Rechtsfragen im Schneesport - Theorielehrgang staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung 2018 - Deutscher Skilehrerverband
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Rechtsfragen im Schneesport Theorielehrgang staatliche Ski- und Snowboardlehrerausbildung 2018 Technische Universität München Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 1 - Stand 10.2018
Matthias Zachmann Rechtsanwälte Zachmann & Partner, Partner Staatlich geprüfter Snowboardlehrer Vorsitzender Bezirk München des DSLV Mitglied im Aufsichtsrat des DSLV Mitglied in der Kommission Profi-Schule DSLV Mitglied im juristischen Beirat des DSLV Inhaber der Schneesportschule Isartal 1. Vorsitzender des Münchner Schneefest e.V. Kontakt: Rechtsanwälte Zachmann & Partner Fritzstraße 2, 82140 Olching www.rechtsanwalt-zachmann.de Tel: + 49 8142 28473-0 Fax: +49 8142 28473-10 Mail: mail@rechtsanwalt-zachmann.de 2 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Berufsrechtliche Regelungen in Bayern Wer darf Ski, oder Snowboardunterricht anbieten und wer darf eingesetzt werden? Verordnung über die Ausübung des Unterrichts als Bergführer sowie die Ausübung des Unterrichts als Schneesportlehrer in Bayern seit 1.9.2014 in Kraft getreten Räumlicher Geltungsbereich: Bayern Sachlicher Geltungsbereich: erwerbsmäßige Erteilung von Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren Regelungen: 1. Erwerbsmäßiger Unterricht darf nur von einem staatlich geprüften Ski- oder Snowboardlehrer erteilt werden. 2. Der Leiter muss im zweijährigen Turnus an einem durch die TUM anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen 3. Der Leiter einer Schneesportschule darf weitere staatlich geprüfte Ski- /Snowboardlehrer einsetzen Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 3 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018 - Stand 10.2018
Berufsrechtliche Regelungen in Bayern 4. Der Leiter darf als Lehrkräfte Personen einsetzen, die aufgrund ihrer Qualifikation für die Zulassung zur Ausbildung zum Schneesportlehrer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf erfüllen! Besonderheit: Bis 2018 fallen hierunter alle, die seit 2007/2008 den Eignungstest absolviert haben (Übergangszeit) Ansonsten sind die neuen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausbildung zum staatlich geprüften Lehrer zu beachten! Die Eignungsfeststellung ist die Basis für die Ausbildung zum staatlich geprüften Schneesportlehrer. Sie erfolgt in den Schneesportdisziplinen Ski Alpin oder Snowboard durch den Nachweis der höchsten verbandlichen Qualifikationsstufe (Level 3) des DSLV sowie durch den Nachweis der erfolgreichen verbandlichen Ausbildung (Level 1) des DSLV in zwei weiteren Schneesportdisziplinen. 4 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Berufsrechtliche Regelungen in Bayern 5. In Zeiten besonderen Andrangs dürfen Hilfsskilehrer in folgender Anzahl beschäftigt werden: Hilfsskilehrer, die mindestens 18 Jahre alt sind und einen Nachweis eines erste Hilfe Lehrgangs, der nicht älter als drei Jahre ist (§ 4 I) Der Leiter muss die Hilfslehrer sorgfältig auswählen, in ihre Tätigkeit einweisen und überwachen, damit Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. Seiner Verpflichtung zur Überwachung kommt der Leiter nur nach, wenn er die Hilfslehrer zumindest zeitweilig selbst beobachtet oder durch einen anderen staatlich geprüften Ski- /Snowboardlehrer überwachen lässt. Anzahl der Hilfsskilehrer: Max 10 Hilfslehrer mit einer verbandlichen Qualifikation pro staatlich geprüften Ski-/Snowboardlehrer Max 5 Hilfsskilehrer ohne Qualifikation pro staatlich geprüften Ski- /Snowboardlehrer 5 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Berufsrechtliche Regelungen in Bayern 6. Ausnahmen: Unterricht im Rahmen a) der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung b) lehrplanmäßiger Unterricht einer Schule gem. Art. 3 I oder II BayEUG oder einer Einrichtung des Hochschulbereichs c) Der Tätigkeit eines Vereins, sofern zum satzungsmäßigen Vereinszweck das Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlcih für diese abgehalten wird. Rechtsfolgen bei Verstoß: Untersagung des Betriebs wenn den Mängeln trotz Aufforderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer festzulegenden Frist von länsgten drei Tagen nicht abgeholfen wird. 6 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung im Schadensfall während des Kursbetriebs Unterrichtsituation Hauptpflichten des Unterrichtsvertrags: Unterweisung in der sportlichen Technik, allerdings ohne dass ein entsprechender Lernerfolg geschuldet ist, und Fürsorge- und Schutzpflichten, die besonderen Sportgefahren für den Schüler zu steuern und abzuwenden. Was kann passieren? Teilnehmer wird verletzt oder seine Sachen werden beschädigt Ein Dritter wird verletzt oder seine Sachen werden beschädig 7 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung für Schäden des Teilnehmers Inhaber der Schneesportschule Schneesportlehrer Haftung wegen Verletzung dienst- Haftung wegen deliktischen oder reisevertraglicher Pflichten Pflichtverletzungen bei Haftung wegen deliktischer Beeinträchtigungen von Eigentum, Pflichtverletzungen des eingesetzten Gesundheit u.a. Schutzgütern aus § Lehrers als Verrichtungs- oder 823 BGB Erfüllungsgehilfen Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflichten 8 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
EXKURS Faktischer Führer / Führer aus Gefälligkeit Eine Garantenpflicht hat auch, wer es übernommen hat, für den Schutz bestimmter Rechtsgüter Sorge zu tragen. Die Pflicht entsteht dann aus dem Tatbestand der Übernahme. Die Übernahme kann gegenüber dem Gefährdeten selbst, aber auch gegenüber einem Dritten zugunsten des Gefährdeten erfolgen. Grundsatz: Bei Berücksichtigung der beim Bergsteigen notwendigen Eigenverantwortlichkeit kann bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Mehrgeübte oder Erfahrenere allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht hat; auch nicht eine Person, die innerhalb einer Gruppe hinsichtlich des Betretens von gefährlichem Gelände eine deutlich erkennbare Initiative entwickelt (Seegrubenspitze, O. Ausnahme: Wenn jemand die Führung aus Gefälligkeit übernimmt, den Routenverlauf kennt und die erst später auftretenden, für seine unerfahrenen Begleiter vorher nicht erkennbaren Gefahren und Schwierigkeiten verschweigt oder wenn jemand einen Bergunerfahrenen mit der Behauptung der Ungefährlichkeit zu einer schwierigen Bergfahrt überredet. (OGH, 11.05.1978, 7Ob580/78 https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_19780511_OGH0002_0070O B00580_7800000_000) Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Haftung bei Bergsportunfällen Haftung, wenn • Sonderwissen nicht angewendet wird, • Ausbildungsstand und Erfahrung vorgegeben wird, den man nicht besitzt • Verschweigen von bekannten Gefahren • Überreden zu Unternehmung Indizien für eine Führungsrolle • Laufende Sicherungsmaßnahmen • Anweisung • Überordnungsverhältnis • Kompetenzgefälle • Übernahme Tourenplanung, Routenwahl, Beurteilen Wetterentwicklung und der alpinen Gefahren • Entscheidung über Abbruch der Tour • Entscheidung über die Anwendung geeigneter Führungstechnik • (teilweise) Übertragung der Eigenverantwortung durch die anderen Teilnehmer Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Piz Buin OGH, 30.10.1998, 1Ob293/98i Der Beklagte war begeisterter Bergsteiger mit Kletter- und Gletschererfahrung hat Erfahrung im Umgang mit Steigeisen und Seil war schon 7 mal auf dem Piz Buin und unter anderem auf dem Mont Blanc bot dem Kläger an, ihn auf dem Berg mitzunehmen, für die erforderliche Ausrüstung zu sorgen wies auf kritische Stellen beim Aufstieg hin, meinte aber, dass er ein Seil mitnehme hat die Route ausgekundschaftet Der Kläger ist gerne gewandert hatte keine Gletscher und Klettererfahrung und dies dem Beklagten mitgeteilt Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Der Beklagte verfügte über Steigeisen, Pickel und Seil, nahm aber keine Steigeisen für den Kläger mit meinte, die Verwendung von Steigeisen wäre für den Kläger auch mangels Erfahrung im Umgang mit diesen Geräten gefährlich gewesen. traf die Auswahl der Bergschuhe für den Kläger stellte fest, dass der Kläger nichts mit einem Pickel anfangen konnte Aufstieg • der Schnee war weich, so daß ein sicheres Aufsteigen gewährleistet gewesen war • der Kläger hatte Probleme, so dass der Beklagte zurückgeklettert ist und den Kläger mit der Hand sicherte • Ansonsten sei aber der Aufstieg zum Piz Buin und auch der Abstieg bis zur Unfallstelle vom Kläger problemlos bewältigt worden Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Abstieg • bei Beginn des Schneefelds forderte der Beklagte den Kläger auf, den Pickel zu nehmen, um sich zu sichern • der Beklagte legte Steigeisen an • der Kläger meinte, er werde „wie eine Rakete abgehen“, wenn er rutsche, doch habe der Beklagte darauf geantwortet, der Kläger solle sich nicht so anstellen, es gäbe keine Probleme. • Die Verwendung eines Seils mit einer fixen Sicherung wäre mit großer Wahrscheinlichkeit die einzige Möglichkeit gewesen, um den Absturz im Unfallsbereich zu verhindern • bei üblichen Verhältnissen - solche seien vorgelegen- könne ein guter Wanderer den Piz Buin relativ gefahrlos besteigen. Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Aus den Entscheidungsgründen: Der Beklagte übte im vorliegenden Fall willentlich durch den Einsatz seines größeren bergsteigerischen Könnens, seiner größeren alpinen Erfahrung und seiner ausgeprägteren Gebietskenntnisse für weite Teile der gemeinsamen Bergtour, insbesondere aber auch bei der versuchten Begehung des Schneefelds, in dessen Bereich der Unfall stattfand, seinem Begleiter - dem Kläger - gegenüber die Führungsrolle als „faktischer Führer“ aus. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß der Beklagte auch als „Führer aus Gefälligkeit“ anzusehen wäre, weil er als erprobter Bergsteiger den Kläger als einen mehr oder weniger alpinistischen Neuling animierte, sich ihm aufgrund seines Könnens und seines Erfahrungspotentials anzuvertrauen und mit ihm auf Tour zu gehen. Den Feststellungen nach hat der Beklagte nämlich von Anfang an klargestellt, daß er als Initiator der Tour für deren gesamten Ablauf zur umfassenden Anleitung und Betreuung, mithin also zur „Führung“ des Klägers, bereit war. Je größer die Unterschiede im alpinistischen Leistungsvermögen und Erfahrungsstand ausfallen, desto intensiver ist der Schwächere auf das Können seines kompetenteren Partners zur möglichst gefahrlosen und sicheren Bewältigung der Tour angewiesen. Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Ein „Führer aus Gefälligkeit“ weiß, daß sein schwächerer Begleiter die Tour vor allem deshalb mit ihm unternimmt, weil er ohne seine Betreuung und Unterstützung den alpinistischen Anforderungen gar nicht gewachsen wäre und damit eine solche Tour überhaupt nicht wagen würde (Galli aaO 85). Sowohl im Rahmen von Tourengemeinschaften mit einem Führer aus Gefälligkeit wie auch bei Tourengemeinschaften mit faktischem Führer ist das dem kompetenten Tourengemeinschaftsmitglied - hier dem Beklagten - entgegengebrachte Vertrauen des schwächeren Begleiters - hier des Klägers - schutzwürdig (Galli aaO 86). Die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall zu treffen sind und welche Gefahr zu beachten ist, kann bei der Vielfalt der Möglichkeiten nicht generell beantwortet werden (Hörburger aaO 59 f). Gewiß kann auch dem besten Bergsteiger bei außergewöhnlichen Verhältnissen ein Fehler unterlaufen, doch ist die objektive Sorgfaltswidrigkeit danach zu beurteilen, wie sich ein gewissenhafter Bergführer oder ein durchschnittlich pflichtbewußter Bergsteiger in der jeweiligen Situation verhalten hätte (Rabofsky, Das Recht bei Berg- und Schiunfällen, in AnwBl 1980, 135 [139] unter Berufung auf einen Diskussionsbeitrag von Hörburger). Wenngleich an einen „Tourenführer aus Gefälligkeit“ bzw auch einen „faktischen Führer“ nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf (Michalek, Dissertation: Schadenersatzrechtliche Verantwortung des Bergsteigers, Haftungsstrukturen in Gefahrengemeinschaften, 197), muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist (Michalek aaO 198). Exkurs Ende Weiterführend: Dominik Kochll, „Führer aus Gefälligkeit“, bergundsteigen 2/07, S. 72 ff. Rechtsanwalt Matthias Zachmann - ra-zachmann.de - Stand 4.4.2017
Grundvoraussetzung für eine Haftung 1. Pflichtverletzung 2. Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen (Ursachenzusammenhang) 3. Verschulden, d.h. vorsätzlich oder fahrlässige Pflichtverletzung 4. Widerrechtlichkeit 5. Mitverschulden des Geschädigten kann anspruchsmindernd wirken 16 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Fürsorge- und Schutzpflichten Haftung wegen deliktischen Pflichtverletzungen bei Beeinträchtigungen von Eigentum, Gesundheit u.a. Schutzgütern aus § 823 BGB Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflichten Der Lehrer muss also bei der Planung und Durchführung des Unterrichts stets die sich ergebenden Gefahrenquellen erkennen und durch entsprechende Auswahl der Ausrüstung, Organisation und Durchführung des Unterrichts und Verhaltens im Schadenfall vermeidbare Gefahren abwenden OLG Köln, Urteil vom 14. 4. 1962 - 9 U 49/60 Merke: Der Teilnehmer darf sich auf den Lehrer verlassen, der Lehrer aber nicht unbedingt auf den Teilnehmer. Aber: Der Teilnehmer muss auch auf den Lehrer hören! 17 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers I Sorgfaltspflichten: Pflicht, Rücksicht auf das Interesse Dritter an ihrer Unversehrtheit zu nehmen. Entscheidender Gedanke: Vertrauensschutz Die Sorgfaltspflichten sind für die einzelnen Handlungstypen, je nach Größe der damit verbundenen Gefahren, unterschiedlich. 18 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers II Normalerweise: Keine Verantwortung eines Sporttreibenden dafür, dass diejenigen, die gemeinsam mit ihm Sport treiben, ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen. Anders aber bei dem verantwortlichen Leiter eines sportlichen Vorhabens und einer Gruppe: Hier besteht ein Vertrauensvorschuss aufgrund der besonderen Erfahrung, Kenntnisse und Qualifikation 19 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers III Eigenverantwortlichkeit oder Fremdverantwortlichkeit: Wie weit reichen die fremdverantwortlichen Aufgaben des Gruppenleiters und wann beginnt die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer? Entscheidungsmaßstab: Über welchen Entscheidungshorizont und Kenntnisstand verfügt der Teilnehmer? Konsequenz: Je jünger und unerfahrener die Teilnehmer sind, desto höher sind die Anforderungen an den Lehrer 20 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Eigenverantwortung kontra Fremdverantwortung Die Fremdverantwortlichkeit reicht soweit, wie der Teilnehmer wegen Alter Reife Erfahrung Körperlichen Voraussetzungen usw. nicht in der Lage ist, die sporttypischen Gefahren einzuschätzen und/oder erkennbare atypische Gefahrensituationen geschaffen werden 21 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers IV Alpines Restrisiko: Von der Verwirklichung eines alpinen Restrisikos kann nur dann ausgegangen werden, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bei Anwendung der dabei erforderlichen Sorgfalt der Schadenseintritt vermeidbar war. 22 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs Unfallanalyse – Gefahrenquellen erkennen * 90 % der Verletzungen aufgrund eines Sturzes oder einer Kollision mit einem Objekt 7 % aufgrund Personenkollisionen 53 % auf roten Pisten, 38 % auf blauen Pisten, 6 % auf schwarzen Pisten die meisten Unfälle ereignen sich bei stark wechselnden Schneebedingungen auf der Piste, gefolgt von eisigen Pisten und hartem Altschnee 23 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs Unfallanalyse – Gefahrenquellen erkennen* Schneesportler mit weniger guten Fertigkeiten fahren tendenziell eher auf roten und blauen Pisten und verunfallen häufiger. gute und ausgezeichnete Fahrer am häufigsten auf roten, gefolgt von blauen Pisten verunfallen meisten Unfälle geschehen bei sonnigem Wetter und guter Sicht rund 3 bis 8 % der Snowboardunfälle bei der Liftbenutzung Das Verletzungsrisiko nimmt im Tagesverlauf zu, die meisten Unfälle geschehen kurz vor dem Mittag und gegen 15 Uhr * Quelle: Brügger O, Bianchi G, Hofer M, Michel Fl, Müller C, Unfallforschung Sport: Unfall, Risiko- und Interventionsanalyse Bern: Bfu – Beratungssteller für Unfallverhütung, 2012. bfu- Sicherheitsdossier Nr. 10 24 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs Gefahrenquellen Kinder und Jugendliche* Kinder und Jugendliche das höchste Verletzungsrisiko Gründe: noch geringe Fertigkeiten, fehlende Erfahrungen, fehlendes Gefahrenbewusstsein, Selbststeuerungsfähigkeit, häufig nicht kindgerechte Ausrüstung, sowie ein noch nicht ausgereifter Körper sein, welcher anfälliger für Verletzungen ist * Quelle: Brügger O, Bianchi G, Hofer M, Michel Fl, Müller C, Unfallforschung Sport: Unfall, Risiko- und Interventionsanalyse Bern: Bfu – Beratungssteller für Unfallverhütung, 2012. bfu- Sicherheitsdossier Nr. 10 25 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers VI Vor Kursbeginn: Lehrerausrüstung zusammenstellen Erste Hilfe Material mit Mindestbestückung nach DIN 13160 (empfohlen von Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)) Notizblock und Stift Mobiltelefon Personalausweis Ggf. sicherheitsrelevante Ausrüstung 26 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers VII Vor Kursbeginn: Planung Einholung des Wetter und Lawinenlageberichts Auswahl des geeigneten Treffpunkts für den Kursbeginn und Abschluss: • Sammelplatz ist erreichbar • Gehen Gefahren vom Sammelplatz aus (bspw. bei Bushaltestellen)? • Abschluss: Kommen die Teilnehmer vom Abschlussort wieder ins Tal? • Gehen Gefahren vom Ort des Abschlusses aus? • Infos über das Gebiet 27 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers VIII Kursbeginn: Materialcheck Eine ausreichende Ausrüstung ist Sache des Teilnehmers, bei Kindern und Jugendlichen die der Eltern. Dennoch darf der Lehrer den Teilnehmer nicht mit einer offensichtlich unzureichenden Ausrüstung mitnehmen. • Kleidung • Mütze • Handschuhe • Helm • Schneebrille • ggf. Protektoren • Ski/Boardausrüstung (Bindungseinstellungen) 28 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Helmpflicht Eine gesetzliche Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht! • In Österreich teilweise (nicht in Tirol und Vorarlberg, ja in allen anderen Bundesländern bis 15. Lebensjahr) • In Italien, Kroatien, Slowenien bis zum 15. Lebensjahr • Argument kontra: Eigenverantwortung, keine gesetzliche Regelung in Deutschland, • Argument pro: bis zu 53 % der schweren Kopfverletzungen werden durch das Tragen eines Helmes vermieden • Tragquote von 85 bis 99 %, wobei Kinder und Jugendliche am häufigsten einen Schneesporthelm tragen (bfu-Erhebung 2015 Seite 1 Tragquoten von Schutzartikeln beim Ski- und Snowboardfahren, Hodlersraße 5a, CH-3011 Bern) • OLG München, Urteil vom 22.03.2012, 8 U 3652/11 50 % Mitverschulden für Geschädigten Skifahrer, wenn er bei einer Kollision Kopfverletzungen erleidet, die durch das Tragen eines Skihelmes vermeidbar gewesen wären (Mehrzahl der Skifahrer sind mit Helm unterwegs) • BGH, 17.06.2014 -VI ZR 281/13: kein Mitverschulden bei Fahrrad, da nur 11 % der Radler innerorts Helme tragen (2011). Fälle sportlicher Betätigung waren nicht zu entscheiden. • 29 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers IX Kursbeginn: Teilnehmercheck Der Lehrer muss den Könnensstand vor der Auffahrt überprüfen und klären, ob die geplante Abfahrt vom Teilnehmer bewältigt werden kann und er den Überblick über die Gruppe halten kann. •Überschaubarkeit der Gruppe •Körperliche Verfassung der Teilnehmer •Ausbildungsgrad der Teilnehmer 30 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers X Während dem Kurs: • geeignetes Übungsgelände • geeignete Aufgabenstellung • keine Überforderung • Anzeichen von Erschöpfung und insbesondere bei Kindern und Jugendlichen: Erfrierung, Sonnenbrand • Ausreichende Pausen (und ggf. Nachtruhe) • Aufsicht während kursfreier Zeit • Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes • Sachgerechte Hilfe im Schadensfall • Aufklärung, Übung und Einhaltung der FIS – Regeln, Funpark-Regeln 31 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Liftfahren Sorgfaltspflichten Liftfahren: Schulung hinsichtlich des Transportes mit den Ski-, Sesselliften und Gondelbahnen Dabei muss der Unterrichtende bei Kindern und Jugendlichen mit deren fehlender Reife,Unverstand oder Übermut rechnen und seinen Unterricht entsprechend organisieren Betrieb einmal von Aussen zeigen und verständlich erklären Absprache mit dem Bahnpersonal, um ein sicheres Ein- und Aussteigen zu organisieren Vergewissern, ob Zufallsbegleiter bereit und in der Lage ist, Kinder mit hochzunehmen. Überprüfung der Liftspur, Ein- und Ausstieg 32 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Sorgfaltspflichten des Schneesportlehrers XI Merke: Die Entscheidungen richten sich immer nach dem schwächsten innerhalb der Gruppe und dem schwierigsten Teil einer Abfahrt oder Aufgabe. Die Frage nach der Fremdverantwortung bestimmt sich nach dem Alter, Kenntnis- und Erfahrungsschatz der Teilnehmer. Je jünger der Teilnehmer und/oder unerfahrener er ist, desto mehr muss der Lehrer für ihn mitdenken, organisieren und handeln. Aber: Befolgt ein Teilnehmer die Anweisungen nicht, kann durch dieses Mitverschulden des Teilnehmers die Haftung ganz oder teilweise entfallen. 33 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach einhelliger Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern übereinstimmend nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS- Regeln) als dort geltendem Gewohnheitsrecht . FIS – Regeln sind kein Gesetz, sondern Maßstab für die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Gelten für jeden unabhängig vom Fahrkönnen stellen Verhaltensregeln zur Vermeidung von Gefahrensituationen, Unfällen und nach Unfällen auf beeinflussen damit auch die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an den Schneesportunterricht 34 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 1 Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt oder ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit einschränkt.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und Aufgabenstellung: • möglichst geringe Beeinträchtigung des Pistenbetriebes • Ausschluss der Gefährdung oder Schädigung anderer Pistenteilnehmer • ggf. Aufklärung über Notsturz als letztes Mittel, durch den die Wucht des Zusammenpralls vermindert werden kann. 35 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Notsturz Die Pflicht zum Notsturz ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der FIS Regel Nr. 1. Bei Anfängern sollte das rechtzeitige Fallenlassen geübt werden und wird in der Regel aufgrund der geringeren Geschwindigkeit und der fehlenden Technik zum Ausweichen auch zumutbar sein. Bei Fortgeschrittenen bzw. hohen Fahrtempo gilt, dass ein Notsturz dann erforderlich werden kann, wenn ein Ausweichen nicht mehr möglich ist. In der Rechtsprechung wird die Pflicht zum Notsturz unterschiedlich behandelt! 36 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 2 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und der Aufgabenstellung: • Einschätzung des Leistungsvermögens des Teilnehmers • Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen bei Engstellen, Geländeübergängen, Kreuzungen, Pistenbetrieb, je nach Sicht- und Schneeverhältnissen 37 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 3 Wahl der Fahrspur „Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und der Aufgabenstellung: • Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes • Aufklärung über unterschiedliche Fahrspuren sowie Übersicht über die vor ihm liegenden Pistenfläche 38 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Beispiel 2 Kursteilnehmer: Die erste fährt die Übung nach, der zweite startet nach ihr, holt sie aber ein. Beide Teilnehmer stürzten und zogen sich eine Claviculafraktur zu. Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 39 - Stand 10.2018
Beispiel OLG München, Schlussurteil vom 19.01.2011 - 20 U 4661/10 „Nach dieser Regel genießt der vorausfahrende Skifahrer uneingeschränkten Vorrang, wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer genügend Abstand einhalten muss, um dem Vorausfahrenden für alle seine Bewegungen genügend Raum zu lassen. Der von oben kommende Skifahrer hat in vorausschauender Weise mit allen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, und zwar auch mit weiten Schwüngen, Schrägfahrten und Bögen mit großen Radien sowie jederzeitigen Richtungswechseln, und sein Verhalten darauf einzustellen. Er darf nicht darauf vertrauen, dass der vorausfahrende Skifahrer seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehalten werde. Der vorausfahrende Skifahrer muss sich - auch nach der FIS-Regel Nr. 2 - nicht hangwärts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren, da er dann der auch ihm nach der FIS-Regel Nr. 3 obliegenden Pflicht der Rücksichtnahme auf vorausfahrende Skifahrer nicht nachkommen könnte. Ihn trifft nach der FIS-Regel Nr. 2 grundsätzlich nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge (vgl. OLG Brandenburg vom 16.04.2008, 7 U 200/07 m. w. Nw.).“ Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 40 - Stand 10.2018
Aber: Der typische Kollisionsunfall auf Pisten erfolgt somit ganz selten als „Auffahrunfall“ oder im Begegnungsverkehr (als „Frontalkollision“), sondern seitlich im Zuge von gegengleichen Schwüngen. Blickfeld des durchschnittlichen Skifahrers beträgt etwa 90 ° beträgt (d.h. also je 45 ° nach links und rechts), wobei sich dieses Gesichtsfeld bei Anfängern aber auch bei fortgeschrittenen Skifahrern bei höherer Geschwindigkeit noch verengt („Scheuklappeneffekt“). Nur derjenige Pistenbenützer, der aufgrund seiner Fahrlinie und Geschwindigkeit in der Lage ist bzw bei entsprechender Aufmerksamkeit und vorausschauender Fahrweise in der Lage sein müsste, den anderen rechtzeitig vor der Kollision zu sehen, kann einen Unfall durch Ausweichen oder eventuell Bremsen verhindern. Für die Beurteilung von Vorne und Hinten kommt es nicht aufauf die Falllinie oder die Hauptrichtung der Piste, sondern auf das Verhältnis der Fahrlinien der Unfallsbeteiligten in Annäherung an den Unfallspunkt an Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 41 - Stand 10.2018
Aber: Soweit es bei einer gemeinschaftlichen Skifahrt zu einer Kollision der Beteiligten kommt und nicht aufgeklärt werden kann, welcher der Beteiligten vorausgefahren ist, besteht kein Anscheinsbeweis zulasten des Gegners des Geschädigten, dass dieser gegen die die Sorgfaltspflichten bestimmenden FIS Regeln für Skifahrer und Snowboarder verstoßen hat. (OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2012 - 11 U 10/12) Beide Parteien fuhren im Winkel von etwa 45° aufeinander zu. Da nach der Feststellung des Tatrichters beide annähernd die gleiche Geschwindigkeit einhielten, fuhr der Beklagte im jeweils gleichen Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß sogar etwas höher am Hang als der Kläger. Haftung jeweils zu 50 % (BGH, Urteil vom 11. 1. 72 - VI ZR 187/70) Der Beklagte habe seinerseits gegen Aufmerksamkeits- und Beobachtungspflichten verstoßen, weil er während seiner Abfahrt nur nach vorne und nach unten geblickt, die Beobachtung des Seitenbereichs jedoch unterlassen habe. Mithaftung von 1/3 zu Lasten des Beklagten. (OGH, Entscheidung vom 20.1.2009, 4Ob204/08s) Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 42 - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 4 Überholen „Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und der Aufgabenstellung: • Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes • Anweisung wie, ob und wann überholt werden darf 43 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 5 Einfahren und Anfahren „Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.“ 44 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln Abgrenzung Regel Nr. 5 zu den Fis-Regeln 3 und 2: Wer sich unter - auch äußerst geringfügiger - Ausnützung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt, der fährt und unterliegt nicht mehr der FIS-Regel 5, sondern genießt gegenüber von hinten oder oben kommenden Skifahrern wieder den Vorrang gemäß FIS-Regel 3 (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1537 m.w.N.) So schafft die FIS-Regel 5 eine korrespondierende Ergänzung zu den Pflichten des von oben kommenden Skifahrers. 45 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln Die FIS Regeln 2, 3 und 4 behandeln Sorgfaltspflichten, die zur Vermeidung von Kollisionen zwischen Fahrern, die sich in Fahrbewegungen befinden, dienen. Daher: Queren der Piste fällt nicht unter Regel Nr. 5! Regel 5 dagegen schützt den von oben kommenden Fahrer davor, dass ihm der Stehende nicht durch plötzliches Losfahren den eingeplanten Sicherheitsabstand nimmt oder verkürzt. 46 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 5 Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und der Aufgabenstellung: • Verhaltenshinweise und organisatorische Maßnahmen für das Anfahren • Einfahren auch dann, wenn von außerhalb der Piste auf die Abfahrt eingefahren wird • Anweisung: „Erst schauen, dann losfahren“ 47 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 6 Anhalten: „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Treffpunktes • Klare Ansage des Treffpunktes • Haltepunkte müssen für andere Pistenteilnehmer einsehbar sein 48 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Entscheidung des OGH Wien vom 01.09.2010, Az. 3Ob89/10z • Vater hält sich mit Sohn im Aufsprungbereich einer Schanze auf. Von oben kommender Snowboardfahrer sah vorausfahrende Skifahrer nach dieser ersten Schanze auf die zweite anfahren. Vater und Sohn konnte er nicht erkennen. Es kam zum Zusammenstoß • Verschulden Vater 2/3, Verschulden Snowboardfahrer 1/3 • „Sein völlig sorgloses und die Gefahr, die von die Schanze widmungsgemäß benützenden Springern ausgeht, völlig außer Acht lassendes Verhalten, mit dem er nicht nur für jedermann völlig einsichtige Verhaltensregeln missachtete, sondern auch einen ausdrücklichen Hinweis auf der im Einfahrtsbereich stehenden Hinweistafel, wiegt bedeutend schwerer als jenes des Beklagten.“ • Der Snowboardfahrer verletzte die Pflicht, „auf Sicht zu fahren“ 49 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 7 Aufstieg und Abstieg “Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen” Hinweis: • Führen über breites Gelände mehrere Abfahrtsstrecken, genügt es, dass der Rand der jeweiligen Abfahrtsstrecke benutzt wird. • Im Tourengelände ist es selbstverständlich und typisch, dass die Aufstiegsspur in breit angelegten Serpentinen erfolgt. 50 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 7 Aufstieg und Abstieg “Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen” Exkurs: BayVGH, Urteil vom 21.11.2013,14 BV 13.487: • Skipisten Teile der freien Natur i.S. von Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 33 BayNatSchG und Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV • Sperren der Skipisten während des allgemeinen Skibetriebs sind nicht gemäß Art. 33 BayNatSchG zulässig • Sperrungen der Skipisten während der Pistenpräparierung sind grundsätzlich zulässig 51 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 8 Beachten der Zeichen „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisierung beachten.“ Hinweis Pistenmarkierungen: Blaue Pisten dürfen 25% Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit Ausname kurzer Teilstücke in offenem Gelände. Rote Pisten dürfen 40 % Längs- und Quergefälle nicht übersteigen, mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem Gelände. Schwarze Pisten übersteigen die Maximalwerte für rote Pisten Übersteigen. Quelle: (Schweizerische Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten, SKUS Richtlinien 2012) 52 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Wie weit reicht die “Pistensicherung“ Verkehrssicherungspflicht reicht nicht nur bis zur Pistengrenze, innerhalb derer sich natü̈rlich die Mehrzahl der Schadensfälle ereignet, sondern erfasst auch noch einen gewissen Randbereich von ca. 2 Metern. Hierauf darf sich die Sicherheitserwartung der Pistenbenutzer erstrecken und in diesem Ausmaß ist sie dem Pistenbetreiber wirtschaftlich noch zumutbar (vgl. Dambeck/Wagner, Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum, S. 43 f.). Organisierter Skiraum besteht aus Pisten und Skirouten Pisten: allgemein zugänglich, zur Abfahrt mit Ski/Board vorgesehen und geeignet, markiert, kontrolliert und vor atypischen Gefahren und Lawinengefahren gesichert Skirouten: wie Pisten, aber weder präpariert noch kontrolliert Freier Skiraum: nicht präpariert, nicht kontrolliert und nicht gesichert Alles, was nicht als markierte Skipiste oder Skiroute gewidmet ist, ist freies Skigelände Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de 53 - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln Hinweis für die Pflichten des Lehrers bei der Wahl des Übungsgelände und der Aufgabenstellung: • Pistenschwierigkeit nach Könnensstand des schlechtesten Teilnehmers • Hinweis-, Warn-, Sperrschilder sind vorzustellen, zu erläutern und vor allem einzuhalten • Die Beschilderung entbindet den Lehrer nicht davon, die Geeignetheit oder Gefahrlosigkeit einer Abfahrt laufend selbst zu überprüfen 54 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 9 Hilfeleistung „Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers: • Eigener Nachweis Teilnahme an Erster-Hilfe Kurs • Ausreichende Erste-Hilfe Ausstattung • Absicherung einer Unfallstelle, Absetzen eines Notrufes • Straftatbestand unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c StGB 55 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Fis-Regeln 10 Ausweispflicht „Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.“ Hinweis für die Pflichten des Lehrers: • Eigenen Ausweis mitführen • Notizblock und Stift mitführen • Bei Kindern und Jugendlichen müssen die Personalien des Schädigers festgestellt werden • Bei Erwachsenen nur, wenn der Erwachsene selbst nicht mehr in der Lage war, die Personalien festzustellen. 56 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules Allgemein: Es bestehen noch keine allgemein verbindliches Regelwerk Aber: In Fachkreisen ernsthaft diskutierte Sicherheitsstandards sind in die Sicherheitsüberlegungen mit einzubeziehen und, wenn es um die Sicherheit der Teilnehmer geht, auch vorsorglich zu beachten (vgl. OLG München,Urteil vom 24.1.2002, 8 U 2053/01). Verhaltensregeln in Park und Pipe gelten zusätzlich zu den FIS-Regeln Für den Lehrer gilt wieder: Aufklärung, entsprechende Organisation und Überwachung der Einhaltung der Regeln 57 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules Basic Rules • Benutze Parks und Pipes erst nach Besichtigung. • Berücksichtige die Schnee- und Wetterverhältnisse. • Bereite dich körperlich und mental auf die Belastung vor. • Trage Helm und weitere Protektoren. • Nimm Rücksicht auf die anderen Fahrer, respektiere die Reihenfolge und halte genügend Abstand. • Fahre/springe nur solange, wie es deine Kondition und Konzentration zulassen. Quelle bspw: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf 58 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules Park Rules • Versichere dich vor jedem Sprung, dass Anfahrt, Absprung und Landezone frei sind. • Platziere bei unübersichtlichen Anlagen jemanden beim Kicker. • Benutze einen Park nie ganz allein. • Markiere nach Möglichkeit Anfahrt, Absprung und Landezone. • Springe dich mit einigen Basic Airs ein, bevor du zur Sache gehst. Quelle bspw: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf 59 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Exkurs: Park Rules Pipe Rules • Gehe keinesfalls in der Pipe und nicht zu nahe am Coping hoch. • Lass den Anfahrtsweg für Drop ins frei. • Gib bei Drop ins verbal ("Next", "Drop in") oder durch Handzeichen bekannt, dass du als Nächster fahren wirst. • Fahre dich mit einigen Basic Runs ein, bevor du zur Sache gehst. • Verlass nach einem Sturz so schnell wie möglich die Pipe. • Versichere dich bei Drop outs, dass die Platform frei ist. Quelle bspw: bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung http://www.bfu.ch/PDFLib/1336_42.pdf 60 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des Schneesportlehrers I Wer ist aufsichtsbedürftig? Minderjährige Volljährige, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedürfen, bspw. Kranke, geistig und körperlich Behinderte, Blinde, Epileptiker 61 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des Schneesportlehrers II Was bezweckt die Aufsichtspflicht? Schutz des Aufsichtsbedürftigen sich selbst, noch Dritte durch eigenes, unbedachtes Verhalten zu gefährden und zu schädigen. Wem obliegt die Aufsichtspflicht? Kraft Gesetz: Inhaber der Personensorge, i.d.R. die sorgeberechtigten Eltern gesetzlicher Betreuer ggf. Lehrern, Ausbildern (je nach Landesrecht) Kraft Vertrag: bspw. Schneesportlehrern Merke: Tatsächliche Übernahme der Beaufsichtigung allein genügt aber nicht 62 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des Schneesportlehrers III Ab wann und wie lange gilt die Aufsichtspflicht? Die Aufsichtspflicht wird ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Kinder bis zur Übergabe an die Eltern übernommen. Was beinhaltet die Aufsichtspflicht: Beobachten, Überwachen, Belehren und Aufklären ggf. Maßnahmen ergreifen, um das Verhalten zu leiten und zu beeinflussen Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart, Charakter des Kinders sowie danach was verständigen Kursleitern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen 63 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Aufsichtspflichten des Schneesportlehrers IV Was geschieht bei Verletzung der Aufsichtspflicht? Für Beeinträchtigungen auf Seiten des Aufsichtsbedürftigen haftet der Schneesportlehrer aus § 823 I, II BGB, soweit ihm ein Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist. Für Beeinträchtigungen Dritter haftet der Lehrer gem. § 832 BGB, soweit er nicht die Vermutungen widerlegen kann, dass a) der Lehrer seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder b) der Schaden auf der Aufsichtspflichtverletzung beruht. 64 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Vertrag I Die Schneesportschule tritt gegenüber dem Teilnehmer als Reiseveranstalter oder Dienstleister auf. Ein Reisvertrag liegt vor, bei •Gesamtheit von mindestens 2 Hauptreiseleistungen •Verschmelzung zu einem Leistungspaket •zu einem Reisepreis Gesamtheit der Reiseleistungen wird in eigener Verantwortung erbracht Veranstalter haftet für das Verschulden seiner Leistungsträger, egal ob diese angestellt oder selbstständig sind, wie für eigenes! Neben den Hauptleistungen aus dem Unterrichtsvertrag schuldet der Veranstalter auch die weiteren Reiseleistungen 65 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Vertrag II Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ohne weitere Leistungen ein reiner Unterrichtsvertrag geschlossen wird. Hauptpflichten des Unterrichtsvertrags: Unterweisung in der sportlichen Technik, allerdings ohne dass ein entsprechender Lernerfolg geschuldet ist, und Fürsorge- und Schutzpflichten, die besonderen Sportgefahren für den Schüler zu steuern und abzuwenden. Weitere denkbareVerträge sind bspw. Mietverträge für „Leih“material. 66 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Reisevertrag I Reiseveranstalter haftet ggf. aus §§ 651 a, 651 c, I 651 f I,II BGB Problem: Das Verschulden des Reiseveranstalters wird gem. § 651 f I BGB vermutet. Entlastungsbeweis möglich, wenn der Reiseveranstalter nachweist, dass weder ihm noch einem seiner Erfüllungsgehilfen an den aus seinem Gefahrenbereich stammenden schädigenden Umständen ein Verschulden trifft. BGH, Urteil vom 9. 11. 2004 - X ZR 119/01: Der Begriff des Nichtvertretenmüssens in § 651f I BGB ist nicht richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur das eigene Verschulden des Reisenden, das Verschulden eines nicht beteiligten Dritten oder höhere Gewalt den Reiseveranstalter entlasten könne. 67 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Reisevertrag II Haftungsbeschränkung (§ 651 h BGB): • keine Haftungsbeschränkung für Körperschäden • Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis für andere Schäden, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde Ausnahme: • Haftungseinschränkungen aufgrund internationaler Übereinkommen: Der Reiseveranstalter haftet nicht schärfer als ein an sich alleine verantwortlicher Leistungsträger. Höchstgrenzen sind in internationalen Abkommen bei internationaler Luftbeförderung, Eisenbahnverkehr oder internationalen Kreuzfahren völkerrechtlich vereinbart. 68 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Dienstvertrag Dienstleister haften ggf. gem. §§ 611, 280 I, 241 BGB Das Verschulden wird vermutet. Dem Dienstleister steht aber der Entlastungsbeweis offen, dass sowohl er als auch sein Erfüllungsgehilfe alle ihnen obliegende Sorgfalt (s.o.) beachtet hat. Haftungsbeschränkung: keine Haftungsbeschränkung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit in AGB (§ 309 Nr. 7a BGB) keine Haftungsbeschränkungen für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten beruhen (§ 309 Nr. 7 b BGB) Beweislastverteilung kann durch Individualabrede geändert werden, nicht durch AGB 69 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Deliktsrecht I deliktsrechtliche Haftung aus § 823 I, II BGB wegen eigenen Verschulden Den Inhaber der Schneesportschule treffen Verkehrssicherungspflichten (bspw. Schulungsgebiet, Skirennen, Förderband) Auswahlpflichten (vgl. VO Schneesportlehrer Bayern) Organisationspflichten (Erstellung Sicherheitskonzept, vgl. Mindestinhalt eines Organisationskonzepts, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21.11.2002) Überwachungspflichten (vgl. VO Schneesportlehrer Bayern) 70 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Exkurs: Hauptfehler beim Sicherheitsmanagement • Das Konzept ist unverständlich • Verweis auf Inhalte der Ausbildung ohne Rücksicht auf Ausbildungsniveau • fehlende Verfügbarkeit und Kenntnisnahme des Sicherheitskonzept • fehlende Aktualität • fehlende Überprüfung der Einhaltung vor Ort! 71 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Eigene Haftung aus Deliktsrecht II Deliktsrechtliche Haftung aus § 831 BGB wegen Verschulden des Lehrers als Verrichtungsgehilfe Das Verschulden des Verrichtungsgehilfen wird dem Anbieter zugerechnet. Die Schneesportschule kann sich allerdings entlasten, indem sie vorträgt und beweist, dass der Lehrer sorgfältig ausgewählt, überwacht und geleitet wurde oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Insbesondere die Auswahl und Überwachung wird sich an den Regelungen der bayerischen VO über die Ausübung des Unterrichts als Schneesportschule in Bayern messen lassen müssen. 72 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Besondere Verkehrssicherungspflichten Abschlussrennen • Kurssetzung muss dem Leistungsvermögen der Teilnehmer entsprechen • Absperrung vom allgemeinen Pistenbetrieb Kann ein Pistenteilnehmer unabsichtlich von außen in den Lauf geraten? Kann ein Teilnehmer unabsichtlich vom Lauf in die Piste geraten? • Nach dem Rennen muss die Piste wieder gefahrlos von anderen Pistenteilnehmern genutzt werden können 73 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Haftung der Schneesportschule Besondere Verkehrssicherungspflichten Förderband • Liegen behördliche Genehmigungen vor • Wurde Förderband abgenommen • Regelmäßige Wartung • Tägliche Kontrolle • Geschultes und überwachtes Aufsichtspersonal • Bestimmung eines Betriebsleiters • Führung eines Betriebstagebuch • Abgrenzung von der Piste Im Einzelnen: Vorschriften für den Betrieb von Förderbandanlagen http://www.stmwivt.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwivt/Themen/Verkehr/Dokumente_und_Cover/Seilbahn_Vorschriften_Betrieb_Foerderban danlagen_01_2005.pdf 74 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall Zivilverfahren Strafverfahren Der Geschädigte macht Die Staatsanwaltschaft nimmt ein Schadensersatzansprüche zunächst Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger außergerichtlich, dann ggf. gerichtlich Körperverletzung oder Tötung auf geltend. Besonderheiten: Besonderheiten: Das Ermittlungsverfahren wird von Ein Gericht wird nicht von sich aus Amts wegen aufgenommen tätig, sondern erst nach Einreichung Abschluss des Ermittlungsverfahren einer Klageschrift durch Einstellung oder Eröffnung Das Gericht nimmt keine eigenen Hauptverfahren vor dem Strafgericht Ermittlungen auf, sondern entscheidet aufgrund des jeweiligen Sachvortrag über erwiesene oder nicht erwiesene Tatsachen 75 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall Zivilverfahren Welches Recht ist anwendbar, bei Unfall im Ausland? Auf vertragliche Ansprüche ist in der Regel deutsches Recht anwendbar, Art. Art. 3, 4 der VO 593/2008 EG Ausnahmen nur, wenn Kurs für Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland angeboten und dort durchgeführt wird, Art. 6 VO (EG) 593/2008 Auf deliktische Ansprüche ist deutsches Recht anwendbar, wenn beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Art. Art. 4 I VO (EG) Nr. 864/2007. Hat der Kunde nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, spricht der Vertragsschluss in Deutschland dafür, dass zum deutschen Recht eine engere Verbindung besteht, Art. 4 III VO (EG) Nr. 864/2007. In allen anderen Fällen gilt das Recht des Landes, in dem sich der Schaden ereignet hat, Art. 4 I VO (EG) Nr. 864/2007. 76 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
Was passiert im Schadensfall Zivilverfahren Schwierigkeit im Zivilprozess: Eine Partei kann unterliegen, wenn sie die ihr günstigen Tatsachen nicht nachweisen kann! Beweise sofort sichern: Fotoaufnahmen Name und Anschriften von Zeugen Aufzeichnungen Gegenstände einlagern (insbesondere bei Verleihmaterial) 77 Rechtsanwalt Matthias Zachmann - www.ra-zachmann.de - Stand 10.2018
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