Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Abgeltungssteuer - Dipl. Kffr. Monika Stepper Steuerberaterin Dipl. Kfm. Werner Keller Steuerberater
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Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ------------------------------------------- Abgeltungssteuer Dipl. Kffr. Monika Stepper Steuerberaterin Dipl. Kfm. Werner Keller Steuerberater Seestraße 2-4, 63110 Rodgau www.keller-stepper-steuerberater.de
Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer Überblick I. Systemwechsel II.Einführung ab 2009 III. Steuersatz 25% IV.Relative Abgeltungssteuer – Veranlagungsoption V. Einheitliche Besteuerung von privaten Kapitaleinkünften 3 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Welche Einkünfte unterliegen der Abgeltungssteuer? • Grundsätzlich alle im Privatbereich angefallenen Einkünfte aus Kapitalvermögen • z.B. Zinsen aus Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren und Bausparguthaben • Dividenden • Erträge aus GmbH-Beteiligungen • Erträge aus Termingeschäften oder Zertifikaten • Neu: Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen (sofern nach 2008 angeschafft / Wegfall der einjährigen Behaltefrist) • Keine Veränderung bei privater Veräußerung von Grundstücken 4 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer Ausnahmen: • Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn • Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind • sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen mindestens mit 10% beteiligten Anteilseigner (oder nahestehende Person) gezahlt werden • Back to back-Finanzierungen Rechtsfolgen: Allgemeine Einkommensteuer, Abzug tatsächlicher Werbungskosten 5 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer Bemessungsgrundlage: • Bruttoerträge bzw. Veräußerungsgewinn • Nur abziehbar: • Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € bei Ehegatten) Verlustentstehung ausgeschlossen • grundsätzlich kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten • Ausnahme: Veräußerungskosten bei Wertpapier- veräußerungen 6 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer Steuerberechnung: Steuersatz 25% zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5% ggfs. Kirchensteuer 9,0% Beispiel (bei Kirchensteuersatz von 9%): Private Einkünfte aus Kapitalvermögen 4.000,00 € Abgeltungssteuer (100 x 4.000 € : 409) 978,00 € Solidaritätszuschlag 5,5% 53,78 € Kirchensteuer 9,0% 88,02 € Insgesamt 1.119,80 € = 28% 7 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer Auswirkungen auf die ESt-Veranlagung: ESt-Belastung 25% a) von ausländischer Stelle gezahlte Kapitaleinkünfte b) Veräußerung von GmbH-Anteilen < 1% Kleine Veranlagungsoption: zur Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs • z.B. Sparerfreibetrag wurde nicht ausgeschöpft • evtl. Verluste wurden nicht berücksichtigt • evtl. ausländische Steuern wurden nicht berücksichtigt • evtl. Ermäßigung bei Kirchensteuerpflicht Große Veranlagungsoption: zur Anwendung der niedrigeren Steuerbelastung (Günstigerprüfung) 8 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
9 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer – die wichtigsten Fakten Erfasst grundsätzlich alle im privaten Bereich bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Pauschale Besteuerung 25% plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Gesamtbelastung etwa 28%). Banken behalten die Steuern ein und führen sie direkt an das Finanzamt ab. Die der Abgeltungssteuer unterworfenen Einkünfte fließen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung ein. Die Spekulationsfrist bei Wertpapierverkäufen entfällt. 10 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer – die wichtigsten Fakten Kein Halbeinkünfteverfahren mehr bei Dividenden und Spekulationsgewinnen. Mit dem Sparerpauschbetrag von € 801,00 (€1.602,00) sind alle Werbungskosten abgegolten. Verluste aus Verkäufen von Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind nur mit Aktiengewinnen zu verrechnen. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (zinsen/Dividenden) verrechnet werden. 11 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer – die wichtigsten Fakten Liegt der Steuersatz des Anlegers unterhalb der abgeführten 25%, kann er sich die zuviel abgeführte Steuer bei seiner Einkommensteuerveranlagung zurückerstatten lassen (Günstigerprüfung). 12 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
13 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen. (Helmut Schmidt)
Inhalt A. Zeitliche Entwicklung B. Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts I. Freibeträge und Tarif 1. Steuerklassen 2. Persönliche Freibeträge 3. Sonstige Änderungen 4. Steuertarif II. Bewertung des Grundvermögens 1. Geltendes Recht verfassungswidrig 2. Vergleichswertmethode 3. Ertragswertmethode 16 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Inhalt 4. Sachwertmethode 5. Drohende Werterhöhung C. Gestaltungsüberlegungen 1. Übertragung von Grundvermögen 2. Übertragung von Kapitalvermögen 3. Übertragung von gemischtem Vermögen 17 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Zeitliche Entwicklung • Zeitplan 07.11.2006: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 11.12.2007: Kabinettsbeschluss/Regierungsentwurf 30.09.2008: Bildung einer Arbeitsgruppe 17.10.2008: Bundestag verabschiedet Gesetz 07.11.2008: Bundesrat stimmt zu 07.11.2008-31.12.2008: Handlungsbedarf? 01.01.2009: Neues Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz tritt in Kraft 18 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Steuerklassen(keine LSt-Klasse) • Steuerklasse I Ehegatte, (Stief-)Kinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder, Kinder der (Stief-)Kinder und weitere Abkömmlinge der (Stief-)Kinder, Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen • Steuerklasse II Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte • Steuerklasse III Lebenspartner , alle übrigen Erwerber 19 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Eckwerte der Erbschaftsteuerreform Persönliche Freibeträge Erwerbende Person Geltendes Recht Künftiges Recht Ehegatte 307 000 € 500 000 € Lebenspartner 5 200 € 500 000 € Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 205 000 € 400 000 € sonstige Enkel 51 200 € 200 000 € übrige Erwerber in Steuerklasse I und Großeltern bei Erbschaft 51 200 € 100 000 € Erwerber in Steuerklasse II 10 300 € 20 000 € Erwerber in Steuerklasse III 5 200 € 10 000 € beschränkt steuerpflichtige Erwerber 1 100 € 2 000 € 20 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Sonstige Änderungen • Zugewinnausgleich keine Erbschaftsteuer auch bei Lebenspartnern • Hausrat und andere bewegliche Gegenstände Freibeträge Steuerklasse I Hausrat = 41.000 € Andere bewegliche körperliche Gegenstände = 12.000 € Steuerklasse II und III Hausrat = 12.000 € Lebenspartner = Freibeträge wie in Steuerklasse I • Besondere Versorgungsfreibeträge Höhe unverändert ⇒ Ehegatte = 256.000 € Lebenspartner = wie Ehegatte = 256.000 € 21 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Eckwerte der Erbschaftsteuerreform Steuertarife Wert des Erwerbs bis Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III künftig bisher künftig bisher künftig bisher künftig bisher 75 000 € 52 000 € 7% 7% 30 % 12 % 30 % 17 % 300 000 € 256 000 € 11 % 11 % 30 % 17 % 30 % 23 % 600 000 € 512 000 € 15 % 15 % 30 % 22 % 30 % 29 % 6 Mio € 5 113 000 € 19 % 19 % 30 % 27 % 30 % 35 % 13 Mio € 12 783 000 € 23 % 23 % 50 % 32 % 50 % 41 % 26 Mio € 25 565 000 € 27 % 27 % 50 % 37 % 50 % 47 % > 26 Mio € > 25 565 000 € 30 % 30 % 50 % 40 % 50 % 50 % 22 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Bewertungsregeln • Bewertung des Grundvermögens Geltendes Recht Unbebaute Grundstücke Grundstückefläche x Bodenrichtwert ./. 20% Bebaute Grundstücke Durchschnittliche Miete der letzten 3 Jahre x 12,5 ./. Alterswertminderung (0,5 % pro Jahr, max. 25%) 20% Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser Mindestwert: Wert des unbebauten Grundstücks Niedriger Wert durch Gutachten 23 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
BVerfG vom 7. November 2006 • Grundbesitzbewertung verfassungswidrig Hauptproblem „bebaute Grundstücke“ Ertragswertverfahren (= Miete x 12,5) führt nicht annähernd zum Verkehrswert durchschnittliches Bewertungsniveau zwischen 50 und 60 % mangelnde innere Beständigkeit in rd. 50 % der Fälle Ansatz des Bodenwerts als Mindestwert keine ausreichende Abbildung regionaler Wertunterschiede 24 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Neue Bewertungsregeln • Bewertung des Grundvermögens Drei Verfahren wie Wertermittlungsverordnung Zuordnung der Grundstücksarten Vergleichswertmethode (Kaufpreissammlung) unbebaute Grundstücke Ein- und Zweifamilienhäuser Wohnungs- und Teileigentum Ertragswertmethode Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, sofern ortsübliche Miete feststellbar Sachwertmethode Ein – und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum, sofern kein Vergleichswert vorliegt Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, sofern keine ortsübliche Miete feststellbar sonstige bebaute Grundstücke 25 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Neue Bewertungsregeln • Grundvermögen Vergleichswertmethode (Gutachterausschüsse) Bewertung mit Kaufpreis für Vergleichsgrundstücke ggf. Bewertung anhand von Vergleichsfaktoren unbebaute Grundstücke = Bodenrichtwert (ohne 20 %-Abschlag) Ertragswertmethode Bodenwert = Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse Gebäudewert Reinertrag (= Rohertrag – Bewirtschaftungskosten) − Verzinsung des Bodenwerts Gebäudereinertrag x Vervielfältiger Sachwertmethode Bodenwert = Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse Gebäudewert = Normalherstellungskosten x Nutzfläche – AfA Anpassung mittels Wertzahl 26 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Ertragswertmethode (Schema) Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete) ./. Bewirtschaftungskosten = Reinertrag des Grundstücks ./. Bodenwertverzinsung = Bodenrichtwert Gebäudereinertrag x x Grundstücksfläche Vervielfältiger = = Bodenwert Gebäudeertragswert (> 0 Euro) ▼ ▼ Grundbesitzwert 27 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Beispiel 1 Erbfall in 2010, Dreifamilienhaus (Baujahr 1980), Jahresmiete = 20 000 €, Bewirtschaftungskosten = 15 % der Jahresmiete, Bodenrichtwert = 200 €/m2, Grundstücksfläche = 300 m2. Jahresmiete 20 000 € - Bewirtschaftungskosten (15 % =) - 3 000 € Reinertrag des Grundstücks 17 000 € - Bodenwertverzinsung (5 % x 60 000 € =) - 3 000 € Gebäudereinertrag 14 000 € x Vervielfältiger (= 18,26) 255 640 € + Bodenwert (300 x 200 € =) 60 000 € Grundbesitzwert 315 640 € 28 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Sachwertmethode (Schema) Flächen- bzw. Raummeterpreis (Normalherstellungskosten) x Bruttogrundfläche bzw. Bruttorauminhalt = Bodenrichtwert Gebäudenormalherstellungswert X ./. Grundstücksfläche Alterswertminderung = = Bodenwert Gebäudesachwert ▼ ▼ Vorläufiger Sachwert x Wertzahl = Grundbesitzwert 29 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Beispiel 2 Erbfall in 2010, Dreifamilienhaus (Baujahr 1980), Bruttogrundfläche = 300 m2 , Normalherstellungskosten betragen 1 130 €/m2, Bodenrichtwert = 200 €/m2, Grundstücksfläche = 300 m2. Gebäudenormalherstellungswert (300 x 1 130 € =) 339 000 € - Alterswertminderung (37,5 % =) - 127 125 € Gebäudesachwert 211 875 € + Bodenwert (300 x 200 € =) + 60 000 € vorläufiger Sachwert 271 875 € x Marktanpassungsfaktor (= 0,9) 244 687 € 30 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Drohende Werterhöhungen • Grundvermögen unbebaute Grundstücke um 25 % Einfamilienhäuser um 75 % Zweifamilienhäuser und ETW um 65 % Mietwohngrundstücke um 40 % Geschäftsgrundstücke um 30 % Gemischt genutzte Grundstücke um 30 % Verschonungsregel: 10% Abschlag für Mietwohngrundstücke • Übriges Vermögen gemeiner Wert = keine Werterhöhung Lebensversicherungen = Rückkaufswert 31 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen • Übertragung von Grundvermögen kein voller Ausgleich durch Abschlag von 10 % Ausgleich nur durch höhere persönliche Freibeträge bei nur einem Grundstück = neues Recht abwarten bei umfassenderem Grundbesitz = jetzt übertragen Beispiel 10 geltendes Recht künftiges Recht Einfamilienhaus 200 000 € 350 000 € Mietwohngrundstück (- 10 %) 500 000 € 630 000 € Grundvermögenswert 700 000 € 980 000 € persönlicher Freibetrag Kind 205 000 € 400 000 € steuerpflichtiger Erwerb 495 000 € 580 000 € Erbschaftsteuer 15 % Steuerkl. I 74 250 € 87 000 € 32 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen • Übertragung von Kapitalvermögen Erwerber in Steuerklassen I neues Recht abwarten Beispiel 11 geltendes Recht künftiges Recht Kapitalvermögen 1 000 000 € 1 000 000 € persönlicher Freibetrag 205 000 € 400 000 € steuerpflichtiger Erwerb 795 000 € 600 000 € Erbschaftsteuer 19 % / 15 % 151 050 € 90 000 € • Übertragung von Kapitalvermögen Erwerber in Steuerklassen II und III jetzt übertragen Beispiel 12 geltendes Recht künftiges Recht Kapitalvermögen 400 000 € 400 000 € persönlicher Freibetrag 10 300 € 20 000 € steuerpflichtiger Erwerb 389 700 € 380 000 € Erbschaftsteuer 22 % / 30 % 85 734 € 114 000 € 33 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen • Übertragung unterschiedlichen Vermögens Übertragung in zwei Schritten prüfen Erstübertragung nach altem Recht Zweitübertragung nach neuem Recht Erfassung des bereits übertragenen Vermögens mit alten Werten Anwendung der neuen persönlichen Freibeträge Beispiel 13 Übertragung des Grundstücks nach Übertragung des Kapitalvermögens altem Recht nach neuem Recht Grundstück 205 000 € 205 000 € Kapitalvermögen 150 000 € Steuerpflichtiges Vermögen 205 000 € 355 000 € persönlicher Freibetrag Kind 205 000 € 400 000 € steuerpflichtiger Erwerb 0€ 0€ Erbschaftsteuer 0€ 0€ 34 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Termine für Informationsgespräche am: Donnerstag 16.10.2008 Freitag 17.10.2008 www.keller-stepper-steuerberater.de 35 Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
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