Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17

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Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber

1. Workshop TP 17

Dipl.-Ing.-Oec. Steffen Boche
Matthias Wessels

26.11.2020
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17
Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   2
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17
Regulierungsmanagement TP 17 November 2020
Regulierungsmanagement für bayerische Verteilnetzbetreiber - Workshop TP 17
Agenda
1 Aktuelles                                                     Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   4
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OLG DÜSSELDORF BESTÄTIGT AUFFASSUNG DER BUNDESNETZAGENTUR

▪ (OLG) Düsseldorf bestätigte mit Beschluss vom 07.10.2020 Az.: 3 Kart 885/19 die Auffassung der BNetzA:
   Grundzuständige Messstellenbetreiber haben eine Rechtspflicht zur Erstellung und Testierung eines gesonderten
   Tätigkeitsabschlusses für den intelligenten/modernen Messstellenbetrieb. Zudem ist die Bundesnetzagentur (BNetzA) für
   die Überwachung nicht zuständig, soweit es sich um ein Versorgungsunternehmen mit weniger als 100.000 Netzkunden
   handelt

▪ Die BNetzA sieht die notwendigkeit eines testierten Tätigkeitsabschluss. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht
 das anders und ist der Auffassung, dass lediglich getrennte Konten geführt werden müssten, die mit den sog.
 „Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors“ zusammengefasst werden könnten.

▪ Mit einem weiteren Beschluss vom 07.10.2020 Az.: 3 Kart 884/19 hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass sich die
 Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen
 Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG richtet. Demnach war in
 dem, dem Beschluss zugrundeliegenden Fall die Landesregulierungsbehörde Schleswig-Holstein für die Überwachung
 der MsbG-Vorschriften zur Entflechtung zuständig und nicht die BNetzA, da es sich um ein sogenanntes De-Minimis-
 Unternehmen handelte.

                                                                                         Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   5
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Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…1/3
…und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

                                     Sonderentgelt für intensive Netznutzer

 ▪ Die Übergangsbestimmungen in § 32 StromNEV wurden durch die letzte Änderung am 30.10.2020 um einen neuen
   Abs. 10 ergänzt. Danach besteht für den Netznutzer bzw. Bandlastverbraucher im Jahr 2020 ein Anspruch auf Erhalt
   des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn er in 2019 die Voraussetzungen erreicht hat. Diese Regelung soll
   Abhilfe bei Corona bedingten Umsatzeinbrüchen und entsprechend geringerem Strombedarf schaffen.
 ▪ Keine Wirkung bei Unternehmen, die erst seit 2020 am Markt sind.
 ▪ Aus Netzbetreibersicht hilft die absehbare Neuregelung dann weiter, wenn bei einzelnen intensiven Netznutzern
   unterjährig das reduzierte Netzentgelt abgerechnet wurde und sich bereits jetzt abzeichnete, dass die
   Voraussetzungen für das Jahr nicht erfüllt werden können. Hier stellte sich bislang für den Netzbetreiber die Frage,
   ob er gezwungen ist, unterjährig auf die Abrechnung der allgemeinen Netzentgelte umzustellen, um eigene
   insolvenzbedingte Zahlungsausfälle bei einer späteren Nachforderung von den Kunden auszuschließen.

                                                                                      Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   6
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Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…2/3

                                             Saldierung von Transiten

 ▪ Bislang war nach der Poolingregelung des § 17 Abs. 2a StromNEV umstritten, wie Transite zwischen vorgelagerten
   und nachgelagerten Netzbetreibern abzurechnen sind. Einzelne vorgelagerte Netzbetreiber haben die Auffassung
   vertreten, dass Transitflüsse nicht saldiert werden dürfen, sondern die entnommenen Mengen vollständig mit den
   normalen Netzentgelten abzurechnen sind. Nur für die rückgespeisten Mengen sind lediglich vermiedene
   Netznutzungsentgelte auszuzahlen.

 ▪ Hierzu enthält die Verordnung eine erfreuliche, ausdrücklich als „Klarstellung“ bezeichnete Ergänzung des § 17 Abs.
   2a StromNEV, wonach eine Saldierung von Transitflüssen zulässig ist.

 ▪ Die StromNEV wurde dazu am 30.10.2020 durch klarstellende Formulierung in § 17 Abs. 2a StromNEV geändert.

                                                                                     Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   7
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Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter…3/3

                        Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
 ▪ Die Niederspannungs- und Niederdruckanschlussverordnung (NAV und NDAV) wurden dahingehend geändert, dass
   bei Vertragsschluss, Anschlussauftrag und Überlassung der Allgemeinen Bedingungen auf die Papierform verzichtet
   werden kann.

 ▪ Die Neufassung soll der Digitalisierung des Geschäftsverkehrs und der Entbürokratisierung dienen.

 ▪ Im Einzelnen wird das Schriftformerfordernis für den Netzanschlussvertrag in § 2 Abs. 2 NAV gestrichen und auf den
   schriftlichen Auftrag zur Herstellung des Netzanschlusses in § 6 Abs. 1 NAV sowie auf die Aushändigung der
   Allgemeinen Bedingungen nach § 4 Abs. 2 NAV in Papierform verzichtet.

 ▪ Die Aushändigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Kunden
   vorgesehen.

                                                                                   Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   8
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Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   9
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Hinweise zu den Netzentgelten
▪ Verlustenergie
 ▪ Der Referenzpreis für die Bewertung der Verlustenergie 2021 beträgt 46,69 €/MWh.

▪ Kapitalkostenaufschlag
 ▪ Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Kapitalkostenzuschlag jährlich zu stellen ist.
 ▪ In einigen Fällen haben Netzbetreiber 2019 Anträge auf Kapitalkostenzuschlag gestellt, um nennenswerte Investitionen des Jahres
   2020 in die Erlösobergrenze aufnehmen zu können. Die Planwerte wurden in der Regel genehmigt.
 ▪ In 2020 wurde dann mangels weiterer Investitionen auf einen Antrag auf Kapitalkostenzuschlag verzichtet.
 ▪ Dies hat zur Folge, dass für 2021 kein Kapitalkostenzuschlag zur Verfügung steht. Das gilt im Grunde auch dann, wenn für 2020 ein
   Zuschlag genehmigt war. Grundsätzlich sind die Planwerte der Vorjahre durch die Istwerte der tatsächlichen Investitionen zu
   ersetzen.

▪ Messstellenbetriebsgesetz Weiterentwicklung der Prüfungsansätze durch die BNetzA
 ▪ Für die Verprobung des Kostenträgers „Messung und Messstellenbetrieb“ ist die Zahl der Messstellen ohne Berücksichtigung des
   Rollout anzusetzen. Die Abrechnung der tatsächlichen Messstellen erfolgt später im Regulierungskonto.
 ▪ Alternativ könnten Mengen und Erlöse in der EOG vollständig bereinigt werden. Das ist möglich, entspricht aber nicht der
   Empfehlung der BNetzA. Es kann für die Netzbetreiber interessant sein, wenn der Reg.-Kto.-Saldo nicht für das Folgejahr belastet
   werden soll.

                                                                                                Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   10
Kostenprüfung im Strom für die 4. Regulierungsperiode
                         Bilanzidentität                                           Erstellung Bericht und EHB                                      Beginn der
Vergleichs-        Jahresende/-anfang                                                           vermutlicher Abgabetermin                          4. Reg.-Periode
maßstab 1                                                             Jahresende
                                 Mittelwertbildung bn-Vermögen in Bilanz
              ….
Jahr 2016            31.12.2020 01.01.2021                               31.12.2021 31.03.2022    30.09.2022                Jahr 2023                   01.01.2024
                                                                                    Antrag auf
                                                                                   vereinfachte
                                                                                   Reg.-
                   Jahr 2020               Basis der Netzkosten in der GuV         Verfahren
                   Vergleichs-                 1.1.2021 bis 31.12.2021
                   maßstab 2                                                                                     Prüfungszeitraum der Behörde

▪   01.01.2016 bis 31.12.2016 genehmigte Kosten für die 3. Reg.-Periode
▪   01.01.2020 bis 31.12.2020 Kosten des Vorjahres
▪   01.01.2021 bis 31.12.2021 Kosten im Basisjahr
▪   01.01.2021 und 31.12.2021 Mittelwertbildung bei Vermögen und Abzugskapital
▪   01.01.2022 bis 30.09.2022 Aktive Phase beim Netzbetreiber
▪   01.10.2022 bis 31.12.2022 Passive Phase in Bezug auf Kostenprüfung
▪   01.01.2023 bis 31.12.2023 Zeitraum der Prüfungen, Iterationen und Begründungen

                                                                                                                                  Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   11
Rahmenbedingungen zur Kostenprüfung
▪ Schwerpunkt wird die Aufbereitung der Jahresabschlüsse 2020 und 2021 nach den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung
 (StromNEV) und der Formanforderungen der Behörde sein.
▪ Dabei ist nach jetzigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass die Schwerpunkte auf der Prüfung der Betriebskosten und der
 vertraglichen Vereinbarungen liegen werden.

                                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   12
Wirkung von Sonderabschreibungen im Basisjahr
▪ Wird eine Anlage, deren Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, im Basisjahr abgeschrieben, entsteht eine
 handelsrechtliche Sonderabschreibung, die über die aufwandsgleichen Kosten auch Eingang in den für die
 Kostenprüfung relevanten Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ist.
▪ Eine vollständige Anerkennung des Betrages würde zu einer (ungerechtfertigten) Erhöhung der Erlösobergrenze
 führen.
▪ Dieser Betrag würde dann durch die Entkopplung von Kosten und Erlösen in jedem Jahr der Regulierungsperiode zur
 Verfügung stehen.
▪ Die Regulierungsbehörde wird entsprechende Beträge insofern vermutlich auf 1/5 des Betrages kürzen.
▪ Als Gegenargument kann gelten, dass Sonderabschreibungen auch außerhalb des Basisjahres anfallen. In diesen
 Zeitfenstern ist eine Berücksichtigung entsprechender Sonderabschreibungen nicht vorgesehen und geht dem
 Netzbetreiber verloren.

                                                                                    Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   13
Kosten für die Marktrolle des Messstellenbetreibers
▪ Mit dem Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen wird der Anteil der Kosten, die im
 Stromnetz auf Messung und Messstellenbetrieb entfallen, immer geringer.
▪ Mit der Ausgestaltung der Marktrolle des Messstellenbetreibers erwartet die Regulierungsbehörde erstmals für das
 Jahr 2020 einen Tätigkeitsabschluss für diese (nicht regulierte) Marktrolle.
▪ Dieser Tätigkeitsabschluss ist dann im Jahr 2021 zu erstellen.
▪ Entsprechende gemeinsame Kosten des Netzbetreibers und des Messstellenbetriebs sind entsprechend aufzuteilen.

Denken Sie in diesem Zusammenhang an die Schlüsselung einzelner Kostenpositionen.
Die Regulierungsbehörde geht vermutlich davon aus, dass sich der Anteil des Messstellenbetreibers linear zu Lasten des
Netzes ergibt.
Insbesondere bei der Aufteilung von gemeinsam genutzten Räumlichkeiten kann das anders sein, weil der Netzbetreiber
vermutlich auch nach Unbundling seine genutzten Flächen nicht ändert.

                                                                                     Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   14
Bedeutung des betriebsnotwendigen Vermögens
▪ Die Höhe des kalkulatorischen Eigenkapitals ist abhängig von der Bewertung der Aktivseite der kalkulatorischen Bilanz. Die
  kalkulatorischen Restbuchwerte bilden in Summe das betriebsnotwendige Vermögen als Basis für die Berechnung des
  Eigenkapitals.

            Aufwandsgleiche Kosten
        +   Materialkosten                                    kalk.              Betriebsnotwendi-
        +   Personalkosten                                 Sachanlage-            ges Eigenkapital
        +   Fremdkapitalzinsen                              vermögen                   * Zinssatz =
        +   sonstige Kosten                                                        kalk. EK-Verzinsung

            Kalkulatorische Kosten                            Umlauf-               Abzugskapital
        +   Abschreibungen
                                                             vermögen                Rückstellungen
        +   Eigenkapitalverzinsung
                                                           Begrenzung von          Verbindlichkeiten
        +   Gewerbesteuer
                                                            Forderungen           Baukostenzuschüsse/
        -   kostenmindernde Erlöse
                                                            und liquiden                  NAB
        =          Netzkosten                              Mitteln auf 1/12           Passive RAP

                                                                                           Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   15
Behandlung des Umlaufvermögens
Grundsätzliche Rechtsprechung:

▪ OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2015,
▪ OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2016

▪ Pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf 1/12 ist die Untergrenze.
▪ Cash-Flow-Rechnung ist weder für die Geltendmachung von 1/12, noch für höheres Umlaufvermögen wegen kurzfristiger
 Verbindlichkeiten zwingend.
▪ Soll mehr als 1/12 Umlaufvermögen wegen hoher kurzfristiger Verbindlichkeiten/Rückstellungen geltend gemacht werden, ist
 eine konkrete Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und -abflüsse und eine Darstellung der Fälligkeitszeitpunkte notwendig.
▪ Bezugsgröße für die Kürzung des Umlaufvermögens ist der reale Jahresumsatz und nicht die anerkannten Netzkosten.

      Die Erfahrung der letzten Kostenprüfung hat gezeigt, dass sich die Regulierungsbehörden trotz der gefallenen
     Urteile nicht allgemein an diese Rechtsprechung halten. Insbesondere wurde anders als im Urteil die anerkannten
                                   Netzkosten als Maßstab für die Kürzungen genommen
                                     Was heißt das konkret für die Netzbetreiber?

                                                                                         Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   16
Optimierungen im Umlaufvermögen
▪ Die Forderungen sind Teil des Umlaufvermögens und werden von der Regulierungsbehörde nicht vollständig als
 betriebsnotwenig angesehen. Im Grunde werden nur 1/12 der Forderungen und mit etwas Glück ein weiteres 12tel für
 die Bestände Kasse Bank anerkannt.
▪ Es macht demnach Sinn, sowohl den Forderungsbestand als auch den Bankbestand per 31.12.2020 und per 31.12.2021
 so gering wie möglich zu halten.

         Sofern Sie zum Jahresende Abschlagsrechnungen erhalten, achten Sie darauf, dass diese Rechnungen rechtzeitig
         vorliegen und diese Rechnungen noch vor dem 31.12.2020 und analog auch 2021 zu bezahlen. Dadurch sinkt

 !
         der Bankbestand und kann um diesen Teil nicht mehr gekürzt werden.
         Verrechnen Sie (sofern möglich) Forderungen mit Verbindlichkeiten. Das hilft doppelt: Der Forderungsbestand
         sinkt und kann um den Betrag nicht mehr gekürzt werden. Gleichzeitig sinkt das Abzugskapital und kann das
         betriebsnotwendige Vermögen entsprechend weniger stark kürzen.
         Versenden Sie ggf. eigene Abschlagsrechnungen für Dezember ebenfalls erst im Januar (sofern möglich).
         Alle netzrelevanten Rechnungen sollten vorab beglichen werden.

                                                                                   Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   17
Kritische Stellungnahmen – Verbände sehen sehr hohen Zusatzaufwand
                       BNetzA-Position                                              IDW-Stellungnahme

                                                            Erweiterungen der Jahresabschlussprüfungen gem. § 6b Abs. 5 EnWG
Ergänzende Angaben zur Bilanz und zur Gewinn- und
                                                            möglich, muss aber nach Sinn und Zweck mit der Jahresabschluss-
Verlustrechnung
                                                            prüfung vereinbar sein
                                                            Schwierigkeit, Anlagevermögen zu schlüsseln und Vorjahreswerte zu
                                                            ermitteln. Abstimmung bei kalkulatorisch abgeschriebenen Anlagen gar
Ausweis Anlagegitter
                                                            nicht möglich. Differenz zwischen handelsrechtlichen und
                                                            kalkulatorischen Werten
                                                            Die Darstellung eines Rückstellungsspiegels verursacht Probleme, wenn
Ausweis Rückstellungsspiegel                                die Rückstellungen nicht direkt zugeordnet werden können und sich
                                                            der Schlüssel zum Vergleichsjahr ändert
                                                            Aus der Untergliederung für Unternehmen, die nicht im
Aufgliederung für Umsatzerlöse und vertikal integrierte
                                                            Ausgleichsmechanismus einbezogen sind, erfolgen keine verwertbaren
Dienstleistungsunternehmen
                                                            Erkenntnisse für die Regulierungsbehörde
Ausweis von Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen   Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen können sich nur auf
aufgeteilt auf einzelne Tätigkeiten                         das Gesamtunternehmen beziehen und nicht auf einzelne Tätigkeiten

                                                                                           Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   18
Auswirkungen der Pandemie auf das Netzgeschäft
Auswirkungen in der dritten Regulierungsperiode

▪ Corona wird auch in den Netzen für höhere Kosten sorgen. Einige Netzbetreiber machen für Ihre Mitarbeiter von der
    Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch. Andere Unternehmen haben Mitarbeiter in Quarantäne.
▪ Die Umsetzung der technischen Anbindung der Mitarbeiter ist dabei nur ein Problem.
▪ Einnahmen aus Netzentgelten sinken vermutlich nur moderat.
▪ Die meisten der in der aktuellen Regulierungsperiode anfallenden Probleme werden vermutlich mit wenigen Kompromissen
    gelöst werden können.

Problematischer sind die Auswirkungen von Corona auf die Kostenbasis der 4. Regulierungsperiode

▪   Netzausbaumaßnahmen verzögern sich oder werden nicht durchgeführt.
▪   Rückstellungen für ausstehende Aufwendungen werden im Fotojahr dem Abzugskapital zugerechnet.
▪   Dadurch sinkt die Eigenkapitalverzinsung ungerechtfertigt.
▪   Fehlende Kosten im Fotojahr senken die beantragte Erlösobergrenze – Auswirkungen für 5 Jahre.
▪   Kosten fallen zu einem späteren Zeitpunkt dennoch an.

                                                                                          Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   19
Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   20
Der Netzbetrieb bringt Risiken mit sich.

             Der Netzbetreiber führt alle Maßnahmen durch, um ein technisch einwandfreies Netz wirtschaftlich zu betreiben.
              Knappe Ressourcen (Geld, Personal, Equipment, etc.) können trotz allem Priorisierungen erforderlich machen.
Beispiele

                                                          Handlungsbedarf in                     Wartung verschiedener
                    Netzerweiterung vs.                 verschiedenen Sparten                     Betriebsmittelgruppen
                     Netzerneuerung                        (z.B. Gasleitung vs.              (z.B. Leitungen freischneiden vs.
                                                      Wasser-Hausanschluss aus Blei)           Stromverteilerkästen warten)

                                                                                                                           21
Der Netzbetrieb bringt Risiken mit sich.

             Der Netzbetreiber führt alle Maßnahmen durch, um ein technisch einwandfreies Netz wirtschaftlich zu betreiben.
              Knappe Ressourcen (Geld, Personal, Equipment, etc.) können trotz allem Priorisierungen erforderlich machen.
Beispiele

                                                               Handlungsbedarf in                                                     Wartung verschiedener
                    Netzerweiterung vs.                      verschiedenen Sparten                                                     Betriebsmittelgruppen
                     Netzerneuerung                             (z.B. Gasleitung vs.                                              (z.B. Leitungen freischneiden vs.
                                                           Wasser-Hausanschluss aus Blei)                                           Stromverteilerkästen warten)

                                               * https://www.maz-online.de/Lokales/Potsdam/Stadt-wusste-von-Blei-im-Trinkwasser                                 22
                                               ** https://www.sueddeutsche.de/panorama/waldbraende-kalifornen-pg-e-1.4855296
Vorteile eines strukturierten Risikomanagements

             Transparenz                 Klare Verantwortungsregelung                          Vergleichbarkeit

 Die Risiken im Unternehmen werden      Rollen und Verantwortlichkeiten sind       Einheitliche Bewertung ermöglicht den
 entdeckt und gegeneinander             klar geregelt und dokumentiert. Für        objektiven Vergleich aller Risiken –
 abgegrenzt.                            jedes Risiko wird eine Entscheidung        auch spartenübergreifend.
                                        zum Umgang getroffen –
                                        Liegenbleiben und ewiges Hin und
                                        Her ausgeschlossen.

           Dokumentation                  Themen effizient besprechen                         Tiefes Verständnis

 Nachweis der systematischen            Durch klare Verortung werden               Geforderte systematische,
 Bearbeitung hilft bei internen         wichtige Themen nur einmal an der          mehrdimensionale Bewertung schafft
 Fragestellungen und im Ernstfall bei   richtigen Stelle und nicht mehrfach in     ein umfassendes Verständnis der
 Haftungsfragen.                        verschiedenen Meetings und                 Risiken.
                                        Personenkreisen diskutiert.

                                                                                 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management   23
Der sinnvolle Umfang der Risikomanagements ist unterschiedlich in den Unternehmen.
   ▪ Der Netzbetrieb birgt in jedem Fall Risiken.
   ▪ Für jeden Netzbetreiber ist es sinnvoll, diese zu kennen und dann bewusst zu entscheiden, wie er damit umgeht.
   ▪ Der sinnvolle Umfang und Formalisierungsgrad eines Risikomanagements ist abhängig von der Komplexität der Organisation.
     Die Komplexität steigt u.a. mit der Netzgröße bzw. Unternehmensgröße, aber auch durch andere Faktoren, wie beispielsweise
     den Betrieb mehrerer Sparten.

                                     Fokus heute

Geringe Komplexität                                                                                                      Hohe Komplexität
 (Kleines Unternehmen,                                                                                                   (Große Unternehmen,
    eine Sparte, etc.)                                                                                                   mehrere Sparten, etc.)

 Pragmatischer                                                                                                           ISO-zertifiziertes
    Ansatz                                                                                                              Risikomanagement

                                                                                        Risikomanagement im Rahmen des Asset Management   24
Was bedeutet Risikomanagement?
▪ Risiken sind möglicherweise eintretende Ereignisse, die
  bedeutsame Folgen auslösen (häufig „Bedrohungen“, also
  negative Folgen, manchmal auch Chancen).
                                                                                             Unternehmenswerte

▪ „Möglicherweise“ bedeutet, dass sie mit einer gewissen                Wirtschaftlichkeit     Versorgungs-
                                                                                              zuverlässigkeit
                                                                                                                     Umwelt
                                                                                                                                                                                  sehr
  Eintrittswahrscheinlichkeit auftreten. Sie einzuschätzen hilft, die       [Mio. EUR]           [Ausmaß         [Schwere Umwelt-        Ausprägung                          unwahrscheinlich
                                                                                                                                                                                                          möglich             wahrscheinlich

  Bedeutung des Risikos festzustellen.                                                         Versorgungs-
                                                                                              unterbrechung)
                                                                                                                    schädigung]                                                                 Eintrittswahrscheinlichkeit

                                                                                                  Lange
▪ Zusätzlich hilft es, die „Schwere der Folgen“ einzuschätzen.                > 10            Unterbrechung
                                                                                                (> 1 Tag)
                                                                                                                     Schwer                  hoch
                                                                                                                                                                                Öl-Kabel
  Um das tun zu können, ist wichtig zu wissen, wofür Folgen zu

                                                                                                                                                     Höhe der Auswirkungen
  ermitteln sind – das sind die Unternehmenswerte. Am einfachsten
  und konsequentesten geht das, wenn diese klar formuliert sind.            0,1 bis 10
                                                                                                  Längere
                                                                                               Unterbrechung          Mittel                mittel
                                                                                             (mehrere Stunden)
                                                                                                                                                                                                     Stichleitung Gas         Alte NS-Kabel

▪ Eine Risikomatrix hilft, den Überblick über die Risiken zu                                    Kurzweilige
  bekommen.                                                                   < 0,1           Unterbrechung
                                                                                               (< 1 Stunde)
                                                                                                                      Gering                gering

▪ Für jedes inakzeptable Risiko werden Maßnahmen abgeleitet, die                                                                    Katastrophales Risiko                     Schweres Risiko         Beträchtliches Risiko    Akzeptables Risiko

  die Ursache des Ereignisses bekämpfen, d.h. die
  Eintrittswahrscheinlichkeit reduzieren oder die Schwere der Folgen
  mindern.

                                                                                                                     Risikomanagement im Rahmen des Asset Management                                                                25
Risikomanagementprozess

   Risikogrundsätze                  Risikoermittlung                 Risikoanalyse                    Risikobewertung                 Risikobehandlung
Welche Richtlinien gibt es     Welche Risiken haben wir          Wie sind die Risiken            Wie gravierend ist ein Risiko      Wie gehen wir mit dem
beim Umgang mit Risiken?       im Asset Management?              einzuordnen?                    für unser Unternehmen?             Risiko um?

▪ Unternehmenswerte            ▪ Erfassung                       ▪ Eintrittswahrscheinlichkeit   ▪ Risikoakzeptanz prüfen           ▪ Maßnahmen ermitteln
                                                                   quantifizieren                     (Einordnung in die
▪ Risikoakzeptanzmatrix        ▪ Konsolidierung                                                                                     ▪ Ressourcenplanung
                                                                                                      Risikoakzeptanzmatrix)
                               ▪ Zentrale Dokumentation          ▪ Auswirkung auf die                                               ▪ Optimierung
                                                                   Unternehmenswerte             ▪ Risikopotenzial bestimmen           Maßnahmenportfolio
                                                                   quantifizieren
                                                                                                                                    ▪ Aktionspläne

       Managementreview                                                                    Risikoüberwachung
Läuft der RM-Prozess rund?                   Laufen die Maßnahmen nach Plan und verringern das Risikopotenzial?

▪ Überprüfung der Risikogrundsätze           ▪ Reporting (u.a. Überwachung von Key Risk Indicators)
▪ Prozessreview

                                                                                                               Risikomanagement im Rahmen des Asset Management   26
Empfohlene Schritte zum Aufbau eines passenden Risikomanagements

   Bestandsaufnahme                     Entwicklung RM           Implementierung RM                     RM anwenden

    Bestandsaufnahme [„               Kurzanalyse“]                      Implementierung des RM
    Wie wird heute mit Risiken umgegangen?                               Prozess konkretisieren, betroffene Mitarbeiter einbinden,
    (Bewertungssystematik, Liste, GF-Sitzungen, auf Zuruf)               IT-Lösung schaffen (Sammelpostfach bis RM-Software),
                                                                         Verankerung von Steuerungspunkten, z.B. einmal je Quartal
                                                                         in GF-Sitzung Risiken und Maßnahmen besprechen

    Passendes RM entwickeln [„               Menükarte“]                RM anwenden
    Grundprinzip des RM aufbereiten und passende Flughöhe für           Prozess leben und – besonders in den ersten ein bis
    den Umgang definieren - „Formalisierungsgrad“ (Was wird             zwei Jahren – auf Verbesserungen prüfen; Risiken und
    benötigt? Unternehmenswerte, Risikoakzeptanzmatrix,                 ihre Veränderung über die Zeit überwachen
    Risikomanagement-Prozess, Risiko-Werkzeuge wie Meldeblatt,
    einzubindende Mitarbeiter und Rollen festlegen, …)

                                                                                  Risikomanagement im Rahmen des Asset Management   27
Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   28
Leitfaden zum Messen und Schätzen

                                    Übersicht über die wichtigten Inhalte und
                                    die Änderungen gegenüber der
                                    Konsultationsfassung

                                    Kernthemen

                                    ▪ Eigenverbrauch
                                    ▪ Drittmengenabgrenzung
                                    ▪ Bagatellmengen
                                    ▪ Schätzung
                                    ▪ Messung

                                                              Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   29
§ 62b EEG (Messung und Schätzung)
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen
zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann,
sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und
eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1
Satz 2 nicht, wenn
  1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder
  2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund
  der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-
  Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in
sachgerechter und …

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
  1. geringfügig sind,
  2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und
  3. verbraucht werden
    a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und
    b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der
    anderen Person.

                                                                                                                     Regulierungsmanagement TP 17 November 2020      30
EEG-Privilegierung bei Eigenverbrauch
Die Regelungen zum Messen und Schätzen von Strommengen im EEG 2017 dienen dem Sinn und Zweck, eine
ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung,
Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) sicherzustellen.

                        ▪ Die wesentliche Voraussetzung für eine ermäßigte EEG-Umlage ist, dass es sich um den Fall der
                          Eigenversorgung handelt.
                        ▪ Dieser liegt nur dann vor, wenn der erzeugte Strom in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang
                          mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht wird.
                        ▪ Der Strom darf dabei nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden und es muss zwingend eine
                          Personenidentität von Betreiber der Stromerzeugungsanlage und Verbraucher vorliegen (vgl. §3
                          Ziff. 19 EEG).
                        ▪ Die Bundesnetzagentur stellte wegen zahlreicher Sonderfälle bereits 2016 einen detaillierten
                          Leitfaden zur Eigenversorgung zur Verfügung.

     Bei der ermäßigten EEG-Umlage handelt es sich um ein so genanntes „Umlageprivileg“ bzw. „privilegierte
     Strommengen“.

   Derjenige, der dieses Umlageprivileg in Anspruch nehmen will, trägt daher die Beweislast für den Umfang des Privilegs
   und somit auch für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen
                                              bzw. höherem EEG-Umlagesatz.

                                                                                        Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   31
Drittmengenabgrenzung
Pflicht zur Abgrenzung von EEG-Umlage auf Eigenverbrauch und Drittmengen

▪ Ein Beispiel für vom Eigenverbrauch abzugrenzende Mengen ist der Strom, der vor Ort von sogenannten „Dritten“, verbraucht
  wird, wenn diese Dritten dafür keinen eigenen Vertrag mit einem (externen) Stromversorger abgeschlossen haben.
▪ Jeder Verbraucher, außer der Eigenversorger selbst (inkl. dessen Mitarbeiter und Maschinen, etc.), ist Dritter im Sinne dieser
  Regelung.
▪ Für diese „Drittmengen“ muss die volle EEG-Umlage abgeführt werden. Daher hat der Eigenversorger diese Strommengen von
  seinem privilegierten Eigenverbrauch abzugrenzen.
▪ Diese Konstellation stellt angesichts des Kriterium der Personenidentität den Regelfall dar.

Regelungen zu Bagatellmengen im Leitfaden Messen und Schätzen der BNetzA
▪ Von herausragender Bedeutung für die Praxis sind die im Leitfaden dargestellten Ausnahmeregelungen für Bagatellmengen
  (sog. „geringfügige Drittverbräuche“). Denn diese Bagatellmengen müssen nicht abgegrenzt werden, d.h. es müssen weder
  Zähler zur Erfassung verbaut werden noch müssen diese Strommengen separat gemeldet werden. Sie zählen stattdessen
  einfach zum Verbrauch des Hauptverbrauchers. Damit diese Ausnahmeregelung greift, müssen folgende drei Kriterien
  kumulativ erfüllt sein:
  1. Die betreffenden Strommengen sind geringfügig (Orientierungswert: kleiner als 3.500 kWh/Jahr), und
  2. sie werden nicht separat abgerechnet (üblicherweise und im konkreten Fall), und
  3. sie werden in den Räumlichkeiten des Hauptverbrauchers verbraucht.

                                                                                           Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   32
Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   33
REMIT

Übersicht über den Regelungsinhalt

                                               ▪ Im Zuge des gemeinsamen
                                                  Leitfadens von BNetzA und
                                                  des Bundeskartellamts am
                                                  20.3 2019 sowie
                                               ▪ den aktualisierten Leitlinien
                                                  der europäischen
                                                  Regulierungsbehörde ACER
                                                  sind einige Fragen zur
                                                  REMIT- Verordnung noch
                                                  einmal auf die
                                                  Tagesordnung gekommen.

                                     Quelle:

                                               Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   34
ACER-Update zu REMIT-Meldungen

Ab 1. Januar 2021 sind gemäß ACER Meldungen von Insiderinformationen wirksam nur über eine offizielle Inside
Information Plattform zu veröffentlichen.

REMIT-Durchführungsverordnung – was ist neu?

▪ Die Verordnung (EU) 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (REMIT) legt
 verbindliche Meldepflichten für Marktteilnehmer am Strom- und Gasmarkt fest.

▪ Am 19. Juli 2019 hat die Agency for the Cooperation of Energy Regulators – kurz ACER – ihre Leitlinien für die
 Anwendung von REMIT aktualisiert (Durchführungsverordnung). Demnach sind Insiderinformationen gemäß
 Artikel 4 REMIT nur dann wirksam offengelegt, wenn sie auf einer zentralen Plattform („Inside Information
 Platform or IIP“) veröffentlicht werden.

                                                                                   Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   35
REMIT – Übersicht über die Melde- und Informationswege

                                                           Quelle:

                                                         Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   36
Betroffene Unternehmen
▪ Verträge über die Versorgung mit und die Verteilung von Erdgas und Strom zur Nutzung durch Endverbraucher sind
 grundsätzlich keine Energiegroßhandelsprodukte.
▪ Ausnahme: Verbrauchskapazität > 600 GWh jährlich in Bezug auf Strom oder Erdgas
▪ Die Verbrauchskapazität ist der Verbrauch eines Endverbrauchers bei voller Ausschöpfung seiner Produktionskapazität
 und umfasst den gesamten Verbrauch dieses Endkunden als Wirtschaftseinheit.
▪ Lieferung an einen Gewerbekunden, der an zwei Standorten Anlagen betreibt, die bei voller Auslastung gemeinsam
 eine Verbrauchskapazität von über 600 GWh erreichen
▪ Jede Person, die eine Transaktionen über ein Energiegroßhandelsprodukt abschließt, ist als Marktteilnehmer anzusehen
 und unterliegt den Anforderungen der REMIT vollumfänglich unabhängig von ihrer Marktrolle.

     !
             Nicht registrieren müssen sich Marktteilnehmer, die ausschließlich Verträge über die physische Lieferung
             von Strom bzw. Gas aus Erzeugungs- bzw. Förderanlagen mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im
             Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich haben.

                                                                                     Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   37
Was ändert sich mit dem Update der Durchführungsverordnung für die
 Marktteilnehmer?
▪ Viele Unternehmen veröffentlichen ihre Insiderinformationen heute über ihre eigene
 Unternehmenswebseite.
▪ Eine Meldung über die eigene Webseite entspricht jedoch ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr den
 Vorgaben der ACER.
▪ Meldepflichtige Informationen sind dann über eine sog. Inside Information Platform (IIP) offenzulegen.
 Demnach müsseN auch Marktteilnehmer ohne Anlagen oder mit Anlagen < 100 MW ihre
 Insiderinformationen über eine Inside Information Platform melden.

▪ Mit der Registrierung als Marktteilnehmer im Centralised European Register of Energy Market Participants
 (CEREMP) müssen Unternehmen angeben, wo sie ihre Insiderinformationen veröffentlichen, unabhängig
 davon, ob zukünftig meldepflichtige Informationen gemäß Artikel 4 REMIT vorliegen.

                                                                            Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   38
Einschätzung durch E-Bridge
▪ Folgt man den allgemeinen Hinweisen, müssen sich Marktteilnehmer registrieren, die „Meldepflichtige
 Transaktionen mit Großhandelsprodukten gem. Artikel 8 Abs. 1 REMIT“ abschließen.
▪ Artikel 8 Abs. 1 REMIT lautet wie folgt:
 ▪ Marktteilnehmer oder eine in Absatz 4 Buchstabe b bis f genannte und in ihrem Namen handelnde Person
   oder Behörde übermitteln der Agentur Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt
   einschließlich der Handelsaufträge.

▪ Haben Sie in der Vergangenheit bereits Meldungen an die ACER bzw. die Bundesnetzagentur
 vorgenommen?
▪ Haben Sie solche Informationen auf Ihrer Internetseite veröffentlicht?
▪ Haben Sie Kunden im Netz mit Strombezug einzeln von mehr al 10 GWh?

Wenn das nicht der Fall ist empfehlen wir; vorläufig auf eine Registrierung zu verzichten, da eine tatsächliche Meldung
unwahrscheinlich ist. Ändern sich die Verhältnisse; kann die Registrierung nachgeholt werden.
Die Registrierung nach REMIT ist gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gebührenpflichtig
und kostet 350 €.

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Agenda
1   Aktuelles                                                   Steffen Boche                       10:00 – 10:20

2 Hinweise zum Basisjahr Strom 2021 und Tätigkeitsabschlüssen   Steffen Boche                       10:20 – 10:50

3 Risikomanagement im Rahmen des Asset Management               Matthias Wessels                    10:50 – 11:10

4 Leitfaden Messen und Schätzen                                 Steffen Boche                       11:10 – 11:40

5 Hinweise zu REMIT                                             Steffen Boche                       11:40 – 11:55

6 Sonstiges                                                     Steffen Boche                       11:55 – 12:00

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Neue Termine

▪ Leider konnte dieser Workshop nicht wie geplant physisch durchgeführt werden.
▪ Sollte es die epidemische Lage zulassen, werden wir im Februar einen physischen
  Workshop organisieren. Aus heutiger Sicht ist das aber eher unwahrscheinlich.

▪ Ein Vorteil der digitalen Veranstaltungen ist aber die vergleichsweise einfache organisatorische Vorbereitung. Ich biete deshalb
  allen Teilnehmern gerne an, auch kurzfristig zusätzliche kostenlose Workshops zu ausgewählten Themen durchzuführen. Dazu
  können Sie mir gerne Themenvorschläge schicken, die dann in Ihrem Sinn von E-Bridge aufbereitet werden und zeitnah in
  einem zusätzlichen Workshop dargestellt werden.

▪ Einziges Kriterium für die Themen ist, das diese nicht hochgradig individuell sind und zumindest für eine Gruppe von
  Unternehmen eine praktische Relevanz haben.

▪ Wenden Sie sich zu terminlichen und organisatorischen Fragen sehr gerne an Frau Susanne Laupert (früher Köhring), die Ihnen
  auch die Workshopunterlagen sowie die Aufzeichnungen der digitalen Workshops auf unserer Internetseite zur Verfügung
  stellt.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

                                      ▪ Ich wünsche Ihnen trotz aller Einschränkungen in dieser
                                       verrückten Zeit, dass Sie vor allem gesund bleiben.

                                      ▪ Machen Sie aus der Situation das Beste und genießen Sie
                                       die Vorweihnachtszeit

                                      ▪ …und melden Sie sich natürlich gerne, wenn Sie Fragen
                                       haben….

                                      Ihr
                                      Steffen Boche

                                                               Regulierungsmanagement TP 17 November 2020   42
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