Pictet (CH)-Money Market - Schweizer Effektenfonds mit mehreren Teilvermögen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag
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www.pictetfunds.com Pictet (CH)-Money Market Schweizer Effektenfonds mit mehreren Teilvermögen Prospekt mit integriertem Fondsvertrag Juli 2009
INHALTSVERZEICHNIS Fondsprospekt........................................................................................................... 3 1. Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen ...................................... 3 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds und den Teilvermögen..........................................................3 1.2 Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen ...............................................................................................................................................................4 1.3 Profil des typischen Anlegers........................................................................................................................6 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften ....................................................................................7 2. Informationen über die Fondsleitung.................................................................................... 8 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung.........................................................................................................8 2.2 Delegation der Anlageentscheide .................................................................................................................9 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten..............................................................................9 3. Informationen über die Depotbank ....................................................................................... 9 4. Informationen über Dritte .................................................................................................... 10 4.1 Zahlstelle .......................................................................................................................................................10 4.2 Vertriebsträger ...............................................................................................................................................10 4.3 Prüfgesellschaft ............................................................................................................................................10 5. Andere Informationen........................................................................................................... 10 5.1 Nützliche Hinweise.......................................................................................................................................11 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen .................................12 5.3 Vergütungen und Nebenkosten...................................................................................................................12 5.4 Publikationen des Fonds und der Teilvermögen.......................................................................................16 5.5 Verkaufsrestriktionen....................................................................................................................................17 Verwaltung und Administration Fondsleitung: Pictet Funds S.A., 1211 Genf 73 Depotbank: Pictet & Cie, 1211 Genf 73 Fondsverwaltung: Pictet Asset Management S.A., Genf Beauftragter für den Betrieb des EDV-Systems, die Pictet & Cie (Europe) S.A., Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW) und die Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen: Luxemburg Prüfgesellschaft des Anlagefonds: PricewaterhouseCoopers S.A., Genf Informationen: Internet: http://www.pictetfunds.com 2
Fondsprospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1. Informationen über den Umbrella-Fonds und die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zum Umbrella-Fonds und den Teilvermögen Pictet Funds (CH) – Money Market ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art „Effektenfonds“ mit Teilvermögen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Fondsvertrag wurde von Pictet Funds S.A. als Fondsleitung aufgestellt und mit Zustimmung von Pictet & Cie als Depotbank der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterbreitet und von dieser erstmals am 8. September 2000 genehmigt Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Es bestehen zur Zeit folgende Teilvermögen: - Pictet (CH) - Money Market (CHF) - Pictet (CH) - Money Market (EUR) - Pictet (CH) - Money Market (USD) - Pictet (CH) - Money Market (GBP) Die in Klammern aufgeführten Währungen entsprechen nicht den Anlage-, sondern den Referenzwährungen der vier Teilvermögen. Folglich können sich die Anlagewährungen der vier Teilvermögen von den Referenzwährungen unterscheiden. Jedes Teilvermögen ist in mehrere Anteilsklassen aufgeteilt, die spezifischen Investorengruppen entsprechen: Die „I“-Anteile stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF/EUR/USD 5'000'000.- bis 50'000'000.- oder von GBP 2'500'000.- bis 25'000'000.- investieren. „J“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von über CHF/EUR/USD 50'000'000 oder GBP 25'000'000 investieren. 3
„P“-Anteile: Sie sind keinen Mengenvorschriften unterstellt. „R“-Anteile: Sie unterscheiden sich durch ihre Verwaltungsgebühr und werden weder mit einer Ausgabe- noch mit einer Rücknahmekommission belastet. „Z“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage qualifizierten Anlegern oder Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF 500'000.- (oder Gegenwert) in Pictet-Fonds investieren und die mit einer Gesellschaft der Pictet-Gruppe einen Vermögensverwaltungs- oder Dienstleistungsauftrag unterzeichnet haben. Für den Wechsel von der einen in die andere Anteilsklasse werden keine Gebühren berechnet. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Anteilsklassen stellen keine segmentierten Vermögen dar. Entsprechend kann nicht aus- geschlossen werden, dass eine Anteilsklasse für Verbindlichkeiten einer anderen Anteilsklasse haftet, auch wenn Kosten grundsätzlich nur derjenigen Anteilsklasse belastet werden, der eine bestimmte Leistung zukommt. Die Fondsleitung kann gemäss § 3 Ziff. 6 des Fondsvertrages Teile oder die Gesamtheit der Vermögen verschiedener Anlagefonds bzw. Teilvermögen gemeinsam verwalten (Pooling). 1.2 Anlageziele und Anlagepolitik des Fonds, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, zu zulässigen Anlagetechniken und -instrumenten (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, §§ 7-15) zu entnehmen. a) Anlageziel und Anlagepolitik der Teilvermögen Das Anlageziel des Fonds besteht hauptsächlich darin, das Kapital bei einer angemessenen Verzinsung, hoher Liquidität und breiter Risikostreuung zu erhalten. Der Fonds verfolgt bei allen vier und möglicherweise später hinzugefügten Teilvermögen die gleiche Anlagepolitik. Pictet (CH)-Money Market investiert das Vermögen der Teilvermögen in Geldmarktinstrumente, Obligationen, Optionsanleihen und Obligationen mit variablem Zinssatz (“floating rate notes“) oder andere bei Banken im In- oder im Ausland platzierte Schuldforderungen mit fixem oder variablem Zinssatz. Die wesentlichen Risiken der Teilvermögen sind die Folgenden: • Spezifische Risiken eines gegebenen Marktes • Zinsschwankungen 4
Der Wert der Anlagen des Fonds richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach dem generellen Börsentrend und der Entwicklung der im Teilvermögen gehaltenen Titel kann der Inventarwert schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine kurze Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Kauf von Derivaten bestimmte Risiken birgt, die sich negativ auf die Performance des Teilvermögens auswirken können. b) Anlagebeschränkungen der Teilvermögen Die Eidgenössiche Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat Pictet Funds S.A. die Bewilligung erteilt, für die Teilvermögen des Fonds Pictet Funds (CH)-Money Market bis zu 100% ihres Vermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anzulegen, wenn diese von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Als Emittenten bzw. Garanten sind zugelassen: - die OECD-Mitgliedstaaten - die Afrikanische Entwicklungsbank - die Asiatische Entwicklungsbank - die Europäische Investitionsbank - Eurofima - die Interamerikanische Entwicklungsbank - die Europäische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau - der Europarat - die Europäische Union - die Internationale Finanzkorporation - die Nordische Investitionsbank - die Weltbank - Die OECD-Mitgliedszentralbanken c) Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Teilvermögen ein. Diese dürfen jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Fonds führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als „einfache Effektenfonds“. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II (erweitertes Verfahren) zur Anwendung. Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen sowohl Derivat-Grundformen wie auch exotische Derivate eingesetzt werden, wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind (vgl. § 12), sofern deren Basiswerte gemäss Anlagepolitik des Teilvermögens als Anlage zulässig sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen werden. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. 5
Neben Credit Default Swaps (CDS) dürfen auch alle anderen Arten von Kreditderivaten (z.B. Total Return Swaps [TRS], Credit Spread Options [CSO], Credit Linked Notes [CLN]) erworben werden, mit welchen Kreditrisiken auf Drittparteien, sog. Risikokäufer übertragen werden. Die Risikokäufer werden dafür mit einer Prämie entschädigt. Die Höhe dieser Prämie hängt u.a. von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der maximalen Höhe des Schadens ab; beide Faktoren sind in der Regel schwer zu bewerten, was das mit Kreditderivaten verbundene Risiko erhöht. Die Teilvermögen können sowohl als Risikoverkäufer wie auch als Risikokäufer auftreten. Der Einsatz von Derivaten darf eine Hebelwirkung (sog. Leverage) auf das Teilvermögen ausüben bzw. einem Leerverkauf entsprechen. Dabei darf das Gesamtengagement eines Teilvermögens in Derivaten bis zu 100% seines Nettovermögens und mithin das Gesamtengagement bis zu 200% seines Nettovermögens betragen. 1.3 Profil des typischen Anlegers Pictet (CH)-Money Market (CHF) Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt: • Die in kurzfristige, erstklassige und auf CHF lautende festverzinsliche Titel investieren möchten • Die eine Risikoaversion haben • Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr) Geringes Risiko Pictet (CH)-Money Market (EUR) Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt: • Die in kurzfristige, erstklassige und auf EUR lautende festverzinsliche Titel investieren möchten • Die eine Risikoaversion haben • Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr) Geringes Risiko Pictet (CH)-Money Market (USD) Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt: • Die in kurzfristige, erstklassige und auf USD lautende festverzinsliche Titel investieren möchten • Die eine Risikoaversion haben • Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr) Geringes Risiko 6
Pictet (CH)-Money Market (GBP) Das Teilvermögen ist als Anlagevehikel für Anleger bestimmt: • Die in kurzfristige, erstklassige und auf GBP lautende festverzinsliche Titel investieren möchten • Die eine Risikoaversion haben • Die eine kurzfristige Sparstrategie bevorzugen (1 Monat und mehr) Geringes Risiko 1.4 Für den Anlagefonds relevante Steuervorschriften Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besitzen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen (an in der Schweiz und im Ausland domizilierte Anleger) unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag in ihrer Steuererklärung zurückfordern. Im Ausland domizilierte Anleger können die Verrechnungssteuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und ihrem Domizilland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht keine Rückforderungsmöglichkeit. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen bzw. Anteilen an Teilvermögen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. 7
2. Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Für die Fondsleitung zeichnet Pictet Funds S.A. verantwortlich. Die Fondsleitungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz an der Route des Acacias 60, 1211 Genf 73 verwaltet seit ihrer Gründung im Jahr 1996 Anlagefonds. Das gezeichnete Aktienkapital der Fondsleitungsgesellschaft beträgt 10 Mio. CHF. Das Aktienkapital ist in Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000.- bzw. CHF 10'000.- aufgeteilt. Das Kapital ist zu 100% im Besitz von Gesellschaften der Pictet-Gruppe. Mit dem von Pictet & Cie gewährten nachrangigen Darlehen verfügt Pictet Funds S.A. über eigene Mittel, die den laut Art. 48 KKV erforderlichen Höchstbetrag von 20 Mio. CHF übersteigen. Pictet & Cie, Privatbanquiers, ist eine dem Bankengesetz und der Aufsicht der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellte Kommanditgesellschaft. Der Verwaltungsrat von Pictet Funds S.A. setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Rémy Best, Präsident, Teilhaber von Pictet & Cie, Genf Laurent Ramsey, CEO, Pictet Funds S.A., Genf Christian Soguel, Leiter Fondsdienstleistungen, Pictet Funds S.A., Genf Die Geschäftsleitung wurde folgenden Personen anvertraut: Laurent Ramsey, CEO, Vertrieb Yves Martignier, General Counsel Christoph Schweizer, Produkte & Marketing Michel Sermet, Leiter Fondsadministration Christian Soguel, Leiter Fondsdienstleistungen Cédric Vermesse, Chief Financial Officer Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz insgesamt 14 Fonds schweizerischen Rechts mit 65 Teilvermögen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen am 31. Dezember 2008 auf CHF 49,7 Mrd. belief. Die Fondsleitung vertritt auch ausländische kollektive Kapitalanlagen. Pictet Funds S.A. 60, Route des Acacias 1211 Genf 73 http://www.pictetfunds.com 8
2.2 Delegation der Anlageentscheide Die Anlageentscheide der Teilvermögen des Anlagefonds sind an Pictet Asset Management S.A., 1211 Genf 73, delegiert. Pictet Asset Management S.A. untersteht als Effektenhändler der Aufsicht der Eidg. Bankenkommission. Pictet Asset Management S.A. zeichnet sich durch ihre langjährige Erfahrung in der Vermögensverwaltung für institutionelle Kunden aus. Die genauen Ausführungen des Auftrags regelt ein zwischen Pictet Funds S.A. und Pictet Asset Management S.A. abgeschlossener Vertrag. 2.3 Delegation des Betriebs des EDV-Systems und der Berechnung des Inventarwerts Die Berechnung des Nettoinventarwerts (NIW) der Teilvermögen ist an Pictet & Cie (Europe) S.A. in Luxemburg delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung und Pictet & Cie (Europe) S.A. am 1. April 2004 abgeschlossener Vertrag. Pictet & Cie (Europe) S.A. zeichnet sich durch ihre Erfahrung in der Administration von kollektiven Anlagevehikeln aus. 2.4 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahestehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfoliomanager, der Gesellschaft oder Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3. Informationen über die Depotbank Als Depotbank fungiert Pictet & Cie, Banquiers in Genf. Sie wurde 1805 als Kommanditgesellschaft gegründet und ist hauptsächlich in der Vermögensverwaltung tätig. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen. Sie haftet dabei für die gehörige Sorgfalt bei deren Wahl und Instruktion sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. 9
Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. 3.1 Delegation der Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen Die Bearbeitung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen ist an Pictet & Cie (Europe) S.A. in Luxemburg delegiert. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Fondsleitung, Pictet & Cie und Pictet & Cie (Europe) S.A. am 9. März 2007 abgeschlossener Vertrag. Pictet & Cie (Europe) S.A. zeichnet sich durch ihre Erfahrung in der Administration von kollektiven Anlagevehikeln aus. Obwohl die Auftragsbearbeitung in Luxemburg erfolgt, erteilen die Anleger ihre Aufträge weiterhin in der Schweiz, entweder über einen von Pictet Funds S.A. zugelassenen Fondsvertreiber oder über Pictet & Cie, wenn der Anleger ein Konto bei Pictet & Cie hat. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass Pictet & Cie (Europe) S.A. zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Luxemburg die bei der Zeichnung mitgeteilten persönlichen Daten gegebenenfalls an andere Einheiten der Pictet-Gruppe mit dem gleichen Vertraulichkeitsgrad weiterleiten kann. 4. Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist Pictet & Cie. 4.2 Vertriebsträger Pictet Funds S.A. kann mit Fondsvertreibern Verträge für den Vertrieb des Anlagefonds in der Schweiz und von der Schweiz aus abschliessen. Diese Fondsvertreiber werden nicht direkt zulasten der Teilvermögen entschädigt. 4.3 Prüfgesellschaft Als Prüfgesellschaft amtet PricewaterhouseCoopers S.A., Genf. 5. Andere Informationen 10
5.1 Nützliche Hinweise Pictet-Money Market Pictet-Money Market Pictet-Money Market Pictet-Money Market (CHF) (EUR) (USD) (GBP) „I“-Anteile ISIN CH0011292304 ISIN CH0011292353ISIN CH0011292395 ISIN CH0013803546 Telekurs Telekurs Telekurs Telekurs 001129230 001129235 001129239 001380354 „J“-Anteile ISIN CH0011292288 ISIN CH0011292346ISIN CH0011292379 ISIN Telekurs Telekurs Telekurs 001129228 001129234 001129237 Telekurs „P“-Anteile ISIN CH0011292312 ISIN CH0011292361ISIN CH0011292411 ISIN CH0013803587 Telekurs Telekurs Telekurs Telekurs 001129231 001129236 001129241 001380358 „R“-Anteile ISIN ISIN ISIN ISIN Telekurs Telekurs Telekurs Telekurs „Z"-Anteile ISIN CH0044647482 ISIN CH0044647623ISIN CH0044647714 ISIN Telekurs Telekurs Telekurs 004464748 004464762 004464771 Telekurs Publikationsorgane Schweizer Handelsamtsblatt und Swiss Fund Data AG Preisveröffentlichungen Swiss Fund Data AG, Le Temps, Neue Zürcher Zeitung, Corriere del Ticino, Liechtensteiner Vaterland, www.pictetfunds.com. Geschäftsjahr 1. Oktober - 30. September Laufzeit des Fonds Unbefristet Rechnungseinheit CHF/EUR/USD/GBP je nach Referenzwährung des Teilvermögens Anteile Die Anteile sind in die Klassen „I“, „J“, „P“, „R“ und „Z“ unterteilt; sie werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem Anleger eine Kommission von CHF 200.- pro Lieferung in Rechnung. Verwendung der Erträge Die Ausschüttung erfolgt jährlich in den vier auf den Abschluss des Geschäftsjahres folgenden Monaten. 11
5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Anteile der Teilvermögen werden an jedem Bankwerktag (Montag bis Freitag) ausgegeben oder zurückgenommen. Keine Ausgabe oder Rücknahme findet an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) statt sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer eines Teilvermögens geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von § 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bankwerktag (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am gleichen Bankwerktag (Bewertungstag) auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Nettoinventarwert ist im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse eines Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten dieses Teilvermögens, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Es wird auf 0,01 CHF/EUR/USD/GBP gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist unter Ziff. 5.3 aufgeführt. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, abzüglich der Rücknahmekommission. Die Höhe der Rücknahmekommission ist unter Ziff. 5.3 aufgeführt. Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrags bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden auf die nächsten 0,01 CHF/EUR/USD/GBP gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils 1 Bankwerktag nach dem Bewertungstag. Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann bei der Depotbank jedoch die Aushändigung eines Anteilscheins verlangen. Die Depotbank stellt dem Anleger eine Kommission von CHF 200.- pro Lieferung in Rechnung. Wurden Anteilscheine ausgegeben, so sind diese im Falle eines Rücknahmeantrags zurückzugeben. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus § 18 des Fondsvertrags) Ausgabekommission zugunsten von Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im 12
In- und Ausland höchstens 5% Rücknahmekommission zugunsten von Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 1% Gebühren für die Auslieferung der Anteile der Teilvermögen CHF 200.- Kommissionen und Kosten zulasten der Teilvermögen Fondsleitung und Depotbank stehen folgende Kommissionen zu: - Global Kommissionen der Fondsleitung: Pictet (CH) - Money Market (CHF) „I“-Anteile: höchstens 0,17% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „J“-Anteile: höchstens 0,15% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens; „P“-Anteile: höchstens 0,26% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „R“-Anteile: höchstens 0,36% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet. Pictet (CH) - Money Market (EUR) / Pictet (CH) - Money Market (USD) / Pictet (CH) - Money Market (GBP) „I“-Anteile: höchstens 0,20% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „J“-Anteile: höchstens 0,15% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens; „P-Anteile: höchstens 0,36% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „R“-Anteile: höchstens 0,51% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet. Die Kommission der Fondsleitung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: - Für die Administration der einzelnen Teilvermögen stellt die Fondsleitung eine Kommission von jährlich höchstens 0,03% des Inventarwerts des Teilvermögens in Rechnung, die pro rata temporis jeweils am Monatsende erhoben wird. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. - Für Verwaltung und Vertrieb der einzelnen Teilvermögen belastet die Fondsleitung für die Klassen „I“, „J“, „P“, und „R“ eine Kommission in der Höhe der unten aufgeführten Prozentsätze. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. Wird die Verwaltung des Vermögens delegiert, kann der Fonds einen Teil der Kommissionen direkt den Vermögensverwaltern überweisen. Anlegern, die die Anforderungen der „Z“- Klasse erfüllen, werden die Verwaltungsgebühren direkt belastet. Pictet (CH) - Money Market (CHF) „I“-Anteile: höchstens 0,14% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „J“-Anteile: höchstens 0,12% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens; „P“-Anteile: höchstens 0,23% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „R“-Anteile: höchstens 0,33% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet. 13
Pictet (CH) - Money Market (EUR) / Pictet (CH) - Money Market (USD) / Pictet (CH) - Money Market (GBP) „I“-Anteile: höchstens 0,17% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „J“-Anteile: höchstens 0,12% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens; „P-Anteile: höchstens 0,33% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „R“-Anteile: höchstens 0,48% des gesamten dieser Anteilsklasse entsprechenden Teilvermögens „Z“-Anteile: Die Kommission wird von der Pictet-Gruppe direkt dem Anleger belastet. - Kommission der Depotbank - Für die Verwahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich höchstens 0,01 % des Inventarwerts des Fondsvermögens. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. - Für die Auszahlung des Jahresertrags an die Anleger belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von höchstens 1% des Bruttobetrags der Ausschüttung. Der jeweils effektiv angewandte Satz ist dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. - Für die Auszahlung des Liquidationserlöses im Falle der Auflösung des Teilvermögens belastet die Depotbank dem Anleger auf dem Inventarwert der Anteile eine Kommission von höchstens 0,5%. Überdies können den Teilvermögen die weiteren in § 19 des Fondsvertrags aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils dem Jahres- und Halbjahresbericht zu entnehmen. Die Fondsleitung kann aus dem Bestandteil Vertrieb an die folgenden institutionellen Anleger, welche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Fondsanteile für Dritte halten, Rückvergütungen bezahlen: y Lebensversicherungsgesellschaften y Pensionskassen und andere Vorsorgeeinrichtungen y Anlagestiftungen y Schweizerische Fondsleitungen y Ausländische Fondsleitungen und -gesellschaften y Investmentgesellschaften Sodann kann die Fondsleitung aus dem Bestandteil Vertrieb an die nachstehend bezeichneten Vertriebsträger und -partner Bestandespflegekommissionen bezahlen: • bewilligte Vertriebsträger 14
y Fondsleitungen, Banken, Effektenhändler, die Schweizerische Post sowie Versicherungsgesellschaften y Vertriebspartner, die Fondsanteile ausschliesslich bei institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie platzieren y Vermögensverwalter Total Expense Ratio und Portfolio Turnover Rate Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER): Pictet (CH) - Money Market (CHF) 2006 2007 2008 „I“-Anteile 0,12 % 0,13 % 0,12% „J“-Anteile: 0,11 % 0,12 % 0,11% „P“-Anteile 0,13 % 0,18 % 0,18% „Z“-Anteile - - 0,03% Pictet (CH) - Money Market (USD) 2006 2007 2008 „I“-Anteile 0,20% 0,16 % 0,14% „J“-Anteile: 0,15 % 0,12 % 0,11% „P“-Anteile 0,25 % 0,25 % 0,25% „Z“-Anteile - - 0,03% Pictet (CH) - Money Market (EUR) 2006 2007 2008 „I“-Anteile 0,20% 0,15 % 0,14% „J“-Anteile: 0,15 % 0,13 % 0,11% „P“-Anteile 0,25 % 0,25 % 0,25% „Z“-Anteile - - 0,03% Pictet (CH) - Money Market (GBP) 2006 2007 2008 „I“-Anteile 0,21% 0,14 % 0,14% „P“-Anteile 0,26 % 0,25 % 0,26% „Z“-Anteile - - - 15
Umschlagshäufigkeit des Portfolios (Portfolio Turnover Rate, PTR): Pictet (CH) - Money Market (CHF) 2006 2007 2008 n.v. 7,04% 6,66% Pictet (CH) - Money Market (USD) 2006 2007 2008 n.v. 5,70% 8,61% Pictet (CH) - Money Market (EUR) 2006 2007 2008 n.v. 6,68% 8,03% Pictet (CH) - Money Market (GBP) 2006 2007 2008 n.v. 7,68% 8,08% Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission und nur eine Verwaltungskommission gemäss § 19 Ziff. 4 des Fondsvertrages belastet. Gebührenteilungsvereinbarungen und geldwerte Vorteile („soft commissions“) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich so genannter “soft commissions“ geschlossen. 5.4 Publikationen des Fonds und der Teilvermögen Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im jeweils letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht des Fonds enthalten. Zudem können die aktuellsten Informationen im Internet unter http://http://www.pictetfunds.com/ abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung des Anlagefonds erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in „Swiss Fund Data AG“. 16
Der Nettoinventarwert wird mit dem Hinweis „exklusive Kommission“ täglich für einzelnen Teilvermögen in Swiss Fund Data AG. veröffentlicht. Preisveröffentlichungen erfolgen an jedem Bankarbeitstag in den Tageszeitungen Le Temps, Neue Zürcher Zeitung, Corriere del Ticino und Liechtensteiner Vaterland sowie unter http://www.pictetfunds.com. 5.5 Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Zur Zeit werden die Anteile der Teilvermögen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein vertrieben. Überdies dürfen Anteile dieser Teilvermögen in den USA und in Japan weder angeboten, noch verkauft oder ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Vergütungen und Nebenkosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 17
Inhalt I Grundlagen ...................................................................................................... 20 § 1. Bezeichnung: Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank..................................... 20 II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien .................................................. 20 § 2. Fondsvertrag.......................................................................................................................... 20 § 3. Fondsleitung........................................................................................................................... 20 § 4. Depotbank .............................................................................................................................. 21 § 5. Anleger ................................................................................................................................... 22 § 6. Anteile und Anteilsklassen.................................................................................................... 23 III Richtlinien der Anlagepolitik ......................................................................... 25 A Anlagegrundsätze ........................................................................................... 25 § 7. Einhaltung der Anlagevorschriften ..................................................................................... 25 § 8. Anlagepolitik .......................................................................................................................... 25 § 9. Cash......................................................................................................................................... 27 B Anlagetechniken und -instrumente ............................................................... 27 § 10. Effektenleihe........................................................................................................................... 27 § 11. Pensionsgeschäfte ................................................................................................................. 28 § 12. Derivative Finanzinstrumente .............................................................................................. 30 § 13. Aufnahme und Gewährung von Krediten .......................................................................... 32 § 14. Belastung des Vermögens der Teilvermögen..................................................................... 32 C Anlagebeschränkungen .................................................................................. 33 § 15. Risikoverteilung ..................................................................................................................... 33 IV Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.................................................................................................................... 34 § 16. Berechnung des Nettoinventarwertes................................................................................. 34 § 17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen .............................................................................. 36 V Vergütungen und Nebenkosten ..................................................................... 37 § 18. Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger ...................................................... 37 § 19. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens ...................................... 37 VI Rechenschaftsablage und Revision ................................................................ 40 § 20. Rechenschaftsablage ............................................................................................................. 40 § 21. Revision .................................................................................................................................. 40 VII Verwendung des Erfolgs ................................................................................ 40 § 22. ................................................................................................................................................. 40 VIII Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen........................ 41 § 23 . ................................................................................................................................................ 41 IX Umstrukturierung und Auflösung ................................................................. 41 § 24. Vereinigung............................................................................................................................ 41 18
§ 25. Laufzeit des Anlagefonds bzw. der Teilvermögen und Auflösung .................................. 43 X Änderung des Fondsvertrages....................................................................... 43 § 26. ................................................................................................................................................. 43 XI Anwendbares Recht und Gerichtsstand ........................................................ 44 § 27. ................................................................................................................................................. 44 19
Fondsvertrag I Grundlagen § 1. Bezeichnung: Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung Pictet (CH) - Money Market besteht ein vertraglicher Umbrella- Fonds der Kategorie „Effektenfonds“ (nachstehend der „Fonds“) mit Teilvermögen im Sinne von Art. 25 ff. i.V.m. Art. 53 und 92 ff. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG). Es bestehen zur Zeit folgende Teilvermögen: - Pictet (CH) - Money Market (CHF) - Pictet (CH) - Money Market (EUR) - Pictet (CH) - Money Market (USD) - Pictet (CH) - Money Market (GBP) 2. Fondsleitung ist Pictet Funds S.A., Route des Acacias 60, 1211 Genf 73. 3. Depotbank ist Pictet & Cie, Routes des Acacias 60, 1211 Genf 73. II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien § 2. Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen der Kollektivanlagengesetzgebung geordnet. § 3. Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet den Nettoinventarwert der Teilvermögen und setzt Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Sie macht alle zu den Teilvermögen und zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen in Bezug auf Teilvermögen und Anlagefonds der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. seine Teilvermögen. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder nur einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten 20
Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe § 26). Die Fondsleitung kann der Aufsichtsbehörde neue Teilvermögen zur Genehmigung vorlegen. 5. Die Fondsleitung kann Teilvermögen mit anderen Anlagefonds oder Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von § 24 vereinigen oder gemäss den Bestimmungen von § 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung kann Teile oder die Gesamtheit der Teilvermögen oder der Vermögen verschiedener Anlagefonds gemeinsam verwalten (Pooling), wenn diese von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Vermögen von der gleichen Depotbank aufbewahrt werden. Den Anlegern erwachsen daraus keine zusätzlichen Kosten. Das Pooling begründet keine Haftung zwischen den beteiligten Teilvermögen bzw. Anlagefonds. Die Fondsleitung ist jederzeit in der Lage, die Anlagen des Pools den einzelnen beteiligten Teilvermögen oder Anlagefonds zuzuordnen. Der Pool bildet kein eigenes Sondervermögen. 7. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. § 4. Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile der Teilvermögen sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds und/oder seine Teilvermögen. 3. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens eines Teilvermögens beauftragen. Sie haftet für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den damit verbundenen Risiken. 21
4. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrags verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 5. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den §§ 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. § 5. Anleger 1. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 2. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Fonds bzw. der Teilvermögen ist ausgeschlossen. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 3. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit die erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 4. Die Anleger können den Fondsvertrag jederzeit kündigen und die Barauszahlung ihres Anteils am Teilvermögen verlangen. 5. Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung an einem Teilvermögen oder einer Anteilsklasse erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 22
6. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: c) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; der Anleger die gesetzlichen, reglementarischen, vertraglichen oder statutarischen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 7. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen des Fonds geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrags oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). § 6. Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Teilvermögen, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von § 26. 3. Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. 23
Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 4. Es bestehen zur Zeit folgende Anteilsklassen: Die „I“-Anteile stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF/EUR/USD 5'000'000.- bis 50'000'000.- oder von GBP 2'500'000.- bis 25'000'000.- investieren. „J“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von über CHF/EUR/USD 50'000'000 oder GBP 25'000'000 investieren. „P“-Anteile: Sie sind keinen Mengenvorschriften unterstellt. „R“-Anteile: Sie unterscheiden sich durch ihre Verwaltungskommission und werden weder mit einer Ausgabe- noch mit einer Rücknahmekommission belastet. „Z“-Anteile: Sie stehen auf Anfrage qualifizierten Anlegern oder Anlegern zur Verfügung, die einen anfänglichen Mindestbetrag von CHF 500'000.- (oder Gegenwert in USD/EUR/GBP) in Pictet-Fonds investieren und die mit einer Gesellschaft der Pictet- Gruppe einen Vermögensverwaltungs- oder Dienstleistungsauftrag unterzeichnet haben. 5. Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger kann die Aushändigung eines auf den Inhaber lautenden Anteilscheins unter Kostenfolge verlangen. Die aktuellen Kosten sind aus dem Prospekt und dem vereinfachten Prospekt ersichtlich. Bei Fraktionsanteilen besteht hingegen kein Anspruch auf deren Verurkundung. Sofern Anteilscheine ausgegeben wurden, sind diese spätestens mit dem Rücknahmeantrag zurückzugeben. 6. Die Fondsleitung ist verpflichtet, Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen gemäss § 17 zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, oder in Anteile einer anderen Klasse des entsprechenden Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leistet der Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, kann die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des entsprechenden Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 6 der betreffenden Anteile vornehmen. 24
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