Merkblätter Stand: 1. Januar 2021 - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

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Merkblätter Stand: 1. Januar 2021 - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
www.buehnenversorgung.de

                           Merkblätter
                           Stand: 1. Januar 2021
Merkblätter
über die Mitgliedschaft, Versicherung und Versorgung bei der
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

Stand: Januar 2021

Impressum

Herausgeber

Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen

Postanschrift:
Postfach 81 08 51
81901 München

Verwaltungsgebäude:
Arabellastraße 31
81925 München

Telefon: 089 9235 6
Fax: 089 9235 8850
E-Mail: vddb@versorgungskammer.de
www.buehnenversorgung.de

Druck:
Baumann Druck & Marketing GmbH & Co. KG
Traunreuter Straße 7
82538 Geretsried / Gewerbegebiet Gelting Ost

Titelbild:
Staatstheater am Gärtnerplatz
                    rtnerplatz München
Quelle: Bernd Eberle
Inhaltsverzeichnis

MERKBLATT                                                                         Seite

10   Mitgliedschaft und Versicherung                                                 4

10a Mitgliedschaft von Kabaretts und Puppentheatern
    und die Versicherung der dort künstlerisch Beschäftigten                         9

10b Freiwillige Mitgliedschaft und die freiwillige Versicherung                      11

10c Freiwillige Versicherung selbständiger freier Künstler                           13

11   Versicherung von Gästen                                                         15

12   Beitragsmeldungen                                                               17

13   Altersversorgungsabgabe                                                        20

14   Anrechnung von Versicherungszeiten                                             22

15   Förderung der Beiträge nach dem Altersvermögensgesetz („Riester-Föderung“)     24

16   Entgeltumwandlung                                                              26

20   Weiterversicherung                                                             28

21   Beitragsfreie Versicherung                                                      31

22   Beitragserstattung und Abfindung                                               32

23   Sonderregelung für Tänzerinnen und Tänzer                                      34

24   Freiwillige Zuschüsse zu den Kosten eines Heilverfahrens                        37

30   Versorgung                                                                     40

31   Versorgungsempfänger                                                           44

32   Verrentung der Beiträge                                                        46

33   Krankenversicherung der Rentner und soziale Pflegeversicherung                 54

34   Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung                                        57

40 Versorgungsausgleich                                                              61
4   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

                        Merkblatt 10                               1.3 Anzeige der Mitgliedschaft

                                                                   J edes Mitglied muss sich spätestens bei Beginn seiner
             Mitgliedschaft und Versicherung                        Tätigkeit bei der VddB anmelden. Das dafür vorgese-
                                                                    hene Meldeblatt A wird der VddB auf Anforderung
    Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - VddB -            gerne zugesandt und findet sich auch im Internet un-
    ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öf-       ter www.buehnenversorgung.de im Downloadcen-
    fentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie wird von         ter  Mitglieder/Arbeitgeber. Auch eine Änderung
    der Bayerischen Versorgungskammer - einer Behörde des           der Rechtsträgerschaft oder die Betriebseinstellung
    Freistaates Bayern - verwaltet und vertreten.                   ist anzuzeigen.

    Die VddB ist eine berufsständische Pflichtversorgungsein-      1.4 Pflichten der Mitglieder
    richtung. Sie hat die Aufgabe, den an deutschen Theatern
    abhängig beschäftigten Bühnenangehörigen im Wege der            ie Mitglieder sind verpflichtet, bei der Durchfüh-
                                                                   D
    Pflichtversicherung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfä-      rung der Versicherung mitzuwirken. Sie unterrich-
    higkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.           ten die Bühnenangehörigen über die Versicherung
    Ihr Tätigkeitsbereich ist die Bundesrepublik Deutschland.      und melden sie bei der VddB an. Ferner obliegt ih-
                                                                   nen insbesondere die Berechnung, Einzahlung und
    1. Mitgliedschaft                                              Abrechnung der Beiträge sowie die Abrechnung
                                                                   und Entrichtung der Altersversorgungsabgabe (vgl.
        1.1 Voraussetzungen                                        Nrn. 3 und 8).

         itglied der VddB ist jeder Rechtsträger eines Thea-
        M                                                          1.5 Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft
        ters oder einer Theaterproduktion (Theaterunterneh-
                                                                   Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind
        mer). Theaterunternehmer ist jede natürliche oder ju-
        ristische Person, die zum Zwecke eigener öffentlicher      a)	die gelegentlichen Theaterunternehmer, die bis
        Theateraufführungen einen oder mehrere Bühnenan-               zu sechs Einzelaufführungen in einer Spielzeit
        gehörige beschäftigt, die überwiegend künstlerisch             oder in einem Geschäftsjahr veranstalten, und
        tätig sind. Eine die Pflichtmitgliedschaft auslösende
        Theateraufführung ist in der Regel die inszenierte         b)	die untypischen Theaterunternehmer, die über-
        Darbietung einer oder mehrerer erzählter Handlun-              wiegend in einem theaterfremden Rahmen ein-
        gen oder Geschehensabläufe als sprachliches, musi-             gebundene Aufführungen veranstalten (z. B. Ver-
        kalisches oder choreographisches Bühnenwerk durch              gnügungspark).
        ein Rollenspiel der Darsteller in Gegenwart von Zu-
        schauern. Der Theaterbetrieb muss seinen Sitz in der    2. Versicherung
        Bundesrepublik Deutschland haben. Durch die Erfül-
        lung dieser Voraussetzungen entsteht die Mitglied-         2.1 Voraussetzungen
        schaft automatisch, es handelt sich um eine gesetz-
        liche Pflichtmitgliedschaft.                                in Versicherungsverhältnis entsteht in der Regel
                                                                   E
                                                                   durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
        1.2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft                     Tätigkeit (Pflichtversicherung). Unter besonderen Vo-
                                                                   raussetzungen sind freiwillige Versicherungen mög-
         ie Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Mo-
        D                                                          lich (vgl. Merkblatt 10c).
        nats, in dem das Theater seine Tätigkeit - dazu ge-
                                                                    flichtversichert sind grundsätzlich alle bei einem
                                                                   P
        hört auch eine Probentätigkeit - aufnimmt.
                                                                   Mitglied beschäftigten Bühnenangehörigen, die
                                                                   gegen Entgelt eine künstlerische oder überwie-
         ie Mitgliedschaft endet am letzten Tag des Monats,
        D
                                                                   gend künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine nähere
        in dem eine der in Nr. 1.1 genannten Voraussetzungen
                                                                   Beschreibung der künstlerischen Tätigkeiten enthält
        wegfällt, insbesondere wenn das Theater seinen Be-
                                                                   die Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung (siehe auch
        trieb einstellt. Wechselt der Rechtsträger eines The-
                                                                   im Internet unter www.buehnenversorgung.de un-
        aters (z. B. das von Herrn X betriebene Theater wird
                                                                   ter Über uns  Rechtsgrundlagen).
        von einer GmbH übernommen), endet die Mitglied-
        schaft des bisherigen Rechtsträgers und der neue            ie Versicherung tritt frühestens am Ersten des Mo-
                                                                   D
        Rechtsträger wird Mitglied.                                nats ein, in dem der Bühnenangehörige das 17. Le-
                                                                   bensjahr vollendet. Hat er bei Beginn des Beschäf-
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen    5

tigungsverhältnisses das 60. Lebensjahr vollendet            2.3 Musiker und Kapellmeister
zuzüglich der Anzahl der Monate, um die sich die
Regelaltersgrenze erhöht, ist er nur versichert, wenn         usiker, die zur Begleitung eines Theaterstückes
                                                             M
er zusammen mit den früheren Versicherungszeiten             (Oper, Operette, Musical etc.) spielen, unterliegen
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Näheres             nicht der Pflichtversicherung. Soweit das Orchester
hierzu siehe Merkblatt 30) 36 Beitragsmonate nach            den Status eines Kulturorchesters hat, sind sie bei
dem 31. Dezember 2017, 60 Beitragsmonate nach dem            der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorches-
31. Dezember 2000 oder insgesamt 120 Beitragsmo-             ter pflichtversichert.
nate erlangen kann. Die entsprechenden Versiche-
rungszeiten können auch im Wege der gegenseiti-              S ofern Bühnenmusiker in die künstlerische Darstel-
gen Anerkennung von Versicherungszeiten mit der               lung eingebunden sind, gehören sie zu den Darstel-
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester              lern und unterliegen der Pflichtversicherung. Seit 1.
und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Län-            Januar 2018 besteht für Bühnenmusiker, die nicht
der oder durch Anerkennung von Versicherungszei-              der Pflichtversicherung bei der VddB unterliegen,
ten bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse               die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (siehe
erfüllt werden.                                               Merkblätter 10b und 10c).

2.2	Art und Dauer der Beschäftigung; Staatsan-               apellmeister und Dirigenten sind bei der VddB
                                                             K
     gehörigkeit                                             pflichtversichert, wenn sie Operndienst versehen.
                                                             Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine versi-
 ie Versicherung tritt unabhängig von der Dauer der
D                                                            cherungspflichtige (nicht selbständige) Tätigkeit
Beschäftigung ein. Auch eine kurzzeitige Beschäf-            aus, es sei denn, sie übernehmen die Einstudierung
tigung auf Grund eines Gastspielvertrages (vgl.              nur eines bestimmten Stückes oder Konzertes und/
Merkblatt 11) löst sie aus, unabhängig davon, ob ein         oder dirigieren nach dem jeweiligen Gastspielver-
Bühnenangehöriger auf Grund eines schriftlichen              trag voraussehbar nicht mehr als fünf Vorstellungen
Vertrages oder einer mündlichen Vereinbarung tä-             oder Konzerte.
tig wird und ob er die Beschäftigung hauptberuf-
lich oder nur nebenbei ausübt. Deshalb sind auch             2.4 Beginn und Ende der Versicherung
Schauspielschüler und Studenten versichert, sofern
                                                              ie Pflichtversicherung beginnt gleichzeitig mit dem
                                                             D
sie künstlerisch gegen Entgelt beschäftigt werden.
                                                             Beschäftigungsverhältnis. Sie umfasst auch die Zeit
Sind Bühnenkünstler ausnahmsweise selbständig               der Proben und Vorproben. Sie endet, wenn der
 tätig, gilt das Künstlersozialversicherungsgesetz           Bühnenangehörige aus dem Beschäftigungsver-
 (KSVG). Eine selbständige Tätigkeit kann i. d. R. nur       hältnis ausscheidet oder wenn er trotz Fortdauer
 bei einem Gastspielvertrag eines Regisseurs oder            des Beschäftigungsverhältnisses keine Dienst- oder
 Bühnen- oder Kostümbildners vorliegen. Die Weiter-          Krankenbezüge mehr erhält (siehe aber Nr. 3.5). Das
 versicherung (vgl. Merkblatt 20) ist jedoch bei Vorlie-     Versicherungsverhältnis wird dann als beitragsfreie
 gen ihrer Voraussetzungen möglich. Gastspielver-            Versicherung fortgeführt, wenn sich der Bühnen-
 pflichtete Schauspieler, Sänger und Tänzer werden           angehörige nicht (freiwillig) weiterversichert. Das
 zur Ergänzung des ständigen Personals eingestellt.          Versicherungsverhältnis endet mit dem Bezug von
 Sie sind grundsätzlich Beschäftigte und bei der VddB        Leistungen.
 zu versichern, soweit sie Probenverpflichtungen ein-
                                                             2.5 Anmeldung
 gehen und zu mehr als insgesamt sieben Aufführun-
 gen und Proben einschließlich Einweisungsproben              ie Anmeldung des Versicherten ist nur bei seiner
                                                             D
 pro Inszenierung vertraglich verpflichtet sind (vgl.        erstmaligen Versicherung erforderlich, damit die
 hierzu auch Merkblatt 11 Nr. 1).                            Versicherungsunterlagen erstellt werden können.
                                                             Sie erfolgt mit dem Meldeblatt B, das der VddB so-
 ie Staatsangehörigkeit hat auf die Versicherung kei-
D
                                                             fort nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
nen Einfluss. Ausländische Bühnenangehörige ha-
                                                             zu übersenden ist. Der Versicherte erhält einen Ver-
ben die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche.
                                                             sicherungsausweis mit den erforderlichen Angaben
 ühnenangehörige, denen eine Versorgung nach be-
B                                                            über die Versicherung. Kann ein bereits Versicherter
amtenrechtlichen Grundsätzen zusteht, können sich            weder seinen Versicherungsausweis vorlegen noch
auf Antrag von der Pflichtversicherung befreien lassen.      seine Versicherungsnummer angeben, muss eben-
                                                             falls das Meldeblatt B eingesandt werden.
6   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

       E in Versicherter ist mit dem Meldeblatt B auch dann       achzahlungen sind auf die Zeiträume aufzuteilen,
                                                                  N
        anzumelden, wenn es zweifelhaft ist, ob eine Versi-       für die sie bestimmt sind. Einmalzahlungen (insbe-
        cherung besteht. In solchen Fällen prüft die Verwal-      sondere die tarifvertragliche Zuwendung und die
        tung, ob die Voraussetzungen für die Versicherung         Vorauszahlung hierauf ) sind im Monat ihrer Auszah-
        gegeben sind.                                             lung bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungs-
                                                                  grenze beitragspflichtig.
        as Meldeblatt B findet sich auch im Internet unter
       D
       www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter                 3.4 Gastspiele
        Mitglieder/Arbeitgeber  Formulare.
                                                                   ibt ein Versicherter Gastspiele, während er bei ei-
                                                                  G
       F erner sind jede Namens- und Adressenänderung            nem Mitglied einen festen Anstellungsvertrag hat,
        und jede Änderung der Berufsstellung eines Versi-         oder ist er bei mehreren Mitgliedern gastspieltätig,
        cherten mitzuteilen, damit die Daten berichtigt wer-      gilt für die Beitragspflicht eine Sonderregelung, die
        den können.                                               im Merkblatt 11 näher erläutert ist.

    3. Beiträge                                                   3.5 Mutterschutzzeiten

       3.1 Allgemeines                                             eiten des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs.
                                                                  Z
                                                                  1 und 2 des Mutterschutzgesetzes werden anerkannt,
        ie Beiträge haben jeweils zur Hälfte das Mitglied (Ar-
       D                                                          wenn bei deren Beginn eine Versicherung durch ein
       beitgeberanteil) und der Versicherte (Arbeitnehmer-        Mitglied (Pflichtversicherung) bestand. Mutterschutz-
       anteil) zu tragen. Das Mitglied muss den Arbeitneh-        zeiten, denen eine (freiwillige) Weiterversicherung
       meranteil laufend einbehalten; es haftet der VddB für      oder eine beitragsfreie Versicherung vorangeht, wer-
       den Gesamtbeitrag. Die Beiträge sind monatlich aus         den hingegen nicht versichert. Die Mutterschutzzei-
       dem beitragspflichtigen Diensteinkommen des Ver-           ten sind ab 1. Januar 2015 vom Arbeitgeber zu mel-
       sicherten zu berechnen und müssen bis spätestens           den und werden automatisch versichert, Anträge der
       zum 10. des folgenden Monats überwiesen werden             Versicherten sind nicht erforderlich. Die Berücksichti-
       an die „Bayerische Versorgungskammer - Bühnenver-          gung gesetzlicher Mutterschutzzeiten vor dem 1. Ja-
       sorgung“ (IBAN) DE40 7005 0000 0000 0247 14 und            nuar 2015 muss hingegen beantragt werden.
       (BIC) BYLADEMMXXX (Konto Nr. 24714 bei der Bayern
       LB, München, BLZ 70050000). Wie die Beiträge abzu-         Informationen zur Berücksichtigung von Mutter-
       rechnen sind, ist im Merkblatt 12 erläutert.                schutzzeiten finden sich auch im Internet unter
                                                                   www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter
       3.2 Höhe des Beitrags                                        Versorgung  Info-Blätter.

        er monatliche Beitrag beträgt 9 % des beitrags-
       D                                                          3.6 Wehrdienst- und Freiwilligendienstleistende
       pflichtigen Diensteinkommens.
                                                                  F ür den freiwilligen Wehrdienst gilt wie beim frühe-
       3.3 Beitragspflichtiges Diensteinkommen                     ren Grundwehrdienst das Arbeitsplatzschutzgesetz
                                                                   (ArbPlSchG) und der entsprechende Sonderkündi-
        as Diensteinkommen, aus dem die Beiträge für
       D                                                           gungsschutz, auf dessen Basis Wehrdienstleistende
       die Versicherten monatlich zu berechnen sind, ist           ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen können. Wird der
       nur bis zur geltenden monatlichen Beitragsbemes-            freiwillige Wehrdienst während einer bestehenden
       sungsgrenze* beitragspflichtig. Die Beitragsbemes-          Pflichtversicherung bei der VddB angetreten, hat das
       sungsgrenze entspricht der jeweils für die allge-           Mitglied (der Arbeitgeber) für den bis zu 23-monati-
       meine Rentenversicherung geltenden monatlichen              gen Zeitraum (6-monatiger freiwilliger Wehrdienst als
       Beitragsbemessungsgrenze. Übersteigen die Bezüge            Probezeit und bis zu 17 Monate freiwilliger Wehrdienst)
       diesen Betrag, ist monatlich die Beitragsbemessungs-        die Pflichtbeiträge abzurechnen und zu entrichten,
       grenze als beitragspflichtiges Diensteinkommen zu           als würde das Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen.
       berücksichtigen.
                                                                   ach dem Ende des Wehrdienstes kann der Arbeit-
                                                                  N
        ie Bezüge, die zum beitragspflichtigen Dienstein-
       D                                                          geber die Erstattung der Beiträge beantragen. Zu-
       kommen gehören, sind in der „Ersten Vollzugsvor-           ständig dafür im Auftrag des Bundesministeriums
       schrift zur Berechnung des beitragspflichtigen Dien-       für Verteidigung ist das Bundesamt für das Perso-
       steinkommens - § 23 Abs. 1 - (VV Diensteinkommen)“         nalmanagement der Bundeswehr, Militärringstraße
       im Einzelnen aufgeführt.                                   1000, 50737 Köln.

       * Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungs-
          grenze auch im Internet unter www.buehnenversor-
          gung.de im Downloadcenter  Übersicht einschlägi-
         ger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungsgrenze)
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen       7

    as gilt nicht bei der Aufnahme eines Dienstverhält-
   D                                                              zur Verfügung. Über diesen Betrag hinaus geleistete
   nisses als Soldat auf Zeit, insoweit finden die Vor-           Umwandlungsbeiträge müssen versteuert werden.
   schriften des ArbPlSchG keine Anwendung, es be-
   steht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers.                  Zur praktischen Abwicklung der Entgeltumwandlung:

   F ür den anstelle des Zivildienstes ab 1. Juli 2011 ein-       ie Entgeltumwandlung ist zwischen dem Arbeit-
                                                                  D
    geführten Bundesfreiwilligendienst finden die Vor-            geber und dem Arbeitnehmer förmlich zu vereinba-
    schriften des ArbPlSchG ebenfalls keine Anwendung.            ren. Der Umwandlungsbeitrag wird vom Arbeitgeber
    Es sind daher auch dann keine Pflichtbeiträge zur             vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Abzug ge-
    VddB zu zahlen, wenn der Bundesfreiwilligendienst             bracht, auf das in Punkt 3.1 genannte Konto der VddB
    während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnis-              überwiesen und getrennt von den Pflichtbeiträgen
    ses bei einem Mitglied ausgeübt wird.                         abgerechnet. Weitere Informationen zur Entgeltum-
                                                                  wandlung können dem Merkblatt 16 entnommen, ein
4. Zusatzbeiträge                                                 Vereinbarungs- sowie ein Abrechnungsformular kann
                                                                  im Internet unter www.buehnenversorgung.de im
    ersicherte können für Monate, für die ein niedrige-
   V                                                              Downloadcenter  Mitglieder/Arbeitgeber  For-
   rer Pflichtbeitrag als der Höchstbeitrag entrichtet            mulare abgerufen oder direkt bei der Versorgungs-
   wird, einen freiwilligen Zusatzbeitrag zahlen. Der             anstalt angefordert werden.
   monatliche Höchstbeitrag beläuft sich auf 16 % der
   monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (s. Nr. 3.3).          7. Steuern und Sozialversicherung

    ie Zusatzbeiträge sind bis spätestens 31. März des
   D                                                               ie Arbeitgeberanteile der Beiträge an die VddB aus
                                                                  D
   folgenden Jahres vom Versicherten unmittelbar bei              dem ersten Dienstverhältnis sind steuerfrei gestellt,
   der VddB einzuzahlen. Der Versicherte kann die Ver-            soweit sie im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemes-
   waltung auch ermächtigen, die Zusatzbeiträge lau-              sungsgrenze nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). Die
   fend von seinem Konto abzubuchen.                              Steuerfreiheit wird ab 1. Januar 2005 arbeitgeberbe-
                                                                  zogen betrachtet. Dies bedeutet, dass ein Versicher-
5.	Förderung der Beiträge nach dem Altersver-                    ter bei unterjährigem Wechsel seines (ersten) Dienst-
    mögensgesetz („Riester-Förderung“)                            verhältnisses den Steuerfreibetrag mehr als einmal
                                                                  in Anspruch nehmen kann.
    ie Arbeitnehmeranteile der Beiträge sind im Sinne
   D
   der §§ 10a und 82 ff. des Einkommensteuergesetzes               ie Arbeitgeberanteile sind nach § 3 Nr. 63 EStG im-
                                                                  D
   - EStG - begünstigt. Das heißt, Versicherte können für         mer steuerfrei, eine Wahlmöglichkeit des Versicher-
   diese Beiträge staatliche Zulagen erhalten und ha-             ten besteht insoweit nicht.
   ben die Möglichkeit des Abzugs von Beiträgen als
   Sonderausgaben bei der Einkommensteuer. Nähe-                   ie Arbeitgeberbeiträge aus dem ersten Dienstver-
                                                                  D
   res entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 15 (bezüg-               hältnis unterliegen ab dem 1. Januar 2002, soweit sie
   lich der Arbeitgeberanteile siehe Nr. 7 Steuern und            insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemes-
   Sozialversicherung).                                           sungsgrenze nicht übersteigen, auch nicht der Sozi-
                                                                  alversicherungspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozi-
6. Entgeltumwandlung                                              alversicherungsentgeltverordnung).

   J eder Versicherte, dessen Arbeitgeberanteil 8 % der           rbeitgeberanteile aus einem ersten Dienstverhält-
                                                                  A
    Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt, kann zu-           nis, die 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
    sätzlich steuerlich gefördert Beiträge im Weg der Ent-        übersteigen, und Arbeitgeberanteile aus weiteren
    geltumwandlung einzahlen (Umwandlungsbeitrag).                Dienstverhältnissen sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Lohn-
                                                                  steuer-Durchführungsverordnung weiterhin lohn-
    ei der Ermittlung des steuerfreien Umwandlungs-
   B                                                              steuerpflichtig. Nach § 14 Abs. 1 des Vierten Buches
   beitrags ist zu beachten, dass der steuerfreie Höchst-         Sozialgesetzbuch unterliegen diese Arbeitgeberan-
   betrag zunächst durch die Arbeitgeberanteile ausge-            teile der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversi-
   schöpft wird, die im ersten Dienstverhältnis gemäß § 3         cherung, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbe-
   Nr. 63 EStG steuerlich begünstigt sind (siehe Nr. 7 Steu-      messungsgrenze übersteigen.
   ern und Sozialversicherung). Nur der Unterschieds-
   betrag zwischen dem steuerfreien Höchstbetrag und               ie auf geförderten (d. s. die auf steuerfreien) Bei-
                                                                  D
   den steuerlich begünstigten Arbeitgeberanteilen                trägen und auf Zulagen beruhenden Anteile der
   steht in Höhe von maximal 4 % der Beitragsbemes-               Versorgungsleistungen sind künftig voll zu ver-
   sungsgrenze für die (steuerfreie) Entgeltumwandlung            steuern, sog. nachgelagerte Besteuerung (§ 22 Nr. 5
8   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

       Satz 1 EStG). Die Versorgungsempfänger erhalten nach
       erstmaligem Bezug sowie nach einer Änderung (Dy-
       namisierung) eine Mitteilung nach amtlichen Mus-
       ter über die im Vorjahr bezogenen steuerpflichtigen
       Leistungen zur Vorlage beim Finanzamt.

    8. Altersversorgungsabgabe

        u den Beiträgen haben die Mitglieder als Sonder-
       Z
       beitrag die Altersversorgungsabgabe in Höhe von
       0,10 Euro für jede ausgegebene Theatereintrittskarte
       zu entrichten. Das Merkblatt 13 enthält dazu nähere
       Ausführungen.

    9. Datenschutz

        ie Daten der Versicherten und Mitglieder werden
       D
       unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundver-
       ordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes erho-
       ben, verarbeitet und genutzt. Bitte erteilen Sie daher
       eine schriftliche Einwilligung, wenn Sie wünschen,
       dass Dritte (auch Ehegatten oder Kinder) Auskünfte
       über Ihr Versicherungsverhältnis erhalten. Nähere
       Informationen zum Datenschutz finden Sie im Inter-
       net unter www.buehnenversorgung.de unter „Daten-
       schutz“. Bitte beachten Sie, dass es uns aufgrund der
       datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht gestattet
       ist, Auskünfte, die personenbezogene Daten enthal-
       ten, per E-Mail zu versenden.

        ie für die Versorgungsanstalt der deutschen Büh-
       D
       nen zuständigen Mitarbeiter der Bayerischen Ver-
       sorgungskammer betreuen auch die Mitglieder und
       Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen
       Kulturorchester.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen      9

                   Merkblatt 10a                                rig. Ist der Puppenführer nicht lediglich Motor und
                                                                Sprecher der Puppe, sondern tritt er auch in eine In-
                                                                teraktion mit der Puppe dergestalt, dass die Hand-
          Mitgliedschaft von Kabaretts                          lung des Stückes überwiegend von der schauspie-
          und Puppentheatern und die                            lerischen Darstellungskunst getragen wird, so ist die
             Versicherung der dort                              Person als Schauspieler einzustufen; das Auftreten
           künstlerisch Beschäftigten                           als Gesprächspartner für die Puppe reicht hierfür
                                                                ebenso wenig aus wie die bloße offene Spielweise. In
1.	Mitgliedschaft - Abgrenzung von Pflichtmit-                 den Fällen, in denen lebende Darsteller in die Maske
    gliedern zu freiwilligen Mitgliedern                        und Rolle von Puppen schlüpfen, liegt kein Puppen-
                                                                spiel vor, sondern Schauspiel.
    echtsträger von Kabaretts und Puppentheatern ge-
   R
   hören aus historischen Gründen nicht zu den Pflicht-         E in Puppenspiel wird nicht dadurch zum Schauspiel,
   mitgliedern der Versorgungsanstalt der deutschen              dass ein Schauspieler mitwirkt. Vielmehr ist der Ge-
   Bühnen - VddB -; sie können jedoch die freiwillige            samtcharakter des Stückes entscheidend.
   Mitgliedschaft erwerben.
                                                                1.3 Spartentheater
    flichtmitglieder sind nur die Rechtsträger von Unter-
   P
   nehmen, die Theateraufführungen inszenieren. Eine            S tehen bei einer Bühne nebeneinander sowohl Schau-
   Theateraufführung in diesem Sinne ist die inszenierte         spiel als auch Puppentheater und/oder Kabarett-
   Darbietung einer oder mehrerer erzählter Handlun-             aufführungen auf dem Spielplan, so ist unabhängig
   gen oder Geschehensabläufe als sprachliches, musi-            von dem zahlenmäßigen Verhältnis der Aufführun-
   kalisches oder choreographisches Bühnenwerk durch             gen zueinander von einem Spartentheater auszu-
   ein Rollenspiel der Darsteller in Gegenwart von Zu-           gehen. Spartentheater sind Pflichtmitglieder, wenn
   schauern (vgl. Merkblatt 10 Nr. 1.1). Die Einordnung          sie mehr als sechs Schauspielaufführungen in einer
   der Aufführungen als Theater, Kabarett oder Pup-              Spielzeit zeigen. Für sie besteht dann die Möglichkeit,
   penspiel, von der die Pflichtmitgliedschaft bei der           die ausschließlich für die Sparten Kabarett und/oder
   Anstalt abhängt, kann in Grenzfällen schwierig sein.          Puppentheater tätigen, überwiegend künstlerisch
                                                                 Beschäftigten entweder als gesamte Gruppe oder
   1.1 Kabarett                                                  in einzelne Berufsgruppen aufgeteilte Gruppen zur
                                                                 freiwilligen Versicherung anzumelden. Seit dem 1. Ja-
   I m Gegensatz zu einer Theateraufführung liegt eine          nuar 2018 können auch einzelne Puppentheaterspie-
    Kabarettaufführung vor beim Spiel mit dem Wissens-           ler zur freiwilligen Versicherung angemeldet werden
    zusammenhang des Zuschauers mittels besonderer               (vgl. nachfolgend 2.2).
    Stilmittel wie der Ironie, Satire, Parodie, Überzeich-
    nung etc. Sie ist meistens in einzelne, voneinander      2.	Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft
    unabhängige Szenen unterteilt, die mit einer Pointe          und der freiwilligen Versicherung
    enden; das Theaterstück weist hingegen i. d. R. einen
    übergreifenden Spannungsbogen auf. Die gespielten           2.1 Mitgliedschaft
    Szenen wechseln beim Kabarett typischerweise mit
    teils schauspielerisch gestalteten Liedern.                 E in Kabarett oder Puppentheater, das mindestens eine
                                                                 überwiegend künstlerisch tätige Person beschäftigt,
   1.2 Puppentheater                                             kann formlos die freiwillige Mitgliedschaft bei der
                                                                 VddB beantragen. Voraussetzung für die Zulassung
   E in Puppentheater ist eine Bühne, bei der die Auffüh-       zur freiwilligen Mitgliedschaft ist der Abschluss einer
    rungen maßgeblich von Puppen getragen werden,                Vereinbarung zwischen dem Theater und der Anstalt,
    diese also nicht nur eine neben- oder untergeord-            in der der Beginn der Mitgliedschaft festgelegt wird
    nete Funktion haben. Unterscheidungskriterium ist            und in der das Theater sich verpflichtet, dafür Sorge
    der Handlungsträger, also die Frage, ob die Handlung         zu tragen, dass alle zu diesem und zu einem späteren
    des Stückes vorwiegend von Schauspielern oder von            Zeitpunkt überwiegend künstlerisch Beschäftigten
    Puppen, die lediglich geführt werden, bestimmt wird.         des Theaters die freiwillige Versicherung bei der An-
                                                                 stalt für den Zeitraum ihrer Beschäftigung bei dem
    urch die Entwicklung vom traditionellen Puppen-
   D                                                             Theater als Bestandteil ihres Arbeitsvertrages akzep-
   theater hin zum modernen Figurentheater und zu                tieren. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung
   Mischformen ist die Einordnung der Tätigkeit als              des Arbeitsausschusses. Der Zeitpunkt des Beginns
   Puppenspieler oder Schauspieler zum Teil schwie-              der Mitgliedschaft kann frei gewählt werden. Grund-
10   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

        sätzlich sollte er aber rückwirkend frühestens auf den
        Beginn des Jahres festgelegt werden, in dem die An-
        tragstellung erfolgt. Das freiwillige Mitglied hat die
        gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pflichtmitglied
        (vgl. Merkblatt 10), insbesondere ist es für seine Auf-
        führungen altersversorgungsabgabepflichtig.

        2.2 Versicherung

         ie freiwillige Versicherung der bei einem Puppen-
        D
        theater oder Kabarett, das die freiwillige Mitglied-
        schaft erworben hat, überwiegend künstlerisch
        Beschäftigten erfolgt durch den Abschluss der Ver-
        einbarung zwischen der VddB und dem Theater über
        die freiwillige Mitgliedschaft und die Anmeldung des
        Versicherten durch das Theater.

         ie bei einem Spartentheater als Puppenspieler
        D
        oder Kabarettisten beschäftigten Personen können
        als Gruppe zur freiwilligen Versicherung zugelassen
        werden. Zunächst muss das Theater jedoch über-
        prüfen, ob die für die Puppenbühne oder das Ka-
        barett Tätigen nicht aufgrund der Art ihrer Tätigkeit
        bereits der Pflichtversicherung unterliegen. Dies ist
        z. B. bei den Personen der Fall, die trotz der Berufs-
        stellung „Puppenspieler“ durch die Art ihrer Tätig-
        keit als Schauspieler zu qualifizieren sind. Sparten-
        übergreifend künstlerisch tätige Personen, wie z. B.
        Bühnenbildner (vgl. die Vollzugsvorschrift zu § 17 der
        Satzung), unterliegen bereits der Pflichtversicherung
        und können nicht nochmals versichert werden. Sind
        solche Personen nur oder überwiegend für die nicht-
        versicherungspflichtige Sparte tätig, so können auch
        sie, in Berufsgruppen aufgeteilt, deren Zugehörig-
        keitskriterien im Einzelfall festgelegt werden müs-
        sen, zur freiwilligen Versicherung zugelassen werden.

         ierfür ist zunächst eine Vereinbarung zwischen der
        H
        VddB und dem Pflichtmitglied notwendig, in der das
        Mitglied sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
        alle derzeitigen und künftigen Angestellten, die die
        Kriterien der Gruppenzugehörigkeit erfüllen, zur frei-
        willigen Versicherung angemeldet werden. Diese
        Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des
        Arbeitsausschusses.

        S eit 1. Januar 2018 kann außerdem jedes Mitglied ein-
         zeln bei ihm beschäftigte Puppentheaterspieler mit
         dem Meldeblatt B ohne weitere Vereinbarung an-
         melden, sofern die Betreffenden nicht der Pflicht-
         versicherung unterliegen. Die übrigen Satzungs-
         voraussetzungen für das Zustandekommen eines
         Versicherungsverhältnisses müssen vorliegen (vgl.
         Merkblatt 10). Ein freiwillig Versicherter hat dann
         die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Pflicht-
         versicherter.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen       11

                   Merkblatt 10b                                 2.1	Voraussetzungen für die freiwillige Versiche-
                                                                      rung

       Freiwillige Mitgliedschaft und                            Als freiwillig Versicherte können zugelassen werden:
        die freiwillige Versicherung
                                                                 a)	die bei einem freiwilligen Mitglied überwiegend
1.	Freiwillige Mitgliedschaft                                       künstlerisch Beschäftigten und die bei einem
                                                                     freiwilligen Mitglied angestellten Lehrkräfte,
    flichtmitglieder der Anstalt sind die Rechtsträger
   P
   deutscher Theater (Theaterunternehmer) nach Maß-              b)	Gruppen von Beschäftigten eines Pflicht- oder
   gabe der Tarifordnung. Daneben können aufgrund                    freiwilligen Mitglieds, die nicht unter die Tarif-
   einer besonderen Vereinbarung freiwillige Mitglie-                ordnung fallen, z. B. im Verwaltungsdienst oder
   der werden:                                                       im technischen Dienst des Theaters Tätige,

   a)	Rechtsträger von Kabaretts und Puppenthea-                c)	bei einer Organisation der Mitglieder oder Versi-
       tern,                                                         cherten Beschäftigte, soweit sie zur Versicherung
                                                                     angemeldet werden , und bei einem Mitglied be-
   b)	Rechtsträger von Schulen, die mit dem Theater-                schäftigte Puppenspieler oder Bühnenmusiker,
       wesen in Verbindung stehen, wie Schauspielschu-               soweit sie zur Versicherung angemeldet werden.
       len, Opernschulen und Musikschulen für die bei
       ihnen hauptberuflich angestellten Lehrkräfte,             d)   selbständige Unternehmer von Privattheatern,

   c)	Rechtsträger von Spielstätten, die von Dritten            e)	selbständige Künstler der freien Tanz und The-
       produzierte Theateraufführungen veranstalten.                 aterszene sowie Puppentheaterspieler, die ihre
                                                                     künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und dau-
    ls freiwilliges Mitglied sind ferner die Organisationen
   A                                                                 erhaft ausüben,
   der Mitglieder und Versicherten (Deutscher Bühnen-
   verein, Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehö-               f )	bei Mitgliedern als Dirigenten, Regisseure, Cho-
   riger, ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft               reographen, Bühnen- oder Kostümbildner und
   und Vereinigung deutscher Opernchöre und Büh-                      in vergleichbaren künstlerischen Berufen sowie
   nentänzer) zugelassen.                                             als Puppentheaterspieler und Bühnenmusiker
                                                                      selbständig Tätige.
    ie freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem ver-
   D
   einbarten Tag; sie kann ohne Angabe von Gründen                eitere Informationen zur freiwilligen Versicherung
                                                                 W
   gekündigt werden. Die Kündigung ist erst nach ei-             selbständiger Künstler (nach Buchstaben e und f) fin-
   ner Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluss            den Sie im Internet unter www.buehnenversorgung.de
   eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechs-           im Downloadcenter  Freiwillige Versicherung.
   monatigen Kündigungsfrist zulässig. Stets endet die
   Mitgliedschaft, wenn das freiwillige Mitglied seinen          2.2	Beginn und Ende der freiwilligen Versiche-
   Betrieb einstellt.                                                 rung

    ie freiwilligen Mitglieder sind verpflichtet, bei der
   D                                                             Die freiwillige Versicherung der unter a) und b) ge-
   Durchführung der Versicherung mitzuwirken. Sie un-            nannten Personen beginnt mit der Aufnahme der
   terrichten die Beschäftigten über die Versicherung            Beschäftigung, frühestens jedoch mit der Mitglied-
   und melden sie bei der VddB an. Ferner obliegt ih-            schaft oder der Zulassung der Gruppe, die freiwil-
   nen insbesondere die Berechnung, Einzahlung und               lige Versicherung der unter c) genannten Personen
   Abrechnung der Beiträge.                                      beginnt mit der Anmeldung, die freiwillige Versi-
                                                                 cherung der unter d) genannten Personen beginnt
2.	Freiwillige Versicherung                                     zum vereinbarten Zeitpunkt und die freiwillige Ver-
                                                                 sicherung der unter e) und f ) genannten Personen
    eben der Pflichtversicherung besteht auch die Mög-
   N                                                             beginnt frühestens zum Ersten des Monats, in dem
   lichkeit der freiwilligen Versicherung. Freiwillig Versi-     der Antrag der Anstalt zugeht.
   cherte haben die Rechte und Pflichten der Pflichtver-
   sicherten, soweit nicht in der Satzung etwas anderes           ie freiwillige Versicherung der unter a) bis c) genann-
                                                                 D
   bestimmt ist.                                                 ten Personen endet mit dem Beschäftigungsverhält-
                                                                 nis, die freiwillige Versicherung der unter d) genann-
12   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

        ten Personen kann gekündigt werden. Die unter e)
        und f ) genannten Personen können die freiwillige
        Versicherung zum Monatsende durch schriftliche Er-
        klärung gegenüber der Anstalt beenden.

        2.3 Anmeldung

         ie freiwillig Versicherten in abhängigen Beschäfti-
        D
        gungsverhältnissen unter a) bis c) sind vom Mitglied
        mit Meldeblatt B anzumelden. Die freiwillige Versi-
        cherung bei der VddB und die Zustimmung zum Ein-
        behalt und zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile ist
        vom Mitglied mit den Beschäftigten arbeitsvertrag-
        lich zu vereinbaren. Über die Versicherung von Perso-
        nen nach Buchstabe b) ist eine spezielle Vereinbarung
        zwischen dem Mitglied und der VddB zu schließen.
        Für Selbständige nach Buchstabe d) erfolgt die frei-
        willige Versicherung aufgrund einer Vereinbarung,
        für die Selbständigen nach Buchstaben e) und f ) auf
        Antrag (das Antragsformular finden Sie im Internet
        unter www.buehnenversorgung.de im Download-
        center  Freiwillige Versicherung).

        2.4 Beiträge

         ie Beiträge für die in abhängigen Beschäftigungs-
        D
        verhältnissen stehenden Personen unter a) bis c)
        tragen wie bei den Pflichtversicherten jeweils zur
        Hälfte das Mitglied (Arbeitgeberanteil) und der Ver-
        sicherte (Arbeitnehmeranteil). Zur Bemessung und
        Abführung der Beiträge gelten dieselben Konditio-
        nen wie für die Pflichtbeiträge (vgl. Nummern 3 bis 8
        im Merkblatt 10 „Mitgliedschaft und Versicherung“).
        Freiwillig Versicherte, die Selbständige sind, können
        ihren Beitrag im satzungsmäßigen Rahmen zwischen
        dem Grundbeitrag und dem jeweiligen Höchstbei-
        trag frei wählen.

        2.5 Leistungen aus der freiwilligen Versicherung

         ie freiwillig Versicherten haben die Rechte und
        D
        Pflichten der Pflichtversicherung, soweit nicht in
        der Satzung etwas anderes bestimmt ist. Sie haben
        dieselben Ansprüche auf eine Alters-, Berufsunfä-
        higkeits- und Hinterbliebenenversorgung wie die
        Pflichtversicherten der VddB. Beitragserstattung und
        Tänzerabfindung können freiwillig Versicherte nach
        den Buchstaben e) und f ) nur erhalten, wenn sie die
        hierfür erforderlichen Beitragsmonate in einer Pflicht-
        versicherung zurückgelegt haben.
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen           13

                    Merkblatt 10c                                    nicht ein. Sie können sich aber künftig freiwillig
                                                                     versichern. Damit haben auch frühere Pflichtver-
                                                                     sicherte, die die Weiterversicherung versäumt
           Freiwillige Versicherung                                  haben und nun selbständig tätig sind, die Mög-
         selbständiger freier Künstler                               lichkeit des Wiedereintritts in die Bühnenversor-
                                                                     gung.
Der Verwaltungsrat der VddB hat beschlossen, selbständi-
gen Bühnenkünstlern der freien Tanz- und Theaterszene        2. 	Wie kommt die freiwillige Versicherung zu-
und Bühnenkünstlern, die selbständig an Theatern arbei-           stande?
ten, ab 1. Januar 2017 die freiwillige Versicherung zu er-
möglichen. Zum 1. Januar 2018 wird diese Regelung auf            uf Ihren Antrag. Das Formblatt hierfür finden Sie
                                                                A
selbständige Puppentheaterspieler und, soweit sie bei           im Internet unter www.buehnenversorgung.de im
einem Mitglied tätig sind, selbständige Bühnenmusi-             Downloadcenter  Freiwillige Versicherung. Die Ver-
ker erweitert.                                                  sicherung beginnt zum beantragten Zeitpunkt, frü-
                                                                hestens zum Ersten des Monats, in dem der Antrag
1. Wer kann sich freiwillig versichern?                         der VddB zugeht. Mit ihm sind Unterlagen über die
                                                                Art und den Umfang der Projekte, der künstlerischen
    a)	Selbständige Künstler der freien Tanz- und              Tätigkeit und die Versicherung in der Künstlersozial-
        Theaterszene, die ihre künstlerische Tätig-             kasse vorzulegen. Die Zulassung zur freiwilligen Ver-
        keit dauerhaft und erwerbsmäßig ausüben                 sicherung erfolgt durch Bescheid der VddB.
        (§ 18 Abs. 1 Buchstabe e der Satzung)
                                                                 ie Erstbeiträge müssen innerhalb von drei Monaten
                                                                D
    	Freiwillig versichern können sich professionell           nach der Zulassung zur freiwilligen Versicherung ein-
      arbeitende Tanz- und Theaterschaffende - auch             gezahlt werden. Die Zahlungsfrist ist eine Ausschluss-
      Puppentheaterspieler -, die unabhängig vom                frist, d.h. bei Nichtzahlung kommt die freiwillige Ver-
      Vorliegen einer eigenen Spielstätte einzeln oder          sicherung nicht zustande.
      im Zusammenschluss („freie Gruppen“) Projekte
      der freien Tanz- und Theaterszene in den Genres        3. Welche Beiträge sind zu zahlen?
      Sprechtheater, Musiktheater, Tanztheater, Kinder-
      und Jugendtheater und Performance entwickeln               er Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist im sat-
                                                                D
      oder choreographieren und aufführen. Dabei gilt           zungsmäßigen Rahmen frei wählbar, also nicht vom
      die Mitgliedschaft in einem der Landesverbände            Einkommen aus Ihrer Bühnentätigkeit abhängig. Der
      freier Theater als Indiz für die Zugehörigkeit zur        Grundbeitrag beträgt monatlich 12,50 Euro und ist
      freien Tanz- und Theaterszene. Erwerbsmäßig ist           jeweils am Monatsersten fällig, spätestens jedoch
      die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit, wenn           bis zum 31. März des folgenden Jahres zu zahlen.
      dadurch regelmäßig ein Jahreseinkommen von                Wird bis dahin nicht gezahlt, endet die freiwillige
      mindestens 3.900 Euro erreicht wird. Dauerhaft            Versicherung und geht in die beitragsfreie Versi-
      ist sie, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht re-         cherung über.
      gelmäßig über eine Dauer von drei Jahren in der
      freien Tanz- und Theaterszene nachgewiesen wer-            ahlweise kann zum Grundbeitrag ein Zusatzbeitrag
                                                                W
      den kann. Diese Voraussetzungen gelten in der             bis zum Höchstbeitrag (16 % der Beitragsbemessungs-
      Regel durch den Nachweis der Versicherung in              grenze*) entrichtet werden. Möglich ist eine Nach-
      der Künstlersozialkasse als erfüllt. Damit haben          zahlung der Zusatzbeiträge bis zum 31. März des
      auch frühere Pflichtversicherte, die die Weiter-          folgenden Jahres für sämtliche Monate des abge-
      versicherung versäumt haben, die Möglichkeit              laufenen Vorjahres, für die bereits der Grundbeitrag
      des Wiedereintritts in die Bühnenversorgung.              entrichtet wurde. Es genügt die Zahlung als solche,
                                                                eine Erklärung ist nicht notwendig.
    b)	An Mitgliedsbühnen der VddB als Dirigenten,
        Regisseure, Choreographen, Bühnen- oder              4. Wie ist einzuzahlen?
        Kostümbildner und in vergleichbaren künst-
        lerischen Berufen sowie als Puppentheater-               ie Beiträge können - per Dauerauftrag oder Einzel-
                                                                D
        spieler und Bühnenmusiker selbständig Tä-               überweisung - an die „Bayerische Versorgungskam-
        tige (§ 18 Abs. 1 Buchstabe f der Satzung)              mer - Bühnenversorgung“
                                                                (IBAN) DE40 7005 0000 0000 0247 14 und
    	Sind Sie in einem der genannten Bühnenberufe              (BIC) BYLADEMMXXX (Konto Nr. 24714 bei der Bay-
      bei einer Mitgliedsbühne der VddB selbständig              ern LB, München, BLZ 70050000) eingezahlt werden.
      tätig, tritt die Pflichtversicherung bei der VddB
                                                                *
                                                                 Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze
                                                                 auch im Internet unter www.buehnenversorgung.de im Down-
                                                                 loadcenter  Übersicht einschlägiger Bezugsgrößen (Beitrags-
                                                                 bemessungsgrenze)
14   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

         itte unbedingt folgenden Verwendungszweck
        B                                                            bliebenenversorgung wie die Pflichtversicherten der
        angeben: Versicherungsnummer-V1-BS-502000                    VddB. Abweichend davon gilt jedoch:
        und den zugehörigen Beitragszeitraum.
                                                                     •	Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind
         infacher ist es, die Beiträge von einem Giro-
        E                                                               als „Eigenbeiträge“ sofort unverfallbar, ein An-
        Konto einziehen zu lassen. Der Einzug erfolgt                   spruch auf Ruhegeld bei Erreichen der Regelal-
        im europaweiten einheitlichen SEPA-Basis-Last-                  tersgrenze besteht daher auch bei nicht erfüllter
        schriftverfahren. Ein Formblatt hierfür finden Sie              Wartezeit. Für die Ansprüche auf flexibles Alters-
        im Internet unter www.buehnenversorgung.de                      ruhegeld, auf Ruhegeld wegen Berufs- und Er-
        im Downloadcenter  Versicherung  Weiterver-                   werbsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenver-
        sicherung.                                                      sorgung sind die satzungsmäßigen Wartezeiten
                                                                        zu erfüllen.
        Im Falle einer Änderung der Beitragshöhe oder der
         Bankverbindung teilen Sie uns dies bitte schrift-           •	Ansprüche auf Beitragserstattung und Abfin-
         lich mit.                                                      dung oder auf Tänzerabfindung bestehen nicht,
                                                                        es sei denn, die in § 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 der
         ber die für das Vorjahr gezahlten Beiträge wird je-
        Ü                                                               Satzung erforderlichen Beitragsmonate wurden
        weils eine Bestätigung übersandt.                               in einer Pflichtversicherung zurückgelegt.

     5. Wann endet die freiwillige Versicherung?                  7.	Besteht die Möglichkeit, die Beiträge nach
                                                                      dem Altersvermögensgesetz zu fördern
         ie freiwillige Versicherung geht in die beitragsfreie
        D                                                             („Riester-Förderung“)?
        Versicherung über
                                                                      ein, die Möglichkeit, freiwillige Beiträge nach dem
                                                                     N
        •	durch schriftliche Erklärung zum folgenden Mo-            Altersvermögensgesetz fördern zu lassen (Inan-
           natsende,                                                 spruchnahme von Riester-Zulagen oder steuerlicher
                                                                     Sonderausgabenabzug) besteht mangels einer „Ar-
        •	rückwirkend durch Zahlungsrückstände über                 beitnehmereigenschaft“ nicht. Gefördert nach dem
           den 31. März des folgenden Jahres hinaus.                 Altersvermögensgesetz wird nur die Versicherung
                                                                     durch ein Mitglied (Theater) oder eine im Anschluss
        Geht die freiwillige Versicherung in die beitrags-          an eine geförderte Pflichtversicherung erklärte Wei-
        freie Versicherung über, kann die freiwillige Versi-         terversicherung.
        cherung nur noch einmal erneut beantragt werden.
                                                                  8.	Ist das Ruhegeld aus der VddB auf die Grund-
         ie freiwillige Versicherung geht in die Pflichtver-
        D                                                             sicherung anrechenbar?
        sicherung über, wenn ein versicherungspflichtiges
        Beschäftigungsverhältnis bei einer Mitgliedsbühne             ie Ruhegelder aus der VddB sind auf die Grundsi-
                                                                     D
        aufgenommen wird. Dauert danach die Pflichtversi-            cherung nur zum Teil anrechenbar. Nicht angerech-
        cherung nicht länger als ein Jahr, kann die freiwillige      net wird ein Betrag von 100 Euro monatlich zuzüg-
        Versicherung im Anschluss an die Pflichtversiche-            lich 30 v. H. des Ruhegeldes, das 100 Euro übersteigt,
        rung ohne erneuten Antrag fortgeführt werden, es             bis maximal der Hälfte der Regelbedarfsstufe 1**.
        sei denn, Sie erklären die Weiterversicherung. Dau-          Aktuelle Rechenbeispiele zur Anrechnung der
        ert die Pflichtversicherung länger als ein Jahr, ist im      Grundsicherung auf das Ruhegeld aus der VddB
        Anschluss daran nur die Weiterversicherung mög-              finden Sie in einem unserer Info-Blätter „Informa-
        lich. Hierdurch entstehen Ihnen keine Nachteile, da          tionen zur Anrechnung auf die Grundsicherung“
        die Weiterversicherung denselben Regeln wie die              im Internet unter www.buehnenversorgung.de
        freiwillige Versicherung unterliegt.                         im Downloadcenter  Versorgung  Info-Blätter.

         ie freiwillige Versicherung endet ferner bei Zahlung
        D                                                         9. Hinweis
        von Leistungen (ausgenommen Heilkostenzuschüsse).
                                                                     J ede Änderung des Wohnortes ist unverzüglich
     6.	Welche Maßgaben gelten für die freiwillige                   mitzuteilen.
         Versicherung?

         ie freiwillig Versicherten haben dieselben Ansprü-
        D
        che auf eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinter-
                                                                     ** Näheres zu den aktuellen Werten unter www.bueh-
                                                                         nenversorgung.de im Downloadcenter  Übersicht
                                                                         einschlägiger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungs-
                                                                         grenze)
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen        15

                     Merkblatt 11                                  on Ausnahmen vom Regelfall der abhängigen Be-
                                                                  V
                                                                  schäftigung kann bei Regisseuren, Kostüm- und
                                                                  Bühnenbildnern sowie Choreografen und Light-
             Versicherung von Gästen                              Designern ausgegangen werden, die aufgrund eines
                                                                  Werkvertrages zur Mitwirkung bei nur einem Stück
1. Versicherung                                                   verpflichtet werden und weisungsfrei ihre Konzep-
                                                                  tion umsetzen können, ohne in den Theaterbetrieb
    ie Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deut-
   D                                                              eingegliedert zu sein. Das gleiche gilt für einen Di-
   schen Bühnen - VddB - tritt unabhängig von der Dauer           rigenten oder musikalischen Leiter, der die Ein-
   des Beschäftigungsverhältnisses ein. Auch Gastspiele           studierung nur eines bestimmten Stückes oder Kon-
   lösen die Versicherung aus. Voraussetzung ist ledig-           zertes übernimmt und/oder nach dem jeweiligen
   lich, dass es sich dabei um ein Beschäftigungsver-             Gastspielvertrag vorhersehbar nicht mehr als fünf
   hältnis handelt (näheres hierzu im Merkblatt 10 Nr. 2).        Vorstellungen oder Konzerte dirigiert. Es gilt dann
                                                                  das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). So-
   E s ist unerheblich, ob das Gastspiel für kurze Zeit ge-      fern Sie selbständig bei einem Mitglied tätig sind,
    plant ist und ob es an vorher bestimmten Tagen oder           haben Sie die Möglichkeit der freiwilligen Versiche-
    gelegentlich stattfindet. Es ist auch unerheblich, ob         rung (näheres hierzu im Merkblatt 10c unter www.
    ein schriftlicher Vertrag oder nur eine mündliche Ab-         buehnenversorgung.de im Downloadcenter  Frei-
    sprache vorliegt.                                             willige Versicherung).

    hne Belang ist ferner, ob der Bühnenangehörige
   O                                                               ühnenangehörige, die aus einem früheren Versi-
                                                                  B
   ausschließlich gastspieltätig ist oder ob er Gastspiele        cherungsverhältnis bereits Rückgewähr, Beitragser-
   neben einer Dauerbeschäftigung an einer Bühne                  stattung oder Abfindung für Tanzgruppenmitglieder
   gibt. Die Versicherung tritt auch ein, wenn der Büh-           erhalten haben, werden für eine erneute Bühnentä-
   nenangehörige die Gastspieltätigkeit nur nebenbei              tigkeit wieder versichert.
   ausübt und hauptberuflich einer anderen Beschäfti-
   gung nachgeht oder noch in Berufsausbildung steht.              ie Staatsangehörigkeit hat auf die Versicherung kei-
                                                                  D
                                                                  nen Einfluss. Ausländische Künstler haben die glei-
   S chauspieler, Sänger und Tänzer, die für die Dauer           chen Rechte und Pflichten wie deutsche Bühnenan-
    eines Stückes verpflichtet werden, sind grundsätz-            gehörige, auch wenn sie nur gelegentlich bei einem
    lich in den Bühnenbetrieb eingegliedert und bei der           Mitglied beschäftigt sind und nur eine geringe Zahl
    VddB zu versichern.                                           von Beitragsmonaten erreichen. Weitere Informatio-
                                                                  nen zur Versicherungspflicht von Gästen können Sie
    astspielverpflichtete Schauspieler, Sänger und Tän-
   G                                                              dem Informationsblatt zur Pflichtversicherung gast-
   zer werden zur Ergänzung des ständigen Personals               spielverpflichteter Künstler bei der VddB entnehmen
   verpflichtet. Sie sind grundsätzlich Beschäftigte und          (im Internet unter www.buehnenversorgung.de im
   daher bei der VddB zu versichern, soweit sie Proben-           Downloadcenter  Mitglieder/Arbeitgeber  Info-
   verpflichtungen eingehen und zu mehr als insge-                Blätter einsehbar).
   samt sieben Aufführungen und Proben einschließ-
   lich Einweisungsproben pro Inszenierung vertraglich
   verpflichtet sind. Nachdem es sich bei der VddB um          2. Beiträge
   eine Zusatzversorgungseinrichtung handelt, sind
   Gastkünstler selbstverständlich immer dann zu versi-            ie Gastspielentgelte sind als Diensteinkommen des
                                                                  D
   chern, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen           Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze* bei-
   Rentenversicherung besteht. Die Versicherungspflicht           tragspflichtig (vgl. die „Erste Vollzugsvorschrift zur Be-
   besteht zudem unabhängig von der steuer- oder so-              rechnung des beitragspflichtigen Diensteinkommens
   zialversicherungsrechtlichen Einordnung, z. B. nach            - § 23 Abs. 1 - [VV Diensteinkommen]“, abgedruckt im
   einem von der Deutschen Rentenversicherung Bund                Satzungsheft und im Internet unter www.buehnen-
   durchgeführten Statusfeststellungsverfahren gemäß              versorgung.de unter Über uns  Rechtsgrundlagen
   § 7a Abs. 1 SGB IV (Anfrageverfahren). Folglich ist auch       oder im Downloadcenter  Rechtsgrundlagen ein-
   der gastspielverpflichtete Bühnenkünstler, der Bei-            sehbar). Tagesgagen werden zur Feststellung des
   träge an die Künstlersozialkasse zahlt, bei der VddB           monatlichen Gastspielentgelts zusammengerech-
   zu versichern, sofern er die o. g. Grenze an Auffüh-           net; Vergütungen, die für eine Beschäftigungsdauer
   rungen und Proben überschreitet.                               von mehr als einem Kalendermonat bestimmt sind,

                                                                  * Näheres zur aktuell geltenden Beitragsbemessungs-
                                                                     grenze auch im Internet unter www.buehnenversor-
                                                                    gung.de im Downloadcenter  Übersicht einschlägi-
                                                                    ger Bezugsgrößen (Beitragsbemessungsgrenze)
16   Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

        müssen nach Kalendermonaten aufgeteilt werden.                              3. Besonderer Hinweis
        Jeder Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.
                                                                                       Die Versicherung für ein Gastspiel tritt auch ein, wenn
         eispiel (anhand einer im Beitragsjahr 2020 geltenden Bei-
        B                                                                              der Gast bei der VddB weiterversichert ist. Die Wei-
        tragsbemessungsgrenze):
                                                                                       terversicherung geht in diesem Fall in die Pflichtver-
         erhält als Gastspielentgelt eine Stückvergütung von 12.000 Euro
        A                                                                              sicherung über.
        für die Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2020. Zur Beitrags-
        berechnung ist das Entgelt mit 2/3 auf den Januar (= 8.000 Euro)
        und mit 1/3 auf den Februar (= 4.000 Euro) aufzuteilen. Das bei-
        tragspflichtige Entgelt beträgt im Januar 6.900 Euro und im Fe-
        bruar 4.000 Euro.

        Ist ein Versicherter aufgrund seiner Gastspieltätig-
         keit bei mehreren Bühnen gleichzeitig beschäftigt,
         müssen die Pflichtbeiträge von jedem Arbeitgeber
         aus dem vollen Entgelt im Rahmen der Beitragsbe-
         messungsgrenze abgerechnet und abgeführt wer-
         den. Die zuviel entrichteten Arbeitnehmeranteile der
         Beiträge werden von der VddB unmittelbar an den
         Versicherten zurückgezahlt, die zuviel entrichteten
         Arbeitgeberanteile werden den beteiligten Mitglie-
         dern im Verhältnis der zugrunde liegenden beitrags-
         pflichtigen Entgelte zurückgezahlt. Die Erstattung
         der überzahlten Beiträge erfolgt einmal jährlich im
         Rahmen des Jahresabschlusses oder im Leistungsfall.

         eispiel (anhand einer im Beitragsjahr 2020 geltenden Beitrags-
        B
        bemessungsgrenze):

        Gage bei der Bühne A im Februar 2020      4.000 Euro
        Gastspiel bei der Bühne B im Februar 2020 2.000 Euro
        Gastspiel bei der Bühne C im Februar 2020 1.000 Euro
        Gesamtentgelt				7.000 Euro
        Beitragsbemessungsgrenze		 6.900 Euro
        Einkommensüberschreitung		                  100 Euro.

         ie aus der Einkommensüberschreitung von 100 Euro bezahlten
        D
        Beiträge werden anteilmäßig erstattet, und zwar die Arbeitgeber-
        anteile im Verhältnis (4.000 Euro : 2.000 Euro : 1.000 Euro =) 4 : 2 : 1.

        Ist ein Versicherter, der bei einem Mitglied ein fes-
         tes Engagement hat (Stammbühne), nur bei einem
         weiteren Mitglied gastspieltätig, ist aus dem Gast-
         spielentgelt ein Beitrag nur insoweit zu entrichten,
         als das beitragspflichtige Entgelt aus dem Beschäfti-
         gungsverhältnis bei der Stammbühne die Beitragsbe-
         messungsgrenze nicht erreicht. Der Gast kann durch
         die Bescheinigung seiner Stammbühne nachweisen,
         aus welchem beitragspflichten Entgelt die Stamm-
         bühne für die Monate der Gastspieltätigkeit bereits
         Beiträge für ihn entrichtet hat (ein Formular einer
         Stammbühnenbescheinigung findet sich im Internet
         www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter 
         Mitglieder/Arbeitgeber  Formulare).
Merkblätter der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen      17

                     Merkblatt 12                               •   Die von der VddB im Internet zur Verfügung ge-
                                                                    stellte Word-Serienbriefdatei wird ausgefüllt an
                                                                    die VddB versandt.
                 Beitragsmeldungen
                                                                •   Die im Rahmen der automatisierten Datenüber-
Beitragsmeldungen an die Versorgungsanstalt der deut-               mittlung erstellten Abrechnungsdateien werden
schen Bühnen - VddB - können im Wege der automatisier-              über das Internet an die VddB versandt.
ten Datenübermittlung, der Online-Abrechnung über das
Internet oder in Papierform erfolgen. Ein Mitglied ist bei       ie Datenübermittlung erfolgt über eine gesicherte
                                                                D
der Wahl der Übermittlung der Beitragsmeldungen nicht           Leitung, die einen Zugriff unberechtigter Dritter auf
auf eine Abrechnungsart beschränkt, die Beitragsmel-            die übermittelten Daten nach dem derzeitigen Stand
dungen sind zugleich auf jedem der drei Wege möglich.           der Technik ausschließt.

1. Automatisierte Datenübermittlung                              as Informationsblatt zur Beitragsmeldung über
                                                                D
                                                                das Internet finden Sie auch im Internet unter
     ie automatisierte Datenübermittlung wird in der
    D                                                           www.buehnenversorgung.de im Downloadcenter 
    Vollzugsvorschrift der VddB und der Versorgungs-            Mitglieder/Arbeitgeber  Info-Blätter.
    anstalt der deutschen Kulturorchester - VddKO - für
    ein einheitliches Verfahren der automatisierten Da-      3. Beitragsmeldung (BM) in Papierform
    tenübermittlung (DATÜV - VddB/VddKO) geregelt. An
    der automatisierten Datenübermittlung kann jedes            3.1 Allgemeines
    Mitglied teilnehmen, das die technischen Vorausset-
    zungen der DATÜV - VddB/VddKO erfüllt.                      F ür Mitglieder, die nicht oder nicht im vollen Umfang
                                                                 an der automatisierten Datenübertragung oder an
     oraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfah-
    V                                                            der Abrechnung über das Internet teilnehmen, be-
    ren ist ein Antrag des Mitglieds auf entsprechen-            steht die Möglichkeit der BM in Papierform.
    dem Formblatt und die erfolgreiche Verarbeitung
    einer vom Mitglied einzusendenden Test-Beitrags-             ie Formulare senden wir Ihnen auf Anforderung zu.
                                                                D
    meldung. Beitragsmeldungen im Rahmen der au-                Sie stehen auch im Internet zum Herunterladen zur
    tomatisierten Datenübermittlung erfolgen grund-             Verfügung (www.buehnenversorgung.de im Down-
    sätzlich monatlich.                                         loadcenter  Mitglieder/Arbeitgeber  Formulare).

2. Beitragsmeldungen über das Internet                          3.2 Wann ist eine BM auszustellen?

     ähere Erläuterungen zu den Möglichkeiten der Bei-
    N                                                            ie BM ist unmittelbar nach dem Ausscheiden des
                                                                D
    tragsmeldungen über das Internet sind dem Infor-            Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu
    mationsblatt zur Beitragsmeldung über das Internet          erstellen.
    zu entnehmen. Teilnehmen an der Beitragsmeldung
    über das Internet kann jedes Mitglied, das die ent-         E rstreckt sich das Beschäftigungsverhältnis des Versi-
    sprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt.             cherten über das Ende eines Kalenderjahres hinaus,
                                                                 ist eine BM über die bis zum 31. Dezember angefal-
     oraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfah-
    V                                                            lenen Beiträge auszustellen. Vergütungen für einen
    ren ist ein Antrag des Mitglieds auf dem entsprechen-        Zeitraum, der über ein Kalenderjahr hinausgeht (z. B.
    den Formblatt und die erfolgreiche Installation der          15. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021), müssen auf die
    von der VddB im Internet zur Verfügung gestellten            Zeit bis zum Ende des alten Jahres und die Zeit nach
    Software zur Zertifizierung des Mitglieds.                   Beginn des neuen Jahres aufgeteilt werden.

     ie Beitragsmeldung über das Internet kann folgen-
    D                                                            ei Gästen, auch wenn sie im Laufe des Jahres in
                                                                B
    dermaßen erfolgen:                                          ständiger Wiederkehr tätig werden, ist die BM je-
                                                                weils bei Beendigung eines Gastspiels auszustel-
    •   Das von der VddB im Internet zur Verfügung ge-          len, wenn zwischen den Gastspielen eine Pause
        stellte elektronische Formular wird ausgefüllt an       von einem Kalendermonat oder mehr liegt.
        die VddB versandt.
                                                                 ie BM ist sofort nach Ende des Beschäftigungsver-
                                                                D
                                                                hältnisses, bei einer Beschäftigung über das Ende ei-
                                                                nes Kalenderjahres hinaus bis spätestens 15. Feb-
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