TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft - gültig ab 1. Oktober 2022 - goldrichtig personal
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TARIFVERTRÄGE iGZ-DGB-Tarifgemeinschaft gültig ab 1. Oktober 2022
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Inhalt 5 Entgeltrahmentarifvertrag 13 Entgelttarifvertrag 19 Manteltarifvertrag 39 Verfahrensvereinbarung 43 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 46 iGZ-Ethik-Kodex Die BRANCHENZUSCHLÄGE werden in separa- ten Tarifverträgen für einzelne Branchen ausge- handelt. Sie sind in individuellen Tarifbroschüren niedergelegt und komplettieren die Tarifland- schaft der Zeitarbeit. 3
Vorwort In dieser Tarifbroschüre ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 18.12.2019 abgedruckt, der zum 01.07.2020 in Kraft tritt. Bis zum 30.06.2020 ist der Entgeltrahmentarifvertrag vom 17.09.2013 weiterhin in Kraft. 4
Entgeltrahmentarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Entgeltrahmentarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 5
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen e. V. (iGZ), unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rah- men der Arbeitnehmerüberlassung an Kun- b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem denbetriebe überlassen werden und Mitglied ursprünglichen oder einem vergleichbaren einer der vertragsschließenden Gewerkschaf- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- ten sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunternehmen wirksame Entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen- bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet. 6
Entgeltrahmentarifvertrag § 2 EINGRUPPIERUNGSGRUNDSÄTZE 2.1. D er Arbeitnehmer wird zu Beginn des Ar- 2.3. Ü bt der Arbeitnehmer vorübergehend auf beitsverhältnisses entsprechend der ar- Veranlassung des Arbeitgebers bis zu 6 Wo- beitsvertraglich geregelten Beschäftigung chen1 eine geringwertigere Tätigkeit aus, in die jeweilige Entgeltgruppe eingruppiert so hat er Anspruch auf die Bezahlung in (Stammentgeltgruppe). Für die Eingruppie- seiner Stammentgeltgruppe. Wird dem Ar- rung ist die tatsächlich notwendige Qualifi- beitnehmer innerhalb dieses Zeitraumes eine kation für die im Kundeneinsatz ausgeübte Tätigkeit angeboten, die seiner Stamment- Tätigkeit maßgeblich. Soweit die Merkmale geltgruppe entspricht und lehnt er diese einer Entgeltgruppe von einem bestimm- ab, wird nach 6 Wochen die Entlohnung ten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit an- der Arbeitnehmer einen solchen aber nicht gepasst. Wird dem Arbeitnehmer eine sol- durchlaufen hat, ist er dennoch in diese Ent- che Tätigkeit nicht angeboten, bleibt es bei geltgruppe einzugruppieren, wenn seine Tä- der Entlohnung in der Stammentgeltgruppe. tigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Er kann die Kenntnisse und Fertig- Wird der Arbeitnehmer über einen längeren keiten auch auf einem anderen Weg erwor- Zeitraum als 6 Wochen den Anforderungen ben haben. seiner Stammentgeltgruppe nicht gerecht, so kann auf Verlangen des Arbeitgebers eine 2.2. Werden dem Arbeitnehmer zeitweise Arbei- neue Eingruppierung erfolgen. ten übertragen, die einer höheren Entgelt- gruppe entsprechen, werden diese durch Protokollnotiz zu § 2.3.: Die Frist von 6 Wochen gemäß § 2.3. 1 eine Zulage für die entsprechende Dauer der Satz 2 berechnet sich ausgehend vom Beginn der geringwer- Tätigkeit abgegolten. Während der Zeit, die tigeren Tätigkeit. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt der Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher unberührt. eingesetzt ist, erhält er die Vergütung gemäß Stammentgeltgruppe. 7
§ 3 ENTGELTGRUPPEN Entgeltgruppe 1: Entgeltgruppe 6: Tätigkeiten, die eine betriebliche Einweisung Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für erfordern. die eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung, entsprechende aktuelle Ar- Entgeltgruppe 2a: beitskenntnisse und Fertigkeiten sowie zusätz- Tätigkeiten, die eine Anlernzeit erfordern oder für liche spezielle Qualifikationsmaßnahmen wie die fachbezogene Berufserfahrung oder fachspe- Meister- oder Technikerausbildung erforderlich zifische Kenntnisse erforderlich sind. sind. Entgeltgruppe 2b: Entgeltgruppe 7: Tätigkeiten, für die eine fachspezifische Qualifi- Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die kation erforderlich ist. eine Meister-, Techniker- oder Fachschulausbil- dung erforderlich ist, bei denen die Arbeitnehmer Entgeltgruppe 3: Verantwortung für Personal und Sachwerte zu Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abge- tragen haben oder selbstständig komplexe Auf- schlossene mindestens zweijährige Berufsausbil- gabenstellungen bewältigen müssen. dung erforderlich ist. Entgeltgruppe 8: Entgeltgruppe 4: Ausführung von speziellen Tätigkeiten, für die Ausführung von Tätigkeiten, für die Kenntnisse ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium er- und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine forderlich ist, bei denen selbstständig komplexe mindestens dreijährige Berufsausbildung vermit- Aufgabenstellungen zu bewältigen sind. telt werden. Entgeltgruppe 9: Entgeltgruppe 5: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium die eine abgeschlossene, mindestens dreijähri- mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoch- ge Berufsausbildung, entsprechende aktuelle schulstudium erforderlich ist. Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten und mehr- jährige fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind, die durch eine Zusatzausbildung vermittelt werden. 8
Entgeltrahmentarifvertrag § 4 ENTGELTSTUFEN § 6 ENTGELTUMWANDLUNG Die Vergütung erfolgt gemäß der Eingangsstufe (ES). Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Um- wandlung künftiger tariflicher Entgeltansprüche § 5 EINSATZBEZOGENE ZULAGE zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvor- sorge gemäß § 1a BetrAVG. Die Vereinbarung Nach Ablauf von 9 Kalendermonaten ununter- mit dem Arbeitnehmer muss schriftlich abge- brochener Überlassungsdauer an denselben Kun- schlossen werden. denbetrieb wird eine einsatzbezogene Zulage gezahlt. Diese einsatzbezogene Zulage beträgt § 7 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG für die Entgeltgruppen 1 bis 4 Euro 0,20, für die Entgeltgruppen 5 bis 9 Euro 0,35 je Stunde. Dieser Vertrag tritt am 01. Juli 2020 für alle tarifge- Die einsatzbezogene Zulage wird erstmals nach bundenen Mitglieder der Vertragsparteien in Kraft Ablauf von 14 Kalendermonaten ununterbroche- und ersetzt den Entgeltrahmentarifvertrag vom nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses gezahlt.2 01. Januar 2004 in der Fassung vom 17. Septem- ber 2013. Er kann unter Einhaltung einer Frist von In Branchen, in denen die tariflichen Entgelte sechs Monaten zum Monatsende, erstmals jedoch niedriger sind als die, die sich aus der Entgeltsyste- zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. matik dieses Entgelttarifvertrages ergeben, kann die einsatzbezogene Zulage vermindert werden. § 8 SALVATORISCHE KLAUSEL Protokollnotiz zu § 5: Bei der Berechnung der Dauer des un- 2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung Entgeltfortzahlung. soll jene angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. 9
Entgeltrahmentarifvertrag PROTOKOLLNOTIZEN 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für Fördermitglieder des iGZ. 2. Ein Regelwerk über Fahrt- und Reisekosten wird zu einem späteren Zeitpunkt gemein- sam erstellt. 3. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 10
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Vorwort 12
Entgelttarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 13
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, – räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn – fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) d as Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kun- unternehmen e. V. (iGZ), denunternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und – persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem Kundenbetriebe überlassen werden und ursprünglichen oder einem vergleichbaren Mitglied einer der vertragsschließenden Ge- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- werkschaften sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunter- nehmen wirksame Entgelttarifverträge zu ungunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen- bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet. 14
Entgelttarifvertrag § 2 ENTGELTE Es werden die nachfolgenden Stundenentgelte gezahlt. Der Anspruch auf die Grundvergütung (Ein- gangsstufe) ergibt sich aus § 4 des Entgeltrahmentarifvertrags. Der Anspruch auf die einsatzbezogene Zulage ergibt sich aus § 5 des Entgeltrahmentarifvertrags. Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. verein- barten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.04.2022 ab 01.10.2022 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 10,88 11,08 1 12,43 12,63 2a 11,60 11,80 2a 12,63 12,83 2b 12,20 12,40 2b 12,93 13,13 3 13,32 13,52 3 13,32 13,52 4 14,08 14,28 4 14,08 14,28 5 15,90 16,25 5 15,90 16,25 6 17,90 18,25 6 17,90 18,25 7 20,89 21,24 7 20,89 21,24 8 22,49 22,84 8 22,49 22,84 9 23,72 24,07 9 23,72 24,07 Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022 neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur Verhandlung an. 15
Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet Entgelttabelle gesamtes Tarifgebiet ab 01.04.2023 ab 01.01.2024 Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage Entgelt- Eingangs- Zulage Zulage gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) gruppe stufe (ES) (0,20 €) (0,35 €) 1 13,00 13,20 1 13,50 13,70 2a 13,20 13,40 2a 13,80 14,00 2b 13,50 13,70 2b 14,15 14,35 Der Entgelttarifvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Mit Ausnahme der am 21. Juni 2022 neu verhandelten Entgeltgruppen 1, 2a und 2b stehen die weiteren Entgeltgruppen 3 bis 9 zur Verhandlung an. 16
Entgelttarifvertrag §3 § 6 SALVATORISCHE KLAUSEL – aufgehoben – Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder § 4 BESSERSTELLUNGSVEREINBARUNGEN werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt Zwischen den Tarifvertragsparteien dieses Tarif- werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung vertrages und dem Arbeitgeber des Kundenbe- soll jene angemessene Bestimmung treten, die triebes kann eine tarifliche Regelung zur Vergü- dem am nächsten kommt, was die Parteien nach tung der Einsatzzeiten in diesem Kundenbetrieb Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben. getroffen werden (dreiseitige Vereinbarung), wenn diese für die dort eingesetzten Mitarbei- PROTOKOLLNOTIZEN ter des Zeitarbeitsunternehmens günstiger ist. 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für § 5 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Fördermitglieder des iGZ. Dieser Vertrag tritt am 01. Januar 2020 für alle 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspartei- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. en in Kraft und kann bzgl. der Entgeltgruppen 1, 2a und 2b mit einer Frist von sechs Mona- 3. Durch den Tarifvertrag werden gesetzliche Min- ten zum Monatsende, erstmals jedoch zum 31. destlohnansprüche nach dem Arbeitnehmer- März 2024, gekündigt werden. Entsendegesetz nicht berührt. Bzgl. der Entgeltgruppen 3 bis 9 ist der Entgelt- Berlin, den 21. Juni 2022 tarifvertrag zum 31.12.2022 gekündigt worden, befindet sich daher in gekündigtem Zustand und wird neu verhandelt. 17
Vorwort In dieser Tarifbroschüre ist der Manteltarifvertrag vom 18.12.2019 in der Fassung vom 21.06.2022 abgedruckt. Die Änderungen treten zum 01.10.2022 in Kraft. 18
Manteltarifvertrag Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird folgender Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen: 19
§ 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: Der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf Zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile, 1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik die mit dem Kundenunternehmen einen Konzern Deutschland, im Sinne des § 18 Aktiengesetz bilden, wenn 2. fachlich für alle ordentlichen Mitglieder des a) das Zeitarbeitsunternehmen in einem ins Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeits- Gewicht fallenden Maße zuvor beim Kunden unternehmen e. V. (iGZ), unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer übernimmt und 3. persönlich für alle Arbeitnehmer, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an b) die betroffenen Arbeitnehmer auf ihrem Kundenbetriebe überlassen werden und ursprünglichen oder einem vergleichbaren Mitglied einer der vertragsschließenden Ge- Arbeitsplatz im Kundenunternehmen einge- werkschaften sind. setzt werden und c) dadurch bestehende im Kundenunterneh- men wirksame Entgelttarifverträge zuun- gunsten der betroffenen Arbeitnehmer umgangen werden. Die in diesem Vertragstext verwendete Bezeich- nung „Arbeitnehmer“ sowie sonstige Personen bezeichnungen erfolgen geschlechtsunabhängig. Sie werden ausschließlich aus Gründen der bes- seren Lesbarkeit verwendet. 20
Manteltarifvertrag § 2 BEGINN UND ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES 2.1. Arbeitsvertrag und Altersgrenze 2.2. Probezeit und Kündigungsfristen Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer ei- Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses nen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. gelten als Probezeit. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta- Arbeitstag, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht gen gekündigt werden. Von der fünften Woche zustande gekommen. an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer erst- 2 Wochen. mals Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente nach den Bestimmungen der gesetzlichen Ren- Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an tenversicherung hat oder haben würde, wenn gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese er in der gesetzlichen Rentenversicherung ver- gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits. sichert wäre. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher- maßen für befristete Arbeitsverhältnisse. 21
§ 3 ARBEITSZEIT 3.1. Arbeitszeit 3.1.1. D ie individuelle regelmäßige monatliche 3.1.2. D ie individuelle regelmäßige Arbeitszeit Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte pro Monat richtet sich nach der Anzahl 151,67 Stunden. Das entspricht einer durch- der Arbeitstage. schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Davon abweichend kann In Monaten mit in begründeten Einzelfällen im Arbeitsver- – 2 0 Arbeitstagen beträgt trag eine längere individuelle regelmäßige die Monatsarbeitszeit 140 Stunden monatliche Arbeitszeit vereinbart werden, – 2 1 Arbeitstagen beträgt wenn der Mitarbeiter ganz überwiegend in die Monatsarbeitszeit 147 Stunden Kundenbetrieben mit einer längeren betrieb- – 2 2 Arbeitstagen beträgt lich geltenden individuellen regelmäßigen die Monatsarbeitszeit 154 Stunden wöchentlichen Arbeitszeit (irwAz) eingesetzt – 2 3 Arbeitstagen beträgt wird. Die arbeitsvertragliche Regelung darf die Monatsarbeitszeit 161 Stunden. in diesen Fällen diese betrieblich geregelte Arbeitszeit nicht überschreiten.1 Eine solche Bei Teilzeitarbeit berechnet sich die regel- vertragliche Vereinbarung darf eine durch- mäßige Arbeitszeit pro Monat anteilig. schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 40 Wochenstunden (173,34 Std./Monat) 1 P rotokollnotiz zur § 3.1.1.: Mit dieser Regelung sind die Fälle nicht überschreiten. Die Vergütung wird in nicht ausgeschlossen, in denen der Mitarbeiter ausnahmsweise diesem Fall entsprechend angepasst. kurzzeitig in einem Betrieb eingesetzt wird, dessen betrieb- lich vereinbarte irwAz niedriger ist als die im Arbeitsvertrag Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte. vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers geringer ist als die tarifliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte haben im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte, soweit sich aus den Tarifverträgen nichts anderes ergibt. 22
Manteltarifvertrag 3.2. Arbeitszeitkonto 3.1.3. D ie monatliche Arbeitszeit wird an die 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- des Entleihers angepasst. Beginn und zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ- werden die Stunden übertragen, die über lich der Pausen und die Verteilung der die individuelle regelmäßige monatliche Ar- Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen- beitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die individuelle tage richten sich nach den im jeweili- Arbeitszeit pro Monat gemäß § 3.1.2. hinaus gen Entleiherbetrieb gültigen Regelun- abgerechnet werden. Zulässig ist gleicher- gen bzw. Anforderungen des Entleihers. maßen die Übertragung von Minusstunden. 3.1.4. Bei Einsatz in vollkontinuierlicher Schichtar- 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwan- beit (Contischicht) oder einem vergleichba- kungen zwischen der individuellen regel- ren anderen Schichtmodell des Entleihers mäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit-/ bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat Zuschlagsmodell des Entleihers nur, wenn (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeits- ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird zeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für die- werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von sen Zeitraum der Durchschnitt der mo- maximal 150 Plusstunden und 105 Mi- natlichen Arbeitszeit zur Berechnung der nusstunden nicht überschritten werden. geleisteten Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstun- denobergrenze der Arbeitszeitkonten im 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Ar- Verhältnis zur arbeitsvertraglich vereinbar- beitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber ten Arbeitszeit angepasst. hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feier- tage. Beide Tage können unabhängig von Das Arbeitszeitkonto ist spätestens am Ende den Bestimmungen gemäß § 3.2.3. über das des Kalenderjahres auszugleichen.2 Mit dem Arbeitszeitkonto oder das Urlaubskonto als Betriebsrat kann ein anderer Ausgleichszeit- freie Tage entgolten werden. raum von 12 Monaten vereinbart werden. Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichs- 23
zeitraum mit maximal 130 Stunden (bei Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die nach den Wünschen des Arbeitnehmers in darüber hinausgehenden Stunden sind in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Geld auszugleichen. Die Übertragung dieser Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkon- Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer tengrenzen gemäß § 3.2.2. und weitet diese zu beantragen und bedarf der Genehmigung nicht aus. durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- Protokollnotiz zu § 3.2.2.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab 2 beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des dem 01.04.2020 zu laufen. Mitarbeiters möglich. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen 3 Protokollnotiz zu § 3.2.3.: Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann Stunden werden in der Regel durch Freizeit mit Zustimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung ausgeglichen.3 Dabei kann der Arbeitnehmer über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20 in jedem Kalendermonat über zwei Arbeits- Stunden pro Monat vereinbart werden. tage Zeitguthaben frei verfügen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- haben ausgezahlt. Minusstunden werden beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. Arbeitgeber zu beantragen und kann nur außerordentlicher Kündigung bis zu 35 aus dringenden betrieblichen Gründen ab- Stunden verrechnet, soweit eine Nachar- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat beit betrieblich nicht möglich ist. Das gilt der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen nicht, wenn der Arbeitgeber Anlass zur dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine Kündigung gegeben hat. vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Ar- beitsunfähigkeit während eines beanspruch- ten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. 24
Manteltarifvertrag § 4 ZUSCHLÄGE 4.1. Mehrarbeit 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der 4.1.1. M ehrarbeit ist die über die regelmäßige Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer monatliche Arbeitszeit hinausgehende Ar- unter Fortzahlung seines Entgeltes und un- beitszeit. ter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto 4.1.2. B ei Vereinbarung einer individuellen re- freizustellen. Im Falle einer betriebsbeding- gelmäßigen Arbeitszeit pro Monat gemäß ten Kündigung ist eine Freistellung zum Ab- § 3.1.2. werden Mehrarbeitszuschläge für bau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustim- Zeiten gezahlt, die in Monaten mit mung des Arbeitnehmers möglich. – 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils – 21 Arbeitstagen über 168 mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, geleistete Stunden in dem sie anfallen und werden nicht auf das – 2 2 Arbeitstagen über 176 Arbeitszeitkonto übertragen. Die Auszah- geleistete Stunden lung der Stunden aus dem Arbeitszeitkon- – 23 Arbeitstagen über 184 to erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen geleistete Stunden Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von hinausgehen. Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. Diese Regelungen gelten anteilig für Teil- zeitbeschäftigte. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 4.1.3. Bei Vereinbarung einer individuellen regel- 70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei mäßigen monatlichen Arbeitszeit gemäß Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl § 3.1.1. ist die Arbeitszeit zuschlagspflichtig, der Plusstunden anteilig nach der jeweils durch die die Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. um arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. mehr als 14,28 Prozent überschritten wird. 4.1.4. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 Prozent. 25
4.2. Nachtarbeit 4.5. Sonstige Zuschlagsvereinbarungen Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in 4.5.1. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern Arbeitszeit zusammen, so wird nur der mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit jeweils höhere Zuschlag gezahlt. gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent. 4.5.2. D ie prozentuale Zuschlagsberechnung bezieht sich auf die Vergütung gemäß 4.3. Sonntagsarbeit aktueller Entgeltgruppe und -stufe ge- mäß § 2 des Entgelttarifvertrages. Die Zu- Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50 Pro- schlagsberechnung bezieht sich nicht auf zent, sofern die Arbeit an Sonntagen nicht zur die einsatzbezogene Zulage oder etwaige Regelarbeitszeit zählt.4 außertarifliche Zulagen. 4.4. Feiertagsarbeit 4.5.3. Abweichend von den Ziffern 4.2. bis 4.4. werden für Tätigkeiten im medizinischen/ Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 ärztlichen Bereich folgende Zuschläge ver- Prozent, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht einbart: zur Regelarbeitszeit zählt.4 – Nachtarbeit: 15,0 Prozent Es gilt die gesetzliche Feiertagsregelung am je- – Sonntagsarbeit: 25,0 Prozent weiligen Einsatzort. – Feiertagsarbeit: 35,0 Prozent – Samstagsarbeit in der Zeit Protokollnotiz zu § 4.3. und § 4.4.: Die Zuschläge für Arbeit an 4 von 13.00 – 23.00 Uhr: 7,5 Prozent Sonn- und Feiertagen, soweit diese zur Regelarbeitszeit zählen, richten sich nach der Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb, 4.5.4. Abweichend von den Ziffern 4.1. bis 4.4. siehe auch § 3.1.4. richten sich für Tätigkeiten im gastrono- mischen Bereich die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach der jewei- ligen Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb. 26
Manteltarifvertrag § 5 ARBEITSBEFREIUNG 5.1. Soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes Bezüglich der Buchstaben b), c) und d) gelten bestimmt, gilt der Grundsatz, dass nur ge- die Regelungen entsprechend auch für Arbeit- leistete Arbeit vergütet wird. nehmer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. 5.2. In unmittelbarem Zusammenhang mit den Die Ansprüche auf Freistellung nach Buchstaben nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeit- a) bis d) bestehen nach einer Betriebszugehörig- nehmer bezahlte Freistellung von der Ar- keit von 6 Monaten. beit ohne Anrechnung auf den Urlaub zu gewähren: Bezahlte Freistellung wird auf vorherigen schriftlichen Antrag gewährt und ist vom Ar- a) bei eigener Eheschließung oder Eintra- beitnehmer mit Dokumenten nachzuweisen. gung einer eingetragenen Lebensge- Der Nachweis ist spätestens innerhalb von zwei meinschaft: 1 Tag Wochen nach dem Ereignis beizubringen. b) bei Niederkunft der Ehefrau oder der ein- getragenen Lebenspartnerin: 1 Tag Damit sind alle Anlässe aus § 616 BGB kom- c) bei Tod des mit dem Arbeitnehmer in pensiert. häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- gatten oder eingetragenen Lebenspart- ners: 2 Tage d) bei Tod eines Elternteils oder eines Kin- des: 1 Tag e) bei Umzug auf Veranlassung des Arbeit- gebers: 1 Tag f) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflich- ten aus öffentlichen Ehrenämtern sowie bei Teilnahme als Tarifkommissionsmit- glied einer DGB-Mitgliedsgewerkschaft an den Sitzungen der Tarifkommission: die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. 27
§ 6 URLAUB 6.1. Urlaubsgewährung 6.2. Urlaubsanspruch Die Urlaubsgewährung richtet sich nach den Re- 6.2.1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Urlaubs- erhöht sich mit zunehmender Dauer der termine können jeweils nur im Einvernehmen Betriebszugehörigkeit. mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. Der Arbeitnehmer erhält, berechnet nach der Dauer des ununterbrochenen Beste- hens des Arbeitsverhältnisses 5 – im ersten Jahr einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, – im zweiten und dritten Jahr einen Jah- resurlaub von 27 Arbeitstagen, – a b dem vierten Jahr einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Bei Ausscheiden innerhalb der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhält- nisses erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubs- anspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. 5 P rotokollnotiz zu § 6.2.1.: Bei der Berechnung der Dauer des ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerechnet. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeits- unfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. 28
Manteltarifvertrag 6.2.2. Für Teilzeitbeschäftigte ist der Jahresur- 6.2.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf laub anteilig zu berechnen. des Kalenderjahres, wenn er nicht zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder aus 6.2.3. Scheidet der Arbeitnehmer im Laufe eines betrieblichen Gründen oder wegen Krank- Kalenderjahres aus dem Unternehmen heit nicht genommen werden konnte. In aus oder tritt er im Laufe eines Kalender- den genannten Fällen wird der Resturlaub jahres ein, so erhält er für jeden vollen in das Folgejahr übertragen. Wird dieser Monat des Bestehens des Arbeitsverhält- Resturlaub durch den Arbeitnehmer nicht nisses ein Zwölftel des ihm zustehenden bis spätestens zum 31. März des Folgejah- Jahresurlaubs, mindestens aber den ihm res in Anspruch genommen, erlischt der nach dem Bundesurlaubsgesetz zuste- Anspruch zu diesem Zeitpunkt. henden Mindesturlaub. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitar- beitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres, so verfällt der Anspruch. 29
§ 6a URLAUBSENTGELT UND ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Liegen im Referenzzeitraum Verdienstkürzungen Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts sind für aufgrund von Kurzarbeit, Krankheitstagen, für jeden nach den gesetzlichen und tariflichen Be- die wegen Überschreitung der 6-Wochen-Frist stimmungen zu vergütenden Krankheits- bzw. kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, un- Urlaubstag für die Höhe des fortzuzahlenden verschuldeten Arbeitsversäumnissen oder Zei- Entgelts der durchschnittliche Arbeitsverdienst ten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, bleiben und die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten diese für die Berechnung außer Betracht. drei abgerechneten Monate (Referenzeitraum) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ur- Bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere, laubsantritts zugrunde zu legen. Hierfür gilt: betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt. a) Es ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst Die in der Protokollnotiz enthaltenen Berech- des Referenzzeitraums auf Grundlage der nungsbeispiele sind verbindliche Bestandteile individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu des Tarifvertrages.6 bilden. Zum Arbeitsverdienst zählen die Entgeltbestandteile gemäß § 2 Entgeltta- Die Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der me- rifvertrag iGZ sowie sonstige Zulagen und dizinischen Vorsorge und Rehabilitation richtet Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) sich nach den Bestimmungen des Entgeltfort- gemäß den Bestimmungen des Bundesur- zahlungsgesetzes. laubsgesetzes. b) Zusätzlich finden die durchschnittlich im Referenzzeitraum erarbeiteten Zulagen und Zuschläge (ohne Mehrarbeitszuschläge) auf Grundlage der durchschnittlichen tatsächli- chen Arbeitszeit Berücksichtigung, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hin- ausgeht. c) Für die im Arbeitszeitkonto zu berücksichti- genden Stunden ist die im Referenzzeitraum durchschnittlich ermittelte Arbeitszeit ge- mäß Buchstabe b) maßgeblich (vgl. § 3.2.1.). 30
Manteltarifvertrag 6 Protokollnotiz zu § 6a: Die Tarifvertragsparteien einigen sich auf folgende Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen mo- Beispiel 2 (auf Grundlage der individuellen regelmäßigen Ar- natlichen Arbeitszeit): beitszeit pro Monat): In den letzten drei abgerechneten Monaten (65 Tage) vor dem Der Arbeitnehmer hat einen Stundenverdienst von 10,22 Euro Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Stundenverdienst von (EG 3 bis 31.12.2013) und eine übertarifliche Zulage von 1,78 10,22 Euro (EG 3 bis 31.12.2013). Er hat 30 Tage à 7 Std. mit Euro, so dass er einen Gesamtverdienst pro Std. von 12 Euro hat. einem Branchenzuschlag von 1,53 Euro (Branchenzuschlag TV Er hat durchschnittlich 7,5 Std. in den letzten drei abgerechneten BZ M+E) gearbeitet. Er kehrt dann in einen zuvor ausgeübten Monaten (65 Tage) vor dem Arbeitsausfall gearbeitet. Einsatz in der Chemieindustrie zurück und arbeitet dort an 35 Tagen à 8 Std. mit einem Branchenzuschlag von 1,02 Euro (Bran- chenzuschlag TV BZ Chemie). Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt Hieraus ergibt sich folgende Berechnung für das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: a) 151,67 Std. x 3 Monate x 10,22 Euro = 4.650,20 Euro a) 65 Tage x 7 Std. x 10,22 Euro = 4.650,10 Euro (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der (tarifliches Grundentgelt ohne Zuschläge auf Grundlage der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit im Refe- regelmäßigen Arbeitszeit pro Monat im Referenzzeitraum) renzzeitraum) b) 30 Tage x 7 Std. x 1,53 Euro = 321,30 Euro (Zulagen/ b) 65 Tage x 7,5 Std. x 1,78 Euro = 867,75 Euro (Zulagen/ Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) Zuschläge auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit) + 35 Tage x 8 Std. x 1,02 Euro = 285,60 Euro = 606,90 Euro c) 4.650,20 Euro + 606,90 Euro = 5.257,10 Euro c) 4.650,10 Euro + 867,75 Euro (Addition der Ergebnisse aus a) und b)) = 5.517,85 Euro d) 5.257,10 Euro / 65 Tage = 80,88 Euro/Tag d) 5.517,85 Euro / 65 Tage = 84,89 Euro/Tag Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 80,88 Euro ausge- Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 84,89 Euro ausgezahlt. zahlt. e) (30 Tage x 7 Std. + 35 Tage x 8 Std.) / 65 Tage = 7,54 Std. Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,54 Std. in der Für jeden Urlaubs-/Krankheitstag werden 7,5 Std. in der Zeiterfassung berücksichtigt. Zeiterfassung berücksichtigt. 31
§ 7 – weggefallen – § 8 JAHRESSONDERZAHLUNGEN7 Nach dem sechsten Monat des ununterbroche- Auf Antrag des Arbeitnehmers erhöht sich ab nen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 hat der dem Jahr 2021 das Urlaubs- und Weihnachtsgeld Arbeitnehmer Anspruch auf Jahressonderzah- unter Einbeziehung eines Mitgliedervorteils, ab- lungen in Form von zusätzlichem Urlaubs- und hängig von der Dauer des ununterbrochenen Weihnachtsgeld. Die Auszahlung des zusätzli- Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 , nach der chen Urlaubsgeldes erfolgt mit der Abrechnung folgenden Tabelle, wenn der Arbeitnehmer Mit- für den Monat Juni eines jeden Jahres, die Aus- glied einer der tarifschließenden DGB-Gewerk- zahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der schaften ist und dem Arbeitgeber jeweils zu den Abrechnung für den Monat November eines Stichtagen 30. Juni und 30. November seine seit jeden Jahres. mindestens 12 Monaten (ab Auszahlung für den Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) beste- Zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhö- hende Gewerkschaftsmitgliedschaft mittels ei- hen sich mit zunehmender Dauer der Betriebs- ner Mitgliederbescheinigung nachweist.10 zugehörigkeit, berechnet auf die Stichtage 30. Auszahlung Stich- Juni und 30. November. Urlaubsgeld tag 30. November 2021 2022 2023 20239 (Weihnachtsgeld) Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem jeweils jeweils jeweils beträgt, abhängig von der Dauer des ununter- 100 € brutto 6. Monat 50 € brutto 70 € brutto 250 € brutto brochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses 8 im 2. und jeweils jeweils jeweils 200 € brutto 3. Jahr 100 € brutto 120 € brutto 350 € brutto ab 2021 entsprechend der folgenden Tabelle: ab dem jeweils jeweils jeweils 350 € brutto 4. Jahr 150 € brutto 200 € brutto 500 € brutto 2021 2022 2023 8 nach dem jeweils jeweils jeweils 6. Monat 150 € brutto 180 € brutto 200 € brutto Voraussetzung für den Anspruch auf Auszah- im 2. und jeweils jeweils jeweils lung der Sonderzahlungen ist das Bestehen 3. Jahr 200 € brutto 250 € brutto 300 € brutto ab dem jeweils jeweils jeweils eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum 4. Jahr 225 € brutto 325 € brutto 400 € brutto Auszahlungszeitpunkt. 32
Manteltarifvertrag Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlun- 7 P rotokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen da- gen anteilig entsprechend der vereinbarten re- rin überein, dass aus Anlass der Änderungen in § 8 im Ver- gelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. handlungsergebnis vom 18.12.2019 keine Absenkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlungen erfolgt. Arbeitnehmer, die bis zum 31. März des Folge- jahres aus dem Arbeitgeberbetrieb ausscheiden, 8 P rotokollnotiz zu § 8: Bei der Berechnung der Dauer des un- haben das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. unterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses werden Dies gilt nicht im Fall einer betriebsbedingten Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, nicht mitgerech- Kündigung durch den Arbeitgeber. net. Ausgenommen sind arbeitsbedingte Erkrankungen und Arbeitsunfälle bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Die Jahressonderzahlungen gemäß § 8 werden auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis anteilig gezahlt für die Zeiten, in denen ein sozialversiche- rungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde. Satz 2 gilt dementsprechend. 9 Protokollnotiz zu § 8: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die jeweiligen Beträge der Jahressonderzahlungen des Jahres 2023 ab dem 01. Januar 2024 tarifdynamisch auf Basis der Eckentgeltgruppe (EG 4) angepasst werden. 10 Die Tarifvertragsparteien haben eine Verfahrensregelung zur Umsetzung des Mitgliedervorteils abgeschlossen. Sie ist im Anschluss an den Manteltarifvertrag abgedruckt. 33
§ 9 TARIFLICHE SCHLICHTUNGSSTELLE 9.1. B ei Meinungsverschiedenheiten zwischen 9.3. Das Schiedsgericht tritt innerhalb einer Frist Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die von einem Monat ab der Feststellung ge- Durchführung und Anwendung dieses Ta- mäß § 9.2. Satz 2 zusammen. rifvertrages sind die Tarifvertragsparteien hinzuzuziehen. Der streitige Sachverhalt Kommt eine Mehrheitsentscheidung des ist schriftlich mitzuteilen. Kann die Mei- Schiedsgerichts nicht zustande, so ist ein nungsverschiedenheit auch mit Hilfe der unparteiischer Vorsitzender hinzuzuziehen. Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen vom Zeitpunkt der Nach der Benennung des Vorsitzenden tritt Mitteilung an beigelegt werden, steht der das Schiedsgericht spätestens innerhalb ei- Rechtsweg offen. ner Frist von einem Monat zusammen. 9.2. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Die Entscheidungen des Schiedsgerichts Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die über die Auslegung dieses Tarifvertrages Auslegung von Bestimmungen dieses Ta- sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen den rifvertrages gelten die obigen Vorschriften tarifgebundenen Parteien bindend. entsprechend. Sind die Tarifvertragspartei- en übereinstimmend der Auffassung, dass die Meinungsverschiedenheit grundsätz- liche Bedeutung hat oder kann darüber keine Übereinstimmung erzielt werden, so entscheidet das Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheit unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Im anderen Fall steht der Rechtsweg offen. Das Schiedsgericht setzt sich paritätisch aus je zwei, höchstens je drei Beisitzern zu- sammen. Die Arbeitgeberbeisitzer werden von dem iGZ, die Arbeitnehmerbeisitzer von der DGB-Tarifgemeinschaft von Fall zu Fall benannt. 34
Manteltarifvertrag § 10 AUSSCHLUSSFRIST § 11 FÄLLIGKEIT VON ENTGELTANSPRÜCHEN Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, Die Arbeitnehmer erhalten ein Monatsentgelt wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist auf der Basis der individuellen regelmäßigen von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der monatlichen Arbeitszeit oder der regelmäßigen anderen Vertragspartei schriftlich geltend ge- Arbeitszeit pro Monat, das spätestens bis zum macht werden. 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungs- monat folgenden Monats fällig wird. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schrift- lich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird mit weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab rechtzeitiger Ankündigung am Ende eines je- Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich weiligen Abrechnungsmonats ein Abschlag geltend zu machen. von bis zu 80 Prozent des zu erwartenden Netto-Einkommens ausgezahlt. Bereits gezahl- Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen te Abschläge werden angerechnet. Sofern das geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Arbeitsverhältnis nach dem 20. des betreffen- den Abrechnungsmonats beginnt sowie im Austrittsmonat besteht kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. 35
§ 12 STREIKKLAUSEL § 14 SALVATORISCHE KLAUSEL Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streik Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertra- aufrufs einer Mitgliedsgewerkschaft der DGB- ges, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in Betrie- oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit ben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht nungsgemäß bestreikt werden. Dies gilt auch berührt werden. Anstelle der unwirksamen Be- für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der stimmung soll jene angemessene Bestimmung Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb ein- treten, die dem am nächsten kommt, was die gesetzt wurden. Hiervon können die Parteien Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages ge- des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichende wollt haben. Vereinbarungen treffen (z.B. Notdienstvereinba- rungen). Die Regelung des § 11 Absatz 5 AÜG PROTOKOLLNOTIZEN bleibt unberührt. 1. Der Tarifvertrag entfaltet keine Bindung für § 13 INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG Fördermitglieder des iGZ. Dieser Vertrag tritt am 01. April 2020 für alle 2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Er- tarifgebundenen Mitglieder der Vertragspar- gänzungen jederzeit vorgenommen werden. teien in Kraft und ersetzt den Manteltarifver- trag vom 01. Januar 2004 in der Fassung vom 3. Mit den Regelungen nach § 3.2.3. und § 6 17. September 2013. Er kann unter Einhaltung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebs- einer Frist von sechs Monaten zum Monatsen- rats nicht eingeschränkt. de, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2022, gekündigt werden. Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2019 36
37
Vorwort 38
Verfahrensvereinbarung Zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) Portal 10 | Albersloher Weg 10 | 48155 Münster sowie dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Universitätsstraße 2–3a | 10117 Berlin und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) Königsworther Platz 6 | 30167 Hannover Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG) Haubachstraße 76 | 22765 Hamburg Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) Wilhelm-Leuschner-Str. 79 | 60329 Frankfurt am Main Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Reifenberger Straße 21 | 60489 Frankfurt am Main Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Paula-Thiede-Ufer 10 | 10179 Berlin Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt (IG BAU) Olof-Palme-Straße 19 | 60439 Frankfurt am Main Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Weilburger Straße 24 | 60326 Frankfurt am Main Gewerkschaft der Polizei (GdP) Stromstraße 4 | 10555 Berlin wird Folgendes geregelt: 39
Verfahrensvereinbarung zum Anspruch auf einen Mitgliedervorteil nach § 8 MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV BAP/DGB vom 18.12.2019. 1. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem 3. Der Antrag ist vom Gewerkschaftsmitglied Verhandlungsergebnis vom 18. Dezember in Textform an den Arbeitgeber zu richten. 2019 einen Anspruch auf eine Mitgliedervor- Es genügt ein Antrag, der dem Grunde nach teilsregelung (Mitgliedervorteil) vereinbart. auf den Anspruch verweist. Der Arbeitgeber Mit dieser Verfahrensvereinbarung sollen informiert die Beschäftigten in geeigneter für Arbeitgeber und Beschäftigte die rechts- Form darüber, an welche Stelle der Antrag sichere und einheitliche Antragsstellung, zu richten ist. Erfolgt kein gesonderter Hin- Abwicklung und Erfüllung des Anspruchs weis, ist dies die Geschäftsstelle des Arbeit- ermöglicht werden. gebers, an die Beschäftigte auch in ande- ren personellen Fragen Nachweise richten. 2. Nach den Manteltarifverträgen (MTV) er- höht sich ab dem Jahr 2021 auf Antrag des 4. Der Nachweis der zwölfmonatigen Mit- Arbeitnehmers das Urlaubs- und Weihnachts- gliedschaft (ab Auszahlung für den Stichtag geld um einen Mitgliedervorteil, wenn der 30. November 2023: 6 Monate) gegenüber Arbeitnehmer seit mindestens 12 Monaten dem Arbeitgeber erfolgt individuell durch Mitglied (ab Auszahlung für den Stichtag das Mitglied mittels einer entsprechenden 30. November 2023: 6 Monate) einer der Mitgliedsbescheinigung der zuständigen tarifschließenden DGB-Gewerkschaften ist. Gewerkschaft, deren Ausstellungsdatum Diese Anspruchsvoraussetzung ist dem Ar- bei Vorlage nicht länger als sechs Wochen beitgeber jeweils zu den Stichtagen 30. Juni bezogen auf den jeweiligen Stichtag zurück- und 30. November mittels einer Mitglieds- liegt. Die Mitgliedsbescheinigung enthält die bescheinigung nachzuweisen, vgl. § 8 MTV Bestätigung einer mindestens zwölfmonati- iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 MTV gen Mitgliedschaft (ab Auszahlung für den BAP/DGB vom 18.12.2019. Stichtag 30. November 2023: 6 Monate) sowie Vorname, Name und Geburtsdatum des Mitglieds. Die Mitgliedsbescheinigung ist dem Antrag in Textform beizufügen. 40
Verfahrensvereinbarung 5. Der Nachweis erfolgt für jede der Jahresson- Der Arbeitgeber stellt dies auch für alle Per- derzahlungen zu den jeweiligen Stichtagen sonen und Dienstleister sicher, die in dessen gemäß den Regelungen in den Manteltarif- Auftrag am Nachweis- und Auszahlungspro- verträgen. zedere beteiligt sind. Der Arbeitgeber haftet für die missbräuchliche Verwendung der sich 6. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Da- aus den Namenslisten ergebenden Daten ten aus den von den einzelnen Gewerk- gemäß den gesetzlichen Vorschriften. schaftsmitgliedern erbrachten Nachweisen gemäß den Ziffern 4 und 5 nur für die Be- 7. Aus der Antragstellung und Offenlegung der rechnung und Auszahlung der sich aus § 8 Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft MTV iGZ/DGB vom 18.12.2019 bzw. § 15.2 dürfen dem Gewerkschaftsmitglied keinerlei MTV BAP/DGB vom 18.12.2019 ergebenden Nachteile entstehen. Ansprüche der einzelnen Anspruchsberech- tigten zu verwenden und nach der gesetz- 8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, lich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist die bei Konflikten und Unstimmigkeiten hin- oben genannten Nachweise und alle hier- sichtlich Antragsstellung, Abwicklung und auf verweisenden Dokumente, Schriftstü- Erfüllung von Ansprüchen auf die Betriebs- cke und Dateien ersatzlos zu vernichten. und Arbeitsvertragsparteien im Sinne dieser Der Arbeitgeber stellt sicher, dass lediglich Vereinbarung einvernehmlich einzuwirken. eine begrenzte Anzahl von Personen, die auf die Beachtung und Einhaltung der da- 9. Mit Abschluss dieser Vereinbarung gelten die tenschutzrechtlichen Anforderungen nach Verpflichtungen aus Protokollnotiz Nr. 9 zu § der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) 8 MTV iGZ/DGB bzw. Protokollnotiz Nr. 5 zu verpflichtet wurden, Zugriff auf die Bearbei- § 15.2 Satz 3 MTV BAP/DGB als erfüllt. tung der Anträge und Mitgliedsdaten haben, dass diese über den Inhalt dieser Verein- 10. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2021 in barung in Kenntnis gesetzt und schriftlich Kraft. Sie ist mit einer sechsmonatigen Frist auf die Einhaltung der hierin getroffenen zum Monatsende kündbar, erstmals zum 31. datenschutzrechtlichen Verpflichtungen Dezember 2022. und Vereinbarungen verpflichtet werden. Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Berlin, den 18. Dezember 2020 41
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