Planung der Aufgaben des Lahn-Dill-Kreises für den überörtlichen Brandschutz, den Katastrophenschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land ...
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Planung der Aufgaben des Lahn-Dill-Kreises für den überörtlichen Brandschutz, den Katastrophenschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land Hessen (Bedarfs- und Entwicklungsplan Lahn-Dill) Erstellt von: Abteilung 22 22.1-2.01.21
INHALT Seite 1. Einleitung 05 2. Darstellung der rechtlichen Grundlagen 05 3. Beschreibung des Landkreises 11 3.1 Landkreis 12 3.1.1 Einwohner 12 3.1.2 Fläche 13 3.1.3 Anzahl der Städte/ Gemeinden 13 3.1.4 Geographie 13 3.1.5 Seismologie 13 3.1.6 Hydrogeologie 14 3.1.7 Meteorologie 14 3.1.8 Infrastruktur 15 3.1.8.1 Straßenverkehrsnetz 15 3.1.8.2 Schienenverkehrsnetz 15 3.1.8.3 Wasserstraßen 15 3.1.8.4 Hafenanlagen 16 3.1.8.5 Luftverkehr 16 3.1.8.6 bedeutende Brücken- und Tunnelbauwerke 16 3.1.8.7 Gewässer 17 3.1.8.8 Energieversorgung 18 3.1.8.9 Ver- und Entsorgung 18 3.2 Statistik/ Einsatzstatistik 18 3.2.1 Einsätze 19 3.2.1.1 Brandeinsätze 19 3.2.1.2 Hilfeleistungseinsätze 20 3.2.1.3 Katastrophenschutzeinsätze (KatS-Fall) 20 3.2.2 Vorbeugende Gefahrenabwehr 20 3.2.2.1 Brandschutztechnische Stellungnahmen, Mitwirkung und Beratung 20 3.2.2.2 Gefahrenverhütungsschauen 21 3.2.2.3 Brandschutzerziehung und –aufklärung 21 3.2.3 Ausbildung 21 3.2.4 Einsatzpläne (nach Gruppen und Anzahl gegliedert) 24 3.2.5 Übungen 24 3.3 Städte und Gemeinden 25 3.3.1 Bedarfs- und Entwicklungspläne 25 3.3.2 Personelle Entwicklung 26 3.3.2.1 Einsatzabteilungen 26 3.3.2.2 Jugendfeuerwehren 26 3.3.2.3 Kindergruppen 27 3.3.3 Feuerwehrfahrzeuge (Bestand) 27 3.3.4 Besondere Einsatzmittel 27 3.4 Werkfeuerwehren (anerkannt bzw. angeordnet) 27 4 Überörtlicher Brandschutz/ überörtliche Allgemeine Hilfe 27 des Landkreises 4.1 Ermittlung des Gefährdungspotenzials/ besondere Risiken 27 4.1.1 Gefährdungsstufen nach FwOVO der einzelnen Kommunen 28 2
nach deren Bedarfs- und Entwicklungsplanung 4.1.2 Objekte besonderer Art und Nutzung nach GVSVO im Landkreis 32 4.1.3 Gefahren aufgrund von Naturereignissen 33 4.1.4 Gefahren aufgrund von Technologie-Unfällen 34 4.1.5 Gefahren aufgrund von menschlichen Fehlhandlungen 34 4.1.6 sonstiges Gefährdungspotenzial bzw. besondere Risiken 34 4.2 Schutzzielfestlegung (FwOVO) 36 4.3 SOLL 36 4.4 IST 37 4.4.1 Rüstwagen bzw. Fahrzeuge mit maschinellen Zugeinrichtungen 38 4.4.2 Gerätewagen-Atemschutz 39 4.4.3 Schlauchwagen/ Gerätewagen-Logistik 40 4.4.4 Einsatzleitwagen 2 41 4.4.5 Strahlenschutzausrüstung bzw. Strahlenspürtruppfahrzeuge 42 4.4.6 Gefahrstoff-ABC-Zug 43 4.4.7 Gefahrstoff-Dekontaminations-Zug 44 4.4.8 sonstige Einsatzmittel 46 4.5 SOLL/ IST- Vergleich 49 4.6 Maßnahmen 52 5. Sonstige Aufgaben 52 5.1 Pflichtaufgaben des Landkreises (SOLL) 52 5.1.1 Brandschutzdienststelle 52 5.1.2 Einsatzleitung / Brandschutzaufsicht / Führungsstab / Gesamteinsatzleitung 53 5.1.3 Zentrale Leitstelle 53 5.1.4 Anlagen und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes 54 5.1.4.1 Schlauchwerkstätten 54 5.1.4.2 Atemschutzwerkstätten 54 5.1.4.3 Atemschutzübungsstrecken 54 5.1.4.4 Pumpenprüfstände 54 5.1.4.5 Zentralwerkstätten 55 5.1.4.6 Kleiderkammern 55 5.1.4.7 Gebäude 55 5.1.5 Alarm- und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher 56 Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes 5.1.5.1 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 56 5.1.5.2 Sonderobjekte (z.B. für Krankenhäuser) 56 5.1.5.3 für besondere Ereignisse (z.B. Hochwasser, Starkniederschläge usw.) 56 5.1.5.4 Katastrophenschutzplan 56 5.1.6 Aus- und Fortbildung/Ausbildungseinrichtungen/ Übungsgelände 56 5.17 Brandschutzerziehung/ Brandschutzaufklärung 58 5.18 Förderung der Kreisfeuerwehrverbände 59 5.19 Psychosoziale Notfallversorgung / Krisenintervention 59 5.2 IST 60 5.3 Vergleich der Strukturen (SOLL/ IST) 60 5.4 Maßnahmen 61 6. Vorhaltungen des Katastrophenschutzes im Landkreis 62 6.1 SOLL 62 6.1.1 KatS-Stab 62 3
6.1.2 Verwaltungsstab 62 6.1.3 IuK-Zentrale 62 6.1.4 FüGrTEL 62 6.1.5 IuK-Gruppe 62 6.1.6 Brandschutz 62 6.1.7 Gefahrstoffabwehr 62 6.1.8 GABC-Messzentrale 63 6.1.9 Sanitätswesen 63 6.1.10 Betreuungsdienst 63 6.1.11 Betreuungsstelle 63 6.1.12 Wasserrettung 63 6.1.13 Bergung und Instandsetzung 63 6.1.14 Technische Hilfeleistungseinheit 63 6.1.15 Sonstige Einsatzmittel 63 6.2 IST 64 6.2.1 KatS-Stab 64 6.2.2 Verwaltungsstab 64 6.2.3 IuK-Zentrale 64 6.2.4 FüGrTEL 65 6.2.5 IuK-Gruppe 65 6.2.6 Brandschutz 65 6.2.7 Gefahrstoffabwehr 67 6.2.8 GABC-Messzentrale 67 6.2.9 Sanitätswesen 67 6.2.10 Betreuungsdienst 68 6.2.11 Betreuungsstelle 69 6.2.12 Wasserrettung 69 6.2.13 Bergung und Instandsetzung 69 6.2.14 Technische Hilfeleistungseinheit 69 6.2.15 Sonstige Einsatzmittel 69 6.2.16 Warnung der Bevölkerung 69 6.3 SOLL/ IST- Vergleich 70 6.4 Maßnahmen 70 7 Investitionsplanungen 71 8 Berichtswesen 71 9 Fortschreibung 72 9.1 Regelmäßige Fortschreibung 72 9.2 Wesentliche Änderungen 72 10 Inkrafttreten 72 Beschluss des Kreistages 11 Anlagen 73 Abkürzungsverzeichnis Zitierte Regelwerke - Feuerwehrorganisationsverordnung 4
1. Einleitung Im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben hat der Lahn-Dill-Kreis eine Planung für den überörtlichen Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den örtlichen Teil des Katastro- phenschutzes aufzustellen. Durch eine Analyse der Struktur- und Risikodaten sowie des Einsatzpotentiales, wurden die Aufgaben des Kreises ermittelt und dargestellt. Gleichzeitig erfolgt in einem Soll-Ist-Vergleich die Herausarbeitung von Zielen und Maßnahmen. Die hier erfolgte Planung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und soll die Aufgabenerfüllung des Lahn-Dill-Kreises darstellen. Alle Maßnahmen orientieren sich an dem Ziel, unsere Bevölkerung, Tiere und Sachgüter sowie die natürlichen Lebensgrundlagen vor Gefahren oder gefahrbringenden Ereignissen zu schützen. 2. Darstellung der rechtlichen Grundlagen Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Ka- tastrophenschutz (HBKG) vom 14. Januar 2014. § 4 - Aufgaben der Landkreise (1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der All- gemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen, 2. für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allge- meinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchfüh- rung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkos- ten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen, 3. die Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung zu planen und zu fördern, 4. Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher Hilfeleistung in- nerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen, 5. gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feu- erwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen, 6. eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leit- stelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einschließlich einer Brandmeldeempfangszentrale zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen einzurichten und zu betreiben; zur Warnung der Bevölke- rung im Katastrophenfall können sie sich der Warnmöglichkeiten nach § 34 a be- dienen. (2) Die Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes sollen organisatorisch zusammengefasst wer- den. 5
§ 13 - Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeister (1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufga- ben ernennt der Kreisausschuss nach Anhörung der Vertreterinnen oder der Vertre- ter der Freiwilligen Feuerwehren eine Kreisbrandinspektorin oder einen Kreisbrand- inspektor. Das Amt soll hauptamtlich wahrgenommen werden. Zur Vertretung ist eine Kreisbrandmeisterin oder ein Kreisbrandmeister vom Kreisausschuss auf Vor- schlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors zu bestellen. (2) Zur Unterstützung der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors kann der Kreisausschuss auf Vorschlag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreis- brandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeisterin- nen und Kreisbrandmeister ernennen, die ehrenamtlich tätig sind und in ein Ehren- beamtenverhältnis berufen werden sollen. Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister. Kreisbrandinspektorin oder Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister müssen die erforderlichen Fachkennt- nisse besitzen. (3) Die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor darf nicht gleichzeitig Gemeindebrandinspektorin oder Gemeindebrandinspektor sein. (4) Werden die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im Ehrenbeamtenverhältnis wahrge- nommen, haben die Amtsinhaber Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung und Vergütung der Reisekosten. (5) Der Kreisausschuss kann die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeisterinnen und die Kreisbrandmeister, soweit sie in ein Ehren- beamtenverhältnis berufen sind, aus wichtigem Grund entlassen. Sie sind nach Voll- endung des 60. Lebensjahres zu entlassen. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors sowie der Kreisbrandmeisterinnen und der Kreisbrandmeister über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft die jeweilige Dienstbehörde. Wird das Amt der Kreisbrandinspektorin oder des Kreisbrandinspektors als Beamtin oder Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr im Sinne des § 197 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes ausgeführt, erfolgt der Eintritt in den Ruhestand nach dieser Vorschrift. § 15 - Gefahrenverhütungsschau (1) Zum Zwecke der vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosio- nen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (vorbeugender Brandschutz) findet in regelmäßigen Zeitabständen eine Gefahrenverhütungsschau statt. (2) Gefahrenverhütungsschau ist die Überprüfung von baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom in der Fassung vom 15.Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. I S. 444), die aufgrund ihrer Art, ihrer Nutzung, ihrer Lage oder ihres Zustandes im Schadensfall eine Gefährdung für eine größere Anzahl von Personen oder eine er- hebliche Gefährdung für die natürlichen Lebensgrundlagen, für Sachwerte, für wertvolles Kulturgut oder eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit her- vorrufen können. (3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und sonstige Nut- zungsberechtigte von baulichen Anlagen nach Abs. 2 sind verpflichtet, die Gefah- renverhütungsschau zu dulden, den hiermit beauftragten Personen den Zutritt zu 6
allen Räumen sowie die Prüfung aller Einrichtungen und Anlagen zu gestatten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gesetzten Frist zu beheben. (4) In öffentlichen baulichen Anlagen nach Abs. 2 des Bundes oder des Landes fin- det die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit deren Behörden statt. (5) Abs. 1 und 2 finden auf Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde oder der Überwachung nach dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), unterstehen, keine Anwendung. (6) Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Hand- werksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467), bleibt hiervon unberührt. (7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben. § 16 - Zuständigkeit (1) Die Gefahrenverhütungsschau wird den Brandschutzdienststellen der Landkreise sowie den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die ein eige- nes Bauaufsichtsamt haben, als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. § 20 - Gesamteinsatzleitung (1) Die Gesamteinsatzleitung obliegt 1. dem Gemeindevorstand, 2. dem Kreisausschuss, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind. (2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall zur wirksamen Wahrnehmung der Ab- wehrmaßnahmen die Gesamteinsatzleitung bestimmen oder sie übernehmen. § 25 - Katastrophenschutzbehörden (1) Katastrophenschutzbehörden sind 1. die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutz- behörde), 2. das Regierungspräsidium (obere Katastrophenschutzbehörde), 3. das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium (oberste Katastrophen- schutzbehörde). (2) Ist eine kreisangehörige Gemeinde während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der zuständigen Katastrophenschutzbehörde, so nimmt während dieser Zeit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Aufgaben der Katastrophenschutzbe- hörde wahr. (3) Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen, die Oberbürgermeisterin o- der der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Auf- gabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr. (4) Das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann im Einzelfall bestim- men, dass mehrere kreisfreie Städte und Landkreise die Aufgaben des Katastro- phenschutzes gemeinsam wahrnehmen; es kann eine der beteiligten unteren Kata- strophenschutzbehörden zur gemeinsamen Katastrophenschutzbehörde bestellen. Die entstehenden Kosten für die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben werden von den beteiligten kreisfreien Städten und Landkreisen im Verhältnis ihrer Einwoh- 7
nerzahlen getragen. Die beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise sind vorher zu hören. § 26 - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestehen für: 1. Führung, 2. Information und Kommunikation, 3. Brandschutz, 4. Gefahrstoff-ABC, 5. Sanitätswesen, 6. Betreuung, 7. Wasserrettung, 8. Bergung und Instandsetzung. (2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der obersten Ka- tastrophenschutzbehörde Einheiten und Einrichtungen (Regieeinheiten) bilden, wenn hierfür ein Bedarf besteht und Feuerwehren oder Hilfsorganisationen zur Auf- stellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der für die Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage sind. Die Regieeinheiten gehören zu den öf- fentlichen Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes. (3) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann mit Zustimmung der oberen Kata- strophenschutzbehörde zusätzliche Einheiten und Einrichtungen auf eigene Kosten bilden, wenn sie dies für geboten hält. Die personelle und sächliche Ausstattung sollen der des Landes entsprechen. § 29 - Vorbereitende Maßnahmen (1) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere 1. Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab und einem Verwaltungsstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale so- wie einer Gefahrstoff-ABC-Messzentrale, 2. Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung, 3. Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes ein- schließlich des Stabspersonals, 4. Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen, 5. Katastrophenschutzübungen. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehör- de. § 31 - Katastrophenschutzpläne (1) Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten. Sie sind mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. (2) Für besondere Gefahrenobjekte und Gefahrenlagen in den Aufgabenbereichen der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Einheiten und Einrichtungen des Katastro- phenschutzes sind Sonderschutzpläne auszuarbeiten. 8
§ 32 - Katastrophenschutzübungen Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrich- tungen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37, Kran- kenhäuser nach § 2 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), sowie Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen nach § 47 herangezogen werden. § 48 - Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen (1) Für Betriebsbereiche im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), für die ein Sicherheitsbericht im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Be- herrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197, S. 1), zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen exter- nen Notfallplan zu erstellen, um 1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Menschen, Tiere, natürliche Lebens- grundlagen und Sachen begrenzt werden können, 2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren, natürlichen Lebensgrundlagen und Sachen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten, 3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben, 4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Le- bensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten. (2) … § 54 - Leitstellen (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Leitstelle (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) be- stimmt sich nach § 5 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und den hierzu ergan- genen Rechtsverordnungen. Bei Einsätzen der Feuerwehr oder des Katastrophen- schutzes hat die Zentrale Leitstelle eine unterstützende Funktion für die technische Einsatzleitung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und die Katastrophenschutzbehörde nach § 43 Abs. 5 Satz 2. Sie ist an die Entscheidungen der technischen Einsatzleitung oder der Katastrophenschutzbehörde gebunden. (2) Die Zentrale Leitstelle nimmt für den Katastrophenschutz die Aufgaben der In- formations- und Kommunikationszentrale wahr. § 60 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bleibt unberührt. § 58 - Aufsichtsbefugnisse im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (1) Der Kreisausschuss zieht bei Ausübung seiner Aufsichtsfunktion in brandschutz- technischen Angelegenheiten die Kreisbrandinspektorin oder den Kreisbrandinspek- tor heran. (2) Für die Aufsicht über die Gemeinden und Landkreise in Angelegenheiten des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 9
(GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 der Hessischen Land- kreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbe- reitschaft der öffentlichen Feuerwehren zu überprüfen. § 59 - Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz (1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbeson- dere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Bei der Aufsicht sind die Trä- ger der privaten Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen. (2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. Hinsichtlich der Wartung und Pflege ih- rer mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterste- hen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtun- gen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde. (3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbe- reitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprü- fen. (4) Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Wei- sungen im Einzelfall erteilen. Im Übrigen gelten für die Aufsicht im Katastrophen- schutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung. Feuerwehrorganisationsverordnung vom 17. Dezember 2013 § 5 - Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben (1)… (2) Im Rahmen der Vorkehrungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe haben die Landkreise Bedarfs- und Entwicklungspläne im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zu erarbeiten, in denen die Standorte und die Ausstattung von Einrichtungen und Anlagen zur Unterstützung der örtli- chen Feuerwehren festgelegt werden. Die Pläne werden den Städten und Gemein- den mitgeteilt. § 8 - Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz Zuständige Brandschutzdienststellen im vorbeugenden Brandschutz sind: 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter, 2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr, 3. in den Landkreisen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhü- tungsschau (GVSVO) vom 28. Januar 2011 10
§ 2 - Zuständigkeit (1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind 1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter, 2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr, 3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor. (2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhü- tungsschau Personal zugeordnet, das über eine hierfür erforderliche Qualifikation verfügt. Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG) Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Störfallverordnung vom 15. März 2017 Hessische Gemeinde- und Landkreisordnung (HGO, HKO) Katastrophenschutzkonzept des Landes Hessen Zivilschutzgesetz Hessische Bauordnung inkl. Handlungsempfehlungen und Sonderbauvor- schriften 3. Beschreibung des Landkreises Beim Lahn-Dill-Kreis handelt es sich um einen industriell geprägten Kreis, der aber auch durch seine landschaftliche Ausprägung und die Natur touristische Akzente setzt. Der Schwerpunkt der Industrie findet sich in der Metallverarbeitung, Zulieferer der Automobil- und Luftfahrtindustrie sowie der optischen Industrie. 11
3.1 Landkreis 3.1.1 Einwohner Einwohner im Lahn-Dill-Kreis von 2005 bis 2015. 265000 260512 259359 258063 260000 256582 254878 254312 251440 253167 255000 252477 252106 251549 250000 245000 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt Einwohner 12
3.1.2 Fläche 1.066 km² 3.1.3 Anzahl der Städte/ Gemeinden Einwohner Einwohner Stadt Asslar 13.672 Gemeinde Hohenahr 4.810 Gemeinde Bischoffen 3.378 Gemeinde Hüttenberg 10.731 Stadt Braunfels 10.862 Gemeinde Lahnau 8.142 Gemeinde Breitscheid 4.762 Stadt Leun 5.862 Gemeinde Dietzhölztal 5.757 Gemeinde Mittenaar 4.850 Stadt Dillenburg 23.510 Gemeinde Schöffengrund 6.415 Gemeinde Driedorf 5.146 Gemeinde Siegbach 2.643 Gemeinde Ehringshausen 9.265 Gemeinde Sinn 6.443 Gemeinde Eschenburg 10.111 Stadt Solms 13.456 Gemeinde Greifenstein 6.866 Gemeinde Waldsolms 4.822 Stadt Haiger 19.199 Stadt Wetzlar 51.649 Stadt Herborn 20.816 Einwohner Stand 31.12.2015 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt 3.1.4 Geographie Ausdehnung: Nord - Süd: ca. 55 km Luftlinie West - Ost: ca. 38 km Luftlinie Höhenlage von: 135 m NN bis 671 m NN Das nördliche Kreisgebiet umfasst Ausläufer des Rothaargebirges, Ausläufer des Westerwaldes und Teile des Gladenbacher Berglandes. Das südliche Kreisgebiet wird durch das Lahntal und den Hintertaunus sowie die Ausläufer des Westerwaldes geprägt. Die Dill ist ein rechter Nebenfluss der Lahn, beide verlaufen in landschaftsprägenden Tälern. Die Lahn durchfließt von Osten kommend das südliche Kreisgebiet und die Kreisstadt Wetzlar, wo sie die Dill aufnimmt, und weiter westwärts, um das Kreis- gebiet bei Leun in Richtung Weilburg wieder zu verlassen. Nachbarkreise sind im Nordosten der Landkreis Marburg-Biedenkopf, im Osten der Landkreis Gießen, im Süden der Hochtaunuskreis und der Wetteraukreis, im Süd- westen der Landkreis Limburg-Weilburg, im Westen der rheinland-pfälzische Wes- terwaldkreis sowie im Nordwesten und Norden der nordrhein-westfälische Kreis Siegen-Wittgenstein 3.1.5 Seismologie Laut der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe haben in Deutschland Erdbeben mit katastrophalen Ausmaßen bisher nicht stattgefunden und sind auch nach Kenntnis der geologischen und tektonischen Verhältnisse in der Zukunft kaum zu erwarten. Dennoch hat es auch hier schon Erdbeben mit erheblichen Schäden 13
gegeben, so dass bei der hohen Siedlungs- und Industriedichte unseres Landes eine kontinuierliche Überwachung der Erdbebentätigkeit unerlässlich ist. Liste der seismischen Ereignisse in Deutschland und benachbarten Gebieten anhand folgender Auswahlkriterien der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstof- fe: Zeitraum: 01.01.1968 – 14.02.2011 Breite: 50.2 - 50.8 N, Länge: 7 - 8.5 E Datum Uhrzeit Magnitude Region 28.01.1969 21:25 2.9 Limburg / Lahn 07.03.1977 08:18 3.8 Limburg / Lahn 22.08.1978 07:33 3.0 Wiesbaden / Taunus 23.07.1979 10:42 2.5 Limburg / Lahn 11.06.1982 18:17 2.5 Betzdorf / Westerwald 29.11.1997 20:06 4.0 Limburg / Lahn 29.11.1997 10:54 3.3 Limburg / Lahn 14.02.2011 13:43 4.8 Nassau Rhein Lahn Kreis 21.02.2012 02:34 2.5 Koblenz 12.03.2012 19:00 2.7 Koblenz 18.04.2013 03:37 2.6 Koblenz 30.11.2013 18:09 2.5 Koblenz 14.03.2017 05:29 2.7 Koblenz 14.06.2017 23:53 2.7 Koblenz Quelle Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Hinweis: Die Liste kann sowohl Erdbeben als auch Sprengungen und induzierte Er- eignisse enthalten. Hiernach ist z. Zt. nicht von einem erhöhten Erdbebenrisiko für den Lahn-Dill-Kreis auszugehen. 3.1.6 Hydrogeologie Grundlegende Informationen zur Hydrogeologie und besonderen Grundwasser- problemen, die zu einer Gefährdung im Lahn-Dill-Kreis führen sind nicht bekannt bzw. konnten nicht ermittelt werden. 3.1.7 Meteorologie Klimatische Besonderheiten sind derzeit für den Lahn-Dill-Kreis nicht zu verzeich- nen. Allerdings ist in den letzten Jahren eine Zunahme von kurzfristigen und sehr in- tensiven Unwettern bzw. Extremwetterlagen zu verzeichnen. Hierbei ist im Wesent- lichen von schnellen und extremen Hochwasserlagen, Erdrutschen, Hagelschäden, Orkanböen und Gebäudeschäden auszugehen. Beispielhaft ist hier das Unwetter September 2006 und Kyrill 2007 genannt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr bedeu- tet dieses eine Beziehung / Kombination zwischen stationären Maßnahmen (Hoch- wasserschutzbauten), den örtlichen mobilen Abwehrmaßnahmen und überörtlichen 14
Vorhaltungen im Rahmen der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastro- phenschutzes. 3.1.8 Infrastruktur 3.1.8.1 Straßenverkehrsnetz Der Lahn-Dill-Kreis wird von Hüttenberg bis Haiger durch die Bundesautobahn A 45 durchzogen. Weiterhin findet sich ein kurzer Abschnitt der A 480 im Kreisgebiet. Als zentrale Verkehrswege sind aber auch die B 49 (derzeit im 4-spurigen Ausbau), die B 255, B 277 und B 253 von Bedeutung. Verkehrsnetz: Bundesautobahn: 107,52 km Bundesstraßen: 138,45 km Landstraßen: 407,39 km Kreisstraßen: 259,53 km 3.1.8.2 Schienenverkehrsnetz - Bahnstrecke Gießen – Wetzlar – Dillenburg – Siegen, (Elektrifiziert) - Bahnstrecke Wetzlar – Limburg - Bahnstrecke Dillenburg- Siegburg - Bahnstrecke Waldsolms – Frankfurt, (Taunusbahn) 3.1.8.3 Wasserstraßen Die Lahn fließt als Bundeswasserstraße von Kilometer 0 bis Kilometer 33 durch den Lahn-Dill-Kreis. Die Strecke ist nur teilweise staugeregelt und dadurch nicht für grö- ßere Sportboote befahrbar. Allerdings hat der Tourismus eine besondere Bedeu- tung. Gerade die Lahn ist im Bereich des Wassertourismus ein bedeutendes Ziel. Untersuchungen im Jahr 2002 haben rund 120.000 Bootstouristen / Kanutouristen registriert. Es ist mit weiter steigenden Zahlen auf 140.000 bis 150.000 Bootstouris- ten zu rechnen. 15
Quelle: WSA Koblenz 3.1.8.4 Hafenanlagen Keine. 3.1.8.5 Luftverkehre Verkehrsflugplätze sind nicht vorhanden. Im Wesentlichen sind Sportflugplätze zu finden. Hiervon ist der Flugplatz Breitscheid der Größte und durch große Flugtage mit vielen Besuchern bekannt. Flugplätze: - Breitscheid - Braunfels - Eschenburg - Hirzenhain - Herborn - Hörbach - Asslar - Wetzlar - Garbenheim 3.1.8.6 Bedeutende Brücken- und Tunnelbauwerke Brücken: Haiger Haigertal - Dilltalbrücke 801 m Talbrücke Sechshelden 1.100 m Dillenburg Marbachtalbrücke 500 m Lützelbachtalbrücke 300 m 16
Herborn Ambachtalbrücke 438 m Herborn Windelbachtalbrücke 400 m Kallenbachtalbrücke 200 m Rehbachtalbrücke 200 m Heubachtalbrücke 300 m Sinn Dilltalbrücke 262 m Onsbachtalbrücke 200 m Volkersbachtalbrücke 300 m Ehringshausen Lemptalbrücke 600 m Kreuzbachtalbrücke 300 m Asslar Talbrücke Bechlingen 300 m Bornbachtalbrücke 300 m Wetzlar Blasbachtalbrücke 500 m Lahnbrücke 500 m Tunnel: - Schlossbergtunnel Dillenburg (Straßentunnel), 782 m - Tunnel Haiger - Dillbrecht (Eisenbahntunnel), 2.600 m - Tunnel Dahlheim (Straßentunnel), Lärmschutzeinhausung, 300 m - Hasselborner Tunnel (Eisenbahntunnel), Taunusbahn, 1.300 m 3.1.8.7 Gewässer Als bedeutende Fließgewässer finden sich die Dill und die Lahn im Bereich des Lahn- Dill-Kreises. Allerdings sind gerade auch die kleinen Zuflüsse zur Lahn und Dill nicht unbedeutend, da sie in den letzten Jahren kurzfristig und mit einer hohen Ge- schwindigkeit nach Unwettern zu reißenden Flüssen wurden. Hierzu zählen bei- spielhaft der Haigerbach, die Dietzhölze, der Wetterbach, die Schelde, der Nanzen- bach, der Siegbach, die Aar, der Amdorfbach, der Ulmbach, die Lemp, der Wetz- bach und der Solmsbach. Talsperren und Seen finden sich in nicht unerheblichem Maße. Die Nutzung ist zwi- schen Hochwasserrückhalteanlagen, Regenrückhaltebecken, Energiegewinnung und Gewässerregulierung zu finden. Wesentlicher Kernpunkt aller Seen ist aber die gleichzeitige Freizeitnutzung. Nachfolgende Seen finden sich: - Aartalsperre Bischoffen / Hohenahr - Krombachtalsperre Driedorf / Rehe - Ulmbachtalsperre Greifenstein - Driedorfer Stausee - Heisterberger Weiher 17
- Hammerweiher Dietzhölztal - Stauweiher Dietzhölztal Ewersbach - Badeweiher Dillenburg Frohnhausen - Dutenhofener See Wetzlar - Weihergebiet Braunfels - Diverse Steinbruchseen im Kreisgebiet 3.1.8.8 Energieversorgung Die Energieversorgung erfolgt durch folgende Unternehmen (Netzbetreiber): Strom: RWE Siegen Avacon AG Energie Netz Mitte (EAM) E.ON Mitte ENWAG Wetzlar SÜWAG Energie AG Gas: E.ON Mitte ENWAG Wetzlar Stadtwerke Giessen SÜWAG Energie AG Nach den derzeitigen Informationen werden 41 Ortsteile mit Erdgas versorgt. Durch das südliche Kreisgebiet (Leun / Braunfels / Schöffengrund / Hüttenberg) ver- läuft eine Pipeline / Hauptversorgungsleitung. Flüssiggas: Rheingas Westfalen Gas 3.1.8.9 Ver- und Entsorgung Die Versorgung mit Trinkwasser liegt teilweise bei den Gemeinden, bei Eigenbetrie- ben, Stadtwerken oder auch Zweckverbänden. Die Versorgung erfolgt für das Ge- meindegebiet oder auch in Verbindung mit Wasserverbänden in großen Versor- gungsregionen. Die Abwasserentsorgung / -klärung ist ebenfalls über Zweckverbände und Eigenbe- triebe geregelt. Für die Müllentsorgung zeichnet die Abfallwirtschaft Lahn-Dill verantwortlich. Als großes Entsorgungszentrum ist hier die Abfallentsorgungsanlage Asslar zu nennen. 3.2 Statistik / Einsatzstatistik Bei den nachfolgend genannten Statistikzahlen handelt es sich unter dem Begriff „Einsätze“ um Schadensereignisse. Mit den Zahlen wird nicht die Anzahl der betei- ligten Einheiten / Feuerwehren ausgewiesen. Bei einem Einsatz / Schadensereignis 18
können eine Einheit / Feuerwehr oder auch mehrere Einheiten / Feuerwehren betei- ligt gewesen sein. Weitere Zahlen finden sich auch in den Jahresberichten der Ab- teilung Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Die Zahlen basieren auf den Daten der Zentralen Leitstelle unter Berücksichtigung von Mannschaft und Gerät. 3.2.1 Einsätze Gesamteinsätze der Feuerwehren 4000 3531 3500 2898 3000 2500 2161 1996 2007 2000 1810 1761 1762 1798 1624 1650 1500 1000 500 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 3.2.1.1 Brandeinsätze 1200 965 973 1000 878 875 800 542 539 559 600 498 508 476 437 400 200 0 Brände und Brandmeldeanlagen 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 19
3.2.1.2 Hilfeleistungseinsätze 2500 2205 2000 1633 1500 1117 985 900 1000 828 834 782 861 838 623 500 0 Technische Hilfeleistung 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 3.2.1.3 Katastrophenschutzeinsätze (KatS-Fall) Katastropheneinsätze wurden im Betrachtungszeitraum im Lahn-Dill-Kreis nicht registriert. Allerdings war das Unwetter im September 2006 und der Sturm Kyrill nahe an der Grenze sich zu einem solchen Ereignis auszudehnen. Vor dem Betrach- tungszeitraum sind aber die Katastropheneinsätze 1984 (Hochwasser) und 1987 (Tankzugunglück Herborn) nicht zu vernachlässigen. 3.2.2 Vorbeugende Gefahrenabwehr 3.2.2.1 Brandschutztechnische Stellungnahmen, Mitwirkung und Beratung Statistik 2016. Brandschutztechnische Stellungnahmen / Gutachten 344 Ortsbesichtigungen, Besprechungen, Beratungen von Architekten und Bauamt 706 Bauabnahmen 53 Sonstiges (inkl. Brandschutzunterweisung) 293 Gesamt: 1.396 20
3.2.2.2 Gefahrenverhütungsschauen Statistik 2016. Gefahrenverhütungsschauen 77 Nachschauen 26 Anzahl der Gefahrenverhütungsschaupflichtigen Objekte im Lahn-Dill-Kreis. Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl 2.256 2.352 2.418 2.481 2.507 2543 2549 2475 2051 1728 1655 3.2.2.3 Brandschutzerziehung und -aufklärung Die Durchführung der Brandschutzerziehung erfolgt nur auf der Ebene der Städte und Gemeinden. Der Lahn-Dill-Kreis unterstützt und betreibt in Verbindung mit den Kreisfeuerwehrverbänden einen Arbeitskreis Brandschutzerziehung. Dieser Arbeits- kreis hat die Aufgabe der Aus- und Fortbildung der Brandschutzerzieherinnen und Brandschutzerzieher auf örtlicher Ebene. Gleichzeitig wird die Brandschutzerziehung in den Kommunen in der Anlaufphase unterstützt Die Brandschutzerziehung in der Schule wurde bisher nur sporadisch durch Eigenini- tiativen der Feuerwehren auf örtlicher Ebene geleistet. Eine koordinierte und flä- chendeckende Brandschutzerziehung auf Ebene des Schulträgers / Kreises konnte bisher wegen fehlendem Personal nicht durchgeführt werden. 3.2.3 Ausbildung Für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehren aber auch für die Sicherheit der Einsatz- kräfte ist eine gute Ausbildung ein zentrales Element von besonderer Bedeutung. Für die praktische Ausbildung wird in Kooperation mit der Bundesanstalt THW ein Übungsgelände in Dillenburg-Frohnhausen betrieben. Durch die Lahn-Dill-Feuerwehrschule werden folgende Aus- und Fortbildungen auf überörtlicher Ebene durchgeführt. 21
Lehrgänge und Seminare 18 16 14 12 10 8 6 4 2 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Atemschutzgeräteträger 1 Atemschutzgeräteträger 2 Sprechfunker Truppführer Grundlehrgänge TM 1 Truppmann 2 TM 2 Maschinisten Fahrsicherheitstraining Fortbildungsveranstaltungen Technische Hilfeleistung Bahn I Bahnerden Mob. Brandsimulationsanlage Erste-Hilfe-Lehrgänge Juleica Juleica Fortbildung Technische Hilfeleistung VU 22
Lehrgangsteilnehmer und Teilnehmerinnen an der Lahn-Dill Feuerwehrschule 3500 3118 3000 2500 1892 1868 2000 1584 1592 1464 1500 1019 1000 500 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Lehrgangsteilnehmer und Lehrgangsteilnehmerinnen an der Landesfeuerwehrschule Kassel 289 300 254 262 250 244 250 197 186 200 150 100 50 0 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 23
3.2.4 Einsatzpläne (nach Gruppen und Anzahl gegliedert) nicht vorhanden vorhanden Art des Planes Anzahl Alarm- und Ausrückeordnungen 202 202 0 Bedarfs- und Entwicklungsplan 24 24 0 Krankenhaus-Einsatzpläne 11 11 0 Schulischer Krisenplan "AMOK" 94 2 92 Einsatzpläne zum Verkehr 7 7 0 Einsatzpläne Störfallbetriebe 10 10 0 Alarmplan der Gemeinde-/ Stadtverwaltung und Nachbarlandkreise im KatS-Fall 32 32 0 Einsatzpläne Menschen 7 7 0 Einsatzpläne Tiere 4 4 0 Einsatzpläne Wetter - Natur - Umwelt 4 3 1 Einsatzpläne Technik und Energie 8 8 0 Einsatzkonzepte Stäbe LDK und KatS- Einheiten 7 3 4 Sonstige Einsatzkonzepte und -pläne 382 382 0 Stand 2017-02-01 Summe 797 695 102 3.2.5 Übungen 60 50 40 30 20 10 0 Großübungen der Feuerwehren 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Im Rahmen der Ausbildung der Stäbe und der Technischen Einsatzleitung sowie der IuK-Zentrale und der GABC-Messzentrale erfolgen ständige Ausbildungsveranstal- tungen und Stabsrahmenübungen. 24
3.3 Städte und Gemeinden 3.3.1 Bedarfs- und Entwicklungspläne Gemeinde / Stadt 1. Plan 1. Fortschreibung 2. Fortschreibung 3. Fortschreibung Entwurf Original Entwurf Original Entwurf Original Entwurf Original Eingang Eingang Eingang Eingang Eingang Eingang Eingang Eingang Lahn – Dill - Kreis 2005-12-12 2006-02-06 2011-08-19 2011-10-31 2017-08-22 Asslar 2004-06-22 2005-05-18 2010-04-12 2010-11-16 2015-12-11 21.09.2016 2026 2010-07-21 2016-04-11 Bischoffen 2004-09-16 2005-08-08 2011-01-26 2013-04-29 2023 2012-11-29 Braunfels 2005-10-25 2006-06-20 2012-11-10 2014-10-08 2024 2013-04-14 2013-12-19 Breitscheid 2005-06-14 2006-03-22 2010-10-15 2011-02-22 2021 Dietzhölztal 2003-11-03 2006-06-20 2017-04-10 Dillenburg 2004-04-01 2005-01-13 2015 Driedorf 03-05-26 2003-09-15 2010-05-31 2015-10-12 2025 2012-09-19 2015-07-28 Ehringshausen 2004-10-18 2005-07-21 2011-08-05 2012-02-21 2022 2011-12-27 Eschenburg 2004-09-14 2006-01-31 16.08.2013 2013-11-25 2023 Greifenstein 2004-05-25 2004-12-01 2010-10-20 2011-08-31 2021 2010-12-13 Haiger 2005-02-25 2006-08-07 2012-11-19 2013-05-08 2023 2013-02-15 2013-04-12 Herborn 03-09-04 03-11-20 2010-10-15 2011-03-04 2021 2010-12-13 Hohenahr 2003-11-12 2005-12-14 2012-08-13 2012-12-01 2022 2012-10-09 Hüttenberg 2004-01-27 2004-12-20 2013-09-17 24.04.2014 2024 2013-11-29 Lahnau 2005-12-12 2006-02-16 2017-01-05 Leun 03-06-10 2003-07-28 2012-09-17 03.09.2015 2025 2015-01-08 Mittenaar 2003-11-13 2004-08-10 2013-03-11 01.07.2013 2023 2013-04-24 Schöffengrund 2003-11-13 2004-09-16 2014-07-14 24.11.2014 2024 Siegbach 03-07-31 2004-09-23 18.07.2013 2013-11-19 2023 04.09.2013 Sinn 2005-12-27 2011-01-07 2021 Solms 2003-11-06 2005-05-17 2011-02-11 2016-07-06 2026 Waldsolms 2005-07-04 2005-07-13 2011-09-05 2012-05-04 2022 2012-01-18 Wetzlar 2003-11-11 2004-02-18 2010-05-25 2012-02-06 2022 2011-08-11 WF Outokumpo 2013-04-18 2023 Dillenburg WF Henkel Schönbach WF BBT Eibelshausen Rot = Nächste Fortschreibung fällig 25
3.3.2 Personelle Entwicklung 3.3.2.1 Einsatzabteilungen Aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 3800 3759 37553747 3702 3701 3724 3700 3688 36663638 3672 3626 3605 3600 3561 3559 3555 3547 3546 3498 3512 3500 3463 3435 3400 3300 3200 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 Zu der positiven Entwicklung der Anzahl der aktiven Feuerwehrangehörigen haben viele Maßnahmen, auch im Rahmen der überörtlichen Ausbildung, geführt. Den- noch können die Zahlen zu falschen Schlüssen führen. Etliche Ortsteilfeuerwehren stehen an der Existenzgrenze. Seit 1994 ist die Anzahl der Ortsteilwehren von 147 auf 135 gesunken. 3.3.2.2 Jugendfeuerwehren Mitglieder Jugendfeuerwehren 2200 2119 2015 2029 2039 19442008 1962 1960 2000 1903 1916 1830 1811 1800 1698 1700 1600 1550 1523 1525 14581425 13591343 1400 1200 1000 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 Anhand der Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Jugendfeuerwehren und den prognostizierten Zahlen der demographischen Entwicklung, ist davon auszugehen, dass die Mitgliederzahlen der Jugendfeuerwehren nicht gehalten werden können. Dieses hat unmittelbare Auswirkungen auf die Einsatzabteilungen. Auch dort wer- den die Zahlen dann rückläufig sein. 26
3.3.2.3 Kindergruppen In den Städten und Gemeinden existieren inzwischen 31 Kindergruppen mit 360 Mitgliedern. 3.3.3 Feuerwehrfahrzeuge im LDK (Bestand 2016) Fahrzeugart Anzahl Löschfahrzeuge 202 Hubrettungsfahrzeuge 7 Rüst- und Gerätewagen 39 Sonstige Fahrzeuge 156 Anhänger 91 Einsatzleitwagen 2 1 Gerätewagen Atemschutz 1 Gerätewagen Taucher 2 Wechselladerfahrzeuge 9 Abrollbehälter 33 3.3.4 Besondere Einsatzmittel Außerhalb der Standardeinsatzmittel der Feuerwehren unserer Städte und Gemein- den werden keine besonderen Einsatzmittel vorgehalten. Einsatzmittel des Kreises sind hier nicht erfasst. 3.4 Werkfeuerwehren (anerkannt bzw. angeordnet) Werkfeuerwehr BBT – Buderus Bosch Thermotechnik Eschenburg - Eibelshausen Werkfeuerwehr Outokumpo Dillenburg Werkfeuerwehr Henkel – Henkel Oberflächentechnik Herborn - Schönbach Werkfeuerwehr Buderus – Buderus Edelstahl Wetzlar 4 Überörtlicher Brandschutz / überörtliche Allgemeine Hilfe des Landkreises 4.1 Ermittlung des Gefährdungspotenzials / besondere Risiken 27
4.1.1 Gefährdungsstufen nach FwOVO der einzelnen Kommunen nach deren Bedarfs- und Entwicklungsplanung Gefährdungsstufen Brandschutz 28
Gefährdungsstufen Technische Hilfeleistung 29
Gefährdungsstufen Atomare, biologische, chemische Gefahren 30
Gefährdungsstufen Wassernotfälle 31
4.1.2 Objekte besonderer Art und Nutzung nach GVSVO im Landkreis Ziffer Art der Objekte Objekte 1 Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46) a. Hochhäuser nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 HBO 7 b. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2.000 33 m² Brutto-Grundfläche haben c. Büro- und Versammlungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Brutto- 36 Grundfläche d. Versammlungsstätten nach § 2 Abs. 8 Nr. 6 HBO 199 e. Krankenhäuser und sonstige Anlagen zur Unterbringung oder Pflege von 118 Kindern sowie alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen ab 12 Plätze oder Betten f. Tageseinrichtungen für Kinder mit dem Aufenthalt von Kindern dienen- 117 den Räumen außerhalb des Erdgeschosses oder mit mehr als 40 Plätzen g. Gaststätten mit mehr als 120 m² Brutto-Grundfläche der Gasträume 332 oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Brutto-Grundfläche und Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten h. Schulen, Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleich- 83 barem Gefährdungspotenzial i. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug 0 j. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche 6 2 Gewerbe- und Industriebetriebe a. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von 30 feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstel- len b. Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemi- 26 scher oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien c. Betriebe der Holzverarbeitung und Betriebe der Textil- oder Papierverar- 169 beitung mit jeweils mehr als 800 m² Nutzfläche d. Mühlenbetriebe 3 e. Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) 4 und Containerlager f. Industriebauten nach MIndBauRL mit mehr als 1.600 m² Brutto- 265 Grundfläche g. Lagergebäude, Lagerplätze oder Kühlhäusermit mehr als 1.600 m² Brut- 40 to-Grundfläche 3 Anlagen mit möglichen Auswirkungen auf die natürlichen Lebens- grundlagen a. Abfallverbrennungsanlagen 3 b. Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit 5 mehr als 200 m3 Lagermenge c. Verwertungsbetriebe nach AltfahrzeugV 4 d. Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach der Kleinmengen- 5 32
Ziffer Art der Objekte Objekte Verordnung e. Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung 8 f. Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit 7 radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV g Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach dem GenTG 1 oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppe 2 bis 4 nach der Bio- StoffV 4 Anlagen der Infrastruktur a. Bauliche Anlagen der Elektrizitäts-, Gas- oder Wärmeversorgung, die der 5 Versorgung von mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die- nen b. Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1.000 m Länge 3 c. Unterirdische Verkehrsanlagen 3 5 Sonstige Objekte a. Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung oder 10 besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert b. Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit 3 mehr als 1.000 m2 Brutto-Grundfläche c. Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen 51 d. Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversor- 74 gung 6 Objekte, die in den Nr. 1 bis 5 nicht aufgeführt sind und deren Art oder 0 Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist. 1-6 Gesamt 1650 Stand: 20.07.2017 4.1.3 Gefahren aufgrund von Naturereignissen Der Lahn-Dill-Kreis hatte durch seine Lage und seinen landschaftlichen Charakter immer wieder große Naturereignisse zu bewältigen. Hierbei sind nicht nur die Hochwässer in 1984 und 1987 von Bedeutung. Gerade die letzten Jahre sind immer wieder Hochwässer und Starkregenereignisse zu verzeichnen. Hervorzuheben ist hier das Ereignis im September 2006. Eine Zunahme von kleinen lokalen Unwettern mit nicht unerheblichen Schäden auf einem begrenzten Raum ist zu verzeichnen. Aber auch mit Stürmen und Orkanen sowie deren Konsequenzen ist zu rechnen. Genannt sei hier Kyrill im Januar 2007. Durch die hohen Waldanteile im Lahn-Dill- Kreis wird sehr schnell die Befahrbarkeit der Straßen, die Stromversorgung und die Telekommunikation ein zentrales Problem. Die Erfahrungen im Lahn-Dill-Kreis leh- ren, dass sehr schnell viele Straßen nicht mehr passierbar sind und Ortsteile von der Versorgung abgeschnitten wurden. 33
4.1.4 Gefahren aufgrund von Technologie-Unfällen Der Lahn-Dill-Kreis ist in nicht unerheblichem Umfang mit namhafter Industrie und Gewerbe durchzogen, die viele Innovationen teilweise weltweit vertreiben. Aller- dings sind Forschungseinrichtungen und besondere Laboratorien nicht vorhanden. Die Gefahren aus den vorhandenen Störfallbetrieben mit „Grundpflichten“ und „Erweiterten Pflichten“ sind nicht unbedeutend. Betriebe mit Grundpflichten: Klingspor Haiger Stockmeier Chemie Sinn Betriebe mit erweiterten Pflichten: WGHG Würgendorf (ehemals Dynamit Nobel)- Betriebsgelände zu 1/3 Hessen Outokumpo Dillenburg Westspreng Eschenburg-Wissenbach Henkel Herborn-Schönbach Progas Sinn 4.1.5 Gefahren aufgrund von menschlichen Fehlhandlungen Menschliche Fehlhandlungen sind grundsätzlich nicht auszuschließen. Hierbei ist die zufällige Fehlhandlung oder das absichtliche herbeiführen von Fehlern zu unter- scheiden. Für beide Bereiche ergeben sich derzeit keine konkreten Anhaltspunkte. Zur Begeg- nung dieser Gefahren ist nicht nur die Standardvorhaltung von Bedeutung. Insbe- sondere der intensiven Vorbereitung im Rahmen der überörtlichen Einsatzplanung und Ausbildung der Führungseinrichtungen ist zur Schadensminimierung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 4.1.6 Sonstiges Gefährdungspotenzial bzw. besondere Risiken Ein besonderes Risiko oder auch Gefährdungspotential besteht in unterschiedlichen Bereichen. Wassergefahren: Bedingt durch die vorhandenen Wasserflächen und die große touristische Nutzung dieser Flächen sind die Wassergefahren nicht zu unterschätzen. Hierbei ist auch nicht von einer einzelnen seltenen Gefahr auszugehen. Sie ist jederzeit latent vor- handen. Die Grundabdeckung ist sicherlich gemäß FwOVO durch die Gemeinden und ggf. einen betrieblichen Wasserrettungsdienst gewährleistet. Aber alle Aufga- ben der Menschenrettung und Bergung unterhalb der Wasseroberfläche (Einsatz von Tauchern) kann hier durch die Kommunen nicht sichergestellt werden und ist dem überörtlichen Auftrag zuzuordnen. Waldbrand – Löschwasserversorgung: 34
Gerade in den Außenbereichen ergibt sich zunehmend eine Verschlechterung der Löschwasserversorgung. Mit den klimatischen Veränderungen sind größere Tro- ckenphasen zu berücksichtigen. Die Trinkwassernetze werden zunehmend in den Lieferleistungen reduziert. Auch wenn Schlauchwagen und ggf. Tanklöschfahrzeuge vorhanden sind, ist die Wasserzwischenlagerung und der Zeitfaktor bis zur Fertig- stellung der Wasserförderung über lange Wegstrecken von besonderer Bedeutung. Höhlen und Besucherbergwerke: Nach einer Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sind auch die Risiken für die Bereiche von Besucherbergwerken und Höhlen / Stollen teilweise auf den öffentlichen Bereich übergegangen. Auch wenn die Betreiber die- ser Anlagen und Einrichtungen zunächst im Rahmen ihres Unternehmertums und einer eigenen Gefährdungsbeurteilung für die Sicherheit und Rettung von Personen unter Tage zuständig sind, liegt die Verantwortung und tatsächliche Einsatzleitung im Schadensfall im öffentlichen Bereich. Durch das im Lahn-Dill-Kreis vorhandene Besucherbergwerk und die Besucherhöhlen und sonstigen Höhlensysteme und Stol- len besteht ein nicht unerhebliches Risikopotential an sehr speziellen Gefährdungen (Einsätze unter Tage). Massenanfall von Verletzten: Obwohl die Versorgung verletzter Personen eine Grundaufgabe des Rettungsdiens- tes ist, ist gerade in der Mangelverwaltung bei einem Massenanfall von Verletzten die überörtliche Allgemeine Hilfe oder auch der Katastrophenschutz ebenfalls in der Pflicht. Die Aufgaben ergeben sich aus § 6 Abs. 1 HBKG. Wenn auch die medizini- sche Versorgung hier eine untergeordnete Rolle spielt, ist gerade die Logistik und das Bereitstellen der Infrastruktur eine besondere Aufgabe der Feuerwehr. Tunnelanlagen: Tunnelanlagen haben in der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung be- sondere Anforderungen und besondere Risiken. Sie sind nicht mit dem Standard zu vergleichen und bedürfen daher einer gesonderten Betrachtung. Krisenintervention / Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV): Die psychosoziale Notfallversorgung oder auch Krisenintervention genannt ist ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Einsatzgeschehens. Nicht nur Auswirkungen von Schadensereignissen können zu einer Gefahr für den Einzelnen oder die Allge- meinheit werden, sondern auch Verletzungen der Seele bei Einsatzkräften und Be- teiligten spielt heute eine große Rolle. Einsatzkräfte und Beteiligte erleiden immer wieder posttraumatische Belastungsstörungen und werden hierdurch teilweise dau- erhaft geschädigt. In der Folge gehen insbesondere Einsatzkräfte verloren oder können auch bei Überlastungsreaktionen eine Gefahr für sich selber oder auch an- dere werden. Da die Ursachen im Einsatzgeschehen liegen, ist diese Gefahr nicht zu vernachlässi- gen. Gegenmaßnahmen sind erforderlich. 35
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