Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte

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Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
Steuern und Recht im Überblick
Quartalswebcast

29. September 2021
Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
Überblick über die Referenten (1/2)

                  Dr. Alexander Linn             Dietmar Gegusch
                  Partner – Business Tax         Director
                  Steuerberater                  German Tax Technical Team
                  München                        Düsseldorf

                  E: allinn@deloitte.de          E: dgegusch@deloitte.de

                  Georg Trischberger             Ulrike Freise
                  Director – Business Tax        Director - Tax
                  Steuerberater                  Steuerberaterin/ Wirtschaftsprüferin
                  Mannheim                       Hannover

                  E: gtrischberger@deloitte.de   E: ufreise@deloitte.de

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Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
Überblick über die Referenten (2/2)

                  Christoph A. Gach
                  Senior Manager – Indirect Tax
                  Hamburg

                  E: cgach@deloitte.de

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Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
Agenda
                                       Steuern und Recht im Überblick (III. Quartal 2021)
   I.      Aktuell
           • Kurzes Update zu internationalen Entwicklungen
           • Hinweis auf neue Verrechnungspreis-Verwaltungsgrundsätze

   II.     Politischer Ausblick
           • Mögliche Koalitionen
           • Grün-gelbe Vorgespräche
           • Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition
           • Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Jamaika-Koalition

   III. Rechtsprechung
        • Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft
        • Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR
        • Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrig
        • Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter
        • Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für gemischt genutzte Gebäude
        • No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen
        • Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei treuhänderischer Bindung

   IV.     Finanzverwaltung
           • Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
           • Katastrophenerlasse Hochwasser
           • Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020
           • Übergangsregelungen der neuen Grunderwerbsteuerregelungen
           • Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

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Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
I. Aktuell

Deloitte 2021   5
Steuern und Recht im Überblick Quartalswebcast - Deloitte
Internationale Entwicklungen
   OECD/G20
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            Zwei-Säulen-Modell der OECD vom 01.07.2021:
                ➢    Säule Eins (Pillar One): Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten:
                          •   Anwendung bei multinationalen Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 20 Milliarden Euro und einer
                              Profitabilität von über 10 %
                          •   Bestimmter Gewinnanteil von ca. 20-30% des Gewinns, der eine 10-prozentige Gewinnmarge übersteigt, wird den Marktstaaten
                              zugerechnet. Voraussetzung: mehr als 1 Million Euro Umsatz in diesem Markt (bzw. 250.000 Euro in kleineren Staaten).
                ➢    Säule Zwei (Pillar Two):
                          •   Anwendung der Global anti-Base Erosion Rules bei multinationalen Unternehmen mit weltweiten Umsätzen von mehr als 750
                              Mio Euro
                          •   globale Mindestbesteuerung von mind. 15% (durch Income Inclusion Rule, Undertaxed Payment Rule und Subject to Tax
                              Rule)

                     04./05.06.2021             Anfang Juli 2021       09./10.07.2021                   Oktober 2021                  ggfs. ab 2023

                    politische Einigung         Zustimmung von      Zustimmung der G20-                Vorstellung eines             Anwendung der
                           der G7-              über 130 Staaten     Finanzminister und                Umsetzungsplans               Neuregelungen
                      Finanzminster              des OECD/G20      Notenbankgouverneure
                                                   Inclusive
                                                  Framework

Deloitte 2021                                                                Deloitte Tax-News                                                           6
Verrechnungspreise: Neue Verwaltungsgrundsätze
   BMF-Schreiben

                                                                BMF-Schreiben vom 14.07.2021

                     Inhalt                   Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 AStG

                                              Aktualisierung der bestehenden Verwaltungsgrundsätze unter Berücksichtigung der aktualisierten OECD-
                     Ziele
                                              Verrechnungspreisleitlinien 2017 und der aktuellen Rechtsprechung

                 Anwendung                    Für alle noch offenen Jahre

                  Bedeutung                   Hohe Relevanz in Betriebsprüfungen

                Ausführliche Informationen:
                • in den Deloitte Tax News
                • im TP Webcast „Die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021“:
                  Transfer Pricing Webcast-Reihe "TP Insight" | Deloitte Deutschland

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II. Politischer Ausblick

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Mögliche Koalitionen

                Ampel                           Jamaika

                                SPD                            CDU/CSU
                         206 Bundestagssitze              196 Bundestagssitze

                                                                            FDP
                                          FDP                                92
                                                          B90/ Die Grünen
                        B90/ Die Grünen    92
                                                                118
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Grün-gelbe Vorgespräche (1/2)
                                                                                                                           möglicher
                                                 Gelb (FDP)                              Grün (Grüne)                     Kompromiss

                                  •   Spitzensteuersatz erst ab Einkommen     •   Entlastung niedriger/ mittlerer    •   Senkung
                Einkommensteuer
                                      von 90.000 Euro                             Einkommen                              Einkommensteuer
                                                                                                                         für niedrige/mittlere
                                  •   Wiedereinführung einer                  •   Spitzensteuersatz erst
                                                                                                                         Einkommen
                                      Spekulationsfrist von 3 Jahren für          ab 100.000 Euro (Ledige)/
                                      private Veräußerungsgewinne aus             200.000 Euro (Ehegatten): 45%;     •   Erhöhung der
                                      Wertpapieren                                ab 250.000 Euro/ 500.000 Euro:         Einkommensteuer
                                                                                  48%                                    bei hohen
                                  •   Anhebung des Sparer-Freibetrags
                                                                                                                         Einkommen (?)

                Solidaritäts-     •   Abschaffung                                                                    •   Keine Abschaffung
                zuschlag                                                                                                 oder Integration in
                                                                                                                         ESt(?)

                                                                              •   Abschaffung                        •   Eher keine
                Abgeltungsteuer                                                                                          Abschaffung (?)

                Familien und      •   Beibehaltung des Splitting-Verfahrens   •   Individuelle Besteuerung mit       •   Entlastung von
                Kinder                                                            übertragbarem Grundfreibetrag          Alleinerziehenden
                                  •   Anhebung des Kinder- und
                                                                                  für neu geschlossene Ehen,             (?)
                                      Auszubildendenfreibetrags sowie des
                                                                                  Wahlrecht für bestehende Ehen
                                      Freibetrags für Alleinerziehende
                                                                              •   Entlastung von Alleinerziehenden
                                  •   Verbesserung der steuerlichen
                                      Absetzbarkeit von Betreuungskosten,     •   Kindergrundsicherung
                                      Unterhaltsleistungen und
                                      haushaltsnahen Dienstleistungen

                                                                              •   1% für Vermögen oberhalb von 2     •   Eher keine
                Vermögen                                                          Mio Euro, Begünstigungen für           Vermögensteuer
                                                                                  Betriebsvermögen
Deloitte 2021                                                                                                                                    10
Grün-gelbe Vorgespräche (2/2)
                                                   Gelb (FDP)                                Grün (Grüne)                 möglicher Kompromiss

                 Unternehmen-      •   Senkung der steuerlichen Belastung         •   Ausdehnung des steuerlichen         •   Ausdehnung der
                 steuern               von Unternehmen auf rund 25%                   Verlustrücktrags                        steuerlichen
                                                                                                                              Verlustverrechnungs-
                                   •   Ausdehnung der steuerlichen                •   Erhöhung der steuerlichen
                                                                                                                              möglichkeiten (?)
                                       Verlustverrechnung                             Förderung von Forschung für
                                                                                      KMU                                 •   Steuerliche Förderung
                                   •   Steuerliche Förderung von Forschung
                                                                                                                              von F+E (?)
                                       und Entwicklung

                                   •   Verbesserte Abschreibungsregeln für        •   Bestimmte Investitionen befristet   •   Verbesserte
                 Abschreibungen
                                       bewegliche u. digitale Wirtschaftsgüter,       mit mind. 25% abschreiben,              Abschreibungsregeln (?)
                                       GWGs und für Investitionen im                  attraktive und zeitlich begrenzte
                                       Wohnungsbau                                    Abschreibungsbedingungen im
                                                                                      Rahmen der Corona-Pandemie

                                                                                  •   oberhalb von 500.000 Euro nicht     •   Eher keine beschränkte
                 Managergehälter                                                      mehr als Betriebsausgabe                steuerliche
                                                                                      abzugsfähig                             Abzugsfähigkeit von
                                                                                                                              Managergehältern (?)

                                   •   Entlastung beim Erwerb von                 •   Verhinderung der Umgehung der       •   Eher keine weiteren
                 Grunderwerb-          selbstgenutztem Wohneigentum durch             Grunderwerbsteuer (Share Deals)         Verschärfungen bei sog.
                 steuer                Einführung eines Freibetrags von bis zu                                                Share Deals (?)
                                                                                  •   Grunderwerbsteuersatz für große
                                       500.000 Euro für natürliche Personen
                                                                                      Wohnungsunternehmen erhöhen         •   Entlastung bei Erwerb
                                       bei der Grunderwerbsteuer
                                                                                      und für private Käufer zu senken        von selbstgenutzem
                                                                                                                              Wohnraum (?)

                 Finanztrans-                                                     •   Europäische                         •   Finanztransaktionssteuer
                 aktionssteuer                                                        Finanztransaktionssteuer                (?)

 Deloitte 2021                                                                                                                                           11
Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition (1/2)
                                                                                                                                                  möglicher
                                Rot (SPD)                                Gelb (FDP)                              Grün (Grüne)                    Kompromiss

Einkommensteuer   •   Entlastung niedriger/mittlerer      •   Spitzensteuersatz erst ab Einkommen     •   Entlastung niedriger/ mittlerer    •   Senkung
                      Einkommen                               von 90.000 Euro                             Einkommen                              Einkommensteuer
                                                                                                                                                 für
                  •   Vielverdiener: Aufschlag von 3%-    •   Wiedereinführung einer                  •   Spitzensteuersatz erst ab
                                                                                                                                                 niedrige/mittlere
                      Punkte ab 250.000 Euro (Ledige)/        Spekulationsfrist von 3 Jahren für          100.000 Euro (Ledige)/ 200.000
                                                                                                                                                 Einkommen
                      500.000 Euro (Ehegatten)                private Veräußerungsgewinne aus             Euro (Ehegatten): 45%;
                                                              Wertpapieren                                ab 250.000 Euro/ 500.000 Euro:     •   Erhöhung der
                  •   Abschaffung der nach einer 10-
                                                                                                          48%                                    Einkommensteuer
                      Jahres-Frist geltenden              •   Anhebung des Sparer-Freibetrags
                                                                                                                                                 bei hohen
                      Steuerfreiheit für Veräußerungs-
                                                                                                                                                 Einkommen (?)
                      gewinne nicht selbstgenutzter
                      Grundstücke

Solidaritäts-     •   Keine Abschaffung für               •   Abschaffung                                                                    •   Keine Abschaffung
zuschlag              Spitzenverdiener                                                                                                           oder Integration in
                                                                                                                                                 ESt(?)

                                                                                                      •   Abschaffung
Abgeltungsteuer

Familien und      •   Veränderung des                     •   Beibehaltung des Splitting-Verfahrens   •   Individuelle Besteuerung mit       •   Veränderung des
Kinder                Ehegattensplittings bei neu                                                         übertragbarem Grundfreibetrag          Ehegattensplittings
                                                          •   Anhebung des Kinder- und
                      geschlossenen Ehen, Wahlrecht für                                                   für neu geschlossene Ehen,             bei neu
                                                              Auszubildendenfreibetrags sowie des
                      bestehende Ehen                                                                     Wahlrecht für bestehende Ehen          geschlossenen
                                                              Freibetrags für Alleinerziehende
                                                                                                                                                 Ehen, Wahlrecht
                  •   Kindergrundsicherung                                                            •   Entlastung von Alleinerziehenden
                                                          •   Verbesserung der steuerlichen                                                      für bestehende
                                                              Absetzbarkeit von Betreuungskosten,     •   Kindergrundsicherung                   Ehen (?)
                                                              Unterhaltsleistungen und
                                                              haushaltsnahen Dienstleistungen

                  •   1% für sehr hohe Vermögen,                                                      •   1% für Vermögen oberhalb von 2     •   Eher keine
Vermögen              Freibeträge für Personen und                                                        Mio Euro, Begünstigungen für           Vermögensteuer
                      Betriebe                                                                            Betriebsvermögen
Deloitte 2021                                                                                                                                                     12
Mögliche steuerliche Maßnahmen einer Ampel-Koalition (2/2)
                            Rot (SPD)                               Gelb (FDP)                                Grün (Grüne)                 möglicher Kompromiss

Unternehmen-                                        •   Senkung der steuerlichen Belastung         •   Ausdehnung des steuerlichen         •   Ausdehnung der
steuern                                                 von Unternehmen auf rund 25%                   Verlustrücktrags                        steuerlichen
                                                                                                                                               Verlustverrechnungs-
                                                    •   Ausdehnung der steuerlichen                •   Erhöhung der steuerlichen
                                                                                                                                               möglichkeiten (?)
                                                        Verlustverrechnung                             Förderung von Forschung für
                                                                                                       KMU                                 •   Steuerliche Förderung
                                                    •   Steuerliche Förderung von Forschung
                                                                                                                                               von F+E (?)
                                                        und Entwicklung

                                                    •   Verbesserte Abschreibungsregeln für        •   Bestimmte Investitionen befristet   •   Verbesserte
Abschreibungen
                                                        bewegliche u. digitale Wirtschaftsgüter,       mit mind. 25% abschreiben,              Abschreibungsregeln (?)
                                                        GWGs und für Investitionen im                  attraktive und zeitlich begrenzte
                                                        Wohnungsbau                                    Abschreibungsbedingungen im
                                                                                                       Rahmen der Corona-Pandemie

                  •   Begrenzung der steuerlichen                                                  •   oberhalb von 500.000 Euro nicht     •   Eher keine beschränkte
Managergehälter       Abzugsfähigkeit auf das 15-                                                      mehr als Betriebsausgabe                steuerliche
                      Fache des                                                                        abzugsfähig                             Abzugsfähigkeit von
                      Durchschnittseinkommens                                                                                                  Managergehältern (?)
                      im Betrieb

Grunderwerb-      •   Verhinderung der              •   Entlastung beim Erwerb von                 •   Verhinderung der Umgehung der       •   Eher keine weiteren
steuer                Umgehung der                      selbstgenutztem Wohneigentum durch             Grunderwerbsteuer (Share Deals)         Verschärfungen bei sog.
                      Grunderwerbsteuer (Share          Einführung eines Freibetrags von bis zu                                                Share Deals (?)
                                                                                                   •   Grunderwerbsteuersatz für große
                      Deals)                            500.000 Euro für natürliche Personen
                                                                                                       Wohnungsunternehmen erhöhen         •   Entlastung bei Erwerb
                                                        bei der Grunderwerbsteuer
                                                                                                       und für private Käufer zu senken        von selbstgenutzem
                                                                                                                                               Wohnraum (?)

Finanztrans-
aktionssteuer     •   Ja, möglichst mit                                                            •   Europäische                         •   Finanztransaktionssteuer
                      europäischen Partnern                                                            Finanztransaktionssteuer                (?)
 Deloitte 2021                                                                                                                                                         13
Mögliche steuerlichen Maßnahmen einer Jamaika-Koalition (1/2)
                                                                                                                                                     möglicher
                          Schwarz (CDU/CSU)                               Gelb (FDP)                              Grün (Grüne)                      Kompromiss

                  •   Entlastung niedriger/mittlerer      •   Spitzensteuersatz erst ab Einkommen      •   Entlastung niedriger/ mittlerer    •   Senkung
Einkommensteuer
                      Einkommen                               von 90.000 Euro                              Einkommen                              Einkommensteuer für
                                                                                                                                                  niedrige/mittlere
                  •   Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags   •   Wiedereinführung einer                   •   Spitzensteuersatz erst ab
                                                                                                                                                  Einkommen
                      und der Arbeitnehmersparzulage          Spekulationsfrist von 3 Jahren für           100.000 Euro (Ledige)/ 200.000
                                                              private Veräußerungsgewinne aus              Euro (Ehegatten): 45%; ab          •   Erhöhung des Sparer-
                  •   Förderung von energetischen
                                                              Wertpapieren                                 250.000 Euro/ 500.000 Euro:            Pauschbetrags (?)
                      Sanierungen des Eigenheims
                                                                                                           48%
                                                          •   Anhebung des Sparer-Freibetrags                                                 •   Unterstützung von
                                                                                                       •   Unterstützung von                      Eigenheimbesitzern (?)
                                                                                                           Eigenheimbesitzern mit
                                                                                                           Steuervergünstigungen und
                                                                                                           Förderprogrammen

Solidaritäts-     •   Schrittweise Abschaffung            •   Abschaffung                                                                     •   Abschaffung Soli (?)
zuschlag

                                                                                                       •   Abschaffung
Abgeltungsteuer

Familien und      •   Beibehaltung des                    •   Beibehaltung des Splitting-Verfahrens    •   Individuelle Besteuerung mit       •   Entlastung von
Kinder                Ehegattensplittings
                                                          •   Anhebung der Freibeträge für Kinder,
                                                                                                           übertragbarem Grundfrei-betrag         Familien (Erhöhung
                                                                                                           für neu geschlossene Ehen,             Freibeträge) (?)
                  •   Anstreben des vollen                    Auszubildende und für Alleinerziehende
                                                                                                           Wahlrecht für bestehende Ehen
                      Grundfreibetrags für Kinder                                                                                             •   Entlastung von
                                                          •   Verbesserung der steuerlichen
                                                                                                       •   Entlastung von Alleinerziehenden       Alleinerziehenden (?)
                  •   Erhöhung des Entlastungsbetrags         Absetzbarkeit von Betreuungskosten,
                      für Alleinerziehende                    Unterhaltsleistungen und                 •   Kindergrundsicherung
                                                              haushaltsnahen Dienstleistungen

                  •   Keine Vermögensteuer                •   Keine Vermögensteuer                     •   1% für Vermögen oberhalb von       •   Keine Vermögensteuer
Vermögen                                                                                                   2 Mio Euro

 Deloitte 2021                                                                                                                                                     14
Mögliche steuerlichen Maßnahmen einer Jamaika-Koalition (2/2)
                              Schwarz (CDU/CSU)                            Gelb (FDP)                       Grün (Grüne)                   möglicher Kompromiss

Unternehmen-      •   Rechtsformneutrale Besteuerung               •   Senkung der steuerlichen   •   Ausdehnung des steuerlichen      •    Reduzierte
steuern               einbehaltener Gewinne perspektivisch mit         Belastung von                  Verlustrücktrags                      Steuerbelastung auf ca.
                      25%                                              Unternehmen auf rund                                                 25% (?)
                                                                                                  •   Erhöhung der steuerlichen
                                                                       25%
                  •   Reduktion der Niedrigbesteuerungsgrenze im                                      Förderung von Forschung für      •    Verbesserte steuerliche
                      Außensteuergesetz                            •   Ausdehnung der                 KMU                                   Verlustverrechnung (?)
                                                                       steuerlichen
                  •   Verbesserung der steuerlichen                                                                                    •    Reduzierte
                                                                       Verlustverrechnung
                      Verlustverrechnung                                                                                                    Niedrigsteuergrenze (?)
                                                                   •   Steuerliche Förderung
                  •   Verdopplung der BMGr der Forschungszulage                                                                        •    Steuerliche Förderung von
                                                                       von F+E
                                                                                                                                            F+E (?)

                  •   Verbesserte Abschreibungsregeln für          •   Verbesserte                •   Bestimmte Investitionen          •    Verbesserte
Abschreibungen
                      bewegliche Wirtschaftsgüter des AVs, für         Abschreibungsregeln für        befristet mit mind. 25%               Abschreibungs-
                      digitale Zukunftstechnologien, beim              bewegliche u. digitale         abschreiben, attraktive und           möglichkeiten (?)
                      Mietwohnungsbau und für Investitionen in         Wirtschaftsgüter, GWGs         zeitlich begrenzte
                      IT-Sicherheit                                    und für Investitionen im       Abschreibungsbedingungen im
                                                                       Wohnungsbau                    Rahmen der Corona-Pandemie

                                                                                                  •   oberhalb von 500.000 Euro        •    Managerbehälter bleiben
Managergehälter                                                                                       nicht mehr als Betriebsausgabe        voll abzugsfähig
                                                                                                      abzugsfähig

Grunderwerb-      •   Freibetrag von 250.000 Euro pro              •   Freibetrag von bis zu      •   Verhinderung der Umgehung        •    Keine Verschärfungen bei
steuer                Erwachsenem plus 100.000 Euro pro Kind bei       500.000 Euro p.P. bei          der Grunderwerbsteuer                 sog. Share Deals
                      erstmaligem Erwerb von selbstgenutztem           Erwerb von
                                                                                                  •   Grunderwerbsteuersatz für        •    Entlastung bei Erwerb von
                      Wohnraum                                         selbstgenutztem
                                                                                                      große Wohnungsunternehmen             selbstgenutzem
                                                                       Wohnraum
                                                                                                      erhöhen und für private Käufer        Wohnraum (?)
                                                                                                      senken

Finanztrans-      •   Ja                                                                          •   Ja                               •    Europäische
aktionssteuer                                                                                                                               Finanztransaktionsteuer
 Deloitte 2021                                                                                                                                                        15
III. Rechtsprechung

Deloitte 2021         16
Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

                                                                            Sachverhalt
                                         Y-AB
                                                     Ausschüttung aus den                             Qualifikation der Zahlung:
                                                     Vorzugsaktien                                    Steuerpflichtige Zinsen oder steuerfreie
                                                                                                      Ausschüttungen?
                                                                                                      •   US-Steuerbehörden: abzugsfähiger Zinsaufwand bei
                                                                                                          der X Inc., Zinseinkünfte bei der GmbH
                                        Zahlung
                          GmbH                         X Inc.

                Finanzamt/ Finanzgericht:
                Die Ausschüttungen auf die Vorzugsaktien stellen steuerpflichtige Zinserträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da die Voraussetzungen eines
                Genussrechts (Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös) nicht vorliegen.

                                                    BFH, Urteil vom 18.05.2021 (I R 12/18)
                Ergebnis:
                • Die Ausschüttungen stellen Beteiligungserträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar, die nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG (a.F.) steuerfrei sind.
                • Die Qualifizierung der Ausschüttung einer ausländischen Gesellschaft als Bezüge des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG richtet sich nach dem
                  Typenvergleich.
                • Bei der Einordnung der Beteiligungsform kommt es darauf an, ob die jeweilige Beteiligungsform als mitgliedschaftliche Beteiligung
                  anzusehen ist, die dem Anteilseigner Vermögens- und Mitverwaltungsrechte einräumt.
                • Eine Beteiligung am Gewinn und Liquiditätserlös i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sog. Genussrechtstest) ist nicht erforderlich.

                Hinweis: Gesetzliche Neuregelung des sog. „Korrespondenzprinzips“ (Steuerbefreiung nur, wenn keine Einkommensminderung bei der leistenden
                Gesellschaft) gilt ab 2014 (vgl. § 8b Abs. 1 S. 2 KStG).
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Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR
                                                                               Sachverhalt
                                  Muttergesellschaft

                                              mind. 10 %                                               •   Antrag auf vollständige Freistellung und Erstattung der
                                                                                                           KapESt nebst SolZ gem. § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b EStG
                                                           Gewinnausschüttung unter
                                        GbR                Einbehalt von KapESt & SolZ

                                            100 %

                                        Y-AG

                 Bundeszentralamt für Steuern/ Finanzgericht:
                 Bundeszentralamt für Steuern: Freistellung/ Erstattung auf lediglich 10% der Ausschüttung zzgl. SolZ
                 Finanzgericht: Trotz Zwischenschaltung der GbR liegt eine „unmittelbare“ Beteiligung i.S. des § 43 b Abs. 2 S. 1 EStG vor. Vollständige
                 Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer.

                                                 BFH, Beschluss vom 18.05.2021 (I R 77/17)
                Frage: Steht der Muttergesellschaft eine KapESt-Freistellung/Erstattung trotz Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden PersGes in voller
                Höhe zu?

                Ergebnis:
                • Der Muttergesellschaft steht eine vollständige Entlastung von der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu.
                • Trotz Zwischenschaltung der inländischen vermögensverwaltenden GbR liegt eine für die KapESt-Erstattung erforderliche unmittelbare
                  Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 S. 1 EStG vor.
                • Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

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Vollverzinsung von Steueransprüchen mit jährlich 6% ab 2014 verfassungswidrig

                                                                                     Hintergrund
   •    Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat gemäß § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO
   •    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind bis in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume

                § 233a AO - Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen: Beginn des Zinslaufs nach einer Karenzzeit von grds. 15 Monaten
       §§
                § 238 AO - Höhe und Berechnung der Zinsen: Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 AO monatlich 0,5 %, mithin 6 % jährlich.

                              BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17)
                Ergebnis:
                • Verfassungswidrigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen für alle Verzinsungszeiträume ab dem
                  01.01.2014
                • Übergangsweise Weiteranwendung der Verzinsungsregelung jedoch für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018
                • Unanwendbarkeit der Vorschriften für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019

                         Gesetzgeber wird verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine neue (bis auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 zurückwirkende)
                         gesetzliche Neuregelung zu treffen

                Praxishinweise (Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen vom 17.09.2021):
                • Anwendung nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen)
                • Entrichtung der Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018
                • Erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 vorläufig „auf null“

                 Weitere Informationen zur o.g. Pressemitteilung in den Deloitte Tax-News

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

                                                                         Sachverhalt

                                Anmietung von Ausstattungsgegenständen                             Ein Filmproduzent mietete Wirtschaftsgüter (z.B.
         Filmproduzent                                                                             Kostüme, Requisiten und Kameras) zur Herstellung
                                                Entgelt                                            eines von ihm produzierten Films an.

                 Finanzamt/ Finanzgericht:
                 Die Aufwendungen für die Anmietung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bzw. § 8 Nr. 1
                 Buchst. e GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.

                                                  BFH, Urteil vom 12.11.2020 (III R 38/17)
                Ergebnis:
                • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände ist
                  verfassungsgemäß.
                • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung, wenn die angemieteten Sachen dazu bestimmt sind, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte
                  (hier: Filme) zu dienen (sog. „fiktives“ Anlagevermögen)
                • Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung, wenn die Nutzung der angemieteten Sachen sich mit der Herstellung eines Produkts (hier: eines
                  Films) gleichsam verbraucht

                Praxishinweis: Strittige Fälle offen halten

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Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für gemischt genutzte Gebäude

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                                                 GmbH &       Verwaltung von u.a. gemischt genutzten
                                                  Co. KG                fremden Gebäuden

                 Finanzamt/ Finanzgericht:
                 Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist nicht zu gewähren, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten
                 keine Wohnungsbauten darstellen. Nur die einfache Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG findet Anwendung.

                                                 BFH, Urteil vom 15.04.2021 (IV R 32/18)
                Ergebnis:
                • Der Begriff „Wohnungsbauten“ in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erfasst nur Gebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen
                • Keine Erfassung von Gebäuden, die gewerblich genutzte Flächen umfassen (gemischt genutzte Gebäude)
                • Keine Übertragung der in § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG normierten Ausnahme, wonach eine nicht zu Wohnzwecken dienende Fläche von maximal 1/3
                  der Gesamtfläche als unschädlich gilt

                       keine Geringfügigkeitsgrenze in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

                       keine verfassungsrechtlichen Bedenken

                Praxishinweis: Wegfall der erweiterten Kürzung möglicherweise abhängig von einem einzigen Wohnungsmieterwechsel bzw. von der Aufnahme
                einer neuen/weiteren Tätigkeit eines Mieters

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No-Show-Kosten bei Betriebsveranstaltungen

                                                                         Sachverhalt

                                                              Durchführung einer Betriebsveranstaltung
                                       Arbeitgeber
                                                               Zufluss von Zuwendungen nach § 19
                                                                        Abs. 1 Nr. 1a EStG

                § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG: Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und
      §§        dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
                Freibetrag: 110 Euro je Betriebsveranstaltung (max. 2 pro Jahr) und je Arbeitnehmer

                                                 BFH, Urteil vom 29.04.2021 (VI R 31/18)
                Frage: Sind die auf die bei einer Betriebsveranstaltung angemeldeten, aber nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten“ Teil
                der Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG?

                              Gesamtkosten                                        oder                            Gesamtkosten
                              angemeldete Teilnehmer                                                              (tatsächlich) anwesende Teilnehmer

                Ergebnis:
                • Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind auf die (tatsächlich) anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
                • Für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung ist ein Vorteil des
                  jeweiligen Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich
                • No-Show-Kosten sind in die Lohnversteuerung für die Teilnehmenden einzubeziehen.
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Betriebsaufspaltung: Personelle Verflechtung bei treuhänderischer Bindung

                                                                             Sachverhalt
                                                              Beherrschungs- und
                                                            Gewinnabführungsverträge                  •   A-Holding hielt 100 % der Kommanditanteile an der KG; davon die
                                         A-Holding                                                        Mehrheit treuhänderisch für Andere
                                                                                                      •   Zudem war die A-Holding alleinige Gesellschafterin der allein zur
                                              Treuhänderische
                                                                                                          Geschäftsführung berufenen Komplementärin – B-GmbH – der KG.
                                              Bindung                              H-GmbH

                                                                                                      •   Durch eine 100 %-ige Beteiligung an der H-GmbH hielt die A-
                      Geschäftsführung                                                                    Holding zudem 100 % der Kommanditanteile an der M-KG.
         B-GmbH
                                            KG          Vermietung einer               M-KG
                                                           Immobilie                                  •   KG vermietete eine Immobilie (wesentliche Betriebsgrundlage) an
                                                                                                          die M-KG
                 Finanzamt/ Finanzgericht:
                 Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zwischen der KG und der M-KG.

                                                     BFH, Urteil vom 20.05.2021 (IV R 31/19)
                Ergebnis:
                • Keine Betriebsaufspaltung aufgrund fehlender personeller Verflechtung
                • Beherrschungsidentität kann trotz Mehrheitsbeteiligung aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu verneinen sein

                        im Streitfall fehlende Beherrschungsidentität aufgrund treuhänderischer Bindung der A-Holding;
                        A-Holding kann in wesentlichen Fragen (insbesondere Kündigung des Gebäudemietvertrags) bei der KG nicht ihren Willen gegen die
                        Treugeber durchsetzen

                Praxishinweis: Vertragsgestaltung ist entscheidend.

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IV. Finanzverwaltung

Deloitte 2021          24
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
 BMF-Schreiben
                                                                           Hintergrund
                § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG:
      §§
                • Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der
                  Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind
                • Voraussetzung: schriftlicher Nachweis vom Steuerpflichtigen über Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen

                                                             BMF-Schreiben vom 30.06.2021

                Stellungnahme zum erforderlichen Inhalt sowie zur Erstellung der Bewirtungsrechnung

                                 • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb), Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-
       Inhalt                      nummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung),
                                   Rechnungsbetrag und Name des Bewirtenden

                                 • Durch elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion: Anerkennung nur maschinell erstellter, elektronisch
                                   aufgezeichneter und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherter Rechnungen
       Erstellung
                                 • Bei unbaren Zahlungen: Zahlungsbeleg über die unbare Zahlung ist der Rechnung beizufügen.
                                 • Bei Verzehrgutscheinen: Vorlage der Abrechnung über die Verzehrgutscheine.

       Digitale/digitalisier-    • Digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg des Steuerpflichtigen (autorisiert durch elektronische Unterschrift/Genehmigung)
       te Rechnungen               muss digital mit der Bewirtungsrechnung verbunden werden

       Bewirtung im
                                 • Anwendung der genannten Anforderungen grundsätzlich auch bei Bewirtungen im Ausland
       Ausland

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Katastrophenerlasse Hochwasser
 Ländererlasse
                                                                            Hintergrund
                • Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juni und Juli 2021
                • Erhebliche finanzielle Belastungen bei vielen Steuerpflichtigen aufgrund der Beseitigung dieser Schäden

                                                             Katastrophenerlasse Hochwasser

                Erlasse der Landesfinanzverwaltungen NRW, Rheinland-Pfalz, Bayern, Hessen und Sachsen:
                steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

     •    Unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021:
                 ➢ Anträge auf Stundung (längstens bis 31.01.2022) der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie
                 ➢ Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer stellen
     • Möglichkeit des Verzichts auf die Erhebung von Stundungszinsen
     • Betriebsausgabenabzug für Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung von Opfern
     • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine geschädigten Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei
     • Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Überlassung von Wohnraum bis zum 31.12.2021 oder von Sachspenden bis zum 31.10.2021

                BMF-Schreiben vom 23.07.2021: umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe

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Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020
 BMF-Schreiben
                                                                          Hintergrund
                ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021:
      §§
                • Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 36 Abs. 3 EGAO)
                • Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit

                                                             BMF-Schreiben vom 20.07.2021

                Klärung von Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten
                • Verlängerung der Abgabefrist für Steuer- und Feststellungserklärungen für den Besteuerungszeitraum 2020, die durch Angehörige der
                  steuerberatenden Berufe erstellt werden, bis zum 31.05.2022
                • Verlängerung der Erklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige bis zum 01. bzw. 02.11.2021
                • Die gesetzlichen Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag ist nicht erforderlich.
                • Vorab-Anforderungen sind dennoch möglich.
                • Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn die Steuer- oder Festerklärungserklärung für 2020 nach dem 31.05.2022 abgegeben wird.
                • (Verschobener) Beginn des Zinslaufs für den Besteuerungszeitraum 2020 ist der 01.07.2022

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Übergangsregelungen der neuen Grunderwerbsteuerregelungen
 Ländererlasse
                                                                         Hintergrund
                Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 17.05.2021:
       §§                                                                                                                   A                   B
                • Absenkung der Grunderwerbsteuer auslösenden Beteiligungsgrenze von 95% auf 90%
                • Ausweitung der Vorschrift bei grundbesitzenden Personengesellschaften gem. § 1 Abs. 2a GrEStG
                                                                                                                                      Grund-
                  auf grundbesitzende Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG)                                                      besitz
                • Verlängerung der Haltefristen für die Grunderwerbsteuerbefreiung von 5 auf 10 Jahre bzw. sogar auf 15 Jahre
                • Einführung einer sog. „Börsenklausel“

                                                       Gleichlautende Erlasse vom 29.06.2021

                Klärung von Streitfragen hinsichtlich der zeitlichen Anwendung der neuen Grunderwerbsteuerregelungen
                • Allgemeine Übergangsregelung: Anwendung erstmals auf Erwerbe, welche nach Ablauf des 30.06.2021 verwirklicht werden.

   •    Grundbesitzende Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG): Gesellschafter, welche zum 01.07.2021 nach altem Recht als sog.
        Altgesellschafter (Halten der Beteiligung seit 5 Jahren) qualifizieren, behalten diesen Status für Zwecke des neuen Rechts.
   •    Grundbesitzende Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG): Berücksichtigung nur solcher Anteilsübergänge, die nach dem 30.06.2021 erfolgen.
   •    Börsenklausel (§ 1 Abs. 2c GrEStG): Anwendung auf alle offenen Fälle, d.h. auch für vor dem 01.07.2021 verwirklichte Fälle.
   •    Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 3a GrEStG): Fortbestehen der alten Rechtslage ohne zeitliche Begrenzung, sofern vor dem
        01.07.2021 eine Beteiligung von mindestens 90%, aber weniger als 95% bestand.
   •    Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften (§§ 5, 6 und 7 GrEStG): Keine Anwendung der verlängerten Vor- und Nachbehaltensfristen,
        wenn die Fristen nach den alten Regelungen bereits vor dem 01.07.2021 abgelaufen sind.

Deloitte 2021                                                               Deloitte Tax-News                                                          28
Umsatzsteuer

Deloitte 2021   29
Aufsichtsratsmitglieder
Unternehmereigenschaft
                             BFH, Urt. v. 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17)

                      S-AG

                                                                    Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen
                                                                    Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht Unternehmer.
                  100 %           Entsendung

                                EuGH, Urt. v. 13.06.2019, C-420/18, IO

                                                                    Ein Mitglied eines Aufsichtsrats, das nicht in eigenem Namen, für
                                                                    eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für
                                                                    Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und
                                                                    eine feste Vergütung erhält, ist nicht selbstständig tätig.

                                                             Unterordnungsverhältnis
                Aufsichtsrat
                                                             • Arbeitsbedingungen: Weisungsgebundenheit
                                     IO
                  Stiftung                                   • Ausübung der Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung
                                                               − feste Vergütung unabhängig von der Sitzungsteilnahme
                                                               − fahrlässiges Verhalten ohne Auswirkungen auf die Vergütung

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BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021
Anpassung: Abschn. 2.2 UStAE

                          Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

                          • keine Selbständigkeit, kein Vergütungsrisiko
      Festvergütung
                          • pauschale Aufwandsentschädigung
                          • Negativabgrenzung: Sitzungsgelder, nach tatsächlichem Aufwand bemessene Entschädigungen

                          • Selbständigkeit
      Mischvergütung
                          • variable Bestandteile im KJ mind. 10 % der Gesamtvergütung je Mandat
                          • inkl. Aufwandsentschädigung, ohne Reisekosten

                          • Beamte, Bedienstete einer Gebietskörperschaft, Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, die
      Sonderregelung
                            verpflichtet sind, einen Teil der erhaltenen Vergütung abzuführen
                            − keine Beanstandung der Annahme der Unselbständigkeit trotz Vergütungsrisiko

                          • Mitglieder von Aufsichtsräten
      Anwendungsbereich
                          • Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat nach § 107 Abs. 3 AktG bestellt hat
                          • Mitglieder von Gremien, die der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder
                            Personenvereinigung dienen

                          • Leistungen, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden
      Nichtbeanstandung

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Fragen

Deloitte 2021   32
Steuern und Recht im Überblick (III. Quartal 2021)

                                   Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an einen der Referenten oder an Ihren
                          üblichen Deloitte-Ansprechpartner.

       Deloitte Tax News    In der Fußzeile der Folien finden Sie unter Deloitte Tax-News den Link zum vertiefenden Beitrag in den Deloitte Tax News.

       Quartalswebcasts     Aufzeichnungen und Präsentationen aller Quartalswebcasts in 2021 finden Sie hier.

       Webcasts Indirekte   Aufzeichnungen und Präsentationen aller Webcasts aus dem Bereich Umsatzsteuer finden Sie hier.
       Steuern

       Webcasts             Aufzeichnungen und Präsentationen aller Webcasts aus dem Bereich Verrechnungspreise finden Sie hier.
       Verrechnungspreise

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