Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts Abgeltungssteuer - Dipl. Kffr. Monika Stepper Steuerberaterin Dipl. Kfm. Werner Keller Steuerberater

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Reform des Erbschaftsteuer-
     und Bewertungsrechts
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         Abgeltungssteuer
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper
                          Steuerberaterin
                     Dipl. Kfm. Werner Keller
                           Steuerberater

                     Seestraße 2-4, 63110 Rodgau
                   www.keller-stepper-steuerberater.de
Abgeltungssteuer
Abgeltungssteuer
                         Überblick

I. Systemwechsel
II.Einführung ab 2009
III.
   Steuersatz 25%
IV.Relative Abgeltungssteuer –
   Veranlagungsoption
V. Einheitliche Besteuerung von privaten
   Kapitaleinkünften

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                 Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Welche Einkünfte unterliegen
         der Abgeltungssteuer?
• Grundsätzlich alle im Privatbereich angefallenen Einkünfte
  aus Kapitalvermögen
   • z.B. Zinsen aus Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren
     und Bausparguthaben
   • Dividenden
   • Erträge aus GmbH-Beteiligungen
   • Erträge aus Termingeschäften oder Zertifikaten

• Neu: Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen
  (sofern nach 2008 angeschafft / Wegfall der einjährigen
  Behaltefrist)
• Keine Veränderung bei privater Veräußerung von
  Grundstücken

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                    Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer
Ausnahmen:
• Einkünfte aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn
   • Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind
   • sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
     an einen mindestens mit 10% beteiligten Anteilseigner
     (oder nahestehende Person) gezahlt werden
• Back to back-Finanzierungen

Rechtsfolgen: Allgemeine Einkommensteuer,
Abzug tatsächlicher Werbungskosten

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Abgeltungssteuer
Bemessungsgrundlage:
• Bruttoerträge bzw. Veräußerungsgewinn
• Nur abziehbar:
  • Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 €
    (1.602 € bei Ehegatten) Verlustentstehung
    ausgeschlossen
• grundsätzlich kein Abzug tatsächlicher
  Werbungskosten
  • Ausnahme: Veräußerungskosten bei Wertpapier-
    veräußerungen

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Abgeltungssteuer
Steuerberechnung:
Steuersatz                                                 25%
zzgl. Solidaritätszuschlag                                 5,5%
ggfs. Kirchensteuer                                        9,0%

Beispiel (bei Kirchensteuersatz von 9%):
Private Einkünfte aus Kapitalvermögen                      4.000,00 €

Abgeltungssteuer (100 x 4.000 € : 409)                       978,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5%                                     53,78 €
Kirchensteuer 9,0%                                            88,02 €
Insgesamt                                                  1.119,80 € = 28%

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Abgeltungssteuer
Auswirkungen auf die ESt-Veranlagung:
ESt-Belastung 25%
  a) von ausländischer Stelle gezahlte Kapitaleinkünfte
  b) Veräußerung von GmbH-Anteilen < 1%

 Kleine Veranlagungsoption:
zur Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs
•   z.B. Sparerfreibetrag wurde nicht ausgeschöpft
•   evtl. Verluste wurden nicht berücksichtigt
•   evtl. ausländische Steuern wurden nicht berücksichtigt
•   evtl. Ermäßigung bei Kirchensteuerpflicht

 Große Veranlagungsoption:
zur Anwendung der niedrigeren Steuerbelastung (Günstigerprüfung)

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Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Abgeltungssteuer – die
              wichtigsten Fakten
 Erfasst grundsätzlich alle im privaten Bereich bezogenen
  Einkünfte aus Kapitalvermögen.
 Pauschale Besteuerung 25% plus Solidaritätszuschlag und
  Kirchensteuer (Gesamtbelastung etwa 28%).
 Banken behalten die Steuern ein und führen sie direkt an
  das Finanzamt ab.
 Die der Abgeltungssteuer unterworfenen Einkünfte fließen
  nicht mehr in die Einkommensteuererklärung ein.
 Die Spekulationsfrist bei Wertpapierverkäufen entfällt.

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Abgeltungssteuer – die
             wichtigsten Fakten
 Kein Halbeinkünfteverfahren mehr bei Dividenden und
  Spekulationsgewinnen.
 Mit dem Sparerpauschbetrag von € 801,00 (€1.602,00) sind
  alle Werbungskosten abgegolten.
 Verluste aus Verkäufen von Aktien, die nach dem
  31.12.2008 erworben wurden, sind nur mit Aktiengewinnen
  zu verrechnen. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und
  Termingeschäften können nur mit positiven Einkünften aus
  Kapitalvermögen (zinsen/Dividenden) verrechnet werden.

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Abgeltungssteuer – die
              wichtigsten Fakten
 Liegt der Steuersatz des Anlegers unterhalb der
  abgeführten 25%, kann er sich die zuviel abgeführte Steuer
  bei seiner Einkommensteuerveranlagung zurückerstatten
  lassen (Günstigerprüfung).

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                  Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
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Dipl. Kfm. Werner Keller, Steuerberater
Reform des Erbschaftsteuer-
  und Bewertungsrechts
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der
 hat auch das Recht, Steuern zu sparen.
             (Helmut Schmidt)
Inhalt
A. Zeitliche Entwicklung
B. Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer-
    und Bewertungsrechts
I. Freibeträge und Tarif
    1. Steuerklassen
    2. Persönliche Freibeträge
    3. Sonstige Änderungen
    4. Steuertarif
II. Bewertung des Grundvermögens
    1. Geltendes Recht verfassungswidrig
    2. Vergleichswertmethode
    3. Ertragswertmethode

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               Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Inhalt
   4. Sachwertmethode
   5. Drohende Werterhöhung
C. Gestaltungsüberlegungen
   1. Übertragung von Grundvermögen
   2. Übertragung von Kapitalvermögen
   3. Übertragung von gemischtem Vermögen

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Zeitliche Entwicklung
• Zeitplan
   07.11.2006: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
   11.12.2007: Kabinettsbeschluss/Regierungsentwurf
   30.09.2008: Bildung einer Arbeitsgruppe
   17.10.2008: Bundestag verabschiedet Gesetz
   07.11.2008: Bundesrat stimmt zu
   07.11.2008-31.12.2008: Handlungsbedarf?
   01.01.2009: Neues Erbschaft- und
    Schenkungsteuergesetz tritt in Kraft

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Steuerklassen(keine LSt-Klasse)
• Steuerklasse I
   Ehegatte, (Stief-)Kinder, Kinder verstorbener
    (Stief-)Kinder, Kinder der (Stief-)Kinder und weitere
    Abkömmlinge der (Stief-)Kinder, Eltern und Voreltern bei
    Erwerb von Todes wegen
• Steuerklasse II
   Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I
    gehören, Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von
    Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
    Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
• Steuerklasse III
   Lebenspartner , alle übrigen Erwerber

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Eckwerte der Erbschaftsteuerreform
                                                    Persönliche Freibeträge

Erwerbende Person                                                         Geltendes Recht        Künftiges Recht

Ehegatte                                                                             307 000 €            500 000 €

Lebenspartner                                                                          5 200 €            500 000 €

Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder                                    205 000 €            400 000 €

sonstige Enkel                                                                        51 200 €            200 000 €

übrige Erwerber in Steuerklasse I und Großeltern bei Erbschaft
                                                                                      51 200 €            100 000 €

Erwerber in Steuerklasse II                                                           10 300 €             20 000 €

Erwerber in Steuerklasse III                                                           5 200 €             10 000 €

beschränkt steuerpflichtige Erwerber                                                   1 100 €               2 000 €

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Sonstige Änderungen
• Zugewinnausgleich
   keine Erbschaftsteuer auch bei Lebenspartnern
• Hausrat und andere bewegliche Gegenstände
   Freibeträge
      Steuerklasse I
          Hausrat = 41.000 €
          Andere bewegliche körperliche Gegenstände = 12.000 €
      Steuerklasse II und III
          Hausrat = 12.000 €
   Lebenspartner = Freibeträge wie in Steuerklasse I
• Besondere Versorgungsfreibeträge
   Höhe unverändert ⇒ Ehegatte = 256.000 €
   Lebenspartner = wie Ehegatte = 256.000 €

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Eckwerte der Erbschaftsteuerreform
                                                Steuertarife

   Wert des Erwerbs bis               Steuerklasse I              Steuerklasse II       Steuerklasse III

künftig           bisher          künftig        bisher        künftig       bisher   künftig       bisher

 75 000 €            52 000 €       7%            7%            30 %          12 %     30 %         17 %

300 000 €          256 000 €       11 %          11 %           30 %          17 %     30 %         23 %

600 000 €          512 000 €       15 %          15 %           30 %          22 %     30 %         29 %

  6 Mio €         5 113 000 €      19 %          19 %           30 %          27 %     30 %         35 %

 13 Mio €        12 783 000 €      23 %          23 %           50 %          32 %     50 %         41 %

 26 Mio €        25 565 000 €      27 %          27 %           50 %          37 %     50 %         47 %

> 26 Mio €     > 25 565 000 €      30 %          30 %           50 %          40 %     50 %         50 %

                                                                                                     22
                                Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Bewertungsregeln
• Bewertung des Grundvermögens
   Geltendes Recht
      Unbebaute Grundstücke
         Grundstückefläche x
         Bodenrichtwert ./.
         20%
      Bebaute Grundstücke
         Durchschnittliche Miete der letzten 3 Jahre x
         12,5 ./.
         Alterswertminderung (0,5 % pro Jahr, max. 25%)
         20% Zuschlag für Ein- und Zweifamilienhäuser
         Mindestwert: Wert des unbebauten Grundstücks

        Niedriger Wert durch Gutachten

                                                                  23
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
BVerfG vom 7. November 2006

• Grundbesitzbewertung verfassungswidrig
   Hauptproblem „bebaute Grundstücke“
      Ertragswertverfahren (= Miete x 12,5) führt nicht annähernd zum
       Verkehrswert
          durchschnittliches Bewertungsniveau zwischen 50 und 60 %
      mangelnde innere Beständigkeit
          in rd. 50 % der Fälle Ansatz des Bodenwerts als Mindestwert
          keine ausreichende Abbildung regionaler Wertunterschiede

                                                                         24
                       Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Neue Bewertungsregeln
• Bewertung des Grundvermögens
   Drei Verfahren wie Wertermittlungsverordnung
   Zuordnung der Grundstücksarten
      Vergleichswertmethode (Kaufpreissammlung)
         unbebaute Grundstücke
         Ein- und Zweifamilienhäuser
         Wohnungs- und Teileigentum
      Ertragswertmethode
         Mietwohngrundstücke
         Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, sofern
          ortsübliche Miete feststellbar
      Sachwertmethode
         Ein – und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- und Teileigentum,
          sofern kein Vergleichswert vorliegt
         Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, sofern
          keine ortsübliche Miete feststellbar
         sonstige bebaute Grundstücke

                                                                   25
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Neue Bewertungsregeln
• Grundvermögen
   Vergleichswertmethode (Gutachterausschüsse)
      Bewertung mit Kaufpreis für Vergleichsgrundstücke
      ggf. Bewertung anhand von Vergleichsfaktoren
      unbebaute Grundstücke = Bodenrichtwert (ohne 20 %-Abschlag)
   Ertragswertmethode
      Bodenwert = Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse
      Gebäudewert
         Reinertrag (= Rohertrag – Bewirtschaftungskosten)
        − Verzinsung des Bodenwerts
         Gebäudereinertrag x Vervielfältiger
   Sachwertmethode
      Bodenwert = Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse
      Gebäudewert = Normalherstellungskosten x Nutzfläche – AfA
      Anpassung mittels Wertzahl

                                                                  26
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Ertragswertmethode (Schema)
                                                 Rohertrag (Jahresmiete bzw. übliche Miete)

                                                                     ./.

                                                          Bewirtschaftungskosten

                                                                     =

                                                        Reinertrag des Grundstücks

                                                                     ./.

                                                           Bodenwertverzinsung

                                                                     =

 Bodenrichtwert                                                 Gebäudereinertrag

       x                                                             x

Grundstücksfläche                                                 Vervielfältiger

       =                                                             =

   Bodenwert                                              Gebäudeertragswert (> 0 Euro)

                        ▼                        ▼

                               Grundbesitzwert

                                                                                              27
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Beispiel 1
Erbfall in 2010,
Dreifamilienhaus (Baujahr 1980),
Jahresmiete = 20 000 €,
Bewirtschaftungskosten = 15 % der Jahresmiete,
Bodenrichtwert = 200 €/m2,
Grundstücksfläche = 300 m2.

Jahresmiete                                          20 000 €
- Bewirtschaftungskosten (15 % =)                    - 3 000 €
Reinertrag des Grundstücks                           17 000 €
- Bodenwertverzinsung (5 % x 60 000 € =)             - 3 000 €
Gebäudereinertrag                                    14 000 €
x Vervielfältiger (= 18,26)                         255 640 €
+ Bodenwert (300 x 200 € =)                          60 000 €
Grundbesitzwert                                     315 640 €

                                                                  28
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Sachwertmethode (Schema)
                                             Flächen- bzw. Raummeterpreis (Normalherstellungskosten)

                                                                       x

                                                             Bruttogrundfläche bzw.
                                                                Bruttorauminhalt
                                                                       =

 Bodenrichtwert                                          Gebäudenormalherstellungswert

       X                                                               ./.

Grundstücksfläche                                             Alterswertminderung

       =                                                               =

   Bodenwert                                                    Gebäudesachwert

                     ▼                               ▼

                            Vorläufiger Sachwert

                                     x

                                 Wertzahl

                                     =

                              Grundbesitzwert

                                                                                               29
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Beispiel 2
Erbfall in 2010,
Dreifamilienhaus (Baujahr 1980),
Bruttogrundfläche = 300 m2 ,
Normalherstellungskosten betragen 1 130 €/m2,
Bodenrichtwert = 200 €/m2,
Grundstücksfläche = 300 m2.

Gebäudenormalherstellungswert (300 x 1 130 € =)   339 000 €
- Alterswertminderung (37,5 % =)                - 127 125 €
Gebäudesachwert                                   211 875 €
+ Bodenwert (300 x 200 € =)                      + 60 000 €
vorläufiger Sachwert                              271 875 €
x Marktanpassungsfaktor (= 0,9)                   244 687 €

                                                                  30
                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Drohende Werterhöhungen
• Grundvermögen
   unbebaute Grundstücke um 25 %
   Einfamilienhäuser um 75 %
   Zweifamilienhäuser und ETW um 65 %
   Mietwohngrundstücke um 40 %
   Geschäftsgrundstücke um 30 %
   Gemischt genutzte Grundstücke um 30 %
  Verschonungsregel: 10% Abschlag für Mietwohngrundstücke

• Übriges Vermögen
   gemeiner Wert = keine Werterhöhung
   Lebensversicherungen = Rückkaufswert

                                                                 31
                   Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen
• Übertragung von Grundvermögen
     kein voller Ausgleich durch Abschlag von 10 %
     Ausgleich nur durch höhere persönliche Freibeträge
    bei nur einem Grundstück = neues Recht abwarten
    bei umfassenderem Grundbesitz = jetzt übertragen

 Beispiel 10                                     geltendes Recht                  künftiges Recht

 Einfamilienhaus                                                   200 000 €                        350 000 €

 Mietwohngrundstück (- 10 %)                                       500 000 €                        630 000 €

 Grundvermögenswert                                                700 000 €                        980 000 €

 persönlicher Freibetrag    Kind                                   205 000 €                        400 000 €

 steuerpflichtiger Erwerb                                          495 000 €                        580 000 €

 Erbschaftsteuer 15 % Steuerkl. I                                   74 250 €                         87 000 €

                                                                                                      32
                                    Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen
• Übertragung von Kapitalvermögen
     Erwerber in Steuerklassen I
     neues Recht abwarten
 Beispiel 11                                geltendes Recht                  künftiges Recht
 Kapitalvermögen                                          1 000 000 €                          1 000 000 €
 persönlicher Freibetrag                                      205 000 €                         400 000 €
 steuerpflichtiger Erwerb                                     795 000 €                         600 000 €
 Erbschaftsteuer 19 % / 15 %                                  151 050 €                          90 000 €

• Übertragung von Kapitalvermögen
     Erwerber in Steuerklassen II und III
     jetzt übertragen
 Beispiel 12                                geltendes Recht                  künftiges Recht
 Kapitalvermögen                                              400 000 €                         400 000 €
 persönlicher Freibetrag                                       10 300 €                          20 000 €
 steuerpflichtiger Erwerb                                     389 700 €                         380 000 €
 Erbschaftsteuer 22 % / 30 %                                   85 734 €                         114 000 €

                                                                                                   33
                               Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
Gestaltungsüberlegungen
• Übertragung unterschiedlichen Vermögens
     Übertragung in zwei Schritten prüfen
     Erstübertragung nach altem Recht
     Zweitübertragung nach neuem Recht
             Erfassung des bereits übertragenen Vermögens mit alten Werten
             Anwendung der neuen persönlichen Freibeträge

 Beispiel 13                         Übertragung des Grundstücks nach     Übertragung des Kapitalvermögens
                                               altem Recht                        nach neuem Recht
 Grundstück                                                   205 000 €                            205 000 €

 Kapitalvermögen                                                                                   150 000 €

 Steuerpflichtiges Vermögen                                   205 000 €                            355 000 €

 persönlicher Freibetrag Kind                                 205 000 €                            400 000 €

 steuerpflichtiger Erwerb                                           0€                                    0€

 Erbschaftsteuer                                                    0€                                    0€

                                                                                                     34
                                Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
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      Termine für Informationsgespräche am:

          Donnerstag                 16.10.2008

          Freitag                    17.10.2008

        www.keller-stepper-steuerberater.de

                                                       35
         Dipl. Kffr. Monika Stepper, Steuerberaterin
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