STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm

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STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm
Deutsche Organisation
für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln

STATUSBERICHT 2020

Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie in Deutschland:
Einführung und Betrieb des securPharm-Systems
STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm
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    www.securpharm.de
STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm
Über securPharm e.V.
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                      securPharm e.V. ist die deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arznei-
                      mitteln und verantwortlich für den Betrieb des Systems zur Echtheitsprüfung von
                      Arzneimitteln gemäß den Vorgaben der Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU
                      und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/161 zum Schutz des Patienten vor
                      gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette in Deutschland. securPharm e. V.
                      wird getragen von Pharma-, Großhandels- und Apothekerverbänden: BAH, BPI,
                      vfa, PHAGRO, ABDA. securPharm ist der deutsche Baustein des EU-weiten Netz-
                      werks EMVS gegen Arzneimittelfälschungen.

                      Mehr unter: www.securPharm.de

                      Dieser Statusbericht steht in deutscher und englischer Sprache zum Download
                      auf www.securpharm.de zur Verfügung.

securPharm // Statusbericht 2020
STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm
Inhaltsverzeichnis

    Vorwort 									                                                                  6

    1. Einleitung          							                                                     6
       1.1   Gesetzliche Grundlagen							                                             7
       1.1.1 Fälschungsschutzrichtlinie 						                                         7
       1.1.2 Delegierte Verordnung 							                                             7
       1.1.3 Neue Sicherheitsmerkmale für Arzneimittelpackungen			                     7
       1.1.4 Ausweitung des Geltungsbereichs der Sicherheitsmerkmale			                8

4      1.1.5 Regulatorische Hinweise zum Aufbringen der Sicherheitsmerkmale
       1.1.6 Zuordnung verifizierungspflichtiger Arzneimittel
                                                                                       8
                                                                                       8
       1.1.7 Gesetzliche Anpassungen						                                             8

    2. Vereinbarung zur Codierung						                                                9
       2.1   Allgemeines								                                                       9
       2.2   Codierregeln								                                                      9
       2.3   Einsatz nationaler Artikelnummern in einem internationalen System		       9
       2.4   Codierung von Ärztemustern						                                         10
       2.5   Codierung von nicht verifizierungspflichtigen Arzneimitteln			           10

    3. Die NMVO – die nationale Organisation
       für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln				                                10
       3.1   Aufgaben von securPharm e. V.						                                      10
       3.2   Organisationsstruktur							                                             11
       3.3   Qualitätsmanagementsystem						                                          11

    4. Das NMVS – das nationale Verifikationssystem			                               11
       4.1   Dateneigentum und Datenschutz						                                      11
       4.2   Ablauf der Arzneimittelverifikation					                                 12
       4.2.1 Betreibergesellschaft des Datenbanksystems
             der pharmazeutischen Industrie (PU-System)				                           12
       4.2.2 Betreibergesellschaft des Apothekensystems (AP-System)			                13
       4.3   Entwickler von Drittsoftware für die Systemnutzer				                    13
       4.4   Einbindung ins europäische Netzwerk EMVS				                             13
       4.5   Zentrale Verwaltung der nationalen Stammdaten				                        14

    5. Umgang mit Systemmeldungen					 14
       5.1   Warnung der Akteure: Sofortmaßnahme und Untersuchung			                  14
       5.2   Meldepflichten und Meldewege						                                       14

                                                                                   www.securpharm.de
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6. Systemnutzer und Systemanbindung					 15
                     6.1   Systemnutzer							                                                       15
                     6.2   Legitimation der Systemnutzer					                                        15
                     6.3   Pharmazeutische Industrie						                                           15
                     6.3.1 Rolle pharmazeutischer Unternehmen					                                   15
                     6.3.2 Anbindung an das System						                                             15
                     6.4   Pharmazeutischer Großhandel						                                         16
                     6.4.1 Rolle des pharmazeutischen Großhandels					                               16
                     6.4.2 Anbindung an das securPharm-System
                     6.5   Apotheken
                                                                                                     16
                                                                                                     16
                                                                                                          5
                     6.5.1 Rolle der Apotheken							                                                16
                     6.5.2 Anbindung an das securPharm-System				                                    16
                     6.6   Anbindung von Krankenhaus und krankenhausversorgenden Apotheken           16
                     6.7   Anbindung weiterer Nutzergruppen					                                     17

                7. Nationale Behörden: Aufsicht, Systemzugang und Information                        17
                     7.1   Aufsicht und Überwachung von securPharm				                               17
                     7.2   Zugang nationaler Behörden					                                           17
                     7.3   Austausch und Zusammenarbeit mit Behörden                                 18

                8. Informationsaustausch			                                                          18
                     8.1   Informationen der Marktteilnehmer					                                    18
                     8.2   Internationale Zusammenarbeit						                                       19

                9. Das Betriebsjahr 2019							 19
                     9.1   Systemstart zum 9.2.2019						                                            19
                     9.2   Nutzeranbindung				                                                       19
                     9.3   Steigende Tendenz bei Transaktionen und individuellem Erkennungsmerkmal   20
                     9.4   Geschwindigkeit des Systems				                                           20
                     9.5   Systemverfügbarkeit					                                                  20
                     9.6   Alarme: Anzahl, Ursache, Maßnahmen		                                      21
                     9.6.1 Ursachen von Alarmen						                                                21
                     9.6.2 Maßnahmen von securPharm zur Alarmreduzierung			                          21

                10. Fazit und Ausblick							 21

                11. Wichtige Links						                                                             23
                     11.1 Rechtliche Grundlagen					                                                 23
                     11.2 System zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln				                          23
                     11.3 securPharm Mitglieder zum 31.12.2019				                                   23

securPharm // Statusbericht 2020
STATUSBERICHT 2020 Deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln - securPharm
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    Vorwort                                                            1.     Einleitung
    Die Zahl von Arzneimittelfälschungen in der legalen Liefer-        Die Europäische Union hat mit der Richtlinie 2011/62/EU, der
    kette in Deutschland ist insgesamt gering. Da Fälschungen          sogenannten Fälschungsschutzrichtlinie, Grundsätze vorge-
    von Arzneimitteln jedoch mit erheblichen Gefahren für den          geben, um das Eindringen von Fälschungen in die legale Lie-
    Patienten verbunden sein können, ist jede Fälschung eine zu        ferkette von Arzneimitteln zu verhindern. Sie beziehen sich u.
    viel. Oberstes Ziel aller Partner der Arzneimittelversorgung ist   a. auf die Verifizierung von Arzneimitteln auf Packungsebene
    es daher, die Vertriebskette sicher zu halten und dafür zu sor-    und die Erkennbarkeit von ihrer Unversehrtheit. Die Delegier-
    gen, dass Fälschungen frühzeitig entdeckt werden.                  te Verordnung (EU) 2016/161, die am 9. Februar 2016 im Amts-
                                                                       blatt der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde und
    Im Februar 2019 wurde deshalb europaweit ein Schutzsystem          am 9. Februar 2019 in Kraft trat, setzt technische, organisa-
    eingeführt, das die vorhandenen Kontrollen von Arzneimitteln       torische und zeitliche Vorgaben zur Umsetzung dieser Richt-
    um zusätzliche Überprüfungen auf ihrem Weg zum Patienten           linie. securPharm e. V. ist die Rechtsperson, die sowohl den
    erweitert. Vor der Abgabe an den Patienten werden Arznei-          nationalen Datenspeicher einrichtet und verwaltet als auch
    mittel über das securPharm-System mittels einer individuel-        die vom Gesetzgeber festgelegten Funktionen wahrnimmt.
    len Seriennummer auf Echtheit geprüft. Hinter diesem digita-       securPharm e. V. hat das deutsche System für die Echtheits-
    len Schutz liegen hochentwickelte IT-Systeme und komplexe          prüfung aufgebaut und pünktlich zum gesetzlichen Stichtag
    Prozesse in jeder einzelnen Stufe der legalen Lieferkette –        an den Start gebracht. Die Nutzer des securPharm-Systems
    vom Pharmaunternehmen, über den Großhändler bis hin zur            – pharmazeutische Unternehmen, Großhändler, Apotheken
    Apotheke. Die Einführung des digitalen Schutzes ist dank der       und Gesundheitseinrichtungen – haben sich auf die Einfüh-
    guten und jahrelangen Vorbereitung der Partner der Arznei-         rung des neuen Fälschungsschutzes vorbereitet und sind in
    mittelversorgung gelungen. Die Arbeit ist jedoch nicht abge-       Deutschland vollständig an das System angebunden.
    schlossen. Wie bei der Einführung anderer IT-Systeme bedarf
    es der kontinuierlichen Integration der Erfahrungen und Er-        Das securPharm-System läuft nun seit dem gesetzlichen
    kenntnisse aus dem laufenden, international vernetzten Be-         Stichtag unter kontinuierlich steigender Last. System und
    trieb. Dies geschieht über die technische Weiterentwicklung        Prozesse haben sich als weitestgehend robust und stabil
    des Systems, an der die Partner der Arzneimittelversorgung         erwiesen. Die Erfahrungen des ersten Betriebsjahrs haben
    europaweit engagiert zusammen arbeiten. securPharm e. V.           aber auch gezeigt, dass die Aufbauarbeit noch nicht abge-
    als deutsche Organisation für die Echtheitsprüfung von Arz-        schlossen ist, weder in Deutschland noch in den übrigen Mit-
    neimitteln wacht über die Stabilität des securPharm-Systems,       gliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
    kümmert sich aber auch um die Vernetzung aller daran Betei-        Wirtschaftsraums. Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem
    ligten, damit die Weiterentwicklung gelingt.                       internationalen vernetzten Betrieb müssen auch zukünftig
                                                                       über Updates in das securPharm-System integriert werden.
    Das Vertrauen in eine sichere Arzneimittelversorgung ist ein       In Deutschland gilt es, den Umgang mit dem System wei-
    hohes Gut. Daher setzen sich die Partner in der Arzneimittel-      ter zu entwickeln, damit Handhabungsfehler auf der einen
    versorgung im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungs-          und Codierungsfehler auf der anderen Seite minimiert wer-
    prozesses dafür ein, dass Patienten auch weiterhin mit einem       den und die Abgabe von Arzneimitteln reibungslos erfolgen
    guten Gefühl in ihre Apotheken gehen können, um dort ein           kann. Der Patientenschutz ist mit dem System gewährleistet,
    sicheres Arzneimittel zu erhalten.                                 manche Funktionen des Systems bedürfen aber noch der Au-

                                                                                                                 www.securpharm.de
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tomatisierung. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Berichte für   werden, die auf ihrer Packung ein individuelles Erkennungs-
die Behörden. securPharm e. V. und die securPharm tragen-          merkmal tragen und deren Unversehrtheit erkennbar ist.
den Verbände treiben die Entwicklung des Schutzsystems             Packungen, die vor diesem Stichtag für den Verkauf oder
auch weiterhin gemeinsam mit den europäischen Partnern             Vertrieb freigegeben (Artikel 48) wurden, sind auch ohne
engagiert voran.                                                   die Sicherheitsmerkmale bis zum Ablauf ihres Verfalldatums
                                                                   nicht in ihrer Verkehrsfähigkeit eingeschränkt. In den Mit-
                                                                   gliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen
1.1    Gesetzliche Grundlagen                                      Wirtschaftsraums müssen jeweils eine nationale Organisati-
                                                                   on für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln eingerichtet
1.1.1 Fälschungsschutzrichtlinie                                   werden, die das jeweilige nationale System für die Echtheits-
                                                                   prüfung von Arzneimitteln anhand des individuellen Erken-
Die Arbeit von securPharm steht im Kontext einer Reihe von         nungsmerkmals aufbaut und über einen zentralen Router
Maßnahmen, die die Europäische Union vorgegeben hat,               (Hub) in das europäische System einbindet. securPharm e. V.
um Patienten gegen gefälschte Arzneimittel in der legalen          ist gemäß dieser Vorgaben die deutsche Organisation für die
Lieferkette zu schützen. Gesetzliche Grundlage dafür ist die       Echtheitsprüfung von Arzneimitteln und das securPharm-
Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU. In der Fälschungs-          System das nationale Datenspeicher- und Datenabrufsystem.
schutzrichtlinie festgelegte Maßnahmen sind u.a.:
                                                                   Zudem nennt die Delegierte Verordnung Vorgaben zur Um-
 Ê    Die Einführung von Sicherheitsmerkmalen                      setzung in pharmazeutischen Unternehmen, Großhandlun-
      (individuelles Erkennungsmerkmal und Erstöff-                gen, Apotheken, Krankenhäusern sowie weiteren Gesund-
      nungsschutz) auf der Packung von verschreibungs­             heitseinrichtungen.
      pflichtigen Humanarzneimitteln.
 Ê    Ein EU-weites Logo, über das Patienten die Legalität
      einer Online-Apotheke überprüfen können.                     1.1.3 Neue Sicherheitsmerkmale
 Ê    Strengere Regeln für den Import von aktiven                        für Arzneimittelpackungen
      pharmazeutischen Wirkstoffen.
                                                                   Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ab dem 9. Februar
                                                                   2019 in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten in Verkehr ge-
1.1.2 Delegierte Verordnung                                        brachten werden, müssen zwei Sicherheitsmerkmale auf
                                                                   ihrer Packung tragen: das individuelle Erkennungsmerkmal
Am 9. Februar 2016 erfolgte die Veröffentlichung der Dele-         sowie eine Vorrichtung gegen Manipulation.
gierten Verordnung der Nummer (EU) 2016/161 zur Ergän-
zung der Richtlinie 2001/83/EG (im folgenden Text dieses           Das individuelle Erkennungsmerkmal (Unique Identifier) ist
Dokuments wird in verkürzter Form von der „Delegierten Ver-        eine zufällig generierte Seriennummer in Verbindung mit
ordnung“ gesprochen) im Amtsblatt der Europäischen Union           dem jeweiligen Produktcode, die jede Packung zum Unikat
mit einer Umsetzungsfrist von drei Jahren.                         macht. Die Seriennummer ist dabei eindeutig im Kontext des
                                                                   Produktcodes. Das individuelle Erkennungsmerkmal ist die
Seit dem 9. Februar 2019 dürfen in Deutschland nur noch            Grundlage für die Echtheitsprüfung durch das securPharm-
verschreibungspflichtige Arzneimittel in Verkehr gebracht          System.

securPharm // Statusbericht 2020
Mit der Vorrichtung gegen Manipulation (Anti-Tampering                                  pflichtiger Arzneimittel nach § 10 Abs. 1c AMG kennzeich-
    Device) kann überprüft werden, ob die äußere Verpackung                                 nungs- und zulassungsrechtlich vorgeschrieben. Da die
    eines Arzneimittels manipuliert wurde. Um für die Hersteller-                           Sicherheitsmerkmale eine zulassungsrelevante Angabe sind,
    industrie eine gemeinsame, verlässliche Basis zu schaffen, ha-                          muss der pharmazeutische Unternehmer die zuständige
    ben Fachleute aus Industrie, Verbänden und Behörden unter                               Zulassungsbehörde darüber informieren. Dies gilt auch für
    dem Dach des Deutschen Instituts für Normung (DIN) und                                  bereits zugelassene Arzneimittel und erfordert eine Aktuali-
    dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) 2015 mit der                                 sierung des Zulassungsdossiers.
    DIN EN 16679 einen einheitlichen europäischen Standard er-
    arbeitet. Dieser wurde 2018 in die Norm ISO 21976 überführt.
                                                                                            1.1.6 Zuordnung verifizierungspflichtiger

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                                                                                                  Arzneimittel
       individuelle
       Packungsnummer                                                                       Die Bundesoberbehörden PEI und BfArM haben Arznei-
       (Seriennummer)
                                                                                            mittel, die die Sicherheitsmerkmale gemäß Delegierter
                                                                                            Verordnung tragen müssen (Artikel43), in der AMIS Daten-
                                                                                            bank entsprechend klassifiziert. Pharmazeutische Unterneh-
                                                                                            men hatten die Möglichkeit, die Klassifizierungen bis zum
                                                                                            9. Februar 2019 zu prüfen und bei Unstimmigkeiten das
                                                                                            BfArM zu kontaktieren.
                                                                  Quelle: securPharm e.V.

                                                                                            Des Weiteren räumt die Delegierte Verordnung (Artikel 46)
                                                                                            die Möglichkeit ein, das ein Produkt in der dazugehöri-
    Beispiel für Erstöffnungsschutz                                                         gen Anlage 1, der sogenannten “White List“ aufgenommen
    (hier: Klebesiegel)                Data Matrix Code
                                                                                            werden kann, wenn das Arzneimittel z.B. ein geringes Fäl-
                                                                                            schungspotential aufweist. In diesen Fällen sind die zuständi-
                                                                                            gen Zulassungsbehörden zu kontaktieren, die sich dann über
    1.1.4 Ausweitung des Geltungsbereichs                                                   das Bundesministerium für Gesundheit an die Europäische
          der Sicherheitsmerkmale                                                           Kommission zur abschließenden Prüfung und Aufnahme in
                                                                                            die „White List“ wendet.
    Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der beiden
    Sicherheitsmerkmale ausweiten. Am 11. April 2017 haben
    das Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte                                1.1.7 Gesetzliche Anpassungen
    (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gemeinsam be-
    kanntgegeben, dass alle nicht von der Fälschungsschutz-                                 2018 begann der nationale Gesetzgeber das Arzneimit-
    richtlinie betroffenen Produkte auf freiwilliger Basis eine Vor-                        telrecht an die Vorgaben der Delegierten Verordnung an-
    richtung gegen Manipulation (Erstöffnungsschutz) tragen                                 zupassen. Mit der „Verordnung zur Anpassung arzneimit-
    dürfen. Damit können beispielsweise auch alle OTC-Produkte                              telrechtlicher und weiterer Vorschriften an die Delegierte
    dieses Sicherheitsmerkmal tragen.                                                       Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission vom 2. Oktober
                                                                                            2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europä-
    Eine verpflichtende Ausweitung des individuellen Erken-                                 ischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung ge-
    nungsmerkmals ist bisher für Deutschland nicht vorgesehen.                              nauer Bestimmungenüber die Sicherheitsmerkmale auf der
    Dessen ungeachtet dürfen alle Produkte, die nicht der Fäl-                              Verpackung von Humanarzneimitteln und an die Verord-
    schungsschutzrichtlinie unterliegen, auch einen Data Matrix                             nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des
    Code tragen, solange dieser keine Seriennummer enthält                                  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
    (siehe Kapitel 2.5).                                                                    bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
                                                                                            Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
                                                                                            (Datenschutz-Grundverordnung) und zur Änderung arznei-
    1.1.5 Regulatorische Hinweise zum Aufbringen                                            mittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften“ (BGBl 2018,
          der Sicherheitsmerkmale                                                           Nr. 24, S. 1080) wurden u.a. die Arzneimittelhandelsverord-
                                                                                            nung sowie die Apothekenbetriebsordnung angepasst. Zur
    Durch die Fälschungsschutzrichtlinie werden zudem An-                                   Durchführung der Delegierten Verordnung wurde 2019 das
    forderungen regulatorischer Art an die pharmazeutischen                                 „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“
    Unternehmen gestellt. So ist das Aufbringen der Sicher-                                 (BGBl I 2019, Nr. 30, S. 1202) veröffentlicht und damit vorran-
    heitsmerkmale auf der äußeren Umhüllung verifizierungs-                                 gig das Arzneimittelgesetz angepasst.

                                                                                                                                      www.securpharm.de
Mit den beiden Gesetzen wurden die Pflichten der Beteilig-       Somit werden die existierenden Prozesse unverändert beibe-
ten der pharmazeutischen Lieferkette im nationalen Recht         halten.
angepasst und berücksichtigen die Verifikations- und Mel-
depflichten der Beteiligten sowie die Befugnisse der Über-       Für den Datencontainer ist der zweidimensionale Data Mat-
wachungsbehörden, die durch die Anforderungen der De-            rix Code nach ISO/IEC 16022 zu verwenden. Der Data Mat-
legierten Verordnung entstehen. Die Mitgliedsverbände von        rix Code hat hervorragende Eigenschaften hinsichtlich der
securPharm e.V. begleiteten den Gesetzgebungsprozess.            Datendichte, Datenmenge, geometrische Skalierbarkeit und
                                                                 Robustheit. Zusätzliche Rechteckvarianten des Data Matrix
                                                                 Codes gem. ISO/IEC 21471 (siehe http://www.eurodatacoun-
2.     Vereinbarung zur Codierung                                cil.org/de/dmre) erleichtern die Packmittelgestaltung. Die von

                                                                                                                                  9
                                                                 securPharm erstellten Codierregeln erlauben dabei gemäß
2.1    Allgemeines                                               Artikel 5 der Delegierten Verordnung eine Codierung sowohl
                                                                 nach dem ASC-Format, das in der IFA-Spezifikation beschrie-
Gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung umfasst das in-       ben ist, als auch nach dem Format der GS1. Beide Formate
dividuelle Erkennungsmerkmal folgende Datenelemente:             entsprechen der ISO/IEC 15434 und nutzen die Datenbe-
                                                                 zeichner nach ISO/IEC 15418. Damit ist für den pharmazeuti-
 Ê    Produktcode                                                schen Unternehmer die Marktoffenheit gegeben, ohne dabei
 Ê    Seriennummer                                               zwingend an zusätzliche Lizenzgebühren gebunden zu sein.
 Ê    Chargenbezeichnung und
 Ê    Verfalldatum                                               Alle notwendigen Details zur Codierung und Kennzeichnung
                                                                 der Arzneimittelpackungen beschreiben die securPharm „Co-
Als weiteres Element ist in Artikel 4 die nationale Kostener-    dierregeln“. Dazu gehören unter anderem die Generierung
stattungsnummer erwähnt. Diese ist für Arzneimittel, die für     der PPN und der NTIN, der Codeinhalt mit den zugehörigen
den deutschen Markt bestimmt sind, in Form der PZN bereits       Datenbezeichnern, die Codegröße sowie die Druckqualität
im Produktcode enthalten und ist deshalb nicht zusätzlich        (siehe https://www.securpharm.de/codierung/). Die secur-
aufzuführen. Somit entfällt für Deutschland das so genannte      Pharm-Codierregeln enthalten die aktuellen Anforderungen,
fünfte Element.                                                  die aus der Delegierten Verordnung resultieren.

Die Codierung erfolgt im Data Matrix Code nach ISO/IEC
16022. Damit ist die Maschinenlesbarkeit dieser Datenele-        2.3    Einsatz nationaler Artikelnummern
mente gegeben und die technische Voraussetzung für die                  in einem internationalen System
Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz vor Arzneimittelfäl-
schungen sowie der weiteren zu erwartenden gesetzlichen          Wie in Deutschland die PZN sind auch in anderen europäi-
Auflagen zur Verifizierung von Arzneimittelpackungen ge-         schen Staaten nationale Artikelnummern im Einsatz. Sie bil-
schaffen. Zugleich sind damit die Anforderungen aus Artikel      den insofern nicht nur einen nationalen Standard, der nur un-
5 „Träger des individuellen Erkennungsmerkmals“ der Dele-        ter großem Aufwand aller Marktbeteiligten geändert werden
gierten Verordnung erfüllt.                                      könnte, sondern sie sind möglicherweise auch Gegenstand
                                                                 nationaler Gesetzgebung.

2.2    Codierregeln                                              Daher bieten sich Containersysteme an, die die jeweilige na-
                                                                 tionale Artikelnummer ummanteln, sie also für den nationa-
Im Sinne von Artikel 4 lit. b der Delegierten Verordnung wird    len Einsatz erhalten, und mit ihren ergänzenden Daten die
ein europaweiter eindeutiger Produktcode benötigt. Um die-       internationale Verwendbarkeit garantieren. Nachdem bisher
ser Anforderung zu genügen, wurden die Pharmacy Product          mit der NTIN von GS1 nur ein System bekannt war und GS1
Number (PPN) und die National Trade Item Number (NTIN)           über den Einsatz der NTIN pro Anwendernation einzeln ent-
geschaffen, die jeweils aus der 8-stelligen PZN generiert wer-   scheidet, hat securPharm die IFA beauftragt, ein eigenes Con-
den. Der pharmazeutische Unternehmer kann sich zwischen          tainersystem – die Pharmacy Product Number (PPN) – zu ent-
den beiden genannten Produktnummern unter Berücksich-            wickeln. Sie steht seit 2013 kostenlos weltweit zur Verfügung
tigung der jeweiligen Lizenzbedingungen entscheiden. Da-         und ist ISO/IEC-basiert. Ihre Einsetzbarkeit ist inzwischen
tenbanken und Softwaresysteme können algorithmisch aus           erweitert und umfasst neben der Kennzeichnung von Hand-
der PPN oder der NTIN eine PZN generieren und umgekehrt          verkaufspackungen auch die von Umverpackungen, Paletten
aus der PZN eine PPN oder NTIN erzeugen. Für den Han-            und Sendungen. Die Verwendbarkeit für Multi-Country-Packs
del bleibt die PZN die relevante Artikelnummer und für die       und als UDI-DI für Medizinprodukte ist gegeben.
Kostenerstattung wird nach wie vor die PZN herangezogen.

securPharm // Statusbericht 2020
2.4   Codierung von Ärztemustern                               2.5    Codierung von nicht verifizierungs-
                                                                           pflichtigen Arzneimitteln
     Auch Ärztemuster müssen laut der Delegierten Verordnung
     (EU) 2016/161 (Artikel 2 und 41) die Sicherheitsmerkmale       Auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, etwa OTC-
     tragen. Der pharmazeutische Unternehmer erzeugt auch           Produkte, dürfen den Data Matrix Code tragen, sofern dieser
     für Ärztemuster individuelle Erkennungsmerkmale und lädt       keine Seriennummer enthält (siehe dazu Kapitel 1.1.3). Im
     diese in das Datenbanksystem der pharmazeutischen In-          Code können aber, neben dem Produktcode (PZN als PPN
     dustrie hoch. Bevor die Ärztemuster vom pharmazeutischen       oder NTIN), die Chargenbezeichnung sowie das Verfalldatum
     Unternehmer weitergegeben werden, deaktiviert dieser die       enthalten sein.
     Packungen als „Muster“.

10   Ärztemuster kann der pharmazeutische Unternehmer in drei       3.     Die NMVO – die nationale
     Varianten herstellen:                                                 Organisation für die Echt­-
      Ê    Handelsware, die durch entsprechende, ergänzende                heitsprüfung von Arzneimitteln
           Kennzeichnung als Ärztemuster deklariert wird oder
      Ê    Ärztemuster in der Größe einer Handelspackung,           3.1    Aufgaben von securPharm e. V.
           jedoch in einer dafür vorgesehenen speziellen
           Aufmachung und einer dafür vergebenen PZN oder           securPharm e. V. ist die deutsche Organisation für die Echt-
      Ê    wie oben, jedoch in einer kleineren Größe als die        heitsprüfung von Arzneimitteln. Im internationalen Kontext
           kleinste Handelspackung.                                 wird solch eine Organisation National Medicines Verification
                                                                    Organisation (NMVO) genannt. Sie betreibt gemäß den ge-
     Für die beiden letzten Optionen muss der pharmazeutische       setzlichen Vorgaben das nationale System, welches Arznei-
     Unternehmer bei der Informationsstelle für Arzneispezialitä-   mittel anhand ihres individuellen Erkennungsmerkmals auf
     ten GmbH (IFA) eine PZN beantragen.                            Echtheit prüft (Kapitel 4). In seiner Funktion als Plattform für
                                                                    die Vertreter der Interessensgruppen der Lieferkette und de-
                                                                    ren Überwachung stellt securPharm sicher, dass Vorgaben für
                                                                    das securPharm-System die Belange aller Marktteilnehmer
                                                                    berücksichtigen. securPharm unterstützt außerdem die zu-
                                                                    ständigen Behörden bei der Aufklärung von Fälschungsver-
                                                                    dachtsfällen. Dafür stellt sie Behörden vordefinierte Berichte

     Governance des
     Governance des securPharm
                    securPharm Systems
                               Systems

                                                                                      NMVS
      Governance/NMVO

      Management

      Operations

                                                           PUS                         KMS                           APS

                                                                                                               www.securpharm.de
aus dem securPharm-System zur Verfügung, bspw. den so-           Die Betreiber fungieren dabei als Vertragspartner der Sys-
genannten Prüfpfad, in dem die Daten aus dem securPharm-         temnutzer und sind Ansprechpartner für technische und ver-
System zum Weg einer Packung durch die Lieferkette enthal-       tragliche Fragen zur Systemanbindung. Sie stellen den Sys-
ten sind (Kapitel 5.2 und 7.2).                                  temnutzern unterschiedliche Hilfsmittel, wie etwa Starterkits,
                                                                 Checklisten und Leitfäden etc. zur Verfügung.

3.2    Organisationsstruktur
                                                                 3.3    Qualitätsmanagementsystem
Die Delegierte Verordnung adressiert die Verantwortung
für den Aufbau einer nationalen Organisation für die Echt-       Ein Qualitätsmanagementsystem ist für eine Organisation

                                                                                                                                  11
heitsprüfung sowie die Einrichtung des nationalen Daten-         wie securPharm selbstverständlich. Transparenz nach innen
speicher- und Datenabrufsystems an die Stakeholder. Bereits      und außen, Rechtssicherheit und Konformität mit der gelten-
2012 haben ABDA, AVOXA, BAH, BPI, IFA, PHAGRO und vfa den        den Rechtslage müssen gewährleistet sein. Der Aufbau und
nicht gewinnorientierten Verein securPharm e.V. gegründet,       die Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems orien-
um das deutsche Verifizierungssystem (das securPharm-Sys-        tiert sich an der DIN EN ISO 9001. Aufgrund der Relevanz der
tem) einzurichten und aufzuzeigen, wie die Anforderungen         Informationen im securPharm-System, wird zusätzlich die
an die Verifizierung der neuen Sicherheitsmerkmale im In-        Norm DIN EN ISO/IEC 27001 implementiert, um so den An-
teresse der Patienten effizient, unternehmens- und apothe-       forderungen der Delegierten Verordnung Rechnung zu tra-
kenfreundlich sowie praxistauglich durch die Beteiligten im      gen. securPharm hat sich zum Ziel gesetzt, eine Zertifizierung
Arzneimittelmarkt umgesetzt werden können.                       nach DIN EN ISO 9001 und DIN EN ISO/IEC 27001 zu erhalten.

securPharm fungiert als Dachorganisation, die die Regeln
und Strukturen für Aufbau und Betrieb des securPharm-            4.     Das NMVS – das nationale
System festlegt. Das securPharm-System besteht dabei aus                Verifikationssystem
drei miteinander verbundenen Teilsystemen. Der Betrieb
von zwei Teilsystemen wurde von securPharm e.V. auf un-
terschiedliche Betreiber übertragen, um die Datentrennung        Den Anforderungen der Fälschungsschutzrichtlinie folgend,
und den Schutz der Daten nicht nur rechtlich, sondern auch       basiert das securPharm-System auf dem Ende-zu-Ende Prin-
organisatorisch und technisch sicherzustellen (siehe Schau-      zip, bei dem die beiden Enden der Logistikkette zur Absiche-
bild Seite 10). Diese Modularisierung führt auch zu einer        rung dienen. Das eine Ende ist der pharmazeutische Unter-
höheren Effizienz, da sich beide Teilsysteme auf die Bedürf-     nehmer, der ein Arzneimittel in Verkehr bringt. Das andere
nisse ihrer jeweiligen Nutzergruppen spezialisieren können.      Ende stellt die Abgabe des Arzneimittels an einen Patienten
securPharm e.V. als NMVO überwacht und kontrolliert dabei        etwa in einer öffentlichen Apotheke dar. Eingebettet ist das
auch die Einhaltung der getroffenen Vorgaben durch die Be-       nationale Verifikationssystem dabei in ein europäisches Netz-
treibergesellschaften.                                           werk, um auch grenzüberschreitend den Patientenschutz zu
                                                                 gewährleisten.
Betreiber der Datenbank der pharmazeutischen Industrie
(PU-System) ist ACS PharmaProtect GmbH (ACS) (siehe Kapi-
tel 4.2.1). Über das PU-System von ACS werden pharmazeuti-       4.1    Dateneigentum und Datenschutz
sche Unternehmen (Kapitel 6.3) mit verifizierungspflichtigen
Produkten an das nationale System zur Echtheitsprüfung an-       Erfahrungen aus anderen Projekten zeigen, dass dem Eigen-
geschlossen.                                                     tum von Daten besondere Aufmerksamkeit gelten muss. Die-
                                                                 se Erfahrungen, die Sorge um den Gebrauch der Daten durch
Betreiber des Apothekensystems (AP-System) ist die NGDA –        unbefugte Marktpartner und die Kenntnis darüber, dass in
Netzgesellschaft Deutscher Apotheker GmbH (NGDA) (sie-           anderen EU-Staaten bereits Daten für werbliche Zwecke ge-
he Kapitel 4.2.2). Über die NGDA werden die verifizierenden      nutzt werden, haben die Gründer von securPharm e. V. veran-
Stellen angebunden, wie etwa Apotheken (Kapitel 6.5), phar-      lasst, die Daten der pharmazeutischen Unternehmer und der
mazeutische Großhändler (Kapitel 6.4), Gesundheitseinrich-       Apotheker, Großhändler sowie anderer verifizierender Stel-
tungen (Kapitel 6.6), sowie Compounding-Hersteller, indus-       len physisch in getrennten Datenbanken zu speichern und
trielle Verblisterer und die zentralen Beschaffungsstellen des   zu verwalten (Kapitel 3.2). Damit ist das Eigentum der Daten
Bundes (Kapitel 6.7).                                            eindeutig zugeordnet und für jedermann nachvollziehbar
Betreiber des Behördenportals ist securPharm e.V. selbst.        organisiert.
Über das Behördenportal binden sich die nationalen zustän-
digen Behörden an das securPharm-System an.

securPharm // Statusbericht 2020
4.2   Ablauf der Arzneimittelverifikation                    Zur Verifikation einer Packung scannt das Apothekenperso-
                                                                  nal vor der Abgabe an den Patienten den Data Matrix Code
     Der pharmazeutische Unternehmer versieht im Produk-          einer Packung. Im Hintergrund findet die Überprüfung des
     tionsprozess jede einzelne Packung eines verifizierungs-     individuellen Erkennungsmerkmals gegenüber dem PU-
     pflichtigen Arzneimittels mit beiden Sicherheitsmerkmalen.   System statt. Die Verifikationsanfrage einer verifizierenden
     Das individuelle Erkennungsmerkmal enthält dabei einen       Stelle wird über das zentrale AP-System gebündelt und an-
     Produktcode, eine im Kontext des Produktcodes eindeutige     onymisiert an das PU-System gerichtet. Der darin vermerkte
     Seriennummer, die Chargenbezeichnung und das Verfall-        Status der Packung wird an die Apotheke zurückgemeldet.
     datum. Diese Angaben werden in Form eines Data Matrix        Ist dieser als aktiv eingeordnet, kann die Packung abgegeben
     Codes auf die Packung aufgebracht. Parallel dazu werden      werden, wodurch gleichzeitig der Status dieser Packung in

12
     diese Daten vom pharmazeutischen Unternehmer über den        der Datenbank auf „abgegeben“ bzw. inaktiv verändert wird.
     europäischen Hub in das PU-System hochgeladen (Kapitel       Wird ein nicht hinterlegtes oder eine bereits als abgegeben
     6.3). Ein so hochgeladenes individuelles Erkennungsmerkmal   markiertes individuelles Erkennungsmerkmal geprüft, erhält
     (Produktcode und Seriennummer) wird als aktiv bezeichnet     der Apotheker eine entsprechende Warnmeldung und kann
     (Artikel 11 der Delegierten Verordnung).                     die notwendigen Maßnahmen zur Überprüfung des Ausnah-
                                                                  mefalls einleiten (Kapitel 5). So wird die Abgabe einer negativ
     Der pharmazeutische Unternehmer meldet der IFA diejeni-      verifizierten und potenziell gefälschten Arzneimittelpackung
     gen Arzneimittel, die den Data Matrix Code tragen und in     an den Patienten verhindert.
     Apotheken verifiziert werden müssen. Anhand der Kenn-
     zeichnung in der IFA-Datenbank lassen sich verifizierungs-
     pflichtige Arzneimittel und Bestandsware, die vor dem        4.2.1 Betreibergesellschaft des Datenbanksystems
     Stichtag 9.2.2019 für den Verkehr freigegeben worden ist,          der pharmazeutischen Industrie (PU-System)
     abgrenzen. Diese Informationen stehen der Apothekensoft-
     ware zur Verfügung und können so die Prozesse in den Wa-     Betreibergesellschaft des Datenbanksystems der pharma-
     renwirtschaftssystemen steuern.                              zeutischen Industrie (PU-System) ist die ACS PharmaProtect

                                                                                                            www.securpharm.de
GmbH (ACS) mit Sitz in Berlin. Gesellschafter sind BAH, BPI,                        sellschaften zur Verfügung gestellt. Die technische Verbin-
vfa und Pro Generika. Der Verwaltungsrat ist darüber hinaus                         dung zwischen der Schnittstelle des securPharm-Systems
mit Vertretern pharmazeutischer Unternehmen besetzt.                                und des Softwaresystems eines Nutzers wird von dem jewei-
                                                                                    ligen Softwareanbieter des Nutzers programmiert. Die Imple-
                                                                                    mentierungsleitfäden von ACS und NGDA zur Nutzung der
4.2.2 Betreibergesellschaft des Apothekensystems                                    Schnittstelle enthalten auch Empfehlungen für sogenannte
      (AP-System)                                                                   Komfortfunktionen, die bspw. das Erfassen von Seriennum-
                                                                                    mer und Produktcode bei Störungen erleichtern können. Auf
Betreibergesellschaft des Apothekensystems ist die Netz-                            die Umsetzung der Empfehlungen haben securPharm und
gesellschaft deutscher Apotheker GmbH (NGDA) mit Sitz in                            die Betreibergesellschaften keinen Einfluss.

                                                                                                                                                  13
Eschborn. Die NGDA ist eine 100-prozentige Tochtergesell-
schaft der AVOXA – Mediengruppe Deutscher Apotheker
GmbH.                                                                               4.4       Einbindung ins europäische Netzwerk
                                                                                              EMVS
4.3      Entwickler von Drittsoftware                                               Das securPharm-System ist wie die nationalen Verifikations-
         für die Systemnutzer                                                       systeme der anderen Mitgliedstaaten der EU und des EWR an
                                                                                    den europäischen Hub als zentraler Datenrouter angebun-
Der technische Zugang für Systemnutzer zum securPharm-                              den. Der europäische Hub wird von der European Medici-
System erfolgt über eine Schnittstelle. Die Schnittstellen und                      nes Verification Organisation (EMVO) verantwortet. Aus den
die Schnittstellenspezifikation werden von den Betreiberge-                         verschiedenen sogenannten National Medicines Verification

                                                    Das europäische Fälschungsschutznetzwerk

                                                                                    NMVS
                                                                                   Land „B“

                                              NMVS
                                             Land „A“                                                        NMVS
                                                                                                            Land „C“

                                                                                  EU-Hub
             Pharmazeutischer                                                                                          Parallel-
               Unternehmer                                                                                             Händler

                                          NMVS Germany                                                  NMVS
                                                                                                       Land „Z“

                        Apotheke                             Großhandel                    Apotheke                Großhandel

             Quelle: securPharm e.V.
             NMVS: Nationales System für die Echtheitsprüfung von Arzneimitteln

securPharm // Statusbericht 2020
Systemen (NMVS) und dem europäischen Hub wird so das            5.1    Warnung der Akteure:
     European Medicines Verification System (EMVS). Die Schnitt-            Sofortmaßnahme und Untersuchung
     stelle des securPharm-Systems zum Hub erfolgt über das PU-
     System und wird durch die EMVO spezifiziert. Diese Verbin-      Zuerst bekommt der Systemnutzer den Alarm angezeigt, der
     dung wird kontinuierlich verbessert und an die Erfahrungen      den Alarm veranlasst hat. Gemäß den Vorgaben der Delegier-
     und Erkenntnisse aus dem laufenden Betrieb angepasst. Der       ten Verordnung muss dieser die betroffene Packung vom Ver-
     europäische Hub dient außerdem als zentraler Andockpunkt        kaufsbestand separieren. Eine Packung, die ein deaktiviertes
     für pharmazeutische Unternehmen. Diese können die Pa-           individuelles Erkennungsmerkmal trägt, darf gemäß Artikel
     ckungsdaten über den EU-Hub hochladen, welcher die Da-          12 der Delegierten Verordnung, bis auf wenige Ausnahmen,
     ten an das entsprechende nationale System weiterreicht.         nicht an die Öffentlichkeit vertrieben oder geliefert werden.

14
                                                                     Um die Behebung der Alarmursache zu ermöglichen, erhält
     Durch die Vernetzung der nationalen Verifikationssysteme        auch der für das Produkt verantwortliche pharmazeutische
     kann jede mit den Sicherheitsmerkmalen ausgestattete Arz-       Unternehmer den Alarm. Dazu wird die Alarm-ID vom secur-
     neimittelpackung in jeder Apotheke in Europa überprüft          Pharm-System an den EU-Hub und von dort an den dort an-
     werden.                                                         gebunden Onboarding-Partner gesendet, dem dieses Pro-
                                                                     dukt datentechnisch zugeordnet ist. Im Innenverhältnis hat
                                                                     der Onboarding-Partner mit dem verantwortlichen pharma-
     4.5    Zentrale Verwaltung                                      zeutischen Unternehmer geklärt, wer intern für die weitere
            der nationalen Stammdaten                                Verfolgung des Alarms zuständig ist. Je nach Konstellation ist
                                                                     dies der Onboarding-Partner, der pharmazeutische Unter-
                                                                     nehmer oder ein weiteres Unternehmen desselben Konzern-
     Das securPharm-System identifiziert die Arzneimittelpa-         verbundes. Dieser hat sieben Kalendertage Zeit, den Fall zu
     ckungen mit Hilfe der Stammdaten der Informationsstelle         analysieren und entsprechend zu qualifizieren (siehe Bei-
     für Arzneispezialitäten GmbH (IFA), einem gemeinsamen           spiel).
     Unternehmen der Verbände der pharmazeutischen Indust-
     rie, des Großhandels und der Apotheker in Deutschland. Die        Beispiel:
     von der IFA vergebene „Pharmazentralnummer“ (PZN) wird            Konflikt entsteht am Dienstag, 2.4.2019, 13:00 Uhr.
     ausnahmslos von allen Marktakteuren verwendet, die mit            Ablauf des maximalen Untersuchungszeitraums ist
     Arzneimittelpackungen umgehen. Durch die zentrale und             am nächsten Dienstag, den 9.4.2019 um 24:00 Uhr.
     einheitliche Vergabe der PZN, einer „lebenslangen“ Packungs-
     zuordnung sowie einer fortwährenden Qualitätssicherung
     sind die Eindeutigkeit des Schlüssels und die Qualität der      Kann er innerhalb dieser Frist feststellen, dass dem Alarm ein
     zugeordneten Stammdaten gewährleistet. Das IFA Coding           eigener Handhabungsfehler zugrunde liegt, beispielsweise
     System garantiert zudem die internationale Operabilität der     dass die Packungsdaten unvollständig in das securPharm-
     PZN gemäß ISO-Standards.                                        System hochgeladen wurden, so kann er den Fall als Fehla-
                                                                     larm einstufen und dies entsprechend im securPharm-System
                                                                     vermerken. Dazu nutzt er das Portal des PU-Systems, welches
     5.     Umgang mit Systemmeldungen                               ihm entsprechende Funktionen bereitstellt. Ein als Fehlalarm
                                                                     eingestufter Alarm ist nicht meldepflichtig. Verstreicht die
     Die Fälschungsschutzrichtlinie verpflichtet die Systemnutzer    Frist von sieben Kalendertagen, ohne dass der pharmazeuti-
     dazu, beide Sicherheitsmerkmale (vgl. Kapitel 1.1.3) zu über-   sche Unternehmer eine entsprechende Rückmeldung an das
     prüfen. Die Prüfung des individuellen Erkennungsmerkmals        System gibt, wird der Konflikt automatisch als Fälschungsver-
     geschieht dabei unter Verwendung des securPharm-Systems.        dachtsfall eingestuft und die Meldepflichten greifen.
     Den Regeln der Delegierten Verordnung folgend werden
     nicht erfolgreiche Prüfungen des individuellen Erkennungs-
     merkmals im securPharm-System erfasst und ein sogenann-         5.2    Meldepflichten und Meldewege
     ter Alarm erzeugt. Diesem Alarm wird eine eindeutige Alarm-
     ID zugewiesen, so dass jeder Alarm eindeutig referenziert       Die Meldepflicht bei einer Einstufung als Fälschungsverdacht
     werden kann. Ein Alarm kann verschiedene Ursachen haben.        gilt sowohl für den pharmazeutischen Unternehmer als auch
     Daher werden Alarme in bestimmte Alarm-Level unterschie-        für den Systemnutzer, bei dem der Alarm aufgetreten ist. Die
     den. Nur wenn ein Alarm ein bestimmtes Level erreicht oder      bisherigen Meldewege der einzelnen Marktakteure bleiben
     überschreitet, ist eine Untersuchung notwendig. Dies ge-        dabei bestehen, d.h. die Meldung erfolgt an die jeweils zu-
     schieht in mehreren, teilweise parallelen Schritten.            ständige Aufsichtsbehörde. Die verschiedenen Meldungen
                                                                     zu einem Fälschungsverdachtsfall können durch die Behör-

                                                                                                               www.securpharm.de
den über die europaweit eindeutige Alert-ID zugeordnet              6.3    Pharmazeutische Industrie
werden.
                                                                    6.3.1 Rolle pharmazeutischer Unternehmen
Damit eine verifizierende Stelle über die Qualifizierung eines
Alarms als Fehlalarm oder Fälschungsverdachtsfall informiert        Der pharmazeutische Unternehmer versieht im Produktions-
wird, ist die Erweiterung der securPharm-GUI um eine ent-           prozess die Arzneimittelpackung mit den zwei Sicherheits-
sprechende Funktion geplant. Weiterhin gilt, dass bei einem         merkmalen. Den Datensatz des individuellen Erkennungs-
begründeten Fälschungsverdacht die bisherigen Melde-                merkmals lädt er in das PU-System. Dies ist Voraussetzung,
pflichten gelten.                                                   damit diese Daten bei der Abgabe z. B. in einer öffentlichen
                                                                    Apotheke rechtzeitig für die Echtheitsprüfung zur Verfügung

                                                                                                                                     15
Durch die Delegierte Verordnung kommt ein Meldeweg                  stehen. Den Erstöffnungsschutz bringt er gemäß DIN EN
hinzu: Sobald im securPharm-System ein Alarm als Fäl-               16679 auf die Packung auf. Verifizierungspflichtige Arznei-
schungsverdachtsfall klassifiziert wurde, informiert das            mittel, die seit dem 9. Februar 2019 vom pharmazeutischen
securPharm-System über das Behördenportal automatisch               Unternehmer für den Verkehr freigegeben werden, sind nur
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte             mit diesen Sicherheitsmerkmalen verkehrsfähig.
(BfArM). Dieses koordiniert in Absprache mit dem Paul-Ehr-
lich-Institut (PEI) die Fälle, trägt diese in eine eigene behörd-
liche Fälschungsdatenbank ein und informiert die für den            6.3.2 Anbindung an das System
betroffenen pharmazeutischen Unternehmer zuständige
Aufsichtsbehörde. Die Pflicht zur Meldung von Fälschungs-           Pharmazeutische Unternehmen, die in Deutschland Arznei-
verdachtsfällen gemäß Delegierter Verordnung Art. 37 und            mittel in Verkehr bringen und von der Richtlinie 2011/62/EU
AMG § 96 ist damit erfüllt. Die bisherigen Meldepflichten der       betroffen sind, müssen einen Vertrag mit der ACS schließen,
Marktakteure bleiben von dieser zusätzlichen Meldung un-            um sich an das securPharm-System anzuschließen. Mit Ab-
berührt.                                                            schluss des Vertrags erhalten sie Zugang zum PU-System.
                                                                    Vertragspartner der ACS ist dabei das Unternehmen, welches
                                                                    auch die Arzneimittel bei der IFA als Anbieter gemeldet hat,
6.     Systemnutzer und                                             womit eine eindeutige Beziehung zwischen dem einzelnen
       Systemanbindung                                              Artikel (über die Pharmazentralnummer/PZN) und dem Un-
                                                                    ternehmen, das für den Vertrieb in Deutschland zuständig ist,
                                                                    gewährleistet ist.
6.1    Systemnutzer
                                                                    Außerdem ist ein Vertrag mit der European Medicines Veri-
Nutzer aus Sicht von securPharm sind die Marktteilnehmer            fication Organisation (EMVO) erforderlich, damit im Zuge
in der deutschen Arzneimittelversorgung, die die Vorgaben           des Datenaustausches zwischen dem PU-System und dem
von Fälschungsschutzrichtlinie und Delegierter Verordnung           europäischen Hub das pharmazeutische Unternehmen ein-
umsetzen und sich dafür an das nationale System zur Echt-           deutig identifiziert werden kann (www.emvo-medicines.eu).
heitsprüfung technisch anbinden müssen. Außerdem die                Vertragspartner der EMVO sind in der Regeln übergeordnete
zuständigen Überwachungsbehörden nach dem Arzneimit-                Unternehmensstrukturen, wie etwa ein Konzern (Onboar-
telgesetz (AMG).                                                    ding-Partner). Darüber hinaus muss jeder pharmazeutische
                                                                    Unternehmer einen Vertrag mit der nationalen Organisation
                                                                    (NMVO) abschließen, deren Markt er in Europa beliefert.
6.2    Legitimation der Systemnutzer
                                                                    Die bei der Anbindung an das PU-System vom pharmazeu-
Nach Art. 37 lit. b) der Delegierten Verordnung hat jede            tischen Unternehmen angegebenen Daten werden unter
Rechtsperson, die ein Datenspeicher- und Datenabrufsystem           anderem gegen Daten in der IFA-Datenbank geprüft. Für
einrichtet und verwaltet, zu gewährleisten, dass ausschließ-        pharmazeutische Unternehmen ist es daher von besonderer
lich Nutzer, deren Identität, Rolle und Legitimität überprüft       Wichtigkeit, ihre Daten bei der IFA aktuell zu halten und Kon-
wurde, Zugang zum Datenspeicher haben. securPharm hat               takt zu ACS aufzunehmen, falls sich Fragen über die notwen-
die Vorgaben für ein sicheres, zuverlässiges und angemesse-         digen Nachweise für die Legitimitätsprüfung ergeben sollten.
nes Verfahren zur Authentifizierung und Legitimierung der           Näheres zu ACS findet sich unter www.pharmaprotect.de.
Nutzergruppen erarbeitet. Dieses Regelwerk ist die Vorgabe
für die Betreiberorganisationen, welche die Legitimation ih-        securPharm, ACS sowie die Industrieverbände haben pharma-
rer anzubindenden Nutzergruppen prüfen.                             zeutische Unternehmen über ihre gesetzlichen Verpflichtun-
                                                                    gen und Aufgaben hinsichtlich der Fälschungsschutzrichtli-

securPharm // Statusbericht 2020
nie vielfach informiert. Außerdem hat die EU-Kommission im       EU-Kommission im Oktober 2018 die einzelnen Akteure der
     Oktober 2018 die einzelnen Akteure der pharmazeutischen          pharmazeutischen Lieferkette auf ihre Pflichten bei der Um-
     Lieferkette auf ihre Pflichten bei der Umsetzung der gesetzli-   setzung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.
     chen Vorschriften hingewiesen.

                                                                      6.5    Apotheken
     6.4    Pharmazeutischer Großhandel
                                                                      6.5.1 Rolle der Apotheken
     6.4.1 Rolle des pharmazeutischen Großhandels
                                                                      Apotheken nehmen bei der Entdeckung von Arzneimittel-

16
     Pharmazeutische Großhändler sind ein bedeutender Bau-            fälschungen eine entscheidende Rolle ein, denn sie prüfen
     stein in der pharmazeutischen Lieferkette. Entsprechend          am Ende der Lieferkette die Echtheit eines Arzneimittels.
     kommt ihnen bei der Sicherung der Lieferwege eine wich-          Apotheken müssen vor der Abgabe an den Patienten beide
     tige Funktion zu. Gemäß Delegierter Verordnung (Artikel 20)      Sicherheitsmerkmale prüfen. Die Kontrolle des Erstöffnungs-
     müssen Großhändler Rückgaben aus Apotheken und ande-             schutzes auf Unversehrtheit erfolgt durch eine einfache
     ren Großhandlungen sowie Arzneimittel, die nicht vom phar-       Sichtprüfung. Das individuelle Erkennungsmerkmal wird mit
     mazeutischen Hersteller/Unternehmer oder einem von die-          einem Scan des Data Matrix Codes erfasst und durch das
     sem beauftragten Großhändler geliefert werden, verifizieren.     securPharm-System geprüft (siehe Kapitel 4.2).
     Zusätzlich müssen Großhändler jedes Arzneimittel auf seine
     Echtheit überprüfen und anschließend deaktivieren, das
                                                                      6.5.2 Anbindung an das securPharm-System
      Ê    außerhalb der EU vertrieben werden soll,
      Ê    an den Großhändler zurückgegeben wurde und                 Gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen müssen sich öf-
           nicht in den verkaufsfähigen Bestand aufgenommen           fentliche Apotheken an das securPharm-System anbinden
           werden kann,                                               und schließen dazu einen Vertrag mit der NGDA. Die NGDA
      Ê    zur Vernichtung bestimmt ist,                              gewährleistet zudem, entsprechend den Vorgaben von se-
      Ê    sich in seinem physischen Besitz befindet und von der      curPharm e. V., die eindeutige elektronische Identifizierung
           zuständigen Behörde als Probe angefordert wird,            der Marktpartner über das N-Ident-Verfahren. Nach erfolgrei-
      Ê    nach § 6 Absatz 1a der Arzneimittelhandelsverord-          cher Legitimation wird eine N-ID (ein elektronisches Zertifi-
           nung an Personen geliefert wird, die zur Abgabe            kat) ausgestellt. Die eigentliche Anbindung wird durch die
           von Arzneimitteln ermächtigt und befugt sind, aber         jeweiligen Softwarehäuser, IT-Dienstleister oder die Markt-
           nicht in einer Gesundheitseinrichtung oder Apotheke        partner selbst vorgenommen. Die NGDA stellt diesen Un-
           tätig sind sowie an Tierärzte, Zahnärzte, die Bundes-      ternehmen die notwendige technische Unterstützung zur
           wehr, die Polizei, an Regierungseinrichtungen, an          Verfügung. Weitere Informationen und Ansprechpartner sind
           Universitäten oder andere Hochschuleinrichtungen.          im Partnerprotal der NGDA erhältlich unter https://ngda.de/.

                                                                      securPharm, NGDA sowie die ABDA und ihre Mitgliedsorgani-
     6.4.2 Anbindung an das securPharm-System                         sationen haben Apotheken über ihre gesetzlichen Verpflich-
                                                                      tungen und Aufgaben hinsichtlich der Fälschungsschutz-
     Gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen müssen sich             richtlinie informiert. Außerdem hat die EU-Kommission im
     Großhändler an das securPharm-System anschließen und             Oktober 2018 die einzelnen Akteure der pharmazeutischen
     dazu einen Vertrag mit der NGDA abschließen. Mit diesem          Lieferkette auf ihre Pflichten bei der Umsetzung der gesetzli-
     Vertrag erhalten sie Zugang zum AP-System. Die eigentli-         chen Vorschriften hingewiesen.
     che Anbindung wird durch die jeweiligen Softwarehäuser,
     IT-Dienstleister oder die Großhändler selbst vorgenommen.
     Die NGDA gewährt diesen Unternehmen die notwendige               6.6    Anbindung von Krankenhaus und
     technische Unterstützung. Weitere Informationen und An-                 krankenhausversorgenden Apotheken
     sprechpartner sind im Partnerprotal der NGDA erhältlich un-
     ter https://ngda.de/.                                            Gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen müssen sich
                                                                      Krankenhausapotheken und Krankenhaus-versorgende Apo-
     securPharm hat 2017 die in der DIMDI-Liste verzeichneten         theken an das securPharm-System anschließen. Die Verant-
     Inhaber einer pharmazeutischen Großhandelslizenz über            wortung für die rechtskonforme Umsetzung liegt bei dem
     ihre gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben hinsichtlich      jeweiligen Inhaber. Ansprechpartner für die Anbindung,
     der Fälschungsschutzrichtlinie informiert. Außerdem hat die      Vertragsabschluss und Legitimation ist die NGDA. Nach er-

                                                                                                                www.securpharm.de
folgreicher Legitimation wird eine N-ID (ein elektronisches     7.1    Aufsicht und Überwachung
Zertifikat) ausgestellt. Die eigentliche Anbindung wird durch          von securPharm
die jeweiligen Softwarehäuser, IT-Dienstleister oder die
Marktpartner vorgenommen. Weitere Informationen und             Die nationalen zuständigen Behörden sind für die Überwa-
Ansprechpartner sind im Partnerprotal der NGDA erhältlich       chung von securPharm e. V. und des securPharm-Systems
unter https://ngda.de/.                                         verantwortlich.

securPharm hat im November 2017 alle Krankenhäuser an-          Die Bezirksregierung Detmold hat am 18. November 2019 die
geschrieben und die notwendigen Informationen zur An-           Erstinspektion von securPharm e. V. hinsichtlich der Umset-
bindung zur Verfügung gestellt. Die EU-Kommission hat im        zung der Delegierten Verordnung durchgeführt. Dabei han-

                                                                                                                                   17
Oktober 2018 ebenfalls die einzelnen Akteure der pharma-        delte es sich um die erste Inspektion einer NMVO in Europa.
zeutischen Lieferkette noch einmal auf ihre Pflichten bei der   Als Grundlage für Inspektionen der nationalen Organisatio-
Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften hingewiesen.            nen zur Echtheitsprüfung hat die Expert Group „Delegated
                                                                act on safety features for medicinal products for human use“,
                                                                die aus Teilnehmern der EU-Kommission und den Mitglied-
6.7    Anbindung weiterer Nutzergruppen                         staaten besteht, folgende Dokumente veröffentlicht:

Zusätzlich zu den bisher genannten Nutzergruppen sind            Ê    das NMVO Assessment Questionnaire vom
auch weitere Akteure anzubinden, die dem Markt rechtmä-               07. September 2018 (https://ec.europa.eu/health/si-
ßig Ware entnehmen. Hier sind beispielsweise industrielle             tes/health/files/files/falsified_medicines/2018_nmvo_
Verblisterer, Compounding-Hersteller und zentrale Beschaf-            assessmentquestionnaire_en.pdf )
fungsstellen zu nennen. Auch diese Nutzergruppen müssen          Ê    das AIDE MEMOIRE FOR INSPECTION vom
sich vor der Nutzung des securPharm-Systems legitimieren.             20. September 2018 (https://ec.europa.eu/health/
Ansprechpartner für die Anbindung ist die NGDA. Nach er-              sites/health/files/files/falsified_medicines/2018_ins-
folgreicher Legitimation wird eine N-ID (ein elektronisches           pection_aidememoire_en.pdf )
Zertifikat) ausgestellt. Die eigentliche Anbindung wird durch
die jeweiligen Softwarehäuser, IT-Dienstleister oder die        Das vorläufige Ergebnis der Inspektion ergab keine
Marktpartner vorgenommen. Weitere Informationen und             Hauptabweichungen und nur wenige Auffälligkeiten ent-
Ansprechpartner sind im Partnerprotal der NGDA erhältlich       sprechend dem Compliance Rating des Inspection Reports
unter https://ngda.de/.                                         (https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/files/falsified_
                                                                medicines/inspectionreport_en.docx)
securPharm hat diese Nutzergruppen über ihre Interessens-
vertretungen über ihre gesetzlichen Verpflichtungen und         Gemäß Artikel 44 Abs. 5 der Delegierten Verordnung können
Aufgaben hinsichtlich der Fälschungsschutzrichtlinie infor-     Behörden am Lenkungsausschuss von securPharm teilneh-
miert. Außerdem hat die EU-Kommission im Oktober 2018           men. Die Behörden haben sich darauf verständigt, dass das
die einzelnen Akteure der pharmazeutischen Lieferkette auf      Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte diese
ihre Pflichten bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschrif-    Position ausfüllt.
ten hingewiesen.

                                                                7.2    Zugang nationaler Behörden
7.     Nationale Behörden: Aufsicht,
       Systemzugang und Information                             Der Gesetzgeber hat geregelt, für welche Zwecke die zustän-
                                                                digen Behörden Zugang zum securPharm-System erhalten
                                                                könnten. So bekommen die Behörden Zugriff auf verfügba-
Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die entsprechenden na-     re Daten zur Aufklärung von Fälschungsverdachtsfällen. Zu-
tionalen Behörden die Aufsicht und den Systemzugang der je-     sätzlich könnten sie die Daten des securPharm-Systems zur
weiligen nationalen Verifikationssysteme wahrnehmen sollen.     Überwachung sowie für Zwecke der Pharmakovigilanz oder
                                                                der Pharmakoepidemiologie nutzen. Das Konzept für die zur
In Deutschland sind mehrere Behörden für Arzneimittel zu-       Verfügung zu stellenden Berichte wurden auf europäischer
ständig: Zum einem das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und das      Ebene zwischen der EMVO und einer Arbeitsgruppe der Eu-
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)     ropäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten erarbeitet
für die Zulassung und Koordinierung der Aufklärung von Fäl-     und Ende 2018 finalisiert. An der technischen Umsetzung
schungsverdachtsfällen, zum anderen regionale Aufsichtsbe-      wird derzeit gearbeitet.
hörden für die Überwachung der Marktakteure.

securPharm // Statusbericht 2020
Zugang zum securPharm-System erhalten gemäß Art. 37             durch die Standesvertretungen der Apothekerschaft in Bund
     lit b) Delegierte Verordnung nur legitimierte Behörden. Die     und Ländern. In den Veranstaltungen konnten nicht nur die
     Legitimation basiert auf dem nach §13 AMGVwV vom BMG            Systemanbindung thematisiert werden, sondern auch offe-
     bekanntgegebenen Verzeichnis für den Vollzug des AMG-           ne Fragen der betriebsinternen Umsetzung der Fälschungs-
     Adressverzeichnisses. Es enthält die Adressen der für den       schutzrichtlinie erörtert und gesammelt werden.
     Vollzug des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständigen Behör-       securPharm hat zusätzlich mit Pressemitteilungen und Au-
     den. securPharm hat die in diesem Verzeichnis genannten         torenbeiträgen in Fachpublikationen informiert. Ein Status-
     Behörden über die Notwendigkeit einer Legitimation als Vo-      bericht dokumentiert seit 2013 jährlich den Umsetzungs-
     raussetzung für den Systemzugang informiert und die dazu        fortschritt. Außerdem wurden die Nutzergruppen (Kapitel 6)
     erforderlichen Unterlagen bereitgestellt. Vereinbarungen zur    über die für die Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie

18
     Systemnutzung der Behörden sind in Vorbereitung.                notwendige Anbindung an das securPharm-System hinge-
                                                                     wiesen. securPharm hat mit seiner Website eine Plattform
                                                                     zur Verfügung gestellt, auf der wichtige Informationen zur
     7.3    Austausch und Zusammenarbeit                             Systemanbindung und zur Umsetzung von Delegierter Ver-
            mit Behörden                                             ordnung und Fälschungsschutzrichtlinie allen Marktpartnern
                                                                     zur Verfügung gestellt wurden. Das Wissen der securPharm-
     Für den Betrieb des securPharm-Systems als Teil der Umset-      Mitglieder wurde in Checklisten und Fragen- und Antwor-
     zung der Fälschungsschutzrichtlinie in Deutschland ist es       ten-Katalogen aufbereitet. Aktuelle Entwicklungen wurden
     wichtig, auftauchende Fragen an die zuständigen Behörden        in News thematisiert. Auch die securPharm-Mitglieder haben
     zu adressieren. securPharm tauscht sich daher regelmäßig        auf ihren Webseiten informiert. Die hohe Zahl der Vertrags-
     mit Vertretern der Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apothe-         partner aus der pharmazeutischen Industrie, des Großhan-
     ken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AG AATB)         dels sowie der Apotheker zum Stichtag 9. Februar 2019 zeigt,
     zu aktuellen Fragestellungen zum Betrieb des securPharm-        dass die Botschaften von securPharm die Marktteilnehmer
     Systems aus. In der AG AATB sind vorrangig Vertreter der Lan-   erreicht haben. securPharm e. V. stellt Informationen zur Sys-
     desministerien, die Bundesoberbehörden nehmen ebenfalls         temverfügbarkeit auf der Website zur Verfügung. Außerdem
     Teil. In der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Arzneimittelfälschun-    informieren die Betreiber der Teilsysteme über aktuelle Ent-
     gen (BLAG) berichtet securPharm ebenfalls über den Um-          wicklungen und ggf. Systemwartungen oder -beeinträchti-
     setzungsstand und aktuelle Fragestellungen. Die BLAG wird       gungen mit Webinaren und Mailings. securPharm und die
     vom Bundesministerium für Gesundheit koordiniert. Landes-       Betreibergesellschaften werden dies auch in Zukunft für den
     ministerien, Aufsichtsbehörden sowie die Bundesoberbehör-       Wissenstransfer einsetzen.
     den entsenden Vertreter in diese Runde. Pharmazeutische
     Fachkreise sind ebenfalls vertreten. Im Rahmen verschiede-
     ner Veranstaltungen der Bundesoberbehörden sowie Beiträ-        8.2    Internationale Zusammenarbeit
     gen zur Pharmazeutischen Arbeitstagung wurde außerdem
     der aktuelle Stand des Systems vorgestellt sowie Fragen und     Alle von der Richtlinie betroffenen Mitgliedsstaaten stehen
     Antworten der behördlichen Vertreter diskutiert.                vor der Herausforderung, ein grenzüberschreitendes und
                                                                     funktionstüchtiges Verifikationssystem aufzustellen, das den
     securPharm e. V. plant außerdem die Einrichtung eines Bei-      Warenverkehr nicht behindert und den Patientenschutz
     rates, um der Nutzergruppe der Behörden eine Plattform zu       sichert. Aus diesem Grund steht securPharm im regen Aus-
     geben.                                                          tausch mit den NMVOs anderer europäischer Nationen. Ty-
                                                                     pischerweise werden dabei Fragen zur Systementwicklung
                                                                     und -verbesserung, zum Umgang untereinander und mit der
     8.     Informationsaustausch                                    EMVO diskutiert. Die auf europäischer Ebene von der EMVO
                                                                     ins Leben gerufene Projekt-Leiter Runde ist dabei ein wesent-
     8.1    Informationen der Marktteilnehmer                        licher Faktor und wird durch verschiedene Arbeitsgruppen
                                                                     aus den Bereichen Projektleitung, Technik und Qualitätssi-
     Mit Veranstaltungen und Veröffentlichungen haben secur-         cherung ergänzt. securPharm engagiert sich seit der ersten
     Pharm und seine Mitglieder die von der Fälschungsschutz-        Stunde in diesem internationalen Erfahrungsaustausch und
     richtlinie betroffenen Akteure der Arzneimittelversorgung re-   ist ein wichtiges Mitglied dieser Community.
     gelmäßig über den Fortschritt des Systemaufbaus, den Stand
     der regulatorischen Umsetzung sowie über die Notwendig-         Zum Monitoring der Fortschritte in den Mitgliedstaaten bei
     keit der Systemanbindung informiert. Allein für die pharma-     der Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie und zur Klä-
     zeutische Industrie wurden seit 2012 38 Veranstaltungen und     rung weiterer Fragen werden regelmäßig Treffen von der
     Webinare durchgeführt. Hinzu kommen Veranstaltungen             Europäischen Kommission mit den Mitgliedsstaaten ausge-

                                                                                                               www.securpharm.de
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