TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft - gültig ab 1. Oktober 2022 - goldrichtig personal

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TARIFVERTRÄGE
iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft

            gültig ab 1. Oktober 2022
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Inhalt

5    Entgeltrahmentarifvertrag

13   Entgelttarifvertrag

19   Manteltarifvertrag

39   Verfahrensvereinbarung

43   Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

46   iGZ-Ethik-Kodex

       Die BRANCHENZUSCHLÄGE werden in separa-
       ten Tarifverträgen für einzelne Branchen ausge-
       handelt. Sie sind in individuellen Tarif­broschüren
       niedergelegt und komplettieren die Tarifland-
       schaft der Zeitarbeit.

                                                                      3
Vorwort

    In dieser Tarifbroschüre ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 18.12.2019
    abgedruckt, der zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Bis zum 30.06.2020 ist der
    Entgeltrahmentarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft.

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Entgeltrahmentarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
   Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
   Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
   Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
   Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
   Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
   Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
   Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                             5
§ 1 GELTUNGSBEREICH

    Dieser Tarifvertrag gilt:                           Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                        Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
    1.	räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik      die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
        Deutschland,                                    im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

    2.	fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des   a)	das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
        Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-          Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden­
        unternehmen e. V. (iGZ),                            unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                            übernimmt und
    3.	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah-
        men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun-         b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
        denbetriebe überlassen werden und Mitglied          ursprünglichen oder einem vergleichbaren
        einer der vertragsschließenden Gewerkschaf-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
        ten sind.                                           setzt werden und

                                                        c)	dadurch bestehende im Kundenunternehmen
                                                            wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten
                                                            der betroffenen Arbeitnehmer umgangen
                                                            werden.

                                                        Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                        nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen-
                                                        bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                        Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes-
                                                        seren Lesbarkeit verwendet.

6
Entgeltrahmentarifvertrag

§ 2 EINGRUPPIERUNGSGRUNDSÄTZE

2.1.	D er Arbeitnehmer wird zu Beginn des Ar-       2.3. Ü bt der Arbeitnehmer vorübergehend auf
     beitsverhältnisses entsprechend der ar-               Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wo-
     beitsvertraglich geregelten Beschäftigung             chen1 eine geringwertigere Tätigkeit aus,
     in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert           so hat er Anspruch auf die Bezahlung in
     (Stamm­entgeltgruppe). Für die Eingruppie-            seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Ar-
     rung ist die tatsächlich notwendige Qualifi-          beitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine
     kation für die im Kundeneinsatz ausgeübte             Tätigkeit angeboten, die seiner Stamment-
     Tätigkeit maßgeblich. Soweit die Merkmale             geltgruppe entspricht und lehnt er diese
     einer Entgeltgruppe von einem bestimm-                ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung
     ten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen,             der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit an-
     der Arbeitnehmer einen solchen aber nicht             gepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine sol-
     durchlaufen hat, ist er dennoch in diese Ent-         che Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei
     geltgruppe einzugruppieren, wenn seine Tä-            der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe.
     tigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe
    erfüllen. Er kann die Kenntnisse und Fertig-           Wird der Arbeitnehmer über einen längeren
    keiten auch auf einem anderen Weg erwor-               Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen
    ben haben.                                             seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht,
                                                           so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine
2.2.	Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei-             neue Eingruppierung erfolgen.
     ten übertragen, die einer höheren Entgelt-
     gruppe entsprechen, werden diese durch            Protokollnotiz zu § 2.3.: Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3.
                                                     1 

     eine Zulage für die entsprechende Dauer der       Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwer-

     Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die       tigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt

     der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher        unberührt.
     eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß
     Stammentgeltgruppe.

                                                                                                                        7
§ 3 ENTGELTGRUPPEN

    Entgeltgruppe 1:                                      Entgeltgruppe 6:
    Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung         Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
    erfordern.                                            die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
                                                          Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar-
    Entgeltgruppe 2a:                                     beitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätz-
    Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für   liche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie
    die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspe-        Meister- oder Technikerausbildung erforderlich
    zifische Kenntnisse erforderlich sind.                sind.

    Entgeltgruppe 2b:                                     Entgeltgruppe 7:
    Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifi-    Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die
    kation erforderlich ist.                              eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbil-
                                                          dung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer
    Entgeltgruppe 3:                                      Verantwortung für Personal und Sachwerte zu
    Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abge-        tragen haben oder selbstständig komplexe Auf-
    schlossene mindestens zweijährige Berufsausbil-       gabenstellungen bewältigen müssen.
    dung erforderlich ist.
                                                          Entgeltgruppe 8:
    Entgeltgruppe 4:                                      Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die
    Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse        ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium er-
    und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine    forderlich ist, bei denen selbstständig komplexe
    mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit-       Aufgabenstellungen zu bewältigen sind.
    telt werden.
                                                          Entgeltgruppe 9:
    Entgeltgruppe 5:                                      Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für
    Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für        die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium
    die eine abgeschlossene, mindestens dreijähri-        mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch-
    ge Berufsausbildung, entsprechende aktuelle           schulstudium erforderlich ist.
    Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehr-
    jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie
    Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch
    eine Zusatzausbildung vermittelt werden.

8
Entgeltrahmentarifvertrag

§ 4 ENTGELTSTUFEN                                                   § 6 ENTGELTUMWANDLUNG

Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES).                 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Um-
                                                                    wandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche
§ 5 EINSATZBEZOGENE ZULAGE                                          zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvor-
                                                                    sorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung
Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununter-                          mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abge-
brochener Überlassungsdauer an denselben Kun-                       schlossen werden.
denbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage
gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt                       § 7 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG
für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für
die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde.                     Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge-
Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach                       bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft
Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbroche-                        und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom
nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.2                    01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem-
                                                                    ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von
In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte                      sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch
niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsyste-              zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden.
matik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann
die einsatzbezogene Zulage vermindert werden.                       § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL

 Protokollnotiz zu § 5: Bei der Berechnung der Dauer des un-
2	
                                                                    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
 unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden           gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
 Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet.   werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
 Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits-         gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
 unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der       werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
 Entgeltfortzahlung.                                                soll jene angemessene Bestimmung treten, die
                                                                    dem am nächsten kommt, was die Parteien nach
                                                                    Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.

                                                                                                                              9
Entgeltrahmentarifvertrag

     PROTOKOLLNOTIZEN

     1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
         Fördermitglieder des iGZ.

     2.	Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten
         wird zu einem späteren Zeitpunkt gemein-
         sam erstellt.

     3.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
         gänzungen jederzeit vorgenommen werden.

     Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019

10
11
Vorwort

12
Entgelttarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
   Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
   Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
   Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
   Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
   Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
   Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
   Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                       13
§ 1 GELTUNGSBEREICH

     Dieser Tarifvertrag gilt:                          Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                        Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
     –	räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik      die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
        Deutschland,                                    im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

     –	fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des   a)	
                                                           d as Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
        Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-         Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kun-
        unternehmen e. V. (iGZ),                           denunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                           übernimmt und
     –	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im
        Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an           b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
        Kundenbetriebe überlassen werden und                ursprünglichen oder einem vergleichbaren
        Mitglied einer der vertragsschließenden Ge-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
        werkschaften sind.                                  setzt werden und

                                                        c)	dadurch bestehende im Kundenunter-
                                                            nehmen wirksame Entgelttarifverträge zu
                                                            ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer
                                                            umgangen werden.

                                                        Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                        nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen-
                                                        bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                        Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes-
                                                        seren Lesbarkeit verwendet.

14
Entgelttarifvertrag

§ 2 ENTGELTE

Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Ein-
gangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene
Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags.

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. verein-
barten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet                Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet
ab 01.04.2022                                      ab 01.10.2022

 Entgelt-   Eingangs-     Zulage       Zulage       Entgelt-    Eingangs-    Zulage       Zulage
 gruppe     stufe (ES)    (0,20 €)     (0,35 €)     gruppe      stufe (ES)   (0,20 €)     (0,35 €)

     1         10,88       11,08                        1         12,43       12,63

    2a         11,60       11,80                       2a         12,63       12,83

    2b         12,20       12,40                       2b         12,93       13,13

     3         13,32       13,52                        3         13,32       13,52

     4         14,08       14,28                        4         14,08       14,28

     5         15,90                   16,25            5         15,90                    16,25

     6         17,90                   18,25            6         17,90                    18,25

     7         20,89                   21,24            7         20,89                    21,24

     8         22,49                   22,84            8         22,49                    22,84

     9         23,72                   24,07            9         23,72                    24,07

                                                   Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022
                                                   gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022
                                                   neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b
                                                   stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur
                                                   Verhandlung an.

                                                                                                       15
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet            Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet
     ab 01.04.2023                                  ab 01.01.2024

      Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage      Entgelt-   Eingangs-    Zulage     Zulage
      gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)    gruppe     stufe (ES)   (0,20 €)   (0,35 €)

          1        13,00       13,20                     1        13,50       13,70

         2a        13,20       13,40                    2a        13,80       14,00

         2b        13,50       13,70                    2b        14,15       14,35

     Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022
     neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur
     Verhandlung an.

16
Entgelttarifvertrag

§3                                                  § 6 SALVATORISCHE KLAUSEL

– aufgehoben –                                      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages,
                                                    gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
§ 4 BESSERSTELLUNGSVEREINBARUNGEN                   werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri-
                                                    gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt
Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarif-    werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
vertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbe-         soll jene angemessene Bestimmung treten, die
triebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergü-    dem am nächsten kommt, was die Parteien nach
tung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb      Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben.
getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung),
wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbei-      PROTOKOLLNOTIZEN
ter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist.
                                                    1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
§ 5 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG                         Fördermitglieder des iGZ.

Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2020 für alle    2.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspartei-          gänzungen jederzeit vorgenommen werden.
en in Kraft und kann bzgl. der Entgeltgruppen
1, 2a und 2b mit einer Frist von sechs Mona-        3.	Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Min-
ten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31.             destlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer-
März 2024, gekündigt werden.                            Entsendegesetz nicht berührt.

Bzgl. der Entgeltgruppen 3 bis 9 ist der Entgelt-   Berlin, den 21. Juni 2022
tarifvertrag zum 31.12.2022 gekündigt worden,
befindet sich daher in gekündigtem Zustand
und wird neu verhandelt.

                                                                                                         17
Vorwort

     In dieser Tarifbroschüre ist der Manteltarifvertrag vom 18.12.2019 in
     der Fassung vom 21.06.2022 abgedruckt. Die Änderungen treten zum
     01.10.2022 in Kraft.

18
Manteltarifvertrag

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
   Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
   Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
   Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
   Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
   Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
   Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
   Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen:

                                                                      19
§ 1 GELTUNGSBEREICH

     Dieser Tarifvertrag gilt:                           Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf
                                                         Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile,
     1.	räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik      die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern
         Deutschland,                                    im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn

     2.	fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des   a)	das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins
         Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits-          Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden­
         unternehmen e. V. (iGZ),                            unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer
                                                             übernimmt und
     3.	persönlich für alle Arbeitnehmer, die im
         Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an           b)	die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem
         Kundenbetriebe überlassen werden und                ursprünglichen oder einem vergleichbaren
         Mitglied einer der vertragsschließenden Ge-         Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge-
         werkschaften sind.                                  setzt werden und

                                                         c)	dadurch bestehende im Kundenunterneh-
                                                             men wirksame Entgelttarifverträge zuun-
                                                             gunsten der betroffenen Arbeitnehmer
                                                             umgangen werden.

                                                         Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich-
                                                         nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen­
                                                         bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig.
                                                         Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes-
                                                         seren Lesbarkeit verwendet.

20
Manteltarifvertrag

§ 2 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze                  2.2. Probezeit und Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei-          Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses
nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.       gelten als Probezeit.
Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag
nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht        In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das
unverzüglich über die Verhinderung am ersten          Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta-
Arbeitstag, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht   gen gekündigt werden. Von der fünften Woche
zustande gekommen.                                    an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt
                                                      die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des        bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses
Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erst-         2 Wochen.
mals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren-           Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an
tenversicherung hat oder haben würde, wenn            gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese
er in der gesetzlichen Rentenversicherung ver-        gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
sichert wäre.
                                                      Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher-
                                                      maßen für befristete Arbeitsverhältnisse.

                                                                                                           21
§ 3		 ARBEITSZEIT

     3.1.		 Arbeitszeit

     3.1.1.	D ie individuelle regelmäßige monatliche       3.1.2.	D ie individuelle regelmäßige Arbeitszeit
             Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte          pro Monat richtet sich nach der Anzahl
             151,67 Stunden. Das entspricht einer durch-           der Arbeitstage.
             schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
             von 35 Stunden. Davon abweichend kann          		 In Monaten mit
             in begründeten Einzelfällen im Arbeitsver-     		 – 2 0 Arbeitstagen beträgt
             trag eine längere individuelle regelmäßige           die Monatsarbeitszeit 140 Stunden
             monatliche Arbeitszeit vereinbart werden,         – 2 1 Arbeitstagen beträgt
             wenn der Mitarbeiter ganz überwiegend in             die Monatsarbeitszeit 147 Stunden
             Kundenbetrieben mit einer längeren betrieb-       – 2 2 Arbeitstagen beträgt
             lich geltenden individuellen regelmäßigen            die Monatsarbeitszeit 154 Stunden
             wöchentlichen Arbeitszeit (irwAz) eingesetzt      – 2 3 Arbeitstagen beträgt
           wird. Die arbeitsvertragliche Regelung darf                   die Monatsarbeitszeit 161 Stunden.
           in diesen Fällen diese betrieblich geregelte
           Arbeitszeit nicht überschreiten.1 Eine solche    		Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regel-
           vertragliche Vereinbarung darf eine durch-          mäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig.
           schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von bis
           zu 40 Wochenstunden (173,34 Std./Monat)          1
                                                                P rotokollnotiz zur § 3.1.1.: Mit dieser Regelung sind die Fälle

           nicht überschreiten. Die Vergütung wird in           nicht ausgeschlossen, in denen der Mitarbeiter ausnahmsweise

           diesem Fall entsprechend angepasst.                  kurzzeitig in einem Betrieb eingesetzt wird, dessen betrieb-

                                                                lich vereinbarte irwAz niedriger ist als die im Arbeitsvertrag

     		Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich          vereinbarte.
        vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers
        geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines
        Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte
        haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages
        die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten
        wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den
        Tarifverträgen nichts anderes ergibt.

22
Manteltarifvertrag

                                                         3.2.		 Arbeitszeitkonto

3.1.3.	D ie monatliche Arbeitszeit wird an die          3.2.1.	Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits-
       des Entleihers angepasst. Beginn und                     zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto
       Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-               werden die Stunden übertragen, die über
       lich der Pausen und die Verteilung der                   die individuelle regelmäßige monatliche Ar-
       Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen-                    beitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die individuelle
       tage richten sich nach den im jeweili-                   Arbeitszeit pro Monat gemäß § 3.1.2. hinaus
       gen Entleiherbetrieb gültigen Regelun-                   abgerechnet werden. Zulässig ist gleicher-
       gen bzw. Anforderungen des Entleihers.                   maßen die Übertragung von Minusstunden.

3.1.4.	Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar-   3.2.2.	Zum Ausgleich der monatlichen Schwan-
        beit (Contischicht) oder einem vergleichba-             kungen zwischen der individuellen regel-
        ren anderen Schichtmodell des Entleihers                mäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.)
      gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/              bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat
      Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn                 (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeits-
      ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird                 zeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet
      kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für die-            werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von
      sen Zeitraum der Durchschnitt der mo-                    maximal 150 Plusstunden und 105 Mi-
      natlichen Arbeitszeit zur Berechnung der                 nusstunden nicht überschritten werden.
      geleisteten Stunden.                                     Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstun-
                                                               denobergrenze der Arbeitszeitkonten im
3.1.5.	An Heiligabend und Silvester endet die Ar-             Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbar-
        beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber           ten Arbeitszeit angepasst.
        hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feier-
        tage. Beide Tage können unabhängig von           		Das Arbeitszeitkonto ist spätestens am Ende
        den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das            des Kalenderjahres auszugleichen.2 Mit dem
        Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als          Betriebsrat kann ein anderer Ausgleichszeit-
        freie Tage entgolten werden.                        raum von 12 Monaten vereinbart werden.

                                                         		Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus
                                                            betrieblichen Gründen nicht möglich, kann
                                                               ein Übertrag in den nächsten Ausgleichs-

                                                                                                                 23
zeitraum mit maximal 130 Stunden (bei                     	Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich
             Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die               nach den Wünschen des Arbeitnehmers in
             darüber hinausgehenden Stunden sind in                      Absprache mit dem Arbeitgeber und unter
             Geld auszugleichen. Die Übertragung dieser                  Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der
             Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkon-                 Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer
             tengrenzen gemäß § 3.2.2. und weitet diese                  zu beantragen und bedarf der Genehmigung
             nicht aus.                                                  durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung
                                                                         verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar-
       Protokollnotiz zu § 3.2.2.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab
     2 
                                                                         beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des
       dem 01.04.2020 zu laufen.                                         Mitarbeiters möglich.

     3.2.3.	Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen                3
                                                                           Protokollnotiz zu § 3.2.3.: Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann

             Stunden werden in der Regel durch Freizeit                    mit Zustimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung

             ausgeglichen.3 Dabei kann der Arbeitnehmer                    über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20

             in jedem Kalendermonat über zwei Arbeits-                     Stunden pro Monat vereinbart werden.

             tage Zeitguthaben frei verfügen.
                                                                       3.2.4.	Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut-
     		Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar-                            haben ausgezahlt. Minusstunden werden
        beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim                           bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw.
        Arbeitgeber zu beantragen und kann nur                                außerordentlicher Kündigung bis zu 35
        aus dringenden betrieblichen Gründen ab-                              Stunden verrechnet, soweit eine Nachar-
        gelehnt werden. In einem solchen Falle hat                            beit betrieblich nicht möglich ist. Das gilt
        der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen                                nicht, wenn der Arbeitgeber Anlass zur
        dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine                               Kündigung gegeben hat.
        vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung
        zum Abbau von Guthabenstunden aus dem
        Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung
        eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Ar-
        beitsunfähigkeit während eines beanspruch-
        ten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das
      Arbeitszeitkonto rückübertragen.
     	
24
Manteltarifvertrag

                                                       § 4		 ZUSCHLÄGE

                                                       4.1.		 Mehrarbeit

3.2.5.	
       Nach Ausspruch einer Kündigung ist der          4.1.1.	M ehrarbeit ist die über die regelmäßige
       Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer               monatliche Arbeitszeit hinausgehende Ar-
       unter Fortzahlung seines Entgeltes und un-             beitszeit.
       ter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche
       und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto           4.1.2.	B ei Vereinbarung einer individuellen re-
       freizustellen. Im Falle einer betriebsbeding-          gelmäßigen Arbeitszeit pro Monat gemäß
       ten Kündigung ist eine Freistellung zum Ab-            § 3.1.2. werden Mehrarbeitszuschläge für
       bau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustim-              Zeiten gezahlt, die in Monaten mit
       mung des Arbeitnehmers möglich.                 		– 20 Arbeitstagen über 160
                                                                  geleistete Stunden
3.2.6.	Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils       		– 21 Arbeitstagen über 168
       mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt,                  geleistete Stunden
      in dem sie anfallen und werden nicht auf das     		– 2 2 Arbeitstagen über 176
      Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszah-               geleistete Stunden
      lung der Stunden aus dem Arbeitszeitkon-         		– 23 Arbeitstagen über 184
      to erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen           geleistete Stunden
      Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von          		hinausgehen.
      Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen         		
      und Zuschlägen.                                  		Diese Regelungen gelten anteilig für Teil-
                                                          zeitbeschäftigte.
3.2.7.	Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden
       Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über      4.1.3.	Bei Vereinbarung einer individuellen regel-
       70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei            mäßigen monatlichen Arbeitszeit gemäß
       Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl   		§ 3.1.1. ist die Arbeitszeit zuschlagspflichtig,
       der Plusstunden anteilig nach der jeweils              durch die die Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. um
       arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.           mehr als 14,28 Prozent überschritten wird.

                                                       4.1.4.	Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent.

                                                                                                             25
4.2.		 Nachtarbeit                                                   4.5.		 Sonstige Zuschlagsvereinbarungen

     Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in                       4.5.1.	Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche
     der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern                             Arbeitszeit zusammen, so wird nur der
     mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit                               jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
     gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit
     beträgt 25 Prozent.                                                  4.5.2. D ie prozentuale Zuschlagsberechnung
                                                                                 bezieht sich auf die Vergütung gemäß
     4.3.		 Sonntagsarbeit                                                       aktueller Entgeltgruppe und -stufe ge-
                                                                                 mäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zu-
     Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro-                             schlagsberechnung bezieht sich nicht auf
     zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur                              die einsatzbezogene Zulage oder etwaige
     Regelarbeitszeit zählt.4                                                    außertarifliche Zulagen.

     4.4.		 Feiertagsarbeit                                               4.5.3.	Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4.
                                                                                 werden für Tätigkeiten im medizinischen/
     Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100                                ärztlichen Bereich folgende Zuschläge ver-
     Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht                              einbart:
     zur Regelarbeitszeit zählt.4
                                                                          		    –   Nachtarbeit:                 15,0 Prozent
     Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je-                     		    –   Sonntagsarbeit:              25,0 Prozent
     weiligen Einsatzort.                                                 		    –   Feiertagsarbeit:             35,0 Prozent
                                                                          		    –   Samstagsarbeit in der Zeit
       Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4.: Die Zuschläge für Arbeit an
     4 
                                                                                     von 13.00 – 23.00 Uhr:       7,5 Prozent
       Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen,

       richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb,         4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4.
       siehe auch § 3.1.4.                                                       richten sich für Tätigkeiten im gastrono-
                                                                                 mischen Bereich die Zuschläge für Nacht-,
                                                                                 Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jewei-
                                                                                 ligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb.

26
Manteltarifvertrag

§ 5 ARBEITSBEFREIUNG

5.1. 
     Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes        Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten
     bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur ge-       die Regelungen entsprechend auch für Arbeit-
     leistete Arbeit vergütet wird.                   nehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft.

5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den           Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben
     nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeit-        a) bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörig-
     nehmer bezahlte Freistellung von der Ar-         keit von 6 Monaten.
     beit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu
     gewähren:                                        Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen
                                                      schriftlichen Antrag gewährt und ist vom Ar-
   a) 
      bei eigener Eheschließung oder Eintra-          beitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen.
      gung einer eingetragenen Lebensge-              Der Nachweis ist spätestens innerhalb von zwei
      meinschaft: 1 Tag                               Wochen nach dem Ereignis beizubringen.
   b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der ein-
       getragenen Lebenspartnerin: 1 Tag              Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kom-
   c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in            pensiert.
       häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-
       gatten oder eingetragenen Lebenspart-
       ners: 2 Tage
   d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kin-
        des: 1 Tag
   e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeit-
       gebers: 1 Tag
   f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflich-
       ten aus öffentlichen Ehrenämtern sowie
       bei Teilnahme als Tarifkommissionsmit-
       glied einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft
       an den Sitzungen der Tarifkommission:
       die notwendige ausfallende Arbeitszeit.
       Soweit ein Erstattungsanspruch besteht,
       entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf
       das Arbeitsentgelt.

                                                                                                         27
§ 6		 URLAUB

     6.1.		 Urlaubsgewährung                          6.2.		 Urlaubsanspruch

     Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re-   6.2.1.	Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
     gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubs-            erhöht sich mit zunehmender Dauer der
     termine können jeweils nur im Einvernehmen              Betriebszugehörigkeit.
     mit dem Arbeitgeber festgelegt werden.
                                                      		Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach
                                                          der Dauer des ununterbrochenen Beste-
                                                          hens des Arbeitsverhältnisses 5

                                                      		 – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von
                                                            25 Arbeitstagen,
                                                      		 – im zweiten und dritten Jahr einen Jah-
                                                            resurlaub von 27 Arbeitstagen,
                                                      		 – a b dem vierten Jahr einen Jahresurlaub
                                                            von 30 Arbeitstagen.

                                                      		Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs
                                                         Monate des Bestehens des Arbeitsverhält-
                                                         nisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubs-
                                                         anspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz.

                                                      5
                                                          P rotokollnotiz zu § 6.2.1.: Bei der Berechnung der Dauer des

                                                          ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden
                                                          Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet.

                                                          Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits-

                                                          unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der

                                                          Entgeltfortzahlung.

                                                      	

28
Manteltarifvertrag

6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur-   6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf
       laub anteilig zu berechnen.                           des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor
                                                             erfolglos geltend gemacht wurde oder aus
6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines             betrieblichen Gründen oder wegen Krank-
       Kalenderjahres aus dem Unternehmen                    heit nicht genommen werden konnte. In
       aus oder tritt er im Laufe eines Kalender-            den genannten Fällen wird der Resturlaub
       jahres ein, so erhält er für jeden vollen             in das Folgejahr übertragen. Wird dieser
       Monat des Bestehens des Arbeitsverhält-               Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht
       nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden               bis spätestens zum 31. März des Folgejah-
       Jahresurlaubs, mindestens aber den ihm                res in Anspruch genommen, erlischt der
       nach dem Bundesurlaubsgesetz zuste-                   Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
       henden Mindesturlaub.
                                                     		
                                                        Wenn Urlaub wegen einer Langzeitar-
                                                        beitsunfähigkeit nicht genommen werden
                                                        konnte, auch nicht bis zum 31. März des
                                                        Folgejahres, so verfällt der Anspruch.

                                                                                                         29
§ 6a		 URLAUBSENTGELT UND ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

     Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im        Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen
     Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für     aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für
     jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Be-     die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist
     stimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw.          kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, un-
     Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden         verschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zei-
     Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst     ten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben
     und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten   diese für die Berechnung außer Betracht.
     drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum)
     vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ur-      Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere,
     laubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt:      betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

     a)	Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst   Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berech-
         des Referenzzeitraums auf Grundlage der         nungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile
         individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu       des Tarifvertrages.6
         bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die
         Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgeltta-        Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der me-
         rifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und       dizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet
         Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge)           sich nach den Bestimmungen des Entgeltfort-
         gemäß den Bestimmungen des Bundesur-            zahlungsgesetzes.
         laubsgesetzes.
     b) 	
         Zusätzlich finden die durchschnittlich im
         Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und
         Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf
         Grundlage der durchschnittlichen tatsächli-
         chen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über
         die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hin-
         ausgeht.
     c)	Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichti-
         genden Stunden ist die im Referenzzeitraum
         durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit ge-
         mäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.).

30
Manteltarifvertrag

6
    Protokollnotiz zu § 6a:

Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele:

Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen mo-       Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Ar-

natlichen Arbeitszeit):                                            beitszeit pro Monat):

In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem        Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro

Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von     (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78

10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit      Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat.

einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV          Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten

BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten        Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet.

Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35

Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Bran-

chenzuschlag TV BZ Chemie).

Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt     Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt

und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:                      und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

a)	
   151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro             a)	
                                                                      65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro

     (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der       (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der

     individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Refe-      regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum)

     renzzeitraum)

b) 
   30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/            b)	
                                                                      65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/

     Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)       Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit)

     + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro

		                                  = 606,90 Euro
c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro                     c)	4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus

                                                                      a) und b)) = 5.517,85 Euro

d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag                        d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag

Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausge-          Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt.

zahlt.
e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std.

Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der           Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der

Zeiterfassung berücksichtigt.                                      Zeiterfassung berücksichtigt.

                                                                                                                                        31
§ 7 – weggefallen –

     § 8 JAHRESSONDERZAHLUNGEN7

     Nach dem sechsten Monat des ununterbroche-                Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab
     nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 hat der          dem Jahr 2021 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld
     Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzah-                unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils, ab-
     lungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und              hängig von der Dauer des ununterbrochenen
     Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzli-              Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 , nach der
     chen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung             folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mit-
     für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Aus-           glied einer der tarifschließenden DGB-Gewerk-
     zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der              schaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den
     Abrechnung für den Monat November eines                   Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit
     jeden Jahres.                                             mindestens 12 Monaten (ab Auszahlung für den
                                                               Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) beste-
     Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö-            hende Gewerkschaftsmitgliedschaft mittels ei-
     hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebs-              ner Mitgliederbescheinigung nachweist.10
     zugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30.
                                                                                                                   Auszahlung Stich-
     Juni und 30. November.                                                                         Urlaubsgeld    tag 30. November
                                                                             2021        2022          2023             20239
                                                                                                                   (Weihnachtsgeld)
     Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld
                                                               nach dem   jeweils     jeweils                          jeweils
     beträgt, abhängig von der Dauer des ununter-                                               100 € brutto
                                                               6. Monat 50 € brutto 70 € brutto                      250 € brutto
     brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8            im 2. und  jeweils      jeweils                         jeweils
                                                                                                  200 € brutto
                                                                3. Jahr 100 € brutto 120 € brutto                    350 € brutto
     ab 2021 entsprechend der folgenden Tabelle:
                                                                ab dem      jeweils      jeweils                       jeweils
                                                                                                    350 € brutto
                                                                4. Jahr   150 € brutto 200 € brutto                  500 € brutto
                     2021           2022          2023  8

      nach dem      jeweils        jeweils        jeweils
      6. Monat    150 € brutto   180 € brutto   200 € brutto   Voraussetzung für den Anspruch auf Auszah-
      im 2. und     jeweils        jeweils        jeweils      lung der Sonderzahlungen ist das Bestehen
       3. Jahr    200 € brutto   250 € brutto   300 € brutto
       ab dem       jeweils        jeweils        jeweils
                                                               eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum
       4. Jahr    225 € brutto   325 € brutto   400 € brutto   Auszahlungszeitpunkt.

32
Manteltarifvertrag

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlun-   7
                                                        P rotokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen da-

gen anteilig entsprechend der vereinbarten re-          rin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Ver-

gelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.                     handlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des

                                                        Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt.

Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge-
jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden,    8
                                                        P rotokollnotiz zu § 8: Bei der Berechnung der Dauer des un-

haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen.                unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden

Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten         Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerech-

Kündigung durch den Arbeitgeber.                        net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und

                                                        Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach

                                                        Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen

                                                        gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

                                                        anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversiche-

                                                        rungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt

                                                        dementsprechend.

                                                  9 
                                                       Protokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig,

                                                       dass die jeweiligen Beträge der Jahressonderzahlungen des

                                                       Jahres 2023 ab dem 01. Januar 2024 tarifdynamisch auf Basis

                                                       der Eckentgeltgruppe (EG 4) angepasst werden.

                                                  10
                                                        Die Tarifvertragsparteien haben eine Verfahrensregelung zur

                                                        Umsetzung des Mitgliedervorteils abgeschlossen. Sie ist im

                                                        Anschluss an den Manteltarifvertrag abgedruckt.

                                                                                                                           33
§ 9 TARIFLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE

     9.1. 
          B ei Meinungsverschiedenheiten zwischen       9.3.	Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist
          Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die              von einem Monat ab der Feststellung ge-
          Durchführung und Anwendung dieses Ta-              mäß § 9.2. Satz 2 zusammen.
          rifvertrages sind die Tarifvertragsparteien
          hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt      	
                                                         Kommt eine Mehrheitsentscheidung des
          ist schriftlich mitzuteilen. Kann die Mei-     Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein
          nungsverschiedenheit auch mit Hilfe der        unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen.
          Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer
          Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der          	Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt
          Mitteilung an beigelegt werden, steht der       das Schiedsgericht spätestens innerhalb ei-
          Rechtsweg offen.                                ner Frist von einem Monat zusammen.

     9.2. 
          Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen        	
                                                         Die Entscheidungen des Schiedsgerichts
          Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die          über die Auslegung dieses Tarifvertrages
         Auslegung von Bestimmungen dieses Ta-              sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den
         rifvertrages gelten die obigen Vorschriften        tarifgebundenen Parteien bindend.
         entsprechend. Sind die Tarifvertragspartei-
         en übereinstimmend der Auffassung, dass
         die Meinungsverschiedenheit grundsätz-
         liche Bedeutung hat oder kann darüber
         keine Übereinstimmung erzielt werden, so
         entscheidet das Schiedsgericht über die
         Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss
         der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im anderen Fall
         steht der Rechtsweg offen.

     	
      Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch
      aus je zwei, höchstens je drei Beisitzern zu-
      sammen. Die Arbeitgeberbeisitzer werden
      von dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer
      von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu
      Fall benannt.

34
Manteltarifvertrag

§ 10		 AUSSCHLUSSFRIST                           § 11		 FÄLLIGKEIT VON ENTGELTANSPRÜCHEN

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,   Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt
wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist   auf der Basis der individuellen regelmäßigen
von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der   monatlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen
anderen Vertragspartei schriftlich geltend ge-   Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum
macht werden.                                    15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungs-
                                                 monat folgenden Monats fällig wird.
Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schrift-
lich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer      Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit
weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab     rechtzeitiger Ankündigung am Ende eines je-
Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich   weiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag
geltend zu machen.                               von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden
                                                 Netto-Einkommens ausgezahlt. Bereits gezahl-
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen    te Abschläge werden angerechnet. Sofern das
geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.     Arbeitsverhältnis nach dem 20. des betreffen-
                                                 den Abrechnungsmonats beginnt sowie im
                                                 Austrittsmonat besteht kein Anspruch auf eine
                                                 Abschlagszahlung.

                                                                                                 35
§ 12		 STREIKKLAUSEL                              § 14		 SALVATORISCHE KLAUSEL

     Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik­       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertra-
     aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB-      ges, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein
     Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrie-     oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit
     ben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord-      der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht
     nungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch       berührt werden. Anstelle der unwirksamen Be-
     für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der      stimmung soll jene angemessene Bestimmung
     Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb ein-          treten, die dem am nächsten kommt, was die
     gesetzt wurden. Hiervon können die Parteien       Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages ge-
     des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende      wollt haben.
     Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstvereinba-
     rungen). Die Regelung des § 11 Absatz 5 AÜG       PROTOKOLLNOTIZEN
     bleibt unberührt.
                                                       1.	Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für
     § 13		 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG                    Fördermitglieder des iGZ.

     Dieser Vertrag tritt am 01. April 2020 für alle   2.	Im gegenseitigen Einvernehmen können Er-
     tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar-           gänzungen jederzeit vorgenommen werden.
     teien in Kraft und ersetzt den Manteltarifver-
     trag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom       3.	Mit den Regelungen nach § 3.2.3. und § 6
     17.  September 2013. Er kann unter Einhaltung         wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs-
     einer Frist von sechs Monaten zum Monatsen-           rats nicht eingeschränkt.
     de, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022,
     gekündigt werden.                                 Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019

36
37
Vorwort

38
Verfahrensvereinbarung

Zwischen dem

Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)
Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster

sowie dem

Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
Universitätsstraße 2–3a | 10117 Berlin

und den

unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB

 	Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
   Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover
 	Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG)
   Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg
 	Industriegewerkschaft Metall (IG Metall)
   Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
   Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main
 	Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
   Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin
 	Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU)
   Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main
 	Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
   Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main
 	Gewerkschaft der Polizei (GdP)
   Stromstraße 4 | 10555 Berlin

wird Folgendes geregelt:

                                                                 39
Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom
     18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019.

     1.	Die Tarifvertragsparteien haben mit dem         3.	Der Antrag ist vom Gewerkschaftsmitglied
         Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember               in Textform an den Arbeitgeber zu richten.
         2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervor-         Es genügt ein Antrag, der dem Grunde nach
         teilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart.       auf den Anspruch verweist. Der Arbeitgeber
         Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen            informiert die Beschäftigten in geeigneter
         für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechts-        Form darüber, an welche Stelle der Antrag
         sichere und einheitliche Antragsstellung,           zu richten ist. Erfolgt kein gesonderter Hin-
         Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs              weis, ist dies die Geschäftsstelle des Arbeit-
         ermöglicht werden.                                  gebers, an die Beschäftigte auch in ande-
                                                             ren personellen Fragen Nachweise richten.
     2.	Nach den Manteltarifverträgen (MTV) er-
         höht sich ab dem Jahr 2021 auf Antrag des       4.	Der Nachweis der zwölfmonatigen Mit-
         Arbeitnehmers das Urlaubs- und Weihnachts-          gliedschaft (ab Auszahlung für den Stichtag
         geld um einen Mitgliedervorteil, wenn der           30. November 2023: 6 Monate) gegenüber
         Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten             dem Arbeitgeber erfolgt individuell durch
         Mitglied (ab Auszahlung für den Stichtag            das Mitglied mittels einer entsprechenden
         30. November 2023: 6 Monate) einer der              Mitgliedsbescheinigung der zuständigen
         tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist.           Gewerkschaft, deren Ausstellungsdatum
         Diese Anspruchsvoraussetzung ist dem Ar-            bei Vorlage nicht länger als sechs Wochen
         beitgeber jeweils zu den Stichtagen 30. Juni        bezogen auf den jeweiligen Stichtag zurück-
         und 30. November mittels einer Mitglieds-           liegt. Die Mitgliedsbescheinigung enthält die
         bescheinigung nachzuweisen, vgl. § 8 MTV            Bestätigung einer mindestens zwölfmonati-
         iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV              gen Mitgliedschaft (ab Auszahlung für den
         BAP/DGB vom 18.12.2019.                             Stichtag 30. November 2023: 6 Monate)
                                                             sowie Vorname, Name und Geburtsdatum
                                                             des Mitglieds. Die Mitgliedsbescheinigung
                                                             ist dem Antrag in Textform beizufügen.

40
Verfahrensvereinbarung

5.	Der Nachweis erfolgt für jede der Jahresson-    	Der Arbeitgeber stellt dies auch für alle Per-
    derzahlungen zu den jeweiligen Stichtagen         sonen und Dienstleister sicher, die in dessen
    gemäß den Regelungen in den Manteltarif-          Auftrag am Nachweis- und Auszahlungspro-
    verträgen.                                        zedere beteiligt sind. Der Arbeitgeber haftet
                                                      für die missbräuchliche Verwendung der sich
6.	Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Da-        aus den Namenslisten ergebenden Daten
    ten aus den von den einzelnen Gewerk-             gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
    schaftsmitgliedern erbrachten Nachweisen
    gemäß den Ziffern 4 und 5 nur für die Be-       7.	Aus der Antragstellung und Offenlegung der
    rechnung und Auszahlung der sich aus § 8            Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft
    MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2              dürfen dem Gewerkschaftsmitglied keinerlei
    MTV BAP/DGB vom 18.12.2019 ergebenden               Nachteile entstehen.
    Ansprüche der einzelnen Anspruchsberech-
    tigten zu verwenden und nach der gesetz-        8.	Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich,
    lich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die            bei Konflikten und Unstimmigkeiten hin-
    oben genannten Nachweise und alle hier-             sichtlich Antragsstellung, Abwicklung und
    auf verweisenden Dokumente, Schriftstü-             Erfüllung von Ansprüchen auf die Betriebs-
    cke und Dateien ersatzlos zu vernichten.            und Arbeitsvertragsparteien im Sinne dieser
    Der Arbeitgeber stellt sicher, dass lediglich       Vereinbarung einvernehmlich einzuwirken.
    eine begrenzte Anzahl von Personen, die
    auf die Beachtung und Einhaltung der da-        9.	Mit Abschluss dieser Vereinbarung gelten die
    tenschutzrechtlichen Anforderungen nach             Verpflichtungen aus Protokollnotiz Nr. 9 zu §
    der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)             8 MTV iGZ/DGB bzw. Protokollnotiz Nr. 5 zu
    verpflichtet wurden, Zugriff auf die Bearbei-       § 15.2 Satz 3 MTV BAP/DGB als erfüllt.
    tung der Anträge und Mitgliedsdaten haben,
    dass diese über den Inhalt dieser Verein-       10.	Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in
    barung in Kenntnis gesetzt und schriftlich           Kraft. Sie ist mit einer sechsmonatigen Frist
    auf die Einhaltung der hierin getroffenen            zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31.
    datenschutzrechtlichen Verpflichtungen               Dezember 2022.
    und Vereinbarungen verpflichtet werden.
    Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.      Berlin, den 18. Dezember 2020

                                                                                                         41
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