Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Editorial Inhalt Das bringt die Steuerreform 2015/16 ..................................... 3 Steuerreform 2015/16: Leid und Freud‘ der Hoteliers Liebe Leser, – Registrierkassenpflicht........................................................ 5 obwohl uns der Wetterbericht noch vor kurzem weisma- BMF-Information zu internationalen Verständigungs- chen wollte, dass der Sommer „noch lange dauert“, stimmt und Schiedsverfahren ............................................................ 6 dies leider nicht so ganz. VwGH zur Vereinbarkeit von Gruppenträgereigenschaft und Liquidation ............................ 7 Der 30.9. rückt unbarmherzig näher und damit auch die letzte Möglichkeit, die Herabsetzung der Einkommensteu- Kapitalertragsteuer-Vorschreibung bei verdeckten er- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2015 beim Ausschüttungen ..................................................................... 8 Finanzamt zu beantragen. Wieder einmal heißt es daher, das laufende Budget zu prüfen und allenfalls noch rasch zu Steuerliche Folgen eines Depotübertrags.............................. 9 handeln. Weiters sollte geprüft werden, ob aus der Veran- Feststellung über Abgabenhinterziehung für lagung 2014 eine Nachzahlung erwartet wird, denn ab 10-jährige Verjährungsfrist..................................................... 10 1.10. läuft die „Anspruchsverzinsung“ von 1,88%, welche sich durch eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer .............................................................. 11 Ebenfalls bis 30.9. über Finanz-Online einzureichen sind Anträge auf Vorsteuererstattung im EU-Ausland. Falls Ihre Personalentsendungen im Konzern aus Kapitalgesellschaft zum 31.12. bilanziert, ist die Offenle- Verrechnungspreissicht ......................................................... 12 gung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch vorzuneh- Steuerreform 2015/16: Änderungen bei der men (um empfindliche und automatisch verhängte Umsatzsteuer ........................................................................ 13 Zwangsstrafen zu vermeiden) und sind dem Finanzamt all- fällige Umgründungen zu melden bzw anzuzeigen. Sozialversicherung und Mobilität – zwischenstaatliche Regelungen bei Da die größte Steuerreform aller Zeiten (alias „Steuerre- Auslandseinsätzen (Teil 2) .................................................... 14 form 2015/16“) nunmehr auch im Bundesgesetzblatt ver- lautbart wurde, haben wir – neben weiteren spannenden Steuertermine im September 2015 ........................................ 15 Beiträgen – für Sie auch eine Übersicht über die wesentli- World Tax Advisor ................................................................. 15 chen steuerlichen Änderungen erstellt. Veranstaltungshinweise ......................................................... 16 Einen guten Start nach der Urlaubssaison wünscht Ihr Georg Erdélyi © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 2
Tax News Allgemeines und neue Gesetze Das bringt die Steuerreform 2015/16 Überblick. Am 14.8.2015 wurde das Steuerreformge- Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% ange- setz 2015/16 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach- hoben. Mehr… folgend dürfen wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen verschaffen: Durch einen pauschalen Zuzugsfreibetrag kommt es für Wissenschaftler und Forscher aus dem Ausland zu Einkommensteuer. Der Eingangssteuersatz wird auf Erleichterungen beim Zuzug. Mehr… 25% gesenkt und die Zahl der Tarifstufen von drei auf sechs erhöht. Bei Einkommen über EUR 1 Mio kommt – Der Kapitalertragsteuersatz wird für bestimmte Ein- befristet bis 2020 – ein Steuersatz von 55% zur Anwen- künfte aus Kapitalvermögen von 25% auf 27,5% erhöht. dung. Mehr… Zinseinkünfte unterliegen weiterhin dem 25 %- Steuersatz. Mehr… Grenzsteuer- Einkommen Künftig ist die steuerliche Behandlung einer Ausschüt- satz tung als Einlagenrückzahlung nur mehr nachrangig bis EUR 11.000 0% gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung über EUR 11.000 bis EUR 18.000 25% möglich. Solange daher von der Gesellschaft erwirt- über EUR 18.000 bis EUR 31.000 35% schaftete Gewinne vorhanden sind, müssen diese aus- über EUR 31.000 bis EUR 60.000 42% geschüttet werden, bevor eine Einlagenrückzahlung über EUR 60.000 bis EUR 90.000 48% möglich ist. Mehr… über EUR 90.000 bis EUR 1.000.000 50% über EUR 1.000.000 55% Bei Bauleistungen an Unternehmer wurde ein Ab- zugsverbot für Barzahlungen geschaffen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsab- Zur Bekämpfung von Lohnsteuermissbrauch wurde für setzbetrag integriert, welcher sich auf EUR 400 erhöht. die Bauwirtschaft eine Verpflichtung zur unbaren Der Kinderfreibetrag wird von derzeit EUR 220 auf Auszahlung von Arbeitslöhnen normiert. Mehr… EUR 440 verdoppelt und der gesplittete Kinderfreibetrag von EUR 132 auf EUR 300 angehoben. Die Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohn- raumschaffung und -sanierung) werden abgeschafft und Im Veranlagungsverfahren von Arbeitnehmern müssen sind deshalb nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 ab- bestimmte Sonderausgaben, wie beispielweise Beiträ- setzbar. ge an Kirchen oder Spenden, nicht mehr vom Steuer- pflichtigen selbst geltend gemacht werden, sondern Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie werden automatisch berücksichtigt. Mehr… entfallen. Durch vereinfachte Formulare wird für Kleinunterneh- Der PKW-Sachbezug wird angepasst. Es kommt zu mer die Abgabe der Einkommensteuererklärung erleich- einer Begünstigung schadstoffarmer KFZ iVm einer tert. Mehr… Steuerbefreiung elektrisch angetriebener Fahrzeuge. Mehr… Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter werden ausge- weitet. Unter anderem wird eine Lohnsteuerbefreiung Umsatzsteuer. Anhebung der 10% und 12% Umsatz- für Mitarbeiterrabatte geschaffen. Mehr… steuersätze auf 13% (Mehr…). Unter anderem davon betroffen sind die Hotellerie (Mehr…) und Kunst und Durch die Werbungskostenpauschale erhalten Expatria- Kultur (Mehr…). tes steuerliche Erleichterungen. Mehr… Bei Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von Verluste von Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern kön- Grundstücken wird die Normalwertregelung ange- nen in Zukunft – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbe- wandt. grenzt vorgetragen werden. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 3
Tax News Allgemeines und neue Gesetze Eine allgemeine Registrierkassenpflicht wurde ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000 je Betrieb ge- schaffen, sofern die Barumsätze dieses Betriebes EUR 7.500 im Jahr überschreiten. Die Registrierkassen sind mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulati- onen zu schützen. Mehr… Unternehmer haben bei empfangenen Barzahlungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Bele- gerteilungsverpflichtung. Unternehmern wird ein Vorsteuerabzug für KFZ ohne CO2-Ausstoß gewährt. Mehr… Immobilien. Es kommt zu wesentlichen Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien. Unter anderem wurde bei der Veräußerung von Grundstücken die Immobilien- ertragsteuer von 25% auf 30% angehoben und die Gebäudeabschreibung angepasst. Bei der Grunderwerbsteuer ist nicht mehr der Ein- heitswert, sondern der Grundstückswert Basis für die Berechnung der Steuer. Mehr… Zudem werden die grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbe- stände erweitert. Eine grunderwerbsteuerpflichtige An- teilsvereinigung liegt bereits dann vor, wenn 95% der Anteile in einer Hand vereinigt werden (anstatt wie bis- her erst bei 100%). Mehr… Umgründungen. Insbesondere durch die vorgenomme- nen Einschränkungen bei der steuerfreien Einlagenrück- zahlung und durch die Änderungen des Grunderwerbs- teuergesetzes waren auch Anpassungen im UmGrStG vorzunehmen. Mehr… Robert Rzeszut rrzeszut@deloitte.at © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 4
Tax News Allgemeines und neue Gesetze Steuerreform 2015/16: Leid und Freud‘ der Hoteliers – Registrierkassenpflicht Überblick. In unserem zweiten Teil unserer Artikelserie umprogrammiert werden, sodass den gesetzlichen An- beleuchten wir die Registrierkassenpflicht und sehen forderungen (manipulationssicher) auch ab nächstem daraus, dass eventuell bereits eine Registrierkasse im Jahr genüge getan wird. Ab 2017 müssen die Kassen- Einsatz ist (ohne dass Sie es gewusst haben). Eng ver- systeme außerdem kryptographische Signaturen verge- wandt mit der Registrierkassenpflicht sind die Einzelauf- ben, die dann auch auf den Gästebelegen aufscheinen zeichnungs- und die Belegerteilungspflicht, die wir eben- müssen. Die genauen technischen Anforderungen ab falls näher betrachten. 2017 werden noch mittels Verordnung festgelegt. Drei (neue) Pflichten: Einzelaufzeichnungen, Regist- Steuerliche Anreize. Sollte jedoch momentan noch kein rierkasse und Belegerteilung. Bisher bestand eine elektronisches Aufzeichnungssystem (wie dies auch ein Einzelaufzeichnungspflicht für alle Barein- und - Hotelprogramm ist) in Verwendung sein, ist eine Neuan- ausgänge erst ab einem Jahresumsatz von EUR schaffung erforderlich. Diese Aufwendungen genauso 150.000. Ab 2016 müssen jedoch alle (Beherber- wie Aufwendungen in Zusammenhang mit der Umrüs- gungs)Betriebe größenunabhängig jeden Barumsatz tung eines bestehenden Aufzeichnungssystems können einzeln aufzeichnen. Ein Einzelumsatz ist jeder Barzah- in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. lungseingang, also beispielsweise eine Zimmerrechnung Zusätzlich steht eine Prämie von EUR 200 pro neuem oder eine Tischabrechnung im Restaurant. Es reicht oder umgerüstetem Kassensystem zu. daher nicht aus, die gesamte Tageslosung in der Res- taurantkassa zu erfassen, es muss möglich sein, die Belegerteilungspflicht. Ab 2016 muss jeder barzah- einzelnen Tischabrechnungen nachzuweisen (zB mittels lende Gast (somit jeder Gast, der nicht überweist, siehe Tischbons). Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs- oben) einen Beleg erhalten. Der Gast ist verpflichtet den pflicht bestehen in der Beherbergungsbranche nicht! Beleg entgegenzunehmen. Sollte sich der Gast weigern, hat das für ihn jedoch keine Konsequenzen. Für den Registrierkassenpflicht. Ab EUR 15.000 Jahresumsatz Hotelier kann es jedoch unangenehm werden, sollte der sind alle Betriebe, die mehr als EUR 7.500 ihrer Umsät- Gast nach Abreise vor der Hoteltüre von der Finanzpoli- ze bar einnehmen, verpflichtet ihre Bareinnahmen mit- zei angehalten werden und keinen Beleg vorweisen tels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder können. sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen. Barumsätze sind neben Bargeld auch Umsät- Fazit. Alle Beherbergungsdienstleister haben aus- ze durch Kredit- und Bankomatkarten oder mittels ver- nahmslos ab 2016 Barumsätze einzeln zu erfassen. Ab gleichbarer elektronischer Zahlungsformen getätigte einem Jahresumsatz von EUR 15.000 und davon mehr Umsätze, sowie Umsätze durch den Erhalt von Bar- als EUR 7.500 bar eingenommen (gegenüber unbaren schecks, und vom Unternehmer ausgegebener und von Einnahmen wie Banküberweisungen) sind diese außer- ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, dem über ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Re- Geschenkmünzen und dergleichen. Sehr kleine Vermie- gistrierkasse) zu erfassen. Ein Hotelprogramm wird ter (bis zu einem Jahresumsatz von unter EUR 15.000) hierfür ausreichend sein (Voraussetzung: Manipulati- sind auch dann von der Registrierkassenpflicht ausge- onsschutz und noch weitere durch das BMF zu präzi- nommen, wenn der gesamte Jahresumsatz bar einge- sierende technische Anforderungen). Die Umrüstung nommen wird. oder Neuanschaffung kann zu 100% gewinnmindernd geltend gemacht werden, darüber hinaus wird eine Prä- Hotelprogramm? Sie haben ja schon eine Regist- mie gewährt. Zu den Bareinnahmen zählen auch Kredit- rierkasse! Vielfach wurde die mediale Darstellung der und Bankomatkartenumsätze sowie Gutscheine. Jeder Registrierkassenpflicht so verstanden, dass nun eine Gast hat ab 2016 einen Beleg über den bar gezahlten physische Kasse anzuschaffen ist, die beispielsweise Rechnungsbetrag zu bekommen. eine Kassarolle aus Papier bedruckt. Dies ist jedoch nicht erforderlich! Eine Registrierkasse im Sinne der Bundesabgabenordnung hat elektronisch zu sein. In der Birgit Breyner Hotellerie wird das somit meist ein Front Office Pro- bbreyner@deloitte.at gramm sein, also eine Software, die auf jedem Compu- ter installiert werden kann. Sehr viele Hotelbetriebe verwenden bereits Hotelprogramme für die Zimmerver- waltung, zur Erfassung der Zahlungseingänge und zum Rechnungsdruck. Es ist davon auszugehen, dass gän- gige Front Office Programme durch die Softwareanbieter © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 5
Tax News Internationales Steuerrecht BMF-Information zu internationalen Verständi- gungs- und Schiedsverfahren Überblick. Verständigungs- und Schiedsverfahren sol- werden. Entweder entscheiden sich die beteiligten Fi- len eine ansonsten drohende Doppelbesteuerung bei nanzverwaltungen für eine von der Stellungnahme ab- internationalen Sachverhalten verhindern. Eine BMF- weichende Vermeidung der Doppelbesteuerung oder die Information gibt Aufschluss über wesentliche Inhalte und Stellungnahme des beratenden Ausschusses gilt als Fristen für eine erfolgreiche Antragstellung. Schiedsspruch. Verständigungsverfahren. Generell ist zwischen Ver- Antragsbestandteile. Anträge auf Einleitung eines ständigungsverfahren und Schiedsverfahren wie auch Verständigungsverfahrens gem DBA bzw EU- zwischen Verfahren gem DBA und gem EU- Schiedsübereinkommens sind schriftlich an das BMF zu Schiedsübereinkommen zu unterscheiden. Während richten. Spezielle Formvorschriften sind nicht vorgese- einem Verständigungsverfahren gem DBA, unter der hen. Die BMF-Information führt typische Bestandteile an, Voraussetzung, dass die beteiligten Finanzverwaltungen welche in einem solchen Antrag enthalten sein sollen: zu keiner Einigung gekommen sind, ein Schiedsverfah- genaue Sachverhaltsdarstellung, ren nachfolgen kann, ist ein Schiedsverfahren bei dem Angabe des betroffenen Besteuerungszeitraums, Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem EU- Darlegung, warum die Besteuerung nicht dem Ab- Schiedsübereinkommen zwingend. Antragsvorausset- kommen entspricht bzw warum Doppelbesteuerung zung ist jedenfalls, dass eine abkommenswidrige (Dop- droht; bei einem Antrag gem EU-Schiedsüberein- pel)Besteuerung vorliegt oder droht. Wenngleich die kommens, warum die Besteuerung nicht dem Antragsfrist üblicherweise drei Jahre ab jenem Zeitpunkt Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, beträgt, in dem eine erste Mitteilung einer nicht dem geeignete Dokumentation (zB Steuerbescheide, Abkommensrecht entsprechenden Besteuerung erfolgt Betriebsprüfungsbericht), die für das Verständi- ist (zB in Form eines Steuerbescheids), kann es auch in gungsverfahren bedeutsam sein können, Einzelfällen – etwa im DBA mit Portugal oder Belgien, Angaben über anhängige Rechtsmittel. wo zwei Jahre vorgesehen sind – zu kürzeren Antrags- fristen kommen. Eine zügige Antragsstellung ist jeden- Hinsichtlich innerstaatlicher Rechtsmittel gilt, dass diese falls empfehlenswert. Ist das Verständigungsverfahren grundsätzlich parallel zu internationalen Verständigungs- einmal im Gange, kommt dem Steuerpflichtigen grund- und Schiedsverfahren ergriffen und fortgeführt werden sätzlich keine Parteienstellung zu. können. Jedoch ist darauf zu achten, dass der in einem Schiedsverfahren zu entscheidende Fall nicht zugleich EU-Schiedsübereinkommen. Das Verständigungs- und einem Gericht in Österreich zur Entscheidung vorliegt Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsüberein- oder bereits von einem lokalen Gericht entschieden kommen ist auf Gewinnberichtigungen zwischen ver- wurde. Laut BMF-Information müsste dann das Verfah- bundenen Unternehmen infolge von Verrechnungspreis- ren vor dem österreichischen Gericht (BFG, VwGH) konflikten beschränkt. Außerdem müssen die beteiligten zurückgezogen werden bzw darauf verzichtet werden. (Konzern)Unternehmen innerhalb der EU ansässig sein bzw muss es sich um Betriebsstätten innerhalb der EU Fazit. Die BMF-Information bietet wertvolle Hinweise ansässiger Unternehmen handeln. Weitere Besonder- zum Verfahrensablauf sowie zu Fristen und notwendi- heiten im Vergleich zum Verständigungsverfahren gem gen Bestandteilen für einen erfolgreichen Antrag. Ver- DBA sind, dass die Antragsfrist immer drei Jahre be- ständigungsverfahren sind trotz der oftmals langen Ver- trägt. Außerdem muss es - soweit keiner Einigung der fahrensdauer zu begrüßen, da sie Doppelbesteuerung Finanzverwaltungen innerhalb von grundsätzlich zwei verhindern. Zu erwarten ist außerdem, dass sich die Jahren nach Antragstellung vorliegt – zwingend zu einer BEPS-Diskussion zu Verständigungsverfahren (Action Entscheidung im Rahmen des Schiedsverfahrens kom- 14) positiv für die Steuerpflichtigen auswirkt. Bei Ver- men. Die Finanzverwaltungen sind nämlich dann dazu rechnungspreiskonflikten ist ein Antrag gem EU- verpflichtet, einen beratenden Ausschuss einzurichten Schiedsübereinkommen zu bevorzugen, da hier eine und dessen Stellungnahme einzuholen. Anders als wäh- Einigung der Finanzverwaltungen zwingend vorgesehen rend des Verständigungsverfahrens gem DBA hat der ist. Allgemein gilt es, den entsprechenden Antrag zeitge- Steuerpflichtige ein Recht auf Anhörung oder Vertretung recht und sorgfältig vorzubereiten. Professionelle Unter- vor dem beratenden Ausschuss. Nach maximal einem stützung ist dabei ebenfalls ratsam. weiteren Jahr – der beratende Ausschuss hat sechs Monate Zeit für die Ausarbeitung der Stellungnahme und die beteiligten Finanzverwaltungen haben weitere sechs Gerald Posautz Monate Zeit, sich basierend auf dieser Stellungnahme gposautz@deloitte.at zu einigen – muss die Doppelbesteuerung vermieden © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 6
Tax News Unternehmensbesteuerung VwGH zur Vereinbarkeit von Gruppen- trägereigenschaft und Liquidation Überblick. Der VwGH hat im Erkenntnis vom operativen Einkünften. Dem entgegen sieht § 19 KStG 26.11.2014, 2011/13/0008 verneint, dass eine Steuer- einen besonderen Besteuerungszeitraum vor, der vom gruppe nach § 9 KStG mit einer in Liquidation befindli- Ende des Wirtschaftsjahres vor Auflösung bis zur Been- chen Körperschaft als Gruppenträger gegründet werden digung der Abwicklung reicht. In diesem Zeitraum kann. kommt es zur Versilberung des gesamten Vermögens; realisierte Gewinne werden mit realisierten Verlusten Rechtslage / bisherige Meinung des BMF. In § 9 und verrechnet. Es kann zu einem, im österreichischen § 21 KStG ist nicht eindeutig geregelt, welche Auswir- Steuerrecht ansonsten nicht vorgesehenen, Verlustrück- kungen das Eintreten des Gruppenträgers oder eines trag kommen. In teleologischer Interpretation lehnt der Gruppenmitglieds in die Liquidationsbesteuerung auf die VwGH daher eine Vermischung der Besteuerungsre- Steuergruppe haben. Schon nach bisheriger Meinung gime des § 9 und § 19 KStG ab. Die nicht in Liquidation des BMF (KStR 2013 Rz 1061) können Körperschaften befindlichen Gruppenmitglieder würden ungerechtfertig- in Liquidation nicht in die Gruppe aufgenommen werden, ter Weise in den Genuss der steuerlichen Erleichterun- da die Mindestdauer von 3 Jahren nicht erfüllt werden gen der Liquidationsbesteuerung kommen. Eine Vermi- kann. Bei aufrechter Gruppenträgereigenschaft oder schung beider Besteuerungsregime würde daher sowohl Gruppenmitgliedschaft zu Beginn der Liquidation kam es Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung als auch der nur dann zu einer Beendigung oder einem Ausscheiden, Liquidationsbesteuerung widersprechen. Ob im Fall der wenn zum Zeitpunkt des Liquidationsbeginns feststand, Liquidation die Wirtschaftsjahre formal weiterlaufen, dass die Mindestdauer nicht erfüllt werden wird. Dies lässt der VwGH dahingestellt. war dann nicht der Fall, wenn bei Beginn der Liquidation die Mitgliedschaft zur Gruppe zumindest seit zwei vollen Fazit. Im Ergebnis erscheint das Erkenntnis des VwGH Wirtschaftsjahren bestand und die folgende Liquidation grundsätzlich sachgerecht und stimmt mit der bisherigen zumindest 12 volle Monate umfasste. Judikatur und herrschenden Meinung überein, die schon bisher in Liquidation befindlichen Gesellschaften den Sachverhalt. Die M GmbH und ihre 90%ige Tochterge- Beitritt zu oder das Gründen einer Steuergruppe versag- sellschaft stellten einen Antrag auf Feststellung einer te. Fragwürdig erscheint allerdings die Begründung: Unternehmensgruppe nach § 9 KStG. Zum Zeitpunkt § 9 Abs 3 KStG sieht als Voraussetzung der Gruppen- des Antrages war über das Vermögen der M GmbH der trägereigenschaft nur die unbeschränkte Steuerpflicht Konkurs eröffnet. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit vor. Die Liquidation nach § 19 beendet weder die unbe- der Begründung, dass das Erfüllen der Mindestbe- schränkte Steuerpflicht, noch beeinträchtigt sie die ge- standsdauer von drei Jahren ausgeschlossen sei, ab- forderte finanzielle Verbindung von mehr als 50%. Das gewiesen. Der steuerliche Einkommensermittlungszeit- Gesetz fordert keine spezielle Tätigkeit oder Betriebs- raum in Liquidation weiche vom normalen Besteue- fortführung durch den Gruppenträger. Die Argumentati- rungszeitraum ab. Eine periodengerechte Zurechnung on des VwGH, dass die beiden Besteuerungsregime des jeweils zwölf Monate umfassenden Jahresergebnis- nicht vereinbar seien überzeugt nicht und entfaltet in der ses des Gruppenmitglieds zum jeweiligen jahresweise Praxis weit reichende Konsequenzen. Aufgrund der ermittelten Einkommen des Gruppenträgers jenes Wirt- Entscheidungsbegründung müssten auch in Liquidation schaftsjahres, in das der Bilanzstichtag des Gruppen- tretende Gesellschaften, die sich zu diesem Zeitpunkt mitglieds falle, sei daher nicht möglich. Das BFG bestä- bereits in einer aufrechten Gruppe befinden, sofort aus- tigte die Ansicht der ersten Instanz und wies die Beru- scheiden bzw die Gruppe beendet werden. Ob dies fung, die sich darauf stützte, dass die gesetzlichen Vo- sachlich gerechtfertigt ist scheint zweifelhaft. Die tref- raussetzungen der Gruppenbildung vorliegen und auch fendere und auch zielführende Begründung wäre das in der Liquidation die Wirtschaftsjahre formal weiterlau- Versagen der Gruppenträgereigenschaft mit dem Argu- fen, ab. In Folge wurde Beschwerde an den VwGH er- ment des Nichterfüllens der dreijährigen Mindestbe- hoben. standsdauer. Entscheidung des VwGH. Der VwGH bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, kam allerdings zu einer ande- ren Begründung: Durch Verwendung des Begriffes „Ein- Clemens Prinz kommen“ in § 9 Abs 6 Z 1 KStG sei die Gruppenbesteu- cprinz@deloitte.at erung auf Gesellschaften ausgerichtet, die ein § 7 Abs 2 KStG entsprechendes Einkommen erzielen. Dabei handelt es sich um werbende Gesellschaften mit © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 7
Tax News Einkommensteuer Kapitalertragsteuer-Vorschreibung bei verdeckten Ausschüttungen Überblick. Das Bundesministerium für Finanzen hat am herangezogen werden, ein Heranziehen sei aber eine zu 30.3.2015 eine Information über die Änderung der bishe- begründende Ermessensentscheidung und in der Regel rigen Verwaltungspraxis bei der Vorschreibung der Kapi- nachrangig. Bei Vorliegen der allgemeinen Vorausset- talertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen veröf- zungen für einen Haftungsbescheid könne das Heran- fentlicht, der zufolge eine Direktvorschreibung der KESt ziehen der ausschüttenden Körperschaft sowohl zusätz- beim Empfänger zu erfolgen habe. Das BMF reagierte lich zur Vorschreibung an den Kapitalertragsempfänger, damit auf die aktuelle Judikatur des Bundesfinanzge- als auch anstatt der Vorschreibung an diesen erfolgen. richts. Entgegen dieser Ansicht hat der VwGH nunmehr jedoch in einem anderen Fall entschieden, dass es bei Rechtsansicht des VwGH. Der Verwaltungsgerichtshof Altfällen zulässig ist, die KESt primär der ausschütten- entschied in einem anderen Fall (28.5.2015, den Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorzuschrei- 2014/15/0046), dass die Vorgangsweise, die KESt pri- ben. Durch das (nunmehr im Nationalrat bereits be- mär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbe- schlossene) Steuerreformgesetz 2015/16 erfolgte scheid vorzuschreiben, zulässig ist. Im Geltungsbereich schließlich eine Klarstellung. des EStG gilt nämlich, dass die KESt grundsätzlich vom Abzugsverpflichteten abzuführen ist und der Empfänger Bisherige Rechtslage. Schuldner der Kapitalertrag- der Kapitalerträge nur ausnahmsweise in Anspruch steuer ist gemäß § 95 Abs 1 EStG der Empfänger der genommen werden kann. Sind die Voraussetzungen des Kapitalerträge während der Abzugsverpflichtete – die § 95 Abs 5 EStG (§ 95 Abs 4 EStG idgF) erfüllt (etwa bei ausschüttende Körperschaft – dem Bund für die Einbe- verdeckten Ausschüttungen), liegt es im Ermessen der haltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet. Auch Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Abzugsverpflich- in Fällen von verdeckten Ausschüttungen wäre die aus- teten geltend gemacht oder der Steuerschuldner direkt schüttende Körperschaft grundsätzlich abzugsverpflich- in Anspruch genommen wird. tet. Hat aber der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt, ist die KESt hingegen Änderungen durch das StRefG 2015/16. Eine gesetz- ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge liche Klarstellung erfolgte nunmehr durch die Änderung gemäß § 95 Abs 4 EStG vorzuschreiben. Der VwGH des § 95 Abs 4 Z 1 EStG gemäß Steuerreformgesetz beurteilte verdeckte Ausschüttungen in seinem Erkennt- 2015/16: Die KESt für verdeckte Gewinnausschüttungen nis 2008/15/0170 vom 29.3.2012, als klassischen An- soll demnach nur ausnahmsweise dem Empfänger der wendungsfall des § 95 Abs 4 EStG, da „[…] das Wesen Kapitalerträge direkt vorzuschreiben sein, wenn die verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin [besteht], Haftung der abzugsverpflichtenden Gesellschaft nicht die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht durchsetzbar (etwa nach Löschung der Gesellschaft) nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch oder nur erschwert durchsetzbar (etwa mangels Vermö- keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge gen zur Begleichung der Haftungsschuld oder bei insol- vorzunehmen.“ venter Gesellschaft) ist. Damit soll erreicht werden, dass primär jene Person in Anspruch genommen wird, welche Rechtsansicht des BFG und BMF-Information. Das der gesetzlichen Verpflichtung zur Kürzung der Kapital- Bundesfinanzgericht vertritt in seiner neueren Recht- erträge bzw zur Einbehaltung und Abfuhr der Steuerbe- sprechung RV/5100083/2013 vom 3.10.2014 die Auffas- träge nicht nachgekommen ist. sung, dass bei verdeckten Ausschüttungen aufgrund von § 95 Abs 4 EStG die KESt zwingend vorrangig dem Fazit. Mit der nunmehrigen gesetzlichen Klarstellung Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben ist. In werden Praxisfragen bei der Vorschreibung der KESt bei einem solchen Fall erübrige sich daher eine Ermessen- verdeckten Ausschüttungen gelöst und die Vorschrei- sprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme. bung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge nur Das BMF nahm dies zum Anlass eine Information zu ausnahmsweise als zulässig erachtet. Es gilt daher veröffentlichen, der zufolge die KESt bei verdeckten grundsätzlich – wie bisher – die primäre Haftung der Ausschüttungen direkt an den Empfänger der Kapitaler- abzugsverpflichtenden Gesellschaft gemäß § 95 Abs 1 träge (dh den Anteilsinhaber) vorzuschreiben sei. Eine EStG für die KESt von Gewinnausschüttungen. Ermessensbegründung sei nicht erforderlich, da die Vorschreibung zwingend vorrangig an den Empfänger der Kapitalerträge nach der Rechtsprechung des BFG Gideon Tenner zu erfolgen habe und nicht im Ermessen der Behörde gtenner@deloitte.at liege. Die ausschüttende Körperschaft könne zwar auch mittels Haftungsbescheid zur Haftung für die KESt © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 8
Tax News Einkommensteuer Steuerliche Folgen eines Depotübertrags Portalschließung. Die Ankündigung der Schließungen Erfolgt keine entsprechende Nachweisführung bzw wird eines Online Broker Portals wirft für viele Privatanleger der Informationsaustausch unterbunden so löst dies den steuerliche Fragen auf. KESt-Abzug kraft Veräußerungsfiktion aus. Erfolgt die Depotübertragung auf ein inländisches (Dritt-)Institut, Hintergrund. Seit Einführung der Vermögenszuwachs- wird dieses die (historischen) Anschaffungskosten nur besteuerung im April 2012 sind realisierte Wertsteige- insoweit übernehmen können, als die übertragende rungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Deriva- Stelle zur Meldung dieser Daten beauftragt wird. Ach- ten unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltedauer tung: Setzt die übernehmende (inländische) Stelle steuerpflichtig. Zur Durchsetzung des Besteuerungs- mangels Datenaustausch Pauschalwerte an, sind diese anspruchs hat der Gesetzgeber die Besteuerung in das grundsätzlich einer KESt-Endbesteuerung nicht zugäng- österreichische KESt-System integriert. KESt- lich. abzugspflichtig ist grundsätzlich die depotführende Stel- le im Inland. Altbestand. Bei Übertragung von sogenanntem „Altbe- stand“ (Anschaffung außerhalb des Anwendungszeit- Veräußerungsfiktion. Steuerpflichtig unter dem neuen raums des neuen KESt-Regimes) besteht eine Veräuße- KESt-Regime sind nicht nur tatsächliche Realisierungen rungsfiktion kraft Depotübertragung grundsätzlich nur für zB durch Verkauf, Einlösung oder Abschichtung. Viel- KESt-Zwecke und wirkt sich nur in eingeschränkten mehr fingiert das Gesetz unter dem Ziel eines möglichst Fällen aus (Stückzinsenabgrenzung). Eine Unterdrü- friktionsfreien Besteuerungssystems auch eine Realisie- ckung durch einschlägige Meldungen ist hier jedoch rung durch Veräußerung im Falle der Depotübertragung nicht möglich. Erfolgt die Depotübertragung auf ein in- (Entnahme und sonstiges Ausscheiden aus dem Depot) ländisches (Dritt-) Institut, wird dieses die Fortführung bzw im Wegzugsfall (Verlust des österreichischen Be- als Altbestand jedoch wiederum nur insoweit überneh- steuerungsrechts). Dies muss jedoch nicht notwendi- men können, als die übertragende Stelle zur Meldung gerweise auch (unmittelbar) zur Besteuerung führen. dieser Daten beauftragt wird. Das Gesetz sieht vielmehr ja nach Sachlage unter- schiedliche Möglichkeiten vor, eine (unmittelbare) Be- Ausländische depotführende Stelle. Abschließend steuerung kraft Veräußerungsfiktion zu vermeiden und noch die Frage nach einem alternativen Anbieter im stattdessen für steuerliche Zwecke historische Werte bis Ausland. Hier ist zu bedenken, dass – mit Ausnahme zur tatsächlichen Realisierung fortzuführen. von vergleichbaren Ergebnissen unter dem (zeitlich wohl begrenzten) Einflussbereich der Steuerabkommen mit Depotübertragung. Die Übertragung eines Inlandsde- Liechtenstein bzw Schweiz – weiterhin nur bei Administ- pots gilt grundsätzlich als Veräußerung und löst KESt- ration durch eine depotführende Stelle im Inland wie Pflicht aus, welche jedoch in zwei Fällen unterdrückt gehabt die Steueradministration mittels KESt-Abfuhr werden kann: erfolgen wird. Inhaberidentität. Die Übertragung innerhalb dersel- Fazit. Unter dem aktuellen KESt-Regime kann die De- ben depotführenden Stelle ist problemlos. Eine Über- potübertragung anlässlich der Portalschließung grund- tragung auf ein fremdes Institut im Inland bedingt die sätzlich eine Besteuerung tatsächlich noch nicht reali- Beauftragung des übertragenden Instituts zur Mel- sierter Kursgewinne bewirken. Hält sich der Anleger dung der relevanten Werte (Anschaffungskosten) an jedoch an die Vorgaben der depotführenden Stelle, wird das übernehmende Institut. Ist die übernehmende diese idR vermeidbar sein. Verkauft der Anleger den depotführende Stelle im Ausland, so bedingt dies die Bestand, löst dies (Neubestand vorausgesetzt) jeden- Beauftragung des übertragenden Instituts zur Mel- falls Kursgewinnbesteuerung aus. Gegebenfalls wird dung einschlägiger Daten an das zuständige öster- eine Verrechnung mit entsprechend erlittenen Verlusten reichische Finanzamt. erfolgen. Inhaberwechsel. Überträgt der Depotinhaber den Wertpapierbestand an eine andere Person, so kann der KESt-Abzug nur dann unterdrückt werden, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Notwendige Andreas Götz Voraussetzung ist des Weiteren die Nachweisfüh- agoetz@deloitte.at rung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit mittels geeig- neter Unterlagen (Schenkungsmeldung, Notariats- akt) an die übertragende Stelle bzw die Beauftra- gung der übertragenden Stelle dem zuständigen ös- terreichischen Finanzamt einschlägige Daten zu übermitteln. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 9
Tax News Fristen und Verfahren Feststellung über Abgabenhinterziehung für 10-jährige Verjährungsfrist Überblick. Für die bescheidmäßige Festsetzung von hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist Abgaben gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf ebenfalls zehn Jahre. Liegt keine Entscheidung im Fi- Jahren (§ 207 Abs 2 Satz 1 BAO). Seit Inkrafttreten des nanzstrafverfahren vor, hat die Abgabenbehörde als Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 besteht für hinterzo- Vorfrage zu beurteilen, ob hinterzogene Abgaben vorlie- gene Abgaben eine längere Verjährungsfrist von zehn gen oder nicht. Jahren (§ 207 Abs 2 Satz 2 BAO). Die zuständigen Abgabenbehörden müssen bei Sachverhalten, deren Erkenntnis des VwGH. Im gegenständlichen Verfahren Anfang der Verjährungsfrist länger als fünf Jahre her ist, hat der VwGH jene Bescheide für welche die fünfjährige differenzieren: Handelt es sich um hinterzogene Abga- Verjährungsfrist vor Beginn der Betriebsprüfung abge- ben, die noch verfolgt werden dürfen, oder handelt es laufen war, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verlet- sich um sonstige Abgaben, die bereits verjährt sind. zung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Gegenschrift argumentierte der UFS es lägen hinterzo- Sachverhalt. Die Abgabenpflichtige (GmbH) machte gene Abgaben vor. Dem entgegnete der VwGH, dass Rechts- und Beratungsaufwendungen für mehrere Jahre „die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeu- in den Körperschaftsteuererklärungen geltend. In der tige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige folgenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus- Rechts- und Beratungsaufwendungen nicht für die Ge- setzt“. Damit hat der VwGH ausgesprochen, dass die sellschaft, sondern für den Geschäftsführer getätigt Beweislast, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, bei der wurden. Daraufhin wurden das Körperschaftsteuerver- Finanzbehörde liegt bzw dies im Abgabenverfahren fahren (verdeckte Gewinnausschüttung) für die betref- festgestellt werden muss und nicht pauschal von hinter- fenden Jahre (Zeitraum von mehr als fünf Jahren) wie- zogenen Abgaben ausgegangen werden kann (VwGH der aufgenommen und neue Bescheide erlassen. Über- 26.11.2014, 2010/13/0075). dies wurde die Gesellschaft bescheidmäßig zur Haftung für die damit zusammenhängende Kapitalertragsteuer Fazit. Es bedarf eindeutiger, ausdrücklicher und nach- herangezogen. Davon waren auch Jahre betroffen, die prüfbarer bescheidmäßiger Feststellungen über die außerhalb der allgemeinen (kurzen) Verjährungsfrist Abgabenhinterziehung, damit die längere Verjährungs- lagen. Im Spruch bzw in der Begründung der jeweiligen frist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zur Anwendung kom- Bescheide wurden keine Feststellungen darüber getrof- men kann. fen, ob hinterzogene Abgaben vorliegen. Abgabenrechtliche Grundlagen. Die abgabenrechtli- che Festsetzungsverjährung beträgt gem § 207 Abs 2 Hubertus Seilern-Aspang BAO grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährung beginnt hseilernaspang@deloitte.at mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. So beginnt beispielsweise die Verjährung der ESt für das Jahr 2010 mit Ablauf des Jahres 2010 und endet mit Ende 2015. Werden innerhalb der Verjäh- rungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs – wie bspw Betriebsprüfungen – von den Abgabenbehörden unter- nommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gem § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. So würde im Beispiel eine 2015 zugestellte Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Frist bis Ende 2016 verlängern. Ist die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Setzung der Verlängerungshandlung (bspw Beginn der Betriebsprüfung) bereits abgelaufen, vermag diese die Verjährungsfrist nicht zu verlängern. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Bei © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 10
Tax News Umsatzsteuer und Zoll Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer Überblick. Nach dem Wortlaut der umsatzsteuerlichen wichtige Hinweise darüber geben, für wessen Unter- Vorschriften kann der Unternehmer die entrichtete oder nehmen die Gegenstände eingeführt wurden und wer auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatz- zum Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfü- steuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen ein- gungsmacht über die Waren innehatte. So bleibt bspw geführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dabei ist bei der Einfuhr eines Mietgegenstands die Verfügungs- es belanglos, auf welcher Rechtsgrundlage (Kaufge- macht grds beim Vermieter. Damit wären auch die Kos- schäft, Miete, Verbringung zur eigenen Verfügung für ten der Einfuhrware (Wert des Mietgegenstands) den Zwecke des Unternehmens, usw) die Einfuhr erfolgt ist. Ausgangsumsätzen des Vermieters (Einnahmen aus der Vermietung des Gegenstands) zuzurechnen. Ein Mieter Persönliche Abzugsberechtigung. Zum Vorsteuerab- hätte deshalb keinen Abzug aus der Einfuhrumsatzsteu- zug aus der Einfuhrumsatzsteuer ist derjenige Unter- er, selbst wenn er die Verzollung vornimmt und durch nehmer berechtigt, für dessen Unternehmen der Gegen- die Zollanmeldung Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer stand eingeführt worden ist. Entscheidend dabei ist, wer wird. Dasselbe gilt auch für Personen, die bei der Ein- zum Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfü- fuhr lediglich mitwirken aber selbst nicht die Verfü- gungsmacht über den eingeführten Gegenstand innehat- gungsmacht an den eingeführten Gegenständen erlan- te. Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt gen (bspw Spediteure, Leasingnehmer, Handelsvertre- haben, ohne über den Gegenstand zu verfügen (bspw ter, Zolldienstleister). Spediteure, Frachtführer, zollrechtliche Vertreter oder andere Dienstleister), sind daher auch dann nicht ab- zugsberechtigt, wenn diese aufgrund einer ordentlichen Zollanmeldung oder aufgrund einer Zollunregelmäßigkeit Eduard Kurz Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden sind. ekurz@deloitte.at Zusammenhang zwischen Einfuhrware und Unter- nehmenstätigkeit. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug ist, dass die Kosten für die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen des Steuerpflichtigen stehen oder zumindest zu den allgemeinen Aufwendun- gen des Steuerpflichtigen gehören und als solche in den Preis der von ihm gelieferten Gegenstände oder er- brachten Dienstleistungen eingehen. Entscheidung des VwGH. Dieser hat in seinem Er- kenntnis 2013/15/0238 vom 24.3.2015 erneut klarge- stellt, dass für den Vorsteuerabzug entscheidend ist, ob die eingeführten Gegenstände in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Aus- gangsumsätzen des Steuerpflichtigen stehen oder zu- mindest mit der unternehmerischen Tätigkeit des Steu- erpflichtigen verbunden sind. Ein Unternehmen, das lediglich Logistikleistungen erbringe, erwirbt nicht die eingeführten Gegenstände und hat daher nicht die dies- bezüglichen Kosten. Demzufolge darf ein Spediteur die von ihm für eingeführte Gegenstände entrichtete Ein- fuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Zum Vorsteuerabzug wäre in diesem Fall grds der Auftragge- ber des Spediteurs berechtigt. Praxishinweise. Für den Vorsteuerabzug ist es zwar unerheblich, ob die eingeführten Waren in Erfüllung eines Kaufvertrags oder auf der Grundlage eines ande- ren Rechtsgeschäfts eingeführt worden sind. Informatio- nen zur Rechtsgrundlage für die Einfuhr können jedoch © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 11
Tax News Verrechnungspreise Personalentsendungen im Konzern aus Verrechnungspreissicht Überblick. Personalentsendungen im Konzern sind Kostenbasis. Zu verrechnen sind alle direkten und heutzutage international üblich. Neben der korrekten indirekten Kosten, die mit der Personalgestellung in Abwicklung der komplexen Themen Lohnsteuer und Zusammenhang stehen. Diese beinhalten neben der Sozialversicherung auf Ebene der Arbeitnehmer ist auch fixen Vergütung des Mitarbeiters auch variable Bezüge auf eine fremdübliche Abgrenzung der Aufwendungen und Sonderzahlungen, Sachbezüge, Arbeitgeberbeiträ- auf Konzernebene zu achten. ge zur Sozialversicherung, Zuführung zu Personalrück- stellungen, Verwaltungskosten zur Betreuung des Mitar- Problemstellung. Bei der Festlegung eines fremdübli- beiters vor und während der Entsendung, weiters zB chen Verrechnungspreises ergeben sich insbesondere Lohnverrechnung, Reisekosten sowie etwaige Opportu- Fragen iZm der Höhe der zu verrechnenden Aufwen- nitätskosten des entsendenden Unternehmens, zB auf- dungen und ob ein Gewinnaufschlag anzusetzen ist. grund erhöhter Überstunden wegen Personalmangels. Dazu ist bereits im Vorfeld zu klären ob es sich a) um eine Personalgestellung oder eine Assistenzleistung Aufteilung des Personalaufwands. Der Anteil an der handelt, b) welche Kosten in die Kostenbasis miteinzu- ermittelten Kostenbasis, welcher von entsendender bzw beziehen sind und c) wer das Interesse an der Perso- aufnehmender Gesellschaft zu tragen ist, richtet sich nalentsendung hat. nach der Interessenslage an der Entsendung. Ist die Entsendung nur im Interesse der aufnehmenden Gesell- Gewinnaufschlag. Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines schaft gelegen, so ist der gesamte Aufwand von dieser Konzerns entsandt und dabei grenzüberschreitend tätig zu tragen. Hat jedoch das entsendende Unternehmen wird, ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Perso- ebenfalls ein Interesse daran – bspw wenn der Zweck nalgestellung oder vielmehr eine Assistenzleistung vor- (teilweise) in der Fortbildung des Mitarbeiters liegt – so liegt. Dies ist entscheidend für die Frage ob ein Ge- ist dies bei der Verrechnung anteilig zu berücksichtigen. winnaufschlag anzusetzen ist. Während Assistenzleis- Dies kann in Extremfällen so weit führen, dass der ge- tungen einen Leistungsaustausch zwischen den Gesell- samte Aufwand vom entsendenden Unternehmen zu schaften begründen und daher gemäß den allgemeinen tragen ist. Vorschriften für die konzerninterne Dienstleistungser- bringung mit Gewinnaufschlag zu verrechnen sind Fazit. Personalentsendungen sind nicht nur bei der (meist Kostenaufschlagsmethode), ist bei Personalge- Besteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers ein komple- stellung steuerlich gerade keine Dienstleistung gegeben, xes Thema, auch aus Verrechnungspreissicht sollte die man spricht vielmehr von einer Duldungsleistung. Daher Verrechnung bereits im Vorfeld vertraglich festgelegt wird von der Finanzverwaltung eher eine Verrechnung und dokumentiert werden. So können Nachversteuerun- ohne Gewinnaufschlag akzeptiert, jedoch ist darauf zu gen infolge des Aufgreifens durch die Betriebsprüfung achten, dass die gesamten direkt und indirekt mit der bestmöglich vermieden werden. Personalgestellung in Zusammenhang stehenden Kos- ten auf Vollkostenbasis an das aufnehmende Unter- nehmen verrechnet werden. Martin Bonner Personalgestellung vs Assistenzleistung. Indizien für mbonner@deloitte.at das Vorliegen einer Personalgestellung sind die Einglie- derung des Arbeitnehmers in den Betrieb des aufneh- menden Unternehmens sowie ein damit einhergehendes Weisungsrecht gegenüber diesem. Für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung übernimmt in diesem Fall das entsendende Unternehmen kein Risiko. Bei einer Assis- tenzleistung hingegen erbringt der entsandte Mitarbeiter im Auftrag des entsendenden Unternehmens eine Dienst- bzw Werkleistung. Dabei unterliegt der Arbeit- nehmer weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers und ist gerade nicht in die Organisation des aufnehmen- den Unternehmens eingebunden. Hier trägt der Leis- tungserbringer – wie für Dienst- und Werkverträge üblich – das Risiko für den Erfolg. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 12
Tax News Umsatzsteuer und Zoll Steuerreform 2015/16: Änderungen bei der Umsatzsteuer Überblick. Da ausgabenseitige Sparmaßnahmen und langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an der Kampf gegen den Steuerbetrug nicht ausreichen Unternehmer sowie Nichtunternehmer ausschließlich am werden, um die angekündigte „größte Steuerreform aller Empfängerort besteuert wird. Zeiten“ zu finanzieren, müssen auch die Fiskaleinnah- men erhöht werden. Einen wesentlichen Beitrag dazu Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge. Aufwendungen soll die teilweise Anhebung des reduzierten Umsatz- für Pkw ohne CO2 Ausstoß sind nun grundsätzlich zum steuersatzes von bisher 10 auf 13 % leisten. Aufgrund Vorsteuerabzug berechtigt (Hybridfahrzeuge fallen somit EU-rechtlicher Vorgaben wurde zugleich der bisher nicht unter diese Regelung). Hinsichtlich der Einkom- bestehende 12%ige Steuersatz für den Weinverkauf ab mensteuer bleibt die Angemessenheitsgrenze allerdings Hof abgeschafft. auch für reine Elektrofahrzeuge weiterhin zu beachten, sodass auch der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein Neuer Steuersatz 13 %. Dieser ist künftig auf folgende bzw entfallen kann. Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden: Einfuhr und die Lieferung von Tieren, Pflanzen, Führung Buchnachweis im Ausland. Besonders für Saatgut, Futtermitteln, organischen Düngemitteln ausländische Unternehmer interessant ist die Möglich- sowie Brennholz (für die genaue Abgrenzung siehe keit, den Buchnachweis für innergemeinschaftliche Lie- Anlage 2 zum UStG) ferungen ab 1.1.2016 im Ausland zu führen und aufzu- Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Brief- bewahren. Auf Verlangen der Finanzbehörde sind die marken und anderen Sammlungsstücken Bücher ins Inland zu bringen. Tierzucht und Anzucht von Pflanzen Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen (Hotelle- Fazit. Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Erhö- rie); Frühstück aber weiterhin 10% hung des Steuersatzes – je nach den individuellen Kon- künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen, sumgewohnheiten des Steuerpflichtigen – zu einer mehr Theater, Konzerte, Oper, Kino, Museen oder weniger spürbaren Mehrbelastung führen wird. Eintritte in Schwimmbäder, Tiergärten, Naturparks, Tierbesitzer sowie Theater-, Museums- und Opern- Zirkusvorstellungen freunde werden etwas tiefer in die Tasche greifen müs- sen, während Sportfans künftig günstiger davon kom- Inlandspersonenluftverkehr men werden. Die Gewährung des Vorsteuerabzuges für Jugendbetreuung Elektrofahrzeuge soll einen gewissen Beitrag zur Ökolo- Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %) gisierung des Steuersystems leisten. Gewisse Erspar- Eintritt zu Sportveranstaltungen (bisher 20 %) nisse lassen sich durch rechtzeitige Buchung und Be- zahlung des nächsten Urlaubes bzw Kulturabos errei- Inkrafttreten. Die Änderungen treten grundsätzlich mit chen. 1.1.2016 in Kraft. Übergangsregeln gibt es für die Hotel- lerie sowie für Theater-, Konzert-, Opern-, Museums-, Tier- und Naturparkbesuche. Hier gilt der 10%ige Steu- Astrid Kristof ersatz noch für Leistungen bis 1.5.2016 bzw zwischen akristof@deloitte.at dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, wenn bis zum 1.9.2015 gebucht und eine An- oder Vorauszahlung geleistet wird. Frühbucher könnten ihren Urlaub 2016 oder 2017 daher noch steuerschonend vor dem Sep- tember 2015 anzahlen. Weiterhin 10 % Umsatzsteuer ist zu entrichten ua bei der Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten, Bü- chern und Zeitschriften sowie Wohnungsmieten und bestimmten Restaurationsumsätzen. Vermietung von Beförderungsmitteln. Bei der lang- fristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer im Drittland lag bisher der Leistungs- ort in Österreich, wenn die Nutzung im Inland erfolgte. Diese Ausnahme fällt nun weg, sodass ab 1.1.2016 die © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 13
Tax News Payroll und Expatriates Sozialversicherung und Mobilität – zwischen- staatliche Regelungen bei Auslandseinsätzen (Teil 2) Überblick. Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen stellt verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für dessen Wohnmitgliedstaats haben, kommen die Rechtsvor- Arbeitgeber die Frage, welche sozialversicherungsrecht- schriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung. lichen Auswirkungen der geplante Einsatz nach sich zieht und ob der Arbeitnehmer weiter im österreichi- Ist ein Verbleib in der österreichischen Sozialversiche- schen SV-System versichert bleiben kann. Wie schon in rung bei einer Beschäftigung in zwei oder mehr Mitglied- unserem Beitrag vom 27.2.2015 ausgeführt, ist inner- staaten möglich, muss mittels Formular A1 die Bestäti- halb der EU die Verordnung 883/2004 zur Feststellung gung der Anwendung der österreichischen Rechtsvor- der Versicherungspflicht von maßgeblicher Bedeutung. schriften bei der zuständigen Gebietskrankenkasse Im Bereich „Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaa- beantragt werden. ten“ wurde die Verordnung 883/2004 durch die Verord- nung (EU) Nr 465/2012 geändert. Fazit. Bei einer geplanten Mehrfachbeschäftigung eines Arbeitnehmers innerhalb der EU sollte bereits vorab Grundprinzipien der EU Verordnung. Die EU Verord- überprüft werden, ob der Arbeitnehmer weiterhin im nung 883/2004 definiert das Prinzip der Einfachversiche- österreichischen Sozialversicherungssystem versichert rung. Für Personen, welche den Rechtsvorschriften bleiben kann. Ist dies der Fall, muss vor Beginn der dieser Verordnung unterliegen, kommen daher immer Mehrfachbeschäftigung das Formular A1 beantragt nur Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates werden. Scheidet der Mitarbeiter aus dem österreichi- zur Anwendung. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig ver- schen Sozialversicherungssystem aus, ist dieser beim schiedene Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zuständigen Mitgliedstaat zur Sozialversicherung anzu- ausgeübt werden. Zudem unterliegen Personen, die in melden. Fallen Wohnmitgliedstaat und Versicherungs- einem Mitgliedstaat beschäftigt sind bzw ihre Tätigkeit staat auseinander ist weiters zu klären, in welchem vor Ort ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mit- Staat Leistungen in Anspruch genommen werden kön- gliedstaates (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen vom nen. Mehr Das Thema Leistungsanspruch wird in einer Territorialitätsprinzip stellt die „Entsendung“ bzw. „Mehr- der nächsten Ausgabe unserer Tax News behandelt fachbeschäftigung“ dar. werden. Mehrfachbeschäftigung. Eine Person, die ihre Arbeit üblicherweise in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrich- tet, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften seines Michaela Burgstaller-Donner Wohnmitgliedstaats, wenn sie einen wesentlichen Teil mburgstallerdonner@deloitte.at (mehr als 25 %) ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat ausübt. Übt die Person jedoch keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus ist zunächst zu prüfen, Birgit Kohlhauser ob die Person ausschließlich für einen Arbeitgeber bkohlhauser@deloitte.at tätig wird – in diesem Fall ist sie im Sitzstaat des Ar- beitgebers sozialversicherungspflichtig. Ist die Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern be- schäftigt, die ihren Sitz in nur einem Mitgliedstaat haben, unterliegt die Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz haben. Ist die Person hingegen bei zwei oder mehr Arbeit- gebern beschäftigt, die ihre Sitze in zwei Mitglied- staaten haben, von denen einer der Wohnmitglied- staat ist, unterliegt diese Person den Rechtsvor- schriften des Mitgliedstaates, in dem das Unterneh- men außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz hat. Ist die Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern be- schäftigt, von denen mindestens zwei ihren Sitz in © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 14
Sie können auch lesen