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Familiennachzug Joachim Glaubitz Bereich Soziale Arbeit Referent Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Caritas Heilbronn-Hohenlohe
1. Eigene Rolle bei der Unterstützung des Projekts Familiennachzug 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 4. Familienasyl (§ 26 AsylG) – Der „Kaskandennachzug“ 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 6. Familienzusammenführung via Dublin (Grundzüge) Gliederung 2 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Bewusstwerdung der emotionalen Belastung vor, während und im Anschluss des Verfahrens (für alle Beteiligten) • Bewusstwerdung der Rahmenbedingungen des Verfahrens • Dauer: ca. 1-3 Jahre (abhängig von Nationalität, Status und deutscher Botschaft) • Kosten: > 1000 € (abhängig von Wartezeiten, vorhandenen Unterlagen, aktueller Aufenthaltsort) • Kein Garantieversprechen für das Gelingen möglich! • Hohe Komplexität, stetige Veränderungen des Verfahrens selbst (geforderte Unterlagen, Terminbuchung, etc.), Theorie vs. Erfahrung • Verantwortungsklärung (z.B. Vollmacht?, Terminbuchung, Kreditkarte, Kontakt zur Botschaft, etc.) • DOKUMENTATION des gesamten Prozesses !!! 1. Eigene Rolle bei der Unterstützung des Projekts Familiennachzug 3 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
5. Familiennachzug Eritrea “When I am in Eritrea, I feel that I cannot even think because I am afraid that people can read my thoughts and I am scared.” 4 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. 10.11.2018
Herr T. (eritreischer Staatsbürger) kam 2015 nach Deutschland. Im Jahr 2017 wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er besitzt eine AE gem. §25 Abs. II AufenthG. Herr T. ist 28 Jahre alt und hat seine Ehefrau in Eritrea im Jahr 2012 kirchlich geheiratet. Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder (9 und 12 Jahre). Herr T. macht in Deutschland eine Ausbildung und hat eine kleine Wohnung angemietet. Die Ehefrau und die Kinder sind noch in Eritrea und wollen sobald wie möglich nach Äthiopien Ausreisen, um bei der deutschen Botschaft in Addis Abeba einen Termin für die Visabeantragung zu buchen. Was ist zu beachten und wie sollte im einzelnen vorgegangen werden? 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 5 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Schritt 1: Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen (Grundlagen des Familiennachzugs) Zu berücksichtigen sind hierzu folgende Fragen: • Wer darf nachziehen? • Zu wem darf nachgezogen werden? • Welche weiteren Voraussetzungen müssen Nachzugswilliger und Stammberechtigter erfüllen? 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 6 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Nachzugswillige Familienangehörige – wer ist nachzugsberechtigt? • AufenthG: Nur Angehörige der Kernfamilie haben ein Recht auf Nachzug zum Stammberechtigten • Ehegatten • Minderjährige, ledige Kinder • Eltern zu unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen (UMFs) • Sonstige Familienangehörige können nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte und nur nach positiver Ermessensentscheidung der zuständigen deutschen Behörde einreisen §22a AufenthG 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 7 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Zu wem darf nachgezogen werden? Vier Fallkonstellationen die in dieser Präsentation behandelt werden: • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK • Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten - § 36a AufenthG • Nachzug zum UMF (EugH Urteil: Volljährigkeit im Verlauf des Verfahrens) • UMF: Sonderfall Geschwister und Kaskadenprinzip des Nachzugs • Regulärer Familiennachzug 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 8 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen Nachzugswilliger und Stammberechtigter erfüllen? 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 9 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Schritt 2: Die Fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Gem. § 29 II 2 AufenthG ist bei Ehegatten von Person mit AE gem. § 25 II AufenthG von Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 I Nr. 1 AufenthG) abzusehen, wenn • Visumsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und • die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht in einem Drittstaat möglich, zu dem eine besondere Bindung besteht • Fristbeginn: Unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft • Frist wird auch durch Antragstellung des „Stammberechtigten“ gewahrt (§ 29 II 3 AufenthG) 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 10 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Alter der Kinder bei Ausfertigung der Fristwahrenden Anzeige entscheidend (
• Für syrische (und andere: z.B. Afghanistan, Eritrea nur in Nairobi!) Staatsbürger ist es ausreichend das Formular der Homepage des Auswärtigen Amtes auszufüllen und auszudrucken: https://familyreunion- syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr • Dieses muss erst bei dem mitgeteilten Vorsprachetermin ausgedruckt vorgelegt werden • Wegen der Bedeutung der Fristwahrung sollte der Visumantrag innerhalb der 3-Monats-Frist von § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG – gegebenenfalls zusammen mit einer Übersendung des Ausdrucks aus dem Web-Portal – vorsorglich an die zuständige Auslandsvertretung per Email übersandt werden und/oder von der ABH bestätigt werden 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 12 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
13 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
15 10.11.2018
• Für alle anderen Nationen sollte die Fristwahrende Anzeige selbst formuliert werden (Unterstützung bzw. Vorlagen erhalten Sie bei den MBE-Stellen) • Diese wird dann an die jeweilige AV (hier muss der Anerkennungsbescheid mitgesendet werden!) und die zuständige Ausländerbehörde, mit Bitte um Bestätigung, verschickt. • Ein weiterer Weg ist die Übersendung (Fax) an das Auswärtige Amt mit Bitte um Weiterleitung an die zuständige AV • Beachte: 15 monatige Frist zur Abgabe der Unterlagen/ Frist zur Terminbuchung 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 16 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Beispiel Fristwahrung 17 10.11.2018
Was würde passieren, wenn Herr T. die Frist zur Antragsstellung verpasst? • Absehen von den Voraussetzungen „Lebensunterhaltssicherung“ und „ausreichender Wohnraum“ nach Ermessen • Stellt immer noch Erleichterung gegenüber den allgemeinen Grundsätzen dar • Vorbringen relevanter Aspekte, die für Lebensunterhaltssicherung sprechen (Prognose) • Kein Nachweis von Deutschkenntnissen, wenn Ehe schon bei Einreise des Stammberechtigten nach Dtld. bestand (§ 30 I 2 Nr. 1 AufenthG) • Ehegatten müssen grds. volljährig sein (§ 30 I 1 Nr. 1 AufenthG) 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 18 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Schritt 3: Die Terminbuchung • Bei Online-Terminbuchung handelt es sich zunächst um eine Registrierung für einen Termin zum Familiennachzug • D.h. nach dem Speichern des Online-Formulars erhält man einen E-Mail mit einer Referenznummer. Diese wird nach einer Wartezeit von ca. 10-24 Monaten in einen Termin umgewandelt. Zwischen der zweiten Email und dem tatsächlichen Termin liegen nochmals ca. 4 Wochen Wartezeit • Folgendes ist zu tun: 1. Aufruf der Website der AV Addis Abeba 2. Dort über den Service Visa und Einreise zur Onlineterminbuchung 3. Im Bereich Visumsbeantragung auf Weiter klicken 4. Kategorie wählen: Vormerkliste für die Terminvergabe nationale Visa für FZF (nicht sub. Schutzb.) 5. Hinweise beachten (vor allem gesonderte Terminliste sub. Schutz)! 6. Eintragung der relevanten Daten (zu beachten: Kinder bei Anzahl der Besucher eintragen + Daten bei zusätzliche Informationen, mit dem Snipping Tool die Daten speichern) 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 19 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Joachim Glaubitz 20 Caritasverband der Diözese 10.11.2018 Rottenburg- Stuttgart e.V.
• Ausreise aus Eritrea Voraussetzung: eritreischer Reisepass und sog. „Exit- Visum“ (wird regelmäßig nicht erteilt) • meist illegale Ausreise Gefahr einer Verhaftung an der Grenze/Abnahme sämtlicher Dokumente – aktuell aber sehr erleichtert • Äthiopien: Zeitnahe Registrierung als Flüchtling notwendig, da Terminbuchung/Vorsprache bei Botschaft nur mit belegbarer Registrierung möglich (allein diese dauert Monate) • “Encampment Policy” (Ausreise möglich nach Antragsstellung ARRA/UNHCR) • die Folge: zahlreiche Flüchtlinge in Äthiopien Flüchtlingslager sind inzwischen zu Großstädten geworden 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 21 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
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• Terminbuchung erfolgt über die Homepage der deutschen Botschaft Khartum: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_categoryList.do?locationC ode=khar&realmId=739 • Antragsberechtigung liegt erst bei gewöhnlichem Aufenthalt oder Flüchtlingsregistrierung im Sudan vor • Registrierung in den Camps im Sudan, vor allem an der Grenze zu Eritrea (z.B. Shagarab I, II, etc.) • Neues Buchungsverfahren: ebenfalls Registrierung in eine Terminliste !!! 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 23 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Schritt 4: Vorbereitung der notwendigen Unterlagen • Besonderheit Videx- Formular • Erforderliche Dokumente: https://addis- abeba.diplo.de/blob/1792752/a6350dbbe35a0006c41dcf2cfbce6e50/merkblatt- familienzusammenfuehrung-somalischer-eritreischer-fluechtlinge-data.pdf • Emergency Travel Document ist zusätzlich notwendig • Größte Schwierigkeit sind die staatlichen Registrierungen der in Eritrea geschlossenen Ehen 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 24 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Passpflicht: Addis Abeba: • Ausnahme von der Passpflicht für eritreische und somalische Staatsbürger („Blattvisum“ BAMF) – fraglich wie lange noch (Wiedereröffnung der eritreischen Botschaft in Addis Abeba) Khartum: • Passbeantragung bei der eritreischen Botschaft in Khartum - Reueerklärung und Zahlung der Aufbausteuer • Unzumutbarkeitserklärung + Antrag auf Passbefreiung = geringe Chancen Klage bei Ablehnung des Visums • Bei UMA evtl. CTD 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 25 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Eheurkunde: Addis Abeba: • Neben dem kirchlichen Dokument ist auch die staatliche Registrierung notwendig • Ist diese nicht vorhanden, soll eine Nachregistrierung möglich sein - bisher wurden diese zumeist als Fälschungen eingestuft • Für die Beantragung ist jedoch eine beglaubigte Vollmacht beider Ehegatten für eine/n Dritte/n notwendig (Kontakt zum eritreischen Konsulat in Frankfurt??? – Bevollmächtigung in Äthiopien nicht möglich!) Alternative Glaubhaftmachung Khartum: • Siehe Addis Abeba aber 2. Vollmacht über die eritreische Botschaft Khartum möglich 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 26 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Joachim Glaubitz 27 Caritasverband der Diözese 10.11.2018 Rottenburg- Stuttgart e.V.
WARNUNG: Einreichen gefälschter Dokumente erschwert bei einer möglichen Klage die Möglichkeit die Unzumutbarkeit der Beschaffung zu untermauern. Nur Dokumente einreichen, die auf offiziellen Wege beschafft wurden. Ansonsten: Unzumutbarkeit formulieren + Alternative Glaubhaftmachung und bei Ablehnung Klage einreichen 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 28 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Schritt 5: Abgabe der Unterlagen • Erforderliche Dokumente: https://addis- abeba.diplo.de/blob/1792752/a6350dbbe35a0006c41dcf2cfbce6e50/merkblatt- familienzusammenfuehrung-somalischer-eritreischer-fluechtlinge-data.pdf • Kontakte unbedingt auf Aktualität überprüfen • Fehlende Unterlagen verzögern das Verfahren immens • DNA Gutachten für das Kind erst nach Aufforderung • Verlängerung des ETD zum Zeitpunkt des Vorgangs „Befreiung von der Passpflicht“ • Bearbeitungszeit ca. 3-12 Monate „DRAN BLEIBEN“ und ggf. Klage wg. Untätigkeit in Erwägung ziehen 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 29 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Zuständig für Visumserteilung: Deutsche Botschaft in Addis Abeba • Zustimmung der Ausländerbehörde kann nicht isoliert eingeklagt werden und ändert nichts an ausschließlicher Zuständigkeit der Auslandsvertretung • Klage bei Nichterteilung eines Visums oder Ablehnung des Antrags gegen Bundesrepublik Deutschland; Verfahrensdauer VG Berlin aktuell ca. 2 Jahre! • Eilanträge bisher abgelehnt! • Möglichkeit der Klage, wenn kein Rechtsbehelf vorliegt: 1 Jahr • Das gleiche gilt für die Möglichkeit der Remonstration • Untätigkeitsklage, falls das Auswärtige Amt über Visumanträge nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist von drei Monaten entscheidet (§ 75 VwGO) • Sinnhaftigkeit einer Klage kann nur im Einzelfall beurteilt werden 2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels 30 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
5. Familiennachzug Eritrea Neueste Entwicklungen im Verhältnis Eritrea & Äthiopien – Ausflug in die Geschichte und soziopolitische Situation des Landes Eritreas 31 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
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Kerninhalte des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte ab dem 01.08.2018: • Ab 1. August 2018 kann Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für Angehörige der Kernfamilie, begrenzt auf 1.000 Personen pro Monat erfolgen • Es gibt keinen Anspruch auf Familiennachzug, das Verfahren unterliegt einer Ermessensentscheidung (keine Weisung per Klage möglich „Ermessensreduzierung aufNull“) • Es werden bei der Vergabe zwei Aspekte geprüft: 1. Humanitäre Aspekte und 2. Die Reihenfolge der Verteilung • Ausschlussgründe: u.a. schwere Straftaten, Eheschließung nach Anerkennung, usw. 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 33 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Weiterhin werden Integrationsbemühungen [Wohnraum/ Lebensunterhaltssicherung (keine zwingenden Voraussetzungen), Ausbildung, Sprache, Gesellschaftliches Engagement, Ehrenamt, Bemühen um Arbeit/Ausbildung etc.] berücksichtigt • Anzugebende humanitäre Aspekte: Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minder-jähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit (In-und Ausland) • Wichtig: bei drohender Volljährigkeit sollte ein formloser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden. Aus diesem Antrag müssen sich Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben • Keine Fristwahrende Anzeige nötig 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 34 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Vorgehen Teil 1 1. Buchung über die Websites der deutschen Auslandsvertretungen (zentrale Terminkoordinierung) 2. Buchung kann auch ohne Passnummer erfolgen. Eintragung: „unbekannt“. Dies zieht jedoch keine Entscheidung über die Befreiung von der Passpflicht nach sich 3. IOM FAP Büros erhalten die Terminwünsche über die Verwaltung der zentralen Terminliste des Ausw. Amtes (neue Büros sind in Kabul, Kairo, Nairobi, Khartum und Addis Abeba geplant) 4. Chronologische Kontaktaufnahme zu den Nachziehenden per Mail oder Telefon 5. Erst bei vollständigen Unterlagen wird der Antrag von IOM angenommen. Fehlen entscheidende wir Rücksprache mit dem AV gehalten (rechtmäßig?) 6. IOM führt Interviews zu den humanitären Gründen für den Nachzug, protokolliert diese und übersendet sie an die AV. IOM besitzt keine Prüfungs- oder Entscheidungskompetenz 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 35 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Vorgehen Teil 2 1. IOM in Beirut/ Amman können medizinische Begutachtung in die Wege leiten: mhfap.lb@iom.int 2. Beglaubigte Übersetzung von Attesten sind notwendig, wenn diese nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen 3. Gebühren für Atteste: 30 USD (Inland), 40 € (Dtl. Über IOM) Gebühren für Begutachtung: 100 USD über IOM Medical Center Beirut 4. Vor 13.07.18 abgelehnte Anträge von sub. Schutzberechtigten: Remonstration mit Verweis auf §36a AufenthG 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 36 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Vorgehen Teil 3 Integrationsaspekte werden von den ABH per Aktenlage beurteilt ( siehe auch: Weisung des BMI an die Länder 13.07.2018) • Nachweise der Integration/ inlandsbezogene humanitäre Aspekte bei der ABH einreichen und aktualisieren • Zusätzlich können die relevanten Dokumente bei dem Vorsprachetermin bei IOM FAP abgegeben werden • Veränderungen an BVA und Auslandsvertretung weitergeben 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 37 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Teil 4 PROBLEME 1. Drohende Volljährigkeit des UMF in Dtl. mit sub.Schutz/ des UMF im Ausland 2. Geschwisternachzug - §22 AufenthG 3. Probleme bei der Kontaktaufnahme zu den seit 2016 registrierten Personen 4. Probleme bei der Abgabe der Unterlagen bei AV ohne IOM FAP Büro (vor allem im Hinblick auf fehlende Unterlagen) 5. Mitarbeiter noch in der „Einarbeitungsphase“ im Hinblick auf die Gewichtung der humanitären Aspekte 6. Auswärtiges Amt geht nicht von der Erreichung der 1000er Marke/Monat (Kapazitätsgründe) – es existieren noch keine Richtlinien, nach welchen entschieden wird welche Anträge zurückgestellt werden! 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer Schutz 38 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Grundgedanke Asylrecht: Gewährung von Schutz vor individuell drohenden Gefahren • Familienasyl: Zuerkennung eines Schutzstatus ohne Prüfung einer individuellen Gefahr an Mitglieder der „Kernfamilie“ • Abgeleiteter, aber vollwertiger Status • Anspruch auf Zuerkennung desselben Status an das Familienmitglied • Kein Anspruch auf Prüfung individueller Fluchtgründe, wenn Voraussetzungen für Familienasyl vorliegen (kein Anspruch aus einem ganz bestimmten Grund als Flüchtling anerkannt zu werden) • Individuelle Fluchtgründe aber auf jeden Fall vortragen! • (Mindest-)Voraussetzung: Ein Mitglied der „Kernfamilie“ besitzt einen unanfechtbaren Schutzstatus • Gilt nur für: subsidiären Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung • Kein Familienasyl, wenn Stammberechtigter nur nationales Abschiebungsverbot hat • Zweck: Verwaltungsvereinfachung (keine aufwändige individuelle Prüfung bei eng verknüpften Verfolgungsschicksalen), Familieneinheit, Erleichterung der „Integration“ im Gleichschritt 4. Familienasyl (§ 26 AsylG) 39 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Welche Familienmitglieder sind berechtigt? • Ehegatten/Lebenspartner (Abs. 1) • Wenn Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat (§ 26 I 1 Nr. 2 AsylG) • Minderjährige ledige Kinder (Abs. 2) • Minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen Schutzberechtigten (Abs. 3 S. 2) • Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes (Abs. 3 S. 1) • Anspruch setzt Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet voraus • Keine Geltendmachung vom Ausland aus möglich • Es ist ein ganz normales Asylverfahren! • P: Persönliche oder schriftliche Asylantragstellung • idR persönlich (Ankunftszentrum Heidelberg) grds. Wohnverpflichtung in LEA (§ 47 I 1 AsylG) • Achtung: bei Ehegatten-/Eltern-/Geschwisterasyl unverzügliche Asylantragstellung erforderlich (≈ 2 Wochen) 4. Familienasyl (§ 26 AsylG) 40 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Besonders relevante Konstellation: Eltern dürfen kommen, weitere (minderjährige) Geschwister nicht („Kaskadennachzug“) • Muss Kind (=Stammberechtigter) im Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern oder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag der Eltern minderjährig sein? • VG Karlsruhe: Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern Gründe für gestiegene Bedeutung • Neugeborene von Personen mit Flüchtlingsschutz • Personen die mit Visum zum Familiennachzug nach Deutschl. eingereist sind und dann hier einen Asylantrag stellen • Gemeinsam eingereiste Familienmitglieder, über deren Asylantrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden wird • Asylfolgeanträge • 2015 war Bedeutung geringer, weil es noch nicht so viele Familienmitglieder gab, die über einen unanfechtbaren Schutzstatus verfügten 4. Familienasyl (§ 26 AsylG) 41 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Sonderfall Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Seit März 2017 gibt es aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung beim Geschwisternachzug Einschränkungen (evtl. Ausnahme §36 II AufenthG): Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnraumnachweis ist immer erforderlich. Der „Kaskadennachzug“ 42 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Option: • 1. Nachzug eines Elternteils, • 2. Antrag auf Familienasyl (eigener Asylantrag nicht zu empfehlen - Gefahr: sub. Schutz) • 3. Antrag bis 2 Wochen nach Einreise • 4. Vorsprache bei einer LEA (mit entsprechenden Nachweise Kopie der Aufenthaltserlaubnis, Anerkennungsbescheid, Meldebescheinigung usw.) • Aufenthalt in der LEA • Kontaktaufnahme mit dem RP/Bundesamt zur Verfahrensbeschleunigung (vor allem, wenn Wohnraum bereits vorhanden ist) • 5. Anerkennung nach GFK • 6. Fristwahrende Anzeige • 7. Weg der Remonstration (Darlegung der veränderten Sachlage – auch an die Ehefrau denken!) Der „Kaskadennachzug“ 43 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Rechtsgrundlage: § 36 I AufenthG • Voraussetzung: Minderjähriges Kind hat AE wegen Flüchtlingsanerkennung/Asylberechtigung (§ 25 I, II 1 Alt. 2 AufenthG) • Nachweis ausreichender Wohnraum / LUS nicht erforderlich • Wenn kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet lebt, Antrag für beide Elternteile gleichzeitig stellen • Zu welchem Zeitpunkt muss die Minderjährigkeit bestehen? • BVerwG: Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern • Bei drohender Volljährigkeit ist eine Sonderterminvergabe möglich • Keine fristwahrende Anzeige nötig 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 44 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Empfehlung: Die Voraussetzungen für die Anwendung der Auslegungsvorgaben des EuGH, die in der Person des in Deutschland Lebenden vorliegen müssen, sind: - Einreise und Asylantragstellung als unbegleiteter Minderjähriger, - Bestandskräftige Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG oder Flüchtling gem. § 3 AsylG (Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention), - Volljährigkeit ist im Laufe des Asylverfahrens eingetreten Liegen diese Voraussetzungen vor, sollte in Anlehnung an das Urteil des EuGH vor Ablauf der Drei-Monatsfist nach Anerkennung ein Antrag auf Familienzusammenführung bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden: • Eltern beantragen innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung Visum bei zuständiger Botschaft • Antragstellung durch Kind reicht hier nicht 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 45 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Visumsverfahren war bereits vor Entscheidung des EuGH eingeleitet • Wenn Visum noch nicht abgelehnt wurde, Mail an Auslandsvertretung unter Hinweis auf EuGH-Entscheidung • Wenn Visum noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde • Remonstration bei Botschaft, wenn Frist (1 Jahr) noch nicht abgelaufen • Klage, wenn Remonstration abgelehnt wurde • Wenn Visum bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Botschaft • 3 Monate ab Entscheidung des EuGH? = 12.7.2018 • Visumsverfahren wurde nie eingeleitet • Antrag auf Erteilung eines Visums bei zuständiger Botschaft • 3 Monate ab Entscheidung des EuGH = 12.7.2018? 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 46 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Auswärtiges Amt: Hält das Urteil nicht für anwendbar. Dies wird damit begründet, dass der EuGH in den Entscheidungsgründen von der niederländischen Rechtslage ausgegangen sei, welche nicht ins deutsche Recht übertragbar sei. • Praxisempfehlung: ANTRÄGE WEITERHIN STELLEN + ggf. KLAGEN 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 47 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Und dann??? • Der Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Elternnachzug zum UMF mit GFK- Status) wird tatsächlich nur bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit des UMF ausgestellt. Sie wird nicht mehr verlängert, wenn der UMF 18 geworden ist. • In solchen Fällen erhalten die Eltern des UMF, die volljährig werden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 21. Lebensjahr des ehemaligen UMF. Danach kann einem eigentlich ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gegeben werden, "wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist". • Eigener Asylantrag? – Beratung!!! 5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA 48 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
6. Familienzusammenführung via Dublin (Grundzüge) 49 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
• Art. 9: Hat der Antragsteller in Deutschl. einen Familienangehörigen, der internationalen Schutz besitzt, so ist Deutschland zuständig, wenn die betroffenen Personen es schriftlich wünschen • Art. 10: Hat ein Antragsteller in einem MS einen Familienangehörigen, so ist diese MS […] zuständig, sofern die betreffenden Personen es schriftlich wünschen. • → Def. Familienangehörige in Art. 2g) Dublin-III-VO 6. Familienzusammenführung via Dublin (Grundzüge) 50 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Beschluss VG Wiesbaden vom 15.9.2017 „Der Antragsteller [= UMF im Asylverfahren in BRD] hat gegen die Antragsgegnerin [= BRD] einen Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen [Eltern + 3 minderj. Geschwister im Asylverfahren in Griechenland] und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahmegesuchs. Die einschlägigen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dahingehend auszulegen, dass insbesondere minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer Eltern nach Maßgabe der […] Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung haben.“ • Hohe Relevanz v.a. in Griechenland-Fällen • Von dort aus kann man nicht einfach weiterreisen (Inseln, Schließung der Balkanroute) • Musterklage auf asyl.net • Unterstützung durch refugeelawclinics abroad • www.refugeelawclinicsabroad.org • Was kann getan werden: • Schreiben zum Wunsch nach Familienzusammenführung verschriftlichen und den Angehörigen in G. übermitteln + Anerkennungsbescheid, Eheurkunde, Abstammungsnachweis und sonstige Dokumente, die bei volljährigen Kindern einen Härtefall oder Eile belegen 6. Familienzusammenführung via Dublin (Grundzüge) 51 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart 10.11.2018 e.V.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 10.11.2018
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