Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen - gültig ab 1. August 2021
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Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungs bedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV-Tarif) für das Bedienungsgebiet der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH Stand: 1. August 2021 Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Inhaltsverzeichnis 3.7.3 Fahrradmitnahme 35 3.7.4 Kindermitnahme 35 Teil A – Allgemeine und Besondere Beförderungs 3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrkarten für bedingungen der Verkehrsunternehmen (VU) des MDV 5 Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten 35 § 1 Geltungsbereich 5 4 Unentgeltliche Beförderung 36 § 2 Anspruch auf Beförderung 5 4.1 Kinder bis zur Einschulung 36 § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 6 4.2 Schwerbehinderte Menschen 36 § 4 Verhalten der Fahrgäste 6 4.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform 36 § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen 9 5 Mitnahme von Sachen und Tieren 37 § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise 10 5.1 Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator 37 § 7 Zahlungsmittel 12 5.2 Gepäck 37 § 8 Ungültige Fahrausweise 13 5.3 Fahrräder 37 § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt 14 5.4 Hunde und andere Kleintiere 37 § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt 15 6 Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten 38 § 11 Beförderung von Sachen 17 § 12 Beförderung von Tieren 18 Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen § 13 Fundsachen 19 zum Tarif der VU des MDV 39 § 14 Haftung 19 1 Tarifliche Regelungen für alle VU 39 § 15 Videoüberwachung 19 1.1 Kombitickets 39 § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen 20 1.2 Jobticket 39 § 17 Datenschutz 20 1.3 Kooperationsangebote 39 § 18 Gerichtsstand 21 1.4 Kooperationen mit EVU 40 1.4.1 City-Ticket 40 Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV 21 1.4.2 City mobil 41 1 Verbundtarifgebiet 21 1.4.3 Länder-Ticket 41 2 Fahrausweise, Fahrpreise, Tarifänderung, 1.5 Gruppenfahrtenanmeldung 41 Fahrausweiserwerb 22 2 Flexible Bedienformen (AnrufBus/AnrufsammelTaxi [AST] 2.1 Fahrausweise 22 RufBus/AnruflinienTaxi [ALITA]) 42 2.2 Fahrpreise 22 4 Tarifanerkennung/Tarifanwendung 43 2.3 Tarifänderungen 22 4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf landes- 2.4 Fahrausweiserwerb 23 bedeutsamen Linien im Bundesland Sachsen-Anhalt 43 3 Fahrausweissortiment 23 5 Regelungen bei Eisenbahnunternehmen 43 3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten 23 5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse 43 3.1.1 MDV-Hopperticket 24 5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote 44 3.2 Einzel- und 4-Fahrtenkarten Kurzstrecke 24 5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck 44 3.3 24-Stunden-Karten 24 6 Regelungen bei den 3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis 25 Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH 45 3.4.1 Wochenkarten 25 6.1 Haustarifanwendung im Liniennetz der Leipziger 3.4.2 Monatskarten 25 Verkehrsbetriebe 45 3.4.3 Abo-Karten 25 6.2 Kurzstreckenanwendung 45 3.4.4 ABO Flex 28 6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten 3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten 28 des Ordnungsamtes 45 3.5.1 Allgemeine Bedingungen 28 6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen 45 3.5.2 Abo-Karten für Auszubildende 30 6.5 Sachbeschädigungen 45 3.5.3 AzubiTicket Sachsen 31 3.6 Schülerkarten 31 Teil D – Anlagenverzeichnis 46 3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet 32 3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen Teil E – Tarifbestimmungen für Fahrkarten des und thüringischen Teil im MDV-Gebiet 32 Haustarifs der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH 75 3.6.3 SchülerCard (SC) – Leipzig 32 1 Schülerzeitfahrausweis und 3.6.5 BildungsTicket 33 Schülerkarte Plus der LVB 75 3.6.6 SchülerFreizeitTicket (SFZT) 34 1.1 Schülerzeitfahrausweis 75 3.7 MDV-Semesterticket 34 1.2 Schülerkarte Plus 75 3.7.1 Gültigkeit 34 3.7.2 Erweiterung des Geltungsbereiches 35 2 3
Abkürzungsverzeichnis: Teil A – Einheitliche Beförderungsbedingungen AEG Allgemeines Eisenbahngesetz des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON ALITA Anruflinientaxi AST Anrufsammeltaxi ATS AzubiTicket Sachsen § 1 Geltungsbereich Azubi Auszubildende BB Anstoßverkehr Beförderungsbedingungen des (1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung DB/NE-Anstoßverkehrs von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestim- BB DB AG Beförderungsbedingungen mungen des jeweiligen Verkehrsverbundes aufgeführten der Deutschen Bahn AG Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil D Anlage 1 geson- BGB Bürgerliches Gesetzbuch dert je Verkehrsverbund aufgeführten Verkehrsunternehmen. BT BildungsTicket DB Deutsche Bahn AG (2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den eFAW elektronische Fahrausweise öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des EIU Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und werden EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen bzw. HAVAG Hallesche Verkehrs AG besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im KBS Kursbuchstrecke(n) SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des LVB Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH Beförderungsvertrages. MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund NE Nichtbundeseigene Eisenbahnen (3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach außerhalb PBefG Personenbeförderungsgesetz des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die Beförde- PS Preisstufe rungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens SC SchülerCard oder – soweit vorhanden – die des verbundübergreifenden SFT Schülerferienticket Tarifs. SRK SchülerRegionalKarte SZK SchülerZeitKarte (4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im jewei- TVA Tarif- und Verkehrs-Anzeiger ligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunternehmen, TZ Tarifzone(n) dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im VO-ABB Verordnung über die Allgemeinen Beför- Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner. derungsbedingungen für den Straßen- bahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 2 Anspruch auf Beförderung VU Verkehrsunternehmen (1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit: Züge des Nahverkehrs DBG DöllnitzBahnGesellschaft 1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr EB Erfurter Bahn geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und EBx Erfurter Bahn Express Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund dieser HEX HarzElbeExpress Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der EVO IRE Interregio-Express eine Beförderungspflicht gegeben ist, MRB Mitteldeutsche Regiobahn 2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, RB Regionalbahn 3. die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden RE Regional-Express Beförderungsmitteln möglich ist, S S-Bahn 4. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden können und denen sie auch nicht abhelfen konnten und 5. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige Fahrtberechtigung vorweisen kann. (2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert. 4 5
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder sich in die Tür zu stellen, um ein Schließen dieser zu verhindern, (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinaus- Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Be- ragen zu lassen, förderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeugen 4. sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrsunter- zu halten, nehmens verwiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: 6. ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes Fahrzeug zu betreten, 1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer 7. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrichtun- Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, gen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.), der 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken bzw. Infektionsschutzgesetz, durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen, 3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz 8. außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich elektrischer berechtigt sind, Zigaretten) zu verwenden, 4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder 9. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, Musik Gewalt ausüben, instrumente oder andere geräuscherzeugende Gegen- 5. extrem übel riechende Personen. stände zu benutzen, wenn dadurch andere Personen belästigt werden, (2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können von 10. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf zu betteln, der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem 6. Geburtstag 11. Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen begleitet werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper bleiben unberührt. außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -einrichtungen zu (3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebs- betreten, zu öffnen oder zu betätigen, die nicht zur personal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungs- Benutzung freigegeben sind, bedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung 12. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahrzeugen seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller, Rollschuhe, Hausrecht für das Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturun Inline Skates, Skateboards oder vergleichbare Fortbewe- ternehmen aus. Auf deren Forderung hin sind Fahrzeuge und gungsmittel zu benutzen, Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zu verlassen. 13. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleistungen, (4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der recht- Sammlungen, Befragungen oder kulturelle Darbietun- mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von gen jeglicher Art ohne Zustimmung des Verkehrs- bzw. der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schaden- Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder ersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Regelung unberührt. durchzuführen, 14. mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitzgelegen- heit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen. § 4 Verhalten der Fahrgäste (3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungsmit- und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und tel und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung von Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen führen können. des Betriebspersonals sind zu folgen. (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu Betriebspersonals. An Haltestellen haben die Fahrgäste ihren unterhalten, Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal rechtzeitig 2. die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzuzeigen. In Schmalspurbahnen, während der Fahrt oder außerhalb Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten im Ei- senbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegswunsch 6 7
durch rechtzeitiges Betätigen der Haltewunschtaste anzu- -verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten zeigen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und (9) Bei Straftaten und zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird des VU haben das Personal sowie Beauftragte das Recht, die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder festzustellen und, wenn diese verweigert werden, den verlassen werden. Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen (10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und festen Halt zu verschaffen. des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichts- bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die Beschwerden Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer nicht durch das Aufsichts- oder Servicepersonal erledigt zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekannt- werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, machung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am von Ort, Fahrtrichtung und unter Beifügung des Fahraus- vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten oder weises bzw. einer Kopie, bei Abonnements unter Angabe der beim Fahrer ein Fahrausweis zu erwerben. Chipkarten mit Vertragsnummer, an die Servicestelle des Verkehrsunter- elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Chipkarten nehmers zu richten. mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Barcodes sind unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu halten, (11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungs- bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird. einrichtungen betätigt, hat –unbeschadet einer Verfolgung Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass an Doppelhalte im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivil- stellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite rechtlicher Ansprüche – einen durch die jeweiligen Verkehrs- Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt verlassen unternehmen bzw. -verbünde im Teil D Anlage 3 festgelegten können. Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 8 verstoßen wird. (5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekanntgege- benen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch (12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Wagen- zwischen den Haltestellen anmelden. Der Haltewunsch ist bühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und nur bei spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei der Nutzung Haltestelle dem Fahrer mitzuteilen. Ein Ausstieg ist nur an der offenen Wagen und der Wagenbühnen sind die zusätz der vorderen Tür (Ausnahme: Kinderwagen, Rollstuhlfahrer lichen Warnhinweise zu beachten. Auf Weisung des Fahr- usw.) möglich. Ob ein außerplanmäßiger Halt im Einzelfall personals ist der offene Wagen (z. B. bei Herannahen einer ermöglicht werden kann, liegt im Ermessen des Fahrers. Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. darf nicht genutzt Der Fahrpreis wird so bemessen, als würde der Fahrgast werden. an der nächstfolgenden regulären Haltestelle aussteigen. (13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf (6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien nicht betreten bzw. verlassen werden. oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrecht- lichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraft (14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften wagen (z. B. Anruflinientaxi, Anrufsammeltaxi) Sicherheits- des LSeilbG, die in den Stationen aushängen. gurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind. § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen (7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Verstößen bedarf es keiner Ermahnung. Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. 8 9
Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche ohne Möglichkeit des Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Fahrgast Kindern freizugeben. unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahraus- weisausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisautomat § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahraus- weis in den Nahverkehrszügen beim Kundenbetreuer/Fahr- (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungs- ausweisprüfer erworben bzw. entwertet werden. Bei nicht entgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die betriebsbereiten Automaten am Einstiegsbahnhof kann der als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahraus Kundenbetreuer zum Fahrausweisverkauf die Personaldaten weise werden im Namen und für Rechnung der in Teil D des Kunden zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen. Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Die Nach Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrs- des Kunden sofort gelöscht. mitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien; Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarif (7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem bestimmungen. Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert entsprechend (2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form der Beförderungsstrecke an vorhandenen Entwertern vor (elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt zunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur ausgegeben werden: Entwertung auszuhändigen. Im Eisenbahnverkehr – außer bei den schmalspurigen Eisenbahnen – und bei den Berg ∙ auf einer Chipkarte mit eFAW, bahnen sind die Fahrausweise an Entwertern auf den Sta- ∙ auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden tionen, falls vorhanden, zu entwerten. Der Fahrgast hat sich HandyTicket genannt), von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. ∙ als Onlineticket. (8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Ver- Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontroll- bindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbedingungen personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und aus- geregelten Kontrollmedium für die auf dem Fahrausweis zuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast angegebene Person. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug enthalten die Tarifbestimmungen. HandyTickets müssen sowie die Betriebsanlagen verlassen hat. bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon sichtbar heruntergeladen sein. (9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen nach Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden. (3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das Verkehrs- unternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen (10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 bis 8 autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines und deren Nutzung ist untersagt. erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Ver- (4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises dienstausfälle, sind ausgeschlossen. zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist. (11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Ent- werteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahrausweis- (5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in automaten unverzüglich bei einer Serviceeinrichtung oder Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse. der Verwaltung des Verkehrsunternehmens vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. (6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beför- derungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. (12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Anschluss- Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Aus- fahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des jeweiligen genommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. In diesen Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verse- Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue Chipkarte mit eFAW hen, hat er unverzüglich den erforderlichen Fahrausweis ausgestellt. zu lösen. 10 11
(13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate (6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für grenz- usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund überschreitende Linien nach Polen und Tschechien können getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben. die Verkehrsunternehmen abweichende Regelungen treffen. § 8 Ungültige Fahrausweise § 7 Zahlungsmittel (1) Fahrausweise, auch Kundenkarten, die entgegen den Vor- (1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das schriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbe- Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise stimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufspersonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auffor- 10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geld- derung nicht sofort ausgefüllt werden, scheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, 2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, werden. stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt einge- schweißt/laminiert oder beklebt oder gegenüber dem Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten Originalzustand so geändert sind, dass keine einwand- angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Ver- freie Prüfung möglich ist, kauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt 4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben, das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig genutzt der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen. werden, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z. B. den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, nach Tarifänderungen) verfallen sind, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahl- 8. ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht voll- gutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des ständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, fest ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast aufgeklebten Passbild genutzt werden, mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt 9. erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über die abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet sind oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. (von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte Prüf- zeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) bzw. (3) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrausweisautomat, Internet, die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert elektronische Fahrausweise, mobile Endgeräte u. a. m.) ist wurden, entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu 10. personengebunden sind und keine Übereinstimmung zahlen. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufs- von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Fahr- geräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch ausweis und dem Nachweis für die Nutzungsberechti- auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Bei fehlgeschlagener gung gemäß Teil B bzw. C aufweisen. bargeldloser Bezahlung werden dem Kunden die anfallenden Bearbeitungsentgelte gemäß Teil D Anlage 3 sowie Rücklast- Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahr- schriftgebühren in Rechnung gestellt; für Mobilfunktelefon ausweise (z. B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso ungültige gelten zum Teil abweichende Regelungen des jeweiligen Ver- Fahrausweise. Gesperrte Fahrausweise, deren Trägermedi- kehrsverbundes. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro um (Mobiltelefon, Studierendenausweis, etc.) nicht Eigentum hat der Fahrgast die ihm in Rechnung gestellte Inkasso- eines Verkehrsunternehmens ist, werden nicht eingezogen. gebühren zu tragen. (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berech- (4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittungen tigungsnachweis oder einem in den Tarifbestimmungen ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstattung nach vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, Absatz 2 angewendet. gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Berechtigungsnachweis oder Personenausweis auf Verlangen (5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- nicht vorgezeigt wird. und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Über- zahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden. (3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahr- gastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacherhebung 12 13
ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste (4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis (4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen Fahr- Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbund- ausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. Der raumes. Im MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises selbst Teil D Anlage 2. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO. verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden Kosten selbst zu tragen. (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 genannten Betrag, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunter- nehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass entgelts verpflichtet, wenn er er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte bzw. der Ermäßigungsberechtigung 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, war. Soweit § 12 Abs. 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn 2. einen gesperrten oder zerstörten elektronischen Fahr- günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt. ausweis vorweist, 3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen (6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des erhöhten Beförderungs- jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, entgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine Bearbeitungs- 4. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im gebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder die Forderung Sinne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ, an ein vom Verkehrsunternehmen beauftragtes Inkasso 5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung unternehmen übergeben werden. Wenn der Fahrgast für die vorzeigt oder aushändigt, durch das Verkehrsunternehmen oder den Fahrausweis- 6. Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die ent- prüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist sprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann oder von 14 Kalendertagen (abweichende Regelungen im MDV 7. für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahrrad siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgeltpflichtig nicht einhält, kann für jede weitere Zahlungsaufforderung gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen gültigen ein pauschalierter Betrag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben Fahrausweis vorzeigen kann. werden. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro erhält der Fahrgast keine weitere Mahnung und hat sämtliche Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt ihm nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weiter- 7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die gehende Ansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unbe- Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben rührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungs- ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. entgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die (2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen. entgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weiter- Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit gehende Ansprüche des Unternehmens unberührt. dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen ein (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erheben. Das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahr- Unternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungs- ausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes entgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück- bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Fahrausweises ist der Fahrgast. Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie (2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten, berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von Strecke nicht nachweisen kann. der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beför- derungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten abweichende 14 15
Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstat- § 11 Beförderung von Sachen tung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahraus- weisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ausgeschlossen. (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Hand- gepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt (3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzel- andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. fahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahraus- weises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten in der jeweiligen Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rück- oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der gabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen. bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksich- tigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der An- rechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der übelriechende oder ätzende Stoffe, hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zum Normaltarif Fahrgäste verletzt werden können, zugrunde gelegt. 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Über- (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen gangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbund- und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach raum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen den Vorschriften des § 2. des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten. Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung. Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder Servicestelle des Unternehmens, bei welchem der Fahr Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder, ausweis erworben wurde, zu stellen. Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes, zusammen- Bei EVU sind die Anträge innerhalb von sechs Monaten geklappte elektrische Tretroller und Fahrräder mit elektrischer einzureichen. Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraussetzungen zur Beför- derung dazu gegeben sind. (5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungs entgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überwei Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie sungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn möglich ist. Dreirädrige Fahrräder, Fortbewegungsmittel mit die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die Verbrennungsmotor, Mofas, Lastträger und mit besonderen der Unternehmer zu vertreten hat. Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, Minitrack) sowie nicht zusammengeklappte, zulassungs- oder versicherungs- (6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen pflichtige Fahrzeuge sind grundsätzlich von der Beförderung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des ausgeschlossen. Bei Mitnahme von Fahrrädern in Fahrrad- entrichteten Entgelts. busanhängern, Fahrradträgern am Heck von Bussen und Ge- päckwagen schmalspuriger Eisenbahnen sind Gepäcktaschen, (7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht Fahrradkörbe sowie Gepäckstücke jeglicher Art durch den erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chip- Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen. karten mit eFAW gelten davon abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. (4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare zugelassene Hilfsmittel werden nur dann befördert, wenn die Voraussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, 16 17
dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitäts- (6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach eingeschränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitgeführte (z. B. Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter. es die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Vermin- derung der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von Einstiegsrampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet. § 13 Fundsachen Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs- (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Be- personal. triebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro des Unterneh- (5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen mens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D Anlage 3 und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des Fahr- wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. zeuges abzunehmen. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinder- wagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinder- (2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von wagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen. werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen Verkehrsunternehmen zu erfragen. Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweck- mäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache § 14 Haftung in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeugen der Verkehrsunternehmen. (1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an (6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen sie unterzubringen sind. gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchst- betrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, (7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu den wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein. zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmen verur- sachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten gilt die vorge § 12 Beförderung von Tieren nannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungs- bereich der Verordnung (EG) 1371/2007 und Verordnung (1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 (EU) 181/2011 nicht. sinngemäß anzuwenden. (2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitgeführte (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im Rahmen Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten sich vor, den mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Leine Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu nehmen. zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie nicht für Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein in Fahr- (3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten, zeugen besonders bei Nutzung der offenen Aussichtswagen sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenz- und der offenen Wagenbühnen entstanden sind (z. B. Ver- hunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke tragen und schmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens). sind von der Maulkorbpflicht befreit. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern § 15 Videoüberwachung mitgenommen werden. Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der Fahr- 18 19
gastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahr- § 18 Gerichtsstand gasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu über- wachen. Die Daten werden durch das Verkehrsunternehmen Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beför- erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die derungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens. Unternehmen wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen. Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet. Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen (1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde- sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im rungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit im gesamten Verbundraum sowie im Straßenbahnverkehr und wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (außer Sonderlinienverkehr, übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als für den kein MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c) erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen aufgelisteten Landkreisen und Städten eingesetzten Fahrzeu- andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt gen der im Teil A § 1 – Geltungsbereich – aufgeführten VU. oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem VU im Namen und auf Rechnung ab, welches diese Linie bedient (2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengarantien (Teil D, Anlagen 1 und 5). der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im Eisen- bahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 dar. Diese und weitergehende Ansprüche (z. B. 1 Verbundtarifgebiet Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder -verspätungen) gemäß § 17 EVO bei einer Beförderung Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Frei- durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil D Anla- staat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen ge 4 geregelt. Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr: (3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der ∙ die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nord- sachsen und Altenburger Land söp Schlichtungsstelle für den ∙ die Städte Halle (Saale) und Leipzig öffentlichen Personenverkehr e. V. ∙ MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH Fasanenstraße 81 und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten 10623 Berlin Haltepunkten: (Webseite: www.soep-online.de) - Garsena, Dorfstraße - Garsena, Hallesche Straße nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucherschlich- - Könnern, Schulzentrum tungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucherschlichtungs- - Könnern, Platz des Friedens stelle kann kontaktiert werden, wenn einer Beschwerde eines - Könnern, Tankstelle Fahrgastes in Textform durch eines dieser Verkehrsun- - Könnern, Bahnhof ternehmen nicht abgeholfen wurde Die übrigen Verkehrs- unternehmen nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Züge des Nahverkehrs – die Landkreise Wittenberg und Anhalt- Bitterfeld sowie die Stadt Dessau-Roßlau. § 17 Datenschutz Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch eine Nummer gekennzeichnet sind. Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Daten schutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zweck und Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten sowie über die Tarifgebiet: verantwortliche Stelle inklusive deren Kontaktdaten informiert. ∙ Anlage 8 – Tarifzonenplan ∙ Anlage 9 – Übersicht der Orte, die Grenzhaltestellen/Grenz- zonen zugeordnet sind 20 21
2 Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung, Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten Fahrausweiserwerb ∙ Anerkennung bis Jahresende * 2.1 Fahrausweise Wochen- und Monatskarten ∙ Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben: Abo-Karten ∙ Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Karten ∙ bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schuleintritt ∙ bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des (Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung) ∙ Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), Fahrräder (Punkt 5.3) Tiere (Punkt 5.4) * bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ∙ Zeitkarten (auch im Abonnement) max. sechs Monate nach Tarifanpassung ∙ sonstige Fahrausweise gemäß Teil C 2.4 Fahrausweiserwerb 2.2 Fahrpreise Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem gewünschten Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten und Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der Preisstufe, gemäß beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden. Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preisstufe ergibt sich aus der Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf UmweltCard Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden TZ. Werden (Chipkarte), über Mobiltelefon oder Internet gelten besondere mehr als sieben TZ befahren, so ist der Fahrpreis für sieben Bedingungen Preisstufen (Netz) zu entrichten. Werden bei einer Fahrt TZ (Teil D, Anlagen 11a und 12). Grundsätzlich ist in den Fahr- mehrmals berührt, zählen diese für die Ermittlung der Preis zeugen nur ein eingeschränktes Fahrausweissortiment stufen nur einmal. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Halte- erhältlich. An Fahrausweisautomaten in den Fahrzeugen sind stelle, die auf einer Tarifzonengrenze (Grenzhaltestelle) liegt, nur bereits entwertete Fahrausweise zur sofortigen Fahrt so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten). durchgeführt wird. Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden auch für Kurzstrecken ausgegeben. Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in den Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die dort Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick, Brandis, Borna, Colditz, erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden. Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise Zeitz (gemäß Linienverzeichnis Teil D, Anlage 5) einschließlich sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den der gleichlaufenden Streckenabschnitte des Regionalbusver- Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahnstei- kehrs und der Nahverkehrsverbindungen im Eisenbahnverkehr gen), sofern sie nicht entwertet oder mit festgelegter bzw. im in den oben benannten Städten ist der Fahrpreis der Preisstufe eTicket hinterlegter Gültigkeit ausgegeben werden. Auf den für Stadtverkehre anzuwenden. Die Haltestellen im Einzugsbe- Fahrausweisen sind entsprechende Entwerterfelder aufge- reich der Stadtverkehre sind besonders gekennzeichnet. bracht. 2.3 Tarifänderungen 3 Fahrausweissortiment Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperiode gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifänderungen 3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden gesondert veröffentlicht. Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind nach Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungs- Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeitpunkt der regelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs. Entwertung an entsprechend der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung. Wird bei der Preisstufen- Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können wahl die zeitliche Gültigkeit überschritten, so ist die nächsthöhere auch weiterhin verwendet werden. Preisstufe zu wählen. Eine Kombination von Einzelfahrkarten oder Abschnitten der 4-Fahrtenkarte untereinander ist unzulässig. Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten nachfolgende Regelungen 22 23
24-Stunden-Karten für Erwachsene können für eine plus max. 3.1.1 MDV-Hopperticket vier Personen erworben werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden. Das MDV-Hopperticket wird über Mobiltelefondienste als relationsbezogene Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis ein- 3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis schließlich Preisstufe 6 angeboten. Es gilt montags bis freitags ab 9 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags (auch Buß- Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der Stadt- und Bettag und Heilige Drei Könige) ab 0 Uhr jeweils bis 4 Uhr verkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nachfolgend des Folgetages. Zusätzlich können eigene Kinder und Enkelkinder aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeits- bis einschließlich 14 Jahren kostenfrei mitgenommen werden. dauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungs- Rückfahrten innerhalb der zeitlichen Geltungsdauer einer Ein- bereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten zelfahrtberechtigung sind ausgeschlossen. bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertragsverhältnis auf UmweltCard (Chipkarte) die Regelungen laut Teil D Anlage 12. 3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke 3.4.1 Wochenkarten Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend Datumsaufdruck an 7 aufeinander folgenden Kalendertagen ∙ in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 4 Halte- und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig. stellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit), ∙ in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn bis 3.4.2 Monatskarten zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei diese maximal zwei Entfernungskilometer betragen, Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind übertragbar. ∙ in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeits- benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig durchfahrene tag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats. und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vor- vier Entfernungskilometer (mit max. zwei Entfernungskilo- handenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalender- metern Toleranz) nicht überschritten werden dürfen; für die tages des zweiten Folgemonats. Züge der Döllnitzbahn gilt dieser Punkt nicht, ∙ für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im Bei Monatskarten Leipzig-Pass-Mobilcard – für TZ 110 (Leipzig) Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle ist die Nummer des Berechtigungsnachweises (Leipzig-Pass) 4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten vor Fahrtantritt auf die Leipzig-Pass-Mobilcard zu übertragen. Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof. Der Leipzig-Pass ist als Berechtigungsnachweis bei Kontrollen vorzulegen. Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnunter- nehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstrecken- 3.4.3 Abo-Karten tarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D. Abo-Karten gelten für eine Person und werden mit einer Mindest- Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Halle) laufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten nach Preisstufen und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurzstrecke zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten. grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen TZ 110 (Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt. a) ABO Light ist ein persönliches, nicht übertragbares Abonnement. Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU sowie muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben, (keine Kopie) erbracht werden. Bad Lausick , Brandis , Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, ABO Light (9 Uhr) für TZ 210 (Halle) sowie ABO Light (10 Uhr) Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz besteht kein für TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils Kurzstreckentarifangebot. montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folge tages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12. 3.3 24-Stunden-Karten gilt es ganztägig. 24-Stunden-Karten berechtigen zur Fahrt vom Zeitpunkt der Entwertung an 24 Stunden. 24-Stunden-Karten sind nach erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar. 24 25
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