Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung

Die Seite wird erstellt Martin Funk
 
WEITER LESEN
Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung
Stadt Kriens   Stadtrat           Stadtplatz 1
                                                                   CH-6010 Kriens
                                                                   kriens.ch

Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung
Pilatus Arena

2. Lesung

Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Kriens

Nr. 249/2019

vom 20. Mai 2020

Rot = Ergänzungen / Korrekturen gegenüber 1. Lesung Einwohnerrat
Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung
Stadt Kriens       Stadtrat                                   Stadtplatz 1
                                                                                                                 CH-6010 Kriens
                                                                                                                 kriens.ch

Inhalt
1     Ausgangslage .................................................................................................... 3
2     Verfahren ........................................................................................................... 5
2.1 Bisherige Verfahrensschritte .................................................................................. 5
      2.1.1       Gesamtrevision Ortsplanung 2013 .........................................................5
      2.1.2       Studienauftrag ........................................................................................5
      2.1.3       Erarbeitung Richtprojekt und Bebauungsplan mit
                  Teilzonenplanänderung ..........................................................................6
      2.1.4       Mitwirkung ..............................................................................................6
      2.1.5       Kantonale Vorprüfung ............................................................................7
      2.1.6       Überarbeitung des Entwurfs ...................................................................7
      2.1.7       Auflageverfahren ....................................................................................8
2.2 Weitere Verfahrensschritte ..................................................................................... 8
3     Die nicht gütlich erledigte Einsprache ............................................................. 9
3.1 Einsprachelegitimation .......................................................................................... 9
3.2 Einsprache von Gewerbebauten TPC AG und AVI GmbH, vertreten durch
    Annatina Caviezel, Theodor Praloran, Fredy Fuchs und Jochen A. Caviezel ..... 9
4     Politisch oder rechtlich relevante Themen .................................................... 16
4.1   Nutzung der Halle für öffentliche Zwecke ........................................................... 16
4.2   Spiel- und Freizeitflächen / Sozialräumliche Aspekte ........................................ 16
4.3   Wohnungsmix ...................................................................................................... 19
4.4   Gebäudehöhen ..................................................................................................... 19
4.5   Dachgestaltung .................................................................................................... 20
4.6   Verkehr ................................................................................................................. 20
4.7   Finanzierung und Tragfähigkeit .......................................................................... 23
4.8   Mehrwertausgleich ............................................................................................... 24
      4.8.1       Rechtsgrundlage für Mehrwertausgleich .............................................. 24
      4.8.2       Ermittlung des Mehrwerts ..................................................................... 24
      4.8.3       Vertraglicher Mehrwertausgleich und Mittelverwendung ....................... 25
5     Würdigung ....................................................................................................... 27
5.1 Würdigung in Abstimmung mit übergeordneten Rahmenbedingungen ............ 27
5.2 Würdigung in Abstimmung mit bisherigen Strategien des Stadtrats ................ 27
      5.2.1       Strategie der räumlichen Entwicklung vom 23. Februar 2011 ............... 27
      5.2.2       Gemeindestrategie Ziele und Massnahmen 2016-2020 ....................... 27
      5.2.3       Aufgaben- und Finanzplan 2018-2022.................................................. 28
5.3 Würdigung des Stadtrates ................................................................................... 28

                                                                                                                                     Seite 2/32
Bebauungsplan und Teilzonenplanänderung Pilatus Arena 2. Lesung
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                                CH-6010 Kriens
                                                                                kriens.ch

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

1     Ausgangslage

Mit der Pilatus Arena entsteht in den nächsten Jahren eine moderne multifunktionale
Sport- und Eventhalle in Kriens. Die neue Infrastruktur schliesst eine wichtige Lücke im
regionalen, aber auch nationalen Hallenangebot. Sponsoren wie auch Zuschauer können
mit der bestehenden Infrastruktur nicht nach heutigem Standard betreut und verpflegt
werden. Zudem gibt es grosse Probleme im logistischen Bereich. Um gegenüber anderen
Regionen der Schweiz nicht ins Hintertreffen zu geraten, ist die Pilatus Arena für die
Kernagglomeration Luzern, Kriens, Horw, Ebikon und Emmen (K5) von grosser Bedeu-
tung. Sie entspricht einem grossen Bedürfnis, Bund, Kanton Luzern, K5 und die IG Sport
Luzern unterstützen das Projekt deshalb. Die Hauptnutzung ist vorwiegend auf den Hal-
lensport ausgelegt. Im Bereich Hallensport besteht seit über 20 Jahren ein dringendes
Bedürfnis an kundenorientierter und zeitgerechter Infrastruktur in der Zentralschweiz.

Initiiert wurde das Projekt von Handballern des NLA-Teams der HC Kriens-Luzern AG
und dem Generalunternehmer Eberli Sarnen AG. Letztere bildet zusammen mit Helvetia
Versicherungen die Pilatus Arena AG, die das Projekt entwickelt. A n Realisierung und
Betrieb der Pilatus Arena beteiligt sich als weitere Investorin die Halter AG. Eberli Sarnen
AG und Halter AG haben bereits die Swissporarena zusammen realisiert.

Das Areal Mattenhof II im Zentrum des Entwicklungsgebietes LuzernSüd erwies sich im
Rahmen einer von LuzernPlus durchgeführten breiten Standortevaluation im K5-Perime-
ter (Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern) aufgrund der Lage und der hervorragenden
Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie Fuss- und Veloverkehr als bester aller
15 geprüften Standorte in der Agglomeration Luzern.

Im Sport-Eventmodus bietet die Pilatus Arena eine hochmoderne Infrastruktur für alle In-
door-Sportarten. Die Halle hat Platz für rund 4‘000 Zuschauerinnen und Zuschauer, wo-
bei davon rund 250 Plätze im VIP-Bereich angeboten werden. Im Foyer und im Eingangs-
bereich stehen Restaurantmöglichkeiten zur Verfügung.

Das Layout der Halle ist flexibel und kann in kürzester Zeit beispielsweise in eine Kon-
zert-Location umgebaut werden. Es bietet mit mobilen Tribünen optimale Bedingungen
für verschiedenste Veranstaltungsarten, von einer Mittelbühne (Boxkampf), über eine
Längsseitenbühne (TV Show) bis hin zu einer stirnseitigen Bühne (Konzert).

Im Tagesbetrieb bietet die Pilatus Arena zwei Dreifach-Sporthallen, die für Schulsport der
Stadt Kriens und Uni-Sport zur Verfügung gestellt werden könnten, wenn Bedarf da ist. In
dieser Betriebsform der Halle können grundsätzlich alle Hallensportarten durchgeführt
werden. An den Abenden sollen die Hallen zudem für Vereinssport zu r Verfügung stehen.
Hier bestehen im Grossraum Luzern ebenfalls infrastrukturelle Mängel.

Mit einer Mantelnutzung von neuem Wohn- und Gewerberaum wird der Bau der Sport-
und Eventhalle finanziert. Wie bei der erfolgreichen Swissporarena sollen die insgesamt
rund 259 Miet- und 156 Eigentumswohnungen und 1'000 m 2 Gewerbeflächen mit zwei
Hochhäusern realisiert werden.

Das Areal Mattenhof II weist eine Fläche von 12'900 m 2 auf und liegt gemäss Zonenplan
in der Zentrumszone Mattenhof mit Gestaltungsplanpflicht. In der Zentrumszone Matten-
hof sind städtebaulich attraktive Projekte mit einer hohen Verdichtung anzustreben. In
der Zentrumszone Mattenhof sind Hochhäuser zulässig, wenn diese auf einem Konkur-
renzverfahren basieren und diese das Entwicklungskonzept Luzern Süd vorsieht. In der
                                                                                                 Seite 3/32
Stadt Kriens   Stadtrat              Stadtplatz 1
                                                                           CH-6010 Kriens
                                                                           kriens.ch

Gesamtortsplanungsrevision 2013 wurde Art. 13 Abs. 4 Bau- und Zonenreglement (BZR)
aufgrund einer Beschwerde der Stadt Luzern der Genehmigung ausgenommen. Damit
war auf dem Grundstück Nr. 2988 ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 45 m
als Basishöhe und ein Hochhaus mit einer maximalen Firsthöhe von 80 m vorgesehen,
wenn eine öffentliche Einrichtung von regionalem Interesse realisiert w ürde.

In der Zwischenzeit räumte die Stadt Luzern der Eberli Sarnen AG mit einer kommunalen
Volksabstimmung ein Kaufrecht für das Areal Mattenhof II ein. Die Stimmberechtigten der
Stadt Luzern stimmten der Vorlage am 28. Februar 2016 mit einem hohen Ja -Anteil von
64% zu. Im Anschluss an die kommunale Volksabstimmung führte die Eberli Sarnen AG
einen zweistufigen Studienauftrag durch. Um das Ergebnis des Studienauftrags aus dem
Jahr 2017 umsetzen zu können sowie zur Klärung der hängigen Beschwerde muss der
Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement der Stadt Kriens insofern angepasst wer-
den, als dass zwei Hochhäuser mit einer maximalen Gebäudehöhe von 50.0 m am Mat-
tenplatz und 110.0 m am Bahnhofplatz (ohne die Dachnutzung und die technisch notwen-
digen Aufbauten) sowie die Nutzung einer Sport- und Eventhalle ermöglicht werden.

Damit das Areal Mattenhof II baureif wird, muss neben der Teilzonenplanänderung ein
Bebauungsplan erstellt werden. Für Hochhäuser von mehr als 40 m gilt gemäss Pla-
nungs- und Baugesetz (§ 166) eine Bebauungsplanpflicht. Gemäss Art. 53 BZR der Stadt
Kriens sind Hochhäuser nur im Rahmen eines Bebauungsplans zulässig. Der Bebau-
ungsplan Pilatus Arena sichert das Siegerprojekt des Studienauftrags, das zu einem
Richtprojekt Architektur und einem Richtkonzept «Umgebung und sozialräumliche As-
pekte» weiterentwickelt wurde, planungsrechtlich.

Der vorliegende Bericht und Antrag Nr. 249/2019 befasst sich mit dem politischen Teil
des Planungsvorhabens. Die inhaltlichen Ausführungen zum Bebauungsplan und zur
Teilzonenplanänderung sind im Planungsbericht beschrieben. Sie werden hier nicht wie-
derholt.

Gegenstand des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung für die 2. Lesung im
Einwohnerrat sind:

-   Bebauungsplan «Pilatus Arena», Situationsplan, Schnitt- und Bemassungsplan, 1:500
-   Bebauungsplan «Pilatus Arena», Sonderbauvorschriften
-   Teilzonenplanänderung Mattenhof, 1:1000
-   Bau- und Zonenreglement, Anpassung Art. 13 Zentrumszone Mattenhof
-

Zur Orientierung liegen weiter bei:

-   Planungsbericht
-   Vorprüfungsbericht BUWD
-   Mitwirkungsbericht
-   Richtprojekt Architektur Pilatus Arena
-   Richtkonzept Umgebung / sozialräumliche Aspekte
-   Mobilitätskonzept
-   Lärmgutachten
-   Risikobericht nach Störfallverordnung inkl. NIS
-   Energie- und Nachhaltigkeitskonzept
-   Technischer Bericht Ver- / Entsorgungskonzept mit Situationsplan 1:500
-   Hydrogeologische Unbedenklichkeits-Vorprüfung
-   Geotechnisches Gutachten
-   Protokoll Grundwasserersatzmassnahmen, Pfahlfundation, Baugrundsondierungen
-   Protokoll Massnahmen zur Absenkung der Aushubkote
-   Besonnungsgutachten mit Nachweis des Zweieinhalbstundenschattens
                                                                                            Seite 4/32
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
                                                                              CH-6010 Kriens
                                                                              kriens.ch

-   Brandschutz-/Entfluchtungskonzept
-   Konzept Parkierung Abstellplätze für leichte Zweiräder und Entsorgung
-   Businessplan
-   Gutachten Mehrwertermittlung und Plausibilisierung
-   Protokollauszug zur Sitzung des Beirats Städtebau vom 13.11.2018
-   Richtlinienplan und stadträumliche Richtlinien Mattenplatz LuzernSüd
-   LuzernSüd Studie Anschluss Bogenweg

2     Verfahren

2.1   Bisherige Verfahrensschritte

2.1.1 Gesamtrevision Ortsplanung 2013

Bereits im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision beantragte der Stadtrat dem Ein-
wohnerrat, das Grundstück Nr. 2988 GB Kriens in die Zentrumszone Mattenhof umzuzo-
nen und ein Hochhaus mit einer Firsthöhe von 80 m – gegenüber der bisher zulässigen
Firsthöhe von 45 m – im BZR und Zonenplan zu erlassen. Dies vor dem Hintergrund,
dass eine Saalsporthalle nach dem Modell der Swissporarena erstellt werden kann.

Der Einwohnerrat hiess die vorgesehene Umzonung mit einem Hochhaus mit einer maxi-
malen Firsthöhe von 80 m gut (vgl. B+A Nr. 006/2012). Jedoch reichte die Stadt Lu zern
als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. 2988 GB Kriens eine Beschwerde gegen
diese Teilzonenplanänderung beim Regierungsrat ein. Sie erachtete die Verknüpfung in
Art. 13 Abs. 3 BZR zwischen der maximalen Firsthöhe von 80 Metern und einer Nutzung
des Grundstücks 2988 für eine öffentliche Einrichtung im regionalen Interesse als sach-
fremd. Vielmehr müsse für die Erhöhung der Hochhaushöhe die städtebauliche Verträg-
lichkeit massgeblich sein. Der Regierungsrat sistierte die Behandlung der Beschwerde
auf Antrag der Stadt Kriens (damals Gemeinde Kriens) bis heute. Sie wurde nie rechts-
kräftig. So wurde zunächst ein Studienauftrag zur Prüfung der städtebaulichen Verträg-
lichkeit durchgeführt.

2.1.2 Studienauftrag

Im Auftrag der Pilatus Arena AG wurde im Jahr 2017 ein zweistufiger Studienauftrag im
selektiven Verfahren gemäss SIA 143 durchgeführt. Das Programm sah eine Arena mit
ca. 4‘000 Zuschauerplätzen, eine Mantelnutzung mit 350 Wohnungen und Gewerbeflä-
chen sowie eine Parkierungsanlage mit 200 Abstellplätzen vor. Die 350 Wohnungen sind
abgeleitet aus dem Kaufpreis des Grundstücks (18 Mio. Franken) und den Investitions-
kosten der Pilatus Arena, die auf einen Franken abgeschrieben werden müssen, abzüg-
lich den Beiträgen von Kanton und Bund (rund 9 Mio. Franken).

Der Studienauftrag Pilatus Arena wurde im Januar 2017 mit einer Präqualifikation gestar-
tet. Aus 45 zum Teil internationalen Bewerbungen wurden 8 Teams (Architektur, Land-
schaftsarchitektur, Bauingenieur) zum zweistufigen Studienauftrag eingeladen. Mit der
ersten Stufe des Studienauftrags ab April 2017 sollte die Frage geklärt werden, ob die Pi-
latus Arena mit Mantelnutzung städtebaulich machbar ist. Der Jury, die sich neben den
Investoren und Experten zu einzelnen Fachdisziplinen auch aus Vertretern von Lu-
zernSüd/LuzernPlus und der Stadt Kriens zusammensetzte, wurde im Programmbe-
schrieb die Möglichkeit gegeben, den Studienauftrag nach der ersten Stufe abzubrechen,
wenn es Vorbehalte zum Städtebau gibt. Sowohl das Beurteilungsgremium wie der Beirat
Städtebau LuzernSüd sind zum Schluss gekommen, dass die Pilatus Arena mit Mantel-
nutzung auf dem Areal Mattenhof II städtebaulich machbar ist. Die Jury hat deshalb ein-
stimmig beschlossen, dass der Studienauftrag zweite Stufe durchgeführt wird. In der

                                                                                               Seite 5/32
Stadt Kriens   Stadtrat                       Stadtplatz 1
                                                                                    CH-6010 Kriens
                                                                                    kriens.ch

zweiten Stufe des Studienauftrags mussten sich die Teams hauptsächlich mit der Archi-
tektur, der Landschaftsarchitektur und der Logistik inklusive Verkehr und Anlieferung be-
fassen.

Das Beurteilungsgremium hat im Dezember 2017 das Projektteam Nr. 3 mit den Architek-
ten Giuliani Hönger AG und Vogt Landschaftsarchitekten AG zur Weiterbearbeitung emp-
fohlen. Das Siegerprojekt verfolgt einen städtebaulichen Ansatz mit einem höheren Hoch-
haus von 103.6 m auf der Seite Bahnhof, das im Dialog mit den Allmendhochhäusern steht
und ein zweites Hochhaus von 50.3 m auf der Seite Mattenplatz, das sich den stadträumli-
chen Richtlinien des Mattenplatzes angleicht. Dazwischen spannt sich die Halle auf der
Stadtebene als Scheibe auf und weist eine Höhe von 18 m auf. Das Raumprogramm und die
Vorgaben betreffend Raumhöhe für den Hallen-Eventbereich wurden erfüllt. In Bezug auf
Flächen und Volumetrie wird die Halle als sehr ökonomisch bewertet. Das Beurteilungsgre-
mium würdigt das Projekt wie folgt:

«Mit einer differenzierten Gebäudekonstellation bestehend aus Sockelbau, zwei unterschied-
lich hohen polygonalen Wohntürmen und der prägnant dazwischenliegenden Halle erreichen
die Verfasser eine überzeugende städtebauliche Setzung. Die Massenverteilung mit dem hö-
heren Wohnturm (103.6 m) gegen den Bahnhofplatz und die Allmend und dem tieferen Turm
(50.3 m) gegen den Mattenplatz ist im Kontext stimmig. Trotz der enorm hohen Dichte gelingt
es, durch geschickte Gliederung und Proportionierung, die Gebäude am Ort zu verankern
und tragende räumliche und massstäbliche Beziehungen zu der umgebenden Bebauung des
heterogenen Ortes aufzubauen. Die Feingliedrigkeit im Gesamtmassstab und die Abstufun-
gen im Sockelbereich der beiden Türme und die eher geringe Höhe der Halle sind die we-
sentlichen Elemente, welche überhaupt eine Einordnung des aussergewöhnlichen Pro-
gramms an dem Ort ermöglichen. Die markante Schnitt-Ausbildung der ebenerdigen
Sportarena schafft zusammen mit dem klar gefassten Aussenraum eine dem Ort und der
Nutzung angemessene Vorzone, welche den vielfältigen Nutzungsansprüchen gerecht wer-
den kann. Die klare Dreiteilung des Programms ermöglicht eindeutige Adressbildungen so-
wohl für die Wohntürme als auch für die Arena. Das gegen die Vorzone an der Ringstrasse
als eigentlicher Stadtbalkon auskragend ausgebildete erste Obergeschoss gibt der Arena
und dem Aussenraum als Vorzone und verbindender Stadtraum eine charaktervolle und
identitätsstiftende Prägnanz» (Auszug Bericht des Beurteilungsgremiums, Feb. 2018, S. 24)

2.1.3 Erarbeitung Richtprojekt und Bebauungsplan mit Teilzonenplanänderung

Das Siegerprojekt wurde in der nachfolgenden Zeit überarbeitet. Anlass für die Überarbeitung
waren zwei Aspekte: die Einführung eines Oberranges und die Entflechtung der Wege für
Besucher, Sportler und Logistik im Erdgeschoss. Das überarbeitete Projekt ist nun das weg-
leitende Richtprojekt Architektur und Richtkonzept Umgebung / sozialräumliche Aspekte.

Gestützt darauf wurden diverse Fachgutachten sowie der Bebauungsplan und die Teilzo-
nenplanänderung erstellt. Mit letzteren beiden Planungsinstrumenten wird das Projekt
planungs- und baurechtlich gesichert.

2.1.4 Mitwirkung

Der Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung lagen vom 6. Februar bis 22. März 2019
öffentlich zur Mitwirkung auf. Mit der Mitwirkung erhielten alle interessierten Personen, Orga-
nisationen und Behörden der betroffenen Gebiete die Gelegenheit, sich mit den Planungsent-
würfen zu befassen und Anregungen, Bemerkungen oder Korrekturvorschläge einzubringen.

Zum Start orientierten die Stadt Kriens und die Initianten an einer öffentlichen Informations-
veranstaltung umfassend über das Projekt.

                                                                                                     Seite 6/32
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                                 CH-6010 Kriens
                                                                                 kriens.ch

Im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung gingen 9 schriftliche Eingaben bei der Stadt Kri-
ens ein. Nach Ablauf des Vorprüfungsverfahrens (vgl. 2.1.5) wurden die Mitwirkungsein-
gaben ausgewertet.

Folgende Themen wurden in den Mitwirkungseingaben am häufigsten genannt:

-   Führung des Veloverkehrs: Die Klärung der Frage der Linienführung der übergeordneten
    Veloverbindung Luzern/Freigleis-Hergiswil ist aus Sicht von mehreren Mitwirkenden auf-
    zuzeigen.
-   Frei- und Sozialraum: Es sind genügend öffentliche Aussenräume mit hoher Aufent-
    haltsqualität zu erstellen. Zudem soll ein Gemeinschaftsraum für die Quartierbevölke-
    rung zur Verfügung gestellt werden.
-   Hallennutzung für öffentliche Zwecke: Es besteht ein grosses Bedürfnis, dass die Pila-
    tus Arena auch für den Schul- und Vereinssport genutzt werden kann.
-   Mehrwertabgabe: Bei der Berechnung und Verwendung des Mehrwerts wird eine seri-
    öse und transparente Herangehensweise zu Gunsten der Öffentlichkeit verlangt.
-   Tragfähigkeit: Es soll aufgezeigt werden, dass die Pilatus Arena von der Trägerschaft un-
    terhalten werden kann.

Die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens sind im Mitwirkungsbericht festgehalten.

2.1.5 Kantonale Vorprüfung

Parallel zum Mitwirkungsverfahren fand die Vorprüfung des Bau-, Umwelt- und Wirt-
schaftsdepartements (BUWD) des Kantons Luzern statt. An der Sitzung vom 16. Januar
2019 hat der Stadtrat den Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung in die kanto-
nale Vorprüfung verabschiedet. Mit Datum vom 25. Januar 2019 wurde das BUWD um
die kantonale Vorprüfung des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung ersucht,
welche mit dem Vorprüfungsbericht vom 11. September 2019 abgeschlossen wurde. Der
Vorprüfungsbericht enthält folgendes Ergebnis:

«Die im Entwurf vorliegende Teiländerung des Zonenplans und des Bau - und Zonenreg-
lements sowie der Bebauungsplan «Pilatus Arena» können insgesam t als gut und weitge-
hend vollständig erarbeitet sowie als grösstenteils recht- und zweckmässig beurteilt wer-
den. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass sie unter Beachtung
der zuvor angeführten Vorbehalte und Änderungsanträge mit den kan tonal- und bundes-
rechtlichen Grundlagen und Vorgaben übereinstimmen. Wir weisen im Besonderen auf
den notwendigen Anpassungsbedarf im Planungsbericht und dem Risikobericht hin.

Die Vorlage kann weiterbearbeitet und für die Beschlussfassung durch den Einwohnerrat
vorbereitet werden. Nach der Verabschiedung ist die Nutzungsplanung dem Regierungs-
rat zur Genehmigung einzureichen.»

2.1.6 Überarbeitung des Entwurfs

Die Dokumente des Bebauungsplans und der Teilzonenplanänderung wurden gemäss
den Anträgen und Empfehlungen des BUWD im Vorprüfungsverfahren sowie aufgrund
der Mitwirkungseingaben überarbeitet. Sämtliche Änderungen sind im Planungsbericht
und im Mitwirkungsbericht erläutert.

Der Einwohnerrat hat den Bericht und Antrag an seiner Sitzung am 28. November 2019
beraten und ist auf die Vorlage eingetreten. Es wurden fünf Anträge zu den Sonderbau-
vorschriften angenommen. Diese betreffen die Regelung des Eventverkehrs mit Lastwa-
gen und Bus, das elektronische Parkleitsystem, das datengestützte Controlling und Moni-
toring (vgl. Kap. 4.6; Art 16 – 18 Sonderbauvorschriften) sowie die Anzahl für zusätzliche

                                                                                                  Seite 7/32
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
                                                                              CH-6010 Kriens
                                                                              kriens.ch

Veloabstellplätze (Total: 1'549). Die zusätzlichen Veloabstellplätze werden als Kurzzeit-
abstellplätze ins Untergeschoss verlegt, wobei die genaue Ausgestaltung und deren Zu-
gänglichkeit im Rahmen der Bauprojektierung erfolgt (vgl. Kap. 4.6). Die Spiel- und Frei-
zeitflächen sind aufgrund drei angenommener Bemerkungsanträge detaillierter betrachtet
und auf dem Areal der Pilatus Arena verortet worden. Die Idee des eines Raumes für die
Quartierbevölkerung im Erdgeschoss kann umgesetzt werden, sie wird im Rahmen der
Bauprojektierung weiterverfolgt. Auch wird eine Strategie zum Umgang mit der Realisie-
rung von Spiel- und Freizeitflächen auf dem Areal Grabenhof aufgezeigt (vgl. Kap. 4.2).
Die detaillierte Ausgestaltung der Spiel- und Freizeitflächen erfolgt in der Bauprojektie-
rung. Des Weiteren wurde ein Bemerkungsantrag angenommen, der korrigiert, dass die
Zuständigkeit zur Gestattung von Ausnahmen hinsichtlich Lärmschut z bei der zuständi-
gen Behörde, dem Kanton, liegt (vgl. Art. 25 Abs. 3 Sonderbauvorschrift). Zur gesetzlich
geforderten Mehrwertermittlung und dessen vertraglichen Regelung wurden sieben Be-
merkungsanträge angenommen (vgl. Kap. 4.4 und 4.8). Der für die zweite Lesung ver-
langte Berechnungsnachweis der Gebäudehöhen liegt in Form der Mehrwertermittlung
und des Businessplans vor. In diesen Dokumenten sind die Mehrwerte aus der Differenz
der Hochhaushöhen, die Baukosten der Arena sowie die Betriebseinnahmen und –aus-
gaben transparent dargestellt.

2.1.7 Auflageverfahren

Der vom Einwohnerrat verabschiedete Bebauungsplan mit Teilzonenplanänderung und
Bebauungsplan lag vom 7. Januar 2020 bis 5. Februar 2020 während 30 Tagen öffentlich
auf. Während der Auflagefrist sind vier Einsprachen und zwei Stellungnahmen eingegan-
gen.

2.2   Weitere Verfahrensschritte

Der Bebauungsplan und die Teilzonenplanänderung liegen nach der ersten Lesung im
Einwohnerrat während 30 Tagen mit der Möglichkeit zu formellen Einsprachen öffentlich
auf. In der 2. Lesung erlässt der Einwohnerrat den Bebauungsplan und die Teilzonen-
planänderung und entscheidet über allfällig nicht gütlich erledigte Einsprachen. Neue Än-
derungen des Bebauungsplans und/oder der Teilzonenplanänderung sind in der 2. Le-
sung auf Antrag möglich. Veränderungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die
Grundeigentümer haben, erfordern das rechtliche Gehör und deshalb eine Neuauflage.
Dies würde den Prozess der Planungen erheblich verzögern. Der Bebauungsplan und die
Teilzonenplanänderung werden mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechts-
kräftig. Die weiteren Verfahrensschritte sind:

1. Lesung Einwohnerrat                     SR / ER                          28. 11. 2019

Öffentliche Auflage                         BUD                   7. Jan. – 5. Feb. 2020

2. Lesung Einwohnerrat                     SR / ER                        25. Juni 2020

Referendumsfrist                             SR                           anschliessend

Genehmigung Regierungsrat                BUWD / RR                        anschliessend

                                                                                               Seite 8/32
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
                                                                                 CH-6010 Kriens
                                                                                 kriens.ch

3         Die nicht gütlich erledigte Einsprache

Im Rahmen der öffentlichen Auflagefrist sind insgesamt vier Einsprachen und zwei Stel-
lungnahmen eingegangen. Zu den Einsprachen wurden im Sinn von § 62 Abs. 1 PBG
Einspracheverhandlungen geführt, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zu erreichen. Drei
Einsprachen konnten gütlich erledigt werden. Die eine verbliebene Einsprache wird dem
Einwohnerrat zur Ablehnung empfohlen respektiv es wird darauf nicht eingetreten.

3.1       Einsprachelegitimation

Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG sind zur Erhebung von Einsprachen Pers onen befugt,
die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines ange-
fochtenen Entscheides oder Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse haben. Ein
schutzwürdiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn ein Einsprecher über eine spezif i-
sche Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Auf-
hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zieht. Ein Kriterium für die Beur-
teilung der Einsprache-Befugnis stellt somit die räumliche Nähe dar. In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Legitimation von Nachbarn grundsätzlich
nur bis zu einem Anstand von ca. 100 m bejaht (BGE 121 ll 171; 1C_340/2007). Somit ist
auf die Anträge der Einsprechenden nur insoweit einzutreten, als diese im Sinne der vo-
rangehenden zitierten Rechtsprechung in einem räumlichen Zusammenhang des öffent-
lich aufgelegten Bebauungsplans mit Teilzonenplanänderung und Erschliessungsricht-
plan stehen.

Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss § 62 Abs. 5 PBG Einsprachen einen konkreten
Antrag und dessen Begründung enthalten müssen. Insoweit daher die Anträge nicht hin-
reichend konkretisiert sind, ist auf die Einsprache ebenfalls nicht einzutreten.

3.2       Einsprache von Gewerbebauten TPC AG und AVI GmbH, vertreten durch An-
          natina Caviezel, Theodor Praloran, Fredy Fuchs und Jochen A. Caviezel

Antrag 1 der Einsprache

Im Bebauungsplan ist für das geplante Bauprojekt eine genügende Anzahl von
Parkplätzen gemäss Parkplatzreglement vorzusehen.

Begründung der Einsprache

      -    Es wird mit unterschiedlichen Ellen gemessen: Als im Jahr 1997 der Bau Media
           Markt realisiert wurde, musste die Einsprecherin dazu rund 240 Parkplätze er-
           stellen. Dazu waren ein Parkplatzkonzept und eine Verkehrsanalyse erforderlich.
           Für den Bau an der lndustriestrasse 7/9 (Prodega) waren gemäss
           Parkplatzreglement 152 Parkplätze erforderlich. Die betriebs-notwendige Anzahl
           Parkplätze für das 69-Zimmer Hotel lbis (lndustriestrasse 13) beträgt rund 50 Stk.
           Vorsorglich wird eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots geltend gemacht.
      -    Fehlende Parkplätze bedeuten noch nicht, dass die Pilatusarena nicht mit dem
           Fahrzeug aufgesucht wird, zumal sich das Grossbauprojekt am Kreisel Mattenhof
           befindet, welcher Hauptzubringer der Autobahn Luzern und zentraler
           Verteilerknoten für die übergeordneten Verkehrsbe-ziehungen ist. Mit dem
           Standort der Grossüberbauung in unmittelbarer Nähe zum Autobahnanschluss ist
           es nur die logische Konsequenz, dass von dieser Seite her das Areal mit dem
           Auto aufgesucht wird. Bei FCL- Spielen ist das Ticket für den ÖV dabei. Trotzdem
           kommen immer noch sehr viele Besucher mit dem eigenen Fahrzeug, dies,
           obwohl eine eigene Haltestelle vorhanden ist.
                                                                                                  Seite 9/32
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
                                                                              CH-6010 Kriens
                                                                              kriens.ch

   -   Die Nachfrage nach Parkplätzen in unserer Umgebung ist gross, zahlreiche Ar-
       beitstätige reisen von weiter liegenden Gemeinden an und sind auf einen Park-
       platz angewiesen, trotz S-Bahn Station in unmittelbarer Nähe. Zahlreiche
       Arbeitstätige sind auch aus beruflichen Gründen (Aussendienst) auf ein Fahrzeug
       angewiesen. Diverse zu uns gelangende Anfragen nach Parkplätzen auch von
       nebenliegenden Quartieren zeigen auf, dass Parkplätze klar ein Bedürfnis sind
       und dies, obwohl die neu erstellten Bauten aktuell nur teilvermietet sind. Der
       Druck auf unsere Parkplätze steigt mit jeder Bautätigkeit in der Nachbarschaft,
       welche ohne oder mit wenig Parkplätzen auskommen muss.
   -   Fehlende Parkplätze sind auch keine Garantie für weniger Verkehr (Suchverkehr,
       Bring- und Holservice, z.B. auch für Schulkinder, für welche die Sporthalle auch
       zur Verfügung stehen soll).
   -   Laut Mobilitätskonzept sollen für Besucher der Pilatusarena die Parkplätze in den
       Einstellhallen des LUK Centers (Entfernung ca. 900m), auf der Allmend
       (Entfernung ca. 1km) oder im unmittelbar in der Nachbarschaft stehenden
       Parkhaus Mattenhof zur Verfügung stehen. Wie viele Parkplätze im Parkhaus
       Mattenhof den Besuchern der Sportarena zur Verfügung stehen, ist nicht
       ausgewiesen. Weiter ist vorgesehen, dass das Parkhaus Pilatusmarkt ausserhalb
       der Ladenöffnungszeiten benutzt werden kann und dazu ein Shuttleservice
       angeboten würde.
   -   Der Mangel an Parkplätzen bei der Pilatusarena wirkt sich aber zwangsläufig auf
       unser Areal aus. Sollten auf der Allmend und der Pilatusarena gleichzeitig Events
       stattfinden, würde sich die Lage noch mehr verschärfen. Die Distanz zu unserem
       Areal mit diversen Aussen-Parkplätzen und Einstellhallen ist deutlich geringer als
       die erwähnten Parkhäuser, von wo aus man teilweise noch mit S-Bahn oder Shut-
       telbus anreisen müsste. Es ist offensichtlich, wo die Besucher, welche von der
       Autobahn her anfahren, als erstes parkieren werden oder eine
       Parkplatzmöglichkeit suchen werden. Unser Quartier liegt zwischen Pilatusarena
       und Autobahnanschluss und ist ein paar Schritte von der Pilatusarena entfernt.
   -   Laut Sonderbauvorschriften ist für den Eventverkehr ein Parkleitsystem vorzuse -
       hen. Dies reicht aber nicht aus, um Fremdparkierer von unserem Quartier
       fernzuhalten. Betroffen sind nicht nur die Aussen-Parkplätze, sondern auch die
       Parkplätze in den Einstellhallen. Die beiden Einstellhallen an der lndustriestrasse
       7/9 und 15 sind für Besucher und Mieter der Liegenschaften angelegt und nicht
       für die Öffentlichkeit. Entsprechend bestehen vertragliche Verpflichtungen für die
       Anzahl der zur Verfügung stehenden Parkplätze. In der Einstellhalle an der
       lndustriestrasse 7/9 müssen sämtliche lnnen-Parkplätze nachts exklusiv für die
       Mieter zur Verfügung stehen (Wohnungen und Clubbesucher).
   -   Wohl entspricht es einer wachsenden Tendenz, wonach urbane Bevölkerungs -
       gruppen vermehrt auf eigene Autos verzichten und eine Kombination aus ÖV-
       Nutzung, Carsharing und Veloverkehr bevorzugen. Aufgrund der Lage des Areals
       (A2 Anschluss in 1.5km) ist die Erschliessung für den motorisierten Individualver-
       kehr jedoch attraktiv.
   -   Es darf nicht zulässig sein, dass für ein Grossprojekt die Nutzungsmöglichkeiten
       voll ausschöpft werden, wenn sich dadurch übermässige Probleme für die
       umliegenden Parzellen hinsichtlich Verkehrsaufkommen bzw. Fremdparkierung
       ergeben.

Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 1:

   -   Das grosse Entwicklungspotenzial im Gebiet LuzernSüd erfordert eine
       umfassende Auseinandersetzung mit den verkehrlichen Auswirkungen des
       Wachstums. Aufgrund des bereits heute zu den Hauptverkehrszeiten stark
       ausgelasteten Strassennetzes, und da ein Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen
       nicht möglich ist, müssen Massnahmen an der Quelle (über die Anzahl
       Parkplätze) ergriffen und alternative Mobilitätsformen gefördert werden.
                                                                                               Seite 10/32
Stadt Kriens   Stadtrat                   Stadtplatz 1
                                                                            CH-6010 Kriens
                                                                            kriens.ch

   -   Es wird eine reduzierte Parkplatzanzahl von insgesamt 200 Parkplätzen in erster
       Linie für die Bewohnenden sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe im
       Bebauungsplanperimeter bereitgestellt. Die Bedingungen für einen reduzierten
       Parkplatzbedarf sind insbesondere aufgrund der ausserordentlichen
       Erschliessungsqualität des öffentlichen Verkehrs durch den direkt angrenzenden
       Bahnhof Mattenhof gegeben. Bei Veranstaltungen in der «Pilatus Arena»
       bestehen genügend öffentliche Parkierungsanlagen in unmittelbarer
       Nachbarschaft (Parkhaus Mattenhof), an der Nidfeldstrasse (LUK Center) und auf
       der Allmend. Zusätzlich kann z.B. auf das Parkhaus Pilatusmarkt ausserhalb der
       Ladenöffnungszeiten ausgewichen, und von dort aus ein Shuttlebus zur «Pilatus
       Arena» genutzt werden.
   -   Das Mobilitätskonzept weist nach, wie das durch das Areal der «Pilatus Arena»
       generierte Verkehrsaufkommen bewältigt werden kann.
   -   Die geplante Anzahl Parkplätze und das Mobilitätskonzept wurden von kantonaler
       Seite bestätigt und entsprechen den Vorgaben der stadträumlichen Richtlinien
       Mattenplatz und des Grundkonzepts Verkehr LuzernSüd.

Antrag 2

Eventualiter seien die Sonderbauvorschriften des Bebauungs plans in Art. 16
(Mobilitätskonzept) im Sinne der nachstehenden Begründung zu ergänzen, sodass bei
negativen Auswirkungen wie Fremdparkieren oder Littering auf das angrenzende Gebiet
organisatorische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber verlangt werden m üssen.

Begründung der Einsprache

   -   Bereits im Mitbericht haben wir gefordert, dass verbindliche Massnahmen
       getroffen werden, um Fremdparkierer aus unserem Quartier fern zu halten und
       zwar auf eine Weise, die die Zufahrt für die berechtigten Parkierer (z.B. a uch
       Kundschaft) nicht behindert oder abschreckt. In Bezug auf die Aussenplätze fragt
       sich, wie der Schutz von Fremdparkierern ohne bauliche Massnahmen umgesetzt
       werden soll. Auch bei der Einstellhalle an der Grabenhofstrasse 1, welch e nur
       unseren Mietern zur Verfügung steht, besteht ungehindert Zufahrt. Wir haben
       deshalb darum ersucht, entsprechende Massnahmen in die Planung
       miteinzubeziehen. An der öffentlichen Veranstaltung vom 5. Februar 2019 wurde
       dies von uns bereits vorgebracht. Es wurden Massnahmen versprochen, ohne
       diese jedoch zu konkretisieren. Es werden künftig aber bauliche Massnahmen
       nötig sein, um Fremdparkierer fernzuhalten. Der Stadtrat hat in seiner Antwort in
       der Vernehmlassung (Mitwirkungsbericht) darauf hingewiesen, dass bei
       negativen Auswirkungen auf das umliegende Gebiet organisatorische oder
       bauliche Massnahmen wie z.B. Schrankenanlagen vom Betreiber verlangt
       werden können. Diese Aussage wurde aber nicht in die Sonderbauvorschriften
       aufgenommen. Nebst Problemen mit Fremdparkierern sehen wir uns auch mit
       Litteringproblemen konfrontiert. Wir verlangen diesbezüglich klare Auflagen an
       die Betreiberin der Eventhalle.
   -   Nachdem nun in Art. 18 der Sonderbauvorschriften ein Parkleitsystem als zwin-
       gende Vorgabe aufgenommen wurde, muss auch eine entsprechende Mass-
       nahme für das Verhindern von Fremdparkierern zwingend und in verbindlicher
       Weise in die Sonderbauvorschriften auf-genommen werden. Art. 16 Abs. 4 kann
       bspw. wie folgt geändert bzw. ergänzt werden: ,,Kommt es aufgrund des Be -
       triebs der Sportarena zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen und/oder Beein-
       trächtigungen durch Fremdparkieren sowie weiteren übermässigen lmmissionen
       (2.8. Littering) in den umliegenden Arealen, hat der Stadtrat geeignete organisa-
       torische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber zu verlangen." Diese
       Vorschrift soll analog der Vorschrift mit dem Parkleitsystem nicht als Kann-
       Vorschrift, sondern verbindlich formuliert sein.
                                                                                             Seite 11/32
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                               CH-6010 Kriens
                                                                               kriens.ch

Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 2:

   -   Art. 16 Abs. 4 in den Sonderbauvorschriften (SBV) zum Bebauungsplan «Pilatus
       Arena» wird wie vorgeschlagen ergänzt: «Kommt es im Eventfall aufgrund des
       Betriebs der Pilatus Arena zu starken Verkehrsbeeinträchtigungen und/oder
       Beeinträchtigungen durch Fremdparkieren sowie weiteren übermässigen
       Immissionen (z.B. Littering) in den umliegenden Arealen, verlangt der Stadtrat
       geeignete organisatorische oder bauliche Massnahmen vom Betreiber.»
   -   Zudem werden im Baubewilligungsentscheid ohnehin entsprechende Auflagen
       formuliert.
   -   Zur Verhinderung von unerwünschtem Suchverkehr soll nicht nur ein
       elektronisches Parkleitsystem eingesetzt werden. Es sind auch Verkehrskadetten
       bei Veranstaltungen ab 1'000 Besuchenden vorgesehen. Im Normalbetrieb ist mit
       keinen negativen Auswirkungen in der Umgebung zu rechnen. Treten solche
       trotzdem auf, hat der Stadtrat mit Art. 16 SBV ein Rechtsmittel, Massnahmen wie
       Schrankenanlagen/Ausfahrtsdosierungen auf dem Areal der «Pilatus Arena» oder
       einen Verkehrsdienst vom Betreiber zu verlangen. Im Mobilitätskonzept wurde
       zwischenzeitlich präzisiert, welche Massnahmen je nach Grösse der
       Veranstaltung zu ergreifen sind. Zudem wurde ein Kapitel zum Suchverkehr und
       Fremdparken im Mobilitätskonzept ergänzt (vgl. Beilage).

Antrag 3

Die als orientierend aufgelegten Dokumente Studie Anschluss Bogenweg sowie
Vertiefungsstudie städteräumliche Richtlinien Mattenplatz, seien bezüglich der
Abkoppelung der Industriestrasse vom Kreisel Mattenhof sowie bezüglich Veloweg -
Markierung und Tempo 30 nicht weiterzuverfolgen.

Die Einsprechenden präzisieren, dass sie eine Abkoppelung der Industriestrasse vom
Kreisel Mattenhof nur akzeptieren, wenn ein gleichwertiger Ersatz sichergestellt ist.
Dieser sei aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Begründung der Einsprache

   -   Gemäss der Studie Anschluss Bogenweg sollen auf der Industriestrasse
       Markierungen für den Veloverkehr vorgenommen und eine Tempolimite 30
       festgesetzt werden. Diese ldee ist nicht weiterzuverfolgen. Die lndustriestrasse ist
       - wie es der Name schon sagt - die Erschliessungs-strasse für ein Gewerbeareal,
       in welchem diverse Gewerbebetriebe ihren Sitz haben. Die lndustriestrasse ist
       zudem auch die Erschliessungsstrasse für das Areal Oberkuonimattweg. Das
       Areal befindet sich in den Arbeitszonen A und C, ES lll. Über die Industriestrasse
       finden täglich An- und Auslieferungen statt. Die Strasse wird mit Lastwagen, auch
       Sattelschlepper befahren und ist definitiv kein Veloweg. Die Strasse ist eine
       Privatstrasse. Es gilt die Bestandesgarantie. Vorsorglich machen wir den
       verfassungsrechtlichen Schutz der Eigentumsgarantie und sämtlich daraus
       fliessenden Ansprüche geltend. Es darf nicht sein, dass zur Realisierung eines
       Grossprojekts, bei welchem laut Mobilitätskonzept weitergehende Massnahmen
       für die Förderung des Veloverkehrs verlangt werden, auf Kosten bestehender
       lnfrastruktur geht bzw. diese bezogen auf unser Areal als Gewerbeareal in
       unzumutbarer Weise einschränkt wird, mitunter alle Mittel ausgeschöpft werden,
       um diesen Zweck zu erreichen.
   -   lm Gewerbegebiet Oberkuonimatt wurden in den 80er Jahren die ersten Bauten
       erstellt (Gewerbegebäude Schweighof). Die Erschliessung dieses Gebiets musste
       ohne Beteiligung der Stadt Kriens gänzlich von uns getragen werden.
                                                                                                Seite 12/32
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                            CH-6010 Kriens
                                                                            kriens.ch

    Ursprünglich war vorgesehen, dass die Industriestrasse in Richtu ng Gebiet
    Schrebergärten weitergeführt wird zum Kreisel beim Pilatusmarkt. Dabei wurden
    wir verpflichtet, die lndustriestrasse mit Blick auf eine Busspur auf eine Breite von
    7 m zu bauen. Nachdem die vorgesehene Weiterführung der lndustriestrasse
    durch das Areal der Schrebergärten in der Abstimmung scheiterte, war
    schliesslich die Erstellung der Ringstrasse erforderlich.
-   Die Erschliessung unseres Areals hat in der Folge zur Ansiedelung von diversen
    Gewerbebetrieben geführt und der Gemeinde Kriens einige Verdienste erbracht.
    Heutzutage bietet das Gewerbezentrum laut aktueller Umfrage weit über 500 Ar -
    beitsplätze (ohne Berücksichtigung von weiteren Arbeitsplätzen in den im Laufe
    der Jahre angesiedelten Nachbarliegenschaften) und eine grosse Vielfalt an
    Dienstleistungen, Büroräumen, Gewerbe, Kulturstätten und Handel.
-   Das Gewerbegebiet Oberkuonimatt funktioniert auch deshalb gut, weil es sehr
    gut von Norden her (Mattenhofkreisel) und von Westen her (Ringstrasse)
    erschlossen ist, was für die ansässigen Gewerbebetriebe von zentraler
    Bedeutung ist.
-   Grundsätzlich ist eine bessere rückwärtige Erschliessung über die Ringstrasse
    wünschenswert und entsprechend einem Ausbau der Grabenhofstras-
    se/lndustriestrasse ab LSA (AMAG) nicht entgegenzustehen. Gemäss
    Richtplanung Vertiefungsgebiet lV ist aber eine Einmündung ins Quartier von
    Norden her über die Ringstrasse nicht vorgesehen. Hingegen wird das neue
    Schweighofparkareal über die Ringstrasse nordwärts erschlossen. Diese
    Ungleichbehandlung können wir nicht nachvollziehen. Schon im
    Wettbewerbsstadium und auch im Richtplan für das Vertiefungsgebiet lV wird der
    Bedeutung des Gewerbeareals kaum Rechnung getragen. Es scheint, dass dem
    Potenzial für das Gebiet eine untergeordnete Rolle zugeschrieben wird. Durch
    die geplante schlechte Erschliessung gemäss Richtplan f ür das Vertie-
    fungsgebiet lV wird das Gebiet isoliert, anstatt es mit in die städtebauliche Ent -
    wicklung einzubeziehen und eine Nutzungsdurchmischung und zukünftige Nut-
    zungsänderung anzustreben. Unser Quartier befindet sich unmittelbar neben
    der,,Zentrumszone" Mattenhof quasi in einer,,Zentrumserweiterungszone". Mit
    der beabsichtigten Abkapselung des Quartiers Richtung Norden wird dieses
    seiner Funktion als Zentrumserweiterung aber in keiner Art und Weise gerecht.
-   Daran ändert auch die neu erdachte Zufahrt über die Schweighofstrasse nichts.
    Diese taugt nicht als Erschliessung für die Zwecke eines Gewerbegebietes. Die
    vorgesehene Erschliessung, welche von Horw her über die Schweighofstrasse er -
    folgen soll, kann für Anlieferungen nicht befahren werden. Mit ei ner Breite von 5m
    ist die Strasse nur beschränkt für diese Zwecke nutzbar. Wie erwähnt wurde von
    uns eine 7 m breite Strasse verlangt! Die Einfahrt in die Einstellhalle wird mit
    dieser Variante praktisch verunmöglicht. Auch wenn die künftige Nutzung des
    ehemaligen Prodega Gebäudes noch nicht absehbar ist, kann man davon
    ausgehen, dass auch künftig An- und Auslieferungen auch mit Lastwagen
    stattfinden, zumal sich darin rund 9'600 m 2 Gewerbeflächen und rund 170
    Parkplätze befinden. Die vorgesehenen Massnahmen für den Velo-verkehr
    schränken die bestimmungsge-mässe Nutzung unserer Gewerbeliegen-schaften
    in unzumutbarer Weise ein.
-   Die Erschliessung über die Schweighofstrasse birgt zudem ein erhebliches
    Sicherheitsrisiko (Kreuzen über Veloweg/Südalle) und wird in Spitzenzeiten
    zwangsläufig zu einem Verkehrschaos führen. Eine Erschliessung über den Krei -
    sel Mattenhof erachten wir als zwingend notwendig.
-   Wir haben bereits im Mitwirkungsverfahren vorgeschlagen, dass die Industrie-
    strasse bis zum Kreisel am Pilatusmarkt weitergeführt werden soll. Damit würde
    die Ringstrasse und der Kreisel Schlund verkehrsmässig wesentlich entlastet.
    Auch die Entlastungsachse Süd (Motelstrasse) würde, wenn sie für den lndividu-
    alverkehr ausgebaut würde, den Kreisel Mattenhof entlasten. Wir sehen dies als
    vernünftige Variante, den Verkehr auch von Horw her (welcher seit der Schlies -
                                                                                             Seite 13/32
Stadt Kriens   Stadtrat                    Stadtplatz 1
                                                                              CH-6010 Kriens
                                                                              kriens.ch

       sung der Horwerstrasse auch über die Ringstrasse fliesst) zu lenken. Von einem
       Bogenweg nur für Fuss- und Veloverkehr ist abzusehen. Für den Veloverkehr soll
       die Südallee dienen. Velofahrer finden ihren Weg selbst. Der Bedarf an einem
       engmaschigeren Veloverkehrsnetz über unser Areal ist nicht ausgewiesen.
   -   Das Zukunftsbild 2030 sieht die Umnutzung reiner Arbeitsgebiete hin zu
       Mischnutzungen mit Wohnen, Arbeiten und Dienstleistungen vor. Dies bedeutet
       für unser Areal den Wohnanteil zu erhöhen und gleichzeitig die Anbindung an das
       Netzwerk (Freiraum und Verkehr) zu gewährleisten, damit der Standort sowohl
       für Wohnen, Arbeiten und als Dienstleistungszentrum attraktiv bleibt. Auch im
       Leitbild Luzern Süd wird auf die Aufwertung der bestehenden Arbeitszonen hin-
       gewiesen (S. 26).
   -   Die Abwertung des Standorts wird den Verlust von ansässigen Firmen/Mietern im
       Quartier nach sich ziehen. Die Auffindbarkeit für Zulieferer, Kunden wird durch
       eine nur rückwärtige Erschliessung mit Schwerverkehr erschwert und weitere
       lmmissionen (Suchwege) verursachen. Nachdem anfänglich immer damit argu -
       mentiert wurde, dass der Kreisel aufgrund der verkehrlichen Kapazitäten auf 4
       Arme reduziert werden sollte und wir im Zusammenhang mit dem Umbau von
       Media Markt für dessen Frequenzen ein Verkehrsgutachten erstellen mussten,
       heisst es nun in der Stellungnahme zum Mitwirkungsbericht Vertiefungsgebiet lV,
       die lndustriestrasse müsse zur Sicherung von Platzqualitäten abgehängt werden
       und da nicht sehr viel Verkehr via lndustriestrasse auf den Mattenhofkreisel fährt,
       könne dieser über die LSA Vorderschlund abgewickelt werden! Die
       Argumentation hat sich geändert. Am Kreisel Mattenhof braucht es keinen
       Freiraum mit Aufenthaltsqualität. Fehlende Freiräume, welche durch
       Grossprojekte in der Umgebung entstehen, sind nicht am Kreisel Mattenhof,
       welcher als Verkehrsknotenpunkt vom Autobahnzubringer gilt, auf Kosten des
       Gewerbes zu kompensieren.
   -   lm Gewerbegebiet Oberkuonimatt wird ein Wohnanteil von 30% angestrebt, was
       Sinn macht, um eine Mischnutzung des Gebietes zu erreichen, die sowohl eine
       Belebung für das Quartier darstellt (abends, Wochenende) und eine
       Gesamtbalance für die Verkehrslage bedeutet: Wohnen und Arbeiten am selben
       Ort haben auch das Potential, den motorisierten lndividualverkehr zu drosseln.
       Das bedeutet aber auch, dass Arbeitsplätze auf dem Areal ges ichert werden
       müssen und die Lage/Erschliessung für Gewerbetreibende attraktiv bleibt.
       Wohnen in Luzern Süd, Arbeiten in Zürich?

Stellungnahme Stadt Kriens zum Antrag 3:

   -   Grundsätzlich besteht der Bebauungsplan «Pilatus Arena» aus verbindlichen und
       orientierenden Bestandteilen. Verbindlich und damit einspracherelevant sind
       einzig der Situationsplan und die Sonderbauvorschriften zum Bebauungsplan mit
       Festlegungen, die innerhalb des Bebauungsplanperimeters gelten. Die
       orientierenden Bestandteile wie die Erläuterungen der Studie «Anschluss
       Bogenweg» haben lediglich orientierenden/informierenden Charakter un d sind
       nicht rechtsverbindlich. Somit ist dieser Einsprachepunkt gegenstandslos und es
       kann nicht darauf eingetreten werden.
   -   Mit der Studie Bogenweg wurde geprüft, wie eine übergeordnete Veloverbindung
       vom Freigleis über das Areal «Pilatus Arena» und den Kreisel Mattenhof bis zum
       zukünftigen Bogenweg geführt werden könnte. Die Industriestrasse würde sich
       aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens grundsätzlich für den Veloverkehr
       eignen. Die Realisierung dieser übergeordneten Veloverbindung ist nicht
       Bestandteil des Verfahrens «Pilatus Arena», sondern stellt eine längerfristige
       Massnahme dar. Ein konkretes Projekt liegt noch nicht vor.
   -   Eine allfällige Umgestaltung des Kreisels Mattenhof in einen 4-armigen Knoten
       wird im Rahmen des Kantonstrassenprojekts zum Ausbau der Ringstrasse unter
       Federführung des Kantons geprüft. Diese Idee besteht schon seit längerer Zeit
                                                                                               Seite 14/32
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                               CH-6010 Kriens
                                                                               kriens.ch

       und ist nicht das Ergebnis des Verfahrens der «Pilatus Arena». Sie hätte den
       Vorteil, dass der Verkehr besser gesteuert werden kann und eine Kreuzung
       weniger Platz einnimmt als ein Kreisel. Folglich könnten die freiwerdenden
       Flächen als Aufenthaltsflächen genutzt und insgesamt der Mattenplatz
       aufgewertet werden. Es liegt jedoch noch kein spruchreifes Projekt vor, sondern
       erst eine Variantenstudie. Eine allfällige Umgestaltung der Industriestrasse erfolgt
       nicht im Bebauungsplanverfahren «Pilatus Arena», sondern würde mit einem
       separaten Strassenprojekt erfolgen. Dabei bestehen während der Auflagefrist des
       Strassenprojekts wiederum Rechtsmöglichkeiten für betroffene Grundeigentümer.
   -   Der aktuelle Planungsstand wurde in der Studie «Anschluss Bogenweg»
       abgebildet. Zu diesem nahm die Stadt Kriens im Rahmen einer
       Vorvernehmlassung Stellung. Darin verlangte die Stadt Kriens vom Kanton
       Luzern (Dienststelle vif), dass zunächst ein gleichwertiger Ersatz für die
       Erschliessung des Gewerbegebiets Kuonimatt vorliegen muss, bevor der
       Abkoppelung der Industriestrasse zugestimmt werden kann. Insofern stützt die
       Stadt Kriens das Anliegen der Einsprechenden.
   -   Den Einsprechenden wird empfohlen, bei der kantonalen Dienststelle Verkehr
       und Infrastruktur (vif) vorstellig zu werden und eine Voranfrage (gegebenfalls
       koordiniert mit Nachbarn) einzureichen. In dieser sollen die Anforderungen der
       Einsprechenden definiert (welche Fahrzeuge müssen zufahren können) und der
       Kanton aufgefordert werden, verbindliche Aussagen zu machen, wie eine
       gleichwertige Erschliessungsalternative aussehen könnte. Ebenfalls hat die Stadt
       Kriens die vorliegende Einsprache an die kantonale Dienststelle vif weitergeleitet,
       weil die Einsprachepunkte u.a. Hoheitsgebiet des Kantons betreffen und
       gleichzeitig nachfragen, welche Ersatzerschliessung angedacht ist (mit Kopie an
       Einsprechende).

Verhandlungsergebnis

Aufgrund der genannten Punkte wird dem Einwohnerrat für die 2. Lesung der Antrag 1
zur Abweisung beantragt.

Dem Antrag 2 wird stattgegeben und die Sonderbauvorschriften gemäss
Formulierungsvorschlag präzisiert.

Aufgrund der vorangehenden Erläuterungen wird dem Einwohnerrat für die 2. Lesung
beantragt, auf den Antrag 3 nicht einzutreten. Die Stadt Kriens nimmt das Anliegen der
Einsprechenden aber auf und setzt sich für einen gleichwertigen Ersatz der
Erschliessung bei einer allfälligen Abkoppelung der Industriestrasse vom Kreisel
Mattenhof beim Kanton Luzern ein.

Antrag des Stadtrates

Die Einsprache sei im Sinn der Stellungnahme der Erwägung der Stadt Kriens
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

                                                                                                Seite 15/32
Stadt Kriens   Stadtrat                     Stadtplatz 1
                                                                                CH-6010 Kriens
                                                                                kriens.ch

4     Politisch oder rechtlich relevante Themen

4.1   Nutzung der Halle für öffentliche Zwecke

Die Pilatus Arena AG möchte mit Ankermietern wie Volksschule (Turn- und Sportunter-
richt), Uni-Sport und auch mit Leistungszentren gute Partnerschaften entstehen lassen
und langfristige, faire Nutzungsverträge abschliessen. Gemäss Businessplan soll die Pi-
latus Arena bei einer 80-prozentigen Auslastung zu über 90 Prozent für Sportzwecke ge-
nutzt werden. Bei der Belegung der Pilatus Arena kommt dem Schul - und Hochschulsport
sowie den Sportvereinen mit einem Anteil von rund 67 Prozent der Betriebsstunden die
grösste Bedeutung zu. Es handelt sich um Annahmen des Businessplans der Investoren.

Aufgrund der aktualisierten Schulraumplanung 2020 wird die Verhandlung für die Nut-
zungsvereinbarung momentan nicht weitergeführt.

4.2   Spiel- und Freizeitflächen / Sozialräumliche Aspekte

Die Pilatus Arena wird ein Ort mit hohem Öffentlichkeitsgrad und einem Identitätspotenzial
für das neue Quartier Mattenhof. Rund 70 Prozent der bebaubaren Fläche des Areals wer-
den für die Pilatus Arena benötigt und dienen damit dem Sport, den Vereinen und der
Öffentlichkeit. Sie ermöglichen zu einem grossen Teil eine attraktive und gesunde Freizeit-
gestaltung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Daneben bietet das Projekt ein
vielseitiges und massstäblich differenziertes Angebot an öffentlichen, halböffentl ichen und
privaten Aussenräumen innerhalb des sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Kontex-
tes.

Der langgestreckte Vorplatz wird als Promenade ausgestaltet und ermöglicht so Eingangs -
und Aufenthaltsbereich der Pilatus Arena sowie Bewegungs- und Begegnungsraum zwi-
schen Bahnhof und Quartier. So wird der Mattenplatz durch die Promenade mit dem Bahn-
hofplatz verbunden. Mit mehreren Gehölzinseln, bei denen auch die Aussen-Veloabstell-
plätze angesiedelt sind, werden attraktive Aufenthaltsbereiche geschaffen.

Mit Strassen-Café und Buvette wird der Bahnhofplatz und die Promenade belebt. Im Erd-
geschoss zum Bahnhof hin und anderen Erdgeschosslagen beleben Geschäfte, Co-Work-
ing Plätze, Startups und lokales Gewerbe/Dienstleistung den öffentlichen Raum.

Teilbereiche der Dachflächen der beiden Hochhäuser werden den Bewohnenden zugäng-
lich gemacht werden. Vorgesehen sind bepflanzte Dachterrassen mit Grillstellen und Auf-
enthalts-, Begegnungs- und Spielmöglichkeiten, welche den Bewohnenden Erholung und
sozialen Austausch hoch über den Dächern von Kriens ermöglichen. Die Dachflächen zwi-
schen Hochbauten und Sport- und Eventhalle werden als Dachgarten für die Bewohnenden
ausgestaltet.

Mehrere «Gemeinschaftsräume» in den Gebäuden bieten polyvalente Nutzungsmöglich-
keiten (z.B. Versammlungs- und Partyräume, Bastelkeller). Ein öffentlicher Gemeinschafts-
raum im Erdgeschoss als Quartiertreff wird in der weiteren Bearbeitung geprüft.

Aufgrund der dichten Bauweise besteht ein grosses Verlangen nach öffentlichen Räumen
und Ausgleichsflächen sowie nach einer hohen Qualität der Umgebungsgestaltung. Gleich-
zeitig können aufgrund der vorgesehenen baulichen Dichte und des grossen Fussabdru-
ckes auf der verhältnismässig kleinen Parzellenfläche die erforderlichen Spiel- und Frei-
zeitflächen gemäss §158 Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Luzern nur teilweise
auf dem Areal geschaffen werden. Gemäss §158 PBG beträgt die Grösse der Spielplätze
und Freizeitanlagen mindestens 15 m 2 pro Wohnung, die drei oder mehr Zimmer aufweist.
Vorliegend sind 220 Wohnungen grösser 3.5 Zimmer geplant. Diese erfordern Spielplätze

                                                                                                 Seite 16/32
Sie können auch lesen