Steuern und Recht im Jahresüberblick - Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer - Deloitte

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Steuern und Recht im Jahresüberblick - Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer - Deloitte
Steuern und Recht
im Jahresüberblick
Allgemeine Einkommensbesteuerung
und Lohnsteuer
10. Dezember 2020
Steuern und Recht im Jahresüberblick - Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer - Deloitte
Ihre Referenten

                    Michaela Leitner          Ronny Spors
                    Business Tax              Senior Manager – Global Employer Services
                    München                   Düsseldorf

                    E: mleitner@deloitte.de   E: rspors@deloitte.de

Deloitte 2020                                                                        2
Steuern und Recht im Jahresüberblick - Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer - Deloitte
Inhaltsverzeichnis

 1. Allgemeine steuerliche Hinweise

 2. Hinweise für Immobilienbesitzer

 3. Hinweise für Kapitalanleger

 4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel

Deloitte 2020                                   3
1. Allgemeine steuerliche Hinweise

                                     4
Zu ausführlicher Darstellung
 Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags                                                                                     • Deloitte Tax News

                                                                          Hintergrund

                                Im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlages:
                Ziel
                                •   90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlages sollen entlastet werden.

                                • Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlages durch Anhebung der Freigrenzen zugunsten der Steuerzahler mit niedrigen
                Durch
                                  und mittleren Einkommen.

                                                                   Eckpunkte des Gesetzes

                                            • Bemessungsgrundlage bleibt die zu zahlende Steuer, aber Anhebung der Freigrenze von EUR 972 EUR/1.944 EUR
     Anhebung der Freigrenzen                 auf EUR 16.956 EUR/EUR 33.912 (Einzel-/Zusammenveranlagung).
     § 3 Abs. 3, 4 SolZG
                                            • Anhebung der Freigrenzen bereits im laufendem Lohnsteuerbezugsverfahren

                                            • Berücksichtigung der Freigrenzen auch bei sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren
     Sicherstellung der jährlichen
     Freigrenze bei sonstigen Bezügen       • Kinderfreibeträge sowie Freibeträge für den Betreuungs- und Bildungs- oder Ausbildungsbedarf etc. werden beim
     § 3 Abs. 4a SolZG                        laufenden Arbeitslohn mindernd berücksichtigt.

                                            • Verhinderung des Progressionssprungs nach Überschreiten der Freigrenze
     Anpassung der Milderungszone
     § 4 Satz 2 SolZG                       • Reduzierung der Grenzbelastung in der Milderungszone von 20 % auf 11,9 %
                                              (tarifliche ESt – Freigrenze) * Grenzbelastung 11,9 %)

                                     Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021
Deloitte 2020                                                                                                                                                   5
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                              • Deloitte Tax News
 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (1/3)                                                                                       • Webcast II

 Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket

                                                              Einkommensteuer

       25% des Bruttolistenpreises   • Anhebung der Kaufpreisgrenze für reinelektrische Firmenfahrzeuge von EUR 40.000 auf EUR 60.000
       für Privatnutzung eines
       Elektro- Firmenwagens
                                                 Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 angeschafft oder geleast wurden/werden
       § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
       § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG

Deloitte 2020                                                                                                                                           6
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2/3)
  Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket

                                                                Verlustrücktrag

       Verlustrücktrag            • Erweiterung auf max. 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung
       (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG)
                                                Befristet für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021

       Anpassung von              Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020
       Vorauszahlungen für        • Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 auf Antrag: pauschal i.H.v. 30% bzw. mehr bei Nachweis
       2019 (§ 110 EStG) und      • Keine Berücksichtigung der Einkünfte i.S.d. § 19 EStG bei der Berechnung des Verlustrücktrags
       Berücksichtigung eines     • Voraussetzung: Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 EUR
       vorläufigen                • Verlustrücktrag maximal i.H.v. 5 Mio EUR bzw. 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung
       Verlustrücktrags aus
       2020 bei der                                                                                              31.12.2020
                                                Gewinn           31.12.2019                  Verlust
       Steuerfestsetzung für
       2019
                                                                Verlustrücktrag

Deloitte 2020                                                                                                                               7
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (3/3)
  Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket

                                                    Kinderbezogene Vergünstigungen

       Entlastungsbetrag        • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 EUR auf 4.008 EUR
       Alleinerziehende
       § 24b Abs. 2 S. 3 EStG            • Für die Kalenderjahre 2020 und 2021

                                • Außerordentliche (nicht laufende) Erhöhung des Kindergeldes um insgesamt 300 EUR
       Kinderbonus
       § 66 Abs. 1 EStG
                                             Auszahlung 200 EUR im September 2020 und 100 EUR im Oktober 2020

                                • Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages im Rahmen der Vergleichsrechnung mit dem Kinderfreibetrag bei der
                                  Einkommensteuerveranlagung.

Deloitte 2020                                                                                                                                8
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                                           • Deloitte Tax News
  Zweites Familienentlastungsgesetz (1/3)                                                                                                  • Webcast III

  Überblick

                                                                        Hintergrund und Ziel

                                     • Hintergrund: Koalitionsvertrag
                                     • Ziel: Stärkung und steuerliche Entlastung der Familien

                                                               Zweites Familienentlastungsgesetz

       Gesetzesänderungen
       im Bereich der               • Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge
       Einkommensteuer              • Erhöhung des Grundfreibetrags
                                    • Ausgleich der sog. kalten Progression

                      29.07.2020                           18.09.2020                                29.10.2020          01.01.2021 bzw.
                                                                                                                           01.01.2022

                   Regierungsentwurf der                  Stellungnahme                               Abschluss            Inkrafttreten
                     Bundesregierung                        Bundesrat                           Gesetzgebungsverfahren

Deloitte 2020                                                                                                                                                        9
Zweites Familienentlastungsgesetz (2/3)
 Gesetzesänderungen

                                                                Einkommensteuer

        Kindergeld /              • Erhöhung des Kindergeldes um 15 Euro pro Kind pro Monat (ab 01.01.2021; § 66 Abs. 1 EStG)
        Kinderfreibetrag
                                  • Entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrags pro Kind für jeden Elternteil und des Freibetrags für den
        (§ 66 EStG,                 Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind für jeden Elternteil (ab VZ 2021; § 32 Abs. 6 S. 1 EStG)
        § 32 Abs. 6 EStG)

                                  • Anhebung des Grundfreibetrags für den VZ 2021 von 9.408 Euro auf 9.744 Euro und für den VZ 2022 auf 9.984
       Einkommensteuertarif         Euro (§ 32a Abs. 1 EStG)
       (§ 32a Abs. 1 EStG)        • Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2021und nochmals ab VZ 2022 zur
                                    Abmilderung sog. „kalten Progression“ (§ 32a Abs. 1 EStG)

       Abzug von
                                  • Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen für den VZ 2021 auf 9.744 Euro und für den VZ
       Unterhaltsleistungen
                                    2022 auf 9.984 Euro korrespondierend zur Anhebung des Grundfreibetrags (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)
       (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)

                                  • Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge unterliegt nicht den Anrechnungsbeschränkungen gemäß § 36a EStG
       Kirchensteuereinbehalt       (ab VZ 2021; § 51a Abs. 1 S. 1 EStG).
       bei Kapitalerträgen        • Schuldner der Kapitalerträge muss unter Angabe der SteuerID und des Geburtsdatums des Kapitalanlegers dessen
       (§ 51a EStG)                 Religionszugehörigkeit zu Beginn und dann einmal jährlich (zwischen 01.09. und 31.10.) beim Bundeszentralamt für
                                    Steuern abfragen (ab VZ 2022; § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EStG).

Deloitte 2020                                                                                                                                              10
Zweites Familienentlastungsgesetz (3/3)
Zusammenfassung

                                                                              Übersicht
  Alle Angaben in EUR                                                                          2020              2021

  Grundfreibetrag                                                                             9.408             9.744

  Kinderfreibetrag pro Elternpaar                                                              7.812             8.388
  (inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf)               (5.172 + 2.640)   (5.460 + 2.928)

  Kindergeld (1.-2./3./4. und mehr Kinder)                                                 204/210/235       219/225/250

  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  (1./2. und mehr Kinder zusätzlich)                                                        4.008/240         4.008/240

  Kindergeldzuschlag                                                                           170               185

Deloitte 2020                                                                                                                 11
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                            • Deloitte Tax News
  Jahressteuergesetz 2020 (1/3)                                                                                             • Webcast Q III

  Überblick

                                                                            Hintergrund

                                      • Notwendige Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung
                                      • Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH
                                      • Notwendige Umsetzung technischen Regelungsbedarfs

                                                                  Jahressteuergesetz 2020

                                      •   Umsatzsteuerrecht
       Gesetzesänderungen
                                      •   Einkommensteuerrecht
       in folgenden Bereichen:
                                      •   Abgabenordnung
                                      •   Erbschaftsteuerrecht
                                      •   weitere Gesetze

                         17.07.2020                      02.09.2020                       voraussichtlich
                                                                                          Dezember 2020

                  Referentenentwurf vom BMF         Regierungsentwurf des            Abschluss Beratungen im   Verkündung
                                                      Bundeskabinetts                Bundestag und Bundesrat

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Jahressteuergesetz 2020 (2/3)
 Mögliche Gesetzesänderungen

                                                             Einkommensteuer

         § 3 Nr. 2e EStG-E            • Ausweitung der Steuerfreiheit für Elterngeld (§ 3 Nr. 67b EStG) auf von ausländischen Rechtsträgern mit Sitz
         Elterngeld                     in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz gezahlte Leistungen.

        § 50 Abs. 1 EStG-E            • Hinzurechnung des Grundfreibetrags beeinflusst bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt
                                        nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens – keine
        Beschränkt Steuerpflichtige
                                        Übermaßbesteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen

        § 50 Abs. 1a EStG-E           • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind
                                        auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die übrigen
        Beschränkt Steuerpflichtige
                                        Voraussetzungen vorliegen

        § 105 EStG-E                  • Integration der Mobilitätsprämie in das Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung
        Mobilitätsprämie

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Jahressteuergesetz 2020 (3/3)
  Mögliche Gesetzesänderungen im Bereich der Abgabenordnung

                                                               Abgabenordnung

        § 19 AO-E                • Bisheriges Wohnsitzfinanzamt bleibt für den ehemals unbeschränkt Steuerpflichtigen auch nach dessen Wegzug
        Zuständiges Finanzamt      ins Ausland das zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 2 S. 3 AO-E)
        bei Wegzug ins Ausland

                                 • Keine Mitteilungspflicht beim Erwerb oder der Veräußerung einer börsennotierten Auslandsbeteiligung von weniger als
        § 138 AO-E                 1 Prozent (§ 138 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2-4 AO E)
        Mitteilungspflicht       • Diese Regelung gilt auch für Personengesellschaften und andere Gemeinschaften, die eine Feststellungserklärung
                                   abgeben müssen (§ 138 Abs. 5 S. 1-3 AO-E)

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2. Hinweise für Immobilienbesitzer

                                     15
Zu ausführlicher Darstellung
 Klimaschutzpaket 2030                                                                                                                • Deloitte Tax News
 Steuervergünstigungen für Wohnungen
                                Förderung energetischer Maßnahmen zur Gebäudesanierung - § 35c EStG
                          • Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) für nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 01.01.2030 abgeschlossene
                            energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen.
                          • 20% der Aufwendungen (max. begrenzt auf EUR 200.000), die sich auf drei Jahre verteilen:
                          • Je 7 % der Kosten für die ersten beiden Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr), max.
     Steuerermäßigung       pro Jahr EUR 14.000
                          • 6 Prozent der Kosten im dritten Jahr (übernächsten Kalenderjahr), max. EUR 12.000
                          • Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Objekt: EUR 40.000
                          • Zusätzliche Steuerermäßigung von 50% bei Optimierung mindestens 2 Jahre alter Heizungsanlagen

                          • Auf Antrag des Steuerpflichtigen
                          • Begünstigtes Objekt ist bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgebend ist der Beginn der
                            Maßnahmen.
       Voraussetzungen
                          • Ausführung der jeweiligen Maßnahme durch Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
                            Muster. (Das Bescheinigungsverfahren ergibt sich aus der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung mit umfangreichen
                            Erläuterungen und amtlichen Mustern (ESanMV vom 07.01.2020)

                          • Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken
                          • Erneuerung der Fenster oder Außentüren                                                               BMF- Schreiben v.
                                                                                                                                 07.01.2020-
                          • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage                                                          Steuerermäßigung für
         Maßnahmen
       Mobilitätsprämie   • Erneuerung der Heizungsanlage                                                                        energetische
       für geringe                                                                                                               Maßnahmen § 35c EStG
       Einkommen          • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
                          • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind.

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Sonderabschreibung § 7b EStG
BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3- S 2197/19/10009 : 008

                                                                          Zielsetzung

                                                         Förderung des Neubaus von Mietwohnungen

  Bis zu 5% Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren zusätzlich zur „regulären“ AfA nach § 7 Abs. 4 EStG

                                • Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen
     Gegenstand
                                • Neue Wohnung, wenn Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung

                                •   Bauantrag/Bauanzeige nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022
                                •   Neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen
     Voraussetzungen            •   Anschaffungs-/Herstellungskosten max. EUR 3.000/qm Wohnfläche
                                •   Bemessungsgrundlage: max. EUR 2.000/qm Wohnfläche
                                •   entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den folgenden 9 Jahren
                                •   Nicht möglich: bei vorübergehender Beherbergung von Personen (Ferienwohnungen)

                                 • Rückwirkende Versagung der bereits beanspruchten Sonderabschreibungen
     Bei Verstoß
                                 • Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO: Eintritt des schädlichen Ereignisses

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Zu ausführlicher Darstellung
Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke                                                                                                 • Deloitte Tax News

Kritik an der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung

                                                                               Hinweise

       • In einem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines
         Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zur Bestimmung der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann, wenn im Kaufvertrag keine
         Aufteilung des vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude vorgenommen wurde.

       • Der BFH hat nun das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert (Beschluss v. 21.01.2020 - IX R 26/19)

       • Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch mit dem Beitrittsbeschluss noch nicht verbunden. Aus diesem Beitrittsbeschluss ergibt sich
         auch noch keine Tendenz, ob der BFH die Anwendung der Arbeitshilfe als verbindlich anerkennen wird.

       Empfehlungen für die Praxis:

       • Führt die Arbeitshilfe in der Praxis zu ungereimten Ergebnissen, sollte auf den Ansatz eines angemessenen Wertes bestanden und ggf. die
         Steuerfestsetzung offengehalten werden, damit die zu erwartende Entscheidung des BHF berücksichtigt werden kann.

       • Ggf. können auch noch Grundstücksanschaffungen aus Vorjahren diesbezüglich „wieder geöffnet werden“, wenn in den Steuererklärungen für aktuelle
         Veranlagungszeiträume höhere Abschreibungen als in der Vergangenheit geltend gemacht werden.

       • Die Arbeitshilfe kommt nicht zur Anwendung, wenn Käufer und Verkäufer bereits im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vornehmen.

       Abbruch als durch die Vermietung

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Anschaffungsnahe Herstellungskosten
 Mögliche Gesetzesänderung

                                                Reaktion auf den BFH Beschluss v. 28.04.2020 - IX B 121/19

      • Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden und 15 %
        der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen, können nicht sofort steuerlich abgezogen werden, sondern sind als sog. anschaffungsnahe
        Herstellungskosten nur langfristig über die Abschreibungen steuerwirksam.

      • Der Gesetzgeber plant, dass nun bereits nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, aber noch vor Kaufpreiszahlung durchgeführte
        Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen sollen.
        Der bisherige Bezug auf den Anschaffungszeitpunkt (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) soll wegfallen.

      • Um Steuergestaltungen zu vermeiden, die die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten unterlaufen können, empfiehlt der Bundesrat in
        seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 eine entsprechende Änderung von § 6 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1a EStG.

      • Die Neuregelung soll dann (erst) für alle Baumaßnahmen gelten, die am Tag nach Verkündung des Jahressteuergesetzes 2020 beginnen.

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Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                                • Deloitte Tax News
 Jahressteuergesetz 2020                                                                                                        • Webcast Q III

 Mögliche Gesetzesänderungen

                                                            Einkommensteuer

                                           • Herabsetzung der Grenze für die Aufteilung der Wohnungsüberlassung in einen entgeltlich und in einen
        § 21 Abs. 2 EStG-E
                                             unentgeltlich vermieteten Teil (von bisher 66%) auf 50% der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG-E)
        Verbilligte Wohnungsüberlassung
                                           • Wenn das Nutzungsentgelt 50% und mehr jedoch weniger als 66% beträgt, ist eine
                                             Totalüberschussprognose erforderlich:
                                                    Fällt diese positiv aus: Voller Werbungskostenabzug
                                                    Fällt diese negativ aus: Aufteilung und Werbungskostenabzug nur für den entgeltlichen Teil

                                                           Soll ab den Veranlagungszeitraum 2021 gelten

                                           • Durch die Änderung des § 7h Abs. 2 S. 1 EStG-E sollen offensichtlich rechtswidrige
       § 7h EStG-E
                                             Bescheinigungen, die durch eine Gemeindehörde ausgestellt werden, im Rahmen dieser
       Steuerbegünstigungsvorschrift bei
                                             Steuerbegünstigungsvorschrift für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung mehr entfalten.
       Gebäuden in Sanierungsgebieten
                                                           Soll auf Bescheinigungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 erteilt werden

Deloitte 2020                                                                                                                                            20
3. Hinweise für Kapitalanleger

                                 21
Abgeltungsteuer
Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG)
                                                              Überblick

                                            Grundsatz:
                                            - Noch nicht ausgeglichene Verluste sind auf das nächste Kalenderjahr
                                              vorzutragen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG).
                                            - Gewinne und Verluste werden nur zwischen Konten und Depots des Steuerpflichtigen bei derselben
                                              Bank und ggf. bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zwischen Ehegatten verrechnet.

                                                                  Begrenzung: Die Verlustbescheinigung kann nicht rückwirkend beantragt
                                                                  werden und ist nicht widerruflich.

            Bis zum 15. Dezember des                              Nachteil: Bei Beantragung der Verlustbescheinigung entfällt bei dieser Bank
            jeweiligen Jahres kann eine                           der Verlustübertrag in das folgende Jahr.
            Verlustbescheinigung
            beantragt werden zur
            Verrechnung von Verlusten und
            Gewinnen bei verschiedenen
            Banken (im Rahmen der                                 Vorteil: Durch die Verlustbescheinigung können bei einer Bank nicht voll
            Einkommensteuerveranlagung)                           nutzbare Aktienverluste mit Aktiengewinnen bei anderen Banken in der
                                                                  Jahressteuererklärung verrechnet werden.

Deloitte 2020                                                                                                                                   22
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                                 • Deloitte Tax News
  Jahressteuergesetz 2020                                                                                                        • Webcast Q III

 Mögliche Gesetzesänderungen

                                                                Einkommensteuer

     § 20 Abs. 4a EStG-E        • Der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die der Steuerpflichtige ohne
     Anteile ausländischer        Gegenleistung erhalten hat, sind unter bestimmten Voraussetzungen jeweils mit 0 Euro anzusetzen.
     Aktiengesellschaften
     ohne Gegenleistung
                                          Die Neufassung ist soll auf Anteile anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 zugeteilt werden.

                                • Nach der bisher geltenden Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem
                                  Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a
                                  EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Anteilseigner mit einer Beteiligung von mindestens 10%.
     § 32d Abs. 2 Nr. 1b Satz
     1 EStG-E                   • Neue zusätzliche Voraussetzungen für die Nichtanwendung des Abgeltungsteuertarifs:
     Abgeltungsteuertarif bei     der Ausschuss aus dem Abgeltungssteuertarif tritt nur noch ein, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden
                                  Aufwendungen beim Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Einkünften sind, die
     Anteilseignern
                                  der inländischen Besteuerung unterliegen.

                                          Neufassung soll grundsätzlich anzuwenden sein auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden.
                                          Soweit deren rechtliche Grundlage vor dem 01.01.2021 begründet wurde, soll sie erst ab dem VZ 2024
                                          anzuwenden sein.

Deloitte 2020                                                                                                                                             23
4. Hinweise für Arbeitgeber und
   Arbeitnehmer

                                  24
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                       • Deloitte Tax News
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise                                        • Webcast II

für Arbeitnehmer (1/3)
Corona-Prämie

                Grundsatz

 Arbeitnehmer können ihren Arbeitnehmern
 im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
 Beihilfen/ Prämien bis zu einem Betrag von
 insgesamt max. EUR 1.500 pro Person
 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei
 in Form von Bar- und /oder Sachbezügen           BMF-Schreiben v. 09.04.2020, IV C 5 - S2342/20/10009:001
 zukommen lassen (nicht: Zuschuss zum
 Kurzarbeitergeld).                           • Voraussetzung: Prämie wird “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem
                                                Entgelt” gezahlt; keine Gehaltsumwandlung.
                                              • Aufgrund gesamtgesellschaftlicher Betroffenheit durch die Corona-Krise
                                                kann die Prämie allen Arbeitnehmern gewährt werden.
                                              • Empfänger dieser Leistung können auch Teilzeitkräfte, Auszubildende,
                                                Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte sein. Entscheidend hierbei ist ein
                                                aktives Arbeits- bzw. Dienstverhältnis; daher sind Betriebsrentner nicht.
                                              • Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet
                                                werden.

Deloitte 2020                                                                                                                   25
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer (2/3)
Corona-Prämie

                                               BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003

                          • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich normiert. In Folge wurde im Oktober das
                            BMF-Schreiben vom 09.04.2020 aktualisiert.

       § 3 Nr. 11a EStG   • Die grundsätzlichen Regelungen und Voraussetzungen für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung wurden
                            unverändert übernommen.
                          • Ergänzt wurde im aktualisierten BMF-Schreiben die konkretisierende Voraussetzung, dass die Zahlung zur Abmilderung der
                            zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen soll.

                                              Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
                                                                      Ausgewählte Einzelfälle

       § 3 Nr. 11a EStG-E
       Verlängerung der                                         Auszahlung der Corona-Prämie soll bis zum 31.01.2021 möglich sein
       zeitlichen Anwendung

Deloitte 2020                                                                                                                                        26
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer (3/3)
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

                                               BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003

                          • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 28a EStG eingefügt.
                          • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind demnach steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80%
                            des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.
                          • Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze
       § 3 Nr. 28a EStG
                            (Rentenversicherung – West/Ost), fallen weder unter § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 28a EStG.
                          • Die Steuerbefreiung gilt zunächst für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021.
                          • Aufzeichnung im Lohnkonto
                          • Bei der Einkommensteuerveranlagung unterliegen diese steuerfreien Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt.

                                               Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
                                                                      Ausgewählte Einzelfälle

       § 3 Nr. 28a EStG-E
       Verlängerung der
                                                             Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2022
       zeitlichen Anwendung

Deloitte 2020                                                                                                                                           27
Home Office in Zeiten von COVID-19 (1/2)
Aus Sicht des Arbeitgebers

                Leistungen für die Arbeitnehmer

                           Zur Verfügungstellung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc.)
                  01       • Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, da betrieblich veranlasst

                           Übereignung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc)
                   02      • Pauschalversteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG und SV-Freiheit, nur möglich bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin
                             geschuldetem Arbeitslohn

                           Zuschüsse zu den Internet-/Telekommunikationskosten der Arbeitnehmer
                           • Einzelnachweis für beruflich veranlasste Kosten: Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)
                   03      • Erstattung 20% des Rechnungsbetrages: max. EUR 20 pro Monat steuerfrei
                             (Rechnung ist zum Lohnkonto zu nehmen; repräsentativer Dreimonatszeitraum ausreichend)
                           • Pauschale Versteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (wenn “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitlsohn”)

                           Pauschaler Zuschuss für das Home Office ( z.B. für anteilige Mietkosten, Stromkosten etc.)
                   04
                           • Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn

                           Arbeitsmittel (Bürostuhl, Schreibtisch sowie Verbrauchsmaterial)
                   05      • Zur Verfügungstellung betrieblicher Arbeitsmittel für das Home Office: LSt- und SV-frei
                           • Erstattungen für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitsmittel: LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn (Werbungskostenersatz)

Deloitte 2020                                                                                                                                                28
Home Office in Zeiten von COVID-19 (2/2)
 Aus Sicht des Arbeitnehmers

                                                                    Werbungskostenabzug möglich, wenn

                                     a)                                                                                         b)

                                                                                               •   Für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht;
                                                                                                   das Arbeitszimmer jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten
    •      das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
                                                                                                   beruflichen Tätigkeit darstellt.
           Tätigkeit darstellt.
                                                                                oder           •   Das Bürogebäude durch den Arbeitgeber offiziell geschlossen ist
                                                                                                   und für diesen Zeitraum kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
                                                                                                   steht (ggf. Arbeitgeberbescheinigung).
                                                                                               •   Dies gilt nicht, wenn Remote Work nur empfohlen wird.

                 Werbungskostenabzug zu 100%
                                                                                                      Werbungskostenabzug bis max. EUR 1.250 p.a.
                                                                                                      •    Höchstbetrag für jeden Steuerpflichtigen (auch bei
                                                                                                           Ehegatten)
                                                                                                      •    keine zeitanteilige Kürzung

                           Es in der Diskussion, im Jahressteuergesetz 2020 eine Home Office-Pauschale für empfohlenes Remote Work in Höhe von
                           EUR 5 pro Arbeitstag; max. EUR 600 im Kalenderjahr aufzunehmen.

Deloitte 2020                                                                                                                                                         29
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                                • Deloitte Tax News
Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
 LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 18.06.2020 – S 2334-355-St 215

                                                                                                          Wechsel der Versteuerungsmethode bei
                                                                                                               Einkommensteuerveranlagung
        Keine besonderen Erleichterungen im
          Lohnsteuerabzug trotz COVID-19                  Generelle Regeln zu Ausnahmen von
                                                                der Lohnversteuerung                   • Auch wenn der geldwerte Vorteil nach der 0,03%-
                                                                                                         Regelung in den Gehaltsabrechnungen
     • Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten
                                                                                                         lohnversteuert wurde, kann der Arbeitnehmer im
       zwischen Wohnung und erster                    • Von einer Versteuerung solcher Fahrten kann
                                                                                                         Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur
       Tätigkeitsstätte nach 0,03%-Regelung, auch       abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der
                                                                                                         alternativen Bewertung (0,002% des
       wenn der Firmenwagen selten oder gar nicht       Firmenwagen für volle Kalendermonate dafür
                                                                                                         Bruttolistenspreises je Entfernungskilometer und
       für solche Fahrten genutzt wird.                 tatsächlich nicht zur Verfügung steht
                                                                                                         Fahrt) wechseln.
     • Alternativ können diese Fahrten einzeln mit                         oder
                                                                                                       • Ein Nachweis der tatsächlichen Tage mit
       0,002% des Bruttolistenspreises pro
                                                                                                         mindestens einer entsprechenden Fahrt muss vom
       Entfernungskilometer versteuert werden.           der Arbeitgeber ein entsprechendes
                                                                                                         Arbeitnehmer vorgelegt werden.
       Dabei ist die Versteuerung auf max. 180 Tage      Nutzungsverbot ausgesprochen hat
       mit mind. einer solchen Fahrt begrenzt.           (z.B. wg. kompletter Büroschließung)
                                                                                                       • Auch hier ist die Versteuerung auf max. 180 Tage
                                                                                                         mit mind. einer solchen Fahrt begrenzt.
     • Ausübung des Wahlrechts durch den              • Nutzungsverbot ist durch entsprechende
       Arbeitnehmer hinsichtlich der                    Unterlagen nachzuweisen und als Beleg beim
       Versteuerungsmethode muss aber einheitlich       Lohnkonto aufzubewahren.
       für das jeweilige Kalenderjahr ausgeübt
       werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht    • Widerruf des Nutzungsverbots für die Zukunft
       zulässig.                                        nach Wegfall der Gründe ist möglich.

Deloitte 2020                                                                                                                                            30
Zu ausführlicher Darstellung
Elektromobilität                                                                                                                        • Deloitte Tax News

BMF-Schreiben v. 29.9.2020 – IV C 5 S 2334/19/10009:004
                                                   Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Ladestrom

   • Gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro-/Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bzw. in einem verbundenen Unternehmen sowie die
     zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
   • Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Erwerb und Nutzung einer solchen
     Vorrichtung können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
   • Voraussetzung für beide Vergünstigungen: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.

                                                Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für Ladestrom

  • Bei privaten Elektrofahr-/Hybridfahrzeugen des Arbeitnehmers: Erstattungen des Arbeitgebers führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
  • Bei betrieblichen Elektrofahr-/Hybridfahrzeugen des Arbeitgebers: Erstattung des Arbeitgebers für Dienstwagen sind steuerfreier Auslagenersatz,
    entweder gegen entsprechender Nachweise oder pauschal wie folgt:

                                                                                     01.01.2017 bis 31.12.2020          01.01.2021 bis 31.12.2030
                                                                                             monatlich
                                                                          Ausgewählte Einzelfälle                                monatlich
        Elektrofahrzeuge           mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber                           EUR 20                             EUR 30
        Hybridelektrofahrzeuge                                                                    EUR 10                             EUR 15

        Elektrofahrzeuge           ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim                          EUR 50                             EUR 70
        Hybridelektrofahrzeuge     Arbeitgeber                                                    EUR 25                             EUR 35

Deloitte 2020                                                                                                                                                    31
Zu ausführlicher Darstellung
                                                                                                                                              • Deloitte Tax News
 Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen                                                                      • Webcast I

 BMF-Schreiben v. 05.02.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017:02

                                                                        Definition der Finanzverwaltung

                Das BMF vertritt folgende Auffassung:
                Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind erfüllt, wenn
                     die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet
                     der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt
                     die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
                     bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

                Steuerbegünstigungen sind nur möglich für echte Zusatzleistungen des Arbeitsgebers (Nettolohnoptimierung).

                                                        Geplante gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2020

          • § 8 EStG soll um einen Absatz 4 ergänzt werden.
          • Dieser Absatz ist inhaltsgleich formuliert mit der Definition der Finanzverwaltung „zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn“.

Deloitte 2020                                                                                                                                                          32
Reisekosten
Update

                                                                  Aktualisierte Grundsätze

   • Mit BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 S 2352/19/10011:006m (ersetzt das Schreiben vom 04.10.2014) aktualisiert die Finanzverwaltung die Grundsätze zur
     steuerlichen Behandlung von Reisekosten.
   • Das neue BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de
   • Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

                                                                    Auslandsdienstreisen

   • Bisher sind noch keine neuen Auslandsreisekostentabellen für Dienstreisen ab dem 01.01.2021 durch das BMF veröffentlicht worden.
   • Es sind vorerst die Auslandsreisekostentabellen 2020 weiter anzuwenden.
   • Das BMF-Schreiben mit den Tabellen 2020 ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de

                    Das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 sowie weitere Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht werden im Online-Seminar „Lohnsteuer &
                    Sozialversicherung 2021“ (geplant für KW 4/2021) ausführlich erläutert.
                    .

Deloitte 2020                                                                                                                                                   33
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020
BMF-Schreiben v. 09.09.2019, IV C 5 S 2378/18/10002:1

                                                  Hinweise
  • Abschluss des Lohnkontos zum Ende des Kalenderjahres oder der Beschäftigung

  • Elektronische Übermittlung der Bescheinigung bis zum 28. Februar 2021
    an das zuständige Arbeitgeberfinanzamt

  • Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
    Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle

  • Ab 1. Januar 2020 sind in Zeile 17 auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie
    Zuschüsse und Sachbezüge zu bescheinigen

           •    Zuschüsse („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für Fahrten mit
                öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster
                Tätigkeitsstätte sowie im Personennahverkehr
           •    Sachbezüge („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für die
                unentgeltliche/verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen
                Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen
                Personennahverkehr (Jobticket)
           •    Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag bei Verkehrsbetrieben)
                steuerfrei bleiben

Deloitte 2020                                                                                              34
Amtliche Sachbezugswerte 2021
Übersicht

                     Art des Sachbezugs                                              Jugendliche / Azubis
                          (monatlich)     EUR                                               EUR

  Freie Unterkunft                        237,00                                               201,45

  Wohnung                                          grundsätzlich ortsübliche (Brutto-) Miete

                     Art des Sachbezugs                             EUR

  Verpflegung (monatlich)
  - Vollverpflegung                                                263,00
  - Frühstück                                                       55,00
  - Mittag- und Abendessen                                          104,00 (jeweils)

  Verpflegung (täglich)
  - Vollverpflegung                                                 8,77
  - Frühstück                                                       1,83
  - Mittag- und Abendessen                                          3,47 (jeweils)

Deloitte 2020                                                                                               35
Sozialversicherungswerte 2021 (1/2)
Übersicht
                                   Beitragssätze                                                             bundeseinheitlich

 Krankenversicherung*                                                                                              14,60%

 Rentenversicherung                                                                                                18,60%

 Arbeitslosenversicherung                                                                                           2,40%

 Pflegeversicherung                                                                                                 3,05%

 Beitragszuschlag für Kinderlose                                                                                    0,25%

*Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben; durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2021 ist
voraussichtlich 1,3%; seit 2019 wird der Zusatzbeitrag auch wieder hälftig vom Arbeitgeber getragen werden.

                  gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze                                                     bundeseinheitlich
  Krankenversicherung

  Jahr                                                                                                         EUR 64.350,00

Deloitte 2020                                                                                                                                 36
Sozialversicherungswerte 2021 (2/2)
Übersicht
                         Beitragsbemessungsgrenzen                                                          bundeseinheitlich

  Kranken- und Pflegeversicherung

  - Jahr                                                                                                      EUR 58.050,00

  - Monat                                                                                                     EUR 4.837,50

  - Kalendertag                                                                                               EUR    161,25

                Beitragsbemessungsgrenzen                   alte Bundesländer einschl. West-Berlin           neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin

  Renten- und Arbeitslosenversicherung

  - Jahr                                                                 EUR 85.200,00                                   EUR 80.400,00

  - Monat                                                                EUR 7.100,00                                    EUR 6.700,00

  - Kalendertag                                                          EUR      236,66                                EUR     223,33,00

                     Ab dem 01.01.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,50 brutto je Zeitstunde.

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Veranstaltungshinweis

Deloitte 2019           38
Veranstaltungshinweis

                                      Deloitte Arbeitgeberseminar

                          „Lohnsteuer und Sozialversicherung 2021“

                
                          mit ausführlichen Hinweisen zu allen relevanten Änderungen

                              4 Online - Veranstaltungen á 1,5 Stunden
                    (3 Webinare zur Lohnsteuer, 1 Webinar zur Sozialversicherung )

                                    vom 25.01.2021 bis 28.01.2021

Deloitte 2020                                                                          39
5. Anhang:
   Checkliste zum Jahreswechsel

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für die Vorbereitung des Jahresabschlusses

 Maßnahmen zur Jahresabschlussvorbereitung (Dokumentation für Wertberichtigungen, Teilwerte, Rückstellungen; Einkünfteverlagerungen zwischen 2020/2021
  durch Einflussnahme auf Gewinnrealisierungszeitpunkte).

 Vorziehen bzw. Zurückstellen von Ausgaben und Einnahmen im Jahr 2020 bei Überschussrechnern

 Maßnahmen zur Vermeidung des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG für 2020 und spätere Jahre (z.B. Einlagen, Gewinnverlagerungen,
  Umfinanzierungen

 Dispositionen zur Vermeidung oder Minimierung der Zinsschranke gem. § 4h EStG

 Anschaffung oder Herstellung begünstigter beweglicher und selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800 (bzw. EUR 1.000 netto)
  noch im Wirtschaftsjahr 2020, um im Wege der Sofort- bzw. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG 100 % bzw. 20 % der Anschaffungs- oder
  Herstellungskosten noch für das 2020 absetzen zu können.

 Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern um (für 2020 zeitanteilig, ab 2021 vollständig) die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zu nutzen

 Verschiebung der Anschaffung von Elektrolieferfahrzeugen auf das Jahr 2021 zur Erreichung der vorgesehenen 50%igen Sonderabschreibung nach § 7c EStG

 Rücklagen nach § 6b EStG aus 2016 sind zum 31.12.2020 (mit Zinszuschlag) aufzulösen, wenn in 2020 keine reinvestitionsfähige Maßnahmen erfolgen oder – bei
  Gebäuden – zumindest mit der Gebäudeherstellung begonnen und dies zu Nachweiszwecken dokumentiert wird; Fristverlängerung um ein Jahr, wenn steuerfreie
  Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 1.1.2020 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre.

 Rücklagen für Ersatzbeschaffung müssen nach R 6.6 Abs. 4 EStR 2012 gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn keine rechtzeitige Ersatzbeschaffung erfolgt.

 Sicherung der steuerlich ordnungsgemäßen Kassenführung

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter

 Vorbereitungen für geplante Unternehmensumstrukturierungen und Gesellschafteraufnahmen unter Beachtung der neueren Gesetzgebung, Rechtsprechung und
  Verwaltungspraxis

 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften, z.B. durch Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag, Verzicht auf künftige Leistungs- und Nutzungsvergütungen,
  Zuführung gewinnbringender Aktivitäten, Umstrukturierungen, verlustrealisierende Anteilsveräußerung oder Auflösung

 Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 302 Abs. 4 AktG enthalten

 Disposition wegen drohender Verlustvernichtung nach § 8c KStG unter Berücksichtigung von § 8d KStG

 Anpassung und Optimierung von Vergütungsregelungen für Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern
  (Tätigkeitsvergütungen, Nutzungsvergütungen, Kredite).

 Dispositionen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile zum
  steuerlichen Privatvermögen gehören und bei denen Fremdfinanzierungsentgelte anfallen (Option zum Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG,
  Umfinanzierung oder Einlage der Anteile in das steuerliche Betriebsvermögen).

 Überprüfung der Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf Fortentwicklung von Rechtsprechung und
  Verwaltungspraxis

 Rangrücktrittserklärungen für Verbindlichkeiten vor dem Bilanzstichtag zur Vermeidung einer Überschuldung bzw. deren Überprüfung im Hinblick auf das
  Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Immobilienbesitzer

 Überprüfung der vereinbarten Miete im Vergleich mit der ortsüblichen Miete (50% bzw. 66%) zur Sicherung des Werbungskostenabzugs

 Maßnahmen zum Nachweis der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht bei leerstehenden Immobilien

 Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei Vermietungseinkünften (Umschuldung)

 Aufschub von anschaffungsnahen Gebäudeinstandsetzungen zur Wahrung der Dreijahres -/ 15%-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)

 Dispositionen im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus und der energetischen Sanierung ab 2020

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für private Kapitalanleger

 Verjährungshemmende Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Geltendmachung von in der Vergangenheit entstandenen Verlusten durch
  wertlos gewordene Aktien, Wertpapiere oder Forderungen

 Bei Verlusten aus Wertpapierveräußerungen, die bei der jeweils auszahlenden Stelle in diesem Jahr nicht zum Ausgleich gelangen:
  Antrag auf Bescheinigung der Verluste, welcher der auszahlenden Stelle bis zum 15.12.2020 vorliegen muss, um den Verlustausgleich mit
  positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2020 mit anderen Banken, etc. zu ermöglichen.

 Maßnahmen zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages (ggf. Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute)

 Prüfung der kleinen Veranlagungsoption nach Maßgabe des besonderen Steuersatzes gem. § 32d Abs. 4 EStG.

 Umfinanzierung von fremdfinanzierten Wertpapieranlagen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG.

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Checkliste zum Jahreswechsel
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 Prüfung von Steuerpauschalierungen z.B. nach. § 37b EStG für das Jahr 2020 und ggfs. rechtzeitige Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28.02.2021

 Zahlung eines nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien „Corona-Bonus“ an Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 bzw. 31.01.2021

 ´Prüfung der Möglichkeiten zur Ausschöpfung der erweiterten Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für Job-Tickets und öffentliche Verkehrsmittel

 Nutzungsmöglichkeiten für erweiterte steuerliche Privilegierung der Elektromobilität prüfen

 Prüfung der Höchstgrenze für steuerfreie bzw. - begünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung
  z.B. Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gem. § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG.

 Gehaltsumwandlungsmöglichkeiten (u.a. in Sachbezüge) noch im Jahr 2020 zur Nutzung von Steuerbefreiungen und anderen Steuervergünstigungen prüfen

 Möglichkeiten der Ausschöpfung der Jahreshöchstbeträge von EUR 600 für nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung prüfen

 Überprüfung der Versteuerung der Dienstwagennutzung und ggfs. Berücksichtigung von Nutzungsentgelten des Arbeitnehmers

 Steuerliche Würdigung der in 2020 eventuell durchgeführten Betriebsveranstaltungen, evtl. noch Dispositionen für noch anstehende Weihnachtsfeier; ggfs.
  Anmeldung der Pauschalsteuer spätestens bis zum 28.02.2021

 Vorbereitung auf eventuelle Erhöhung der Beitragsbemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung

 In Privathaushalten:
  Nutzung der Steuerabzugsbeträge für Mini-Jobs, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (Beachtung der Höchstgrenzen nach § 35a EStG)

 Arbeitnehmer: Überprüfung des bisherigen Antrags auf zweijährigen Lohnsteuerfreibetrag vornehmen oder (erstmals) neuen Antrag stellen

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