Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes - (MDV-Tarif) - Leipziger Gruppe
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Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungs bedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV-Tarif) für das Bedienungsgebiet der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH Stand: 1. August 2019 Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeine und Besondere Beförderungs 4.1 Kinder bis zur Einschulung 36
bedingungen der Verkehrsunternehmen (VU) des MDV 5 4.2 Schwerbehinderte Menschen 36
§ 1 Geltungsbereich 5 4.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform 37
§ 2 Anspruch auf Beförderung 5 5 Mitnahme von Sachen und Tieren 37
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 6 5.1 Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator 37
§ 4 Verhalten der Fahrgäste 6 5.2 Gepäck 37
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen 9 5.3 Fahrräder 37
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise 10 5.4 Hunde und andere Kleintiere 38
§ 7 Zahlungsmittel 12 6 Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten 38
§ 8 Ungültige Fahrausweise 13
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt 14 Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt 15 zum Tarif der VU des MDV 39
§ 11 Beförderung von Sachen 16 1 Tarifliche Regelungen für alle VU 39
§ 12 Beförderung von Tieren 18 1.1 Kombitickets 39
§ 13 Fundsachen 18 1.2 Jobticket 39
§ 14 Haftung 19 1.3 Kooperationsangebote 40
§ 15 Videoüberwachung 19 1.4 Kooperationen mit EVU 40
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen 20 1.4.1 City-Ticket 40
§ 17 Datenschutz 20 1.4.2 City mobil 41
§ 18 Gerichtsstand 20 1.4.3 Länder-Ticket 41
1.5 Gruppenfahrtenanmeldung 41
Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV 21 1.6 Fahrausweise für Unterrichtswege 41
1 Verbundtarifgebiet 21 2 Flexible Bedienformen (AnrufBus/AnrufsammelTaxi [AST]
2 Fahrausweise, Fahrpreise, Tarifänderung, RufBus/AnruflinienTaxi [ALITA]) 42
Fahrausweiserwerb 22 3 Übergangstarif für Fahrten zwischen dem
2.1 Fahrausweise 22 ehemaligen Landkreis Döbeln (heute Landkreis
2.2 Fahrpreise 22 Mittelsachsen) und dem MDV-Gebiet 43
2.3 Tarifänderungen 22 4 Tarifanerkennung/Tarifanwendung 43
2.4 Fahrausweiserwerb 23 4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf landes-
3 Fahrausweissortiment 23 bedeutsamen Linien im Bundesland Sachsen-Anhalt 43
3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten 23 5 Regelungen bei Eisenbahnunternehmen 44
3.1.1 MDV-Hopperticket 24 5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse 44
3.2 Einzel- und 4-Fahrtenkarten Kurzstrecke 24 5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote 44
3.3 24-Stunden-Karten 24 5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck 45
3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis 25 6 Regelungen bei den
3.4.1 Wochenkarten 25 Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH 45
3.4.2 Monatskarten 25 6.1 Haustarifanwendung im Liniennetz der Leipziger
3.4.3 Abo-Karten 25 Verkehrsbetriebe 45
3.4.4 ABO Flex 28 6.2 Kurzstreckenanwendung 45
3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten 29 6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten
3.5.1 Allgemeine Bedingungen 29 des Ordnungsamtes 45
3.5.2 Abo-Karten für Auszubildende 31 6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen 45
3.6 Schülerkarten 31 6.5 Sachbeschädigungen 46
3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet 32
3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen Teil D – Anlagenverzeichnis 46
und thüringischen Teil im MDV-Gebiet 32
3.6.3 SchülerMobilCard (SMC) und SchülerCard (SC) – Teil E – Tarifbestimmungen für Fahrkarten des
Leipzig 32 Haustarifs der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH 71
3.6.5 SchülerFreizeitTicket 34 1 Schülerzeitfahrausweis und
3.7 Semesterticketangebot – MDV-Vollticket 34 Schülerkarte Plus der LVB 71
3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrkarten für 1.1 Schülerzeitfahrausweis 71
Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten 36 1.2 Schülerkarte Plus 72
4 Unentgeltliche Beförderung 36
2 3Abkürzungsverzeichnis: Teil A – Einheitliche Beförderungsbedingungen
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON
ALITA Anruflinientaxi
AST Anrufsammeltaxi
Azubi Auszubildende § 1 Geltungsbereich
BB Anstoßverkehr Beförderungsbedingungen des
DB/NE-Anstoßverkehrs (1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung
BB DB AG Beförderungsbedingungen von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestim-
der Deutschen Bahn AG mungen des jeweiligen Verkehrsverbundes aufgeführten
BGB Bürgerliches Gesetzbuch Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil D Anlage 1 geson-
DB Deutsche Bahn AG dert je Verkehrsverbund aufgeführten Verkehrsunternehmen.
eFAW elektronische Fahrausweise
EIU Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen (2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den
EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für
HAVAG Hallesche Verkehrs AG Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und werden
KBS Kursbuchstrecke(n) mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen bzw.
LK Landkreis besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im
LVB Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund Beförderungsvertrages.
NE Nichtbundeseigene Eisenbahnen
PBefG Personenbeförderungsgesetz (3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach außerhalb
PS Preisstufe des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die Beförde-
SC SchülerCard rungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens
SFT Schülerferienticket oder – soweit vorhanden – die des verbundübergreifenden
SMC SchülerMobilCard Tarifs.
SRK SchülerRegionalKarte
SZK SchülerZeitKarte (4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im jewei-
TVA Tarif- und Verkehrs-Anzeiger ligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunternehmen,
TZ Tarifzone(n) dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im
VO-ABB Verordnung über die Allgemeinen Beför- Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
derungsbedingungen für den Straßen-
bahn- und Omnibusverkehr sowie den
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 2 Anspruch auf Beförderung
VU Verkehrsunternehmen
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit:
Züge des Nahverkehrs
DBG DöllnitzBahnGesellschaft 1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr
EB Erfurter Bahn geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und
EBx Erfurter Bahn Express Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund dieser
HEX HarzElbeExpress Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der EVO
IRE Interregio-Express eine Beförderungspflicht gegeben ist,
MRB Mitteldeutsche Regiobahn 2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
RB Regionalbahn 3. die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden
RE Regional-Express Beförderungsmitteln möglich ist,
S S-Bahn 4. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird,
SE Stadt-Express welche die Unternehmen nicht abwenden können und
denen sie auch nicht abhelfen konnten und
5. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige
Fahrtberechtigung vorweisen kann.
(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur
nach Maßgabe des § 12 befördert.
4 5§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder
hinausragen zu lassen,
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des 4. sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahrzeugen
Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der zu halten.
Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeu- 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
gen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs- 6. ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes
unternehmens verwiesen werden. Soweit diese Vorausset- Fahrzeug zu betreten,
zungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: 7. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrich-
tungen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.),
1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken
oder anderer berauschender Mittel stehen, bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infek- 8. außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen
tionsschutzgesetz, oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich elektrischer
3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz Zigaretten) zu verwenden,
fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen 9. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, Musik
berechtigt sind, instrumente oder andere geräuscherzeugende Gegen-
4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt stände zu benutzen, wenn dadurch andere Personen
ausüben, belästigt werden,
5. extrem übel riechende Personen. 10. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zu betteln,
11. Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen
(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper
von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu über
nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem queren sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -ein-
6. Geburtstag begleitet werden. Die Vorschriften des richtungen zu betreten, zu öffnen oder zu betätigen,
Absatzes 1 bleiben unberührt. die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
12. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahr
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebs- zeugen Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller,
personal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungs- Rollschuhe, Inline Skates, Skateboards oder vergleichba-
bedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung re Fortbewegungsmittel zu benutzen,
seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das 13. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren,
Hausrecht für das Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturun Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleistungen,
ternehmen aus. Auf deren Forderung hin sind Fahrzeuge und Sammlungen, Befragungen oder kulturelle Darbietungen
Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zu verlassen. jeglicher Art ohne Zustimmung des Verkehrs- bzw.
Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der recht- durchzuführen,
mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von 14. mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitzgele-
der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schaden- genheit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen.
ersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Regelung unberührt.
(3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln
offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungsmittel
§ 4 Verhalten der Fahrgäste und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung von
Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen führen können.
und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und
Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rück- (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen
sicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten
Betriebspersonals sind zu folgen. und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Betriebspersonals. An Bedarfshaltestellen haben die Fahr-
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, gäste ihren Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal
rechtzeitig durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzu-
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu zeigen. In Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten
unterhalten, im Eisenbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegs-
2. die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der Schmal- wunsch durch rechtzeitiges Betätigen der Haltewunschtaste
spurbahnen, während der Fahrt oder außerhalb von anzuzeigen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge
Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder sich in die Tür oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten
zu stellen, um ein Schließen dieser zu verhindern, oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig
6 7ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzu- Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB
rücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien festzustellen und,
schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betre- wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum
ten oder verlassen werden. Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets (10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und
einen festen Halt zu verschaffen. des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichts-
bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die Beschwerden
Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer nicht durch das Aufsichts- oder Servicepersonal erledigt
zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekannt- werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit,
machung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe
der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am von Ort, Fahrtrichtung und unter Beifügung des Fahraus-
vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten oder weises bzw. einer Kopie, bei Abonnements unter Angabe der
beim Fahrer ein Fahrausweis zu erwerben. Chipkarten mit Vertragsnummer, an die Servicestelle des Verkehrsunter-
elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Chipkarten nehmers zu richten.
mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Barcodes sind
unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu halten, (11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungs-
bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird. einrichtungen betätigt, hat –unbeschadet einer Verfolgung
Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass an Doppelhalte im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivil-
stellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite rechtlicher Ansprüche – einen durch die jeweiligen Verkehrs-
Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt verlassen unternehmen bzw. -verbünde im Teil D Anlage 3 festgelegten
können. Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung
nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 8 verstoßen wird.
(5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekannt gege-
benen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch (12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Wagen-
zwischen den Haltestellen anmelden. Der Haltewunsch ist bühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und nur bei
spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei der Nutzung
Haltestelle dem Fahrer mitzuteilen. Ein Ausstieg ist nur an der offenen Wagen und der Wagenbühnen sind die zusätz
der vorderen Tür (Ausnahme: Kinderwagen, Rollstuhlfahrer lichen Warnhinweise zu beachten. Auf Weisung des Fahr-
usw.) möglich. Ob ein außerplanmäßiger Halt im Einzelfall personals ist der offene Wagen (z. B. bei Herannahen einer
ermöglicht werden kann, liegt im Ermessen des Fahrers. Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. darf nicht genutzt
Der Fahrpreis wird so bemessen, als würde der Fahrgast werden.
an der nächstfolgenden regulären Haltestelle aussteigen.
(13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne
Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger
zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien nicht betreten bzw. verlassen werden.
oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrecht-
lichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraft (14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften des
wagen (z. B. Anruflinientaxi, Anrufsammeltaxi) Sicherheits- LSeilbG, die in den Stationen aushängen.
gurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung
für Kinder gesichert sind.
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden
Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen
Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur
Verstößen bedarf es keiner Ermahnung. Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze
werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
-verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der
erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche
Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen
(9) Bei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ausstellung von Kindern freizugeben.
Zahlungsaufforderungen nach Absatz 8 und § 9 haben das
8 9§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahraus-
weis in den Nahverkehrszügen beim Kundenbetreuer/Fahr-
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungs- ausweisprüfer erworben bzw. entwertet werden. Bei nicht
entgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die betriebsbereiten Automaten am Einstiegsbahnhof kann der
als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahraus Kundenbetreuer zum Fahrausweisverkauf die Personaldaten
weise werden im Namen und für Rechnung der in Teil D des Kunden zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen.
Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Die Nach Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten
Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrs- des Kunden sofort gelöscht.
mitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien;
Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarif (7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem
bestimmungen. Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er die
Entwertung unverzüglich und unaufgefordert entsprechend
(2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form der Beförderungsstrecke an vorhandenen Entwertern vor
(elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt zunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur
ausgegeben werden: Entwertung auszuhändigen. Im Eisenbahnverkehr – außer
bei den schmalspurigen Eisenbahnen – und bei den Berg
∙ auf einer Chipkarte mit eFAW, bahnen sind die Fahrausweise an Entwertern auf den Sta-
∙ auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden tionen, falls vorhanden, zu entwerten. Der Fahrgast hat sich
HandyTicket genannt), von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
∙ als Onlineticket.
(8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der
Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Ver- Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontroll-
bindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbedingungen personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und aus-
geregelten Kontrollmedium für die auf dem Fahrausweis zuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast
angegebene Person. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug
enthalten die Tarifbestimmungen. HandyTickets müssen sowie die Betriebsanlagen verlassen hat.
bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon
sichtbar herunter geladen sein. (9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen nach
Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden.
(3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das Verkehrs-
unternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen (10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 bis 8
autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung
bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines
und deren Nutzung ist untersagt. erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Ver-
(4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises dienstausfälle, sind ausgeschlossen.
zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß
ausgefertigt ist. (11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Ent-
werteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahrausweis-
(5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in automaten unverzüglich bei einer Serviceeinrichtung oder
Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse. der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, vorzubringen.
Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beför-
derungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben. (12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein
Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Anschluss- Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Aus-
fahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des jeweiligen genommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. In diesen
Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen
nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verse- Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue Chipkarte mit eFAW
hen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforder ausgestellt.
lichen Fahrausweis zu lösen.
Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche ohne Möglichkeit des (13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate
Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund
gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Fahrgast getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben.
unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahraus-
weisausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisautomat
10 11§ 7 Zahlungsmittel § 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das (1) Fahrausweise, auch Kunden- bzw. Grundkarten, die entgegen
Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der
verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden
zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufspersonal eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als
10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geld- 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auffor-
scheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, derung nicht sofort ausgefüllt werden,
werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet 2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
werden. 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt,
stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt einge-
Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten schweißt oder beklebt oder gegenüber dem Original-
angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Ver- zustand so geändert sind, dass keine einwandfreie
kauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt Prüfung möglich ist,
das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich 4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben,
der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen. hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig genutzt
werden,
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann, 5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes, 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z. B.
das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahl- nach Tarifänderungen) verfallen sind,
gutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des 8. ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht voll-
ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast ständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, fest
mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt aufgeklebten Passbild genutzt werden,
abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste 9. erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über die
oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet sind
(von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte Prüf-
(3) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrausweisautomat, Internet, zeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) bzw.
elektronische Fahrausweise, mobile Endgeräte u. a. m.) ist die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert
entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu wurden,
zahlen. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufs- 10. personengebunden sind und keine Übereinstimmung
geräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Fahr-
auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Bei fehlgeschlagener ausweis und dem Nachweis für die Nutzungsberechti-
bargeldloser Bezahlung werden dem Kunden die anfallenden gung gemäß Teil B bzw. C aufweisen.
Bearbeitungsentgelte gemäß Teil D Anlage 3 sowie Rücklast-
schriftgebühren in Rechnung gestellt; für Mobilfunktelefon Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahr-
gelten zum Teil abweichende Regelungen des jeweiligen Ver- ausweise (z. B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso ungültige
kehrsverbundes. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro Fahrausweise. Fahrausweise, die über Mobilfunktelefon
hat der Fahrgast die ihm in Rechnung gestellte Inkasso- erworben wurden, werden nicht eingezogen.
gebühren zu tragen. Entrichtetes Fahrgeld wird nicht erstattet.
(4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittungen (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berech-
ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstattung nach tigungsnachweis oder einem in den Tarifbestimmungen
Absatz 2 angewendet. vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,
gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der
(5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- Berechtigungsnachweis oder Personenausweis auf Verlangen
und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Über- nicht vorgezeigt wird.
zahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden.
(3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahr-
(6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für grenz- gastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacherhebung
überschreitende Linien nach Polen und Tschechien können ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste
die Verkehrsunternehmen abweichende Regelungen treffen. oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.
12 13(4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen Fahr- raumes. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO. Im
ausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. Der MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2.
Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises selbst
verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden Kosten (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von
selbst zu tragen. Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 genannten
Betrag , wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem
Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunter-
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt nehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt
hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen
entgelts verpflichtet, wenn er persönlichen Zeitkarte bzw. der Ermäßigungsberechtigung
war. Soweit § 12 Abs. 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.
2. einen gesperrten oder zerstörten elektronischen Fahr-
ausweis vorweist, (6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des Erhöhten Beförderungs-
3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen entgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine Bearbeitungs-
jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, gebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder die Forderung
4. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im an ein vom Verkehrsunternehmen beauftragtes Inkasso
Sinne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ, unternehmen übergeben werden. Wenn der Fahrgast für die
5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen oder den Fahrausweis-
vorzeigt oder aushändigt, prüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist
6. Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die ent- von 14 Kalendertagen (abweichende Regelungen im MDV
sprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann oder siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung
7. für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahrrad nicht einhält, kann für jede weitere Zahlungsaufforderung
oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgeltpflichtig ein pauschalierter Betrag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben
gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen gültigen werden. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro erhält
Fahrausweis vorzeigen kann. der Fahrgast keine weitere Mahnung und hat sämtliche
ihm nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weiter-
unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und gehende Ansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unbe-
7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die rührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungs-
Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben entgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft
ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die
zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs-
entgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weiter-
Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen gehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit
dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben
werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
zu tragen.
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen ein Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahr-
erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erheben. Das ausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes
Unternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungs- bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des
entgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück- Fahrausweises ist der Fahrgast.
gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer
Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte (2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten,
Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von
berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beför-
Strecke nicht nachweisen kann. derungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten abweichende
Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstat-
(4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung tung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahraus-
für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt weisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ausgeschlossen.
im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis
Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbund-
14 15(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und
das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzel-
fahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahraus- Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der
weises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird
dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten in der jeweiligen oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der
Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rück- Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
gabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die
Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur
bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksich- (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche
tigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit,
Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der An- 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel-
rechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten riechende oder ätzende Stoffe,
Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahr-
hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das gäste verletzt werden können,
Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zum Normaltarif 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
zugrunde gelegt.
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen
Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Über- und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach
gangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbund- den Vorschriften des § 2.
raum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen
des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten. Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen
mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung.
spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der
Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder,
Servicestelle des Unternehmers, bei welchem der Fahr Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes und Fahr
ausweis erworben wurde, zu stellen. räder mit elektrischer Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraus-
Bei EVU sind die Anträge innerhalb von sechs Monaten setzungen zur Beförderung dazu gegeben sind.
einzureichen.
Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie
(5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungs ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich
entgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überwei ist. Dreirädrige Fahrräder, Elektromobile, Fortbewegungsmittel
sungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine mit Verbrennungsmotor, Mofas, Lastträger und mit besonderen
etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, Minitrack) sind
die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Bei Mit-
der Unternehmer zu vertreten hat. nahme von Fahrrädern in Fahrradbusanhängern und Gepäck-
wagen schmalspuriger Eisenbahnen sind Gepäcktaschen,
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen Fahrradkörbe sowie Gepäckstücke jeglicher Art durch den
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen.
entrichteten Entgelts.
(4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare
(7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht zugelassene Hilfsmittel werden befördert, wenn die Vor-
erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chip- aussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind. Nach
karten mit eFAW gelten davon abweichende Regelungen Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass
gemäß Teil D Anlage 2. Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitätseinge-
schränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln (z. B.
Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern es
§ 11 Beförderung von Sachen die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Verminderung
der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von Einstiegs-
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Hand- rampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet.
gepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt
des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs-
personal.
16 17(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D
und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Anlage 3 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige
Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist
werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des Fahr- zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen
zeuges abzunehmen. kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich
zu bestätigen.
Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinder-
wagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinder- (2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von
wagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben
Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen. werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen
Verkehrsunternehmen zu erfragen.
Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweck-
mäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder
unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache § 14 Haftung
in den Betriebsanlagen, einrichtungen und Fahrzeugen der
Verkehrsunternehmen. (1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines
Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen
sie unterzubringen sind. gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchst-
betrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht,
(7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu den wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein. zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmen verur-
sachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und
anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten gilt die vorge
§ 12 Beförderung von Tieren nannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungs-
bereich der Verordnung (EG) 1371/2007 und Verordnung
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 sinn- (EU) 181/2011 nicht.
gemäß anzuwenden.
(2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitgeführte
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im Rahmen
Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten sich vor, den
mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Leine Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu nehmen.
zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie nicht für
Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein in Fahr-
(3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten, zeugen besonders bei Nutzung der offenen Aussichtswagen
sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenz- und der offenen Wagenbühnen entstanden sind (z. B. Ver-
hunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke tragen und schmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens).
sind von der Maulkorbpflicht befreit.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mit § 15 Videoüberwachung
genommen werden.
Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion
von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der Fahr-
(6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach gastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahr-
Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitgeführte gasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu über-
Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter. wachen. Die Daten werden durch das Verkehrsunternehmen
erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die
Unternehmen wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen.
§ 13 Fundsachen Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind
besonders gekennzeichnet.
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem
Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird
an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro des
18 19§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde- Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen
rungen, Betriebsstörungen oder unterbrechungen sowie sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im
Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs
wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen im gesamten Verbundraum sowie im Straßenbahn- und
übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als Omnibuslinienverkehr (außer Sonderlinienverkehr, für den kein
erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c) aufgelisteten
andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereit stellt Landkreisen und Städten eingesetzten Fahrzeugen der im Teil A
oder Umleitungsstrecken gefahren werden. § 1 – Geltungsbereich – aufgeführten VU. Der Fahrgast schließt
(2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengaran- den Beförderungsvertrag mit dem VU im Namen und auf Rech-
tien der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im nung ab, welches diese Linie bedient (Teil D, Anlagen 1 und 5).
Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 dar. Diese und weitergehende Ansprüche
(z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall 1 Verbundtarifgebiet
oder verspätungen) gemäß § 17 EVO bei einer Beförde-
rung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil D Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Frei-
Anlage 4 geregelt. staat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen
(3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für
sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr:
söp Schlichtungsstelle für den ∙ die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nord-
öffentlichen Personenverkehr e. V. sachsen und Altenburger Land
Fasanenstraße 81 ∙ die Städte Halle (Saale) und ab 15. Dezember 2019
10623 Berlin - MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH
(Webseite: www.soep-online.de) und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten
Haltepunkten:
nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucherschlich- - Garsena, Dorfstraße
tungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucherschlichtungs- - Garsena, an der B 6
stelle kann kontaktiert werden, wenn einer Beschwerde eines - Könnern, Schulzentrum
Fahrgastes in Textform durch eines dieser Verkehrsunter- - Könnern, Platz des Friedens
nehmen nicht abgeholfen wurde. - Könnern, Tankstelle
- Könnern, Bahnhof
Die übrigen Verkehrsunternehmen nehmen nicht an Streit-
beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs- und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden
stelle teil. Züge des Nahverkehrs
- die Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld sowie die
Stadt Dessau-Roßlau.
§ 17 Datenschutz
Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch
Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Daten eine Nummer gekennzeichnet sind.
schutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zweck und
den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten sowie über die Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum
verantwortliche Stelle inklusive deren Kontaktdaten informiert. Tarifgebiet:
∙ Anlage 8 – Tarifzonenplan
§ 18 Gerichtsstand ∙ Anlage 9 – Übersicht der Orte, die Grenzhaltestellen/Grenz-
zonen zugeordnet sind
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beför-
derungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
20 212 Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung, Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten
Fahrausweiserwerb nachfolgende Regelungen
2.1 Fahrausweise Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten
∙ Anerkennung bis Jahresende *
Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben:
Wochen- und Monatskarten
∙ Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Karten ∙ Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit
jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schuleintritt
(Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren Abo-Karten
∙ Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), Fahrräder ∙ bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis
(Punkt 5.3) Tiere (Punkt 5.4) ∙ bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des
∙ Zeitkarten (auch im Abonnement) gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung)
∙ sonstige Fahrausweise gemäß Teil C
* bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
2.2 Fahrpreise max. sechs Monate nach Tarifanpassung
Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem gewünschten 2.4 Fahrausweiserwerb
Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der Preisstufe, gemäß
Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preisstufe ergibt sich aus der Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen
Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden TZ. Werden Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten und
mehr als sieben TZ befahren, so ist der Fahrpreis für sieben beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden.
Preisstufen (Netz) zu entrichten. Werden bei einer Fahrt TZ Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf Chipkarte, über
mehrmals berührt, zählen diese für die Ermittlung der Preis Mobiltelefon oder Internet gelten besondere Bedingungen
stufen nur einmal. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Halte- (Teil D, Anlagen 11a und 12).
stelle, die auf einer Tarifzonengrenze (Grenzhaltestelle) liegt, Grundsätzlich ist in den Fahrzeugen nur ein eingeschränktes
so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt Fahrausweissortiment erhältlich. An Fahrausweisautomaten in
durchgeführt wird.Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden auch den Fahrzeugen sind nur bereits entwertete Fahrausweise zur
für Kurzstrecken ausgegeben. sofortigen Fahrt erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten).
Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre Al- Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in den
tenburg, Bad Düben, Bad Lausick (neu ab 15.12.2019), Brandis Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben
(neu ab 15.12.2019), Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die dort
Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden.
Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz (gemäß Linien-
verzeichnis Teil D, Anlage 5) einschließlich der gleichlaufenden Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise
Streckenabschnitte des Regionalbusverkehrs und der Nahver- sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den
kehrsverbindungen im Eisenbahnverkehr in den oben benann- Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahnstei-
ten Städten ist der Fahrpreis der Preisstufe für Stadtverkehre gen), sofern sie nicht entwertet oder
anzuwenden. Die Haltestellen im Einzugsbereich der mit festgelegter bzw. im eTicket hinterlegter Gültigkeit aus-
Stadtverkehre sind besonders gekennzeichnet. gegeben werden. Auf den Fahrausweisen sind entsprechende
Entwerterfelder aufgebracht.
2.3 Tarifänderungen
Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperiode 3 Fahrausweissortiment
gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifänderungen
werden gesondert veröffentlicht. 3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten
Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungs- Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind
regelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs. nach Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeitpunkt
der Entwertung an entsprechend der zeitlichen und räumlichen
Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung.
auch weiterhin verwendet werden. Wird bei der Preisstufenwahl die zeitliche Gültigkeit überschritten,
so ist die nächst höhere Preisstufe zu wählen. Eine Kombination
von Einzelfahrkarten oder Abschnitten der 4-Fahrtenkarte unter-
einander ist unzulässig.
22 233.1.1 MDV-Hopperticket 24-Stunden-Karten für Erwachsene können für eine plus max.
vier Personen erworben werden. Maximal eine Person kann
Das MDV-Hopperticket wird über easy.GO als relationsbezogene durch einen Hund ersetzt werden.
Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis einschließlich Preisstufe 6
angeboten. Es gilt montags bis freitags ab 9 Uhr sowie sams- 3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis
tags, sonntags und feiertags (auch Buß- und Bettag und Heilige
Drei Könige) ab 0 Uhr jeweils bis 4 Uhr des Folgetages. Zusätzlich Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der Stadt-
können eigene Kinder und Enkelkinder bis einschließlich 14 Jah- verkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nachfolgend
ren kostenfrei mitgenommen werden. Rückfahrten innerhalb aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeits-
der zeitlichen Geltungsdauer einer Einzelfahrtberechtigung sind dauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungs-
ausgeschlossen. bereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten
bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertragsverhältnis auf
3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke Chipkarte die Regelungen laut Teil D Anlage 12.
Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der 3.4.1 Wochenkarten
Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen
Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend
∙ in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 4 Halte- Datumsaufdruck an 7 aufeinander folgenden Kalendertagen
stellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit), und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig.
∙ in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn bis
zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei diese 3.4.2 Monatskarten
maximal zwei Entfernungskilometer betragen,
∙ in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind übertragbar.
benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig durchfahrene Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeits-
und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die tag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats.
vier Entfernungskilometer (mit max. zwei Entfernungskilo- Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vor-
metern Toleranz) nicht überschritten werden dürfen; für die handenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalender-
Züge der Döllnitzbahn gilt dieser Punkt nicht. tages des zweiten Folgemonats.
∙ Für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im
Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle Bei Monatskarten Leipzig-Pass-Mobilcard – für TZ 110 (Leipzig)
4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten ist die Nummer des Berechtigungsnachweises (Leipzig-Pass)
Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof. vor Fahrtantritt auf die Leipzig-Pass-Mobilcard zu übertragen.
Der Leipzig-Pass ist als Berechtigungsnachweis bei Kontrollen
Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnunter- vorzulegen.
nehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstrecken-
tarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D. 3.4.3 Abo-Karten
Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Halle) Abo-Karten gelten für eine Person und werden mit einer Mindest-
und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurzstrecke laufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten nach Preisstufen
grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen TZ 110 zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten.
(Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt.
a) ABO Light ist ein persönliches, nicht übertragbares
Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU sowie Abonnement.Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung
in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben, muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild
Bad Lausick (neu ab 15.12.2019), Brandis (neu ab 15.12.2019), erbracht werden.
Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mü-
cheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weiß- ABO Light (9 Uhr) für TZ 210 (Halle) sowie ABO Light (10 Uhr)
enfels, Wurzen und Zeitz besteht kein Kurzstreckentarifangebot. für TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils
montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folge
3.3 24-Stunden-Karten tages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12.
gilt es ganztägig.
24-Stunden-Karten berechtigen zur Fahrt vom Zeitpunkt der
Entwertung an 24 Stunden. 24-Stunden-Karten sind nach
erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar.
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