Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17
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Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber 1. Workshop TP 17 Dipl.-Ing.-Oec. Steffen Boche Matthias Wessels 26.11.2020
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 2
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 4
OLG DÜSSELDORF BESTÄTIGT AUFFASSUNG DER BUNDESNETZAGENTUR ▪ (OLG) Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 07.10.2020 Az.: 3 Kart 885/19 die Auffassung der BNetzA: Grundzuständige Messstellenbetreiber haben eine Rechtspflicht zur Erstellung und Testierung eines gesonderten Tätigkeitsabschlusses für den intelligenten/modernen Messstellenbetrieb. Zudem ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) für die Überwachung nicht zuständig, soweit es sich um ein Versorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Netzkunden handelt ▪ Die BNetzA sieht die notwendigkeit eines testierten Tätigkeitsabschluss. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht das anders und ist der Auffassung, dass lediglich getrennte Konten geführt werden müssten, die mit den sog. „Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors“ zusammengefasst werden könnten. ▪ Mit einem weiteren Beschluss vom 07.10.2020 Az.: 3 Kart 884/19 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass sich die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG richtet. Demnach war in dem, dem Beschluss zugrundeliegenden Fall die Landesregulierungsbehörde Schleswig-Holstein für die Überwachung der MsbG-Vorschriften zur Entflechtung zuständig und nicht die BNetzA, da es sich um ein sogenanntes De-Minimis- Unternehmen handelte. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 5
Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…1/3 …und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes Sonderentgelt für intensive Netznutzer ▪ Die Übergangsbestimmungen in § 32 StromNEV wurden durch die letzte Änderung am 30.10.2020 um einen neuen Abs. 10 ergänzt. Danach besteht für den Netznutzer bzw. Bandlastverbraucher im Jahr 2020 ein Anspruch auf Erhalt des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn er in 2019 die Voraussetzungen erreicht hat. Diese Regelung soll Abhilfe bei Corona bedingten Umsatzeinbrüchen und entsprechend geringerem Strombedarf schaffen. ▪ Keine Wirkung bei Unternehmen, die erst seit 2020 am Markt sind. ▪ Aus Netzbetreibersicht hilft die absehbare Neuregelung dann weiter, wenn bei einzelnen intensiven Netznutzern unterjährig das reduzierte Netzentgelt abgerechnet wurde und sich bereits jetzt abzeichnete, dass die Voraussetzungen für das Jahr nicht erfüllt werden können. Hier stellte sich bislang für den Netzbetreiber die Frage, ob er gezwungen ist, unterjährig auf die Abrechnung der allgemeinen Netzentgelte umzustellen, um eigene insolvenzbedingte Zahlungsausfälle bei einer späteren Nachforderung von den Kunden auszuschließen. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 6
Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…2/3 Saldierung von Transiten ▪ Bislang war nach der Poolingregelung des § 17 Abs. 2a StromNEV umstritten, wie Transite zwischen vorgelagerten und nachgelagerten Netzbetreibern abzurechnen sind. Einzelne vorgelagerte Netzbetreiber haben die Auffassung vertreten, dass Transitflüsse nicht saldiert werden dürfen, sondern die entnommenen Mengen vollständig mit den normalen Netzentgelten abzurechnen sind. Nur für die rückgespeisten Mengen sind lediglich vermiedene Netznutzungsentgelte auszuzahlen. ▪ Hierzu enthält die Verordnung eine erfreuliche, ausdrücklich als „Klarstellung“ bezeichnete Ergänzung des § 17 Abs. 2a StromNEV, wonach eine Saldierung von Transitflüssen zulässig ist. ▪ Die StromNEV wurde dazu am 30.10.2020 durch klarstellende Formulierung in § 17 Abs. 2a StromNEV geändert. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 7
Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…3/3 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ▪ Die Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung (NAV und NDAV) wurden dahingehend geändert, dass bei Vertragsschluss, Anschlussauftrag und Überlassung der Allgemeinen Bedingungen auf die Papierform verzichtet werden kann. ▪ Die Neufassung soll der Digitalisierung des Geschäftsverkehrs und der Entbürokratisierung dienen. ▪ Im Einzelnen wird das Schriftformerfordernis für den Netzanschlussvertrag in § 2 Abs. 2 NAV gestrichen und auf den schriftlichen Auftrag zur Herstellung des Netzanschlusses in § 6 Abs. 1 NAV sowie auf die Aushändigung der Allgemeinen Bedingungen nach § 4 Abs. 2 NAV in Papierform verzichtet. ▪ Die Aushändigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Kunden vorgesehen. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 8
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 9
Hinweise zu den Netzentgelten ▪ Verlustenergie ▪ Der Referenzpreis für die Bewertung der Verlustenergie 2021 beträgt 46,69 €/MWh. ▪ Kapitalkostenaufschlag ▪ Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Kapitalkostenzuschlag jährlich zu stellen ist. ▪ In einigen Fällen haben Netzbetreiber 2019 Anträge auf Kapitalkostenzuschlag gestellt, um nennenswerte Investitionen des Jahres 2020 in die Erlösobergrenze aufnehmen zu können. Die Planwerte wurden in der Regel genehmigt. ▪ In 2020 wurde dann mangels weiterer Investitionen auf einen Antrag auf Kapitalkostenzuschlag verzichtet. ▪ Dies hat zur Folge, dass für 2021 kein Kapitalkostenzuschlag zur Verfügung steht. Das gilt im Grunde auch dann, wenn für 2020 ein Zuschlag genehmigt war. Grundsätzlich sind die Planwerte der Vorjahre durch die Istwerte der tatsächlichen Investitionen zu ersetzen. ▪ Messstellenbetriebsgesetz Weiterentwicklung der Prüfungsansätze durch die BNetzA ▪ Für die Verprobung des Kostenträgers „Messung und Messstellenbetrieb“ ist die Zahl der Messstellen ohne Berücksichtigung des Rollout anzusetzen. Die Abrechnung der tatsächlichen Messstellen erfolgt später im Regulierungskonto. ▪ Alternativ könnten Mengen und Erlöse in der EOG vollständig bereinigt werden. Das ist möglich, entspricht aber nicht der Empfehlung der BNetzA. Es kann für die Netzbetreiber interessant sein, wenn der Reg.-Kto.-Saldo nicht für das Folgejahr belastet werden soll. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 10
Kostenprüfung im Strom für die 4. Regulierungsperiode Bilanzidentität Erstellung Bericht und EHB Beginn der Vergleichs- Jahresende/-anfang vermutlicher Abgabetermin 4. Reg.-Periode maßstab 1 Jahresende Mittelwertbildung bn-Vermögen in Bilanz …. Jahr 2016 31.12.2020 01.01.2021 31.12.2021 31.03.2022 30.09.2022 Jahr 2023 01.01.2024 Antrag auf vereinfachte Reg.- Jahr 2020 Basis der Netzkosten in der GuV Verfahren Vergleichs- 1.1.2021 bis 31.12.2021 maßstab 2 Prüfungszeitraum der Behörde ▪ 01.01.2016 bis 31.12.2016 genehmigte Kosten für die 3. Reg.-Periode ▪ 01.01.2020 bis 31.12.2020 Kosten des Vorjahres ▪ 01.01.2021 bis 31.12.2021 Kosten im Basisjahr ▪ 01.01.2021 und 31.12.2021 Mittelwertbildung bei Vermögen und Abzugskapital ▪ 01.01.2022 bis 30.09.2022 Aktive Phase beim Netzbetreiber ▪ 01.10.2022 bis 31.12.2022 Passive Phase in Bezug auf Kostenprüfung ▪ 01.01.2023 bis 31.12.2023 Zeitraum der Prüfungen, Iterationen und Begründungen Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 11
Rahmenbedingungen zur Kostenprüfung ▪ Schwerpunkt wird die Aufbereitung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 nach den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und der Formanforderungen der Behörde sein. ▪ Dabei ist nach jetzigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Schwerpunkte auf der Prüfung der Betriebskosten und der vertraglichen Vereinbarungen liegen werden. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 12
Wirkung von Sonderabschreibungen im Basisjahr ▪ Wird eine Anlage, deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, im Basisjahr abgeschrieben, entsteht eine handelsrechtliche Sonderabschreibung, die über die aufwandsgleichen Kosten auch Eingang in den für die Kostenprüfung relevanten Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ist. ▪ Eine vollständige Anerkennung des Betrages würde zu einer (ungerechtfertigten) Erhöhung der Erlösobergrenze führen. ▪ Dieser Betrag würde dann durch die Entkopplung von Kosten und Erlösen in jedem Jahr der Regulierungsperiode zur Verfügung stehen. ▪ Die Regulierungsbehörde wird entsprechende Beträge insofern vermutlich auf 1/5 des Betrages kürzen. ▪ Als Gegenargument kann gelten, dass Sonderabschreibungen auch außerhalb des Basisjahres anfallen. In diesen Zeitfenstern ist eine Berücksichtigung entsprechender Sonderabschreibungen nicht vorgesehen und geht dem Netzbetreiber verloren. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 13
Kosten für die Marktrolle des Messstellenbetreibers ▪ Mit dem Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen wird der Anteil der Kosten, die im Stromnetz auf Messung und Messstellenbetrieb entfallen, immer geringer. ▪ Mit der Ausgestaltung der Marktrolle des Messstellenbetreibers erwartet die Regulierungsbehörde erstmals für das Jahr 2020 einen Tätigkeitsabschluss für diese (nicht regulierte) Marktrolle. ▪ Dieser Tätigkeitsabschluss ist dann im Jahr 2021 zu erstellen. ▪ Entsprechende gemeinsame Kosten des Netzbetreibers und des Messstellenbetriebs sind entsprechend aufzuteilen. Denken Sie in diesem Zusammenhang an die Schlüsselung einzelner Kostenpositionen. Die Regulierungsbehörde geht vermutlich davon aus, dass sich der Anteil des Messstellenbetreibers linear zu Lasten des Netzes ergibt. Insbesondere bei der Aufteilung von gemeinsam genutzten Räumlichkeiten kann das anders sein, weil der Netzbetreiber vermutlich auch nach Unbundling seine genutzten Flächen nicht ändert. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 14
Bedeutung des betriebsnotwendigen Vermögens ▪ Die Höhe des kalkulatorischen Eigenkapitals ist abhängig von der Bewertung der Aktivseite der kalkulatorischen Bilanz. Die kalkulatorischen Restbuchwerte bilden in Summe das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Berechnung des Eigenkapitals. Aufwandsgleiche Kosten + Materialkosten kalk. Betriebsnotwendi- + Personalkosten Sachanlage- ges Eigenkapital + Fremdkapitalzinsen vermögen * Zinssatz = + sonstige Kosten kalk. EK-Verzinsung Kalkulatorische Kosten Umlauf- Abzugskapital + Abschreibungen vermögen Rückstellungen + Eigenkapitalverzinsung Begrenzung von Verbindlichkeiten + Gewerbesteuer Forderungen Baukostenzuschüsse/ - kostenmindernde Erlöse und liquiden NAB = Netzkosten Mitteln auf 1/12 Passive RAP Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 15
Behandlung des Umlaufvermögens Grundsätzliche Rechtsprechung: ▪ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2015, ▪ OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016 ▪ Pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf 1/12 ist die Untergrenze. ▪ Cash-Flow-Rechnung ist weder für die Geltendmachung von 1/12, noch für höheres Umlaufvermögen wegen kurzfristiger Verbindlichkeiten zwingend. ▪ Soll mehr als 1/12 Umlaufvermögen wegen hoher kurzfristiger Verbindlichkeiten/Rückstellungen geltend gemacht werden, ist eine konkrete Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und -abflüsse und eine Darstellung der Fälligkeitszeitpunkte notwendig. ▪ Bezugsgröße für die Kürzung des Umlaufvermögens ist der reale Jahresumsatz und nicht die anerkannten Netzkosten. Die Erfahrung der letzten Kostenprüfung hat gezeigt, dass sich die Regulierungsbehörden trotz der gefallenen Urteile nicht allgemein an diese Rechtsprechung halten. Insbesondere wurde anders als im Urteil die anerkannten Netzkosten als Maßstab für die Kürzungen genommen Was heißt das konkret für die Netzbetreiber? Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 16
Optimierungen im Umlaufvermögen ▪ Die Forderungen sind Teil des Umlaufvermögens und werden von der Regulierungsbehörde nicht vollständig als betriebsnotwenig angesehen. Im Grunde werden nur 1/12 der Forderungen und mit etwas Glück ein weiteres 12tel für die Bestände Kasse Bank anerkannt. ▪ Es macht demnach Sinn, sowohl den Forderungsbestand als auch den Bankbestand per 31.12.2020 und per 31.12.2021 so gering wie möglich zu halten. Sofern Sie zum Jahresende Abschlagsrechnungen erhalten, achten Sie darauf, dass diese Rechnungen rechtzeitig vorliegen und diese Rechnungen noch vor dem 31.12.2020 und analog auch 2021 zu bezahlen. Dadurch sinkt ! der Bankbestand und kann um diesen Teil nicht mehr gekürzt werden. Verrechnen Sie (sofern möglich) Forderungen mit Verbindlichkeiten. Das hilft doppelt: Der Forderungsbestand sinkt und kann um den Betrag nicht mehr gekürzt werden. Gleichzeitig sinkt das Abzugskapital und kann das betriebsnotwendige Vermögen entsprechend weniger stark kürzen. Versenden Sie ggf. eigene Abschlagsrechnungen für Dezember ebenfalls erst im Januar (sofern möglich). Alle netzrelevanten Rechnungen sollten vorab beglichen werden. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 17
Kritische Stellungnahmen – Verbände sehen sehr hohen Zusatzaufwand BNetzA-Position IDW-Stellungnahme Erweiterungen der Jahresabschlussprüfungen gem. § 6b Abs. 5 EnWG Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und möglich, muss aber nach Sinn und Zweck mit der Jahresabschluss- Verlustrechnung prüfung vereinbar sein Schwierigkeit, Anlagevermögen zu schlüsseln und Vorjahreswerte zu ermitteln. Abstimmung bei kalkulatorisch abgeschriebenen Anlagen gar Ausweis Anlagegitter nicht möglich. Differenz zwischen handelsrechtlichen und kalkulatorischen Werten Die Darstellung eines Rückstellungsspiegels verursacht Probleme, wenn Ausweis Rückstellungsspiegel die Rückstellungen nicht direkt zugeordnet werden können und sich der Schlüssel zum Vergleichsjahr ändert Aus der Untergliederung für Unternehmen, die nicht im Aufgliederung für Umsatzerlöse und vertikal integrierte Ausgleichsmechanismus einbezogen sind, erfolgen keine verwertbaren Dienstleistungsunternehmen Erkenntnisse für die Regulierungsbehörde Ausweis von Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen können sich nur auf aufgeteilt auf einzelne Tätigkeiten das Gesamtunternehmen beziehen und nicht auf einzelne Tätigkeiten Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 18
Auswirkungen der Pandemie auf das Netzgeschäft Auswirkungen in der dritten Regulierungsperiode ▪ Corona wird auch in den Netzen für höhere Kosten sorgen. Einige Netzbetreiber machen für Ihre Mitarbeiter von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch. Andere Unternehmen haben Mitarbeiter in Quarantäne. ▪ Die Umsetzung der technischen Anbindung der Mitarbeiter ist dabei nur ein Problem. ▪ Einnahmen aus Netzentgelten sinken vermutlich nur moderat. ▪ Die meisten der in der aktuellen Regulierungsperiode anfallenden Probleme werden vermutlich mit wenigen Kompromissen gelöst werden können. Problematischer sind die Auswirkungen von Corona auf die Kostenbasis der 4. Regulierungsperiode ▪ Netzausbaumaßnahmen verzögern sich oder werden nicht durchgeführt. ▪ Rückstellungen für ausstehende Aufwendungen werden im Fotojahr dem Abzugskapital zugerechnet. ▪ Dadurch sinkt die Eigenkapitalverzinsung ungerechtfertigt. ▪ Fehlende Kosten im Fotojahr senken die beantragte Erlösobergrenze – Auswirkungen für 5 Jahre. ▪ Kosten fallen zu einem späteren Zeitpunkt dennoch an. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 19
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 20
Der Netzbetrieb bringt Risiken mit sich. Der Netzbetreiber führt alle Maßnahmen durch, um ein technisch einwandfreies Netz wirtschaftlich zu betreiben. Knappe Ressourcen (Geld, Personal, Equipment, etc.) können trotz allem Priorisierungen erforderlich machen. Beispiele Handlungsbedarf in Wartung verschiedener Netzerweiterung vs. verschiedenen Sparten Betriebsmittelgruppen Netzerneuerung (z.B. Gasleitung vs. (z.B. Leitungen freischneiden vs. Wasser-Hausanschluss aus Blei) Stromverteilerkästen warten) 21
Der Netzbetrieb bringt Risiken mit sich. Der Netzbetreiber führt alle Maßnahmen durch, um ein technisch einwandfreies Netz wirtschaftlich zu betreiben. Knappe Ressourcen (Geld, Personal, Equipment, etc.) können trotz allem Priorisierungen erforderlich machen. Beispiele Handlungsbedarf in Wartung verschiedener Netzerweiterung vs. verschiedenen Sparten Betriebsmittelgruppen Netzerneuerung (z.B. Gasleitung vs. (z.B. Leitungen freischneiden vs. Wasser-Hausanschluss aus Blei) Stromverteilerkästen warten) * https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Stadt-wusste-von-Blei-im-Trinkwasser 22 ** https://www.sueddeutsche.de/panorama/waldbraende-kalifornen-pg-e-1.4855296
Vorteile eines strukturierten Risikomanagements Transparenz Klare Verantwortungsregelung Vergleichbarkeit Die Risiken im Unternehmen werden Rollen und Verantwortlichkeiten sind Einheitliche Bewertung ermöglicht den entdeckt und gegeneinander klar geregelt und dokumentiert. Für objektiven Vergleich aller Risiken – abgegrenzt. jedes Risiko wird eine Entscheidung auch spartenübergreifend. zum Umgang getroffen – Liegenbleiben und ewiges Hin und Her ausgeschlossen. Dokumentation Themen effizient besprechen Tiefes Verständnis Nachweis der systematischen Durch klare Verortung werden Geforderte systematische, Bearbeitung hilft bei internen wichtige Themen nur einmal an der mehrdimensionale Bewertung schafft Fragestellungen und im Ernstfall bei richtigen Stelle und nicht mehrfach in ein umfassendes Verständnis der Haftungsfragen. verschiedenen Meetings und Risiken. Personenkreisen diskutiert. Risikomanagement im Rahmen des Asset Management 23
Der sinnvolle Umfang der Risikomanagements ist unterschiedlich in den Unternehmen. ▪ Der Netzbetrieb birgt in jedem Fall Risiken. ▪ Für jeden Netzbetreiber ist es sinnvoll, diese zu kennen und dann bewusst zu entscheiden, wie er damit umgeht. ▪ Der sinnvolle Umfang und Formalisierungsgrad eines Risikomanagements ist abhängig von der Komplexität der Organisation. Die Komplexität steigt u.a. mit der Netzgröße bzw. Unternehmensgröße, aber auch durch andere Faktoren, wie beispielsweise den Betrieb mehrerer Sparten. Fokus heute Geringe Komplexität Hohe Komplexität (Kleines Unternehmen, (Große Unternehmen, eine Sparte, etc.) mehrere Sparten, etc.) Pragmatischer ISO-zertifiziertes Ansatz Risikomanagement Risikomanagement im Rahmen des Asset Management 24
Was bedeutet Risikomanagement? ▪ Risiken sind möglicherweise eintretende Ereignisse, die bedeutsame Folgen auslösen (häufig „Bedrohungen“, also negative Folgen, manchmal auch Chancen). Unternehmenswerte ▪ „Möglicherweise“ bedeutet, dass sie mit einer gewissen Wirtschaftlichkeit Versorgungs- zuverlässigkeit Umwelt sehr Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten. Sie einzuschätzen hilft, die [Mio. EUR] [Ausmaß [Schwere Umwelt- Ausprägung unwahrscheinlich möglich wahrscheinlich Bedeutung des Risikos festzustellen. Versorgungs- unterbrechung) schädigung] Eintrittswahrscheinlichkeit Lange ▪ Zusätzlich hilft es, die „Schwere der Folgen“ einzuschätzen. > 10 Unterbrechung (> 1 Tag) Schwer hoch Öl-Kabel Um das tun zu können, ist wichtig zu wissen, wofür Folgen zu Höhe der Auswirkungen ermitteln sind – das sind die Unternehmenswerte. Am einfachsten und konsequentesten geht das, wenn diese klar formuliert sind. 0,1 bis 10 Längere Unterbrechung Mittel mittel (mehrere Stunden) Stichleitung Gas Alte NS-Kabel ▪ Eine Risikomatrix hilft, den Überblick über die Risiken zu Kurzweilige bekommen. < 0,1 Unterbrechung (< 1 Stunde) Gering gering ▪ Für jedes inakzeptable Risiko werden Maßnahmen abgeleitet, die Katastrophales Risiko Schweres Risiko Beträchtliches Risiko Akzeptables Risiko die Ursache des Ereignisses bekämpfen, d.h. die Eintrittswahrscheinlichkeit reduzieren oder die Schwere der Folgen mindern. Risikomanagement im Rahmen des Asset Management 25
Risikomanagementprozess Risikogrundsätze Risikoermittlung Risikoanalyse Risikobewertung Risikobehandlung Welche Richtlinien gibt es Welche Risiken haben wir Wie sind die Risiken Wie gravierend ist ein Risiko Wie gehen wir mit dem beim Umgang mit Risiken? im Asset Management? einzuordnen? für unser Unternehmen? Risiko um? ▪ Unternehmenswerte ▪ Erfassung ▪ Eintrittswahrscheinlichkeit ▪ Risikoakzeptanz prüfen ▪ Maßnahmen ermitteln quantifizieren (Einordnung in die ▪ Risikoakzeptanzmatrix ▪ Konsolidierung ▪ Ressourcenplanung Risikoakzeptanzmatrix) ▪ Zentrale Dokumentation ▪ Auswirkung auf die ▪ Optimierung Unternehmenswerte ▪ Risikopotenzial bestimmen Maßnahmenportfolio quantifizieren ▪ Aktionspläne Managementreview Risikoüberwachung Läuft der RM-Prozess rund? Laufen die Maßnahmen nach Plan und verringern das Risikopotenzial? ▪ Überprüfung der Risikogrundsätze ▪ Reporting (u.a. Überwachung von Key Risk Indicators) ▪ Prozessreview Risikomanagement im Rahmen des Asset Management 26
Empfohlene Schritte zum Aufbau eines passenden Risikomanagements Bestandsaufnahme Entwicklung RM Implementierung RM RM anwenden Bestandsaufnahme [„ Kurzanalyse“] Implementierung des RM Wie wird heute mit Risiken umgegangen? Prozess konkretisieren, betroffene Mitarbeiter einbinden, (Bewertungssystematik, Liste, GF-Sitzungen, auf Zuruf) IT-Lösung schaffen (Sammelpostfach bis RM-Software), Verankerung von Steuerungspunkten, z.B. einmal je Quartal in GF-Sitzung Risiken und Maßnahmen besprechen Passendes RM entwickeln [„ Menükarte“] RM anwenden Grundprinzip des RM aufbereiten und passende Flughöhe für Prozess leben und – besonders in den ersten ein bis den Umgang definieren - „Formalisierungsgrad“ (Was wird zwei Jahren – auf Verbesserungen prüfen; Risiken und benötigt? Unternehmenswerte, Risikoakzeptanzmatrix, ihre Veränderung über die Zeit überwachen Risikomanagement-Prozess, Risiko-Werkzeuge wie Meldeblatt, einzubindende Mitarbeiter und Rollen festlegen, …) Risikomanagement im Rahmen des Asset Management 27
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 28
Leitfaden zum Messen und Schätzen Übersicht über die wichtigten Inhalte und die Änderungen gegenüber der Konsultationsfassung Kernthemen ▪ Eigenverbrauch ▪ Drittmengenabgrenzung ▪ Bagatellmengen ▪ Schätzung ▪ Messung Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 29
§ 62b EEG (Messung und Schätzung) (1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen. (2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG- Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist. (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und … § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie 1. geringfügig sind, 2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und 3. verbraucht werden a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 30
EEG-Privilegierung bei Eigenverbrauch Die Regelungen zum Messen und Schätzen von Strommengen im EEG 2017 dienen dem Sinn und Zweck, eine ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) sicherzustellen. ▪ Die wesentliche Voraussetzung für eine ermäßigte EEG-Umlage ist, dass es sich um den Fall der Eigenversorgung handelt. ▪ Dieser liegt nur dann vor, wenn der erzeugte Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wird. ▪ Der Strom darf dabei nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden und es muss zwingend eine Personenidentität von Betreiber der Stromerzeugungsanlage und Verbraucher vorliegen (vgl. §3 Ziff. 19 EEG). ▪ Die Bundesnetzagentur stellte wegen zahlreicher Sonderfälle bereits 2016 einen detaillierten Leitfaden zur Eigenversorgung zur Verfügung. Bei der ermäßigten EEG-Umlage handelt es sich um ein so genanntes „Umlageprivileg“ bzw. „privilegierte Strommengen“. Derjenige, der dieses Umlageprivileg in Anspruch nehmen will, trägt daher die Beweislast für den Umfang des Privilegs und somit auch für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höherem EEG-Umlagesatz. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 31
Drittmengenabgrenzung Pflicht zur Abgrenzung von EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und Drittmengen ▪ Ein Beispiel für vom Eigenverbrauch abzugrenzende Mengen ist der Strom, der vor Ort von sogenannten „Dritten“, verbraucht wird, wenn diese Dritten dafür keinen eigenen Vertrag mit einem (externen) Stromversorger abgeschlossen haben. ▪ Jeder Verbraucher, außer der Eigenversorger selbst (inkl. dessen Mitarbeiter und Maschinen, etc.), ist Dritter im Sinne dieser Regelung. ▪ Für diese „Drittmengen“ muss die volle EEG-Umlage abgeführt werden. Daher hat der Eigenversorger diese Strommengen von seinem privilegierten Eigenverbrauch abzugrenzen. ▪ Diese Konstellation stellt angesichts des Kriterium der Personenidentität den Regelfall dar. Regelungen zu Bagatellmengen im Leitfaden Messen und Schätzen der BNetzA ▪ Von herausragender Bedeutung für die Praxis sind die im Leitfaden dargestellten Ausnahmeregelungen für Bagatellmengen (sog. „geringfügige Drittverbräuche“). Denn diese Bagatellmengen müssen nicht abgegrenzt werden, d.h. es müssen weder Zähler zur Erfassung verbaut werden noch müssen diese Strommengen separat gemeldet werden. Sie zählen stattdessen einfach zum Verbrauch des Hauptverbrauchers. Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen folgende drei Kriterien kumulativ erfüllt sein: 1. Die betreffenden Strommengen sind geringfügig (Orientierungswert: kleiner als 3.500 kWh/Jahr), und 2. sie werden nicht separat abgerechnet (üblicherweise und im konkreten Fall), und 3. sie werden in den Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers verbraucht. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 32
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 33
REMIT Übersicht über den Regelungsinhalt ▪ Im Zuge des gemeinsamen Leitfadens von BNetzA und des Bundeskartellamts am 20.3 2019 sowie ▪ den aktualisierten Leitlinien der europäischen Regulierungsbehörde ACER sind einige Fragen zur REMIT- Verordnung noch einmal auf die Tagesordnung gekommen. Quelle: Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 34
ACER-Update zu REMIT-Meldungen Ab 1. Januar 2021 sind gemäß ACER Meldungen von Insiderinformationen wirksam nur über eine offizielle Inside Information Plattform zu veröffentlichen. REMIT-Durchführungsverordnung – was ist neu? ▪ Die Verordnung (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) legt verbindliche Meldepflichten für Marktteilnehmer am Strom- und Gasmarkt fest. ▪ Am 19. Juli 2019 hat die Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz ACER – ihre Leitlinien für die Anwendung von REMIT aktualisiert (Durchführungsverordnung). Demnach sind Insiderinformationen gemäß Artikel 4 REMIT nur dann wirksam offengelegt, wenn sie auf einer zentralen Plattform („Inside Information Platform or IIP“) veröffentlicht werden. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 35
REMIT – Übersicht über die Melde- und Informationswege Quelle: Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 36
Betroffene Unternehmen ▪ Verträge über die Versorgung mit und die Verteilung von Erdgas und Strom zur Nutzung durch Endverbraucher sind grundsätzlich keine Energiegroßhandelsprodukte. ▪ Ausnahme: Verbrauchskapazität > 600 GWh jährlich in Bezug auf Strom oder Erdgas ▪ Die Verbrauchskapazität ist der Verbrauch eines Endverbrauchers bei voller Ausschöpfung seiner Produktionskapazität und umfasst den gesamten Verbrauch dieses Endkunden als Wirtschaftseinheit. ▪ Lieferung an einen Gewerbekunden, der an zwei Standorten Anlagen betreibt, die bei voller Auslastung gemeinsam eine Verbrauchskapazität von über 600 GWh erreichen ▪ Jede Person, die eine Transaktionen über ein Energiegroßhandelsprodukt abschließt, ist als Marktteilnehmer anzusehen und unterliegt den Anforderungen der REMIT vollumfänglich unabhängig von ihrer Marktrolle. ! Nicht registrieren müssen sich Marktteilnehmer, die ausschließlich Verträge über die physische Lieferung von Strom bzw. Gas aus Erzeugungs- bzw. Förderanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich haben. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 37
Was ändert sich mit dem Update der Durchführungsverordnung für die Marktteilnehmer? ▪ Viele Unternehmen veröffentlichen ihre Insiderinformationen heute über ihre eigene Unternehmenswebseite. ▪ Eine Meldung über die eigene Webseite entspricht jedoch ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr den Vorgaben der ACER. ▪ Meldepflichtige Informationen sind dann über eine sog. Inside Information Platform (IIP) offenzulegen. Demnach müsseN auch Marktteilnehmer ohne Anlagen oder mit Anlagen < 100 MW ihre Insiderinformationen über eine Inside Information Platform melden. ▪ Mit der Registrierung als Marktteilnehmer im Centralised European Register of Energy Market Participants (CEREMP) müssen Unternehmen angeben, wo sie ihre Insiderinformationen veröffentlichen, unabhängig davon, ob zukünftig meldepflichtige Informationen gemäß Artikel 4 REMIT vorliegen. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 38
Einschätzung durch E-Bridge ▪ Folgt man den allgemeinen Hinweisen, müssen sich Marktteilnehmer registrieren, die „Meldepflichtige Transaktionen mit Großhandelsprodukten gem. Artikel 8 Abs. 1 REMIT“ abschließen. ▪ Artikel 8 Abs. 1 REMIT lautet wie folgt: ▪ Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstabe b bis f genannte und in ihrem Namen handelnde Person oder Behörde übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge. ▪ Haben Sie in der Vergangenheit bereits Meldungen an die ACER bzw. die Bundesnetzagentur vorgenommen? ▪ Haben Sie solche Informationen auf Ihrer Internetseite veröffentlicht? ▪ Haben Sie Kunden im Netz mit Strombezug einzeln von mehr al 10 GWh? Wenn das nicht der Fall ist empfehlen wir; vorläufig auf eine Registrierung zu verzichten, da eine tatsächliche Meldung unwahrscheinlich ist. Ändern sich die Verhältnisse; kann die Registrierung nachgeholt werden. Die Registrierung nach REMIT ist gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gebührenpflichtig und kostet 350 €. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 39
Agenda 1 Aktuelles Steffen Boche 10:00 – 10:20 2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen Steffen Boche 10:20 – 10:50 3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management Matthias Wessels 10:50 – 11:10 4 Leitfaden Messen und Schätzen Steffen Boche 11:10 – 11:40 5 Hinweise zu REMIT Steffen Boche 11:40 – 11:55 6 Sonstiges Steffen Boche 11:55 – 12:00 Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 40
Neue Termine ▪ Leider konnte dieser Workshop nicht wie geplant physisch durchgeführt werden. ▪ Sollte es die epidemische Lage zulassen, werden wir im Februar einen physischen Workshop organisieren. Aus heutiger Sicht ist das aber eher unwahrscheinlich. ▪ Ein Vorteil der digitalen Veranstaltungen ist aber die vergleichsweise einfache organisatorische Vorbereitung. Ich biete deshalb allen Teilnehmern gerne an, auch kurzfristig zusätzliche kostenlose Workshops zu ausgewählten Themen durchzuführen. Dazu können Sie mir gerne Themenvorschläge schicken, die dann in Ihrem Sinn von E-Bridge aufbereitet werden und zeitnah in einem zusätzlichen Workshop dargestellt werden. ▪ Einziges Kriterium für die Themen ist, das diese nicht hochgradig individuell sind und zumindest für eine Gruppe von Unternehmen eine praktische Relevanz haben. ▪ Wenden Sie sich zu terminlichen und organisatorischen Fragen sehr gerne an Frau Susanne Laupert (früher Köhring), die Ihnen auch die Workshopunterlagen sowie die Aufzeichnungen der digitalen Workshops auf unserer Internetseite zur Verfügung stellt. Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 41
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ▪ Ich wünsche Ihnen trotz aller Einschränkungen in dieser verrückten Zeit, dass Sie vor allem gesund bleiben. ▪ Machen Sie aus der Situation das Beste und genießen Sie die Vorweihnachtszeit ▪ …und melden Sie sich natürlich gerne, wenn Sie Fragen haben…. Ihr Steffen Boche Regulierungsmanagement TP 17 November 2020 42
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