Privater Immobilienbesitz in Frankreich - Steuerliche Problematiken le Ver
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ANWÄLTE FÜR DEUTSCH/FRANZÖSISCHES WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT Privater Immobilienbesitz in Frankreich Steuerliche Problematiken Version lle Aktue 14 20
Privater Immobilienbesitz in Frankreich Steuerliche Frankreich war schon immer ein privilegierter Standort für ausländische Pri- vatinvestoren im Immobilienbereich (z.B. Erwerb eines Apartments in den Problematiken schicken Arrondissements von Paris, eines Zweitwohnsitzes oder eines Fe- rienhauses in den sonnigen Gegenden der Provence oder eine Investition in einen der zahlreichen neuen Gebäudekomplexe, die sich „pilzartig“ in den meisten französischen Großstädten ausbreiten). Die meisten Anleger sollten jedoch im Vorfeld einer Immobilieninvestition die steuerlichen Fol- gen und die damit verbundenen finanziellen Risiken analysieren. Das bloße Eigentum an einer französischen Immobilie, und sei es auch nur für den privaten Gebrauch ohne Spekulationsabsichten, kann bereits eine Vielzahl an steuerlichen Verpflichtungen auslösen, wie beispielsweise die Vermö- gensteuer, an der in Frankreich, im Vergleich zu den meisten anderen eu- ropäischen Ländern, die sie mittlerweile abgeschafft haben, sicherlich noch einige Zeit festgehalten wird. Ebenso wird selten im Vorfeld eines Immobilienerwerbs ausreichend an die erbschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen gedacht, was in extremen Fällen dazu führen kann, dass den Erben zwecks Tilgung der Steuerschuld nichts anderes übrig bleibt, als das geerbte Immobilienvermögen verkaufen zu müssen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die langen Verjährungsfris- ten es den Steuerbehörden ermöglichen, gegebenenfalls nachträglich bis zu sechs Jahre rückwirkend die steuerliche Situation des ausländischen Im- mobilieneigentümers zu prüfen und die Entrichtung unterlassener Zahlun- gen einzufordern. Den Investoren gelingt es somit nur schwer, den Klauen der französischen Finanzver waltung auf Dauer zu entkommen. Sowohl beim Erwerb als auch bei der Nutzung der Immobilie, aber schließ- lich auch zum Zeitpunkt der freiwilligen oder unfreiwilligen Übertragung an einen Dritten werden spezifische Steuerproblematiken ausgelöst. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, bei einem Immobilienprojekt entspre- chende Fragen vorab zu beleuchten, um bestimmte Steuerfallen zu vermei- den und den Vorgang steuerlich optimal zu gestalten. Nachstehend soll eine einführende Darstellung der wesentlichen steuerli- chen Auswirkungen gegeben werden, die im Vorfeld eines Immobiliener- werbs in Frankreich ganz besonders von ausländischen Privatinvestoren zu berücksichtigen sind. Paris, September 2014 2
1. Erwerb und Sobald der Entschluss feststeht, Immobilienvermögen in Frankreich zu er- werben, ist zunächst aufgrund der spezifischen Eigenschaften der ausge- Übertragung wählten Immobilie zu prüfen, ob der Erwerb der Grunderwerbsteuer oder einer Immobilie der Mehrwertsteuer unterliegt. Je nach Zweck des Investitionsprojekts ist es darüber hinaus empfehlenswert, schon zu diesem Zeitpunkt die steuer- in Frankreich lichen Folgen einer späteren Übertragung zu kennen. In der Regel unterliegt der Erwerb einer Immobilie in Frankreich der Grund- 1.1 Grunderwerbsteuer erwerbsteuer in Höhe von 5,09%, die normalerweise vom Käufer geschul- oder det und vom Notar bei der Grundbuchregistrierung der Transaktion zu Mehrwertsteuer? entrichten ist. Es besteht jedoch gegenüber der Finanzverwaltung eine Ge- samtschuldnerschaft von Käufer und Verkäufer zur Zahlung der Grunder- werbsteuer. Die Transaktion kann aber auch die Mehrwertsteuer zum normalen Satz von 20% auslösen, beispielsweise wenn die Immobilie vor weniger als fünf Jahren fertig gestellt wurde. Da die Mehrwertsteuer in der Regel für Privat- investoren nicht abgezogen oder erstattet werden kann, ist bei der Ein- schätzung der potentiellen Investitionskosten der umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorgangs große Bedeutung beizumessen. Ferner sind beim Erwerb zusätzliche Kosten und Gebühren, wie Notarho- norare, Maklerprovisionen etc. zu berücksichtigen. Je nach Nutzungszweck der Investition (persönlicher Gebrauch oder Ver- 1.2 Die Übertragung mietung) sollte der Käufer bereits beim Erwerb die steuerlichen Folgen einer der Immobilie späteren Übertragung des Eigentums durch Verkauf, Schenkung oder Ge- samtrechtsnachfolge bedenken und eventuell vorhandene Gestaltungs- möglichkeiten in Betracht ziehen. 1.2.1 Besteuerung von Die von ausländischen Investoren aus dem Verkauf französischer Immobi- lien erzielten Nettoerlöse unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer, die Veräußerungserlösen für EU-ansässige natürliche Personen 19% und in anderen Fällen 33 1/3% des Erlöses beträgt. Zuzüglich zur eigentlichen Steuer fallen seit August 2012 besondere Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % an. Die Steuerschuld wird vom Kaufpreis einbehalten und direkt vom Notar bei der Registrierung der Transaktion an die Finanzverwaltung abgeführt. Die Bestellung eines von der Finanzverwaltung akkreditierten Fiskalvertreters ist erforderlich, wenn der Transaktionswert über 150.000 € liegt und die Immobilie vom Verkäufer weniger als 22 Jahren gehalten wurde. Die im Ausland erfolgte Abtretung von Anteilen an französischen Immobiliengesellschaften unter- liegt ebenfalls der Notarpflicht in Frankreich. 3
Privater Immobilienbesitz in Frankreich Der zu versteuernde Erlös ist die positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Erwerbskosten, wobei der Verkaufspreis um bestimmte vom Erwerber entrichtete Kosten reduziert werden kann (Maklerprovision, Kosten der Auf- hebung der bestehenden Sicherheiten und Garantien usw.). Die zugrunde zu legenden Erwerbskosten können um die vom Verkäufer beim Erwerb der Immobilie getragenen, reellen Ausgaben (Grunderwerbsteuer, Schenkung- oder Erbschaftsteuer, Notargebühren etc.), bzw. um einen pauschalen Betrag von 7,5%, erhöht werden. Ferner können Renovierungs- und Umbaukosten dem Anschaffungswert zugerechnet werden, soweit sie durch entsprechende Belege, wie z.B. Rechnungen, nachgewiesen werden. Für diese Kosten kann auch eine Pauschale von 15% auf den Anschaffungspreis angesetzt werden, wenn die Immobilie nach mehr als fünf Jahren nach ihrem Erwerb veräußert wird. Bis zum 31. August 2013 waren Veräußerungserlöse erst nach einer 30- jährigen Besitzdauer völlig steuerfrei. Ab dem 1. September 2013 gelten für deren Berechnung Abschläge von 6% pro Jahr ab dem 6. und bis zum 21. Jahr und 4% für das 22. Haltejahr. Eine Steuerfreiheit besteht somit nunmehr nach einer Besitzdauer von 22 Jahren. Für die Sozialabgaben (15,5%) gilt weiterhin die 30-jährige Frist nach folgendem Berechnungs- schema: Abzug von 1,65% pro Jahr für die Jahre 6 bis 21, 1,60% für das 22. Jahr und 9% für jedes der verbleibenden Jahre. Seit dem 1. Januar 2013 ist darüber hinaus eine Zusatzabgabe von 2 bis 6% des zu versteuernden Veräußerungserlöses (nach Anwendung obiger Bestimmungen) fällig, soweit dieser 50.000 € überschreitet. Unter bestimmten Bedingungen können auch Veräußerungen von Immo- bilien, die als französischer Wohnsitz von im europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Steuerpflichtigen dienen, von der Gewinnbesteuerung befreit werden. Diese Freistellung setzt aber u. a. voraus, dass der Eigentümer zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Veräußerung zwei Jahre lang ununterbro- chen in Frankreich steueransässig war und zum Zeitpunkt der Übertragung mindestens seit dem 1. Januar des Vorjahres die freie Verfügungsmacht über die Immobilie besitzt. Das Gewinnbesteuerungsrecht Frankreichs wird von den meisten Doppel- besteuerungsabkommen (DBA) anerkannt, die das Belegenheitsprinzip an- wenden (Gewinne aus Immobilien sind in dem Land zu besteuern, in dem die Immobilie liegt). Dieses Prinzip findet Anwendung sowohl auf den un- mittelbaren Besitz als auch auf die Immobilie, die durch eine von den In- vestoren beherrschte ausländische Gesellschaft gehalten wird. Um eine steuerlich abgesicherte Immobilieninvestition zu gewährleisten, sollten im Hinblick auf die spätere Versteuerung von eventuellen Veräuße- rungserlösen von Anfang an zukünftige steuerliche Konsequenzen berück- sichtigt und die richtige Eigentümerstruktur gewählt werden. 4
Die französischen Erbschaftsteuerfolgen sind bei einem privaten Immobi- 1.2.2 Erbschaft-/ lienprojekt in Frankreich besonders zu beachten, und zwar unabhängig Schenkungsteuer davon, ob die erworbene Immobilie zum persönlichen Gebrauch oder über- wiegend als Mietobjekt dienen soll. Die französische Erbschaftsteuerlast im Todesfall des Erwerbers ist derzeit so hoch, dass die Erben die Steuerschuld oft nicht ohne die Veräußerung der geerbten Immobilie entrichten können. In der Regel und nach den meisten Erbschaftsteuervor schriften enthalten- den DBA unterliegt das in Frankreich belegene Immobilienvermögen eines ausländischen Erblassers der französischen Erbschaftsteuer. Die gleiche Re- gelung findet grundsätzlich auch für Anteile an französischen oder auslän- dischen Gesellschaften Anwendung, deren Anlagevermögen zu mehr als 50% aus französischen Immobilien besteht. Für die Bestimmung der 50%igen Grenze werden jedoch Immobilien, die zum Betreiben der Ge- schäftstätigkeit dienen, nicht berücksichtigt. Es sei hier angemerkt, dass seit dem 3. April 2009 ein deutsch-französisches DBA in Kraft getreten ist, durch welches etwaige Doppelbesteuerungen im Bereich der Erbschaft- steuer vermieden werden. Der französische Immobilienbesitz eines deut- schen Steuerpflichtigen ist dennoch in jedem Fall den französischen Erbschaftsteuergesetzen unterworfen. Es ist deshalb zu empfehlen, bereits beim Erwerb spezifische Gestaltungen vorzunehmen, die eine erbschaftsteuerliche Besserstellung gewährleisten. Hier ist z.B. an die Aufteilung des Eigentums in Nießbrauch, der den Eltern (Erwerbern) einzuräumen ist, und bloßem Eigentum, das den Kindern ge- schenkt wird, zu denken. Hiermit wird, je nach Alter, eine entsprechende Reduzierung der Bemessungsgrundlage begründet (um 50%, wenn der Schenkende unter 60 Jahre alt ist, und 40%, wenn er über 60 Jahre und unter 70 Jahre alt ist). Im Todesfalle der Eltern erfolgt dann die Übertragung des Nießbrauchs und damit des vollen Eigentums an die Kinder ohne zu- sätzliche Erbschaftsteuern. Die Schenkung des Immobilienbesitzes an die Kinder ist damit ein geeignetes Mittel, die spätere Erbschaftsteuerlast zu reduzieren. Nachstehend die derzeitige (seit 1. Januar 2014) Steuertariftabelle bei di- rekter Erbfolge. Der Freibetrag bei Erbschaften oder Schenkungen in direk- ter Line liegt bei 100.000 € pro Kind. Der Erbfall vom verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten ist von jeglicher Erbschaftsteuer befreit. Teilwert des steuerpflichtigen Vermögens Steuersatz unter 8.072 € 5% zwischen 8.072 € und 12.109 € 10% 12.109 € und 15.932 € 15% 15.932 € und 552.324 € 20% 552.324 € und 902.838 € 30% 902.838 € und 1.805.677 € 40% über 1.805.677 € 45% 5
Privater Immobilienbesitz in Frankreich Darüber hinaus löst die Vererbung von Immobilienbesitz an steuerlich nicht ansässige Steuerpflichtige eine Kette von zivilrechtlichen Fragen aus, die die Einschaltung von Notaren aus den betroffenen Ländern erfahrungsge- mäß ratsam erscheinen lässt. Die Schenkungsteuer wird nach dem gleichen Tarif wie bei der Vererbung erhoben. 2. Steuerliche Fragen Das Eigentum oder das Halten eines Immobilienbesitzes in Frankreich kann noch zu weiteren Problematiken im Bereich der Vermögen- und Einkom- aus dem Eigentum mensteuer führen. Dabei ist, soweit die Immobilie durch eine Gesellschaft an einer Immobilie gehalten wird, auch an die Steuer, die spezifisch für Immobilienvermögen von juristischen Personen gehaltenen Immobilien anfällt, zu denken. 2.1 Französische Private ausländische Steuerpflichtige unterliegen der französischen Vermö- gensteuer, sobald der Nettoverkehrswert ihres in Frankreich belegenen Im- Vermögensteuer mobilienbesitzes (einschließlich Anteile an Immobiliengesellschaften) eine („Impôt de solidarité bestimmte Höchstgrenze übersteigt (1.300.000 € in 2014). Der rasante An- stieg des Immobilienmarktes in den letzten zehn Jahren (mehr als 80% Zu- sur la fortune“ – ISF) wachs) hat dazu geführt, dass die Zahl der ISF-Pflichtigen erheblich zugenommen hat. Bisher hat sich die Regierung aus sozialpolitischen Grün- den vehement geweigert, den Hauptwohnsitz aus dem Anwendungsbe- reich der ISF herauszunehmen, wie dies seit Jahren gefordert wird. Die Vermögensteuerpflicht wird auf der Basis des Nettowertes bemessen, d.h. unter Abzug aller Verbindlichkeiten, die sich auf das steuerpflichtige Vermögen beziehen. Für ausländische Investoren kann es deshalb steuerlich sinnvoll erscheinen, beim Kauf der Immobilie an eine Fremdfinanzierung zu denken und hierfür entsprechend ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. Anders als für die Berechnung der Erbschaftsteuerbelastung stellt die Auf- teilung des Eigentums an einem Immobilienbesitz in Nießbrauch und bloßes Eigentum generell keinen Vorteil dar. Die Vermögensteuerpflicht liegt nämlich allein beim Nießbraucher, und die Steuerhöhe wird auf der Grundlage des Volleigentums bemessen. Im Ge- genzug ist der bloße Eigentümer völlig von der Vermögensteuer befreit. Als Beispiel sei hier angemerkt, dass in 2014 ein Immobilienvermögen von ca. 1,3 Mio. € (ohne Fremdfinanzierung und andere abzugsfähige Verbindlich- keiten) zu einer jährlichen Vermögensteuerbelastung von ca. 4.000 € führt. Ausländische ISF-Pflichtige sind zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung verpflichtet, die in der Regel im Juli oder August zu erfolgen hat. Bei Nicht- einhaltung der Erklärungsfristen sind Geldstrafen (Verzugszinsen sowie 10%, bzw. 40% Steuerstrafen für verspätete Deklarierungen) fällig. Die Fi- nanzverwaltung verfügt darüber hinaus über lange Verjährungsfristen und kann die ISF-Situation eines Steuerpflichtigen sechs bis zehn Jahre rückwir- kend prüfen. Die Vermögensteuerpflicht für Immobilienbesitzer lässt sich auf Dauer nur schwer verheimlichen, weil die Existenz der Immobilie der Finanzverwaltung entweder zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der späteren Übertragung zur Kenntnis gebracht werden muss. 6
Letztlich ist noch auf die von juristischen Personen bezüglich ihres Immo- bilienvermögens abzugebende Erklärung hinzuweisen. Sie stellt eine wei- tere Informationsquelle über eventuelle Vermögensteuerpflichtige für die französische Finanzverwaltung dar. 2.2 Die 3%ige Abgabe In der Regel unterliegen juristische Personen (Gesellschaften, Vereine, Stif- tungen usw.) einer jährlichen Abgabe von 3%, die auf der Basis des Ver- auf den kehrswertes ihres in Frankreich belegenen Immobilienbesitzes bemessen Immobilienbesitz wird. Eine Befreiung von dieser Abgabe kann aber in den meisten Fällen erreicht werden, soweit die juristische Person spezifische Erklärungspflich- juristischer Personen ten beachtet und die jeweiligen Anschriften ihrer Gesellschafter oder Mit- glieder der Finanzverwaltung mitteilt. Das Ziel dieser Abgabe liegt unter anderem darin, die sich hinter juristischen Personen versteckenden natürlichen Personen aufzudecken, um sie direkt der Vermögensteuer zu unterwerfen. 2.3 Die Einkommen- Nach dem französischen Steuergesetz kann ein ausländischer Immobilien- besitzer einer pauschalen Einkommensteuer auf der Basis des Mietwertes steuerpflicht der Immobilie unterworfen sein, auch wenn die Immobilie tatsächlich nicht vermietet wird. Diese Regel findet aber nur Anwendung, sofern kein DBA zwischen Frankreich und dem Staat des Eigentümers besteht (Liechtenstein, Jersey, Guernsey oder Andorra können von dieser Vorschrift betroffen sein). In den übrigen Fällen, in denen die Immobilienbesitzer in der übrigen EU oder in DBA-Staaten ansässig sind, wird die französische Einkommensteuer nur auf der Basis der Einkünfte aus der Vermietung der französischen Im- mobilie erhoben (Belegenheitsprinzip). Die Einkommensteuererklärung ist jährlich im Juni abzugeben. Seit August 2012 fallen hierbei auch Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % an. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens können Kosten wie Zinsen, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten, Grundsteuern, Umbau- und Re- novierungskosten etc. berücksichtigt werden. Eventuelle Verluste aus der Vermietung (negativer Differenzbetrag zwischen Mieteinkünften und Kos- ten) können zehn Jahre vorgetragen und mit künftigen Mieterträgen ver- rechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Verluste auch von anderen Einkünften bis maximal 10.700 € pro Jahr ab- gezogen werden. In Frankreich gilt ein progressiver Steuersatz. Der Höchst- satz bei der Einkommensteuer beträgt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 45%. Für ausländische Steuerpflichtige gilt ein Mindeststeu- ersatz von 20%. 2.4 Sonstige Steuern Das Eigentum an einer französischen Immobilie löst noch eine Reihe ande- rer Abgaben wie z.B. die lokalen Grundsteuern („Taxe foncière“ und „Taxe d’habitation“) aus, die jährlich von den Gemeinden und Départements er- hoben werden. Die entsprechenden Steuersätze werden auf lokaler Ebene festgesetzt. 7
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