Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht

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Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht
Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr 8/2015
Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht
Editorial                                                     Inhalt

                                                              Das bringt die Steuerreform 2015/16 ..................................... 3

                                                              Steuerreform 2015/16: Leid und Freud‘ der Hoteliers
Liebe Leser,                                                  – Registrierkassenpflicht........................................................ 5

obwohl uns der Wetterbericht noch vor kurzem weisma-          BMF-Information zu internationalen Verständigungs-
chen wollte, dass der Sommer „noch lange dauert“, stimmt      und Schiedsverfahren ............................................................ 6
dies leider nicht so ganz.                                    VwGH zur Vereinbarkeit von
                                                              Gruppenträgereigenschaft und Liquidation ............................ 7
Der 30.9. rückt unbarmherzig näher und damit auch die
letzte Möglichkeit, die Herabsetzung der Einkommensteu-       Kapitalertragsteuer-Vorschreibung bei verdeckten
er- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen 2015 beim          Ausschüttungen ..................................................................... 8
Finanzamt zu beantragen. Wieder einmal heißt es daher,
das laufende Budget zu prüfen und allenfalls noch rasch zu    Steuerliche Folgen eines Depotübertrags.............................. 9
handeln. Weiters sollte geprüft werden, ob aus der Veran-     Feststellung über Abgabenhinterziehung für
lagung 2014 eine Nachzahlung erwartet wird, denn ab           10-jährige Verjährungsfrist..................................................... 10
1.10. läuft die „Anspruchsverzinsung“ von 1,88%, welche
sich durch eine freiwillige Anzahlung vermeiden lässt.        Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der
                                                              Einfuhrumsatzsteuer .............................................................. 11
Ebenfalls bis 30.9. über Finanz-Online einzureichen sind
Anträge auf Vorsteuererstattung im EU-Ausland. Falls Ihre     Personalentsendungen im Konzern aus
Kapitalgesellschaft zum 31.12. bilanziert, ist die Offenle-   Verrechnungspreissicht ......................................................... 12
gung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch vorzuneh-
                                                              Steuerreform 2015/16: Änderungen bei der
men (um empfindliche und automatisch verhängte
                                                              Umsatzsteuer ........................................................................ 13
Zwangsstrafen zu vermeiden) und sind dem Finanzamt all-
fällige Umgründungen zu melden bzw anzuzeigen.                Sozialversicherung und Mobilität –
                                                              zwischenstaatliche Regelungen bei
Da die größte Steuerreform aller Zeiten (alias „Steuerre-     Auslandseinsätzen (Teil 2) .................................................... 14
form 2015/16“) nunmehr auch im Bundesgesetzblatt ver-
lautbart wurde, haben wir – neben weiteren spannenden         Steuertermine im September 2015 ........................................ 15
Beiträgen – für Sie auch eine Übersicht über die wesentli-
                                                              World Tax Advisor ................................................................. 15
chen steuerlichen Änderungen erstellt.
                                                              Veranstaltungshinweise ......................................................... 16
Einen guten Start nach der Urlaubssaison wünscht

Ihr

Georg Erdélyi

                                                                                          © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 2
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Das bringt die Steuerreform 2015/16

 Überblick. Am 14.8.2015 wurde das Steuerreformge-          Die Forschungsprämie wird von 10% auf 12% ange-
 setz 2015/16 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach-    hoben. Mehr…
 folgend dürfen wir einen Überblick über die wesentlichen
 Änderungen verschaffen:                                    Durch einen pauschalen Zuzugsfreibetrag kommt es
                                                            für Wissenschaftler und Forscher aus dem Ausland zu
 Einkommensteuer. Der Eingangssteuersatz wird auf           Erleichterungen beim Zuzug. Mehr…
 25% gesenkt und die Zahl der Tarifstufen von drei auf
 sechs erhöht. Bei Einkommen über EUR 1 Mio kommt –         Der Kapitalertragsteuersatz wird für bestimmte Ein-
 befristet bis 2020 – ein Steuersatz von 55% zur Anwen-     künfte aus Kapitalvermögen von 25% auf 27,5% erhöht.
 dung. Mehr…                                                Zinseinkünfte unterliegen weiterhin dem 25 %-
                                                            Steuersatz. Mehr…
                                         Grenzsteuer-
             Einkommen                                      Künftig ist die steuerliche Behandlung einer Ausschüt-
                                             satz
                                                            tung als Einlagenrückzahlung nur mehr nachrangig
 bis EUR 11.000                              0%
                                                            gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung
 über EUR 11.000 bis EUR 18.000              25%
                                                            möglich. Solange daher von der Gesellschaft erwirt-
 über EUR 18.000 bis EUR 31.000              35%            schaftete Gewinne vorhanden sind, müssen diese aus-
 über EUR 31.000 bis EUR 60.000              42%            geschüttet werden, bevor eine Einlagenrückzahlung
 über EUR 60.000 bis EUR 90.000              48%            möglich ist. Mehr…
 über EUR 90.000 bis EUR 1.000.000           50%
 über EUR 1.000.000                          55%            Bei Bauleistungen an Unternehmer wurde ein Ab-
                                                            zugsverbot für Barzahlungen geschaffen.

 Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsab-       Zur Bekämpfung von Lohnsteuermissbrauch wurde für
 setzbetrag integriert, welcher sich auf EUR 400 erhöht.    die Bauwirtschaft eine Verpflichtung zur unbaren
 Der Kinderfreibetrag wird von derzeit EUR 220 auf          Auszahlung von Arbeitslöhnen normiert. Mehr…
 EUR 440 verdoppelt und der gesplittete Kinderfreibetrag
 von EUR 132 auf EUR 300 angehoben.                         Die Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohn-
                                                            raumschaffung und -sanierung) werden abgeschafft und
 Im Veranlagungsverfahren von Arbeitnehmern müssen          sind deshalb nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 ab-
 bestimmte Sonderausgaben, wie beispielweise Beiträ-        setzbar.
 ge an Kirchen oder Spenden, nicht mehr vom Steuer-
 pflichtigen selbst geltend gemacht werden, sondern         Die Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie
 werden automatisch berücksichtigt. Mehr…                   entfallen.

 Durch vereinfachte Formulare wird für Kleinunterneh-       Der PKW-Sachbezug wird angepasst. Es kommt zu
 mer die Abgabe der Einkommensteuererklärung erleich-       einer Begünstigung schadstoffarmer KFZ iVm einer
 tert. Mehr…                                                Steuerbefreiung elektrisch angetriebener Fahrzeuge.
                                                            Mehr…
 Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter werden ausge-
 weitet. Unter anderem wird eine Lohnsteuerbefreiung        Umsatzsteuer. Anhebung der 10% und 12% Umsatz-
 für Mitarbeiterrabatte geschaffen. Mehr…                   steuersätze auf 13% (Mehr…). Unter anderem davon
                                                            betroffen sind die Hotellerie (Mehr…) und Kunst und
 Durch die Werbungskostenpauschale erhalten Expatria-       Kultur (Mehr…).
 tes steuerliche Erleichterungen. Mehr…
                                                            Bei Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von
 Verluste von Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern kön-             Grundstücken wird die Normalwertregelung ange-
 nen in Zukunft – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbe-     wandt.
 grenzt vorgetragen werden.

                                                                        © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 3
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Tax News
 Allgemeines und neue Gesetze

Eine allgemeine Registrierkassenpflicht wurde ab
einem Jahresumsatz von EUR 15.000 je Betrieb ge-
schaffen, sofern die Barumsätze dieses Betriebes EUR
7.500 im Jahr überschreiten. Die Registrierkassen sind
mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulati-
onen zu schützen. Mehr…

Unternehmer haben bei empfangenen Barzahlungen
aus Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Bele-
gerteilungsverpflichtung.

Unternehmern wird ein Vorsteuerabzug für KFZ ohne
CO2-Ausstoß gewährt. Mehr…

Immobilien. Es kommt zu wesentlichen Änderungen bei
der Besteuerung von Immobilien. Unter anderem wurde
bei der Veräußerung von Grundstücken die Immobilien-
ertragsteuer von 25% auf 30% angehoben und die
Gebäudeabschreibung angepasst.

Bei der Grunderwerbsteuer ist nicht mehr der Ein-
heitswert, sondern der Grundstückswert Basis für die
Berechnung der Steuer. Mehr…

Zudem werden die grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbe-
stände erweitert. Eine grunderwerbsteuerpflichtige An-
teilsvereinigung liegt bereits dann vor, wenn 95% der
Anteile in einer Hand vereinigt werden (anstatt wie bis-
her erst bei 100%). Mehr…

Umgründungen. Insbesondere durch die vorgenomme-
nen Einschränkungen bei der steuerfreien Einlagenrück-
zahlung und durch die Änderungen des Grunderwerbs-
teuergesetzes waren auch Anpassungen im UmGrStG
vorzunehmen. Mehr…

                 Robert Rzeszut
                 rrzeszut@deloitte.at

                                                           © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 4
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Steuerreform 2015/16: Leid und Freud‘ der
Hoteliers – Registrierkassenpflicht

 Überblick. In unserem zweiten Teil unserer Artikelserie     umprogrammiert werden, sodass den gesetzlichen An-
 beleuchten wir die Registrierkassenpflicht und sehen        forderungen (manipulationssicher) auch ab nächstem
 daraus, dass eventuell bereits eine Registrierkasse im      Jahr genüge getan wird. Ab 2017 müssen die Kassen-
 Einsatz ist (ohne dass Sie es gewusst haben). Eng ver-      systeme außerdem kryptographische Signaturen verge-
 wandt mit der Registrierkassenpflicht sind die Einzelauf-   ben, die dann auch auf den Gästebelegen aufscheinen
 zeichnungs- und die Belegerteilungspflicht, die wir eben-   müssen. Die genauen technischen Anforderungen ab
 falls näher betrachten.                                     2017 werden noch mittels Verordnung festgelegt.

 Drei (neue) Pflichten: Einzelaufzeichnungen, Regist-        Steuerliche Anreize. Sollte jedoch momentan noch kein
 rierkasse und Belegerteilung. Bisher bestand eine           elektronisches Aufzeichnungssystem (wie dies auch ein
 Einzelaufzeichnungspflicht für alle Barein- und -           Hotelprogramm ist) in Verwendung sein, ist eine Neuan-
 ausgänge erst ab einem Jahresumsatz von EUR                 schaffung erforderlich. Diese Aufwendungen genauso
 150.000. Ab 2016 müssen jedoch alle (Beherber-              wie Aufwendungen in Zusammenhang mit der Umrüs-
 gungs)Betriebe größenunabhängig jeden Barumsatz             tung eines bestehenden Aufzeichnungssystems können
 einzeln aufzeichnen. Ein Einzelumsatz ist jeder Barzah-     in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
 lungseingang, also beispielsweise eine Zimmerrechnung       Zusätzlich steht eine Prämie von EUR 200 pro neuem
 oder eine Tischabrechnung im Restaurant. Es reicht          oder umgerüstetem Kassensystem zu.
 daher nicht aus, die gesamte Tageslosung in der Res-
 taurantkassa zu erfassen, es muss möglich sein, die         Belegerteilungspflicht. Ab 2016 muss jeder barzah-
 einzelnen Tischabrechnungen nachzuweisen (zB mittels        lende Gast (somit jeder Gast, der nicht überweist, siehe
 Tischbons). Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungs-          oben) einen Beleg erhalten. Der Gast ist verpflichtet den
 pflicht bestehen in der Beherbergungsbranche nicht!         Beleg entgegenzunehmen. Sollte sich der Gast weigern,
                                                             hat das für ihn jedoch keine Konsequenzen. Für den
 Registrierkassenpflicht. Ab EUR 15.000 Jahresumsatz         Hotelier kann es jedoch unangenehm werden, sollte der
 sind alle Betriebe, die mehr als EUR 7.500 ihrer Umsät-     Gast nach Abreise vor der Hoteltüre von der Finanzpoli-
 ze bar einnehmen, verpflichtet ihre Bareinnahmen mit-       zei angehalten werden und keinen Beleg vorweisen
 tels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder      können.
 sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu
 erfassen. Barumsätze sind neben Bargeld auch Umsät-         Fazit. Alle Beherbergungsdienstleister haben aus-
 ze durch Kredit- und Bankomatkarten oder mittels ver-       nahmslos ab 2016 Barumsätze einzeln zu erfassen. Ab
 gleichbarer elektronischer Zahlungsformen getätigte         einem Jahresumsatz von EUR 15.000 und davon mehr
 Umsätze, sowie Umsätze durch den Erhalt von Bar-            als EUR 7.500 bar eingenommen (gegenüber unbaren
 schecks, und vom Unternehmer ausgegebener und von           Einnahmen wie Banküberweisungen) sind diese außer-
 ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons,          dem über ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Re-
 Geschenkmünzen und dergleichen. Sehr kleine Vermie-         gistrierkasse) zu erfassen. Ein Hotelprogramm wird
 ter (bis zu einem Jahresumsatz von unter EUR 15.000)        hierfür ausreichend sein (Voraussetzung: Manipulati-
 sind auch dann von der Registrierkassenpflicht ausge-       onsschutz und noch weitere durch das BMF zu präzi-
 nommen, wenn der gesamte Jahresumsatz bar einge-            sierende technische Anforderungen). Die Umrüstung
 nommen wird.                                                oder Neuanschaffung kann zu 100% gewinnmindernd
                                                             geltend gemacht werden, darüber hinaus wird eine Prä-
 Hotelprogramm? Sie haben ja schon eine Regist-              mie gewährt. Zu den Bareinnahmen zählen auch Kredit-
 rierkasse! Vielfach wurde die mediale Darstellung der       und Bankomatkartenumsätze sowie Gutscheine. Jeder
 Registrierkassenpflicht so verstanden, dass nun eine        Gast hat ab 2016 einen Beleg über den bar gezahlten
 physische Kasse anzuschaffen ist, die beispielsweise        Rechnungsbetrag zu bekommen.
 eine Kassarolle aus Papier bedruckt. Dies ist jedoch
 nicht erforderlich! Eine Registrierkasse im Sinne der
 Bundesabgabenordnung hat elektronisch zu sein. In der                         Birgit Breyner
 Hotellerie wird das somit meist ein Front Office Pro-                         bbreyner@deloitte.at
 gramm sein, also eine Software, die auf jedem Compu-
 ter installiert werden kann. Sehr viele Hotelbetriebe
 verwenden bereits Hotelprogramme für die Zimmerver-
 waltung, zur Erfassung der Zahlungseingänge und zum
 Rechnungsdruck. Es ist davon auszugehen, dass gän-
 gige Front Office Programme durch die Softwareanbieter

                                                                         © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 5
Tax News
Internationales Steuerrecht

BMF-Information zu internationalen Verständi-
gungs- und Schiedsverfahren
       Überblick. Verständigungs- und Schiedsverfahren sol-       werden. Entweder entscheiden sich die beteiligten Fi-
       len eine ansonsten drohende Doppelbesteuerung bei          nanzverwaltungen für eine von der Stellungnahme ab-
       internationalen Sachverhalten verhindern. Eine BMF-        weichende Vermeidung der Doppelbesteuerung oder die
       Information gibt Aufschluss über wesentliche Inhalte und   Stellungnahme des beratenden Ausschusses gilt als
       Fristen für eine erfolgreiche Antragstellung.              Schiedsspruch.

       Verständigungsverfahren. Generell ist zwischen Ver-        Antragsbestandteile. Anträge auf Einleitung eines
       ständigungsverfahren und Schiedsverfahren wie auch         Verständigungsverfahrens gem DBA bzw EU-
       zwischen Verfahren gem DBA und gem EU-                     Schiedsübereinkommens sind schriftlich an das BMF zu
       Schiedsübereinkommen zu unterscheiden. Während             richten. Spezielle Formvorschriften sind nicht vorgese-
       einem Verständigungsverfahren gem DBA, unter der           hen. Die BMF-Information führt typische Bestandteile an,
       Voraussetzung, dass die beteiligten Finanzverwaltungen     welche in einem solchen Antrag enthalten sein sollen:
       zu keiner Einigung gekommen sind, ein Schiedsverfah-        genaue Sachverhaltsdarstellung,
       ren nachfolgen kann, ist ein Schiedsverfahren bei dem       Angabe des betroffenen Besteuerungszeitraums,
       Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem EU-           Darlegung, warum die Besteuerung nicht dem Ab-
       Schiedsübereinkommen zwingend. Antragsvorausset-               kommen entspricht bzw warum Doppelbesteuerung
       zung ist jedenfalls, dass eine abkommenswidrige (Dop-          droht; bei einem Antrag gem EU-Schiedsüberein-
       pel)Besteuerung vorliegt oder droht. Wenngleich die            kommens, warum die Besteuerung nicht dem
       Antragsfrist üblicherweise drei Jahre ab jenem Zeitpunkt       Fremdvergleichsgrundsatz entspricht,
       beträgt, in dem eine erste Mitteilung einer nicht dem       geeignete Dokumentation (zB Steuerbescheide,
       Abkommensrecht entsprechenden Besteuerung erfolgt              Betriebsprüfungsbericht), die für das Verständi-
       ist (zB in Form eines Steuerbescheids), kann es auch in        gungsverfahren bedeutsam sein können,
       Einzelfällen – etwa im DBA mit Portugal oder Belgien,       Angaben über anhängige Rechtsmittel.
       wo zwei Jahre vorgesehen sind – zu kürzeren Antrags-
       fristen kommen. Eine zügige Antragsstellung ist jeden-     Hinsichtlich innerstaatlicher Rechtsmittel gilt, dass diese
       falls empfehlenswert. Ist das Verständigungsverfahren      grundsätzlich parallel zu internationalen Verständigungs-
       einmal im Gange, kommt dem Steuerpflichtigen grund-        und Schiedsverfahren ergriffen und fortgeführt werden
       sätzlich keine Parteienstellung zu.                        können. Jedoch ist darauf zu achten, dass der in einem
                                                                  Schiedsverfahren zu entscheidende Fall nicht zugleich
       EU-Schiedsübereinkommen. Das Verständigungs- und           einem Gericht in Österreich zur Entscheidung vorliegt
       Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsüberein-               oder bereits von einem lokalen Gericht entschieden
       kommen ist auf Gewinnberichtigungen zwischen ver-          wurde. Laut BMF-Information müsste dann das Verfah-
       bundenen Unternehmen infolge von Verrechnungspreis-        ren vor dem österreichischen Gericht (BFG, VwGH)
       konflikten beschränkt. Außerdem müssen die beteiligten     zurückgezogen werden bzw darauf verzichtet werden.
       (Konzern)Unternehmen innerhalb der EU ansässig sein
       bzw muss es sich um Betriebsstätten innerhalb der EU       Fazit. Die BMF-Information bietet wertvolle Hinweise
       ansässiger Unternehmen handeln. Weitere Besonder-          zum Verfahrensablauf sowie zu Fristen und notwendi-
       heiten im Vergleich zum Verständigungsverfahren gem        gen Bestandteilen für einen erfolgreichen Antrag. Ver-
       DBA sind, dass die Antragsfrist immer drei Jahre be-       ständigungsverfahren sind trotz der oftmals langen Ver-
       trägt. Außerdem muss es - soweit keiner Einigung der       fahrensdauer zu begrüßen, da sie Doppelbesteuerung
       Finanzverwaltungen innerhalb von grundsätzlich zwei        verhindern. Zu erwarten ist außerdem, dass sich die
       Jahren nach Antragstellung vorliegt – zwingend zu einer    BEPS-Diskussion zu Verständigungsverfahren (Action
       Entscheidung im Rahmen des Schiedsverfahrens kom-          14) positiv für die Steuerpflichtigen auswirkt. Bei Ver-
       men. Die Finanzverwaltungen sind nämlich dann dazu         rechnungspreiskonflikten ist ein Antrag gem EU-
       verpflichtet, einen beratenden Ausschuss einzurichten      Schiedsübereinkommen zu bevorzugen, da hier eine
       und dessen Stellungnahme einzuholen. Anders als wäh-       Einigung der Finanzverwaltungen zwingend vorgesehen
       rend des Verständigungsverfahrens gem DBA hat der          ist. Allgemein gilt es, den entsprechenden Antrag zeitge-
       Steuerpflichtige ein Recht auf Anhörung oder Vertretung    recht und sorgfältig vorzubereiten. Professionelle Unter-
       vor dem beratenden Ausschuss. Nach maximal einem           stützung ist dabei ebenfalls ratsam.
       weiteren Jahr – der beratende Ausschuss hat sechs
       Monate Zeit für die Ausarbeitung der Stellungnahme und
       die beteiligten Finanzverwaltungen haben weitere sechs                       Gerald Posautz
       Monate Zeit, sich basierend auf dieser Stellungnahme                         gposautz@deloitte.at
       zu einigen – muss die Doppelbesteuerung vermieden

                                                                                   © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 6
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                                                                                                       Unternehmensbesteuerung

VwGH zur Vereinbarkeit von Gruppen-
trägereigenschaft und Liquidation

 Überblick. Der VwGH hat im Erkenntnis vom                   operativen Einkünften. Dem entgegen sieht § 19 KStG
 26.11.2014, 2011/13/0008 verneint, dass eine Steuer-        einen besonderen Besteuerungszeitraum vor, der vom
 gruppe nach § 9 KStG mit einer in Liquidation befindli-     Ende des Wirtschaftsjahres vor Auflösung bis zur Been-
 chen Körperschaft als Gruppenträger gegründet werden        digung der Abwicklung reicht. In diesem Zeitraum
 kann.                                                       kommt es zur Versilberung des gesamten Vermögens;
                                                             realisierte Gewinne werden mit realisierten Verlusten
 Rechtslage / bisherige Meinung des BMF. In § 9 und          verrechnet. Es kann zu einem, im österreichischen
 § 21 KStG ist nicht eindeutig geregelt, welche Auswir-      Steuerrecht ansonsten nicht vorgesehenen, Verlustrück-
 kungen das Eintreten des Gruppenträgers oder eines          trag kommen. In teleologischer Interpretation lehnt der
 Gruppenmitglieds in die Liquidationsbesteuerung auf die     VwGH daher eine Vermischung der Besteuerungsre-
 Steuergruppe haben. Schon nach bisheriger Meinung           gime des § 9 und § 19 KStG ab. Die nicht in Liquidation
 des BMF (KStR 2013 Rz 1061) können Körperschaften           befindlichen Gruppenmitglieder würden ungerechtfertig-
 in Liquidation nicht in die Gruppe aufgenommen werden,      ter Weise in den Genuss der steuerlichen Erleichterun-
 da die Mindestdauer von 3 Jahren nicht erfüllt werden       gen der Liquidationsbesteuerung kommen. Eine Vermi-
 kann. Bei aufrechter Gruppenträgereigenschaft oder          schung beider Besteuerungsregime würde daher sowohl
 Gruppenmitgliedschaft zu Beginn der Liquidation kam es      Sinn und Zweck der Gruppenbesteuerung als auch der
 nur dann zu einer Beendigung oder einem Ausscheiden,        Liquidationsbesteuerung widersprechen. Ob im Fall der
 wenn zum Zeitpunkt des Liquidationsbeginns feststand,       Liquidation die Wirtschaftsjahre formal weiterlaufen,
 dass die Mindestdauer nicht erfüllt werden wird. Dies       lässt der VwGH dahingestellt.
 war dann nicht der Fall, wenn bei Beginn der Liquidation
 die Mitgliedschaft zur Gruppe zumindest seit zwei vollen    Fazit. Im Ergebnis erscheint das Erkenntnis des VwGH
 Wirtschaftsjahren bestand und die folgende Liquidation      grundsätzlich sachgerecht und stimmt mit der bisherigen
 zumindest 12 volle Monate umfasste.                         Judikatur und herrschenden Meinung überein, die schon
                                                             bisher in Liquidation befindlichen Gesellschaften den
 Sachverhalt. Die M GmbH und ihre 90%ige Tochterge-          Beitritt zu oder das Gründen einer Steuergruppe versag-
 sellschaft stellten einen Antrag auf Feststellung einer     te. Fragwürdig erscheint allerdings die Begründung:
 Unternehmensgruppe nach § 9 KStG. Zum Zeitpunkt             § 9 Abs 3 KStG sieht als Voraussetzung der Gruppen-
 des Antrages war über das Vermögen der M GmbH der           trägereigenschaft nur die unbeschränkte Steuerpflicht
 Konkurs eröffnet. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit        vor. Die Liquidation nach § 19 beendet weder die unbe-
 der Begründung, dass das Erfüllen der Mindestbe-            schränkte Steuerpflicht, noch beeinträchtigt sie die ge-
 standsdauer von drei Jahren ausgeschlossen sei, ab-         forderte finanzielle Verbindung von mehr als 50%. Das
 gewiesen. Der steuerliche Einkommensermittlungszeit-        Gesetz fordert keine spezielle Tätigkeit oder Betriebs-
 raum in Liquidation weiche vom normalen Besteue-            fortführung durch den Gruppenträger. Die Argumentati-
 rungszeitraum ab. Eine periodengerechte Zurechnung          on des VwGH, dass die beiden Besteuerungsregime
 des jeweils zwölf Monate umfassenden Jahresergebnis-        nicht vereinbar seien überzeugt nicht und entfaltet in der
 ses des Gruppenmitglieds zum jeweiligen jahresweise         Praxis weit reichende Konsequenzen. Aufgrund der
 ermittelten Einkommen des Gruppenträgers jenes Wirt-        Entscheidungsbegründung müssten auch in Liquidation
 schaftsjahres, in das der Bilanzstichtag des Gruppen-       tretende Gesellschaften, die sich zu diesem Zeitpunkt
 mitglieds falle, sei daher nicht möglich. Das BFG bestä-    bereits in einer aufrechten Gruppe befinden, sofort aus-
 tigte die Ansicht der ersten Instanz und wies die Beru-     scheiden bzw die Gruppe beendet werden. Ob dies
 fung, die sich darauf stützte, dass die gesetzlichen Vo-    sachlich gerechtfertigt ist scheint zweifelhaft. Die tref-
 raussetzungen der Gruppenbildung vorliegen und auch         fendere und auch zielführende Begründung wäre das
 in der Liquidation die Wirtschaftsjahre formal weiterlau-   Versagen der Gruppenträgereigenschaft mit dem Argu-
 fen, ab. In Folge wurde Beschwerde an den VwGH er-          ment des Nichterfüllens der dreijährigen Mindestbe-
 hoben.                                                      standsdauer.

 Entscheidung des VwGH. Der VwGH bestätigte die
 Ansicht der Vorinstanzen, kam allerdings zu einer ande-
 ren Begründung: Durch Verwendung des Begriffes „Ein-                          Clemens Prinz
 kommen“ in § 9 Abs 6 Z 1 KStG sei die Gruppenbesteu-                          cprinz@deloitte.at
 erung auf Gesellschaften ausgerichtet, die ein
 § 7 Abs 2 KStG entsprechendes Einkommen erzielen.
 Dabei handelt es sich um werbende Gesellschaften mit

                                                                             © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 7
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Einkommensteuer

Kapitalertragsteuer-Vorschreibung bei verdeckten
Ausschüttungen
    Überblick. Das Bundesministerium für Finanzen hat am       herangezogen werden, ein Heranziehen sei aber eine zu
    30.3.2015 eine Information über die Änderung der bishe-    begründende Ermessensentscheidung und in der Regel
    rigen Verwaltungspraxis bei der Vorschreibung der Kapi-    nachrangig. Bei Vorliegen der allgemeinen Vorausset-
    talertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen veröf-       zungen für einen Haftungsbescheid könne das Heran-
    fentlicht, der zufolge eine Direktvorschreibung der KESt   ziehen der ausschüttenden Körperschaft sowohl zusätz-
    beim Empfänger zu erfolgen habe. Das BMF reagierte         lich zur Vorschreibung an den Kapitalertragsempfänger,
    damit auf die aktuelle Judikatur des Bundesfinanzge-       als auch anstatt der Vorschreibung an diesen erfolgen.
    richts. Entgegen dieser Ansicht hat der VwGH nunmehr
    jedoch in einem anderen Fall entschieden, dass es bei      Rechtsansicht des VwGH. Der Verwaltungsgerichtshof
    Altfällen zulässig ist, die KESt primär der ausschütten-   entschied in einem anderen Fall (28.5.2015,
    den Gesellschaft mittels Haftungsbescheid vorzuschrei-     2014/15/0046), dass die Vorgangsweise, die KESt pri-
    ben. Durch das (nunmehr im Nationalrat bereits be-         mär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbe-
    schlossene) Steuerreformgesetz 2015/16 erfolgte            scheid vorzuschreiben, zulässig ist. Im Geltungsbereich
    schließlich eine Klarstellung.                             des EStG gilt nämlich, dass die KESt grundsätzlich vom
                                                               Abzugsverpflichteten abzuführen ist und der Empfänger
    Bisherige Rechtslage. Schuldner der Kapitalertrag-         der Kapitalerträge nur ausnahmsweise in Anspruch
    steuer ist gemäß § 95 Abs 1 EStG der Empfänger der         genommen werden kann. Sind die Voraussetzungen des
    Kapitalerträge während der Abzugsverpflichtete – die       § 95 Abs 5 EStG (§ 95 Abs 4 EStG idgF) erfüllt (etwa bei
    ausschüttende Körperschaft – dem Bund für die Einbe-       verdeckten Ausschüttungen), liegt es im Ermessen der
    haltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet. Auch    Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Abzugsverpflich-
    in Fällen von verdeckten Ausschüttungen wäre die aus-      teten geltend gemacht oder der Steuerschuldner direkt
    schüttende Körperschaft grundsätzlich abzugsverpflich-     in Anspruch genommen wird.
    tet. Hat aber der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge
    nicht vorschriftsmäßig gekürzt, ist die KESt hingegen      Änderungen durch das StRefG 2015/16. Eine gesetz-
    ausnahmsweise dem Empfänger der Kapitalerträge             liche Klarstellung erfolgte nunmehr durch die Änderung
    gemäß § 95 Abs 4 EStG vorzuschreiben. Der VwGH             des § 95 Abs 4 Z 1 EStG gemäß Steuerreformgesetz
    beurteilte verdeckte Ausschüttungen in seinem Erkennt-     2015/16: Die KESt für verdeckte Gewinnausschüttungen
    nis 2008/15/0170 vom 29.3.2012, als klassischen An-        soll demnach nur ausnahmsweise dem Empfänger der
    wendungsfall des § 95 Abs 4 EStG, da „[…] das Wesen        Kapitalerträge direkt vorzuschreiben sein, wenn die
    verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin [besteht],     Haftung der abzugsverpflichtenden Gesellschaft nicht
    die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter nicht    durchsetzbar (etwa nach Löschung der Gesellschaft)
    nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch        oder nur erschwert durchsetzbar (etwa mangels Vermö-
    keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge         gen zur Begleichung der Haftungsschuld oder bei insol-
    vorzunehmen.“                                              venter Gesellschaft) ist. Damit soll erreicht werden, dass
                                                               primär jene Person in Anspruch genommen wird, welche
    Rechtsansicht des BFG und BMF-Information. Das             der gesetzlichen Verpflichtung zur Kürzung der Kapital-
    Bundesfinanzgericht vertritt in seiner neueren Recht-      erträge bzw zur Einbehaltung und Abfuhr der Steuerbe-
    sprechung RV/5100083/2013 vom 3.10.2014 die Auffas-        träge nicht nachgekommen ist.
    sung, dass bei verdeckten Ausschüttungen aufgrund
    von § 95 Abs 4 EStG die KESt zwingend vorrangig dem        Fazit. Mit der nunmehrigen gesetzlichen Klarstellung
    Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben ist. In        werden Praxisfragen bei der Vorschreibung der KESt bei
    einem solchen Fall erübrige sich daher eine Ermessen-      verdeckten Ausschüttungen gelöst und die Vorschrei-
    sprüfung für dessen unmittelbare Inanspruchnahme.          bung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge nur
    Das BMF nahm dies zum Anlass eine Information zu           ausnahmsweise als zulässig erachtet. Es gilt daher
    veröffentlichen, der zufolge die KESt bei verdeckten       grundsätzlich – wie bisher – die primäre Haftung der
    Ausschüttungen direkt an den Empfänger der Kapitaler-      abzugsverpflichtenden Gesellschaft gemäß § 95 Abs 1
    träge (dh den Anteilsinhaber) vorzuschreiben sei. Eine     EStG für die KESt von Gewinnausschüttungen.
    Ermessensbegründung sei nicht erforderlich, da die
    Vorschreibung zwingend vorrangig an den Empfänger
    der Kapitalerträge nach der Rechtsprechung des BFG
                                                                                 Gideon Tenner
    zu erfolgen habe und nicht im Ermessen der Behörde
                                                                                 gtenner@deloitte.at
    liege. Die ausschüttende Körperschaft könne zwar auch
    mittels Haftungsbescheid zur Haftung für die KESt

                                                                                © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 8
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                                                                                                                    Einkommensteuer

Steuerliche Folgen eines Depotübertrags

  Portalschließung. Die Ankündigung der Schließungen           Erfolgt keine entsprechende Nachweisführung bzw wird
  eines Online Broker Portals wirft für viele Privatanleger    der Informationsaustausch unterbunden so löst dies den
  steuerliche Fragen auf.                                      KESt-Abzug kraft Veräußerungsfiktion aus. Erfolgt die
                                                               Depotübertragung auf ein inländisches (Dritt-)Institut,
  Hintergrund. Seit Einführung der Vermögenszuwachs-           wird dieses die (historischen) Anschaffungskosten nur
  besteuerung im April 2012 sind realisierte Wertsteige-       insoweit übernehmen können, als die übertragende
  rungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Deriva-         Stelle zur Meldung dieser Daten beauftragt wird. Ach-
  ten unabhängig von Beteiligungshöhe und Behaltedauer         tung: Setzt die übernehmende (inländische) Stelle
  steuerpflichtig. Zur Durchsetzung des Besteuerungs-          mangels Datenaustausch Pauschalwerte an, sind diese
  anspruchs hat der Gesetzgeber die Besteuerung in das         grundsätzlich einer KESt-Endbesteuerung nicht zugäng-
  österreichische KESt-System integriert. KESt-                lich.
  abzugspflichtig ist grundsätzlich die depotführende Stel-
  le im Inland.                                                Altbestand. Bei Übertragung von sogenanntem „Altbe-
                                                               stand“ (Anschaffung außerhalb des Anwendungszeit-
  Veräußerungsfiktion. Steuerpflichtig unter dem neuen         raums des neuen KESt-Regimes) besteht eine Veräuße-
  KESt-Regime sind nicht nur tatsächliche Realisierungen       rungsfiktion kraft Depotübertragung grundsätzlich nur für
  zB durch Verkauf, Einlösung oder Abschichtung. Viel-         KESt-Zwecke und wirkt sich nur in eingeschränkten
  mehr fingiert das Gesetz unter dem Ziel eines möglichst      Fällen aus (Stückzinsenabgrenzung). Eine Unterdrü-
  friktionsfreien Besteuerungssystems auch eine Realisie-      ckung durch einschlägige Meldungen ist hier jedoch
  rung durch Veräußerung im Falle der Depotübertragung         nicht möglich. Erfolgt die Depotübertragung auf ein in-
  (Entnahme und sonstiges Ausscheiden aus dem Depot)           ländisches (Dritt-) Institut, wird dieses die Fortführung
  bzw im Wegzugsfall (Verlust des österreichischen Be-         als Altbestand jedoch wiederum nur insoweit überneh-
  steuerungsrechts). Dies muss jedoch nicht notwendi-          men können, als die übertragende Stelle zur Meldung
  gerweise auch (unmittelbar) zur Besteuerung führen.          dieser Daten beauftragt wird.
  Das Gesetz sieht vielmehr ja nach Sachlage unter-
  schiedliche Möglichkeiten vor, eine (unmittelbare) Be-       Ausländische depotführende Stelle. Abschließend
  steuerung kraft Veräußerungsfiktion zu vermeiden und         noch die Frage nach einem alternativen Anbieter im
  stattdessen für steuerliche Zwecke historische Werte bis     Ausland. Hier ist zu bedenken, dass – mit Ausnahme
  zur tatsächlichen Realisierung fortzuführen.                 von vergleichbaren Ergebnissen unter dem (zeitlich wohl
                                                               begrenzten) Einflussbereich der Steuerabkommen mit
  Depotübertragung. Die Übertragung eines Inlandsde-           Liechtenstein bzw Schweiz – weiterhin nur bei Administ-
  pots gilt grundsätzlich als Veräußerung und löst KESt-       ration durch eine depotführende Stelle im Inland wie
  Pflicht aus, welche jedoch in zwei Fällen unterdrückt        gehabt die Steueradministration mittels KESt-Abfuhr
  werden kann:                                                 erfolgen wird.
   Inhaberidentität. Die Übertragung innerhalb dersel-
                                                               Fazit. Unter dem aktuellen KESt-Regime kann die De-
      ben depotführenden Stelle ist problemlos. Eine Über-
                                                               potübertragung anlässlich der Portalschließung grund-
      tragung auf ein fremdes Institut im Inland bedingt die
                                                               sätzlich eine Besteuerung tatsächlich noch nicht reali-
      Beauftragung des übertragenden Instituts zur Mel-
                                                               sierter Kursgewinne bewirken. Hält sich der Anleger
      dung der relevanten Werte (Anschaffungskosten) an
                                                               jedoch an die Vorgaben der depotführenden Stelle, wird
      das übernehmende Institut. Ist die übernehmende
                                                               diese idR vermeidbar sein. Verkauft der Anleger den
      depotführende Stelle im Ausland, so bedingt dies die
                                                               Bestand, löst dies (Neubestand vorausgesetzt) jeden-
      Beauftragung des übertragenden Instituts zur Mel-
                                                               falls Kursgewinnbesteuerung aus. Gegebenfalls wird
      dung einschlägiger Daten an das zuständige öster-
                                                               eine Verrechnung mit entsprechend erlittenen Verlusten
      reichische Finanzamt.
                                                               erfolgen.
      Inhaberwechsel. Überträgt der Depotinhaber den
      Wertpapierbestand an eine andere Person, so kann
      der KESt-Abzug nur dann unterdrückt werden, wenn
      die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Notwendige                         Andreas Götz
      Voraussetzung ist des Weiteren die Nachweisfüh-                           agoetz@deloitte.at
      rung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit mittels geeig-
      neter Unterlagen (Schenkungsmeldung, Notariats-
      akt) an die übertragende Stelle bzw die Beauftra-
      gung der übertragenden Stelle dem zuständigen ös-
      terreichischen Finanzamt einschlägige Daten zu
      übermitteln.

                                                                               © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 9
Tax News
Fristen und Verfahren

Feststellung über Abgabenhinterziehung für
10-jährige Verjährungsfrist
     Überblick. Für die bescheidmäßige Festsetzung von            hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist
     Abgaben gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf    ebenfalls zehn Jahre. Liegt keine Entscheidung im Fi-
     Jahren (§ 207 Abs 2 Satz 1 BAO). Seit Inkrafttreten des      nanzstrafverfahren vor, hat die Abgabenbehörde als
     Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 besteht für hinterzo-          Vorfrage zu beurteilen, ob hinterzogene Abgaben vorlie-
     gene Abgaben eine längere Verjährungsfrist von zehn          gen oder nicht.
     Jahren (§ 207 Abs 2 Satz 2 BAO). Die zuständigen
     Abgabenbehörden müssen bei Sachverhalten, deren              Erkenntnis des VwGH. Im gegenständlichen Verfahren
     Anfang der Verjährungsfrist länger als fünf Jahre her ist,   hat der VwGH jene Bescheide für welche die fünfjährige
     differenzieren: Handelt es sich um hinterzogene Abga-        Verjährungsfrist vor Beginn der Betriebsprüfung abge-
     ben, die noch verfolgt werden dürfen, oder handelt es        laufen war, wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verlet-
     sich um sonstige Abgaben, die bereits verjährt sind.         zung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der
                                                                  Gegenschrift argumentierte der UFS es lägen hinterzo-
     Sachverhalt. Die Abgabenpflichtige (GmbH) machte             gene Abgaben vor. Dem entgegnete der VwGH, dass
     Rechts- und Beratungsaufwendungen für mehrere Jahre          „die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, eindeu-
     in den Körperschaftsteuererklärungen geltend. In der         tige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige
     folgenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die       Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus-
     Rechts- und Beratungsaufwendungen nicht für die Ge-          setzt“. Damit hat der VwGH ausgesprochen, dass die
     sellschaft, sondern für den Geschäftsführer getätigt         Beweislast, ob hinterzogene Abgaben vorliegen, bei der
     wurden. Daraufhin wurden das Körperschaftsteuerver-          Finanzbehörde liegt bzw dies im Abgabenverfahren
     fahren (verdeckte Gewinnausschüttung) für die betref-        festgestellt werden muss und nicht pauschal von hinter-
     fenden Jahre (Zeitraum von mehr als fünf Jahren) wie-        zogenen Abgaben ausgegangen werden kann (VwGH
     der aufgenommen und neue Bescheide erlassen. Über-           26.11.2014, 2010/13/0075).
     dies wurde die Gesellschaft bescheidmäßig zur Haftung
     für die damit zusammenhängende Kapitalertragsteuer           Fazit. Es bedarf eindeutiger, ausdrücklicher und nach-
     herangezogen. Davon waren auch Jahre betroffen, die          prüfbarer bescheidmäßiger Feststellungen über die
     außerhalb der allgemeinen (kurzen) Verjährungsfrist          Abgabenhinterziehung, damit die längere Verjährungs-
     lagen. Im Spruch bzw in der Begründung der jeweiligen        frist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO zur Anwendung kom-
     Bescheide wurden keine Feststellungen darüber getrof-        men kann.
     fen, ob hinterzogene Abgaben vorliegen.

     Abgabenrechtliche Grundlagen. Die abgabenrechtli-
     che Festsetzungsverjährung beträgt gem § 207 Abs 2                            Hubertus Seilern-Aspang
     BAO grundsätzlich fünf Jahre. Die Verjährung beginnt                          hseilernaspang@deloitte.at
     mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
     entstanden ist. So beginnt beispielsweise die Verjährung
     der ESt für das Jahr 2010 mit Ablauf des Jahres 2010
     und endet mit Ende 2015. Werden innerhalb der Verjäh-
     rungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur
     Geltendmachung des Abgabenanspruchs – wie bspw
     Betriebsprüfungen – von den Abgabenbehörden unter-
     nommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gem
     § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist
     verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn solche
     Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden,
     bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
     So würde im Beispiel eine 2015 zugestellte Aufforderung
     zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung die Frist
     bis Ende 2016 verlängern. Ist die Verjährungsfrist im
     Zeitpunkt der Setzung der Verlängerungshandlung
     (bspw Beginn der Betriebsprüfung) bereits abgelaufen,
     vermag diese die Verjährungsfrist nicht zu verlängern.
     Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre. Bei

                                                                                  © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 10
Tax News
                                                                                                            Umsatzsteuer und Zoll

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus der
Einfuhrumsatzsteuer
 Überblick. Nach dem Wortlaut der umsatzsteuerlichen        wichtige Hinweise darüber geben, für wessen Unter-
 Vorschriften kann der Unternehmer die entrichtete oder     nehmen die Gegenstände eingeführt wurden und wer
 auf dem Finanzamtskonto verbuchte Einfuhrumsatz-           zum Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfü-
 steuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen ein-      gungsmacht über die Waren innehatte. So bleibt bspw
 geführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dabei ist     bei der Einfuhr eines Mietgegenstands die Verfügungs-
 es belanglos, auf welcher Rechtsgrundlage (Kaufge-         macht grds beim Vermieter. Damit wären auch die Kos-
 schäft, Miete, Verbringung zur eigenen Verfügung für       ten der Einfuhrware (Wert des Mietgegenstands) den
 Zwecke des Unternehmens, usw) die Einfuhr erfolgt ist.     Ausgangsumsätzen des Vermieters (Einnahmen aus der
                                                            Vermietung des Gegenstands) zuzurechnen. Ein Mieter
 Persönliche Abzugsberechtigung. Zum Vorsteuerab-           hätte deshalb keinen Abzug aus der Einfuhrumsatzsteu-
 zug aus der Einfuhrumsatzsteuer ist derjenige Unter-       er, selbst wenn er die Verzollung vornimmt und durch
 nehmer berechtigt, für dessen Unternehmen der Gegen-       die Zollanmeldung Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
 stand eingeführt worden ist. Entscheidend dabei ist, wer   wird. Dasselbe gilt auch für Personen, die bei der Ein-
 zum Zeitpunkt der Einfuhr die umsatzsteuerliche Verfü-     fuhr lediglich mitwirken aber selbst nicht die Verfü-
 gungsmacht über den eingeführten Gegenstand innehat-       gungsmacht an den eingeführten Gegenständen erlan-
 te. Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt     gen (bspw Spediteure, Leasingnehmer, Handelsvertre-
 haben, ohne über den Gegenstand zu verfügen (bspw          ter, Zolldienstleister).
 Spediteure, Frachtführer, zollrechtliche Vertreter oder
 andere Dienstleister), sind daher auch dann nicht ab-
 zugsberechtigt, wenn diese aufgrund einer ordentlichen
 Zollanmeldung oder aufgrund einer Zollunregelmäßigkeit                      Eduard Kurz
 Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden sind.                            ekurz@deloitte.at

 Zusammenhang zwischen Einfuhrware und Unter-
 nehmenstätigkeit. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug
 ist, dass die Kosten für die eingeführten Gegenstände in
 einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit
 bestimmten Ausgangsumsätzen des Steuerpflichtigen
 stehen oder zumindest zu den allgemeinen Aufwendun-
 gen des Steuerpflichtigen gehören und als solche in den
 Preis der von ihm gelieferten Gegenstände oder er-
 brachten Dienstleistungen eingehen.

 Entscheidung des VwGH. Dieser hat in seinem Er-
 kenntnis 2013/15/0238 vom 24.3.2015 erneut klarge-
 stellt, dass für den Vorsteuerabzug entscheidend ist, ob
 die eingeführten Gegenstände in einem direkten und
 unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Aus-
 gangsumsätzen des Steuerpflichtigen stehen oder zu-
 mindest mit der unternehmerischen Tätigkeit des Steu-
 erpflichtigen verbunden sind. Ein Unternehmen, das
 lediglich Logistikleistungen erbringe, erwirbt nicht die
 eingeführten Gegenstände und hat daher nicht die dies-
 bezüglichen Kosten. Demzufolge darf ein Spediteur die
 von ihm für eingeführte Gegenstände entrichtete Ein-
 fuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Zum
 Vorsteuerabzug wäre in diesem Fall grds der Auftragge-
 ber des Spediteurs berechtigt.

 Praxishinweise. Für den Vorsteuerabzug ist es zwar
 unerheblich, ob die eingeführten Waren in Erfüllung
 eines Kaufvertrags oder auf der Grundlage eines ande-
 ren Rechtsgeschäfts eingeführt worden sind. Informatio-
 nen zur Rechtsgrundlage für die Einfuhr können jedoch

                                                                           © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 11
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Verrechnungspreise

         Personalentsendungen im Konzern aus
         Verrechnungspreissicht

           Überblick. Personalentsendungen im Konzern sind            Kostenbasis. Zu verrechnen sind alle direkten und
           heutzutage international üblich. Neben der korrekten       indirekten Kosten, die mit der Personalgestellung in
           Abwicklung der komplexen Themen Lohnsteuer und             Zusammenhang stehen. Diese beinhalten neben der
           Sozialversicherung auf Ebene der Arbeitnehmer ist auch     fixen Vergütung des Mitarbeiters auch variable Bezüge
           auf eine fremdübliche Abgrenzung der Aufwendungen          und Sonderzahlungen, Sachbezüge, Arbeitgeberbeiträ-
           auf Konzernebene zu achten.                                ge zur Sozialversicherung, Zuführung zu Personalrück-
                                                                      stellungen, Verwaltungskosten zur Betreuung des Mitar-
           Problemstellung. Bei der Festlegung eines fremdübli-       beiters vor und während der Entsendung, weiters zB
           chen Verrechnungspreises ergeben sich insbesondere         Lohnverrechnung, Reisekosten sowie etwaige Opportu-
           Fragen iZm der Höhe der zu verrechnenden Aufwen-           nitätskosten des entsendenden Unternehmens, zB auf-
           dungen und ob ein Gewinnaufschlag anzusetzen ist.          grund erhöhter Überstunden wegen Personalmangels.
           Dazu ist bereits im Vorfeld zu klären ob es sich a) um
           eine Personalgestellung oder eine Assistenzleistung        Aufteilung des Personalaufwands. Der Anteil an der
           handelt, b) welche Kosten in die Kostenbasis miteinzu-     ermittelten Kostenbasis, welcher von entsendender bzw
           beziehen sind und c) wer das Interesse an der Perso-       aufnehmender Gesellschaft zu tragen ist, richtet sich
           nalentsendung hat.                                         nach der Interessenslage an der Entsendung. Ist die
                                                                      Entsendung nur im Interesse der aufnehmenden Gesell-
           Gewinnaufschlag. Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines      schaft gelegen, so ist der gesamte Aufwand von dieser
           Konzerns entsandt und dabei grenzüberschreitend tätig      zu tragen. Hat jedoch das entsendende Unternehmen
           wird, ist zunächst zu prüfen, ob tatsächlich eine Perso-   ebenfalls ein Interesse daran – bspw wenn der Zweck
           nalgestellung oder vielmehr eine Assistenzleistung vor-    (teilweise) in der Fortbildung des Mitarbeiters liegt – so
           liegt. Dies ist entscheidend für die Frage ob ein Ge-      ist dies bei der Verrechnung anteilig zu berücksichtigen.
           winnaufschlag anzusetzen ist. Während Assistenzleis-       Dies kann in Extremfällen so weit führen, dass der ge-
           tungen einen Leistungsaustausch zwischen den Gesell-       samte Aufwand vom entsendenden Unternehmen zu
           schaften begründen und daher gemäß den allgemeinen         tragen ist.
           Vorschriften für die konzerninterne Dienstleistungser-
           bringung mit Gewinnaufschlag zu verrechnen sind            Fazit. Personalentsendungen sind nicht nur bei der
           (meist Kostenaufschlagsmethode), ist bei Personalge-       Besteuerung auf Ebene des Arbeitnehmers ein komple-
           stellung steuerlich gerade keine Dienstleistung gegeben,   xes Thema, auch aus Verrechnungspreissicht sollte die
           man spricht vielmehr von einer Duldungsleistung. Daher     Verrechnung bereits im Vorfeld vertraglich festgelegt
           wird von der Finanzverwaltung eher eine Verrechnung        und dokumentiert werden. So können Nachversteuerun-
           ohne Gewinnaufschlag akzeptiert, jedoch ist darauf zu      gen infolge des Aufgreifens durch die Betriebsprüfung
           achten, dass die gesamten direkt und indirekt mit der      bestmöglich vermieden werden.
           Personalgestellung in Zusammenhang stehenden Kos-
           ten auf Vollkostenbasis an das aufnehmende Unter-
           nehmen verrechnet werden.
                                                                                        Martin Bonner
           Personalgestellung vs Assistenzleistung. Indizien für                        mbonner@deloitte.at
           das Vorliegen einer Personalgestellung sind die Einglie-
           derung des Arbeitnehmers in den Betrieb des aufneh-
           menden Unternehmens sowie ein damit einhergehendes
           Weisungsrecht gegenüber diesem. Für die tatsächlich
           erbrachte Arbeitsleistung übernimmt in diesem Fall das
           entsendende Unternehmen kein Risiko. Bei einer Assis-
           tenzleistung hingegen erbringt der entsandte Mitarbeiter
           im Auftrag des entsendenden Unternehmens eine
           Dienst- bzw Werkleistung. Dabei unterliegt der Arbeit-
           nehmer weiterhin den Weisungen seines Arbeitgebers
           und ist gerade nicht in die Organisation des aufnehmen-
           den Unternehmens eingebunden. Hier trägt der Leis-
           tungserbringer – wie für Dienst- und Werkverträge üblich
           – das Risiko für den Erfolg.

                                                                                 © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 12
Tax News
                                                                                                             Umsatzsteuer und Zoll

Steuerreform 2015/16: Änderungen bei der
Umsatzsteuer
Überblick. Da ausgabenseitige Sparmaßnahmen und             langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an
der Kampf gegen den Steuerbetrug nicht ausreichen           Unternehmer sowie Nichtunternehmer ausschließlich am
werden, um die angekündigte „größte Steuerreform aller      Empfängerort besteuert wird.
Zeiten“ zu finanzieren, müssen auch die Fiskaleinnah-
men erhöht werden. Einen wesentlichen Beitrag dazu          Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge. Aufwendungen
soll die teilweise Anhebung des reduzierten Umsatz-         für Pkw ohne CO2 Ausstoß sind nun grundsätzlich zum
steuersatzes von bisher 10 auf 13 % leisten. Aufgrund       Vorsteuerabzug berechtigt (Hybridfahrzeuge fallen somit
EU-rechtlicher Vorgaben wurde zugleich der bisher           nicht unter diese Regelung). Hinsichtlich der Einkom-
bestehende 12%ige Steuersatz für den Weinverkauf ab         mensteuer bleibt die Angemessenheitsgrenze allerdings
Hof abgeschafft.                                            auch für reine Elektrofahrzeuge weiterhin zu beachten,
                                                            sodass auch der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein
Neuer Steuersatz 13 %. Dieser ist künftig auf folgende      bzw entfallen kann.
Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden:
 Einfuhr und die Lieferung von Tieren, Pflanzen,           Führung Buchnachweis im Ausland. Besonders für
    Saatgut, Futtermitteln, organischen Düngemitteln        ausländische Unternehmer interessant ist die Möglich-
    sowie Brennholz (für die genaue Abgrenzung siehe        keit, den Buchnachweis für innergemeinschaftliche Lie-
    Anlage 2 zum UStG)                                      ferungen ab 1.1.2016 im Ausland zu führen und aufzu-
 Einfuhr von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Brief-       bewahren. Auf Verlangen der Finanzbehörde sind die
    marken und anderen Sammlungsstücken                     Bücher ins Inland zu bringen.
 Tierzucht und Anzucht von Pflanzen
 Beherbergung in Wohn- und Schlafräumen (Hotelle-          Fazit. Zusammengefasst ist zu sagen, dass die Erhö-
    rie); Frühstück aber weiterhin 10%                      hung des Steuersatzes – je nach den individuellen Kon-
 künstlerische Tätigkeiten, kulturelle Veranstaltungen,    sumgewohnheiten des Steuerpflichtigen – zu einer mehr
    Theater, Konzerte, Oper, Kino, Museen                   oder weniger spürbaren Mehrbelastung führen wird.
 Eintritte in Schwimmbäder, Tiergärten, Naturparks,        Tierbesitzer sowie Theater-, Museums- und Opern-
    Zirkusvorstellungen                                     freunde werden etwas tiefer in die Tasche greifen müs-
                                                            sen, während Sportfans künftig günstiger davon kom-
 Inlandspersonenluftverkehr
                                                            men werden. Die Gewährung des Vorsteuerabzuges für
 Jugendbetreuung
                                                            Elektrofahrzeuge soll einen gewissen Beitrag zur Ökolo-
 Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %)
                                                            gisierung des Steuersystems leisten. Gewisse Erspar-
 Eintritt zu Sportveranstaltungen (bisher 20 %)
                                                            nisse lassen sich durch rechtzeitige Buchung und Be-
                                                            zahlung des nächsten Urlaubes bzw Kulturabos errei-
Inkrafttreten. Die Änderungen treten grundsätzlich mit
                                                            chen.
1.1.2016 in Kraft. Übergangsregeln gibt es für die Hotel-
lerie sowie für Theater-, Konzert-, Opern-, Museums-,
Tier- und Naturparkbesuche. Hier gilt der 10%ige Steu-                       Astrid Kristof
ersatz noch für Leistungen bis 1.5.2016 bzw zwischen                         akristof@deloitte.at
dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017, wenn bis zum
1.9.2015 gebucht und eine An- oder Vorauszahlung
geleistet wird. Frühbucher könnten ihren Urlaub 2016
oder 2017 daher noch steuerschonend vor dem Sep-
tember 2015 anzahlen.

Weiterhin 10 % Umsatzsteuer ist zu entrichten ua bei
der Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten, Bü-
chern und Zeitschriften sowie Wohnungsmieten und
bestimmten Restaurationsumsätzen.

Vermietung von Beförderungsmitteln. Bei der lang-
fristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an
Nichtunternehmer im Drittland lag bisher der Leistungs-
ort in Österreich, wenn die Nutzung im Inland erfolgte.
Diese Ausnahme fällt nun weg, sodass ab 1.1.2016 die

                                                                            © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 13
Tax News
Payroll und Expatriates

          Sozialversicherung und Mobilität – zwischen-
          staatliche Regelungen bei Auslandseinsätzen
          (Teil 2)
             Überblick. Bei internationalen Mitarbeitereinsätzen stellt        verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des
             sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für dessen               Wohnmitgliedstaats haben, kommen die Rechtsvor-
             Arbeitgeber die Frage, welche sozialversicherungsrecht-            schriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung.
             lichen Auswirkungen der geplante Einsatz nach sich
             zieht und ob der Arbeitnehmer weiter im österreichi-           Ist ein Verbleib in der österreichischen Sozialversiche-
             schen SV-System versichert bleiben kann. Wie schon in          rung bei einer Beschäftigung in zwei oder mehr Mitglied-
             unserem Beitrag vom 27.2.2015 ausgeführt, ist inner-           staaten möglich, muss mittels Formular A1 die Bestäti-
             halb der EU die Verordnung 883/2004 zur Feststellung           gung der Anwendung der österreichischen Rechtsvor-
             der Versicherungspflicht von maßgeblicher Bedeutung.           schriften bei der zuständigen Gebietskrankenkasse
             Im Bereich „Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaa-           beantragt werden.
             ten“ wurde die Verordnung 883/2004 durch die Verord-
             nung (EU) Nr 465/2012 geändert.                                Fazit. Bei einer geplanten Mehrfachbeschäftigung eines
                                                                            Arbeitnehmers innerhalb der EU sollte bereits vorab
             Grundprinzipien der EU Verordnung. Die EU Verord-              überprüft werden, ob der Arbeitnehmer weiterhin im
             nung 883/2004 definiert das Prinzip der Einfachversiche-       österreichischen Sozialversicherungssystem versichert
             rung. Für Personen, welche den Rechtsvorschriften              bleiben kann. Ist dies der Fall, muss vor Beginn der
             dieser Verordnung unterliegen, kommen daher immer              Mehrfachbeschäftigung das Formular A1 beantragt
             nur Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates          werden. Scheidet der Mitarbeiter aus dem österreichi-
             zur Anwendung. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig ver-          schen Sozialversicherungssystem aus, ist dieser beim
             schiedene Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten        zuständigen Mitgliedstaat zur Sozialversicherung anzu-
             ausgeübt werden. Zudem unterliegen Personen, die in            melden. Fallen Wohnmitgliedstaat und Versicherungs-
             einem Mitgliedstaat beschäftigt sind bzw ihre Tätigkeit        staat auseinander ist weiters zu klären, in welchem
             vor Ort ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mit-            Staat Leistungen in Anspruch genommen werden kön-
             gliedstaates (Territorialitätsprinzip). Ausnahmen vom          nen. Mehr Das Thema Leistungsanspruch wird in einer
             Territorialitätsprinzip stellt die „Entsendung“ bzw. „Mehr-    der nächsten Ausgabe unserer Tax News behandelt
             fachbeschäftigung“ dar.                                        werden.

             Mehrfachbeschäftigung. Eine Person, die ihre Arbeit
             üblicherweise in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrich-
             tet, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften seines                         Michaela Burgstaller-Donner
             Wohnmitgliedstaats, wenn sie einen wesentlichen Teil                            mburgstallerdonner@deloitte.at
             (mehr als 25 %) ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat
             ausübt. Übt die Person jedoch keinen wesentlichen Teil
             ihrer Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat aus ist zunächst zu
             prüfen,
                                                                                             Birgit Kohlhauser
                ob die Person ausschließlich für einen Arbeitgeber                          bkohlhauser@deloitte.at
                 tätig wird – in diesem Fall ist sie im Sitzstaat des Ar-
                 beitgebers sozialversicherungspflichtig.
                Ist die Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern be-
                 schäftigt, die ihren Sitz in nur einem Mitgliedstaat
                 haben, unterliegt die Person den Rechtsvorschriften
                 des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitgeber ihren Sitz
                 haben.
                Ist die Person hingegen bei zwei oder mehr Arbeit-
                 gebern beschäftigt, die ihre Sitze in zwei Mitglied-
                 staaten haben, von denen einer der Wohnmitglied-
                 staat ist, unterliegt diese Person den Rechtsvor-
                 schriften des Mitgliedstaates, in dem das Unterneh-
                 men außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz
                 hat.
                Ist die Person bei zwei oder mehr Arbeitgebern be-
                 schäftigt, von denen mindestens zwei ihren Sitz in

                                                                                      © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 8/2015 | 14
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