Sonderbedingungen für Zusatzleistungen - ExclusiveCard - Für Ihren Schutz und Ihre Sicherheit
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ExclusiveCard Sonderbedingungen für Zusatzleistungen Für Ihren Schutz und Ihre Sicherheit
Inhaltsverzeichnis Sonderbedingungen für Zusatzleistungen 5 B: Besondere Bestimmungen und Allgemeine 14 der ExclusiveCard (Kreditkarte) Versicherungsbedingungen (AVB) Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen zu 5 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 14 den Zusatzleistungen der ExclusiveCard 1. Verhältnis zu den Vertragsbedingungen 5 Auszug aus den „Allgemeinen Versiche- 14 2. Übersicht der Zusatzleistungen 5 rungsbedingungen für die Auslandsreise- 3. Rolle der DZ BANK 5 Krankenversicherung im Kreditkarten-/ 4. Datenschutz 5 Schutzbriefbereich“ -AVB/KROP- 5. Hinweis an den Karteninhaber 6 § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungs- 14 bereich des Versicherungsschutzes Abschnitt 2: Besondere Regelungen 6 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes 15 zu den Reiseversicherungen § 4 Umfang der Leistungspflicht 15 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 6 § 5 Einschränkung der Leistungspflicht 15 2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung 6 § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen 16 3. Reise-Service-Versicherung 6 § 7 Ende des Versicherungsschutzes 17 4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung 7 § 8 Obliegenheiten 17 5. Reiserücktrittskosten-/ 7 § 11 Ansprüche gegen Dritte 17 Reiseabbruch-Versicherung § 12 Willenserklärungen und Anzeigen 17 6. Reisegepäck-Versicherung 7 7. Mietwagenvollkaskoversicherung 7 2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung 17 Abschnitt 3: Besondere Regelungen 8 Auszug aus den „Allgemeinen Unfallver- 19 zu den weiteren Zusatzleistungen sicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, 1. Event-Buchungsservice 8 Ausgabe 01/16)" 2. Concierge-Service 8 1. Der Versicherungsumfang 19 3. Reise-Service 8 2. Welche Leistungsarten können 19 4. Ticket-Service 9 vereinbart werden? 5. Ticketversicherung 9 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten 22 6. Priority Pass 10 oder Gebrechen? 5. In welchen Fällen ist der Versicherungs- 22 schutz ausgeschlossen? Anhang 1: 7. Der Leistungsfall 23 R+V Versicherungsbedingungen 9. Wann sind die Leistungen fällig? 23 Versicherungsbestätigung zur ExclusiveCard 11 A: Allgemeine Bestimmungen 12 R+V Besondere Bedingungen für 24 1. Grundlage des Versicherungsschutzes 12 die Gruppen-Unfallversicherung mit 2. Versicherte Personen; versicherte Reisen 12 Direktanspruch der versicherten Person 3. Geltungsbereich 12 (R+V BB Direktanspruch) 4. B eginn, Dauer und Ende des Versiche- 12 rungsschutzes R+V Besondere Bedingungen für 24 5. Beitragszahlung 13 Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 6. Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall 13 70 % (R+V BB Mehrleistung 100) 7. O bliegenheiten im Versicherungsfall; 13 Rechtsfolgen bei Verletzung 8. Verpflichtung Dritter und Mehrfach- 13 versicherung 9. Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen 13 10. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand 14 11. Widerrufsrecht 14 2
Inhaltsverzeichnis 3. Reise-Service-Versicherung 24 Sonderbedingungen zu den ABRV für 32 gemietete Ferienwohnungen Auszug aus den „Allgemeinen 24 Bedingungen für die Versicherung Erläuterungen zum Versicherungsschutz 32 von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten (ABBR)“ § 1 Gegenstand der Versicherung 24 6. Reisegepäck-Versicherung 33 § 2 Krankheit/Unfall 24 § 3 Tod 25 Allgemeine Bedingungen für die 33 § 4 Sonstige Notfälle 25 Reisegepäck-Versicherung für Inhaber der § 7 Risikoausschlüsse 26 ExclusiveCard (AVBR 1992 - Fassung 2008). § 10 Forderungsübergang 26 § 1 Versicherte Sachen 33 § 11 Obliegenheiten im Versicherungsfall 26 § 2 Versicherte Gefahren und Schäden 34 § 12 Besondere Verwirkungsgründe 26 § 3 Ausschlüsse 34 § 13 Zahlung der Entschädigung 26 § 4 Begrenzt ersatzpflichtige Schäden 34 § 5 Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen 35 und Wassersportfahrzeugen § 6 Beginn und Ende des Versicherungs- 35 4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung 26 schutzes § 7 Versicherungswert; Versicherungssumme 35 Auszug aus den „Allgemeinen 27 § 8 Selbstbehalt 35 Bedingungen für die Auslands-Schutz- § 9 Entschädigung; Erst-Risiko- 35 brief-Versicherung (ASB)“ Versicherung § 1 Versicherte Gefahren und versicherte 27 § 10 Obliegenheiten 36 Fahrzeuge § 11 Besondere Verwirkungsgründe 36 § 2 Panne und Unfall 27 § 12 Zahlung der Entschädigung 36 § 3 Diebstahl und Totalschaden 28 § 4 Fahrerausfall 28 C: Ergänzende Bestimmungen 37 § 7 Besondere Risikoausschlüsse 29 § 8 Obliegenheiten des Karteninhabers 29 § 28 Verletzung einer vertraglichen 37 im Versicherungsfall Obliegenheit § 9 Besondere Verwirkungsgründe 29 § 44 Rechte des Versicherten 37 § 10 Zahlung der Entschädigung 29 § 82 Abwendung und Minderung 37 § 11 Abtretung 30 des Schadens § 83 Aufwendungsersatz 37 § 86 Übergang von Ersatzansprüchen 37 5. Reiserücktrittskosten-/ 30 Reiseabbruch-Versicherung Datenverarbeitung 39 Allgemeine Bedingungen für die Reiserück- 30 trittskosten-Versicherung für Inhaber der ExclusiveCard (ABRV) § 1 Gegenstand der Versicherung 30 (Versicherungsfall) § 2 Leistungsumfang 30 § 3 Versicherungssummen 31 § 4 Selbstbehalt 31 § 5 Leistungsvoraussetzungen 31 § 6 Ausschlüsse 31 § 7 Obliegenheiten des Versicherten 31 im Versicherungsfall § 8 Zahlung der Entschädigung 32 3
Inhaltsverzeichnis Anhang 2: 40 Anhang 3: 48 Versicherungsbedingungen der INTER PARTNER Versicherungsbedingungen der AWP P&C S.A., Assistance S.A., Direktion für Deutschland in Niederlassung für Deutschland Verbindung mit der ExclusiveCard der DZ BANK Versicherungsbestätigung für die ExclusiveCard (Kreditkarte) der DZ BANK AG Teil A: Allgemeine Versicherungsbedingungen 40 § 1 Informationen zum Versicherer 40 Versicherungsbedingungen 49 § 2 Anwendbares Recht 40 Allgemeine Bestimmungen 49 § 3 Vertragssprache 40 § 1 Wer ist versichert? 49 § 4 Vertragsgegenstand 40 § 2 Welchen Geltungsbereich hat 49 § 5 Beginn und Dauer des 41 die Versicherung? Versicherungsschutzes § 3 Wann beginnt und wann endet 49 § 6 Begrenzung der Leistungen 41 die Versicherung? § 7 Versicherte Person 41 § 4 In welchen Fällen besteht kein 49 § 8 Subsidiarität 41 Versicherungsschutz? § 9 Voraussetzungen für die 41 § 5 Was muss die versicherte Person im 49 Versicherungsleistung Schadenfall unbedingt unternehmen § 10 Allgemeine Obliegenheiten nach 41 (Obliegenheiten)? Eintritt des Versicherungsfalles § 6 Wann zahlt AWP die Entschädigung? 50 § 11 Leistungsfreiheit bei 42 § 7 Was gilt, wenn die versicherte Person 50 Obliegenheitsverletzungen Ersatzansprüche gegen Dritte hat? § 12 Anzeigen und Willenserklärungen 42 § 8 Wann verliert die versicherte Person den 50 § 13 Allgemeine Einschränkungen/ 42 Anspruch auf Versicherungsleistung durch Ausschluss des Versicherungsschutzes Obliegenheitsverletzung und Verjährung? § 14 Verjährung 43 § 9 Welche Form gilt für die Abgabe von 50 § 15 Ansprüche gegen Dritte 43 Willenserklärungen? § 16 Zahlung der Entschädigung/ 43 § 10 Welches Gericht in Deutschland ist für 50 Versicherungsleistung die Geltendmachung der Ansprüche aus § 17 Rechte im Schadenfall 43 dem Versicherungsvertrag zuständig? § 18 Hinweis zum Datenschutz 43 Welches Recht findet Anwendung? § 19 Beschwerdeverfahren 43 Ticketversicherung 50 § 1 Was ist versichert? 50 Teil B: Besondere Versicherungsbedingungen 44 § 2 Wann beginnt und wann endet 50 Besondere Versicherungsbedingungen zur Miet- die Versicherung? wagenvollkaskoversicherung für Mietfahrzeuge § 3 Unter welchen Voraussetzungen 50 (Personenkraftwagen) erstattet AWP den Ticketpreis? § 1 Vertragsgrundlage 44 § 4 In welchen Fällen besteht kein 51 § 2 Versicherungsumfang 44 Versicherungsschutz? § 3 Versicherte Gründe 44 § 5 Was muss die versicherte Person 51 § 4 Ausschlüsse 44 im Schadenfall unbedingt unternehmen § 5 Versicherungssumme und Selbstbehalt 45 (Obliegenheiten)? § 6 Rechte im Schadenfall 46 § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die 51 § 7 Voraussetzungen für die 46 versicherte Person? Versicherungsleistung §8O bliegenheiten nach Eintritt des 46 Ergänzende Bestimmungen für alle 51 Versicherungsfalles Versicherungen § 9 Leistungsfreiheit bei Obliegenheits- 46 verletzungen Datenschutzhinweise 52 Teil C: Definition 47 4
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) (Stand: Januar 2023) Ergänzend zu den Vertragsbedingungen für Mastercard® • Event-Buchungsservice und Visa Karten (Debit- oder Kreditkarten) („Vertragsbe- • Concierge-Service dingungen“) gelten für die mit der ExclusiveCard verbun- • Reise-Service denen Zusatzleistungen die nachfolgenden Sonderbedin- • Ticket-Service gungen („Sonderbedingungen“). • Ticketversicherung • Priority Pass Abschnitt 1: Allgemeine Regelungen zu den Zusatzleistungen der ExclusiveCard 3. Rolle der DZ BANK 3.1 Die DZ BANK ermöglicht dem Karteninhaber den Zu- 1. Verhältnis zu den Vertragsbedingungen gang zu den Zusatzleistungen. Die Zusatzleistungen 1.1 Die Sonderbedingungen sind Bestandteil des Kar- selbst werden nicht von der DZ BANK erbracht. tenvertrags über die ExclusiveCard zwischen der DZ BANK AG, Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, 3.2 Den Versicherungsschutz aus den genannten Reise- Frankfurt am Main („DZ BANK“) und dem Kunden („Sie“ versicherungen gewähren unsere Versicherungspart- oder „Karteninhaber“). Die Inanspruchnahme ner auf Grundlage von Gruppenversicherungsver- der Zusatzleistungen gemäß diesen Sonderbedingun- trägen. Die Versicherungspartner sind im Einzelnen in gen setzt einen wirksamen Kartenvertrag voraus. Abschnitt 2 dieser Sonderbedingungen aufgeführt. 1.2 Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach Ziffer 3.3 Die weiteren Zusatzleistungen erbringen unsere Part- 16 der Vertragsbedingungen. Eine Teilkündigung der nerunternehmen auf Grundlage eigener Verträge mit Sonderbedingungen ist ausgeschlossen. Ihnen. Die Partnerunternehmen sind im Einzelnen in Abschnitt 3 dieser Sonderbedingungen aufgeführt. 1.3 Die Sonderbedingungen können nach Maßgabe der Ziffer 14 der Vertragsbedingungen geändert werden. 3.4 Die DZ BANK haftet nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der einzelnen Versicherungs- partner und Partnerunternehmen. 2. Übersicht der Zusatzleistungen 2.1 Der Karteninhaber ist berechtigt, nach Maßgabe die- ser Sonderbedingungen Zusatzleistungen bestehend 4. Datenschutz aus Reiseversicherungen und weiteren Zusatzleistun- 4.1 Die Datenschutzinformationen zu Ihrer Mastercard/ gen in Anspruch zu nehmen. Visa Karte (Debit- oder Kreditkarten) in der jeweils gültigen Fassung geben Auskunft über die mit der 2.2 Als Karteninhaber genießen Sie Versicherungsschutz Beantragung und Nutzung der Karte und ihrer Zu- unserer Versicherungspartner nach Maßgabe des satzleistungen und Funktionen zusammenhängende Abschnitts 2 dieser Sonderbedingungen. Der Ver Verarbeitung Ihrer Daten und die Ihnen nach den sicherungsschutz bezieht sich auf folgende Reisever- datenschutzrechtlichen Regelungen zustehenden sicherungen: Ansprüche und Rechte. Welche Daten im Einzelnen • Auslandsreise-Krankenversicherung verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, • Verkehrsmittel-Unfallversicherung richtet sich maßgeblich nach den beantragten bzw. • Reise-Service-Versicherung vereinbarten Leistungen. • Auslands-Schutzbrief-Versicherung • Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch- 4.2 Die Datenschutzinformationen zu Ihrer Mastercard/ Versicherung Visa Karte (Debit- oder Kreditkarten) einschließlich • Reisegepäck-Versicherung der Informationen über Ihre Rechte als Betroffener • Mietwagenvollkaskoversicherung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die Datenschutzinformationen zu den Reise- 2.3 Als Karteninhaber sind Sie zudem berechtigt, nach versicherungs- und den weiteren Zusatzleistungen Maßgabe des Abschnitts 3 dieser Sonderbedingungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) stellt die DZ BANK folgende weitere Zusatzleistungen unserer Partner- als Herausgeberin der Karte im Internet zentral unter unternehmen in Anspruch zu nehmen: nachfolgender Adresse zur Verfügung: www.dzbank. de/datenschutzhinweisekarten. 5
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) 4.3 Sie können die Informationen nach Artikel 13, 14 und 2.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: 21 DSGVO auch über die Internetseite der oben im R+V Allgemeine Versicherung AG, Kartenantrag genannten kartenausgebenden Bank („Ihre Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Bank“) unter dem Punkt „Datenschutz“ aufrufen. Darüber Vorsitzender des Aufsichtsrats: hinaus gelten die Datenschutzhinweise Ihrer Bank. Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; 5. Hinweis an den Karteninhaber Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, In Bezug auf etwaige Zusatzleistungen der Kreditkar- Julia Merkel, Marc René Michallet. tenorganisationen oder ihrer Dienstleister bezeichnet Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Visa die ExclusiveCard als Visa Platinum Karte. Mas- Handelsregister Nr. HRB 2188, tercard bezeichnet die ExclusiveCard als World Elite Amtsgericht Wiesbaden, Mastercard. USt-IdNr. DE 811198334. Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der Abschnitt 2: Besondere Regelungen Telefonnummer +49 611 999-333 oder per zu den Reiseversicherungen E-Mail an ruv@ruv.de. 1. Auslandsreise-Krankenversicherung 2.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des 1.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus- Versicherungsbedingungen (Anhang 1). landsreise-Krankenversicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent- gelt abgedeckt. 3. Reise-Service-Versicherung 3.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen 1.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Reise- R+V Krankenversicherung AG, Service-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt abge- Vorsitzender des Aufsichtsrats: deckt. Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; 3.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer. R+V Allgemeine Versicherung AG, Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Handelsregister Nr. HRB 7094, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Amtsgericht Wiesbaden, Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. USt-IdNr. DE 114106943. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der Julia Merkel, Marc René Michallet. Telefonnummer +49 611 533-6290, per Fax unter Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, der Faxnummer +49 611 533-6400 oder per Handelsregister Nr. HRB 2188, E-Mail an ruv@ruv.de. Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. 1.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1). Telefonnummer +49 611 999-333 oder per E-Mail an ruv@ruv.de. 2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung 3.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des 2.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Ver- Versicherungsbedingungen (Anhang 1). kehrsmittel-Unfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent- gelt abgedeckt. 6
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) 4. Auslands-Schutzbrief-Versicherung Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der 4.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Telefonnummer +49 611 999-333 oder per Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Aus- E-Mail an ruv@ruv.de. lands-Schutzbrief-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenent- 5.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des gelt abgedeckt. Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Versicherungsbedingungen (Anhang 1). 4.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden 6. Reisegepäck-Versicherung Vorsitzender des Aufsichtsrats: 6.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Rei- Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; segepäck-Versicherung abgeschlossen. Der Beitrag Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt Julia Merkel, Marc René Michallet. abgedeckt. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, 6.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: Amtsgericht Wiesbaden, KRAVAG-LOGISTIC Versicherung-AG, USt-IdNr. DE 811198334. Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Telefonnummer +49 611 999-333 oder per Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; E-Mail an ruv@ruv.de. Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer. 4.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Versicherungsbedingungen (Anhang 1). Hamburg, USt-IdNr. DE 218618884. Die Vertragsbetreuung erfolgt über die KRAVAG- 5. Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft Frankfurt, 5.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Voltastraße 84, 60486 Frankfurt. Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der abgeschlossen. Der Beitrag für diese Versicherung ist Telefonnummer +49 611 999-333 oder per durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. E-Mail an ruv@ruv.de. 5.2 Risikoträger und ladungsfähige Anschrift: 6.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des KRAVAG-LOGISTIC Versicherung-AG, Versicherungsschutzes ergeben sich aus den R+V Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Versicherungsbedingungen (Anhang 1). Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; 7. Mietwagenvollkaskoversicherung Michael Busch, Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer. 7.1 Die DZ BANK hat zugunsten des Karteninhabers einen Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Miet- Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht wagenvollkaskoversicherung abgeschlossen. Der Bei- Hamburg, USt-IdNr. DE 218618884. trag für diese Versicherung ist durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. Die Vertragsbetreuung erfolgt über die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft 7.2 Der Versicherer, der den Versicherungsschutz ge- Frankfurt, Voltastraße 84, 60486 Frankfurt. währt, ist die Inter Partner Assistance S.A., Direktion für Deutschland, Colonia-Allee 10–20, 51067 Köln. 7
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance- und („Tenerity“), Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Versicherungsleistungen sind: AXA Assistance Hamburg, angeboten wird. Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10–20, 51067 Köln und Inter Partner Assistance Service GmbH, 2.2 Der Concierge-Service kann über das Internet Große Scharrnstraße 36, 15230 Frankfurt (Oder). (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch rund um die Uhr unter der Telefonnummer Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der +49 (0) 211 778 4448 genutzt werden. Telefonnummer +49 (0) 221 80247-1554 oder Für die Inanspruchnahme des Concierge-Services per E-Mail an Exklusivkarte@axa-assistance.de. sind Ihre Registrierung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity 7.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des notwendig. Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Ver- sicherungsbedingungen der Inter Partner Assistance 2.3 Der Concierge-Service recherchiert Shoppingmög- S.A., Direktion für Deutschland (Anhang 2). lichkeiten und übernimmt u. a. die Beschaffung von Informationen, etwa zu Veranstaltungen, Restaurants, Unterkünften etc. in einem angemessenen Rahmen. Abschnitt 3: Besondere Regelungen Der Service umfasst darüber hinaus die Vermittlung zu den weiteren Zusatzleistungen von Dienstleistungen Dritter, wie etwa Blumenver- sand, Shuttle- oder Limousinen-Service, Catering, 1. Event-Buchungsservice Wäsche- oder Bügelservice oder Dolmetscherdienste 1.1 Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem („Drittleistungen“). Event-Buchungsservice, der von der booker GmbH („booker“), Luxemburger Str. 82–86, 50354 Hürth, 2.4 Tenerity erbringt den Concierge-Service auf Grund- angeboten wird. lage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Für die Nut- zung des Concierge-Services fällt für Sie kein Entgelt 1.2 Der Event-Buchungsservice kann über das Internet an. Dies gilt jedoch nicht für in Anspruch genommene (https://www.vr-entertain.de) genutzt werden. Drittleistungen. Drittleistungen, die der Concierge- Anfragen können zudem telefonisch unter der Service vermittelt, erbringen die jeweiligen Anbieter Telefonnummer +49 (0) 211 778-4422 oder per auf Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Die E-Mail an service@vr-entertain.de gestellt werden. dort vereinbarten Entgelte sind von Ihnen zu tragen. Um von Vergünstigungen in vollem Umfang zu profi- tieren, ist eine Registrierung bei booker notwendig. 3. Reise-Service 1.3 Der Event-Buchungsservice ist ein Vermittlungs- 3.1 Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem service, über den Sie Eintrittskarten für eine Vielzahl Reise-Service, der von der Tenerity GmbH, von Veranstaltungen insbesondere aus den Bereichen Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg, Kino, Musik und Sport sowie exklusive Angebote und ihren Kooperationspartnern angeboten wird. (Backstage-Führungen, Lounge-Eintritte, VIP-Karten) Aktueller Kooperationspartner ist die Professional nach Verfügbarkeit buchen können. Travel GmbH, Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg („Reisevermittler“). 1.4 booker erbringt den Event-Buchungsservice auf Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Für die 3.2 Der Reise-Service kann über das Internet Nutzung des Event-Buchungsservices fällt für Sie kein (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch unter Entgelt an. Das Entgelt für den Anbieter der über der Telefonnummer +49 (0) 211 778 4448 genutzt den Event-Buchungsservice gebuchten Leistungen werden. Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis wird der ExclusiveCard belastet, sofern nichts Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die Inan- anderes vereinbart ist. spruchnahme des Reise-Services sind Ihre Registrie rung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity notwendig. 2. Concierge-Service 2.1 Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem 3.3 Der Reise-Service beinhaltet die Vermittlung von Concierge-Service, der von der Tenerity GmbH Reiseleistungen wie beispielsweise von Pauschal 8
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) reisen, Kreuzfahrten, Städtereisen, Hotels, Studien system verfügbar sind. Erworbene Tickets erhalten Sie reisen, von Ferienhäusern, Mietwagen und Flügen. portofrei per Post oder als Print@home-Ticket per E-Mail zugeschickt. 3.4 Tenerity erbringt den Reise-Service in Kooperation mit dem Reisevermittler auf Grundlage eines eigenen 4.4 Tenerity erbringt den Ticket-Service in Kooperation Vertrags mit Ihnen. Im Rahmen einer Buchung kom- mit der CTS EVENTIM AG & Co. KGaA auf Grundlage men zudem ein Reisevermittlungsvertrag mit dem eines jeweils eigenen Vertrags. Bei einer Buchung über Reisevermittler sowie ein Vertrag mit dem jeweiligen den Ticket-Service kommt darüber hinaus ein Vertrag Anbieter der gebuchten Reiseleistungen zustande. zwischen Ihnen und dem jeweiligen Anbieter zustande. Für die Nutzung des Ticket-Services fällt für Sie kein 3.5 Für die Nutzung des Reise-Services von Tenerity fällt Entgelt an. Dies gilt jedoch nicht für die gekauften für Sie kein Entgelt an. Dies gilt jedoch nicht für die Tickets zzgl. Gebühren von den jeweiligen Anbietern Leistungen des Reisevermittlers und die vermittelten bzw. dem Kooperationspartner. Bei einer Buchung Reiseleistungen des Anbieters. Bei einer Buchung über profitieren Sie von einer Rückvergütung in Höhe von den Reise-Service profitieren Sie von einer Rück- 7 % auf den Ticketpreis (exkl. Steuern, Gebühren, sons- vergütung in Höhe von 7 % auf den Reisepreis (exkl. tiger Aufschläge und Stornogebühren). Die Rückver- Steuern, Gebühren, sonstiger Aufschläge und Storno- gütung wird Ihnen innerhalb von sechs Wochen nach gebühren). Die Rückvergütung gilt für alle Mitreisen- der Veranstaltung auf Ihr hierfür angegebenes Konto den und ist nicht an einen Mindestpreis gebunden. von Tenerity überwiesen. Bedingung für die Rückver- Die Rückvergütung wird Ihnen innerhalb von sechs gütung ist die Bezahlung des Ticketpreises mit der Wochen nach Reiserückkehr auf Ihr hierfür angegebe ExclusiveCard. Maßgebend sind die Regelungen in nes Konto von Tenerity überwiesen. Bedingungen für den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Tenerity. die Rückvergütung sind insbesondere die Buchung der Reise bei dem Reisevermittler und die Bezahlung 4.5 Sind Tickets über den Ticket-Service nicht verfügbar, des Reisepreises mit der ExclusiveCard. Maßgebend wird Tenerity Ihre Anfrage an den Event-Buchungs sind die Regelungen in den Allgemeinen Geschäfts- service von booker durchstellen. Für den Event- bedingungen von Tenerity. Buchungsservice von booker gelten die Regelungen unter Ziffer 1 dieses Abschnitts 3 der Sonderbe- dingungen. Eine Rückvergütung ist in diesem Fall 4. Ticket-Service ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz durch die 4.1 Mit der ExclusiveCard erhalten Sie Zugang zu einem nachstehend aufgeführte Ticketversicherung besteht Ticket-Service, der von der Tenerity GmbH, in diesem Fall nicht. Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, 22765 Hamburg, und ihren Kooperationspartnern angeboten wird. 5. Ticketversicherung Aktueller Kooperationspartner ist die 5.1 Die Tenerity GmbH, Barnerstraße 14c, ottensenOPEN, CTS EVENTIM AG & Co. KGaA, Contescarpe 75 A, 22765 Hamburg, hat zugunsten des berechtigten 28195 Bremen. Karteninhabers einen Gruppenversicherungsvertrag in Bezug auf eine Ticketversicherung abgeschlossen. 4.2 Der Ticket-Service kann über das Internet Mit der Ticketversicherung besteht weltweit Versiche- (www.sparda.exklusivkarte.de) oder telefonisch unter rungsschutz für Eintrittskarten, die über den Ticket- der Telefonnummer +49 (0) 211 778 4448 genutzt Service nach Ziffer 4 dieses Abschnitts 3 der Sonder- werden. Telefonische Erreichbarkeit: bedingungen gekauft worden sind. Montag bis Sonntag, jeweils 8.00 bis 20.00 Uhr. Für die Inanspruchnahme des Ticket-Services sind Ihre Regis- 5.2 Der Versicherer, der den Versicherungsschutz gewährt, trierung sowie Ihre Zustimmung zu den Allgemeinen ist die AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland, Geschäftsbedingungen von Tenerity notwendig. Bahnhofstraße 16, 85609 Aschheim (bei München), Deutschland. 4.3 Der Karteninhaber kann über den Ticket-Service Eintrittskarten für Konzerte, Musicals, Theatervor- 5.3 Die Voraussetzungen, der Inhalt und der Umfang des stellungen, Opernaufführungen und viele weitere Versicherungsschutzes ergeben sich aus den Versi- öffentliche Veranstaltungen buchen, sofern die cherungsbedingungen der AWP P&C S.A., Niederlas- Eintrittskarten über das angebundene Vorverkaufs- sung für Deutschland (Anhang 3). 9
Sonderbedingungen für Zusatzleistungen der ExclusiveCard (Kreditkarte) 6. Priority Pass 6.1 Mit der ExclusiveCard können Sie einen Priority Pass erhalten. Anbieter des Priority Passes ist die Priority Pass Limited („PPL“), Cutlers Exchange, 123 Houndsditch, London EC3A 7BU. 6.2 Sie können den Priority Pass über eine spezielle Webseite von PPL beantragen. Hierzu erhält der Karteninhaber nach Abschluss des Kartenvertrags mit seiner ExclusiveCard einen Einladungscode sowie weitere Informationen zur Beantragung des Priority Passes. Ohne Registrierung bei PPL können die Vorteile des Priority Passes nicht genutzt werden. 6.3 Mit dem Priority Pass haben Sie weltweit Zugang zu VIP-Lounges auf Flughäfen, die von PPL oder den angebundenen Loungebetreibern betrieben werden. Informationen zu den Lounges können Sie auf der Webseite von PPL unter www.prioritypass.com/de nachlesen. 6.4 PPL erbringt ihre Leistungen auf Grundlage eines eigenen Vertrags mit Ihnen. Die Nutzungsbedingun- gen des Priority Passes sind auf der Webseite von PPL unter www.prioritypass.com/de einsehbar. 6.5 Die Jahresgebühr für Ihre Priority Pass-Mitgliedschaft ist durch Ihr Kartenentgelt abgedeckt. Sie haben aber die Aufenthaltsgebühren für Ihren Lounge-Besuch zu tragen, es sei denn, Sie sind Inhaber einer Exclusive Card Plus. Aufenthaltsgebühren für Ihre Gäste bei einem Lounge-Besuch sowie Entgelte für zusätzliche Serviceleistungen haben Sie ebenfalls zu tragen. Die Entgelte werden über die vom Karteninhaber bei PPL hinterlegte Kreditkarte abgerechnet. Sie ermächti- gen PPL, die geschuldeten Entgelte der hinterlegten Kreditkarte zu belasten. 6.6 Im Falle eines Verlusts oder Diebstahls Ihres Priority Passes müssen Sie dies unverzüglich PPL anzeigen. Fragen zum Priority Pass können Sie mit PPL klären, nicht aber mit den Loungebetreibern. Zur Kontaktaufnahme können Sie die Kontaktdaten nutzen, die Sie auf der Webseite von PPL unter www.prioritypass.com/de/help/contact-us finden. 6.7 Endet der Kartenvertrag zwischen der DZ BANK und Ihnen, können Sie die Vorteile des Priority Passes nicht mehr nutzen. Sie müssen Ihren Priority Pass entweder zurückgeben oder vernichten. 10
Anhang 1: R+V Versicherungsbedingungen Versicherungsbestätigung Reisegepäck-Versicherung zur ExclusiveCard Der Versicherer ersetzt Schäden am Reisegepäck, die - gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Kreditkarten- durch Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen vertrag bei der DZ BANK AG - Stand: Januar 2023 entstanden sind. Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf eine ge- Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sind den schlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Es sind jedoch nachfolgenden Bestimmungen sowie den Allgemeinen immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung Versicherungsbedingungen (AVB) je Versicherungsart zu angesprochen. entnehmen. Die DZ BANK AG (Versicherungsnehmer) hat zu Ihren Guns- ten – als Inhaber einer gültigen ExclusiveCard – Versiche- rungsverträge mit folgendem Versicherungsschutz bei den in den Besonderen Bestimmungen genannten Versicherern der R+V Versicherungsgruppe vereinbart: Auslandsreise-Krankenversicherung Der Versicherer bietet tarifliche Kostenübernahme bei akut notwendigen stationären und ambulanten Behandlun- gen – einschließlich schmerzstillender Zahnbehandlung und Reparatur von Zahnersatz – sowie von erforderlichen Arzneimitteln und Heilmitteln. Verkehrsmittel-Unfallversicherung Werden Flugreisen oder öffentliche Verkehrsmittel, ein Mietwagen oder Hotels mit einer ExclusiveCard bezahlt, sind die versicherten Personen während der Benutzung der Verkehrsmittel bzw. während des Aufenthalts auf dem Hotelgelände unfallversichert. Reise-Service-Versicherung Der Versicherer erbringt organisatorische und/oder finanzi- elle Hilfe bei Krankheit, Unfall, Tod oder einer sonstigen per- sönlichen Notlage auf einer Auslandsreise (z. B. Vermittlung ärztlicher Betreuung, Krankenrücktransport, Unterstützung bei Verlust von Reisedokumenten und Zahlungsmitteln). Auslands-Schutzbrief-Versicherung Der Versicherer leistet organisatorische und/oder finanzielle Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs sind (z. B. Pannenhilfe, Abschleppen und Bergen, Übernachtung). Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung Der Versicherer übernimmt die vertraglichen Stornokos- ten bei Rücktritt vor Reiseantritt sowie bei Reiseabbruch die Rückreisekosten aus wichtigen Gründen, wie z. B. Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, betriebsbeding- te Arbeitslosigkeit und Wiedereinstellung nach Arbeits- losigkeit. Ferner ersetzt der Versicherer die Kosten für noch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen bei Abbruch der Reise. 11
R+V Versicherungsbedingungen A: Allgemeine Bestimmungen (4) Versicherungsschutz besteht unter der Voraus- setzung, dass die Kreditkarte auf Ihren Namen, also 1. Grundlage des Versicherungsschutzes eine natürliche Person, beantragt und ausgestellt Der Inhalt und der Umfang des Versicherungsschutzes wurde. ergeben sich aus den Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen, den Allgemeinen Versicherungs- 3. Geltungsbereich bedingungen (AVB) je Versicherungsart sowie den (1) Verkehrsmittelunfall-Versicherung, Reise- gesetzlichen Regelungen. rücktrittskosten-/Reiseabbruch- Versicherung, Reisegepäck-Versicherung 2. Versicherte Personen; versicherte Reisen Versicherungsschutz besteht weltweit. (1) Versichert sind Sie als Inhaber einer gültigen ExclusiveCard, soweit Sie sowohl Ihren Wohnsitz (2) Auslandsreise-Krankenversicherung, Reise- als auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt inner- Service-Versicherung halb der Europäischen Union (EU) oder des Euro- Versicherungsschutz besteht weltweit, außer in päischen Wirtschaftsraums (EWR) haben. In der dem Vertragsstaat der EU/des EWR, in dem Sie Auslandsreise-Kranken- und der Auslands-Schutz- bzw. die versicherte Person sowohl den eigenen brief-Versicherung müssen sich darüber hinaus Ihr Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt haben Wohnsitz und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in dem- (Ausland). selben Vertragsstaat der EU/des EWR befinden. (3) Auslands-Schutzbrief-Versicherung (2) Ist die Voraussetzung nach (1) erfüllt, sind darüber Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas hinaus folgende Personen versichert: sowie in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Kein Versicherungsschutz a) Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner besteht jedoch für Schadenereignisse in dem oder Ihr Lebensgefährte, der mit Ihnen einen Vertragsstaat der EU/des EWR, in dem Sie bzw. gemeinschaftlichen Wohnsitz hat, die versicherte Person sowohl ihren Wohnsitz b) unverheiratete eigene Kinder oder unverheirate- als auch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sowie für te Kinder des Versicherten nach a) oder b) – ein- Schadenereignisse innerhalb einer Entfernung schließlich Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder – von 50 Kilometern (Luftlinie) vom Wohnsitz und • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, gewöhnlichen Aufenthalt von Ihnen bzw. der • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, versicherten Person. wenn das Kind - sich in Schul- oder Berufsausbildung 4. Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes befindet (z. B. Studium) (1) Beginn des Versicherungsschutzes oder Soweit in den Besonderen Bestimmungen bzw. - ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil oder Bundesfreiwilligendienst leistet. B) nicht etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz – vorbehaltlich des ord- oraussetzung ist, dass auch diese Personen sowohl V nungsgemäßen Zustandekommens des Kreditkar- ihren Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in- tenvertrags – mit Anlegen eines Kreditkartenkon- nerhalb der EU/des EWR haben. In der Auslandsreise- tos im System des Kartenausstellers. Kranken- und der Auslands-Schutzbrief-Versicherung müssen sich darüber hinaus Ihr Wohnsitz und der (2) Dauer des Versicherungsschutzes gewöhnliche Aufenthalt in demselben Vertragsstaat a) In der Auslandsreise-Krankenversicherung, befinden. Reise-Service-und Auslands-Schutzbrief- Versicherung besteht Versicherungsschutz für (3) In der Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch- die jeweils ersten 60 Tage aller vorübergehenden Versicherung sind die Personen nach (2) nur dann Auslandsaufenthalte. versichert, wenn sich diese auf gemeinsamen b) In der Verkehrsmittel-Unfall- und Reiserück- Reisen mit Ihnen befinden und in der Reisebestäti- trittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung be- gung mit aufgeführt sind. steht Versicherungsschutz unabhängig von der jeweiligen Reisedauer. 12
R+V Versicherungsbedingungen (3) E nde des Versicherungsschutzes ten. Die Anschriften sind den jeweiligen Besonde- Unabhängig von Ziffer (2) und soweit in den ren Bestimmungen zu entnehmen. Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, endet der Versiche- (3) Wird eine der Obliegenheiten nach (1) und (2) rungsschutz, vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versiche- • soweit die Voraussetzungen nach 2 (1) nicht er- rungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer füllt sind. Der Versicherungsschutz lebt wieder Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine auf, sobald die Voraussetzungen wieder erfüllt Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens werden, entsprechenden Verhältnis zu kürzen. • mit Ablauf des Kreditkartenvertrags oder (4) Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht • im Falle eines Widerrufs des Kreditkartenvertrags grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- an dem Tag, an dem die Widerrufserklärung zu- rungsschutz bestehen. gegangen ist. 8. Verpflichtung Dritter und Mehrfachversicherung In den Fällen, in denen der Kreditkartenvertrag (1) Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber vorzeitig beendet wird, endet der Versicherungs- aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft schutz mit Ablauf des Zeitraums, für den Sie letzt- in einem Verband, Verein oder einer Körperschaft malig die Kartengebühr entrichtet haben. öffentlichen Rechts zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche den Leis- 5. Beitragszahlung tungsverpflichtungen der Versicherer vor. Schuldner der Versicherungsbeiträge gegenüber R+V ist die DZ BANK AG. Den Beitrag für diese Versicherun- (2) Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis gen trägt die DZ BANK AG aus der Kartengebühr. allerdings zuerst an den Versicherer, wird der Ver- sicherer Ihnen gegenüber abweichend von (1) in R+V ist nicht berechtigt, Beitrags- oder andere Vorleistung treten. Forderungen, die gegenüber der DZ BANK AG als Versicherungsnehmer bestehen, mit Ansprüchen der (3) Sofern anderweitiger Versicherungsschutz für die- versicherten Person auf eine mögliche Versicherungs- selben Gefahren besteht oder eine Entschädigung leistung aufzurechnen, sofern die versicherte Person oder Leistung aufgrund des eingetretenen Ver- ihrer Zahlungspflicht gegenüber der DZ BANK AG sicherungsfalles auch bei einem anderen Versiche- nachgekommen ist. Der Nachweis der Zahlung obliegt rer/Risikoträger erlangt werden kann, gehen die der versicherten Person. § 35 VVG findet im Verhältnis anderen vertraglichen Ansprüche diesem Vertrag zwischen R+V und der versicherten Person insoweit vor. Ist auch in dem anderen Vertrag eine subsidiäre keine Anwendung. (nachrangige) Deckung des dortigen Versicherers/ Risikoträgers vereinbart, so geht dennoch die hier 6. Rechte und Ansprüche im Versicherungsfall getroffene Vereinbarung vor. Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall steht Ihnen als Karteninhaber bzw. den mitversicherten (4) Die Regelungen zur Auslandsreise-Krankenversi- Personen direkt zu (§ 44 Versicherungsvertragsgesetz cherung und zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung – VVG), es sei denn, in den Besonderen Bestimmungen ergeben sich aus den AVB dieser Produkte. oder jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (Teil B) ist etwas anderes festgelegt. 9. Verjährung; Anzeigen, Willenserklärungen (1) Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall; Rechtsfolgen verjähren in drei Jahren. Die Frist berechnet sich bei Verletzung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerli- (1) D ie Obliegenheiten im Versicherungsfall ergeben chen Gesetzbuches. sich aus den Besonderen Bestimmungen und jeweili- gen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil B). (2) Ist ein Anspruch bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis (2) Die unverzügliche Meldung des Versicherungsfalls zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Ent- ist direkt an den betreffenden Versicherer zu rich- scheidung des Versicherers in Textform zugeht. 13
R+V Versicherungsbedingungen (3) S oweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist B: Besondere Bestimmungen und Allgemeine und soweit in den jeweiligen AVB nicht etwas Versicherungsbedingungen (AVB) anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das 1. Auslandsreise-Krankenversicherung Versicherungsverhältnis betreffen und die un- mittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Versicherer Textform abzugeben. Versicherer ist die R+V Krankenversicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. 10. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand Sie erreichen diese Tag und Nacht unter (1) Für diese Verträge gilt deutsches Recht. der Telefonnummer +49 611 533-6290 oder per Fax unter der Faxnummer +49 611 533-6400 oder (2) F ür Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen per E-Mail unter der Adresse Sie oder die mitversicherte Person ist das Gericht gesundheit-weltweit@ruv.de. des Orts zuständig, an dem Sie oder die mitver- sicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermange- Vertragsgrundlage lung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt Dem Versicherungsvertrag liegen neben den haben. Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Aus- (3) K lagen gegen den Versicherer können bei dem Ge- landsreise-Krankenversicherung im Kreditkarten-/ richt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Schutzbriefbereich“ (AVB/KROP) zugrunde, die im von Ihnen oder der mitversicherten Person oder bei Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden. dem Gericht am Sitz des jeweiligen Versicherers Auf Wunsch werden wir Ihnen die AVB insgesamt anhängig gemacht werden. zur Verfügung stellen. (4) Verlegen Sie oder die mitversicherte Person nach Auszug aus den „Allgemeinen Versicherungs- Vertragsschluss den eigenen Wohnsitz und ge- bedingungen für die Auslandsreise-Krankenver- wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht sicherung im Kreditkarten-/Schutzbriefbereich“ Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR –AVB/KROP– ist, oder ist Ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Auf- (Stand: 01.01.2023) enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers § 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des zuständig. Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer – im Folgenden R+V genannt – 11. Widerrufsrecht bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Un- Es gilt das Widerrufsrecht gem. Ziff. III. der Vorver- fälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. traglichen Informationen zum Kartenvertrag über eine Tritt außerhalb des Staates, in dem die versicherte Mastercard/Visa Card inkl. Produktinformation und Person sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren ge- Information über im Fernabsatz und außerhalb von wöhnlichen Aufenthalt hat (Ausland), unvorher- Geschäftsräumen geschlossene Verträge. gesehen ein Versicherungsfall ein, ersetzt R+V dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung Der Widerruf des Kreditkartenvertrags gilt auch für und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. die Zusatzleistungen. Der Versicherungsschutz endet mit Zugang des Widerrufs. (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen einer im Ausland akut auftretenden Krankheit oder akuter Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaft und Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. 14
R+V Versicherungsbedingungen § 2 Beginn des Versicherungsschutzes Zahnersatz, nicht aber für Neuanfertigung, Kronen (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten und Kieferorthopädie. Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor c) Arzneimittel Grenzüberschreitung ins Ausland. Auch Verbandmaterial gilt als Arzneimittel. Als Arzneimittel, auch wenn sie vom Arzt verordnet sind (2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver- und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht Nährmittel und Stärkungspräparate (auch sexuelle), geleistet. Badezusätze, Desinfektions- und Kosmetikmittel. (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungs- d) Heilmittel schutz ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Als Heilmittel gelten Strahlen-, Wärme-, Licht- und Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei sonstige physikalische Behandlungen. R+V versichert ist. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines ver- e) Hilfsmittel sicherten Elternteils sein. Ärztlich verordnete Gehhilfen sowie Schienen und Stützapparate zur Akutversorgung. (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind zum Zeitpunkt der Adoption noch f) Stationäre Heilbehandlung minderjährig ist. Bei stationärer Heilbehandlung in einem Kranken- haus Unterkunft, Verpflegung, sonstige notwendige (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, soweit für das Sachleistungen und ärztliche Leistungen. Anstelle Neugeborene oder für das Adoptivkind anderwei- von Kostenersatz kann ein Krankenhaustagegeld tiger privater oder gesetzlicher Krankenversiche- von 40 EUR pro Tag gewählt werden. rungsschutz im Ausland besteht. g) Transporte § 4 Umfang der Leistungspflicht Den ersten medizinisch notwendigen Transport zum (1) D er versicherten Person steht die Wahl unter den nächstgelegenen, für die Heilbehandlung im ausländischen Aufenthaltsland für Heilbehand- geeigneten Krankenhaus oder zum nächsterreich- lung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. baren Notfallarzt durch Rettungsdienste. (2) A rznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von § 5 Einschränkung der Leistungspflicht den in Absatz 1 genannten Behandlern verordnet (1) Keine Leistungspflicht besteht werden. a) für medizinische Versorgung im Ausland, die der (3) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbe- alleinige Grund oder einer der Gründe für den An- handlung hat die versicherte Person freie Wahl tritt der Reise war oder von der bei Reiseantritt unter den Krankenhäusern, die unter ständiger feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende des Auslandsaufenthalts stattfinden musste diagnostische und therapeutische Möglichkeiten (siehe auch § 2 Abs. 2); verfügen und Krankengeschichten führen. b) für die beim jeweiligen Reisebeginn (Grenzüber- (4) R+V erbringt ausschließlich die nachfolgend auf- schreitung ins Ausland) bestehenden und be- geführten Leistungen. Sonstige Leistungen, z. B. für kannten chronischen Erkrankungen (auch Anoma- Sehhilfen, sind nicht erstattungsfähig. Erstattungs- lien) einschließlich Folgen sowie für Krankheiten fähig sind ausschließlich Aufwendungen für: einschließlich ihrer Folgen und Unfallfolgen, die in den letzten drei Monaten vor Reisebeginn behan- a) ärztliche Leistungen; delt wurden, sofern die Reise entgegen ärztlicher Empfehlung angetreten wurde; b) z ahnärztliche Leistungen Schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllun- c) f ür solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, 15
R+V Versicherungsbedingungen die durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inne- (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versi- ren Unruhen verursacht sind; cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Er- stattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung d) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. und Unfälle einschließlich deren Folgen; § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen e) für geistige und seelische Störungen und (1) R+V ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Erkrankungen sowie für psychosomatische erforderlichen Nachweise (diese werden Eigentum Behandlung (z. B. Hypnose, autogenes Training) der R+V) erbracht sind: und Psychotherapie; a) Der Anspruch ist durch Belegurschriften nachzu- f) für Untersuchung und Behandlung wegen künst- weisen; licher Befruchtung, Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie b) Die Belege müssen grundsätzlich enthalten: deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungs- geleistet, als unvorhergesehen ärztliche Hilfe im datum, Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwan- behandelten Person; gerschaftskomplikationen, Früh- und Fehlgeburt - ärztliche/zahnärztliche Rechnungen zusätzlich: notwendig ist; Krankheitsbezeichnung, Spezifikation der einzel- nen ärztlichen/zahnärztlichen Leistungen mit g) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Behandlungskosten und -daten; Rehabilitationsmaßnahmen; - Arznei-/Heil-/Hilfsmittelbezug/Verordnungen zusätzlich: Art und Menge; Rechnungen darüber h) für Eigenbehandlungen oder Behandlungen durch hinaus: Preis, Bezugsdatum, Quittung; Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspart- - Krankenhausrechnungen zusätzlich: Aufnahme- nerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewie- und Entlassungsdatum, Krankheitsbezeichnung, sene Sachkosten werden entsprechend diesen Spezifikation der Leistungen. Versicherungsbedingungen erstattet. (2) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das Belege bei R+V eingehen, in Euro umgerechnet. Als medizinisch notwendige Maß oder ist die geforder- Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs te Vergütung nicht angemessen, so kann R+V ihre der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan- Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab- delte Währungen, für die keine Referenzkurse setzen. Dabei werden die Verhältnisse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisen- im jeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt. kursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu- (3) Besteht Anspruch auf Leistungen einer gesetzli- estem Stand, es sei denn, die versicherte Person chen Unfall- oder Rentenversicherung, ist R+V nur weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Be- für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche zahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu trotz dieser Leistungen notwendig bleiben. einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (4) Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtun- (3) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleis- gen aus Verträgen bei anderen Versicherungsträ- tungen – mit Ausnahme auf ein inländisches Konto gern oder gegenüber Körperschaften des öffent- – können von den Leistungen abgezogen werden. lichen Rechts bestehen, gehen diese vor. Dies gilt auch, wenn der andere Versicherungsträger (4) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart hat. weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Nimmt die versicherte Person unter Vorlage der Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem Originalbelege zunächst die R+V in Anspruch, tritt 1. Oktober 2021 angelegte Kreditkartenkonten; diese in Vorleistung. gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt. 16
R+V Versicherungsbedingungen § 7 Ende des Versicherungsschutzes § 11 Ansprüche gegen Dritte (1) Der Versicherungsschutz endet – auch für schwe- (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine bende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, des Auslandsaufenthalts, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For derungsübergangs nach § 86 VVG (siehe Anhang), a) spätestens nach Ablauf von 60 Tagen, falls nicht die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, gegen Beitragszuschlag eine Verlängerung bean- in der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz tragt wurde; in diesem Fall endet die Versicherung geleistet wird, an R+V schriftlich abzutreten. spätestens mit Beendigung des Verlängerungszeit- raums; (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder b) m it Ende des Versicherungsvertrags bzw. Versiche- ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes rungsverhältnisses; Recht unter Beachtung der geltenden Form und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen c) bei Wegfall der Kreditkarten- bzw. Auslands- Durchsetzung durch R+V soweit erforderlich Schutzbrief-Inhaberschaft, sofern die Versiche mitzuwirken. rungsleistungen vertraglich daran gebunden sind. (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine ver- (2) Die Leistungspflicht für entschädigungspflich- sicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 tige Versicherungsfälle verlängert sich über und 2 genannten Obliegenheiten, ist R+V zur Leis- die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus, solan- tung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolge ge die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen möglich ist. kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist R+V berechtigt, ihre Leis- § 8 Obliegenheiten tungen in einem der Schwere des Verschuldens (1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Person haben auf Verlangen der R+V jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung R+V oder ihres Umfangs erforderlich ist. ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die R+V (2) Auf Verlangen der R+V ist die versicherte Person aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungs verpflichtet, sich durch einen von der R+V beauf- leistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 tragten Arzt untersuchen zu lassen. entsprechend anzuwenden. (3) Zur Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem § 12 Willenserklärungen und Anzeigen Umfang ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber R+V vorliegt, ist die versicherte Person verpflichtet, auf bedürfen der Textform. Verlangen der R+V Ärzte, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Perso- 2. Verkehrsmittel-Unfallversicherung nenversicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden Versicherer zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und Versicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, von ihrer Schweigepflicht R+V gegenüber zu ent- Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. binden oder die erforderlichen Auskünfte selbst Sie erreichen diese Tag und Nacht unter der beizubringen. Telefonnummer +49 611 999-333. (4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind Vertragsgrundlage von der versicherten Person auf Verlangen der R+V Dem Versicherungsvertrag liegen die im Leistungsfall nachzuweisen. • R+V Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingun- gen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16), 17
Sie können auch lesen