Informationsveranstaltung Sonderprogramm "Stadt und Land" - Informationen und Verfahren
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Herzlich Willkommen zur Online-Informationsveranstaltung Sonderprogramm „Stadt und Land“ …wir starten um 14.00 Uhr Wir bitten Sie, die folgende Netiquette zu berücksichtigen: Bitte schalten Sie Ihre Mikrofone stumm. Bitte schalten Sie Ihre Videofunktion aus. Es wird keine Vorstellungsrunde der Teilnehmenden geben. Bitte stellen Sie Ihre Fragen in den Chat. Vielen Dank! Dauer der Veranstaltung ca. 90 min 19.02.2021 2
Informationsveranstaltung Sonderprogramm „Stadt und Land“ Tagesordnung TOP 1 Vorstellung des Sonderprogramms „Stadt und Land“ durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) TOP 2 Überblick über weitere Förderprogramme des Bundes im Bereich Radverkehr TOP 3 Zuständige Ansprechpersonen auf Landesebene TOP 4 Hinweise zur Antragsstellung und zum Verfahren durch das Land TOP 5 Fragen (Bildquelle: Getty Images) 3
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Eckpunkte Finanzhilfen des Bundes an die Länder im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 bis zu 657 Mio. Euro bis Ende 2023 Grundlage Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern (Bildquelle: Getty Images) TOP 1 4
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Ziele Aufbau eines sicheren, lückenlosen und baulich möglichst getrennten Radnetzes sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen Verkehrsverlagerung durch den Umstieg vom Kfz aufs Fahrrad Bereitstellung moderner Abstellanlagen für Fahrräder und Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Lastenräder TOP 1 (Bildquelle: Getty Images) 5
Rolle des Bundes Zentrale Vernetzungsfunktion Vorgabe des Bundes durch VV SP S&L des BAG als Projektträger BE BY BB HB BW Ausgestaltung HH TH obliegt dem HE Land durch BAG SH Festlegung der MV landeseigenen SA NI Förder- SN bedingungen SL NW RP BMVI Rahmen Sonderprogramm Stadt und Land 6
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Schematische Darstellung des Verfahrens TOP 1 7
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Anteil Rheinland-Pfalz an den Finanzhilfen des Bundes = 5,1 % Rahmen TOP 1 8
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Förderfähige Maßnahmen Neu-, Um- und Ausbau einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) sowie Grunderwerb von: straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radwegen eigenständigen Radwegen Fahrradstraßen und Fahrradzonen Radwegebrücken und -unterführungen Knotenpunkte, ebenso der Bau von Schutzinseln und vorgezogenen Haltelinien verkehrstechnischen Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung TOP 1 (Bildquelle: Getty Images) 9
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Förderfähige Maßnahmen Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs einschließlich der erforderlich Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder Abstellanlagen, wie z.B. Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen Fahrradparkhäuser an wichtigen Quellen/Senken des Radverkehrs betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig. TOP 1 10
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Nicht förderfähige Maßnahmen Verwaltungskosten der Länder und Gemeinden (mit Ausnahme der erforderlichen Planungsleistungen Dritter außerhalb der öffentlichen Verwaltung) Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen; diese Aufgaben verbleiben beim jeweiligen Vorhabenträger Radschnellwege im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104b GG i. V. m. § 5b FStrG zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände TOP 1 (Bildquelle: Getty Images) 11
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Weitere Voraussetzungen Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Investition: bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes erfolgt, eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist, nicht überwiegend touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist und dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann. TOP 1 12
Sonderprogramm „Stadt & Land“ Förderquoten Regelfördersatz von bis zu 75 Prozent Befristeter Regelfördersatz bis zum 31.12.2021 in Höhe von bis zu 80 Prozent -> Voraussetzung: Maßnahmenbeginn oder Bewilligung bis zum 31.12.2021 Höchstsatz von bis zu 90 Prozent bei finanzschwachen Gemeinden und strukturschwachen Regionen Eigenanteil der Länder Differenz zum Bundesanteil Landesanteil aus Mitteln des Landes- oder kommunalen Haushalts TOP 1 (Bildquelle: Getty Images) 13
Radverkehrsförderung im BAG Nicht investive Maßnahmen zur Investive Maßnahmen zur Radnetz Umsetzung des Nationalen Förderung innovativer Deutschland Radverkehrsplans (NRVP) Modellvorhaben Förderungen für zukunftsorientierte Förderungen zur Entwicklung des Förderungen zum Ausbau und Radverkehrs- und Mobilitätspolitik Radverkehrs und Sicherung der Erweiterung des „Radnetzes nachhaltigen Mobilität Deutschland z.B. Leitfäden, Machbarkeitsstudien, z.B. richtungsweisende z.B. infrastrukturelle Maßnahmen Informations- und infrastrukturelle Maßnahmen, die für die D-Routen, Digitalisierung Kommunikationskampagnen, einen lückenlosen Radverkehr in des Radnetzes Deutschland und Forschungs- und Deutschland entscheidend dessen Vermarktung Entwicklungsvorhaben voranbringen, wie Fahrradbrücken. TOP 2 14
Ansprechpersonen im BAG Bei Fragen sind wir gern für Sie da: Team Sonderprogramm „Stadt und Land“ Tel. 0221/5776-5499 oder per E-Mail SP-Stadt-Land@bag.bund.de Team Straßenverkehrsakademie Strassenverkehrsakademie@bag.bund.de TOP 2 16
Ansprechpersonen auf Landesebene Hinweise zur Antragsstellung und zum Verfahren durch das Land Fragen Präsentation Land Rheinland-Pfalz TOP 4 18
Sonderprogramm „Stadt und Land“ Videokonferenz am 22.2.2021 Hinweise zur Antragstellung und zum Verfahren durch das Land Gerd Schäfer, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau; Referat „Kommunale Verkehrsanlagen“ © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 19
Ansprechpartner „Sonderprogramm Stadt und Land“ Ansprechpartner und Bewilligungsbehörde in Rheinland-Pfalz ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz Hier erhalten Sie auch Beratung bei der Antragstellung zur Optimierung eines Projektes und um eine Abwicklung bis Ende 2023 zu ermöglichen. Ihre Fragen richten Sie bitte per E-Mail an foerderberatung-radwege@lbm.rlp.de oder telefonisch an 0261-30 43 96 1 (werktags 09:00 Uhr - 15:00 Uhr). Internetseite des LBM / Downloads Förderrichtlinie und Antragsformular https://lbm.rlp.de/de/themen/radverkehr/foerderprogramm-stadt-und-land/ © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 20
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 26. Januar 2021 veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz am 18.2.2021 Die Verwaltungsvorschrift ist am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. „Förderung von Investitionen in den Radverkehr durch das Sonderprogramm „Stadt und Land“ in Rheinland-Pfalz“ © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 21
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 1. Zuwendungszweck (...) • Aufbau eines sicheren, lückenlosen und baulich möglichst getrennten Radnetzes sowohl in urbanen als auch in ländlichen Räumen • Bereitstellung moderner Abstellanlagen für Fahrräder • Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Lastenräder • Verkehrsverlagerung durch den Umstieg vom Kfz aufs Fahrrad • Die Zuwendungen erfolgen aus Mitteln des Bundes im Zeitraum 2020 bis 2023. © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 22
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 2. Förderfähige Vorhaben • (...) Investitionen der Länder und Gemeinden in die Radverkehrsinfrastruktur, mit Blick auf ein flächendeckendes Angebot bevorzugt auch interkommunale Maßnahmen, insbesondere Stadt-Umland-Verbindungen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Radverkehrsnetze, gefördert werden, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach dem Jahr 2023 oder überhaupt nicht getätigt würden. • generell gilt: erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und der benötigte Grunderwerb sind förderfähig © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 23
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 2. Förderfähige Vorhaben Neu, Um- und Ausbau von straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen eigenständigen Radwegen Fahrradstraßen und Fahrradzonen Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren (.....) Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser (....) betrieblichen Maßnahmen zur Optimierung des Radverkehrs, LSA- Koordinierung (...) Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (förderfähig erst zusammen mit Umsetzung investiver Maßnahmen) © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 24
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände. © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 25
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 4. Fördervoraussetzungen • noch nicht begonnen • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei geplant • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit • eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre, positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales • nicht ausschließlich touristische Verkehre © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 26
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 4. Fördervoraussetzungen • im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes geplant ist • dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – betrieben und unterhalten werden kann • nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei gestaltet wird Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Beauftragten oder Beiräte für die Belange behinderter Menschen anzuhören. © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 27
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 4. Fördervoraussetzungen • Zweckbindung: grundsätzlich mindestens für die Dauer von 25 Jahren nach Inbetriebnahme zweckentsprechend verwenden; Ausnahmen bilden Abstellanlagen und betriebliche Maßnahmen, die grundsätzlich mindestens für die Dauer von zehn Jahren nach Inbetriebnahme zweckentsprechend zu verwenden sind. • während des Baus und nach Fertigstellung ist in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund hinzuweisen © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 28
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung • Regelfördersatz: bis zu 75 v. H. • bei finanzschwachen Gemeinden bis zu 90 v. H. • befristet bis 31. 12. 2021 - Regelfördersatz bis zu 80 v. H. • Bestätigung der Finanzschwäche: für große kreisangehörige und kreisfreie Städte MdI für Landkreise ADD im Übrigen die Kommunalaufsicht bei Kreisverwaltung © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 29
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 5. Art, Umfang und Höhe der Förderung • Förderfähig sind die Ausgaben für Vorhaben nach Nr. 2. (auch Planungsleistungen). Pauschalen zur Feststellung der Planungskosten oder der zuwendungsfähigen Investitionskosten sind möglich • Nicht förderfähig sind insbesondere: Kosten für Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen, Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Kosten für Planungsleistungen Dritter außerhalb der Verwaltung) Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 30
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Abwicklung der Förderung Dem Förderantrag sind beizufügen: (Auszug) • Erläuterungsbericht, • Kostenberechnung, • Gesamtfinanzierung mit jahresbezogenem Finanzierungsplan, • Angaben zum Bauzeitablauf, • Angaben zur Baugenehmigung bzw. zum Baurecht, • Planungsunterlagen, © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 31
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Abwicklung der Förderung Dem Förderantrag sind beizufügen: (Auszug) • Stellungnahme des Behindertenbeauftragten etc. • Bestätigung, dass die Investition ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes erst nach dem Jahr 2023 oder überhaupt nicht getätigt würde, • in Abhängigkeit des Vorhabens Angaben zur Unfallstatistik, zur CO2 -Einsparung, zu den Nutzerzahlen, zum Verlagerungspotenzial und zur Verbesserung für Lastenräder. © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 32
Förderrichtlinie „Sonderprogramm Stadt und Land“, VV vom 26.1.2021 6. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Abwicklung der Förderung • Gemeinden, die aufgrund ihrer Finanzschwäche einen erhöhten Fördersatz beantragen, fügen dem Förderantrag eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stelle bei • kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist entbehrlich • LBM ist Bewilligungsbehörde und „ZBau“-Behörde gemäß Teil II Nummer 6.2 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 33
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz 22. Februar 2021 Folie 34
TOP 5 - Fragen Beantwortung Ihrer Fragen (Bildquellen: Getty Images) Flyer-Sonderprogramm Stadt und Land FAQ BAG Verwaltungsvereinbarung TOP 5 35
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Bundesamt für Güterverkehr Zentrale: Werderstraße 34 50672 Köln Postfach: 19 01 80, 50498 Köln Telefon: (0221) 57 76-0 Telefax: (0221) 57 76-1777 E-Mail: poststelle@bag.bund.de Internet: www.bag.bund.de 37
Sie können auch lesen