Pflichtenheft Qualitätsmanagement- BGA - Lagerhaus

Die Seite wird erstellt Jannis Weber
 
WEITER LESEN
Pflichtenheft Qualitätsmanagement- BGA - Lagerhaus
BGA
             Bio Getreide Austria GmbH

Qualitätsmanagement-
Pflichtenheft
für BGA Bio Lagerstellen
Zur Lagerung
von Getreide-, Ölsaaten-
und Futtermittel
Pflichtenheft Qualitätsmanagement- BGA - Lagerhaus
BGA

1Qualitätsmanagement-
   Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                         Bio Getreide Austria GmbH

          Qualitätsmanagement-  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 1
          1      Inhaltsverzeichnis .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
          2      Vorwort .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
          3      Einleitung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
          3.1    Vertrag BGA Bio Getreide Austria .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
          3.2    QM-Verantwortung im Lagerhaus  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
          3.3    Geltungsbereich und gesetzliche Vorgaben  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
          4      Flächenplanung und Abstimmung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
                 • Kontraktflächenmeldung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
          5      Ordnung und Sauberkeit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
          5.1    Grundreinigung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
          5.2    Allgemein  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
          5.2.1 Gosse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
          5.2.2 Keller bzw. Untergeschoß .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
          5.2.3 Brückenwaage  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
          5.2.4 Analyseraum .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
          5.2.5 Lagerung der Rückstellmuster . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
          5.2.6 Aufbereitungs- und Lagereinheiten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
          5.2.7 Außenbereich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
          6      Warenübernahme .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
          6.1    Eingangsprüfung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
          6.1.1 Musternahme Einlagerung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11
          6.1.2 Qualitätskriterien .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
          6.1.3 Zugelassene Prüfmittel zur Qualitätsüberprüfung  .  .  .  . 13
          6.2    Einlagerungsmeldung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
          7      Aufbereitung und Lagerung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14
          7.1    Aspiration  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14
          7.2    Trocknung, Belüftung und Kühlung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15
          7.3    Schädlingsbekämpfung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
          7.3.1 Schädlinge . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
                 • Primärschädlinge = Vorratsschädlinge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
                 • Sekundärschädlinge .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
                 • Schimmelkäfer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17
                 • Motten . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17
          7.3.2 Möglichkeiten der Schädlingsbekämpfung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18
          7.3.3 Befallsermittlung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18
          7.3.4 Nagerkontrolle und Vogelschutz . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19
          7.3.5 Dokumentation .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19
          7.4    Lagermuster .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19
                 • Musterziehung durch die ABG .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 19

                                                                                                                                                          2
Pflichtenheft Qualitätsmanagement- BGA - Lagerhaus
BGA
                                                                                                            Bio Getreide Austria GmbH

8       Lagerung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20
        Trennung (Bio und konventionell) . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20
9       Auslagerung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20
9.1     Auslagerungsmuster .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20
9.2     Transportmittelkontrolle .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21
9.2.1   Allgemeine Anforderungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21
9.2.2   Lieferpapiere .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22
9.2.3   Identität des Fahrers  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22
10      Produktsicherheitssystem nach HACCP .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22
        Zweck und Anwendungsbereich .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 22
        Grundsatz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 23
11      Einhaltung der Vorschriften des Pflichtenheftes .  .  .  .  . 24
11.1    Lagerstellenüberprüfung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
11.2    Konsequenzen bei Nichteinhaltung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
12      Notfall .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
12.1    Telefonnummern: .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
        • BGA .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
        • Desinfecta
           (Schweizer Schädlingsbekämpfungsfirma) .  .  .  .  .  .  .  . 25
        • Kontrollstellen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
        • Bio Verbände .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
        • F. URL & Co. Gesellschaft mbH .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
        • Ämter und Behörden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
        Lebensmittel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
        Futtermittel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
        • Allgemeine Nummern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
12.2    Krisenplan .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29

13      Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33
        Muster für Rückstellmustersäcke .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 34
        HACCP Konzept  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 56
        Lagerstellen Liste . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 61
        Siloplan  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 64
        Lohnverarbeitungsliste .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 66

                                                                                                                                               3
Pflichtenheft Qualitätsmanagement- BGA - Lagerhaus
BGA

2 Vorwort
                                                                          Bio Getreide Austria GmbH

Qualitätsmanagement und fachliche Kompetenz

Der Bio Landbau in Österreich und die BGA Bio Getreide
Austria GmbH mit Ihren Bio Lagerstellen stehen vor großen
Herausforderungen. 100% ige, lückenlose Rückverfolgbarkeit
und professionelles Qualitätsmanagement werden in Zukunft
unverzichtbar sein.
                                                               DI (FH) Andreas Grund
                                                               Prokurist
Sehr viele Kunden legen extrem hohen Wert auf Qualitäts-
management. Eigens dafür zuständige Qualitätsmanager           BGA Bio Getreide
                                                               Austria GmbH
erstellen Checklisten, Handbücher und Prozessabläufe die
an Lieferanten (Vermarkter und deren Lagerstellen) weiter-
gegeben werden. Um bei diesen großen, wichtigen Kunden
weiterhin als Lieferant präsent sein zu können, bedarf es
einer kompetenten, vollständigen Umsetzung dieser
QM Vorgaben in allen BGA Lagerstellen.

Aus diesem Grund bietet Ihnen die BGA als Ihr Vermarktungs-
partner ein vollständiges Qualitätsmanagement Pflichtenheft
für Bio Lagerstellen zur Lagerung von Bio-Getreide, Ölsaaten
und Futtermitteln, welches laufend aufgrund der sich ändern-
den Anforderungen aktualisiert wird.
Dieses QM Pflichtenheft soll als Hilfestellung, Leitfaden
und Weiterbildung dienen, um das bereits hohe Niveau in
allen BGA Lagerstellen kontinuierlich zu verbessern.
Durch eine konsequente Umsetzung vor Ort, können nicht
nur Kosten gespart werden, es kann auch das Image einer
jeden einzelnen Lagerstelle beim Kunden aufgewertet werden.

Durch die Kombination von Qualitätsmanagement und
100%iger Rückverfolgbarkeit mit dem Bio Stock Manager
(BSM) gelingt es uns, die Attraktivität gegenüber den Kunden
zu erhöhen. Kundenzufriedenheit ist zu wenig, wir müssen
für die Kunden auf Grund unserer Kompetenz und Sicherheit
ein unverzichtbarer Partner werden.

                                                                                                      4
BGA

3 Einleitung
                                                                                   Bio Getreide Austria GmbH

Das vorliegende Pflichtenheft ist aus der Überlegung heraus entstanden, die Position der
BGA Bio Getreide Austria GmbH am österreichischen Bio-Getreide-, -Ölsaaten-, und
-Futtermittelmarkt zu festigen und am nationalen sowie internationalen Markt durch
eine Schwerpunktsetzung im Bereich Qualitätsmanagement Marktanteile zu sichern.
Die Anleitungen im Pflichtenheft wurden auf Basis des Qualitätsmanagementsystems
nach ISO 9001 im Bereich „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“, der „Lebensmittelhygiene-
verordnung“, Bundesgesetzblatt Nr. 31, Jahrgang 1998, Teil II und der VO (EU) 178/2002
„Allgemeines Lebensmittelrecht“ + VO (EU) 183/2005 „Vorschriften für die Futtermittel-
hygiene“ ausgearbeitet.
Besonders wichtig ist, dass dieses Pflichtenheft auch den Verordnungen VO (EU) 834/2007
und VO (EU) 889/2008 entsprechen, da es sich um Lagerstellen für Biogetreide handelt.
Diese Richtlinien und Verordnungen dienen aber nur als Basis, weil dieses Pflichtenheft
über die genannten Verordnungen hinaus geht.
Ziel ist eine besondere Qualität von biologischem Getreide, Ölsaaten und Futtermitteln und
eine optimale Qualität der Dienstleistungen sicher zu stellen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
       •    einheitliche Übernahmebedingungen
       •    Wareneingangs-, Zwischen- und Ausgangsprüfungen
       •    eine lückenlose Dokumentation
       •    Einhaltung zusätzlicher Vorgaben durch die BGA
       •    ein gelenktes Meldewesen
       •   Umsetzung der Grundsätze der Lebensmittelhygieneverordnung und der Vorschriften
            für die Futtermittelhygiene durch Rückverfolgbarkeit (nach dem HACCP-Prinzip)

Um die, unter dem Punkt Einleitung angeführten gesetzlichen Anforderungen bestmöglich
zu erfüllen verwenden die BGA Bio Lagerstellen den Bio Stock Manager (kurz BSM) als System
zur Rückverfolgbarkeit, mit dem sie ihre unmittelbaren Lieferanten/Landwirte dokumentieren
können. Zusätzlich ist es möglich mithilfe des Bio Stock Managers den Warenstrom von Bio-
Getreide, -Ölsaaten und -Futtermitteln vom Lieferanten (Bio Landwirt) über die innerbetrieb-
lichen Prozesse der BGA bis zum Abnehmer (Endkunden) rück zu verfolgen.

3.1    Vertrag BGA Bio Getreide Austria

Der BGA-Aufkauf von Bio-Getreide, -Ölsaaten und -Futtermittel erfolgt über Verträge mit
den Aufkäufern. Die Aufkäufer selbst schließt direkt mit den Lieferanten (Bio Landwirten)
die Anbau- und Lieferverträge ab. Dafür gibt es allgemeine und spezielle Lieferverträge je
nach Vermarktungsmöglichkeit (Pool oder Fixpreis).

                                                                                                               5
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

3.2    Qualitätsmanagement-Verantwortung beim Aufkäufer

Die Einhaltung der Auflagen des Pflichtenheftes für Bio-Getreide und Umsteller-Getreide
und eine gesicherte Organisation machen es erforderlich, dass die Hauptverantwortung
des Qualitätsmanagements beim Aufkäufer liegt, welcher eng mit dem Qualitätsmanager
der BGA zusammenarbeitet. Verantwortlicher in den Bio Lagerstellen ist die, für Bio-Getreide
zuständige Person.
Der QM-Beauftragte des jeweiligen Aufkäufers oder des Lagerhauses ist für die Durchführung
der Auflagen, die Verantwortungsverteilung und die Einschulung der Mitarbeiter zuständig.
Im Lagerhaus muss jeder Bio Verantwortliche einen Vertreter im Falle seiner Abwesenheit
namhaft machen.

3.3    Geltungsbereich und gesetzliche Vorgaben

Das Pflichtenheft gilt für alle Bio-Getreide-, -Ölsaaten- und -Futtermittelgeschäfte,
welche im Rahmen des Vermarktungssystems der BGA abgewickelt werden.
Es ist verpflichtender Bestandteil von Verträgen mit der BGA Bio Getreide Österreich GmbH.

Auf nationaler Ebene wurde festgelegt, dass A) laut Futtermittelverordnung (2000 BGBL II
Nr. 93 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBL II Nr. 24/2006) eine Registrierung von
Futtermittelunternehmen, und B) eine Eintragung laut Eintragungs- und Zulassungsver-
ordnung (BGBL II Nr. 93/2006) aller Lebensmittelunternehmen erforderlich ist.

                                                                                                              6
BGA
                                                                                Bio Getreide Austria GmbH

4	Flächenplanung
   und Abstimmung
      • Kontraktflächenmeldung
Für sämtliche Anbau- und Lieferverträge muss eine Kontraktflächenmeldung
an die BGA erstellt werden. Die Übermittlung der Kontraktdaten aller Landwirte
muss mittels Excel-Liste bis spätestens 31. Mai  an die BGA erfolgen.
Im Falle von Änderungen/Ergänzungen muss unverzüglich eine Änderungsmeldung
an die BGA erstellt werden.

5 Ordnung und Sauberkeit
Oberste Priorität bei der Lagerung von Bio-Getreide hat die Sauberkeit und die Ordnung in
den Lagerstellen. Eine einwandfrei saubere Lagerstelle hat über den gesamten Jahresverlauf
wesentlich geringere bis keine Probleme mit Beanstandungen wie zum Beispiel: lebende
Schädlinge, Dumpfgeruch oder Verunreinigungen.
In einer Lagerstelle müssen Betriebsmittel wie Reinigungsmittel, Schmiermittel, Öle usw.
so gelagert werden (räumlich getrennt), dass eine Kontamination des Biogetreides ausge-
schlossen werden kann.
In den nächsten Kapiteln werden für die unterschiedlichen Bereiche in den Lagerstellen
genaue Reinigungsvorschriften gegeben.

5.1   Grundreinigung

Einmal jährlich (vor der ersten Übernahme pro Kalenderjahr) ist eine Grundreinigung
der Lagerstelle durchzuführen, bei der sämtliche nachfolgende Punkte durchgeführt
werden müssen. Die Grundreinigung muss mit einem Staubsauger und zusätzlich wenn
möglich / notwendig nass erfolgen.

                                                                                                            7
BGA
                                                                                 Bio Getreide Austria GmbH

5.2   Allgemein

Bei den nachfolgenden Punkten handelt es sich um Vorgaben, die auf die gesamte
Lagerstelle anzuwenden sind.

      • Es haben nach Bedarf monatliche Teilreinigungen zu erfolgen.
      • Die Lagerstelle ist so gut wie möglich frei von Spinnweben zu halten.
      • Der Boden ist im gesamten Bereich der Lagerstelle sauber zu halten.
         Verschmutzungen (auch Flecken) und grobe Staubbelastungen sind nach
         Bedarf regelmäßig zu beseitigen.
      • Im Boden dürfen keine Risse und Löcher zu finden sein, diese müssen
         ausgebessert werden (Innen- und Außenbereich). Ausbesserungen müssen
         dem Ausgangszustand möglichst ähnlich sein.
      • Sämtliche Kabelkanäle, Schächte und Leitungen müssen regelmäßig
         gereinigt werden.
      • Die Lager- und Übernahmeeinheiten sind so zu gestalten,
         dass sie sicher vor Vögeln und Mäusen sind.
      • Wände dürfen keine Beschädigungen und Verschmutzungen
         aufweisen
      • Im gesamten Silo und Getreidelagerbereich ist absolutes
         Rauchverbot (Ausnahmen sind dafür ausgewiesene Bereiche bzw. Räume).
      • Mülleimer müssen regelmäßig geleert werden.
      • Die Fensterrahmen, Eingangstüren (auch Nebentüren) und Tore sind
         sauber und frei von mechanischen Schäden zu halten.
      • Die Glas- und Fensterflächen sind gereinigt und frei von Staub zu halten
      • Glasbruch ist zu vermeiden und falls einer passiert, ist dieser umgehend zu entsorgen.
      • Kaputte Glasscheiben sind umgehend durch bruchfeste Scheiben zu ersetzen.
      • Im gesamten Silo und Getreidelagerbereich dürfen keine Glasflaschen
         verwendet werden.
      • Beleuchtungskörper im gesamten Silobereich / Lagerbereich (Halle)
         müssen einen Splitterschutz aufweisen.
      • Die Tore und Türen des Silos sind nach Möglichkeit geschlossen zu halten.
      • Wartungsarbeiten und Service aller Gerätschaften müssen periodisch
         durchgeführt werden.
      • Nach der Ernte müssen nicht mehr benötigte Maschinen und Geräte gereinigt
         und gewartet werden.
      • Mit Beizmittel kontaminierte Geräte dürfen nicht in Kontakt mit Bio-Getreide
         gelangen (Verschleppungsgefahr).

                                                                                                             8
BGA
                                                                              Bio Getreide Austria GmbH

      • G erümpel wie Holz, Flaschen oder sonstige Dinge, die nicht regelmäßig verwendet
         werden, müssen aus dem Silo / Lagerbereich sofort entfernt bzw. sachgemäß
         entsorgt werden.
      • Für die gesamten Reinigungsarbeiten ist ein geeigneter Reinigungsplan zu verwen-
         den. Durchgeführte Reinigungen sind vollständig und regelmäßig zu dokumentieren.
         (Anhang IV)
      • Für geleistete Wartungsarbeiten an Geräten und Maschinen besteht Aufzeichnungs-
         pflicht.

Die nachstehenden Bereiche benötigen zusätzliche Reinigungsschritte.

5.2.1 Gosse
      • V  erlade- und Transportmittel müssen regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit,
          Dichtheit und Sauberkeit überprüft werden.
      • Hydraulikschläuche aller Maschinen müssen in Ordnung sein und dürfen kein
          Hydraulik-Öl verlieren (Kontaminations- und Verschleppungsgefahr).
      • Die Batterien der Stapler dürfen keine Säure verlieren und die
         Maschinen sind vor dem Befahren der Gosse zu säubern, um eine Verschmutzung
          des Gossenbereichs und des Bio-Getreides zu vermeiden.
      • Gossen im Außenbereich sind nach deren Benützung immer abzudecken.
      • Der gesamte Übernahmebereich und alle Geräte müssen vor jedem Kultur-
         wechsel gründlich von der vorherigen Kultur gereinigt werden, damit es zu
        keiner Vermischung unterschiedlicher Kulturen kommen kann (Achtung bei
         Roggen in Dinkel oder Sonnenblumen in Gerste).

5.2.2 Keller bzw. Untergeschoß

      • K ellerräume und Elevatorgruben sind möglichst trocken zu halten.
      • Die Elevatorfüße müssen in den Reinigungsplan aufgenommen
         werden und sind regelmäßig zu reinigen. Die Reinigungsschritte
         müssen regelmäßig dokumentiert werden.

5.2.3 Brückenwaage
      • Die Waage muss gemäß vorgegebenen Intervallen geeicht werden.
      • Der Bereich der Waage ist sauber zu halten.

                                                                                                          9
BGA
                                                                              Bio Getreide Austria GmbH

5.2.4 Analyseraum

Im Analyseraum ist die Sauberkeit ganz besonders wichtig, damit es zu keinen falschen
Ergebnissen kommt. Folgende Punkte sind zusätzlich zur allgemeinen Reinigung einzuhalten:

      • Bei Bedarf sind Analysegeräte mehrmals täglich zu reinigen.
      • Es dürfen während der Bedienung der Analysegeräte keine Speisen und Getränke
         konsumiert werden und es ist auch untersagt auf den Analysegeräten Speisen und
         Getränke abzustellen.
      • Betriebsfremden Personen ist das Hantieren mit den Analysegeräten strengstens
         untersagt.
      • Für Mitarbeiter besteht strengstes Rauchverbot im Analyseraum.
      • Untersuchungsabläufe und Bedienungsanleitungen müssen im Analyseraum
         aufliegen.
      • Alle in Verwendung befindlichen Geräte müssen voll funktionstüchtig und
         gewartet sein.
      • Analysegeräte müssen laufend mit Vergleichsmustern abgestimmt / geeicht werden.

5.2.5 Lagerung der Rückstellmuster
      • Die Rückstellmuster sind in einem geeigneten Raum bzw. Lagerort unterzubringen.
      • Die Muster sind so zu lagern, dass sie problemlos wieder gefunden werden.
      • Die Muster sollen trocken und dunkel gelagert werden (z.B.: Plastikregentonnen,
         Plastikkisten, Blechspinte, Weinlesekiste).
      • Nassmaismuster werden am Besten in Gefriertruhen gelagert.
      • Es dürfen nur Mittel zur Schädlingsbekämpfung verwendet werden, die im Biobereich
         zugelassen sind (InfoXgen Katalog).

5.2.6 Aufbereitungs- und Lagereinheiten
      • Die Verteilersysteme sind regelmäßig zu reinigen (z.B. Drehrohr-Verteiler).
      • Reinigungsabgänge sind regelmäßig zu entfernen und außerhalb des Silos in einem
        dafür vorgesehenen Behälter zu lagern.

                                                                                                          10
BGA
                                                                                    Bio Getreide Austria GmbH

5.2.7 Außenbereich
       • in der Nähe des Bio-Lagers sind keine Betriebsmittel aus dem konventionellen
         Bereich z.B.: Dünge-, Beiz- und Pflanzenschutzmittel und auch keine
         Baustoffe wie z.B.: Zementsäcke oder ähnliches zu lagern (Verschleppungsgefahr).

6 Warenübernahme
Wichtig bei der Warenübernahme ist die Erkennung von nicht entsprechenden Partien an Bio-
Getreide, -Ölsaaten, und –Futtermitteln. Aus diesem Grund muss bei der Übernahme eine vi-
suelle und sensorische bzw. analytische Eingangsprüfung laut BGA-Qualitätskriterien erfolgen.
Dabei dürfen nur zugelassene Prüfmittel verwendet werden. Weiters kann eine Einlagerung nur
erfolgen, wenn der Landwirt und die gelieferte Menge bereits im Bio Stock Manager durch die
Kontrollstelle freigegeben wurde. Bei der Anlieferung wird die BGA Card zur Identifikation des
Landwirtes eingescannt. Von der angelieferten Menge wird ein Muster gestochen, die Qualität
der Ware festgestellt und anschließend das Ergebnis im Bio Stock  Manager erfasst. Aufgrund
der hinterlegten Qualitätskriterien im Bio Stock Manager wird die Lieferung eingeteilt und in
leere oder gleichwertige Lagerzellen zugeteilt. Der Übernehmer der Ware in der Lagerstelle
ist für die Deklaration des Bio-Getreides und die Einteilung in die jeweiligen Qualitätskriterien
zuständig und ist für diese Entscheidungen auch verantwortlich.
 Auf den Eingangswiegescheinen ist unbedingt der Lagerort (Zelle, Halle etc.) zu vermerken.

6.1    Eingangsprüfung

6.1.1 Musternahme Einlagerung
                                                                                Waggons oder LKW
Jede angelieferte Fuhre ist als eigene Partie zu                                bis 15 t
                                                                                5 Probestellen
sehen, welche nach den unten genannten Vorgaben
bemustert und analysiert werden muss.
Die Musternahme erfolgt je nach
                                                                                Waggons oder LKW
Gewicht der Ladung und                                                          15 bis 30 t
Größe des Transportmittels                                                      8 Probestellen
und ist nach folgendem
Schema durchzuführen.
                                                                                Waggons oder LKW
                                                                                30 bis 50 t
                                                                                11 Probestellen

                                                                                                                11
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

Wichtig bei den Musternahmen ist, dass der Musterstecher dabei so tief wie möglich in das
Erntegut gestochen wird. Wünschenswert für die Musterziehung wäre ein automatischer
Musterstecher, weil damit eine faire Beprobung gewährleistet werden kann.
Falls es aufgrund der Bauweise des Transporters oder aus praktischen Gründen nicht oder
nur unter großem Aufwand möglich ist, die Beprobung nach diesem Schema durchzuführen,
kann die entsprechende Anzahl an Proben auch während der Entladung gezogen werden.
Dabei ist jedoch auf eine gleichmäßige Verteilung der Probenziehung auf den gesamten
Entladevorgang zu achten.
Aus den Teilmustern wird anschließend ein Sammelmuster gezogen und zur Beurteilung
herangezogen.

Die bei der Anlieferung gezogenen Muster werden zu einem Mischmuster vereint, wovon
1 - 2 Rückstellmuster zu je 1 kg angefertigt werden. Die restliche Probenmenge wird zur
Qualitätskriterien-Analyse herangezogen.
Die Proben dürfen nur in neutralen Mustersäcken oder in Mustersäcken mit BGA Logo aus
Kunststoff (Debasafe) aufbewahrt werden. Mustersäcke von früheren Aufkäufern/Vermarktern
dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Beschriftung der Mustersäckchen findet mittels
Ausdruck (Etikett) aus dem Bio Stock Manager (BSM) statt. Dafür gibt es im Bio Stock Manager
einen Button „Etiketten“ woraus diese ausgedruckt und auf die Säcke geklebt werden können.
Die Muster müssen mindestens 1 Erntejahr (bis ½ Jahr nach der Auslieferung) aufbewahrt
werden. Eine Entsorgung ist mit dem Qualitätsmanager der BGA abzuklären.

6.1.2 Qualitätskriterien

Für die Qualitätskriterien gelten die Grenzwerte, die im Dokument „Qualitätskriterien-BGA“
festgelegt wurden. Diese Kriterien sind im Anhang in Form einer Tabelle abgebildet.
Die Ergebnisse der Qualitätsfeststellung müssen im BSM pro Anlieferungspartie auf-
gezeichnet werden.
Die Qualitätskriterien der BGA sind auch in der Lagerstelle auszuhängen, damit sich auch die
Landwirte darüber informieren können. Der Aushang muss bis spätestens 31. Mai erfolgen.

Bei erheblichen Abweichungen, wie Dumpf-Geruch, Steinbrand, usw., von den Grenzwerten hat
die Lagerstelle die Möglichkeit die Ware zu stoßen. Bei einer vorbehaltlichen Übernahme der
Ware wird diese separat gelagert und nach Absprache mit dem Qualitätsmanager behandelt.
Diese Abweichungen, Kontrollen, bzw. Behandlungen sind im BSM festzuhalten. Gegebenenfalls
ist die Ware im BSM vorübergehend zu sperren.

                                                                                                              12
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

6.1.3 Zugelassene Prüfmittel zur Qualitätsüberprüfung
       •   Kleinaspirateur
       •   Feuchtigkeitsmessgeräte
       •   Fallzahlmessgerät (nach ICC)
       •   Hektolitergewichtswaage
       •   Siebmaschine (Sortimat)
       •   Proteinbestimmungsgerät (Infratec)

Jede Lagerstelle muss mit den genannten Geräten ausgestattet sein, damit eine ordnungsge-
mäße und vollständige Qualitätsüberprüfung gewährleistet werden kann. Nach Absprache mit
der BGA besteht in Sonderfällen auch die Möglichkeit bei fehlenden Geräten die Untersuchun-
gen in einer benachbarten Lagerstelle durchführen zu lassen oder die Proben an ein akkreditier-
tes Labor zu senden.
Geräte mit Eichpflicht müssen innerhalb der gesetzlich festgelegten Intervalle in einem akkredi-
tierten Labor geeicht werden. Alle Untersuchungen müssen fachgerecht durchgeführt werden.

Besatzbestimmung
Aus dem Durchschnittsmuster, welches mit Hilfe des Stechers gezogen wurde ist 1 kg der
Probe auszuwiegen. Diese Probe muss anschließend durch den Probeaspirateur gesiebt
werden. Bei der Probeaspiration müssen die gleichen Siebe, wie unter Punkt 7.1 Aspiration
abgebildet verwendet werden.

6.2    Einlagerungsmeldung

Eine Einlagerungsmeldung findet automatisch mit der Einlagerung des Getreides statt und wird
im BSM eingetragen.
Wenn Bio-Getreide, -Ölsaaten bzw. -Futtermittel von Lagerstelle zu Lagerstelle umgelagert wer-
den, muss diese Bewegung im Bio Stock Manager festgehalten und der BGA gemeldet werden.

                                                                                                              13
BGA
                                                                                   Bio Getreide Austria GmbH

7 Aufbereitung und Lagerung
Sämtliche Behandlungen des Getreides wie Umlagerungen, Verschneidungen usw. müssen im
BSM dokumentiert werden.

7.1    Aspiration

Bei der Aspiration werden je nach Kultur Schlitzsiebe und/oder Rundlochsiebe verwendet. Aus
der folgenden Tabelle ist ersichtlich bei welcher Kulturart welcher Sieb mit welcher Siebstärke
verwendet werden muss.

Siebung                                              Kultur
Schlitzsieb < 2,0 mm und > 5,0 mm                    Weizen, Durum, Gerste,
Schlitzsieb < 2,0 mm und Rundsieb > 12,0 mm          Dinkel, Sonnenblume,
Schlitzsieb < 1,8 mm und > 5,0 mm                    Roggen, Hafer, Triticale
Rundsieb < 4,5 mm und > 12,0 mm                      Mais
Schlitzsieb < 1,6 mm und Rundsieb > 3,25 mm          Hirse
Rundsieb < 4,5 mm und > 12,0 mm                      Erbse, Sojabohne
Rundsieb < 4,5 mm und > 14,0 mm                      Ackerbohne

Tabelle 1: Siebstärke und Sieb-Art je nach Kultur

                                                                                                               14
BGA
                                                                                 Bio Getreide Austria GmbH

7.2      Trocknung, Belüftung und Kühlung

Trocknung

In den Bio-Lagerstellen dürfen nur Kulturen übernommen werden, die auch in der eigenen
Bio-Lagerstelle getrocknet werden können bzw. wenn schon im Voraus abgeklärt wurde wo
das Bio-Getreide getrocknet werden könnte.
Wenn bei der Feststellung der Qualitätskriterien zu hohe Feuchtigkeitsgehalte festgestellt wer-
den, welche die vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, ist die betroffene Partie getrennt von
bereits trockener zu lagern und fachgerecht zu trocknen.  In Tabelle 2 sind die jeweiligen Tem-
peraturen für die Trocknung in Abhängigkeit mit der Einlagerungsfeuchte des Getreides einge-
tragen. Die Trocknungstemperaturen unterscheiden sich auch je nach Kulturart. Brotweizen mit
einer Feuchtigkeit von 16% soll zum Beispiel mit 55 °C getrocknet werden. Je höher die Feuch-
tigkeit desto niedriger muss die Temperatur bei der Trocknung sein, damit diese so schonend
wie möglich statt findet.
Trocknungsvorgänge bzw. Getreidemanipulationen müssen dokumentiert werden (wenn möglich
auch im Bio Stock Manager).

                                                Roggen, Hafer, Gers-   Getreide mit erfor-
Korneingangsfeuchte Brotweizen in °C
                                                te als Marktware in    derlich hoher Keim-
in %                (max.)
                                                °C (max.)              fähigkeit in °C (max.)

bis 16                  55                      65                     49
bis 18                  49                      59                     43
bis 20                  43                      53                     38
bis 22                  37                      47                     34
bis 24                  35                      40                     30

Tabelle 2: Temperaturen für die Trocknung von Getreide in Abhängigkeit der Korneingangs-
feuchte (Botterbrodt, Lindhauer, Münzing, Schuhmacher, & Vogel, 2005)

                                                                                                             15
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

Belüftung und Kühlung
Eine Belüftung muss nur bei Bedarf durchgeführt werden. Dies kann durch Belüftung
und/oder Umziehung bzw. Kühlung gewährleistet werden.
Speziell bei der Braugerste muss sichergestellt werden, dass die Keimfähigkeit der
Ware erhalten bleibt.

7.3    Schädlingsbekämpfung

Der Zweck der Schädlingsbekämpfung ist die Vermeidung von Massenverlusten und Qualitäts-
minderungen der Ware. Dafür ist es notwendig gezielte Maßnahmen zur Vorbeugung durchzu-
führen, um einen möglichen Befall frühzeitig zu erkennen, zu bekämpfen und Schädlinge fern-
zuhalten.
Biogetreide darf aber nicht mit dem, im konventionellen Bereich üblichen Begasungsmitteln
wie zum Beispiel Phosphorwasserstoff behandelt werden. In den folgenden Kapiteln werden die
Möglichkeiten für die Schädlingsbekämpfung im Biobereich aufgezeigt.

7.3.1 Schädlinge
Bereits ein lebender Käfer wird als Schädlingsbefall gewertet und muss sofort behandelt wer-
den. Es gibt unterschiedliche Arten / Gruppen von Schädlingen und es ist besonders wichtig die
Käfer richtig zu bestimmen und in die jeweilige Gruppe einzuordnen, damit die richtigen Maß-
nahmen durchgeführt werden können.

       • Primärschädlinge = Vorratsschädlinge
Diese Gruppe von Schädlingen befällt neue Lager und ermöglicht durch ihre Fraßtätigkeit die
Ansiedlung anderer Insekten.
Zu diesen Schädlingen gehören der Korn- und der Reiskäfer. Sie stechen die Körner an und fres-
sen diese aus. Die Temperatur im Getreidesilo kann sich erhöhen und das Getreide bekommt
einen muffigen Geruch.

       • Sekundärschädlinge
Sekundärschädlinge können sich in einem Getreidelager nur einnisten, wenn bereits Primär-
schädlinge im Lager und ein gewisser Prozentsatz an angefressenem Körnen vorhanden sind.
Zu dieser Gruppe gehören Getreideschmalkäfer und der  Leistenkopfblattkäfer. Diese Käfer
leben von den Verunreinigungen der Primärschädlinge. Bei einem Befall mit diesen Schädlingen
bilden sich im Inneren des Silos warme Stellen („Hot spots“). Wichtig für die Erkennung ist die
regelmäßige Temperaturmessung entweder mit mehreren Sonden entlang der Silowände oder
nach einem Umlauf des Getreides.

                                                                                                              16
BGA
                                                                                Bio Getreide Austria GmbH

        • Schimmelkäfer
Schimmelkäfer treten erst nach einem Befall mit Sekundärschädlingen auf. Diese deuten auf ein
größeres Schädlingsproblem hin, weil sie sowohl Sekundär- als auch Primärschädlinge voraus-
setzten.
Dazu gehören Staubläuse und Milben. Voraussetzungen für einen Befall sind feuchte Lager oder
Zellen.

       • Motten
Zur Familie der Motten gehören unter anderem die Roggenmotte und die Kornmotte.
Beide können in Getreidelagern auftreten und beide Arten können sich schon ab Temperaturen
von 11 °C entwickeln. Die Roggenmotten bevorzugen feuchtes Getreide (ab ca. 15 %) und die
Larven verursachen enorme Fraßschäden. Wichtig zur Bekämpfung ist die gründliche Reinigung
des Lagers vor der neuen Einlagerung und, dass das Getreide nicht zu feucht ist.
Die Kornmotte kann in allen Getreidearten vorkommen und die Raupen schädigen, vor allem
die Keimlinge. Außerdem bewirken sie eine Verklumpung des Getreides (20 - 40 Körner).
Auch hier hilft eine Reinigung des Lagers vor der Einlagerung.

Um einen Mottenbefall frühzeitig erkennen zu können müssen Mottenfallen aufgehängt werden.
Diese sind in einem zweiwöchigen Rhythmus auf einen Befall zu überprüfen.

                                                                                                            17
BGA
                                                                                     Bio Getreide Austria GmbH

7.3.2 Möglichkeiten der Schädlingsbekämpfung

Eine Behandlung des Getreides gegen Schädlinge darf nur in Absprache mit der Kontrollstelle
(ABG) und BGA durchgeführt werden. Bei einem festgestellten Schädlingsbefall müssen Details
zur bestmöglichen Bekämpfung von der BGA und/oder der Kontrollstelle (ABG) eingeholt wer-
den.

Leerraumbehandlung
Leerraumbehandlungen dürfen nur mehr mit Mitteln aus dem InfoXgen Katalog erfolgen und
dürfen auch kein PBO (Piperonyl Butoxid) enthalten. Eine Leerraumbehandlung muss vor der
Anwendung von der Kontrollstelle freigegeben werden. Die Freigabe zur Leerraumbehandlung
wird von der Kontrollstelle via e-Mail übermittelt, nachdem sichergestellt ist, dass alle notweni-
gen Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination von Bioware erfüllt werden.

Druckentwesung
Bei einem vollen Silo besteht die Möglichkeit mit inerten Gasen zu arbeiten. Dafür stehen zwei
Varianten zur Verfügung: die Begasung mit Stickstoff oder die mit CO2.
Vorbeugende Maßnahmen
Da es im Biobereich schwierig und kostenintensiv ist einen Schädlingsbefall zu bekämpfen, sind
vorbeugende Maßnahmen der wichtigste Punkt um dieser Problematik zu entgehen. Oberstes
Gebot dabei ist die Sauberkeit der Lagerstelle. Dazu ist es notwendig die unter Punkt 5 genann-
ten Vorgaben für die Reinigung einzuhalten. Durch geeignete Kühlung kann ein bestehender
Schädlingsbefall eingedämmt bzw. das Risiko eines Befalles vermindert werden.

7.3.3 Befallsermittlung

Bereits ein Schädling wird bei den laufenden Kontrollen als Befall gewertet, da von den
Abnehmern/Kunden Partien ohne lebende Schädlinge gefordert werden.

Erkennungsmerkmale von Schädlingsbefall sind:
      • Fraßschäden
      • Angestochene Körner
      • Käferfund (tot oder lebendig)
      • Siebung durch Käfersiebe
      • Temperaturmessungen
      • Untypischer Geruch
      • Aufstellen von Köderboxen und Klebefallen

                                                                                                                 18
BGA
                                                                                 Bio Getreide Austria GmbH

7.3.4 Nagerkontrolle und Vogelschutz

Nagerkontrolle
Die Nagerkontrolle beinhaltet die Aufstellung von ausreichenden Köderboxen zum
Schädlingsmonitoring und die regelmäßige Wartung und Dokumentation. Es dürfen
nur Blockköder verwendet werden und es ist unbedingt notwendig die Köderboxen
auch fix in den Lagerstellen zu befestigen.

Vogelschutz
Die Lagereinheiten sind so zu gestalten, dass ein Eindringen von Vögeln bestmöglich verhindert
wird. Speziell der Dachbereich (Vordach) ist regelmäßig auf ausreichenden Schutz vor Vögeln zu
überprüfen. Tore und Türen zu den Lagereinheiten müssen stets geschlossen sein.
Der Gossen- und Übernahmebereich ist so zu gestalten, dass den Vögeln keine Sitzmöglichkeit
über dem Getreide geboten wird.

7.3.5 Dokumentation

Ein Schädlingsbefall muss sofort dem Qualitätsmanager der BGA bekanntgegeben werden.
Die Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und die verwendeten Schädlingsbe-
kämpfungsmittel sind ausreichend zu dokumentieren (wenn möglich im BSM).

7.4    Lagermuster

Wenn von der BGA ein Zellendurchschnittsmuster angefordert wird, ist für die Musterziehung
folgende Vorgehensweise einzuhalten:
Vor der Musterziehung ist das Bio-Getreide 15 Minuten einem Umlauf zu unterziehen, wobei
gleichmäßig über diesen Zeitraum verteilt mindestens 15 Stiche an einer geeigneten Stelle
(z.B. Stutzen des Transportrohres) entnommen werden müssen.
Lagermuster werden von der BGA wenn notwendig angefordert und die benötigte Menge
bekannt gegeben.

•      Musterziehung durch die ABG

Nacherntekontrolle
Im Zuge der Nacherntekontrolle werden alle Lagereinheiten von der ABG beprobt. Diese werden
zum Mykotoxin-, Pestizid- und Schwermetallmonitoring herangezogen.

                                                                                                             19
BGA
                                                                                Bio Getreide Austria GmbH

8 Lagerung
Trennung (Bio und konventionell)
Im Falle von Lagerstellen, welche Bio- sowie konventionelle Ware lagern, ist auf eine
ausreichende Trennung (räumlich und auch zeitlich) bei der Übernahme, Manipulation,
Um- und Auslagerung zu achten. Bei der Verwendung von Spülchargen ist die verwendete
Menge zu definieren und zu dokumentieren. Einer Kontamination von Bio-Getreide mit Staub
aus dem konventionellen Lagerstellen-Bereich ist höchste Aufmerksamkeit zu schenken
und muss bestmöglich verhindert werden, weil im Staub die höchsten Gehalte an Pestiziden
und Pflanzenschutzmitteln zu finden sind.
Es ist strengstens untersagt, mit Beizmittel kontaminierte Arbeitsgeräte, wie Schaufeln,
Besen usw. im Bio-Silo zu verwenden bzw. mit biologischem Getreide in Kontakt zu bringen.
Wenn sich die Beizanlage in den Räumlichkeiten des Bio-Getreidelagers befindet ist dies
baulich so zu trennen dass keine Kontamination des Bio-Getreides durch Verschleppung von
Staub erfolgen kann. Grundsätzlich sind die Lagerung von Beizmitteln und eine Beizung des
Getreides in der Bio-Lagerstelle verboten.

9 Auslagerung
9.1   Auslagerungsmuster

Die Auslagerungsmuster sind nach dem Schema unter dem Punkt 6.1.1 Musternahme
Einlagerung zu ziehen. Bei der Auslieferung des Getreides sind pro Transporteinheit drei
Rückstellmuster anzufertigen, wobei eines den Transport begleitet und die anderen beiden
in den Bio-Lagerstellen aufbewahrt werden. Alle drei Muster müssen vom Fahrer und
Verlader unterschrieben werden.
Die Muster müssen mindestens ein halbes Jahr aufbewahrt werden. Eine Entsorgung ist mit
dem Qualitätsmanager der BGA abzuklären.

                                                                                                            20
BGA
                                                                                    Bio Getreide Austria GmbH

9.2    Transportmittelkontrolle

9.2.1 Allgemeine Anforderungen

Um Kontaminationsprobleme in Zusammenhang mit dem Transport zu vermeiden, sind der
Frachtführer und Auftraggeber/Belader verpflichtet die folgenden Anforderungen einzuhalten:
       • Der Frachtführer haftet dafür, dass ein sauberer, trockener und geruchsfreier
          Laderaum bereitgestellt wird, der für den Transport der jeweiligen Bio-Ware geeignet
          ist. Es dürfen keine Rückstände von zuvor geladenem Gut bzw. verwendeten Reini-
          gungs- und Desinfektionsmitteln vorhanden sein. Auf Wunsch des Auftraggebers
          ist vom Frachtführer eine Reinigungsbestätigung (wird von BGA übermittelt) aus-
          zustellen und den Lieferpapieren beizulegen.
       • Der Auftraggeber/Belader prüft durch Sicht- und Geruchskontrolle das Fahrzeug
          auf Eignung und Sauberkeit.
       • Bei unzureichender Reinigung wird das Transportmittel vom Lagerhalter/Belader
          abgewiesen oder eine entsprechende Reinigung (trocken oder nass) angeordnet.
       • Vor und während des Transportes müssen die Laderäume zum Schutz vor Regen,
          Nässe und Verschmutzung abgedeckt werden. Die verwendeten Abdeckplanen für
          die Laderäume müssen vor der Beladung sauber, trocken und ohne Beschädigungen
          (keine Löcher) sein. Die Kontrolle muss vom Verlader erfolgen.

Für folgende Produkte als Vorfracht ist in jedem Fall eine ausreichende Reinigung
und Dokumentation durchzuführen/anzufordern:
       • Metallischer Abfall und Drehbankspäne
       • Mineralischer Ton, der für die Entgiftung benutzt wird
       • Garten-/Blumenerde, die mit tierischem Dung vermischt ist
       • Toxische, oxidierte Stoffe und daraus bestehende Verpackungen
       • Klärschlamm
       • Konventionelle Produkte
       • Hausabfälle
       • Unverpacktes Saatgut, das mit toxischen Stoffen behandelt wurde
       • Glas und Glassplitter
       • Unbehandelte Lebensmittelrückstände

Folgende Produkte dürfen nicht vorher transportiert werden:
      • Schlachtabfälle
      • Asbest bzw. Stoffe mit Asbestbestandteilen
      • Radioaktive Stoffe
      • Toxische, oxidierte Stoffe und daraus bestehende Verpackungen
      • Klärschlamm
                                                                                                                21
BGA
                                                                                   Bio Getreide Austria GmbH

9.2.2 Lieferpapiere

Folgende Papiere muss der Frachtführer beim Transport mit sich führen:
      • Lieferschein
      • Muster
      • Frachtpapier

Die Frachtpapiere müssen gemeinsam mit der Ausgangsmeldung unverzüglich an die BGA
gesendet werden. Etwaige Valutaverluste, welche durch eine verspätete Einsendung entstehen,
gehen zu Lasten des Absenders.

9.2.3 Identität des Fahrers

Bei innergemeinschaftlichen Transporten (z.B.: Deutschland), soll die Identität des Fahrers fest-
gehalten werden. In der Versanddisposition der BGA wird auf diese Anforderung ausdrücklich
hingewiesen. Das Festhalten der Identität des Fahrers kann durch eine Kopie des Führerscheins
oder durch Festhalten der Führerscheindaten (Name, Ausweisnummer, ausstellende Behörde,
Ort und Datum der Ausstellung) erfolgen.

10	Produktsicherheitssystem
   nach HACCP
Das Ziel ist es, ein System zur Minimierung von Gesundheitsrisiken zu schaffen, die während des
Umganges mit zum späteren Verzehr bestimmtem Getreide entstehen könnte. Grundsätzlich
handelt es sich bei Getreide um einen nicht leicht verderblichen, und somit leicht lagerfähigen
Rohstoff, wenn die Grenzwerte für Feuchtigkeit und Temperatur in Abhängigkeit von der ge-
wünschten Lagerdauer eingehalten und Kontaminationen mit Stoffen, die die Genusstauglichkeit
beeinträchtigen vermieden werden.

Zweck und Anwendungsbereich
Diese Verfahrensanweisung beschreibt die Lenkung von Fehlern und möglichen Risiken für die
Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln, das Vorschlagswesen und die Maßnahmen, die zur
laufenden Verbesserung des QM-Systems führen. Verbesserungsmaßnahmen dienen dazu,

                                                                                                               22
BGA
                                                                                    Bio Getreide Austria GmbH

mögliche Fehlerursachen vor Auftreten eines Fehlers zu erkennen und zu beseitigen oder durch
Verbesserungen jeglicher Art zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und Optimierung der
Ergebnisse beizutragen.

Grundsatz
Jede Qualitätsabweichung ist konsequent zu behandeln, da diese zur Kundenzufriedenheit
beiträgt. Korrektur- und  Vorbeugungsmaßnahmen müssen primär die Ursachen und nicht die
festgestellten / potentiellen Fehler behandeln. Die getroffenen Maßnahmen müssen dem Probe-
umfang und den vertretbaren Risiken entsprechen. Die festgelegten Änderungen sind schriftlich
zu dokumentieren und der Bio-Verantwortliche ist über jede Korrektur- und Vorbeugungsmaß-
nahme mit einer Kopie des Vordrucks zu unterrichten.

Fehler im Sinne der Verfahrensanweisung können sein:
       a) Kundenreklamationen oder
       b) Fehlerhafte Produkte, egal wo und wann
       c) Fehlerhafte Arbeit von Lieferanten, Speditionen u.a. Dienstleistern
       d) Sonstige Vorschläge, Beschwerden  und Anregungen aus Mitarbeiterkreisen
       e) Risiken für die Lebens- und Futtermittelsicherheit

Korrekturmaßnahmen
      Suche nach Fehlerursachen und deren Beseitigung.

Vorbeugemaßnahmen
      Auffinden möglicher Fehlerquellen bereits vor Auftreten eines Fehlers bzw. allgemeine
       Verbesserungsmaßnahmen kann auch Konsequenz einer Korrekturmaßnahme sein.

Sofortmaßnahme
      Maßnahmen, die unmittelbar nach bekannt werden eines Sachverhaltes ergriffen wer-
       den, um weitere Schäden an Mensch, Tier, Umwelt oder Sache zu verhindern.

Jeder Mitarbeiter ist berechtigt und verpflichtet, auf Sachverhalte aufmerksam zu machen wel-
che bereits Fehler / Risiken sind oder durch die Fehler / Risiken entstehen können. Hierbei ist es
unerheblich, ob Fehler durch einen externen Kunden (Reklamationen) oder durch den Mitarbei-
ter selbst festgestellt wurden.

Grundsätzlich muss jeder Mitarbeiter, der eine Abweichung oder einen Fehler / Risiko feststellt,
sofort schützende Maßnahmen ergreifen (z.B. Kennzeichnung und Sperrung) und den Fehler /
Risiko an den fachlich Vorgesetzten melden.

                                                                                                                23
BGA
                                                                                 Bio Getreide Austria GmbH

11	Einhaltung der Vorschriften
    des Pflichtenheftes
11.1 Lagerstellenüberprüfung

Mithilfe von Zwischenprüfungen wird der Qualitätszustand der Lagerstellen unangekündigt
überprüft (2x im Jahr). Dies dient zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Qualitätsstan-
dards in den Lagerstellen. Diese Überprüfungen werden mithilfe eines Beurteilungsbogens
durchgeführt, der die Lagerstelle anschließend bewertet. Die Ergebnisse werden im Büro der
BGA gesammelt und ausgewertet.
Zusätzlich zu diesen internen Überprüfungen werden diese Beurteilungsbögen auch durch die
ABG zweimal jährlich im Zuge der Biokontrollen (vor und nach der Ernte) auditiert.

11.2 Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Bei Nichteinhalten der Richtlinien des Qualitätspflichtenheftes haben die Bio-Lagerstellen die
Möglichkeit innerhalb einer von der BGA vorgegeben Frist die Mängel zu beheben. Die erledigten
Punkte bzw. Arbeiten müssen dokumentiert an den Qualitätsmanager der BGA gesendet wer-
den. Bei wiederholten Nichteinhalten des Qualitätspflichtenheftes ist als Konsequenz mit einem
unangemeldeten Audit durch eine Kontrollstelle zu rechnen. Missachtung der im Audit gesetzten
Maßnahmen  kann zu einer Sperre der Lagerstelle führen.

                                                                                                             24
BGA
                                                                       Bio Getreide Austria GmbH

12 Notfall
12.1 Telefonnummern:

    • BGA

                               Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 / 7004
       DI (FH) Grund Andreas
                               Mobil: 0664 / 627 40 85
       Prokurist
                               E-Mail: andreas.grund@biogetreide-austria.at
                               Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 / 7005
       Bischof Johanna MSc
                               Mobil: 0664 / 627 43 46
       Qualitätsmanagerin
                               E-Mail: johanna.bischof@biogetreide-austria.at
                               Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 / 7001
       Ehn Birgit
                               Mobil: 0664 / 627 43 47
       Junior Händler
                               E-Mail: birgit.ehn@biogetreide-austria.at

       Kainz Sabine            Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 7006
       Abwicklung              E-Mail: sabine.kainz@biogetreide-austria.at

       Bereitschaft während der Ernte von 8 - 20 Uhr
       Tel.: 0664 / 627 43 45

    • Desinfecta (Schweizer Schädlingsbekämpfungsfirma)

       Fassbind Daniel         Tel.: (+41) 4484 / 766 66
       Geschäftsinhaber        E-Mail: daniel.fassbind@desinfecta.ch

                                                                                                   25
BGA
                                                                     Bio Getreide Austria GmbH

• Kontrollstellen

                                 Tel.: (+43) 2262 / 674122-43
                                 E-Mail: f.gallenbacher@abg.at
   ABG – Austria Bio Garantie
                                 Tel.: (+43) 2262 / 674122-42
                                 E-Mail: f.zeitlhofer@abg.at

                                 Tel.: (+43) 1 / 512 25 67 DW 132
                                 E-Mail: christoph.zotter@sgs.com
   SGS – Bio Landwirtschaft:
                                 Tel.: (+43) 1 / 512 25 67 DW 153
                                 E-Mail: petrus.hakala@sgs.com

                                 Tel.: (+43) 7289 / 40 977
   Lacon:
                                 E-Mail: office@lacon-institut.at

                                 Tel.: 0662 / 649483 – 0
   SLK GesmbH:
                                 E-Mail: officeno@ltdslk.at

   BIOS – Biokontrollservice     Tel.: (+43) 7587 / 7178
   Österreich:                   E- Mail: office@bios-kontrolle.at

                                 Tel.: (+43) 5 / 9292 – 3100
   BIKO Kontrollservice Tirol:
                                 E-Mail: office@biko.at

• Bio Verbände

                                 Tel.: (+43) 732 / 654 884
   BIO Austria
                                 E-Mail: office@bio-austria.at

                                 Tel.: (+43) 7274 / 20169
   Erde & Saat
                                 E-Mail: kontakt@erde-saat.at

• F. URL & Co. Gesellschaft mbH

   Pohl Alexandra                Tel.: 0664 / 85 50 810
   Sonderkulturen                E-Mail: alexandra.pohl@f-url.at

                                                                                                 26
BGA
                                                                                Bio Getreide Austria GmbH

      • Ämter und Behörden

Bei einer kritischen Überschreitung von Grenzwerten im Zuge von behördlichen Kontrollen und
Eigenkontrollen ist die BGA zu kontaktieren. Die weiteren notwenigen Schritte werden von der
BGA in Abstimmung mit der Kontrollstelle durchgeführt.

      • Lebensmittel

          Amt der NÖ Landesregierung      Tel: 02742 9005 – 12 905
          DI Ernst Neugschwandtner        Fax: 02742 9005 – 15 260
          (Abt. Lebensmittelkontrolle)    E-mail: post.gs3@noel.gv.at

          Amt der
          Bgld. Landesregierung
                                          Tel: 02682 600 – 2693
          DI Maria Gmeiner
                                          Fax: 02682 600 – 2533
          24 h-Bereitschaftsdienst
                                          E-mail: post.gesundheit@bgld.gv.at
          bei Portier zu erfragen
          (DW 2000, DW 2006)

          Amt der OÖ Landesregierung      Tel: 0732 7720 – 14272
          W.OAR. Ing. Gerhard Fischer     Fax: 0732 7720 – 214259
          (Lebensmittelaufsicht)          E-Mail: sanla.post@ooe.gv.at

          Amt der                         Tel: 0316 877 – 3528
          Stmk. Landesregierung           Fax: 0316 877 – 5589
          Gernot Handler                  E-Mail: fa8b@stmk.gv.at

          Amt der Wiener
                                          Tel: 01 4000 - 87202
          Landesregierung,
                                          Fax: 01 4000 - 9959210
          Marktamt
                                          E-Mail: andreas.mueller@wien.gv.at
          Ing. Andreas Müller

                                                                                                            27
BGA
                                                                                Bio Getreide Austria GmbH

      • Futtermittel
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)

          DI Irmengard Strnad              Tel.: 05 0555 33222
          Institut für Futtermittel (Wien) E-Mail: futtermittel@ages.at

          DI Franz Doppelreiter            Tel.: 05 0555 33210
          Institut für Futtermittel (Wien) E-Mail: franz.doppelreiter@ages.at

          Ing. Manfred Grüner           Tel.: 05 0555 41310
          Zentrum Kontrollorgane (Linz) E-Mail: manfred.gruener@ages.at

          Christian Kalab               Tel.: 0732 381261 276
          Zentrum Kontrollorgane (Linz) E-Mail: christian.kalab@ages.at

      • Allgemeine Nummern

          Feuerwehr                                            122

          Polizei                                              133

          Rettung                                              144

          Ärztenotdienst                                       141

          Vergiftungsinformationszentrale                      01/406 43 43

                                                                                                            28
BGA
                                                                                    Bio Getreide Austria GmbH

12.2 Krisenplan

Maßnahmenplan für den Krisenfall
Bei Verstoß gegen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EU BIO Verordnung)

Mögliche Anlassfälle
      • V
         ermischung von konventionellen und biologischen Erzeugnissen
        während der Lagerung, Aufbereitung oder Verarbeitung.

      • Bio-Status des Erzeugnisses kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

      • A
         lle Gegebenheiten, die die Produktion und die rechtzeitige Auslieferung
        von Erzeugnissen in entsprechender Qualität bzw. in 100 % gesicherter
        biologischer Herkunft behindern bzw. verhindern.

      • F
         eststellung nach Auslieferung von Produkten, dass die gelieferten Waren
        bezüglich biologische Herkunft gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007
        möglicherweise nicht in Ordnung ist.

      • B
         eispielhafte Gründe für ein Nicht-Entsprechen der Verordnung
        (EG) Nr. 834/2007 sind:
        •  Feststellung, dass ein oder mehrere Rohstoffe in einem Produkt
           verwendet wurden, die nicht biologischer Herkunft sind.
        •  die Feststellung, dass Produkte gesetzlich festgelegte Höchstwerte
           überschreiten.
        •  Verunreinigung der Ware durch unzulässige Stoffe (z.B. Öl durch
           Platzen von Hydraulikschläuchen, Düngemittel, Beizmittel etc.).
        •  Ware entspricht nicht den hygienischen Anforderungen.
        •  Entsprechende Feststellungen und Mitteilungen von Kontrollstellen
           oder Vorlieferanten.

Krisenteam Lagerhaus
Bei Anlass sofortige Verständigung des Geschäftsführers oder Vertretung:
persönlich bzw. telefonisch

Vor- und Nachname      Funktion                           Telefonnummer

                                                                                                                29
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

Krisenteam BGA
Bischof Johanna MSc              Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 / 7005
Qualitätsmanagerin               Mobil: 0664 / 627 43 46
DI (FH) Grund Andreas            Tel.: (+43) 1 / 600 05 23 / 7004
Prokurist                        Mobil: 0664 / 627 40 85

Information an Mitarbeiter

Jeder Mitarbeiter in der Lagerstelle wird per schriftlicher Anweisung (lt. Anhang 1) zur Mel-
depflicht bei Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verpflichtet. Es ist umgehend die
Geschäftsleitung - bei kurzfristiger Nichtverfügbarkeit eine andere Person aus dem definierten
Krisenteam - vom Vorfall zu informieren.

Vorgangsweise bei Bekanntwerden eines Krisenfalles
       • D
          as Getreide ist umgehend durch den zuständigen Silomeister vorläufig
         zu sperren (Sperre der Silozelle) bzw. von den restlichen, konformen Erzeugnissen
         getrennt zu halten. Laufende Verarbeitung/Aufbereitung/Verladung/...
         der Ware wird vorläufig gestoppt.

       • B
          ei Waren in Silozellen erfolgt die Sperrung nach Möglichkeit mittels
         Anbringung eines Vermerks/einer Markierung in der Zellenkodierung
         und durch Anbringen eines Vermerks auf der entsprechenden Schalttafel
         bzw. der Steuerungseinheit der Anlagen.

       • B
          ei Sackware erfolgt die Sperrung durch Anbringen eines deutlich
         sichtbaren Sperrvermerks. (A4-Format! ev. Transport ins Sperrlager)

       • K
          ennzeichnung der bereits produzierten, betroffenen Ware bzw. auch der gerade im
         Produktionsprozess befindlichen Erzeugnisse durch den zuständigen Silomeister.

Weitere Veranlassungen durch die Lagerstelle
       • E
          gal in welchem Fall, obliegen alle weiteren Veranlassungen und Entscheidungen
         dem Geschäftsführer.

       • D
          ie Information nach außen obliegt der Geschäftsführung, diese entscheidet je nach
         Anlassfall wer zu informieren ist.

                                                                                                              30
BGA
                                                                                  Bio Getreide Austria GmbH

      • U
         nverzügliche Information an die Bio Getreide Austria (BGA)
        Ansprechpartner: Johanna Bischof
        Tel:  01 6000 523 7005, Fax: 01 6000 523 78 7005, Mobil: 0664 627 43 46

      • U
         nverzügliche Information an die zuständige Kontrollstelle Austria Bio Garantie (ABG)
        Ansprechpersonen: Florian Zeitlhofer (Tel: 02262 / 674122 - 42; Mobil: 0664 88424328)
        Franz Gallenbacher (Tel: 02262 / 674122 - 43; Mobil: 0664 88424326)
        durch eine Person aus dem Krisenteam.

Überprüfung der Sachlage
      • N
         ach Überprüfung der Sachlage wird durch die Bio-Kontrollstelle in Abstimmung
        mit dem Krisenteam und der BGA die weitere Vorgangsweise festgelegt.

      • Überprüfung, welche Chargen (Zellen) betroffen sind.

      • Ü
         berprüfung, ob bereits Ware aus den betroffenen Chargen (Zellen)
        ausgelagert wurde.

      • W
         enn ja, Feststellung, welche Kunden wann mit welchen Chargennummern
        (Lieferscheinnummer, Zellennummer) beliefert wurden.

      • B
         ei Feststellung eines Verstoßes gegen die VO (EG) Nr. 834/2007, wird die
        bereits produzierte Ware endgültig für den biologischen Vertrieb gesperrt.
        Nach Entfernung des Hinweises der biologischen Landwirtschaft kann
        die Ware als konventionelles Erzeugnis vertrieben werden.

      • H
         at bereits eine Auslieferung der verunreinigten Erzeugnisse stattgefunden,
         hat eine sofortige Information der betroffenen Abnehmer der betroffenen Charge(n)
        zu erfolgen, mit dem Hinweis, dass bis zur endgültigen Klärung des Verdachtes
        Verarbeitungsprodukte aus den betroffenen Chargen bzw. Lieferungen nicht mit
        dem Bio-Hinweis in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Information soll auf
        jeden Fall schriftlich erfolgen, wenn möglich zusätzlich auch telefonisch.

Die weitere Vorgehensweise wird von der Kontrollstelle oder der BGA an die betroffene
Lagerstelle mitgeteilt und kann von der Freigabe der Ware bis hin zur Rückholung/Abwertung
der Ware führen.

Alle Entscheidungen des Krisenstabes bzw. der Geschäftsführung der Lagerstelle
sind schriftlich zu dokumentieren.

                                                                                                              31
BGA
         Bio Getreide Austria GmbH

Unser MOTTO muss lauten:

LANDWIRTE-
UND
KUNDEN-
ZUFRIEDENHEIT
IST ZU WENIG,
WIR MÜSSEN
BEGEISTERUNG
AUSLÖSEN !
BGA

Anhang
                                          Bio Getreide Austria GmbH

I.   Mustersäckchen
II. Qualitätskriterien
III. HACCP
IV. Reinigungsplan + Zeitplan
V. Liste aller Lagerstellen
VI. Siloplan
VII. Aufzeichnungen für die Lohnverarbeitung

                                                                      33
BGA
                                     Bio Getreide Austria GmbH

I. Muster für Rückstellmustersäcke

                                                                 34
BGA
                                                                                                                                                                                                                 Bio Getreide Austria GmbH

II. Qualitätskriterien                                                                                              Bio ERNTE 2013

Qualitätskriterien für inländische
Ackerfrüchte aus biologischem Anbau
                                                                                                    Ver- Quali-                                                                      Ei-
Vertragspro-      Ulti-  Pre- Quali-                                                                                      Erbse                                                Son-
                 mate- mium- täts- Mahl- Futter- Futter- Mahl- Mahl- Brau- 1 Hirse Futter- Futter- trags- täts- Futter- (Peluschke Soja- Acker- Dinkel Futter- Agrana- Futter- nen- weiß-
dukte            weizen weizen weizen weizen weizen roggen roggen durum gerste     gerste hafer speise- hafer triticale Platterbse) bohne bohne        dinkel mais      mais blume ge-
                                                                                                    hafer                                                                           menge
Qualitätskriterien
Feuchtigkeit
                    14,5    14,5%    14,5%      14,5% 14,5% 14,5%          14,5%    14,5%     14,5%     13,0%     14,5%      14,5%         14,5%      14,5%     14,5%     14,0%     13,0%   14,0%   14,5%      14,5%   14,0%     14,0%   8,0 % 14,5 %
max.
Ausputz              0% 2
                              0% 2
                                       0%   2
                                                0%   2
                                                         0%2
                                                                0%    4
                                                                            0% 4
                                                                                     0% 2
                                                                                               0%   2
                                                                                                         0%   6
                                                                                                                   0%    2
                                                                                                                             0%    4
                                                                                                                                            0%    4
                                                                                                                                                       0%   4
                                                                                                                                                                0%    4
                                                                                                                                                                           0%   7
                                                                                                                                                                                    0% 7
                                                                                                                                                                                            0% 8
                                                                                                                                                                                                      0% 3
                                                                                                                                                                                                               0% 3
                                                                                                                                                                                                                        0%   5
                                                                                                                                                                                                                                 0% 5
                                                                                                                                                                                                                                         0%9    0%9

Besatz max.         2,5%     2,5%     2,5%      2,5%     2,5%   2,5%       2,5%     2,5%       2,5%      2,5%      2,5%      2,5%           2,5%      2,0%      2,5%      7,5%      2,0%    7,5%     2,5%      2,5%     5,0%     8,0%    4,0%   7,5%
davon
höchstens:
• Schmacht- und
                     3%       3%       3%        3%              3%         3%       3%         3%                3% (5%)     3%             3%        3%                            5%
   Bruchkorn

• Kornbesatz         5%       5%       5%        5%      7%      7%         5%       5%         5%        7%       12%        7%             5%        5%        5%        5%        5%      5%
• davon fusari-
   umbefallene     0,5%      0,5%     0,5%      0,5%                       0,5%                0,5%
   Körner
• hitzegeschädig-
                                                                                                                                                                                                                        1,0%
  te Körner
• angefressene                                                                                                                                                             10
   Körner                                                                                                                                                                 Zähl%
Erdverkrustung
und anders-                                                                                                                                                                          1%
färbige Körner
• Wanzenstich       0,5%     0,5%      1%        1%
• Schwarz-
                     1%       1%       1%        1%      3%      3%         1%      0,5%        1%        2%      1% (3%) 1% (2%) 1% (2%) 1% (2%)               3,0%      3,0%      3,0%    3,0%                        1,0%     2%(3)
  besatz
davon
                                                                0,05%      0,05%                                                                                0,05%
Mutterkorn
Auswuchs                                                                                                           2,5%                      1%         1%
                     1%       1%       1%        1%      10%    10%         1%       1%         1%                           10,0%                              10,0%     6,0%              6,0%     1,0%      6,0%
Basis (max.)                                                                                                       (6%)                    (2,5%)     (2,5%)
kg/hl Basis                                                                                                                                                                                          30 im     28 im
                   78 (75) 78 (75) 78 (75) 78 (75) 72 (70)       65       71 (68) 78 (75)                           62        45             52        50        65                                  Spelz     Spelz
(min.)
Fallzahl min.      250 Sek. 250 Sek. 250 Sek. 220 Sek.                    120 Sek. 280 Sek.                                                                                                         220 Sek.
Rohprotein
                   14,0%    13,0%    12,0%      11,0%                               12,0%      9,5%
min.
Rohprotein                                                                                      11%
Basis (max.)                                                                                  (12,0%)
Deoxynivalenol                                                                                                                                                                                                          1750     1750
               1250 ppb 1250 ppb 1250 ppb 1250 ppb                        1250 ppb 1750 ppb 1250 ppb 1250 ppb                              100 ppb 100 ppb
(DON) max.                                                                                                                                                                                                              ppb      ppb
Zearalenon
               100 ppb 100 ppb 100 ppb 100 ppb                            100 ppb 100 ppb 100 ppb 100 ppb                                  50 ppb 50 ppb                                                               100 ppb 100 ppb
(ZEA) max.
fleckige und /
oder fusarium-
                                                                                     5%
befallene
Körner max.
davon fusari-
umbefallene                                                                          5%
Körner max.
Ambrosia-
                                                                                                        0,02%
samen max.
Stechapfel-                                                                                             3 Stück
samen max.                                                                                                / kg
Sortierung                                                                                      85%
> 2,5 mm min.                                                                                  (70%)
Braugerste
• Ausputz max.                                                                                  4%
• Bruch max.                                                                                    1%
• Keimfähigkeit                                                                                95%
  min.                                                                                         (93%)
• Wintergerste
                                                                                              2% (4%)
   max.
• aufgeplatzte
                                                                                                2%
   Körner max.
Amylogramm
                                                                          500 A.E. 400 A.E.
min.
nichtglasige
                                                                                     20%
Körner Basis                                                                        (25%)
(max.)

                                                                                                                                       1
                                                                                                                                          Braugerste  mit einem Besatz von Sonnenblumenkernen wird nicht über-
 Ackerfrüchte aus biologischem Anbau müssen bei der Übernahme grundsätzlich                                                                nommen; Sortenreinheit Basis 95 %, min. 85 % (mit anerkannten Sorten)
 • gesund und handelsüblich                                                                                                            2
                                                                                                                                           Feststellung mittels Schlitzsieb < 2,0 mm und > 5,0 mm
 • frei von Fremd- und Dumpfgeruch,                                                                                                    3
                                                                                                                                           Feststellung mittels Schlitzsieb < 2,0 mm und Rundsieb > 12,0 mm
 • frei von lebenden und toten Schädlingen,                                                                                            4
                                                                                                                                           Feststellung mittels Schlitzsieb < 1,8 mm und > 5,0 mm
 • frei von unerwünschten Rückständen gemäß aller einschlägiger europa-                                                               5
                                                                                                                                           Feststellung mittels Rundsieb < 4,5 mm und > 12,0 mm
    rechtlicher und innerstaatlicher Vorschriften und behördlicher Aufträge sein.
                                                                                                                                       6
                                                                                                                                           Feststellung mittels Schlitzsieb < 1,6 mm und Rundsieb > 3,25 mm
                                                                                                                                       7
                                                                                                                                           Feststellung mittels Rundsieb < 4,5 mm und > 12,0 mm
 Für Ackerfrüchte aus biologischem Anbau mit Status „Umstellergetreide“                                                                8
                                                                                                                                           Feststellung mittels Rundsieb < 4,5 mm und > 14,0 mm
 gelten die Qualitätskriterien der jeweiligen Futterqualität.
                                                                                                                                       9
                                                                                                                                           Feststellung mittels Obersieb 12 mm Rundloch und Untersieb 2 mm Schlitz
                                                                                                                                       10
                                                                                                                                            Feststellung mittels Schlitzsieb < 2,2 mm und Rundsieb > 12,0 mm

                                                                                                                                                                                                                                                35
Sie können auch lesen