Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen - gültig ab 1. August 2021

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Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen - gültig ab 1. August 2021
Tarifbestimmungen
und Beförderungs-
       bedingungen
       gültig ab 1. August 2021
Auszug aus den
Tarifbestimmungen
und Beförderungs­
bedingungen des
Mitteldeutschen
Verkehrsverbundes
(MDV-Tarif)

für das Bedienungsgebiet der
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stand: 1. August 2021

Mitteldeutscher
Verkehrsverbund GmbH
Inhaltsverzeichnis                                          3.7.3 Fahrradmitnahme                                          35
                                                            3.7.4 Kindermitnahme                                           35
Teil A – Allgemeine und Besondere Beförde­rungs­            3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrkarten für
bedingungen der Verkehrsunternehmen (VU) des MDV        5         Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten            35
§ 1 Geltungsbereich                                     5   4     Unentgeltliche Beförderung                               36
§ 2 Anspruch auf Beförderung                            5   4.1 Kinder bis zur Einschulung                                 36
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen        6   4.2 Schwerbehinderte Menschen                                  36
§ 4 Verhalten der Fahrgäste                             6   4.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform     36
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen                      9   5     Mitnahme von Sachen und Tieren                           37
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise                 10   5.1 Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator                        37
§ 7 Zahlungsmittel                                     12   5.2 Gepäck                                                     37
§ 8 Ungültige Fahrausweise                             13   5.3 Fahrräder                                                  37
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt                       14   5.4 Hunde und andere Kleintiere                                37
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt                15   6     Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten          38
§ 11 Beförderung von Sachen                            17
§ 12 Beförderung von Tieren                            18   Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen
§ 13 Fundsachen                                        19   zum Tarif der VU des MDV                                       39
§ 14 Haftung                                           19   1      Tarifliche Regelungen für alle VU                       39
§ 15 Videoüberwachung                                  19   1.1 Kombitickets                                               39
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen                   20   1.2 Jobticket                                                  39
§ 17 Datenschutz                                       20   1.3 Kooperationsangebote                                       39
§ 18 Gerichtsstand                                     21   1.4 Kooperationen mit EVU                                      40
                                                            1.4.1 City-Ticket                                              40
Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV              21   1.4.2 City mobil                                               41
1      Verbundtarifgebiet                              21   1.4.3 Länder-Ticket                                            41
2      Fahrausweise, Fahrpreise, Tarifänderung,             1.5 Gruppenfahrtenanmeldung                                    41
       Fahrausweiserwerb                               22   2      Flexible Bedienformen (AnrufBus/AnrufsammelTaxi [AST]
2.1 Fahrausweise                                       22          RufBus/AnruflinienTaxi [ALITA])                         42
2.2 Fahrpreise                                         22   4      Tarifanerkennung/Tarifanwendung                         43
2.3 Tarifänderungen                                    22   4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf landes-
2.4 Fahrausweiserwerb                                  23          bedeutsamen Linien im Bundesland Sachsen-Anhalt         43
3      Fahrausweissortiment                            23   5      Regelungen bei Eisenbahnunternehmen                     43
3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten                        23   5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse                               43
3.1.1 MDV-Hopperticket                                 24   5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote                44
3.2 Einzel- und 4-Fahrtenkarten Kurzstrecke            24   5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck                     44
3.3 24-Stunden-Karten                                  24   6      Regelungen bei den
3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis                     25          Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH                  45
3.4.1 Wochenkarten                                     25   6.1	Haustarifanwendung im Liniennetz der Leipziger
3.4.2 Monatskarten                                     25          Verkehrsbetriebe                                        45
3.4.3 Abo-Karten                                       25   6.2 Kurzstreckenanwendung                                      45
3.4.4 ABO Flex                                         28   6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten
3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten     28          des Ordnungsamtes                                       45
3.5.1 Allgemeine Bedingungen                           28   6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen                        45
3.5.2 Abo-Karten für Auszubildende                     30   6.5 Sachbeschädigungen                                         45
3.5.3 AzubiTicket Sachsen                              31
3.6 Schülerkarten                                      31   Teil D – Anlagenverzeichnis                                    46
3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet             32
3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen        Teil E – Tarifbestimmungen für Fahrkarten des
       und thüringischen Teil im MDV-Gebiet            32   Haustarifs der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH           75
3.6.3 SchülerCard (SC) – Leipzig                       32   1	    Schülerzeitfahrausweis und
3.6.5 BildungsTicket                                   33          Schülerkarte Plus der LVB                               75
3.6.6 SchülerFreizeitTicket (SFZT)                     34   1.1 Schülerzeitfahrausweis                                     75
3.7 MDV-Semesterticket                                 34   1.2 Schülerkarte Plus                                          75
3.7.1 Gültigkeit                                       34
3.7.2 Erweiterung des Geltungsbereiches                35

2                                                                                                                          3
Abkürzungsverzeichnis:                                   Teil A – Einheitliche Beförderungsbedingungen
AEG                Allgemeines Eisenbahngesetz           des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON
ALITA              Anruflinientaxi
AST                Anrufsammeltaxi
ATS                AzubiTicket Sachsen                   § 1 Geltungsbereich
Azubi              Auszubildende
BB Anstoßverkehr   Beförderungsbedingungen des          (1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung
                   DB/NE-Anstoßverkehrs                      von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestim-
BB DB AG           Beförderungsbedingungen                   mungen des jeweiligen Verkehrsverbundes aufgeführten
                   der Deutschen Bahn AG                     Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil D Anlage 1 geson-
BGB                Bürgerliches Gesetzbuch                   dert je Verkehrsverbund aufgeführten Verkehrsunternehmen.
BT                 BildungsTicket
DB                 Deutsche Bahn AG                      (2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den
eFAW               elektronische Fahrausweise                öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des
EIU                Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen        jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für
EVO                Eisenbahn-Verkehrsordnung                 Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und werden
EVU                Eisenbahnverkehrsunternehmen              mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen bzw.
HAVAG              Hallesche Verkehrs AG                     besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im
KBS                Kursbuchstrecke(n)                        SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des
LVB                Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH           Beförderungsvertrages.
MDV                Mitteldeutscher Verkehrsverbund
NE                 Nichtbundeseigene Eisenbahnen         (3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach außerhalb
PBefG              Personenbeförderungsgesetz                des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die Beförde-
PS                 Preisstufe                                rungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens
SC                 SchülerCard                               oder – soweit vorhanden – die des verbundübergreifenden
SFT                Schülerferienticket                       Tarifs.
SRK                SchülerRegionalKarte
SZK                SchülerZeitKarte                      (4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im jewei-
TVA                Tarif- und Verkehrs-Anzeiger              ligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunternehmen,
TZ                 Tarifzone(n)                              dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im
VO-ABB		Verordnung über die Allgemeinen Beför-             Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
                   derungsbedingungen für den Straßen-
                   bahn- und Omnibusverkehr sowie den
                   Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen     § 2 Anspruch auf Beförderung
VU		Verkehrsunternehmen
                                                         (1)	Anspruch auf Beförderung besteht, soweit:
Züge des Nahverkehrs
DBG                DöllnitzBahnGesellschaft                 1.	nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr
EB                 Erfurter Bahn                                geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und
EBx                Erfurter Bahn Express                        Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund dieser
HEX                HarzElbeExpress                              Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der EVO
IRE                Interregio-Express                           eine Beförderungspflicht gegeben ist,
MRB                Mitteldeutsche Regiobahn                 2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
RB                 Regionalbahn                             3.	die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden
RE                 Regional-Express                             Beförderungsmitteln möglich ist,
S                  S-Bahn                                   4.	die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird,
                                                                welche die Unternehmen nicht abwenden können und
                                                                denen sie auch nicht abhelfen konnten und
                                                            5.	der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige
                                                                Fahrtberechtigung vorweisen kann.

                                                         (2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere
                                                             nur nach Maßgabe des § 12 befördert.

4                                                                                                                       5
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen                            von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder sich in die
                                                                            Tür zu stellen, um ein Schließen dieser zu verhindern,
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des      3.	Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinaus-
    Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Be-           ragen zu lassen,
    förderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen             4.	sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahrzeugen
    und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrsunter-                zu halten,
    nehmens verwiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen             5.	während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:                       6.	ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes
                                                                            Fahrzeug zu betreten,
    1.	Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer                 7.	die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtun-
        Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,                  gen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.), der
    2.	Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß                         Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken bzw.
        Infektionsschutzgesetz,                                             durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
    3.	Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz                8.	außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen
        fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen                 oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich elektrischer
        berechtigt sind,                                                    Zigaretten) zu verwenden,
    4.	Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder                   9.	Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, Musik­
        Gewalt ausüben,                                                     instrumente oder andere geräuscherzeugende Gegen-
    5. extrem übel riechende Personen.                                      stände zu benutzen, wenn dadurch andere Personen
                                                                            belästigt werden,
(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können von      10.	in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen
    der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf             zu betteln,
    der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem 6. Geburtstag           11.	Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen
    begleitet werden. Die Vorschriften des Absatzes 1                       zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper
    bleiben unberührt.                                                      außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu über­queren
                                                                            sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -einrichtungen zu
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebs-              betreten, zu öffnen oder zu betätigen, die nicht zur
    personal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungs-                Benutzung freigegeben sind,
    bedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung            12.	im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahr­zeugen
    seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das              Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller, Rollschuhe,
    Hausrecht für das Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturun­              Inline Skates, Skateboards oder vergleichbare Fortbewe-
    ternehmen aus. Auf deren Forderung hin sind Fahrzeuge und               gungsmittel zu benutzen,
    Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zu verlassen.                             13.	in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren,
                                                                            Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleistungen,
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der recht-                Sammlungen, Befragungen oder kulturelle Darbietun-
    mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von                   gen jeglicher Art ohne Zustimmung des Verkehrs- bzw.
    der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schaden-               Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder
    ersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Regelung unberührt.            durchzuführen,
                                                                       14.	mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitzgelegen-
                                                                            heit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
                                                                    (3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen              offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungsmit-
    und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und            tel und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung von
    Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die                Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung
    Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen                 führen können.
    des Betriebspersonals sind zu folgen.
                                                                    (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,                              und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten und
                                                                        verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
    1.	sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu                Betriebspersonals. An Haltestellen haben die Fahrgäste ihren
        unterhalten,                                                    Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal rechtzeitig
    2.	die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der                   durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzuzeigen. In
        Schmalspurbahnen, während der Fahrt oder außerhalb              Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten im Ei-
                                                                        senbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegswunsch

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durch rechtzeitiges Betätigen der Haltewunschtaste anzu-           -verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten
    zeigen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder             erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
    Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder
    Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und      (9) Bei Straftaten und zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche
    auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird             des VU haben das Personal sowie Beauftragte das Recht,
    die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich            nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien
    eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder                festzustellen und, wenn diese verweigert werden, den
    verlassen werden.                                                   Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

    Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen   (10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und
    festen Halt zu verschaffen.                                          des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichts-
                                                                         bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die Beschwerden
    Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer               nicht durch das Aufsichts- oder Servicepersonal erledigt
    zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekannt-                werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit,
    machung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert               Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe
    der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am            von Ort, Fahrtrichtung und unter Beifügung des Fahraus-
    vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten oder               weises bzw. einer Kopie, bei Abonnements unter Angabe der
    beim Fahrer ein Fahrausweis zu erwerben. Chipkarten mit              Vertragsnummer, an die Servicestelle des Verkehrsunter-
    elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Chipkarten                nehmers zu richten.
    mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Barcodes sind
    unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu halten,     (11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungs-
    bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird.         einrichtungen betätigt, hat –unbeschadet einer Verfolgung
    Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass an Doppelhalte­           im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivil-
    stellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite               rechtlicher Ansprüche – einen durch die jeweiligen Verkehrs-
    Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt verlassen           unternehmen bzw. -verbünde im Teil D Anlage 3 festgelegten
    können.                                                              Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung
                                                                         nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 8 verstoßen wird.
(5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekanntgege-
    benen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch        (12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Wagen-
    zwischen den Haltestellen anmelden. Der Haltewunsch ist              bühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und nur bei
    spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden            geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei der Nutzung
    Haltestelle dem Fahrer mitzuteilen. Ein Ausstieg ist nur an          der offenen Wagen und der Wagenbühnen sind die zusätz­
    der vorderen Tür (Ausnahme: Kinderwagen, Rollstuhlfahrer             lichen Warnhinweise zu beachten. Auf Weisung des Fahr-
    usw.) möglich. Ob ein außerplanmäßiger Halt im Einzelfall            personals ist der offene Wagen (z. B. bei Herannahen einer
    ermöglicht werden kann, liegt im Ermessen des Fahrers.               Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. darf nicht genutzt
    Der Fahrpreis wird so bemessen, als würde der Fahrgast               werden.
    an der nächstfolgenden regulären Haltestelle aussteigen.
                                                                    (13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.              den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne
    Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür               Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger
    zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien           nicht betreten bzw. verlassen werden.
    oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrecht-
    lichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraft­         (14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften
    wagen (z. B. Anruflinientaxi, Anrufsammeltaxi) Sicherheits-          des LSeilbG, die in den Stationen aushängen.
    gurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung
    für Kinder gesichert sind.
                                                                    § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden
    Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der         (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen
    Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden              verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur
    Verstößen bedarf es keiner Ermahnung.                               Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen          (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze
    werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw.                zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.

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Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der           Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche ohne Möglichkeit des
     Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche          Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür
     Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen         gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Fahrgast
     Kindern freizugeben.                                            unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahraus-
                                                                     weisausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisautomat
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise                               bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahraus-
                                                                     weis in den Nahverkehrszügen beim Kundenbetreuer/Fahr-
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungs-         ausweisprüfer erworben bzw. entwertet werden. Bei nicht
    entgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die         betriebsbereiten Automaten am Einstiegsbahnhof kann der
    als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahraus­            Kundenbetreuer zum Fahrausweisverkauf die Personaldaten
    weise werden im Namen und für Rechnung der in Teil D             des Kunden zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen.
    Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Die             Nach Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten
    Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrs-        des Kunden sofort gelöscht.
    mitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien;
    Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarif­          (7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem
    bestimmungen.                                                     Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er die
                                                                      Entwertung unverzüglich und unaufgefordert entsprechend
(2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form                   der Beförderungsstrecke an vorhandenen Entwertern vor­
    (elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt                zunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur
    ausgegeben werden:                                                Entwertung auszuhändigen. Im Eisenbahnverkehr – außer
                                                                      bei den schmalspurigen Eisenbahnen – und bei den Berg­
     ∙ auf einer Chipkarte mit eFAW,                                  bahnen sind die Fahrausweise an Entwertern auf den Sta-
     ∙ auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden                      tionen, falls vorhanden, zu entwerten. Der Fahrgast hat sich
       HandyTicket genannt),                                          von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
     ∙ als Onlineticket.
                                                                  (8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der
     Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Ver-        Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontroll-
     bindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbedingungen         personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und aus-
     geregelten Kontrollmedium für die auf dem Fahrausweis            zuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast
     angegebene Person. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen               an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug
     enthalten die Tarifbestimmungen. HandyTickets müssen             sowie die Betriebsanlagen verlassen hat.
     bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon
     sichtbar heruntergeladen sein.                               (9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen nach
                                                                      Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden.
(3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das Verkehrs-
    unternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen           (10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 bis 8
    autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche             trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung
    bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte        ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines
    und deren Nutzung ist untersagt.                                   erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
                                                                       Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Ver-
(4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises               dienstausfälle, sind ausgeschlossen.
    zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß
    ausgefertigt ist.                                             (11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Ent-
                                                                       werteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahrausweis-
(5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in                 automaten unverzüglich bei einer Serviceeinrichtung oder
    Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse.                       der Verwaltung des Verkehrsunternehmens vor­zubringen.
                                                                       Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beför-
    derungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben.    (12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein
    Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Anschluss-          Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Aus-
    fahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des jeweiligen               genommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. In diesen
    Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges           Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen
    nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verse-        Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue Chipkarte mit eFAW
    hen, hat er unverzüglich den erforder­lichen Fahrausweis           ausgestellt.
    zu lösen.

10                                                                                                                              11
(13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate       (6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für grenz-
     usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund             überschreitende Linien nach Polen und Tschechien können
     getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben.               die Verkehrsunternehmen abweichende Regelungen treffen.

                                                                  § 8 Ungültige Fahrausweise
§ 7 Zahlungsmittel
                                                                  (1) Fahrausweise, auch Kundenkarten, die entgegen den Vor-
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das            schriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbe-
    Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise              stimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden
    verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro        eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
    zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufspersonal
    werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als          1.	nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auffor-
    10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geld-                 derung nicht sofort ausgefüllt werden,
    scheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist,      2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
    werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet              3.	zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt,
    werden.                                                               stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt einge-
                                                                          schweißt/laminiert oder beklebt oder gegenüber dem
     Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten                 Originalzustand so geändert sind, dass keine einwand-
     angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Ver-              freie Prüfung möglich ist,
     kauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt             4.	eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben,
     das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich             hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig genutzt
     der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.                          werden,
                                                                     5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann,         6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
    erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über         7.	wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z. B.
    den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes,             nach Tarifänderungen) verfallen sind,
    das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahl-         8.	ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht voll-
    gutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des            ständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, fest
    ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast                  aufgeklebten Passbild genutzt werden,
    mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt       9.	erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über die
    abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste             Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet sind
    oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.                          (von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte Prüf-
                                                                          zeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) bzw.
(3) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrausweisautomat, Internet,             die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert
    elektronische Fahrausweise, mobile Endgeräte u. a. m.) ist            wurden,
    entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu          10.	personengebunden sind und keine Übereinstimmung
    zahlen. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufs-              von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Fahr-
    geräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch           ausweis und dem Nachweis für die Nutzungsberechti-
    auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Bei fehlgeschlagener           gung gemäß Teil B bzw. C aufweisen.
    bargeldloser Bezahlung werden dem Kunden die anfallenden
    Bearbeitungsentgelte gemäß Teil D Anlage 3 sowie Rücklast-       Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahr-
    schriftgebühren in Rechnung gestellt; für Mobilfunktelefon       ausweise (z. B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso ungültige
    gelten zum Teil abweichende Regelungen des jeweiligen Ver-       Fahrausweise. Gesperrte Fahrausweise, deren Trägermedi-
    kehrsverbundes. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro         um (Mobiltelefon, Studierendenausweis, etc.) nicht Eigentum
    hat der Fahrgast die ihm in Rechnung gestellte Inkasso-          eines Verkehrsunternehmens ist, werden nicht eingezogen.
    gebühren zu tragen.
                                                                  (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berech-
(4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittungen            tigungsnachweis oder einem in den Tarifbestimmungen
    ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstattung nach           vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,
    Absatz 2 angewendet.                                              gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der
                                                                      Berechtigungsnachweis oder Personenausweis auf Verlangen
(5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr-               nicht vorgezeigt wird.
    und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Über-
    zahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden.          (3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahr-
                                                                      gastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacherhebung

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ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste      (4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung
     oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.                         für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt
                                                                          im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis
(4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen Fahr-                 Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbund-
    ausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. Der               raumes. Im MDV gelten abweichende Regelungen gemäß
    Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises selbst                 Teil D Anlage 2. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO.
    verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden Kosten
    selbst zu tragen.                                                 (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von
                                                                          Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 genannten
                                                                          Betrag, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt                                          Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunter-
                                                                          nehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs-             hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass
    entgelts verpflichtet, wenn er                                        er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen
                                                                          persönlichen Zeitkarte bzw. der Ermäßigungsberechtigung
     1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,                   war. Soweit § 12 Abs. 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn
     2.	einen gesperrten oder zerstörten elektronischen Fahr-            günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.
         ausweis vorweist,
     3.	sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen        (6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des erhöhten Beförderungs-
         jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,               entgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine Bearbeitungs-
     4.	den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im                 gebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder die Forderung
         Sinne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ,          an ein vom Verkehrsunternehmen beauftragtes Inkasso­
     5.	den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung                  unternehmen übergeben werden. Wenn der Fahrgast für die
         vorzeigt oder aushändigt,                                        durch das Verkehrsunternehmen oder den Fahrausweis-
     6.	Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die ent-           prüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist
         sprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann oder              von 14 Kalendertagen (abweichende Regelungen im MDV
     7.	für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahrrad            siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung
         oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgeltpflichtig         nicht einhält, kann für jede weitere Zahlungsaufforderung
         gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen gültigen                ein pauschalierter Betrag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben
         Fahrausweis vorzeigen kann.                                      werden. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro erhält
                                                                          der Fahrgast keine weitere Mahnung und hat sämtliche
     Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt               ihm nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen
     unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und               in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weiter-
     7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die              gehende Ansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unbe-
     Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben                rührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungs-
     ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.                        entgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft
                                                                          bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs-            zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.
    entgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das
    Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen             (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weiter-
    Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit               gehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
    dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben
    werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten
    zu tragen.                                                        § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen ein             (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das
    erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erheben. Das                 Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahr-
    Unternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungs-                ausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes
    entgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück-          bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des
    gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer            Fahrausweises ist der Fahrgast.
    Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte
    Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie              (2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten,
    berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte                 Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von
    Strecke nicht nachweisen kann.                                        der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beför-
                                                                          derungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten abweichende

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Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstat-   § 11 Beförderung von Sachen
     tung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahraus-
     weisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ausgeschlossen.       (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Hand-
                                                                         gepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird        des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die
    das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung           Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und
    des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzel-              andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
    fahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahraus-
    weises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu       Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der
    dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten in der jeweiligen           Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird
    Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rück-         oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der
    gabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des             Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
    Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post             Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die
    maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur            Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
    bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksich-
    tigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines          (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche
    Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit,                Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
    Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der An-
    rechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten            1.	explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive,
    Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der                übelriechende oder ätzende Stoffe,
    hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das              2.	unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die
    Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zum Normaltarif             Fahrgäste verletzt werden können,
    zugrunde gelegt.                                                    3.	Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

     Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Über-        (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen
     gangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbund-              und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach
     raum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen                 den Vorschriften des § 2.
     des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten.
                                                                        Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich,                mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen
    spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der                    hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung.
    Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder
    Servicestelle des Unternehmens, bei welchem der Fahr­               Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder,
    ausweis erworben wurde, zu stellen.                                 Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes, zusammen-
    Bei EVU sind die Anträge innerhalb von sechs Monaten                geklappte elektrische Tretroller und Fahrräder mit elektrischer
    einzureichen.                                                       Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraussetzungen zur Beför-
                                                                        derung dazu gegeben sind.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungs­
    entgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überwei­           Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie
    sungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine             ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste
    etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn             möglich ist. Dreirädrige Fahrräder, Fortbewegungsmittel mit
    die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die          Verbrennungsmotor, Mofas, Lastträger und mit besonderen
    der Unternehmer zu vertreten hat.                                   Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, Minitrack) sowie
                                                                        nicht zusammengeklappte, zulassungs- oder versicherungs-
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen             pflichtige Fahrzeuge sind grundsätzlich von der Beförderung
    § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des           ausgeschlossen. Bei Mitnahme von Fahrrädern in Fahrrad-
    entrichteten Entgelts.                                              busanhängern, Fahrradträgern am Heck von Bussen und Ge-
                                                                        päckwagen schmalspuriger Eisenbahnen sind Gepäcktaschen,
(7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht             Fahrradkörbe sowie Gepäckstücke jeglicher Art durch den
    erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chip-       Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen.
    karten mit eFAW gelten davon abweichende Regelungen
    gemäß Teil D Anlage 2.                                           (4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare
                                                                         zugelassene Hilfsmittel werden nur dann befördert, wenn
                                                                         die Voraussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind.
                                                                         Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen,

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dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitäts-          (6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach
     eingeschränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln               Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitgeführte
     (z. B. Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern       Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter.
     es die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Vermin-
     derung der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von
     Einstiegsrampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet.               § 13 Fundsachen

     Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs-           (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Be-
     personal.                                                             triebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den
                                                                           Verlierer durch das zuständige Fundbüro des Unterneh-
(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen                  mens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D Anlage 3
    und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des             für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe
    Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt          an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig,
    werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des Fahr-             wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann.
    zeuges abzunehmen.                                                     Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu
                                                                           bestätigen.
     Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinder-
     wagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinder-           (2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von
     wagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen.               höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben
     Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen.               werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen
                                                                           Verkehrsunternehmen zu erfragen.
     Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweck-
     mäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder
     unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache         § 14 Haftung
     in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeugen der
     Verkehrsunternehmen.                                              (1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines
                                                                           Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen              sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
    zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle                Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen
    sie unterzubringen sind.                                               gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchst-
                                                                           betrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht,
(7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu den              wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein.                                    zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmen verur-
                                                                           sachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und
                                                                           anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten gilt die vorge­
§ 12 Beförderung von Tieren                                                nannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungs-
                                                                           bereich der Verordnung (EG) 1371/2007 und Verordnung
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6                (EU) 181/2011 nicht.
    sinngemäß anzuwenden.
                                                                       (2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitgeführte
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten                Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im Rahmen
    Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern             der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten sich vor, den
    mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Leine                 Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu nehmen.
    zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.                            Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie nicht für
                                                                           Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein in Fahr-
(3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten,            zeugen besonders bei Nutzung der offenen Aussichtswagen
    sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenz-            und der offenen Wagenbühnen entstanden sind (z. B. Ver-
    hunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke tragen und                   schmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens).
    sind von der Maulkorbpflicht befreit.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern                  § 15 Videoüberwachung
    mit­genommen werden.
                                                                       Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.           Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion
                                                                       von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der Fahr-

18                                                                                                                                   19
gastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahr-       § 18 Gerichtsstand
gasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu über-
wachen. Die Daten werden durch das Verkehrsunternehmen             Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beför-
erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die          derungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
Unternehmen wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen.
Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind
besonders gekennzeichnet.
                                                                   Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
                                                                   Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde-             sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im
    rungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie          öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs
    Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit          im gesamten Verbundraum sowie im Straßenbahnverkehr und
    wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen       Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (außer Sonderlinienverkehr,
    übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als         für den kein MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c)
    erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen        aufgelisteten Landkreisen und Städten eingesetzten Fahrzeu-
    andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt       gen der im Teil A § 1 – Geltungsbereich – aufgeführten VU.
    oder Umleitungsstrecken gefahren werden.                       Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem VU
                                                                   im Namen und auf Rechnung ab, welches diese Linie bedient
(2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengarantien        (Teil D, Anlagen 1 und 5).
    der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im Eisen-
    bahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr.
    1371/2007 dar. Diese und weitergehende Ansprüche (z. B.        1   Verbundtarifgebiet
    Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder
    -verspätungen) gemäß § 17 EVO bei einer Beförderung            Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Frei-
    durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil D Anla-        staat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen
    ge 4 geregelt.                                                 Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für
                                                                   den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr:
(3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen
    sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der              ∙	die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nord-
                                                                       sachsen und Altenburger Land
     söp Schlichtungsstelle für den                                ∙	die Städte Halle (Saale) und Leipzig
     öffentlichen Personenverkehr e. V.                            ∙	MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH
     Fasanenstraße 81                                                  und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten
     10623 Berlin                                                      Haltepunkten:
     (Webseite: www.soep-online.de)                                    - Garsena, Dorfstraße
                                                                       - Garsena, Hallesche Straße
     nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucherschlich-            - Könnern, Schulzentrum
     tungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucherschlichtungs-          - Könnern, Platz des Friedens
     stelle kann kontaktiert werden, wenn einer Beschwerde eines       - Könnern, Tankstelle
     Fahrgastes in Textform durch eines dieser Verkehrsun-             - Könnern, Bahnhof
     ternehmen nicht abgeholfen wurde Die übrigen Verkehrs-
     unternehmen nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren         und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden
     vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.                 Züge des Nahverkehrs – die Landkreise Wittenberg und Anhalt-
                                                                   Bitterfeld sowie die Stadt Dessau-Roßlau.

§ 17 Datenschutz                                                   Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch
                                                                   eine Nummer gekennzeichnet sind.
Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Daten­
schutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zweck und          Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum
den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten sowie über die        Tarifgebiet:
verantwortliche Stelle inklusive deren Kontaktdaten informiert.
                                                                   ∙   Anlage 8 – Tarifzonenplan
                                                                   ∙   Anlage 9 – Übersicht der Orte, die Grenzhaltestellen/Grenz-
                                                                                   zonen zugeordnet sind

20                                                                                                                                  21
2    Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung,                        Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten
     Fahrausweiserwerb                                              ∙   Anerkennung bis Jahresende *

2.1 Fahrausweise                                                    Wochen- und Monatskarten
                                                                    ∙  Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit
Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben:
                                                                    Abo-Karten
∙	Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Karten          ∙ bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis
   jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schuleintritt          ∙	bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des
   (Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren                             gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung)
∙	Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), Fahrräder
   (Punkt 5.3) Tiere (Punkt 5.4)                                    * bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
∙ Zeitkarten (auch im Abonnement)                                      max. sechs Monate nach Tarifanpassung
∙ sonstige Fahrausweise gemäß Teil C
                                                                    2.4 Fahrausweiserwerb
2.2 Fahrpreise
                                                                    Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen
Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem gewünschten       Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten und
Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der Preisstufe, gemäß         beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden.
Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preisstufe ergibt sich aus der   Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf UmweltCard
Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden TZ. Werden              (Chipkarte), über Mobiltelefon oder Internet gelten besondere
mehr als sieben TZ befahren, so ist der Fahrpreis für sieben        Bedingungen
Preisstufen (Netz) zu entrichten. Werden bei einer Fahrt TZ         (Teil D, Anlagen 11a und 12). Grundsätzlich ist in den Fahr-
mehrmals berührt, zählen diese für die Ermittlung der Preis­        zeugen nur ein eingeschränktes Fahrausweissortiment
stufen nur einmal. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Halte-    erhältlich. An Fahrausweisautomaten in den Fahrzeugen sind
stelle, die auf einer Tarifzonengrenze (Grenzhaltestelle) liegt,    nur bereits entwertete Fahrausweise zur sofortigen Fahrt
so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt       erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten).
durchgeführt wird. Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden auch
für Kurzstrecken ausgegeben.                                        Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in den
                                                                    Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben
Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre               kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die dort
Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick, Brandis, Borna, Colditz,         erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden.
Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg,
Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und         Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise
Zeitz (gemäß Linienverzeichnis Teil D, Anlage 5) einschließlich     sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den
der gleichlaufenden Streckenabschnitte des Regionalbusver-          Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahnstei-
kehrs und der Nahverkehrsverbindungen im Eisenbahnverkehr           gen), sofern sie nicht entwertet oder mit festgelegter bzw. im
in den oben benannten Städten ist der Fahrpreis der Preisstufe      eTicket hinterlegter Gültigkeit ausgegeben werden. Auf den
für Stadtverkehre anzuwenden. Die Haltestellen im Einzugsbe-        Fahrausweisen sind entsprechende Entwerterfelder aufge-
reich der Stadtverkehre sind besonders gekennzeichnet.              bracht.

2.3 Tarifänderungen
                                                                    3   Fahrausweissortiment
Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperiode
gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifänderungen     3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten
werden gesondert veröffentlicht.
                                                                    Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind nach
Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungs-           Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeitpunkt der
regelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs.           Entwertung an entsprechend der zeitlichen und räumlichen
                                                                    Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung. Wird bei der Preisstufen-
Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können        wahl die zeitliche Gültigkeit überschritten, so ist die nächsthöhere
auch weiterhin verwendet werden.                                    Preisstufe zu wählen. Eine Kombination von Einzelfahrkarten oder
                                                                    Abschnitten der 4-Fahrtenkarte untereinander ist unzulässig.
Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten
nachfolgende Regelungen

22                                                                                                                                   23
24-Stunden-Karten für Erwachsene können für eine plus max.
3.1.1    MDV-Hopperticket                                          vier Personen erworben werden. Maximal eine Person kann
                                                                   durch einen Hund ersetzt werden.
Das MDV-Hopperticket wird über Mobiltelefondienste als
relations­bezogene Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis ein-    3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis
schließlich Preisstufe 6 angeboten. Es gilt montags bis freitags
ab 9 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags (auch Buß-         Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der Stadt-
und Bettag und Heilige Drei Könige) ab 0 Uhr jeweils bis 4 Uhr     verkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nachfolgend
des Folgetages. Zusätzlich können eigene Kinder und Enkelkinder    aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeits-
bis einschließlich 14 Jahren kostenfrei mitgenommen werden.        dauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungs-
Rückfahrten innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer einer Ein-      bereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten
zelfahrtberechtigung sind ausgeschlossen.                          bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertragsverhältnis auf
                                                                   UmweltCard (Chipkarte) die Regelungen laut Teil D Anlage 12.
3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke
                                                                   3.4.1   Wochenkarten
Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der
Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen                                Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend
                                                                   Datums­aufdruck an 7 aufeinander folgenden Kalendertagen
∙	in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 4 Halte-     und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig.
     stellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit),
∙	in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn bis        3.4.2   Monatskarten
   zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei diese
   maximal zwei Entfernungskilometer betragen,                     Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind übertragbar.
∙	in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei        Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeits-
   benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig durchfahrene         tag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats.
   und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die      Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vor-
   vier Entfernungskilometer (mit max. zwei Entfernungskilo-       handenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalender-
   metern Toleranz) nicht überschritten werden dürfen; für die     tages des zweiten Folgemonats.
   Züge der Döllnitzbahn gilt dieser Punkt nicht,
∙	für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im         Bei Monatskarten Leipzig-Pass-Mobilcard – für TZ 110 (Leipzig)
   Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle      ist die Nummer des Berechtigungsnachweises (Leipzig-Pass)
   4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten         vor Fahrtantritt auf die Leipzig-Pass-Mobilcard zu übertragen.
   Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof.             Der Leipzig-Pass ist als Berechtigungsnachweis bei Kontrollen
                                                                   vorzulegen.
Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnunter-
nehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstrecken-           3.4.3   Abo-Karten
tarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D.
                                                                   Abo-Karten gelten für eine Person und werden mit einer Mindest-
Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Halle)     laufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten nach Preisstufen
und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurzstrecke      zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten.
grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen TZ 110
(Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt.                    a)	ABO Light ist ein persönliches, nicht übertragbares
                                                                       Abonnement. Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung
Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU sowie          muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild
in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben,           (keine Kopie) erbracht werden.
Bad Lausick , Brandis , Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg,
Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt,              ABO Light (9 Uhr) für TZ 210 (Halle) sowie ABO Light (10 Uhr)
Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz besteht kein           für TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils
Kurzstreckentarifangebot.                                             montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folge­
                                                                      tages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12.
3.3 24-Stunden-Karten                                                 gilt es ganztägig.

24-Stunden-Karten berechtigen zur Fahrt vom Zeitpunkt der
Entwertung an 24 Stunden. 24-Stunden-Karten sind nach
erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar.

24                                                                                                                              25
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