PRODUKTPIRATERIE IN EUROPA - JKU ePUB

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                                        Angelika Babodi LL.B.

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                                        Institut für Europarecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Assoz. Univ.- Prof. Dr.
                                        Leidenmühler

                                        Monat Jahr
                                        (10/2019)

PRODUKTPIRATERIE
IN EUROPA

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
Rechtswissenschaften

                                        JOHANNES KEPLER
                                        UNIVERSITÄT LINZ
                                        Altenberger Straße 69
                                        4040 Linz, Österreich
                                        jku.at
                                        DVR 0093696
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Linz, 02.10.2019

_____________________
Angelika Babodi LL.B.

02. Oktober 2019                                                                              2/36
Inhaltsverzeichnis
I.    Abkürzungsverzeichnis .................................................................................................... 4
II.   Einführung ......................................................................................................................... 5
A.    Sonderproblem Zunahme Arzneimittelfälschung ........................................................... 5
III. Definitionen ....................................................................................................................... 7
A.    Markenpiraterie ................................................................................................................. 7
B.    Produktpiraterie ................................................................................................................ 8
C.    Gewerbliche Schutzrechte................................................................................................ 8
1.    Markenrecht ...................................................................................................................... 10
2.    Geschmacksmustergesetz ................................................................................................ 16
3.    Patentrecht ........................................................................................................................ 16
4.    Gebrauchsmusterrecht ...................................................................................................... 18
D.    Sonstige Rechte .............................................................................................................. 19
1.    Wettbewerbsrecht ............................................................................................................. 19
2.    Urheberrecht ..................................................................................................................... 19
IV. Gesetzliche Grundlagen in der EU/Österreich .............................................................. 20
A.    Aktuelle Rechtslage/Entwicklung .................................................................................. 20
B.    EU-Rechtsquellen............................................................................................................ 21
1.    EG-Verordnungen ............................................................................................................. 21
      a)    EU-Produktpiraterieverordnung 2014 (PPV 2014) ...................................................... 21
      b)    Unionsmarkenverordnung........................................................................................... 22
2.    EG-Richtlinien ................................................................................................................... 22
      a)    Marken-RL 2015/2436 ................................................................................................ 22
      b)    Umsetzung EU-Fälschungsrichtlinie ........................................................................... 23
C.    Nationale Rechtsquellen ................................................................................................. 25
1.    Produktpirateriegesetz (PPG 2004) ................................................................................... 25
V.    Prävention und Bekämpfung der Piraterie .................................................................... 25
A.    Allgemein ......................................................................................................................... 25
1.    Zivilrechtliches Verfahren .................................................................................................. 26
2.    Strafrechtliches Verfahren ................................................................................................. 28
3.    Zollbeschlagnahmeverfahren ............................................................................................ 28
B.    Judikatur/Rechtsstreit .................................................................................................... 30
1.    Rechtsprechung OGH ....................................................................................................... 30
      a)    Schärdinger Hex - OGH vom 24.01.2017, 4 Ob 222/16z Bekannte Marke als
            geografische Herkunftsangabe ................................................................................... 30
2.    Rechtsprechung EUGH ..................................................................................................... 30
      a)    Online-Marktplatz – EUGH vom 12.07.2011, RS C-324/09 ......................................... 30
      b)    Physischer Marktplatz - EuGH 07.07.2016, Rs C-494/15 Tommy Hilfiger ua/Delta
            Center as .................................................................................................................... 31
VI. Resumee .......................................................................................................................... 32
VII. Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 34
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I. Abkürzungsverzeichnis
 aF                  Alte Fassung
 Abs                 Absatz
 AMG                 Arzneimittelgesetz
 AMV                 Überprüfungssystem für Arzneimittel
 AMVS GmbH           Österreichisches Unternehmen zur Überprüfung von
                     Arzneimittel
 Art                 Artikel
 BfArM               Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
 BGBl                Bundesgesetzblatt
 CTM                 Europäische Gemeinschaftsmarke
 DelVO               Delegierten Verordnung
 EG                  Europäische Gemeinschaft
 EMVO                Europäische Organisation zur Überprüfung von Arzneimitteln
 EPA                 Europäisches Patentamt
 EPGÜ                Einheitliches Patentgericht Übereinkommen
 etc.                Et cetera
 EU                  Europäische Union
 EUG                 Europäisches Gericht
 EuGH                Europäischer Gerichtshof
 EUIPO               Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
 ff.                 fortfolgende
 HABM                (Ehemaliges) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
 Hrsg.               Herausgeber
 idR                 in der Regel
 iSd                 im Sinne der/des
 mE                  meines Erachtens
 Mrd.                Milliarde
 MSchG               Markenschutzgesetz
 OECD                Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
                     Entwicklung
 OGH                 Oberster Gerichtshof
 OLG                 Oberlandesgericht
 ÖBl                 Österreichische Blätter für den gewerblichen Rechtsschutz
 ÖPA                 Österreichisches Patentamt
 PatG                Patentgesetz
 PCT                 Patentzusammenarbeitsvertrag
 PPG                 Produktpirateriegesetz
 PPV                 Produktpiraterieverordnung
 RL                  Richtlinie
 rd.                 Rund
 RS                  Rechtssache
 RZ                  Rechtsziffer
 S.                  Seite
 TRIPS               Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte
                     des geistigen Eigentums
 TS                  Tagessätze
 UMV                 Unionsmarkenverordnung
 UrHG                Urhebergesetz
 UWG                 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
 v.a.                vor allem
 VO                  Verordnung
 WIPO                Weltorganisation für geistiges Eigentum

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II. Einführung

In den Medien überschlagen sich seit Jahren zunehmend die Schlagzeilen hinsichtlich
der Verbreitung von Produktfälschungen in Europa. Nach einer aktuell veröffentlichten
Studie vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) über
Verletzungen des geistigen Eigentumsrechts führen Plagiate in der EU jährlich zu
Milliarden (rd. 60 Mrd.) Verlusten in der Konsumgüterindustrie, wobei in Österreich der
Anteil auf 1,04 Mrd. pro Jahr fällt. Die EU-Importe bestehen bis zu 6,8 % aus Plagiaten.
Im Vergleich zu vergangenen Studien der EUIPO in Zusammenarbeit mit EPA aus 2016
fällt dieser Wert deutlich höher aus, welcher die bedenkliche Zunahme an
Produktpiraterie der letzten Jahre belegt. Neben den wirtschaftlichen Folgen bergen
Plagiate auch große Gefahren für Verbraucher, v.a. bei Medikamentenfälschungen.
Dieser über Jahre hinweg bereits andauernde Anreiz für Piraten, Fälschungen
herzustellen, erklärt sich vor allem durch den positiven Absatz von hergestellten
Produkten minderer Qualität zu besonders günstigen Preisen, wodurch hohe Renditen
erzielt werden können. Zudem wir das Internet von den kriminellen Piraten zunehmend
als Vertriebsquelle gefälschter Waren sowie auch zur Verbreitung illegaler digitaler
Inhalte genützt. Dies verbunden mit niedrigen Strafen macht das Pirateriegeschäft
weiterhin attraktiv.1
Jedoch trägt auch das Konsumverhalten der Verbraucher zur stetigen Zunahme bei,
denn im Vordergrund steht zumeist der günstige Preis und der unbeschränkte
vereinfachte Zugang zu gefälschten Waren.

A. Sonderproblem Zunahme Arzneimittelfälschung

Die       Produktpiraterie        zieht   sich    grundlegend         durch      alle    Branchen        der
Konsumgüterindustrie. Betroffen sind schon lange nicht mehr ausschließlich Luxusartikel,
sondern            Industrieartikel   jeglicher    Art,    unter     anderem         auch      vollständige
Produktionsanlagen, deren Ersatzteile, genauso aber auch einfache Konsumgüter des
täglichen Bedarfs. Besonders erschreckend ist jedoch die Anzahl der Fälschungen im
Pharmabereich in den vergangenen Jahren.

1
 Vgl. EUIPO, PR Report on IPR infringement,
https://euipo.europa.eu/tunnel web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/docs/2019_Status_Report_o
n_IPR_infringement/2019_Status_Report_on_IPR_infringement_en.pdf, 12ff, (07.06.2019).
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Laut einer Studie hat der Zoll im Jahr 2018 rund 10.476 gefälschte Medikamente
beschlagnahmt und 2.639 Postsendungen mit derartigen Plagiaten gestoppt und damit
2018 einen Höchstwert bei aufgegriffenen gefälschten und anderen illegalen
Arzneimitteln, welche zu 95 % aus Indien stammen, erreicht. In der Studie werden auch
illegale Arzneimittel behandelt, das sind insbesondere Fälle, die zwar nicht als Plagiat
gelten, die aber mangels Patentschutz illegal vertrieben werden. An der Spitze nach wie
vor führend mit 35 % sind potenz- und fruchtbarkeitsfördernde Pillen, gefolgt von den
Schlaf- und Beruhigungspillen mit 15 % und abschließend mit 15 % schmerzstillende und
entzündungshemmende Tabletten.

Bei den vom Zoll aufgegriffenen Produkten handelt es sich um Pharmaartikel, die über
eine Online-Quelle von Konsumenten bestellt wurden. Durch Erwerb derartiger Plagiate
sind die Endverbraucher in Folge einer immensen gesundheitlichen Gefährdung
ausgesetzt. Die im Online-Handel erworbenen Medikamentenfälschungen enthalten oft
eine falsche Dosierung oder schädliche Inhaltsstoffe und ziehen oft unvorhersehbare
gefährliche Folgen für den Konsumenten nach sich.2

Die nachfolgende Tabelle zeigt die dramatische Entwicklung der vom Zoll aufgegriffenen
gefälschten und illegalen Medikamente seit dem Jahr 2004. Der starke Zuwachs an
illegalen Medikamenten und vice versa der Rückgang bei den gefälschten Medikamenten
begründet sich damit, dass Medikamente ohne Patentschutz nicht mehr in die Kategorie
der gefälschten Produkte fallen, so etwa bei dem Wirkstoff Tadalafil der 2017 sein Patent
verloren hat.3

2 Vgl. BMF, Produktpiraterie Bericht 2018, https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/PP-Bericht_2018.pdf?6wkfr5,
6 ff (10.06.2019).
3 Vgl. BMF, Produktpiraterie Bericht 2018, https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/PP-Bericht_2018.pdf?6wkfr5,

16,(10.06.2019).
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Tabelle 1: Entwicklung der Aufgriffe von gefälschten Medikamenten und anderen illegalen
          Medikamenten seit dem Jahr 2004

          Quelle: https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/PP-Bericht_2018.pdf?6wkfr5, S. 16ff

Ein erster Schritt zur Verbannung gefälschter Medikamente aus dem EU-Raum wurde
mit     der neuen        EU-Verordnung gesetzt.            Diese    basiert    auf der Arzneimittel-
Fälschungsrichtlinie der EU (2011/62/EU), welche von den Mitgliedstaaten bis
09.02.2019 in die nationale Rechtsordnung zu transferieren war.

Um die stets fortschreitende Produkt- und Markenpiraterie gezielt zu bekämpfen, bedarf
es aber nicht nur gesetzlicher Regelungen, sondern auch eines Umdenkens von
Verbrauchern im Hinblick auf das Konsumverhalten.4

III. Definitionen

A. Markenpiraterie

Unter dem gemeinsamen Oberbegriff der Marken- und Produktpiraterie versteht man im
weitesten Sinn den Warenhandel mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren,
welche eine Verletzung des geistigen Eigentumsrechtes nach sich ziehen.5

Eine Legaldefinition für beide Begriffe sucht man im Gesetz vergeblich. Auch die
Literaturmeinungen sind hinsichtlich der exakten Begriffsbestimmung kontrovers und
auch international werden unterschiedliche Begriffe wie „Counterfeit“ und „Piracy“
verwendet.

4 Vgl. BMF, Produktpiraterie Bericht 2018
https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/PP-Bericht_2018.pdf?6wkfr5 (10.06.2019), 15.
5
  Vgl. EUIPO, Handel mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren,
https://euipo.europa.eu/tunnel web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/Mapping_the_Ec
onomic_Impact_study/executive_summary_de.pdf, (12.06.2019).
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Markenpiraterie ist der ältere der zwei Begriffe6 und erfasst nach einer Studie der OECD
und WIPO Umstände, unter denen Piraten die Rechte eines rechtmäßigen Inhabers auf
unrechtmäßige Art und Weise verwenden. Betroffen davon sind insbesondere
Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Patentrechte. Dies
entspricht einer weiten Auslegung des Begriffes.7

Keller differenziert zwischen einer engen und weiten Auslegung. Als weite Auslegung
sieht er nach seinem Verständnis eine umfassende Nachahmung des Originalproduktes,
welche nicht nur auf das Kennzeichen fokussiert ist, sondern auch eine Imitation der
Leistung zur Folge hat. Die Markenpiraterie im engen Sinn beschränkt sich nach seiner
Ansicht hingegen auf das illegale Verwenden der Marke.8

B. Produktpiraterie

Nach dem Verständnis des BMF fallen unter Produktpiraterie illegale Aktionen, wie das
vorsätzliche Fälschen von Produkten, für welche die rechtmäßigen Inhaber Schutzrechte
in Form von Patenrechten, Markenrechten und Urheberrechten besitzen.9
Keller versteht die Produktpiraterie als umfassende Markenpiraterie ohne jedoch dabei
gleichzeitig die Marke zu beeinträchtigen.10

C. Gewerbliche Schutzrechte

Das geistige Eigentum als Sammelbegriff (EN „Intellectual Property Law“) umfasst den
Schutz von Marken, Designs, Patenten und Gebrauchsmustern, auch pauschal genannt
Immaterialgüterrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Diese entstehen in der Regel erst
durch Anmeldung und Registrierung beim jeweiligen Prüfungsamt. Im Gegensatz zum
Recht an körperlichen Gütern werden die Rechte an Immaterialgütern nicht automatisch
auch in anderen Ländern anerkannt, sondern folgen dem Territorialprinzip und daher dem
gesonderten Rechtserwerb.11 Mit dem Begriff des geistigen Eigentums ist eine
unbeschränkte Verfügungsmacht des Rechteinhabers an unkörperlichen, also an

6
  Vgl. Pekala, Markenpiraterie (2013), 8.
7 OECD/EUIPO (2016), Trade in Counterfeit and Pirated Goods: Mapping the Economic Impact, OECD Publishing,
Paris, 16ff.,
https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/Mapping_the_Ec
onomic_Impact_study/Mapping_the_Economic_Impact_en.pdf, (12.06.2019).
8 Vgl. Keller, Identitätsbasierter Markenschutz, Kapitel 4, 131 ff (131).
9 Vgl. BMF Produktpiraterie wirtschaftliche Auswirkungen,

https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/wirtschaftliche auswirkungen.html, (03.08.2019).
10 Vgl. Keller, Identitätsbasierter Markenschutz, Kapitel 4, 133.
11 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band II 3, 134ff.

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geistigen Sachen, so etwa an Warenzeichen, literarischen Kunstwerken, Erfindungen
und Mustern verbunden.12 Für die Erkennbarkeit geistiger Inhalte bedient man sich
Hilfsbehelfen wie Farben, Klängen, Wörtern, Flächen etc.13. Die Schutzrechte verleihen
dem Rechteinhaber gegen Nachahmer zivilrechtliche und strafrechtliche Befugnisse, auf
welche später noch näher eingegangen wird.

Das Urheberrecht und Wettbewerbsrecht zum Schutz geistiger Schöpfungen sind als
weitere Unterkategorie des geistigen Eigentums zu nennen, welche jedoch in der
Produkt- und Markenpiraterie, wie im Bericht des BMF zur Produktpiraterie aus dem
Jahre 2018 detailliert analysiert, nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das Ergebnis der
analysierten       Schutzrechtsverletzungen              betrifft   überwiegend          Verletzungen   von
Markenrechten und Schutzzertifikaten für Arzneimittel, welche auch den Fokus dieser
Arbeit verdienen.14

Die ersten Ansätze für das Bewusstsein und zur Verrechtlichung am geistigen Eigentum
zeigten sich bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums von 1883 und in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken und
Literatur von 1886. Beide Konventionen werden heute von der WIPO verwaltet.15

Zur Bekämpfung der Produktpiraterie wurde im Jahr 2009 die Beobachtungsstelle für
Marken- und Produktpiraterie (EUIPO) geschaffen, welche in weiterer Folge auf
Vorschlag der Kommission mit dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
am 05.11.2012 vereint wurde. Ziel war es, unter anderem ein einheitliches Rechtskonzept
für die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unionsmarke und das eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu entwickeln. Die Intention der EUIPO ist es
Verletzungen des geistigen Eigentumsrechtes vorzubeugen und bei Verstößen zu
unterstützen, sowie die dazu erforderlichen Informationen gegen Produkt- und
Markenpiraterie bereit zu stellen.16

Weiters hat die EUIPO eine zentrale Plattform „IP Enforcement Portal“ entwickelt, die
eine sichere Kommunikation zwischen dem Rechteinhaber, der EU-Kommission sowie
dem Amt für geistiges Eigentum gewährleistet. Dieses Portal wird demnächst auf der
internationalen IP-Veranstaltung zur Durchsetzung von geistigen Rechten des Eigentums

12 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band II 3, 91 ff.
13 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band II 3, 58 .
14 Vgl. BMF, Produktpirateriebericht 2018.

https://www.bmf.gv.at/zoll/produktpiraterie/PP-Bericht_2018.pdf?6wkfr5 (10.06.2019), 26.
15 Vgl. WIPO Intellectual Property Handbook (2. Auflage, 2004), No. 489 E, (20.07.2019), 4.
16
   Vgl. EUIPO, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/about-us, (19.07.2019).
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in Paris vorgestellt und freigeschalten.17 Der Rechteinhaber kann hiermit Informationen
über          sein    Produkt         bekanntgeben            und       erleichtert       dadurch          dem
Durchsetzungsbeauftragten für Produktpiraterie mit den zur Verfügung gestellten Daten
die Erkennung von Fälschungen. Voraussetzungen für einen kostenlosen Zugang sind
gültige Marken oder Geschmacksmuster innerhalb der EU.18

1. Markenrecht

Die Marke ist wohl eines der auffälligsten Schutzrechte, da es am Produkt mit freiem
Auge (oftmals durch ein bestimmtes Symbol) unmittelbar erkennbar ist.19 Sie dient zur
Abgrenzung von Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers zum Mitbewerb und
weist einen unabhängigen Vermögenswert auf.20

Einschlägige Bedeutung kam der Marke im Zuge der Industrialisierung zu. Um die
Unterscheidung des vielfachen Warenangebots und die Wiedererkennung für die
Konsumenten zu erleichtern, war es erforderlich die Produkte entsprechend mittels
Marke zu benennen. Die Hersteller profitierten hingegen von der Steigerung des
Bekanntheitsgrades Ihrer Erzeugnisse und von der Abgrenzung zum Mitbewerb.21

In Österreich wurde am 07.12.1958 mit dem Kaiserlichen Patent das erste
österreichische Markenschutzgesetz in Kraft gesetzt, welches bereits damals eine
Legaldefinition zur Marke beinhaltete. Diese ist im Bestand heute nach wie vor im
Wesentlichen aufrecht. Im Gegensatz zur heutigen Rechtslage war damals jedoch die
Anmeldung einer Marke nur als Gewerbetreibender möglich und es fehlte der Marke der
eigenständige Vermögenswert.22

Der Begriff der Marke ist in § 1 MSchG sowie auf europäischer Ebene in Art. 3 der
RL (EU) 2015/2436 und international in Art. 15 TRIPS-Abkommen verankert.

Welche Logos, Symbole und Namen in Österreich als Marke eingetragen werden
können, definiert das Markenschutzgesetz in § 1 wie folgt:

17
   https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/news?p_p_id=csnews_WAR_csnewsportlet&p_p_lifecycle=
0&p_p_state=normal&p_p_mode=view&journalId=5181016&journalRelatedId=manual/ (19.07.2019).
18 https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/resources/ip-enforcement-

portal/rights_holders_en.pdf, (19.07.2019).
19
   Vgl. WIPO Intellectual Property Handbook, 2. Auflage, 2004, No. 489 ( E) verfügbar auf
https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/en/intproperty/489/wipo_pub_489.pdf, 79 (23.07.2019).
20 Vgl. EUIPO, Trademark Definition, https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition, (22.07.2019).
21
   Vgl. WIPO Intellectual Property Handbook, 2. Auflage, 2004, No. 489 (E)
,https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/en/intproperty/489/wipo_pub_489.pdf, 67 ff (67) (23.07.2019).
22 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3(2017), 2.

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„Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich
Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder
Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
1) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden und
2) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen
Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes
klar und eindeutig bestimmen können.“23

§ 1 MSchG regelt daher die Markenfähigkeit und ist von der in § 4 MSchG angeführten
Eintragungsfähigkeit der Marke zu unterscheiden.24

Der Marke werden mehrere Funktionen zugeteilt. Die Kennzeichnungsfunktion
ermöglicht durch Kennzeichnung der Produkte eines Unternehmens, Waren oder
Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Diese Grundfunktion
ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG.25

Über die Kennzeichnungsfunktion hinaus, informiert die Marke auch über die Herkunft
des Produktes und gibt Auskunft über den Bekanntheitsgrad. Die Herkunftsfunktion
fungiert als Hauptfunktion der Marke und soll darüber Auskunft geben, woher das Produkt
ursprünglich abstammt und die Zuordnung zu einem Unternehmen sicherstellen.26 Nicht
erforderlich ist wie der EuGH bereits mehrfach in seiner Rechtsprechung festgestellt hat,
unter anderem in der RS C-409/12 Backaldrin Österreich vs. Kornspitz Company GmbH,
dass der Konsument den physischen Produzenten erkennen muss. Es ist ausreichend,
wenn er lediglich den dahinter stehenden Markeninhaber identifiziert.27

Art. 3 der RL 2008/95 betrifft laut Rechtsprechung, RS C-371/02 Björnekulla
Fruktindustrier AB vs. Procordia Food AB, Fälle, in denen die Marke die Herkunftsfunktion
nicht entsprechend erfüllt, hingegen werden in Art. 12 Abs. 2 lit a jene Fälle behandelt, in
denen die Marke diese Funktion gerade nicht mehr erfüllt.28

Die Charakterisierung der Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke wurde in der
Vergangenheit bereits in zahlreichen Rechtsprechungen belegt, so etwa in der

23 § 1 MSchG.
24 Vgl. Kucsko, Markenschutz2 (2013), 1ff.
25 Vgl. Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht 4 (2014), 11.
26 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3(2017), 23.
27 Vgl. Schlussanträge GA PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 12.09.2013, RS C-409/12, Backaldrin Österreich The

Kornspitz Company GmbH/Pfahnl Backmittel GmbH, ECLI:EU:C:2013:563, RZ 27.
28 Vgl. EuGH vom 29.04.2004, RS C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier AB /Procordia Food AB ECLI-Identifikator:

ECLI:EU:C:2004:275, RN 22.
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RS C-409/12 Backaldrin vs. Pfahnl Backmittel. Die Pfahnl Backmittel GmbH beantragte
als Konkurrent den Verfall der Marke Kornspitz, mit der Begründung, dass mit der
eingetragenen        Marke      nach     Verständnis       der     Konsumenten          im     alltäglichen
Sprachgebrauch lediglich verkehrsübliche Brotwaren in Verbindung gebracht werden.
Dem EuGH wurden zur Klärung in dieser Sache folgende Vorlagefragen gestellt:

     1. Ist eine Marke zur „gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung“ im
     Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 geworden, wenn
     a) zwar den Händlern bewusst, ist, dass es sich dabei um einen Herkunftshinweis
     handelt, sie das aber gegenüber den Endverbrauchern in der Regel nicht offen legen,
     und
     b) die Endverbraucher die Marke (auch) aus diesem Grund nicht mehr als
     Herkunftshinweis, sondern als gebräuchliche Bezeichnung von Waren oder
     Dienstleistungen verstehen, für die die Marke eingetragen ist? 29

     2. Liegt eine „Untätigkeit“ im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/95
     schon dann vor, wenn der Markeninhaber untätig bleibt, obwohl die Händler Kunden
     nicht darauf hinweisen, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt?
     3. Ist eine Marke, die aufgrund des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers für
     Endverbraucher, nicht aber für den Handel zur gebräuchlichen Bezeichnung
     geworden ist, dann, aber auch nur dann, für verfallen zu erklären, wenn die
     Endverbraucher       auf    diese    Bezeichnung        angewiesen        sind,    weil    es   keine
     gleichwertigen Alternativen gibt?

Der EuGH hat in seiner Vorlageentscheidung festgehalten, dass der Konsument nur das
Produkt als solches als Gattungsbezeichnung wahrnimmt, aber nicht die Marke
„Kornspitz“ und nahm hinsichtlich dieser Zielgruppe einen Verlust der Herkunftsfunktion
an. Der allfällige Verlust der Hauptfunktion sei dann im Umkehrschluss geeignet den
Verfall der Rechte des Markeninhabers zu bewirken, wenn dies auf ein Verhalten oder
Untätigkeit des Markeninhabers zurückzuführen sei.30

Weitere mit der Herkunftsfunktion im Einklang stehende Funktionen sind die Qualitäts-
und Garantiefunktion. Die Werbe- und Kommunikationsfunktion spiegelt hingegen den

29 Vgl. EuGH vom 06.03.2014, RS C‑409/12, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH/Pfahnl Backmittel
GmbH, ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:130, RN 16.
30 Vgl. EuGH vom 06.03.2014, C‑409/12, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH/Pfahnl Backmittel,

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2014:130, RN 26.
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Bekanntheitsgrad einer Marke wider, welcher in § 10 MSchG ausreichend Schutz
erfährt.31

Markenformen:
Überwiegend bestehen Marken aus Kennzeichen in Form von Wortmarken, Bildmarken,
Wort-/Bildmarken,           Farben        oder       Farbzusammenstellungen,                 Werbeslogans,
3D-Marken etc. Die Aufzählung in § 1 MSchG ist demnach nicht abschließend.32

Als Wortmarke ist jedes Wort eintragungsfähig, welches die abstrakte Eignung aufweist,
um sich von anderen zu unterscheiden. Seit der letzten Markenrechtsreform 2019 ist es
nun auch zulässig bei Wortmarken, Kleinbuchstaben und Sonderzeichen zu
verwenden.33

Eingetragen werden können zudem auch Werbeslogans, kritisch wird es jedoch, wenn
die Sätze derart verschachtelt sind, sodass keine Einheit der Marke mehr erkennbar ist
und die Markenfähigkeit nicht mehr gegeben ist.34

Die Bildmarke gilt als älteste Markenform und wird gebildet aus Grafiken, Logos oder
auch einfachen Bildern. Bei Kombination von Wort und Bild liegt eine Wort-/Bildmarke
vor. Zur Abgrenzung wird auf das Überwiegen der einzelnen Elemente abgestellt.
Demnach handelt es sich entweder um eine reine Wort- oder Bildmarke bzw. bei
Kombination um eine Wort-/Bildmarke. Beide Elemente müssen jedoch das Erfordernis
der Unterscheidungskraft erfüllen, um ausreichend Schutz zu erlangen, andernfalls ist
lediglich eines der Elemente als schutzbedürftig anzusehen.35

So ist etwa Coca-Cola eine Wortmarke für den Soft-Drink und das bekannte Michelin-
Männchen eine 3D-Marke für Autoreifen.36

Die Farbmarke wurde nach älterer österreichischer Rechtsprechung nicht als schutzfähig
erachtet (NA 23.11.1983, ÖBL 1984, 66). Mittlerweile sind Farbmarken aber anerkannt,
so ist etwa das Rot des Manz Verlages eine geschützte und weit verbreitete Marke für
wissenschaftliche Bücher.37

31 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017), §1, 26.
32 Vgl. Kucsko, Markenschutz2 (2013), 5 ff.
33 Vgl. MSchG-Nov 2019 - Abschluss der österreichischen Umsetzung der Modernisierung des europäischen

Markenrechts, ÖBl 2019/2, 4 ff, 6.
34 Vgl. Kucsko, Markenschutz2 (2013), 7.
35 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017),§1, 27 ff.
36
   Vgl. ÖPA Markenformen, https://www.patentamt.at/de/quicklinks/wiki/markenformen/, (05.08.2019).
37 Vgl. ÖPA Markenformen, https://www.patentamt.at/alle-news/news-detail/artikel/marken-blog-farbmarken-ohne-

spielr/ (05.08.2019), OGH vom 25.02.1997, 4Ob28/97i.
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Seit der letzten Markenrechtsreform kann nun auch ein Klang, Geruch oder ein
Geschmack Gegenstand einer Marke sein. Da das Erfordernis der grafischen
Darstellbarkeit gemäß § 1 MSchG entfallen ist, ist es für derart spezielle Marken ab sofort
nun einfacher, Markenschutz zu erlangen. So wird es zukünftig nicht mehr abwegig sein
(EuG 27.10.2005, T-305/04), dem Geruch einer frischen Erdbeere Markenstatus zu
verleihen.38 Positiv wirkt sich die Novelle auch auf Klangmarken aus. In Österreich ist
gemäß § 16 Abs. 2 MSchG die Klangmarke in Notenschrift darzustellen und eine
Tonwiedergabe auf dem Datenträger der Anmeldung beizulegen.39

-REGISTRIERUNG einer ÖSTERREICHISCHEN Marke:
In      der        Europäischen    Union      existieren      zwei      voneinander        unabhängige
Markenrechtssysteme, das nationale und das Unionsmarkensystem.

Erwerb der Marke:
Der Schutz der Marke entsteht durch Eintragung in das Markenregister. In Österreich
kann entweder ein elektronischer oder schriftlicher Antrag beim ÖPA eingebracht
werden. Im Antrag müssen die jeweiligen Waren oder Dienstleistungsklassen angeführt
werden. Um eine verkürzte Verfahrensdauer zu erreichen, steht dem Anmelder zudem
die Inanspruchnahme eines Fast-Track Verfahrens offen. Dieses ist jedoch mit
Einschränkungen verbunden, so kann etwa nur eine Wortmarke, Wortbild-/ Bildmarke
angemeldet werden und es sollte vorab eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden,
um die Gefahr eines späteren Verlustes soweit wie möglich auszuschließen. Aufgrund
des Ausschließlichkeitsrechtes gemäß § 10 MSchG ist der Markeninhaber identer oder
verwechslungsfähiger Marken berechtigt, einen Antrag auf Löschung dieser registrierten
Marke zu begehren.40
Darüber hinaus können Marken auch unabhängig vom Eintragungsprinzip dann
Markenschutz           erlangen,   wenn     diese     als   Kennzeichen        eines     Unternehmens
Verkehrsgeltung erlangt haben.41

Registrierungshindernisse gemäß § 4 MSchG:
Dem Erwerb des Markenrechts können absolute oder relative Verweigerungsgründe
entgegenstehen. Unter die relativen Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs 1 MSchG

38
   Vgl. https://cms.law/de/AUT/Publication/Was-bringt-die-neue-EU-Markenrechtsreform, (07.08.2019).
39 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017),§1, 28.
40 Vgl. ÖPA, Marken,

https://www.patentamt.at/fileadmin/root_oepa/Dateien/Marken/MA_Infoblaetter/MA_Informationsblatt_MA501_ROEM
.pdf, (06.08.2019), 9ff, 10.
41 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017), 42.

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sind etwa die fehlende Unterscheidungskraft (Z3), beschreibende Angaben (Z4) und
Gattungsbezeichnungen (Z5) zu subsumieren. Wie die Bezeichnung bereits zu verraten
mag, spricht der Gesetzgeber hier nicht von absoluten Schranken. So kann die
Markenfähigkeit trotz Hindernisse gemäß § 4 Abs 1 Z3 - Z5 aufgrund Verkehrsgeltung
erlangt werden, sofern sich die Verwendung der Marke bewährt hat und in der
Öffentlichkeit ausreichend verbreitet ist.42
Bei Namenskollisionen pharmazeutischer Produkte kommt es bei Verdacht der
Verwechslungsgefahr darauf an, welches Produkt auf dem Markt bereits einen höheren
Bekanntheitsgrad erreicht hat, denn gemäß § 1 Abs 15 AMG dürfen Phantasienamen
insbesondere dann verwendet werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eine
Verwechslung ausschließen.43 Das EUG44 stellt zur Überprüfung dieses Kriteriums
sowohl auf das Verständnis der Endverbraucher als auch auf die Ansicht von
Fachmedizinern ab.
Weiters ist es notwendig, dass der Gegenstand bestimmbar ist. Auf das Erfordernis der
grafischen Darstellbarkeit kommt es seit der letzten Novelle nicht mehr an.45.

Schutzdauer der Marke:
Mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister entsteht die Schutzdauer einer Marke
gemäß § 15 MSchG. Sofern der Markenschutz nicht rechtzeitig verlängert wird, endet
dieser 10 Jahre nach Ablauf desjenigen Monats, indem die Markenregistrierung
anerkannt wurde. Im Gegensatz zur Unionsmarke verständigt das ÖPA den
Markeninhaber rechtzeitig vor Ablauf zwecks Inanspruchnahme einer Verlängerung.

-REGISTRIERUNG einer UNIONSMARKE:
Neben dem nationalen Registrierungsverfahren können Marken aber auch auf
europäischer Ebene und international registriert werden.

Das Gemeinschaftsmarkenrecht ist am 15.03.1994 in Kraft getreten.
Die Anmeldung einer Unionsmarke ermöglicht mit nur einer Anmeldung die Verwendung
der Marke im gesamten EU-Raum.46 Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Art. 6
CTM, die einer Marke nur im Falle einer Anmeldung einen gültigen Schutz verleiht.
Einzubringen ist der Antrag auf Registrierung beim EUIPO.

42 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017), 161.
43 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017), § 4, 327.
44
   Vgl. EuG 13.02.2007, T-256/04 – RESPICORT/RESPICUR, RZ 42-47.
45 Vgl. Engin-Deniz, MSchG3 (2017), 1407.
46 Vgl. Kuscko, Markenschutz2, (2013)2,, 6.

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Auch die Anmeldung bei der EUIPO muss bestimmte Erfordernisse erfüllen, so gibt es
auch auf EU-Ebene iSd Art 7 UM-VO absolute und relative Verweigerungsgründe für die
Eintragung einer Marke. So kann eine Unionsmarke, die in einzelnen Ländern
beschreibend ist, nur dann in jedem Mitgliedstaat eingetragen werden, wenn in jedem
dieser Länder das Erfordernis der Verkehrsgeltung gegeben ist.47

2. Geschmacksmustergesetz

Die ersten Ansätze sind auf den Ort Lyon in Frankreich zurückzuführen, dort wo man
damals dem Import von teuren Stoffen entgegen wirken wollte und den heimischen
Produzenten die erforderlichen Privilegien verliehen hat. Da die Lyoner misstrauisch
waren, ob das Urheberrechtsgesetz von 1793 tatsächlich auch den Schutz von Mustern
umfasse, wendete man sich mit dem Wunsch zur Schaffung eines eigenen Regelwerkes
für Stoffmuster an Napoleon. Dieses Gesetz war vorerst jedoch nur territorial auf Lyon
beschränkt und wurde in weiterer Folge dann auf Frankreich erweitert. 48
Das Geschmacksmusterrecht bietet daher Schutz für Designs und Modelle und betrifft
die optische Wahrnehmbarkeit des äußeren Erscheinungsbildes eines Erzeugnisses.
Das Gebrauchsmuster lässt sich zum Geschmacksmuster dadurch differenzieren, indem
mit Ersterem ausschließlich technische Ziele verfolgt werden. 49
Die Schutzdauer des Musterrechtes beschränkt sich erstmalig auf 5 Jahre und kann nach
Ablauf insgesamt 4-mal gegen eine Gebühr verlängert werden. 50

3. Patentrecht

Erstmals erteilt wurde ein Patent 1416 für ein Wasserwerk einem Herren „ser Franciscus
Petri, burgensis Rhodi“ für die Dauer von 50 Jahren.51 Verrechtlicht wurde das
Patentgesetz am 07.01.1791, welches in dieser Form von vielen europäischen Ländern
übernommen wurde. Das österreichische Patentgesetz trat am 11.01.1897 in Kraft und
entstand aus dem Privilegienwesen heraus.52

47 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017),163.
48 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I 3, 31ff.
49 Vgl. Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL, 8ff.
50 Vgl. Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG und Muster-RL, 168.
51 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I 3, 24ff.
52 Vgl. Troller, Immaterialgüterrecht, Band I 3, 30.

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Patente schützen für eine Dauer von 20 Jahren die Erfindungen. Der Inhaber des Patents
kann sich in dem jeweiligen Land vor der Herstellung, Verwendung und Verwertung durch
Dritte schützen und erhöht durch den Patentschutz die Werthaltigkeit seines Produktes.53

Gemäß § 1 PatG werden Patente für technische Erfindungen in Österreich auf Antrag
beim Patentamt vergeben. Die Erfindung muss neu sein, auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein.54

Über einen internationalen Vertrag (PCT) kann zentralisiert entweder direkt bei der WIPO
oder über das nationale Patentamt ein Patent in bis zu 151 Ländern angemeldet werden.
Die finale Vergabe des Patents erfolgt beim nationalen Patentamt des jeweiligen
Landes.55 Das Europäische Patent hingegen kann in Form einer Sammelanmeldung in
bis zu 42 EU-Ländern beantragt werden. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass
es sich dabei nicht um ein EU-Patent handelt, dass automatisch in allen EU-Ländern
Schutz gewährt.56 Die Umsetzung eines einheitlichen EU-Patents ist jedoch bereits in
Vorbereitung, scheiterte bisher aber an der zwingenden Umsetzung der Ratifikation des
EPGÜ durch Deutschland.57

Arzneimittelpatent:
Auch Arzneimittelhersteller sind auf Schutz Ihrer Erzeugnisse vor Nachahmung
angewiesen. Bis Ende der 60er Jahre waren Arzneimittelpatente ausschließlich auf
Verfahrenspatente beschränkt. Erst mit Ende 1968 wurde der Schutz auch auf
Sachpatente erweitert.58
Das Sachpatent schützt das Erzeugnis als solches, dazu zählen im Pharmabereich
chemische Stoffe oder Zusammensetzungen mehrerer Stoffe als Arzneimittelgemisch.
Verfahrenspatente hingegen schützen den Herstellungsvorgang der Medikamente.
Daneben können auch noch diverse Anwendungsgebiete für bestimmte Krankheiten
schutzbedürftig sein.
Bei Arzneimitteln ist es üblich, Patente gleich in all jenen Ländern anzumelden, in
welchen die Verbreitung des Medikamentes vorgesehen ist. Zumeist beginnt man mit der

53 Vgl. WIPO Broschüre Weltorganisation für geistiges Eigentum, Ein Leitfaden für dich wichtigsten WIPO-Dienste, 3
https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/de/wipo_pub_1020_2017.pdf (12.08.2019).
54 § 1 PatG,

https://www.patentamt.at/fileadmin/root_oepa/Dateien/Patente/PA_Infoblaetter/PA_infoblatt_patent_gebrauchsmuste
r.pdf (12.08.2019).
55
   Vgl. WIPO Broschüre Weltorganisation für geistiges Eigentum, Ein Leitfaden für dich wichtigsten WIPO-Dienste, 3.
https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/de/wipo_pub_1020_2017.pdf (12.08.2019).
56 https://www.patentamt.at/patente/patente-service/patente-international/europaeisches-patent/, (12.08.2019).
57 Vgl. Thiele in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 53.
58 Vgl. Aigner/Füszl in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch

Arzneimittelrecht, 01.01.2018, 1127.
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Anmeldung im jeweiligen Heimatland, indem man sich gleich den Rang wahrt. Man hat
sodann innerhalb eines Jahres die Möglichkeit in anderen Ländern nachträglich noch den
Schutz unter Ausnützung des bestehenden Ranges zu beantragen.59

Da zwischen Anmeldung und Zulassung oft große Zeitspannen liegen und die
Restlaufzeit des Patents dadurch erheblich verringert wird, haben die Hersteller in der
EU die Möglichkeit, die Laufzeit Ihres Patents zu verlängern. Durch die EU-Verordnung
1768/92 wurde ein ergänzendes Schutzzertifikat geschaffen, welches den Schutz eines
Arzneimittels bei rechtzeitiger Beantragung vor Ablauf des Grundpatents für weitere
5 Jahre gewährleistet.         60   So hat der EuGH zuletzt in der RS Merck Sharp & Dohme vs.
UK Comptroller General festgestellt, dass die nach Art. 3 lit b SPC-VO erforderliche
Genehmigung als wesentliche Bedingung zur Erteilung eines Schutzzertifikates zum
Zeitpunkt der Beantragung vorzuliegen hat. Eine bloße Mitteilung über das Vorliegen der
Zulassungsgenehmigung ist nicht ausreichend und heilt auch die spätere Genehmigung
den Mangel im Erteilungsverfahren nicht.61

4. Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmuster ist eine Sonderform des Patentwesens und wird auch kleines
Patent genannt. Mit dem Gebrauchsmuster können Erzeugnisse als technische
Erfindungen für eine Dauer von 10 Jahren geschützt werden, davon ausgenommen sind
die entsprechenden Verfahren.
Im Gegensatz zum Patent ist die Anmeldung eines Gebrauchsmusters vereinfacht und
schneller möglich, da es dafür nur den formalen Erfordernissen entsprechen muss. Eine
inhaltliche Prüfung nimmt das Patentamt nicht vor. Der Vorteil der rascheren
Registrierung bringt allerdings mangels inhaltlicher Prüfung auch einen Nachteil mit sich.
Im Falle eines Prozesses wird die ordnungsgemäße Registrierung nicht unwiderleglich
vermutet, sondern bedarf einer gesonderten Überprüfung. 62

59 Vgl. Riedl in Breitenbach/Fischer, Die Pharmaindustrie4 (2013), 232ff.
60 Vgl. Aigner/Füszl in Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer, Handbuch
Arzneimittelrecht, 01.01.2018, Arzneimittelrecht3 (2014), 1127.
61 Vgl. Thiele in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 88ff.
62 Vgl. Ahrens, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 2, (2016), 60.

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D. Sonstige Rechte

1. Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht (UWG) schützt vor Nachahmen und Kopieren von Leistungen,
wenn weder ein eingetragenes Design noch ein patenrechtlicher Schutz gegeben ist. Das
Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb regelt daher den wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz.63

Damit ein nachgeahmtes Produkt als unlauter im Sinne des UWG qualifiziert wird, muss
es eine wettbewerbsrechtliche Eigenart aufweisen. Entscheidend ist, ob beim
Verbraucher aufgrund der besonderen Eigenschaften eines Erzeugnisses, der Eindruck
entsteht, dass dieses von einem bestimmten Hersteller stammt.

Bei nachfolgenden Umständen außerhalb der sonstigen Schutzrechte greift der
wettbewerbsrechtliche Schutz nach österreichischer Rechtsprechung des OGH64 -
vergleichbar mit der deutschen Rechtslage:65

     •    Unlautere glatte Übernahme gemäß § 1 UWG
     •    Vermeidbare Herkunftstäuschung der Verbraucher (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG)
     •    Unlautere Rufausbeutung
     •    Unredliche Erlangung von Unterlagen oder Kenntnissen.

2. Urheberrecht

Das Urheberrecht wird nicht direkt den gewerblichen Schutzrechten untergeordnet, da es
bereits mit der geistigen Schöpfung entsteht und nicht erst mit der gewerblichen Leistung
bzw. dessen Anwendbarkeit. Der Schutz entsteht kraft Gesetzes und erlischt spätestens
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. 66
Das Urheberrecht gilt für literarische und künstlerische Werke wie Romane, Gedichte und
Theaterstücke, Filme, musikalische Werke, Zeichnungen, Gemälde, Skulpturen,
Fotografien, Skulpturen und architektonische Entwürfe sowie Computerprogramme.67

63 Vgl. Ahrens, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 2, (2016), 166.
64 Vgl. Rauch, Leistungsschutz im Lauterkeitsrecht, (2019), 70.
65 Vgl. Ahrens, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 2, (2016), 168.
66 Vgl. Ahrens, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht2, (2016), 41ff.
67
   Vgl. WIPO Intellectual Property Handbook (2. Auflage, 2004), No. 489 E, 42ff, 20.07.2019.
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IV. Gesetzliche Grundlagen in der EU/Österreich

A. Aktuelle Rechtslage/Entwicklung

Markenrechtsreform:
Die große Markenrechtsreform wurde in 2 Teilen vollzogen. Der erste Teil folgte mit der
Markenschutzgesetznovelle 2017 in Österreich bereits Ende 2017. Mit Inkrafttreten zum
14.01.2019 (BGBl. I Nr. 91/2018) folgte dann der abschließende 2. Teil der
Harmonisierung.
Im ersten Teil wurden folgende Änderungen umgesetzt.68
Novelliert wurde u.a Art. 84 Abs 1 Marken-RL, nach dieser Änderungsbestimmung beläuft
sich die Schutzdauer einer Marke nun auf 10 Jahre ab dem Anmeldetag. Die Anpassung
an den internationalen Standard erforderte eine Änderung von § 19 MSchG (aF), da
gemäß dieser Bestimmung der Schutz 10 Jahre nach dem Ende des Monats der
Registrierung endete.
In diesem Zusammenhang wurde auch § 23 Abs 2 MSchG gestrichen, da eine
nachträgliche Erweiterung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses im Hinblick
auf die neue Regelung der Schutzdauer nicht mehr sinnvoll erscheint. Bisher war eine
Erweiterung nachträglich mit Wirkung des Antragstags möglich.

Neu eingeführt wurde zudem die Möglichkeit der Teilung einer Markenanmeldung oder
einer bereits registrierten Marke durch den Inhaber der Marke. Der Vorgang der Teilung
ist allerdings endgültig und kann nicht widerrufen werden.

In Art. 28 Abs 1 Marken-RL wurde eine neue Markenform „Gewährleistungsmarke“ mit
Option zur Aufnahme in das nationale Recht vorgesehen. Die österreichische
Gesetzgebung nahm die Option wahr und bezeichnet nun in § 63 a Abs 1 MSchG
diejenigen Waren oder Dienstleistungen als Gewährleistungsmarken, für welche der
Hersteller die detaillierten Rohstoffe angibt und für den Herstellungsprozess sowie die
Qualität Gewähr leistet. Beschränkt ist die Anmeldung auf jene Hersteller, die keine
gewerbliche Tätigkeit ausüben und an den Produkten kein wirtschaftliches Interesse
haben.69
Einen positiven Effekt zeigt die Reform durch den Entfall der verpflichtenden
Ähnlichkeitsrecherche auf die Verfahrensdauer der Anmeldung einer Marke, da es
mittlerweile zahlreiche frei zugängliche Portale für die Markenrecherche gibt. Auf Wunsch

68   Vgl. Haybäck in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 170 ff.
69   Vgl. Haybäck in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 172.
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wird aber weiterhin ein amtliches Ähnlichkeitsprotokoll gegen eine Gebühr von € 40,00
ausgestellt.

Der verfahrensrechtliche Teil wurde aufgelockert, sodass es zu Kosteneinsparungen für
den Anmelder kommt. Gemäß § 28 Abs 2 MSchG sind nunmehr Kopien als
Antragsbeilage ausreichend und auch die Erneuerungsgebühren einer Marke wurden
angepasst und sind nun unabhängig von der Anzahl der Erneuerungen.

Der zweite Teil der Reform folgte mit 14.01.2019 und brachte umfangreiche
Neuerungen mit sich. Eine wesentliche Änderung für die Markendefinition war der
Wegfall des Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit.70

Weiters            wurden        die       Eintragungshindernisse              erweitert.   So      bezieht
§ 4 Abs 1 Z 6 MSchG im Hinblick auf die technischen Wirkung einer Marke nun neben
der Form auch „andere charakteristische Merkmale“ mit ein. Zudem wurde auch der
Umfang der absoluten Registrierungshindernisse um traditionelle Weinbezeichnungen
und Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte (§ 4 Abs 1 Z 10 – Z 12 MSchG) erweitert.

Auch die rechtlichen Möglichkeiten der Markeninhaber gegen Piraten vorzugehen,
wurden gestärkt, indem nun auch der Transithandel mit gefälschten Waren untersagt
werden kann.
Im Löschungsverfahren gemäß § 30 ff MSchG wurden als Einreden die geschützte
Ursprungsbezeichnung,                geografische         Angaben,         ältere   Urheberrechte    sowie
Musterrechte als neue Nichtigkeitsgründe eingeführt.71
Mit der letzten Markenrechtsnovelle (VO Nr. 2015/2424 und RL 2015/2436) konnten
somit einige Verbesserungen erzielt werden. Die EU-Markenrechtsreform war
insbesondere gezeichnet durch die Erweiterung der Markendefinition, der Abänderung
der Terminologie der Gemeinschaftsmarke zur Unionsmarke, sowie des Wegfalls des
Erfordernisses der grafischen Darstellbarkeit einer Marke zur Eintragung.

B. EU-Rechtsquellen

1. EG-Verordnungen

a) EU-Produktpiraterieverordnung 2014 (PPV 2014)
Ziel der PPV 2014 ist das Einschleusen von gefälschten Produkten im Binnenmarkt durch
die Grenzbeschlagnahme zu verhindern.

70   Vgl. Kucsko, Markenrechtsreform 2019, Ecolex 2019/02, 109 ff.
71   Vgl. Kucsko, Markenrechtsreform 2019, Ecolex 2019/02, 109 ff (110).
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Die PPV wurde mit 01.01.2014 novelliert und ersetzte die bis dahin geltende VO (EG)
1383/2003. Die PPV legt Voraussetzungen für das Einschreiten der Zollbehörden fest
und die dafür erforderlichen Verfahrensvorschriften. Die Verletzung des jeweiligen
Schutzrechtes wird hingegen bereits auf nationaler Ebene festgestellt.72

b) Unionsmarkenverordnung
Auf europäischer Ebene wurde im Jahre 1994 mit der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
22.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke eine rechtliche Möglichkeit geschaffen um die
Marke im gesamten EU-Raum schützen zu lassen.73
Die neue UMVO (EU) 2015/2424 trat am 23.03.2016 in Kraft und ersetzte die langjährige
Gemeinschaftsmarkenverordnung.                 Sie     war ein       Teil der großen          europäischen
Markenrechtsreform und dient vor allem zur Bekämpfung der Produktpiraterie.74 Ein
wesentlicher Punkt war unter anderem die Namensänderung der vom Amt zu
vergebenden Marke von Gemeinschaftsmarke auf Unionsmarke.

Unionsmarken können Zeichen aller Art sein; soweit sie ausreichend bestimmt sind um
sich von anderen Marken zu unterscheiden und im Register so abgebildet werden
können, dass sie eine klare Zuteilung zu einem bestimmten Hersteller ermöglichen.
Die Anforderungen an die Abbildung der Marke wird nach den Sieckmann-Kriterien
bestimmt: eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich
dauerhaft und objektiv.75

2. EG-Richtlinien

a) Marken-RL 2015/2436
Die überarbeite Marken-RL (EU) 2015/2436 ist Anfang 2016 in Kraft getreten und war
gemeinsam mit der UM-VO (EU) 2015/2424 wesentlich für die Harmonisierung des
nationalen Markenrechts. Sie brachte dem Rechteinhaber aufgrund der verbesserten
Behauptungs-          und       Beweislast        grundlegende           Vorteile        im   Bereich   der
Transitfälschungen.76
Ein weiteres Ziel der Reform war es mitunter auch, einzelne Regelungen der RL vermehrt
an die Bestimmungen der UM-VO anzupassen, zum Teil wurden auch gänzliche
Textierungen übernommen.77

72 Vgl. Donath, Die neue Produktpiraterie-Verordnung, ÖBL 2014/15, 55.
73 Vgl. Ahrens, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht2, (2016), 66.
74 Vgl. Schramek in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 140ff.
75 Vgl. Schramek in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 140ff (141).
76 Vgl. Engin-Deniz, MSchG 3 (2017),V.
77 Vgl. Haybäck in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum, Jahrbuch 2018, 170.

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b) Umsetzung EU-Fälschungsrichtlinie
Die neue EU-Fälschungsrichtlinie 2011/62/EU78 richtet sich gegen die illegale
Verbreitung von gefälschten Arzneimitteln auf dem legalen Vertriebsweg in der EU und
in Drittstaaten. Sie soll insbesondere die zunehmende Produktpiraterie in dieser Branche
bekämpfen und die EU-Bürger vor den gesundheitlichen Gefahren schützen. Die
Richtlinie 2011/62/EU in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 der
Europäischen Kommission (DelVO), deren maßgebliche Rechtsgrundlage die Richtlinie
bildet, war von den Mitgliedstaaten bis 09.02.2019 in das nationale Recht umzusetzen.79

Die Fälschung von Medikamenten ist die gefährlichste Piraterieform. Dies zeigte auch
der Fall aus 2014, wo eine Reihe von gefälschten Medikamenten im Umlauf waren. So
hegte damals ein Krebspatient Verdacht betreffend den Wirkstoffen seines Präparates
und zeigte das Medikament Sutent in der Apotheke als Fälschung an. In Absprache
zwischen der Behörde und dem Importeur wurde eine Rückrufaktion hinsichtlich der
betroffenen Charge gestartet. Die deutsche Apotheke bezog das Medikament von einem
Parallelimporteur, der seine Importe aufgrund des niedrigen Kostenniveaus, in diesem
konkreten Fall aus Rumänien, bezog. Die Bevölkerung und die Apotheken wurden
anschließend unter Hinweis auf die Fälschung vom BfArM aufgefordert, die ihnen
ausgehändigten Pharmaka auf die leicht erkennbaren Fälschungsmerkmale zu
überprüfen (falsche Farbe und Größe, fehlende Dosisangabe, falsche Verpackung).80

Betroffen von der aktuellen Richtlinie der EU sind öffentliche Apotheken, ärztliche
Hausapotheken, Krankenhäuser und große Pharmahändler. Um dieser neuen EU-
Richtlinie gerecht zu werden, ist es für abgebende Stellen in Österreich erforderlich dem
nationalen Datenspeicher AMV-System beizutreten. Die Mitgliedschaft beinhaltet eine
einmalige Beitrittsgebühr sowie eine jährliche Nutzungsgebühr. Den Hersteller trifft
hingegen die Pflicht, verschreibungspflichtige Medikamente, ausgenommen solchen die
auf der White List (Anhang 1 zur Delegierten Verordnung) angeführt sind, mit
Sicherheitsmerkmalen, die mittels eines verschlüsselten 2D Datamatrix Code dargestellt
werden, beispielsweise einer Seriennummer sowie einem Chargen- und Ablaufdatum,
auszustatten.81

78 https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/files/eudralex/vol-1/dir_2011_62/dir_2011_62_de.pdf, (24.07.2019).
79 Vgl. Dungl/Achrainer, Serialisierung von Arzneispezialitäten - Praxisfragen und Umsetzung in
Österreich, JMG, 2019/1, 7ff (8).
80 Vgl. EUIPO, Die wirtschaftlichen Kosten der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in der

Arzneimittelindustrie, 2016, 12. https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/ipr-infringement-
pharmaceutical-sector (18.08.2019).
81 https://www.amvs-medicines.at/schutz-vor-gefaelschten-arzneimitteln/teilnahme-am-oesterreichischen-system/

(24.07.2019).
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