TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung

Die Seite wird erstellt Hortensia-Antonija Schweizer
 
WEITER LESEN
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
TÄTIGKEITSBERICHT 2019
Bundesamt für Soziale Sicherung
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
Tätigkeitsbericht 2019 ― Einleitung                                                                       3

Einleitung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

seit dem 1. Januar 2020 sind wir das Bundesamt für
Soziale Sicherung (BAS). Die Umbenennung des
bisherigen Bundesversicherungsamtes erfolgte an-
lässlich der Reform des Sozialen Entschädigungs-
rechts. Bei einem Festakt hat der Bundesminister
für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, begleitet von
Staatssekretär Dr. Thomas Steffen aus dem Bundes-
ministerium für Gesundheit und in Anwesenheit von
Bürgermeister Reinhard Limbach der Bundesstadt
Bonn die Namensänderung vollzogen.

Der neue Name hat aus dem „alten“ Bundesver-
sicherungsamt allerdings keine neue Behörde mit
grundlegend ­neuen Aufgaben gemacht.
                                                                         Frank Plate —
Aufgabe des BAS ist und bleibt es vor allem, ein        Präsident des Bundesamtes für Soziale Sicherung

­stabiles und funktionierendes Sozialversiche-
rungssystem in Deutschland zu gewährleisten.
In der aktuellen Corona-Pandemie zeigt sich die
besondere Systemrelevanz unserer Tätigkeit.
In kürzester Zeit wurde das Krankenhausentlas-
tungsgesetz auf den Weg gebracht und das BAS
hat die Aufgabe übernommen, die Auszahlungen
aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
für die Einnahmeausfälle der Krankenhäuser zu
realisieren. Auch weitere Rettungsschirme wurden
vom Gesetzgeber aufgespannt und werden über
den Gesundheitsfonds finanziert sowie vom BAS
­ausgezahlt.
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
4                                                                                     Tätigkeitsbericht 2019 ― Einleitung   Tätigkeitsbericht 2019 ― Einleitung                                                                            5

    Die Corona-Pandemie hat uns global erfasst. Die           sowie erneut die Beurteilung der Angemessenheit               Unabhängig von dem Aufsichtsgeschehen für die           Bei der Unfallversicherung zeigt sich im Aufsichts-
    Folgen sind noch lange nicht absehbar und ge-             von Vorstandsvergütungen.                                     bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen           geschehen, dass es sich um einen Zweig der Sozial-
    wohnte Strukturen und Ordnungen könnten durch                                                                           hat das BAS im vergangenen Jahr u
                                                                                                                                                            ­ mfangreiche           versicherung handelt, der sich politisch im ruhigen
    neue abgelöst werden – neue Wege müssen wir in            Auch die Pflegeversicherung entwickelt sich                   Verwaltungsaufgaben für alle (d.h. auch die­ Fahrwasser bewegt. Besondere Schwerpunkte erga-
    jedem Fall beschreiten. Die Krise hat uns und ­unsere     stets weiter. Seit 25 Jahren beaufsichtigt das BAS            ­landesunmittelbaren) Kranken- und Pflegekassen         ben sich hier nicht, sondern eher ein breites Spek-
    Arbeit (auch intern) stark betroffen und wird es auch     besonders die Versorgungsqualität. Nach den                   wahrgenommen.                                           trum an Fragestellungen. Hervorzuheben ist, dass
    auf absehbare Zeit tun. Das BAS wird jedoch alles         zahlreichen Gesetzen in der vergangenen Legis-                                                                        das BAS nunmehr seit 10 Jahren auch die Aufsicht
    Erforderliche dazu beitragen, damit das deutsche          laturperiode steht nun deren Umsetzung im Vor-                Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich      über den Spitzenverband der Unfallversicherung,
    ­Sozialversicherungssystem diesen Stresstest gesund       dergrund. Dabei geht es vor allem um die Themen               (RSA) stellt hierbei die größte Verwaltungsaufgabe      die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.
    übersteht. Dafür bedarf es einer Balance zwischen         „qualitativ gute Pflegeberatung“ und „Ausbau von              dar. Neben der Durchführung des RSA begleitete          (DGUV), führt.
    Stabilität und Flexibilität, die ständig angepasst        ­P flegekursen“.                                              das BAS auch die (gesetzgeberische) Weiterent-
    und bestmöglich weiterzuentwickeln ist – hierüber                                                                       wicklung des komplexen Ausgleichsystems. Mit dem        Die zahlreichen und wachsenden Aufgabenbereiche
    wird im Tätigkeitbericht für 2020 entsprechend zu         Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung                GKV-FKG steht ein umfangreiches Reformvorhaben          erfordern auch BAS-intern einen ständigen Moder-
    ­berichten sein.                                          hat aufgrund der Digitalisierung seinen Fokus eben-           für den RSA an, das ab dem 1. April 2020 umzuset-       nisierungs- und Änderungsprozess. Um die Antrag-
                                                              falls auf IT-Themen gelegt, beispielsweise – gemein-          zen ist und seine Wirkung erstmals ab dem RSA des       stellung für das Mutterschaftsgeld zu erleichtern,
    Eine Rückschau nach 2019 ist durch vielfältige            sam mit der Arbeitsgemeinschaft der Prüfdienste der           Jahres 2021 entfaltet.                                  haben wir eine neue Software eingeführt, die den
    ­Themen und Anforderungen geprägt, so auch durch          Länder – auf die Prüfung der Allgemeinen Datenver-                                                                    Bürgerinnen eine komfortable Online-Lösung für den
    die Digitalisierung. Diese betrifft alle Lebensbereiche   arbeitung beim Thema Internetpräsenz. Der Prüf-               Auch die Finanzierung der Pflegeversicherung            Antrag anbietet. Gleichzeitig haben wir einen neuen
    und macht auch vor der Sozialversicherung nicht           dienst hat in weiteren IT-Prüfungen festgestellt, dass        über den Ausgleichsfonds entwickelt sich stetig         und modernen Internetauftritt realisiert, der unsere
    halt. Vieles wird dadurch besser, aber nicht immer        für die durch die DSGVO geforderten Löschkonzepte             weiter. Seit dem Jahr 2019 werden im Rahmen des         komplexen Aufgaben transparent und verständlich
    unkomplizierter. Der Digitalausschuss im BAS spielt       für personenbezogene Daten bei den Kranken- und               Finanzausgleichs zusätzliche Mittel für besondere       auch außerhalb der Expertenebene z­ ugänglich ma-
    eine zentrale Rolle bei Digitalisierungsfragen. Wir       Pflegekassen noch hoher Beratungsbedarf besteht.              Aufgaben der Pflegekassen bereitgestellt. Hierzu ge-    chen soll. Zudem versuchen wir unsere Verwaltungs-
    wollen durch diesen unsere Rechtsauffassung nicht         Daneben wurden Vergabeverfahren für externe                   hören die Finanzierung von zusätzlichem Pflegeper-      sprache verständlicher und leichter für Bürgerinnen
    nur allen Sozialversicherungsträgern transparent          Dienstleistungen, die Aufteilung von Regressforde-            sonal in vollstationären Einrichtungen, die Förderung   und Bürger zu formulieren.
    machen, sondern insgesamt die Spannbreite der             rungen zwischen Kranken- und Pflegekassen sowie               von Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Ver-
    digitalen Anwendungsmöglichkeiten in der gesetz-          die Soziale Sicherung von Pflegepersonen geprüft.             besserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,      Das BAS als starke, zentrale, unabhängige und
    lichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung           Dauerhaft hat der Prüfdienst auch die ordnungsge-             die Mitfinanzierung der Ausbildung in Pflegeberufen     ­neutrale Behörde in der Sozialversicherung wird
    aufzeigen und auf diese Weise den digitalen Trans-        mäße Beitragszahlung im Hinblick auf den Gesund-              sowie Zuschüsse zur Finanzierung von Maßnahmen          auch in Zukunft seine ganze Kraft in die Erhaltung
    formationsprozess insgesamt befördern. Auch Ent-          heitsfonds sowie die korrekten Datenmeldungen im              zur Digitalisierung.                                    und Weiterentwicklung eines funktionsfähigen und
    wicklungen wie Messaging-Dienste oder Cloud-              Hinblick auf den Risikostrukturausgleich zu prüfen.                                                                   auch finanziell stabilen Sozialversicherungssystems
    Computing werden von uns unterstützt, wenn sie                                                                          Das Aufsichtsgeschehen in der R
                                                                                                                                                          ­ entenversicherung       investieren.
    Rücksicht auf den Schutz von Sozialdaten nehmen.                                                                        war im Berichtsjahr weiterhin geprägt von der
    In 2019 haben wir zahlreiche Gesetzesvorhaben                                                                           Umsetzung der Gesetzgebung zur Mütterrente,             Ich wünsche Ihnen einen interessanten Einblick in
    und -änderungen, insbesondere im Bereich der                                                                            aber auch von den Themen Renteninformation              unsere Aufgaben und bleiben Sie gesund
    Krankenversicherung, begleitet und umgesetzt.                                                                           und Bearbeitungszeiten. Weitere Schwerpunkte
    Hervorzuheben sind hier das Terminservice- und                                                                          ­lagen bei den Leistungen zur Teilhabe und zahl-        Ihr
    Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Ver-                                                                             reichen Eingaben wegen abgelehnter Anträge auf
    sorgungsgesetz (DVG) und das Fairer-Kassen-                                                                             ­Erwerbsminderungsrenten.
    wettbewerb-Gesetz (GKV-FKG). Diese enthalten
    wesentliche Änderungen für die gesetzliche Kran-
    kenversicherung insgesamt, wie die Einführung
    digitaler Versorgungsprodukte oder Neuregelun-
    gen zum Wettbewerb unter den Krankenkassen. Im
    ­Fokus unseres aufsichtsrechtlichen Handelns stan-                                                                                                                              Frank Plate
    den auch die Hilfsmittelversorgung, Vergütungsver-
    einbarungen in der vertragsärztlichen Versorgung
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
6                                                                  Tätigkeitsbericht 2019 ― Inhalt   Tätigkeitsbericht 2019 ― Inhalt                                                   7

    Inhalt

    Einleitung                                                3                                                             2. Teil    Verwaltungsaufgaben für die               58
                                                                                                                                       gesamte Sozialversicherung
    Überblick: Aufgaben des BAS und Kennzahlen 2019           8
                                                                                                                              1. Finanzen in der gesetzlichen                    60
                                                                                                                            		Krankenversicherung
    1. Teil   Aufsicht und Prüfung der                        10                                                            		1.1 Gesundheitsfonds                               61
              bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger                                                                 		1.2 Schätzerkreis                                  64
                                                                                                                            		1.3 Risikostrukturausgleich                        65
      1. Krankenversicherung                                  12                                                            		1.4 Einkommensausgleich                            71
    		   1.1 Krankenversicherung in Zahlen                    14                                                              2. Innovationsfonds                                72
    		   1.2 Fragen der allgemeinen Aufsicht                  16                                                              3. Krankenhausstrukturfonds                        76
      2. Pflegeversicherung                                   20                                                              4. Finanzierung der Sozialen Pflegeversicherung    80
      3. Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung       24                                                            		   4.1 Verwaltung des Ausgleichsfonds              81
      4. Rentenversicherung                                   32                                                            		   4.2 Finanzausgleich und Finanzentwicklung       82
    		   4.1 Themen der Aufsicht                              33                                                            		   4.3 Finanzierung der Weiterentwicklung          84
    		4.2 Prüfungen                                           36                                                            			      der Versorgungsstrukturen
      5. Unfallversicherung                                   38                                                              5. Strukturierte Behandlungsprogramme              86
    		   5.1 Themen der Aufsicht                              39                                                              6. Aufsicht über die                               88
    		5.2 Prüfungen                                           42                                                            		ZfP/Ordnungswidrigkeitenbehörde/Meldestelle
      6. Landwirtschaftliche Sozialversicherung               44                                                              7. Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung   92
    		   6.1 Themen der Aufsicht                              45                                                              8. Lastenverteilung in der                         94
    		6.2 Prüfungen                                           46                                                            		gesetzlichen Unfallversicherung
      7. Übergreifende Aufsichtsthemen                        48
    		7.1 Finanzen                                            49
    		7.2 Digitalisierung                                     50                                                            3. Teil    Sonderaufgaben                            96
    		7.3 Sozialdatenschutz                                   54
    		7.4 Vergabe                                             56                                                              1. Zuständige Stelle nach dem                      98
    		7.5 Internationales Sozialversicherungsrecht            56                                                            		Berufsbildungsgesetz
    		7.6 Gerichtsverfahren                                   57                                                            		1.1 Ausbildungsplatzsituation                      99
                                                                                                                            		   1.2 Überwachung und Beratung                    101
                                                                                                                            		1.3 Prüfungen                                      103
                                                                                                                              2. Mutterschaftsgeldstelle                         104

                                                                                                                            Blick nach innen 2019                                106

                                                                                                                            Übersicht der Träger                                 114

                                                                                                                            Organigramm                                          118

                                                                                                                            Impressum                                            120
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
8                                                                                  Tätigkeitsbericht 2019 ― Überblick   Tätigkeitsbericht 2019 ― Überblick                                                                          9

    Überblick:                                                                                                              — Verwaltung des Ausgleichsfonds und
                                                                                                                                Durchführung des Finanzausgleichs in
                                                                                                                                                                            Darüber hinaus hat das BAS folgende Sonderauf-
                                                                                                                                                                            gaben:

    Aufgaben des BAS
                                                                                                                                der gesetzlichen Pflegeversicherung:           — Zuständige Stelle im Sinne des Berufs-
                                                                                                                                16,2 Milliarden Euro Zuweisungen an                  bildungsgesetzes für die bundesunmittel-
                                                                                                                                die Pflegekassen                                     baren Sozialversicherungsträger und das
                                                                                                                                1,5 Milliarden Euro Zuführungen an                   eigene Haus:

    und Kennzahlen 2019
                                                                                                                                den Pflegevorsorgefonds                              2.855 Auszubildende betreut
                                                                                                                                26,5 Millionen Euro F
                                                                                                                                                    ­ ördergelder                    2.794 Nachwuchskräfte in
                                                                                                                                zur ­Weiterentwicklung der                           Ausbildung beraten
                                                                                                                                ­Versorgungsstrukturen ausgezahlt                    2.064 Prüfungen abgenommen

                                                                                                                            — Zulassung von Behandlungsprogrammen für          — Zahlung des Mutterschaftsgeldes nach ­
                                                                                                                                chronisch Kranke (Disease-Management-                § 19 Abs. 2 und des Zuschusses zum
                                                                                                                                Programme – DMP):                                    ­Mutterschaftsgeld nach
                                                                                                                                9.132 Programme mit rund 8,4 Millionen               § 20 Abs. 3 Mutterschutzgesetz:
                                                                                                                                Versicherten bis Ende 2019 zugelassen                16.400 Anträge auf Mutterschaftsgeld
                                                                                                                                                                                     2,2 Millionen Euro ausgezahlt
                                                                                                                            — Rechtsaufsicht über die Zentrale Stelle für
                                                                                                                                Pflegevorsorge (ZfP), Meldestelle für die
                                                                                                                                privaten Versicherungsunternehmen und                     Organisation des BAS
    Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) führt       Beim BAS ist auch der Prüfdienst für die bundes-                      Ordnungswidrigkeitenbehörde für diese
    die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren       unmittelbaren Kranken- und Pflegekassen (PDK)                                                                     Ende Dezember 2019 hatte das BAS 632 Beschäf-
    Sozialversicherungsträger und Arbeitsgemein-          angesiedelt.                                                      — Mitwirkung bei der Finanzschätzung in der     tigte, von denen 518 am Hauptsitz in Bonn und 114
    schaften der:                                                                                                               gesetzlichen Rentenversicherung             in den Außenstellen des Prüfdienstes Krankenversi-
       — gesetzlichen Krankenversicherung                 Das BAS nimmt außerdem zahlreiche Verwaltungs-                        (Schätzerkreis)                             cherung in Berlin, Cloppenburg, Duisburg, Fulda und
       — gesetzlichen Pflegeversicherung                  aufgaben wahr, dazu gehören u. a.:                                — Festsetzung, Zuweisung und Abrechnung         Ingolstadt tätig waren.
       — gesetzlichen Rentenversicherung                     — Mitwirkung bei der Finanzschätzung in der                        des Bundeszuschusses an die
       — gesetzlichen Unfallversicherung.                        gesetzlichen Krankenversicherung                               Rentenversicherung:                         Das BAS ist organisatorisch in sechs Fachabtei-
                                                                 (Schätzerkreis)                                                98,6 Milliarden Euro Bundesmittel an die    lungen mit 43 Referaten, einer Zentralabteilung mit
    Im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeiten erreichen das      — Verwaltung des Gesundheitsfonds:                                 gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt   fünf Referaten, einer IT-Abteilung mit vier Referaten
    BAS auch Beschwerden, Eingaben und Petitionen zu             246,4 Milliarden Euro Beitragseinnahmen                                                                    sowie in den Leitungsbereich mit drei Stabsstellen
    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger. Im             und Bundeszuschuss                                         — Durchführung der Lastenverteilung in der      gegliedert.
    Jahr 2019 erhielt das BAS 5665 solcher Eingaben,             245,6 Milliarden Euro Zuweisungen an die                       gesetzlichen Unfallversicherung:
    davon gehörten zur:                                          Krankenkassen                                                  811 Millionen Euro bewegt
       — Krankenversicherung: 3411                           — Durchführung des morbiditätsorientierten
       — Pflegeversicherung: 437                                 Risikostrukturausgleichs:
       — Rentenversicherung: 1412                                222,2 Milliarden Euro abschließender
       — Unfallversicherung: 290                                 Jahresausgleich für 2018
       — Themenübergreifend: 115.                            — Durchführung des Einkommensausgleichs:
                                                                 15 Milliarden Euro abschließender
                                                                 Jahresausgleich für 2018
                                                             — Verwaltung des Krankenhausstrukturfonds:
                                                                 14,9 Millionen Euro Fördermittel ausgezahlt
                                                             — Verwaltung des Innovationsfonds:
                                                                 148 Millionen Euro Fördermittel ausgezahlt
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil   11

1. Teil

Aufsicht und
Prüfung der
bundesunmittelbaren
Sozialversicherungs-
träger
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung                                                          13

1.                    Kranken-
                      versicherung

                        Einleitung                       der Digitalisierung und des Datenschutzes die
                                                         ­gesetzliche Krankenversicherung beschäftigt. Diese
Das Jahr 2019 war aufgrund der Vielzahl und              Themen werden unter 7.2 und 7.3 erläutert.
­Tragweite gesetzlicher Änderungen ein turbulentes
Jahr für die gesetzliche Krankenversicherung und         Auch im Berichtsjahr 2019 wurde das BAS durch
damit auch für das Bundesamt für Soziale Sicherung.      ­Eingaben von Versicherten und Leistungserbrin-
Insoweit hervorzuheben ist die bemerkenswert hohe        gern auf zahlreiche Rechtsprobleme im Verwal-
Schlagzahl der seitens des Bundesministeriums für        tungshandeln von Krankenkassen aufmerksam. In
Gesundheit (BMG) erarbeiteten Gesetzesvorhaben.          Zusammenarbeit mit den Aufsichtsreferaten und
Nicht weniger als rund 20 Gesetzes- und Verord-          dem Prüfdienst wurden Prüfschwerpunkte bei den
nungsvorhaben hat das BAS im Berichtsjahr be-            Krankenkassen erörtert. Vor allem die Umsetzung
gleitet. Hervorzuheben sind hier die Gesetzesvor-        des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittel-
haben zum Terminservice- und Versorgungsgesetz           versorgung (HHVG) und des TSVG waren Schwer-
(TSVG), zum Digitale Versorgungsgesetz (DVG) und         punkt der Prüfungen des BAS. Insoweit wird auch
zum ­Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG).           auf die Ausführungen des Prüfdienstes Kranken- und
Diese enthielten wesentliche Änderungen für die          ­Pflegeversicherung unter Punkt 3 verwiesen.
gesetzliche Krankenversicherung insgesamt, wie
die Einführung digitaler Versorgungsprodukte oder
die Neuregelung des Wettbewerbs unter den Kran-
kenkassen. Das BAS bewertet die Gesetzes- und
Versorgungsvorhaben unter Einbringung seiner
fachlichen Erfahrung aus dem Aufsichtshandeln
und unterbreitet dem BMG auch eigene Vorschläge.
Nach Inkrafttreten der Neuregelungen ergeben sich
zahlreiche Auslegungsfragen, die gemeinsam mit
den Kranken­kassenträgern und deren Verbänden
erörtert wurden. Nicht zuletzt haben auch ­Fragen
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
14                                                                        Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung     Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung                                                                     15

       1.1               Krankenversicherung in Zahlen                                                                               Anzahl bundesunmittelbarer Krankenkassen

                                                                                                                                                              100
       Mitgliederentwicklung bundesunmittelbarer Krankenkassen

                   35.000.000

                   34.500.000

                   34.000.000

                   33.500.000

                                                                                                                                   Anzahl der Krankenkassen
                   33.000.000

                   32.500.000

                   32.000.000
     Mitglieder

                                                                                                                                                              80
                   31.500.000

                   31.000.000

                   30.500.000

                   30.000.000

                   29.500.000

                   29.000.000

                   28.500.000

                   28.000.000
                                                                                                                                                              60
                                2010   2011   2012   2013   2014      2015      2016      2017     2018      2019      2020
                                                                                                                                                                       2010   2011   2012   2013   2014      2015       2016      2017   2018   2019   2020

                                                             Jahr (jeweils zum 1.1.)
                                                                                                                                                                                                    Jahr (jeweils zum 1.1.)

                                                                                                                                                                       Finanzentwicklung                                        Entwicklung der
       Versichertenentwicklung bundesunmittelbarer Krankenkassen                                                                                                    der bundesunmittelbaren                                   Zusatzbeitragssätze
                                                                                                                                                                         Krankenkassen
                   45.500.000
                                                                                                                                                                                                           Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat Ende 2019
                   45.000.000                                                                                                        Im Jahr 2019 erzielten die 65 bundesunmittelbaren                     die Haushaltspläne aller bundesunmittelbaren Kran-
                                                                                                                                     Krankenkassen insgesamt einen Überschuss der                          kenkassen für das Jahr 2020 geprüft und bei zwei
                   44.500.000
                                                                                                                                     Ausgaben in Höhe von 1,38 Milliarden Euro. Nach                       Krankenkassen Senkungen des Zusatzbeitragssat-
                   44.000.000
                                                                                                                                     den vorläufigen Rechnungsergebnissen betrug das                       zes um bis zu 0,2 % genehmigt. Bei 19 Krankenkas-
                   43.500.000                                                                                                        Betriebsmittel- und Rücklagevermögen am Jahres-                       sen wurden Anhebungen des Zusatzbeitragssatzes
                                                                                                                                     ende rd. 9,7 Milliarden Euro, was 0,77 Monatsaus-                     um bis zu 0,66 % genehmigt.
                   43.000.000
     Versicherte

                                                                                                                                     gaben entspricht. Alle bundesunmittelbaren Kran-
                   42.500.000
                                                                                                                                     kenkassen verfügten über die vorgeschriebene                          Tagesaktuelle Informationen über die Höhe der
                   42.000.000                                                                                                        Mindestrücklage in Höhe von 0,25 Monatsausgaben.                      ­Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen können
                                                                                                                                     Von 42 bundesunmittelbaren Krankenkassen mit                          dem Internetauftritt des GKV-Spitzenverbandes un-
                   41.500.000
                                                                                                                                     mehr als 50 Tsd. Mitgliedern überschritten 14 Kran-                   ter www.gkv-spitzenverband.de entnommen werden.
                   41.000.000
                                                                                                                                     kenkassen am Jahresende 2019 die im GKV-Versi-
                   40.500.000                                                                                                        chertenentlastungsgesetz eingeführte Obergrenze
                                                                                                                                     der Betriebsmittel und Rücklage nach § 260 Abs. 2
                   40.000.000
                                                                                                                                     SGB V in Höhe von einer durchschnittlichen Monats-
                   39.500.000
                                                                                                                                     ausgabe. Die betroffenen Krankenkassen müssen
                                2010   2011   2012   2013   2014      2015      2016      2017     2018      2019      2020
                                                                                                                                     das eine Monatsausgabe übersteigende Vermögen
                                                            Jahr (jeweils zum 1.1.)                                                  bis zum Ende des Jahres 2022 abbauen.
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
16                                                                  Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung                                                           17

              Freiwillige Vereinigungen                      1.2 Fragen der                                                  Lediglich in einem Fall wurde eine Krankenkasse          (vgl. www.bundesamtsozialesicherung.de/de/the-
                 von Krankenkassen                                                                                           im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen           men/krankenversicherung/rundschreiben). Das BAS
                                                                 allgemeinen                                                 zu Vertragsanpassungen aufsichtsrechtlich beraten.       hat sich hier nicht nur um die Einhaltung des gelten-
     Auch im Jahr 2019 wurden die Krankenkassen bei                                                                          Das BAS wird seine Prüfungen weiter fortsetzen.          den Rechts bemüht, es stand mit dem Bundesminis-
     ­ihren Vorhaben zu freiwilligen Vereinigungen beglei-       Aufsicht                                                                                                             terium für Gesundheit in einem fortlaufenden Aus-
     tet. So fusionierte zum 1. Januar 2020 die Betriebs-                                                                    Auf die insgesamt 14 Klagen Kassenärztlicher Verei-      tausch über eine zielgerichtete Weiterentwicklung
     krankenkasse B. Braun Melsungen AG, ­Melsungen,                                                                         nigungen gegen das oben genannte Rundschreiben           des § 127 SGB V im Interesse einer wirtschaftlichen,
     mit der landesunmittelbaren BKK Aesculap,                     Vergütungsvereinbarungen                                  von 2018 gibt es bisher keine sozial-/landessozialge-    aber auch qualitätvollen und serviceorientierten
     ­Tuttlingen, zur BKK B. Braun Aesculap. Außerdem           der vertragsärztlichen Versorgung                            richtliche Entscheidung zu den materiellen Inhalten      ­Versorgung der Versicherten.
     fusionierte die Continentale Betriebskrankenkasse,                 unter Beobachtung                                    des Rundschreibens. In zwei Fällen wies das ange-
     Hamburg, mit der landesunmittelbaren Betriebs-                                                                          rufene Landessozialgericht die Klage der Kassen-
     krankenkasse HENSCHEL Plus, Kassel. Auch eine           Im Berichtsjahr hat sich das Bundesamt für Soziale              ärztlichen Vereinigung jedoch bereits als unzulässig                 Kein Outsourcing
     Dreier-Fusion konnte erfolgreich abgeschlossen          Sicherung flächendeckend mit den Gesamtvergü-                   zurück und bestätigte insoweit die ­Rechtsauffassung                 von Aufgaben des
     werden: Ebenfalls zum 1. Januar 2020 fusionierten       tungsvereinbarungen in der vertragsärztlichen Ver-              des BAS.                                                         Versorgungsmanagements
     die BKK Verkehrsbau Union, Berlin, die landesun-        sorgung in allen 17 Regionen der Kassenärztlichen
     mittelbare TBK, Erfurt, und die landesunmittelbare      Vereinigungen (KVen) befasst.                                                                                            Bereits seit 2016 stehen Verträge von Krankenkassen
     ­Brandenburgische BKK, Eisenhüttenstadt.                                                                                        Hilfsmittelversorgung:                           mit privaten Dienstleistern im Fokus des BAS, die auf
                                                             Die Vertragspartner – dies sind die KVen, die                    Unwirksame Ausschreibungsverträge                       ein versichertenindividuelles Fallmanagement für
     Das BAS unterstützt die Krankenkassen bei ihren         ­Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-                 mit Ablauf des 30. November 2019                       psychisch oder psychosomatisch erkrankte Versi-
     Fusionsvorhaben bestmöglich. Leider legen die           kassen – regeln in den Vergütungsvereinbarungen                                                                          cherte abzielen. Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 (Az.
     Krankenkassen oftmals die erforderlichen Unterla-       die Ausgabenobergrenze für alle ärztlichen Leistun-             Der Gesetzgeber hat durch das Terminservice- und         B 1 A 3/19 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) nun-
     gen für das Genehmigungsverfahren erst kurzfristig      gen. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzun-                Versorgungsgesetz (TSVG), welches am 11. Mai 2019        mehr die Rechtsauffassung des BAS vollumfänglich
     vor, so dass ein großer Zeitdruck im Verwaltungsver-    gen können einzelne vertragsärztliche Leistungen                in Kraft getreten ist, eine wesentliche Änderung des     bestätigt. Hiernach dürfen Krankenkassen Program-
     fahren besteht.                                         besonders gefördert werden. Auf Grund von Hinwei-               § 127 SGB V vorgenommen: Krankenkassen haben             me für ein solches Versorgungsmanagement nicht
                                                             sen auf Mängel der Vertragsgestaltung für das Jahr              die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten aus-        in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen
                                                             2018 erfolgte eine vertiefte Prüfung dieser Verträge.           drücklich im Verhandlungswege durch Rahmenver-           durchführen.
                                                             Ein Ergebnis war, dass wesentliche Anforderungen                träge mit Beitrittsmöglichkeit sicherzustellen. Die
                                                             an die Vertragsabschlüsse nach § 87a SGB V von                  Möglichkeit zur Ausschreibung der Hilfsmittelver-        Zwar haben Versicherte der gesetzlichen Kranken-
                                                             den Vertragspartnern auf Landesebene zum Teil                   sorgung wurde im Gegenzug aufgehoben. Die bis            versicherung seit 2007 Anspruch auf ein Versor-
                                                             nicht beachtet wurden. Nachdem das BAS bereits                  zum 10. Mai 2019 mittels Ausschreibung geschlos-         gungsmanagement (§ 11 Absatz 4 SGB V), insbe-
                                                             Ende 2018 ein Rundschreiben zu diesem Themen-                   senen Verträge galten zwar für eine Dauer von            sondere zur Lösung von Problemen beim Übergang
                                                             komplex an die bundesunmittelbaren Gesamtver-                   sechs Monaten fort und wurden aber mit Ablauf des        von verschiedenen Versorgungsbereichen. Soweit
                                                             tragspartner versendet hatte – beklagt durch eine               30. November 2019 qua Gesetz unwirksam.                  die Krankenkasse selbst Unterstützungsleistungen
                                                             Vielzahl von KVen – folgte im Berichtsjahr der ein-                                                                      in diesem Bereich erbringt, handelt es sich um eige-
                                                             zelfallbezogene Austausch mit den Vertragspartnern              Die mit dieser Änderung einhergehenden Rechts­           ne Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen
                                                             unter Einbeziehung der jeweiligen Landesaufsichts-              folgen führten sowohl bei den Krankenkassen, als         darf. Durch die unzulässige Einbeziehung privater
                                                             behörde. Ein Schwerpunkt der aufsichtsrechtlichen               auch den Hilfsmittelleistungserbringern sowie den        Dritter verstoßen die Krankenkassen zugleich gegen
                                                             Prüfung lag, neben der Beachtung rechtlicher Vorga-             Versicherten zu diversen rechtlichen Folgeproble-        den Datenschutz.
                                                             ben, auch auf der Herstellung von mehr Transparenz              men, z.B. die rechtmäßige Bekanntmachung von
                                                             in den Gesamtvergütungsvereinbarungen.                          Vertragsverhandlungsabsichten oder der Umgang            Darüber hinaus hat das BSG den unbestimmten
                                                                                                                             mit über den 30. November 2019 hinausgehenden            Rechtsbegriff der „wesentlichen Aufgaben zur Ver-
                                                             Trotz verbleibender Skepsis bei den Gesamtver-                  ärztlichen Dauerverordnungen. Um ein rechtskon-          sorgung der Versicherten“, die nach § 197b Satz 2
                                                             tragspartnern ist die Entwicklung des Weiteren auf-             formes Verhalten aller seiner Aufsicht unterstehen-      SGB V nicht auf private Dienstleister ausgelagert
                                                             sichtsrechtlichen Dialogs zu diesem Thema positiv               den Krankenkassen sicherzustellen, hat das BAS am        werden dürfen, näher ausgelegt. Danach dürfen die
                                                             zu bewerten. Bisher wurden keine förmlichen auf-                2. Oktober 2019 ein Rundschreiben zu den Rechtsfol-      sozialrechtliche Beratung von Versicherten sowie
                                                             sichtsrechtlichen Beanstandungen der Vergütungs-                gen des Unwirksamwerdens der nach § 127 Absatz 1         alle Aufgaben im Rahmen der Leistungsgewährung
                                                             vereinbarungen bis zum Jahr 2019 vorgenommen.                   SGB V a. F. abgeschlossenen Verträge veröffentlicht      an Versicherte nicht an Dritte ausgelagert werden.
TÄTIGKEITSBERICHT 2019 - Bundesamt für Soziale Sicherung - Bundesamt für Soziale Sicherung
18                                                                  Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Krankenversicherung                                                          19

           Gestaltungsspielräume für                           Weiterentwicklung der Grundsätze                              Das BAS hat 2019 bei 53 bundesunmittelbaren                                  Eingaben
      Satzungsregelungen werden genutzt                       zur Beurteilung der Angemessenheit                             ­gesetzlichen Krankenkassen die Dienstverträge ge-
                                                                    der Vorstandsvergütung                                   prüft und 46 formelle Zustimmungsbescheide er-           Im Berichtszeitraum haben sich – ebenso wie in der
     Die Möglichkeit zur Kostenübernahme für zusätz-                                                                         lassen. Weitere 6 Anträge befanden sich Ende des         Vergangenheit – zahlreiche Versicherte mit insge-
     liche Leistungen wird von den Krankenkassen            Gemäß § 35a Absatz 6a SGB IV bedarf der                          Jahres noch in der Abstimmung. In allen vorgeleg-        samt 3411 Eingaben aus dem Bereich der Kranken-
     weiterhin rege genutzt. Das BAS unterstützt die        ­Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung                   ten Fällen konnte dem Antrag der Krankenkasse            versicherung an das BAS gewandt. Hier konnte fest-
     Krankenkassen bei der Implementierung neuer Sat-       ­eines Vorstandsdienstvertrages zu ihrer Wirksamkeit             auf Zustimmung entsprochen werden, nur in einem          gestellt werden, dass sich die Zahl der Eingaben auf
     zungsleistungen und erarbeitet im konstruktiven        der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.                  Fall wurde der Krankenkasse geraten, ihren Antrag        sehr hohem Niveau stabilisiert hat. Dabei betreffen
     Austausch zum Teil selbst Lösungsvorschläge für                                                                         ­zurückzunehmen.                                         die Eingaben alle wesentlichen Bereiche der Kran-
     entsprechende Satzungsregelungen, bspw. für die        Im Jahr 2019 hat der Gesetzgeber mit dem Termin-                                                                          kenversicherung, wobei bestimmte Schwerpunkte
     sog. medizinische Tastuntersuchung im Bereich der      service- und Versorgungsgesetz (TSVG) wichti-                    Das BAS hat im Rahmen der Zustimmung zu                  hervorzuheben sind: Leistungen, Beitragsbemes-
     Brustkrebsvorsorge.                                    ge Änderungen des § 35a Absatz 6 und Absatz 6a                   ­Vorstandsverträgen einen Interessenausgleich zu         sung bei Pflicht- und freiwillig Versicherten, rück-
                                                            SGB IV beschlossen. So müssen jetzt die jährlichen               schaffen: Zwischen dem Interesse der Beitragszah-        ständige Beiträge (Vollstreckung), Verwaltungsver-
     Auch bei den Vorsorgeleistungen hat sich die           Vergütungen am 1. März im Bundesanzeiger, in der                 lenden an einer sparsamen Mittelverwendung ei-           fahren sowie Mitgliedschaft.
     Regel­versorgung weiterentwickelt. Alternative Sat­    Mitgliederzeitschrift und auf der Internetseite veröf-           nerseits und dem Interesse der Vertragsparteien an
     zungsleistungen zur Früherkennung von Gendefek-        fentlicht werden. Der Gesetzgeber hat auch klarge-               einer Vertragsgestaltung unter Respektierung der         Außerdem haben sich, wie auch in den vergangenen
     ten (Trisomie) ungeborener Kinder wurden obso­let,     stellt, dass die Zahl der Versicherten entscheidendes            Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung            Jahren, zahlreiche Versicherte beim BAS darüber
     weil diese Leistungen nun durch einen Beschluss des    Kriterium für die Angemessenheit der Vergütung ist               andererseits. Diese Herausforderung nimmt das            ­beschwert, dass ihre Krankenkasse keine Haushalts-
     Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in seine          und darüber hinaus nur die Größe des Vorstandes zu               BAS an und versucht in jedem Fall eine interessen-       hilfe gewähren oder finanzieren würde. Der Hinter-
     Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung       berücksichtigen ist.                                             gerechte und wirtschaftlich sinnvolle ­Entscheidung      grund ist, dass gesetzlich Versicherte in bestimmten
     aufgenommen wurden. Die Leistung wird Regel-                                                                            zu finden.                                               Fällen bei Krankheit Anspruch auf Haushaltshilfe
     leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung,      Außerdem sind künftig nur noch beitragsorientierte                                                                        haben. Das bedeutet, dass eine vorübergehende
     wenn die vom G-BA noch zu erarbeitende verpflich-      Vereinbarungen für die Zukunftssicherung zulässig.                                                                        Unterstützung bei der privaten Lebensführung bzw.
     tende Versicherteninformation beschlossen wird.        D.h. bei der betrieblichen Altersversorgung dürfen                                                                        Kinderbetreuung durch die Krankenkasse finanziert
                                                            bei erstmalig abzuschließenden Vorstandsdienst-                                                                           wird, wenn keine andere Person im Haushalt die
                                                            verträgen keine sogenannten Direktzusagen mehr                                                                            Arbeiten leisten kann.
                    Zu geringes                             vereinbart werden. Für laufende Verträge sowie
               Vermögen ausgewiesen                         bei Vertragsverlängerungen gilt gem. § 121 SGB IV                                                                         Von den Leistungen, die zu zahlreichen Eingaben
                                                            ­Bestandsschutz.                                                                                                          führen, sind besonders das als Entgeltersatzleis-
     Das BAS hatte eine Krankenkasse aufgefordert, die                                                                                                                                tung für die Versicherte von den Krankenkassen zu
     in ihrer Jahresrechnung gebildeten Rückstellungen      Auf der 94. Aufsichtsbehördentagung vom 8. bis                                                                            finanzierende Krankengeld sowie Hilfsmittel (z. B.
     für Haftungsrisiken durch Schließung anderer Be-       9. Mai 2019 in Wiesbaden haben die Aufsichtsbehör-                                                                        ­Rollstuhl) zu nennen.
     triebskrankenkassen auszubuchen, da es in den von      den des Bundes und der Länder die Umsetzung der
     den Krankenkassen zu beachtenden Rechnungsle-          erforderlichen Änderungen an der allgemeinen Ver-
     gungsbestimmungen dafür keine Grundlage gab und        waltungsvorschrift für Vorstands- und Geschäfts-
     dadurch Finanzvermögen der Krankenkassen nicht         führerverträge im Bereich der gesetzlichen Kran-
     ordnungsgemäß ausgewiesen wurde. Die Kranken-          kenversicherung, dem Veröffentlichungsmuster für
     kasse hat gegen den entsprechenden Bescheid ge-        Vorstandsvergütungen und der Orientierungshilfe
     klagt. Das Bundessozialgericht hat im Berichtsjahr     für einen Vorstandsdienstvertrag beschlossen. Da-
     die Rechtsauffassung des BAS abschließend be-          rüber hinaus haben sich die Aufsichtsbehörden auf
     stätigt: Es ist nicht zulässig, unter Bezugnahme auf   eine Berechnungsempfehlung für die Aufwendungen
     das Vorsichtsprinzip von den Vorschriften des für      bei nicht beitragsorientierten betrieblichen Altersver-
     die Krankenkassen geltenden Kontenrahmens ab-          sorgungszusagen geeinigt. Alle Dokumente können
     zuweichen. Die Krankenkasse muss die Verpflich-        auf der Internetseite des BAS unter www.bundes-
     tung, durch die sie ihr Vermögen deutlich zu niedrig   amtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversi-
     ­ausgewiesen hat, auflösen.                            cherungszweige-personal heruntergeladen werden.
Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Pflegeversicherung                                                        21

2. Pflegeversicherung

Während im Bereich der gesetzlichen Kranken-            nach Region. Die Kosten für eine Pflegeberatung
versicherung der Fokus auf der Begleitung und           werden nicht einheitlich ermittelt und verbucht,
Umsetzung einer Vielzahl an Gesetzen lag, hat           weil entsprechende verbindliche Vorgaben fehlen.
das Bundesamt für Soziale Sicherung in der so-
zialen Pflegeversicherung insbesondere die Si-          Eigene Pflegekurse vor Ort bieten nur knapp
cherstellung der Versorgungsqualität durch die          10 ­Prozent der Pflegekassen an. Die übrigen haben
bundesunmittelbaren Pflegekassen geprüft. Auch          Verträge mit Dritten geschlossen. 60 Prozent der
die soziale Absicherung von Pflegepersonen war,         Pflegekassen bieten auch digitale Pflegekurse an.
wie bereits in vorangegangenen Jahren, im Be-           Diese sind eine wertvolle Ergänzung der Pflegekur-
richtsjahr ein laufend präsentes Thema in der           se vor Ort, weil sie flexibel wahrgenommen werden
­Aufsichtstätigkeit.                                    können. Zum Teil erstatten die Pflegekassen aller-
                                                        dings die Kosten für diese Pflegekurse nur, wenn
                                                        eigene Versicherte gepflegt werden, und nicht für
              Fragebogenaktion bei                      alle an der ehrenamtlichen Pflege Interessierten.
                den Pflegekassen

Das BAS hat 2019 die bundesunmittelbaren
­P flegekassen zur Umsetzung von Pflegeberatung
und Pflegekursen befragt. Alle 65 Pflegekassen ha-
ben sich an der Fragebogenaktion beteiligt.

Die Antworten zeigen, dass nur 40 Prozent dieser
Pflegekassen selbst eine Pflegeberatung anbieten,
und diese oft telefonisch. Die übrigen 60 Prozent
haben die Pflegeberatung an Dienstleister ausgela-
gert. Der Anteil der Beratungen durch Pflegestütz-
punkte beträgt nur zwischen 1 und 10 Prozent, je
22                                                        Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Pflegeversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Pflegeversicherung   23

                        Eingaben

     Im Berichtszeitraum haben sich – wie auch in den
     letzten Jahren – zahlreiche Pflegepersonen oder
     Versicherte mit insgesamt 437 Eingaben und Peti-
     tionen aus dem Bereich der Pflegeversicherung an
     das BAS gewandt. Diese Zahl der Eingaben hat sich
     auf einem hohen Niveau stabilisiert.

     Die Eingaben betreffen – wie auch in den vorherge-
     henden Jahren – alle grundlegenden Leistungsberei-
     che der Pflegeversicherung.

     Besonders hervorzuheben sind insbesondere die
     Dauer des Verwaltungsverfahrens bei den Pflege-
     kassen in Zusammenhang mit der Zuordnung zu
     einem Pflegegrad, der Auszahlung der Leistungen
     bei Inanspruchnahme von Verhinderungs- und
     Kurzzeitpflege sowie bei wohnumfeldverbessernden
     Maßnahmen.

     Darüber hinaus werden von den Pflegepersonen
     bzw. Versicherten die Abführung von Rentenver-
     sicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige
     Pflegepersonen, der Entlastungsbetrag nach § 45b
     SGB XI und dessen Übertragbarkeit auf das folgende
     Kalenderhalbjahr sowie die unterschiedlichen lan-
     desrechtlichen Regelungen in diesem Zusammen-
     hang angesprochen.
Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung                               25

3. Der Prüfdienst
   Kranken- und
   Pflegeversicherung

Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung
(PDK) hat in erster Linie die Aufgabe, die gesetz-
lichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren
Arbeitsgemeinschaften in regelmäßigen Abständen
zu prüfen und zu beraten. Mit seinen ca. 150 Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern bildet er die größte Ab-                               1
teilung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und
unterscheidet sich von den anderen Einheiten des                                                2
Hauses aufgrund seiner dezentralen Struktur. Neben
den drei Referaten in Bonn – ein Prüfreferat und zwei
Steuerungseinheiten – sind fünf Außenstellen über                             3
das Bundesgebiet verteilt. Jede Außenstelle ist mit
5 bis 7 Fach-Prüfgruppen besetzt, die ihrerseits aus
drei bis fünf Personen bestehen.                                              4         5

Da die Prüfaufgaben in aller Regel vor Ort, d. h. in
der Hauptverwaltung der Krankenkassen, den re-
gionalen Geschäftsstellen oder den Kompetenz-
zentren stattfinden, ermöglicht diese dezentrale
Struktur kurze Anfahrten und einen engen Kontakt
zum Sozialversicherungsträger. Es werden beispiels-                                         6
weise kasseninterne Arbeitsabläufe begutachtet,
Genehmigungs- und Ablehnungsentscheidungen
kontrolliert, Einnahmen und Ausgaben hinterfragt
                                                                                                    1   Cloppenburg
oder auch Vergabeverfahren auf ihre Rechtmäßig-                                                     2   Berlin
                                                                                                    3   Duisburg
keit und Wirtschaftlichkeit hin überprüft. Stoßen die                                               4   Bonn
                                                                                                    5   Fulda
Prüferinnen und Prüfer auf Fehler oder sehen sie­                                                   6   Ingolstadt
26                                                                   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung                                          27

                           ­Verbesserungspotential, so geben sie Empfehlungen                                          Durch­            Durch­          Für die Beratungsprüfungen nach § 274 SGB V –                      Neben den in jeder Prüfung zu thematisierenden
                           im Rahmen eines Prüfberichtes ab. Die Prüfungen                      Art der               geführte          geführte         das eigentliche Kerngeschäft – konnte der PDK im                   ­allgemeineren Bereichen der Finanzprüfung geraten
                                                                                             Prüfverfahren          Prüfverfahren     Prüfverfahren
                           sind als Beratungsprüfungen angelegt und sollen                                              2018              2019           vergangenen Jahr letztendlich nur 62 % seiner für                  im Verlauf der Untersuchungen auch Einzelfälle in
                           präventiv wirken. Dem PDK stehen daher selbst kei-                                                                            Prüfungen vorgesehenen Personalkapazitäten ein-                    den Blick des PDK. In der Praxis stieß er immer wie-
                                                                                                  Prüfung nach § 274 SGB V/ § 46 SGBXI
                           ne Zwangsmittel zur Umsetzung seiner Empfehlun-                                                                               setzen, weil die Prüfungen nach § 252 SGB V und                    der auf Bearbeitungsfehler. Dank seiner intensiven
                           gen zur Verfügung. Dies bedeutet aber nicht, dass              Standardprüfungen               61               49
                                                                                                                                                         § 42 RSAV vorrangig durchzuführen waren.                           Prüfung konnte der PDK wiederholt Korrekturbedarf
                           seine Empfehlungen damit nur bei einem einsichti-                                                                                                                                                bei finanzrelevanten Sachverhalten feststellen, deren
                           gen Sozialversicherungsträger wirken. Weigert sich           — Allgemeine Verwaltung           7                 10                                                                              Bereinigung sich – in unterschiedlicher Höhe – auf
                           eine Kranken- oder Pflegekasse ein Fehlverhalten                                                                                               Vergabeverfahren                                  die Rechnungsergebnisse der Kasse auswirkt.
                                                                                              — Finanzen/
                                                                                                                          12                10
                           abzustellen, bleibt dem PDK immer noch die Mög-                  Kassensicherheit
                           lichkeit, die Aufsicht zu informieren, damit diese den                                                                        Im Prüfgebiet Allgemeine Verwaltung standen                        So wurde bei einem Sozialversicherungsträger
                                                                                            — Mitgliedschaft/
                           Sachverhalt aufgreift und mit den ihr zur Verfügung                 Beiträge
                                                                                                                          0                 0            Vergabeverfahren im besonderen Fokus des
                                                                                                                                                         ­                                                                  ­festgestellt, dass die Verteilung von Zahlungen aus
                           stehenden Zwangsmitteln für rechtmäßiges Handeln                                                                              PDK, da Krankenkassen immer häufiger auf die                       Regressforderungen zwischen Kranken- und Pfle-
                           sorgt.                                                            — Leistungen
                                                                                                                          14                8            ­Unterstützung externer Berater zurückgreifen.                     gekasse deutlich zu Gunsten der Krankenkasse er-
                                                                                          Krankenversicherung
                                                                                                                                                                                                                            folgte. Insbesondere nach Unfällen ist häufig nicht
                           Daneben bestehen noch zwei weitere dauerhafte                      — Leistungen                                               Die Prüfung zeigte, dass bei der Beauftragung,                     sofort klar, in welcher Höhe und für welche Maß-
                                                                                                                          15                11
                                                                                           Pflegeversicherung
                           ­gesetzliche Prüfaufträge für den PDK.                                                                                        Durchführung und Umsetzung von Beratungsleis-                      nahmen Aufwendungen zum Ausgleich von Unfall-
                                                                                                                                                         tungen immer wieder Mängel auftreten, weil Be-                     schäden entstehen. In der Praxis kann eine sach-
                                                                                                 — DRG                    3                 3
                           Bei den Prüfungen nach § 252 Abs. 5 SGB V geht                                                                                schaffungs- und Vergabevorschriften nicht hinrei-                  gerechte Verteilung der Aufwendungen zwischen
                           es um die korrekte Beitragszahlung, damit der Ge-                     — EDV/
                                                                                                                          8                 7            chend beachtet werden. Außerdem fehlten häufig                     Kranken- und Pflegekasse häufig erst nach dem Be-
                                                                                           Informationstechnik
                           sundheitsfonds das ihm zustehende Geld auch tat-                                                                              Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen.                                  handlungsverlauf vorgenommen werden. Bevor ein
                           sächlich erhält. Gegenstand dieser Prüfungen ist                  — Prüfungen                                                                                                                    Sozialversicherungsträger entscheidet, sollten des-
                                                                                                                          2                 –*
                           die Beitragsfestsetzung, der Beitragseinzug und die              Spitzenverbände                                              In einem Extremfall wurden sämtliche Verträge mit                  halb konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Besonders in
                           Weiterleitung der Beiträge nach § 252 Abs. 2 S. 2                                                                             externen Dienstleistern ohne ordnungsgemäßes                       Fällen, in denen die Schäden auf Basis bestehender
                                                                                           Sonderprüfungen                 1                1
                           SGB V an den Gesundheitsfonds.                                                                                                Vergabeverfahren geschlossen. Selbst die von der                   Vereinbarungen in pauschalisierter Form über eine
                                                                                        Schwerpunktprüfungen              8                 9            ­K asse eingerichtete zentrale Vergabestelle blieb                 Haftpflichtversicherung erstattet werden, fordert
                           Der Risikostrukturausgleich (RSA) ist das zentrale                                                                            außen vor.                                                         der PDK eine möglichst genaue Prognose, auf de-
                                                                                             — Leistungen
                           Element der solidarischen Wettbewerbsordnung der                                               6                 5                                                                               ren Grundlage die Verteilung der Regresszahlungen
                                                                                          Krankenversicherung
                           gesetzlichen Krankenversicherung (siehe zweiter                                                                                                                                                  zwischen Kranken- und Pflegekasse erfolgen kann.
                           Teil Punkt 1.3). Ob die für die Berechnung der Aus-                — Leistungen
                                                                                           Pflegeversicherung
                                                                                                                          2                 3                         Aufteilung von
                           gleichsbeträge von den Krankenkassen gemeldeten                                                                                     Regressforderungen zwischen                                  Wegen der unterschiedlichen Finanzierungssysteme
                           Daten zutreffend ermittelt und an die RSA-Stelle des             — Mitgliedschaft/
                                                                                                                          –                 1
                                                                                                                                                                Kranken- und Pflegekasse                                    von Kranken- und Pflegeversicherung besteht ein
                                                                                               Beiträge
                           BAS gemeldet wurden, prüft der PDK im Auftrag der                                                                                                                                                Anreiz für die Krankenkasse, einen möglichst ­großen
                           RSA-Stelle in den Prüfungen nach § 42 RSAV. Fest-                           Prüfungen nach § 252 SGB V                        Prüfungen im Finanzbereich haben grundsätzlich                     Teil der Einnahmen bei sich zu verbuchen und so-
                           zustellen ist, ob die Datenmeldungen der Kranken-                                                                             das Ziel, das Verwaltungshandeln der Kranken- und                  mit das finanzielle Jahresergebnis positiv zu beein-
                           kassen zu Versicherungszeiten/DMP und Morbi-RSA                Standardprüfungen               20               22            Pflegekassen in den Prüffeldern Haushalts-, Kassen-                flussen. Eine Einnahme zugunsten der Pflegekasse
                           zum Zeitpunkt der Meldung rechtmäßig erfolgt sind.                                                                            und Rechnungswesen, Finanz- und Vermögenswirt-                     hätte hingegen zur Folge, dass die Zahlung nicht
                                                                                           Sonderprüfungen                2                 1
                           Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht zur An-                                                                          schaft sowie der Kassensicherheit zu untersuchen.                  unmittelbar der eigenen Pflegekasse zugutekäme,
                           zahl der verschiedenen durchgeführten Prüfungen                               Prüfungen nach § 42 RSAV                        Dabei spielen insbesondere die kasseninternen                      sondern über das Umlageverfahren allen Pflegekas-
                           und Prüfarten in den Jahren 2018 und 2019:                                                                                    ­Kontrollmechanismen eine große Rolle.                             sen a
                                                                                                                                                                                                                                ­ nteilig zukomme.
                                                                                        Versichertenzeiten/DMP            60                6

                                                                                               Morbi-RSA                  2                66            Im Rahmen der Prüfungen werden zahlreiche
                                                                                                                                                         ­Unterlagen eingesehen, Gespräche geführt und Da-
* Prüfzuständigkeit seit
1. Januar 2019 beim                                                                                                                                      ten der Kasse aus dem Finanzbereich stichproben-
Bundesministerium für                                                                      Summe Prüfungen               154               154
Gesundheit                                                                                                                                               haft im Hinblick auf ihre Validität ausgewertet. Auf
                                                                                                                                                         diese Weise entsteht ein Bild der finanziellen Lage
                                                                                                                                                         der Kasse und der auf diese einwirkenden Faktoren.
28                                             Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung                                        29

                       IT Prüfungen                                              Soziale Sicherung                                       Umsetzung von Empfehlungen                                               Satzungsleistungen nach
                                                                                der Pflegepersonen                                           aus Gutachten des                                                        § 11 Abs. 6 SGB V
     Die fortschreitende Digitalisierung wird im                                                                                           Medizinischen Dienstes
     ­Gesundheitswesen deutlich spürbar. Kranken- und           Da dem Gesetzgeber die soziale Sicherung der                                                                                          Im vergangenen Jahr sah es der PDK als ­notwendig
     Pflegekassen setzen beispielsweise in immer stärke-        ­Pflegepersonen besonders wichtig ist, hat der PDK                 In jedem zweiten Gutachten des Medizinischen                       an, Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V
     ren Maße IT-gestützte Verfahren ein. Daher hat der         diese Thematik insbesondere im Hinblick auf die                    Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Fest-                   ­näher zu beleuchten, weil die Leistungen intensiv
     PDK Mitte des Jahres 2019 eine weitere IT-Prüfgrup-        Umsetzung der rentenversicherungsrechtlichen                       stellung einer Pflegebedürftigkeit werden u. a. auch               zu Marketingzwecken und zur Positionierung im
     pe eingerichtet, um zukünftig Themen insbesonde-           Regelungen aufgegriffen. In der Praxis zeigte sich,                Empfehlungen zur Inanspruchnahme von Heilmit-                      ­Wettbewerb genutzt werden können.
     re in Zusammenhang mit der Automatisierung der             dass die mit dem PSG II zum 1. Januar 2017 in Kraft                teln oder zur Weiterführung einer Heilmittelver-
     Prozesse und digitalen Kommunikation noch besser           getretenen weitreichenden Rechtsänderungen von                     sorgung ausgesprochen. Die Prüfungen machten                       Krankenkassen können ihren Versicherten nach § 11
     aufgreifen zu können.                                      einigen Pflegekassen nicht gesetzeskonform umge-                   jedoch deutlich, dass diese Empfehlungen oftmals                   Abs. 6 SGB V in der Satzung zusätzliche vom Ge-
                                                                setzt werden. Eine Vielzahl von Pflegepersonen wur-                ­unberücksichtigt blieben und die Pflegekassen somit               meinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlosse-
     Insgesamt konnten im vergangenen Jahr durch den            de in der Folge gar nicht bzw. fehlerhaft übergeleitet.            ihrer Verpflichtung, die für die Pflegebedürftigen zur             ne Leistungen anbieten. Diese zusätzlichen Leistun-
     PDK mit den schon bestehenden Prüfgruppen sie-             Obwohl zur korrekten Beurteilung aller rentenversi-                Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren, nicht                  gen sind nur in ausdrücklich genannten Bereichen
     ben IT-Prüfungen nach § 274 SGB V abgeschlossen            cherungspflichtigen und nicht rentenversicherungs-                 im gebotenen Umfange nachkommen. Die Pflege-                       zulässig. Da die gesetzliche Regelung einen Rahmen
     werden.                                                    pflichtigen Pflegepersonen eine individuelle Betrach-              kassen sind aufgefordert, mit den verschiedenen                    für die Satzungsleistung vorgibt, müssen insbeson-
                                                                tung jedes Einzelfalles hätte vorgenommen werden                   Trägern der ambulanten und der stationären gesund-                 dere die Art, die Dauer und der Umfang der Leis-
     Neu konzipiert wurde im Rahmen der Arbeitsge-              müssen, setzten einige Pflegeversicherungsträger                   heitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich               tungen sowie die Anforderungen an die Qualität der
     meinschaft der Prüfdienste der Länder und des PDK          diese Vorgabe nicht um. So wurde beispielsweise die                zusammenzuarbeiten. Dabei kommt dem anlässlich                     Leistungserbringung von den Krankenkassen in der
     im BAS nach § 274 SGB V zur Prüfung der Allge-             mit der Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes                 der Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellten                Satzung bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit
     meinen Datenverarbeitung das Thema „Internetprä-           einhergehende Berücksichtigung von pflegerischen                   Gutachten des MDK eine zentrale Bedeutung zu. Es                   haben die Krankenkassen regen Gebrauch gemacht.
     senz“. Nach einer intensiven Vorbereitung wurde die        Betreuungsmaßnahmen bei der Feststellung der                       enthält Empfehlungen und Hinweise an die Pflege-
     Thematik durch den PDK bei einer Krankenkasse              Rentenversicherungspflicht außer Acht gelassen. Bei                kasse, ob über die derzeitige Versorgungssituation                 Die Prüfungen gaben häufig Anlass für Beanstan-
     geprüft. Inhaltlich ging es bei der Prüfung um die         der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Abfüh-                  hinaus weitere Leistungen (z. B. zur medizinischen                 dungen, weil Krankenkassen bei der Leistungs-
     Einhaltung der Schutzziele der Informationssicher-         rung der Rentenversicherungsbeiträge an den Ren-                   Rehabilitation, Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel, Heilmittel          gewährung die von ihnen selbst festgelegten Vor-
     heit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität).      tenversicherungsträger wurde bei der Pflege durch                  und andere therapeutische Maßnahmen, wohnum-                       aussetzungen für die Erbringung der Leistung, wie
     Außerdem lag ein weiterer Schwerpunkt auf dem              mehrere Pflegepersonen (sog. Mehrfachpflege) teil-                 feldverbessernde Maßnahmen, edukative Maßnah-                      etwa das Vorliegen bestimmter Risikofaktoren oder
     Bereich Rechtssicherheit und Datenschutz. Als der          weise nicht beachtet, dass nunmehr der individuelle                men/Beratung/Anleitung und präventive Maßnah-                      die Vorlage von ärztlichen Verordnungen, nicht
     PDK Handlungsbedarf aufzeigte, erklärte die Kasse,         Pflegeaufwand der Pflegeperson ins Verhältnis zum                  men) notwendig sind. Da Pflegebedürftigkeit in der                 ­sorgfältig kontrollierten.
     sie werde die Empfehlungen bei der Gestaltung ihrer        Gesamtpflegeaufwand aller Pflegepersonen zu set-                   Regel kein unveränderbarer Zustand ist, sondern ein
     neuen Internetpräsenz beachten.                            zen und die Beitragsabführung quotiert zu berech-                  Prozess, der durch verschiedene Maßnahmen posi-                    Wiederholt zeigte sich, dass die Krankenkassen die
                                                                nen ist. Ob alle diese Pflegepersonen die Voraus-                  tiv beinflussbar ist, sollten die Pflegekassen die im              Kosten für diese Satzungsleistungen nicht auf die
     Eine weitere Prüfung, die nach dem Inkrafttreten von       setzungen der Versicherungspflicht e
                                                                                                   ­ rfüllen, spielt               Gutachten als erforderlich und erfolgversprechend                  dafür vorgesehenen Konten, sondern auf die je-
     DSGVO und der Umsetzung im SGB X sehr wichtig              in diesem Zusammenhang keine Rolle.                                vorgeschlagenen Maßnahmen aufgreifen und de-                       weiligen Leistungskonten verbucht haben. Da die
     geworden ist, betraf die Löschkonzepte der Kran-                                                                              ren Inanspruchnahme aktiv unterstützen und somit                   Kosten für die zusätzlichen Satzungsleistungen aus
     ken- und Pflegekassen. Bei den Kassen werden sehr                                                                             ihrer Koordinationsverpflichtung nachkommen. Die                   Eigenmitteln (zum Beispiel durch Einsparungen oder
     ­große Mengen an Daten (u. a. auch personenbezo-                                                                              Beratung von Pflegebedürftigen durch die Pfle-                     entsprechende Zusatzbeiträge) und nicht aus Zu-
     gene Daten) verarbeitet, die zur Erledigung ihrer Auf-                                                                        gekasse sollte darauf abzielen, die im Gutachten                   weisungen des Gesundheitsfonds finanziert werden
     gaben benötigt werden. Diese dürfen rechtmäßig ge-                                                                            ­empfohlenen Heilmittel ärztlich verordnen zu lassen,              dürfen, sind sie in der Rechnungslegung gesondert
     speichert und verarbeitet werden, da entsprechende                                                                            damit die Krankenkasse entsprechend tätig werden                   auszuweisen. Auf Veranlassung des BAS mussten
     gesetzliche Grundlagen dies ermöglichen. Sobald                                                                               kann. Das Bundesgesundheitsministerium hat diese                   entsprechende ­Umbuchungen ­erfolgen.
     die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung                                                                              Erkenntnisse zum Anlass genommen, den Sachver-
     jedoch nicht mehr gegeben sind, müssen die Daten                                                                              halt nochmals mit Blick auf gesetzlichen Regelungs-
     gelöscht werden. Die ersten Erhebungen des PDK                                                                                bedarf zu prüfen.
     haben gezeigt, dass hier weiterhin ­Beratungsbedarf
     besteht.
30                                              Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung   Tätigkeitsbericht 2019 ― 1. Teil ― Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung   31

             Hilfsmittelversorgung unter                                           Prüfungen nach                                                        Prüfungen
                 dem Blickwinkel der                                             § 252 Abs. 5 SGB V                                                    nach § 42 RSAV
             Sicherstellung der Qualität
              der Leistungserbringung                            Bei diesen Prüfungen geht es um die Beiträge zur                   Aufgrund des turnusbedingten jährlichen Wechsels
                                                                 gesetzlichen Krankenversicherung, die nicht von                    standen im vergangenen Jahr bei den sog. RSA-Prü-
     Neben der Leistungsgewährung hat der PDK auch               den Arbeitgebern oder sonstigen Institutionen fest-                fungen (§ 42 RSAV) wieder die Morbi-RSA-Prüfun-
     die Qualität bei der Versorgung mit Hilfsmitteln in         gesetzt werden, sondern von den Krankenkassen                      gen (Datenmeldungen für das Ausgleichsjahr AJ
     seine Prüfung einbezogen, da der Gesetzgeber mit            selbst zu verwalten sind. Zu diesen sogenannten                    2014) an. Mit diesen Prüfungen soll geklärt werden,
     dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittel-          „sonstigen Beiträgen“ gehören z. B. auch die Kran-                 ob die von den Krankenkassen gemeldeten Diag-
     versorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsge-             kenversicherungsbeiträge, die von selbständig                      nosen etc. zum Risikostrukturausgleich (RSA) auch
     setz – HHVG) ein besonderes Augenmerk auf die               Erwerbstätigen zu zahlen sind, die sich freiwillig                 tatsächlich belegt waren und die darauf basieren-
     Verbesserung der Versorgungsqualität für die Ver-           ­gesetzlich versichert haben.                                      den Auszahlungen des Gesundheitsfonds zu Recht
     sicherten gelegt hat. Ein Ziel des HHVG besteht                                                                                erfolgten. Die für den PDK sehr zeitaufwändigen Prü-
     darin, Qualitätsdefizite bei der Versorgung der Ver-        Überprüft wird anhand von Stichproben, ob die                      fungen zeigten erneut, dass die Datenmeldungen der
     sicherten mit Hilfsmitteln zu beseitigen. Dies soll         Krankenkassen die Beiträge richtig festgesetzt, ein-               Krankenkassen zum RSA – von wenigen Ausnahmen
     u. a. durch eine konsequentere Überwachung der              gezogen und an den Gesundheitsfonds weitergelei-                   abgesehen – weitgehend korrekt erfolgten.
     Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung erreicht         tet haben. Dabei werden sowohl die Versicherungs-
     werden. Damit soll auch die Einhaltung der im Hilfs-        verläufe und Beitragszeiten einzelner Mitglieder als               Die Stichprobe umfasste 137.222 Versicherte. Bei 65
     mittelverzeichnis und den Versorgungsverträgen              auch die Verbuchung der Gelder betrachtet. Stellt                  bundesunmittelbaren Krankenkassen bedeutete dies
     enthaltenen Anforderungen an die Produkte und die           der PDK Fehler bei der Bearbeitung durch die Kran-                 einen Durchschnitt von 2.111 Versicherte pro Kasse.
     mit ihnen verbundenen Leistungen ­gewährleistet             kenkassen fest, wird berechnet, welche Einnahmen                   Insgesamt umfasste die Prüfung für die Stichproben-
     werden.                                                     dem Gesundheitsfonds dadurch entgangen sind.                       versicherten mehr als 3 Millionen zu prüfende Daten-
                                                                                                                                    sätze (insbesondere Diagnosen und Arzneimittel-
     Bei den Prüfungen wurde deutlich, dass die Kran-            Die monetären Schäden je Einzelfall stellt der PDK                 verordnungen). Vor Ort mussten Belege zu 27.449
     kenkassen in Bezug auf ihre Aufgabe, die Qualität           in einem Bericht zusammen, den er anschließend an                  Datensätzen geprüft werden, da diese nicht durch
     der Hilfsmittelversorgung sicher zu stellen, sensi-         den Gesundheitsfonds übermittelt. Auf dieser Grund-                maschinelle Prüfungen zugeordnet werden konnten.
     bilisiert sind. So beinhalten die abgeschlossenen           lage erlässt der Gesundheitsfonds einen Bescheid, in
     Hilfsmittelversorgungsverträge in der Regel Be-             dem er den Schaden gegenüber der ­Krankenkasse                     Die Gesamtfehlerzahl bei allen bundesunmittelbaren
     stimmungen, die dies sicherstellen sollen. Zum Teil         geltend macht.                                                     Krankenkassen lag bei 1.829 und damit erneut unter
     verfügen die Krankenkassen auch über ein internes                                                                              den Werten der Vorjahre (Prüfung AJ 2012: 3.186;
     Beschwerdemanagement, an das sich die Versi-                Im Jahr 2019 hat der PDK 23 Prüfungen abgeschlos-                  Prüfung AJ 2010: 4.401).
     cherten wenden können, wenn sie mit einer Ver-              sen und die Ergebnisse an den Gesundheitsfonds
     sorgung nicht einverstanden sind. Diesen Fällen             übermittelt. Dabei wurden unter anderem mehr                       Obwohl zunächst 6 Krankenkassen aufgrund der
     gehen die Kassen dann auch nach. Es fehlt jedoch            als 5.200 versichertenbezogene Stichprobenfälle                    festgestellten Fallfehler auffällig waren, mussten sie
     häufig an einer institutionalisierten, kontinuierlichen     überprüft. Der ermittelte Gesamtschaden lag bei                    sich keiner weiteren Prüfung (sog. Stufe-2-­Prüfung)
     Überprüfung der Qualität der Leistungserbringung.           662.269,63 Euro.                                                   stellen, da die monetäre Auswirkung der Fehler
     Zwar sind die Kassen verpflichtet, Auffälligkeits- und                                                                         nach Feststellung der RSA-Stelle des Hauses einen
     ­Stichprobenprüfungen durchzuführen, genutzt wird           Neben der Durchführung der Prüfungen bei den                       ­vorgegebenen Schwellenwert nicht überschritt.
     dieses Instrument von ihnen bislang aber nur selten.        bundesunmittelbaren Krankenkassen arbeitet der
                                                                 PDK im BAS eng mit den Prüfdiensten der Länder
                                                                 zusammen. Die aktuellen Inhalte der Prüfungen
                                                                 sowie erforderliche Anpassungen des Prüfverfah-
                                                                 rens aufgrund von Gesetzesänderungen werden in
                                                                 ­regelmäßigen Sitzungen miteinander abgestimmt.
Sie können auch lesen