Solarpark "Kohlstrauch Photovoltaik I" 34. Flächennutzungsplanänderung der Marktgemeinde Burghaun Begründung
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Solarpark "Kohlstrauch Photovoltaik I" 34. Flächennutzungsplanänderung der Marktgemeinde Burghaun Begründung Stand: frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB Erstellt im Auftrag der Marktgemeinde Burghaun Kassel, 06.04.2020 Hafenstraße 28, 34125 Kassel Tel: 0561 5798930, Fax: 0561 5798939 E-Mail: info@boef-kassel.de
Auftraggeber: Marktgemeinde Burghaun, Schlossstraße 15 36151 Burghaun Friedrich Wilhelm Raiffeisen Energie GmbH Bahnhofstraße 3 D-36151 Burghaun Auftragnehmer: BÖF Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung GmbH Hafenstraße 28 34125 Kassel www.boef-kassel.de Bearbeiter: Anke Seibert-Schmidt
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN, ANLASS DER PLANUNG ............................................... 1 2 PLANUNGSGEBIET ............................................................................................ 1 2.1 LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH............................................................ 1 2.2 AKTUELLE SITUATION / BESTAND ............................................................................ 2 2.2.1 Gebietsstruktur, Nutzung und Erschließung ......................................................... 2 2.2.2 Biotoptypen .......................................................................................................... 3 2.2.3 Geologie und Boden ............................................................................................ 3 2.2.4 Wasser................................................................................................................. 3 2.2.5 Altlasten ............................................................................................................... 3 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN ..................................................................... 4 3.1 REGIONALPLANUNG ............................................................................................... 4 3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN ....................................................................................... 6 3.3 SCHUTZGEBIETE .................................................................................................... 7 4 PLANUNG ........................................................................................................... 7 4.1 PHOTOVOLTAIKANLAGE .......................................................................................... 7 4.2 ERSCHLIEßUNG ..................................................................................................... 7 4.3 GRÜNPLANUNG...................................................................................................... 8 5 NEUE DARSTELLUNG IM ÄNDERUNGSBEREICH............................................ 8 6 LITERATUR UND QUELLEN ............................................................................... 9 Abbildungsverzeichnis Abb. 2-1: Lage des Planungsgebiets im Luftbild (Quelle Google Earth Pro, 2020) .............. 2 Abb. 3-1: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen 2009 ................................................ 5 Abb. 3-2: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Burghaun ............................................................................................................. 6 Abb. 4-1: vorgesehene verkehrliche Anbindung, Zufahrten (in gelb).................................... 7 Abb. 5-1: Darstellung nach der Änderung ............................................................................ 8 BÖF Stand: 06.04.2020 I
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun 1 VORBEMERKUNGEN, ANLASS DER PLANUNG Zweck der Aufstellung der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenan- lage auf den Flächen des Geltungsbereichs. Um Baurecht zu schaffen ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Dieser ist aus dem rechtkräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde zu entwickeln. Da die Darstellungen des rechtkräftigen FNPs der Gemeinde Burghaun dies aktuell nicht zulassen, muss der Flä- chennutzungsplan entsprechend geändert werden. Dies soll im Parallelverfahren, das heißt in gemeinsamen Verfahrensschritten mit dem Bebauungsplan, erfolgen. Am 10. April 2019 hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Burghaun daher die Auf- stellung der 34. Änderung des Flächennutzungsplans in der Gemarkung Langenschwarz so- wie die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1 „Kohlstrauch Photovoltaik I“ für die in der Flur 18 der Gemarkung Langenschwarz gelegenen Flurstücke 5/1, 14 und 15 sowie 16 teilweise beschlossen. Ziel der Bauleitplanung ist die Ausweisung eines "Sondergebietes Solarenergienutzung" gem. § 11 (2) BauNVO. Bei dem Planungsgebiet handelt es sich um zwei an der K142 gelegene Ackerflächen zwi- schen Waldgebieten und der A7. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der Änderung werden auch die sich aus der Planung ergebenden naturschutzrechtlichen Aspekte bearbeitet und in einem Umweltbericht dargelegt. 2 PLANUNGSGEBIET 2.1 LAGE UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Die Marktgemeinde Burghaun liegt etwas westlich der Mitte Hessens am nordwestlichen Rand des Landkreises Fulda: Geographisch liegt die Gemeinde in der Hessischen Kuppenrhön, dem nördlichsten Teil der Hessischen Rhön. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden des Ortsteils Langenschwarz, nordwestlich der Kerngemeinde Burghaun. Der Geltungsbereich umfasst 2 Flächen, die nördlich und südlich der der K142 liegen und im Osten an die A 7 grenzen. Er umfasst in der Flur 18 der Gemarkung Langenschwarz die Flurstücke 5/1, 14 und 15 sowie 16 teilweise. Der Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt: im Norden durch den dortigen Waldrand BÖF Stand: 06.04.2020 1
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun im Osten durch die A7 im Süden durch einen Weg, der am dortigen Waldrand verläuft im Westen durch weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen und einen Gehölzstreifen Abb. 2-1: Lage des Planungsgebiets im Luftbild (Quelle Google Earth Pro, 2020) 2.2 AKTUELLE SITUATION / BESTAND Bei der Fläche handelt es sich um Ackerflächen, die jedoch aufgrund ihrer Bodenwertzahlen keine herausragende Bedeutung besitzen. 2.2.1 Gebietsstruktur, Nutzung und Erschließung Die Flächen liegen nordwestlich und südöstlich der K142. Die Zufahrt zu den Flächen kann über diese erfolgen. Die Flächen sind darüber hinaus umgeben und durchzogen von mehreren Feld-/Waldwegen, die zum Teil von der K142 abgehen. 2 Stand: 06.04.2020 BÖF
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun 2.2.2 Biotoptypen Die Flächen werden es sich um Landwirtschaftlich genutzt als Acker. Es handelt sich jedoch nicht um Flächen besonderer Wertigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung. Die Werte liegen überwiegend zwischen 30 und 35 Punkten, in sehr kleinen Randbereichen auch darunter (25 bis 30) oder darüber (50 bis 55). 2.2.3 Geologie und Boden Der Untergrund im Bereich des Planungsgeländes besteht aus Gesteinen des Mittleren Bunt- sandsteins und deren Verwitterungsbildungen. Die weiteren Details zu Geologie und Boden Bildung sind dem hydrogeologischen Gutachten (BAUGRUNDLABOR FULDA 2019) und dem Um- weltbericht (BIOPLAN 2019/2020) zu entnehmen. 2.2.4 Wasser Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Flächen südlich der K142 liegen in der Zone III des Trinkwasserschutzgebiets TB Langenschwarz (Verordnung vom 09.11.1983). 2.2.5 Altlasten Auf der südlichen Fläche liegt an der dortigen Wegeparzelle eine Altlastenverdachtsfläche gem. Altlastenkataster (Nr. 631.002.060-000.01, Altablagerung, Firmeneigene Deponie unbe- kannten Inhalts) Das Hydrogeologische Gutachten, das vorab erstellt wurde, bewertet dies wie folgt: "In der Altflächendatei des Landes Hessen gibt es den Hinweis, dass ein Teil der Fläche als sogenannte „firmeneigene Deponie“ genutzt wurde. Nähere Angaben hierzu liegen nicht vor. In jedem Fall ist davon auszugehen, dass eine Ablagerung auf der Fläche, falls sie stattgefun- den hat, Jahrzehnte her ist. Betrachtet man das aktuelle Geländeprofil (s. Fotos in der Anlage 2) sind keine auffüllungsty- pischen Geländeveränderungen festzustellen. Sollte eine Auffüllung mit Böden erfolgt sein sind die daraus resultierenden möglichen Setzungen bereits abgeklungen. Umwelttechnische Auswirkungen einer möglichen Ablagerung sind nicht bekannt. In dem unterhalb der Fläche verlaufenden Entwässerungsgraben der Autobahn wurde keine Auffälligkeiten verzeichnet. Für das Aufstellen der Anlage ist daher der Charakter einer möglichen Auffüllung nicht maß- geblich. Sollten dort umwelttechnisch relevante Ablagerungen vorhanden sein, sind diese nicht dem Betreiber der PV-Anlage zuzuschreiben. BÖF Stand: 06.04.2020 3
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun Ein Bodeneingriff findet beim Aufbau nicht statt. Die für die Gründung geplanten Pfähle werden eingerammt, so dass kein Kontakt mit den zur Tiefe anstehenden Böden entsteht. Sollten bauzeitig Auffälligkeiten festgestellt werden, ist ein Bodensachverständiger hinzuzu- ziehen." 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 REGIONALPLANUNG Der Regionalplan Nordhessen 2009 stellt die zu beachtende Grundlage für die Planungen der Kommunen dar. Der Geltungsbereich ist im Regionalplan fast vollständig als Vorbehaltsgebiet für die Forstwirtschaft festgelegt. Nur im östlichen und südöstlichen Randbereich überlagert der Planungsraum kleinflächig Bereiche eines festgelegten Vorranggebietes für Landwirt- schaft. Da Voranggebiete einer Abwägung nicht zugänglich sind erfolgte bereits 2018 eine Abstimmung mit der Regionalplanung beim Regierungspräsidium Kassel. Mit Schreiben vom 20.04.2018 äußerte sich die Behörde wie folgt: "Nach dem Teilregionalplan Energie Nordhessen 2017 (TRPN) ist die Errichtung von Anlagen zur Solarenergienutzung auf Freiflächenstandorten im Bereich eines Vorranggebietes (VR) für Landwirtschaft ausgeschlossen und damit nicht zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Überla- gerung des Planungsraumes mit Fläche des VR für Landwirtschaft nur minimal. In Anbetracht des anzulegenden Maßstabs des Regionalplanes von 1:100.000 besitzt die kleinflächige Über- lagerung keine raumbedeutsame Größe. Ein Zielverstoß liegt demnach nicht vor." Im Gegensatz zu Voranggebieten sind Vorbehaltsgebiete einer Abwägung zugänglich und können gegebenenfalls zugunsten einer anderen Nutzung zurückgestellt werden. Die Errichtung von Anlagen auf Flächen eines Vorbehaltsgebietes für Forstwirtschaft ist nach TRPN nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die entgegenstehenden Erfordernisse der Raumordnung nicht überwiegen. Da Vorbehaltsfestlegungen keine Ziele sondern einen Grundsätze der Raumordnung darstel- len, können sie durch Abwägung der Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung überwunden werden. Die Belange des betroffenen Vorbehaltsgebietes für Forstwirtschaft sind dabei sach- gerecht und mit besonderem Gewicht in die Abwägung einzustellen. Ihrer Gemeinde ist es also grundsätzlich möglich, eine entsprechende Bauleitplanung auf den Weg zu bringen, ohne dass es hierfür zuvor einer förmlichen Abweichungszulassung bedarf." 4 Stand: 06.04.2020 BÖF
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun Abb. 3-1: Auszug aus dem Regionalplan Nordhessen 2009 Für die Nutzung der Fläche für Solarenergie spricht, dass - die Fläche an der Autobahn liegt und somit einerseits vorbelastet ist und andererseits die Voraussetzungen für eine geförderte Einspeisevergütung gemäß § 48 des Geset- zes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017) Abs. 1 Nr. 3 aa) bietet, - durch die im EEG verankerte Länderöffnungsklausel, ermächtigt das EEG die Länder nach eigenen Vorgaben für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich ge- nutzten Gebieten zu erlassen. Dies wird in Hessen durch die Freiflächensolaranla- genverordnung geregelt. Die Freiflächensolaranlagenverordnung des Landes Hessen nennt und listet dafür die Gemarkungen in Hessen auf, welche eine Vergütung nach EEG-Ausschreibungsverordnung erlangen können, BÖF Stand: 06.04.2020 5
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun - im benachteiligten Gebiet liegt, - die Bodenwerte mit Zahlen größtenteils unter 40 eher gering sind. 3.2 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN Der rechtkräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Burghaun stellt die Fläche des Pla- nungsgebiets als Fläche für die Landwirtschaft dar. Abb. 3-2: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Burghaun Da die Bebauungspläne aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln sind und somit in ihren Aussagen übereinstimmen müssen, erfolgt diese Änderung mit dem Ziel die Fläche als Son- dergebiet Solarenergie darzustellen. 6 Stand: 06.04.2020 BÖF
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun 3.3 SCHUTZGEBIETE Naturschutzrechtliche Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Planung nicht betroffen. Die Flächen südlich der K142 liegen in der Zone III des Trinkwasserschutzgebiets TB Langen- schwarz (Verordnung vom 09.11.1983, Staatsanzeiger für das Land Hessen, 48/83 S. 2290 ff.). Die Verbote der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. 4 PLANUNG 4.1 PHOTOVOLTAIKANLAGE Es ist eine fest aufgeständerte Freiflächen-Photovoltaikanlage mit bis zu 15.000 m² Modulflä- che geplant. Dies entspricht aus heutiger Sicht einer Generatorleistung 2.797 kWp. Der Zubau der Photovoltaikanlage kann sukzessive in zwei bis drei Bauabschnitten erfolgen. 4.2 ERSCHLIEßUNG Die Erschließung soll von der K142 aus erfolgen. Die Zufahrten werden so angelegt, dass das Abstellen von Wartungsfahrzeugen vor verschlossenen Toren gut möglich ist ohne den Ver- kehr auf der K142 zu beeinträchtigen. Die Nutzung der Zufahrten wird nicht häufig erfolgen, d.h. in geringerer Frequenz als wöchentlich. Abb. 4-1: vorgesehene verkehrliche Anbindung, Zufahrten (in gelb) BÖF Stand: 06.04.2020 7
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun 4.3 GRÜNPLANUNG Zur Entwicklung ökologisch hochwertiger Wiesenflächen wird der Bebauungsplan festsetzen, die Flächen um und unter den Photovoltaikflächen und die Abstandsflächen zu den Waldrän- dern im Norden und Süden sowie zur Autobahn im Osten mit gebietseigenem Saatgut anzu- säen und extensiv zu bewirtschaften. Bei der nördlichen Fläche handelt es sich darüber hinaus um einen in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden freizuhaltenden Wildkorridor, insbesondere für Schalenwild, Luchs und Wolf. Diese Fläche wird nicht in den Änderungsbereich einbezogen, da die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans den Darstellungen des aktuell rechtkräftigen FNPs (Flä- che für die Landwirtschaft) nicht widersprechen. 5 NEUE DARSTELLUNG IM ÄNDERUNGSBEREICH Die Flächen nördlich und südlich der K142 werden neu als Sondergebiet Solarnutzung ge- mäß § 5 (2) Nr. 2b BauGB sowie § 11 (1) und (2) BauNVO dargestellt. Abb. 5-1: Darstellung nach der Änderung Kassel, 06.04.2020, Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung 8 Stand: 06.04.2020 BÖF
Begründung zur 34. FNP-Änderung der Gemeinde Burghaun 6 LITERATUR UND QUELLEN BAUGRUNDLABOR FULDA (2019): Errichtung einer Solaranlage in der Gemarkung Langenschwarz „Kohlstrauch“, Bewertung der Maßnahme hinsichtlich der Anforderungen des Wasser- und Bodenschutzes BIOPLAN (2019): Umweltbericht zur 24. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Burghaun REGIONALVERSAMMLUNG NORDHESSEN (2009): Regionalplan Nordhessen 2009 BÖF Stand: 06.04.2020 9
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