Signale für den radverkehr - STADT - Stadt Münster
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STADT MÜNSTER signale für den radverkehr Ein Leitfaden zur Radverkehrssignalisierung Aktualisierte 2. Auflage 2013 gefördert durch 01
Impressum Herausgeberin: Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Presse- und Informationsamt Konzept und Inhalt: Planungsgemeinschaft Verkehr PGV – Alrutz www.pgv-hannover.de Layout: Gisela Sonderhüsken www.design-gruppe.com Druck: Carl Küster Druckerei GmbH, Hannover Aktualisierte 2. Auflage April 2013 Auflage 3.000 Diese Broschüre wurde als Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplanes 2020 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gefördert. Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Münster herausgegeben. Sie darf nicht während eines Wahlkampfes zum Zweck der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Kommunal-, Landtags- und Bundestags- wahlen sowie für die Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Par- teien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben partei- politischer Informationen oder Werbemittel. Eine Verwendung dieser Broschüre durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Stadtverwaltung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte.
signale für den radverkehr Ein Leitfaden zur Radverkehrssignalisierung Herausgeberin Stadt Münster Bearbeitung Dipl.-Ing. Dankmar Alrutz, Planungsgemeinschaft Verkehr PGV – Alrutz, Hannover Dipl.-Geogr. Elke Willhaus, Planungsgemeinschaft Verkehr PGV– Alrutz, Hannover Dipl.-Des. Gisela Sonderhüsken, Design-Gruppe, Hannover Fachliche Begleitung Dipl.-Ing. Wilhelm Angenendt, AB Stadtverkehr, Bocholt/Bonn Dipl.-Ing. Stephan Böhme, Stadt Münster Dipl.-Geogr. Michael Milde, Stadt Münster Dipl.-Ing. Andreas Pott, Stadt Münster 1
inhalt vorwort a Zielsetzung 4 Menschen im Auto, in Bussen und Straßenbahnen, auf dem Fahrrad oder zu Fuß – sie alle sollen b Grundformen der Signalisierung des Radverkehrs 6 sich sicher in unseren Städten bewegen können. Dazu bedarf es einer eindeutigen Regelung, die c Grundsätzliche Anforderungen 12 – gerade an Kreuzungen – häufig nicht ohne „Lichtsignalsteuerung“ auskommt. Ein Begriff, d Spezielle Aspekte der Signalisierung 18 der erahnen lässt, dass es bei Ampeln um weitaus komplexere Fragen geht als um den Wunsch nach e Praxisbeispiele 28 einer möglichst zeitnahen Grünschaltung. Doch gerade bei der Ampelsteuerung wurden Bild- und Beispielverzeichnis 54 die Belange des Radverkehrs in der Vergangenheit zum Teil vernachlässigt. Zudem zeigen Untersu- Literaturhinweise 56 chungen, dass Radfahrende die Verkehrsanlagen vielfach intuitiv nutzen. Die Folge: Soll die Steue- rung hier funktionieren, müssen Signale für den Radverkehr eindeutig und schnell zu verstehen sein. Wie sieht eine gute Lösung aus? Diese Frage stellen sich Fachleute aus der Ver- kehrs- und Signalplanung täglich, sie wissen: Es gibt nicht eine Antwort für alle Situationen. Da vor allem bei Kraftfahrzeugunfällen mit Rad- fahrenden leider häufiger Personenschäden zu beklagen sind, gilt: Sicherheit hat Priorität. Auch deshalb muss die Führung für den Radverkehr eindeutiger werden, die Ampelschaltung ist auf die Bedürfnisse der Radfahrenden abzustimmen. Nationaler Radverkehrsplan 2020 Doch greift man in die Signalsteuerung für eine Verkehrsart ein, wirkt sich das auch auf Ver- Der neue Nationale Radverkehrsplan (NRVP) kehrsqualität und Leistungsfähigkeit anderer Ver 2020 ist zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten. kehrsarten aus. Deshalb liefert diese Broschüre Ziel ist es, Rahmenbedingungen für ein sicheres Antworten, die nicht isoliert nur den Radverkehr und attraktives Radfahren zu schaffen. Bund, betrachten, sondern gesamtverträgliche Lösun Länder und Kommunen arbeiten daran, ver- gen für den Verkehr in der Stadt suchen. kehrsplanerische und bauliche Gegebenheiten für den Radverkehr zu verbessern. Diese Broschüre dient der Förderung des Rad- verkehrs und der Erhöhung der Verkehrssicher- heit. Sie leistet gemäß den Zielsetzungen des NRVP 2020 damit einen grundlegenden Beitrag, die Verkehrsverhältnisse für Radfahrende in Deutschland zu verbessern. 2
Neue Regeln verständlich erklärt Bewährte Teamarbeit Das fahrradfreundliche Münster hat seit Jahr- Ich danke dem Bundesminister für Verkehr, zehnten die besonderen Belange des Radverkehrs Bau und Stadtentwicklung für die erneute finan im Auge. Grund genug für das Bundesministerium zielle Förderung dieser Broschüre. Sie wurde von für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Stadt Dankmar Alrutz und seinem Team der Planungs- 2007 bei der Erstauflage dieser Broschüre zu gemeinschaft Verkehr (Hannover) mit Gisela unterstützen. Binnen Monaten war sie vergriffen, Sonderhüsken von der Design-Gruppe (Hannover) dank des regen Interesses bei Fachbehörden, erarbeitet. Mein Dank gilt auch dem Fachbe Kommunen, Institutionen, Verbänden, Hochschu- treuerkreis Wilhelm Angenendt vom Büro AB len und auch der Bürgerinnen und Bürger. Stadtverkehr (Bocholt / Bonn) sowie Michael Milde, Stephan Böhme und Andreas Pott (Verkehrspla- Die Neuauflage 2013 ist auch der Leserschaft von nung Stadt Münster) für die tatkräftige fachliche damals zu empfehlen, denn: Inzwischen haben und inhaltliche Unterstützung. Nicht zuletzt lebt sich die Regeln für die Signalisierung wesentlich diese Broschüre von den Beispielen aus der Praxis. weiterentwickelt. So hat die Forschungsgesell- Den Städten, die mit guten Ideen, Projekten und schaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Informationen diese Arbeit unterstützt haben, sei 2010 Neufassungen der „Richtlinien für Licht an dieser Stelle herzlich gedankt. signalanlagen“ (RiLSA) und der „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) veröffentlicht. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde zum 1. April 2013 novelliert. Sie enthält eine wich- tige Änderung für die Radverkehrssignalisierung (§ 37, Abs. 2 StVO). Hartwig Schultheiß Verständlich aufbereitet finden sich diese Stadtdirektor Änderungen ebenso in dem Leitfaden wie Infor mationen zum aktuellen Thema „Radwegebe- nutzungspflicht“, von ihren Auswirkungen auf die Ampelregelungen bis zu Übergangsfristen für die Signalisierung mit dem Fußverkehr. Beispiele aus der Praxis – Abgucken erwünscht Mit dieser Broschüre werden die Standardformen der Radverkehrssignalisierung anhand praxiser- probter Beispiele erläutert. Der Leitfaden präsen- tiert dabei bewusst nicht nur bewährte Lösungen der Stadt Münster, sondern stellt auch gute Ideen und Projekte sowie „best practice“ Beispiele an- derer Kommunen vor. Es gilt aus diesem Spektrum die für jede Stadt individuell angemessenen und geeigneten Lösungen auszuwählen. Die zahl- reichen Beispiele aus der Praxis in diesem Heft zeigen, dass es bereits viele gute Lösungsmög- lichkeiten gibt. 3
zielsetzung Aber ist das wirklich so einfach? Es gibt schließ- lich verschiedene Signale, die für Autoverkehr, Radverkehr und Fußverkehr sehr unterschiedlich sein können. Welches gilt für Radfahrerinnen und Radfahrer? Ist ein eigenes Fahrradsymbol zu sehen, dann ist es relativ eindeutig, aber wenn es Radverkehrsführung an fehlt? Gilt dann das Signal für die Kraftfahrzeuge? Ampeln? Ist doch ganz einfach: Oder das für den Fußverkehr? Oder können sich Bei „Rot“ halten und bei Radfahrende das etwa aussuchen? Auf was muss „Grün“ fahren! rechts oder links abbiegender Radverkehr achten? Wozu also eine ganze Broschüre Tatsächlich ist es für Laien manchmal gar nicht zu einer so eindeutigen so einfach, vor Ort zu entscheiden, wie man sich Regelung, werden Sie vielleicht korrekt verhalten muss. Vielfach sind Kreuzungs- denken? situationen historisch gewachsen und können nicht immer dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Die Fachleute sprechen dann von der fehlenden „Einheit von Entwurf und Betrieb“. Die Planungs- und Signalfachleute kennen diese Probleme schon lange. Sie versuchen, in ihrer Stadt jeweils so eindeutige Lösungen wie möglich anzubieten. Was aber bei sich ändernder Rechts- lage? So wurde im April 2013 die StVO geändert. Damit kamen auch neue Regelungen für die Signalisierung des Radverkehrs zum Tragen. Da eine Stadt unmöglich in der Lage ist, alle Kreu- zungen zeitnah mit Ampeln entsprechend umzu- gestalten, ist in der StVO eine Übergangszeit bis Ende 2016 verankert. Bis dahin gilt die alte Rege- lung noch. Die neue Praxis wird aber immer häu- figer vorzufinden sein. Mittlerweile prüfen Kommunen verstärkt, ob die Radwegebenutzungspflicht aufzuheben ist, denn die Anforderungen an deren Anordnung sind sehr hoch. Auch dies hat Einfluss auf die Signalisierung der Kreuzungen. Besteht nach Aufhebung der Be- nutzungspflicht der nicht benutzungspflichtige Radweg weiter, ist der Radverkehr signaltechnisch sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Radweg zu berücksichtigen. 4
Aber auch andere Fragen beschäftigen die Fach- leute. Wann sind besondere Signale für Radfahrer und Radfahrerinnen sinnvoll? Wie kann indirekt links abbiegender Radverkehr in die Signalisierung einbezogen werden? Wann und wo ist eine Halt linie für den Radverkehr anzuordnen? Vor diesem Hintergrund soll die Broschüre für die Fachleute aus der Verkehrsplanung attraktive Regelungen zur Signalisierung des Radverkehrs aufzeigen, die auch die Ansprüche anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs- teilnehmer berücksichtigen und für fachlich Interessierte und politische Entscheidungsträger verdeutlichen, welche Mög- lichkeiten die Signalisierung zur Förderung des Radverkehrs bietet und wie man sich auf Grund der geltenden Regelungen korrekt verhält. Die Broschüre will das Verständnis für die signal- technischen Anforderungen und Möglichkeiten vertiefen. Sie ist für Signalfachleute aber kein Ersatz für die technischen Regelwerke und Vor- schriften. Diese bilden mit den Grundformen der Signalisierung des Radverkehrs die inhalt- liche Grundlage für die Broschüre (Teil B). In Teil C werden grundsätzliche Anforderungen an die Signalisierung des Radverkehrs behandelt. Damit hängen spezielle Aspekte der Signalisie- rung (Teil D) zusammen, die einen nicht uner heblichen Einfluss auf die Akzeptanz und das Ver- ständnis einer Regelung ausüben können. Die Empfehlungen der Teile C vund D werden an- hand typischer Praxisbeispiele (Teil E) vertieft. Sie zeigen, wie der Radverkehr unter verschiedenen örtlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen Übersicht über die folgenden Inhalte: in die Signalisierung des Gesamtverkehrs inte- griert werden kann. B Grundformen der Signalisierung des Radverkehrs C Grundsätzliche Anforderungen D Spezielle Aspekte der Signalisierung E Praxisbeispiele 5
grundformen der signalisierung des radverkehrs Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Die StVO bildet die rechtliche Basis für die Verkehrsregelung und das Verhalten im Verkehr. Im April 2013 trat eine Neufassung in Kraft. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Dort werden in § 37 Absatz 2 die Lichtzeichen im und die dazugehörige Verwaltungs- Straßenverkehr behandelt: vorschrift (VwV-StVO) sowie die „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den technischen Regelwerke enthalten Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind die rechtlichen und planerischen auf Radverkehrsführungen die besonderen Licht- Vorgaben zur Signalisierung aller zeichen für den Radverkehr zu beachten. An Verkehrsarten. Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende Die zum Verständnis dieser Broschüre müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 erforderlichen Grundaussagen werden weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende hier erläutert. Zur Vertiefung sind beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fuß- im Literaturverzeichnis die genauen gängerfurt grenzt.“ Quellen angegeben. Das bedeutet: Radverkehr ist Fahrverkehr. Im Regelfall richtet er sich deshalb nach den Ampeln, die auch für den Kfz-Verkehr gelten. Dies gilt grundsätzlich immer für Radfahrende, die auf der Fahrbahn oder einem Schutzstreifen fahren. Auch beim Fahren auf einem Radfahrstreifen oder einem Radweg sind die Signale für den Kfz-Ver- kehr zu beachten, sofern keine eigenen Ampeln für den Radverkehr vorhanden sind. Umgekehrt gilt: Fährt der Radverkehr auf einem Radfahr streifen, einem Radweg oder auf einer gemein- samen Verkehrsfläche mit dem Fußverkehr und sind eigene Signale für den Radverkehr vorhan- den, richtet er sich nach diesen. Das gilt auch, wenn das Fußgänger- und das Fahrradsymbol zu- sammen in einer Signalscheibe gezeigt werden. Bei der noch bis Ende 2016 geltenden Übergangs- regelung kommt der Lage der Radverkehrsfurt eine besondere Bedeutung zu. Wird die Fußgän- gerfurt von der Radverkehrsfurt nur durch eine gemeinsame Linie getrennt und ist kein geson- dertes Signal für den Radverkehr vorhanden, müssen sich auf einem Radweg Fahrende nach den Fußgängersignalen richten. Dies gilt auch dann, wenn die Ampel nur das Symbol eines Fuß- gängers (ohne Fahrradsymbol) zeigt. Die planerischen und signaltechnischen Vorgaben zur Signalisierung des Radverkehrs sind in ver- schiedenen Regelwerken der Forschungsgesell- schaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) beschrieben und verankert. 6
1 B Richtlinien für Lichtsignalanlagen, RiLSA (2010) 2 1 Es ist keine Ampel für den Die RiLSA enthalten die grundlegenden verkehrs- Radverkehr vorhanden. technischen Bestimmungen und Empfehlungen Radverkehrsfurt und Fußgän- gerfurt sind voneinander für die Einrichtung und den Betrieb von Licht getrennt (sogenannte signalanlagen. Für die Signalisierung des Radver- „Vierstrich-Markierung“). kehrs enthalten sie alle zur Signalberechnung Für den Radverkehr gilt grundsätzlich das Signal für erforderlicher Aussagen und Details. In der Ver- den Kfz-Verkehr. waltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) gibt es zur Signalisierung für den Radverkehr einen Ver- 2 In diesem Fall ist eine weis auf die RiLSA. gesonderte Ampel für den Radverkehr vorhanden. Hinweise zur Signalisierung des Radverkehrs, Wer mit dem Rad auf einem Radweg oder einem Rad HSRa (2005) fahrstreifen fährt, muss sich 3 nach diesem Signal richten. Die HSRa 2005 sind eine praxisorientierte Pla- nungshilfe, die inhaltlich auf den Aussagen der 3 StVO und der RiLSA aufbaut. Ziel ist es, den Rad- Die Sinnbilder für Fahrrad und Fußgänger sind zusam- verkehr angemessen und situationsbezogen an men auf der Signalscheibe. signalisierten Knotenpunkten zu berücksichtigen. Für Radverkehr, der auf einer Wesentliche Teile der HSRa beschäftigen sich mit von der Fahrbahn getrennten Radverkehrsführung fährt, den Voraussetzungen für den Einsatz der einzel- gilt dieses Kombisignal. nen Signalisierungsformen, wie sie in den RiLSA dargelegt werden. 4 Es ist nur eine „reine“ Fuß gängerampel vorhanden. Rad- Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, verkehrs- und Fußgängerfurt ERA (2010) sind durch eine gemeinsame Linie voneinander getrennt 4 („Dreistrich-Markierung“). Die ERA behandeln umfassend die wesentlichen Bis zum 31. Dezember 2016 Themen der Radverkehrsplanung. Dabei wird auch gilt für Radfahrende, die auf der Führung des Radverkehrs an signalisierten diesem Radweg fahren, das Kreuzungen besondere Beachtung geschenkt. Fußgängersignal. Ist bis dahin kein eigenes Signal für den Die Aussagen der ERA sind mit den RiLSA abge- Radverkehr (allein oder in stimmt. Kombination mit dem Fuß verkehr) installiert, wäre ab dem 1. Januar 2017 das Signal Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, für den allgemeinen Fahr RASt (Ausgabe 2006) zeugverkehr zu beachten. Einen Bestandsschutz darüber Die RASt sind das maßgebende Entwurfsregel- hinaus gibt es nicht. werk für innerörtliche Straßen. Die Aussagen zum Radverkehr sind mit denen der RiLSA und den ERA abgestimmt. Die genauen Vorgaben der StVO und der genann- und den Betrieb der Ampeln zuständigen Fach ten Regelwerke sind den „normalen“ Verkehrsteil- leute, die Signalisierungen und Verkehrsführun nehmern in der Regel nicht im Einzelnen bekannt. gen so eindeutig zu gestalten, dass sie sofort Radfahrende (besonders auch Kinder) müssen für die Verkehrsteilnehmer verständlich sind und Situationen in der Praxis aber erkennen und un- gleichzeitig den gesetzlichen Vorgaben sowie mittelbar verstehen können. Deshalb ist es eine dem Stand der Technik entsprechen. besondere Aufgabe der für die Verkehrsplanung 7
B grundformen der signalisierung des radverkehrs Die Regelwerke unterscheiden zwischen Grundform I: drei Grundformen der Signalisierung Gemeinsame Signalisierung des Radverkehrs für den Radverkehr: mit dem Kraftfahrzeugverkehr I Gemeinsame Signalisierung mit dem Die gemeinsame Signalisierung des Radverkehrs Kraftfahrzeugverkehr mit dem Kfz-Verkehr ist der Regelfall im Straßen- verkehr, denn Radverkehr ist verkehrsrechtlich II Gesonderte Signalisierung des Rad- Fahrzeugverkehr wie der Kfz-Verkehr auch. Be- verkehrs mit Radverkehrssignalen sondere signaltechnische Vorkehrungen sind III Gemeinsame Signalisierung mit dem nicht erforderlich. Es ist jedoch zu beachten, dass Fußverkehr an größeren Kreuzungen der Radverkehr wegen seiner gegenüber dem Kfz-Verkehr geringeren Durch die richtlinienkonforme Anwendung Geschwindigkeit bei der Berechnung der Signal- dieser Grundformen wird ein einheitliches programme maßgebend sein kann. Erscheinungsbild der Signalisierung Die Grundform I ist die Standardlösung bei Füh- erreicht. Damit soll Akzeptanz und das rung des Radverkehrs auf der Fahrbahn. Dies gilt Verständnis bei den Verkehrsteilnehmern auch für auf der Fahrbahn markierte Schutzstrei- verbessert werden. fen für den Radverkehr (unterbrochene schmale Linie). Ferner kommt die Grundform I bei Radfahr- streifen (Ausweisung mit dem blauen Radweg- schild und durchgezogene breite Markierung) Welche Signale sollen Radfahrer und oder fahrbahnnahen Radwegen zur Anwendung, Radfahrerinnen nach der StVO beachten? wenn keine besonderen Anforderungen für eine gesonderte Signalisierung mit Radverkehrssig nalen sprechen. Auch wenn Radverkehrsanlagen Gibt es ein Signal für den Radverkehr? vor dem Knotenpunkt in aufgeweitete Radauf- stellstreifen übergehen, erfolgt die Signalisierung in der Regel mit den Kfz-Signalen. Wesentliche Merkmale der Grundform I sind - im ja nein Falle einer vorhandenen Radverkehrsführung - eine räumlich von der Fußgängerfurt getrennte Radverkehrsfurt und eine Haltlinie auf der Rad- Fährt der Radverkehr auf Sind Radverkehrs- einer von der Fahrbahn getrennten und Fußgängerfurt von- verkehrsanlage, die möglichst deutlich vor der des Radverkehrsführung? einander getrennt? angrenzenden Kfz-Fahrstreifens liegen soll. Dies ist wichtig, damit die Radfahrenden im Sichtfeld des Autoverkehrs stehen und vor den gleichzeitig ja nein* ja nein bei Grün anfahrenden rechts abbiegenden Kfz die Konfliktfläche erreichen können. Das Signal soll möglichst rechts einer Radver- Kombiniertes Signal Fußgänger/Fahrrad? kehrsanlage stehen, wichtig ist aber vor allem, dass das Kfz-Signal der Radverkehrsführung eindeutig zugeordnet ist. ja nein Grundform II: Gesonderte Signalisierung des Radverkehrs Signalisierung Gesonderte Signalisierung Bis 31.12.2016 mit dem Signalisierung mit dem Signalisierung mit Fußverkehr, Gesonderte Signale für den Radverkehr kommen Fußverkehr Radverkehr Kfz-Verkehr danach mit Kfz-Verkehr** in Betracht, wenn der Radverkehr auf einem Rad- weg oder Radfahrstreifen geführt wird. Es können * Hinweis: Gilt für Fahren auf einem Schutzstreifen und auf der Fahrbahn auch Signale, die nur für links oder rechts ab (auch bei vorhandenem Radweg ohne Benutzungspflicht) ** Hinweis: Günstiger ist in diesem Fall oft die Installation eines kombinierten Signals Fußgänger/Fahrrad oder eines gesonderten Radverkehrssignals. 8
biegenden Radverkehr mit einem Pfeilsymbol Grundform I gelten, zum Einsatz kommen. Mit Radverkehrs Radverkehrsfurt von F signalen können die spezifischen Anforderungen Fußgängerfurt getrennt. F des Radverkehrs am besten und eindeutigsten Signalstandort rechts der R Radverkehrsführung. berücksichtigt werden. Durch die zusätzlichen R Ampeln entsteht allerdings bei der Neueinrich- Haltlinie möglichst weit vor F der des Kfz-Verkehrs. K tung der Signalanlage ein gewisser Mehraufwand. F Indirekt links abbiegender Die Grundform II soll deshalb vor allem dann ein- Radverkehr kann gesondert gesetzt werden, wenn sich gegenüber den beiden K signalisiert werden oder anderen Grundformen nennenswerte Vorteile für richtet sich nach den Fuß gängersignalen. die Sicherheit, die Akzeptanz und den Verkehrs- ablauf ergeben. Zu beachten ist, dass bei nicht benutzungspflich- tigen Radverkehrsführungen Radfahrerinnen und Radfahrer, die - legal - auf der Fahrbahn fahren, Grundform II diese Signale nicht beachten dürfen, sondern sich Radverkehrsfurt von nach den Kfz-Signalen richten müssen. F Fußgängerfurt getrennt. R Werden Radverkehrssignale eingesetzt, sollten Signalstandort vor der ihre Vorteile auch ausgeschöpft werden: Konfliktfläche und Der Radverkehr sollte ein Vorlaufgrün von meh möglichst rechts der Radverkehrsführung. reren Sekunden vor dem gleichgerichteten Kfz- F Verkehr erhalten. Haltlinie möglichst weit vor der des Kfz-Verkehrs. Entsprechend ihrer gegenüber dem Kfz-Verkehr R K Indirekt links abbiegender geringeren Räumgeschwindigkeit kann die Grün- Radverkehr kann gesondert zeit aber auch etwas eher enden. signalisiert werden oder Für den Radverkehr können besondere Phasen, richtet sich nach den Fuß gängersignalen. z. B. auch zweimal pro Umlauf, eingerichtet werden. Bei verkehrsabhängigen Steuerungen kann bei entsprechender Anforderung die Grünzeit ver Grundform III längert werden. Radverkehrsfurt und Zwischenhalte auf Fahrbahnteilern, wie bei der Fußgängerfurt liegen F/R nebeneinander. Signalisierung mit dem Fußverkehr zum Teil Signalstandort hinter erforderlich, können leichter vermieden werden. der Konfliktfläche; Verwendung von kombi- Bei der gesonderten Signalisierung des Radver- nierten Sinnbildern kehrs stehen die Ampeln grundsätzlich vor der F/R (Fußgänger und Fahrrad). Konfliktfläche. Wichtig ist deshalb eine klare Zu- Keine Haltlinie. ordnung des Signals zu der Radverkehrsführung. Indirekt links abbiegender Auf der Radverkehrsanlage soll grundsätzlich eine K Radverkehr richtet sich eben- Haltlinie markiert werden. falls nach den kombinierten F/R-Signalen. Grundform III: Signalisierung des Radverkehrs mit dem Fußverkehr K Kfz-Signal R Radverkehrssignal Die gemeinsame Signalisierung mit dem Fuß F/R Fußgängersignal mit Fahrradsymbol verkehr kommt vor allem im Verlauf von gemein- samen Geh- und Radwegen und für den Rad verkehr freigegebenen Gehwegen in Betracht. Darüber hinaus kann die Grundform III noch zur 9
B grundformen der signalisierung des radverkehrs Die „Vierstrich-Markierung“ 1 Anwendung kommen, wenn ein Radweg weit und die Absenkung des Rad- abgesetzt (mehr als 4 m) von der Fahrbahn ge- weges auf Fahrbahnniveau vor der kreuzenden Fußgänger- führt wird. furt verdeutlichen hier zusam- Bei der Signalisierung mit dem Fußverkehr werden men mit dem Signalstandort die Radfahrerinnen und Radfahrer signaltechnisch rechts des Radweges eindeu- tig die Signalisierung mit dem wie dieser behandelt. Wegen der erheblich gerin- Kfz-Verkehr. geren Räumgeschwindigkeit des Fußverkehrs sind die Grünzeiten kürzer als bei Kfz- oder Radver- kehrssignalen. Dies wirkt sich vor allem aus, wenn breite Fahrbahnen zu überqueren sind. Fußgängersignale haben gemäß RiLSA keine Gelbzeit als Übergang von Grün- zu Rotlicht. Wenn die Ampel auf Rot umspringt, haben Rad- Das Radverkehrssignal ist 2 unmittelbar dem Kfz-Signal fahrende einen mehrere Meter langen Anhalte- zugeordnet. So ist auch für weg (bei Nässe über 10 m). So kann es bei einem den Autoverkehr zu sehen, Wechsel auf Rot passieren, dass Radfahrende in wie der Radverkehr signali- siert wird. Die Haltlinie des den ersten Sekunden zum Teil ohne Vorsatz noch Radfahrstreifens ist gegen- vom Radweg auf die Fahrbahn einfahren. In der über der des rechten Kfz- Regel ist dies zwar wegen der höheren Räumge- Fahrstreifens weit vorge zogen, so dass Radfahrende schwindigkeit des Radverkehrs gegenüber dem im Sichtfeld hier haltender Fußverkehr nicht kritisch, Radfahrende können Lkw stehen. aber selbst schlecht einschätzen, ab wann es doch kritisch werden könnte. Wegen der genannten Nachteile sollte die Rege- lung bei einer fahrradfreundlichen Signalisierung eher selten eingesetzt werden. Ist ein Zwischen- Standardbeispiel für eine 3 gemeinsame Signalisierung halt auf einem Fahrbahnteiler nicht zu vermeiden, mit dem Fußverkehr. muss der Aufstellbereich sowohl in der Tiefe Bei einer weiten Absetzung (mindestens 2,50 m) als auch in der Fläche ausrei- des Radweges und kompakten Knotenpunkten kann auch chend dimensioniert sein, um die zu erwartende die gemeinsame Signalisie- Menge der zum Halt kommenden Radfahrenden rung mit dem Fußverkehr eine aufzunehmen. angemessene Lösung sein. Grundsätzlich sollten nur noch Ampeln mit kom- binierten Sinnbildern (Fußgänger und Fahrrad) eingesetzt werden. Für bestehende Signalanlagen gilt die Übergangsregelung bis Ende 2016 (vgl. Seite 6). Nach der VwV-StVO ist es zulässig, neben einem Fußgängersignal ein Radverkehrs signal anzubringen. Beide Signale müssen dann genau zur gleichen Zeit Rot oder Grün zeigen. Radverkehrs- und Fußgängerfurt sollten direkt aneinander grenzen. Dies dient der besseren Verständlichkeit der Regelung. Auf eine Haltlinie sollte in der Regel verzichtet werden. Bei nicht benutzungspflichtigen Radverkehrs führungen dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer, die auf der Fahrbahn fahren, die Kombisignale nicht beachten. Sie müssen sich nach den Kfz- Signalen richten. 10
B 1 2 Beispiele für die Anwendung der Grundformen F K F K der Signalisierung 1 Schutzstreifen: Gemeinsame Signalisierung mit dem Kfz-Verkehr (Grundform I) als Standard- lösung 2 Baulicher Radweg mit fahrbahnnaher Radverkehrsfurt oder Radfahrstreifen: F Gemeinsame Signalisierung mit F dem Kfz-Verkehr (Grundform I) bzw. gesonderte Signalisierung (Grundform II) F F 3 ( R) Baulicher Radweg mit von der Fahrbahn abgesetzter R Radverkehrsfurt: K K Gesonderte Signalisierung (Grundform II) 4 Baulicher Radweg mit von der Fahrbahn abgesetzter Radverkehrsfurt: Gemeinsame Signalisierung mit dem Fußverkehr (Grundform III) 3 4 K Kfz-Signal K F/R K R Radverkehrssignal F F/R Fußgängersignal mit Fahrradsymbol F Hinweis für Bilder 2 bis 4: R F Für Radverkehr, der bei Rad- wegen ohne Benutzungpflicht auf der Fahrbahn fährt, gilt das Signal für den Kfz- F F Verkehr. Die genauen Einsatzbedingun gen und Ausbildungsanforde K K rungen an die Grundformen der Signalisierung sind in den genannten Regelwerken ent- halten. In dieser Broschüre werden in Teil E beispielhaft geeignete Anwendungsfälle aus der Praxis gezeigt. 11
Grundsätzlich soll die Signalisierung des C grundsätzliche anforderungen Einheit von Entwurf und Betrieb Eine Einheit von Entwurf und Betrieb liegt vor, wenn die Gesamtcharakteristik eines Knoten- punktes oder einer Zufahrt selbsterklärend mit der jeweiligen Signalisierung korrespondiert. Radverkehrs folgende Ziele verfolgen: Insbesondere stehen die Art der Radverkehrsfüh- rung und die in Teil B erläuterten Grundformen Hohe Verkehrssicherheit der Radverkehrssignalisierung in einem direkten Eindeutige und nachvollziehbare Regelungen Zusammenhang. Aber auch betriebliche Details, Gute Akzeptanz wie der Signalstandort oder die Lage der Halt Attraktive Lösungen für Radfahrerinnen und linien, sind wesentliche Elemente für eine insge- Radfahrer, die gleichwohl die Belange aller samt eindeutige Regelung. Die in dieser Hinsicht Verkehrsteilnehmergruppen berücksichtigen sinnvollen Anwendungsfälle der Grundformen und ihre Ausbildungsanforderungen sind im Einzelnen Wie diese Ziele in der praktischen Anwendung den technischen Regelwerken zu entnehmen. erreicht werden können, wird in Teil E an Die Übersicht auf Seite 13 zeigt die wichtigsten zahlreichen Praxisbeispielen gezeigt. Fälle im Überblick. Hier werden zunächst einige grundsätzliche Anforderungen benannt. Standardisierung Durch eine einheitliche Anwendung der drei Grundformen der Signalisierung innerhalb einer Stadt oder eines Straßenzuges kann die Ver ständlichkeit für alle Verkehrsteilnehmergruppen und damit die Akzeptanz und die Sicherheit verbessert werden. Auch die weiteren Signalisie rungsaspekte wie die Anordnung von Haltlinien, die Art der verwendeten Radverkehrssignale oder die Vorkehrungen für abbiegenden Radverkehr sollten innerhalb einer Stadt bei jeweils vergleich- baren Bedingungen möglichst einheitlich sein. 12
C Radverkehrsführung und Signalisierung Kombischeibe (Fuß- Kfz-Signal Radverkehrssignal gänger u. Fahrrad) Radverkehrsführung Mischverkehr Fahrbahn gut geeignet Schutzstreifen * bedingt geeignet Radfahrstreifen nicht geeignet Busfahrstreifen * Das Ende der Grünzeit des Radverkehrs Radweg (fahrbahnnahe Furt) darf nicht vor der des Kfz-Signals liegen Radweg (abgesetzte Furt) ** In der Regel Gemeinsamer Geh- und Radweg keine Signalisierung erforderlich Zweirichtungsradweg (Fahrtrichtung links) Radverkehrsanlage ohne Benutzungspflicht Linksabbiegen direkt indirekt Radfahrerschleuse Aufgeweiteter Radaufstellstreifen Rechtsabbiegen** Ausbildung Haltlinie ja ja nein Radverkehrsfurt getrennt v. Fußgängerfurt ja möglichst möglichst nicht Signalstandort zur Radverkehrsanlage rechts o. links vor rechts oder links vor hinter der der Konfliktfläche der Konfliktfläche Konfliktfläche 13
C grundsätzliche anforderungen 1a 1b Konfliktminderung Standardisierte Signalisierungen entsprechend dem Grundsatz der Einheit von Entwurf und Betrieb sind wichtige Voraussetzungen für sichere Verkehrsanlagen. Auch guter Sichtkontakt zwischen Radverkehr und abbiegendem Kfz-Ver- kehr sowie eindeutige, gut zu erkennende Radverkehrsführungen tragen wesentlich zur Verkehrssicherheit bei. Beispiele zur Konfliktmin- derung in signalisierten Knotenpunkten zeigen die Beispiele 1 bis 9. 2a 2b 1 Guter Sichtkontakt Um den Sichtkontakt zum Kfz-Verkehr zu ver bessern, wird der Radweg vor der Kreuzung an die Fahrbahn herangeführt. 2 Klare, richtungstreue Führung Sind Fahrstreifen für rechts abbiegende Kfz not- wendig, sollte der geradeaus fahrende Radverkehr bereits frühzeitig durch eine richtungstreue Führung von diesem Verkehrsstrom entflochten 3a 3b werden. Die Roteinfärbung ist hier zur Verdeut lichung der Situation sinnvoll. 3 Vorgezogene Haltlinie Im Aufstellbereich vor der Ampel sollen Rad- fahrende im Blickfeld des Autoverkehrs stehen. Dazu dienen Haltlinien, die in Fahrtrichtung gesehen deutlich vor denen des Kfz-Verkehrs liegen. 4 Vorlaufgrün 4a 4b Radverkehrssignale sollten früher Grün zeigen als die Kfz-Signale (Vorlaufgrün). Der Radverkehr kann dann vor den Kfz die Konfliktfläche errei- chen oder hat sie schon wieder verlassen. Aus den gleichen Sicherheitsüberlegungen sollte auch der Fußverkehr einen Zeitvorsprung gegenüber den Kfz erhalten. 5 Geradeaus auf dem Rechtsabbiegestreifen Geradeaus fahrender Radverkehr kann hier den schwächer frequentierten Rechtsabbiegestreifen nutzen. Das wird auch durch ein (nicht amtliches) Verkehrszeichen angezeigt. 14
5 C 6 6 Konfliktfreie Signalisierung 7a 7b Wo die Gefährdung durch abbiegende Kfz beson ders groß ist, kann eine konfliktfreie Signalsteue- rung helfen. Dabei erhalten geradeaus fahrende Radfahrerinnen und Radfahrer zeitlich getrennt vom abbiegenden Kfz-Verkehr Grün. Allerdings führt dies in der Regel zu einer geringeren Leis tungsfähigkeit im Kfz-Verkehr und zu längeren Wartezeiten, die auch Akzeptanzprobleme mit sich bringen können. Diese Regelung sollte daher nur bei starkem oder zügigem Abbiegeverkehr, z. B. auch mit Lkw, zum Einsatz kommen. 7c 7d 7 Problem „Toter Winkel“ Unfälle zwischen geradeaus fahrendem Radver- kehr und rechts abbiegendem Lkw-Verkehr haben oft schlimme Folgen. Diese „Tote-Winkel“-Unfälle sind durch die Art der Radverkehrsführung nur schwer zu vermeiden. Wo die konfliktfreie Signali- sierung nicht möglich ist, helfen spezielle Spiegel, den Bereich des toten Winkels besser einzusehen. In Münster wird seit Frühjahr 2013 ein Spiegel ein- gesetzt, der unter dem Grünlicht für den Kfz-Ver- 8a 8b kehr angebracht ist und damit direkt im Blickfeld der Lkw-Fahrer liegt. Zusätzlich werden Aufkleber am Heck von Lkw angebracht, um auch Radfah- rende für die Gefährdung zu sensibilisieren und zu defensivem Fahrverhalten anzuhalten. 8 Vorbeifahrmöglichkeit mit Schutzstreifen Selbst wenn in der Zufahrt vor der Ampel nur wenig Platz ist, können kurze Schutzstreifen im Aufstellbereich eine Vorbeifahrmöglichkeit schaffen und die Sicherheit des Radverkehrs 9a 9b erhöhen. Sie bieten damit einen Schonraum, auf dem an den haltenden Kfz vorbei nach vorn gefahren werden kann. 9 Rückbau freier Rechtsabbieger Wenn der Kfz-Verkehr schnell abbiegen kann, sind Radfahrende stark gefährdet. An dieser freien Rechtsabbiegefahrbahn im Zuge eines Zweirichtungsradweges passierten viele Unfälle (Bild 9a). Jetzt sind die rechts abbiegenden Kfz in die Signalisierung integriert. Wo früher zügig abbiegende Kraftfahrzeuge fuhren, fährt jetzt nur noch der Radverkehr auf dem Radweg (Bild 9b). 15
C grundsätzliche anforderungen 10 Attraktive Signalisierung für den Radverkehr Komfortable Signalschaltungen für den Radver- kehr sind ein wichtiger Baustein einer radfahrer- freundlichen Stadt. Sie zeigen, dass der Rad verkehr ernst genommen wird. Attraktive Signal- schaltungen mit kurzen Wartezeiten erhöhen auch die Sicherheit, da sie besser akzeptiert wer- den. Dies gilt natürlich auch für den Fußverkehr. Qualitätsmerkmale für die Wartezeiten von Radfahrenden an Ampeln finden sich im Hand- buch für die Bemessung von Straßenverkehrs anlagen (HBS). 11 Einige der bereits genannten Maßnahmen wie Vorlaufgrün oder die vorgezogene Haltlinie erhöhen neben der Sicherheit auch den Komfort für Radfahrende. Sie sind dann nicht mehr un- mittelbar den Emissionen des Kfz-Verkehrs aus- gesetzt. Weitere Möglichkeiten für attraktive Signalschaltungen zeigen die Beispiele 10 bis 15. 10 Ausreichend Grün für Radverkehr Die Freigabezeiten für den Radverkehr (und Fuß- verkehr) sollen weitgehend den Grünzeiten des gleichgerichteten Kfz-Verkehrs entsprechen und 12 nur unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Räumgeschwindigkeiten abweichend enden. Deshalb soll es bei verkehrsabhängiger Steuerung auch kein „Wegschalten“ der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer nach der Mindestgrünzeit geben, wenn der gleichgerichtete Kfz-Verkehr noch Grün hat. 11 Keine Zwischenhalte auf Fahrbahnteilern Kein Zwischenhalt auf Fahrbahnteilern ist ein wichtiges Attraktivitätsmerkmal. Da Zwischen- halte oft keine gute Akzeptanz aufweisen, dient diese Anforderung auch der Sicherheit 13 16
14a 14b C 12 Ausreichende Aufstellflächen Qualitätssicherung und Bestandsverbesserung Alle Radfahrerinnen und Radfahrer, die sich bei Die Erkenntnisse zu einer sicheren Radverkehrs- Rot gestaut haben, sollen in der nächsten Grün- führung in Knotenpunkten und zur Signalisierung zeit den Knoten überqueren können. Dazu kann des Radverkehrs haben sich im Laufe der Zeit es sinnvoll sein, die Radverkehrsanlage im Auf- kontinuierlich weiterentwickelt. Viele ältere An stellbereich und die nachfolgende Furt zu ver lagen entsprechen nicht mehr den heutigen breitern, damit die Radfahrenden nebeneinander Anforderungen. Deshalb gewinnt die Qualitäts- warten und anfahren können. Auch aufgeweitete prüfung und -sicherung in der kommunalen Radaufstellstreifen sind bei großen Radverkehrs- Praxis zunehmend an Bedeutung. Die Einbindung mengen gut geeignet, da der Radverkehr dann im des Radverkehrs in bestehende Signalschaltungen Pulk abfließen kann. ist dabei in Hinblick auf die Grundanforderungen gemäß den aktuellen Regelwerken zu überprüfen. In den HSRa wird aufgezeigt, wie der erforderliche Generelle Anforderungen an die Qualitätssiche- Stauraum für den Radverkehr ermittelt werden rung der Signalsteuerung sind der RiLSA 2010 kann (Kapitel 3.5). (Kap. 8) zu entnehmen. 13 Grüne Welle Eine hohe Dringlichkeit zur Anpassung besteht dort, wo Unfälle in Zusammenhang mit der Signa- Im Verlauf wichtiger Radrouten sollte dem Rad- lisierung stehen und wo die Situation den gel- verkehr auch eine Grüne Welle über mehrere tenden Normen und Vorschriften widerspricht. Kreuzungen hinweg angeboten werden. Für den Darüber hinaus bedürfen die Anlagen einer An- Radverkehr wird dann eine Geschwindigkeit von passung, an denen schwer begreifbare oder wenig etwa 16-20 km/h angesetzt. In der dänischen attraktive Regelungen zu Irritationen oder Nicht- Stadt Odense wurde die Grüne Welle den Radfah- akzeptanz führen. renden sogar durch besondere Lichtzeichen vor dem Knoten angezeigt, so dass sie ihre Geschwin- Im Sinne des Prinzips „Einheit von Entwurf und digkeit entsprechend anpassen können. Betrieb“ sind bei den erforderlichen Maßnahmen die Radverkehrsführung und die signaltechnische 14 Rundum-Grün Einbindung des Radverkehr stets im Kontext zu betrachten. Oft können kurzfristig einfache Maß- In den Niederlanden wird in vielen Städten an nahmen, wie die Anordnung einer Haltlinie oder signalisierten Knotenpunkten ein Rundum-Grün die markierungstechnische Trennung von Radver- für den Radverkehr eingesetzt. Bei der mit einem kehrs- und Fußgängerfurt, das Problem berei speziellen Verkehrszeichen gekennzeichneten nigen. Zuweilen ist auch ein Signalstandort zu Signalisierung kann der Radverkehr konfliktfrei verändern oder die Radverkehrsfurt muss verlegt den Knoten auch diagonal überqueren und damit werden. Manchmal ist es aber auch erforderlich, in einem Zuge links abbiegen. die gesamte Signalsteuerung des Knotens für eine Die Lösung eignet sich besonders bei starkem sichere und fahrradfreundliche Signalisierung an- Radverkehr, der sich in alle Richtungen verteilt, zupassen. und dient durch das gebündelte Abfließen auch der Kapazität im Kfz-Verkehr. 15 15 Ampelgriff Radfahrerinnen und Radfahrer steigen nicht gerne aus dem Sattel. Den am Ampelmast montierten Griff gibt es schon in zahlreichen Städten. 17
D spezielle aspekte der signalisierung Signalgeber und Standorte Besondere Signalgeber für den Radverkehr sind grundsätzlich vor der Konfliktfläche anzuordnen. Sie sollen rechts der Radverkehrsanlage stehen, Bei der Signalisierung des Radverkehrs um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten. sind zahlreiche signaltechnische Zu verwenden sind gemäß RiLSA wie beim Kfz- Fragen zu beachten. Um die Einheit Verkehr dreifeldige Signalgeber (mit einem roten, von Entwurf und Betrieb zu ge gelben und grünen Leuchtfeld) und eine vier währleisten, kommt es auch auf die begriffige Signalfolge (Rot, Rot/Gelb, Grün, Gelb). Details an! Die folgende Auswahl Mit der Gelbzeit wird bei einem Wechsel von wichtiger spezieller Signalisierungs Grün- zu Rotlicht der Anhalteweg des Radver- aspekte soll den Planerinnen und kehrs berücksichtigt. Richtungssignalgeber für Planern helfen, dem Radverkehr den Radverkehr können dagegen auch zweifeldig sichere und komfortable Führungen sein (Rot und Grün). anzubieten. Nach StVO § 37 (2) heißt es: „Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahren- de kann sie so sein.“ Die Verwaltungsvorschrift präzisiert weiter: „Besondere Lichtzeichen für Radfahrer, die vor der kreuzenden Straße ange- bracht werden, sollten in der Regel auch Gelb sowie Rot und Gelb (gleichzeitig) zeigen.“ (VwV- StVO zu § 37, zu Absatz 2, zu Nr. 5, II). Weitere Angaben sind den RiLSA, Abschnitt 6.2.9. zu ent- nehmen. Die Radverkehrssignale können in der Größe der Kfz-Signale (Standardgröße) oder in verkleinerter Form (z. B. Leuchtfelddurchmesser 110 mm) einge- setzt werden. Signale in Standardgröße müssen das Sinnbild „Fahrrad“ enthalten. Ggf. ist ein Rich- tungspfeil zu ergänzen, wenn das Signal nur für eine bestimmte Richtung gilt. Vorteil der Stan- dardgröße ist die gute Erkennbarkeit auch für Kraftfahrer. Deshalb sollten sie nach Möglichkeit 18
D direkt neben den Kfz-Signalen montiert werden. 1 Die Haltlinie für Radverkehr Radverkehrssignale in der kleineren Ausführung liegt deutlich vor der des Kfz-Verkehrs und unmittelbar können ebenfalls ein Fahrradsymbol enthalten vor der Fußgängerfurt. oder dieses wird, ggf. als verkleinertes Zeichen 237 StVO, über dem Signalgeber angebracht. Auch Richtungspfeile können im Lichtfeld oder über dem Signalgeber angeordnet werden. Die kleine- ren Signalgeber können in Augenhöhe der Rad- fahrenden angebracht werden und sind deshalb für sie besonders gut erkennbar. Eine Verwechs- lung mit dem Kfz-Signal ist ausgeschlossen. Sie eignen sich wegen ihrer guten Zuordnungsmög- lichkeit besonders, wenn die Signale aus Platz- gründen dicht neben der Aufstellfläche des Rad- 2 Auch bei Abbiegestreifen verkehrs aufgestellt werden. für den Radverkehr soll die Haltlinie weit vorgezogen Unabhängig davon, welche Ausführung in einer werden. Stadt zum Einsatz kommt, sollte immer auf die Einheitlichkeit der Signalgeber geachtet werden. Bei einer gemeinsamen Signalisierung mit dem Fußverkehr ist unter Berücksichtigung des Über- gangszeitraums bis zum 31.12.2016 grundsätzlich die Kombination der Sinnbilder Fahrrad und Fuß- gänger erforderlich. Um die Lage der Furten zu verdeutlichen, können die Sinnbilder auch neben- einander angeordnet werden. Die Fußgänger signale stehen immer hinter dem Konfliktbereich. 3 Die Haltlinie für geradeaus fahrenden Radverkehr hält Haltlinien den kreuzenden Radweg frei und ist eindeutig dem Rad Bei Signalisierung des Radverkehrs mit dem verkehrssignal zugeordnet. Kfz-Verkehr oder mit Radverkehrssignalen sollen Dies dient gleichzeitig indirekt links abbiegendem Radver- grundsätzlich Haltlinien auf der Radverkehrsan kehr. Die Fußgänger-Aufstell- lage angeordnet werden. Sie geben an, wo bei Rot fläche ist wegen des hier zu halten ist. Um eine gute Akzeptanz zu erzielen, geringen Fußverkehrs noch ausreichend. sollen die Haltlinien dem jeweils geltenden Signal eindeutig zugeordnet sein. Sie sollen ferner so angeordnet werden, dass die wartenden Radfah- rerinnen und Radfahrer querende Rad- und Fuß- verkehrsströme nicht behindern. Die Haltlinien sollen in Fahrtrichtung möglichst 3–5 m vor der des parallelen Kfz-Verkehrs liegen, damit ein guter Sichtkontakt zwischen Kraft fahrern und Radfahrenden besteht. So wird auch unterstützt, dass der Radverkehr vor abbiegenden Kfz den Konfliktbereich erreichen kann. Bei der gemeinsamen Signalisierung mit dem Fußverkehr sollte keine Haltlinie markiert werden. Radfahrende können dann bis an den Bord der zu überquerenden Straße fahren. 19
D spezielle aspekte der signalisierung Die frei geführten rechts 4 Rechts abbiegender Radverkehr abbiegenden Radfahrerinnen und Radfahrer werden durch Radfahrerinnen und Radfahrer, die von einem ein Schild „Vorfahrt achten“ Radweg im Seitenraum auf einen kreuzenden darauf hingewiesen, dem kreuzenden Radverkehr Vor- Radweg rechts abbiegen, beachten nur selten die rang zu gewähren. jeweilige Signalisierung. Legal ermöglicht werden sollte dieses Verhalten aber nur, wenn für den Fußverkehr eine ausreichend große Aufstellfläche vorhanden ist und Behinderungen oder Gefähr- dungen durch rechts abbiegenden Radverkehr vermieden werden können. Bei einer Signalisierung mit dem Kfz-Verkehr oder mit Radverkehrssignalen kann der rechts abbie- Verbunden mit der Rad 5 gende Radverkehr durch eine zusätzliche Beschil- verkehrsführung gewährt das derung („Rechts abbiegender Radverkehr frei“) Hinweiszeichen unter der Ampel rechts abbiegendem oder durch gesonderte bauliche oder markie- Radverkehr freie Fahrt, auch rungstechnische Führungen aus der Signalisierung wenn das Signal für rechts herausgenommen werden (vgl. Grafik und Praxis- abbiegende Fahrzeuge Rot zeigt. beispiele 9, 10,11). Dabei soll die jeweilige Vor- fahrtregelung am Schnittpunkt der kreuzenden Radwege verdeutlicht werden. Bei der gemeinsamen Signalisierung mit dem Fußverkehr dürfen Radfahrende bei einer durch- gängigen Radverkehrsführung im Seitenraum außerhalb der Signalisierung abbiegen, weil der signaltechnisch geschützte Bereich sich erst auf die Fahrbahn bezieht (vgl. Praxisbeispiel 18). Frei rechts abbiegende Radfahrende müssen sich mit dem bei Grün auf dem kreuzenden Radweg fahrenden Rad- sowie dem querenden Fußverkehr arrangieren und ggf. dessen Vorrang beachten. K F F An Knotenpunkten mit dem Grünpfeil-Schild sind Fahrräder rechtlich als Fahrzeuge den Kraft- fahrzeugen gleichgestellt. Sie dürfen bei Rot R F vom Radweg aus nach rechts auf die Fahrbahn F abbiegen. Sie müssen aber vorher anhalten und K sich vergewissern, dass sie dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden. Der Einsatz des „Grünpfeil-Schildes“ kann für querenden Fuß- und Radverkehr problematisch sein. Seine Anwendung ist deshalb gemäß der Verwaltungsvorschrift zur StVO an mehrere Auf lagen geknüpft. Prinzip freies Rechtsabbiegen für den Radverkehr. Voraus Näheres zu den Einsatzbedingungen des Grün- setzung ist ein im Verhältnis zur Stärke des Fußverkehrs pfeils sind der VwV-StVO zu § 37, zu Absatz 2, ausreichender Platz im Seiten- zu den Nr. 1 und 2 sowie den RiLSA, Kap. 2.3 zu raum, damit der Fußverkehr entnehmen. nicht beeinträchtigt wird. 20
6 D Für rechts abbiegende Fahr- zeuge ist hier ein Schild mit grünem Pfeil angebracht. Das Schild erlaubt, bei Ein halten bestimmter Sorgfalts- pflichten auch bei Rot des Kfz-Signals nach rechts ab zubiegen. Links abbiegender Radverkehr 7 Der Radverkehr kann sich zum Linksabbiegen vom Rad- Das Linksabbiegen kann für Radfahrerinnen und fahrstreifen in den rot einge- Radfahrer u. U. zeitaufwändig oder sogar gefah- färbten Linksabbiegestreifen einordnen. renträchtig sein. Sie müssen sich in den fließen den Verkehr nach links einordnen oder aber in mehreren Etappen um den Knoten herum in die gewünschte Richtung fahren. Eine fahrradfreundliche Knotenpunktgestaltung umfasst deshalb auch immer Angebote, um das Linksabbiegen zu sichern und zu erleichtern. Für signalisierte Knotenpunkte gibt es dazu verschie- dene Möglichkeiten, deren Einsatz sich nach den verkehrlichen und räumlichen Gegebenheiten 8 Der breite Abbiegestreifen richtet: bietet dem links abbiegenden Radverkehr Schutz, um Direktes Linksabbiegen zwischen den Kfz-Verkehrs- Indirektes Linksabbiegen strömen bis zur Haltlinie zu Aufgeweiteter Radaufstellstreifen (ARAS) fahren. Fahrradschleusen Die Prinzipskizze (S. 21) zeigt das Zusammen wirken verschiedener Radverkehrsführungen an einem Knotenpunkt unter Einbeziehung von Angeboten für links und rechts abbiegenden Rad- verkehr. Direktes Linksabbiegen Beim direkten Linksabbiegen ordnen sich die Radfahrenden auf der Fahrbahn ein, bei stärkerem Kfz-Verkehr möglichst auf für sie markierten Abbiegestreifen. Das direkte Linksabbiegen ist sozusagen die Standardlösung des Linksabbie- gens und eignet sich vor allem, wenn der gerade- aus fahrende Verkehrsstrom, den der Radverkehr K F R F queren muss, nicht zu stark ist. Das ist meist R R F der Fall, wenn nur ein Geradeausfahrstreifen vor- F handen ist (vgl. Grafik und Praxisbeispiele 5, 6). K In Ausnahmefällen ist direktes Linksabbiegen aber auch bei zwei Geradeausfahrstreifen möglich (vgl. Praxisbeispiel 8). Der direkt links abbiegende Radverkehr wird in der Regel mit dem Kfz-Verkehr signalisiert, es sei denn, nur der Radverkehr darf hier abbiegen (vgl. Praxisbeispiel 22, Zufahrt 3). Prinzip direktes und indirektes Linksabbiegen. Die Erforder- lichkeit von Radverkehrs signalen richtet sich nach der örtlichen Situation. 21
D spezielle aspekte der signalisierung Indirektes Linksabbiegen 9 Indirektes Linksabbiegen mit Aufstellfläche links der geradeaus führenden Rad Beim indirekten Linksabbiegen überqueren die verkehrsfurt. Radfahrerinnen und Radfahrer zunächst die von rechts kreuzende Straße und können sich dort in einem möglichst gekennzeichneten, geschützten Bereich aufstellen. Von dort fahren sie bei Grün in die gewünschte Richtung weiter. Nach der StVO (§ 9 Absatz 2) dürfen Radfahrende grundsätzlich indirekt links abbiegen, z. B. weil ihnen ein Einordnen zu gefährlich erscheint. Ggf. müssen sie dann absteigen und die Fußgänger- querungsstellen nutzen. Der Radverkehr richtet sich 10 StVO, §9 Absatz 2: hier nach dem von der Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, Aufstellfläche für indirektes Linksabbiegen gut ein braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr- sehbarem Fußgängersignal. bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs-oder Einmündungsbereich folgen. In der VwV-StVO heißt es dazu ergänzend: „Das Linksabbiegen durch Queren hinter einer Kreuzung/Einmündung kann durch Markierung von Aufstellbereichen am Fahrbahnrand bzw. Aufstellfläche für indirektes 11 im Seitenraum gesichert werden.“ Linksabbiegen rechts der Rad- verkehrsfurt mit direkt dem Manchmal ist es auch sinnvoll, sowohl für das Aufstellbereich zugeordnetem direkte, als auch das indirekte Linksabbiegen ein kleinen Radverkehrssignal. planerisches Angebot zu schaffen, so dass die Radfahrerinnen und Radfahrer je nach Verkehrs situation wählen können, wie sie sich verhalten (vgl. Praxisbeispiele 8, 22). Für die Signalisierung des indirekten Linksabbie- gens gibt es zwei Möglichkeiten: Der Radverkehr kann sich nach den Fußgänger signalen richten, wenn diese von der Aufstell fläche gut einsehbar sind (vgl. Grafik S. 21). Dabei 11a muss gewährleistet sein, dass die Radfahrenden vor dem in die gleiche Richtung fahrenden Kfz- Verkehr starten und die Straße in einem Zuge überqueren können (vgl. Praxisbeispiel 4). Bis zum Ende der Übergangsregelung zum 31.12.2016 müssen dann kombinierte Signalscheiben (Sym- bole Fahrrad und Fußgänger) angebracht werden. 22
D Andernfalls sind eigene Radverkehrssignale er 12 Aufgeweitete Radaufstell- forderlich, die der Aufstellfläche gut zuzuordnen streifen mit vorgelagerten Schutzstreifen für geradeaus sind und Irritationen für Radverkehr anderer Fahr- fahrenden und links beziehungen ausschließen (vgl. Grafik S. 21 und abbiegenden Radverkehr. Praxisbeispiele 9-11, 17, 21). Bewährt haben sich hier kleine Signalgeber. Weitere Angaben sind den ERA 2010 (Kap. 4.4.4) zu entnehmen. In den HSRa (Kapitel 3.1.3.3) ist ein Signalisierungsbeispiel enthalten. Je nach Art der Radverkehrsführung in der kreu- zenden Straße kann die Aufstellfläche im Seiten- raum oder auf der Fahrbahn der kreuzenden Straße liegen. Für ihre Ausbildung und die Zuord- 13 Bei starkem Radverkehr nung der Signale gibt es verschiedene Möglich- verbessern sich durch keiten. In Abhängigkeit von den jeweiligen Platz- das pulkartige Abfließen verhältnissen sollten in einer Stadt einheitliche der bei Rot gestauten Radfahrenden auch die Gestaltungsprinzipien Anwendung finden, um die Bedingungen für den Begreifbarkeit und Akzeptanz zu verbessern. Kfz-Verkehr. Aufgeweiteter Radaufstellstreifen (ARAS) Bei aufgeweiteten Radaufstellstreifen können sich die Radfahrerinnen und Radfahrer in einem auf den gesamten Kfz-Fahrstreifen ausgedehnten Bereich vor den Kraftfahrzeugen aufstellen (vgl. Praxisbeispiele 1-3, 21, Zufahrt 4). So stehen sie direkt im Blickfeld des Kfz-Verkehrs und 14 Fahrradschleuse: überqueren vor diesem den Knotenpunkt. Diese Konfliktfreies Fahren in alle Richtungen Lösung eignet sich vor allem in Knotenpunkt zufahrten mit verhältnismäßig langen Rotzeiten, denn nur bei Rot können Radfahrende die Auf- stellfläche nutzen. Damit sie den Aufstellbereich gut anfahren können, sollte er etwa 4–5 m tief sein. So wird gewährleistet, dass Radfahrende auch im Sichtfeld des Lkw-Verkehrs stehen. Fahrradschleusen Unten: Prinzip einer Fahrradschleuse Fahrradschleusen gewährleisten bei hohem Kfz-Aufkommen ein sicheres Linksabbiegen (vgl. Praxisbeispiele 14, 15). Dazu wird der Kfz-Verkehr K F etwa 20 bis 30 m vor dem Hauptsignal durch ein Vorsignal angehalten. Die Radfahrerinnen und F Radfahrer können sich so – in der Regel von einem Radweg aus – konfliktfrei in die gewünsch- te Fahrtrichtung einordnen (vgl. Grafik rechts). Weitere Angaben sind den ERA 2010 (Kap. 4.4.4) K zu entnehmen. In den HSRa (Kapitel 3.1.4) wird ein R F Signalisierungsbeispiel für eine Fahrradschleuse K R gezeigt. F 23
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