Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
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Überblick über die Referenten (1/2) Dr. Alexander Linn Dietmar Gegusch Partner – Business Tax Director Steuerberater German Tax Technical Team München Düsseldorf E: allinn@deloitte.de E: dgegusch@deloitte.de Georg Trischberger Ulrike Freise Director – Business Tax Director - Tax Steuerberater Steuerberaterin/ Wirtschaftsprüferin Mannheim Hannover E: gtrischberger@deloitte.de E: ufreise@deloitte.de Deloitte 2021 2
Überblick über die Referenten (2/2) Christoph A. Gach Senior Manager – Indirect Tax Hamburg E: cgach@deloitte.de Deloitte 2021 3
Agenda Steuern und Recht im Überblick (III. Quartal 2021) I. Aktuell • Kurzes Update zu internationalen Entwicklungen • Hinweis auf neue Verrechnungspreis-Verwaltungsgrundsätze II. Politischer Ausblick • Mögliche Koalitionen • Grün-gelbe Vorgespräche • Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition • Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Jamaika-Koalition III. Rechtsprechung • Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft • Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR • Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrig • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter • Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für gemischt genutzte Gebäude • No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen • Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei treuhänderischer Bindung IV. Finanzverwaltung • Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen • Katastrophenerlasse Hochwasser • Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 • Übergangsregelungen der neuen Grunderwerbsteuerregelungen • Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten Deloitte 2021 4
Internationale Entwicklungen OECD/G20 Zwei-Säulen-Plan Zwei-Säulen-Modell der OECD vom 01.07.2021: ➢ Säule Eins (Pillar One): Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten: • Anwendung bei multinationalen Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 20 Milliarden Euro und einer Profitabilität von über 10 % • Bestimmter Gewinnanteil von ca. 20-30% des Gewinns, der eine 10-prozentige Gewinnmarge übersteigt, wird den Marktstaaten zugerechnet. Voraussetzung: mehr als 1 Million Euro Umsatz in diesem Markt (bzw. 250.000 Euro in kleineren Staaten). ➢ Säule Zwei (Pillar Two): • Anwendung der Global anti-Base Erosion Rules bei multinationalen Unternehmen mit weltweiten Umsätzen von mehr als 750 Mio Euro • globale Mindestbesteuerung von mind. 15% (durch Income Inclusion Rule, Undertaxed Payment Rule und Subject to Tax Rule) 04./05.06.2021 Anfang Juli 2021 09./10.07.2021 Oktober 2021 ggfs. ab 2023 politische Einigung Zustimmung von Zustimmung der G20- Vorstellung eines Anwendung der der G7- über 130 Staaten Finanzminister und Umsetzungsplans Neuregelungen Finanzminster des OECD/G20 Notenbankgouverneure Inclusive Framework Deloitte 2021 Deloitte Tax-News 6
Verrechnungspreise: Neue Verwaltungsgrundsätze BMF-Schreiben BMF-Schreiben vom 14.07.2021 Inhalt Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 AStG Aktualisierung der bestehenden Verwaltungsgrundsätze unter Berücksichtigung der aktualisierten OECD- Ziele Verrechnungspreisleitlinien 2017 und der aktuellen Rechtsprechung Anwendung Für alle noch offenen Jahre Bedeutung Hohe Relevanz in Betriebsprüfungen Ausführliche Informationen: • in den Deloitte Tax News • im TP Webcast „Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021“: Transfer Pricing Webcast-Reihe "TP Insight" | Deloitte Deutschland Deloitte 2021 7
II. Politischer Ausblick Deloitte 2021 8
Mögliche Koalitionen Ampel Jamaika SPD CDU/CSU 206 Bundestagssitze 196 Bundestagssitze FDP FDP 92 B90/ Die Grünen B90/ Die Grünen 92 118 118 Deloitte 2021 9
Grün-gelbe Vorgespräche (1/2) möglicher Gelb (FDP) Grün (Grüne) Kompromiss • Spitzensteuersatz erst ab Einkommen • Entlastung niedriger/ mittlerer • Senkung Einkommensteuer von 90.000 Euro Einkommen Einkommensteuer für niedrige/mittlere • Wiedereinführung einer • Spitzensteuersatz erst Einkommen Spekulationsfrist von 3 Jahren für ab 100.000 Euro (Ledige)/ private Veräußerungsgewinne aus 200.000 Euro (Ehegatten): 45%; • Erhöhung der Wertpapieren ab 250.000 Euro/ 500.000 Euro: Einkommensteuer 48% bei hohen • Anhebung des Sparer-Freibetrags Einkommen (?) Solidaritäts- • Abschaffung • Keine Abschaffung zuschlag oder Integration in ESt(?) • Abschaffung • Eher keine Abgeltungsteuer Abschaffung (?) Familien und • Beibehaltung des Splitting-Verfahrens • Individuelle Besteuerung mit • Entlastung von Kinder übertragbarem Grundfreibetrag Alleinerziehenden • Anhebung des Kinder- und für neu geschlossene Ehen, (?) Auszubildendenfreibetrags sowie des Wahlrecht für bestehende Ehen Freibetrags für Alleinerziehende • Entlastung von Alleinerziehenden • Verbesserung der steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten, • Kindergrundsicherung Unterhaltsleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen • 1% für Vermögen oberhalb von 2 • Eher keine Vermögen Mio Euro, Begünstigungen für Vermögensteuer Betriebsvermögen Deloitte 2021 10
Grün-gelbe Vorgespräche (2/2) Gelb (FDP) Grün (Grüne) möglicher Kompromiss Unternehmen- • Senkung der steuerlichen Belastung • Ausdehnung des steuerlichen • Ausdehnung der steuern von Unternehmen auf rund 25% Verlustrücktrags steuerlichen Verlustverrechnungs- • Ausdehnung der steuerlichen • Erhöhung der steuerlichen möglichkeiten (?) Verlustverrechnung Förderung von Forschung für KMU • Steuerliche Förderung • Steuerliche Förderung von Forschung von F+E (?) und Entwicklung • Verbesserte Abschreibungsregeln für • Bestimmte Investitionen befristet • Verbesserte Abschreibungen bewegliche u. digitale Wirtschaftsgüter, mit mind. 25% abschreiben, Abschreibungsregeln (?) GWGs und für Investitionen im attraktive und zeitlich begrenzte Wohnungsbau Abschreibungsbedingungen im Rahmen der Corona-Pandemie • oberhalb von 500.000 Euro nicht • Eher keine beschränkte Managergehälter mehr als Betriebsausgabe steuerliche abzugsfähig Abzugsfähigkeit von Managergehältern (?) • Entlastung beim Erwerb von • Verhinderung der Umgehung der • Eher keine weiteren Grunderwerb- selbstgenutztem Wohneigentum durch Grunderwerbsteuer (Share Deals) Verschärfungen bei sog. steuer Einführung eines Freibetrags von bis zu Share Deals (?) • Grunderwerbsteuersatz für große 500.000 Euro für natürliche Personen Wohnungsunternehmen erhöhen • Entlastung bei Erwerb bei der Grunderwerbsteuer und für private Käufer zu senken von selbstgenutzem Wohnraum (?) Finanztrans- • Europäische • Finanztransaktionssteuer aktionssteuer Finanztransaktionssteuer (?) Deloitte 2021 11
Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition (1/2) möglicher Rot (SPD) Gelb (FDP) Grün (Grüne) Kompromiss Einkommensteuer • Entlastung niedriger/mittlerer • Spitzensteuersatz erst ab Einkommen • Entlastung niedriger/ mittlerer • Senkung Einkommen von 90.000 Euro Einkommen Einkommensteuer für • Vielverdiener: Aufschlag von 3%- • Wiedereinführung einer • Spitzensteuersatz erst ab niedrige/mittlere Punkte ab 250.000 Euro (Ledige)/ Spekulationsfrist von 3 Jahren für 100.000 Euro (Ledige)/ 200.000 Einkommen 500.000 Euro (Ehegatten) private Veräußerungsgewinne aus Euro (Ehegatten): 45%; Wertpapieren ab 250.000 Euro/ 500.000 Euro: • Erhöhung der • Abschaffung der nach einer 10- 48% Einkommensteuer Jahres-Frist geltenden • Anhebung des Sparer-Freibetrags bei hohen Steuerfreiheit für Veräußerungs- Einkommen (?) gewinne nicht selbstgenutzter Grundstücke Solidaritäts- • Keine Abschaffung für • Abschaffung • Keine Abschaffung zuschlag Spitzenverdiener oder Integration in ESt(?) • Abschaffung Abgeltungsteuer Familien und • Veränderung des • Beibehaltung des Splitting-Verfahrens • Individuelle Besteuerung mit • Veränderung des Kinder Ehegattensplittings bei neu übertragbarem Grundfreibetrag Ehegattensplittings • Anhebung des Kinder- und geschlossenen Ehen, Wahlrecht für für neu geschlossene Ehen, bei neu Auszubildendenfreibetrags sowie des bestehende Ehen Wahlrecht für bestehende Ehen geschlossenen Freibetrags für Alleinerziehende Ehen, Wahlrecht • Kindergrundsicherung • Entlastung von Alleinerziehenden • Verbesserung der steuerlichen für bestehende Absetzbarkeit von Betreuungskosten, • Kindergrundsicherung Ehen (?) Unterhaltsleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen • 1% für sehr hohe Vermögen, • 1% für Vermögen oberhalb von 2 • Eher keine Vermögen Freibeträge für Personen und Mio Euro, Begünstigungen für Vermögensteuer Betriebe Betriebsvermögen Deloitte 2021 12
Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition (2/2) Rot (SPD) Gelb (FDP) Grün (Grüne) möglicher Kompromiss Unternehmen- • Senkung der steuerlichen Belastung • Ausdehnung des steuerlichen • Ausdehnung der steuern von Unternehmen auf rund 25% Verlustrücktrags steuerlichen Verlustverrechnungs- • Ausdehnung der steuerlichen • Erhöhung der steuerlichen möglichkeiten (?) Verlustverrechnung Förderung von Forschung für KMU • Steuerliche Förderung • Steuerliche Förderung von Forschung von F+E (?) und Entwicklung • Verbesserte Abschreibungsregeln für • Bestimmte Investitionen befristet • Verbesserte Abschreibungen bewegliche u. digitale Wirtschaftsgüter, mit mind. 25% abschreiben, Abschreibungsregeln (?) GWGs und für Investitionen im attraktive und zeitlich begrenzte Wohnungsbau Abschreibungsbedingungen im Rahmen der Corona-Pandemie • Begrenzung der steuerlichen • oberhalb von 500.000 Euro nicht • Eher keine beschränkte Managergehälter Abzugsfähigkeit auf das 15- mehr als Betriebsausgabe steuerliche Fache des abzugsfähig Abzugsfähigkeit von Durchschnittseinkommens Managergehältern (?) im Betrieb Grunderwerb- • Verhinderung der • Entlastung beim Erwerb von • Verhinderung der Umgehung der • Eher keine weiteren steuer Umgehung der selbstgenutztem Wohneigentum durch Grunderwerbsteuer (Share Deals) Verschärfungen bei sog. Grunderwerbsteuer (Share Einführung eines Freibetrags von bis zu Share Deals (?) • Grunderwerbsteuersatz für große Deals) 500.000 Euro für natürliche Personen Wohnungsunternehmen erhöhen • Entlastung bei Erwerb bei der Grunderwerbsteuer und für private Käufer zu senken von selbstgenutzem Wohnraum (?) Finanztrans- aktionssteuer • Ja, möglichst mit • Europäische • Finanztransaktionssteuer europäischen Partnern Finanztransaktionssteuer (?) Deloitte 2021 13
Mögliche steuerlichen Maßnahmen einer Jamaika-Koalition (1/2) möglicher Schwarz (CDU/CSU) Gelb (FDP) Grün (Grüne) Kompromiss • Entlastung niedriger/mittlerer • Spitzensteuersatz erst ab Einkommen • Entlastung niedriger/ mittlerer • Senkung Einkommensteuer Einkommen von 90.000 Euro Einkommen Einkommensteuer für niedrige/mittlere • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags • Wiedereinführung einer • Spitzensteuersatz erst ab Einkommen und der Arbeitnehmersparzulage Spekulationsfrist von 3 Jahren für 100.000 Euro (Ledige)/ 200.000 private Veräußerungsgewinne aus Euro (Ehegatten): 45%; ab • Erhöhung des Sparer- • Förderung von energetischen Wertpapieren 250.000 Euro/ 500.000 Euro: Pauschbetrags (?) Sanierungen des Eigenheims 48% • Anhebung des Sparer-Freibetrags • Unterstützung von • Unterstützung von Eigenheimbesitzern (?) Eigenheimbesitzern mit Steuervergünstigungen und Förderprogrammen Solidaritäts- • Schrittweise Abschaffung • Abschaffung • Abschaffung Soli (?) zuschlag • Abschaffung Abgeltungsteuer Familien und • Beibehaltung des • Beibehaltung des Splitting-Verfahrens • Individuelle Besteuerung mit • Entlastung von Kinder Ehegattensplittings • Anhebung der Freibeträge für Kinder, übertragbarem Grundfrei-betrag Familien (Erhöhung für neu geschlossene Ehen, Freibeträge) (?) • Anstreben des vollen Auszubildende und für Alleinerziehende Wahlrecht für bestehende Ehen Grundfreibetrags für Kinder • Entlastung von • Verbesserung der steuerlichen • Entlastung von Alleinerziehenden Alleinerziehenden (?) • Erhöhung des Entlastungsbetrags Absetzbarkeit von Betreuungskosten, für Alleinerziehende Unterhaltsleistungen und • Kindergrundsicherung haushaltsnahen Dienstleistungen • Keine Vermögensteuer • Keine Vermögensteuer • 1% für Vermögen oberhalb von • Keine Vermögensteuer Vermögen 2 Mio Euro Deloitte 2021 14
Mögliche steuerlichen Maßnahmen einer Jamaika-Koalition (2/2) Schwarz (CDU/CSU) Gelb (FDP) Grün (Grüne) möglicher Kompromiss Unternehmen- • Rechtsformneutrale Besteuerung • Senkung der steuerlichen • Ausdehnung des steuerlichen • Reduzierte steuern einbehaltener Gewinne perspektivisch mit Belastung von Verlustrücktrags Steuerbelastung auf ca. 25% Unternehmen auf rund 25% (?) • Erhöhung der steuerlichen 25% • Reduktion der Niedrigbesteuerungsgrenze im Förderung von Forschung für • Verbesserte steuerliche Außensteuergesetz • Ausdehnung der KMU Verlustverrechnung (?) steuerlichen • Verbesserung der steuerlichen • Reduzierte Verlustverrechnung Verlustverrechnung Niedrigsteuergrenze (?) • Steuerliche Förderung • Verdopplung der BMGr der Forschungszulage • Steuerliche Förderung von von F+E F+E (?) • Verbesserte Abschreibungsregeln für • Verbesserte • Bestimmte Investitionen • Verbesserte Abschreibungen bewegliche Wirtschaftsgüter des AVs, für Abschreibungsregeln für befristet mit mind. 25% Abschreibungs- digitale Zukunftstechnologien, beim bewegliche u. digitale abschreiben, attraktive und möglichkeiten (?) Mietwohnungsbau und für Investitionen in Wirtschaftsgüter, GWGs zeitlich begrenzte IT-Sicherheit und für Investitionen im Abschreibungsbedingungen im Wohnungsbau Rahmen der Corona-Pandemie • oberhalb von 500.000 Euro • Managerbehälter bleiben Managergehälter nicht mehr als Betriebsausgabe voll abzugsfähig abzugsfähig Grunderwerb- • Freibetrag von 250.000 Euro pro • Freibetrag von bis zu • Verhinderung der Umgehung • Keine Verschärfungen bei steuer Erwachsenem plus 100.000 Euro pro Kind bei 500.000 Euro p.P. bei der Grunderwerbsteuer sog. Share Deals erstmaligem Erwerb von selbstgenutztem Erwerb von • Grunderwerbsteuersatz für • Entlastung bei Erwerb von Wohnraum selbstgenutztem große Wohnungsunternehmen selbstgenutzem Wohnraum erhöhen und für private Käufer Wohnraum (?) senken Finanztrans- • Ja • Ja • Europäische aktionssteuer Finanztransaktionsteuer Deloitte 2021 15
III. Rechtsprechung Deloitte 2021 16
Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft Sachverhalt Y-AB Ausschüttung aus den Qualifikation der Zahlung: Vorzugsaktien Steuerpflichtige Zinsen oder steuerfreie Ausschüttungen? • US-Steuerbehörden: abzugsfähiger Zinsaufwand bei der X Inc., Zinseinkünfte bei der GmbH Zahlung GmbH X Inc. Finanzamt/ Finanzgericht: Die Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien stellen steuerpflichtige Zinserträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da die Voraussetzungen eines Genussrechts (Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös) nicht vorliegen. BFH, Urteil vom 18.05.2021 (I R 12/18) Ergebnis: • Die Ausschüttungen stellen Beteiligungserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, die nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG (a.F.) steuerfrei sind. • Die Qualifizierung der Ausschüttung einer ausländischen Gesellschaft als Bezüge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG richtet sich nach dem Typenvergleich. • Bei der Einordnung der Beteiligungsform kommt es darauf an, ob die jeweilige Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt. • Eine Beteiligung am Gewinn und Liquiditätserlös i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sog. Genussrechtstest) ist nicht erforderlich. Hinweis: Gesetzliche Neuregelung des sog. „Korrespondenzprinzips“ (Steuerbefreiung nur, wenn keine Einkommensminderung bei der leistenden Gesellschaft) gilt ab 2014 (vgl. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG). Deloitte 2021 17 Deloitte Tax-News
Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR Sachverhalt Muttergesellschaft mind. 10 % • Antrag auf vollständige Freistellung und Erstattung der KapESt nebst SolZ gem. § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b EStG Gewinnausschüttung unter GbR Einbehalt von KapESt & SolZ 100 % Y-AG Bundeszentralamt für Steuern/ Finanzgericht: Bundeszentralamt für Steuern: Freistellung/ Erstattung auf lediglich 10% der Ausschüttung zzgl. SolZ Finanzgericht: Trotz Zwischenschaltung der GbR liegt eine „unmittelbare“ Beteiligung i.S. des § 43 b Abs. 2 S. 1 EStG vor. Vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer. BFH, Beschluss vom 18.05.2021 (I R 77/17) Frage: Steht der Muttergesellschaft eine KapESt-Freistellung/Erstattung trotz Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden PersGes in voller Höhe zu? Ergebnis: • Der Muttergesellschaft steht eine vollständige Entlastung von der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu. • Trotz Zwischenschaltung der inländischen vermögensverwaltenden GbR liegt eine für die KapESt-Erstattung erforderliche unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 S. 1 EStG vor. • Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Deloitte 2021 18 Deloitte Tax-News
Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrig Hintergrund • Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat gemäß § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO • Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind bis in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume § 233a AO - Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen: Beginn des Zinslaufs nach einer Karenzzeit von grds. 15 Monaten §§ § 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen: Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO monatlich 0,5 %, mithin 6 % jährlich. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) Ergebnis: • Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 • Übergangsweise Weiteranwendung der Verzinsungsregelung jedoch für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 • Unanwendbarkeit der Vorschriften für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine neue (bis auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 zurückwirkende) gesetzliche Neuregelung zu treffen Praxishinweise (Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen vom 17.09.2021): • Anwendung nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen) • Entrichtung der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 • Erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 vorläufig „auf null“ Weitere Informationen zur o.g. Pressemitteilung in den Deloitte Tax-News Deloitte 2021 19 Deloitte Tax-News
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter Sachverhalt Anmietung von Ausstattungsgegenständen Ein Filmproduzent mietete Wirtschaftsgüter (z.B. Filmproduzent Kostüme, Requisiten und Kameras) zur Herstellung Entgelt eines von ihm produzierten Films an. Finanzamt/ Finanzgericht: Die Aufwendungen für die Anmietung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bzw. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. BFH, Urteil vom 12.11.2020 (III R 38/17) Ergebnis: • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände ist verfassungsgemäß. • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung, wenn die angemieteten Sachen dazu bestimmt sind, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte (hier: Filme) zu dienen (sog. „fiktives“ Anlagevermögen) • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung, wenn die Nutzung der angemieteten Sachen sich mit der Herstellung eines Produkts (hier: eines Films) gleichsam verbraucht Praxishinweis: Strittige Fälle offen halten Deloitte 2021 Deloitte Tax-News 20
Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für gemischt genutzte Gebäude Sachverhalt GmbH & Verwaltung von u.a. gemischt genutzten Co. KG fremden Gebäuden Finanzamt/ Finanzgericht: Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist nicht zu gewähren, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten darstellen. Nur die einfache Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG findet Anwendung. BFH, Urteil vom 15.04.2021 (IV R 32/18) Ergebnis: • Der Begriff „Wohnungsbauten“ in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfasst nur Gebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen • Keine Erfassung von Gebäuden, die gewerblich genutzte Flächen umfassen (gemischt genutzte Gebäude) • Keine Übertragung der in § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG normierten Ausnahme, wonach eine nicht zu Wohnzwecken dienende Fläche von maximal 1/3 der Gesamtfläche als unschädlich gilt keine Geringfügigkeitsgrenze in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken Praxishinweis: Wegfall der erweiterten Kürzung möglicherweise abhängig von einem einzigen Wohnungsmieterwechsel bzw. von der Aufnahme einer neuen/weiteren Tätigkeit eines Mieters Deloitte 2021 21 Deloitte Tax-News
No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen Sachverhalt Durchführung einer Betriebsveranstaltung Arbeitgeber Zufluss von Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und §§ dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen Freibetrag: 110 Euro je Betriebsveranstaltung (max. 2 pro Jahr) und je Arbeitnehmer BFH, Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18) Frage: Sind die auf die bei einer Betriebsveranstaltung angemeldeten, aber nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten“ Teil der Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG? Gesamtkosten oder Gesamtkosten angemeldete Teilnehmer (tatsächlich) anwesende Teilnehmer Ergebnis: • Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind auf die (tatsächlich) anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. • Für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung ist ein Vorteil des jeweiligen Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich • No-Show-Kosten sind in die Lohnversteuerung für die Teilnehmenden einzubeziehen. Deloitte 2021 22 Deloitte Tax-News
Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei treuhänderischer Bindung Sachverhalt Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge • A-Holding hielt 100 % der Kommanditanteile an der KG; davon die A-Holding Mehrheit treuhänderisch für Andere • Zudem war die A-Holding alleinige Gesellschafterin der allein zur Treuhänderische Geschäftsführung berufenen Komplementärin – B-GmbH – der KG. Bindung H-GmbH • Durch eine 100 %-ige Beteiligung an der H-GmbH hielt die A- Geschäftsführung Holding zudem 100 % der Kommanditanteile an der M-KG. B-GmbH KG Vermietung einer M-KG Immobilie • KG vermietete eine Immobilie (wesentliche Betriebsgrundlage) an die M-KG Finanzamt/ Finanzgericht: Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwischen der KG und der M-KG. BFH, Urteil vom 20.05.2021 (IV R 31/19) Ergebnis: • Keine Betriebsaufspaltung aufgrund fehlender personeller Verflechtung • Beherrschungsidentität kann trotz Mehrheitsbeteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu verneinen sein im Streitfall fehlende Beherrschungsidentität aufgrund treuhänderischer Bindung der A-Holding; A-Holding kann in wesentlichen Fragen (insbesondere Kündigung des Gebäudemietvertrags) bei der KG nicht ihren Willen gegen die Treugeber durchsetzen Praxishinweis: Vertragsgestaltung ist entscheidend. Deloitte 2021 23 Deloitte Tax-News
IV. Finanzverwaltung Deloitte 2021 24
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen BMF-Schreiben Hintergrund § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG: §§ • Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind • Voraussetzung: schriftlicher Nachweis vom Steuerpflichtigen über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen BMF-Schreiben vom 30.06.2021 Stellungnahme zum erforderlichen Inhalt sowie zur Erstellung der Bewirtungsrechnung • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb), Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations- Inhalt nummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung), Rechnungsbetrag und Name des Bewirtenden • Durch elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion: Anerkennung nur maschinell erstellter, elektronisch aufgezeichneter und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherter Rechnungen Erstellung • Bei unbaren Zahlungen: Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung ist der Rechnung beizufügen. • Bei Verzehrgutscheinen: Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine. Digitale/digitalisier- • Digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg des Steuerpflichtigen (autorisiert durch elektronische Unterschrift/Genehmigung) te Rechnungen muss digital mit der Bewirtungsrechnung verbunden werden Bewirtung im • Anwendung der genannten Anforderungen grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland Ausland Deloitte 2021 25 Deloitte Tax-News
Katastrophenerlasse Hochwasser Ländererlasse Hintergrund • Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021 • Erhebliche finanzielle Belastungen bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund der Beseitigung dieser Schäden Katastrophenerlasse Hochwasser Erlasse der Landesfinanzverwaltungen NRW, Rheinland-Pfalz, Bayern, Hessen und Sachsen: steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe • Unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021: ➢ Anträge auf Stundung (längstens bis 31.01.2022) der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie ➢ Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer stellen • Möglichkeit des Verzichts auf die Erhebung von Stundungszinsen • Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung von Opfern • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine geschädigten Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei • Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Überlassung von Wohnraum bis zum 31.12.2021 oder von Sachspenden bis zum 31.10.2021 BMF-Schreiben vom 23.07.2021: umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe Deloitte 2021 26 Deloitte Tax-News
Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020 BMF-Schreiben Hintergrund ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021: §§ • Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 36 Abs. 3 EGAO) • Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit BMF-Schreiben vom 20.07.2021 Klärung von Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten • Verlängerung der Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31.05.2022 • Verlängerung der Erklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 01. bzw. 02.11.2021 • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist nicht erforderlich. • Vorab-Anforderungen sind dennoch möglich. • Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die Steuer- oder Festerklärungserklärung für 2020 nach dem 31.05.2022 abgegeben wird. • (Verschobener) Beginn des Zinslaufs für den Besteuerungszeitraum 2020 ist der 01.07.2022 Deloitte 2021 27 Deloitte Tax-News
Übergangsregelungen der neuen Grunderwerbsteuerregelungen Ländererlasse Hintergrund Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17.05.2021: §§ A B • Absenkung der Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungsgrenze von 95% auf 90% • Ausweitung der Vorschrift bei grundbesitzenden Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a GrEStG Grund- auf grundbesitzende Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG) besitz • Verlängerung der Haltefristen für die Grunderwerbsteuerbefreiung von 5 auf 10 Jahre bzw. sogar auf 15 Jahre • Einführung einer sog. „Börsenklausel“ Gleichlautende Erlasse vom 29.06.2021 Klärung von Streitfragen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der neuen Grunderwerbsteuerregelungen • Allgemeine Übergangsregelung: Anwendung erstmals auf Erwerbe, welche nach Ablauf des 30.06.2021 verwirklicht werden. • Grundbesitzende Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG): Gesellschafter, welche zum 01.07.2021 nach altem Recht als sog. Altgesellschafter (Halten der Beteiligung seit 5 Jahren) qualifizieren, behalten diesen Status für Zwecke des neuen Rechts. • Grundbesitzende Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG): Berücksichtigung nur solcher Anteilsübergänge, die nach dem 30.06.2021 erfolgen. • Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG): Anwendung auf alle offenen Fälle, d.h. auch für vor dem 01.07.2021 verwirklichte Fälle. • Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 3a GrEStG): Fortbestehen der alten Rechtslage ohne zeitliche Begrenzung, sofern vor dem 01.07.2021 eine Beteiligung von mindestens 90%, aber weniger als 95% bestand. • Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften (§§ 5, 6 und 7 GrEStG): Keine Anwendung der verlängerten Vor- und Nachbehaltensfristen, wenn die Fristen nach den alten Regelungen bereits vor dem 01.07.2021 abgelaufen sind. Deloitte 2021 Deloitte Tax-News 28
Umsatzsteuer Deloitte 2021 29
Aufsichtsratsmitglieder Unternehmereigenschaft BFH, Urt. v. 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17) S-AG Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht Unternehmer. 100 % Entsendung EuGH, Urt. v. 13.06.2019, C-420/18, IO Ein Mitglied eines Aufsichtsrats, das nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und eine feste Vergütung erhält, ist nicht selbstständig tätig. Unterordnungsverhältnis Aufsichtsrat • Arbeitsbedingungen: Weisungsgebundenheit IO Stiftung • Ausübung der Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung − feste Vergütung unabhängig von der Sitzungsteilnahme − fahrlässiges Verhalten ohne Auswirkungen auf die Vergütung Deloitte 2021 Deloitte Tax-News 30
BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 Anpassung: Abschn. 2.2 UStAE Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern • keine Selbständigkeit, kein Vergütungsrisiko Festvergütung • pauschale Aufwandsentschädigung • Negativabgrenzung: Sitzungsgelder, nach tatsächlichem Aufwand bemessene Entschädigungen • Selbständigkeit Mischvergütung • variable Bestandteile im KJ mind. 10 % der Gesamtvergütung je Mandat • inkl. Aufwandsentschädigung, ohne Reisekosten • Beamte, Bedienstete einer Gebietskörperschaft, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die Sonderregelung verpflichtet sind, einen Teil der erhaltenen Vergütung abzuführen − keine Beanstandung der Annahme der Unselbständigkeit trotz Vergütungsrisiko • Mitglieder von Aufsichtsräten Anwendungsbereich • Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 AktG bestellt hat • Mitglieder von Gremien, die der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder Personenvereinigung dienen • Leistungen, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden Nichtbeanstandung Deloitte 2021 Deloitte Tax-News 31
Fragen Deloitte 2021 32
Steuern und Recht im Überblick (III. Quartal 2021) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an einen der Referenten oder an Ihren üblichen Deloitte-Ansprechpartner. Deloitte Tax News In der Fußzeile der Folien finden Sie unter Deloitte Tax-News den Link zum vertiefenden Beitrag in den Deloitte Tax News. Quartalswebcasts Aufzeichnungen und Präsentationen aller Quartalswebcasts in 2021 finden Sie hier. Webcasts Indirekte Aufzeichnungen und Präsentationen aller Webcasts aus dem Bereich Umsatzsteuer finden Sie hier. Steuern Webcasts Aufzeichnungen und Präsentationen aller Webcasts aus dem Bereich Verrechnungspreise finden Sie hier. Verrechnungspreise Deloitte 2021 33
Diese Präsentation dient ausschließlich der Information der Mitarbeiter von Deloitte Touche Tohmatsu Limited, ihrer Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen (insgesamt das „Deloitte Netzwerk“). Die Unternehmen des Deloitte Netzwerks übernehmen keinerlei Garantie oder Gewährleistung, noch haften sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Präsentation. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited („DTTL“), eine „private company limited by guarantee“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch „Deloitte Global“ genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters – für die rund 312.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich.
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