Rechtsfragen im Schneesport - Theorielehrgang staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung 2018 - Deutscher Skilehrerverband

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Rechtsfragen im Schneesport

                           Theorielehrgang
          staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung
                                2018

                            Technische Universität München

    Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de
1   - Stand 10.2018
Matthias Zachmann
       Rechtsanwälte Zachmann & Partner, Partner
       Staatlich geprüfter Snowboardlehrer
       Vorsitzender Bezirk München des DSLV
       Mitglied im Aufsichtsrat des DSLV
       Mitglied in der Kommission Profi-Schule DSLV
       Mitglied im juristischen Beirat des DSLV
       Inhaber der Schneesportschule Isartal
       1. Vorsitzender des Münchner Schneefest e.V.

    Kontakt:
    Rechtsanwälte Zachmann & Partner
    Fritzstraße 2, 82140 Olching
    www.rechtsanwalt-zachmann.de

    Tel: + 49 8142 28473-0
    Fax: +49 8142 28473-10
    Mail: mail@rechtsanwalt-zachmann.de

2         Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Berufsrechtliche Regelungen in Bayern
    Wer darf Ski, oder Snowboardunterricht anbieten und wer darf eingesetzt werden?
    Verordnung über die Ausübung des Unterrichts als Bergführer sowie die Ausübung
    des Unterrichts als Schneesportlehrer in Bayern seit 1.9.2014 in Kraft getreten

    Räumlicher Geltungsbereich:                         Bayern
    Sachlicher Geltungsbereich:                         erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht
                                                        im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren

    Regelungen:
    1.   Erwerbsmäßiger Unterricht darf nur von einem staatlich geprüften Ski- oder
         Snowboardlehrer erteilt werden.
    2.   Der Leiter muss im zweijährigen Turnus an einem durch die TUM
         anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen
    3.   Der Leiter einer Schneesportschule darf weitere staatlich geprüfte Ski-
         /Snowboardlehrer einsetzen

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Berufsrechtliche Regelungen in Bayern
    4.     Der Leiter darf als Lehrkräfte Personen einsetzen, die aufgrund ihrer
           Qualifikation für die Zulassung zur Ausbildung zum Schneesportlehrer
           gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Fachsportlehrer im
           freien Beruf erfüllen!

           Besonderheit: Bis 2018 fallen hierunter alle, die seit 2007/2008 den
           Eignungstest absolviert haben (Übergangszeit)

           Ansonsten sind die neuen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum
           staatlich geprüften Lehrer zu beachten!
           Die Eignungsfeststellung ist die Basis für die Ausbildung zum staatlich
           geprüften Schneesportlehrer. Sie erfolgt in den Schneesportdisziplinen Ski
           Alpin oder Snowboard durch den Nachweis der höchsten verbandlichen
           Qualifikationsstufe (Level 3) des DSLV sowie durch den Nachweis der
           erfolgreichen verbandlichen Ausbildung (Level 1) des DSLV in zwei weiteren
           Schneesportdisziplinen.

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Berufsrechtliche Regelungen in Bayern
    5.         In Zeiten besonderen Andrangs dürfen Hilfsskilehrer in folgender Anzahl
               beschäftigt werden:

         Hilfsskilehrer, die mindestens 18 Jahre alt sind und einen Nachweis eines erste
         Hilfe Lehrgangs, der nicht älter als drei Jahre ist (§ 4 I)
        Der Leiter muss die Hilfslehrer sorgfältig auswählen, in ihre Tätigkeit einweisen
         und überwachen, damit Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der
         Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. Seiner Verpflichtung zur
         Überwachung kommt der Leiter nur nach, wenn er die Hilfslehrer zumindest
         zeitweilig selbst beobachtet oder durch einen anderen staatlich geprüften Ski-
         /Snowboardlehrer überwachen lässt.
        Anzahl der Hilfsskilehrer:
         Max 10 Hilfslehrer mit einer verbandlichen Qualifikation pro staatlich geprüften
         Ski-/Snowboardlehrer
         Max 5 Hilfsskilehrer ohne Qualifikation pro staatlich geprüften Ski-
         /Snowboardlehrer

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Berufsrechtliche Regelungen in Bayern
    6.     Ausnahmen:
           Unterricht im Rahmen
    a)     der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in
           einer ähnlichen staatlichen Einrichtung
    b)     lehrplanmäßiger Unterricht einer Schule gem. Art. 3 I oder II BayEUG oder
           einer Einrichtung des Hochschulbereichs
    c)     Der Tätigkeit eines Vereins, sofern zum satzungsmäßigen Vereinszweck das
           Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlcih für
           diese abgehalten wird.

    Rechtsfolgen bei Verstoß:
    Untersagung des Betriebs wenn den Mängeln trotz Aufforderungen der
    zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer festzulegenden Frist von
    länsgten drei Tagen nicht abgeholfen wird.

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Haftung im Schadensfall während des Kursbetriebs

    Unterrichtsituation

        Hauptpflichten des Unterrichtsvertrags:
         Unterweisung in der sportlichen Technik, allerdings ohne dass ein entsprechender
         Lernerfolg geschuldet ist,
         und
         Fürsorge- und Schutzpflichten, die besonderen Sportgefahren für den Schüler zu
         steuern und abzuwenden.

    Was kann passieren?

        Teilnehmer wird verletzt oder seine Sachen werden beschädigt

        Ein Dritter wird verletzt oder seine Sachen werden beschädig

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Haftung für Schäden des Teilnehmers
        Inhaber der
        Schneesportschule                                       Schneesportlehrer
     Haftung wegen Verletzung dienst-                       Haftung wegen deliktischen
      oder reisevertraglicher Pflichten                       Pflichtverletzungen bei
     Haftung wegen deliktischer                              Beeinträchtigungen von Eigentum,
      Pflichtverletzungen des eingesetzten                    Gesundheit u.a. Schutzgütern aus §
      Lehrers als Verrichtungs- oder                          823 BGB
      Erfüllungsgehilfen                                     Haftung wegen Verletzung der
                                                              Aufsichtspflichten

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EXKURS

                                 Faktischer Führer / Führer aus Gefälligkeit

Eine Garantenpflicht hat auch, wer es übernommen hat, für den Schutz bestimmter Rechtsgüter Sorge zu tragen. Die
Pflicht entsteht dann aus dem Tatbestand der Übernahme. Die Übernahme kann gegenüber dem Gefährdeten selbst,
aber auch gegenüber einem Dritten zugunsten des Gefährdeten erfolgen.

Grundsatz:
Bei Berücksichtigung der beim Bergsteigen notwendigen Eigenverantwortlichkeit kann bei einem Zusammenschluss
mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Mehrgeübte oder Erfahrenere allein deshalb verantwortlich gemacht
werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht hat; auch nicht
eine Person, die innerhalb einer Gruppe hinsichtlich des Betretens von gefährlichem Gelände eine deutlich erkennbare
Initiative entwickelt (Seegrubenspitze, O.

Ausnahme:
Wenn jemand die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für
seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder wenn jemand
einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet.
(OGH, 11.05.1978, 7Ob580/78
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19780511_OGH0002_0070O
B00580_7800000_000)

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 Stand 4.4.2017
Haftung bei Bergsportunfällen

Haftung, wenn
• Sonderwissen nicht angewendet wird,
• Ausbildungsstand und Erfahrung vorgegeben wird, den man nicht besitzt
• Verschweigen von bekannten Gefahren
• Überreden zu Unternehmung

Indizien für eine Führungsrolle
• Laufende Sicherungsmaßnahmen
• Anweisung
• Überordnungsverhältnis
• Kompetenzgefälle
• Übernahme Tourenplanung, Routenwahl, Beurteilen Wetterentwicklung und der alpinen Gefahren
• Entscheidung über Abbruch der Tour
• Entscheidung über die Anwendung geeigneter Führungstechnik
• (teilweise) Übertragung der Eigenverantwortung durch die anderen Teilnehmer

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Piz Buin OGH, 30.10.1998, 1Ob293/98i
Der Beklagte
    war begeisterter Bergsteiger mit Kletter- und Gletschererfahrung
    hat Erfahrung im Umgang mit Steigeisen und Seil
    war schon 7 mal auf dem Piz Buin und unter anderem auf dem Mont Blanc
    bot dem Kläger an, ihn auf dem Berg mitzunehmen, für die erforderliche Ausrüstung zu sorgen
    wies auf kritische Stellen beim Aufstieg hin, meinte aber, dass er ein Seil mitnehme
    hat die Route ausgekundschaftet
Der Kläger
    ist gerne gewandert
    hatte keine Gletscher und Klettererfahrung
    und dies dem Beklagten mitgeteilt

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Der Beklagte
     verfügte über Steigeisen, Pickel und Seil, nahm aber keine Steigeisen für den Kläger mit
     meinte, die Verwendung von Steigeisen wäre für den Kläger auch mangels Erfahrung im Umgang mit
      diesen Geräten gefährlich gewesen.
     traf die Auswahl der Bergschuhe für den Kläger
     stellte fest, dass der Kläger nichts mit einem Pickel anfangen konnte
Aufstieg
• der Schnee war weich, so daß ein sicheres Aufsteigen gewährleistet gewesen war
• der Kläger hatte Probleme, so dass der Beklagte zurückgeklettert ist und den Kläger mit der Hand
  sicherte
•    Ansonsten sei aber der Aufstieg zum Piz Buin und auch der Abstieg bis zur Unfallstelle vom Kläger
     problemlos bewältigt worden

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Abstieg
• bei Beginn des Schneefelds forderte der Beklagte den Kläger auf, den Pickel zu nehmen, um sich zu
  sichern
• der Beklagte legte Steigeisen an
• der Kläger meinte, er werde „wie eine Rakete abgehen“, wenn er rutsche, doch habe der Beklagte
  darauf geantwortet, der Kläger solle sich nicht so anstellen, es gäbe keine Probleme.
• Die Verwendung eines Seils mit einer fixen Sicherung wäre mit großer Wahrscheinlichkeit die einzige
  Möglichkeit gewesen, um den Absturz im Unfallsbereich zu verhindern
• bei üblichen Verhältnissen - solche seien vorgelegen- könne ein guter Wanderer den Piz Buin relativ
  gefahrlos besteigen.

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 Stand 4.4.2017
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte übte im vorliegenden Fall willentlich durch den Einsatz seines größeren bergsteigerischen
Könnens, seiner größeren alpinen Erfahrung und seiner ausgeprägteren Gebietskenntnisse für weite
Teile der gemeinsamen Bergtour, insbesondere aber auch bei der versuchten Begehung des Schneefelds,
in dessen Bereich der Unfall stattfand, seinem Begleiter - dem Kläger - gegenüber die Führungsrolle als
„faktischer Führer“ aus. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß der Beklagte auch als „Führer aus
Gefälligkeit“ anzusehen wäre, weil er als erprobter Bergsteiger den Kläger als einen mehr oder weniger
alpinistischen Neuling animierte, sich ihm aufgrund seines Könnens und seines Erfahrungspotentials
anzuvertrauen und mit ihm auf Tour zu gehen. Den Feststellungen nach hat der Beklagte nämlich von
Anfang an klargestellt, daß er als Initiator der Tour für deren gesamten Ablauf zur umfassenden Anleitung
und Betreuung, mithin also zur „Führung“ des Klägers, bereit war.
Je größer die Unterschiede im alpinistischen Leistungsvermögen und Erfahrungsstand ausfallen, desto
intensiver ist der Schwächere auf das Können seines kompetenteren Partners zur möglichst gefahrlosen
und sicheren Bewältigung der Tour angewiesen.

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Ein „Führer aus Gefälligkeit“ weiß, daß sein schwächerer Begleiter die Tour vor allem deshalb mit ihm
unternimmt, weil er ohne seine Betreuung und Unterstützung den alpinistischen Anforderungen gar nicht
gewachsen wäre und damit eine solche Tour überhaupt nicht wagen würde (Galli aaO 85). Sowohl im
Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei
Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied -
 hier dem Beklagten - entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters - hier des Klägers -
schutzwürdig (Galli aaO 86).

Die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind und welche Gefahr zu beachten ist, kann bei der
Vielfalt der Möglichkeiten nicht generell beantwortet werden (Hörburger aaO 59 f). Gewiß kann auch dem besten
Bergsteiger bei außergewöhnlichen Verhältnissen ein Fehler unterlaufen, doch ist die objektive Sorgfaltswidrigkeit
danach zu beurteilen, wie sich ein gewissenhafter Bergführer oder ein durchschnittlich pflichtbewußter Bergsteiger in
der jeweiligen Situation verhalten hätte (Rabofsky, Das Recht bei Berg- und Schiunfällen, in AnwBl 1980, 135 [139]
unter Berufung auf einen Diskussionsbeitrag von Hörburger). Wenngleich an einen „Tourenführer aus Gefälligkeit“ bzw
auch einen „faktischen Führer“ nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen,
erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf (Michalek, Dissertation: Schadenersatzrechtliche
Verantwortung des Bergsteigers, Haftungsstrukturen in Gefahrengemeinschaften, 197), muß doch von einem solchen
Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung
und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist (Michalek aaO 198).

                                                Exkurs Ende
Weiterführend: Dominik Kochll, „Führer aus Gefälligkeit“, bergundsteigen 2/07, S. 72 ff.

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Grundvoraussetzung für eine Haftung

     1.   Pflichtverletzung
     2.   Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen (Ursachenzusammenhang)
     3.   Verschulden, d.h. vorsätzlich oder fahrlässige Pflichtverletzung
     4.   Widerrechtlichkeit
     5.   Mitverschulden des Geschädigten kann anspruchsmindernd wirken

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Fürsorge- und Schutzpflichten

      Haftung wegen deliktischen Pflichtverletzungen bei Beeinträchtigungen von Eigentum,
        Gesundheit u.a. Schutzgütern aus § 823 BGB

      Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflichten

     Der Lehrer muss also bei der Planung und Durchführung des Unterrichts stets die sich
     ergebenden Gefahrenquellen erkennen und durch entsprechende Auswahl der Ausrüstung,
     Organisation und Durchführung des Unterrichts und Verhaltens im Schadenfall vermeidbare
     Gefahren abwenden OLG Köln, Urteil vom 14. 4. 1962 - 9 U 49/60

     Merke:
     Der Teilnehmer darf sich auf den Lehrer verlassen, der Lehrer aber nicht unbedingt auf den
     Teilnehmer.
     Aber:
     Der Teilnehmer muss auch auf den Lehrer hören!

17      Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers I

     Sorgfaltspflichten:

     Pflicht, Rücksicht auf das Interesse Dritter an ihrer Unversehrtheit zu nehmen.

     Entscheidender Gedanke: Vertrauensschutz

     Die Sorgfaltspflichten sind für die einzelnen Handlungstypen, je nach Größe der
     damit verbundenen Gefahren, unterschiedlich.

18        Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers II
     Normalerweise:
     Keine Verantwortung eines Sporttreibenden dafür, dass diejenigen, die gemeinsam
     mit ihm Sport treiben, ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen.

     Anders aber bei dem verantwortlichen Leiter eines sportlichen
     Vorhabens und einer Gruppe:

     Hier besteht ein Vertrauensvorschuss aufgrund der besonderen Erfahrung,
     Kenntnisse und Qualifikation

19       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers III
     Eigenverantwortlichkeit oder Fremdverantwortlichkeit:
     Wie weit reichen die fremdverantwortlichen Aufgaben des Gruppenleiters und
     wann beginnt die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer?

     Entscheidungsmaßstab:
     Über welchen Entscheidungshorizont und Kenntnisstand verfügt der
     Teilnehmer?

     Konsequenz:
     Je jünger und unerfahrener die Teilnehmer sind, desto höher sind die
     Anforderungen an den Lehrer

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Eigenverantwortung kontra Fremdverantwortung

      Die Fremdverantwortlichkeit reicht soweit, wie der Teilnehmer wegen

      Alter
      Reife
      Erfahrung
      Körperlichen Voraussetzungen usw.

       nicht in der Lage ist, die sporttypischen Gefahren einzuschätzen
       und/oder
       erkennbare atypische Gefahrensituationen geschaffen werden

21       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers IV

     Alpines Restrisiko:
     Von der Verwirklichung eines alpinen Restrisikos kann nur dann ausgegangen
     werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei Anwendung
     der dabei erforderlichen Sorgfalt der Schadenseintritt vermeidbar war.

22       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs
                       Unfallanalyse – Gefahrenquellen erkennen *

         90 % der Verletzungen aufgrund eines Sturzes oder einer Kollision mit einem
          Objekt

          7 % aufgrund Personenkollisionen

          53 % auf roten Pisten, 38 % auf blauen Pisten, 6 % auf schwarzen Pisten

         die meisten Unfälle ereignen sich bei stark wechselnden Schneebedingungen
          auf der Piste, gefolgt von eisigen Pisten und hartem Altschnee

23       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs
                                  Unfallanalyse – Gefahrenquellen erkennen*

         Schneesportler mit weniger guten Fertigkeiten fahren tendenziell eher auf roten und
          blauen Pisten und verunfallen häufiger.

         gute und ausgezeichnete Fahrer am häufigsten auf roten, gefolgt von blauen Pisten
          verunfallen

         meisten Unfälle geschehen bei sonnigem Wetter und guter Sicht

         rund 3 bis 8 % der Snowboardunfälle bei der Liftbenutzung

         Das Verletzungsrisiko nimmt im Tagesverlauf zu, die meisten Unfälle geschehen kurz
          vor dem Mittag und gegen 15 Uhr
         * Quelle: Brügger O, Bianchi G, Hofer M, Michel Fl, Müller C, Unfallforschung Sport: Unfall, Risiko- und Interventionsanalyse Bern: Bfu – Beratungssteller für Unfallverhütung, 2012. bfu-
          Sicherheitsdossier Nr. 10

24       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs
                                       Gefahrenquellen Kinder und Jugendliche*

                   Kinder und Jugendliche das höchste Verletzungsrisiko
                    Gründe:
                   noch geringe Fertigkeiten,
                   fehlende Erfahrungen,
                   fehlendes Gefahrenbewusstsein,
                   Selbststeuerungsfähigkeit,
                   häufig nicht kindgerechte Ausrüstung,
                   sowie ein noch nicht ausgereifter Körper sein, welcher anfälliger für
                    Verletzungen ist

            * Quelle: Brügger O, Bianchi G, Hofer M, Michel Fl, Müller C, Unfallforschung Sport: Unfall, Risiko- und Interventionsanalyse Bern: Bfu – Beratungssteller für Unfallverhütung, 2012. bfu-
             Sicherheitsdossier Nr. 10

25       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers VI
     Vor Kursbeginn: Lehrerausrüstung zusammenstellen

      Erste Hilfe Material mit Mindestbestückung nach DIN 13160 (empfohlen von
         Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV))
        Notizblock und Stift
        Mobiltelefon
        Personalausweis
        Ggf. sicherheitsrelevante Ausrüstung

26        Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers VII
       Vor Kursbeginn:                       Planung

       Einholung des Wetter und Lawinenlageberichts

       Auswahl des geeigneten Treffpunkts für den Kursbeginn und Abschluss:
           • Sammelplatz ist erreichbar
           • Gehen Gefahren vom Sammelplatz aus (bspw. bei
                Bushaltestellen)?
           • Abschluss: Kommen die Teilnehmer vom Abschlussort
                wieder ins Tal?
           • Gehen Gefahren vom Ort des Abschlusses aus?
           • Infos über das Gebiet

27     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers VIII
       Kursbeginn:                           Materialcheck

       Eine ausreichende Ausrüstung ist Sache des Teilnehmers, bei Kindern und
       Jugendlichen die der Eltern. Dennoch darf der Lehrer den Teilnehmer nicht
       mit einer offensichtlich unzureichenden Ausrüstung mitnehmen.
       • Kleidung
       • Mütze
       • Handschuhe
       • Helm
       • Schneebrille
       • ggf. Protektoren
       • Ski/Boardausrüstung (Bindungseinstellungen)

28     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Helmpflicht
                    Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht!
     •     In Österreich teilweise (nicht in Tirol und Vorarlberg, ja in allen anderen
           Bundesländern bis 15. Lebensjahr)
     •     In Italien, Kroatien, Slowenien bis zum 15. Lebensjahr
     •     Argument kontra: Eigenverantwortung, keine gesetzliche Regelung in
           Deutschland,
     •     Argument pro: bis zu 53 % der schweren Kopfverletzungen werden durch das
           Tragen eines Helmes vermieden
     •     Tragquote von 85 bis 99 %, wobei Kinder und Jugendliche am häufigsten einen
           Schneesporthelm tragen (bfu-Erhebung 2015 Seite 1 Tragquoten von
           Schutzartikeln beim Ski- und Snowboardfahren, Hodlersraße 5a, CH-3011 Bern)
     •    OLG München, Urteil vom 22.03.2012, 8 U 3652/11
          50 % Mitverschulden für Geschädigten Skifahrer, wenn er bei einer Kollision
          Kopfverletzungen erleidet, die durch das Tragen eines Skihelmes vermeidbar
          gewesen wären (Mehrzahl der Skifahrer sind mit Helm unterwegs)
     •    BGH, 17.06.2014 -VI ZR 281/13: kein Mitverschulden bei Fahrrad, da nur 11 %
          der Radler innerorts Helme tragen (2011). Fälle sportlicher Betätigung waren
          nicht zu entscheiden.
     •
29       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers IX
       Kursbeginn:                           Teilnehmercheck

       Der Lehrer muss den Könnensstand vor der Auffahrt überprüfen und klären,
       ob die geplante Abfahrt vom Teilnehmer bewältigt werden kann und er den
       Überblick über die Gruppe halten kann.

       •Überschaubarkeit der Gruppe

       •Körperliche Verfassung der Teilnehmer

       •Ausbildungsgrad der Teilnehmer

30     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers X
       Während dem Kurs:

       •   geeignetes Übungsgelände
       •   geeignete Aufgabenstellung
       •   keine Überforderung
       •   Anzeichen von Erschöpfung und insbesondere bei Kindern und
           Jugendlichen: Erfrierung, Sonnenbrand
       •   Ausreichende Pausen (und ggf. Nachtruhe)
       •   Aufsicht während kursfreier Zeit
       •   Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes
       •   Sachgerechte Hilfe im Schadensfall
       •   Aufklärung, Übung und Einhaltung der FIS – Regeln, Funpark-Regeln

31     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Liftfahren

          Sorgfaltspflichten Liftfahren:
      Schulung hinsichtlich des Transportes mit den Ski-, Sesselliften und
         Gondelbahnen
        Dabei muss der Unterrichtende bei Kindern und Jugendlichen mit deren
         fehlender Reife,Unverstand oder Übermut rechnen und seinen Unterricht
         entsprechend organisieren
        Betrieb einmal von Aussen zeigen und verständlich erklären
        Absprache mit dem Bahnpersonal, um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu
         organisieren
        Vergewissern, ob Zufallsbegleiter bereit und in der Lage ist, Kinder mit
         hochzunehmen.
        Überprüfung der Liftspur, Ein- und Ausstieg

32        Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des
     Schneesportlehrers XI
       Merke:
       Die Entscheidungen richten sich immer nach dem schwächsten innerhalb
       der Gruppe und dem schwierigsten Teil einer Abfahrt oder Aufgabe.

       Die Frage nach der Fremdverantwortung bestimmt sich nach dem Alter,
       Kenntnis- und Erfahrungsschatz der Teilnehmer.
       Je jünger der Teilnehmer und/oder unerfahrener er ist, desto mehr muss der
       Lehrer für ihn mitdenken, organisieren und handeln.

       Aber: Befolgt ein Teilnehmer die Anweisungen nicht, kann durch dieses
       Mitverschulden des Teilnehmers die Haftung ganz oder teilweise entfallen.

33     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
       Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen
       richten sich nach einhelliger Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern
       übereinstimmend nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-
       Regeln) als dort geltendem Gewohnheitsrecht .

                  FIS – Regeln sind kein Gesetz, sondern Maßstab für die im
                   Verkehr erforderliche Sorgfalt
                  Gelten für jeden unabhängig vom Fahrkönnen
                  stellen Verhaltensregeln zur Vermeidung von
                   Gefahrensituationen, Unfällen und nach Unfällen auf
                  beeinflussen damit auch die inhaltlichen und
                   organisatorischen Anforderungen an den
                   Schneesportunterricht

34     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                            1
       Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
       „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen
       anderen gefährdet oder schädigt oder ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit
       einschränkt.“

       Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
       Aufgabenstellung:

       •            möglichst geringe Beeinträchtigung des Pistenbetriebes
       •            Ausschluss der Gefährdung oder Schädigung anderer
                    Pistenteilnehmer
       •            ggf. Aufklärung über Notsturz als letztes Mittel, durch den die
                    Wucht des Zusammenpralls vermindert werden kann.

35     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Notsturz
       Die Pflicht zum Notsturz ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der FIS Regel
       Nr. 1.

       Bei Anfängern sollte das rechtzeitige Fallenlassen geübt werden und wird in
       der Regel aufgrund der geringeren Geschwindigkeit und der fehlenden
       Technik zum Ausweichen auch zumutbar sein.

       Bei Fortgeschrittenen bzw. hohen Fahrtempo gilt, dass ein Notsturz dann
       erforderlich werden kann, wenn ein Ausweichen nicht mehr möglich ist.

       In der Rechtsprechung wird die Pflicht zum Notsturz unterschiedlich
       behandelt!

36     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                          2
      Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
      „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine
      Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-,
      Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
      der Aufgabenstellung:

      •           Einschätzung des Leistungsvermögens des Teilnehmers
      •           Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen bei
                  Engstellen, Geländeübergängen, Kreuzungen, Pistenbetrieb, je
                  nach Sicht- und Schneeverhältnissen

37     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      3
      Wahl der Fahrspur
      „Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine
      Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder
      nicht gefährdet.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
      der Aufgabenstellung:

      •           Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen zur
                  Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes
      •           Aufklärung über unterschiedliche Fahrspuren sowie
                  Übersicht über die vor ihm liegenden Pistenfläche

38     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Beispiel

      2 Kursteilnehmer: Die erste fährt die Übung nach, der
       zweite startet nach ihr, holt sie aber ein. Beide Teilnehmer
       stürzten und zogen sich eine Claviculafraktur zu.

       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de
39     - Stand 10.2018
Beispiel

     OLG München, Schlussurteil vom 19.01.2011 - 20 U 4661/10
     „Nach dieser Regel genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten
     Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand
     einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu
     lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen
     Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten
     Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen
     Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf nicht darauf
     vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in
     einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde. Der vorausfahrende Skifahrer
     muss sich - auch nach der FIS-Regel Nr. 2 - nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht
     nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden
     Pflicht der Rücksichtnahme auf vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte. Ihn
     trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 grundsätzlich nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem
     Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (vgl. OLG Brandenburg vom 16.04.2008, 7 U 200/07 m.
     w. Nw.).“

        Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de
40      - Stand 10.2018
Aber:

      Der typische Kollisionsunfall auf Pisten erfolgt somit ganz selten als „Auffahrunfall“
        oder im Begegnungsverkehr (als „Frontalkollision“), sondern seitlich im Zuge von
        gegengleichen Schwüngen.
      Blickfeld des durchschnittlichen Skifahrers beträgt etwa 90 ° beträgt (d.h. also je
        45 ° nach links und rechts), wobei sich dieses Gesichtsfeld bei Anfängern aber auch
        bei fortgeschrittenen Skifahrern bei höherer Geschwindigkeit noch verengt
        („Scheuklappeneffekt“).
      Nur derjenige Pistenbenützer, der aufgrund seiner Fahrlinie und Geschwindigkeit
        in der Lage ist bzw bei entsprechender Aufmerksamkeit und vorausschauender
        Fahrweise in der Lage sein müsste, den anderen rechtzeitig vor der Kollision zu
        sehen, kann einen Unfall durch Ausweichen oder eventuell Bremsen verhindern.
      Für die Beurteilung von Vorne und Hinten kommt es nicht aufauf die Falllinie oder
        die Hauptrichtung der Piste, sondern auf das Verhältnis der Fahrlinien der
        Unfallsbeteiligten in Annäherung an den Unfallspunkt an

     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de
41   - Stand 10.2018
Aber:

        Soweit es bei einer gemeinschaftlichen Skifahrt zu einer Kollision der
         Beteiligten kommt und nicht aufgeklärt werden kann, welcher der
         Beteiligten vorausgefahren ist, besteht kein Anscheinsbeweis zulasten
         des Gegners des Geschädigten, dass dieser gegen die die
         Sorgfaltspflichten bestimmenden FIS Regeln für Skifahrer und
         Snowboarder verstoßen hat. (OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2012 - 11
         U 10/12)

      Beide Parteien fuhren im Winkel von etwa 45° aufeinander zu. Da nach der
       Feststellung des Tatrichters beide annähernd die gleiche Geschwindigkeit
       einhielten, fuhr der Beklagte im jeweils gleichen Zeitpunkt vor dem
       Zusammenstoß sogar etwas höher am Hang als der Kläger. Haftung jeweils zu 50 %
       (BGH, Urteil vom 11. 1. 72 - VI ZR 187/70)
      Der Beklagte habe seinerseits gegen Aufmerksamkeits- und Beobachtungspflichten
       verstoßen, weil er während seiner Abfahrt nur nach vorne und nach unten geblickt,
       die Beobachtung des Seitenbereichs jedoch unterlassen habe. Mithaftung von 1/3
       zu Lasten des Beklagten. (OGH, Entscheidung vom 20.1.2009, 4Ob204/08s)

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42   - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      4
       Überholen
      „Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber
      immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder
      Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
      der Aufgabenstellung:

      •           Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen zur
                  Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes
      •           Anweisung wie, ob und wann überholt werden darf

43     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      5
       Einfahren und Anfahren
      „Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach
      einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will,
      muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für
      sich und andere tun kann.“

44     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
      Abgrenzung Regel Nr. 5 zu den Fis-Regeln 3 und 2:

      Wer sich unter - auch äußerst geringfügiger - Ausnützung von Hangneigung
      und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel
      5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern
      wieder den Vorrang gemäß FIS-Regel 3 (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001,
      1537 m.w.N.)

      So schafft die FIS-Regel 5 eine korrespondierende Ergänzung zu den
      Pflichten des von oben kommenden Skifahrers.

45     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln

      Die FIS Regeln 2, 3 und 4 behandeln Sorgfaltspflichten, die zur Vermeidung
      von Kollisionen zwischen Fahrern, die sich in Fahrbewegungen befinden,
      dienen.

      Daher: Queren der Piste fällt nicht unter Regel Nr. 5!

      Regel 5 dagegen schützt den von oben kommenden Fahrer davor, dass ihm
      der Stehende nicht durch plötzliches Losfahren den eingeplanten
      Sicherheitsabstand nimmt oder verkürzt.

46     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                            5
      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
      der Aufgabenstellung:

      •           Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen für das
                  Anfahren
      •           Einfahren auch dann, wenn von außerhalb der Piste auf die
                  Abfahrt eingefahren wird
      •           Anweisung: „Erst schauen, dann losfahren“

47     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      6
      Anhalten:
      „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an
      engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein
      gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell
      wie möglich freimachen.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Treffpunktes

      •           Klare Ansage des Treffpunktes
      •           Haltepunkte müssen für andere Pistenteilnehmer einsehbar sein

48     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Entscheidung des OGH Wien vom 01.09.2010, Az. 3Ob89/10z

     • Vater hält sich mit Sohn im Aufsprungbereich einer Schanze auf. Von
       oben kommender Snowboardfahrer sah vorausfahrende Skifahrer nach
       dieser ersten Schanze auf die zweite anfahren. Vater und Sohn konnte er
       nicht erkennen. Es kam zum Zusammenstoß
     • Verschulden Vater 2/3, Verschulden Snowboardfahrer 1/3
     • „Sein völlig sorgloses und die Gefahr, die von die Schanze
       widmungsgemäß benützenden Springern ausgeht, völlig außer Acht
       lassendes Verhalten, mit dem er nicht nur für jedermann völlig
       einsichtige Verhaltensregeln missachtete, sondern auch einen
       ausdrücklichen Hinweis auf der im Einfahrtsbereich stehenden
       Hinweistafel, wiegt bedeutend schwerer als jenes des Beklagten.“
     • Der Snowboardfahrer verletzte die Pflicht, „auf Sicht zu fahren“

49   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      7
      Aufstieg und Abstieg
      “Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss
      den Rand der Abfahrt benutzen”

      Hinweis:

      •           Führen über breites Gelände mehrere Abfahrtsstrecken,
                  genügt es, dass der Rand der jeweiligen Abfahrtsstrecke
                  benutzt wird.
      •           Im Tourengelände ist es selbstverständlich und typisch, dass die
                  Aufstiegsspur in breit angelegten Serpentinen erfolgt.

50     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      7
      Aufstieg und Abstieg
      “Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss
      den Rand der Abfahrt benutzen”

      Exkurs: BayVGH, Urteil vom 21.11.2013,14 BV 13.487:

      •           Skipisten Teile der freien Natur i.S. von Art. 26 Abs. 1, Art. 27
                  Abs. 1, Art. 33 BayNatSchG und Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV
      •           Sperren der Skipisten während des allgemeinen Skibetriebs sind
                  nicht gemäß Art. 33 BayNatSchG zulässig
      •           Sperrungen der Skipisten während der Pistenpräparierung sind
                  grundsätzlich zulässig

51     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                                8
      Beachten der Zeichen
      „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die
      Signalisierung beachten.“

      Hinweis Pistenmarkierungen:
      Blaue Pisten dürfen 25% Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit
      Ausname kurzer Teilstücke in offenem Gelände.

      Rote Pisten dürfen 40 % Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit
      Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem Gelände.

      Schwarze Pisten übersteigen die Maximalwerte für rote Pisten
      Übersteigen.
      Quelle: (Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten, SKUS Richtlinien 2012)

52     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Wie weit reicht die “Pistensicherung“

     Verkehrssicherungspflicht reicht nicht nur bis zur Pistengrenze, innerhalb derer sich
     natü̈rlich die Mehrzahl der Schadensfälle ereignet, sondern erfasst auch noch einen gewissen
     Randbereich von ca. 2 Metern. Hierauf darf sich die Sicherheitserwartung der
     Pistenbenutzer erstrecken und in diesem Ausmaß ist sie dem Pistenbetreiber wirtschaftlich
     noch zumutbar (vgl. Dambeck/Wagner, Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum, S.
     43 f.).

     Organisierter Skiraum besteht aus Pisten und Skirouten
     Pisten: allgemein zugänglich, zur Abfahrt mit Ski/Board vorgesehen und geeignet,
     markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren und Lawinengefahren gesichert
     Skirouten: wie Pisten, aber weder präpariert noch kontrolliert
     Freier Skiraum: nicht präpariert, nicht kontrolliert und nicht gesichert

     Alles, was nicht als markierte Skipiste oder Skiroute gewidmet ist, ist freies Skigelände

     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de
53   - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
      Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und
      der Aufgabenstellung:

      •           Pistenschwierigkeit nach Könnensstand des schlechtesten
                  Teilnehmers
      •           Hinweis-, Warn-, Sperrschilder sind vorzustellen, zu
                  erläutern und vor allem einzuhalten
      •           Die Beschilderung entbindet den Lehrer nicht davon, die
                  Geeignetheit oder Gefahrlosigkeit einer Abfahrt laufend selbst zu
                  überprüfen

54     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                      9
      Hilfeleistung
      „Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung
      verpflichtet.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers:

      •           Eigener Nachweis Teilnahme an Erster-Hilfe Kurs
      •           Ausreichende Erste-Hilfe Ausstattung
      •           Absicherung einer Unfallstelle, Absetzen eines Notrufes
      •           Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung gem.
                  § 323 c StGB

55     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln
                                                     10
      Ausweispflicht
      „Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob
      verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien
      angeben.“

      Hinweis für die Pflichten des Lehrers:

      •           Eigenen Ausweis mitführen
      •           Notizblock und Stift mitführen
      •           Bei Kindern und Jugendlichen müssen die Personalien des
                  Schädigers festgestellt werden
      •           Bei Erwachsenen nur, wenn der Erwachsene selbst nicht mehr in
                  der Lage war, die Personalien festzustellen.

56     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules
      Allgemein:
      Es bestehen noch keine allgemein verbindliches Regelwerk

      Aber: In Fachkreisen ernsthaft diskutierte Sicherheitsstandards sind in die
      Sicherheitsüberlegungen mit einzubeziehen und, wenn es um die Sicherheit
      der Teilnehmer geht, auch vorsorglich zu beachten (vgl. OLG
      München,Urteil vom 24.1.2002, 8 U 2053/01).

      Verhaltensregeln in Park und Pipe gelten zusätzlich zu den FIS-Regeln

      Für den Lehrer gilt wieder:
      Aufklärung, entsprechende Organisation und Überwachung der Einhaltung
      der Regeln

57     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules
       Basic Rules
       • Benutze Parks und Pipes erst nach Besichtigung.
       • Berücksichtige die Schnee- und Wetterverhältnisse.
       • Bereite dich körperlich und mental auf die Belastung vor.
       • Trage Helm und weitere Protektoren.
       • Nimm Rücksicht auf die anderen Fahrer, respektiere die Reihenfolge und
         halte genügend Abstand.
       • Fahre/springe nur solange, wie es deine Kondition und Konzentration
         zulassen.

       Quelle bspw:
       bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung
       http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf

58     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules
      Park Rules

      • Versichere dich vor jedem Sprung, dass Anfahrt, Absprung und Landezone
        frei sind.
      • Platziere bei unübersichtlichen Anlagen jemanden beim Kicker.
      • Benutze einen Park nie ganz allein.
      • Markiere nach Möglichkeit Anfahrt, Absprung und Landezone.
      • Springe dich mit einigen Basic Airs ein, bevor du zur Sache gehst.

      Quelle bspw:
      bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung
      http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf

59     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules
      Pipe Rules

      • Gehe keinesfalls in der Pipe und nicht zu nahe am Coping hoch.
      • Lass den Anfahrtsweg für Drop ins frei.
      • Gib bei Drop ins verbal ("Next", "Drop in") oder durch Handzeichen
        bekannt, dass du als Nächster fahren wirst.
      • Fahre dich mit einigen Basic Runs ein, bevor du zur Sache gehst.
      • Verlass nach einem Sturz so schnell wie möglich die Pipe.
      • Versichere dich bei Drop outs, dass die Platform frei ist.

      Quelle bspw:
      bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung
      http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf

60     Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des
     Schneesportlehrers I
     Wer ist aufsichtsbedürftig?

      Minderjährige
      Volljährige, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der
         Beaufsichtigung bedürfen, bspw. Kranke, geistig und körperlich
         Behinderte, Blinde, Epileptiker

61   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des
     Schneesportlehrers II
     Was bezweckt die Aufsichtspflicht?

     Schutz des Aufsichtsbedürftigen sich selbst, noch Dritte durch eigenes, unbedachtes
     Verhalten zu gefährden und zu schädigen.

     Wem obliegt die Aufsichtspflicht?
     Kraft Gesetz:
               Inhaber der Personensorge, i.d.R. die sorgeberechtigten Eltern
               gesetzlicher Betreuer
               ggf. Lehrern, Ausbildern (je nach Landesrecht)

     Kraft Vertrag:
                bspw. Schneesportlehrern

     Merke: Tatsächliche Übernahme der Beaufsichtigung allein genügt aber nicht

62   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des
     Schneesportlehrers III
     Ab wann und wie lange gilt die Aufsichtspflicht?

     Die Aufsichtspflicht wird ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Kinder bis
     zur Übergabe an die Eltern übernommen.

     Was beinhaltet die Aufsichtspflicht:
             Beobachten, Überwachen, Belehren und Aufklären
             ggf. Maßnahmen ergreifen, um das Verhalten zu leiten und zu
              beeinflussen
             Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart,
              Charakter des Kinders sowie danach was verständigen Kursleitern
              vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und
              zumutbaren Maßnahmen treffen müssen

63   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des
         Schneesportlehrers IV
     Was geschieht bei Verletzung der Aufsichtspflicht?

     Für Beeinträchtigungen auf Seiten des Aufsichtsbedürftigen haftet der
     Schneesportlehrer aus § 823 I, II BGB, soweit ihm ein Sorgfaltspflichtverstoß
     vorzuwerfen ist.

     Für Beeinträchtigungen Dritter haftet der Lehrer gem. § 832 BGB, soweit er nicht die
     Vermutungen widerlegen kann, dass
     a) der Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder
     b) der Schaden auf der Aufsichtspflichtverletzung beruht.

64       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                       Eigene Haftung aus Vertrag I

     Die Schneesportschule tritt gegenüber dem Teilnehmer als Reiseveranstalter oder
     Dienstleister auf.

     Ein Reisvertrag liegt vor, bei
     •Gesamtheit von mindestens 2 Hauptreiseleistungen
     •Verschmelzung zu einem Leistungspaket
     •zu einem Reisepreis

     Gesamtheit der Reiseleistungen wird in eigener Verantwortung erbracht
     Veranstalter haftet für das Verschulden seiner Leistungsträger, egal ob diese angestellt oder
      selbstständig sind, wie für eigenes!
     Neben den Hauptleistungen aus dem Unterrichtsvertrag schuldet der Veranstalter auch die
      weiteren Reiseleistungen

65      Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                 Eigene Haftung aus Vertrag II
     Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ohne weitere Leistungen ein reiner
     Unterrichtsvertrag geschlossen wird.
     Hauptpflichten des Unterrichtsvertrags:
     Unterweisung in der sportlichen Technik, allerdings ohne dass ein entsprechender
     Lernerfolg geschuldet ist,
     und
     Fürsorge- und Schutzpflichten, die besonderen Sportgefahren für den Schüler zu
     steuern und abzuwenden.

     Weitere denkbareVerträge sind bspw. Mietverträge für „Leih“material.

66       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                    Eigene Haftung aus Reisevertrag I

     Reiseveranstalter haftet ggf. aus §§ 651 a, 651 c, I 651 f I,II BGB

     Problem:
     Das Verschulden des Reiseveranstalters wird gem. § 651 f I BGB vermutet.
     Entlastungsbeweis möglich, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass weder ihm
     noch einem seiner Erfüllungsgehilfen an den aus seinem Gefahrenbereich
     stammenden schädigenden Umständen ein Verschulden trifft.

     BGH, Urteil vom 9. 11. 2004 - X ZR 119/01:
     Der Begriff des Nichtvertretenmüssens in § 651f I BGB ist nicht richtlinienkonform
     einschränkend dahin auszulegen, dass nur das eigene Verschulden des Reisenden, das
     Verschulden eines nicht beteiligten Dritten oder höhere Gewalt
     den Reiseveranstalter entlasten könne.

67      Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                   Eigene Haftung aus Reisevertrag II

     Haftungsbeschränkung (§ 651 h BGB):
     •        keine Haftungsbeschränkung für Körperschäden
     •        Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis für andere
              Schäden, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
              herbeigeführt wurde

     Ausnahme:
     •       Haftungseinschränkungen aufgrund internationaler
             Übereinkommen:
             Der Reiseveranstalter haftet nicht schärfer als ein an sich alleine
             verantwortlicher Leistungsträger. Höchstgrenzen sind in
             internationalen     Abkommen bei internationaler Luftbeförderung,
             Eisenbahnverkehr oder         internationalen Kreuzfahren
             völkerrechtlich vereinbart.
68      Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                    Eigene Haftung aus Dienstvertrag

     Dienstleister haften ggf. gem. §§ 611, 280 I, 241 BGB

     Das Verschulden wird vermutet. Dem Dienstleister steht aber der Entlastungsbeweis
     offen, dass sowohl er als auch sein Erfüllungsgehilfe alle ihnen obliegende Sorgfalt
     (s.o.) beachtet hat.

     Haftungsbeschränkung:
             keine Haftungsbeschränkung für Verletzungen von Leben, Körper      und
              Gesundheit in AGB (§ 309 Nr. 7a BGB)
             keine Haftungsbeschränkungen für sonstige Schäden, die auf grob
              fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruhen (§ 309 Nr. 7 b
              BGB)
             Beweislastverteilung kann durch Individualabrede geändert werden, nicht
              durch AGB
69      Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                     Eigene Haftung aus Deliktsrecht I

      deliktsrechtliche Haftung aus § 823 I, II BGB wegen eigenen Verschulden

      Den Inhaber der Schneesportschule treffen

       Verkehrssicherungspflichten (bspw. Schulungsgebiet, Skirennen, Förderband)

       Auswahlpflichten (vgl. VO Schneesportlehrer Bayern)

       Organisationspflichten (Erstellung Sicherheitskonzept, vgl. Mindestinhalt eines
        Organisationskonzepts, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
        Unterricht und Kultus vom 21.11.2002)

       Überwachungspflichten (vgl. VO Schneesportlehrer Bayern)

70    Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                          Exkurs: Hauptfehler beim Sicherheitsmanagement

      •    Das Konzept ist unverständlich

      •    Verweis auf Inhalte der Ausbildung ohne Rücksicht auf Ausbildungsniveau

      •    fehlende Verfügbarkeit und Kenntnisnahme des Sicherheitskonzept

      •    fehlende Aktualität

      •    fehlende Überprüfung der Einhaltung vor Ort!

71    Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                  Eigene Haftung aus Deliktsrecht II

      Deliktsrechtliche Haftung aus § 831 BGB wegen Verschulden des Lehrers als
      Verrichtungsgehilfe

      Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen wird dem Anbieter zugerechnet.

      Die Schneesportschule kann sich allerdings entlasten, indem sie vorträgt und
      beweist, dass der Lehrer sorgfältig ausgewählt, überwacht und geleitet wurde
      oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

      Insbesondere die Auswahl und Überwachung wird sich an den Regelungen der
      bayerischen VO über die Ausübung des Unterrichts als Schneesportschule in
      Bayern messen lassen müssen.

72    Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                              Besondere Verkehrssicherungspflichten
                                        Abschlussrennen

     • Kurssetzung muss dem Leistungsvermögen der Teilnehmer entsprechen
     • Absperrung vom allgemeinen Pistenbetrieb

                 Kann ein Pistenteilnehmer unabsichtlich von außen in den Lauf
                 geraten?
                 Kann ein Teilnehmer unabsichtlich vom Lauf in die Piste geraten?

     • Nach dem Rennen muss die Piste wieder gefahrlos von anderen
       Pistenteilnehmern genutzt werden können

73   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule
                                       Besondere Verkehrssicherungspflichten
                                                   Förderband

     •   Liegen behördliche Genehmigungen vor
     •   Wurde Förderband abgenommen
     •   Regelmäßige Wartung
     •   Tägliche Kontrolle
     •   Geschultes und überwachtes Aufsichtspersonal
     •   Bestimmung eines Betriebsleiters
     •   Führung eines Betriebstagebuch
     •   Abgrenzung von der Piste

     Im Einzelnen: Vorschriften für den Betrieb von Förderbandanlagen
     http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Themen/Verkehr/Dokumente_und_Cover/Seilbahn_Vorschriften_Betrieb_Foerderban
         danlagen_01_2005.pdf

74   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall
      Zivilverfahren                                         Strafverfahren
     Der Geschädigte macht                                   Die Staatsanwaltschaft nimmt ein
     Schadensersatzansprüche zunächst                        Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger
     außergerichtlich, dann ggf. gerichtlich                 Körperverletzung oder Tötung auf
     geltend.
                                                             Besonderheiten:
     Besonderheiten:                                         Das Ermittlungsverfahren wird von
      Ein Gericht wird nicht von sich aus                   Amts wegen aufgenommen
       tätig, sondern erst nach Einreichung                  Abschluss des Ermittlungsverfahren
       einer Klageschrift                                    durch Einstellung oder Eröffnung
      Das Gericht nimmt keine eigenen                       Hauptverfahren vor dem Strafgericht
       Ermittlungen auf, sondern entscheidet
       aufgrund des jeweiligen Sachvortrag
       über erwiesene oder nicht erwiesene
       Tatsachen

75   Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall
                                          Zivilverfahren
     Welches Recht ist anwendbar, bei Unfall im Ausland?
     Auf vertragliche Ansprüche ist in der Regel deutsches Recht anwendbar, Art. Art. 3, 4
     der VO 593/2008 EG
     Ausnahmen nur, wenn Kurs für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
     angeboten und dort durchgeführt wird, Art. 6 VO (EG) 593/2008

     Auf deliktische Ansprüche ist deutsches Recht anwendbar, wenn beide Parteien ihren
     gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Art. Art. 4 I VO (EG) Nr. 864/2007.
     Hat der Kunde nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, spricht der
     Vertragsschluss in Deutschland dafür, dass zum deutschen Recht eine engere Verbindung
     besteht, Art. 4 III VO (EG) Nr. 864/2007.
     In allen anderen Fällen gilt das Recht des Landes, in dem sich der Schaden ereignet hat,
     Art. 4 I VO (EG) Nr. 864/2007.

76        Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall
                                               Zivilverfahren
     Schwierigkeit im Zivilprozess:
     Eine Partei kann unterliegen, wenn sie die ihr günstigen Tatsachen nicht nachweisen
     kann!
      Beweise sofort sichern:
      Fotoaufnahmen
      Name und Anschriften von Zeugen
      Aufzeichnungen
      Gegenstände einlagern (insbesondere bei Verleihmaterial)

77       Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
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