Haftpflichtversicherung Unternehmen - Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) - AXA
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Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Haftpflichtversicherung Unternehmen Ausgabe 04.2018 14641DE – 2018-04 D
Inhaltsverzeichnis Teil A Teil C Rahmenbedingungen des Versicherungsumfang – Versicherungsvertrags Besondere Bestimmungen A1 Umfang des Vertrags 5 C1 Umweltbeeinträchtigungen 11 A2 Laufzeit des Vertrags 5 C2 Schadenverhütung 11 A3 Kündigung des Vertrags 5 C3 Produktrückruf – Benachrichtigungskosten 12 A4 Prämien 5 C4 Privathaftpflicht auf Geschäftsreisen 12 A5 Selbstbehalt 5 C5 Benutzung von Fahrzeugen 12 A6 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 5 C6 Be- und Entladen von Fahrzeugen 13 A7 Informationspflichten 5 C7 Liegenschaften 13 A8 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr 6 C8 Bauherrenhaftpflicht 13 A9 Abtretung von Ansprüchen 6 C9 Gemietete, geleaste oder gepachtete Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten 14 A10 Fürstentum Liechtenstein 6 C10 Gemietete Telekommunikationsanlagen 14 A11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 6 C11 Aufbewahrte Sachen 15 A12 Sanktionen 6 C12 In Garderoben aufbewahrte Sachen 15 C13 Anvertraute Schlüssel 15 Teil B C14 Kundenakten 15 Versicherungsumfang – C15 Vermögensschäden – Herausgabe von Daten 15 Allgemeine Bestimmungen C16 Enthaftungsabreden 16 C17 Verlängerung der Verjährungsfrist 16 B1 Versichertes Risiko und versicherte Haftpflicht 7 C18 Verzicht auf Einrede der Grobfahrlässigkeit 16 B2 Zeitlicher Geltungsbereich 7 B3 Örtlicher Geltungsbereich 8 B4 Allgemeine Ausschlüsse 8 Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 2
Teil D Teil F Schadenfall Datenschutz D1 Leistungen 17 Datenschutz 21 D2 Selbstbehalt 17 D3 Schadenmeldung und Informationspflichten 18 D4 Schadenbehandlung 18 D5 Rückgriff auf den Versicherten 18 D6 Krisenkommunikation (PR-Kosten) 18 Teil E Definitionen E1 Altlasten 19 E2 Geldwerte 19 E3 Personenschäden 19 E4 Sachschäden 19 E5 Schadenverhütungskosten 19 E6 Serienschaden 19 E7 Umweltbeeinträchtigung 19 E8 USA/Kanada 19 E9 Vermögensschäden 19 E10 Versicherte 19 E11 Versichertes Risiko 20 E12 Versicherungsjahr 20 Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 3
Das Wichtigste in Kürze Dieser Überblick informiert gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes Die Leistungen sind durch die im Antrag oder in der Police verein- über den Versicherungsvertrag (VVG) über den wesentlichen Inhalt barte Versicherungssumme oder Sublimite begrenzt – als Zwei- des Versicherungsvertrags. Die Rechte und Pflichten der Vertrags- fachgarantie pro Versicherungsjahr. parteien ergeben sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags namentlich aus dem Antrag, der Police, den Vertragsbedingungen Wie hoch ist die Prämie und wann ist sie fällig? und den gesetzlichen Vorschriften. Die Prämie ist im Antrag und in der Police festgehalten. Sie ist am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. Wer ist Versicherungsträger? Versicherungsträgerin ist die AXA Versicherungen AG, General- Welches sind die wichtigsten Pflichten Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur (im Folgenden «AXA» ge- des Versicherungsnehmers? nannt), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochter- Der Versicherungsnehmer muss unter anderem gesellschaft der AXA-Gruppe. jede Änderung einer Tatsache, die für die Beurteilung der Gefahr erheblich ist, sofort schriftlich melden (A8.1 AVB); Was ist versichert? einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könn- Versichert sind Schadenersatzansprüche, die gegen die Versicher- te, auf eigene Kosten beseitigen (A6.1 AVB); ten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben wer- den Eintritt eines Ereignisses, dessen Folgen die Versicherung den (B1.1 AVB). betreffen könnten, unverzüglich mitteilen (D3 AVB); dafür sorgen, dass die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht für Lagerung usw. umweltgefährdender Stoffe unter Einhaltung ge- Personen- und Sachschäden (E3 und E4 AVB) aus dem setzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt (C1.3.1 AVB). Anlagerisiko: Gefahren aus Eigentum und Besitz – zum Beispiel Miete, Pacht – von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten Der Versicherungsnehmer darf unter anderem keine direkten Ver- oder Anlagen; handlungen mit dem Geschädigten führen, keine Forderungen Betriebs- und Berufsrisiko: Gefahren aus Tätigkeiten oder anerkennen, keinen Vergleich abschliessen, keine Entschädi Unterlassungen von Versicherten und durch betriebliche Vor gungen leisten und keine Ansprüche aus der Versicherung abtre- gänge in- und ausserhalb von Betriebsstätten; ten (D4.2 und A9 AVB). Produktrisiko: Gefahren aus der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie aus dem Handel mit ihnen; Allfällige besondere Pflichten (Obliegenheiten) sind in den Ver- Umweltrisiko: Gefahren für die Umwelt aus Anlage-, Betriebs-, tragsbedingungen, im Antrag und in der Police aufgeführt. Berufs- und Produktrisiken. Wann beginnt und endet die Versicherung? Was ist unter anderem nicht versichert? Der Versicherungsvertrag beginnt am in der Police aufgeführten Nicht versichert sind unter anderem gemäss B4 AVB Ansprüche Datum. Bis zur Aushändigung der Police oder einer definitiven aus Schäden des Versicherungsnehmers (B4.1 AVB); Deckungszusage kann die AXA den Antrag ablehnen. Die Ver aus nicht richtiger Vertragserfüllung und Gewährleistung sicherung gilt für die in der Police aufgeführte Dauer. (B4.2 AVB); aufgrund einer Haftung, die über die gesetzlichen Vorschriften Wird der Versicherungsvertrag nicht auf Ablauf gekündigt, verlän- hinausgeht (B4.3 AVB); gert er sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der aus einer nicht erfüllten gesetzlichen Versicherungspflicht (B4.4 Versicherungsvertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, er- AVB); lischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. aus Obhuts- und Mieterschäden (B4.5 AVB). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss C9 bis C14 AVB; Besondere Informationen für das Fürstentum Liechtenstein aus Schäden an Sachen, die durch die Ausführung oder Mit der Übergabe oder dem Absenden des Antrags ist der Antrag- Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit diesen Sachen ent steller 2 Wochen an den Antrag zum Abschluss eines Versiche- standen sind – zum Beispiel durch Bearbeitung oder Reparatur rungsvertrags gebunden. (B4.6 AVB); im Zusammenhang mit besonderen Produkten und Stoffen Verletzt die AXA die Informationspflicht nach liechtensteinischem (B4.17 AVB); Versicherungsvertrags- und Versicherungsaufsichtsgesetz, hat der aus Warenlieferungen nach USA/Kanada oder aus Arbeiten und Versicherungsnehmer ab Zustellung der Police ein vierwöchiges Dienstleistungen, die in USA/Kanada erbracht werden (B4.25 Rücktrittsrecht. AVB). Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanz- Welche Leistungen erbringt die AXA? marktaufsicht FINMA, 3000 Bern. Die AXA zahlt den Betrag, den der Versicherte im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflicht dem Geschädigten als Entschädigung leis- Welche Definitionen gelten? ten muss (D1.1 AVB). In versicherten Schadenfällen übernimmt Die wichtigsten Begriffe sind unter «Definitionen» in Teil E erläu- die AXA ausserdem die Abwehr unberechtigter oder übersetzter tert. Ansprüche (Rechtsschutz gemäss D1.2 AVB). Welche Daten verwendet die AXA auf welche Weise? Informationen über die Verwendung der Daten sind unter «Daten- schutz» in Teil F zu finden. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 4
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Teil A Rahmenbedingungen des Versicherungsvertrags A1 Umfang des Vertrags A4 Prämien Welche Versicherungen abgeschlossen wurden, ist in A4.1 Höhe und Fälligkeit der Prämie der Police aufgeführt. Die Police, diese Allgemeinen Ver- Die in der Police aufgeführte Prämie wird am ersten Tag tragsbedingungen (AVB), allfällige Zusatzbedingungen jedes Versicherungsjahrs fällig; das Fälligkeitsdatum der (ZB) und allfällige Besondere Vertragsbedingungen ersten Prämie ist auf der Rechnung aufgeführt. Bei Ra- (BVB) geben Auskunft über den Versicherungsumfang. tenzahlung gelten die im Versicherungsjahr fälligen Ra- ten als gestundet. Die AXA kann für jede Rate einen Zuschlag erheben. A2 Laufzeit des Vertrags A4.2 Prämienberechnung Der Versicherungsvertrag beginnt am in der Police auf- Im Antrag oder in der Police ist festgelegt, ob die Prämie geführten Datum. Er ist für die in der Police aufgeführte eine Pauschalprämie ist oder ob sie jeweils am Ende Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jedes Versicherungsjahrs aufgrund gemeldeter Angaben jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr. Ist der Ver- wie Löhne oder Umsatz berechnet wird. trag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Mit Aushändi- gung der Police erlischt ein allfällig bestehender proviso- A5 Selbstbehalt rischer Versicherungsschutz. Die AXA kann den Antrag ablehnen. Ein allfällig beste- Massgebend ist D2. hender provisorischer Versicherungsschutz erlischt 3 Tage nach Eintreffen der Mitteilung beim Antragsteller. Der Antragsteller schuldet in diesem Fall die Prämie an- A6 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten teilmässig für die Versicherungsdauer. Geht der Versicherungsnehmer Konkurs, endet der Ver- A6.1 Beseitigung eines gefährlichen Zustands trag mit der Konkurseröffnung. Die Konkursverwaltung Der Versicherungsnehmer muss einen gefährlichen Zu- kann innerhalb von 30 Tagen nach Konkurseröffnung stand, der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene gegen Bezahlung der Prämie verlangen, dass die Police Kosten beseitigen. Die AXA kann die Beseitigung eines ab dem Datum der Konkurseröffnung weitergeführt wird. gefährlichen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. A3 Kündigung des Vertrags A6.2 Verletzung von Obliegenheiten oder Meldepflichten Verletzen der Versicherungsnehmer oder Versicherte A3.1 Kündigung auf Ablauf schuldhaft ihre Obliegenheiten (zum Beispiel gemäss Beide Vertragsparteien können den Vertrag bis 3 Mona- C1.3 oder D4.2) oder Melde- und Informationspflichten te vor Ablauf schriftlich kündigen. (zum Beispiel nach D3), und würde sich dadurch die von der AXA zu erbringende Leistung erhöhen, entfällt der A3.2 Kündigung im Schadenfall Versicherungsschutz im Umfang dieser Erhöhung. Nach einem Schadenfall, bei dem die AXA Leistungen erbringt, kann der Vertrag wie folgt gekündigt werden: A6.3 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten im Schadenfall Durch den Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, Massgebend sind A9, C1.3, C12.3, C13.2, D3 und nachdem er von der Auszahlung der Leistung Kennt- D4.2. nis erhalten hat; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der AXA. Durch die AXA spätestens bei der Auszahlung der A7 Informationspflichten Leistung; der Versicherungsschutz erlischt 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- A7.1 Kommunikation mit der AXA nehmer. Der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte muss alle Mitteilungen an die zuständige Geschäftsstel- A3.3 Kündigung bei Erhöhung der Gefahr le oder an den Sitz der AXA richten. Massgebend ist A8.2.3. A7.2 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr Massgebend sind A8.1, A8.3.1 und A8.4. A7.3 Schadenfall Massgebend ist D3. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 5
A8 Erhöhung oder Verminderung der Gefahr den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Meldung über die neue Tochtergesellschaft eingetrof- A8.1 Änderung erheblicher Tatsachen fen ist, zu kündigen. Der Versicherungsnehmer muss der AXA jede Änderung A8.3.3 Die Bestimmungen gemäss A8.2.3 und A8.2.4 gelten einer Tatsache, die für die Beurteilung der Gefahr erheb- sinngemäss. lich ist und welche die Vertragspartner bei Vertrags abschluss festgestellt haben, unverzüglich schriftlich A8.4 Verminderung der Gefahr melden – spätestens bis zum Ende des Versicherungs- Vermindert sich die Gefahr, reduziert die AXA die Prämie jahrs. entsprechend ab dem Zeitpunkt, an dem die schriftliche Mitteilung des Versicherungsnehmers bei ihr eingetrof- A8.2 Neue Risiken fen ist. A8.2.1 Kommt ein neues Risiko als wesentliche Gefahrerhö- hung hinzu – zum Beispiel durch geänderte oder neue Tätigkeiten – erstreckt sich der Versicherungsschutz im A9 Abtretung von Ansprüchen Rahmen der übrigen Vertragsbedingungen auch auf das neue Risiko (Vorsorgeversicherung). Der Versicherte darf ohne Zustimmung der AXA keine A8.2.2 Die AXA behält sich jedoch das Recht vor, Ansprüche aus dieser Versicherung abtreten. die Prämie und die Bedingungen für dieses Risiko rückwirkend ab dessen Einschluss neu festzulegen; die Übernahme des neuen Risikos abzulehnen; A10 Fürstentum Liechtenstein den Vertrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem die Meldung über die Gefahrerhöhung eingetroffen ist, zu Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder sei- kündigen. nen Sitz im Fürstentum Liechtenstein, beziehen sich die A8.2.3 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs in den Versicherungsvertragsdokumenten enthaltenen vertrag innerhalb von 14 Tagen kündigen, wenn über Verweise auf schweizerische Gesetzesbestimmungen die neue Prämie oder die neuen Bedingungen keine auf die entsprechenden liechtensteinischen Gesetzes- Einigung erzielt wird. bestimmungen. Lehnt die AXA die Übernahme des neuen Risikos ab oder kündigt sie den Vertrag, erlöschen die Vorsorge versicherung und der Vertrag 30 Tage, nachdem die A11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand schriftliche Ablehnung oder die Kündigung beim Versi- cherungsnehmer eingetroffen ist. A11.1 Anwendbares Recht In jedem Fall hat die AXA Anspruch auf die dem Risiko Auf den Versicherungsvertrag ist materielles schweizeri- entsprechende Prämie vom Beginn bis zum Erlöschen sches Recht anwendbar, bei Versicherungsnehmern mit der Vorsorgeversicherung oder des Versicherungs Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein materi- vertrags. elles liechtensteinisches Recht. A8.2.4 Besteht für das neue Risiko eine Haftpflichtversiche- rung, die für denselben Schaden oder Serienschaden A11.2 Gerichtsstand leistungspflichtig ist, gilt B2.5 sinngemäss. Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die ordentlichen schweizerischen Gerichte zuständig, A8.3 Neue Unternehmen bei Versicherungsnehmern mit Wohnsitz oder Sitz im A8.3.1 Gründet oder übernimmt der Versicherungsnehmer Toch- Fürstentum Liechtenstein die ordentlichen liechtenstei- tergesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens nischen Gerichte. 50 % oder mit einer Beteiligung von 30 % bis 50 % mit Managementkontrolle, gelten diese Tochtergesellschaf- ten ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung oder Übernahme A12 Sanktionen als Versicherte, wenn ihre Standorte in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein liegen (Vorsorgeversiche- Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und solang an- rung). wendbare gesetzliche Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Der Versicherungsnehmer muss der AXA den Namen, nanzsanktionen der Leistung aus dem Vertrag entgegen- das Rechtsdomizil und den Betriebszweck der neuen stehen. Tochtergesellschaften bekannt geben. A8.3.2 Weicht die Tätigkeit der neuen Tochtergesellschaft von der in der Police aufgeführten Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers ab, behält sich die AXA das Recht vor, die Prämie und die Bedingungen für diese Tochterge- sellschaft rückwirkend ab deren Einschluss neu fest- zulegen; den Einschluss des neuen Unternehmens abzuleh- nen; Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 6
Teil B Versicherungsumfang – Allgemeine Bestimmungen B1 Versichertes Risiko und versicherte B2.2 Serienschaden Haftpflicht Bei einem Serienschaden gilt der Eintritt des ersten zur Serie gehörenden Schadens als Zeitpunkt des Eintritts B1.1 Versicherte Haftpflicht, versichertes Risiko sämtlicher Schäden. Tritt der erste Schaden einer Serie Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprü- vor Vertragsbeginn ein, besteht für alle Ansprüche aus chen im Rahmen des in der Police genannten versicher- Schäden dieser Serie kein Versicherungsschutz. ten Risikos, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen wegen Personen- und Sachschäden gegen die B2.3 Schadeneintritt bei Schadenverhütungskosten Versicherten erhoben werden. Schadenverhütungskosten gelten als in jenem Zeitpunkt Der Versicherungsschutz gilt für natürliche Personen, eingetreten, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein juristische Personen, Personengesellschaften, Körper- Schaden unmittelbar bevorsteht. schaften oder Anstalten – jeweils für deren betriebliche und berufliche bzw. statutarische Tätigkeit. B2.4 Vorrisikoversicherung Kein Versicherungsschutz besteht bei Regress- und Für Ansprüche aus einem Schaden oder Serienschaden, Ausgleichsansprüchen Dritter gegen Personen gemäss der vor Vertragsbeginn verursacht wurde, besteht nur E10.3 und E10.6 für Leistungen, die diese Dritte den Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer Geschädigten erbracht haben. glaubhaft darlegt, dass er bei Vertragsabschluss keine Kenntnis hatte von einer Handlung oder Unterlassung B1.2 Versicherte Standorte oder von der Mangel- oder Fehlerhaftigkeit der herge- Versicherungsschutz besteht für alle Standorte des ver- stellten oder gelieferten Sachen, welche die Haftpflicht sicherten Unternehmens in der Schweiz und im Fürsten- eines Versicherten begründen könnten. tum Liechtenstein: Betriebsstätten, Zweigniederlassun- Dasselbe gilt sinngemäss bezüglich Änderungen der ver- gen, Lager usw. traglichen Bestimmungen während der Vertragsdauer – Kein Versicherungsschutz besteht für Standorte des zum Beispiel bezüglich Änderungen der Summen- oder versicherten Unternehmens ausserhalb dieser beiden Selbstbehaltregelungen. Länder. B2.5 Vorversicherer B1.3 Beizug von Dritten Besteht für einen Schaden oder Serienschaden eine Versicherungsschutz besteht bei gegen den Versiche- leistungspflichtige Vorversicherung, beschränken sich rungsnehmer erhobenen Ansprüchen aus Schäden, die die Leistungen der AXA auf jenen Teil der Entschädi- vom Versicherungsnehmer als Hilfspersonen beigezoge- gung, der über die Versicherungssumme oder Sublimite ne Unternehmen oder selbstständige Berufsleute (wie der Vorversicherung hinausgeht (Summendifferenz Subunternehmer) verursacht haben. deckung). Kein Versicherungsschutz besteht für die persönliche Die Versicherungssumme oder Sublimite der Vorversi- Haftpflicht dieser Unternehmen und selbstständigen cherung wird abgezogen von der Versicherungssumme Berufsleute. oder der Sublimite, die in der Versicherungspolice der AXA aufgeführt ist. B1.4 Ausgeliehenes oder vermietetes Personal Versicherungsschutz besteht bei gegen den Versiche- B2.6 Nachmeldefrist rungsnehmer erhobenen Ansprüchen aus Schäden, die Für Ansprüche aus einem Schaden, der während der von Personen verursacht werden, die vom Versiche- Vertragsdauer eingetreten ist, besteht nur Versiche- rungsnehmer einem Dritten ausgeliehen oder vermietet rungsschutz, wenn der AXA der Schaden bis 5 Jahre wurden (Arbeits- oder Dienstmiete), im Zusammenhang nach Aufhebung des Vertrags oder nach Ende des Versi- mit der Ausübung von Tätigkeiten für diesen Dritten. cherungsschutzes gemeldet wird. Bei Ansprüchen aus Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht einem Serienschaden ist der erste zur Serie gehörende dieses Dritten als Geschäftsherr für Schäden, welche Schaden für die Meldung massgebend. die ausgeliehenen oder vermieteten Personen verursa- chen. B2.7 Nachrisikoversicherung B2.7.1 Wird der Vertrag aufgehoben, weil das versicherte Unter- nehmen aufgegeben wird – ausser bei Konkurs – oder B2 Zeitlicher Geltungsbereich weil der Versicherungsnehmer stirbt, besteht auch für Ansprüche aus Schäden Versicherungsschutz, die vor B2.1 Zeitpunkt des Schadeneintritts Vertragsende verursacht wurden, aber erst nach Ver- Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schä- tragsende eintreten. Schäden, die während dieser den, die während der Vertragsdauer eintreten. Nachrisikoversicherung eintreten und nicht zu einem Kann der Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht zweifels- Serienschaden gehören, gelten als am Tag des Ver- frei bestimmt werden, ist die erstmalige Feststellung tragsendes eingetreten. des Schadens massgebend – unabhängig davon, wer B2.7.2 Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Per- diese Feststellung macht. sonen aus, gilt: Haben Versicherte gemäss E10.2, E10.3 und E10.6 vor ihrem Austritt durch Handlungen oder Unterlassungen Schäden verursacht, besteht für daraus erhobene Ansprüche gegen den Versicherungs- Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 7
nehmer Versicherungsschutz – längstens bis zum Ver- B4.4 Nichterfüllung einer Versicherungspflicht tragsende, bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 zu- Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus sätzlich während der Dauer der Nachrisikoversicherung. Schäden, für die aufgrund einer gesetzlichen oder ver- Für die persönliche Haftpflicht der aus dem Kreis der traglichen Versicherungspflicht eine andere Versiche- versicherten Personen ausgetretenen Versicherten ge- rung hätte abgeschlossen werden müssen. mäss E10.2, E10.3 und E10.6 bleibt hingegen auch nach einer allfälligen Vertragsaufhebung der Versiche- B4.5 Obhutsschäden rungsschutz bestehen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus B2.7.3 In folgenden Fällen besteht auch für Schäden Versiche- Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbei- rungsschutz, die bis zum Vertragsende eintreten: tung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Wenn mitversicherte Betriebe oder Betriebsteile aus- Gründen übernommen wurden – zum Beispiel in Kom- geschlossen werden. mission oder zur Ausstellung – oder die gemietet, ge- Wenn versicherte Tätigkeiten aufgegeben werden. least oder gepachtet wurden. Wenn versicherte Warenlieferungen in die USA oder nach Kanada aufgegeben werden. B4.6 Tätigkeitsschäden Bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 besteht für Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus diese Schäden zusätzlich während der Dauer der Nach Schäden an Sachen, die durch die Ausführung oder Un- risikoversicherung Versicherungsschutz. terlassung einer Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind – zum Beispiel durch Bearbeitung oder Reparatur. B3 Örtlicher Geltungsbereich Als Tätigkeit gelten auch das Projektieren und Leiten, das Erteilen von Weisungen und Anordnungen, das Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schä- Überwachen, die Kontrolle und ähnliche Arbeiten sowie den, die auf der g anzen Welt eintreten. Für Schäden, die Funktionsproben, gleichgültig, von wem die Proben aus- in USA/Kanada eintreten, bleiben die Bestimmungen ge- geführt wurden. mäss B4.25 vorbehalten. Erstreckt sich eine Tätigkeit nur auf Teile unbeweglicher Sachen, bezieht sich dieser Ausschluss nur auf Ansprü- che aus Schäden an diesen Teilen selbst und an an- B4 Allgemeine Ausschlüsse grenzenden Teilen der unbeweglichen Sache, die im un- mittelbaren Tätigkeitsbereich liegen. B4.1 Eigenschäden Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen B4.7 Rückrufkosten aus Schäden des Versicherungsnehmers; Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen oder aus Schäden, welche die Person des Versicherungs- Kosten im Zusammenhang nehmers betreffen – zum Beispiel ein Versorgerscha- mit dem Rückruf oder der Rücknahme von Sachen den; und dazu notwendiger Vorbereitungsarbeiten; aus Schäden von Personen, die mit dem haftpflichti- mit anderen Massnahmen anstelle des Rückrufs oder gen Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben. der Rücknahme. B4.2 Unternehmerrisiko B4.8 Wagnisse Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Zusammenhang mit Wagnissen gemäss Bundesgesetz Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung über die Unfallversicherung (UVG). oder nicht richtiger Erfüllung, namentlich aus Schäden und Mängeln, die an den vom Versiche- B4.9 Hohe Wahrscheinlichkeit und Inkaufnahme rungsnehmer oder in seinem Auftrag hergestellten Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten Schäden, durch eine in der Herstellung, Lieferung oder Arbeits- deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, von seinen leistung liegenden Ursache entstanden sind; Vertretern oder von Personen, die mit der Leitung für Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der oder Beaufsichtigung des Unternehmens betraut sind, Ermittlung und Behebung solcher Schäden und Mängel; mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss- für Vermögenseinbussen und Ertragsausfälle als ten; Folge solcher Schäden und Mängel. die zur Senkung der Kosten, zur Beschleunigung der Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf ausserver- Arbeit oder zur Vermeidung von Vermögenseinbussen tragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit den oder an- und Ertragsausfällen in Kauf genommen wurden. stelle der ausgeschlossenen vertraglichen Ansprüchen gestellt werden. B4.10 Schäden an Abfallanlagen Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus B4.3 Vertraglich übernommene Haftung Schäden, die an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung, Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf- Durchleitung oder Beseitigung von Abfällen, Abwässern grund einer vertraglich übernommenen, über die gesetz- oder Recycling-Material durch eingebrachte Stoffe verur- lichen Vorschriften hinausgehenden Haftung. sacht wurden. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 8
Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Schäden bung melde- oder bewilligungspflichtigen Unternehmens an Klär- und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer. für Schäden aus dem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen oder ihnen B4.11 Vergehen und Verbrechen gleichgestellten Erzeugnissen wegen der Veränderung Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus des genetischen Materials; der Haftpflicht des Täters für Schäden, die im Zusam- pathogenen Organismen wegen deren pathogenen menhang mit vorsätzlich begangenen Vergehen und Ver- Eigenschaften. brechen oder mit dem Versuch dazu verursacht wurden. Für das versicherte Unternehmen gilt der Ausschluss auch beim Umgang mit diesen Organismen oder Erzeug- B4.12 Entschädigungen mit Strafcharakter nissen im Ausland, wenn es dafür in der Schweiz der Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf Melde- oder Bewilligungspflicht unterliegen würde. Entschädigung mit Strafcharakter – wie «punitive / exem- Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Versiche- plary damages». rungsnehmer beim Import oder beim Inverkehrbringen der Organismen und Erzeugnisse keine Kenntnis davon B4.13 Elektromagnetische Felder hatte, dass sie gentechnisch verändert wurden. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Einwirkung elektromagnetischer B4.19 Futtermittel und Futtermittelzusätze Felder (EMF). Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Han- B4.14 Ionisierende Strahlen del mit Futtermitteln oder Futtermittelzusätzen sowie Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Bestandteilen davon, wenn diese gentechnisch verän- Zusammenhang mit der Einwirkung ionisierender Strah- derte Organismen enthalten und die Schäden oder Kos- len. ten auf die gentechnisch veränderte Organismen zu- rückzuführen sind. B4.15 Nuklearschäden Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im B4.20 Luftfahrzeuge, Raumflugkörper und Teile davon Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinn der Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus schweizerischen Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung Schäden, die zurückzuführen sind auf sowie die dazugehörigen Kosten. Luftfahrzeuge, Raumflugkörper und Teile davon, die von Versicherten oder in ihrem Auftrag geplant, konst- B4.16 Asbest ruiert, hergestellt oder geliefert wurden; Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Tätigkeiten an Luftfahrzeugen, Raumflugkörpern oder Zusammenhang mit Asbest. Teilen davon – zum Beispiel Montage, Wartung, Ins- pektion, Überholung, Reparatur oder Beförderung. B4.17 Besondere Produkte und Stoffe Dieser Ausschluss gilt nicht für Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Luftfahrzeuge, für die gemäss schweizerischer Gesetz- der Produkthaftpflicht als Hersteller, Quasihersteller, gebung keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben Importeur oder Exporteur von ist oder keine Sicherstellungspflicht besteht; Tabak und Genussmitteln, die Tabak oder Nikotin ent- Teile, die für den Versicherten nicht erkennbar für den halten; Bau von Luftfahrzeugen oder Raumflugkörpern oder Produkten zur Verhütung, Förderung, Unterstützung für den Einbau in Luftfahrzeuge oder Raumflugkörper oder Beendigung von Schwangerschaften – zum Bei- bestimmt waren; spiel Antikonzeptiva, Kondome, Ovulationsinduktoren, Ansprüche aus Schäden, die auf von Versicherten Abortiva; hergestellte oder gelieferte Luftfahrzeuge oder Teile Produkten menschlichen Ursprungs, einschliesslich davon zurückzuführen sind – solang der Umsatz aus Blut und Blutprodukten; Lieferungen von Luftfahrzeugen oder Teilen davon im Silikon und Silikonprodukten, bei Verwendung im Versicherungsjahr vor dem Jahr des Schadeneintritts menschlichen Körper; nicht mehr als 25 % des gesamten Jahresumsatzes Urea-Formaldehyd; der Versicherten ausmacht. Halogenkohlenwasserstoffen – zum Beispiel Perchlor- ethylen, Trichlorethan, CKW, FCKW, PCB, PCP, CFC, Di- B4.21 Software und Computerdaten benzodioxine oder Dibenzofurane; Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Oxychinolin; der Beeinträchtigung von Software oder von durch Methyl-tert-butylether (MTBE). Computer verarbeitbaren Daten – zum Beispiel das Ver- Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten ändern, Löschen oder Unbrauchbarmachen – ausser es Produkte und Stoffe bewusst weiterbearbeitet oder wei- handelt sich dabei um die Folge eines versicherten terverarbeitet werden. Schadens an Datenträgern (Hardware). B4.18 Gentechnisch veränderte und pathogene Organismen B4.22 Immaterielle Güter Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im der Haftpflicht eines nach schweizerischer Gesetzge- Zusammenhang mit der Abgabe von Patenten, Lizenzen, Forschungsergebnissen, Formeln, Rezepten, Konstruk- Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 9
tions-, Fabrikations- und Bauplänen sowie von Software B4.25.7 Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Teilen da- und von durch Computer verarbeitbare Daten. von, einschliesslich Schäden an Installationen und dem Die Übergabe von Sachen, in die Software zu deren Mobiliar. Steuerung eingebaut wurde, gilt nicht als Abgabe von Als Schimmelpilz gelten jede Art Pilz sowie dessen Software. Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtigen organischen Verbin B4.23 BSE, TSE, Creutzfeldt-Jakob-Syndrom dungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schäden im Zusammenhang mit B4.26 Krieg und Bürgerkrieg BSE (bovine spongiforme Enzephalopathien); Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathien); Zusammenhang mit Krieg und Bürgerkrieg. dem Creutzfeldt-Jakob-Syndrom; einer anderen, durch veränderte Prionen verursachten Gehirnerkrankung. B4.24 Ausländische Arbeitgeberhaftpflicht Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen auf- grund ausländischer Haftpflichtnormen, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Arbeit- geber erhoben werden – zum Beispiel «employers liabili- ty», «employment practices liability», «workers compen- sation» oder «occupational diseases». B4.25 USA/Kanada Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schäden, die in USA/Kanada eintreten und im Zusam- menhang stehen mit B4.25.1 direkten und indirekten Warenlieferungen nach diesen Ländern. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft darlegt, dass er von einer Lieferung nach USA/Kanada keine Kenntnis hatte; wenn es um einzelne Produkte für den Privatgebrauch geht, die ausserhalb USA/Kanada im Detailhandel erworben und übernommen und dann in diese Länder eingeführt wurden; B4.25.2 Montage-, Bau-, Service- und Unterhaltsarbeiten sowie Planung, Beaufsichtigung oder Leitung solcher Tätigkei- ten in diesen Ländern; B4.25.3 Dienstleistungen und Arbeiten für Projekte oder Kunden in diesen Ländern; B4.25.4 Umweltbeeinträchtigungen; B4.25.5 folgenden Produkten: Implantaten Vakzinen oder Impfstoffen Waffen und Munition sowie Teilen davon Anlagen, Anlageteilen und Komponenten für Vergnü- gungsparks Latex Blei und bleihaltige Produkten Helmen Pneus, Schläuchen, Schneeketten oder Anfahrhilfen; B4.25.6 der Übertragung und Ausbreitung von Krankheiten und Seuchen (zum Beispiel AIDS) oder von Viren (zum Bei- spiel HIV); Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 10
Teil C Versicherungsumfang – Besondere Bestimmungen C1 Umweltbeeinträchtigungen C1.3 Obliegenheiten und Obliegenheitsverletzung C1.3.1 Der Versicherte muss dafür sorgen, dass die Produk C1.1 Versicherungsumfang tion, das Verarbeiten, Sammeln, Lagern, Reinigen und Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Perso- Beseitigen von umweltgefährdenden Stoffen unter Ein- nen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer haltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen Umweltbeeinträchtigung aus folgenden Ursachen: erfolgt. C1.1.1 Umweltbeeinträchtigungen als Folge eines einzelnen, C1.3.2 Der Versicherte muss dafür sorgen, dass die für die vor- plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses, stehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen – ein- das zudem sofortige Massnahmen erfordert – zum Bei- schliesslich der Sicherheits- und Alarmanlagen – fach- spiel die Meldung an die zuständige Behörde, das Alar- männisch gewartet und in Betrieb gehalten werden, mieren der Bevölkerung oder das Einleiten von Schaden- unter Einhaltung aller technischen, gesetzlichen und verhütungs- oder Schadenminderungsmassnahmen. behördlichen Vorschriften. C1.1.2 Umweltbeeinträchtigungen als Folge des Austretens von C1.3.3 Der Versicherte muss dafür sorgen, dass den behördli- boden- oder gewässerschädigenden Stoffen, wie flüssi- chen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Mass- gen Brenn- und Treibstoffen, Säuren, Basen und ande- nahmen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachge- ren Chemikalien – nicht aber Abwässer und sonstige kommen wird. betriebliche Abfallprodukte – weil eine mit dem Grund- C1.3.4 Kommt der Versicherte diesen Obliegenheiten nicht stück fest verbundenen Anlage durchgerostet oder leck nach, entfällt die Leistungspflicht der AXA gemäss A6.2. geworden ist. Dies gilt jedoch nur, wenn das festgestell- te Austreten sofortige Massnahmen gemäss C1.1.1 erfordert. C2 Schadenverhütung Dieser Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass die betroffene Anlage C2.1 Versicherungsumfang ordnungs- und vorschriftsgemäss erstellt, gewartet oder Versicherungsschutz besteht für Schadenverhütungs stillgelegt wurde. kosten, wenn der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens infolge eines plötzlichen, unvorher- C1.2 Ausschlüsse in Ergänzung zu B4 gesehenen Einzelereignisses unmittelbar bevorsteht. C1.2.1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn nur mehrere, in Kein Versicherungsschutz besteht für Massnahmen, die der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen Mass- nach erfolgter Gefahrenabwendung ergriffen werden – nahmen gemäss C1.1.1 auslösen, die bei einzelnen zum Beispiel die Entsorgung mangelhafter Produkte. Ereignissen dieser Art nicht notwendig wären – zum Bei- Bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Umwelt- spiel wiederholtes tropfenweises Eindringen schädlicher beeinträchtigungen als Folge eines Ereignisses gemäss Stoffe in den Boden oder wiederholtes Verschütten von C1.1.1 oder C1.1.2 besteht Versicherungsschutz auch Flüssigkeiten aus mobilen Behältern. für zu Lasten der Versicherten gehenden Kosten, die C1.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus durch angeordnete Massnahmen der zuständigen Be- Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung hörden zur Abwehr einer unmittelbaren, dauerhaften geschützter Arten oder Lebensräume. Störung des Zustands von fremden Böden oder Gewäs- C1.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus sern entstehen. Schäden an der Luft und an nicht in zivilrechtlichem Ei- gentum stehenden Gewässern, Böden, Flora oder Fau- C2.2 Ausschlüsse in Ergänzung zu B4 na. C2.2.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenverhü- C1.2.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im tungsmassnahmen im Rahmen einer Tätigkeit, die zur Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Vertragsab- richtigen Vertragserfüllung gehört – zum Beispiel die schlusses bereits bestehenden Altlasten Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten auf Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz oder gelieferten Sachen oder an geleisteten Arbeiten. eines Versicherten befinden; C2.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten der Besei- auf Grundstücken Dritter, die durch einen Versicher- tigung eines gefährlichen Zustands gemäss A6.1. ten (mit-)verursacht wurden. C2.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten für die C1.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Scha- Zusammenhang mit dem Eigentum, Besitz oder Betrieb denursachen, einschliesslich des dafür erforderlichen von Anlagen zum Lagern, Aufbereiten, Durchleiten oder Entleerens von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Beseitigen von Abfällen, Abwässern oder Recycling-Ma- für Kosten für Reparaturen und Änderungen an diesen terial. Anlagen, Behältern und Leitungen – zum Beispiel Sanie- Dieser Ausschluss gilt nicht für betriebseigene Anlagen rungskosten. zum Kompostieren oder kurzfristigen Zwischenlagern C2.2.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Kosten bei Scha- von Abfällen sowie für betriebseigene Anlagen zum Klä- denverhütungsmassnahmen wegen Schneefalls oder ren oder Vorbehandeln von Abwässern. Eisbildung. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 11
C3 Produktrückruf – Benachrichtigungskosten die für Arbeitsverrichtungen eingesetzt werden, sofern der Schaden im Zusammenhang mit diesen Arbeitsver- C3.1 Versicherungsumfang richtungen verursacht wurde. Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.7 Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil für eigene Benachrichtigungskosten, die zu Lasten des der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen Versicherungsnehmers gehen und im Zusammenhang oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer allen- stehen mit dem Rückruf von falls vorhandenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Teil- und Endprodukten, die ein Versicherter herge- hinausgeht, die für denselben Schaden grundsätzlich leis- stellt, geliefert oder bearbeitet hat und deren Besitz tungspflichtig ist (Differenzdeckung). an Dritte übergegangen ist; C5.1.2 Sieht die Police keine höheren Versicherungssummen vor, Produkten Dritter, die fehlerhafte Teilprodukte des Ver- gelten die in der schweizerischen Strassenverkehrsgesetz- sicherungsnehmers enthalten. gebung vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen. Als Benachrichtigungskosten gelten ausschliesslich C5.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht Kosten für die von Personen, die das Fahrzeug zu Fahrten verwende- Benachrichtigung von Produktempfängern, zum Bei- ten, die behördlich nicht bewilligt oder zu denen sie spiel per Brief, E-Mail, Telefon, SMS oder Telefax; nicht berechtigt waren; Information von Produktempfängern über die Medien, von Personen, die für diese Fahrzeugbenutzer verant- zum Beispiel Printmedien, Radio oder Fernsehen. wortlich waren; von Personen, in deren Auftrag oder mit deren Wissen C3.2 Voraussetzungen solche Fahrten erfolgten. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist je- C5.1.4 Bei Schadenereignissen, für die nach schweizerischer doch, Strassenverkehrsgesetzgebung eine Versicherungspflicht dass der Rückruf aufgrund von festgestellter oder besteht, sind in Ergänzung zu C5.1.3 und anstelle von B4 nach objektiven Tatsachen vermuteten Produktfehlern folgende Ansprüche ausgeschlossen: zur Vermeidung versicherter Schäden notwendig und Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen angemessen ist verursacht haben, für die er nach dieser Gesetzgebung oder verantwortlich ist; dass der Rückruf zur Vermeidung solcher Schäden Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten oder ein- behördlich angeordnet wird. getragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im ge- C3.3 Selbstbehalt meinsamen Haushalt lebenden Geschwister; Der Versicherte trägt pro Ereignis den für Personen- und Ansprüche aus Schäden am benutzten Fahrzeug – in- Sachschäden vereinbarten Selbstbehalt. klusiv Anhänger – und an den damit beförderten Sa- chen. Ausgenommen sind Schäden an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, zum Beispiel Rei- C4 Privathaftpflicht auf Geschäftsreisen segepäck und dergleichen; Ansprüche aus Unfällen bei Rennen. Während Reisen und Aufenthalten zu Geschäftszwecken besteht Versicherungsschutz für die Haftpflicht der Versi- C5.2 Motorfahrräder cherten wegen Personen- und Sachschäden auch als C5.2.1 Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus der Privatpersonen in ihrem Verhalten im täglichen L eben, Verwendung versicherungspflichtiger Motorfahrräder – inklu- wenn die Haftpflicht nicht anderweitig versichert ist. siv Elektro-Motorfahrräder, motorisierter Rollstühle und Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5 Elektro-Stehroller – wenn es sich um Fahrten für das versi- und B4.6 auch bei Ansprüchen aus Schäden an Räum- cherte Unternehmen handelt. Ausgenommen sind Fahrten lichkeiten wie Hotelzimmern und Wohnungen, die von zur und von der Arbeit. Versicherten benutzt werden. C5.2.2 Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil der Entschädigung, der die Versicherungssummen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen C5 Benutzung von Fahrzeugen übersteigt (Differenzdeckung). C5.2.3 Die Einschränkungen gemäss C5.1.3 und C5.1.4 gelten C5.1 Motorfahrzeuge sinngemäss. C5.1.1 Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter Im Übrigen gelten die Bestimmungen der schweizerischen und die Haftpflicht aus der Benutzung von Motorfahrzeu- Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung gen und Anhängern, vorgeschrieben ist. für die kein Fahrzeugausweis und keine Kontrollschil- der vorgeschrieben sind; C5.3 Wasserfahrzeuge deren Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter hinterlegt sind; und die Haftpflicht aus der Benutzung von Wasserfahrzeu- für die ein besonderer Versicherungsnachweis für den gen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine Verkehr ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, soweit es sich auf öffentlichen Strassen oder auf öffentlich zugängli- um Fahrten für das versicherte Unternehmen handelt. chem Betriebsareal abgegeben wurde; Ausgenommen sind Fahrten zur und von der Arbeit. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 12
C5.4 Luftfahrzeuge C7.2.1 ersicherungsschutz besteht auch bei Ansprüchen aus V Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht als Halter Schäden, deren Ursache auf Grundstücken und in Ge und die Haftpflicht aus der Benutzung von Luftfahrzeu- bäudeteilen – inklusiv zugehöriger Anlagen und Ein gen, für die gemäss schweizerischer Gesetzgebung keine richtungen – zurückzuführen ist, die dem Versicherungs- Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder für die nehmer zu Sonderrecht zugeschieden sind. keine Sicherstellungspflicht besteht, soweit diese Luft- C7.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht fahrzeuge für das versicherte Unternehmen eingesetzt bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft aus Schä- werden. den an gemeinschaftlich genutzten Grundstücken und Gebäudeteilen – inklusiv zugehöriger Anlagen und Ein- richtungen – für denjenigen Teil des Schadens, welcher C6 Be- und Entladen von Fahrzeugen der Eigentumsquote des Versicherungsnehmers ent- spricht; C6.1 Versicherungsumfang bei Ansprüchen eines anderen Miteigentümers aus C6.1.1 Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.6 bei Schäden, deren Ursache auf gemeinschaftlich genutz- Ansprüchen aus Schäden an Land- und Wasserfahrzeu- te Grundstücken und Gebäudeteilen – inklusiv zuge- gen, einschliesslich Aufbauten und Aufliegern, beim Bela- höriger Anlagen und Einrichtungen – zurückzuführen den mit oder Entladen von Stückgut. ist, für denjenigen Teil des Schadens, der der Eigen- Als Stückgut gelten Sachen, die einzeln verladen oder tumsquote der übrigen Miteigentümer entspricht. entladen werden: zum Beispiel Maschinen, Geräte, Bau- teile wie Türen, Fenster oder Träger, Paletten und Behäl- C7.3 Gesamteigentum ter aller Art, wie Kisten, Harasse, Container, Fässer oder Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten Kanister. gemäss C7.1 im Gesamteigentum, besteht auch für C6.1.2 Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.6 bei Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Ansprüchen aus Schäden an Tank- und Zisternenfahrzeu- Eigenschaft als Gesamteigentümer Versicherungs- gen beim Auffüllen mit oder beim Entleeren von festen schutz. oder flüssigen Gütern. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schäden der Gesamteigentümer. C6.2 Ausschlüsse in Ergänzung zu B4 C6.2.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus C7.4 Differenzdeckung Schäden am Rollmaterial der Bahn. Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil C6.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen, oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer al- die ein Versicherter geliehen, gemietet oder geleast lenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinausgeht, hat; die für denselben Schaden grundsätzlich leistungspflich- die durch das Beladen mit oder das Entladen von tig ist – zum Beispiel eine von der Stockwerkeigentümer- Schüttgut verursacht werden. Vorbehalten bleibt gemeinschaft abgeschlossene separate Gebäudehaft- C6.1.2. Als Schüttgut gelten Sachen, die locker und pflichtversicherung. unverpackt verladen oder entladen werden, wie Getrei- de, Sand, Kies, Steine, Felsbrocken, Kohle, Alteisen, Abbruch- und Aushubmaterial oder Abfälle; C8 Bauherrenhaftpflicht die durch Überfüllen oder Überladen verursacht werden. C6.2.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Wird ein Bauwerk oder werden Teile davon erstellt, um- Schäden an Behältern – ausser an Aufbauten und Auflie- gebaut, ausgebaut usw., gilt Folgendes: gern gemäss C6.1.1 sowie an Tanks und Zisternen ge- mäss C6.1.2 – und an den manipulierten Gütern selbst C8.1 Versicherungsumfang beim Be- oder Entladen von Fahrzeugen. Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Per sonen- und Sachschäden durch Abbruch-, Erdbewe- gungs- und Bauarbeiten, die gegen den Versicherten als C7 Liegenschaften Besteller dieser Arbeiten (Bauherr) oder gegen den Grundstückeigentümer gemäss E10.4 erhoben werden. C7.1 Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht für Schä- C8.2 Ausschlüsse in Ergänzung zu B4 den, deren Ursache auf Grundstücke, Gebäude, Räum- Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen im lichkeiten und Anlagen in der Schweiz und im Fürstentum Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, Liechtenstein zurückzuführen ist – unabhängig davon, ob C8.2.1 wenn dessen Gesamtkosten gemäss Voranschlag diese dem versicherten Unternehmen dienen. CHF 1 000 000 übersteigen – zum gleichen (Gesamt-) Projekt gehörende oder in mehreren Losen zu erstellen- C7.2 Miteigentum oder Stockwerkeigentum de Einzelobjekte gelten zusammengenommen als einzel- Stehen die Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten nes Bauwerk; gemäss C7.1 im Mit- oder Stockwerkeigentum, gilt zu- C8.2.2 wenn dafür eine Baugrube für mehr als ein Unterge- sätzlich Folgendes: schoss erstellt wird; Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 13
C8.2.3 wenn es in einer Hanglage von über 25 % Neigung er- C9.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus stellt wird; Schäden an Räumlichkeiten, in denen giftige oder ätzen- C8.2.4 bei dem ein benachbartes Bauwerk unterfangen oder de Stoffe oder Substanzen aufbewahrt werden, wenn unterfahren wird; der Schaden auf die Einwirkung dieser Stoffe oder Subs- C8.2.5 bei dem an ein Bauwerk eines Dritten angebaut wird; tanzen zurückzuführen ist. C8.2.6 für das eine Grundwasserabsenkung durchgeführt wird; C9.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus C8.2.7 bei dem erschütterungsreiche Arbeiten wie Sprengen Schäden an Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkei- oder Rammen ausgeführt werden; ten, die für weniger als 6 Monate gemietet, geleast oder C8.2.8 für das Spundwände vibriert oder gezogen werden; gepachtet wurden. C8.2.9 bei dem Bohrungen im Erdreich vorgesehen sind – zum C9.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Beispiel für Wärmesonden oder Pfahlfundationen. Schäden an Wohnräumlichkeiten, die für die Unterbrin- gung von Arbeitnehmenden oder Asylsuchenden gemie- Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprü- tet, geleast oder gepachtet wurden. chen, C9.3.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus C8.2.10 die das Bauvorhaben selber oder das dazugehörende Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Feuchtig- Grundstück betreffen; keit und Schäden, die nach und nach entstehen: Abnüt- C8.2.11 die im Zusammenhang stehen mit dem Versiegen einer zungs-, Tapeten-, Farbschäden und dergleichen. Quelle oder der Verminderung ihrer Ergiebigkeit. C9.3.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Aufwendungen für die Wiederherstellung des ursprüngli- C8.3 Differenzdeckung chen Zustands des Grundstücks, des Gebäudes oder Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil der Räumlichkeiten, die durch einen Versicherten oder der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen auf seine Veranlassung hin willentlich verändert wurden. oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer C9.3.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus allenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinaus- Schäden an Mobiliar, Maschinen und Apparaten, selbst geht, die für denselben Schaden grundsätzlich leistungs- wenn diese mit dem Grundstück, dem Gebäude oder pflichtig ist – zum Beispiel eine Bauherren-Haftpflicht den Räumlichkeiten fest verbunden sind. Vorbehalten versicherung. bleibt C9.1.3. C9.4 Differenzdeckung C9 Gemietete, geleaste oder gepachtete Grund- Die Leistungen der AXA beschränken sich auf jenen Teil stücke, Gebäude und Räumlichkeiten der Entschädigung, der bezüglich Versicherungssummen oder -bedingungen über den Deckungsumfang einer al- C9.1 Versicherungsumfang lenfalls vorhandenen anderen Versicherung hinausgeht, Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5 die für denselben Schaden grundsätzlich leistungspflich- und B4.6 für die Haftpflicht bei Ansprüchen aus folgen- tig ist – zum Beispiel eine Sachversicherung. den Schäden: C9.1.1 Schäden an gemieteten, geleasten oder gepachteten C9.5 Selbstbehalt Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten; In Ergänzung zu D2.1 wird der Selbstbehalt für alle An- C9.1.2 Schäden an gemeinsam mit anderen Mietern, Leasing- sprüche, die bei der Beendigung des Miet-, Pacht- oder nehmern, Pächtern oder dem Eigentümer benutzten Ge- Leasingsvertrags erhoben werden – also zum Zeitpunkt bäudeteilen und Räumlichkeiten wie Eingangshallen, der Übergabe der Gebäude und Räumlichkeiten an den Treppenhäuser, Fahrzeugeinstellplätzen; Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber – nur einmal C9.1.3 Schäden an Heizungs- und Warmwasserversorgungsan- abgezogen. lagen, Personen- und Warenaufzügen, Rolltreppen, Kli- ma-, Lüftungs- und Sanitäranlagen, die ausschliesslich den aufgeführten Gebäuden und Räumlichkeiten dienen. C10 Gemietete Telekommunikationsanlagen C9.2 Schlüsselverlust C10.1 Versicherungsumfang Gehen anvertraute Schlüssel zu den in C9.1.1 aufge- Versicherungsschutz besteht in Abweichung von B4.5 führten Gebäuden und Räumlichkeiten verloren, sind und B4.6 bei Ansprüchen aus Schäden an gemieteten auch die Kosten für das notwendige Ändern oder Erset- oder geleasten Telekommunikationsanlagen wie Telefo- zen von Schlössern und dazugehörenden Schlüsseln nen, Telefax, Videotextanlagen, Bildtelefonen, Videokon- versichert (Schlossänderungskosten). Elektronisch ge- ferenzanlagen, Anrufbeantwortern, Voice-Mail-Servern, steuerte Schliesssysteme und dazugehörende Badges an unmittelbar zu diesen Geräten gehörigen Kabeln so- sind Schlössern und Schlüsseln gleichgestellt. wie an Hauszentralen (Inneneinrichtungen). C9.3 Ausschlüsse in Ergänzung zu B4 C10.2 Ausschluss in Ergänzung zu B4 C9.3.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus Schäden an Turn- und Mehrzweckhallen, Stadien, Kon- Schäden an Mobiltelefonen, Pagern, Betriebsfunksyste- zerthallen sowie Messe- und Ausstellungshallen die ge- men, mobilen und nicht mobilen PCs, Netzwerk- und mietet, geleast oder gepachtet wurden. Grossrechneranlagen, Kabelnetzen, Software und Da- ten. Haftpflichtversicherung Unternehmen. AVB Ausgabe 04.2018 14
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