Tiertransportvorschriften in Österreich - www.lfi.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Impressum Herausgeber und Medieninhaber: LFI Österreich, Schauflergasse 6, 1015 Wien, Tel.: 01/534 41-8566, E-Mail: lfi@lk-oe.at, www.lfi.at Projektleitung: Mag. Max Hörmann Redaktion: Mag. Stefan Fucik, Mag. Max Hörmann, DI Elisabeth Lenz Fotos: Bundes-LFI, Fotoarchiv des BMNT, agrarfoto.com, Tierarzt Dr. Alexander Rabitsch, Mag. Stefan Fucik bzw. angegebene Quelle Gestaltung: G&L Werbe und Verlags GmbH, Wien Druck: Print Alliance. Gedruckt auf PEFC-zertifiziertem Papier. Dieses Produkt stammt aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und kontrollierten Quellen. Copyright: Die Unterlagen wurden nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Her- steller, Herausgeber und Autoren können jedoch für eventuell fehlerhafte Angaben und deren Folgen keine Haftung übernehmen. Die vorliegende Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlage darf in irgendeiner Form ohne Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektroni- scher Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde zum Teil von geschlechtergerechten Formulierungen Abstand genommen. Die gewählte Form gilt jedoch für Frauen und Männer gleichermaßen. Redaktionsschluss: Oktober 2019, 4. Auflage
Einleitung und Geltungsbereich 4 Hinweise für Hobbytransporte Grundsätzliche Überlegungen 6 Kapitel 1 Allgemeine Bedingungen 7 Kapitel 2 Transportpapiere 8 Kapitel 3 Technische Vorschriften 9 Kapitel 4 Befähigungsnachweis 17 Kapitel 5 Kurzstreckentransporte (= bis 8 Std.) 18 Kapitel 6 Langstreckentransporte (= über 8 Std.) 19 Kapitel 7 Kontrollen und Strafbestimmungen 22 Checkliste 23 Inhalt 3
Einleitung und Geltungsbereich Diese Broschüre soll Ihnen die einschlägigen Vorschriften vermit- teur nachweisen, dass er nicht unter die EU-Tiertransportverord- teln, die beim Transport von Tieren eingehalten werden müssen. nung fällt. (Handbuch Tiertransporte, BMASGK 2018) Der Transport von Wassertieren wird hier jedoch nicht behandelt. Dieses umfassende Regelwerk der EU-Tiertransportverordnung Seit Jänner 2007 regelt die EU-Tiertransportverordnung (EG) Nr. wurde in erster Linie geschaffen, um den Schutz von Tieren ins- 1/2005 europaweit einheitlich all jene Tiertransporte, die in Zu- besondere bei internationalen Transporten zu erhöhen. Da es sich sammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. zu kom- um eine EU-Verordnung handelt muss sie nicht erst in nationales merziellen Zwecken durchgeführt werden. Diese Verordnung ist Recht umgesetzt werden, weil sie automatisch in jedem Mitglieds- grundsätzlich auf alle Wirbeltiertransporte anzuwenden. Jedoch staat gilt und direkt anwendbares Recht darstellt. existieren besondere Vorschriften in erster Linie für landwirt- schaftliche Nutztiere. Somit sind sowohl die Bereiche Straßen-, Luft-, Schienen- und Schiffstransporte als auch die Vorschriften über die Ausstattung Die Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in der Transportmittel etc. durch die EU-Tiertransportverordnung ab- Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, gedeckt. und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Zur Regelung von Behördenzuständigkeiten, Strafbestimmungen Tierklinik erfolgt. Aber Achtung, Tiertransporte, die nicht unter die und zusätzlicher tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, die beim EU-Tiertransportverordnung fallen, werden jedoch durch das Tier- Transport von Tieren einzuhalten sind, wurde das „Tiertransport- schutzgesetz in § 11 geregelt! gesetz 2007“ erlassen. Tiertransporte, die von den Bestimmungen der EU-Tiertransport- verordnung ausgenommen sind, unterliegen gemäß Tierschutz- gesetz dennoch einigen wesentlichen Anforderungen der EU- Tiertransportverordnung sinngemäß! Tierschutzgesetz § 11 Einleitung und Geltungsbereich „Soweit Transporte, einschließlich der Ver- und Entladung, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport [...] oder sonst unter das Tiertransportgesetz 2007 [...] fallen, gelten Art. 3 sowie der An- hang I Kapitel I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sinn- gemäß.“ Das bedeutet, die „Allgemeinen Bedingungen“ (in dieser Bro- schüre Kapitel 1) sowie die Bestimmungen zur Transportfähig- keit, zu den Transportmitteln und zur Transportpraxis (in dieser Broschüre Kapitel 3 a, b und c) sind sinngemäß einzuhalten. Unter „sinngemäß“ ist zu verstehen, dass der wesentliche Ge- halt der Rechtsnorm anzuwenden ist, aber nicht unbedingt dem Wortlaut der Vorschrift Folge zu leisten ist. Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich laut EU- Verordnung nicht nur auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbe- sondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird. Die Grenzen bei der Auslegung der wirtschaftlichen Tätigkeit sind natürlich fließend. So wird ein Rei- ter, der mit seinem Pferd zu einem Turnier fährt meist nicht wirt- schaftliche Interessen im Vordergrund haben. Oder der Obmann eines Kleintierzüchtervereines, der zu einer Ausstellung fährt und andere Tiere seiner Vereinsmitglieder mitnimmt. Sind jedoch Aufschriften mit Werbung für Transporte und mehrere Tiere von Für Tiertransporte zu Freizeitzwecken sind zwar Befähigungsnachweis oder verschiedenen Besitzern vorhanden, so kann man von einer wirt- Zulassung als Transportunternehmer nicht notwendig, dennoch sind einige 4 schaftlichen Tätigkeit ausgehen. Grundsätzlich muss der Transpor- Vorschriften zu beachten!
Nicht den Transporten mit wirtschaftlicher Absicht zuzurechnen sind • Transporte zu Veranstaltungen zu Hobby- oder Freizeitzwe- • innerbetriebliche Transporte, die aus Tierschutzgründen durch- cken, die weder unmittelbar noch mittelbar mit Gewinnabsicht, geführt werden, wie z. B. sondern vielmehr aus Liebhaberei oder als Hobby veranstaltet werden, selbst dann, wenn ein Tier indirekt, z. B. durch Prä- - der Transport von Tieren kurz vor od. nach der Geburt (Mut- mierungen, an Wert gewinnt, ein Preisgeld ausbezahlt wird tertier und Jungtier), um den Tieren hygienischere Verhält- oder auch ein Eintrittsgeld vom Veranstalter zur Abdeckung der nisse für die Geburt zu bereiten. Unkosten (wie Saalmiete, tierärztliche Betreuung, Sicherheits- maßnahmen etc.) verlangt wird. Gemeint sind damit beispiels- - um kranke und verletzte Tiere und solche mit physiologi- weise: schen Schwächen od. pathologischen Zuständen im eigenen Stall besser versorgen zu können. Solche Tiere können von - diverse Kleintierschauen (Hunde-, Katzen-, Meerschwein- der Weide in den Stall transportiert werden. chen-, Kaninchenausstellungen u.ä.) - diverse sportliche Veranstaltungen, wie Reitturniere, Schlit- • innerbetriebliche Transporte, wenn im Rahmen von Produkti- tenhunderennen, Leistungsschauen etc. onszyklen die Tiere zwischen verschiedenen Ställen eines Be- sitzers transportiert werden. - Veranstaltungen aufgrund von Brauchtum oder aus kulturel- len Gründen • Transporte, die ausschließlich zur Versorgung und Behandlung - Zirkusbetriebe (unterliegen nach Auffassung der EU-Kom- und über eine Strecke von höchstens 50 km in den heimatli- mission nicht der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) chen Stall erfolgen. - Taxifahrten mit Hund (Auszugsweise aus dem Handbuch Tiertransporte, BMASGK 2018) - Umzug mit eigenen Tieren – auch von professionellen Über- siedlungsunternehmen Einleitung und Geltungsbereich 50 km 65 km über 65 km Achtung: Die entsprechenden Kilometerangaben beziehen sich auf gefahrene Kilometer und nicht auf die Luftlinie! Je nach Transportstrecke sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Für Landwirte gibt es für Transporte bis 50 km bzw. zu oder von der Alm Erleichterungen. Abgesehen davon wird zwischen Transporten bis 65 km bzw. über 65 km sowie bis acht Stunden bzw. über acht Stunden Beförderungsdauer unterschieden. 5
Grundsätzliche Überlegungen Grundsätzliche Überlegungen Wie einleitend beschrieben, steigt mit der Transportstrecke und Wie einleitend Landwirte, die beschrieben, steigt mit der Transportstrecke und weiters mit der Transportdauer auch der Umfang der einzuhalten- weiters mit der Transportdauer auch der den Anforderungen. der Umfang a)einzuhaltenden Anforderungen. Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeu- gen oder Transportmitteln im Rahmen der jahreszeit- Von der Einhaltung der „Allgemeinen Bedingungen“ als Mindester- Von der Wanderhaltung lich bedingten Einhaltung der „Allgemeinen fordernis Bedingungen“ alsder Anforderungen hin bis zum „Vorhan- reicht die Palette Mindesterfordernis reicht die Palette der Anforderungen hin bis zum densein eines entsprechenden Navigationssystems bei internatio- bzw. „Vorhandensein eines entsprechenden Navigationssystems bei nalen Langstreckentransporten, mit dem Informationen, die den internationalen Langstreckentransporten, mit dem AngabenInformationen, im Fahrtenbuch gleichwertig sind, und mit deren Hilfe b)die ihreden eigenen Tiere in ihren Angaben eigenen Transportmitteln im Fahrtenbuch Informationen gleichwertig sind, und mit über deren das Öffnen bzw. Schließen der Ladebordwand über eine Hilfe Entfernung von weniger Informationen überals das 50 km ab ihrem Öffnen aufgezeichnet bzw. Schließenund übermittelt der werden können“. (EU VO 1/2005) Betrieb transportieren, Ladebordwand müssen die „Allgemeinen aufgezeichnet und übermittelt werden können“. Bedingungen“ (sh. Kapitel 1) einhalten. Die folgende Grafik gibt einen kurzen Überblick über die Mindest- Die folgende Grafik gibt einen kurzen Überblick anforderungenüber je nach gefahrener die Strecke: Mindestanforderungen je nach gefahrener Strecke: Erleichterungen für Landwirte bis 65 km über 65 km Ich bin Landwirt und Ich transportiere bis max. 65 km Ich transportiere über 65 km (eigene oder fremde Tiere, im (eigene oder fremde Tiere, im ich transportiere meine eigenen oder fremden eigenen oder fremden eigenen Tiere im eigenen Transportmittel, egal ob Landwirt Transportmittel, egal ob Landwirt Transportmittel bis max. oder nicht) oder nicht) 50 km Entfernung, bzw. ich transportiere Tiere im eigenen Transportmittel bis 8 Std. = über 8 Std. = zur Alm (ohne km „Kurzstrecke“ „Langstrecke“ Begrenzung) Grundsätzliche Überlegungen Einhaltung der „Allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren“ (Artikel 3 der EU VO 1/2005) Transportpapiere auch mitführen! Transportpapiere mitführen (Artikel 4 der EU VO 1/2005) Einhaltung der „Technischen Vorschriften“ (Anhang I der EU VO 1/2005) Befähigungsnachweis Zulassung Zulassung als Transport- als Transport- unternehmer unternehmer für für „Kurzstrecke“ „Langstrecke“ + Zusätzliche Ausstattung für Langstrecken- Transportmittel + Zulassung des Fahrzeuges für „Langstrecke“ Es steigt mit der Transportstrecke und weiters mit der Transportdauer auch + der Umfang der einzuhaltenden Anforderungen. Führen eines Fahrtenbuches Lesen Sie in den entsprechenden Kapiteln bis die entsprechenden + Bestimmungen, die jeweils einzuhalten sind. Transportplan 6
Allgemeine Bedingungen Die Bestimmungen dieses Kapitels sind bei allen Tiertrans- g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten porten einzuhalten. Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe. Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zuge- und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe fügt werden könnten. angemessen ist, versorgt und können ruhen. Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu hal- (Artikel 3 der EU VO 1/2005) ten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. • Beförderungsdauer so kurz wie möglich b) Die Tiere sind transportfähig. • Transportfähigkeit c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand ge- • Keine Verletzungsgefahr durch Transportmittel halten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet • Qualifikation der Personen, die mit Tieren umgehen ist. • Keine Gewalt ausüben d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tie- • Transport erfolgt ohne Verzögerungen ren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. • Das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in ange- • Tiere verfügen über ausreichend Platz messener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Kapitel 1 Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Metho- • Versorgung mit Wasser und Futter in angemessenen den an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Zeitabständen Verletzungen oder Leiden zufügen könnten. f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten. 7
Transportpapiere Die EU-Tiertransportverordnung legt genau fest, welche Beispiele nationaler Vorschriften in Bezug auf Dokumen- Angaben die Transportpapiere enthalten müssen: tation beim Transport: 1. Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Rückstandskontrollverordnung: Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgen- des hervorgeht: „Schlachtbetriebe dürfen Tiere nur übernehmen, wenn der über diese Tiere Verfügungsberechtigte schriftlich bestätigt, dass a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; 1. die Wartezeiten eingehalten wurden, b) Versandort; 2. die Tiere keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; zulässigen Höchstmengen überschreiten und d) vorgesehener Bestimmungsort; 3. die Tiere nicht vorschriftswidrig behandelt worden sind.“ e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung: 2. Die Papiere sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie Wie aus der einleitenden Übersichtsdarstellung ersichtlich ist, von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben wird laut EU-Tiertransportverordnung das Mitführen von Trans- begleitet werden: portpapieren erst bei Transporten gefordert, welche über jene a) die Identifikationsnummer des Herkunftsbetriebs Transporte hinausgehen, für die Erleichterungen für Landwirte b) den Namen und die Anschrift des Tierhalters; vorgesehen sind. c) die Gesamtzahl der verbrachten Tiere; d) die Tierart; Da jedoch eine Vielzahl na- e) die Identifikationsnummer des Bestimmungsbetriebs ... tionaler Rechtsvorschriften f) die Daten des benutzten Transportmittels und des Transpor- ebenfalls diverse Dokumen- teurs ... tationen beim Transport von g) das Verbringungsdatum; Tieren vorschreiben ist das h) die Unterschrift des Tierhalters. Mitführen von Transport- Kapitel 2 papieren bei jeglichen Transporten empfehlens- wert. Bei Verwendung des AMA- Viehverkehrsscheines erfül- len Sie sowohl die nationa- Empfehlung: len Vorschriften als auch die Vorgaben der EU-Tiertrans- Verwendung der AMA-Viehverkehrs- portverordnung. scheine bei sämtlichen Transporten 8
Technische Vorschriften Bildnachweis: Dieses Kapitel untergliedert sich in folgende Teilbereiche: Festliegende Tiere sind nicht mehr transportfähig! a) Transportfähigkeit weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn b) Transportmittel Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Stre- c) Transportpraxis cke von weniger als 100 km befördert. d) Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten f) Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und e) Raumangebot Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren beglei- tet. Die Bestimmungen über die Transportfähigkeit sind bei sämtlichen Transporten zu berücksichtigen! g) Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche). a) Transportfähigkeit 3. In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere 1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hin- jedoch als transportfähig angesehen werden: blick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Ver- a) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport letzungen und Leiden erspart bleiben. würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zwei- felsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen. 2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwä- chen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen. b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Kapitel 3 c) Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Träch- tigkeitsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weni- ger als sieben Tagen geboren haben. d) Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabel- wunde noch nicht vollständig verheilt ist. e) Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, 9
schaffen, wobei die Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer begleitet sein müssen, der während der Beförderung ausschließlich für sie zu sorgen hat. b) Transportmittel 1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen 1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instand zu halten und zu verwenden, dass • Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist; • die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Kli- maschwankungen geschützt sind, d. h. die Transportmittel müssen stets überdacht sein; Bei Zweifel, ob ein Tier transportfähig ist oder nicht, • sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind; muss ein Tierarzt hinzugezogen werden! • die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Be- lastungen durch Bewegungen des Transportmittels stand- halten können; b) Sie werden für die Zwecke der Richtlinie 86/609/EWG des Rates befördert, soweit die Krankheit bzw. die Verletzung im • für die beförderte Tierart eine angemessene und ausrei- Zusammenhang mit einem Versuchsprogramm steht. chende Frischluftzufuhr gewährleistet ist; c) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke • die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind; oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diag- nosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur • die Bodenfläche rutschfest ist; zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Lei- den zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden. • die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird; d) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhal- tungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wur- • eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Trans- den, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wun- ports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist. den vollständig verheilt sein müssen. 1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht 4. Für den Fall, dass Tiere während des Transports er- genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luft- kranken oder sich verletzen, werden sie von den an- zirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wo- deren Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie bei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall einge- möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt schränkt werden darf. untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnö- tiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder 1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, getötet. Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von fol- genden Dokumenten begleitet werden: 5. Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine Beruhigungsmittel verabreicht, es sei denn, dies ist un- • ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche bedingt erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere zu Tiere handelt; gewährleisten, und selbst dann nur unter tierärztlicher Kapitel 3 Kontrolle. • schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse. 6. Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkom- men nicht mittransportiert werden, werden in Abstän- 1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere den von maximal zwölf Stunden gemolken. standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können. 7. Die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c) und d) gelten nicht für Pferde, wenn der Zweck der Be- 1.5. Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, förderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für die weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier neugeborenen Fohlen zusammen mit den Mutterstuten Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem hygienischere und artgerechtere Bedingungen zu Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und 10
der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und 5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Ex- und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand ge- kremente müssen ausreichend absorbiert werden können. haltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, 2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schie- festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter nentransport sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegun- gen zu vermeiden. Transportmittel: • keine Verletzungsgefahr c) Transportpraxis • Überdachung • leicht zu reinigen 1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren • Tiere können nicht entweichen 1.1. Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von • ausreichend Frischluft Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beför- • Kontrollmöglichkeit derung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen. • rutschfester Boden • Ausfließen von Urin und Kot 1.2. Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, vermeiden Geflügel ausgenommen, so • Ausreichend Licht zur Kontrolle vorhanden a) müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken; 2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deut- lich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Bestimmungen für Schiffs- und Lufttransporte sind nicht Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilde- Gegenstand dieser Broschüre. rung gemäß Nummer 5.1 tragen. 2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevor- richtungen mit. 3. Zusätzliche Vorschriften für Schiffe 4. Zusätzliche Vorschriften für Lufttransporte 5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Trans- portbehältern 5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin ge- hend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters. 5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Trans- portbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahr- zeugbewegungen nicht verrutschen. Kapitel 3 Beispiel einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung eines Lebendtiertransportes 11
b) sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu 1.7. Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein überwachen und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkeh- dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge rungen zu treffen, um nicht beeinträchtigt wird. a) zu vermeiden, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den c) Transportpraxis Anlagen und über ihnen eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt Verfahren werden, bzw. im Falle von Geflügel, Kaninchen und Pelztieren diese Verunreinigung in Grenzen zu halten; 1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren 1.3. Anlagen zum Ver- und Entladen von b) die Stabilität der Transportbehälter zu gewährleisten; 1.1. Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, einschließlich Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beförderung des Bodenbelags, c) sicherzustellen, dass die Belüftung nicht behindert wird. erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen. sind so konstruiert und gebaut und wer- Umgang mit Tieren 1.2. Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, den so in Stand ge- Geflügel Beträgt ausgenommen, das Gefälle der Rampenanlagen mehr soals halten und verwen- 1.8. Es ist verboten, 10° oder 17,6%, so sind sie mit einer Vorrichtung, wie det, dass a) z.müssen B. Querlatten,geeignete zu versehen. Anlagen vorhanden sein, die esa) gestatten, die oder zu treten; Tiere zu schlagen Tiere ohne Anbindung außerhalb des a) Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tier- Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken; bewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; Flächen für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden verursacht; b) sind müssensie von Falle in jedem einem entsprechend rutschfest und es müssenbevollmächtigten Schutzgelän- Tierarzt zu überwachen und es ist insbesondere dafür der vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen Sorge zu tragen, dass c) Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, daskönnen; Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge nicht hoch zu winden; beeinträchtigt wird. b) sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können. d) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell Anlagen und Verfahren hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ih- 1.4. nen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden; 1.3. a) Das Anlagen Gefälle derzum Ver- undbeträgt Rampenanlagen Entladen von Tieren, auf horizontaler Ebe- einschließlich des Bodenbelags, ne höchstens 20° sind oder so konstruiert 36,4% bei Schweinen, undKälbern gebaut und unde) werden sooder Treibhilfen in andere Geräte mit spitzen Enden zu verwen- Stand gehalten und verwendet, dass Pferden und höchstens 26° 34‘ oder 50% bei Schafen und den; Rindern, ausgenommen Kälber. a) Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress f) während dereinen Bereich getrieben oder geführt werden, Tiere, die durch Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6%, Mindestmaß beschränkt in denen mit anderen Tieren umgegangen wird, vorsätzlich zu werden und so sind sie mit einerdie Sicherheit Vorrichtung, wie z. B.der Tiere zugewährleistet Querlatten, versehen, ist; Flächen behindern. die es den Tieren müssen in jedem ermöglicht, Fallerisikofrei und ohne rutschfest undMühen es hinauf- müssen Schutzgeländer oder hinabzusteigen. vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen 1.9. Diekönnen; Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern b) sie b) Hebebühnen und die oberen leicht gereinigt undLadeflächen desinfiziertsind werden mit einem können. Ge- und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die länder gesichert, damit die Tiere während der Lade- und Ent- jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraus- 1.4.ladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können. setzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbe- a) Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler wegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer 1.5. Werden Ebene in ein und20° höchstens demselben oder Transportmittel Tiere zusam- Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskel- 36,4 men% mitbei anderen Gütern befördert, Schweinen, so sind die Kälbern undGüterPferden so zu ver- partien der HinterviertelBeträgt das Gefälle verabreicht werden.der Sie dürfen nicht Rampenanlagen mehr als 10° undstauen, dass sie26° höchstens den Tieren 34' oderweder Verletzungen noch Leiden wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert. oder 17,6 %, so sind sie mit 50 oder % beiStress zufügen. und Rindern, ausgenommen Kälber. Schafen einer Vorrichtung, wie z. B. 1.10. Märkte und Sammelstellen halten zu Querlatten, Vorrichtungen versehen. bereit, um 1.6. Beim Ver- Beträgt dasund Entladender Gefälle mussRampenanlagen eine angemessene Beleuchtung mehr als 10° oder Tiere17,6 erforderlichenfalls %, anbinden zu können. Tiere, die nicht gewährleistet so sind sie mitsein.einer Vorrichtung, wie z. B. Querlatten, zudaran gewöhnt sind, angebunden zu werden, müssen unan- versehen, die es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen gebunden bleiben. Die Tiere müssen Zugang zu Wasser ha- hinauf- oder hinabzusteigen. ben. Kapitel 3 50% Gefälle bedeutet: 36,4% Gefälle bedeutet: 50 cm 36,4 cm 12 100 cm 100 cm
1.11. Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenrin- 2.5. Die Bestimmungen der Nummern 1.10 bis 1.13 gelten sinnge- gen oder Beinfesseln angebunden werden. Kälbern darf kein mäß auch für Transportmittel. Maulkorb angelegt werden. Mehr als acht Monate alte Hau- sequiden, ausgenommen nicht zugerittene Pferde, müssen 2.6. Es ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen, damit ge- während des Transports ein Halfter tragen. Müssen Tiere währleistet ist, dass den Bedürfnissen der Tiere unter Berück- angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder sichtigung der zu befördernden Anzahl und Art und der voraus- anderen Anbindemittel sichtlichen Witterungsbedingungen während der Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Transportbehälter a) stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedin- sind so zu verstauen, dass ihre Belüftung nicht behindert wird. gungen nicht reißen; 2.7. Während des Transports sind die Tiere je nach Art und Alter b) so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls in angemessenen Zeitabständen und insbesondere nach Maß- hinlegen, fressen und trinken können; gabe der Bestimmungen des Kapitels V der EU Verordnung 1/2005 mit Futter und Wasser zu versorgen, und sie müssen c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder ruhen können. Wenn nicht anders festgelegt, sind Säugetiere auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden und Vögel mindestens können. alle 24 Stunden zu füt- tern und mindestens alle Absondern 12 Stunden zu tränken. Futter und Wasser müs- 1.12. Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie sen von guter Qualität werden getrennt transportiert: sein und den Tieren so zugeführt werden, dass Verunreinigungen auf a) Tiere unterschiedlicher Arten; ein Mindestmaß be- b) Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied; schränkt sind. Es ist ge- c) ausgewachsene Zuchteber oder Hengste; bührend zu berücksichti- gen, dass sich die Tiere d) geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere; an die Art des Fütterns und Tränkens erst ge- wöhnen müssen. e) behornte Tiere und unbehornte Tiere; f) rivalisierende Tiere; Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasen- g) angebundene und nicht angebundene Tiere. ringen oder Beinfesseln angebunden werden. 1.13. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in ver- träglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander ge- Ein getrennter Transport kann z. B. mittels Trennwänden wöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung erreicht werden. den Tieren Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen. 2. Während des Transports 2.1. Das Raumangebot entspricht zumindest den für die jeweilige Tierart und das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten. [siehe unter e) Raumangebot] 2.3. Pferde dürfen nicht in Multideck-Fahr- zeugen befördert werden, es sei denn, Kapitel 3 die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes La- deraums muss mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen. 2.4. Nicht zugerittene Pferde dürfen nicht in Gruppen von mehr als vier Tieren beför- dert werden. © Tierarzt Dr. Alexander Rabitsch 13
d) Zeitabstände für das Füttern und Tränken Nutz- und Zuchttiere so- sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten wie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorge- sehen sind: Definition „Beförderung“: „Beförderung“ ist der gesamte Transportvorgang vom Versand- Die Höchstbeförderungsdau- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbrin- er für innerösterreichische gens und Verladens an Zwischenstationen. Transporte, bei denen Ver- sand- und Bestimmungsort in Höchstdauer für Österreich liegen, ist mit acht Stunden festgelegt. Im Ein- innerstaatliche Beförderungen zelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gege- Schlachttiere: benheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung auf maximal zehn Stunden*) zulässig. Wobei Die Beförderungsdauer die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden für innerösterreichische Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten Transporte, bei denen sind. Versand- und Bestim- mungsort in Österreich *) Bei Beförderungen über 8 Stunden wäre grundsätzlich ein eigens liegen, ist mit 4,5 Stun- zugelassenes „Langstreckentransportmittel“ erforderlich. Trotz der den festgelegt. eventuellen Überschreitung von 8 Std. Beförderungsdauer können innerösterreichische Transporte unter den genannten Umständen Wenn es jedoch aus geographischen, strukturellen Gründen oder auch mit „Kurzstreckentransportmitteln“ durchgeführt werden. aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beför- derungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen Höchstdauer für innerstaatliche einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden *) verlängert werden. Im Rah- Beförderungen: men der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu (Versand- und Bestimmungsort in Österreich) tragen. Schlachttiere: 4,5 Std., unter bestimmten Umständen auf 8 bzw. auf 8,5 Std. verlängerbar Nutz- und Zuchttiere, Legehennen zur Schlachtung: 8 Std., unter bestimmten Umständen auf max. 10 Std. verlängerbar Nationale kraftfahrrechtliche Bestimmungen Ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen beim Ziehen eines Anhängers Kraftwagen bis 3,5 t höchster zulässiger Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger 50 100 100 100 Beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, Kapitel 3 dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge 50 80 80 100 3,5 t nicht übersteigt Kraftwagenzüge (B+E, C+E) 50 70 80 80 Großviehtransporte (Pferde, Esel, Maultiere, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine) 50 70 80 80 14
Bestimmungen für dige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt internationale Beförderungen und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach einer Ruhe- pause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt EUROPEAN COMMISSION 1. Hausequiden, Haus- werden, jedoch darf die maximale Beförderungsdauer von 19 rinder, Hausscha- Stunden nicht überschritten werden. fe, Hausziegen und Hausschweine b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständi- 1.1. Die Anforderungen die- ge Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein. ses Abschnitts gelten für die Verbringung von c) Hausequiden (insbesondere Schlachtpferde) können für eine Hausequiden, außer maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei registrierten Equiden müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls ge- (Hobby-, Freizeit- und füttert werden. Turnierpferde), Haus- rindern, Hausschafen, d) Rinder, Schafe und Ziegen müssen nach einer Beförde- Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttrans- rungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens ports. einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie ge- tränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. 1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Be- Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 förderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen. Stunden fortgesetzt werden, jedoch darf die maximale Beför- derungsdauer von 29 Stunden nicht überschritten werden. 1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern Transportmittel mit zusätzli- 1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere cher Ausrüstung verwendet werden. [siehe Kapitel 6] entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Bei Beförderungen, die über 8 Stunden dauern, sind spe- zielle „Langstrecken“ Transportmittel zu verwenden. 1.6. Die Beförderungsdauer darf in Ausnahmefällen – insbesonde- re unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes – Die weiteren Anforderungen für Langstreckentransporte im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden. werden überblicksmäßig in Kapitel 6 näher erläutert. Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderun- gen über acht Stunden Bei Beförderungsdauer über 8 Stunden gilt: Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in ei- 1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförde- nen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können rungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Straßentransportmittel, für die Erleichterungen bezüglich der tech- Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden: nischen Ausrüstung gestattet sind *), verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht ab- Stunden erreicht werden kann. gesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungs- *) In solchen Fällen müssen keine „Langstreckentransportmittel“ dauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstün- eingesetzt werden. Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei internationalen Transporten Rinder, Schafe, Ziegen 14 1 14 transportmittel Langstrecken- nicht registrierte Pferde 8 8 8 Kapitel 3 (insbesondere Schlachtpferde) Schweine 24 noch nicht abgesetzte Ferkel, Kälber, Lämmer, Kitze und Fohlen 9 1 9 Beförderungsdauer grundsätzlich max. Beförderungsdauer mit Kurzstreckentransportmittel 8 Ruhezeit 0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 15 Beförderungsdauer und Ruhezeiten bei internationalen Transporten
2. Andere Tierarten C. Schafe/Ziegen 2.1. Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeigne- Transport auf der Straße: tem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen ver- sorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als Gewicht Mind. Kategorie in kg m² / Tier • 12 Stunden, Verlade- und Entladezeit nicht mitgerechnet, oder Geschorene Schafe und Lämmer 55 >0,30 Ungeschorene Schafe 55 >0,40 acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schrift- Hochträchtige Mutterschafe 55 >0,50 Ziegen 55 0,40–0,75 Pflegebedürfnisse zu transportieren. Hochträchtige Ziegen 55 >0,50 e) Raumangebot Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfas- sung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen entsprechen: und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispiels- weise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden. A. Pferde Transport auf der Straße: D. Schweine Mindestfläche Transport auf der Schiene oder auf der Straße: Kategorie in m² / Tier Alle Schweine müssen zumindest liegen und in ihrer natürlichen Ausgewachsene Pferde 1,75 m² (0,7 × 2,5 m) Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderun- Junge Pferde (6–24 Monate) gen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von un- 1,2 m² (0,6 × 2 m) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) gefähr 100 kg beim Transport 235 kg / m² nicht überschreiten. Junge Pferde (6–24 Monate) (bei Beförde- 2,4 m² (1,2 x 2 m) Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung rungen von mehr als 48 Stunden) der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestboden- fläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungs- Ponys (weniger als 144 cm) 1 m² (0,6 × 1,8 m) dauer um bis zu 20 % größer sein. Fohlen (0–6 Monate) 1,4 m² (1 × 1,4 m) Anmerkung: Bei langen Beförderungen (= über 8 Stunden) müssen Fohlen Raum zum E. Geflügel Liegen haben. Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich. Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten: B. Rinder Mindestfläche Kategorie in m² / Tier Transport auf der Straße: Eintagsküken 21–25 cm² je Küken Kapitel 3 ungefähres Gewicht in kg Mindestfläche in m² / Tier Geflügel < 1,6 kg 180–200 cm² je kg 50 0,30–0,40 Geflügel 1,6 160 cm² je kg bis < 3 kg 110 0,40–0,70 Geflügel 3 200 0,70–0,95 115 cm² je kg bis < 5 kg 325 0,95–1,30 Geflügel > 5 kg 105 cm² je kg 550 1,30–1,60 Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entspre- >700 >1,60 chend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der v oraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich. 16 Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entspre- chend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Befähigungsnachweis Ein Tiertransport-Befähigungs- • die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der nachweis ist für Transporte ▼B 2005R000 1 — DE — 25.01.2005 — 000.001 — 50 Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität; über 65 km erforderlich. KAPITEL Befähigung III snachweis für Fahrer und Betre uer gemäß Artikel 17 Absatz 2 • erste Hilfe für Tiere; Straßenfahrzeuge, auf denen Pferde*), Hausrinder, Haus- • Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals. schafe, Hausziegen, Haus- schweine oder Geflügel befördert werden, dürfen Zur Erlangung des erforderlichen Befähigungsnachweises ist nur von Personen gefahren die Absolvierung eines Kurses mit anschließender Prüfung oder als Betreuer begleitet notwendig. werden, die über einen entsprechenden Befähi- Befähigungsnachweise können nicht nur von der Bezirksverwal- gungsnachweis verfügen. tungsbehörde ausgestellt werden, sondern auch von anderen In- stitutionen, die entsprechende Ausbildungskurse anbieten, wie Der Befähigungsnachweis ist der zuständigen Behörde zum Zeit- etwa von der Landwirtschaftskammer bzw. vom LFI. punkt der Tierbeförderung auf Verlangen vorzulegen. Schulung für Befähigungsnachweis: Den entsprechenden Befähigungsnachweis benötigt jede einzelne Person, die Transporte über 65 km durch- 1. Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer haben den führt. Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt. *) Pferde: Der Transport von Pferden durch ihren Besitzer zu 2. Die Lehrgänge gemäß betreffen mindestens die techni- Hobby-Turnieren im Rahmen der Freizeitgestaltung, wird schen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvor- als „nicht wirtschaftlicher Transport“ angesehen und schriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbe- fällt daher nicht unter das Tiertransportgesetz bzw. die Kapitel 4 sondere folgende Punkte: EU-Verordnung. Daher ist weder die Zulassung als Tier- transportunternehmer noch ein Befähigungsnachweis • Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. erforderlich. 1/2005; Sehr wohl erforderlich sind diese Dokumente jedoch im Falle des (wirtschaftlichen) Transports zum Schlachthof, • die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Trän- zu Versteigerungen etc. kebedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung; Siehe auch „Einleitung und Geltungsbereich“! • praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren; 17
Kurzstreckentransporte (= bis 8 Std.) Zulassung als Transportunternehmer für „Kurzstrecke“ b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausrei- chend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und Neben dem Befähigungs- angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen, um dieser nachweis ist ebenso vorge- Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für bewährte schrieben, dass Personen, Praktiken, nachzukommen. die Tiertransporte über 65 km durchführen, eine Zulassung c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter als Transportunternehmer bei während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der An- der zuständigen Behörde be- tragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/ antragen müssen. Hier wird oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese zwischen „Kurzstrecke“ (bis Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller 8 Stunden Transportdauer) nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nach- und „Langstrecke“ (über 8 weist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um Stunden Transportdauer) un- weitere Verstöße zu vermeiden. terschieden. 2. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab Eine Zulassung als Trans- dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beför- portunternehmer für „Kurzstrecke“ ist erforderlich bei Transporten derungen. über 65 km, die nicht länger als 8 Std. dauern. Die entsprechende Zulassung als Transportunternehmer 1. Transportunternehmer werden von der zuständigen Be- benötigt nur eine Person pro Betrieb, sinnvollerweise der hörde nur zugelassen, wenn folgende Bedingungen er- Betriebsführer. füllt sind: Bei Tiertransporten über 65 km sind der Befähigungs- nachweis und die Zulassung als Transportunternehmer a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem mitzuführen. sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, Kapitel 5 die in einem Drittland ansässig sind. 18
Langstreckentransporte (= über 8 Std.) Zulassung als Transportunternehmer 3. Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen. Diese für „Langstrecke“ Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, ein- Eine Zulassung als Transportunternehmer für „Langstrecke“ ist er- schließlich langer Beförderungen. forderlich bei Transporten über 65 km, die länger als 8 Std. dauern. TRACES 1. Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, Beim innergemeinschaftlichen Handel von lebenden die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zu- Tieren muss eine Dokumentation im System TRACES lassung, sofern erfolgen, um bei einem Seuchenausbruch den Behörden entsprechende Nachforschungen zu ermöglichen. a) sie die Anforderungen für Kurzstreckentransporte erfüllen und TRACES (TRAde Control and Expert System) stellt dafür die einheitliche zentrale Datenbank der EU dar, mit der b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben: auch entsprechende Begleitdokumente erstellt werden. Beim Verbringen von Tieren in andere Europäische Mit- i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer für gliedsstaaten beziehungsweise aus anderen Mitglieds- sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen ein- staaten nach Österreich, ist in jedem Fall Kontakt mit den gesetzt werden sollen; lokalen Veterinärbehörden aufzunehmen und es muss eine entsprechende Eintragung in TRACES erfolgen. ii) gültige (spezielle) Zulassungsnachweise für sämtliche Straßen- transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen; iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunterneh- mer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können; Kapitel 6 iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen. 2. Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden (Hob- by-, Freizeit- und Turnierpferde), sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das vorgeschriebene Navigationssystem ein- setzen. 19
Trennwände 1.6. Equiden sind in Einzelständen zu transportieren, ausgenom- men Stuten, die ihre Fohlen mitführen. 1.7. Das Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden aus- gestattet sein, damit separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss. 1.8. Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzu- passen. Mindestanforderungen für bestimmte Arten 1.9. Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren © Tierarzt Dr. Alexander Rabitsch begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Zusätzliche Bedingungen für lange Beförde- rungen von Hausequiden, Hausrindern, Haus- • Hausequiden, außer registrierte Equiden (Hobby-, Freizeit- schafen, Hausziegen und Hausschweinen und Turnierpferde), müssen über vier Monate alt sein. • Kälber müssen mehr als 14 Tage alt sein. Bei Transporten, die länger als 8 Std. dauern, sind nachste- hende Anforderungen zu erfüllen. • Hausschweine müssen ein Gewicht von mehr als 10 kg haben. 1. Lange Beförderungen im Allgemeinen 2. Wasserversorgung bei Beförderung von Transportbe- Dach hältern auf dem Strassen, Schienen- oder Seeweg 1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind 2.1. Transportmittel und Schiffscontainer müssen mit einem Was- ausreichend isoliert. serversorgungssystem ausgestattet sein, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser Boden und Einstreu nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Ver- fügung hat. 1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwerti- gem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von 2.2. Die Tränkevorrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witte- so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord rungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugäng- müssen ausreichend absorbiert werden können. lich sind. Futter 1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzu- führen, die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen. Kapitel 6 1.4. Sind für die Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen er- forderlich, so sind diese im Transportmittel mitzuführen. 1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie er- forderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzu- fallen, am Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in Bewegung, so sind die Fütterungs- vorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden, getrennt von den Tieren zu lagern. 20
Sie können auch lesen