Merkblätter Stand: 1. Januar 2021 - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
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Merkblätter über die Mitgliedschaft, Versicherung und Versorgung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Stand: Januar 2021 Impressum Herausgeber Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Postanschrift: Postfach 81 08 51 81901 München Verwaltungsgebäude: Arabellastraße 31 81925 München Telefon: 089 9235 6 Fax: 089 9235 8850 E-Mail: vddb@versorgungskammer.de www.buehnenversorgung.de Druck: Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG Traunreuter Straße 7 82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost Titelbild: Staatstheater am Gärtnerplatz rtnerplatz München Quelle: Bernd Eberle
Inhaltsverzeichnis MERKBLATT Seite 10 Mitgliedschaft und Versicherung 4 10a Mitgliedschaft von Kabaretts und Puppentheatern und die Versicherung der dort künstlerisch Beschäftigten 9 10b Freiwillige Mitgliedschaft und die freiwillige Versicherung 11 10c Freiwillige Versicherung selbständiger freier Künstler 13 11 Versicherung von Gästen 15 12 Beitragsmeldungen 17 13 Altersversorgungsabgabe 20 14 Anrechnung von Versicherungszeiten 22 15 Förderung der Beiträge nach dem Altersvermögensgesetz („Riester-Föderung“) 24 16 Entgeltumwandlung 26 20 Weiterversicherung 28 21 Beitragsfreie Versicherung 31 22 Beitragserstattung und Abfindung 32 23 Sonderregelung für Tänzerinnen und Tänzer 34 24 Freiwillige Zuschüsse zu den Kosten eines Heilverfahrens 37 30 Versorgung 40 31 Versorgungsempfänger 44 32 Verrentung der Beiträge 46 33 Krankenversicherung der Rentner und soziale Pflegeversicherung 54 34 Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung 57 40 Versorgungsausgleich 61
4 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Merkblatt 10 1.3 Anzeige der Mitgliedschaft J edes Mitglied muss sich spätestens bei Beginn seiner Mitgliedschaft und Versicherung Tätigkeit bei der VddB anmelden. Das dafür vorgese- hene Meldeblatt A wird der VddB auf Anforderung Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB - gerne zugesandt und findet sich auch im Internet un- ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öf- ter www.buehnenversorgung.de im Downloadcen- fentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie wird von ter Mitglieder/Arbeitgeber. Auch eine Änderung der Bayerischen Versorgungskammer - einer Behörde des der Rechtsträgerschaft oder die Betriebseinstellung Freistaates Bayern - verwaltet und vertreten. ist anzuzeigen. Die VddB ist eine berufsständische Pflichtversorgungsein- 1.4 Pflichten der Mitglieder richtung. Sie hat die Aufgabe, den an deutschen Theatern abhängig beschäftigten Bühnenangehörigen im Wege der ie Mitglieder sind verpflichtet, bei der Durchfüh- D Pflichtversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfä- rung der Versicherung mitzuwirken. Sie unterrich- higkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. ten die Bühnenangehörigen über die Versicherung Ihr Tätigkeitsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland. und melden sie bei der VddB an. Ferner obliegt ih- nen insbesondere die Berechnung, Einzahlung und 1. Mitgliedschaft Abrechnung der Beiträge sowie die Abrechnung und Entrichtung der Altersversorgungsabgabe (vgl. 1.1 Voraussetzungen Nrn. 3 und 8). itglied der VddB ist jeder Rechtsträger eines Thea- M 1.5 Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft ters oder einer Theaterproduktion (Theaterunterneh- Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind mer). Theaterunternehmer ist jede natürliche oder ju- ristische Person, die zum Zwecke eigener öffentlicher a) die gelegentlichen Theaterunternehmer, die bis Theateraufführungen einen oder mehrere Bühnenan- zu sechs Einzelaufführungen in einer Spielzeit gehörige beschäftigt, die überwiegend künstlerisch oder in einem Geschäftsjahr veranstalten, und tätig sind. Eine die Pflichtmitgliedschaft auslösende Theateraufführung ist in der Regel die inszenierte b) die untypischen Theaterunternehmer, die über- Darbietung einer oder mehrerer erzählter Handlun- wiegend in einem theaterfremden Rahmen ein- gen oder Geschehensabläufe als sprachliches, musi- gebundene Aufführungen veranstalten (z. B. Ver- kalisches oder choreographisches Bühnenwerk durch gnügungspark). ein Rollenspiel der Darsteller in Gegenwart von Zu- schauern. Der Theaterbetrieb muss seinen Sitz in der 2. Versicherung Bundesrepublik Deutschland haben. Durch die Erfül- lung dieser Voraussetzungen entsteht die Mitglied- 2.1 Voraussetzungen schaft automatisch, es handelt sich um eine gesetz- liche Pflichtmitgliedschaft. in Versicherungsverhältnis entsteht in der Regel E durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen 1.2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Tätigkeit (Pflichtversicherung). Unter besonderen Vo- raussetzungen sind freiwillige Versicherungen mög- ie Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Mo- D lich (vgl. Merkblatt 10c). nats, in dem das Theater seine Tätigkeit - dazu ge- flichtversichert sind grundsätzlich alle bei einem P hört auch eine Probentätigkeit - aufnimmt. Mitglied beschäftigten Bühnenangehörigen, die gegen Entgelt eine künstlerische oder überwie- ie Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Monats, D gend künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine nähere in dem eine der in Nr. 1.1 genannten Voraussetzungen Beschreibung der künstlerischen Tätigkeiten enthält wegfällt, insbesondere wenn das Theater seinen Be- die Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung (siehe auch trieb einstellt. Wechselt der Rechtsträger eines The- im Internet unter www.buehnenversorgung.de un- aters (z. B. das von Herrn X betriebene Theater wird ter Über uns Rechtsgrundlagen). von einer GmbH übernommen), endet die Mitglied- schaft des bisherigen Rechtsträgers und der neue ie Versicherung tritt frühestens am Ersten des Mo- D Rechtsträger wird Mitglied. nats ein, in dem der Bühnenangehörige das 17. Le- bensjahr vollendet. Hat er bei Beginn des Beschäf-
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 5 tigungsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet 2.3 Musiker und Kapellmeister zuzüglich der Anzahl der Monate, um die sich die Regelaltersgrenze erhöht, ist er nur versichert, wenn usiker, die zur Begleitung eines Theaterstückes M er zusammen mit den früheren Versicherungszeiten (Oper, Operette, Musical etc.) spielen, unterliegen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Näheres nicht der Pflichtversicherung. Soweit das Orchester hierzu siehe Merkblatt 30) 36 Beitragsmonate nach den Status eines Kulturorchesters hat, sind sie bei dem 31. Dezember 2017, 60 Beitragsmonate nach dem der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorches- 31. Dezember 2000 oder insgesamt 120 Beitragsmo- ter pflichtversichert. nate erlangen kann. Die entsprechenden Versiche- rungszeiten können auch im Wege der gegenseiti- S ofern Bühnenmusiker in die künstlerische Darstel- gen Anerkennung von Versicherungszeiten mit der lung eingebunden sind, gehören sie zu den Darstel- Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester lern und unterliegen der Pflichtversicherung. Seit 1. und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län- Januar 2018 besteht für Bühnenmusiker, die nicht der oder durch Anerkennung von Versicherungszei- der Pflichtversicherung bei der VddB unterliegen, ten bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (siehe erfüllt werden. Merkblätter 10b und 10c). 2.2 Art und Dauer der Beschäftigung; Staatsan- apellmeister und Dirigenten sind bei der VddB K gehörigkeit pflichtversichert, wenn sie Operndienst versehen. Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine versi- ie Versicherung tritt unabhängig von der Dauer der D cherungspflichtige (nicht selbständige) Tätigkeit Beschäftigung ein. Auch eine kurzzeitige Beschäf- aus, es sei denn, sie übernehmen die Einstudierung tigung auf Grund eines Gastspielvertrages (vgl. nur eines bestimmten Stückes oder Konzertes und/ Merkblatt 11) löst sie aus, unabhängig davon, ob ein oder dirigieren nach dem jeweiligen Gastspielver- Bühnenangehöriger auf Grund eines schriftlichen trag voraussehbar nicht mehr als fünf Vorstellungen Vertrages oder einer mündlichen Vereinbarung tä- oder Konzerte. tig wird und ob er die Beschäftigung hauptberuf- lich oder nur nebenbei ausübt. Deshalb sind auch 2.4 Beginn und Ende der Versicherung Schauspielschüler und Studenten versichert, sofern ie Pflichtversicherung beginnt gleichzeitig mit dem D sie künstlerisch gegen Entgelt beschäftigt werden. Beschäftigungsverhältnis. Sie umfasst auch die Zeit Sind Bühnenkünstler ausnahmsweise selbständig der Proben und Vorproben. Sie endet, wenn der tätig, gilt das Künstlersozialversicherungsgesetz Bühnenangehörige aus dem Beschäftigungsver- (KSVG). Eine selbständige Tätigkeit kann i. d. R. nur hältnis ausscheidet oder wenn er trotz Fortdauer bei einem Gastspielvertrag eines Regisseurs oder des Beschäftigungsverhältnisses keine Dienst- oder Bühnen- oder Kostümbildners vorliegen. Die Weiter- Krankenbezüge mehr erhält (siehe aber Nr. 3.5). Das versicherung (vgl. Merkblatt 20) ist jedoch bei Vorlie- Versicherungsverhältnis wird dann als beitragsfreie gen ihrer Voraussetzungen möglich. Gastspielver- Versicherung fortgeführt, wenn sich der Bühnen- pflichtete Schauspieler, Sänger und Tänzer werden angehörige nicht (freiwillig) weiterversichert. Das zur Ergänzung des ständigen Personals eingestellt. Versicherungsverhältnis endet mit dem Bezug von Sie sind grundsätzlich Beschäftigte und bei der VddB Leistungen. zu versichern, soweit sie Probenverpflichtungen ein- 2.5 Anmeldung gehen und zu mehr als insgesamt sieben Aufführun- gen und Proben einschließlich Einweisungsproben ie Anmeldung des Versicherten ist nur bei seiner D pro Inszenierung vertraglich verpflichtet sind (vgl. erstmaligen Versicherung erforderlich, damit die hierzu auch Merkblatt 11 Nr. 1). Versicherungsunterlagen erstellt werden können. Sie erfolgt mit dem Meldeblatt B, das der VddB so- ie Staatsangehörigkeit hat auf die Versicherung kei- D fort nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nen Einfluss. Ausländische Bühnenangehörige ha- zu übersenden ist. Der Versicherte erhält einen Ver- ben die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche. sicherungsausweis mit den erforderlichen Angaben ühnenangehörige, denen eine Versorgung nach be- B über die Versicherung. Kann ein bereits Versicherter amtenrechtlichen Grundsätzen zusteht, können sich weder seinen Versicherungsausweis vorlegen noch auf Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen. seine Versicherungsnummer angeben, muss eben- falls das Meldeblatt B eingesandt werden.
6 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen E in Versicherter ist mit dem Meldeblatt B auch dann achzahlungen sind auf die Zeiträume aufzuteilen, N anzumelden, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Versi- für die sie bestimmt sind. Einmalzahlungen (insbe- cherung besteht. In solchen Fällen prüft die Verwal- sondere die tarifvertragliche Zuwendung und die tung, ob die Voraussetzungen für die Versicherung Vorauszahlung hierauf ) sind im Monat ihrer Auszah- gegeben sind. lung bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungs- grenze beitragspflichtig. as Meldeblatt B findet sich auch im Internet unter D www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter 3.4 Gastspiele Mitglieder/Arbeitgeber Formulare. ibt ein Versicherter Gastspiele, während er bei ei- G F erner sind jede Namens- und Adressenänderung nem Mitglied einen festen Anstellungsvertrag hat, und jede Änderung der Berufsstellung eines Versi- oder ist er bei mehreren Mitgliedern gastspieltätig, cherten mitzuteilen, damit die Daten berichtigt wer- gilt für die Beitragspflicht eine Sonderregelung, die den können. im Merkblatt 11 näher erläutert ist. 3. Beiträge 3.5 Mutterschutzzeiten 3.1 Allgemeines eiten des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs. Z 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes werden anerkannt, ie Beiträge haben jeweils zur Hälfte das Mitglied (Ar- D wenn bei deren Beginn eine Versicherung durch ein beitgeberanteil) und der Versicherte (Arbeitnehmer- Mitglied (Pflichtversicherung) bestand. Mutterschutz- anteil) zu tragen. Das Mitglied muss den Arbeitneh- zeiten, denen eine (freiwillige) Weiterversicherung meranteil laufend einbehalten; es haftet der VddB für oder eine beitragsfreie Versicherung vorangeht, wer- den Gesamtbeitrag. Die Beiträge sind monatlich aus den hingegen nicht versichert. Die Mutterschutzzei- dem beitragspflichtigen Diensteinkommen des Ver- ten sind ab 1. Januar 2015 vom Arbeitgeber zu mel- sicherten zu berechnen und müssen bis spätestens den und werden automatisch versichert, Anträge der zum 10. des folgenden Monats überwiesen werden Versicherten sind nicht erforderlich. Die Berücksichti- an die „Bayerische Versorgungskammer - Bühnenver- gung gesetzlicher Mutterschutzzeiten vor dem 1. Ja- sorgung“ (IBAN) DE40 7005 0000 0000 0247 14 und nuar 2015 muss hingegen beantragt werden. (BIC) BYLADEMMXXX (Konto Nr. 24714 bei der Bayern LB, München, BLZ 70050000). Wie die Beiträge abzu- Informationen zur Berücksichtigung von Mutter- rechnen sind, ist im Merkblatt 12 erläutert. schutzzeiten finden sich auch im Internet unter www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter 3.2 Höhe des Beitrags Versorgung Info-Blätter. er monatliche Beitrag beträgt 9 % des beitrags- D 3.6 Wehrdienst- und Freiwilligendienstleistende pflichtigen Diensteinkommens. F ür den freiwilligen Wehrdienst gilt wie beim frühe- 3.3 Beitragspflichtiges Diensteinkommen ren Grundwehrdienst das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) und der entsprechende Sonderkündi- as Diensteinkommen, aus dem die Beiträge für D gungsschutz, auf dessen Basis Wehrdienstleistende die Versicherten monatlich zu berechnen sind, ist ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen können. Wird der nur bis zur geltenden monatlichen Beitragsbemes- freiwillige Wehrdienst während einer bestehenden sungsgrenze* beitragspflichtig. Die Beitragsbemes- Pflichtversicherung bei der VddB angetreten, hat das sungsgrenze entspricht der jeweils für die allge- Mitglied (der Arbeitgeber) für den bis zu 23-monati- meine Rentenversicherung geltenden monatlichen gen Zeitraum (6-monatiger freiwilliger Wehrdienst als Beitragsbemessungsgrenze. Übersteigen die Bezüge Probezeit und bis zu 17 Monate freiwilliger Wehrdienst) diesen Betrag, ist monatlich die Beitragsbemessungs- die Pflichtbeiträge abzurechnen und zu entrichten, grenze als beitragspflichtiges Diensteinkommen zu als würde das Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen. berücksichtigen. ach dem Ende des Wehrdienstes kann der Arbeit- N ie Bezüge, die zum beitragspflichtigen Dienstein- D geber die Erstattung der Beiträge beantragen. Zu- kommen gehören, sind in der „Ersten Vollzugsvor- ständig dafür im Auftrag des Bundesministeriums schrift zur Berechnung des beitragspflichtigen Dien- für Verteidigung ist das Bundesamt für das Perso- steinkommens - § 23 Abs. 1 - (VV Diensteinkommen)“ nalmanagement der Bundeswehr, Militärringstraße im Einzelnen aufgeführt. 1000, 50737 Köln. * Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungs- grenze auch im Internet unter www.buehnenversor- gung.de im Downloadcenter Übersicht einschlägi- ger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungsgrenze)
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 7 as gilt nicht bei der Aufnahme eines Dienstverhält- D zur Verfügung. Über diesen Betrag hinaus geleistete nisses als Soldat auf Zeit, insoweit finden die Vor- Umwandlungsbeiträge müssen versteuert werden. schriften des ArbPlSchG keine Anwendung, es be- steht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers. Zur praktischen Abwicklung der Entgeltumwandlung: F ür den anstelle des Zivildienstes ab 1. Juli 2011 ein- ie Entgeltumwandlung ist zwischen dem Arbeit- D geführten Bundesfreiwilligendienst finden die Vor- geber und dem Arbeitnehmer förmlich zu vereinba- schriften des ArbPlSchG ebenfalls keine Anwendung. ren. Der Umwandlungsbeitrag wird vom Arbeitgeber Es sind daher auch dann keine Pflichtbeiträge zur vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Abzug ge- VddB zu zahlen, wenn der Bundesfreiwilligendienst bracht, auf das in Punkt 3.1 genannte Konto der VddB während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnis- überwiesen und getrennt von den Pflichtbeiträgen ses bei einem Mitglied ausgeübt wird. abgerechnet. Weitere Informationen zur Entgeltum- wandlung können dem Merkblatt 16 entnommen, ein 4. Zusatzbeiträge Vereinbarungs- sowie ein Abrechnungsformular kann im Internet unter www.buehnenversorgung.de im ersicherte können für Monate, für die ein niedrige- V Downloadcenter Mitglieder/Arbeitgeber For- rer Pflichtbeitrag als der Höchstbeitrag entrichtet mulare abgerufen oder direkt bei der Versorgungs- wird, einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen. Der anstalt angefordert werden. monatliche Höchstbeitrag beläuft sich auf 16 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (s. Nr. 3.3). 7. Steuern und Sozialversicherung ie Zusatzbeiträge sind bis spätestens 31. März des D ie Arbeitgeberanteile der Beiträge an die VddB aus D folgenden Jahres vom Versicherten unmittelbar bei dem ersten Dienstverhältnis sind steuerfrei gestellt, der VddB einzuzahlen. Der Versicherte kann die Ver- soweit sie im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemes- waltung auch ermächtigen, die Zusatzbeiträge lau- sungsgrenze nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Die fend von seinem Konto abzubuchen. Steuerfreiheit wird ab 1. Januar 2005 arbeitgeberbe- zogen betrachtet. Dies bedeutet, dass ein Versicher- 5. Förderung der Beiträge nach dem Altersver- ter bei unterjährigem Wechsel seines (ersten) Dienst- mögensgesetz („Riester-Förderung“) verhältnisses den Steuerfreibetrag mehr als einmal in Anspruch nehmen kann. ie Arbeitnehmeranteile der Beiträge sind im Sinne D der §§ 10a und 82 ff. des Einkommensteuergesetzes ie Arbeitgeberanteile sind nach § 3 Nr. 63 EStG im- D - EStG - begünstigt. Das heißt, Versicherte können für mer steuerfrei, eine Wahlmöglichkeit des Versicher- diese Beiträge staatliche Zulagen erhalten und ha- ten besteht insoweit nicht. ben die Möglichkeit des Abzugs von Beiträgen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Nähe- ie Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstver- D res entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 15 (bezüg- hältnis unterliegen ab dem 1. Januar 2002, soweit sie lich der Arbeitgeberanteile siehe Nr. 7 Steuern und insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemes- Sozialversicherung). sungsgrenze nicht übersteigen, auch nicht der Sozi- alversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozi- 6. Entgeltumwandlung alversicherungsentgeltverordnung). J eder Versicherte, dessen Arbeitgeberanteil 8 % der rbeitgeberanteile aus einem ersten Dienstverhält- A Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, kann zu- nis, die 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze sätzlich steuerlich gefördert Beiträge im Weg der Ent- übersteigen, und Arbeitgeberanteile aus weiteren geltumwandlung einzahlen (Umwandlungsbeitrag). Dienstverhältnissen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohn- steuer-Durchführungsverordnung weiterhin lohn- ei der Ermittlung des steuerfreien Umwandlungs- B steuerpflichtig. Nach § 14 Abs. 1 des Vierten Buches beitrags ist zu beachten, dass der steuerfreie Höchst- Sozialgesetzbuch unterliegen diese Arbeitgeberan- betrag zunächst durch die Arbeitgeberanteile ausge- teile der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversi- schöpft wird, die im ersten Dienstverhältnis gemäß § 3 cherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbe- Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt sind (siehe Nr. 7 Steu- messungsgrenze übersteigen. ern und Sozialversicherung). Nur der Unterschieds- betrag zwischen dem steuerfreien Höchstbetrag und ie auf geförderten (d. s. die auf steuerfreien) Bei- D den steuerlich begünstigten Arbeitgeberanteilen trägen und auf Zulagen beruhenden Anteile der steht in Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemes- Versorgungsleistungen sind künftig voll zu ver- sungsgrenze für die (steuerfreie) Entgeltumwandlung steuern, sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5
8 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Satz 1 EStG). Die Versorgungsempfänger erhalten nach erstmaligem Bezug sowie nach einer Änderung (Dy- namisierung) eine Mitteilung nach amtlichen Mus- ter über die im Vorjahr bezogenen steuerpflichtigen Leistungen zur Vorlage beim Finanzamt. 8. Altersversorgungsabgabe u den Beiträgen haben die Mitglieder als Sonder- Z beitrag die Altersversorgungsabgabe in Höhe von 0,10 Euro für jede ausgegebene Theatereintrittskarte zu entrichten. Das Merkblatt 13 enthält dazu nähere Ausführungen. 9. Datenschutz ie Daten der Versicherten und Mitglieder werden D unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundver- ordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes erho- ben, verarbeitet und genutzt. Bitte erteilen Sie daher eine schriftliche Einwilligung, wenn Sie wünschen, dass Dritte (auch Ehegatten oder Kinder) Auskünfte über Ihr Versicherungsverhältnis erhalten. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie im Inter- net unter www.buehnenversorgung.de unter „Daten- schutz“. Bitte beachten Sie, dass es uns aufgrund der datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht gestattet ist, Auskünfte, die personenbezogene Daten enthal- ten, per E-Mail zu versenden. ie für die Versorgungsanstalt der deutschen Büh- D nen zuständigen Mitarbeiter der Bayerischen Ver- sorgungskammer betreuen auch die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 9 Merkblatt 10a rig. Ist der Puppenführer nicht lediglich Motor und Sprecher der Puppe, sondern tritt er auch in eine In- teraktion mit der Puppe dergestalt, dass die Hand- Mitgliedschaft von Kabaretts lung des Stückes überwiegend von der schauspie- und Puppentheatern und die lerischen Darstellungskunst getragen wird, so ist die Versicherung der dort Person als Schauspieler einzustufen; das Auftreten künstlerisch Beschäftigten als Gesprächspartner für die Puppe reicht hierfür ebenso wenig aus wie die bloße offene Spielweise. In 1. Mitgliedschaft - Abgrenzung von Pflichtmit- den Fällen, in denen lebende Darsteller in die Maske gliedern zu freiwilligen Mitgliedern und Rolle von Puppen schlüpfen, liegt kein Puppen- spiel vor, sondern Schauspiel. echtsträger von Kabaretts und Puppentheatern ge- R hören aus historischen Gründen nicht zu den Pflicht- E in Puppenspiel wird nicht dadurch zum Schauspiel, mitgliedern der Versorgungsanstalt der deutschen dass ein Schauspieler mitwirkt. Vielmehr ist der Ge- Bühnen - VddB -; sie können jedoch die freiwillige samtcharakter des Stückes entscheidend. Mitgliedschaft erwerben. 1.3 Spartentheater flichtmitglieder sind nur die Rechtsträger von Unter- P nehmen, die Theateraufführungen inszenieren. Eine S tehen bei einer Bühne nebeneinander sowohl Schau- Theateraufführung in diesem Sinne ist die inszenierte spiel als auch Puppentheater und/oder Kabarett- Darbietung einer oder mehrerer erzählter Handlun- aufführungen auf dem Spielplan, so ist unabhängig gen oder Geschehensabläufe als sprachliches, musi- von dem zahlenmäßigen Verhältnis der Aufführun- kalisches oder choreographisches Bühnenwerk durch gen zueinander von einem Spartentheater auszu- ein Rollenspiel der Darsteller in Gegenwart von Zu- gehen. Spartentheater sind Pflichtmitglieder, wenn schauern (vgl. Merkblatt 10 Nr. 1.1). Die Einordnung sie mehr als sechs Schauspielaufführungen in einer der Aufführungen als Theater, Kabarett oder Pup- Spielzeit zeigen. Für sie besteht dann die Möglichkeit, penspiel, von der die Pflichtmitgliedschaft bei der die ausschließlich für die Sparten Kabarett und/oder Anstalt abhängt, kann in Grenzfällen schwierig sein. Puppentheater tätigen, überwiegend künstlerisch Beschäftigten entweder als gesamte Gruppe oder 1.1 Kabarett in einzelne Berufsgruppen aufgeteilte Gruppen zur freiwilligen Versicherung anzumelden. Seit dem 1. Ja- I m Gegensatz zu einer Theateraufführung liegt eine nuar 2018 können auch einzelne Puppentheaterspie- Kabarettaufführung vor beim Spiel mit dem Wissens- ler zur freiwilligen Versicherung angemeldet werden zusammenhang des Zuschauers mittels besonderer (vgl. nachfolgend 2.2). Stilmittel wie der Ironie, Satire, Parodie, Überzeich- nung etc. Sie ist meistens in einzelne, voneinander 2. Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft unabhängige Szenen unterteilt, die mit einer Pointe und der freiwilligen Versicherung enden; das Theaterstück weist hingegen i. d. R. einen übergreifenden Spannungsbogen auf. Die gespielten 2.1 Mitgliedschaft Szenen wechseln beim Kabarett typischerweise mit teils schauspielerisch gestalteten Liedern. E in Kabarett oder Puppentheater, das mindestens eine überwiegend künstlerisch tätige Person beschäftigt, 1.2 Puppentheater kann formlos die freiwillige Mitgliedschaft bei der VddB beantragen. Voraussetzung für die Zulassung E in Puppentheater ist eine Bühne, bei der die Auffüh- zur freiwilligen Mitgliedschaft ist der Abschluss einer rungen maßgeblich von Puppen getragen werden, Vereinbarung zwischen dem Theater und der Anstalt, diese also nicht nur eine neben- oder untergeord- in der der Beginn der Mitgliedschaft festgelegt wird nete Funktion haben. Unterscheidungskriterium ist und in der das Theater sich verpflichtet, dafür Sorge der Handlungsträger, also die Frage, ob die Handlung zu tragen, dass alle zu diesem und zu einem späteren des Stückes vorwiegend von Schauspielern oder von Zeitpunkt überwiegend künstlerisch Beschäftigten Puppen, die lediglich geführt werden, bestimmt wird. des Theaters die freiwillige Versicherung bei der An- stalt für den Zeitraum ihrer Beschäftigung bei dem urch die Entwicklung vom traditionellen Puppen- D Theater als Bestandteil ihres Arbeitsvertrages akzep- theater hin zum modernen Figurentheater und zu tieren. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung Mischformen ist die Einordnung der Tätigkeit als des Arbeitsausschusses. Der Zeitpunkt des Beginns Puppenspieler oder Schauspieler zum Teil schwie- der Mitgliedschaft kann frei gewählt werden. Grund-
10 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen sätzlich sollte er aber rückwirkend frühestens auf den Beginn des Jahres festgelegt werden, in dem die An- tragstellung erfolgt. Das freiwillige Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pflichtmitglied (vgl. Merkblatt 10), insbesondere ist es für seine Auf- führungen altersversorgungsabgabepflichtig. 2.2 Versicherung ie freiwillige Versicherung der bei einem Puppen- D theater oder Kabarett, das die freiwillige Mitglied- schaft erworben hat, überwiegend künstlerisch Beschäftigten erfolgt durch den Abschluss der Ver- einbarung zwischen der VddB und dem Theater über die freiwillige Mitgliedschaft und die Anmeldung des Versicherten durch das Theater. ie bei einem Spartentheater als Puppenspieler D oder Kabarettisten beschäftigten Personen können als Gruppe zur freiwilligen Versicherung zugelassen werden. Zunächst muss das Theater jedoch über- prüfen, ob die für die Puppenbühne oder das Ka- barett Tätigen nicht aufgrund der Art ihrer Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung unterliegen. Dies ist z. B. bei den Personen der Fall, die trotz der Berufs- stellung „Puppenspieler“ durch die Art ihrer Tätig- keit als Schauspieler zu qualifizieren sind. Sparten- übergreifend künstlerisch tätige Personen, wie z. B. Bühnenbildner (vgl. die Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung), unterliegen bereits der Pflichtversicherung und können nicht nochmals versichert werden. Sind solche Personen nur oder überwiegend für die nicht- versicherungspflichtige Sparte tätig, so können auch sie, in Berufsgruppen aufgeteilt, deren Zugehörig- keitskriterien im Einzelfall festgelegt werden müs- sen, zur freiwilligen Versicherung zugelassen werden. ierfür ist zunächst eine Vereinbarung zwischen der H VddB und dem Pflichtmitglied notwendig, in der das Mitglied sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle derzeitigen und künftigen Angestellten, die die Kriterien der Gruppenzugehörigkeit erfüllen, zur frei- willigen Versicherung angemeldet werden. Diese Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des Arbeitsausschusses. S eit 1. Januar 2018 kann außerdem jedes Mitglied ein- zeln bei ihm beschäftigte Puppentheaterspieler mit dem Meldeblatt B ohne weitere Vereinbarung an- melden, sofern die Betreffenden nicht der Pflicht- versicherung unterliegen. Die übrigen Satzungs- voraussetzungen für das Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses müssen vorliegen (vgl. Merkblatt 10). Ein freiwillig Versicherter hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pflicht- versicherter.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 11 Merkblatt 10b 2.1 Voraussetzungen für die freiwillige Versiche- rung Freiwillige Mitgliedschaft und Als freiwillig Versicherte können zugelassen werden: die freiwillige Versicherung a) die bei einem freiwilligen Mitglied überwiegend 1. Freiwillige Mitgliedschaft künstlerisch Beschäftigten und die bei einem freiwilligen Mitglied angestellten Lehrkräfte, flichtmitglieder der Anstalt sind die Rechtsträger P deutscher Theater (Theaterunternehmer) nach Maß- b) Gruppen von Beschäftigten eines Pflicht- oder gabe der Tarifordnung. Daneben können aufgrund freiwilligen Mitglieds, die nicht unter die Tarif- einer besonderen Vereinbarung freiwillige Mitglie- ordnung fallen, z. B. im Verwaltungsdienst oder der werden: im technischen Dienst des Theaters Tätige, a) Rechtsträger von Kabaretts und Puppenthea- c) bei einer Organisation der Mitglieder oder Versi- tern, cherten Beschäftigte, soweit sie zur Versicherung angemeldet werden , und bei einem Mitglied be- b) Rechtsträger von Schulen, die mit dem Theater- schäftigte Puppenspieler oder Bühnenmusiker, wesen in Verbindung stehen, wie Schauspielschu- soweit sie zur Versicherung angemeldet werden. len, Opernschulen und Musikschulen für die bei ihnen hauptberuflich angestellten Lehrkräfte, d) selbständige Unternehmer von Privattheatern, c) Rechtsträger von Spielstätten, die von Dritten e) selbständige Künstler der freien Tanz und The- produzierte Theateraufführungen veranstalten. aterszene sowie Puppentheaterspieler, die ihre künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und dau- ls freiwilliges Mitglied sind ferner die Organisationen A erhaft ausüben, der Mitglieder und Versicherten (Deutscher Bühnen- verein, Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehö- f ) bei Mitgliedern als Dirigenten, Regisseure, Cho- riger, ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft reographen, Bühnen- oder Kostümbildner und und Vereinigung deutscher Opernchöre und Büh- in vergleichbaren künstlerischen Berufen sowie nentänzer) zugelassen. als Puppentheaterspieler und Bühnenmusiker selbständig Tätige. ie freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem ver- D einbarten Tag; sie kann ohne Angabe von Gründen eitere Informationen zur freiwilligen Versicherung W gekündigt werden. Die Kündigung ist erst nach ei- selbständiger Künstler (nach Buchstaben e und f) fin- ner Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluss den Sie im Internet unter www.buehnenversorgung.de eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechs- im Downloadcenter Freiwillige Versicherung. monatigen Kündigungsfrist zulässig. Stets endet die Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied seinen 2.2 Beginn und Ende der freiwilligen Versiche- Betrieb einstellt. rung ie freiwilligen Mitglieder sind verpflichtet, bei der D Die freiwillige Versicherung der unter a) und b) ge- Durchführung der Versicherung mitzuwirken. Sie un- nannten Personen beginnt mit der Aufnahme der terrichten die Beschäftigten über die Versicherung Beschäftigung, frühestens jedoch mit der Mitglied- und melden sie bei der VddB an. Ferner obliegt ih- schaft oder der Zulassung der Gruppe, die freiwil- nen insbesondere die Berechnung, Einzahlung und lige Versicherung der unter c) genannten Personen Abrechnung der Beiträge. beginnt mit der Anmeldung, die freiwillige Versi- cherung der unter d) genannten Personen beginnt 2. Freiwillige Versicherung zum vereinbarten Zeitpunkt und die freiwillige Ver- sicherung der unter e) und f ) genannten Personen eben der Pflichtversicherung besteht auch die Mög- N beginnt frühestens zum Ersten des Monats, in dem lichkeit der freiwilligen Versicherung. Freiwillig Versi- der Antrag der Anstalt zugeht. cherte haben die Rechte und Pflichten der Pflichtver- sicherten, soweit nicht in der Satzung etwas anderes ie freiwillige Versicherung der unter a) bis c) genann- D bestimmt ist. ten Personen endet mit dem Beschäftigungsverhält- nis, die freiwillige Versicherung der unter d) genann-
12 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ten Personen kann gekündigt werden. Die unter e) und f ) genannten Personen können die freiwillige Versicherung zum Monatsende durch schriftliche Er- klärung gegenüber der Anstalt beenden. 2.3 Anmeldung ie freiwillig Versicherten in abhängigen Beschäfti- D gungsverhältnissen unter a) bis c) sind vom Mitglied mit Meldeblatt B anzumelden. Die freiwillige Versi- cherung bei der VddB und die Zustimmung zum Ein- behalt und zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile ist vom Mitglied mit den Beschäftigten arbeitsvertrag- lich zu vereinbaren. Über die Versicherung von Perso- nen nach Buchstabe b) ist eine spezielle Vereinbarung zwischen dem Mitglied und der VddB zu schließen. Für Selbständige nach Buchstabe d) erfolgt die frei- willige Versicherung aufgrund einer Vereinbarung, für die Selbständigen nach Buchstaben e) und f ) auf Antrag (das Antragsformular finden Sie im Internet unter www.buehnenversorgung.de im Download- center Freiwillige Versicherung). 2.4 Beiträge ie Beiträge für die in abhängigen Beschäftigungs- D verhältnissen stehenden Personen unter a) bis c) tragen wie bei den Pflichtversicherten jeweils zur Hälfte das Mitglied (Arbeitgeberanteil) und der Ver- sicherte (Arbeitnehmeranteil). Zur Bemessung und Abführung der Beiträge gelten dieselben Konditio- nen wie für die Pflichtbeiträge (vgl. Nummern 3 bis 8 im Merkblatt 10 „Mitgliedschaft und Versicherung“). Freiwillig Versicherte, die Selbständige sind, können ihren Beitrag im satzungsmäßigen Rahmen zwischen dem Grundbeitrag und dem jeweiligen Höchstbei- trag frei wählen. 2.5 Leistungen aus der freiwilligen Versicherung ie freiwillig Versicherten haben die Rechte und D Pflichten der Pflichtversicherung, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie haben dieselben Ansprüche auf eine Alters-, Berufsunfä- higkeits- und Hinterbliebenenversorgung wie die Pflichtversicherten der VddB. Beitragserstattung und Tänzerabfindung können freiwillig Versicherte nach den Buchstaben e) und f ) nur erhalten, wenn sie die hierfür erforderlichen Beitragsmonate in einer Pflicht- versicherung zurückgelegt haben.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 13 Merkblatt 10c nicht ein. Sie können sich aber künftig freiwillig versichern. Damit haben auch frühere Pflichtver- sicherte, die die Weiterversicherung versäumt Freiwillige Versicherung haben und nun selbständig tätig sind, die Mög- selbständiger freier Künstler lichkeit des Wiedereintritts in die Bühnenversor- gung. Der Verwaltungsrat der VddB hat beschlossen, selbständi- gen Bühnenkünstlern der freien Tanz- und Theaterszene 2. Wie kommt die freiwillige Versicherung zu- und Bühnenkünstlern, die selbständig an Theatern arbei- stande? ten, ab 1. Januar 2017 die freiwillige Versicherung zu er- möglichen. Zum 1. Januar 2018 wird diese Regelung auf uf Ihren Antrag. Das Formblatt hierfür finden Sie A selbständige Puppentheaterspieler und, soweit sie bei im Internet unter www.buehnenversorgung.de im einem Mitglied tätig sind, selbständige Bühnenmusi- Downloadcenter Freiwillige Versicherung. Die Ver- ker erweitert. sicherung beginnt zum beantragten Zeitpunkt, frü- hestens zum Ersten des Monats, in dem der Antrag 1. Wer kann sich freiwillig versichern? der VddB zugeht. Mit ihm sind Unterlagen über die Art und den Umfang der Projekte, der künstlerischen a) Selbständige Künstler der freien Tanz- und Tätigkeit und die Versicherung in der Künstlersozial- Theaterszene, die ihre künstlerische Tätig- kasse vorzulegen. Die Zulassung zur freiwilligen Ver- keit dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben sicherung erfolgt durch Bescheid der VddB. (§ 18 Abs. 1 Buchstabe e der Satzung) ie Erstbeiträge müssen innerhalb von drei Monaten D Freiwillig versichern können sich professionell nach der Zulassung zur freiwilligen Versicherung ein- arbeitende Tanz- und Theaterschaffende - auch gezahlt werden. Die Zahlungsfrist ist eine Ausschluss- Puppentheaterspieler -, die unabhängig vom frist, d.h. bei Nichtzahlung kommt die freiwillige Ver- Vorliegen einer eigenen Spielstätte einzeln oder sicherung nicht zustande. im Zusammenschluss („freie Gruppen“) Projekte der freien Tanz- und Theaterszene in den Genres 3. Welche Beiträge sind zu zahlen? Sprechtheater, Musiktheater, Tanztheater, Kinder- und Jugendtheater und Performance entwickeln er Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist im sat- D oder choreographieren und aufführen. Dabei gilt zungsmäßigen Rahmen frei wählbar, also nicht vom die Mitgliedschaft in einem der Landesverbände Einkommen aus Ihrer Bühnentätigkeit abhängig. Der freier Theater als Indiz für die Zugehörigkeit zur Grundbeitrag beträgt monatlich 12,50 Euro und ist freien Tanz- und Theaterszene. Erwerbsmäßig ist jeweils am Monatsersten fällig, spätestens jedoch die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit, wenn bis zum 31. März des folgenden Jahres zu zahlen. dadurch regelmäßig ein Jahreseinkommen von Wird bis dahin nicht gezahlt, endet die freiwillige mindestens 3.900 Euro erreicht wird. Dauerhaft Versicherung und geht in die beitragsfreie Versi- ist sie, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht re- cherung über. gelmäßig über eine Dauer von drei Jahren in der freien Tanz- und Theaterszene nachgewiesen wer- ahlweise kann zum Grundbeitrag ein Zusatzbeitrag W den kann. Diese Voraussetzungen gelten in der bis zum Höchstbeitrag (16 % der Beitragsbemessungs- Regel durch den Nachweis der Versicherung in grenze*) entrichtet werden. Möglich ist eine Nach- der Künstlersozialkasse als erfüllt. Damit haben zahlung der Zusatzbeiträge bis zum 31. März des auch frühere Pflichtversicherte, die die Weiter- folgenden Jahres für sämtliche Monate des abge- versicherung versäumt haben, die Möglichkeit laufenen Vorjahres, für die bereits der Grundbeitrag des Wiedereintritts in die Bühnenversorgung. entrichtet wurde. Es genügt die Zahlung als solche, eine Erklärung ist nicht notwendig. b) An Mitgliedsbühnen der VddB als Dirigenten, Regisseure, Choreographen, Bühnen- oder 4. Wie ist einzuzahlen? Kostümbildner und in vergleichbaren künst- lerischen Berufen sowie als Puppentheater- ie Beiträge können - per Dauerauftrag oder Einzel- D spieler und Bühnenmusiker selbständig Tä- überweisung - an die „Bayerische Versorgungskam- tige (§ 18 Abs. 1 Buchstabe f der Satzung) mer - Bühnenversorgung“ (IBAN) DE40 7005 0000 0000 0247 14 und Sind Sie in einem der genannten Bühnenberufe (BIC) BYLADEMMXXX (Konto Nr. 24714 bei der Bay- bei einer Mitgliedsbühne der VddB selbständig ern LB, München, BLZ 70050000) eingezahlt werden. tätig, tritt die Pflichtversicherung bei der VddB * Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze auch im Internet unter www.buehnenversorgung.de im Down- loadcenter Übersicht einschlägiger Bezugsgrößen (Beitrags- bemessungsgrenze)
14 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen itte unbedingt folgenden Verwendungszweck B bliebenenversorgung wie die Pflichtversicherten der angeben: Versicherungsnummer-V1-BS-502000 VddB. Abweichend davon gilt jedoch: und den zugehörigen Beitragszeitraum. • Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind infacher ist es, die Beiträge von einem Giro- E als „Eigenbeiträge“ sofort unverfallbar, ein An- Konto einziehen zu lassen. Der Einzug erfolgt spruch auf Ruhegeld bei Erreichen der Regelal- im europaweiten einheitlichen SEPA-Basis-Last- tersgrenze besteht daher auch bei nicht erfüllter schriftverfahren. Ein Formblatt hierfür finden Sie Wartezeit. Für die Ansprüche auf flexibles Alters- im Internet unter www.buehnenversorgung.de ruhegeld, auf Ruhegeld wegen Berufs- und Er- im Downloadcenter Versicherung Weiterver- werbsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenver- sicherung. sorgung sind die satzungsmäßigen Wartezeiten zu erfüllen. Im Falle einer Änderung der Beitragshöhe oder der Bankverbindung teilen Sie uns dies bitte schrift- • Ansprüche auf Beitragserstattung und Abfin- lich mit. dung oder auf Tänzerabfindung bestehen nicht, es sei denn, die in § 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 der ber die für das Vorjahr gezahlten Beiträge wird je- Ü Satzung erforderlichen Beitragsmonate wurden weils eine Bestätigung übersandt. in einer Pflichtversicherung zurückgelegt. 5. Wann endet die freiwillige Versicherung? 7. Besteht die Möglichkeit, die Beiträge nach dem Altersvermögensgesetz zu fördern ie freiwillige Versicherung geht in die beitragsfreie D („Riester-Förderung“)? Versicherung über ein, die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nach dem N • durch schriftliche Erklärung zum folgenden Mo- Altersvermögensgesetz fördern zu lassen (Inan- natsende, spruchnahme von Riester-Zulagen oder steuerlicher Sonderausgabenabzug) besteht mangels einer „Ar- • rückwirkend durch Zahlungsrückstände über beitnehmereigenschaft“ nicht. Gefördert nach dem den 31. März des folgenden Jahres hinaus. Altersvermögensgesetz wird nur die Versicherung durch ein Mitglied (Theater) oder eine im Anschluss Geht die freiwillige Versicherung in die beitrags- an eine geförderte Pflichtversicherung erklärte Wei- freie Versicherung über, kann die freiwillige Versi- terversicherung. cherung nur noch einmal erneut beantragt werden. 8. Ist das Ruhegeld aus der VddB auf die Grund- ie freiwillige Versicherung geht in die Pflichtver- D sicherung anrechenbar? sicherung über, wenn ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einer Mitgliedsbühne ie Ruhegelder aus der VddB sind auf die Grundsi- D aufgenommen wird. Dauert danach die Pflichtversi- cherung nur zum Teil anrechenbar. Nicht angerech- cherung nicht länger als ein Jahr, kann die freiwillige net wird ein Betrag von 100 Euro monatlich zuzüg- Versicherung im Anschluss an die Pflichtversiche- lich 30 v. H. des Ruhegeldes, das 100 Euro übersteigt, rung ohne erneuten Antrag fortgeführt werden, es bis maximal der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1**. sei denn, Sie erklären die Weiterversicherung. Dau- Aktuelle Rechenbeispiele zur Anrechnung der ert die Pflichtversicherung länger als ein Jahr, ist im Grundsicherung auf das Ruhegeld aus der VddB Anschluss daran nur die Weiterversicherung mög- finden Sie in einem unserer Info-Blätter „Informa- lich. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile, da tionen zur Anrechnung auf die Grundsicherung“ die Weiterversicherung denselben Regeln wie die im Internet unter www.buehnenversorgung.de freiwillige Versicherung unterliegt. im Downloadcenter Versorgung Info-Blätter. ie freiwillige Versicherung endet ferner bei Zahlung D 9. Hinweis von Leistungen (ausgenommen Heilkostenzuschüsse). J ede Änderung des Wohnortes ist unverzüglich 6. Welche Maßgaben gelten für die freiwillige mitzuteilen. Versicherung? ie freiwillig Versicherten haben dieselben Ansprü- D che auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinter- ** Näheres zu den aktuellen Werten unter www.bueh- nenversorgung.de im Downloadcenter Übersicht einschlägiger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungs- grenze)
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 15 Merkblatt 11 on Ausnahmen vom Regelfall der abhängigen Be- V schäftigung kann bei Regisseuren, Kostüm- und Bühnenbildnern sowie Choreografen und Light- Versicherung von Gästen Designern ausgegangen werden, die aufgrund eines Werkvertrages zur Mitwirkung bei nur einem Stück 1. Versicherung verpflichtet werden und weisungsfrei ihre Konzep- tion umsetzen können, ohne in den Theaterbetrieb ie Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deut- D eingegliedert zu sein. Das gleiche gilt für einen Di- schen Bühnen - VddB - tritt unabhängig von der Dauer rigenten oder musikalischen Leiter, der die Ein- des Beschäftigungsverhältnisses ein. Auch Gastspiele studierung nur eines bestimmten Stückes oder Kon- lösen die Versicherung aus. Voraussetzung ist ledig- zertes übernimmt und/oder nach dem jeweiligen lich, dass es sich dabei um ein Beschäftigungsver- Gastspielvertrag vorhersehbar nicht mehr als fünf hältnis handelt (näheres hierzu im Merkblatt 10 Nr. 2). Vorstellungen oder Konzerte dirigiert. Es gilt dann das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). So- E s ist unerheblich, ob das Gastspiel für kurze Zeit ge- fern Sie selbständig bei einem Mitglied tätig sind, plant ist und ob es an vorher bestimmten Tagen oder haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen Versiche- gelegentlich stattfindet. Es ist auch unerheblich, ob rung (näheres hierzu im Merkblatt 10c unter www. ein schriftlicher Vertrag oder nur eine mündliche Ab- buehnenversorgung.de im Downloadcenter Frei- sprache vorliegt. willige Versicherung). hne Belang ist ferner, ob der Bühnenangehörige O ühnenangehörige, die aus einem früheren Versi- B ausschließlich gastspieltätig ist oder ob er Gastspiele cherungsverhältnis bereits Rückgewähr, Beitragser- neben einer Dauerbeschäftigung an einer Bühne stattung oder Abfindung für Tanzgruppenmitglieder gibt. Die Versicherung tritt auch ein, wenn der Büh- erhalten haben, werden für eine erneute Bühnentä- nenangehörige die Gastspieltätigkeit nur nebenbei tigkeit wieder versichert. ausübt und hauptberuflich einer anderen Beschäfti- gung nachgeht oder noch in Berufsausbildung steht. ie Staatsangehörigkeit hat auf die Versicherung kei- D nen Einfluss. Ausländische Künstler haben die glei- S chauspieler, Sänger und Tänzer, die für die Dauer chen Rechte und Pflichten wie deutsche Bühnenan- eines Stückes verpflichtet werden, sind grundsätz- gehörige, auch wenn sie nur gelegentlich bei einem lich in den Bühnenbetrieb eingegliedert und bei der Mitglied beschäftigt sind und nur eine geringe Zahl VddB zu versichern. von Beitragsmonaten erreichen. Weitere Informatio- nen zur Versicherungspflicht von Gästen können Sie astspielverpflichtete Schauspieler, Sänger und Tän- G dem Informationsblatt zur Pflichtversicherung gast- zer werden zur Ergänzung des ständigen Personals spielverpflichteter Künstler bei der VddB entnehmen verpflichtet. Sie sind grundsätzlich Beschäftigte und (im Internet unter www.buehnenversorgung.de im daher bei der VddB zu versichern, soweit sie Proben- Downloadcenter Mitglieder/Arbeitgeber Info- verpflichtungen eingehen und zu mehr als insge- Blätter einsehbar). samt sieben Aufführungen und Proben einschließ- lich Einweisungsproben pro Inszenierung vertraglich verpflichtet sind. Nachdem es sich bei der VddB um 2. Beiträge eine Zusatzversorgungseinrichtung handelt, sind Gastkünstler selbstverständlich immer dann zu versi- ie Gastspielentgelte sind als Diensteinkommen des D chern, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze* bei- Rentenversicherung besteht. Die Versicherungspflicht tragspflichtig (vgl. die „Erste Vollzugsvorschrift zur Be- besteht zudem unabhängig von der steuer- oder so- rechnung des beitragspflichtigen Diensteinkommens zialversicherungsrechtlichen Einordnung, z. B. nach - § 23 Abs. 1 - [VV Diensteinkommen]“, abgedruckt im einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund Satzungsheft und im Internet unter www.buehnen- durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gemäß versorgung.de unter Über uns Rechtsgrundlagen § 7a Abs. 1 SGB IV (Anfrageverfahren). Folglich ist auch oder im Downloadcenter Rechtsgrundlagen ein- der gastspielverpflichtete Bühnenkünstler, der Bei- sehbar). Tagesgagen werden zur Feststellung des träge an die Künstlersozialkasse zahlt, bei der VddB monatlichen Gastspielentgelts zusammengerech- zu versichern, sofern er die o. g. Grenze an Auffüh- net; Vergütungen, die für eine Beschäftigungsdauer rungen und Proben überschreitet. von mehr als einem Kalendermonat bestimmt sind, * Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungs- grenze auch im Internet unter www.buehnenversor- gung.de im Downloadcenter Übersicht einschlägi- ger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungsgrenze)
16 Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen müssen nach Kalendermonaten aufgeteilt werden. 3. Besonderer Hinweis Jeder Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Die Versicherung für ein Gastspiel tritt auch ein, wenn eispiel (anhand einer im Beitragsjahr 2020 geltenden Bei- B der Gast bei der VddB weiterversichert ist. Die Wei- tragsbemessungsgrenze): terversicherung geht in diesem Fall in die Pflichtver- erhält als Gastspielentgelt eine Stückvergütung von 12.000 Euro A sicherung über. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2020. Zur Beitrags- berechnung ist das Entgelt mit 2/3 auf den Januar (= 8.000 Euro) und mit 1/3 auf den Februar (= 4.000 Euro) aufzuteilen. Das bei- tragspflichtige Entgelt beträgt im Januar 6.900 Euro und im Fe- bruar 4.000 Euro. Ist ein Versicherter aufgrund seiner Gastspieltätig- keit bei mehreren Bühnen gleichzeitig beschäftigt, müssen die Pflichtbeiträge von jedem Arbeitgeber aus dem vollen Entgelt im Rahmen der Beitragsbe- messungsgrenze abgerechnet und abgeführt wer- den. Die zuviel entrichteten Arbeitnehmeranteile der Beiträge werden von der VddB unmittelbar an den Versicherten zurückgezahlt, die zuviel entrichteten Arbeitgeberanteile werden den beteiligten Mitglie- dern im Verhältnis der zugrunde liegenden beitrags- pflichtigen Entgelte zurückgezahlt. Die Erstattung der überzahlten Beiträge erfolgt einmal jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses oder im Leistungsfall. eispiel (anhand einer im Beitragsjahr 2020 geltenden Beitrags- B bemessungsgrenze): Gage bei der Bühne A im Februar 2020 4.000 Euro Gastspiel bei der Bühne B im Februar 2020 2.000 Euro Gastspiel bei der Bühne C im Februar 2020 1.000 Euro Gesamtentgelt 7.000 Euro Beitragsbemessungsgrenze 6.900 Euro Einkommensüberschreitung 100 Euro. ie aus der Einkommensüberschreitung von 100 Euro bezahlten D Beiträge werden anteilmäßig erstattet, und zwar die Arbeitgeber- anteile im Verhältnis (4.000 Euro : 2.000 Euro : 1.000 Euro =) 4 : 2 : 1. Ist ein Versicherter, der bei einem Mitglied ein fes- tes Engagement hat (Stammbühne), nur bei einem weiteren Mitglied gastspieltätig, ist aus dem Gast- spielentgelt ein Beitrag nur insoweit zu entrichten, als das beitragspflichtige Entgelt aus dem Beschäfti- gungsverhältnis bei der Stammbühne die Beitragsbe- messungsgrenze nicht erreicht. Der Gast kann durch die Bescheinigung seiner Stammbühne nachweisen, aus welchem beitragspflichten Entgelt die Stamm- bühne für die Monate der Gastspieltätigkeit bereits Beiträge für ihn entrichtet hat (ein Formular einer Stammbühnenbescheinigung findet sich im Internet www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter Mitglieder/Arbeitgeber Formulare).
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen 17 Merkblatt 12 • Die von der VddB im Internet zur Verfügung ge- stellte Word-Serienbriefdatei wird ausgefüllt an die VddB versandt. Beitragsmeldungen • Die im Rahmen der automatisierten Datenüber- Beitragsmeldungen an die Versorgungsanstalt der deut- mittlung erstellten Abrechnungsdateien werden schen Bühnen - VddB - können im Wege der automatisier- über das Internet an die VddB versandt. ten Datenübermittlung, der Online-Abrechnung über das Internet oder in Papierform erfolgen. Ein Mitglied ist bei ie Datenübermittlung erfolgt über eine gesicherte D der Wahl der Übermittlung der Beitragsmeldungen nicht Leitung, die einen Zugriff unberechtigter Dritter auf auf eine Abrechnungsart beschränkt, die Beitragsmel- die übermittelten Daten nach dem derzeitigen Stand dungen sind zugleich auf jedem der drei Wege möglich. der Technik ausschließt. 1. Automatisierte Datenübermittlung as Informationsblatt zur Beitragsmeldung über D das Internet finden Sie auch im Internet unter ie automatisierte Datenübermittlung wird in der D www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter Vollzugsvorschrift der VddB und der Versorgungs- Mitglieder/Arbeitgeber Info-Blätter. anstalt der deutschen Kulturorchester - VddKO - für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Da- 3. Beitragsmeldung (BM) in Papierform tenübermittlung (DATÜV - VddB/VddKO) geregelt. An der automatisierten Datenübermittlung kann jedes 3.1 Allgemeines Mitglied teilnehmen, das die technischen Vorausset- zungen der DATÜV - VddB/VddKO erfüllt. F ür Mitglieder, die nicht oder nicht im vollen Umfang an der automatisierten Datenübertragung oder an oraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfah- V der Abrechnung über das Internet teilnehmen, be- ren ist ein Antrag des Mitglieds auf entsprechen- steht die Möglichkeit der BM in Papierform. dem Formblatt und die erfolgreiche Verarbeitung einer vom Mitglied einzusendenden Test-Beitrags- ie Formulare senden wir Ihnen auf Anforderung zu. D meldung. Beitragsmeldungen im Rahmen der au- Sie stehen auch im Internet zum Herunterladen zur tomatisierten Datenübermittlung erfolgen grund- Verfügung (www.buehnenversorgung.de im Down- sätzlich monatlich. loadcenter Mitglieder/Arbeitgeber Formulare). 2. Beitragsmeldungen über das Internet 3.2 Wann ist eine BM auszustellen? ähere Erläuterungen zu den Möglichkeiten der Bei- N ie BM ist unmittelbar nach dem Ausscheiden des D tragsmeldungen über das Internet sind dem Infor- Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu mationsblatt zur Beitragsmeldung über das Internet erstellen. zu entnehmen. Teilnehmen an der Beitragsmeldung über das Internet kann jedes Mitglied, das die ent- E rstreckt sich das Beschäftigungsverhältnis des Versi- sprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt. cherten über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, ist eine BM über die bis zum 31. Dezember angefal- oraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfah- V lenen Beiträge auszustellen. Vergütungen für einen ren ist ein Antrag des Mitglieds auf dem entsprechen- Zeitraum, der über ein Kalenderjahr hinausgeht (z. B. den Formblatt und die erfolgreiche Installation der 15. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021), müssen auf die von der VddB im Internet zur Verfügung gestellten Zeit bis zum Ende des alten Jahres und die Zeit nach Software zur Zertifizierung des Mitglieds. Beginn des neuen Jahres aufgeteilt werden. ie Beitragsmeldung über das Internet kann folgen- D ei Gästen, auch wenn sie im Laufe des Jahres in B dermaßen erfolgen: ständiger Wiederkehr tätig werden, ist die BM je- weils bei Beendigung eines Gastspiels auszustel- • Das von der VddB im Internet zur Verfügung ge- len, wenn zwischen den Gastspielen eine Pause stellte elektronische Formular wird ausgefüllt an von einem Kalendermonat oder mehr liegt. die VddB versandt. ie BM ist sofort nach Ende des Beschäftigungsver- D hältnisses, bei einer Beschäftigung über das Ende ei- nes Kalenderjahres hinaus bis spätestens 15. Feb-
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