PIONEERING THE FUTURE - HAUPTVERSAMMLUNG 2022 - Covestro AG
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Covestro AG Leverkusen WKN: 606214 / ISIN: DE0006062144 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung ein für Donnerstag, den 21. April 2022, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten1 statt, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten daher alle Aktionäre in diesem Jahr erneut um besondere Beachtung der nachfolgend unter Ziffer II. (Weitere Angaben, Hinweise und Berichte) enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr Diese Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zugänglich. Der vom Vorstand am 18. Februar 2022 aufgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ist vom Aufsichtsrat am 22. Februar 2022 gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt – einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 656.880.000,00 vollständig durch 1 Inklusive Sprache: Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Inklusion sind uns wichtig. Ausschließlich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit, Verständlichkeit oder Orientierung an gesetzlichen Vorgaben greifen wir auf das generische Maskulinum zurück. Entsprechende Formulierungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung uneingeschränkt für alle Geschlechter. 1
Ausschüttung einer Dividende an die Aktionäre zu verwenden. Dies entspricht einer Dividende von Euro 3,40 auf jede für das Jahr 2021 dividendenberechtigte Stückaktie. Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende in Höhe von Euro 3,40 je dividendenberechtigte Stückaktie vorsieht und einen entsprechenden Gewinnvortrag für einen verbleibenden Teilbetrag berücksichtigt. In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 26. April 2022. 3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – der Hauptversammlung vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und als Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2022 sowie etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2022 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2023 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 6. Wahl zum Aufsichtsrat Herr Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher hat erklärt, sein Aufsichtsratsmandat bei der Covestro AG mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 niederzulegen. Er wird demnach zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Covestro AG ausscheiden. Es ist daher eine Nachwahl erforderlich. Die reguläre Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Nonnenmacher läuft noch bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2025. Dessen ungeachtet wird vorgeschlagen, den Nachfolger im Einklang mit § 8 Absatz 4 der Satzung für eine Amtszeit bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, d.h. bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 und somit für eine Amtszeit von insgesamt rund vier Jahren. 2
Der Aufsichtsrat der Covestro AG besteht aus insgesamt 12 Mitgliedern und setzt sich gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus sechs von den Anteilseignern und sechs von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats enthält zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen. Die gesetzlichen Vorgaben zur Geschlechterquote sind daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen, sodass der Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter mit jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen ist, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind drei Frauen und drei Männer auf der Seite der Anteilseignervertreter sowie drei Frauen und drei Männer auf der Seite der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Covestro AG vertreten. Mit der Wahl des nachfolgend vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot auch weiterhin erfüllt und es wären damit sowohl die Anteilseignerseite als auch die Arbeitnehmerseite sowie der Gesamtaufsichtsrat jeweils genau hälftig mit Frauen und Männern besetzt. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses – vor, als Nachfolger des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Herrn Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher den folgenden Kandidaten als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen: Dr. Sven Schneider wohnhaft in Gräfeling Finanzvorstand Infineon Technologies AG Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Absatz 4 der Satzung für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung vom 21. April 2022 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass dieser den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Herr Dr. Schneider beabsichtigt, im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für eine Mitgliedschaft und den Vorsitz im Prüfungsausschuss zu kandidieren. Unter Ziffer II.15. im Anschluss an die Tagesordnung sind der Lebenslauf, Angaben über Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten beigefügt. 7. Billigung des Vergütungsberichts Nach dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen, der bestimmten Anforderungen entsprechen muss (§ 162 AktG). Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob der Vergütungsbericht im Sinne des § 162 AktG 3
alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält, und darüber einen Vermerk zu erstellen. Nach § 120a Absatz 4 AktG ist der geprüfte Vergütungsbericht der Hauptversammlung zur Entscheidung über dessen Billigung vorzulegen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf unter Ziffer II.16 im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft den Abschlussprüfer über die gesetzlichen Anforderungen hinaus auch mit einer inhaltlichen Prüfung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 beauftragt hat, die im erteilten Prüfungsvermerk entsprechend berücksichtigt ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. 8. Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder § 120a Absatz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Über das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Covestro AG hat die Hauptversammlung zuletzt am 16. April 2021 Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat beschlossen, das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2022 punktuell zu ändern, nämlich die Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung für die Jahre 2022 bis 2024 an die neue Strategie von Covestro anzupassen und zu diesem Zweck unter anderem um eine Nachhaltigkeitskomponente zu erweitern. Das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder soll daher in diesem Jahr erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. Es ist unter Ziffer II.17. im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. April 2022 bekanntgemacht, zu billigen. 9. Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Änderung von § 12 der Satzung Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die derzeit geltende, in § 12 der Satzung geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der Hauptversammlung am 16. April 2021 bestätigt. Gemäß § 12 der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine reine Festvergütung sowie Sitzungsgeld und Auslagenersatz. Die Höhe der Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats bemisst sich nach den jeweiligen Funktionen und damit verbundenen Aufgaben im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen. Die derzeit gültige Satzung sowie die derzeit gültige Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, die die Besetzung der Ausschüsse des Aufsichtsrats näher regelt, sind unter https://covestro.com/de/company/management/corporate- governance zugänglich. 4
Der Aufsichtsrat überprüft in unregelmäßigen Abständen die Angemessenheit der Struktur und der Höhe seiner Vergütung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist seit der Gründung der Covestro AG im Jahr 2015 und damit seit rund 6,5 Jahren unverändert und wurde weder bei der Aufnahme der Covestro AG in den MDAX Ende 2015 noch bei der Aufnahme in den DAX im Jahr 2018 angepasst. Eine im Jahr 2021 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Beratungsunternehmen durchgeführte Überprüfung hat gezeigt, dass die derzeitige Vergütungsstruktur und Vergütungshöhe des Aufsichtsrats nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Gesellschaft entsprechen. Zudem haben sich neben internationalem Markt- und Geschäftsumfeld insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen geändert, die sowohl zu gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit als auch deren Verantwortung geführt haben. Dies gilt beispielsweise für die Anforderungen an die Tätigkeit im Prüfungsausschuss aufgrund der mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) einhergehenden Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihrer Aufgaben und den damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand. Daneben sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat für den Themenkomplex der Nachhaltigkeit gestiegen. Aufgrund der Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten für Covestro, hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 einen Nachhaltigkeitsausschuss gegründet, für dessen Tätigkeit ebenfalls eine angemessene Vergütung zu leisten ist. Daher berücksichtigt die vorgeschlagene Anpassung der Aufsichtsratsvergütung neben der Erhöhung der grundsätzlichen Festvergütung um 20% eine strukturelle Anpassung der Vergütungsverhältnisse der einzelnen Funktionen der Aufsichtsratsmitglieder. Die vorgeschlagenen Anpassungen berücksichtigen ebenfalls die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Vergütungssystemen und der Vergütungshöhe der Unternehmen der Vergleichsgruppe (andere große börsennotierte Gesellschaften, insbesondere DAX-40-Unternehmen ohne Finanzdienstleistungsunternehmen). Die vorgeschlagene angepasste Vergütung und das ihr zugrundeliegende Vergütungssystem werden unter Ziffer II.18 im Anschluss an die Tagesordnung näher erläutert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) §12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „§ 12 - Vergütung des Aufsichtsrates (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von Euro 120.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats jährlich eine zusätzliche Vergütung. (a) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Euro 90.000 und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses Euro 45.000. (b) Die zusätzliche Vergütung beträgt für den Vorsitzenden des Präsidialausschusses sowie für den Vorsitzenden des Nominierungsausschusses jeweils Euro 30.000 und für jedes andere Mitglied des Präsidialausschusses und des Nominierungsausschusses jeweils Euro 15.000. (c) Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden eines anderen Ausschusses beträgt Euro 60.000 und für jedes andere Mitglied Euro 30.000. 5
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die drei höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind. (2) Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich eine feste Vergütung von Euro 360.000, sein Stellvertreter von Euro 240.000. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (4) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von Euro 1.000. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. (5) Die Vergütung ist nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. (6) Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.“ b) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 12 der Satzung der Covestro AG in der vorstehend unter lit. a) beschlossenen Fassung, einschließlich des ihr zugrundeliegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 21. April 2022 unter Ziffer II.18 näher beschriebenen Vergütungssystems, wird gebilligt. c) Die neue Vergütungsregelung gilt ab dem 1. Januar 2022. 6
II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung Euro 193.200.000,00 und ist eingeteilt in 193.200.000 Inhaberaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 193.200.000 Aktien. 2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung in Bild und Ton Aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Covestro AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 21. April 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen. Dies geschieht mit dem Ziel, Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, Aktionärsvertreter, Mitarbeiter und Dienstleister zu vermeiden. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C19-AuswBekG) vom 27. März 2020, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist. Die Live-Übertragung der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton ist für die angemeldeten Aktionäre und deren Vertreter über das internetgestützte und durch Zugangsdaten geschützte Online-Aktionärsportal (InvestorPortal) unter https://www.covestro.com/hv zugänglich. Darüber hinaus können die Aktionäre sowie die interessierte Öffentlichkeit die gesamte Hauptversammlung frei zugänglich live im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfolgen. Die Übertragung erfolgt aus Bonn, Platz der Vereinten Nationen 2. Dort wird auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar zugegen sein. Bitte beachten Sie, dass das Teilnahmerecht in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der schriftlichen und der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu finden Sie in den folgenden Abschnitten. 3. Veröffentlichungen auf der Internetseite und ergänzende Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge von Aktionären, erläuternde Hinweise zu den Rechten der Aktionäre nach 7
§§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG (jeweils – soweit einschlägig – i.V.m. den Bestimmungen des C19-AuswBekG) sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung, stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. Ebenfalls werden dort die Reden des Vorstandsvorsitzenden, des Finanzvorstands sowie auszugsweise des Vorsitzenden des Aufsichtsrats spätestens ab dem 14. April 2022 zur Verfügung gestellt. Modifizierungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten. Über die vorstehend genannte Internetseite ist auch das InvestorPortal erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ggf. deren Bevollmächtigten wird statt der herkömmlichen Eintrittskarte eine Anmeldebestätigung mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält zudem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv nutzen können. Unter dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung zudem die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die Eröffnung durch den Versammlungsleiter und die Reden des Vorstandsvorsitzenden sowie des Finanzvorstands stehen auch nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. 4. InvestorPortal Das InvestorPortal unterhält die Gesellschaft für die Nutzung durch ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre spätestens ab dem 31. März 2022 unter https://www.covestro.com/hv. Über das InvestorPortal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das InvestorPortal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre und ggf. deren Bevollmächtigte dort mit den Zugangsdaten, die sie mit ihrer Anmeldebestätigung erhalten haben, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des InvestorPortals. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter https://www.covestro.com/hv. 5. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, 31. März 2022, 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung sowie ein auf den Nachweisstichtag erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Donnerstag, 14. April 2022, 24:00 Uhr MESZ bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 4 der Satzung). Für den Nachweis genügt ein in Textform ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes 8
durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG (§ 123 Absatz 4 Satz 2 AktG, § 15 Absatz 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldestelle: Covestro AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Anmeldebestätigung für die Hauptversammlung zu bestellen. 6. Bedeutung des Nachweisstichtags Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien grundsätzlich nicht teilnahme- und stimmberechtigt; etwas anderes gilt dann, wenn und soweit sie sich vom Vorbesitzer, der die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 7. Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl Stimmberechtigte Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das auf der Anmeldebestätigung abgedruckte Briefwahlformular zur Verfügung. Ein Briefwahlformular ist darüber hinaus auch im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfügbar. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs), zugehen: Covestro AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: Covestro-HV2022@computershare.de 9
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen darüber hinaus für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung. Die Stimmabgabe per (elektronischer) Briefwahl ist darüber bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Bis zum Beginn der Abstimmung können sowohl schriftlich als auch elektronisch bereits abgegebene Briefwahlstimmen über das InvestorPortal noch geändert oder widerrufen werden. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Anmeldebestätigung, die die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. 8. Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung Bevollmächtigung eines Dritten Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht und sonstige Rechte durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular benutzen, das ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt ist und das auch unter https://www.covestro.com/hv heruntergeladen werden kann; möglich ist jedoch auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) ausstellen. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) wahlweise per Post oder per E-Mail übermittelt: Covestro AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: Covestro-HV2022@computershare.de Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. 10
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs), zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung noch möglich. Darüber hinaus können Vollmachten vor und während der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung auch elektronisch über das InvestorPortal erteilt werden. Die Nutzung des InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt außerdem voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung übersandten Zugangsdaten erhält. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben angegebenen Adresse bei der Anmeldestelle zu melden. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder eines sonstigen Dritten muss die eigentliche Stimmabgabe letztlich durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe nachfolgender Abschnitt) oder durch den Bevollmächtigten per Briefwahl (siehe oben unter Ziffer II.7.) erfolgen. Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Außerdem wird den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, angeboten, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und sich bei der Abstimmung unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wir bitten zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter nur das Stimmrecht zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen sie Weisungen erhalten haben. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Vollmacht und Weisungen sind in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind ebenfalls auf der Anmeldebestätigung abgedruckt. Ein Vollmachts- und Weisungsformular ist auch im Internet unter https://www.covestro.com/hv verfügbar. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des genannten Vollmachts- und Weisungsformulars und ein etwaiger Widerruf können der Gesellschaft per Post oder per E-Mail übermittelt werden und müssen in diesen Fällen bis Mittwoch, 20. April 2022, 24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs), bei der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse eingehen: Covestro AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland E-Mail: Covestro-HV2022@computershare.de Darüber hinaus können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch elektronisch über das InvestorPortal unter 11
https://www.covestro.com/hv erteilt, geändert und widerrufen werden, und zwar auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung. 9. Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung Nach Maßgabe der Konzeption des C19-AuswBekG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung nicht die Möglichkeit, sich in Redebeiträgen zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären wird freiwillig – über die Vorgaben des § 1 Absatz 2 C19-AuswBekG hinaus – die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung einzureichen. Diese Stellungnahmen, die einem Redebeitrag in der Hauptversammlung entsprechen, können zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.covestro.com/hv) und im InvestorPortal eingereicht werden. Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video bis Samstag, 16. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen bzw. – im Fall einer Stellungnahme per Video – drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen per Video sind nur zulässig, wenn der Aktionär darin selbst in Erscheinung tritt und spricht. Zur Einreichung von Stellungnahmen werden im InvestorPortal weitere Erläuterungen veröffentlicht. Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen einzureichen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, die in Inhalt und Darstellung einem zulässigen Redebeitrag in der Hauptversammlung nicht entsprechen, nicht zu veröffentlichen. Gleiches gilt für Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. – im Fall einer Stellungnahme per Video – drei Minuten überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt wie oben beschrieben eingereicht wurden, oder Stellungnahmen mit beleidigendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt. Ebenso behält sich die Gesellschaft vor, pro Aktionär nicht mehr als eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden spätestens ab dem 20. April 2022 auf der Internetseite https://www.covestro.com/hv und im InvestorPortal unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht. Die Gesellschaft beabsichtigt, Stellungnahmen per Video unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs auch im Verlauf der Hauptversammlung einzublenden. Bitte beachten Sie grundsätzlich die Erläuterungen zum Datenschutz unter Ziffer II.19. 10. Fragerecht der Aktionäre sowie Nachfragemöglichkeit Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis Dienstag, 19. April 2022, 24:00 Uhr MES (Datum des Eingangs), über das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv einzureichen. In Fremdsprachen eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Um den Aktionären eine angemessene Berücksichtigung der vorgesehenen Inhalte der Reden von Vorstandsvorsitzendem und Finanzvorstand sowie dem Vorsitzenden des 12
Aufsichtsrats im Rahmen ihrer Fragen zu ermöglichen, werden diese Reden spätestens ab dem 14. April 2022 unter https://www.covestro.com/hv zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft behält sich Modifikationen für den Tag der Hauptversammlung vor. Wie der Vorstand Fragen beantwortet, entscheidet er gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 C19- AuswBekG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Im Rahmen der Fragenbeantwortung nennt die Gesellschaft die Namen der Fragesteller gerne dann, wenn die jeweiligen Fragesteller dies bei der Übermittlung der Fragen eindeutig angegeben haben. Bitte beachten Sie grundsätzlich die Erläuterungen zum Datenschutz unter Ziffer II.19. Über das vorstehende Fragerecht hinaus räumt die Gesellschaft Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung erfüllen, auf freiwilliger Basis die Möglichkeit ein, in der virtuellen Hauptversammlung Nachfragen im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß den nachfolgenden Regelungen zu stellen: Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können Nachfragen nur zu in der Hauptversammlung erteilten Antworten auf solche Fragen stellen, die sie zuvor selbst, bis spätestens 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ (Datum des Eingangs), ordnungsgemäß über das InvestorPortal eingereicht haben. Der Versammlungsleiter kann während der Hauptversammlung einen oder mehrere Zeiträume für Nachfragen zu den bis dahin erteilten Antworten festlegen. Nachfragen sind ausschließlich elektronisch über das InvestorPortal in deutscher Sprache zu übermitteln. Je berechtigtem Aktionär bzw. Bevollmächtigtem ist maximal eine Nachfrage je zuvor fristgerecht über das InvestorPortal eingereichter eigener Frage möglich. Neue Fragen oder Nachfragen zu von anderen Aktionären gestellten Fragen können während der Hauptversammlung nicht berücksichtigt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, ob und wie er solche während der Hauptversammlung übermittelten Nachfragen beantwortet. Er kann insbesondere im Interesse einer effizienten Durchführung der Hauptversammlung die Anzahl der zu beantwortenden Nachfragen weitergehend begrenzen, Nachfragen und deren Beantwortung zusammenfassen sowie unter den übermittelten Nachfragen im Interesse der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen. Der Versammlungsleiter kann den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Nachfragen insgesamt oder einzelner Nachfragen angemessen beschränken. Diese freiwillig eingerichtete zusätzliche Nachfragemöglichkeit während der Hauptversammlung begründet kein Frage- oder Auskunftsrecht. Mit ihr ist insbesondere kein Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG verbunden. Sie ist auch nicht Bestandteil des gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 C19-AuswBekG eingeräumten Fragerechts, welches nur für Fragen besteht, die der Gesellschaft wie vorstehend beschrieben bis spätestens 19. April 2022, 24:00 Uhr MESZ, vor der Hauptversammlung zugehen. 11. Erklärungen von Widersprüchen zu Protokoll Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht per Briefwahl oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal unter https://www.covestro.com/hv auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Abweichend von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung verzichtet. 13
12. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis Montag, 21. März 2022, 24:00 Uhr MEZ schriftlich zugegangen sein. Anträge von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung können an folgende Adresse der Gesellschaft gerichtet werden: Covestro AG Vorstand – Büro des Vorstandsvorsitzenden – Kaiser-Wilhelm-Allee 60 51373 Leverkusen Deutschland Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und in der gesamten Europäischen Union verbreitet. Sie werden außerdem im Internet unter https://www.covestro.com/hv zugänglich gemacht. 13. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern (Tagesordnungspunkt 5) oder zur Wahl von Aufsichtsräten (Tagesordnungspunkt 6), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Covestro AG Investor Relations Kaiser-Wilhelm-Allee 60 51373 Leverkusen Deutschland E-Mail: ir@covestro.com Bis spätestens Mittwoch, 6. April 2022, 24:00 Uhr MESZ bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter https://www.covestro.com/hv unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetseite veröffentlicht. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der 14
antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. 14. Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212 Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 9 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 hat die Abstimmung über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen. UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO) Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ bzw. MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus 1 Stunde bzw. MESZ minus zwei Stunden. 15. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 AktG und DCGK sowie weitere Informationen über den unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten Dr. Sven Schneider Geburtsjahr: 1966 Nationalität: Deutsch Berufstätigkeit: Finanzvorstand Infineon Technologies AG Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Mitglied des Aufsichtsrats Infineon Technologies Austria AG, Österreich Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies China Co., Ltd., China Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies Asia Pacific Pte., Ltd., Singapur Mitglied des Board of Directors, Infineon Technologies Americas Corp., USA Es wird darauf hingewiesen, dass die vorstehenden Mandate allesamt solche innerhalb der Infineon-Gruppe sind. Sven Schneider, geboren 1966, begann seine berufliche Karriere 1995 bei der Linde AG im Finanzbereich. Von 2000 bis 2019 war er bei der Linde AG in leitenden Positionen unter anderem als Leiter Corporate Finance und Group Treasurer tätig, bevor er 2016 kommissarisch die Funktion des CFO übernahm. In 2017 wurde er als CFO in den Vorstand berufen und übernahm 2019 zusätzlich die Funktionen Arbeitsdirektor und Sprecher des Vorstands. In 2019 wurde er in den Vorstand der Infineon Technologies AG berufen, in dem er seitdem als Finanzvorstand verantwortlich ist für die Bereiche Accounting & Reporting, Financial Controlling, Financial Planning, Investor Relations, Tax, Treasury, Audit, Compliance und Risk Management. 15
Sven Schneider ist promovierter Betriebswirt. Er absolvierte zunächst eine Bankausbildung, studierte danach Betriebswirtschaftslehre mit Abschluss Diplomkaufmann an den Universitäten Regensburg, Nantes (Frankreich) und Trier und promovierte 1995 an der Universität Trier im Fach Betriebswirtschaftslehre. 16. Vergütungsbericht Die Grundlagen der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Covestro AG sowie die Höhe individueller Vergütungen werden im Vergütungsbericht erläutert. Der Bericht wurde von Vorstand und Aufsichtsrat im Einklang mit den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) erstellt und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 16. Dezember 2019. Informationen hierzu sind auf der Covestro-Website veröffentlicht. Weitere Informationen zu der Beschreibung des Vergütungssystems, dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts und dem Beschluss der Hauptversammlung zur Billigung des Vergütungssystems unter: https://www.covestro.com/de/company/management/corporate-governance Der Aufsichtsrat der Covestro AG hat im Dezember 2020 beschlossen, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das von der Hauptversammlung am 3. Mai 2016 gebilligt worden war, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 weiterzuentwickeln. Die Ziel-Gesamtvergütung blieb dabei im Wesentlichen unverändert. Änderungen betrafen vor allem die Ergänzung der langfristigen variablen Vergütung um eine Nachhaltigkeitskomponente, die Einführung von Regeln zur Einbehaltung oder Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile („Malus“ und „Clawback“) sowie die Definition der Maximalvergütung, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und denen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom 16. Dezember 2019 angepasst wurden. Das wie beschrieben weiterentwickelte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde am 16. April 2021 von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 91,66 % gebilligt und ist auf der Website des Unternehmens zugänglich. Weitere Informationen unter: www.covestro.com/-/media/covestro/corporate/company/management/board-of- management/documents/covestro-verguetungssystem-vorstand.pdf Vergütung des Vorstands Nachfolgend wird über die Vergütung des Vorstands der Covestro AG für das Geschäftsjahr 2021 berichtet. Die Mitglieder des Vorstands der Covestro AG sind auch Mitglieder des Vorstands der Covestro Deutschland AG, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der Covestro AG ist. Eine Vergütung für die Tätigkeit als Vorstand der Covestro Deutschland AG wird nicht gewährt. Leitsätze für die Vergütung Die Vergütungsstruktur ist für alle Mitarbeitenden von Covestro gemäß der Unternehmenskultur „Wir sind 1“ vereinheitlicht: Die variable Vergütung des Vorstands sowie aller teilnehmenden Mitarbeitenden basiert auf einem einheitlichen System und identischen Kriterien. Unterschiede gibt es nur bei den Prozentsätzen, bezogen auf die Festvergütung. Die variable Vergütung basiert auf dem Unternehmenserfolg von Covestro, der anhand von finanziellen Kriterien und Nachhaltigkeitszielen sowie der Aktienperformance gemessen wird: 16
Die Systematik sowie die Kriterien der kurzfristigen variablen Vergütung orientieren sich stark an der jahresbezogenen Performance von Covestro. Die Systematik sowie die Kriterien sind für einen Dreijahreszeitraum verbindlich vereinbart. Das kurzfristige Vergütungsprogramm „Covestro Profit Sharing Plan“ (Covestro PSP) ist ein Bonussystem und orientiert sich an der mittleren erwarteten Performanceentwicklung des Unternehmens. Der Covestro PSP ist so konzipiert, dass über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ein gemittelter Zielerreichungsgrad von 100 % erzielt werden kann. Ab dem Jahr 2022 wird eine Nachhaltigkeitskomponente zusätzlich zu den finanziellen Leistungskriterien vereinbart. In sehr guten Jahren werden hohe Ausschüttungsprozentsätze erreicht (wie bspw. 239,5 % für das Jahr 2021), in eher schlechten Jahren sind sie hingegen deutlich niedriger (wie z. B. 10,8 % für das Jahr 2020). Das aktienbasierte Vergütungsprogramm „Prisma“ für die langfristige variable Vergütung bemisst sich an der Kursentwicklung der Covestro-Aktie, einschließlich der Dividende, gegenüber dem Branchenindex STOXX Europe 600 Chemicals*. Seit dem Jahr 2021 ist „Prisma“ zudem um eine Nachhaltigkeitskomponente erweitert. Die Ermittlung der variablen Vergütung ist einfach und transparent und basiert auf objektivierten Kriterien: Die Systematik mit den dahinter liegenden Kurven ist festgelegt und im Geschäftsbericht dokumentiert. Alle Kriterien sind auditiert und ebenfalls im Geschäftsbericht dokumentiert. Vergütungssystem und -struktur im Überblick 1 Vorstandsvorsitzender (VV), Ordentliches Vorstandsmitglied (OVM) 2 Ohne Sachbezüge und sonstige Leistungen 3 Erwarteter Dienstzeitaufwand nach IFRS * STOXX Europe 600 Chemicals: Sektorindex des Indexemittenten STOXX; der STOXX Europe 600 umfasst 600 Unternehmen aus Europa 17
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