Familiennachzug Joachim Glaubitz Bereich Soziale Arbeit Referent Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit Caritasverband der Diözese ...

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Familiennachzug Joachim Glaubitz Bereich Soziale Arbeit Referent Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit Caritasverband der Diözese ...
Familiennachzug
                   Joachim Glaubitz

                 Bereich Soziale Arbeit
                        Referent
         Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit
  Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.
             Caritas Heilbronn-Hohenlohe
Familiennachzug Joachim Glaubitz Bereich Soziale Arbeit Referent Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit Caritasverband der Diözese ...
1. Eigene Rolle bei der Unterstützung des Projekts
   Familiennachzug
2. Familiennachzug anhand eines Fallbeispiels
3. Familiennachzug nach §36a AufenthG – subsidiärer
   Schutz
4. Familienasyl (§ 26 AsylG) – Der „Kaskandennachzug“
5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom 12.04.2018 zum
   Elternnachzug zum UMA
6. Familienzusammenführung via Dublin (Grundzüge)

  Gliederung                                                                2
  Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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  e.V.
Familiennachzug Joachim Glaubitz Bereich Soziale Arbeit Referent Caritas Dienste in der Flüchtlingsarbeit Caritasverband der Diözese ...
• Bewusstwerdung der emotionalen Belastung vor, während
  und im Anschluss des Verfahrens (für alle Beteiligten)

• Bewusstwerdung der Rahmenbedingungen des Verfahrens
   •    Dauer: ca. 1-3 Jahre (abhängig von Nationalität, Status und deutscher Botschaft)
   •    Kosten: > 1000 € (abhängig von Wartezeiten, vorhandenen Unterlagen, aktueller Aufenthaltsort)
   •    Kein Garantieversprechen für das Gelingen möglich!
   •    Hohe Komplexität, stetige Veränderungen des Verfahrens selbst (geforderte Unterlagen,
        Terminbuchung, etc.), Theorie vs. Erfahrung

• Verantwortungsklärung (z.B. Vollmacht?, Terminbuchung, Kreditkarte, Kontakt zur
  Botschaft, etc.)

• DOKUMENTATION des gesamten Prozesses !!!

       1. Eigene Rolle bei der Unterstützung des
       Projekts Familiennachzug                                                                   3
       Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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       e.V.
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5. Familiennachzug Eritrea

“When I am in Eritrea, I feel that I cannot even think because I am afraid that
people can read my thoughts and I am scared.”
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   Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V.   10.11.2018
Herr T. (eritreischer Staatsbürger) kam 2015 nach Deutschland. Im Jahr 2017 wurde
ihm die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er besitzt eine AE gem. §25 Abs. II
AufenthG. Herr T. ist 28 Jahre alt und hat seine Ehefrau in Eritrea im Jahr 2012
kirchlich geheiratet. Gemeinsam haben sie zwei minderjährige Kinder (9 und 12 Jahre).
Herr T. macht in Deutschland eine Ausbildung und hat eine kleine Wohnung
angemietet.
Die Ehefrau und die Kinder sind noch in Eritrea und wollen sobald wie möglich nach
Äthiopien Ausreisen, um bei der deutschen Botschaft in Addis Abeba einen Termin für
die Visabeantragung zu buchen.

Was ist zu beachten und wie sollte im einzelnen vorgegangen werden?

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                                  5
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Schritt 1: Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen (Grundlagen
    des Familiennachzugs)

Zu berücksichtigen sind hierzu folgende Fragen:

• Wer darf nachziehen?
• Zu wem darf nachgezogen werden?
• Welche weiteren Voraussetzungen müssen Nachzugswilliger und Stammberechtigter
  erfüllen?

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                             6
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Nachzugswillige Familienangehörige – wer ist nachzugsberechtigt?

• AufenthG: Nur Angehörige der Kernfamilie haben ein Recht auf Nachzug zum
  Stammberechtigten
  • Ehegatten
  • Minderjährige, ledige Kinder
  • Eltern zu unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen (UMFs)

• Sonstige Familienangehörige können nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
  Härte und nur nach positiver Ermessensentscheidung der zuständigen deutschen
  Behörde einreisen §22a AufenthG

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                               7
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Zu wem darf nachgezogen werden? Vier Fallkonstellationen die in dieser Präsentation
behandelt werden:

• Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK

• Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten - § 36a AufenthG

• Nachzug zum UMF (EugH Urteil: Volljährigkeit im Verlauf des Verfahrens)
   •    UMF: Sonderfall Geschwister und Kaskadenprinzip des Nachzugs

• Regulärer Familiennachzug

       2. Familiennachzug anhand eines
       Fallbeispiels                                                               8
       Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Welche weiteren Voraussetzungen müssen Nachzugswilliger und
Stammberechtigter erfüllen?

   2. Familiennachzug anhand eines
   Fallbeispiels                                                             9
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Schritt 2: Die Fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Gem. § 29 II 2 AufenthG ist bei Ehegatten von Person mit AE gem. § 25 II
AufenthG von Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 I Nr. 1 AufenthG) abzusehen,
wenn

• Visumsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung der
  Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
• die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht in einem Drittstaat möglich, zu
  dem eine besondere Bindung besteht
• Fristbeginn: Unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
• Frist wird auch durch Antragstellung des „Stammberechtigten“ gewahrt (§ 29 II 3
  AufenthG)

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                                10
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    e.V.
• Alter der Kinder bei Ausfertigung der Fristwahrenden Anzeige entscheidend
  (
• Für syrische (und andere: z.B. Afghanistan, Eritrea nur in Nairobi!)
  Staatsbürger ist es ausreichend das Formular der Homepage des
  Auswärtigen Amtes auszufüllen und auszudrucken: https://familyreunion-
  syria.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr

• Dieses muss erst bei dem mitgeteilten Vorsprachetermin ausgedruckt
  vorgelegt werden

• Wegen der Bedeutung der Fristwahrung sollte der Visumantrag innerhalb
  der 3-Monats-Frist von § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG – gegebenenfalls
  zusammen mit einer Übersendung des Ausdrucks aus dem Web-Portal –
  vorsorglich an die zuständige Auslandsvertretung per Email übersandt
  werden und/oder von der ABH bestätigt werden

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                            12
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• Für alle anderen Nationen sollte die Fristwahrende Anzeige selbst formuliert
  werden (Unterstützung bzw. Vorlagen erhalten Sie bei den MBE-Stellen)

• Diese wird dann an die jeweilige AV (hier muss der Anerkennungsbescheid
  mitgesendet werden!) und die zuständige Ausländerbehörde, mit Bitte um
  Bestätigung, verschickt.

• Ein weiterer Weg ist die Übersendung (Fax) an das Auswärtige Amt mit
  Bitte um Weiterleitung an die zuständige AV

• Beachte: 15 monatige Frist zur Abgabe der Unterlagen/ Frist zur
  Terminbuchung

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                           16
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Beispiel Fristwahrung

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Was würde passieren, wenn Herr T. die Frist zur Antragsstellung
verpasst?

•    Absehen von den Voraussetzungen „Lebensunterhaltssicherung“ und
    „ausreichender Wohnraum“ nach Ermessen
•   Stellt immer noch Erleichterung gegenüber den allgemeinen Grundsätzen
    dar
•   Vorbringen relevanter Aspekte, die für Lebensunterhaltssicherung sprechen
    (Prognose)
•   Kein Nachweis von Deutschkenntnissen, wenn Ehe schon bei Einreise des
    Stammberechtigten nach Dtld. bestand (§ 30 I 2 Nr. 1 AufenthG)
•   Ehegatten müssen grds. volljährig sein (§ 30 I 1 Nr. 1 AufenthG)

      2. Familiennachzug anhand eines
      Fallbeispiels                                                           18
      Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Schritt 3: Die Terminbuchung

•    Bei Online-Terminbuchung handelt es sich zunächst um eine Registrierung für einen Termin zum
     Familiennachzug

•    D.h. nach dem Speichern des Online-Formulars erhält man einen E-Mail mit einer Referenznummer.
     Diese wird nach einer Wartezeit von ca. 10-24 Monaten in einen Termin umgewandelt. Zwischen der
     zweiten Email und dem tatsächlichen Termin liegen nochmals ca. 4 Wochen Wartezeit

•    Folgendes ist zu tun:

1. Aufruf der Website der AV Addis Abeba
2. Dort über den Service Visa und Einreise zur Onlineterminbuchung
3. Im Bereich Visumsbeantragung auf Weiter klicken
4. Kategorie wählen: Vormerkliste für die Terminvergabe nationale Visa für FZF (nicht sub.
   Schutzb.)
5. Hinweise beachten (vor allem gesonderte Terminliste sub. Schutz)!
6. Eintragung der relevanten Daten (zu beachten: Kinder bei Anzahl der Besucher eintragen +
   Daten bei zusätzliche Informationen, mit dem Snipping Tool die Daten speichern)

       2. Familiennachzug anhand eines
       Fallbeispiels                                                                            19
       Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Joachim Glaubitz
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 Caritasverband
   der Diözese     10.11.2018
  Rottenburg-
  Stuttgart e.V.
• Ausreise aus Eritrea  Voraussetzung: eritreischer Reisepass und sog. „Exit-
  Visum“ (wird regelmäßig nicht erteilt)

• meist illegale Ausreise  Gefahr einer Verhaftung an der Grenze/Abnahme
  sämtlicher Dokumente – aktuell aber sehr erleichtert

• Äthiopien: Zeitnahe Registrierung als Flüchtling notwendig, da
  Terminbuchung/Vorsprache bei Botschaft nur mit belegbarer Registrierung
  möglich (allein diese dauert Monate)

• “Encampment Policy” (Ausreise möglich nach Antragsstellung ARRA/UNHCR)

• die Folge: zahlreiche Flüchtlinge in Äthiopien  Flüchtlingslager sind
  inzwischen zu Großstädten geworden

 2. Familiennachzug anhand eines
 Fallbeispiels                                                                   21
 Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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e.V.
• Terminbuchung erfolgt über die Homepage der deutschen Botschaft
  Khartum:
  https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_categoryList.do?locationC
  ode=khar&realmId=739

• Antragsberechtigung liegt erst bei gewöhnlichem Aufenthalt oder
  Flüchtlingsregistrierung im Sudan vor

• Registrierung in den Camps im Sudan, vor allem an der Grenze zu Eritrea
  (z.B. Shagarab I, II, etc.)

• Neues Buchungsverfahren: ebenfalls Registrierung in eine Terminliste !!!

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                           23
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Schritt 4: Vorbereitung der notwendigen Unterlagen

• Besonderheit Videx- Formular

• Erforderliche Dokumente: https://addis-
  abeba.diplo.de/blob/1792752/a6350dbbe35a0006c41dcf2cfbce6e50/merkblatt-
  familienzusammenfuehrung-somalischer-eritreischer-fluechtlinge-data.pdf

• Emergency Travel Document ist zusätzlich notwendig

• Größte Schwierigkeit sind die staatlichen Registrierungen der in Eritrea
  geschlossenen Ehen

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                                 24
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Passpflicht:

Addis Abeba:
• Ausnahme von der Passpflicht für eritreische und somalische Staatsbürger
  („Blattvisum“ BAMF) – fraglich wie lange noch (Wiedereröffnung der
  eritreischen Botschaft in Addis Abeba)

Khartum:
• Passbeantragung bei der eritreischen Botschaft in Khartum - Reueerklärung und
  Zahlung der Aufbausteuer
• Unzumutbarkeitserklärung + Antrag auf Passbefreiung = geringe Chancen 
  Klage bei Ablehnung des Visums
• Bei UMA evtl. CTD

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                            25
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Eheurkunde:
Addis Abeba:
• Neben dem kirchlichen Dokument ist auch die staatliche Registrierung
  notwendig
• Ist diese nicht vorhanden, soll eine Nachregistrierung möglich sein - bisher
  wurden diese zumeist als Fälschungen eingestuft
• Für die Beantragung ist jedoch eine beglaubigte Vollmacht beider Ehegatten für
  eine/n Dritte/n notwendig (Kontakt zum eritreischen Konsulat in Frankfurt??? –
  Bevollmächtigung in Äthiopien nicht möglich!)
 Alternative Glaubhaftmachung
Khartum:
• Siehe Addis Abeba aber 2. Vollmacht über die eritreische Botschaft Khartum
  möglich

    2. Familiennachzug anhand eines
    Fallbeispiels                                                            26
    Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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    e.V.
Joachim Glaubitz
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 Caritasverband
   der Diözese     10.11.2018
  Rottenburg-
  Stuttgart e.V.
WARNUNG: Einreichen gefälschter Dokumente erschwert
bei einer möglichen Klage die Möglichkeit die
Unzumutbarkeit der Beschaffung zu untermauern. Nur
Dokumente einreichen, die auf offiziellen Wege beschafft
wurden.

Ansonsten: Unzumutbarkeit formulieren + Alternative
Glaubhaftmachung und bei Ablehnung Klage einreichen

   2. Familiennachzug anhand eines
   Fallbeispiels                                                           28
   Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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   e.V.
Schritt 5: Abgabe der Unterlagen
•   Erforderliche Dokumente: https://addis-
    abeba.diplo.de/blob/1792752/a6350dbbe35a0006c41dcf2cfbce6e50/merkblatt-
    familienzusammenfuehrung-somalischer-eritreischer-fluechtlinge-data.pdf

•   Kontakte unbedingt auf Aktualität überprüfen

•   Fehlende Unterlagen verzögern das Verfahren immens

•   DNA Gutachten für das Kind erst nach Aufforderung

•   Verlängerung des ETD zum Zeitpunkt des Vorgangs „Befreiung von der Passpflicht“

•   Bearbeitungszeit ca. 3-12 Monate

            „DRAN BLEIBEN“ und ggf. Klage wg. Untätigkeit in Erwägung ziehen

      2. Familiennachzug anhand eines
      Fallbeispiels                                                                        29
      Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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      e.V.
• Zuständig für Visumserteilung: Deutsche Botschaft in Addis Abeba

• Zustimmung der Ausländerbehörde kann nicht isoliert eingeklagt werden und ändert
  nichts an ausschließlicher Zuständigkeit der Auslandsvertretung

• Klage bei Nichterteilung eines Visums oder Ablehnung des Antrags gegen
  Bundesrepublik Deutschland; Verfahrensdauer VG Berlin aktuell ca. 2 Jahre!
   •    Eilanträge bisher abgelehnt!

• Möglichkeit der Klage, wenn kein Rechtsbehelf vorliegt: 1 Jahr
   •    Das gleiche gilt für die Möglichkeit der Remonstration

• Untätigkeitsklage, falls das Auswärtige Amt über Visumanträge nicht innerhalb der
  gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist von drei Monaten entscheidet (§ 75 VwGO)

• Sinnhaftigkeit einer Klage kann nur im Einzelfall beurteilt werden

       2. Familiennachzug anhand eines
       Fallbeispiels                                                                  30
       Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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       e.V.
5. Familiennachzug Eritrea

Neueste Entwicklungen im Verhältnis Eritrea & Äthiopien – Ausflug in die Geschichte und
soziopolitische Situation des Landes Eritreas

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     Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Joachim Glaubitz Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart
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Kerninhalte des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte ab dem
01.08.2018:

• Ab 1. August 2018 kann Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für
  Angehörige der Kernfamilie, begrenzt auf 1.000 Personen pro Monat erfolgen
• Es gibt keinen Anspruch auf Familiennachzug, das Verfahren unterliegt einer
  Ermessensentscheidung (keine Weisung per Klage möglich 
  „Ermessensreduzierung aufNull“)
• Es werden bei der Vergabe zwei Aspekte geprüft: 1. Humanitäre Aspekte und 2.
  Die Reihenfolge der Verteilung
• Ausschlussgründe: u.a. schwere Straftaten, Eheschließung nach Anerkennung,
  usw.

 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
 subsidiärer Schutz                                                         33
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• Weiterhin werden Integrationsbemühungen [Wohnraum/
  Lebensunterhaltssicherung (keine zwingenden Voraussetzungen), Ausbildung,
  Sprache, Gesellschaftliches Engagement, Ehrenamt, Bemühen um
  Arbeit/Ausbildung etc.] berücksichtigt
• Anzugebende humanitäre Aspekte: Dauer der Trennung der Familie, die
  Beteiligung minder-jähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und
  Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere
  Pflegebedürftigkeit (In-und Ausland)
• Wichtig: bei drohender Volljährigkeit sollte ein formloser Antrag bei der
  zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden. Aus diesem Antrag müssen sich
  Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum
  und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben
• Keine Fristwahrende Anzeige nötig

 3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
 subsidiärer Schutz                                                        34
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Vorgehen Teil 1

          1. Buchung über die Websites der deutschen Auslandsvertretungen (zentrale
             Terminkoordinierung)
          2. Buchung kann auch ohne Passnummer erfolgen. Eintragung: „unbekannt“. Dies
             zieht jedoch keine Entscheidung über die Befreiung von der Passpflicht nach sich
          3. IOM FAP Büros erhalten die Terminwünsche über die Verwaltung der zentralen
             Terminliste des Ausw. Amtes (neue Büros sind in Kabul, Kairo, Nairobi, Khartum
             und Addis Abeba geplant)
          4. Chronologische Kontaktaufnahme zu den Nachziehenden per Mail oder Telefon
          5. Erst bei vollständigen Unterlagen wird der Antrag von IOM angenommen. Fehlen
             entscheidende wir Rücksprache mit dem AV gehalten (rechtmäßig?)
          6. IOM führt Interviews zu den humanitären Gründen für den Nachzug, protokolliert
             diese und übersendet sie an die AV. IOM besitzt keine Prüfungs- oder
             Entscheidungskompetenz

     3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
     subsidiärer Schutz                                                                   35
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Vorgehen Teil 2

          1. IOM in Beirut/ Amman können medizinische Begutachtung in die Wege leiten:
             mhfap.lb@iom.int

          2. Beglaubigte Übersetzung von Attesten sind notwendig, wenn diese nicht in deutscher
             oder englischer Sprache vorliegen

          3. Gebühren für Atteste:      30 USD (Inland), 40 € (Dtl. Über IOM)
             Gebühren für Begutachtung: 100 USD über IOM Medical Center Beirut

          4. Vor 13.07.18 abgelehnte Anträge von sub. Schutzberechtigten: Remonstration mit
             Verweis auf §36a AufenthG

     3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
     subsidiärer Schutz                                                                  36
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Vorgehen Teil 3

          Integrationsaspekte werden von den ABH per Aktenlage beurteilt ( siehe auch: Weisung
          des BMI an die Länder 13.07.2018)

          •   Nachweise der Integration/ inlandsbezogene humanitäre Aspekte bei der ABH
              einreichen und aktualisieren

          •   Zusätzlich können die relevanten Dokumente bei dem Vorsprachetermin bei
              IOM FAP abgegeben werden

          •   Veränderungen an BVA und Auslandsvertretung weitergeben

     3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
     subsidiärer Schutz                                                                   37
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Teil 4 PROBLEME

         1. Drohende Volljährigkeit des UMF in Dtl. mit sub.Schutz/ des UMF im Ausland

         2. Geschwisternachzug - §22 AufenthG

         3. Probleme bei der Kontaktaufnahme zu den seit 2016 registrierten Personen

         4. Probleme bei der Abgabe der Unterlagen bei AV ohne IOM FAP Büro (vor allem im
            Hinblick auf fehlende Unterlagen)

         5. Mitarbeiter noch in der „Einarbeitungsphase“ im Hinblick auf die Gewichtung der
            humanitären Aspekte

         6. Auswärtiges Amt geht nicht von der Erreichung der 1000er Marke/Monat
            (Kapazitätsgründe) – es existieren noch keine Richtlinien, nach welchen
            entschieden wird welche Anträge zurückgestellt werden!

    3. Familiennachzug nach §36a AufenthG –
    subsidiärer Schutz                                                                     38
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•     Grundgedanke Asylrecht: Gewährung von Schutz vor individuell drohenden Gefahren
•     Familienasyl: Zuerkennung eines Schutzstatus ohne Prüfung einer individuellen Gefahr
      an Mitglieder der „Kernfamilie“
       • Abgeleiteter, aber vollwertiger Status
•     Anspruch auf Zuerkennung desselben Status an das Familienmitglied
       • Kein Anspruch auf Prüfung individueller Fluchtgründe, wenn Voraussetzungen für
          Familienasyl vorliegen (kein Anspruch aus einem ganz bestimmten Grund als
          Flüchtling anerkannt zu werden)
       • Individuelle Fluchtgründe aber auf jeden Fall vortragen!
•     (Mindest-)Voraussetzung: Ein Mitglied der „Kernfamilie“ besitzt einen
      unanfechtbaren Schutzstatus
       • Gilt nur für: subsidiären Schutz, Flüchtlingseigenschaft, Asylberechtigung
       • Kein Familienasyl, wenn Stammberechtigter nur nationales Abschiebungsverbot
          hat
•     Zweck: Verwaltungsvereinfachung (keine aufwändige individuelle Prüfung bei eng
      verknüpften Verfolgungsschicksalen), Familieneinheit, Erleichterung der „Integration“
      im Gleichschritt

    4. Familienasyl (§ 26 AsylG)                                                         39
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• Welche Familienmitglieder sind berechtigt?
  • Ehegatten/Lebenspartner (Abs. 1)
         • Wenn Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat (§ 26 I 1 Nr. 2 AsylG)
    • Minderjährige ledige Kinder (Abs. 2)
    • Minderjährige ledige Geschwister eines minderjährigen
      Schutzberechtigten (Abs. 3 S. 2)
    • Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes (Abs. 3 S. 1)

• Anspruch setzt Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet voraus
  • Keine Geltendmachung vom Ausland aus möglich
  • Es ist ein ganz normales Asylverfahren!
  • P: Persönliche oder schriftliche Asylantragstellung
     • idR persönlich (Ankunftszentrum Heidelberg)
      grds. Wohnverpflichtung in LEA (§ 47 I 1 AsylG)
     • Achtung: bei Ehegatten-/Eltern-/Geschwisterasyl unverzügliche
       Asylantragstellung erforderlich (≈ 2 Wochen)

4. Familienasyl (§ 26 AsylG)                                                     40
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• Besonders relevante Konstellation: Eltern dürfen kommen, weitere
  (minderjährige) Geschwister nicht („Kaskadennachzug“)
   • Muss Kind (=Stammberechtigter) im Zeitpunkt der Asylantragstellung
     der Eltern oder im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag
     der Eltern minderjährig sein?
   • VG Karlsruhe: Zeitpunkt der Asylantragstellung der Eltern

                     Gründe für gestiegene Bedeutung
•   Neugeborene von Personen mit Flüchtlingsschutz
•   Personen die mit Visum zum Familiennachzug nach Deutschl. eingereist
    sind und dann hier einen Asylantrag stellen
•   Gemeinsam eingereiste Familienmitglieder, über deren Asylantrag zu
    unterschiedlichen Zeitpunkten entschieden wird
•   Asylfolgeanträge
•   2015 war Bedeutung geringer, weil es noch nicht so viele
    Familienmitglieder gab, die über einen unanfechtbaren Schutzstatus
    verfügten

4. Familienasyl (§ 26 AsylG)                                             41
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Sonderfall Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Seit März 2017 gibt es aufgrund obergerichtlicher Rechtsprechung beim
Geschwisternachzug Einschränkungen (evtl. Ausnahme §36 II AufenthG):

 Sicherung des Lebensunterhalts und

 Wohnraumnachweis ist immer erforderlich.

    Der „Kaskadennachzug“                                                   42
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    e.V.
Option:

• 1. Nachzug eines Elternteils,
• 2. Antrag auf Familienasyl (eigener Asylantrag nicht zu empfehlen - Gefahr: sub.
  Schutz)
• 3. Antrag bis 2 Wochen nach Einreise
• 4. Vorsprache bei einer LEA (mit entsprechenden Nachweise Kopie der
  Aufenthaltserlaubnis, Anerkennungsbescheid, Meldebescheinigung usw.)
   •    Aufenthalt in der LEA
   •    Kontaktaufnahme mit dem RP/Bundesamt zur Verfahrensbeschleunigung (vor allem, wenn
        Wohnraum bereits vorhanden ist)
• 5. Anerkennung nach GFK
• 6. Fristwahrende Anzeige
• 7. Weg der Remonstration (Darlegung der veränderten Sachlage – auch an die
  Ehefrau denken!)

       Der „Kaskadennachzug“                                                          43
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• Rechtsgrundlage: § 36 I AufenthG
• Voraussetzung: Minderjähriges Kind hat AE wegen
  Flüchtlingsanerkennung/Asylberechtigung (§ 25 I, II 1 Alt. 2
  AufenthG)
• Nachweis ausreichender Wohnraum / LUS nicht erforderlich
• Wenn kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet
  lebt, Antrag für beide Elternteile gleichzeitig stellen
• Zu welchem Zeitpunkt muss die Minderjährigkeit bestehen?
• BVerwG: Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreise der Eltern
   • Bei drohender Volljährigkeit ist eine Sonderterminvergabe
     möglich
   • Keine fristwahrende Anzeige nötig

   5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom
   12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA                                    44
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   e.V.
• Empfehlung: Die Voraussetzungen für die Anwendung der Auslegungsvorgaben des
  EuGH, die in der Person des in Deutschland Lebenden vorliegen müssen, sind:
       - Einreise und Asylantragstellung als unbegleiteter Minderjähriger,
       - Bestandskräftige Anerkennung als asylberechtigt gem. Art. 16a GG oder
         Flüchtling gem. § 3 AsylG (Flüchtling im Sinne der Genfer
         Flüchtlingskonvention),
       - Volljährigkeit ist im Laufe des Asylverfahrens eingetreten

Liegen diese Voraussetzungen vor, sollte in Anlehnung an das Urteil des EuGH vor
Ablauf der Drei-Monatsfist nach Anerkennung ein Antrag auf
Familienzusammenführung bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden:
•   Eltern beantragen innerhalb von 3 Monaten nach Zuerkennung Visum bei zuständiger
    Botschaft
•   Antragstellung durch Kind reicht hier nicht

    5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom
    12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA                                      45
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    e.V.
• Visumsverfahren war bereits vor Entscheidung des EuGH eingeleitet
  • Wenn Visum noch nicht abgelehnt wurde, Mail an Auslandsvertretung unter
     Hinweis auf EuGH-Entscheidung
  • Wenn Visum noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde
      • Remonstration bei Botschaft, wenn Frist (1 Jahr) noch nicht abgelaufen
      • Klage, wenn Remonstration abgelehnt wurde
  • Wenn Visum bereits bestandskräftig abgelehnt wurde, Antrag auf Wiederaufgreifen
     des Verfahrens bei Botschaft
      • 3 Monate ab Entscheidung des EuGH? = 12.7.2018

• Visumsverfahren wurde nie eingeleitet
  • Antrag auf Erteilung eines Visums bei zuständiger Botschaft
  • 3 Monate ab Entscheidung des EuGH = 12.7.2018?

    5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom
    12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA                                     46
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    e.V.
•   Auswärtiges Amt: Hält das Urteil nicht für anwendbar. Dies wird damit
    begründet, dass der EuGH in den Entscheidungsgründen von der
    niederländischen Rechtslage ausgegangen sei, welche nicht ins deutsche
    Recht übertragbar sei.

•   Praxisempfehlung:

        ANTRÄGE WEITERHIN STELLEN + ggf. KLAGEN

    5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom
    12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA                                     47
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    e.V.
Und dann???

• Der Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Elternnachzug zum UMF mit GFK-
  Status) wird tatsächlich nur bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit des UMF
  ausgestellt. Sie wird nicht mehr verlängert, wenn der UMF 18 geworden ist.

• In solchen Fällen erhalten die Eltern des UMF, die volljährig werden, eine
  Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bis zum 21. Lebensjahr des
  ehemaligen UMF. Danach kann einem eigentlich ausreisepflichtigen Ausländer eine
  Aufenthaltserlaubnis gegeben werden, "wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder
  tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse
  in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist".

• Eigener Asylantrag? – Beratung!!!

     5. Umsetzung des EuGH-Urteils vom
     12.04.2018 zum Elternnachzug zum UMA                                     48
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     e.V.
6. Familienzusammenführung via
Dublin (Grundzüge)                                                      49
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e.V.
• Art. 9: Hat der Antragsteller in Deutschl. einen
  Familienangehörigen, der internationalen Schutz besitzt, so
  ist Deutschland zuständig, wenn die betroffenen Personen
  es schriftlich wünschen
• Art. 10: Hat ein Antragsteller in einem MS einen
  Familienangehörigen, so ist diese MS […] zuständig, sofern
  die betreffenden Personen es schriftlich wünschen.
•       → Def. Familienangehörige in Art. 2g) Dublin-III-VO

6. Familienzusammenführung via
Dublin (Grundzüge)                                                      50
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e.V.
Beschluss VG Wiesbaden vom 15.9.2017
„Der Antragsteller [= UMF im Asylverfahren in BRD] hat gegen die Antragsgegnerin [=
BRD] einen Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen [Eltern + 3 minderj.
Geschwister im Asylverfahren in Griechenland] und zwar innerhalb von sechs Monaten nach
Annahme des Aufnahmegesuchs.
Die einschlägigen Vorschriften der Dublin-III-Verordnung sind dahingehend auszulegen,
dass insbesondere minderjährige Kinder einen Anspruch auf die Überstellung ihrer Eltern
nach Maßgabe der […] Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung haben.“

•   Hohe Relevanz v.a. in Griechenland-Fällen
•   Von dort aus kann man nicht einfach weiterreisen (Inseln, Schließung der Balkanroute)
•   Musterklage auf asyl.net
•   Unterstützung durch refugeelawclinics abroad
    •   www.refugeelawclinicsabroad.org
• Was kann getan werden:
    •   Schreiben zum Wunsch nach Familienzusammenführung verschriftlichen und den
        Angehörigen in G. übermitteln + Anerkennungsbescheid, Eheurkunde,
        Abstammungsnachweis und sonstige Dokumente, die bei volljährigen Kindern einen
        Härtefall oder Eile belegen

    6. Familienzusammenführung via Dublin
    (Grundzüge)                                                                          51
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    e.V.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

                            10.11.2018
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