Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes - (MDV-Tarif) - Leipziger Gruppe

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Auszug aus den
Tarifbestimmungen
und Beförderungs­
bedingungen des
Mitteldeutschen
Verkehrsverbundes
(MDV-Tarif)

für das Bedienungsgebiet der
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stand: 1. August 2019

Mitteldeutscher
Verkehrsverbund GmbH
Inhaltsverzeichnis
Teil A – Allgemeine und Besondere Beförde­rungs­          4.1   Kinder bis zur Einschulung                               36
bedingungen der Verkehrsunternehmen (VU) des MDV     5    4.2   Schwerbehinderte Menschen                                36
§ 1 Geltungsbereich                                  5    4.3   Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform   37
§ 2 Anspruch auf Beförderung                         5    5     Mitnahme von Sachen und Tieren                           37
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen     6    5.1   Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator                      37
§ 4 Verhalten der Fahrgäste                          6    5.2   Gepäck                                                   37
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen                   9    5.3   Fahrräder                                                37
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise              10    5.4   Hunde und andere Kleintiere                              38
§ 7 Zahlungsmittel                                  12    6     Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten          38
§ 8 Ungültige Fahrausweise                          13
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt                    14    Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt             15    zum Tarif der VU des MDV                                       39
§ 11 Beförderung von Sachen                         16    1      Tarifliche Regelungen für alle VU                       39
§ 12 Beförderung von Tieren                         18    1.1 Kombitickets                                               39
§ 13 Fundsachen                                     18    1.2 Jobticket                                                  39
§ 14 Haftung                                        19    1.3 Kooperationsangebote                                       40
§ 15 Videoüberwachung                               19    1.4 Kooperationen mit EVU                                      40
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen                20    1.4.1 City-Ticket                                              40
§ 17 Datenschutz                                    20    1.4.2 City mobil                                               41
§ 18 Gerichtsstand                                  20    1.4.3 Länder-Ticket                                            41
                                                          1.5 Gruppenfahrtenanmeldung                                    41
Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV            21   1.6 Fahrausweise für Unterrichtswege                           41
1      Verbundtarifgebiet                            21   2      Flexible Bedienformen (AnrufBus/AnrufsammelTaxi [AST]
2      Fahrausweise, Fahrpreise, Tarifänderung,                  RufBus/AnruflinienTaxi [ALITA])                         42
       Fahrausweiserwerb                             22   3      Übergangstarif für Fahrten zwischen dem
2.1 Fahrausweise                                     22          ehemaligen Landkreis Döbeln (heute Landkreis
2.2 Fahrpreise                                       22          Mittelsachsen) und dem MDV-Gebiet                       43
2.3 Tarifänderungen                                  22   4      Tarifanerkennung/Tarifanwendung                         43
2.4 Fahrausweiserwerb                                23   4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf landes-
3      Fahrausweissortiment                          23          bedeutsamen Linien im Bundesland Sachsen-Anhalt         43
3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten                      23   5      Regelungen bei Eisenbahnunternehmen                     44
3.1.1 MDV-Hopperticket                               24   5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse                               44
3.2 Einzel- und 4-Fahrtenkarten Kurzstrecke          24   5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote                44
3.3 24-Stunden-Karten                                24   5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck                     45
3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis                   25   6      Regelungen bei den
3.4.1 Wochenkarten                                   25          Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH                  45
3.4.2 Monatskarten                                   25   6.1 Haustarifanwendung im Liniennetz der Leipziger
3.4.3 Abo-Karten                                     25          Verkehrsbetriebe                                        45
3.4.4 ABO Flex                                       28   6.2 Kurzstreckenanwendung                                      45
3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten   29   6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten
3.5.1 Allgemeine Bedingungen                         29          des Ordnungsamtes                                       45
3.5.2 Abo-Karten für Auszubildende                   31   6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen                        45
3.6 Schülerkarten                                    31   6.5 Sachbeschädigungen                                         46
3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet           32
3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen      Teil D – Anlagenverzeichnis                                    46
       und thüringischen Teil im MDV-Gebiet          32
3.6.3 SchülerMobilCard (SMC) und SchülerCard (SC) – 		    Teil E – Tarifbestimmungen für Fahrkarten des
       Leipzig                                       32   Haustarifs der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH           71
3.6.5 SchülerFreizeitTicket                          34   1	    Schülerzeitfahrausweis und
3.7 Semesterticketangebot – MDV-Vollticket           34          Schülerkarte Plus der LVB                               71
3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrkarten für          1.1 Schülerzeitfahrausweis                                     71
       Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten 36   1.2 Schülerkarte Plus                                          72
4      Unentgeltliche Beförderung                    36

2                                                                                                                        3
Abkürzungsverzeichnis:                                   Teil A – Einheitliche Beförderungsbedingungen
AEG                Allgemeines Eisenbahngesetz           des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON
ALITA              Anruflinientaxi
AST                Anrufsammeltaxi
Azubi              Auszubildende                         § 1 Geltungsbereich
BB Anstoßverkehr	Beförderungsbedingungen des
                   DB/NE-Anstoßverkehrs                  (1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung
BB DB AG	Beförderungsbedingungen                            von Personen, Sachen und Tieren auf den in den Tarifbestim-
                   der Deutschen Bahn AG                     mungen des jeweiligen Verkehrsverbundes aufgeführten
BGB                Bürgerliches Gesetzbuch                   Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil D Anlage 1 geson-
DB                 Deutsche Bahn AG                          dert je Verkehrsverbund aufgeführten Verkehrsunternehmen.
eFAW               elektronische Fahrausweise
EIU                Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen    (2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den
EVO                Eisenbahn-Verkehrsordnung                 öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des
EVU                Eisenbahnverkehrsunternehmen              jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für
HAVAG              Hallesche Verkehrs AG                     Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und werden
KBS                Kursbuchstrecke(n)                        mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen bzw.
LK                 Landkreis                                 besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im
LVB                Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH           SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des
MDV                Mitteldeutscher Verkehrsverbund           Beförderungsvertrages.
NE                 Nichtbundeseigene Eisenbahnen
PBefG              Personenbeförderungsgesetz            (3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach außerhalb
PS                 Preisstufe                                des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die Beförde-
SC                 SchülerCard                               rungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunternehmens
SFT                Schülerferienticket                       oder – soweit vorhanden – die des verbundübergreifenden
SMC                SchülerMobilCard                          Tarifs.
SRK                SchülerRegionalKarte
SZK                SchülerZeitKarte                      (4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im jewei-
TVA                Tarif- und Verkehrs-Anzeiger              ligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunternehmen,
TZ                 Tarifzone(n)                              dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im
VO-ABB	Verordnung über die Allgemeinen Beför-               Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.
                   derungsbedingungen für den Straßen-
                   bahn- und Omnibusverkehr sowie den
                   Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen     § 2 Anspruch auf Beförderung
VU                 Verkehrsunternehmen
                                                         (1)	Anspruch auf Beförderung besteht, soweit:
Züge des Nahverkehrs
DBG               DöllnitzBahnGesellschaft                  1.	nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr
EB                Erfurter Bahn                                 geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz und
EBx               Erfurter Bahn Express                         Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund dieser
HEX               HarzElbeExpress                               Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der EVO
IRE               Interregio-Express                            eine Beförderungspflicht gegeben ist,
MRB               Mitteldeutsche Regiobahn                  2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
RB                Regionalbahn                              3.	die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden
RE                Regional-Express                              Beförderungsmitteln möglich ist,
S                 S-Bahn                                    4.	die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird,
SE                Stadt-Express                                 welche die Unternehmen nicht abwenden können und
                                                                denen sie auch nicht abhelfen konnten und
                                                            5.	der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige
                                                                Fahrtberechtigung vorweisen kann.

                                                         (2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur
                                                             nach Maßgabe des § 12 befördert.

4                                                                                                                       5
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen                       3.	Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder
                                                                            hinausragen zu lassen,
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des      4.	sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahrzeugen
    Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der               zu halten.
    Beförderung ausgeschlossen und können aus den Fahrzeu-             5.	während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
    gen und von den Anlagen und Einrichtungen des Verkehrs-            6.	ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes
    unternehmens verwiesen werden. Soweit diese Vorausset-                  Fahrzeug zu betreten,
    zungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:                7.	die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrich-
                                                                            tungen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten usw.),
    1.	Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke             der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege einzuschränken
        oder anderer berauschender Mittel stehen,                           bzw. durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
    2.	Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infek-             8.	außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu rauchen
        tionsschutzgesetz,                                                  oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich elektrischer
    3.	Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz                     Zigaretten) zu verwenden,
        fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen            9.	Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, Musik­
        berechtigt sind,                                                    instrumente oder andere geräuscherzeugende Gegen-
    4.	Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt                 stände zu benutzen, wenn dadurch andere Personen
        ausüben,                                                            belästigt werden,
    5. extrem übel riechende Personen.                                 10.	in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zu betteln,
                                                                       11.	Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen
(2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können               zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper
    von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie                   außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu über­
    nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem                    queren sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -ein-
    6. Geburtstag begleitet werden. Die Vorschriften des                    richtungen zu betreten, zu öffnen oder zu betätigen,
    Absatzes 1 bleiben unberührt.                                           die nicht zur Benutzung freigegeben sind,
                                                                       12.	im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahr­
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebs-              zeugen Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller,
    personal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungs-                Rollschuhe, Inline Skates, Skateboards oder vergleichba-
    bedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung                 re Fortbewegungsmittel zu benutzen,
    seiner Aufgaben beauftragten Personen. Diese üben auch das         13.	in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren,
    Hausrecht für das Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturun­              Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleistungen,
    ternehmen aus. Auf deren Forderung hin sind Fahrzeuge und               Sammlungen, Befragungen oder kulturelle Darbietungen
    Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zu verlassen.                                  jeglicher Art ohne Zustimmung des Verkehrs- bzw.
                                                                            Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der recht-                durchzuführen,
    mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von              14.	mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitzgele-
    der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schaden-               genheit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen.
    ersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Regelung unberührt.
                                                                    (3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln
                                                                        offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungsmittel
§ 4 Verhalten der Fahrgäste                                             und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung von
                                                                        Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wageneinrichtung
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen              führen können.
    und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und
    Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rück-      (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen
    sicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des                 und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betreten
    Betriebspersonals sind zu folgen.                                   und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
                                                                        Betriebspersonals. An Bedarfshaltestellen haben die Fahr-
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,                              gäste ihren Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrpersonal
                                                                        rechtzeitig durch eine deutlich sichtbare Warteposition anzu-
    1.	sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu                zeigen. In Bussen und Straßenbahnen sowie an Bedarfshalten
        unterhalten,                                                    im Eisenbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegs-
    2.	die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der Schmal-           wunsch durch rechtzeitiges Betätigen der Haltewunschtaste
        spurbahnen, während der Fahrt oder außerhalb von                anzuzeigen. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge
        Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder sich in die Tür        oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten
        zu stellen, um ein Schließen dieser zu verhindern,              oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig

6                                                                                                                                    7
ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzu-             Personal sowie Beauftragte das Recht, nach § 229 BGB
    rücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder           bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Personalien festzustellen und,
    schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betre-       wenn diese verweigert werden, die Verursacher bis zum
    ten oder verlassen werden.                                        Eintreffen der Polizei festzuhalten.

    Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets        (10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und
    einen festen Halt zu verschaffen.                                   des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichts-
                                                                        bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die Beschwerden
    Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer              nicht durch das Aufsichts- oder Servicepersonal erledigt
    zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekannt-               werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit,
    machung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert              Wagen und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Angabe
    der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. am           von Ort, Fahrtrichtung und unter Beifügung des Fahraus-
    vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten oder              weises bzw. einer Kopie, bei Abonnements unter Angabe der
    beim Fahrer ein Fahrausweis zu erwerben. Chipkarten mit             Vertragsnummer, an die Servicestelle des Verkehrsunter-
    elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Chipkarten               nehmers zu richten.
    mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Barcodes sind
    unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu halten,    (11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungs-
    bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird.        einrichtungen betätigt, hat –unbeschadet einer Verfolgung
    Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass an Doppelhalte­          im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivil-
    stellen von Straßenbahnen und Bussen anfahrende zweite              rechtlicher Ansprüche – einen durch die jeweiligen Verkehrs-
    Züge/Wagen die Haltestelle ohne nochmaligen Halt verlassen          unternehmen bzw. -verbünde im Teil D Anlage 3 festgelegten
    können.                                                             Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung
                                                                        nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 8 verstoßen wird.
(5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekannt gege-
    benen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch       (12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Wagen-
    zwischen den Haltestellen anmelden. Der Haltewunsch ist             bühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und nur bei
    spätestens an der letzten vor dem Ausstiegsziel liegenden           geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei der Nutzung
    Haltestelle dem Fahrer mitzuteilen. Ein Ausstieg ist nur an         der offenen Wagen und der Wagenbühnen sind die zusätz­
    der vorderen Tür (Ausnahme: Kinderwagen, Rollstuhlfahrer            lichen Warnhinweise zu beachten. Auf Weisung des Fahr-
    usw.) möglich. Ob ein außerplanmäßiger Halt im Einzelfall           personals ist der offene Wagen (z. B. bei Herannahen einer
    ermöglicht werden kann, liegt im Ermessen des Fahrers.              Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. darf nicht genutzt
    Der Fahrpreis wird so bemessen, als würde der Fahrgast              werden.
    an der nächstfolgenden regulären Haltestelle aussteigen.
                                                                   (13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf
(6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.             den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne
    Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür              Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger
    zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien          nicht betreten bzw. verlassen werden.
    oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrecht-
    lichen Vorschriften im Linienverkehr mit Personenkraft­        (14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften des
    wagen (z. B. Anruflinientaxi, Anrufsammeltaxi) Sicherheits-         LSeilbG, die in den Stationen aushängen.
    gurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung
    für Kinder gesichert sind.
                                                                   § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden
    Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von der        (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen
    Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwiegenden             verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur
    Verstößen bedarf es keiner Ermahnung.                              Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen         (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze
    werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw.               zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
    -verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten          Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der
    erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.                Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche
                                                                       Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen
(9) Bei Straftaten, Ordnungswidrigkeiten und Ausstellung von           Kindern freizugeben.
    Zahlungsaufforderungen nach Absatz 8 und § 9 haben das

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§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise                               bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahraus-
                                                                     weis in den Nahverkehrszügen beim Kundenbetreuer/Fahr-
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungs-         ausweisprüfer erworben bzw. entwertet werden. Bei nicht
    entgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die         betriebsbereiten Automaten am Einstiegsbahnhof kann der
    als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahraus­            Kundenbetreuer zum Fahrausweisverkauf die Personaldaten
    weise werden im Namen und für Rechnung der in Teil D             des Kunden zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen.
    Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. Die             Nach Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten
    Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienverkehrs-        des Kunden sofort gelöscht.
    mitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien;
    Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarif­          (7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem
    bestimmungen.                                                     Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er die
                                                                      Entwertung unverzüglich und unaufgefordert entsprechend
(2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form                   der Beförderungsstrecke an vorhandenen Entwertern vor­
    (elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt                zunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur
    ausgegeben werden:                                                Entwertung auszuhändigen. Im Eisenbahnverkehr – außer
                                                                      bei den schmalspurigen Eisenbahnen – und bei den Berg­
     ∙ auf einer Chipkarte mit eFAW,                                  bahnen sind die Fahrausweise an Entwertern auf den Sta-
     ∙ auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden                      tionen, falls vorhanden, zu entwerten. Der Fahrgast hat sich
       HandyTicket genannt),                                          von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
     ∙ als Onlineticket.
                                                                  (8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der
     Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Ver-        Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Kontroll-
     bindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbedingungen         personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen und aus-
     geregelten Kontrollmedium für die auf dem Fahrausweis            zuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast
     angegebene Person. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen               an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und das Fahrzeug
     enthalten die Tarifbestimmungen. HandyTickets müssen             sowie die Betriebsanlagen verlassen hat.
     bereits vor Betreten des Fahrzeugs auf dem Mobiltelefon
     sichtbar herunter geladen sein.                              (9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen nach
                                                                      Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden.
(3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das Verkehrs-
    unternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen           (10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 bis 8
    autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche             trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung
    bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte        ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines
    und deren Nutzung ist untersagt.                                   erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
                                                                       Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste oder Ver-
(4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises               dienstausfälle, sind ausgeschlossen.
    zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß
    ausgefertigt ist.                                             (11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Ent-
                                                                       werteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahrausweis-
(5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in                 automaten unverzüglich bei einer Serviceeinrichtung oder
    Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse.                       der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, vor­zubringen.
                                                                       Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beför-
    derungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu erwerben.    (12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein
    Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Anschluss-          Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Aus-
    fahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des jeweiligen               genommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. In diesen
    Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges           Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen
    nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verse-        Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue Chipkarte mit eFAW
    hen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforder­          ausgestellt.
    lichen Fahrausweis zu lösen.
    Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche ohne Möglichkeit des          (13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate
    Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür           usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund
    gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Fahrgast         getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben.
    unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahnhof eine Fahraus-
    weisausgabe nicht geöffnet bzw. ein Fahrausweisautomat

10                                                                                                                              11
§ 7 Zahlungsmittel                                                 § 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das         (1) Fahrausweise, auch Kunden- bzw. Grundkarten, die entgegen
    Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise               den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der
    verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro         Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden
    zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufspersonal           eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
    werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als
    10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschädigte Geld-             1.	nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auffor-
    scheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist,            derung nicht sofort ausgefüllt werden,
    werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht verwendet               2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind,
    werden.                                                           3.	zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt,
                                                                           stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt einge-
     Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten                  schweißt oder beklebt oder gegenüber dem Original-
     angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Ver-               zustand so geändert sind, dass keine einwandfreie
     kauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt                   Prüfung möglich ist,
     das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich         4.	eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben,
     der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen.                           hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig genutzt
                                                                           werden,
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln kann,          5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
    erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgutschein über          6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
    den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache des Fahrgastes,         7.	wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen (z. B.
    das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung/des Überzahl-               nach Tarifänderungen) verfallen sind,
    gutscheins bei der Verwaltung oder einer Servicestelle des        8.	ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht voll-
    ausgebenden Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast                   ständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, fest
    mit dieser Regelung nicht einverstanden, muss er die Fahrt             aufgeklebten Passbild genutzt werden,
    abbrechen. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste         9.	erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über die
    oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.                           Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet sind
                                                                           (von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte Prüf-
(3) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrausweisautomat, Internet,              zeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) bzw.
    elektronische Fahrausweise, mobile Endgeräte u. a. m.) ist             die Entwertungsmerkmale geändert oder manipuliert
    entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu                wurden,
    zahlen. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und Verkaufs-          10.	personengebunden sind und keine Übereinstimmung
    geräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. Ein Anspruch            von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Fahr-
    auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Bei fehlgeschlagener            ausweis und dem Nachweis für die Nutzungsberechti-
    bargeldloser Bezahlung werden dem Kunden die anfallenden               gung gemäß Teil B bzw. C aufweisen.
    Bearbeitungsentgelte gemäß Teil D Anlage 3 sowie Rücklast-
    schriftgebühren in Rechnung gestellt; für Mobilfunktelefon        Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahr-
    gelten zum Teil abweichende Regelungen des jeweiligen Ver-        ausweise (z. B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso ungültige
    kehrsverbundes. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro          Fahrausweise. Fahrausweise, die über Mobilfunktelefon
    hat der Fahrgast die ihm in Rechnung gestellte Inkasso-           erworben wurden, werden nicht eingezogen.
    gebühren zu tragen.                                               Entrichtetes Fahrgeld wird nicht erstattet.

(4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittungen         (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Berech-
    ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstattung nach            tigungsnachweis oder einem in den Tarifbestimmungen
    Absatz 2 angewendet.                                               vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt,
                                                                       gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der
(5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr-                Berechtigungsnachweis oder Personenausweis auf Verlangen
    und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Über-              nicht vorgezeigt wird.
    zahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden.
                                                                   (3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Fahr-
(6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für grenz-       gastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacherhebung
    überschreitende Linien nach Polen und Tschechien können            ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste
    die Verkehrsunternehmen abweichende Regelungen treffen.            oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

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(4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen Fahr-                raumes. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO. Im
    ausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. Der              MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2.
    Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises selbst
    verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden Kosten            (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von
    selbst zu tragen.                                                     Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 genannten
                                                                          Betrag , wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem
                                                                          Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunter-
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt                                          nehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt
                                                                          hat oder dem er zur Zahlung verpflichtet ist, nachweist, dass
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs-             er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen
    entgelts verpflichtet, wenn er                                        persönlichen Zeitkarte bzw. der Ermäßigungsberechtigung
                                                                          war. Soweit § 12 Abs. 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn
     1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,                   günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.
     2.	einen gesperrten oder zerstörten elektronischen Fahr-
         ausweis vorweist,                                            (6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des Erhöhten Beförderungs-
     3.	sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen            entgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine Bearbeitungs-
         jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,               gebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder die Forderung
     4.	den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im                 an ein vom Verkehrsunternehmen beauftragtes Inkasso­
         Sinne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ,          unternehmen übergeben werden. Wenn der Fahrgast für die
     5.	den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung                  durch das Verkehrsunternehmen oder den Fahrausweis-
         vorzeigt oder aushändigt,                                        prüfer ausgestellte Zahlungsaufforderung eine Zahlungsfrist
     6.	Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die ent-           von 14 Kalendertagen (abweichende Regelungen im MDV
         sprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann oder              siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung
     7.	für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahrrad            nicht einhält, kann für jede weitere Zahlungsaufforderung
         oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgeltpflichtig         ein pauschalierter Betrag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben
         gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen gültigen                werden. Im Falle der Übergabe an ein Inkassobüro erhält
         Fahrausweis vorzeigen kann.                                      der Fahrgast keine weitere Mahnung und hat sämtliche
                                                                          ihm nach Ablauf der Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen
     Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt               in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weiter-
     unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und               gehende Ansprüche nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unbe-
     7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die              rührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungs-
     Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben                entgelts zur Feststellung der Personalien eine Auskunft
     ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.                        bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die
                                                                          zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.
(2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs-
    entgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung durch das   (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weiter-
    Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines amtlichen                 gehende Ansprüche des Unternehmens unberührt.
    Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimieren. Soweit
    dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben
    werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten            § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
    zu tragen.
                                                                      (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen ein                 Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahr-
    erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erheben. Das                 ausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes
    Unternehmen kann jedoch das Doppelte des Beförderungs-                bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des
    entgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurück-          Fahrausweises ist der Fahrgast.
    gelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer
    Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte           (2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkarten,
    Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie                  Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von
    berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte                 der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beför-
    Strecke nicht nachweisen kann.                                        derungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten abweichende
                                                                          Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstat-
(4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung              tung des Fahrpreises für Personen, die auf Gruppenfahraus-
    für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt              weisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, ausgeschlossen.
    im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis
    Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbund-

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(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird      Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und
    das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung         andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
    des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzel-
    fahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage des Fahraus-            Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der
    weises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu      Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird
    dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten in der jeweiligen          oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der
    Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rück-        Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.
    gabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des            Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die
    Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post            Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen.
    maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur dann und nur
    bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksich-     (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche
    tigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines             Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
    Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit,
    Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der An-          1.	explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel-
    rechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten               riechende oder ätzende Stoffe,
    Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der           2.	unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahr-
    hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das                 gäste verletzt werden können,
    Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zum Normaltarif        3.	Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
    zugrunde gelegt.
                                                                    (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen
     Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Über-           und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich nach
     gangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbund-             den Vorschriften des § 2.
     raum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen
     des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten.                     Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen
                                                                       mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich,               hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung.
    spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der
    Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder               Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahrräder,
    Servicestelle des Unternehmers, bei welchem der Fahr­              Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes und Fahr­
    ausweis erworben wurde, zu stellen.                                räder mit elektrischer Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraus-
    Bei EVU sind die Anträge innerhalb von sechs Monaten               setzungen zur Beförderung dazu gegeben sind.
    einzureichen.
                                                                       Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, wie
(5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein Bearbeitungs­            ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich
    entgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überwei­          ist. Dreirädrige Fahrräder, Elektromobile, Fortbewegungsmittel
    sungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine            mit Verbrennungsmotor, Mofas, Lastträger und mit besonderen
    etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn            Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, Minitrack) sind
    die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die         grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Bei Mit-
    der Unternehmer zu vertreten hat.                                  nahme von Fahrrädern in Fahrradbusanhängern und Gepäck-
                                                                       wagen schmalspuriger Eisenbahnen sind Gepäcktaschen,
(6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen            Fahrradkörbe sowie Gepäckstücke jeglicher Art durch den
    § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des          Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen.
    entrichteten Entgelts.
                                                                    (4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare
(7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird nicht             zugelassene Hilfsmittel werden befördert, wenn die Vor-
    erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chip-       aussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind. Nach
    karten mit eFAW gelten davon abweichende Regelungen                 Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass
    gemäß Teil D Anlage 2.                                              Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitätseinge-
                                                                        schränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln (z. B.
                                                                        Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, sofern es
§ 11 Beförderung von Sachen                                             die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Verminderung
                                                                        der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von Einstiegs-
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Hand-        rampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet.
    gepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt
    des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die             Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs-
                                                                       personal.

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(5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen                Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D
    und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des           Anlage 3 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige
    Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt        Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist
    werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des Fahr-           zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen
    zeuges abzunehmen.                                                   kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich
                                                                         zu bestätigen.
     Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinder-
     wagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinder-          (2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von
     wagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen.              höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben
     Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen.              werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständigen
                                                                          Verkehrsunternehmen zu erfragen.
     Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, unzweck-
     mäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder
     unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache        § 14 Haftung
     in den Betriebsanlagen, einrichtungen und Fahrzeugen der
     Verkehrsunternehmen.                                             (1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines
                                                                          Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an
(6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen             sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
    zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle               Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Unternehmen
    sie unterzubringen sind.                                              gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchst-
                                                                          betrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht,
(7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu den             wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein.                                   zurückzuführen sind. Bei einem vom Unternehmen verur-
                                                                          sachten Verlust oder einer Beschädigung von Rollstühlen und
                                                                          anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten gilt die vorge­
§ 12 Beförderung von Tieren                                               nannte Begrenzung der Haftung im jeweiligen Anwendungs-
                                                                          bereich der Verordnung (EG) 1371/2007 und Verordnung
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 sinn-         (EU) 181/2011 nicht.
    gemäß anzuwenden.
                                                                      (2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitgeführte
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten               Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im Rahmen
    Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behältern            der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten sich vor, den
    mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Leine                Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu nehmen.
    zu führen und müssen einen Maulkorb tragen.                           Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie nicht für
                                                                          Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein in Fahr-
(3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person begleiten,           zeugen besonders bei Nutzung der offenen Aussichtswagen
    sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Assistenz-           und der offenen Wagenbühnen entstanden sind (z. B. Ver-
    hunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke tragen und                  schmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens).
    sind von der Maulkorbpflicht befreit.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mit­            § 15 Videoüberwachung
    genommen werden.
                                                                      Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.          Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion
                                                                      von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der Fahr-
(6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach          gastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahr-
    Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitgeführte       gasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu über-
    Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder Tierhüter.        wachen. Die Daten werden durch das Verkehrsunternehmen
                                                                      erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die
                                                                      Unternehmen wird der Missbrauch der Daten ausgeschlossen.
§ 13 Fundsachen                                                       Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung erfolgt, sind
                                                                      besonders gekennzeichnet.
(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem
    Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird
    an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro des

18                                                                                                                                  19
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen                                 Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde-               Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Personen
    rungen, Betriebsstörungen oder unterbrechungen sowie             sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb der im
    Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit            öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs
    wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen         im gesamten Verbundraum sowie im Straßenbahn- und
    übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als           Omnibuslinienverkehr (außer Sonderlinienverkehr, für den kein
    erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Gründen          MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c) aufgelisteten
    andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereit stellt        Landkreisen und Städten eingesetzten Fahrzeugen der im Teil A
    oder Umleitungsstrecken gefahren werden.                         § 1 – Geltungsbereich – aufgeführten VU. Der Fahrgast schließt
(2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengaran-             den Beförderungsvertrag mit dem VU im Namen und auf Rech-
    tien der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im               nung ab, welches diese Linie bedient (Teil D, Anlagen 1 und 5).
    Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EG)
    Nr. 1371/2007 dar. Diese und weitergehende Ansprüche
    (z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall          1   Verbundtarifgebiet
    oder verspätungen) gemäß § 17 EVO bei einer Beförde-
    rung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil D           Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Frei-
    Anlage 4 geregelt.                                               staat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen
(3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunternehmen          Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für
    sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der                den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr:

     söp Schlichtungsstelle für den                                  ∙	die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Nord-
     öffentlichen Personenverkehr e. V.                                  sachsen und Altenburger Land
     Fasanenstraße 81                                                ∙	die Städte Halle (Saale) und ab 15. Dezember 2019
     10623 Berlin                                                        - MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH
     (Webseite: www.soep-online.de)                                         und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten
                                                                            Haltepunkten:
     nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucherschlich-              - Garsena, Dorfstraße
     tungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucherschlichtungs-            - Garsena, an der B 6
     stelle kann kontaktiert werden, wenn einer Beschwerde eines         - Könnern, Schulzentrum
     Fahrgastes in Textform durch eines dieser Verkehrsunter-            - Könnern, Platz des Friedens
     nehmen nicht abgeholfen wurde.                                      - Könnern, Tankstelle
                                                                         - Könnern, Bahnhof
     Die übrigen Verkehrsunternehmen nehmen nicht an Streit-
     beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-          und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden
     stelle teil.                                                    Züge des Nahverkehrs
                                                                     - die Landkreise Wittenberg und Anhalt-Bitterfeld sowie die
                                                                     Stadt Dessau-Roßlau.
§ 17 Datenschutz
                                                                     Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch
Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Daten­          eine Nummer gekennzeichnet sind.
schutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zweck und
den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten sowie über die          Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum
verantwortliche Stelle inklusive deren Kontaktdaten informiert.      Tarifgebiet:

                                                                     ∙   Anlage 8 – Tarifzonenplan
§ 18 Gerichtsstand                                                   ∙   Anlage 9 – Übersicht der Orte, die Grenzhaltestellen/Grenz-
                                                                                     zonen zugeordnet sind
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beför-
derungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.

20                                                                                                                                    21
2    Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung,                        Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten
     Fahrausweiserwerb                                              nachfolgende Regelungen

2.1 Fahrausweise                                                    Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten
                                                                    ∙   Anerkennung bis Jahresende *
Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben:
                                                                    Wochen- und Monatskarten
∙	Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Karten          ∙  Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit
   jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schuleintritt
   (Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren                         Abo-Karten
∙	Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), Fahrräder       ∙ bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis
   (Punkt 5.3) Tiere (Punkt 5.4)                                    ∙	bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des
∙ Zeitkarten (auch im Abonnement)                                       gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung)
∙ sonstige Fahrausweise gemäß Teil C
                                                                    * bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres
2.2 Fahrpreise                                                         max. sechs Monate nach Tarifanpassung

Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem gewünschten       2.4 Fahrausweiserwerb
Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der Preisstufe, gemäß
Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preisstufe ergibt sich aus der   Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseigenen
Anzahl der zu befahrenden zusammenhängenden TZ. Werden              Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten und
mehr als sieben TZ befahren, so ist der Fahrpreis für sieben        beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben werden.
Preisstufen (Netz) zu entrichten. Werden bei einer Fahrt TZ         Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf Chipkarte, über
mehrmals berührt, zählen diese für die Ermittlung der Preis­        Mobiltelefon oder Internet gelten besondere Bedingungen
stufen nur einmal. Beginnt oder endet eine Fahrt an einer Halte-    (Teil D, Anlagen 11a und 12).
stelle, die auf einer Tarifzonengrenze (Grenzhaltestelle) liegt,    Grundsätzlich ist in den Fahrzeugen nur ein eingeschränktes
so zählt diese Haltestelle zu der Tarifzone, in der die Fahrt       Fahrausweissortiment erhältlich. An Fahrausweisautomaten in
durchgeführt wird.Einzel- und 4-Fahrtenkarten werden auch           den Fahrzeugen sind nur bereits entwertete Fahrausweise zur
für Kurzstrecken ausgegeben.                                        sofortigen Fahrt erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten).

Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre Al-           Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in den
tenburg, Bad Düben, Bad Lausick (neu ab 15.12.2019), Brandis        Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben
(neu ab 15.12.2019), Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg,          kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die dort
Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt,            erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden.
Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz (gemäß Linien-
verzeichnis Teil D, Anlage 5) einschließlich der gleichlaufenden    Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise
Streckenabschnitte des Regionalbusverkehrs und der Nahver-          sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den
kehrsverbindungen im Eisenbahnverkehr in den oben benann-           Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahnstei-
ten Städten ist der Fahrpreis der Preisstufe für Stadtverkehre      gen), sofern sie nicht entwertet oder
anzuwenden. Die Haltestellen im Einzugsbereich der                  mit festgelegter bzw. im eTicket hinterlegter Gültigkeit aus-
Stadtverkehre sind besonders gekennzeichnet.                        gegeben werden. Auf den Fahrausweisen sind entsprechende
                                                                    Entwerterfelder aufgebracht.
2.3 Tarifänderungen

Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperiode      3   Fahrausweissortiment
gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifänderungen
werden gesondert veröffentlicht.                                    3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten

Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungs-           Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind
regelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs.           nach Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeitpunkt
                                                                    der Entwertung an entsprechend der zeitlichen und räumlichen
Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können        Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung.
auch weiterhin verwendet werden.                                    Wird bei der Preisstufenwahl die zeitliche Gültigkeit überschritten,
                                                                    so ist die nächst höhere Preisstufe zu wählen. Eine Kombination
                                                                    von Einzelfahrkarten oder Abschnitten der 4-Fahrtenkarte unter-
                                                                    einander ist unzulässig.

22                                                                                                                                   23
3.1.1    MDV-Hopperticket                                             24-Stunden-Karten für Erwachsene können für eine plus max.
                                                                      vier Personen erworben werden. Maximal eine Person kann
Das MDV-Hopperticket wird über easy.GO als relationsbezogene          durch einen Hund ersetzt werden.
Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis einschließlich Preisstufe 6
angeboten. Es gilt montags bis freitags ab 9 Uhr sowie sams-          3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis
tags, sonntags und feiertags (auch Buß- und Bettag und Heilige
Drei Könige) ab 0 Uhr jeweils bis 4 Uhr des Folgetages. Zusätzlich    Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der Stadt-
können eigene Kinder und Enkelkinder bis einschließlich 14 Jah-       verkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nachfolgend
ren kostenfrei mitgenommen werden. Rückfahrten innerhalb              aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeits-
der zeitlichen Geltungsdauer einer Einzelfahrtberechtigung sind       dauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen Geltungs-
ausgeschlossen.                                                       bereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten
                                                                      bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertragsverhältnis auf
3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke                              Chipkarte die Regelungen laut Teil D Anlage 12.

Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der               3.4.1   Wochenkarten
Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen
                                                                      Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend
∙	in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 4 Halte-        Datums­aufdruck an 7 aufeinander folgenden Kalendertagen
     stellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit),                  und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig.
∙	in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn bis
   zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei diese           3.4.2   Monatskarten
   maximal zwei Entfernungskilometer betragen,
∙	in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei           Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind übertragbar.
   benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig durchfahrene            Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem 1. Gültigkeits-
   und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die         tag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Folgemonats.
   vier Entfernungskilometer (mit max. zwei Entfernungskilo-          Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalendarisch nicht vor-
   metern Toleranz) nicht überschritten werden dürfen; für die        handenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr des 1. Kalender-
   Züge der Döllnitzbahn gilt dieser Punkt nicht.                     tages des zweiten Folgemonats.
∙	Für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im
   Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle         Bei Monatskarten Leipzig-Pass-Mobilcard – für TZ 110 (Leipzig)
   4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten            ist die Nummer des Berechtigungsnachweises (Leipzig-Pass)
   Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof.                vor Fahrtantritt auf die Leipzig-Pass-Mobilcard zu übertragen.
                                                                      Der Leipzig-Pass ist als Berechtigungsnachweis bei Kontrollen
Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnunter-          vorzulegen.
nehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstrecken-
tarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D.           3.4.3   Abo-Karten

Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Halle)        Abo-Karten gelten für eine Person und werden mit einer Mindest-
und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurzstrecke         laufzeit von 12 aufeinander folgenden Monaten nach Preisstufen
grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen TZ 110           zu nachstehend aufgeführten Nutzungsmöglichkeiten angeboten.
(Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt.
                                                                      a)	ABO Light ist ein persönliches, nicht übertragbares
Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU sowie             Abonnement.Der Nachweis für die Nutzungsberechtigung
in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben,              muss durch ein amtliches Personaldokument mit Lichtbild
Bad Lausick (neu ab 15.12.2019), Brandis (neu ab 15.12.2019),             erbracht werden.
Borna, Colditz, Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mü-
cheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weiß-              ABO Light (9 Uhr) für TZ 210 (Halle) sowie ABO Light (10 Uhr)
enfels, Wurzen und Zeitz besteht kein Kurzstreckentarifangebot.          für TZ 110 (Leipzig) gelten zeitlich eingeschränkt jeweils
                                                                         montags bis freitags ab 9 bzw. 10 Uhr bis 4 Uhr des Folge­
3.3 24-Stunden-Karten                                                    tages, samstags, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31.12.
                                                                         gilt es ganztägig.
24-Stunden-Karten berechtigen zur Fahrt vom Zeitpunkt der
Entwertung an 24 Stunden. 24-Stunden-Karten sind nach
erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar.

24                                                                                                                                 25
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