Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung
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Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Kriens Nr. 249/2019 vom 20. Mai 2020 Rot = Ergänzungen / Korrekturen gegenüber 1. Lesung Einwohnerrat
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Inhalt 1 Ausgangslage .................................................................................................... 3 2 Verfahren ........................................................................................................... 5 2.1 Bisherige Verfahrensschritte .................................................................................. 5 2.1.1 Gesamtrevision Ortsplanung 2013 .........................................................5 2.1.2 Studienauftrag ........................................................................................5 2.1.3 Erarbeitung Richtprojekt und Bebauungsplan mit Teilzonenplanänderung ..........................................................................6 2.1.4 Mitwirkung ..............................................................................................6 2.1.5 Kantonale Vorprüfung ............................................................................7 2.1.6 Überarbeitung des Entwurfs ...................................................................7 2.1.7 Auflageverfahren ....................................................................................8 2.2 Weitere Verfahrensschritte ..................................................................................... 8 3 Die nicht gütlich erledigte Einsprache ............................................................. 9 3.1 Einsprachelegitimation .......................................................................................... 9 3.2 Einsprache von Gewerbebauten TPC AG und AVI GmbH, vertreten durch Annatina Caviezel, Theodor Praloran, Fredy Fuchs und Jochen A. Caviezel ..... 9 4 Politisch oder rechtlich relevante Themen .................................................... 16 4.1 Nutzung der Halle für öffentliche Zwecke ........................................................... 16 4.2 Spiel- und Freizeitflächen / Sozialräumliche Aspekte ........................................ 16 4.3 Wohnungsmix ...................................................................................................... 19 4.4 Gebäudehöhen ..................................................................................................... 19 4.5 Dachgestaltung .................................................................................................... 20 4.6 Verkehr ................................................................................................................. 20 4.7 Finanzierung und Tragfähigkeit .......................................................................... 23 4.8 Mehrwertausgleich ............................................................................................... 24 4.8.1 Rechtsgrundlage für Mehrwertausgleich .............................................. 24 4.8.2 Ermittlung des Mehrwerts ..................................................................... 24 4.8.3 Vertraglicher Mehrwertausgleich und Mittelverwendung ....................... 25 5 Würdigung ....................................................................................................... 27 5.1 Würdigung in Abstimmung mit übergeordneten Rahmenbedingungen ............ 27 5.2 Würdigung in Abstimmung mit bisherigen Strategien des Stadtrats ................ 27 5.2.1 Strategie der räumlichen Entwicklung vom 23. Februar 2011 ............... 27 5.2.2 Gemeindestrategie Ziele und Massnahmen 2016-2020 ....................... 27 5.2.3 Aufgaben- und Finanzplan 2018-2022.................................................. 28 5.3 Würdigung des Stadtrates ................................................................................... 28 Seite 2/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren 1 Ausgangslage Mit der Pilatus Arena entsteht in den nächsten Jahren eine moderne multifunktionale Sport- und Eventhalle in Kriens. Die neue Infrastruktur schliesst eine wichtige Lücke im regionalen, aber auch nationalen Hallenangebot. Sponsoren wie auch Zuschauer können mit der bestehenden Infrastruktur nicht nach heutigem Standard betreut und verpflegt werden. Zudem gibt es grosse Probleme im logistischen Bereich. Um gegenüber anderen Regionen der Schweiz nicht ins Hintertreffen zu geraten, ist die Pilatus Arena für die Kernagglomeration Luzern, Kriens, Horw, Ebikon und Emmen (K5) von grosser Bedeu- tung. Sie entspricht einem grossen Bedürfnis, Bund, Kanton Luzern, K5 und die IG Sport Luzern unterstützen das Projekt deshalb. Die Hauptnutzung ist vorwiegend auf den Hal- lensport ausgelegt. Im Bereich Hallensport besteht seit über 20 Jahren ein dringendes Bedürfnis an kundenorientierter und zeitgerechter Infrastruktur in der Zentralschweiz. Initiiert wurde das Projekt von Handballern des NLA-Teams der HC Kriens-Luzern AG und dem Generalunternehmer Eberli Sarnen AG. Letztere bildet zusammen mit Helvetia Versicherungen die Pilatus Arena AG, die das Projekt entwickelt. A n Realisierung und Betrieb der Pilatus Arena beteiligt sich als weitere Investorin die Halter AG. Eberli Sarnen AG und Halter AG haben bereits die Swissporarena zusammen realisiert. Das Areal Mattenhof II im Zentrum des Entwicklungsgebietes LuzernSüd erwies sich im Rahmen einer von LuzernPlus durchgeführten breiten Standortevaluation im K5-Perime- ter (Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern) aufgrund der Lage und der hervorragenden Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie Fuss- und Veloverkehr als bester aller 15 geprüften Standorte in der Agglomeration Luzern. Im Sport-Eventmodus bietet die Pilatus Arena eine hochmoderne Infrastruktur für alle In- door-Sportarten. Die Halle hat Platz für rund 4‘000 Zuschauerinnen und Zuschauer, wo- bei davon rund 250 Plätze im VIP-Bereich angeboten werden. Im Foyer und im Eingangs- bereich stehen Restaurantmöglichkeiten zur Verfügung. Das Layout der Halle ist flexibel und kann in kürzester Zeit beispielsweise in eine Kon- zert-Location umgebaut werden. Es bietet mit mobilen Tribünen optimale Bedingungen für verschiedenste Veranstaltungsarten, von einer Mittelbühne (Boxkampf), über eine Längsseitenbühne (TV Show) bis hin zu einer stirnseitigen Bühne (Konzert). Im Tagesbetrieb bietet die Pilatus Arena zwei Dreifach-Sporthallen, die für Schulsport der Stadt Kriens und Uni-Sport zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn Bedarf da ist. In dieser Betriebsform der Halle können grundsätzlich alle Hallensportarten durchgeführt werden. An den Abenden sollen die Hallen zudem für Vereinssport zu r Verfügung stehen. Hier bestehen im Grossraum Luzern ebenfalls infrastrukturelle Mängel. Mit einer Mantelnutzung von neuem Wohn- und Gewerberaum wird der Bau der Sport- und Eventhalle finanziert. Wie bei der erfolgreichen Swissporarena sollen die insgesamt rund 259 Miet- und 156 Eigentumswohnungen und 1'000 m 2 Gewerbeflächen mit zwei Hochhäusern realisiert werden. Das Areal Mattenhof II weist eine Fläche von 12'900 m 2 auf und liegt gemäss Zonenplan in der Zentrumszone Mattenhof mit Gestaltungsplanpflicht. In der Zentrumszone Matten- hof sind städtebaulich attraktive Projekte mit einer hohen Verdichtung anzustreben. In der Zentrumszone Mattenhof sind Hochhäuser zulässig, wenn diese auf einem Konkur- renzverfahren basieren und diese das Entwicklungskonzept Luzern Süd vorsieht. In der Seite 3/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Gesamtortsplanungsrevision 2013 wurde Art. 13 Abs. 4 Bau- und Zonenreglement (BZR) aufgrund einer Beschwerde der Stadt Luzern der Genehmigung ausgenommen. Damit war auf dem Grundstück Nr. 2988 ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 45 m als Basishöhe und ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 80 m vorgesehen, wenn eine öffentliche Einrichtung von regionalem Interesse realisiert w ürde. In der Zwischenzeit räumte die Stadt Luzern der Eberli Sarnen AG mit einer kommunalen Volksabstimmung ein Kaufrecht für das Areal Mattenhof II ein. Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern stimmten der Vorlage am 28. Februar 2016 mit einem hohen Ja -Anteil von 64% zu. Im Anschluss an die kommunale Volksabstimmung führte die Eberli Sarnen AG einen zweistufigen Studienauftrag durch. Um das Ergebnis des Studienauftrags aus dem Jahr 2017 umsetzen zu können sowie zur Klärung der hängigen Beschwerde muss der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement der Stadt Kriens insofern angepasst wer- den, als dass zwei Hochhäuser mit einer maximalen Gebäudehöhe von 50.0 m am Mat- tenplatz und 110.0 m am Bahnhofplatz (ohne die Dachnutzung und die technisch notwen- digen Aufbauten) sowie die Nutzung einer Sport- und Eventhalle ermöglicht werden. Damit das Areal Mattenhof II baureif wird, muss neben der Teilzonenplanänderung ein Bebauungsplan erstellt werden. Für Hochhäuser von mehr als 40 m gilt gemäss Pla- nungs- und Baugesetz (§ 166) eine Bebauungsplanpflicht. Gemäss Art. 53 BZR der Stadt Kriens sind Hochhäuser nur im Rahmen eines Bebauungsplans zulässig. Der Bebau- ungsplan Pilatus Arena sichert das Siegerprojekt des Studienauftrags, das zu einem Richtprojekt Architektur und einem Richtkonzept «Umgebung und sozialräumliche As- pekte» weiterentwickelt wurde, planungsrechtlich. Der vorliegende Bericht und Antrag Nr. 249/2019 befasst sich mit dem politischen Teil des Planungsvorhabens. Die inhaltlichen Ausführungen zum Bebauungsplan und zur Teilzonenplanänderung sind im Planungsbericht beschrieben. Sie werden hier nicht wie- derholt. Gegenstand des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung für die 2. Lesung im Einwohnerrat sind: - Bebauungsplan «Pilatus Arena», Situationsplan, Schnitt- und Bemassungsplan, 1:500 - Bebauungsplan «Pilatus Arena», Sonderbauvorschriften - Teilzonenplanänderung Mattenhof, 1:1000 - Bau- und Zonenreglement, Anpassung Art. 13 Zentrumszone Mattenhof - Zur Orientierung liegen weiter bei: - Planungsbericht - Vorprüfungsbericht BUWD - Mitwirkungsbericht - Richtprojekt Architektur Pilatus Arena - Richtkonzept Umgebung / sozialräumliche Aspekte - Mobilitätskonzept - Lärmgutachten - Risikobericht nach Störfallverordnung inkl. NIS - Energie- und Nachhaltigkeitskonzept - Technischer Bericht Ver- / Entsorgungskonzept mit Situationsplan 1:500 - Hydrogeologische Unbedenklichkeits-Vorprüfung - Geotechnisches Gutachten - Protokoll Grundwasserersatzmassnahmen, Pfahlfundation, Baugrundsondierungen - Protokoll Massnahmen zur Absenkung der Aushubkote - Besonnungsgutachten mit Nachweis des Zweieinhalbstundenschattens Seite 4/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch - Brandschutz-/Entfluchtungskonzept - Konzept Parkierung Abstellplätze für leichte Zweiräder und Entsorgung - Businessplan - Gutachten Mehrwertermittlung und Plausibilisierung - Protokollauszug zur Sitzung des Beirats Städtebau vom 13.11.2018 - Richtlinienplan und stadträumliche Richtlinien Mattenplatz LuzernSüd - LuzernSüd Studie Anschluss Bogenweg 2 Verfahren 2.1 Bisherige Verfahrensschritte 2.1.1 Gesamtrevision Ortsplanung 2013 Bereits im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision beantragte der Stadtrat dem Ein- wohnerrat, das Grundstück Nr. 2988 GB Kriens in die Zentrumszone Mattenhof umzuzo- nen und ein Hochhaus mit einer Firsthöhe von 80 m – gegenüber der bisher zulässigen Firsthöhe von 45 m – im BZR und Zonenplan zu erlassen. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Saalsporthalle nach dem Modell der Swissporarena erstellt werden kann. Der Einwohnerrat hiess die vorgesehene Umzonung mit einem Hochhaus mit einer maxi- malen Firsthöhe von 80 m gut (vgl. B+A Nr. 006/2012). Jedoch reichte die Stadt Lu zern als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 2988 GB Kriens eine Beschwerde gegen diese Teilzonenplanänderung beim Regierungsrat ein. Sie erachtete die Verknüpfung in Art. 13 Abs. 3 BZR zwischen der maximalen Firsthöhe von 80 Metern und einer Nutzung des Grundstücks 2988 für eine öffentliche Einrichtung im regionalen Interesse als sach- fremd. Vielmehr müsse für die Erhöhung der Hochhaushöhe die städtebauliche Verträg- lichkeit massgeblich sein. Der Regierungsrat sistierte die Behandlung der Beschwerde auf Antrag der Stadt Kriens (damals Gemeinde Kriens) bis heute. Sie wurde nie rechts- kräftig. So wurde zunächst ein Studienauftrag zur Prüfung der städtebaulichen Verträg- lichkeit durchgeführt. 2.1.2 Studienauftrag Im Auftrag der Pilatus Arena AG wurde im Jahr 2017 ein zweistufiger Studienauftrag im selektiven Verfahren gemäss SIA 143 durchgeführt. Das Programm sah eine Arena mit ca. 4‘000 Zuschauerplätzen, eine Mantelnutzung mit 350 Wohnungen und Gewerbeflä- chen sowie eine Parkierungsanlage mit 200 Abstellplätzen vor. Die 350 Wohnungen sind abgeleitet aus dem Kaufpreis des Grundstücks (18 Mio. Franken) und den Investitions- kosten der Pilatus Arena, die auf einen Franken abgeschrieben werden müssen, abzüg- lich den Beiträgen von Kanton und Bund (rund 9 Mio. Franken). Der Studienauftrag Pilatus Arena wurde im Januar 2017 mit einer Präqualifikation gestar- tet. Aus 45 zum Teil internationalen Bewerbungen wurden 8 Teams (Architektur, Land- schaftsarchitektur, Bauingenieur) zum zweistufigen Studienauftrag eingeladen. Mit der ersten Stufe des Studienauftrags ab April 2017 sollte die Frage geklärt werden, ob die Pi- latus Arena mit Mantelnutzung städtebaulich machbar ist. Der Jury, die sich neben den Investoren und Experten zu einzelnen Fachdisziplinen auch aus Vertretern von Lu- zernSüd/LuzernPlus und der Stadt Kriens zusammensetzte, wurde im Programmbe- schrieb die Möglichkeit gegeben, den Studienauftrag nach der ersten Stufe abzubrechen, wenn es Vorbehalte zum Städtebau gibt. Sowohl das Beurteilungsgremium wie der Beirat Städtebau LuzernSüd sind zum Schluss gekommen, dass die Pilatus Arena mit Mantel- nutzung auf dem Areal Mattenhof II städtebaulich machbar ist. Die Jury hat deshalb ein- stimmig beschlossen, dass der Studienauftrag zweite Stufe durchgeführt wird. In der Seite 5/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch zweiten Stufe des Studienauftrags mussten sich die Teams hauptsächlich mit der Archi- tektur, der Landschaftsarchitektur und der Logistik inklusive Verkehr und Anlieferung be- fassen. Das Beurteilungsgremium hat im Dezember 2017 das Projektteam Nr. 3 mit den Architek- ten Giuliani Hönger AG und Vogt Landschaftsarchitekten AG zur Weiterbearbeitung emp- fohlen. Das Siegerprojekt verfolgt einen städtebaulichen Ansatz mit einem höheren Hoch- haus von 103.6 m auf der Seite Bahnhof, das im Dialog mit den Allmendhochhäusern steht und ein zweites Hochhaus von 50.3 m auf der Seite Mattenplatz, das sich den stadträumli- chen Richtlinien des Mattenplatzes angleicht. Dazwischen spannt sich die Halle auf der Stadtebene als Scheibe auf und weist eine Höhe von 18 m auf. Das Raumprogramm und die Vorgaben betreffend Raumhöhe für den Hallen-Eventbereich wurden erfüllt. In Bezug auf Flächen und Volumetrie wird die Halle als sehr ökonomisch bewertet. Das Beurteilungsgre- mium würdigt das Projekt wie folgt: «Mit einer differenzierten Gebäudekonstellation bestehend aus Sockelbau, zwei unterschied- lich hohen polygonalen Wohntürmen und der prägnant dazwischenliegenden Halle erreichen die Verfasser eine überzeugende städtebauliche Setzung. Die Massenverteilung mit dem hö- heren Wohnturm (103.6 m) gegen den Bahnhofplatz und die Allmend und dem tieferen Turm (50.3 m) gegen den Mattenplatz ist im Kontext stimmig. Trotz der enorm hohen Dichte gelingt es, durch geschickte Gliederung und Proportionierung, die Gebäude am Ort zu verankern und tragende räumliche und massstäbliche Beziehungen zu der umgebenden Bebauung des heterogenen Ortes aufzubauen. Die Feingliedrigkeit im Gesamtmassstab und die Abstufun- gen im Sockelbereich der beiden Türme und die eher geringe Höhe der Halle sind die we- sentlichen Elemente, welche überhaupt eine Einordnung des aussergewöhnlichen Pro- gramms an dem Ort ermöglichen. Die markante Schnitt-Ausbildung der ebenerdigen Sportarena schafft zusammen mit dem klar gefassten Aussenraum eine dem Ort und der Nutzung angemessene Vorzone, welche den vielfältigen Nutzungsansprüchen gerecht wer- den kann. Die klare Dreiteilung des Programms ermöglicht eindeutige Adressbildungen so- wohl für die Wohntürme als auch für die Arena. Das gegen die Vorzone an der Ringstrasse als eigentlicher Stadtbalkon auskragend ausgebildete erste Obergeschoss gibt der Arena und dem Aussenraum als Vorzone und verbindender Stadtraum eine charaktervolle und identitätsstiftende Prägnanz» (Auszug Bericht des Beurteilungsgremiums, Feb. 2018, S. 24) 2.1.3 Erarbeitung Richtprojekt und Bebauungsplan mit Teilzonenplanänderung Das Siegerprojekt wurde in der nachfolgenden Zeit überarbeitet. Anlass für die Überarbeitung waren zwei Aspekte: die Einführung eines Oberranges und die Entflechtung der Wege für Besucher, Sportler und Logistik im Erdgeschoss. Das überarbeitete Projekt ist nun das weg- leitende Richtprojekt Architektur und Richtkonzept Umgebung / sozialräumliche Aspekte. Gestützt darauf wurden diverse Fachgutachten sowie der Bebauungsplan und die Teilzo- nenplanänderung erstellt. Mit letzteren beiden Planungsinstrumenten wird das Projekt planungs- und baurechtlich gesichert. 2.1.4 Mitwirkung Der Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung lagen vom 6. Februar bis 22. März 2019 öffentlich zur Mitwirkung auf. Mit der Mitwirkung erhielten alle interessierten Personen, Orga- nisationen und Behörden der betroffenen Gebiete die Gelegenheit, sich mit den Planungsent- würfen zu befassen und Anregungen, Bemerkungen oder Korrekturvorschläge einzubringen. Zum Start orientierten die Stadt Kriens und die Initianten an einer öffentlichen Informations- veranstaltung umfassend über das Projekt. Seite 6/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung gingen 9 schriftliche Eingaben bei der Stadt Kri- ens ein. Nach Ablauf des Vorprüfungsverfahrens (vgl. 2.1.5) wurden die Mitwirkungsein- gaben ausgewertet. Folgende Themen wurden in den Mitwirkungseingaben am häufigsten genannt: - Führung des Veloverkehrs: Die Klärung der Frage der Linienführung der übergeordneten Veloverbindung Luzern/Freigleis-Hergiswil ist aus Sicht von mehreren Mitwirkenden auf- zuzeigen. - Frei- und Sozialraum: Es sind genügend öffentliche Aussenräume mit hoher Aufent- haltsqualität zu erstellen. Zudem soll ein Gemeinschaftsraum für die Quartierbevölke- rung zur Verfügung gestellt werden. - Hallennutzung für öffentliche Zwecke: Es besteht ein grosses Bedürfnis, dass die Pila- tus Arena auch für den Schul- und Vereinssport genutzt werden kann. - Mehrwertabgabe: Bei der Berechnung und Verwendung des Mehrwerts wird eine seri- öse und transparente Herangehensweise zu Gunsten der Öffentlichkeit verlangt. - Tragfähigkeit: Es soll aufgezeigt werden, dass die Pilatus Arena von der Trägerschaft un- terhalten werden kann. Die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens sind im Mitwirkungsbericht festgehalten. 2.1.5 Kantonale Vorprüfung Parallel zum Mitwirkungsverfahren fand die Vorprüfung des Bau-, Umwelt- und Wirt- schaftsdepartements (BUWD) des Kantons Luzern statt. An der Sitzung vom 16. Januar 2019 hat der Stadtrat den Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung in die kanto- nale Vorprüfung verabschiedet. Mit Datum vom 25. Januar 2019 wurde das BUWD um die kantonale Vorprüfung des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung ersucht, welche mit dem Vorprüfungsbericht vom 11. September 2019 abgeschlossen wurde. Der Vorprüfungsbericht enthält folgendes Ergebnis: «Die im Entwurf vorliegende Teiländerung des Zonenplans und des Bau - und Zonenreg- lements sowie der Bebauungsplan «Pilatus Arena» können insgesam t als gut und weitge- hend vollständig erarbeitet sowie als grösstenteils recht- und zweckmässig beurteilt wer- den. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sie unter Beachtung der zuvor angeführten Vorbehalte und Änderungsanträge mit den kan tonal- und bundes- rechtlichen Grundlagen und Vorgaben übereinstimmen. Wir weisen im Besonderen auf den notwendigen Anpassungsbedarf im Planungsbericht und dem Risikobericht hin. Die Vorlage kann weiterbearbeitet und für die Beschlussfassung durch den Einwohnerrat vorbereitet werden. Nach der Verabschiedung ist die Nutzungsplanung dem Regierungs- rat zur Genehmigung einzureichen.» 2.1.6 Überarbeitung des Entwurfs Die Dokumente des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung wurden gemäss den Anträgen und Empfehlungen des BUWD im Vorprüfungsverfahren sowie aufgrund der Mitwirkungseingaben überarbeitet. Sämtliche Änderungen sind im Planungsbericht und im Mitwirkungsbericht erläutert. Der Einwohnerrat hat den Bericht und Antrag an seiner Sitzung am 28. November 2019 beraten und ist auf die Vorlage eingetreten. Es wurden fünf Anträge zu den Sonderbau- vorschriften angenommen. Diese betreffen die Regelung des Eventverkehrs mit Lastwa- gen und Bus, das elektronische Parkleitsystem, das datengestützte Controlling und Moni- toring (vgl. Kap. 4.6; Art 16 – 18 Sonderbauvorschriften) sowie die Anzahl für zusätzliche Seite 7/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Veloabstellplätze (Total: 1'549). Die zusätzlichen Veloabstellplätze werden als Kurzzeit- abstellplätze ins Untergeschoss verlegt, wobei die genaue Ausgestaltung und deren Zu- gänglichkeit im Rahmen der Bauprojektierung erfolgt (vgl. Kap. 4.6). Die Spiel- und Frei- zeitflächen sind aufgrund drei angenommener Bemerkungsanträge detaillierter betrachtet und auf dem Areal der Pilatus Arena verortet worden. Die Idee des eines Raumes für die Quartierbevölkerung im Erdgeschoss kann umgesetzt werden, sie wird im Rahmen der Bauprojektierung weiterverfolgt. Auch wird eine Strategie zum Umgang mit der Realisie- rung von Spiel- und Freizeitflächen auf dem Areal Grabenhof aufgezeigt (vgl. Kap. 4.2). Die detaillierte Ausgestaltung der Spiel- und Freizeitflächen erfolgt in der Bauprojektie- rung. Des Weiteren wurde ein Bemerkungsantrag angenommen, der korrigiert, dass die Zuständigkeit zur Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich Lärmschut z bei der zuständi- gen Behörde, dem Kanton, liegt (vgl. Art. 25 Abs. 3 Sonderbauvorschrift). Zur gesetzlich geforderten Mehrwertermittlung und dessen vertraglichen Regelung wurden sieben Be- merkungsanträge angenommen (vgl. Kap. 4.4 und 4.8). Der für die zweite Lesung ver- langte Berechnungsnachweis der Gebäudehöhen liegt in Form der Mehrwertermittlung und des Businessplans vor. In diesen Dokumenten sind die Mehrwerte aus der Differenz der Hochhaushöhen, die Baukosten der Arena sowie die Betriebseinnahmen und –aus- gaben transparent dargestellt. 2.1.7 Auflageverfahren Der vom Einwohnerrat verabschiedete Bebauungsplan mit Teilzonenplanänderung und Bebauungsplan lag vom 7. Januar 2020 bis 5. Februar 2020 während 30 Tagen öffentlich auf. Während der Auflagefrist sind vier Einsprachen und zwei Stellungnahmen eingegan- gen. 2.2 Weitere Verfahrensschritte Der Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung liegen nach der ersten Lesung im Einwohnerrat während 30 Tagen mit der Möglichkeit zu formellen Einsprachen öffentlich auf. In der 2. Lesung erlässt der Einwohnerrat den Bebauungsplan und die Teilzonen- planänderung und entscheidet über allfällig nicht gütlich erledigte Einsprachen. Neue Än- derungen des Bebauungsplans und/oder der Teilzonenplanänderung sind in der 2. Le- sung auf Antrag möglich. Veränderungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Grundeigentümer haben, erfordern das rechtliche Gehör und deshalb eine Neuauflage. Dies würde den Prozess der Planungen erheblich verzögern. Der Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechts- kräftig. Die weiteren Verfahrensschritte sind: 1. Lesung Einwohnerrat SR / ER 28. 11. 2019 Öffentliche Auflage BUD 7. Jan. – 5. Feb. 2020 2. Lesung Einwohnerrat SR / ER 25. Juni 2020 Referendumsfrist SR anschliessend Genehmigung Regierungsrat BUWD / RR anschliessend Seite 8/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch 3 Die nicht gütlich erledigte Einsprache Im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist sind insgesamt vier Einsprachen und zwei Stel- lungnahmen eingegangen. Zu den Einsprachen wurden im Sinn von § 62 Abs. 1 PBG Einspracheverhandlungen geführt, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen. Drei Einsprachen konnten gütlich erledigt werden. Die eine verbliebene Einsprache wird dem Einwohnerrat zur Ablehnung empfohlen respektiv es wird darauf nicht eingetreten. 3.1 Einsprachelegitimation Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG sind zur Erhebung von Einsprachen Pers onen befugt, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines ange- fochtenen Entscheides oder Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse haben. Ein schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Einsprecher über eine spezif i- sche Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht. Ein Kriterium für die Beur- teilung der Einsprache-Befugnis stellt somit die räumliche Nähe dar. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Legitimation von Nachbarn grundsätzlich nur bis zu einem Anstand von ca. 100 m bejaht (BGE 121 ll 171; 1C_340/2007). Somit ist auf die Anträge der Einsprechenden nur insoweit einzutreten, als diese im Sinne der vo- rangehenden zitierten Rechtsprechung in einem räumlichen Zusammenhang des öffent- lich aufgelegten Bebauungsplans mit Teilzonenplanänderung und Erschliessungsricht- plan stehen. Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss § 62 Abs. 5 PBG Einsprachen einen konkreten Antrag und dessen Begründung enthalten müssen. Insoweit daher die Anträge nicht hin- reichend konkretisiert sind, ist auf die Einsprache ebenfalls nicht einzutreten. 3.2 Einsprache von Gewerbebauten TPC AG und AVI GmbH, vertreten durch An- natina Caviezel, Theodor Praloran, Fredy Fuchs und Jochen A. Caviezel Antrag 1 der Einsprache Im Bebauungsplan ist für das geplante Bauprojekt eine genügende Anzahl von Parkplätzen gemäss Parkplatzreglement vorzusehen. Begründung der Einsprache - Es wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Als im Jahr 1997 der Bau Media Markt realisiert wurde, musste die Einsprecherin dazu rund 240 Parkplätze er- stellen. Dazu waren ein Parkplatzkonzept und eine Verkehrsanalyse erforderlich. Für den Bau an der lndustriestrasse 7/9 (Prodega) waren gemäss Parkplatzreglement 152 Parkplätze erforderlich. Die betriebs-notwendige Anzahl Parkplätze für das 69-Zimmer Hotel lbis (lndustriestrasse 13) beträgt rund 50 Stk. Vorsorglich wird eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht. - Fehlende Parkplätze bedeuten noch nicht, dass die Pilatusarena nicht mit dem Fahrzeug aufgesucht wird, zumal sich das Grossbauprojekt am Kreisel Mattenhof befindet, welcher Hauptzubringer der Autobahn Luzern und zentraler Verteilerknoten für die übergeordneten Verkehrsbe-ziehungen ist. Mit dem Standort der Grossüberbauung in unmittelbarer Nähe zum Autobahnanschluss ist es nur die logische Konsequenz, dass von dieser Seite her das Areal mit dem Auto aufgesucht wird. Bei FCL- Spielen ist das Ticket für den ÖV dabei. Trotzdem kommen immer noch sehr viele Besucher mit dem eigenen Fahrzeug, dies, obwohl eine eigene Haltestelle vorhanden ist. Seite 9/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch - Die Nachfrage nach Parkplätzen in unserer Umgebung ist gross, zahlreiche Ar- beitstätige reisen von weiter liegenden Gemeinden an und sind auf einen Park- platz angewiesen, trotz S-Bahn Station in unmittelbarer Nähe. Zahlreiche Arbeitstätige sind auch aus beruflichen Gründen (Aussendienst) auf ein Fahrzeug angewiesen. Diverse zu uns gelangende Anfragen nach Parkplätzen auch von nebenliegenden Quartieren zeigen auf, dass Parkplätze klar ein Bedürfnis sind und dies, obwohl die neu erstellten Bauten aktuell nur teilvermietet sind. Der Druck auf unsere Parkplätze steigt mit jeder Bautätigkeit in der Nachbarschaft, welche ohne oder mit wenig Parkplätzen auskommen muss. - Fehlende Parkplätze sind auch keine Garantie für weniger Verkehr (Suchverkehr, Bring- und Holservice, z.B. auch für Schulkinder, für welche die Sporthalle auch zur Verfügung stehen soll). - Laut Mobilitätskonzept sollen für Besucher der Pilatusarena die Parkplätze in den Einstellhallen des LUK Centers (Entfernung ca. 900m), auf der Allmend (Entfernung ca. 1km) oder im unmittelbar in der Nachbarschaft stehenden Parkhaus Mattenhof zur Verfügung stehen. Wie viele Parkplätze im Parkhaus Mattenhof den Besuchern der Sportarena zur Verfügung stehen, ist nicht ausgewiesen. Weiter ist vorgesehen, dass das Parkhaus Pilatusmarkt ausserhalb der Ladenöffnungszeiten benutzt werden kann und dazu ein Shuttleservice angeboten würde. - Der Mangel an Parkplätzen bei der Pilatusarena wirkt sich aber zwangsläufig auf unser Areal aus. Sollten auf der Allmend und der Pilatusarena gleichzeitig Events stattfinden, würde sich die Lage noch mehr verschärfen. Die Distanz zu unserem Areal mit diversen Aussen-Parkplätzen und Einstellhallen ist deutlich geringer als die erwähnten Parkhäuser, von wo aus man teilweise noch mit S-Bahn oder Shut- telbus anreisen müsste. Es ist offensichtlich, wo die Besucher, welche von der Autobahn her anfahren, als erstes parkieren werden oder eine Parkplatzmöglichkeit suchen werden. Unser Quartier liegt zwischen Pilatusarena und Autobahnanschluss und ist ein paar Schritte von der Pilatusarena entfernt. - Laut Sonderbauvorschriften ist für den Eventverkehr ein Parkleitsystem vorzuse - hen. Dies reicht aber nicht aus, um Fremdparkierer von unserem Quartier fernzuhalten. Betroffen sind nicht nur die Aussen-Parkplätze, sondern auch die Parkplätze in den Einstellhallen. Die beiden Einstellhallen an der lndustriestrasse 7/9 und 15 sind für Besucher und Mieter der Liegenschaften angelegt und nicht für die Öffentlichkeit. Entsprechend bestehen vertragliche Verpflichtungen für die Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze. In der Einstellhalle an der lndustriestrasse 7/9 müssen sämtliche lnnen-Parkplätze nachts exklusiv für die Mieter zur Verfügung stehen (Wohnungen und Clubbesucher). - Wohl entspricht es einer wachsenden Tendenz, wonach urbane Bevölkerungs - gruppen vermehrt auf eigene Autos verzichten und eine Kombination aus ÖV- Nutzung, Carsharing und Veloverkehr bevorzugen. Aufgrund der Lage des Areals (A2 Anschluss in 1.5km) ist die Erschliessung für den motorisierten Individualver- kehr jedoch attraktiv. - Es darf nicht zulässig sein, dass für ein Grossprojekt die Nutzungsmöglichkeiten voll ausschöpft werden, wenn sich dadurch übermässige Probleme für die umliegenden Parzellen hinsichtlich Verkehrsaufkommen bzw. Fremdparkierung ergeben. Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 1: - Das grosse Entwicklungspotenzial im Gebiet LuzernSüd erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den verkehrlichen Auswirkungen des Wachstums. Aufgrund des bereits heute zu den Hauptverkehrszeiten stark ausgelasteten Strassennetzes, und da ein Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen nicht möglich ist, müssen Massnahmen an der Quelle (über die Anzahl Parkplätze) ergriffen und alternative Mobilitätsformen gefördert werden. Seite 10/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch - Es wird eine reduzierte Parkplatzanzahl von insgesamt 200 Parkplätzen in erster Linie für die Bewohnenden sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe im Bebauungsplanperimeter bereitgestellt. Die Bedingungen für einen reduzierten Parkplatzbedarf sind insbesondere aufgrund der ausserordentlichen Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs durch den direkt angrenzenden Bahnhof Mattenhof gegeben. Bei Veranstaltungen in der «Pilatus Arena» bestehen genügend öffentliche Parkierungsanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft (Parkhaus Mattenhof), an der Nidfeldstrasse (LUK Center) und auf der Allmend. Zusätzlich kann z.B. auf das Parkhaus Pilatusmarkt ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ausgewichen, und von dort aus ein Shuttlebus zur «Pilatus Arena» genutzt werden. - Das Mobilitätskonzept weist nach, wie das durch das Areal der «Pilatus Arena» generierte Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann. - Die geplante Anzahl Parkplätze und das Mobilitätskonzept wurden von kantonaler Seite bestätigt und entsprechen den Vorgaben der stadträumlichen Richtlinien Mattenplatz und des Grundkonzepts Verkehr LuzernSüd. Antrag 2 Eventualiter seien die Sonderbauvorschriften des Bebauungs plans in Art. 16 (Mobilitätskonzept) im Sinne der nachstehenden Begründung zu ergänzen, sodass bei negativen Auswirkungen wie Fremdparkieren oder Littering auf das angrenzende Gebiet organisatorische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber verlangt werden m üssen. Begründung der Einsprache - Bereits im Mitbericht haben wir gefordert, dass verbindliche Massnahmen getroffen werden, um Fremdparkierer aus unserem Quartier fern zu halten und zwar auf eine Weise, die die Zufahrt für die berechtigten Parkierer (z.B. a uch Kundschaft) nicht behindert oder abschreckt. In Bezug auf die Aussenplätze fragt sich, wie der Schutz von Fremdparkierern ohne bauliche Massnahmen umgesetzt werden soll. Auch bei der Einstellhalle an der Grabenhofstrasse 1, welch e nur unseren Mietern zur Verfügung steht, besteht ungehindert Zufahrt. Wir haben deshalb darum ersucht, entsprechende Massnahmen in die Planung miteinzubeziehen. An der öffentlichen Veranstaltung vom 5. Februar 2019 wurde dies von uns bereits vorgebracht. Es wurden Massnahmen versprochen, ohne diese jedoch zu konkretisieren. Es werden künftig aber bauliche Massnahmen nötig sein, um Fremdparkierer fernzuhalten. Der Stadtrat hat in seiner Antwort in der Vernehmlassung (Mitwirkungsbericht) darauf hingewiesen, dass bei negativen Auswirkungen auf das umliegende Gebiet organisatorische oder bauliche Massnahmen wie z.B. Schrankenanlagen vom Betreiber verlangt werden können. Diese Aussage wurde aber nicht in die Sonderbauvorschriften aufgenommen. Nebst Problemen mit Fremdparkierern sehen wir uns auch mit Litteringproblemen konfrontiert. Wir verlangen diesbezüglich klare Auflagen an die Betreiberin der Eventhalle. - Nachdem nun in Art. 18 der Sonderbauvorschriften ein Parkleitsystem als zwin- gende Vorgabe aufgenommen wurde, muss auch eine entsprechende Mass- nahme für das Verhindern von Fremdparkierern zwingend und in verbindlicher Weise in die Sonderbauvorschriften auf-genommen werden. Art. 16 Abs. 4 kann bspw. wie folgt geändert bzw. ergänzt werden: ,,Kommt es aufgrund des Be - triebs der Sportarena zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen und/oder Beein- trächtigungen durch Fremdparkieren sowie weiteren übermässigen lmmissionen (2.8. Littering) in den umliegenden Arealen, hat der Stadtrat geeignete organisa- torische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber zu verlangen." Diese Vorschrift soll analog der Vorschrift mit dem Parkleitsystem nicht als Kann- Vorschrift, sondern verbindlich formuliert sein. Seite 11/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 2: - Art. 16 Abs. 4 in den Sonderbauvorschriften (SBV) zum Bebauungsplan «Pilatus Arena» wird wie vorgeschlagen ergänzt: «Kommt es im Eventfall aufgrund des Betriebs der Pilatus Arena zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen und/oder Beeinträchtigungen durch Fremdparkieren sowie weiteren übermässigen Immissionen (z.B. Littering) in den umliegenden Arealen, verlangt der Stadtrat geeignete organisatorische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber.» - Zudem werden im Baubewilligungsentscheid ohnehin entsprechende Auflagen formuliert. - Zur Verhinderung von unerwünschtem Suchverkehr soll nicht nur ein elektronisches Parkleitsystem eingesetzt werden. Es sind auch Verkehrskadetten bei Veranstaltungen ab 1'000 Besuchenden vorgesehen. Im Normalbetrieb ist mit keinen negativen Auswirkungen in der Umgebung zu rechnen. Treten solche trotzdem auf, hat der Stadtrat mit Art. 16 SBV ein Rechtsmittel, Massnahmen wie Schrankenanlagen/Ausfahrtsdosierungen auf dem Areal der «Pilatus Arena» oder einen Verkehrsdienst vom Betreiber zu verlangen. Im Mobilitätskonzept wurde zwischenzeitlich präzisiert, welche Massnahmen je nach Grösse der Veranstaltung zu ergreifen sind. Zudem wurde ein Kapitel zum Suchverkehr und Fremdparken im Mobilitätskonzept ergänzt (vgl. Beilage). Antrag 3 Die als orientierend aufgelegten Dokumente Studie Anschluss Bogenweg sowie Vertiefungsstudie städteräumliche Richtlinien Mattenplatz, seien bezüglich der Abkoppelung der Industriestrasse vom Kreisel Mattenhof sowie bezüglich Veloweg - Markierung und Tempo 30 nicht weiterzuverfolgen. Die Einsprechenden präzisieren, dass sie eine Abkoppelung der Industriestrasse vom Kreisel Mattenhof nur akzeptieren, wenn ein gleichwertiger Ersatz sichergestellt ist. Dieser sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Begründung der Einsprache - Gemäss der Studie Anschluss Bogenweg sollen auf der Industriestrasse Markierungen für den Veloverkehr vorgenommen und eine Tempolimite 30 festgesetzt werden. Diese ldee ist nicht weiterzuverfolgen. Die lndustriestrasse ist - wie es der Name schon sagt - die Erschliessungs-strasse für ein Gewerbeareal, in welchem diverse Gewerbebetriebe ihren Sitz haben. Die lndustriestrasse ist zudem auch die Erschliessungsstrasse für das Areal Oberkuonimattweg. Das Areal befindet sich in den Arbeitszonen A und C, ES lll. Über die Industriestrasse finden täglich An- und Auslieferungen statt. Die Strasse wird mit Lastwagen, auch Sattelschlepper befahren und ist definitiv kein Veloweg. Die Strasse ist eine Privatstrasse. Es gilt die Bestandesgarantie. Vorsorglich machen wir den verfassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie und sämtlich daraus fliessenden Ansprüche geltend. Es darf nicht sein, dass zur Realisierung eines Grossprojekts, bei welchem laut Mobilitätskonzept weitergehende Massnahmen für die Förderung des Veloverkehrs verlangt werden, auf Kosten bestehender lnfrastruktur geht bzw. diese bezogen auf unser Areal als Gewerbeareal in unzumutbarer Weise einschränkt wird, mitunter alle Mittel ausgeschöpft werden, um diesen Zweck zu erreichen. - lm Gewerbegebiet Oberkuonimatt wurden in den 80er Jahren die ersten Bauten erstellt (Gewerbegebäude Schweighof). Die Erschliessung dieses Gebiets musste ohne Beteiligung der Stadt Kriens gänzlich von uns getragen werden. Seite 12/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch Ursprünglich war vorgesehen, dass die Industriestrasse in Richtu ng Gebiet Schrebergärten weitergeführt wird zum Kreisel beim Pilatusmarkt. Dabei wurden wir verpflichtet, die lndustriestrasse mit Blick auf eine Busspur auf eine Breite von 7 m zu bauen. Nachdem die vorgesehene Weiterführung der lndustriestrasse durch das Areal der Schrebergärten in der Abstimmung scheiterte, war schliesslich die Erstellung der Ringstrasse erforderlich. - Die Erschliessung unseres Areals hat in der Folge zur Ansiedelung von diversen Gewerbebetrieben geführt und der Gemeinde Kriens einige Verdienste erbracht. Heutzutage bietet das Gewerbezentrum laut aktueller Umfrage weit über 500 Ar - beitsplätze (ohne Berücksichtigung von weiteren Arbeitsplätzen in den im Laufe der Jahre angesiedelten Nachbarliegenschaften) und eine grosse Vielfalt an Dienstleistungen, Büroräumen, Gewerbe, Kulturstätten und Handel. - Das Gewerbegebiet Oberkuonimatt funktioniert auch deshalb gut, weil es sehr gut von Norden her (Mattenhofkreisel) und von Westen her (Ringstrasse) erschlossen ist, was für die ansässigen Gewerbebetriebe von zentraler Bedeutung ist. - Grundsätzlich ist eine bessere rückwärtige Erschliessung über die Ringstrasse wünschenswert und entsprechend einem Ausbau der Grabenhofstras- se/lndustriestrasse ab LSA (AMAG) nicht entgegenzustehen. Gemäss Richtplanung Vertiefungsgebiet lV ist aber eine Einmündung ins Quartier von Norden her über die Ringstrasse nicht vorgesehen. Hingegen wird das neue Schweighofparkareal über die Ringstrasse nordwärts erschlossen. Diese Ungleichbehandlung können wir nicht nachvollziehen. Schon im Wettbewerbsstadium und auch im Richtplan für das Vertiefungsgebiet lV wird der Bedeutung des Gewerbeareals kaum Rechnung getragen. Es scheint, dass dem Potenzial für das Gebiet eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird. Durch die geplante schlechte Erschliessung gemäss Richtplan f ür das Vertie- fungsgebiet lV wird das Gebiet isoliert, anstatt es mit in die städtebauliche Ent - wicklung einzubeziehen und eine Nutzungsdurchmischung und zukünftige Nut- zungsänderung anzustreben. Unser Quartier befindet sich unmittelbar neben der,,Zentrumszone" Mattenhof quasi in einer,,Zentrumserweiterungszone". Mit der beabsichtigten Abkapselung des Quartiers Richtung Norden wird dieses seiner Funktion als Zentrumserweiterung aber in keiner Art und Weise gerecht. - Daran ändert auch die neu erdachte Zufahrt über die Schweighofstrasse nichts. Diese taugt nicht als Erschliessung für die Zwecke eines Gewerbegebietes. Die vorgesehene Erschliessung, welche von Horw her über die Schweighofstrasse er - folgen soll, kann für Anlieferungen nicht befahren werden. Mit ei ner Breite von 5m ist die Strasse nur beschränkt für diese Zwecke nutzbar. Wie erwähnt wurde von uns eine 7 m breite Strasse verlangt! Die Einfahrt in die Einstellhalle wird mit dieser Variante praktisch verunmöglicht. Auch wenn die künftige Nutzung des ehemaligen Prodega Gebäudes noch nicht absehbar ist, kann man davon ausgehen, dass auch künftig An- und Auslieferungen auch mit Lastwagen stattfinden, zumal sich darin rund 9'600 m 2 Gewerbeflächen und rund 170 Parkplätze befinden. Die vorgesehenen Massnahmen für den Velo-verkehr schränken die bestimmungsge-mässe Nutzung unserer Gewerbeliegen-schaften in unzumutbarer Weise ein. - Die Erschliessung über die Schweighofstrasse birgt zudem ein erhebliches Sicherheitsrisiko (Kreuzen über Veloweg/Südalle) und wird in Spitzenzeiten zwangsläufig zu einem Verkehrschaos führen. Eine Erschliessung über den Krei - sel Mattenhof erachten wir als zwingend notwendig. - Wir haben bereits im Mitwirkungsverfahren vorgeschlagen, dass die Industrie- strasse bis zum Kreisel am Pilatusmarkt weitergeführt werden soll. Damit würde die Ringstrasse und der Kreisel Schlund verkehrsmässig wesentlich entlastet. Auch die Entlastungsachse Süd (Motelstrasse) würde, wenn sie für den lndividu- alverkehr ausgebaut würde, den Kreisel Mattenhof entlasten. Wir sehen dies als vernünftige Variante, den Verkehr auch von Horw her (welcher seit der Schlies - Seite 13/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch sung der Horwerstrasse auch über die Ringstrasse fliesst) zu lenken. Von einem Bogenweg nur für Fuss- und Veloverkehr ist abzusehen. Für den Veloverkehr soll die Südallee dienen. Velofahrer finden ihren Weg selbst. Der Bedarf an einem engmaschigeren Veloverkehrsnetz über unser Areal ist nicht ausgewiesen. - Das Zukunftsbild 2030 sieht die Umnutzung reiner Arbeitsgebiete hin zu Mischnutzungen mit Wohnen, Arbeiten und Dienstleistungen vor. Dies bedeutet für unser Areal den Wohnanteil zu erhöhen und gleichzeitig die Anbindung an das Netzwerk (Freiraum und Verkehr) zu gewährleisten, damit der Standort sowohl für Wohnen, Arbeiten und als Dienstleistungszentrum attraktiv bleibt. Auch im Leitbild Luzern Süd wird auf die Aufwertung der bestehenden Arbeitszonen hin- gewiesen (S. 26). - Die Abwertung des Standorts wird den Verlust von ansässigen Firmen/Mietern im Quartier nach sich ziehen. Die Auffindbarkeit für Zulieferer, Kunden wird durch eine nur rückwärtige Erschliessung mit Schwerverkehr erschwert und weitere lmmissionen (Suchwege) verursachen. Nachdem anfänglich immer damit argu - mentiert wurde, dass der Kreisel aufgrund der verkehrlichen Kapazitäten auf 4 Arme reduziert werden sollte und wir im Zusammenhang mit dem Umbau von Media Markt für dessen Frequenzen ein Verkehrsgutachten erstellen mussten, heisst es nun in der Stellungnahme zum Mitwirkungsbericht Vertiefungsgebiet lV, die lndustriestrasse müsse zur Sicherung von Platzqualitäten abgehängt werden und da nicht sehr viel Verkehr via lndustriestrasse auf den Mattenhofkreisel fährt, könne dieser über die LSA Vorderschlund abgewickelt werden! Die Argumentation hat sich geändert. Am Kreisel Mattenhof braucht es keinen Freiraum mit Aufenthaltsqualität. Fehlende Freiräume, welche durch Grossprojekte in der Umgebung entstehen, sind nicht am Kreisel Mattenhof, welcher als Verkehrsknotenpunkt vom Autobahnzubringer gilt, auf Kosten des Gewerbes zu kompensieren. - lm Gewerbegebiet Oberkuonimatt wird ein Wohnanteil von 30% angestrebt, was Sinn macht, um eine Mischnutzung des Gebietes zu erreichen, die sowohl eine Belebung für das Quartier darstellt (abends, Wochenende) und eine Gesamtbalance für die Verkehrslage bedeutet: Wohnen und Arbeiten am selben Ort haben auch das Potential, den motorisierten lndividualverkehr zu drosseln. Das bedeutet aber auch, dass Arbeitsplätze auf dem Areal ges ichert werden müssen und die Lage/Erschliessung für Gewerbetreibende attraktiv bleibt. Wohnen in Luzern Süd, Arbeiten in Zürich? Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 3: - Grundsätzlich besteht der Bebauungsplan «Pilatus Arena» aus verbindlichen und orientierenden Bestandteilen. Verbindlich und damit einspracherelevant sind einzig der Situationsplan und die Sonderbauvorschriften zum Bebauungsplan mit Festlegungen, die innerhalb des Bebauungsplanperimeters gelten. Die orientierenden Bestandteile wie die Erläuterungen der Studie «Anschluss Bogenweg» haben lediglich orientierenden/informierenden Charakter un d sind nicht rechtsverbindlich. Somit ist dieser Einsprachepunkt gegenstandslos und es kann nicht darauf eingetreten werden. - Mit der Studie Bogenweg wurde geprüft, wie eine übergeordnete Veloverbindung vom Freigleis über das Areal «Pilatus Arena» und den Kreisel Mattenhof bis zum zukünftigen Bogenweg geführt werden könnte. Die Industriestrasse würde sich aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens grundsätzlich für den Veloverkehr eignen. Die Realisierung dieser übergeordneten Veloverbindung ist nicht Bestandteil des Verfahrens «Pilatus Arena», sondern stellt eine längerfristige Massnahme dar. Ein konkretes Projekt liegt noch nicht vor. - Eine allfällige Umgestaltung des Kreisels Mattenhof in einen 4-armigen Knoten wird im Rahmen des Kantonstrassenprojekts zum Ausbau der Ringstrasse unter Federführung des Kantons geprüft. Diese Idee besteht schon seit längerer Zeit Seite 14/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch und ist nicht das Ergebnis des Verfahrens der «Pilatus Arena». Sie hätte den Vorteil, dass der Verkehr besser gesteuert werden kann und eine Kreuzung weniger Platz einnimmt als ein Kreisel. Folglich könnten die freiwerdenden Flächen als Aufenthaltsflächen genutzt und insgesamt der Mattenplatz aufgewertet werden. Es liegt jedoch noch kein spruchreifes Projekt vor, sondern erst eine Variantenstudie. Eine allfällige Umgestaltung der Industriestrasse erfolgt nicht im Bebauungsplanverfahren «Pilatus Arena», sondern würde mit einem separaten Strassenprojekt erfolgen. Dabei bestehen während der Auflagefrist des Strassenprojekts wiederum Rechtsmöglichkeiten für betroffene Grundeigentümer. - Der aktuelle Planungsstand wurde in der Studie «Anschluss Bogenweg» abgebildet. Zu diesem nahm die Stadt Kriens im Rahmen einer Vorvernehmlassung Stellung. Darin verlangte die Stadt Kriens vom Kanton Luzern (Dienststelle vif), dass zunächst ein gleichwertiger Ersatz für die Erschliessung des Gewerbegebiets Kuonimatt vorliegen muss, bevor der Abkoppelung der Industriestrasse zugestimmt werden kann. Insofern stützt die Stadt Kriens das Anliegen der Einsprechenden. - Den Einsprechenden wird empfohlen, bei der kantonalen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) vorstellig zu werden und eine Voranfrage (gegebenfalls koordiniert mit Nachbarn) einzureichen. In dieser sollen die Anforderungen der Einsprechenden definiert (welche Fahrzeuge müssen zufahren können) und der Kanton aufgefordert werden, verbindliche Aussagen zu machen, wie eine gleichwertige Erschliessungsalternative aussehen könnte. Ebenfalls hat die Stadt Kriens die vorliegende Einsprache an die kantonale Dienststelle vif weitergeleitet, weil die Einsprachepunkte u.a. Hoheitsgebiet des Kantons betreffen und gleichzeitig nachfragen, welche Ersatzerschliessung angedacht ist (mit Kopie an Einsprechende). Verhandlungsergebnis Aufgrund der genannten Punkte wird dem Einwohnerrat für die 2. Lesung der Antrag 1 zur Abweisung beantragt. Dem Antrag 2 wird stattgegeben und die Sonderbauvorschriften gemäss Formulierungsvorschlag präzisiert. Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen wird dem Einwohnerrat für die 2. Lesung beantragt, auf den Antrag 3 nicht einzutreten. Die Stadt Kriens nimmt das Anliegen der Einsprechenden aber auf und setzt sich für einen gleichwertigen Ersatz der Erschliessung bei einer allfälligen Abkoppelung der Industriestrasse vom Kreisel Mattenhof beim Kanton Luzern ein. Antrag des Stadtrates Die Einsprache sei im Sinn der Stellungnahme der Erwägung der Stadt Kriens abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seite 15/32
Stadt Kriens Stadtrat Stadtplatz 1 CH-6010 Kriens kriens.ch 4 Politisch oder rechtlich relevante Themen 4.1 Nutzung der Halle für öffentliche Zwecke Die Pilatus Arena AG möchte mit Ankermietern wie Volksschule (Turn- und Sportunter- richt), Uni-Sport und auch mit Leistungszentren gute Partnerschaften entstehen lassen und langfristige, faire Nutzungsverträge abschliessen. Gemäss Businessplan soll die Pi- latus Arena bei einer 80-prozentigen Auslastung zu über 90 Prozent für Sportzwecke ge- nutzt werden. Bei der Belegung der Pilatus Arena kommt dem Schul - und Hochschulsport sowie den Sportvereinen mit einem Anteil von rund 67 Prozent der Betriebsstunden die grösste Bedeutung zu. Es handelt sich um Annahmen des Businessplans der Investoren. Aufgrund der aktualisierten Schulraumplanung 2020 wird die Verhandlung für die Nut- zungsvereinbarung momentan nicht weitergeführt. 4.2 Spiel- und Freizeitflächen / Sozialräumliche Aspekte Die Pilatus Arena wird ein Ort mit hohem Öffentlichkeitsgrad und einem Identitätspotenzial für das neue Quartier Mattenhof. Rund 70 Prozent der bebaubaren Fläche des Areals wer- den für die Pilatus Arena benötigt und dienen damit dem Sport, den Vereinen und der Öffentlichkeit. Sie ermöglichen zu einem grossen Teil eine attraktive und gesunde Freizeit- gestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Daneben bietet das Projekt ein vielseitiges und massstäblich differenziertes Angebot an öffentlichen, halböffentl ichen und privaten Aussenräumen innerhalb des sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kontex- tes. Der langgestreckte Vorplatz wird als Promenade ausgestaltet und ermöglicht so Eingangs - und Aufenthaltsbereich der Pilatus Arena sowie Bewegungs- und Begegnungsraum zwi- schen Bahnhof und Quartier. So wird der Mattenplatz durch die Promenade mit dem Bahn- hofplatz verbunden. Mit mehreren Gehölzinseln, bei denen auch die Aussen-Veloabstell- plätze angesiedelt sind, werden attraktive Aufenthaltsbereiche geschaffen. Mit Strassen-Café und Buvette wird der Bahnhofplatz und die Promenade belebt. Im Erd- geschoss zum Bahnhof hin und anderen Erdgeschosslagen beleben Geschäfte, Co-Work- ing Plätze, Startups und lokales Gewerbe/Dienstleistung den öffentlichen Raum. Teilbereiche der Dachflächen der beiden Hochhäuser werden den Bewohnenden zugäng- lich gemacht werden. Vorgesehen sind bepflanzte Dachterrassen mit Grillstellen und Auf- enthalts-, Begegnungs- und Spielmöglichkeiten, welche den Bewohnenden Erholung und sozialen Austausch hoch über den Dächern von Kriens ermöglichen. Die Dachflächen zwi- schen Hochbauten und Sport- und Eventhalle werden als Dachgarten für die Bewohnenden ausgestaltet. Mehrere «Gemeinschaftsräume» in den Gebäuden bieten polyvalente Nutzungsmöglich- keiten (z.B. Versammlungs- und Partyräume, Bastelkeller). Ein öffentlicher Gemeinschafts- raum im Erdgeschoss als Quartiertreff wird in der weiteren Bearbeitung geprüft. Aufgrund der dichten Bauweise besteht ein grosses Verlangen nach öffentlichen Räumen und Ausgleichsflächen sowie nach einer hohen Qualität der Umgebungsgestaltung. Gleich- zeitig können aufgrund der vorgesehenen baulichen Dichte und des grossen Fussabdru- ckes auf der verhältnismässig kleinen Parzellenfläche die erforderlichen Spiel- und Frei- zeitflächen gemäss §158 Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Luzern nur teilweise auf dem Areal geschaffen werden. Gemäss §158 PBG beträgt die Grösse der Spielplätze und Freizeitanlagen mindestens 15 m 2 pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweist. Vorliegend sind 220 Wohnungen grösser 3.5 Zimmer geplant. Diese erfordern Spielplätze Seite 16/32
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