Privater Immobilienbesitz in Frankreich - Steuerliche Problematiken le Ver

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Privater Immobilienbesitz in Frankreich - Steuerliche Problematiken le Ver
ANWÄLTE FÜR DEUTSCH/FRANZÖSISCHES WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT

                       Privater
                       Immobilienbesitz
                       in Frankreich

                       Steuerliche Problematiken

                                                  Version
                                              lle
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Privater Immobilienbesitz in Frankreich

Steuerliche       Frankreich war schon immer ein privilegierter Standort für ausländische Pri-
                  vatinvestoren im Immobilienbereich (z.B. Erwerb eines Apartments in den
Problematiken     schicken Arrondissements von Paris, eines Zweitwohnsitzes oder eines Fe-
                  rienhauses in den sonnigen Gegenden der Provence oder eine Investition
                  in einen der zahlreichen neuen Gebäudekomplexe, die sich „pilzartig“ in
                  den meisten französischen Großstädten ausbreiten). Die meisten Anleger
                  sollten jedoch im Vorfeld einer Immobilieninvestition die steuerlichen Fol-
                  gen und die damit verbundenen finanziellen Risiken analysieren. Das bloße
                  Eigentum an einer französischen Immobilie, und sei es auch nur für den
                  privaten Gebrauch ohne Spekulationsabsichten, kann bereits eine Vielzahl
                  an steuerlichen Verpflichtungen auslösen, wie beispielsweise die Vermö-
                  gensteuer, an der in Frankreich, im Vergleich zu den meisten anderen eu-
                  ropäischen Ländern, die sie mittlerweile abgeschafft haben, sicherlich noch
                  einige Zeit festgehalten wird.

                  Ebenso wird selten im Vorfeld eines Immobilienerwerbs ausreichend an die
                  erbschaftsteuerrechtlichen Auswirkungen gedacht, was in extremen Fällen
                  dazu führen kann, dass den Erben zwecks Tilgung der Steuerschuld nichts
                  anderes übrig bleibt, als das geerbte Immobilienvermögen verkaufen zu
                  müssen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die langen Verjährungsfris-
                  ten es den Steuerbehörden ermöglichen, gegebenenfalls nachträglich bis
                  zu sechs Jahre rückwirkend die steuerliche Situation des ausländischen Im-
                  mobilieneigentümers zu prüfen und die Entrichtung unterlassener Zahlun-
                  gen einzufordern. Den Investoren gelingt es somit nur schwer, den Klauen
                  der französischen Finanzver waltung auf Dauer zu entkommen.

                  Sowohl beim Erwerb als auch bei der Nutzung der Immobilie, aber schließ-
                  lich auch zum Zeitpunkt der freiwilligen oder unfreiwilligen Übertragung
                  an einen Dritten werden spezifische Steuerproblematiken ausgelöst. Es ist
                  deshalb dringend zu empfehlen, bei einem Immobilienprojekt entspre-
                  chende Fragen vorab zu beleuchten, um bestimmte Steuerfallen zu vermei-
                  den und den Vorgang steuerlich optimal zu gestalten.

                  Nachstehend soll eine einführende Darstellung der wesentlichen steuerli-
                  chen Auswirkungen gegeben werden, die im Vorfeld eines Immobiliener-
                  werbs in Frankreich ganz besonders von ausländischen Privatinvestoren zu
                  berücksichtigen sind.

                  Paris, September 2014

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1.    Erwerb und            Sobald der Entschluss feststeht, Immobilienvermögen in Frankreich zu er-
                            werben, ist zunächst aufgrund der spezifischen Eigenschaften der ausge-
      Übertragung           wählten Immobilie zu prüfen, ob der Erwerb der Grunderwerbsteuer oder
      einer Immobilie       der Mehrwertsteuer unterliegt. Je nach Zweck des Investitionsprojekts ist
                            es darüber hinaus empfehlenswert, schon zu diesem Zeitpunkt die steuer-
      in Frankreich         lichen Folgen einer späteren Übertragung zu kennen.

                            In der Regel unterliegt der Erwerb einer Immobilie in Frankreich der Grund-
1.1   Grunderwerbsteuer     erwerbsteuer in Höhe von 5,09%, die normalerweise vom Käufer geschul-
      oder                  det und vom Notar bei der Grundbuchregistrierung der Transaktion zu
      Mehrwertsteuer?       entrichten ist. Es besteht jedoch gegenüber der Finanzverwaltung eine Ge-
                            samtschuldnerschaft von Käufer und Verkäufer zur Zahlung der Grunder-
                            werbsteuer.

                            Die Transaktion kann aber auch die Mehrwertsteuer zum normalen Satz
                            von 20% auslösen, beispielsweise wenn die Immobilie vor weniger als fünf
                            Jahren fertig gestellt wurde. Da die Mehrwertsteuer in der Regel für Privat-
                            investoren nicht abgezogen oder erstattet werden kann, ist bei der Ein-
                            schätzung der potentiellen Investitionskosten der umsatzsteuerlichen
                            Behandlung des Vorgangs große Bedeutung beizumessen.

                            Ferner sind beim Erwerb zusätzliche Kosten und Gebühren, wie Notarho-
                            norare, Maklerprovisionen etc. zu berücksichtigen.

                            Je nach Nutzungszweck der Investition (persönlicher Gebrauch oder Ver-
1.2   Die Übertragung       mietung) sollte der Käufer bereits beim Erwerb die steuerlichen Folgen einer
      der Immobilie         späteren Übertragung des Eigentums durch Verkauf, Schenkung oder Ge-
                            samtrechtsnachfolge bedenken und eventuell vorhandene Gestaltungs-
                            möglichkeiten in Betracht ziehen.

1.2.1 Besteuerung von       Die von ausländischen Investoren aus dem Verkauf französischer Immobi-
                            lien erzielten Nettoerlöse unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer, die
      Veräußerungserlösen   für EU-ansässige natürliche Personen 19% und in anderen Fällen 33 1/3%
                            des Erlöses beträgt. Zuzüglich zur eigentlichen Steuer fallen seit August
                            2012 besondere Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % an. Die Steuerschuld
                            wird vom Kaufpreis einbehalten und direkt vom Notar bei der Registrierung
                            der Transaktion an die Finanzverwaltung abgeführt. Die Bestellung eines
                            von der Finanzverwaltung akkreditierten Fiskalvertreters ist erforderlich,
                            wenn der Transaktionswert über 150.000 € liegt und die Immobilie vom
                            Verkäufer weniger als 22 Jahren gehalten wurde. Die im Ausland erfolgte
                            Abtretung von Anteilen an französischen Immobiliengesellschaften unter-
                            liegt ebenfalls der Notarpflicht in Frankreich.

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Privater Immobilienbesitz in Frankreich

                  Der zu versteuernde Erlös ist die positive Differenz zwischen Verkaufspreis
                  und Erwerbskosten, wobei der Verkaufspreis um bestimmte vom Erwerber
                  entrichtete Kosten reduziert werden kann (Maklerprovision, Kosten der Auf-
                  hebung der bestehenden Sicherheiten und Garantien usw.). Die zugrunde
                  zu legenden Erwerbskosten können um die vom Verkäufer beim Erwerb der
                  Immobilie getragenen, reellen Ausgaben (Grunderwerbsteuer, Schenkung-
                  oder Erbschaftsteuer, Notargebühren etc.), bzw. um einen pauschalen Betrag
                  von 7,5%, erhöht werden. Ferner können Renovierungs- und Umbaukosten
                  dem Anschaffungswert zugerechnet werden, soweit sie durch entsprechende
                  Belege, wie z.B. Rechnungen, nachgewiesen werden. Für diese Kosten kann
                  auch eine Pauschale von 15% auf den Anschaffungspreis angesetzt werden,
                  wenn die Immobilie nach mehr als fünf Jahren nach ihrem Erwerb veräußert
                  wird.

                  Bis zum 31. August 2013 waren Veräußerungserlöse erst nach einer 30-
                  jährigen Besitzdauer völlig steuerfrei. Ab dem 1. September 2013 gelten
                  für deren Berechnung Abschläge von 6% pro Jahr ab dem 6. und bis zum
                  21. Jahr und 4% für das 22. Haltejahr. Eine Steuerfreiheit besteht somit
                  nunmehr nach einer Besitzdauer von 22 Jahren. Für die Sozialabgaben
                  (15,5%) gilt weiterhin die 30-jährige Frist nach folgendem Berechnungs-
                  schema: Abzug von 1,65% pro Jahr für die Jahre 6 bis 21, 1,60% für das
                  22. Jahr und 9% für jedes der verbleibenden Jahre.

                  Seit dem 1. Januar 2013 ist darüber hinaus eine Zusatzabgabe von 2 bis
                  6% des zu versteuernden Veräußerungserlöses (nach Anwendung obiger
                  Bestimmungen) fällig, soweit dieser 50.000 € überschreitet.

                  Unter bestimmten Bedingungen können auch Veräußerungen von Immo-
                  bilien, die als französischer Wohnsitz von im europäischen Wirtschaftsraum
                  ansässigen Steuerpflichtigen dienen, von der Gewinnbesteuerung befreit
                  werden. Diese Freistellung setzt aber u. a. voraus, dass der Eigentümer zu
                  irgendeinem Zeitpunkt vor der Veräußerung zwei Jahre lang ununterbro-
                  chen in Frankreich steueransässig war und zum Zeitpunkt der Übertragung
                  mindestens seit dem 1. Januar des Vorjahres die freie Verfügungsmacht
                  über die Immobilie besitzt.

                  Das Gewinnbesteuerungsrecht Frankreichs wird von den meisten Doppel-
                  besteuerungsabkommen (DBA) anerkannt, die das Belegenheitsprinzip an-
                  wenden (Gewinne aus Immobilien sind in dem Land zu besteuern, in dem
                  die Immobilie liegt). Dieses Prinzip findet Anwendung sowohl auf den un-
                  mittelbaren Besitz als auch auf die Immobilie, die durch eine von den In-
                  vestoren beherrschte ausländische Gesellschaft gehalten wird.

                  Um eine steuerlich abgesicherte Immobilieninvestition zu gewährleisten,
                  sollten im Hinblick auf die spätere Versteuerung von eventuellen Veräuße-
                  rungserlösen von Anfang an zukünftige steuerliche Konsequenzen berück-
                  sichtigt und die richtige Eigentümerstruktur gewählt werden.

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Die französischen Erbschaftsteuerfolgen sind bei einem privaten Immobi-
1.2.2 Erbschaft-/       lienprojekt in Frankreich besonders zu beachten, und zwar unabhängig
      Schenkungsteuer   davon, ob die erworbene Immobilie zum persönlichen Gebrauch oder über-
                        wiegend als Mietobjekt dienen soll. Die französische Erbschaftsteuerlast im
                        Todesfall des Erwerbers ist derzeit so hoch, dass die Erben die Steuerschuld
                        oft nicht ohne die Veräußerung der geerbten Immobilie entrichten können.

                        In der Regel und nach den meisten Erbschaftsteuervor schriften enthalten-
                        den DBA unterliegt das in Frankreich belegene Immobilienvermögen eines
                        ausländischen Erblassers der französischen Erbschaftsteuer. Die gleiche Re-
                        gelung findet grundsätzlich auch für Anteile an französischen oder auslän-
                        dischen Gesellschaften Anwendung, deren Anlagevermögen zu mehr als
                        50% aus französischen Immobilien besteht. Für die Bestimmung der
                        50%igen Grenze werden jedoch Immobilien, die zum Betreiben der Ge-
                        schäftstätigkeit dienen, nicht berücksichtigt. Es sei hier angemerkt, dass
                        seit dem 3. April 2009 ein deutsch-französisches DBA in Kraft getreten ist,
                        durch welches etwaige Doppelbesteuerungen im Bereich der Erbschaft-
                        steuer vermieden werden. Der französische Immobilienbesitz eines deut-
                        schen Steuerpflichtigen ist dennoch in jedem Fall den französischen
                        Erbschaftsteuergesetzen unterworfen.

                        Es ist deshalb zu empfehlen, bereits beim Erwerb spezifische Gestaltungen
                        vorzunehmen, die eine erbschaftsteuerliche Besserstellung gewährleisten.
                        Hier ist z.B. an die Aufteilung des Eigentums in Nießbrauch, der den Eltern
                        (Erwerbern) einzuräumen ist, und bloßem Eigentum, das den Kindern ge-
                        schenkt wird, zu denken. Hiermit wird, je nach Alter, eine entsprechende
                        Reduzierung der Bemessungsgrundlage begründet (um 50%, wenn der
                        Schenkende unter 60 Jahre alt ist, und 40%, wenn er über 60 Jahre und
                        unter 70 Jahre alt ist). Im Todesfalle der Eltern erfolgt dann die Übertragung
                        des Nießbrauchs und damit des vollen Eigentums an die Kinder ohne zu-
                        sätzliche Erbschaftsteuern. Die Schenkung des Immobilienbesitzes an die
                        Kinder ist damit ein geeignetes Mittel, die spätere Erbschaftsteuerlast zu
                        reduzieren.

                        Nachstehend die derzeitige (seit 1. Januar 2014) Steuertariftabelle bei di-
                        rekter Erbfolge. Der Freibetrag bei Erbschaften oder Schenkungen in direk-
                        ter Line liegt bei 100.000 € pro Kind. Der Erbfall vom verstorbenen auf den
                        überlebenden Ehegatten ist von jeglicher Erbschaftsteuer befreit.

                         Teilwert des steuerpflichtigen Vermögens                     Steuersatz
                         unter          8.072 €                                        5%
                         zwischen       8.072 €    und       12.109 €                 10%
                                      12.109 €     und       15.932 €                 15%
                                      15.932 €     und      552.324 €                 20%
                                     552.324 €     und      902.838 €                 30%
                                     902.838 €     und    1.805.677 €                 40%
                         über       1.805.677 €                                       45%

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Privater Immobilienbesitz in Frankreich

                                  Darüber hinaus löst die Vererbung von Immobilienbesitz an steuerlich nicht
                                  ansässige Steuerpflichtige eine Kette von zivilrechtlichen Fragen aus, die
                                  die Einschaltung von Notaren aus den betroffenen Ländern erfahrungsge-
                                  mäß ratsam erscheinen lässt.

                                  Die Schenkungsteuer wird nach dem gleichen Tarif wie bei der Vererbung
                                  erhoben.

2.       Steuerliche Fragen       Das Eigentum oder das Halten eines Immobilienbesitzes in Frankreich kann
                                  noch zu weiteren Problematiken im Bereich der Vermögen- und Einkom-
         aus dem Eigentum         mensteuer führen. Dabei ist, soweit die Immobilie durch eine Gesellschaft
         an einer Immobilie       gehalten wird, auch an die Steuer, die spezifisch für Immobilienvermögen
                                  von juristischen Personen gehaltenen Immobilien anfällt, zu denken.

2.1      Französische             Private ausländische Steuerpflichtige unterliegen der französischen Vermö-
                                  gensteuer, sobald der Nettoverkehrswert ihres in Frankreich belegenen Im-
         Vermögensteuer           mobilienbesitzes (einschließlich Anteile an Immobiliengesellschaften) eine
         („Impôt de solidarité    bestimmte Höchstgrenze übersteigt (1.300.000 € in 2014). Der rasante An-
                                  stieg des Immobilienmarktes in den letzten zehn Jahren (mehr als 80% Zu-
         sur la fortune“ – ISF)   wachs) hat dazu geführt, dass die Zahl der ISF-Pflichtigen erheblich
                                  zugenommen hat. Bisher hat sich die Regierung aus sozialpolitischen Grün-
                                  den vehement geweigert, den Hauptwohnsitz aus dem Anwendungsbe-
                                  reich der ISF herauszunehmen, wie dies seit Jahren gefordert wird.

                                  Die Vermögensteuerpflicht wird auf der Basis des Nettowertes bemessen,
                                  d.h. unter Abzug aller Verbindlichkeiten, die sich auf das steuerpflichtige
                                  Vermögen beziehen. Für ausländische Investoren kann es deshalb steuerlich
                                  sinnvoll erscheinen, beim Kauf der Immobilie an eine Fremdfinanzierung
                                  zu denken und hierfür entsprechend ein Darlehen in Anspruch zu nehmen.

                                  Anders als für die Berechnung der Erbschaftsteuerbelastung stellt die Auf-
                                  teilung des Eigentums an einem Immobilienbesitz in Nießbrauch und bloßes
                                  Eigentum generell keinen Vorteil dar.

                                  Die Vermögensteuerpflicht liegt nämlich allein beim Nießbraucher, und die
                                  Steuerhöhe wird auf der Grundlage des Volleigentums bemessen. Im Ge-
                                  genzug ist der bloße Eigentümer völlig von der Vermögensteuer befreit.

                                  Als Beispiel sei hier angemerkt, dass in 2014 ein Immobilienvermögen von ca.
                                  1,3 Mio. € (ohne Fremdfinanzierung und andere abzugsfähige Verbindlich-
                                  keiten) zu einer jährlichen Vermögensteuerbelastung von ca. 4.000 € führt.

                                  Ausländische ISF-Pflichtige sind zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung
                                  verpflichtet, die in der Regel im Juli oder August zu erfolgen hat. Bei Nicht-
                                  einhaltung der Erklärungsfristen sind Geldstrafen (Verzugszinsen sowie
                                  10%, bzw. 40% Steuerstrafen für verspätete Deklarierungen) fällig. Die Fi-
                                  nanzverwaltung verfügt darüber hinaus über lange Verjährungsfristen und
                                  kann die ISF-Situation eines Steuerpflichtigen sechs bis zehn Jahre rückwir-
                                  kend prüfen. Die Vermögensteuerpflicht für Immobilienbesitzer lässt sich
                                  auf Dauer nur schwer verheimlichen, weil die Existenz der Immobilie der
                                  Finanzverwaltung entweder zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der späteren
                                  Übertragung zur Kenntnis gebracht werden muss.

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Letztlich ist noch auf die von juristischen Personen bezüglich ihres Immo-
                              bilienvermögens abzugebende Erklärung hinzuweisen. Sie stellt eine wei-
                              tere Informationsquelle über eventuelle Vermögensteuerpflichtige für die
                              französische Finanzverwaltung dar.

2.2   Die 3%ige Abgabe        In der Regel unterliegen juristische Personen (Gesellschaften, Vereine, Stif-
                              tungen usw.) einer jährlichen Abgabe von 3%, die auf der Basis des Ver-
      auf den                 kehrswertes ihres in Frankreich belegenen Immobilienbesitzes bemessen
      Immobilienbesitz        wird. Eine Befreiung von dieser Abgabe kann aber in den meisten Fällen
                              erreicht werden, soweit die juristische Person spezifische Erklärungspflich-
      juristischer Personen   ten beachtet und die jeweiligen Anschriften ihrer Gesellschafter oder Mit-
                              glieder der Finanzverwaltung mitteilt.

                              Das Ziel dieser Abgabe liegt unter anderem darin, die sich hinter juristischen
                              Personen versteckenden natürlichen Personen aufzudecken, um sie direkt
                              der Vermögensteuer zu unterwerfen.

2.3   Die Einkommen-          Nach dem französischen Steuergesetz kann ein ausländischer Immobilien-
                              besitzer einer pauschalen Einkommensteuer auf der Basis des Mietwertes
      steuerpflicht           der Immobilie unterworfen sein, auch wenn die Immobilie tatsächlich nicht
                              vermietet wird. Diese Regel findet aber nur Anwendung, sofern kein DBA
                              zwischen Frankreich und dem Staat des Eigentümers besteht (Liechtenstein,
                              Jersey, Guernsey oder Andorra können von dieser Vorschrift betroffen sein).

                              In den übrigen Fällen, in denen die Immobilienbesitzer in der übrigen EU
                              oder in DBA-Staaten ansässig sind, wird die französische Einkommensteuer
                              nur auf der Basis der Einkünfte aus der Vermietung der französischen Im-
                              mobilie erhoben (Belegenheitsprinzip).

                              Die Einkommensteuererklärung ist jährlich im Juni abzugeben. Seit August
                              2012 fallen hierbei auch Sozialabgaben in Höhe von 15,5 % an. Bei der
                              Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens können Kosten wie Zinsen,
                              Versicherungsprämien, Verwaltungskosten, Grundsteuern, Umbau- und Re-
                              novierungskosten etc. berücksichtigt werden. Eventuelle Verluste aus der
                              Vermietung (negativer Differenzbetrag zwischen Mieteinkünften und Kos-
                              ten) können zehn Jahre vorgetragen und mit künftigen Mieterträgen ver-
                              rechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche
                              Verluste auch von anderen Einkünften bis maximal 10.700 € pro Jahr ab-
                              gezogen werden. In Frankreich gilt ein progressiver Steuersatz. Der Höchst-
                              satz bei der Einkommensteuer beträgt bei Einkünften aus Vermietung und
                              Verpachtung 45%. Für ausländische Steuerpflichtige gilt ein Mindeststeu-
                              ersatz von 20%.

2.4   Sonstige Steuern        Das Eigentum an einer französischen Immobilie löst noch eine Reihe ande-
                              rer Abgaben wie z.B. die lokalen Grundsteuern („Taxe foncière“ und „Taxe
                              d’habitation“) aus, die jährlich von den Gemeinden und Départements er-
                              hoben werden. Die entsprechenden Steuersätze werden auf lokaler Ebene
                              festgesetzt.

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Über uns
           SOFFAL wurde 1987 gegründet und ist eine Freiberufler-AG französischen Rechts
           bei der Anwaltskammer Paris. Die Gesellschaft wird von Partnern getragen, die
           eine mehr als fünfundzwanzigjährige nicht nur Rechts-, sondern auch Wirt-
           schaftsberatungspraxis von deutschen und französischen Unternehmen und
           Einzelpersonen besitzen.

           Wir gehören nicht zu den weltweit im Großverbund handelnden Akteuren. Für
           uns steht der unmittelbare persönliche Kontakt mit unseren Mandanten im Vor-
           dergrund.

           Wir beraten aufgrund unserer langen Erfahrungen erfolgreich im Herzen der Eu-
           ropäischen Union, in Frankreich, Deutschland und im deutschsprachigen Raum.
           Unsere Schwerpunkte liegen in Bereichen, die wir beherrschen und auf die wir
           uns auch beschränken. Nahezu alle unsere Mitarbeiter sind zwei- oder dreispra-
           chig (französisch, deutsch, englisch).

           Unsere Mandanten sind Unternehmen aller Branchen und Größen und natürlich
           auch Einzelpersonen. Gemeinsam ist allen eine grenzüberschreitende Interes-
           senlage und der Wunsch, einen persönlich engagierten Gesprächspartner zu
           haben.

           Der Fortbildung unserer Mitarbeiter und der Qualitätssicherung unserer Arbeit
           räumen wir höchsten Stellenwert ein. Nur so können wir den Herausforderungen
           durch immer neue rechtliche Vorschriften genügen und unseren Mandanten die
           notwendige Sicherheit bei der Bearbeitung der uns übertragenen Mandate
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           In vielen Veröffentlichungen und durch aktive Vortragstätigkeit im Rahmen von
           internen und öffentlichen Workshops und Seminarveranstaltungen geben wir
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           Paris, September 2014

           Société Juridique et Fiscale
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