Sonderbedingungen für Zusatzleistungen - ExclusiveCard - Für Ihren Schutz und Ihre Sicherheit

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ExclusiveCard
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen

Für Ihren Schutz
und Ihre Sicherheit
Inhaltsverzeichnis

Sonderbedingungen für Zusatzleistungen              5    B: Besondere Bestimmungen und Allgemeine           14
der ExclusiveCard (Kreditkarte)                          Versicherungsbedingungen (AVB)

Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen zu               5    1. Auslandsreise-Krankenversicherung               14
den Zusatzleistungen der ExclusiveCard
    1. Verhältnis zu den Vertragsbedingungen        5        Auszug aus den „Allgemeinen Versiche-          14
    2. Übersicht der Zusatzleistungen               5        rungsbedingungen für die Auslandsreise-
    3. Rolle der DZ BANK                            5        Krankenversicherung im Kreditkarten-/
    4. Datenschutz                                  5        Schutzbriefbereich“ -AVB/KROP-
    5. Hinweis an den Karteninhaber                 6        § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungs-          14
                                                                  bereich des Versicherungsschutzes
Abschnitt 2: Besondere Regelungen                   6        § 2 Beginn des Versicherungsschutzes           15
zu den Reiseversicherungen                                   § 4 Umfang der Leistungspflicht                15
    1. Auslandsreise-Krankenversicherung            6        § 5 Einschränkung der Leistungspflicht         15
    2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung            6        § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen     16
    3. Reise-Service-Versicherung                   6        § 7 Ende des Versicherungsschutzes             17
    4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung            7        § 8 Obliegenheiten                             17
    5. Reiserücktrittskosten-/                     7        § 11 Ansprüche gegen Dritte                    17
        Reiseabbruch-Versicherung                            § 12 Willenserklärungen und Anzeigen           17
    6. Reisegepäck-Versicherung                     7
    7. Mietwagenvollkaskoversicherung               7    2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung               17

Abschnitt 3: Besondere Regelungen                   8        Auszug aus den „Allgemeinen Unfallver-         19
zu den weiteren Zusatzleistungen                             sicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000,
    1. Event-Buchungsservice                        8        Ausgabe 01/16)"
    2. Concierge-Service                            8        1. Der Versicherungsumfang                     19
    3. Reise-Service                                8        2. Welche Leistungsarten können               19
    4. Ticket-Service                               9            vereinbart werden?
    5. Ticketversicherung                           9        3. Welche Auswirkung haben Krankheiten        22
    6. Priority Pass                                10           oder Gebrechen?
                                                             5. In welchen Fällen ist der Versicherungs-   22
                                                                 schutz ausgeschlossen?
Anhang 1:                                                    7. Der Leistungsfall                           23
R+V Versicherungsbedingungen                                 9. Wann sind die Leistungen fällig?            23
Versicherungsbestätigung zur ExclusiveCard          11

A: Allgemeine Bestimmungen                          12       R+V Besondere Bedingungen für                  24
     1. Grundlage des Versicherungsschutzes         12       die Gruppen-Unfallversicherung mit
     2. Versicherte Personen; versicherte Reisen    12       Direktanspruch der versicherten Person
     3. Geltungsbereich                             12       (R+V BB Direktanspruch)
     4. B eginn, Dauer und Ende des Versiche-      12
         rungsschutzes                                       R+V Besondere Bedingungen für                  24
     5. Beitragszahlung                             13       Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab
     6. Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall   13       70 % (R+V BB Mehrleistung 100)
     7. O bliegenheiten im Versicherungsfall;      13
         Rechtsfolgen bei Verletzung
     8. Verpflichtung Dritter und Mehrfach-        13
         versicherung
     9. Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen    13
     10. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand         14
     11. Widerrufsrecht                             14

                                                                                                                 2
Inhaltsverzeichnis

    3. Reise-Service-Versicherung                   24   Sonderbedingungen zu den ABRV für                 32
                                                         gemietete Ferienwohnungen
        Auszug aus den „Allgemeinen                 24
        Bedingungen für die Versicherung                 Erläuterungen zum Versicherungsschutz             32
        von Beistandsleistungen auf Reisen
        und Rücktransportkosten (ABBR)“
        § 1 Gegenstand der Versicherung             24   6. Reisegepäck-Versicherung                       33
        § 2 Krankheit/Unfall                        24
        § 3 Tod                                     25       Allgemeine Bedingungen für die                33
        § 4 Sonstige Notfälle                       25       Reisegepäck-Versicherung für Inhaber der
        § 7 Risikoausschlüsse                       26       ExclusiveCard (AVBR 1992 - Fassung 2008).
        § 10 Forderungsübergang                     26       § 1 Versicherte Sachen                        33
        § 11 Obliegenheiten im Versicherungsfall    26       § 2 Versicherte Gefahren und Schäden          34
        § 12 Besondere Verwirkungsgründe            26       § 3 Ausschlüsse                               34
        § 13 Zahlung der Entschädigung              26       § 4 Begrenzt ersatzpflichtige Schäden         34
                                                             § 5 Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen   35
                                                                  und Wassersportfahrzeugen
                                                             § 6 Beginn und Ende des Versicherungs-       35
    4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung            26            schutzes
                                                             § 7 Versicherungswert; Versicherungssumme     35
        Auszug aus den „Allgemeinen                 27       § 8 Selbstbehalt                              35
        Bedingungen für die Auslands-Schutz-                 § 9 Entschädigung; Erst-Risiko-              35
        brief-Versicherung (ASB)“                                 Versicherung
        § 1 Versicherte Gefahren und versicherte   27       § 10 Obliegenheiten                           36
             Fahrzeuge                                       § 11 Besondere Verwirkungsgründe              36
        § 2 Panne und Unfall                        27       § 12 Zahlung der Entschädigung                36
        § 3 Diebstahl und Totalschaden              28
        § 4 Fahrerausfall                           28   C: Ergänzende Bestimmungen                        37
        § 7 Besondere Risikoausschlüsse             29
        § 8 Obliegenheiten des Karteninhabers      29       § 28 Verletzung einer vertraglichen          37
             im Versicherungsfall                                  Obliegenheit
        § 9 Besondere Verwirkungsgründe             29       § 44 Rechte des Versicherten                  37
        § 10 Zahlung der Entschädigung              29       § 82 Abwendung und Minderung                 37
        § 11 Abtretung                              30             des Schadens
                                                             § 83 Aufwendungsersatz                        37
                                                             § 86 Übergang von Ersatzansprüchen            37
    5. Reiserücktrittskosten-/                      30
    Reiseabbruch-Versicherung                            Datenverarbeitung                                 39

        Allgemeine Bedingungen für die Reiserück-   30
        trittskosten-Versicherung für Inhaber der
        ExclusiveCard (ABRV)
        § 1 Gegenstand der Versicherung            30
             (Versicherungsfall)
        § 2 Leistungsumfang                         30
        § 3 Versicherungssummen                     31
        § 4 Selbstbehalt                            31
        § 5 Leistungsvoraussetzungen                31
        § 6 Ausschlüsse                             31
        § 7 Obliegenheiten des Versicherten        31
             im Versicherungsfall
        § 8 Zahlung der Entschädigung               32

3
Inhaltsverzeichnis

Anhang 2:                                         40   Anhang 3:                                           48
Versicherungsbedingungen der INTER PARTNER             Versicherungsbedingungen der AWP P&C S.A.,
Assistance S.A., Direktion für Deutschland in          Niederlassung für Deutschland
Verbindung mit der ExclusiveCard der DZ BANK           Versicherungsbestätigung für die
                                                       ExclusiveCard (Kreditkarte) der DZ BANK AG
Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen       40
     § 1 Informationen zum Versicherer            40   Versicherungsbedingungen                            49
     § 2 Anwendbares Recht                        40       Allgemeine Bestimmungen                         49
     § 3 Vertragssprache                          40       § 1 Wer ist versichert?                         49
     § 4 Vertragsgegenstand                       40       § 2 Welchen Geltungsbereich hat                49
     § 5 Beginn und Dauer des                    41            die Versicherung?
          Versicherungsschutzes                            § 3 Wann beginnt und wann endet                49
     § 6 Begrenzung der Leistungen                41            die Versicherung?
     § 7 Versicherte Person                       41       § 4 In welchen Fällen besteht kein             49
     § 8 Subsidiarität                            41            Versicherungsschutz?
     § 9 Voraussetzungen für die                 41       § 5 Was muss die versicherte Person im         49
         Versicherungsleistung                                  Schadenfall unbedingt unternehmen
     § 10 Allgemeine Obliegenheiten nach         41            (Obliegenheiten)?
           Eintritt des Versicherungsfalles                § 6 Wann zahlt AWP die Entschädigung?           50
     § 11 Leistungsfreiheit bei                  42       § 7 Was gilt, wenn die versicherte Person      50
           Obliegenheitsverletzungen                            Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
     § 12 Anzeigen und Willenserklärungen         42       § 8 Wann verliert die versicherte Person den   50
     § 13 Allgemeine Einschränkungen/            42            Anspruch auf Versicherungsleistung durch
           Ausschluss des Versicherungsschutzes                 Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
     § 14 Verjährung                              43       § 9 Welche Form gilt für die Abgabe von        50
     § 15 Ansprüche gegen Dritte                  43            Willenserklärungen?
     § 16 Zahlung der Entschädigung/             43       § 10 Welches Gericht in Deutschland ist für    50
           Versicherungsleistung                                 die Geltendmachung der Ansprüche aus
     § 17 Rechte im Schadenfall                   43             dem Versicherungsvertrag zuständig?
     § 18 Hinweis zum Datenschutz                 43             Welches Recht findet Anwendung?
     § 19 Beschwerdeverfahren                     43
                                                           Ticketversicherung                              50
                                                           § 1 Was ist versichert?                         50
Teil B: Besondere Versicherungsbedingungen        44       § 2 Wann beginnt und wann endet                 50
Besondere Versicherungsbedingungen zur Miet-               die Versicherung?
wagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge               § 3 Unter welchen Voraussetzungen               50
(Personenkraftwagen)                                       erstattet AWP den Ticketpreis?
     § 1 Vertragsgrundlage                        44       § 4 In welchen Fällen besteht kein              51
     § 2 Versicherungsumfang                      44       Versicherungsschutz?
     § 3 Versicherte Gründe                       44       § 5 Was muss die versicherte Person             51
     § 4 Ausschlüsse                              44       im Schadenfall unbedingt unternehmen
     § 5 Versicherungssumme und Selbstbehalt      45       (Obliegenheiten)?
     § 6 Rechte im Schadenfall                    46       § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die              51
     § 7 Voraussetzungen für die                 46       versicherte Person?
         Versicherungsleistung
     §8O   bliegenheiten nach Eintritt des       46       Ergänzende Bestimmungen für alle                51
          Versicherungsfalles                              Versicherungen
     § 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-    46
          verletzungen                                     Datenschutzhinweise                             52

Teil C: Definition                                47

                                                                                                                4
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der
    ExclusiveCard (Kreditkarte)
    (Stand: Januar 2023)

    Ergänzend zu den Vertragsbedingungen für Mastercard®             •   Event-Buchungsservice
    und Visa Karten (Debit- oder Kreditkarten) („Vertragsbe-         •   Concierge-Service
    dingungen“) gelten für die mit der ExclusiveCard verbun-         •   Reise-Service
    denen Zusatzleistungen die nachfolgenden Sonderbedin-            •   Ticket-Service
    gungen („Sonderbedingungen“).                                    •   Ticketversicherung
                                                                     •   Priority Pass

    Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen zu
    den Zusatzleistungen der ExclusiveCard                       3. Rolle der DZ BANK
                                                                 3.1 	Die DZ BANK ermöglicht dem Karteninhaber den Zu-
    1. Verhältnis zu den Vertragsbedingungen                           gang zu den Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen
    1.1	Die Sonderbedingungen sind Bestandteil des Kar-               selbst werden nicht von der DZ BANK erbracht.
         tenvertrags über die ExclusiveCard zwischen der DZ
         BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,          3.2 	Den Versicherungsschutz aus den genannten Reise-
         Frankfurt am Main („DZ BANK“) und dem Kunden („Sie“           versicherungen gewähren unsere Versicherungspart-
         oder „Karteninhaber“). Die Inanspruchnahme                    ner auf Grundlage von Gruppenversicherungsver-
         der Zusatzleistungen gemäß diesen Sonderbedingun-             trägen. Die Versicherungspartner sind im Einzelnen in
         gen setzt einen wirksamen Kartenvertrag voraus.               Abschnitt 2 dieser Sonderbedingungen aufgeführt.

    1.2 	Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach Ziffer   3.3 	Die weiteren Zusatzleistungen erbringen unsere Part-
          16 der Vertragsbedingungen. Eine Teilkündigung der           nerunternehmen auf Grundlage eigener Verträge mit
          Sonderbedingungen ist ausgeschlossen.                        Ihnen. Die Partnerunternehmen sind im Einzelnen in
                                                                       Abschnitt 3 dieser Sonderbedingungen aufgeführt.
    1.3 	Die Sonderbedingungen können nach Maßgabe der
          Ziffer 14 der Vertragsbedingungen geändert werden.     3.4 	Die DZ BANK haftet nicht für die ordnungsgemäße
                                                                       Leistungserbringung der einzelnen Versicherungs-
                                                                       partner und Partnerunternehmen.
    2. 	Übersicht der Zusatzleistungen
    2.1 	Der Karteninhaber ist berechtigt, nach Maßgabe die-
          ser Sonderbedingungen Zusatzleistungen bestehend       4. Datenschutz
          aus Reiseversicherungen und weiteren Zusatzleistun-    4.1 	Die Datenschutzinformationen zu Ihrer Mastercard/
          gen in Anspruch zu nehmen.                                   Visa Karte (Debit- oder Kreditkarten) in der jeweils
                                                                       gültigen Fassung geben Auskunft über die mit der
    2.2 	Als Karteninhaber genießen Sie Versicherungsschutz           Beantragung und Nutzung der Karte und ihrer Zu-
          unserer Versicherungspartner nach Maßgabe des                satzleistungen und Funktionen zusammenhängende
          Abschnitts 2 dieser Sonderbedingungen. Der Ver­              Verarbeitung Ihrer Daten und die Ihnen nach den
          sicherungsschutz bezieht sich auf folgende Reisever-         datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden
          sicherungen:                                                 Ansprüche und Rechte. Welche Daten im Einzelnen
          • Auslandsreise-Krankenversicherung                          verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden,
          • Verkehrsmittel-Unfallversicherung                          richtet sich maßgeblich nach den beantragten bzw.
          • Reise-Service-Versicherung                                 vereinbarten Leistungen.
          • Auslands-Schutzbrief-Versicherung
          • Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-                4.2 	Die Datenschutzinformationen zu Ihrer Mastercard/
             Versicherung                                              Visa Karte (Debit- oder Kreditkarten) einschließlich
          • Reisegepäck-Versicherung                                   der Informationen über Ihre Rechte als Betroffener
          • Mietwagenvollkaskoversicherung                             nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
                                                                       sowie die Datenschutzinformationen zu den Reise-
    2.3 	Als Karteninhaber sind Sie zudem berechtigt, nach            versicherungs- und den weiteren Zusatzleistungen
          Maßgabe des Abschnitts 3 dieser Sonderbedingungen            der ExclusiveCard (Kreditkarte) stellt die DZ BANK
          folgende weitere Zusatzleistungen unserer Partner-           als Herausgeberin der Karte im Internet zentral unter
          unternehmen in Anspruch zu nehmen:                           nachfolgender Adresse zur Verfügung: www.dzbank.
                                                                       de/datenschutzhinweisekarten.

5
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte)

    4.3 	Sie können die Informationen nach Artikel 13, 14 und      2.2	Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:
          21 DSGVO auch über die Internetseite der oben im          	R+V Allgemeine Versicherung AG,
          Kartenantrag genannten kartenausgebenden Bank („Ihre           Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
          Bank“) unter dem Punkt „Datenschutz“ aufrufen. Darüber         Vorsitzender des Aufsichtsrats:
          hinaus gelten die Datenschutzhinweise Ihrer Bank.              Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
                                                                         Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;
    5. 	Hinweis an den Karteninhaber                                    Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch,
    	In Bezug auf etwaige Zusatzleistungen der Kreditkar-               Julia Merkel, Marc René Michallet.
         tenorganisationen oder ihrer Dienstleister bezeichnet      	Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
         Visa die ExclusiveCard als Visa Platinum Karte. Mas-            Handelsregister Nr. HRB 2188,
         tercard bezeichnet die ExclusiveCard als World Elite            Amtsgericht Wiesbaden,
         Mastercard.                                                     USt-IdNr. DE 811198334.

                                                                    	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der
    Abschnitt 2: Besondere Regelungen                                 Telefonnummer +49 611 999-333 oder per
    zu den Reiseversicherungen                                        E-Mail an ruv@ruv.de.

    1. Auslandsreise-Krankenversicherung                            2.3	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des
    1.1 	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen             Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V
          Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus-             Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
          landsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Der
          Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent-
          gelt abgedeckt.                                           3. Reise-Service-Versicherung
                                                                    3.1 	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen
    1.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:                         Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Reise-
        R+V Krankenversicherung AG,                                      Service-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für
         Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden                               diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt abge-
    	Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                     deckt.
         Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
         Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;                  3.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:
         Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer.        	  R+V Allgemeine Versicherung AG,
    	Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,                         Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
         Handelsregister Nr. HRB 7094,                                  Vorsitzender des Aufsichtsrats:
         Amtsgericht Wiesbaden,                                         Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
         USt-IdNr. DE 114106943.                                        Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;
                                                                        Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch,
    	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der                       Julia Merkel, Marc René Michallet.
      Telefonnummer +49 611 533-6290, per Fax unter                 	Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
      der Faxnummer +49 611 533-6400 oder per                           Handelsregister Nr. HRB 2188,
      E-Mail an ruv@ruv.de.                                             Amtsgericht Wiesbaden,
                                                                        USt-IdNr. DE 811198334.
    1.3 	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang
          des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den            	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der
          R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1).                    Telefonnummer +49 611 999-333 oder per
                                                                      E-Mail an ruv@ruv.de.

    2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung                            3.3	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des
    2.1	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen              Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V
         Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Ver-              Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
         kehrsmittel-Unfallversicherung abgeschlossen. Der
         Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent-
         gelt abgedeckt.

6
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte)

4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung                           	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der
4.1	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen          Telefonnummer +49 611 999-333 oder per
     Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus-          E-Mail an ruv@ruv.de.
     lands-Schutzbrief-Versicherung abgeschlossen. Der
     Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent-   5.3 	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des
     gelt abgedeckt.                                                 Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V
                                                                     Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
4.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:
	R+V Allgemeine Versicherung AG,
    Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden                         6. Reisegepäck-Versicherung
    Vorsitzender des Aufsichtsrats:                            6.1	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen
    Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.                           Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Rei-
    Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;                        segepäck-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag
    Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch,                             für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt
    Julia Merkel, Marc René Michallet.                               abgedeckt.
	Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
    Handelsregister Nr. HRB 2188,                              6.2	Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:
    Amtsgericht Wiesbaden,                                     	   KRAVAG-LOGISTIC Versicherung-AG,
    USt-IdNr. DE 811198334.                                         Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
                                                              	Vorsitzender des Aufsichtsrats:
	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der                       Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
    Telefonnummer +49 611 999-333 oder per                          Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;
    E-Mail an ruv@ruv.de.                                           Michael Busch, Jan Dirk Dallmer,
                                                                    Jens Hasselbächer.
4.3 	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des       	Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,
      Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V               Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
       Versicherungsbedingungen (Anhang 1).                         Hamburg, USt-IdNr. DE 218618884.

                                                               	Die Vertragsbetreuung erfolgt über die KRAVAG-
5. Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung              LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft Frankfurt,
5.1	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen          Voltastraße 84, 60486 Frankfurt.
     Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine
     Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung          	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der
     abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist       Telefonnummer +49 611 999-333 oder per
     durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt.                          E-Mail an ruv@ruv.de.

5.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift:                  6.3	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des
	  KRAVAG-LOGISTIC Versicherung-AG,                                Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V
    Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg                               Versicherungsbedingungen (Anhang 1).
	Vorsitzender des Aufsichtsrats:
    Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
    Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender;                  7. Mietwagenvollkaskoversicherung
    Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer.        7.1	Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen
	Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,                          Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Miet-
    Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht                      wagenvollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Bei-
    Hamburg, USt-IdNr. DE 218618884.                                trag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt
                                                                    abgedeckt.
	Die Vertragsbetreuung erfolgt über die
  KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft             7.2	Der Versicherer, der den Versicherungsschutz ge-
  Frankfurt, Voltastraße 84, 60486 Frankfurt.                       währt, ist die Inter Partner Assistance S.A., Direktion
                                                                    für Deutschland, Colonia-Allee 10–20, 51067 Köln.

                                                                                                                              7
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte)

        Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und              („Tenerity“), Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765
        Versicherungsleistungen sind: AXA Assistance                   Hamburg, angeboten wird.
        Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10–20, 51067 Köln
        und Inter Partner Assistance Service GmbH,                 2.2	Der Concierge-Service kann über das Internet
        Große Scharrnstraße 36, 15230 Frankfurt (Oder).                 (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch rund
                                                                        um die Uhr unter der Telefonnummer
    	Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der                       +49 (0) 211 778 4448 genutzt werden.
      Telefonnummer +49 (0) 221 80247-1554 oder                         Für die Inanspruchnahme des Concierge-Services
      per E-Mail an Exklusivkarte@axa-assistance.de.                    sind Ihre Registrierung sowie Ihre Zustimmung zu den
                                                                        Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity
    7.3	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des             notwendig.
         Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Ver-
         sicherungsbedingungen der Inter Partner Assistance        2.3	Der Concierge-Service recherchiert Shoppingmög-
         S.A., Direktion für Deutschland (Anhang 2).                    lichkeiten und übernimmt u. a. die Beschaffung von
                                                                        Informationen, etwa zu Veranstaltungen, Restaurants,
                                                                        Unterkünften etc. in einem angemessenen Rahmen.
    Abschnitt 3: Besondere Regelungen                                   Der Service umfasst darüber hinaus die Vermittlung
    zu den weiteren Zusatzleistungen                                    von Dienstleistungen Dritter, wie etwa Blumenver-
                                                                        sand, Shuttle- oder Limousinen-Service, Catering,
    1. Event-Buchungsservice                                            Wäsche- oder Bügelservice oder Dolmetscherdienste
    1.1	Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem             („Drittleistungen“).
         Event-Buchungsservice, der von der booker GmbH
         („booker“), Luxemburger Str. 82–86, 50354 Hürth,          2.4	Tenerity erbringt den Concierge-Service auf Grund-
         angeboten wird.                                                lage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Für die Nut-
                                                                        zung des Concierge-Services fällt für Sie kein Entgelt
    1.2	Der Event-Buchungsservice kann über das Internet               an. Dies gilt jedoch nicht für in Anspruch genommene
         (https://www.vr-entertain.de) genutzt werden.                  Drittleistungen. Drittleistungen, die der Concierge-
         Anfragen können zudem telefonisch unter der                    Service vermittelt, erbringen die jeweiligen Anbieter
         Telefonnummer +49 (0) 211 778-4422 oder per                    auf Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Die
         E-Mail an service@vr-entertain.de gestellt werden.             dort vereinbarten Entgelte sind von Ihnen zu tragen.
         Um von Vergünstigungen in vollem Umfang zu profi-
         tieren, ist eine Registrierung bei booker notwendig.
                                                                   3. Reise-Service
    1.3	Der Event-Buchungsservice ist ein Vermittlungs-           3.1	Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem
         service, über den Sie Eintrittskarten für eine Vielzahl        Reise-Service, der von der Tenerity GmbH,
         von Veranstaltungen insbesondere aus den Bereichen             Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg,
         Kino, Musik und Sport sowie exklusive Angebote                 und ihren Kooperationspartnern angeboten wird.
         (Backstage-Führungen, Lounge-Eintritte, VIP-Karten)            Aktueller Kooperationspartner ist die Professio­nal
         nach Verfügbarkeit buchen können.                              Travel GmbH, Barnerstraße 14c, ottensenOPEN,
                                                                        22765 Hamburg („Reisevermittler“).
    1.4	booker erbringt den Event-Buchungsservice auf
         Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Für die       3.2	Der Reise-Service kann über das Internet
         Nutzung des Event-Buchungsservices fällt für Sie kein          (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch unter
         Entgelt an. Das Entgelt für den Anbieter der über              der Telefonnummer +49 (0) 211 778 4448 genutzt
         den Event-Buchungsservice gebuchten Leistungen                 werden. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis
         wird der ExclusiveCard belastet, sofern nichts                 Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die Inan-
         anderes vereinbart ist.                                        spruchnahme des Reise-Services sind Ihre Registrie­
                                                                        rung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen
                                                                        Geschäfts­bedingungen von Tenerity notwendig.
    2. Concierge-Service
    2.1	Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem        3.3	Der Reise-Service beinhaltet die Vermittlung von
         Concierge-Service, der von der Tenerity GmbH                   Reise­leistungen wie beispielsweise von Pauschal­

8
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte)

    reisen, Kreuzfahrten, Städtereisen, Hotels, Studien­           system verfügbar sind. Erworbene Tickets erhalten Sie
    reisen, von Ferienhäusern, Mietwagen und Flügen.               portofrei per Post oder als Print@home-Ticket
                                                                   per E-Mail zugeschickt.
3.4	Tenerity erbringt den Reise-Service in Kooperation
     mit dem Reisevermittler auf Grundlage eines eigenen       4.4	Tenerity erbringt den Ticket-Service in Kooperation
     Vertrags mit Ihnen. Im Rahmen einer Buchung kom-               mit der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA auf Grundlage
     men zudem ein Reisevermittlungsvertrag mit dem                 eines jeweils eigenen Vertrags. Bei einer Buchung über
     Reisevermittler sowie ein Vertrag mit dem jeweiligen           den Ticket-Service kommt darüber hinaus ein Vertrag
     Anbieter der gebuchten Reiseleistungen zustande.               zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande.
                                                                    Für die Nutzung des Ticket-Services fällt für Sie kein
3.5	Für die Nutzung des Reise-Services von Tenerity fällt          Entgelt an. Dies gilt jedoch nicht für die gekauften
     für Sie kein Entgelt an. Dies gilt jedoch nicht für die        Tickets zzgl. Gebühren von den jeweiligen Anbietern
     Leistungen des Reisevermittlers und die vermittelten           bzw. dem Kooperationspartner. Bei einer Buchung
     Reiseleistungen des Anbieters. Bei einer Buchung über          profitieren Sie von einer Rückvergütung in Höhe von
     den Reise-Service profitieren Sie von einer Rück-              7 % auf den Ticketpreis (exkl. Steuern, Gebühren, sons-
     vergütung in Höhe von 7 % auf den Reisepreis (exkl.            tiger Aufschläge und Stornogebühren). Die Rückver-
     Steuern, Gebühren, sonstiger Aufschläge und Storno-            gütung wird Ihnen innerhalb von sechs Wochen nach
     gebühren). Die Rückvergütung gilt für alle Mitreisen-          der Veranstaltung auf Ihr hierfür angegebenes Konto
     den und ist nicht an einen Mindestpreis gebunden.              von Tenerity überwiesen. Bedingung für die Rückver-
     Die Rückvergütung wird Ihnen innerhalb von sechs               gütung ist die Bezahlung des Ticketpreises mit der
     Wochen nach Reiserückkehr auf Ihr hierfür angegebe­            ExclusiveCard. Maßgebend sind die Regelungen in
     nes Konto von Tenerity überwiesen. Bedingungen für             den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity.
     die Rückvergütung sind insbesondere die Buchung
     der Reise bei dem Reisevermittler und die Bezahlung       4.5	Sind Tickets über den Ticket-Service nicht verfügbar,
     des Reisepreises mit der ExclusiveCard. Maßgebend              wird Tenerity Ihre Anfrage an den Event-Buchungs­
     sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäfts-              service von booker durchstellen. Für den Event-
     bedingungen von Tenerity.                                      Buchungs­service von booker gelten die Regelungen
                                                                    unter Ziffer 1 dieses Abschnitts 3 der Sonderbe-
                                                                    dingungen. Eine Rückvergütung ist in diesem Fall
4. Ticket-Service                                                   ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz durch die
4.1	Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem             nachstehend aufgeführte Ticketversicherung besteht
     Ticket-Service, der von der Tenerity GmbH,                     in diesem Fall nicht.
     Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg,
     und ihren Kooperationspartnern ange­boten wird.           5. Ticketversicherung
     Aktueller Kooperationspartner ist die                     5.1	Die Tenerity GmbH, Barnerstraße 14c, ottensenOPEN,
     CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, Contescarpe 75 A,                   22765 Hamburg, hat zugunsten des berechtigten
     28195 Bremen.                                                  Karteninhabers einen Gruppenversicherungsvertrag
                                                                    in Bezug auf eine Ticketversicherung abgeschlossen.
4.2	Der Ticket-Service kann über das Internet                      Mit der Ticketversicherung besteht weltweit Versiche-
     (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch unter           rungsschutz für Eintrittskarten, die über den Ticket-
     der Telefonnummer +49 (0) 211 778 4448 genutzt                 Service nach Ziffer 4 dieses Abschnitts 3 der Sonder-
     werden. Telefonische Erreichbarkeit:                           bedingungen gekauft worden sind.
     Montag bis Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die
     Inanspruch­nahme des Ticket-Services sind Ihre Regis-     5.2	Der Versicherer, der den Versicherungsschutz gewährt,
     trierung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen              ist die AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland,
     Geschäfts­bedingungen von Tenerity notwendig.                  Bahnhofstraße 16, 85609 Aschheim (bei München),
                                                                    Deutschland.
4.3	Der Karteninhaber kann über den Ticket-Service
     Eintrittskarten für Konzerte, Musicals, Theatervor-       5.3	Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des
     stellungen, Opernaufführungen und viele weitere                Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Versi-
     öffentliche Veranstaltungen buchen, sofern die                 cherungsbedingungen der AWP P&C S.A., Niederlas-
     Eintrittskarten über das angebundene Vorverkaufs-              sung für Deutschland (Anhang 3).

                                                                                                                         9
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte)

     6. Priority Pass
     6.1	Mit der ExclusiveCard können Sie einen Priority Pass
          erhalten. Anbieter des Priority Passes ist die Priority
          Pass Limited („PPL“), Cutlers Exchange,
          123 Houndsditch, London EC3A 7BU.

     6.2	Sie können den Priority Pass über eine spezielle
          Webseite von PPL beantragen. Hierzu erhält der
          Karteninhaber nach Abschluss des Kartenvertrags
          mit seiner ExclusiveCard einen Einladungscode sowie
          weitere Informationen zur Beantragung des Priority
          Passes. Ohne Registrierung bei PPL können die
          Vorteile des Priority Passes nicht genutzt werden.

     6.3	Mit dem Priority Pass haben Sie weltweit Zugang zu
          VIP-Lounges auf Flughäfen, die von PPL oder den
          angebundenen Loungebetreibern betrieben werden.
          Informationen zu den Lounges können Sie auf der
          Webseite von PPL unter www.prioritypass.com/de
          nachlesen.

     6.4	PPL erbringt ihre Leistungen auf Grundlage eines
          eigenen Vertrags mit Ihnen. Die Nutzungsbedingun-
          gen des Priority Passes sind auf der Webseite von PPL
          unter www.prioritypass.com/de einsehbar.

     6.5	Die Jahresgebühr für Ihre Priority Pass-Mitgliedschaft
          ist durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. Sie haben aber
          die Aufenthaltsgebühren für Ihren Lounge-Besuch zu
          tragen, es sei denn, Sie sind Inhaber einer Exclusive­
          Card Plus. Aufenthaltsgebühren für Ihre Gäste bei
          einem Lounge-Besuch sowie Entgelte für zusätzliche
          Serviceleistungen haben Sie ebenfalls zu tragen. Die
          Entgelte werden über die vom Karteninhaber bei PPL
          hinterlegte Kreditkarte abgerechnet. Sie ermächti-
          gen PPL, die geschuldeten Entgelte der hinterlegten
          Kreditkarte zu belasten.

     6.6	Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls Ihres Priority
          Passes müssen Sie dies unverzüglich PPL anzeigen.
          Fragen zum Priority Pass können Sie mit PPL
          klären, nicht aber mit den Loungebetreibern.
          Zur Kontaktaufnahme können Sie die Kontaktdaten
          nutzen, die Sie auf der Webseite von PPL unter
          www.prioritypass.com/de/help/contact-us finden.

     6.7	Endet der Kartenvertrag zwischen der DZ BANK und
          Ihnen, können Sie die Vorteile des Priority Passes nicht
          mehr nutzen. Sie müssen Ihren Priority Pass entweder
          zurückgeben oder vernichten.

10
Anhang 1: R+V Versicherungsbedingungen

Versicherungsbestätigung                                          Reisegepäck-Versicherung
zur ExclusiveCard                                                 Der Versicherer ersetzt Schäden am Reisegepäck, die
- gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Kreditkarten-         durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen
vertrag bei der DZ BANK AG - Stand: Januar 2023                   entstanden sind.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine ge-             Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind den
schlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Es sind jedoch      nachfolgenden Bestimmungen sowie den Allgemeinen
immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung             Versicherungsbedingungen (AVB) je Versicherungsart zu
angesprochen.                                                     entnehmen.

Die DZ BANK AG (Versicherungsnehmer) hat zu Ihren Guns-
ten – als Inhaber einer gültigen ExclusiveCard – Versiche-
rungsverträge mit folgendem Versicherungsschutz bei den
in den Besonderen Bestimmungen genannten Versicherern
der R+V Versicherungsgruppe vereinbart:

Auslandsreise-Krankenversicherung
Der Versicherer bietet tarifliche Kostenübernahme bei akut
notwendigen stationären und ambulanten Behandlun-
gen – einschließlich schmerzstillender Zahnbehandlung
und Reparatur von Zahnersatz – sowie von erforderlichen
Arzneimitteln und Heilmitteln.

Verkehrsmittel-Unfallversicherung
Werden Flugreisen oder öffentliche Verkehrsmittel, ein
Mietwagen oder Hotels mit einer ExclusiveCard bezahlt,
sind die versicherten Personen während der Benutzung
der Verkehrsmittel bzw. während des Aufenthalts auf dem
Hotelgelände unfallversichert.

Reise-Service-Versicherung
Der Versicherer erbringt organisatorische und/oder finanzi-
elle Hilfe bei Krankheit, Unfall, Tod oder einer sonstigen per-
sönlichen Notlage auf einer Auslandsreise (z. B. Vermittlung
ärztlicher Betreuung, Krankenrücktransport, Unterstützung
bei Verlust von Reisedokumenten und Zahlungsmitteln).

Auslands-Schutzbrief-Versicherung
Der Versicherer leistet organisatorische und/oder finanzielle
Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl, wenn Sie mit Ihrem
Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs sind (z. B.
Pannenhilfe, Abschleppen und Bergen, Übernachtung).

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung
Der Versicherer übernimmt die vertraglichen Stornokos-
ten bei Rücktritt vor Reiseantritt sowie bei Reiseabbruch
die Rückreisekosten aus wichtigen Gründen, wie z. B. Tod,
Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, betriebsbeding-
te Arbeitslosigkeit und Wiedereinstellung nach Arbeits-
losigkeit. Ferner ersetzt der Versicherer die Kosten für
noch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei
Abbruch der Reise.

                                                                                                                          11
R+V Versicherungsbedingungen

     A: Allgemeine Bestimmungen                                          (4) Versicherungsschutz besteht unter der Voraus-
                                                                              setzung, dass die Kreditkarte auf Ihren Namen, also
     1.	Grundlage des Versicherungsschutzes                                  eine natürliche Person, beantragt und ausgestellt
         Der Inhalt und der Umfang des Versicherungsschutzes                  wurde.
         ergeben sich aus den Allgemeinen und Besonderen
         Bestimmungen, den Allgemeinen Versicherungs-                3.	Geltungsbereich
         bedingungen (AVB) je Versicherungsart sowie den                 (1) Verkehrsmittelunfall-Versicherung, Reise-
         gesetzlichen Regelungen.                                             rücktrittskosten-/Reiseabbruch-
                                                                              Versicherung, Reisegepäck-Versicherung
     2.	Versicherte Personen; versicherte Reisen                             Versicherungsschutz besteht weltweit.
         (1) Versichert sind Sie als Inhaber einer gültigen
              ­ExclusiveCard, soweit Sie sowohl Ihren Wohnsitz           (2) Auslandsreise-Krankenversicherung, Reise-
               als auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt inner-                  Service-Versicherung
               halb der Europäischen Union (EU) oder des Euro-                Versicherungsschutz besteht weltweit, außer in
               päischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. In der                  dem Vertragsstaat der EU/des EWR, in dem Sie
               Auslandsreise-Kranken- und der Auslands-Schutz-                bzw. die versicherte Person sowohl den eigenen
               brief-Versicherung müssen sich darüber hinaus Ihr              Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt haben
               Wohnsitz und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in dem-               (Ausland).
               selben Vertragsstaat der EU/des EWR befinden.
                                                                         (3) Auslands-Schutzbrief-Versicherung
         (2) Ist die Voraussetzung nach (1) erfüllt, sind darüber            Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas
              hinaus folgende Personen versichert:                            sowie in den außereuropäischen Anliegerstaaten
                                                                              des Mittelmeeres. Kein Versicherungsschutz
     		 a) Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner                          besteht jedoch für Schadenereignisse in dem
            oder Ihr Lebensgefährte, der mit Ihnen einen                     Vertragsstaat der EU/des EWR, in dem Sie bzw.
             gemeinschaftlichen Wohnsitz hat,                                 die versicherte Person sowohl ihren Wohnsitz
     		 b) unverheiratete eigene Kinder oder unverheirate-                   als auch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie für
             te Kinder des Versicherten nach a) oder b) – ein-                Schadenereignisse innerhalb einer Entfernung
             schließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder –                  von 50 Kilometern (Luftlinie) vom Wohnsitz und
             • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs,                       gewöhnlichen Aufenthalt von Ihnen bzw. der
              • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs,                      versicherten Person.
                 wenn das Kind
              - sich in Schul- oder Berufsausbildung 		             4.	Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
                 befindet (z. B. Studium)                                (1) Beginn des Versicherungsschutzes
     			 oder                                                                 Soweit in den Besonderen Bestimmungen bzw.
              - ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr             Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil
                 oder Bundesfreiwilligendienst leistet.                       B) nicht etwas anderes bestimmt ist, besteht
                                                                              Versicherungs­schutz – vorbehaltlich des ord-
          oraussetzung ist, dass auch diese Personen sowohl
         V                                                                    nungsgemäßen Zustandekommens des Kreditkar-
         ihren Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in-                  tenvertrags – mit Anlegen eines Kreditkartenkon-
         nerhalb der EU/des EWR haben. In der Auslandsreise-­                 tos im System des Kartenausstellers.
         Kranken- und der Auslands-Schutzbrief-Versicherung
         müssen sich darüber hinaus Ihr Wohnsitz und der                 (2) Dauer des Versicherungsschutzes
         gewöhnliche Aufenthalt in demselben Vertragsstaat                   a) In der Auslandsreise-Krankenversicherung,
         befinden.                                                               Reise-Service-und Auslands-Schutzbrief-
                                                                                 Ver­si­­cherung besteht Versicherungsschutz für
         (3) In der Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-                        die jeweils ersten 60 Tage aller vorüber­gehenden
              Versicherung sind die Personen nach (2) nur dann                   Auslandsaufenthalte.
              versichert, wenn sich diese auf gemeinsamen                    b) In der Verkehrsmittel-Unfall- und Reiserück-
              Reisen mit Ihnen befinden und in der Reisebestäti-                 trittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung be-
              gung mit aufgeführt sind.                                          steht Versicherungsschutz unabhängig von der
                                                                                 jeweiligen Reisedauer.

12
R+V Versicherungsbedingungen

     (3) E
          nde des Versicherungsschutzes                                ten. Die Anschriften sind den jeweiligen Besonde-
         Unabhängig von Ziffer (2) und soweit in den                    ren Bestimmungen zu entnehmen.
         Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht
         etwas anderes bestimmt ist, endet der Versiche-             (3) Wird eine der Obliegenheiten nach (1) und (2)
         rungsschutz,                                                     vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versiche-
         • soweit die Voraussetzungen nach 2 (1) nicht er-               rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
            füllt sind. Der Versicherungsschutz lebt wieder               Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
            auf, sobald die Voraussetzungen wieder erfüllt                Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
            werden,                                                       entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
         • mit Ablauf des Kreditkartenvertrags
         oder                                                        (4) Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
         • im Falle eines Widerrufs des Kreditkartenvertrags             grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche-
            an dem Tag, an dem die Widerrufserklärung zu-                 rungsschutz bestehen.
            gegangen ist.
                                                                8.   Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung
        In den Fällen, in denen der Kreditkartenvertrag              (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber
        vorzeitig beendet wird, endet der Versicherungs-                  aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft
        schutz mit Ablauf des Zeitraums, für den Sie letzt-               in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft
        malig die Kartengebühr entrichtet haben.                          öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe
                                                                          verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leis-
5.	Beitragszahlung                                                       tungsverpflichtungen der Versicherer vor.
    Schuldner der Versicherungsbeiträge gegenüber R+V
    ist die DZ BANK AG. Den Beitrag für diese Versicherun-           (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis
    gen trägt die DZ BANK AG aus der Kartengebühr.                        allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Ver-
                                                                          sicherer Ihnen gegenüber abweichend von (1) in
     R+V ist nicht berechtigt, Beitrags- oder andere                      Vorleistung treten.
     Forderungen, die gegenüber der DZ BANK AG als
     Versicherungsnehmer bestehen, mit Ansprüchen der                (3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für die-
     versicherten Person auf eine mögliche Versicherungs-                 selben Gefahren besteht oder eine Entschädigung
     leistung aufzurechnen, sofern die versicherte Person                 oder Leistung aufgrund des eingetretenen Ver-
     ihrer Zahlungspflicht gegenüber der DZ BANK AG                       sicherungsfalles auch bei einem anderen Versiche-
     nachgekommen ist. Der Nachweis der Zahlung obliegt                   rer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die
     der versicherten Person. § 35 VVG findet im Verhältnis               anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag
     zwischen R+V und der versicherten Person insoweit                    vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre
     keine Anwendung.                                                     (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/
                                                                          Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier
6.   Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall                            getroffene Vereinbarung vor.
     Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht
     Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten                (4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversi-
     Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz                 cherung und zur Verkehrsmittel­-Unfallversicherung
     – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen                 ergeben sich aus den AVB dieser Produkte.
     oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
     gen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt.                 9.   Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen
                                                                     (1) Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen
7.	Obliegenheiten im Versicherungsfall; Rechtsfolgen                     verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich
    bei Verletzung                                                        nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerli-
    (1) D
         ie Obliegenheiten im Versicherungsfall ergeben                  chen Gesetzbuches.
        sich aus den Besonderen Bestimmungen und jeweili-
        gen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil B).           (2) Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet
                                                                          worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis
     (2) Die unverzügliche Meldung des Versicherungsfalls                zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Ent-
          ist direkt an den betreffenden Versicherer zu rich-             scheidung des Versicherers in Textform zugeht.

                                                                                                                               13
R+V Versicherungsbedingungen

         (3) S
              oweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist    B: Besondere Bestimmungen und Allgemeine
             und soweit in den jeweiligen AVB nicht etwas             Versicherungsbedingungen (AVB)
             anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
             bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das         1. Auslandsreise-Krankenversicherung
             Versicherungsverhältnis betreffen und die un-
             mittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in         Versicherer
             Textform abzugeben.                                      Versicherer ist die R+V Krankenversicherung AG,
                                                                      Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
     10. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand                           Sie erreichen diese Tag und Nacht unter
         (1) Für diese Verträge gilt deutsches Recht.                 der Telefonnummer +49 611 533-6290 oder
                                                                      per Fax unter der Faxnummer +49 611 533-6400 oder
         (2) F
              ür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen        per E-Mail unter der Adresse
             Sie oder die mitversicherte Person ist das Gericht       gesundheit-weltweit@ruv.de.
             des Orts zuständig, an dem Sie oder die mitver-
             sicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermange-          Vertragsgrundlage
             lung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt         Dem Versicherungsvertrag liegen neben den
             haben.                                                   Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen die
                                                                      „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Aus-
         (3) K
              lagen gegen den Versicherer können bei dem Ge-         landsreise-Krankenversicherung im Kreditkarten-/
             richt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt           Schutzbriefbereich“ (AVB/KROP) zugrunde, die im
             von Ihnen oder der mitversicherten Person oder bei       Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.
             dem Gericht am Sitz des jeweiligen Versicherers          Auf Wunsch werden wir Ihnen die AVB insgesamt
             anhängig gemacht werden.                                 zur Verfügung stellen.

         (4) Verlegen Sie oder die mitversicherte Person nach    Auszug aus den „Allgemeinen Versicherungs-
              Vertragsschluss den eigenen Wohnsitz und ge-        bedingungen für die Auslandsreise-Krankenver-
              wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht     sicherung im Kreditkarten-/Schutzbriefbereich“
              Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR    –AVB/KROP–
              ist, oder ist Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Auf-    (Stand: 01.01.2023)
              enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
              bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers   § 1 	Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
              zuständig.                                                Versicherungsschutzes
                                                                        (1) Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt –
     11. Widerrufsrecht                                                      bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un-
         Es gilt das Widerrufsrecht gem. Ziff. III. der Vorver-              fälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
         traglichen Informationen zum Kartenvertrag über eine                Tritt außerhalb des Staates, in dem die versicherte
         Mastercard/Visa Card inkl. Produktinformation und                   ­Person sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren ge-
         Information über im Fernabsatz und außerhalb von                     wöhnlichen Aufenthalt hat (Ausland), unvorher-
         Geschäftsräumen geschlossene Verträge.                               gesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt R+V dort
                                                                              entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung
         Der Widerruf des Kreditkartenvertrags gilt auch für                  und erbringt sonst vereinbarte Leistungen.
         die Zusatzleistungen. Der Versicherungsschutz endet
         mit Zugang des Widerrufs.                                    (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
                                                                           Heilbehandlung einer versicherten Person wegen
                                                                           einer im Ausland akut auftretenden Krankheit oder
                                                                           akuter Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt
                                                                           mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach
                                                                           medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit
                                                                           nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten
                                                                           auch Schwangerschaft und Tod, soweit hierfür
                                                                           Leistungen vereinbart sind.

14
R+V Versicherungsbedingungen

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                  Zahnersatz, nicht aber für Neuanfertigung, Kronen
    (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten             und Kieferorthopädie.
         Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
         Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor          c) Arzneimittel
         Grenzüberschreitung ins Ausland.                               Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als
                                                                        Arzneimittel, auch wenn sie vom Arzt verordnet sind
    (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver-                und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht
         sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht                Nährmittel und Stärkungspräparate (auch sexuelle),
         geleistet.                                                     Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel.

    (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungs-                d) Heilmittel
         schutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der               Als Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht- und
         Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei               sonstige physikalische Behandlungen.
         R+V versichert ist. Der Versicherungsschutz darf
         nicht höher oder umfassender als der eines ver-            e) Hilfsmittel
         sicherten Elternteils sein.                                    Ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und
                                                                        Stützapparate zur Akutversorgung.
    (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich,
         sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch            f) Stationäre Heilbehandlung
         minderjährig ist.                                              Bei stationärer Heilbehandlung in einem Kranken-
                                                                        haus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige
    (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit für das               Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle
         Neugeborene oder für das Adoptivkind anderwei-                 von Kostenersatz kann ein Krankenhaustagegeld
         tiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche-              von 40 EUR pro Tag gewählt werden.
         rungsschutz im Ausland besteht.
                                                                    g) Transporte
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                         Den ersten medizinisch notwendigen Transport zum
    (1) D
         er versicherten Person steht die Wahl unter den               nächstgelegenen, für die Heilbehandlung
        im ausländischen Aufenthaltsland für Heilbehand-                geeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreich-
        lung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.                   baren Notfallarzt durch Rettungsdienste.

    (2) A
         rznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von    § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
        den in Absatz 1 genannten Behandlern verordnet              (1) Keine Leistungspflicht besteht
        werden.
                                                                    a) für medizinische Versorgung im Ausland, die der
    (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-                alleinige Grund oder einer der Gründe für den An-
         handlung hat die versicherte Person freie Wahl                 tritt der Reise war oder von der bei Reiseantritt
         unter den Krankenhäusern, die unter ständiger                  feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung
         ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende                   des Auslandsaufenthalts stattfinden musste
         diagnostische und therapeutische Möglichkeiten                 (siehe auch § 2 Abs. 2);
         verfügen und Krankengeschichten führen.
                                                                    b) für die beim jeweiligen Reisebeginn (Grenzüber-
    (4) R+V erbringt ausschließlich die nachfolgend auf-               schreitung ins Ausland) bestehenden und be-
         geführten Leistungen. Sonstige Leistungen, z. B. für           kannten chronischen Erkrankungen (auch Anoma-
         Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Erstattungs-           lien) einschließlich Folgen sowie für Krankheiten
         fähig sind ausschließlich Aufwendungen für:                    einschließlich ihrer Folgen und Unfallfolgen, die in
                                                                        den letzten drei Monaten vor Reisebeginn behan-
    a) ärztliche Leistungen;                                            delt wurden, sofern die Reise entgegen ärztlicher
                                                                        Empfehlung angetreten wurde;
    b) z ahnärztliche Leistungen
       Schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllun-              c) f ür solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen
       gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von                sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle,

                                                                                                                              15
R+V Versicherungsbedingungen

          die durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inne-          (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versi-
          ren Unruhen verursacht sind;                                     cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Er-
                                                                           stattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung
        d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten               die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
            und Unfälle einschließlich deren Folgen;
                                                                  § 6	Auszahlung der Versicherungsleistungen
        e) für geistige und seelische Störungen und                   (1) R+V ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
            Erkrankungen sowie für psychosomatische                         erforderlichen Nachweise (diese werden Eigentum
            Behandlung (z. B. Hypnose, autogenes Training)                  der R+V) erbracht sind:
            und Psychotherapie;
                                                                      a) Der Anspruch ist durch Belegurschriften nachzu-
        f) für Untersuchung und Behandlung wegen künst-                  weisen;
            licher Befruchtung, Schwangerschaft, Entbindung,
            Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie              b) Die Belege müssen grundsätzlich enthalten:
            deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit                 Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungs-
            geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im             datum, Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der
            Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwan-                 behandelten Person;
            gerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburt               - ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich:
            notwendig ist;                                                  Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der einzel-
                                                                            nen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mit
        g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für                    Behandlungskosten und -daten;
            Rehabilitationsmaßnahmen;                                    - Arznei-/Heil-/Hilfsmittelbezug/Verordnungen
                                                                            zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber
        h) für Eigenbehandlungen oder Behandlungen durch                   hinaus: Preis, Bezugsdatum, Quittung;
            Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspart-                - Krankenhausrechnungen zusätzlich: Aufnahme-
            nerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewie-                und Entlassungsdatum, Krankheitsbezeichnung,
            sene Sachkosten werden entsprechend diesen                      Spezifikation der Leistungen.
            Versicherungsbedingungen erstattet.
                                                                      (2) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten
        (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige                  werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die
             Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das             Belege bei R+V eingehen, in Euro umgerechnet. Als
             medizinisch notwendige Maß oder ist die geforder-             Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs
             te Vergütung nicht angemessen, so kann R+V ihre               der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
             Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab-               delte Währungen, für die keine Referenzkurse
             setzen. Dabei werden die Verhältnisse                         festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen-
             im jeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt.                kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen
                                                                           Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu-
        (3) Besteht Anspruch auf Leistungen einer gesetzli-               estem Stand, es sei denn, die versicherte Person
             chen Unfall- oder Rentenversicherung, ist R+V nur             weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Be-
             für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche               zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
             trotz dieser Leistungen notwendig bleiben.                    einem ungünstigeren Kurs erworben hat.

        (4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtun-       (3) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleis-
             gen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträ-               tungen – mit Ausnahme auf ein inländisches Konto
             gern oder gegenüber Körperschaften des öffent-                – können von den Leistungen abge­zo­­gen werden.
             lichen Rechts bestehen, gehen diese vor. Dies
             gilt auch, wenn der andere Versicherungsträger           (4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können
             ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart hat.            weder abgetreten noch verpfändet werden. Das
             Nimmt die versicherte Person unter Vorlage der                Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem
             Originalbelege zunächst die R+V in Anspruch, tritt            1. Oktober 2021 angelegte Kreditkartenkonten;
             diese in Vorleistung.                                         gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.

16
R+V Versicherungsbedingungen

§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                                § 11 Ansprüche gegen Dritte
    (1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe-               (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine
         bende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung                  ver­sicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
         des Auslandsaufenthalts,                                           so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For­
                                                                            derungsübergangs nach § 86 VVG (siehe Anhang),
    a) spätestens nach Ablauf von 60 Tagen, falls nicht                    die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe,
        gegen Beitragszuschlag eine Verlängerung bean-                      in der aus dem Versicherungsvertrag Kosten­ersatz
        tragt wurde; in diesem Fall endet die Versicherung                  geleistet wird, an R+V schriftlich abzu­treten.
        spätestens mit Beendigung des Verlängerungszeit-
        raums;                                                         (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte
                                                                            Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder
    b) m
        it Ende des Versicherungsvertrags bzw. Versiche-                   ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
       rungsverhältnisses;                                                  Recht unter Beachtung der geltenden Form­
                                                                            und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
    c) bei Wegfall der Kreditkarten- bzw. Auslands-                        Durchsetzung durch R+V soweit erforderlich
        Schutzbrief-Inhaberschaft, sofern die Versiche­                     mitzuwirken.
        rungsleistungen vertraglich daran gebunden sind.
                                                                       (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine ver-
    (2) Die Leistungspflicht für entschädigungspflich-                     sicherte Person vorsätzlich die in den Ab­sätzen 1
         ­tige Versicherungsfälle verlängert sich über                      und 2 genannten Obliegenheiten, ist R+V zur Leis-
          die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus, solan-                 tung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolge­
          ge die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht                  dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
          möglich ist.                                                      kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
                                                                            der Obliegenheit ist R+V berechtigt, ihre Leis-
§ 8 Obliegenheiten                                                          tungen in einem der Schwere des Verschuldens
    (1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte                        entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
         Person haben auf Verlangen der R+V jede
         Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des                (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver­
         Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der                   sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung
         R+V oder ihres Umfangs erforderlich ist.                           ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen
                                                                            den Erbringer von Leistungen zu, für die R+V
    (2) Auf Verlangen der R+V ist die versicherte Person                   aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungs­­
         verpflichtet, sich durch einen von der R+V beauf-                  leis­tungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3
         tragten Arzt untersuchen zu lassen.                                entsprechend anzuwenden.

    (3) Zur Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem            § 12 Willenserklärungen und Anzeigen
         Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall                Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber R+V
         vorliegt, ist die versicherte Person verpflichtet, auf        bedürfen der Textform.
         Verlangen der R+V Ärzte, Krankenanstalten,
         Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Perso-            2.   Verkehrsmittel-Unfallversicherung
         nenversicherer und gesetzliche Krankenkassen
         sowie Berufsgenossenschaften und Behörden                     Versicherer
         zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und                     Versicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG,
         von ihrer Schweigepflicht R+V gegenüber zu ent-               Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
         binden oder die erforderlichen Auskünfte selbst               Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der
         bei­zubringen.                                                Telefonnummer +49 611 999-333.

    (4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind                Vertragsgrundlage
         von der versicherten Person auf Verlangen der R+V             Dem Versicherungsvertrag liegen die
         im Leistungsfall nachzuweisen.                                 • R+V Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun-
                                                                           gen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16),

                                                                                                                             17
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