Steuern und Recht im Jahresüberblick - Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer - Deloitte
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Steuern und Recht im Jahresüberblick Allgemeine Einkommensbesteuerung und Lohnsteuer 10. Dezember 2020
Ihre Referenten Michaela Leitner Ronny Spors Business Tax Senior Manager – Global Employer Services München Düsseldorf E: mleitner@deloitte.de E: rspors@deloitte.de Deloitte 2020 2
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine steuerliche Hinweise 2. Hinweise für Immobilienbesitzer 3. Hinweise für Kapitalanleger 4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel Deloitte 2020 3
1. Allgemeine steuerliche Hinweise 4
Zu ausführlicher Darstellung Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags • Deloitte Tax News Hintergrund Im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlages: Ziel • 90 % aller Zahler des Solidaritätszuschlages sollen entlastet werden. • Schrittweiser Abbau des Solidaritätszuschlages durch Anhebung der Freigrenzen zugunsten der Steuerzahler mit niedrigen Durch und mittleren Einkommen. Eckpunkte des Gesetzes • Bemessungsgrundlage bleibt die zu zahlende Steuer, aber Anhebung der Freigrenze von EUR 972 EUR/1.944 EUR Anhebung der Freigrenzen auf EUR 16.956 EUR/EUR 33.912 (Einzel-/Zusammenveranlagung). § 3 Abs. 3, 4 SolZG • Anhebung der Freigrenzen bereits im laufendem Lohnsteuerbezugsverfahren • Berücksichtigung der Freigrenzen auch bei sonstigen Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren Sicherstellung der jährlichen Freigrenze bei sonstigen Bezügen • Kinderfreibeträge sowie Freibeträge für den Betreuungs- und Bildungs- oder Ausbildungsbedarf etc. werden beim § 3 Abs. 4a SolZG laufenden Arbeitslohn mindernd berücksichtigt. • Verhinderung des Progressionssprungs nach Überschreiten der Freigrenze Anpassung der Milderungszone § 4 Satz 2 SolZG • Reduzierung der Grenzbelastung in der Milderungszone von 20 % auf 11,9 % (tarifliche ESt – Freigrenze) * Grenzbelastung 11,9 %) Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und beim Lohnsteuerabzug im Kalenderjahr 2021 Deloitte 2020 5
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (1/3) • Webcast II Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket Einkommensteuer 25% des Bruttolistenpreises • Anhebung der Kaufpreisgrenze für reinelektrische Firmenfahrzeuge von EUR 40.000 auf EUR 60.000 für Privatnutzung eines Elektro- Firmenwagens Gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2019 angeschafft oder geleast wurden/werden § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG Deloitte 2020 6
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (2/3) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket Verlustrücktrag Verlustrücktrag • Erweiterung auf max. 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) Befristet für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 Anpassung von Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 Vorauszahlungen für • Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 auf Antrag: pauschal i.H.v. 30% bzw. mehr bei Nachweis 2019 (§ 110 EStG) und • Keine Berücksichtigung der Einkünfte i.S.d. § 19 EStG bei der Berechnung des Verlustrücktrags Berücksichtigung eines • Voraussetzung: Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 EUR vorläufigen • Verlustrücktrag maximal i.H.v. 5 Mio EUR bzw. 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung Verlustrücktrags aus 2020 bei der 31.12.2020 Gewinn 31.12.2019 Verlust Steuerfestsetzung für 2019 Verlustrücktrag Deloitte 2020 7
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (3/3) Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket Kinderbezogene Vergünstigungen Entlastungsbetrag • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 EUR auf 4.008 EUR Alleinerziehende § 24b Abs. 2 S. 3 EStG • Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 • Außerordentliche (nicht laufende) Erhöhung des Kindergeldes um insgesamt 300 EUR Kinderbonus § 66 Abs. 1 EStG Auszahlung 200 EUR im September 2020 und 100 EUR im Oktober 2020 • Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages im Rahmen der Vergleichsrechnung mit dem Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuerveranlagung. Deloitte 2020 8
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Zweites Familienentlastungsgesetz (1/3) • Webcast III Überblick Hintergrund und Ziel • Hintergrund: Koalitionsvertrag • Ziel: Stärkung und steuerliche Entlastung der Familien Zweites Familienentlastungsgesetz Gesetzesänderungen im Bereich der • Erhöhung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge Einkommensteuer • Erhöhung des Grundfreibetrags • Ausgleich der sog. kalten Progression 29.07.2020 18.09.2020 29.10.2020 01.01.2021 bzw. 01.01.2022 Regierungsentwurf der Stellungnahme Abschluss Inkrafttreten Bundesregierung Bundesrat Gesetzgebungsverfahren Deloitte 2020 9
Zweites Familienentlastungsgesetz (2/3) Gesetzesänderungen Einkommensteuer Kindergeld / • Erhöhung des Kindergeldes um 15 Euro pro Kind pro Monat (ab 01.01.2021; § 66 Abs. 1 EStG) Kinderfreibetrag • Entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrags pro Kind für jeden Elternteil und des Freibetrags für den (§ 66 EStG, Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind für jeden Elternteil (ab VZ 2021; § 32 Abs. 6 S. 1 EStG) § 32 Abs. 6 EStG) • Anhebung des Grundfreibetrags für den VZ 2021 von 9.408 Euro auf 9.744 Euro und für den VZ 2022 auf 9.984 Einkommensteuertarif Euro (§ 32a Abs. 1 EStG) (§ 32a Abs. 1 EStG) • Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2021und nochmals ab VZ 2022 zur Abmilderung sog. „kalten Progression“ (§ 32a Abs. 1 EStG) Abzug von • Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen für den VZ 2021 auf 9.744 Euro und für den VZ Unterhaltsleistungen 2022 auf 9.984 Euro korrespondierend zur Anhebung des Grundfreibetrags (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG) • Die Kirchensteuer auf Kapitalerträge unterliegt nicht den Anrechnungsbeschränkungen gemäß § 36a EStG Kirchensteuereinbehalt (ab VZ 2021; § 51a Abs. 1 S. 1 EStG). bei Kapitalerträgen • Schuldner der Kapitalerträge muss unter Angabe der SteuerID und des Geburtsdatums des Kapitalanlegers dessen (§ 51a EStG) Religionszugehörigkeit zu Beginn und dann einmal jährlich (zwischen 01.09. und 31.10.) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen (ab VZ 2022; § 51a Abs. 2c S. 1 Nr. 3 EStG). Deloitte 2020 10
Zweites Familienentlastungsgesetz (3/3) Zusammenfassung Übersicht Alle Angaben in EUR 2020 2021 Grundfreibetrag 9.408 9.744 Kinderfreibetrag pro Elternpaar 7.812 8.388 (inkl. Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) (5.172 + 2.640) (5.460 + 2.928) Kindergeld (1.-2./3./4. und mehr Kinder) 204/210/235 219/225/250 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1./2. und mehr Kinder zusätzlich) 4.008/240 4.008/240 Kindergeldzuschlag 170 185 Deloitte 2020 11
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Jahressteuergesetz 2020 (1/3) • Webcast Q III Überblick Hintergrund • Notwendige Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung • Reaktionen auf die Rechtsprechung des BFH • Notwendige Umsetzung technischen Regelungsbedarfs Jahressteuergesetz 2020 • Umsatzsteuerrecht Gesetzesänderungen • Einkommensteuerrecht in folgenden Bereichen: • Abgabenordnung • Erbschaftsteuerrecht • weitere Gesetze 17.07.2020 02.09.2020 voraussichtlich Dezember 2020 Referentenentwurf vom BMF Regierungsentwurf des Abschluss Beratungen im Verkündung Bundeskabinetts Bundestag und Bundesrat Deloitte 2020 12
Jahressteuergesetz 2020 (2/3) Mögliche Gesetzesänderungen Einkommensteuer § 3 Nr. 2e EStG-E • Ausweitung der Steuerfreiheit für Elterngeld (§ 3 Nr. 67b EStG) auf von ausländischen Rechtsträgern mit Sitz Elterngeld in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz gezahlte Leistungen. § 50 Abs. 1 EStG-E • Hinzurechnung des Grundfreibetrags beeinflusst bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens – keine Beschränkt Steuerpflichtige Übermaßbesteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen § 50 Abs. 1a EStG-E • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die übrigen Beschränkt Steuerpflichtige Voraussetzungen vorliegen § 105 EStG-E • Integration der Mobilitätsprämie in das Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung Mobilitätsprämie Deloitte 2020 13
Jahressteuergesetz 2020 (3/3) Mögliche Gesetzesänderungen im Bereich der Abgabenordnung Abgabenordnung § 19 AO-E • Bisheriges Wohnsitzfinanzamt bleibt für den ehemals unbeschränkt Steuerpflichtigen auch nach dessen Wegzug Zuständiges Finanzamt ins Ausland das zuständige Finanzamt (§ 19 Abs. 2 S. 3 AO-E) bei Wegzug ins Ausland • Keine Mitteilungspflicht beim Erwerb oder der Veräußerung einer börsennotierten Auslandsbeteiligung von weniger als § 138 AO-E 1 Prozent (§ 138 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2-4 AO E) Mitteilungspflicht • Diese Regelung gilt auch für Personengesellschaften und andere Gemeinschaften, die eine Feststellungserklärung abgeben müssen (§ 138 Abs. 5 S. 1-3 AO-E) Deloitte 2020 14
2. Hinweise für Immobilienbesitzer 15
Zu ausführlicher Darstellung Klimaschutzpaket 2030 • Deloitte Tax News Steuervergünstigungen für Wohnungen Förderung energetischer Maßnahmen zur Gebäudesanierung - § 35c EStG • Steuerermäßigung (Abzug von der Einkommensteuer) für nach dem 31.12.2019 begonnene und vor dem 01.01.2030 abgeschlossene energetische Maßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Eigentumswohnungen. • 20% der Aufwendungen (max. begrenzt auf EUR 200.000), die sich auf drei Jahre verteilen: • Je 7 % der Kosten für die ersten beiden Jahre (im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr), max. Steuerermäßigung pro Jahr EUR 14.000 • 6 Prozent der Kosten im dritten Jahr (übernächsten Kalenderjahr), max. EUR 12.000 • Höchstbetrag der Steuerermäßigung je Objekt: EUR 40.000 • Zusätzliche Steuerermäßigung von 50% bei Optimierung mindestens 2 Jahre alter Heizungsanlagen • Auf Antrag des Steuerpflichtigen • Begünstigtes Objekt ist bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgebend ist der Beginn der Maßnahmen. Voraussetzungen • Ausführung der jeweiligen Maßnahme durch Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster. (Das Bescheinigungsverfahren ergibt sich aus der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung mit umfangreichen Erläuterungen und amtlichen Mustern (ESanMV vom 07.01.2020) • Wärmedämmung von Wänden/Dachflächen/Geschossdecken • Erneuerung der Fenster oder Außentüren BMF- Schreiben v. 07.01.2020- • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage Steuerermäßigung für Maßnahmen Mobilitätsprämie • Erneuerung der Heizungsanlage energetische für geringe Maßnahmen § 35c EStG Einkommen • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind. Deloitte 2020 16
Sonderabschreibung § 7b EStG BMF-Schreiben v. 07.07.2020 – IV C 3- S 2197/19/10009 : 008 Zielsetzung Förderung des Neubaus von Mietwohnungen Bis zu 5% Sonder-AfA im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 3 Jahren zusätzlich zur „regulären“ AfA nach § 7 Abs. 4 EStG • Anschaffung/Herstellung neuer Wohnungen Gegenstand • Neue Wohnung, wenn Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung • Bauantrag/Bauanzeige nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022 • Neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen Voraussetzungen • Anschaffungs-/Herstellungskosten max. EUR 3.000/qm Wohnfläche • Bemessungsgrundlage: max. EUR 2.000/qm Wohnfläche • entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken im Jahr der Anschaffung / Herstellung und in den folgenden 9 Jahren • Nicht möglich: bei vorübergehender Beherbergung von Personen (Ferienwohnungen) • Rückwirkende Versagung der bereits beanspruchten Sonderabschreibungen Bei Verstoß • Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 AO: Eintritt des schädlichen Ereignisses Deloitte 2020 17
Zu ausführlicher Darstellung Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke • Deloitte Tax News Kritik an der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung Hinweise • In einem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück“ zur Bestimmung der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann, wenn im Kaufvertrag keine Aufteilung des vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude vorgenommen wurde. • Der BFH hat nun das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert (Beschluss v. 21.01.2020 - IX R 26/19) • Eine abschließende Entscheidung über diese Frage ist jedoch mit dem Beitrittsbeschluss noch nicht verbunden. Aus diesem Beitrittsbeschluss ergibt sich auch noch keine Tendenz, ob der BFH die Anwendung der Arbeitshilfe als verbindlich anerkennen wird. Empfehlungen für die Praxis: • Führt die Arbeitshilfe in der Praxis zu ungereimten Ergebnissen, sollte auf den Ansatz eines angemessenen Wertes bestanden und ggf. die Steuerfestsetzung offengehalten werden, damit die zu erwartende Entscheidung des BHF berücksichtigt werden kann. • Ggf. können auch noch Grundstücksanschaffungen aus Vorjahren diesbezüglich „wieder geöffnet werden“, wenn in den Steuererklärungen für aktuelle Veranlagungszeiträume höhere Abschreibungen als in der Vergangenheit geltend gemacht werden. • Die Arbeitshilfe kommt nicht zur Anwendung, wenn Käufer und Verkäufer bereits im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vornehmen. Abbruch als durch die Vermietung Deloitte 2020 18
Anschaffungsnahe Herstellungskosten Mögliche Gesetzesänderung Reaktion auf den BFH Beschluss v. 28.04.2020 - IX B 121/19 • Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung einer Immobilie durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten für das Gebäude übersteigen, können nicht sofort steuerlich abgezogen werden, sondern sind als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten nur langfristig über die Abschreibungen steuerwirksam. • Der Gesetzgeber plant, dass nun bereits nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, aber noch vor Kaufpreiszahlung durchgeführte Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen sollen. Der bisherige Bezug auf den Anschaffungszeitpunkt (Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) soll wegfallen. • Um Steuergestaltungen zu vermeiden, die die Regelung der anschaffungsnahen Herstellungskosten unterlaufen können, empfiehlt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2020 eine entsprechende Änderung von § 6 Abs. 1 Nummer 1 Satz 1a EStG. • Die Neuregelung soll dann (erst) für alle Baumaßnahmen gelten, die am Tag nach Verkündung des Jahressteuergesetzes 2020 beginnen. Deloitte 2020 19
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Jahressteuergesetz 2020 • Webcast Q III Mögliche Gesetzesänderungen Einkommensteuer • Herabsetzung der Grenze für die Aufteilung der Wohnungsüberlassung in einen entgeltlich und in einen § 21 Abs. 2 EStG-E unentgeltlich vermieteten Teil (von bisher 66%) auf 50% der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG-E) Verbilligte Wohnungsüberlassung • Wenn das Nutzungsentgelt 50% und mehr jedoch weniger als 66% beträgt, ist eine Totalüberschussprognose erforderlich: Fällt diese positiv aus: Voller Werbungskostenabzug Fällt diese negativ aus: Aufteilung und Werbungskostenabzug nur für den entgeltlichen Teil Soll ab den Veranlagungszeitraum 2021 gelten • Durch die Änderung des § 7h Abs. 2 S. 1 EStG-E sollen offensichtlich rechtswidrige § 7h EStG-E Bescheinigungen, die durch eine Gemeindehörde ausgestellt werden, im Rahmen dieser Steuerbegünstigungsvorschrift bei Steuerbegünstigungsvorschrift für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung mehr entfalten. Gebäuden in Sanierungsgebieten Soll auf Bescheinigungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 erteilt werden Deloitte 2020 20
3. Hinweise für Kapitalanleger 21
Abgeltungsteuer Zeitnahe Beantragung der Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG) Überblick Grundsatz: - Noch nicht ausgeglichene Verluste sind auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 EStG). - Gewinne und Verluste werden nur zwischen Konten und Depots des Steuerpflichtigen bei derselben Bank und ggf. bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zwischen Ehegatten verrechnet. Begrenzung: Die Verlustbescheinigung kann nicht rückwirkend beantragt werden und ist nicht widerruflich. Bis zum 15. Dezember des Nachteil: Bei Beantragung der Verlustbescheinigung entfällt bei dieser Bank jeweiligen Jahres kann eine der Verlustübertrag in das folgende Jahr. Verlustbescheinigung beantragt werden zur Verrechnung von Verlusten und Gewinnen bei verschiedenen Banken (im Rahmen der Vorteil: Durch die Verlustbescheinigung können bei einer Bank nicht voll Einkommensteuerveranlagung) nutzbare Aktienverluste mit Aktiengewinnen bei anderen Banken in der Jahressteuererklärung verrechnet werden. Deloitte 2020 22
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Jahressteuergesetz 2020 • Webcast Q III Mögliche Gesetzesänderungen Einkommensteuer § 20 Abs. 4a EStG-E • Der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die der Steuerpflichtige ohne Anteile ausländischer Gegenleistung erhalten hat, sind unter bestimmten Voraussetzungen jeweils mit 0 Euro anzusetzen. Aktiengesellschaften ohne Gegenleistung Die Neufassung ist soll auf Anteile anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 zugeteilt werden. • Nach der bisher geltenden Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG werden bestimmte Kapitalerträge aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ausgeschlossen und dem progressiven Einkommensteuertarif nach § 32a EStG unterworfen. Betroffen hiervon sind Anteilseigner mit einer Beteiligung von mindestens 10%. § 32d Abs. 2 Nr. 1b Satz 1 EStG-E • Neue zusätzliche Voraussetzungen für die Nichtanwendung des Abgeltungsteuertarifs: Abgeltungsteuertarif bei der Ausschuss aus dem Abgeltungssteuertarif tritt nur noch ein, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Werbungskosten oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Einkünften sind, die Anteilseignern der inländischen Besteuerung unterliegen. Neufassung soll grundsätzlich anzuwenden sein auf Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden. Soweit deren rechtliche Grundlage vor dem 01.01.2021 begründet wurde, soll sie erst ab dem VZ 2024 anzuwenden sein. Deloitte 2020 23
4. Hinweise für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 24
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise • Webcast II für Arbeitnehmer (1/3) Corona-Prämie Grundsatz Arbeitnehmer können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen/ Prämien bis zu einem Betrag von insgesamt max. EUR 1.500 pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Bar- und /oder Sachbezügen BMF-Schreiben v. 09.04.2020, IV C 5 - S2342/20/10009:001 zukommen lassen (nicht: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld). • Voraussetzung: Prämie wird “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Entgelt” gezahlt; keine Gehaltsumwandlung. • Aufgrund gesamtgesellschaftlicher Betroffenheit durch die Corona-Krise kann die Prämie allen Arbeitnehmern gewährt werden. • Empfänger dieser Leistung können auch Teilzeitkräfte, Auszubildende, Minijobber oder kurzfristig Beschäftigte sein. Entscheidend hierbei ist ein aktives Arbeits- bzw. Dienstverhältnis; daher sind Betriebsrentner nicht. • Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Deloitte 2020 25
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer (2/3) Corona-Prämie BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003 • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich normiert. In Folge wurde im Oktober das BMF-Schreiben vom 09.04.2020 aktualisiert. § 3 Nr. 11a EStG • Die grundsätzlichen Regelungen und Voraussetzungen für die lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung wurden unverändert übernommen. • Ergänzt wurde im aktualisierten BMF-Schreiben die konkretisierende Voraussetzung, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen soll. Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 Ausgewählte Einzelfälle § 3 Nr. 11a EStG-E Verlängerung der Auszahlung der Corona-Prämie soll bis zum 31.01.2021 möglich sein zeitlichen Anwendung Deloitte 2020 26
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer (3/3) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld BMF-Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 S 2342/20/10012:003 • Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde § 3 Nr. 28a EStG eingefügt. • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind demnach steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. • Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze § 3 Nr. 28a EStG (Rentenversicherung – West/Ost), fallen weder unter § 3 Nr. 11, Nr. 11a noch unter § 3 Nr. 28a EStG. • Die Steuerbefreiung gilt zunächst für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021. • Aufzeichnung im Lohnkonto • Bei der Einkommensteuerveranlagung unterliegen diese steuerfreien Zuschüsse dem Progressionsvorbehalt. Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 Ausgewählte Einzelfälle § 3 Nr. 28a EStG-E Verlängerung der Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2022 zeitlichen Anwendung Deloitte 2020 27
Home Office in Zeiten von COVID-19 (1/2) Aus Sicht des Arbeitgebers Leistungen für die Arbeitnehmer Zur Verfügungstellung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc.) 01 • Steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG, da betrieblich veranlasst Übereignung von IT-Ausstattung (Bildschirm, Laptop, etc) 02 • Pauschalversteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG und SV-Freiheit, nur möglich bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn Zuschüsse zu den Internet-/Telekommunikationskosten der Arbeitnehmer • Einzelnachweis für beruflich veranlasste Kosten: Steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) 03 • Erstattung 20% des Rechnungsbetrages: max. EUR 20 pro Monat steuerfrei (Rechnung ist zum Lohnkonto zu nehmen; repräsentativer Dreimonatszeitraum ausreichend) • Pauschale Versteuerung mit 25% nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG (wenn “zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitlsohn”) Pauschaler Zuschuss für das Home Office ( z.B. für anteilige Mietkosten, Stromkosten etc.) 04 • Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn Arbeitsmittel (Bürostuhl, Schreibtisch sowie Verbrauchsmaterial) 05 • Zur Verfügungstellung betrieblicher Arbeitsmittel für das Home Office: LSt- und SV-frei • Erstattungen für vom Arbeitnehmer selbst beschaffte Arbeitsmittel: LSt- und SV-pflichtiger Arbeitslohn (Werbungskostenersatz) Deloitte 2020 28
Home Office in Zeiten von COVID-19 (2/2) Aus Sicht des Arbeitnehmers Werbungskostenabzug möglich, wenn a) b) • Für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; das Arbeitszimmer jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten • das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen beruflichen Tätigkeit darstellt. Tätigkeit darstellt. oder • Das Bürogebäude durch den Arbeitgeber offiziell geschlossen ist und für diesen Zeitraum kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (ggf. Arbeitgeberbescheinigung). • Dies gilt nicht, wenn Remote Work nur empfohlen wird. Werbungskostenabzug zu 100% Werbungskostenabzug bis max. EUR 1.250 p.a. • Höchstbetrag für jeden Steuerpflichtigen (auch bei Ehegatten) • keine zeitanteilige Kürzung Es in der Diskussion, im Jahressteuergesetz 2020 eine Home Office-Pauschale für empfohlenes Remote Work in Höhe von EUR 5 pro Arbeitstag; max. EUR 600 im Kalenderjahr aufzunehmen. Deloitte 2020 29
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 18.06.2020 – S 2334-355-St 215 Wechsel der Versteuerungsmethode bei Einkommensteuerveranlagung Keine besonderen Erleichterungen im Lohnsteuerabzug trotz COVID-19 Generelle Regeln zu Ausnahmen von der Lohnversteuerung • Auch wenn der geldwerte Vorteil nach der 0,03%- Regelung in den Gehaltsabrechnungen • Ansatz des geldwerten Vorteils für Fahrten lohnversteuert wurde, kann der Arbeitnehmer im zwischen Wohnung und erster • Von einer Versteuerung solcher Fahrten kann Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zur Tätigkeitsstätte nach 0,03%-Regelung, auch abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der alternativen Bewertung (0,002% des wenn der Firmenwagen selten oder gar nicht Firmenwagen für volle Kalendermonate dafür Bruttolistenspreises je Entfernungskilometer und für solche Fahrten genutzt wird. tatsächlich nicht zur Verfügung steht Fahrt) wechseln. • Alternativ können diese Fahrten einzeln mit oder • Ein Nachweis der tatsächlichen Tage mit 0,002% des Bruttolistenspreises pro mindestens einer entsprechenden Fahrt muss vom Entfernungskilometer versteuert werden. der Arbeitgeber ein entsprechendes Arbeitnehmer vorgelegt werden. Dabei ist die Versteuerung auf max. 180 Tage Nutzungsverbot ausgesprochen hat mit mind. einer solchen Fahrt begrenzt. (z.B. wg. kompletter Büroschließung) • Auch hier ist die Versteuerung auf max. 180 Tage mit mind. einer solchen Fahrt begrenzt. • Ausübung des Wahlrechts durch den • Nutzungsverbot ist durch entsprechende Arbeitnehmer hinsichtlich der Unterlagen nachzuweisen und als Beleg beim Versteuerungsmethode muss aber einheitlich Lohnkonto aufzubewahren. für das jeweilige Kalenderjahr ausgeübt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht • Widerruf des Nutzungsverbots für die Zukunft zulässig. nach Wegfall der Gründe ist möglich. Deloitte 2020 30
Zu ausführlicher Darstellung Elektromobilität • Deloitte Tax News BMF-Schreiben v. 29.9.2020 – IV C 5 S 2334/19/10009:004 Vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Ladestrom • Gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro-/Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bzw. in einem verbundenen Unternehmen sowie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). • Geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie Zuschüsse zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Erwerb und Nutzung einer solchen Vorrichtung können durch den Arbeitgeber pauschal mit 25% versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). • Voraussetzung für beide Vergünstigungen: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten für Ladestrom • Bei privaten Elektrofahr-/Hybridfahrzeugen des Arbeitnehmers: Erstattungen des Arbeitgebers führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. • Bei betrieblichen Elektrofahr-/Hybridfahrzeugen des Arbeitgebers: Erstattung des Arbeitgebers für Dienstwagen sind steuerfreier Auslagenersatz, entweder gegen entsprechender Nachweise oder pauschal wie folgt: 01.01.2017 bis 31.12.2020 01.01.2021 bis 31.12.2030 monatlich Ausgewählte Einzelfälle monatlich Elektrofahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber EUR 20 EUR 30 Hybridelektrofahrzeuge EUR 10 EUR 15 Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim EUR 50 EUR 70 Hybridelektrofahrzeuge Arbeitgeber EUR 25 EUR 35 Deloitte 2020 31
Zu ausführlicher Darstellung • Deloitte Tax News Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen • Webcast I BMF-Schreiben v. 05.02.2020, IV C 5 – S 2334/19/10017:02 Definition der Finanzverwaltung Das BMF vertritt folgende Auffassung: Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sind erfüllt, wenn die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Steuerbegünstigungen sind nur möglich für echte Zusatzleistungen des Arbeitsgebers (Nettolohnoptimierung). Geplante gesetzliche Regelung im Jahressteuergesetz 2020 • § 8 EStG soll um einen Absatz 4 ergänzt werden. • Dieser Absatz ist inhaltsgleich formuliert mit der Definition der Finanzverwaltung „zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn“. Deloitte 2020 32
Reisekosten Update Aktualisierte Grundsätze • Mit BMF-Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 S 2352/19/10011:006m (ersetzt das Schreiben vom 04.10.2014) aktualisiert die Finanzverwaltung die Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten. • Das neue BMF-Schreiben ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de • Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Auslandsdienstreisen • Bisher sind noch keine neuen Auslandsreisekostentabellen für Dienstreisen ab dem 01.01.2021 durch das BMF veröffentlicht worden. • Es sind vorerst die Auslandsreisekostentabellen 2020 weiter anzuwenden. • Das BMF-Schreiben mit den Tabellen 2020 ist abrufbar auf der Website des BMF: www.bundesfinanzministerium.de Das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 sowie weitere Entwicklungen im steuerlichen Reisekostenrecht werden im Online-Seminar „Lohnsteuer & Sozialversicherung 2021“ (geplant für KW 4/2021) ausführlich erläutert. . Deloitte 2020 33
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung für 2020 BMF-Schreiben v. 09.09.2019, IV C 5 S 2378/18/10002:1 Hinweise • Abschluss des Lohnkontos zum Ende des Kalenderjahres oder der Beschäftigung • Elektronische Übermittlung der Bescheinigung bis zum 28. Februar 2021 an das zuständige Arbeitgeberfinanzamt • Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle • Ab 1. Januar 2020 sind in Zeile 17 auf die Entfernungspauschale anzurechnende steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge zu bescheinigen • Zuschüsse („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie im Personennahverkehr • Sachbezüge („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) für die unentgeltliche/verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr (Jobticket) • Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag bei Verkehrsbetrieben) steuerfrei bleiben Deloitte 2020 34
Amtliche Sachbezugswerte 2021 Übersicht Art des Sachbezugs Jugendliche / Azubis (monatlich) EUR EUR Freie Unterkunft 237,00 201,45 Wohnung grundsätzlich ortsübliche (Brutto-) Miete Art des Sachbezugs EUR Verpflegung (monatlich) - Vollverpflegung 263,00 - Frühstück 55,00 - Mittag- und Abendessen 104,00 (jeweils) Verpflegung (täglich) - Vollverpflegung 8,77 - Frühstück 1,83 - Mittag- und Abendessen 3,47 (jeweils) Deloitte 2020 35
Sozialversicherungswerte 2021 (1/2) Übersicht Beitragssätze bundeseinheitlich Krankenversicherung* 14,60% Rentenversicherung 18,60% Arbeitslosenversicherung 2,40% Pflegeversicherung 3,05% Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25% *Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenkassen einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben; durchschnittlicher Zusatzbeitrag für 2021 ist voraussichtlich 1,3%; seit 2019 wird der Zusatzbeitrag auch wieder hälftig vom Arbeitgeber getragen werden. gesetzliche Pflichtversicherungsgrenze bundeseinheitlich Krankenversicherung Jahr EUR 64.350,00 Deloitte 2020 36
Sozialversicherungswerte 2021 (2/2) Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich Kranken- und Pflegeversicherung - Jahr EUR 58.050,00 - Monat EUR 4.837,50 - Kalendertag EUR 161,25 Beitragsbemessungsgrenzen alte Bundesländer einschl. West-Berlin neue Bundesländer einschl. Ost-Berlin Renten- und Arbeitslosenversicherung - Jahr EUR 85.200,00 EUR 80.400,00 - Monat EUR 7.100,00 EUR 6.700,00 - Kalendertag EUR 236,66 EUR 223,33,00 Ab dem 01.01.2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,50 brutto je Zeitstunde. Deloitte 2020 37
Veranstaltungshinweis Deloitte 2019 38
Veranstaltungshinweis Deloitte Arbeitgeberseminar „Lohnsteuer und Sozialversicherung 2021“ mit ausführlichen Hinweisen zu allen relevanten Änderungen 4 Online - Veranstaltungen á 1,5 Stunden (3 Webinare zur Lohnsteuer, 1 Webinar zur Sozialversicherung ) vom 25.01.2021 bis 28.01.2021 Deloitte 2020 39
5. Anhang: Checkliste zum Jahreswechsel 40
Checkliste zum Jahreswechsel Für die Vorbereitung des Jahresabschlusses Maßnahmen zur Jahresabschlussvorbereitung (Dokumentation für Wertberichtigungen, Teilwerte, Rückstellungen; Einkünfteverlagerungen zwischen 2020/2021 durch Einflussnahme auf Gewinnrealisierungszeitpunkte). Vorziehen bzw. Zurückstellen von Ausgaben und Einnahmen im Jahr 2020 bei Überschussrechnern Maßnahmen zur Vermeidung des Schuldzinsenabzugsverbots gem. § 4 Abs. 4a EStG für 2020 und spätere Jahre (z.B. Einlagen, Gewinnverlagerungen, Umfinanzierungen Dispositionen zur Vermeidung oder Minimierung der Zinsschranke gem. § 4h EStG Anschaffung oder Herstellung begünstigter beweglicher und selbständig nutzbarer Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu EUR 800 (bzw. EUR 1.000 netto) noch im Wirtschaftsjahr 2020, um im Wege der Sofort- bzw. Poolabschreibung gem. § 6 Abs. 2 bzw. 2a EStG 100 % bzw. 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten noch für das 2020 absetzen zu können. Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern um (für 2020 zeitanteilig, ab 2021 vollständig) die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG zu nutzen Verschiebung der Anschaffung von Elektrolieferfahrzeugen auf das Jahr 2021 zur Erreichung der vorgesehenen 50%igen Sonderabschreibung nach § 7c EStG Rücklagen nach § 6b EStG aus 2016 sind zum 31.12.2020 (mit Zinszuschlag) aufzulösen, wenn in 2020 keine reinvestitionsfähige Maßnahmen erfolgen oder – bei Gebäuden – zumindest mit der Gebäudeherstellung begonnen und dies zu Nachweiszwecken dokumentiert wird; Fristverlängerung um ein Jahr, wenn steuerfreie Rücklage am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 1.1.2020 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen wäre. Rücklagen für Ersatzbeschaffung müssen nach R 6.6 Abs. 4 EStR 2012 gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn keine rechtzeitige Ersatzbeschaffung erfolgt. Sicherung der steuerlich ordnungsgemäßen Kassenführung Deloitte 2020 41
Checkliste zum Jahreswechsel Für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter Vorbereitungen für geplante Unternehmensumstrukturierungen und Gesellschafteraufnahmen unter Beachtung der neueren Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften, z.B. durch Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag, Verzicht auf künftige Leistungs- und Nutzungsvergütungen, Zuführung gewinnbringender Aktivitäten, Umstrukturierungen, verlustrealisierende Anteilsveräußerung oder Auflösung Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 302 Abs. 4 AktG enthalten Disposition wegen drohender Verlustvernichtung nach § 8c KStG unter Berücksichtigung von § 8d KStG Anpassung und Optimierung von Vergütungsregelungen für Geschäftsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern (Tätigkeitsvergütungen, Nutzungsvergütungen, Kredite). Dispositionen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, deren Anteile zum steuerlichen Privatvermögen gehören und bei denen Fremdfinanzierungsentgelte anfallen (Option zum Teileinkünfteverfahren gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, Umfinanzierung oder Einlage der Anteile in das steuerliche Betriebsvermögen). Überprüfung der Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Hinblick auf Fortentwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Rangrücktrittserklärungen für Verbindlichkeiten vor dem Bilanzstichtag zur Vermeidung einer Überschuldung bzw. deren Überprüfung im Hinblick auf das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG Deloitte 2020 42
Checkliste zum Jahreswechsel Für Immobilienbesitzer Überprüfung der vereinbarten Miete im Vergleich mit der ortsüblichen Miete (50% bzw. 66%) zur Sicherung des Werbungskostenabzugs Maßnahmen zum Nachweis der fortbestehenden Einkunftserzielungsabsicht bei leerstehenden Immobilien Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei Vermietungseinkünften (Umschuldung) Aufschub von anschaffungsnahen Gebäudeinstandsetzungen zur Wahrung der Dreijahres -/ 15%-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) Dispositionen im Hinblick auf die gesetzlichen Neuregelungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus und der energetischen Sanierung ab 2020 Deloitte 2020 43
Checkliste zum Jahreswechsel Für private Kapitalanleger Verjährungshemmende Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO zur Geltendmachung von in der Vergangenheit entstandenen Verlusten durch wertlos gewordene Aktien, Wertpapiere oder Forderungen Bei Verlusten aus Wertpapierveräußerungen, die bei der jeweils auszahlenden Stelle in diesem Jahr nicht zum Ausgleich gelangen: Antrag auf Bescheinigung der Verluste, welcher der auszahlenden Stelle bis zum 15.12.2020 vorliegen muss, um den Verlustausgleich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2020 mit anderen Banken, etc. zu ermöglichen. Maßnahmen zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrages (ggf. Verteilung auf verschiedene Kreditinstitute) Prüfung der kleinen Veranlagungsoption nach Maßgabe des besonderen Steuersatzes gem. § 32d Abs. 4 EStG. Umfinanzierung von fremdfinanzierten Wertpapieranlagen im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG. Deloitte 2020 44
Checkliste zum Jahreswechsel Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Prüfung von Steuerpauschalierungen z.B. nach. § 37b EStG für das Jahr 2020 und ggfs. rechtzeitige Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28.02.2021 Zahlung eines nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien „Corona-Bonus“ an Arbeitnehmer bis zum 31.12.2020 bzw. 31.01.2021 ´Prüfung der Möglichkeiten zur Ausschöpfung der erweiterten Steuerbefreiung und Lohnsteuerpauschalierung für Job-Tickets und öffentliche Verkehrsmittel Nutzungsmöglichkeiten für erweiterte steuerliche Privilegierung der Elektromobilität prüfen Prüfung der Höchstgrenze für steuerfreie bzw. - begünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Betrieblichen Altersversorgung z.B. Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen gem. § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG. Gehaltsumwandlungsmöglichkeiten (u.a. in Sachbezüge) noch im Jahr 2020 zur Nutzung von Steuerbefreiungen und anderen Steuervergünstigungen prüfen Möglichkeiten der Ausschöpfung der Jahreshöchstbeträge von EUR 600 für nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung prüfen Überprüfung der Versteuerung der Dienstwagennutzung und ggfs. Berücksichtigung von Nutzungsentgelten des Arbeitnehmers Steuerliche Würdigung der in 2020 eventuell durchgeführten Betriebsveranstaltungen, evtl. noch Dispositionen für noch anstehende Weihnachtsfeier; ggfs. Anmeldung der Pauschalsteuer spätestens bis zum 28.02.2021 Vorbereitung auf eventuelle Erhöhung der Beitragsbemessungs- bzw. Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung In Privathaushalten: Nutzung der Steuerabzugsbeträge für Mini-Jobs, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen (Beachtung der Höchstgrenzen nach § 35a EStG) Arbeitnehmer: Überprüfung des bisherigen Antrags auf zweijährigen Lohnsteuerfreibetrag vornehmen oder (erstmals) neuen Antrag stellen Deloitte 2020 45
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