Pictet (CH)-Money Market - Schweizer Effektenfonds mit mehreren Teilvermögen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

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www.pictetfunds.com

                      Pictet (CH)-Money Market

                      Schweizer Effektenfonds mit mehreren Teilvermögen

                      Prospekt mit integriertem Fondsvertrag

                      Juli 2009
INHALTSVERZEICHNIS

Fondsprospekt........................................................................................................... 3
  1.     Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen ...................................... 3
       1.1        Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds und den Teilvermögen..........................................................3
       1.2        Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der
       Teilvermögen ...............................................................................................................................................................4
       1.3        Profil des typischen Anlegers........................................................................................................................6
       1.4        Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften ....................................................................................7
  2.     Informationen über die Fondsleitung.................................................................................... 8
       2.1        Allgemeine Angaben zur Fondsleitung.........................................................................................................8
       2.2        Delegation der Anlageentscheide .................................................................................................................9
       2.4        Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten..............................................................................9
  3.     Informationen über die Depotbank ....................................................................................... 9
  4.     Informationen über Dritte .................................................................................................... 10
       4.1        Zahlstelle .......................................................................................................................................................10
       4.2        Vertriebsträger ...............................................................................................................................................10
       4.3        Prüfgesellschaft ............................................................................................................................................10
  5.     Andere Informationen........................................................................................................... 10
       5.1        Nützliche Hinweise.......................................................................................................................................11
       5.2        Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen .................................12
       5.3        Vergütungen und Nebenkosten...................................................................................................................12
       5.4        Publikationen des Fonds und der Teilvermögen.......................................................................................16
       5.5        Verkaufsrestriktionen....................................................................................................................................17

Verwaltung und Administration

Fondsleitung:                                                                                                        Pictet Funds S.A., 1211 Genf 73
Depotbank:                                                                                                           Pictet & Cie, 1211 Genf 73
Fondsverwaltung:                                    Pictet Asset Management S.A., Genf
Beauftragter für den Betrieb des EDV-Systems, die Pictet & Cie (Europe) S.A.,
Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW) und die
Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen: Luxemburg

Prüfgesellschaft des Anlagefonds:                                                                                    PricewaterhouseCoopers S.A., Genf
Informationen:                                                                                                       Internet:
                                                                                                                     http://www.pictetfunds.com

                                                                                       2
Fondsprospekt

Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte
Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind
Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen.

Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im
Fondsvertrag enthalten sind.

1.    Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen

1.1   Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds und den Teilvermögen

Pictet Funds (CH) – Money Market ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen
Rechts der Art „Effektenfonds“ mit Teilvermögen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven
Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde von Pictet Funds S.A. als
Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung von Pictet & Cie als Depotbank der
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 8.
September 2000 genehmigt

Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die
Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am
entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von
Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank
nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am
Fondsvertrag teil.

Es bestehen zur Zeit folgende Teilvermögen:

      - Pictet (CH) - Money Market (CHF)
      - Pictet (CH) - Money Market (EUR)
      - Pictet (CH) - Money Market (USD)
      - Pictet (CH) - Money Market (GBP)

Die in Klammern aufgeführten Währungen entsprechen nicht den Anlage-, sondern den
Referenzwährungen der vier Teilvermögen. Folglich können sich die Anlagewährungen der
vier Teilvermögen von den Referenzwährungen unterscheiden.

Jedes Teilvermögen ist in mehrere             Anteilsklassen   aufgeteilt,   die   spezifischen
Investorengruppen entsprechen:

Die „I“-Anteile stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen
Mindestbetrag von CHF/EUR/USD 5'000'000.- bis 50'000'000.- oder von GBP 2'500'000.- bis
25'000'000.- investieren.

„J“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen
Mindestbetrag von über CHF/EUR/USD 50'000'000 oder GBP 25'000'000 investieren.

                                              3
„P“-Anteile: Sie sind keinen Mengenvorschriften unterstellt.

„R“-Anteile: Sie unterscheiden sich durch ihre Verwaltungsgebühr und werden weder mit
einer Ausgabe- noch mit einer Rücknahmekommission belastet.

„Z“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage qualifizierten Anlegern oder Anlegern zur Verfügung, die
einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF 500'000.- (oder Gegenwert) in Pictet-Fonds
investieren und die mit einer Gesellschaft der Pictet-Gruppe einen Vermögensverwaltungs-
oder Dienstleistungsauftrag unterzeichnet haben.

Für den Wechsel von der einen in die andere Anteilsklasse werden keine Gebühren
berechnet.

Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an
dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten
haftet nur das betreffende Teilvermögen.

Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank
und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen,
aufzuheben oder zu vereinigen.

Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht aus-
geschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen
Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet
werden, der eine bestimmte Leistung zukommt.

Die Fondsleitung kann gemäss § 3 Ziff. 6 des Fondsvertrages Teile oder die Gesamtheit der
Vermögen verschiedener Anlagefonds bzw. Teilvermögen gemeinsam verwalten (Pooling).

1.2        Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der
           Teilvermögen

Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, zu zulässigen
Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren
Umfang) sind dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7-15) zu entnehmen.

      a)   Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen

Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, das Kapital bei einer angemessenen
Verzinsung, hoher Liquidität und breiter Risikostreuung zu erhalten.

Der Fonds verfolgt bei allen vier und möglicherweise später hinzugefügten Teilvermögen die
gleiche Anlagepolitik.

Pictet   (CH)-Money      Market    investiert das   Vermögen     der   Teilvermögen    in
Geldmarktinstrumente, Obligationen, Optionsanleihen und Obligationen mit variablem
Zinssatz (“floating rate notes“) oder andere bei Banken im In- oder im Ausland platzierte
Schuldforderungen mit fixem oder variablem Zinssatz.

Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen sind die Folgenden:

• Spezifische Risiken eines gegebenen Marktes
• Zinsschwankungen

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Der Wert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je
nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Teilvermögen gehaltenen Titel
kann der Inventarwert schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert
über eine kurze Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen
bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung
zurückgeben kann.

Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Kauf von Derivaten bestimmte Risiken
birgt, die sich negativ auf die Performance des Teilvermögens auswirken können.

   b)     Anlagebeschränkungen der Teilvermögen

Die Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat Pictet Funds S.A. die Bewilligung erteilt,
für die Teilvermögen des Fonds Pictet Funds (CH)-Money Market bis zu 100% ihres
Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn
diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von
internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als
Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen:

   -    die OECD-Mitgliedstaaten
   -    die Afrikanische Entwicklungsbank
   -    die Asiatische Entwicklungsbank
   -    die Europäische Investitionsbank
   -    Eurofima
   -    die Interamerikanische Entwicklungsbank
   -    die Europäische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau
   -    der Europarat
   -    die Europäische Union
   -    die Internationale Finanzkorporation
   -    die Nordische Investitionsbank
   -    die Weltbank
   -    Die OECD-Mitgliedszentralbanken

   c)     Derivateinsatz der Teilvermögen

Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Teilvermögen
ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer
Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des
Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate
qualifizieren die Teilvermögen als „einfache Effektenfonds“. Bei der Risikomessung gelangt
der Commitment-Ansatz II (erweitertes Verfahren) zur Anwendung.

Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von
Anlagepositionen eingesetzt.

Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie
sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss
Anlagepolitik des Teilvermögens als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer
Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt
oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen werden. Derivate unterliegen neben dem Markt-
auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht.

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Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B.
Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN])
erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen
werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie
hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des
Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit
Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als
Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten.

Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen
ausüben bzw. einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines
Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das
Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen.

1.3   Profil des typischen Anlegers

Pictet (CH)-Money Market (CHF)
Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt:
• Die in kurzfristige, erstklassige und auf CHF lautende festverzinsliche Titel investieren
  möchten
• Die eine Risikoaversion haben
• Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr)

Geringes Risiko

Pictet (CH)-Money Market (EUR)
Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt:
• Die in kurzfristige, erstklassige und auf EUR lautende festverzinsliche Titel investieren
  möchten
• Die eine Risikoaversion haben
• Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr)

Geringes Risiko

Pictet (CH)-Money Market (USD)
Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt:
• Die in kurzfristige, erstklassige und auf USD lautende festverzinsliche Titel investieren
  möchten
• Die eine Risikoaversion haben
• Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr)

Geringes Risiko

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Pictet (CH)-Money Market (GBP)
Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt:
• Die in kurzfristige, erstklassige und auf GBP lautende festverzinsliche Titel investieren
  möchten
• Die eine Risikoaversion haben
• Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr)

Geringes Risiko

1.4   Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften

Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz                       keine
Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer.

Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische
Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen
vollumfänglich zurückgefordert werden.

Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des
Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die
Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.

Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte
Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die
mit    separatem    Coupon     ausgeschütteten    Kapitalgewinne    unterliegen   keiner
Verrechnungssteuer.

In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer
durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag
in ihrer Steuererklärung zurückfordern.

Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen
der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit.

Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus.
Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der
Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten
bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich
nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers.

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2.      Informationen über die Fondsleitung

2.1     Allgemeine Angaben zur Fondsleitung

Für die Fondsleitung zeichnet Pictet Funds S.A. verantwortlich. Die Fondsleitungsgesellschaft
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz an der Route des Acacias 60, 1211 Genf 73
verwaltet seit ihrer Gründung im Jahr 1996 Anlagefonds.

Das gezeichnete Aktienkapital der Fondsleitungsgesellschaft beträgt 10 Mio. CHF. Das
Aktienkapital ist in Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000.- bzw. CHF 10'000.-
aufgeteilt.

Das Kapital ist zu 100% im Besitz von Gesellschaften der Pictet-Gruppe. Mit dem von Pictet &
Cie gewährten nachrangigen Darlehen verfügt Pictet Funds S.A. über eigene Mittel, die den
laut Art. 48 KKV erforderlichen Höchstbetrag von 20 Mio. CHF übersteigen.

Pictet & Cie, Privatbanquiers, ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der
Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellte Kommanditgesellschaft.

Der Verwaltungsrat von Pictet Funds S.A. setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

        Rémy Best, Präsident, Teilhaber von Pictet & Cie, Genf
        Laurent Ramsey, CEO, Pictet Funds S.A., Genf
        Christian Soguel, Leiter Fondsdienstleistungen, Pictet Funds S.A., Genf

Die Geschäftsleitung wurde folgenden Personen anvertraut:

        Laurent Ramsey, CEO, Vertrieb
        Yves Martignier, General Counsel
        Christoph Schweizer, Produkte & Marketing
        Michel Sermet, Leiter Fondsadministration
        Christian Soguel, Leiter Fondsdienstleistungen
        Cédric Vermesse, Chief Financial Officer

Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 14 Fonds schweizerischen Rechts mit 65
Teilvermögen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2008 auf
CHF 49,7 Mrd. belief.

Die Fondsleitung vertritt auch ausländische kollektive Kapitalanlagen.

Pictet Funds S.A.
60, Route des Acacias
1211 Genf 73
http://www.pictetfunds.com

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2.2   Delegation der Anlageentscheide

Die Anlageentscheide der Teilvermögen des Anlagefonds sind an Pictet Asset Management
S.A., 1211 Genf 73, delegiert. Pictet Asset Management S.A. untersteht als Effektenhändler
der Aufsicht der Eidg. Bankenkommission.

Pictet Asset Management S.A. zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der
Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden aus. Die genauen Ausführungen des
Auftrags regelt ein zwischen Pictet Funds S.A. und Pictet Asset Management S.A.
abgeschlossener Vertrag.

2.3   Delegation des Betriebs des EDV-Systems und der Berechnung des Inventarwerts

Die Berechnung des Nettoinventarwerts (NIW) der Teilvermögen ist an Pictet & Cie (Europe)
S.A. in Luxemburg delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der
Fondsleitung und Pictet & Cie (Europe) S.A. am 1. April 2004 abgeschlossener Vertrag. Pictet
& Cie (Europe) S.A. zeichnet sich durch ihre Erfahrung in der Administration von kollektiven
Anlagevehikeln aus.

2.4   Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten

Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen
Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der
Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die
Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte.

Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts-
und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu
delegieren.

Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren
könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten,
welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr
nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber
aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen,
die sie von der Depotbank, dem Portfoliomanager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder
aus der Presse erfährt.

Der Fondsleitung ist es freigestellt,      auf       die   Ausübung   der   Mitgliedschafts-   und
Gläubigerrechte zu verzichten.

3.    Informationen über die Depotbank

Als Depotbank fungiert Pictet & Cie, Banquiers in Genf. Sie wurde 1805 als
Kommanditgesellschaft gegründet und ist hauptsächlich in der Vermögensverwaltung tätig.

Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung
des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl
und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.

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Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den
hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat.

3.1   Delegation der Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Die Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen ist an Pictet & Cie (Europe) S.A.
in Luxemburg delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der
Fondsleitung, Pictet & Cie und Pictet & Cie (Europe) S.A. am 9. März 2007 abgeschlossener
Vertrag. Pictet & Cie (Europe) S.A. zeichnet sich durch ihre Erfahrung in der Administration
von kollektiven Anlagevehikeln aus.

Obwohl die Auftragsbearbeitung in Luxemburg erfolgt, erteilen die Anleger ihre Aufträge
weiterhin in der Schweiz, entweder über einen von Pictet Funds S.A. zugelassenen
Fondsvertreiber oder über Pictet & Cie, wenn der Anleger ein Konto bei Pictet & Cie hat.

Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass Pictet & Cie (Europe) S.A. zur Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg die bei der Zeichnung mitgeteilten persönlichen
Daten gegebenenfalls an andere Einheiten der Pictet-Gruppe mit dem gleichen
Vertraulichkeitsgrad weiterleiten kann.

4.     Informationen über Dritte

4.1    Zahlstelle

Zahlstelle ist Pictet & Cie.

4.2    Vertriebsträger

Pictet Funds S.A. kann mit Fondsvertreibern Verträge für den Vertrieb des Anlagefonds in
der Schweiz und von der Schweiz aus abschliessen. Diese Fondsvertreiber werden nicht
direkt zulasten der Teilvermögen entschädigt.

4.3    Prüfgesellschaft

Als Prüfgesellschaft amtet PricewaterhouseCoopers S.A., Genf.

5.     Andere Informationen

                                               10
5.1    Nützliche Hinweise

               Pictet-Money Market       Pictet-Money Market     Pictet-Money Market       Pictet-Money Market
                         (CHF)                     (EUR)                   (USD)                     (GBP)
„I“-Anteile ISIN     CH0011292304 ISIN          CH0011292353ISIN       CH0011292395 ISIN         CH0013803546
                                        Telekurs                Telekurs                  Telekurs
              Telekurs     001129230 001129235                  001129239                 001380354
„J“-Anteile ISIN     CH0011292288 ISIN             CH0011292346ISIN        CH0011292379              ISIN
                                               Telekurs                Telekurs
              Telekurs      001129228          001129234              001129237                  Telekurs
„P“-Anteile ISIN     CH0011292312 ISIN          CH0011292361ISIN           CH0011292411 ISIN         CH0013803587
                                               Telekurs                Telekurs                  Telekurs
              Telekurs      001129231          001129236              001129241                 001380358
„R“-Anteile              ISIN                      ISIN                    ISIN                      ISIN
                     Telekurs                  Telekurs                Telekurs                  Telekurs
„Z"-Anteile ISIN     CH0044647482 ISIN             CH0044647623ISIN        CH0044647714              ISIN
                                               Telekurs                Telekurs
              Telekurs      004464748          004464762              004464771                  Telekurs

Publikationsorgane               Schweizer Handelsamtsblatt und Swiss Fund Data AG

Preisveröffentlichungen          Swiss Fund Data AG, Le Temps, Neue Zürcher Zeitung,
                                 Corriere del Ticino, Liechtensteiner Vaterland,
                                 www.pictetfunds.com.

Geschäftsjahr                    1. Oktober - 30. September

Laufzeit des Fonds               Unbefristet

Rechnungseinheit                 CHF/EUR/USD/GBP je nach Referenzwährung des
                                 Teilvermögens

Anteile                          Die Anteile sind in die Klassen „I“, „J“, „P“, „R“ und „Z“
                                 unterteilt; sie werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern
                                 buchmässig geführt.
                                 Der Anleger kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung
                                 eines Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem
                                 Anleger eine Kommission von CHF 200.- pro Lieferung in
                                 Rechnung.

Verwendung der Erträge Die Ausschüttung erfolgt jährlich in den vier auf den Abschluss
                       des Geschäftsjahres folgenden Monaten.

                                                           11
5.2   Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen

Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben
oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen
Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an
Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens
geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des
Fondsvertrages vorliegen.

Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bankwerktag
(Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am gleichen Bankwerktag
(Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt.
Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung
noch nicht bekannt (Forward Pricing).

Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der
betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens
zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die
der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf
befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Es wird auf 0,01 CHF/EUR/USD/GBP
gerundet.

Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert,
zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist unter Ziff. 5.3
aufgeführt.

Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert,
abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist unter Ziff.
5.3 aufgeführt.

Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen,
Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten
Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der
Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet.

Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf die nächsten 0,01 CHF/EUR/USD/GBP
gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils 1 Bankwerktag nach dem Bewertungstag.

Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger
kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen. Die
Depotbank stellt dem Anleger eine Kommission von CHF 200.- pro Lieferung in Rechnung.

Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags
zurückzugeben.

5.3   Vergütungen und Nebenkosten

Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrags)

Ausgabekommission zugunsten von Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im

                                             12
In- und Ausland                                                      höchstens     5%

Rücknahmekommission zugunsten von Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern
im In- und Ausland                                         höchstens   1%

Gebühren für die Auslieferung der Anteile der Teilvermögen CHF 200.-

Kommissionen und Kosten zulasten der Teilvermögen

Fondsleitung und Depotbank stehen folgende Kommissionen zu:

      - Global Kommissionen der Fondsleitung:

        Pictet (CH) - Money Market (CHF)

        „I“-Anteile: höchstens 0,17% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „J“-Anteile: höchstens 0,15% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens;
        „P“-Anteile: höchstens 0,26% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „R“-Anteile: höchstens 0,36% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet.

        Pictet (CH) - Money Market (EUR) / Pictet (CH) - Money Market (USD) / Pictet (CH) -
        Money Market (GBP)

        „I“-Anteile: höchstens 0,20% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „J“-Anteile: höchstens 0,15% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens;
        „P-Anteile: höchstens 0,36% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „R“-Anteile: höchstens 0,51% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet.

            Die Kommission der Fondsleitung setzt sich aus folgenden Bestandteilen
            zusammen:

        -    Für die Administration der einzelnen Teilvermögen stellt die Fondsleitung eine
             Kommission von jährlich höchstens 0,03% des Inventarwerts des Teilvermögens
             in Rechnung, die pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben wird. Der
             jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu
             entnehmen.

        -    Für Verwaltung und Vertrieb der einzelnen Teilvermögen belastet die
             Fondsleitung für die Klassen „I“, „J“, „P“, und „R“ eine Kommission in der Höhe
             der unten aufgeführten Prozentsätze. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist
             dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. Wird die Verwaltung des
             Vermögens delegiert, kann der Fonds einen Teil der Kommissionen direkt den
             Vermögensverwaltern überweisen. Anlegern, die die Anforderungen der „Z“-
             Klasse erfüllen, werden die Verwaltungsgebühren direkt belastet.

        Pictet (CH) - Money Market (CHF)

        „I“-Anteile: höchstens 0,14% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „J“-Anteile: höchstens 0,12% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens;
        „P“-Anteile: höchstens 0,23% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „R“-Anteile: höchstens 0,33% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
        „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet.

                                              13
Pictet (CH) - Money Market (EUR) / Pictet (CH) - Money Market (USD) / Pictet (CH) -
          Money Market (GBP)

          „I“-Anteile: höchstens 0,17% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
          „J“-Anteile: höchstens 0,12% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens;
          „P-Anteile: höchstens 0,33% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
          „R“-Anteile: höchstens 0,48% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens
          „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet.

- Kommission der Depotbank

     -   Für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des
         Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet
         die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich höchstens 0,01 % des
         Inventarwerts des Fondsvermögens. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem
         Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen.

     -   Für die Auszahlung des Jahresertrags an die Anleger belastet die Depotbank dem
         Anlagefonds eine Kommission von höchstens 1% des Bruttobetrags der
         Ausschüttung. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und
         Halbjahresbericht zu entnehmen.

     - Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des
       Teilvermögens belastet die Depotbank dem Anleger auf dem Inventarwert der Anteile
       eine Kommission von höchstens 0,5%.

Überdies können den Teilvermögen die weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten
Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.

Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils dem Jahres- und Halbjahresbericht zu
entnehmen.

Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen
Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten,
Rückvergütungen bezahlen:

y   Lebensversicherungsgesellschaften

y   Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen

y   Anlagestiftungen

y   Schweizerische Fondsleitungen

y   Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften

y   Investmentgesellschaften

Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten
Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen:

•   bewilligte Vertriebsträger

                                                14
y   Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler,       die   Schweizerische    Post   sowie
    Versicherungsgesellschaften

y   Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit
    professioneller Tresorerie platzieren

y   Vermögensverwalter

Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate

Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total
Expense Ratio, TER):
Pictet (CH) - Money Market (CHF)

                2006         2007          2008
„I“-Anteile    0,12 %       0,13 %        0,12%
„J“-Anteile:   0,11 %       0,12 %        0,11%
„P“-Anteile    0,13 %       0,18 %        0,18%
„Z“-Anteile       -            -          0,03%

Pictet (CH) - Money Market (USD)
                2006         2007          2008
„I“-Anteile     0,20%       0,16 %        0,14%
„J“-Anteile:   0,15 %       0,12 %        0,11%
„P“-Anteile    0,25 %       0,25 %        0,25%
„Z“-Anteile       -            -          0,03%

Pictet (CH) - Money Market (EUR)
                2006         2007          2008
„I“-Anteile     0,20%       0,15 %        0,14%
„J“-Anteile:   0,15 %       0,13 %        0,11%
„P“-Anteile    0,25 %       0,25 %        0,25%
„Z“-Anteile       -            -          0,03%

Pictet (CH) - Money Market (GBP)
                2006         2007          2008
„I“-Anteile     0,21%       0,14 %        0,14%
„P“-Anteile    0,26 %       0,25 %        0,26%
„Z“-Anteile       -            -            -

                                            15
Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR):
Pictet (CH) - Money Market (CHF)
            2006                             2007                         2008
             n.v.                           7,04%                            6,66%

Pictet (CH) - Money Market (USD)
            2006                             2007                         2008
             n.v.                           5,70%                            8,61%

Pictet (CH) - Money Market (EUR)
            2006                             2007                         2008
             n.v.                           6,68%                            8,03%

Pictet (CH) - Money Market (GBP)
            2006                             2007                         2008
             n.v.                           7,68%                            8,08%

Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen

Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar
selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung
durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte
Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine
Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine Verwaltungskommission gemäss § 19
Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet.

Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile („soft commissions“)

Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen.

Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannter “soft commissions“
geschlossen.

5.4   Publikationen des Fonds und der Teilvermögen

Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im jeweils
letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Fonds enthalten. Zudem können die aktuellsten
Informationen im Internet unter http://http://www.pictetfunds.com/ abgerufen werden.

Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw.
Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern
kostenlos bezogen werden.

Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank
sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im
Schweizerischen Handelsamtsblatt und in „Swiss Fund Data AG“.

                                              16
Der Nettoinventarwert wird mit dem Hinweis „exklusive Kommission“ täglich für einzelnen
Teilvermögen in Swiss Fund Data AG. veröffentlicht. Preisveröffentlichungen erfolgen an
jedem Bankarbeitstag in den Tageszeitungen Le Temps, Neue Zürcher Zeitung, Corriere del
Ticino und Liechtensteiner Vaterland sowie unter http://www.pictetfunds.com.

5.5   Verkaufsrestriktionen

Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die
dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Zur Zeit werden die Anteile der Teilvermögen in der Schweiz und im Fürstentum
Liechtenstein vertrieben.

Überdies dürfen Anteile dieser Teilvermögen in den USA und in Japan weder angeboten,
noch verkauft oder ausgeliefert werden.

5.6   Ausführliche Bestimmungen

Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die
Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und
den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des
Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor.

                                          17
Inhalt

I         Grundlagen ...................................................................................................... 20
    § 1. Bezeichnung: Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank..................................... 20
II        Rechte und Pflichten der Vertragsparteien .................................................. 20
    § 2. Fondsvertrag.......................................................................................................................... 20
    § 3. Fondsleitung........................................................................................................................... 20
    § 4. Depotbank .............................................................................................................................. 21
    § 5. Anleger ................................................................................................................................... 22
    § 6. Anteile und Anteilsklassen.................................................................................................... 23
III       Richtlinien der Anlagepolitik ......................................................................... 25
A         Anlagegrundsätze ........................................................................................... 25
    § 7. Einhaltung der Anlagevorschriften ..................................................................................... 25
    § 8. Anlagepolitik .......................................................................................................................... 25
    § 9. Cash......................................................................................................................................... 27
B         Anlagetechniken und -instrumente ............................................................... 27
    § 10. Effektenleihe........................................................................................................................... 27
    § 11. Pensionsgeschäfte ................................................................................................................. 28
    § 12. Derivative Finanzinstrumente .............................................................................................. 30
    § 13. Aufnahme und Gewährung von Krediten .......................................................................... 32
    § 14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen..................................................................... 32
C         Anlagebeschränkungen .................................................................................. 33
    § 15. Risikoverteilung ..................................................................................................................... 33
IV Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen.................................................................................................................... 34
    § 16. Berechnung des Nettoinventarwertes................................................................................. 34
    § 17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen .............................................................................. 36
V         Vergütungen und Nebenkosten ..................................................................... 37
    § 18. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger ...................................................... 37
    § 19. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens ...................................... 37
VI        Rechenschaftsablage und Revision ................................................................ 40
    § 20. Rechenschaftsablage ............................................................................................................. 40
    § 21. Revision .................................................................................................................................. 40
VII Verwendung des Erfolgs ................................................................................ 40
    § 22. ................................................................................................................................................. 40
VIII Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen........................ 41
    § 23 . ................................................................................................................................................ 41
IX        Umstrukturierung und Auflösung ................................................................. 41
    § 24. Vereinigung............................................................................................................................ 41

                                                                              18
§ 25. Laufzeit des Anlagefonds bzw. der Teilvermögen und Auflösung .................................. 43
X      Änderung des Fondsvertrages....................................................................... 43
 § 26. ................................................................................................................................................. 43
XI     Anwendbares Recht und Gerichtsstand ........................................................ 44
 § 27. ................................................................................................................................................. 44

                                                                           19
Fondsvertrag

I    Grundlagen

§ 1. Bezeichnung: Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank

1.   Unter der Bezeichnung Pictet (CH) - Money Market besteht ein vertraglicher Umbrella-
     Fonds der Kategorie „Effektenfonds“ (nachstehend der „Fonds“) mit Teilvermögen im
     Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 53 und 92 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven
     Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Es bestehen zur Zeit folgende Teilvermögen:

     -   Pictet (CH) - Money Market (CHF)
     -   Pictet (CH) - Money Market (EUR)
     -   Pictet (CH) - Money Market (USD)
     -   Pictet (CH) - Money Market (GBP)

2.   Fondsleitung ist Pictet Funds S.A., Route des Acacias 60, 1211 Genf 73.

3.   Depotbank ist Pictet & Cie, Routes des Acacias 60, 1211 Genf 73.

II   Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 2. Fondsvertrag

     Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie
     Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die
     einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet.

§ 3. Fondsleitung

1.   Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und
     in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die
     Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert der Teilvermögen
     und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht
     alle zu den Teilvermögen und zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.

2.   Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen in Bezug auf Teilvermögen und
     Anlagefonds der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig
     und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen
     Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie
     gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen
     über diesen Umbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen.

3.   Die Fondsleitung kann für alle oder nur einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide
     sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten

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Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie
     Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung
     und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher.

4.   Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses
     Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26). Die
     Fondsleitung kann der Aufsichtsbehörde neue Teilvermögen zur Genehmigung
     vorlegen.

5.   Die Fondsleitung kann Teilvermögen mit anderen Anlagefonds oder Teilvermögen
     gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von
     § 25 auflösen.

6.   Die Fondsleitung kann Teile oder die Gesamtheit der Teilvermögen oder der Vermögen
     verschiedener Anlagefonds gemeinsam verwalten (Pooling), wenn diese von der
     gleichen Fondsleitung verwaltet und die Vermögen von der gleichen Depotbank
     aufbewahrt werden. Den Anlegern erwachsen daraus keine zusätzlichen Kosten. Das
     Pooling begründet keine Haftung zwischen den beteiligten Teilvermögen bzw.
     Anlagefonds. Die Fondsleitung ist jederzeit in der Lage, die Anlagen des Pools den
     einzelnen beteiligten Teilvermögen oder Anlagefonds zuzuordnen. Der Pool bildet kein
     eigenes Sondervermögen.

7.   Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen,
     auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben
     eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser
     Verbindlichkeiten gemacht hat.

§ 4. Depotbank

1.   Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe
     und Rücknahme der Anteile der Teilvermögen sowie den Zahlungsverkehr für die
     Teilvermögen.

2.   Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und
     Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen
     der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie
     Geschäftsführung     erforderlich   sind.   Sie  gewährleisten   eine   transparente
     Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds
     und/oder seine Teilvermögen.

3.   Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der
     Aufbewahrung des Vermögens eines Teilvermögens beauftragen. Sie haftet für
     gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung
     der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu
     den damit verbundenen Risiken.

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4.   Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag
     beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und
     Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag
     entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für
     die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften
     trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich.

5.   Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen,
     auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des
     Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur
     Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat.

§ 5. Anleger

1.   Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung
     gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines
     Teilvermögens. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet.

2.   Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das
     entsprechende     Teilvermögen    verpflichtet. Ihre    persönliche   Haftung    für
     Verbindlichkeiten des Fonds bzw. der Teilvermögen ist ausgeschlossen. Der Anleger ist
     nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er
     beteiligt ist.

     Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das
     betreffende Teilvermögen.

3.   Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über
     die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die
     Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung
     wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen
     die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am
     Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere
     sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen
     darüber Bericht erstattet.

4.   Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Barauszahlung ihres
     Anteils am Teilvermögen verlangen.

5.   Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten
     gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder
     fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder
     einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die
     Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald
     sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

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6.   Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der
     Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden,
     wenn:

     c)    dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der
           Geldwäscherei, erforderlich ist;

der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen
Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt.

7.   Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in
     Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise
     zurückgenommen werden, wenn:

     a)    die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen des Fonds geeignet ist, die
           wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen,
           insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds
           bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann;

     b)    Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren
           in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts
           erworben haben oder halten;

     c)    die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere
           in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar
           darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie
           Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung
           des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing).

§ 6. Anteile und Anteilsklassen

1.   Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der
     Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen
     schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am
     ungeteilten Teilvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung
     kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder
     aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen
     Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil
     aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des
     Teilvermögens als Ganzes.

2.   Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den
     Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des
     Fondsvertrages im Sinne von § 26.

3.   Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich
     Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder
     Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden.

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Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine
     bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer
     Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im
     Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet.

4.   Es bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen:

     Die „I“-Anteile stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen
     Mindestbetrag von CHF/EUR/USD 5'000'000.- bis 50'000'000.- oder von GBP
     2'500'000.- bis 25'000'000.- investieren.

     „J“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen
     Mindestbetrag von über CHF/EUR/USD 50'000'000 oder GBP 25'000'000 investieren.

     „P“-Anteile: Sie sind keinen Mengenvorschriften unterstellt.

     „R“-Anteile: Sie unterscheiden sich durch ihre Verwaltungskommission und werden
     weder mit einer Ausgabe- noch mit einer Rücknahmekommission belastet.

     „Z“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage qualifizierten Anlegern oder Anlegern zur
     Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF 500'000.- (oder Gegenwert
     in USD/EUR/GBP) in Pictet-Fonds investieren und die mit einer Gesellschaft der Pictet-
     Gruppe einen Vermögensverwaltungs- oder Dienstleistungsauftrag unterzeichnet
     haben.

5.   Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der
     Anleger kann die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins unter
     Kostenfolge verlangen. Die aktuellen Kosten sind aus dem Prospekt und dem
     vereinfachten Prospekt ersichtlich. Bei Fraktionsanteilen besteht hingegen kein
     Anspruch auf deren Verurkundung. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind
     diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben.

6.   Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten
     einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30
     Kalendertagen gemäss § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die
     genannten Voraussetzungen erfüllt, oder in Anteile einer anderen Klasse des
     entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet
     der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in
     Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine
     andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich
     ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 6 der betreffenden Anteile
     vornehmen.

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