Verfahrensregeln Präqualifikationssystem - zum Deutsche Bahn AG Bereich Beschaffung Infrastruktur
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Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem Deutsche Bahn AG Bereich Beschaffung Infrastruktur Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Stand: 01.09.2015
Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen des Präqualikationssystems 4 1.1 Rechtliche Grundlagen 4 1.2 Präqualifizierende Stelle 4 1.3 Teilnahme am Präqualifikationsverfahren 4 1.3.1 Kategorien/Warengruppen 4 1.3.2 Registrierung im Lieferantenportal der DB AG 5 1.4 Antragseinreichung, Antragsbearbeitung 5 1.5 Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen 5 1.6 Lieferantenqualifizierung - Qualifizierungsbedingungen 5 1.7 Kostenpflicht des Präqualifikationsverfahrens 5 2 Grundsätze der Präqualifikation 6 3 Präqualifikation - Verfahrensablauf 8 3.1 Allgemeines 8 3.2 Stufe 1/Basisfragen 9 3.3 Stufe 2/Referenznachweise 9 3.4 Requalifizierung einer bestehenden Präqualifikation 10 3.5 Präqualifikation „mit Auflagen“ 11 3.5.1 Voraussetzungen zur Erteilung der PQ „mit Auflagen“ 11 3.5.2 Ablösung der PQ „mit Auflagen“ 11 3.6 Erweiterung einer bestehenden Präqualifikation 11 4 Präqualifikation - Gültigkeitsdauer, Pflichten und Voraussetzungen für die Erlangung, Aufrechterhaltung sowie vergaberechtliche Ausschlusskriterien 13 4.1 Gültigkeitsdauer der Präqualifikation 13 4.2 Pflichten während der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens und der Laufzeit der PQ 13 4.3 Begründete Zweifel an der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (einschl. Gesetzestreue) des Unternehmens, Ausschlusskriterien 14 5 Entgelte für das Präqualifikationsverfahren 15 5.1 Grundlagen 15 5.2 Entgelttabelle 15 6 Spezielle Verfahrensregeln der Kategorien im Präqualifikationssystem 16 6.1 Oberbau, konventionell- Schotter 16 6.2 Allgemeiner Erd- und Tiefbau 20 6.3 Spezialtiefbau 23 6.4 Konstruktiver Ingenieurbau 26 Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 2 von 46
6.5 Bauüberwachung Bahn Oberbau, Ingenieurbau, Bahnübergänge 29 6.6 Sicherungsleistungen 31 6.7 Planung bauliche Anlagen 33 6.8 Planung elektrotechnische Anlagen 36 6.9 DC-S-Bahn-Stromanlagen 38 6.10 Weichenheizungen 40 6.11 Planung Oberleitungsanlagen 42 6.12 Oberleitungsanlagen 44 6.13 Bahnstromleitungen Neu- und Umbau 46 Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 3 von 46
1 Grundlagen des Präqualikationssystems 1.1 Rechtliche Grundlagen Auf der Basis der Sektorenverordnung (nachfolgend SektVO) haben die Deutsche Bahn AG und mit ihr verbundene Unternehmen (nachfolgend DB AG) im Bereich der Beschaffung Infra- struktur zur Eignungsfeststellung von Unternehmen ein Prüfungssystem im Sinne des § 24 SektVO (nachfolgend Präqualifikationsverfahren – PQ-Verfahren), eingerichtet. Jährlich erfolgen Aufrufe zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems für die jeweiligen Kategorien/Leistungsbereiche (nachfol- gend Kategorien). 1.2 Präqualifizierende Stelle Deutsche Bahn AG Vorstandsressort Finanzen/Controlling Beschaffung Infrastruktur (TEI) Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Caroline-Michaelis-Str. 5 - 11 10115 Berlin eMail: LMPQ@deutschebahn.com 1.3 Teilnahme am Präqualifikationsverfahren Unternehmen können sich um die Teilnahme am PQ-Verfahren in der jeweiligen Kategorie durch Registrierung über das Lieferantenportal der DB AG bewerben: • Neuantragsteller in der jeweiligen Kategorie stellen einen – Antrag auf Qualifizierung • Antragsteller auf Requalifizierung einer bestehenden Präqualifikation stellen einen – Antrag auf Requalifizierung • Antragsteller zur Ablösung einer bestehenden Präqualifikation „mit Auflagen“ stellen ei- nen – Antrag auf Requalifizierung • Antragsteller zur Erweiterung einer bestehenden Präqualifikation stellen einen – Antrag auf Qualifizierung 1.3.1 Kategorien/Warengruppen In folgenden Kategorien ist ein Antrag auf Präqualifikation möglich: 1 Oberbau, konventionell-Schotter 2 Allgemeiner Erd- und Tiefbau 3 Spezialtiefbau 4 Konstruktiver Ingenieurbau 5 Bauüberwachung Bahn Oberbau, Ingenieurbau, Bahnübergänge 6 Sicherungsleistungen 7 Planung bauliche Anlagen 8 Planung elektrotechnische Anlagen 9 DC-S-Bahn-Stromanlagen 10 Weichenheizungen 11 Planung Oberleitungsanlagen 12 Oberleitungsanlagen 13 Bahnstromleitungen Neu- und Umbau In den vorgenannten Kategorien werden bestimmte Warengruppen präqualifiziert. Deren Inhalt und Zuordnung kann den speziellen Verfahrensregeln gem. Ziff. 6 entnommen werden. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 4 von 46
1.3.2 Registrierung im Lieferantenportal der DB AG a) Registrierung zum Präqualifikationsverfahren über: https://marktplatzr3k.noncd.db.de/sap/bc/webdynpro/sap/ZWDA_E_SUPP_REG b) Allgemeine Informationen zur Lieferantenqualifizierung unter: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/lieferantenmanagement/liefera ntenqualifizierung/ c) Weitere Informationen und Dokumente zu „Präqualifikationssystem Beschaffung Infrastruk- tur“ unter: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/lieferantenmanagement/liefera ntenqualifizierung/ --> ‚Downloads‘ 1.4 Antragseinreichung, Antragsbearbeitung Wurde der Teilnahmeantrag des Unternehmens durch Mitteilung der erfolgreichen Registrie- rung bestätigt, werden dem Unternehmen die Antragsunterlagen der jeweiligen beantragten Kategorie zur Verfügung gestellt. 1.5 Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen Nach erfolgreicher Präqualifizierung werden die Unternehmen in ein Verzeichnis aufgenommen. Dieses ist einsehbar unter http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/lieferantenmanagement/lieferant enqualifizierung/ --> ‚Downloads‘-->,Präqualifikationssysteme Beschaffung Infrastruktur‘ 1.6 Lieferantenqualifizierung - Qualifizierungsbedingungen Diese Verfahrensregeln gelten nur im Zusammenhang mit den Qualifizierungsbedingungen – Lieferantenqualifizierung, DB Konzern, Beschaffung TE in der jeweils aktuellsten Fassung http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/lieferantenmanagement/lieferant enqualifizierung/ --> ‚Downloads‘ 1.7 Kostenpflicht des Präqualifikationsverfahrens Die Teilnahme am PQ-Verfahren ist kostenpflichtig, siehe hierzu Ziff. 5 „Entgelte für das Präqualifizierungsverfahren“. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 5 von 46
2 Grundsätze der Präqualifikation (1) Die DB AG betreibt dieses PQ-Verfahren im eigenen Namen und namens und im Auf- trag der mit ihr verbundenen Unternehmen. Die Präqualifikation erfolgt durch die Deutsche Bahn AG und gilt auch im Verhältnis zwischen den Antragstellern (nachfol- gend Unternehmen) und allen Unternehmen des DB-Konzerns. (2) Dieses PQ-Verfahren erfolgt in deutscher Sprache und nach deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. (3) Jedes interessierte Unternehmen muss einen eigenen Antrag stellen; dies gilt auch für Unternehmen des DB Konzerns sowie wirtschaftlich selbständige Unternehmensein- heiten. Die DB AG behält sich vor, bei Antragstellern, die sich als eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die Präqualifikation auf die die Leistung ausführenden Unterneh- menseinheiten auszusprechen. Es kommt bei der Bewertung allein auf das den Antrag stellende Unternehmen an. (4) Anträge von Unternehmen, die in konzernrechtlicher Hinsicht mit anderen Unterneh- men verbunden sind, gelten nur für und im Verhältnis zu den antragstellenden Unter- nehmen. (5) Wirtschaftlich unselbstständige Niederlassungen mit Sitz im Land des Antragstellers sind zusammen mit der Hauptniederlassung präqualifiziert. (6) Nachweise aus einem Nachunternehmerverhältnis (Nachunternehmer des Hauptauf- tragnehmers) werden im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens geprüft, soweit in den „Speziellen Verfahrensregeln der Kategorien“ keine anderen Festlegungen enthal- ten sind. Diese Nachweise werden darüber hinaus nur dann gewertet, wenn die Leis- tungen komplett als eigene Leistungen erbracht wurden. Die entsprechenden Refe- renznachweise sind in diesem Fall durch den direkten Auftraggeber (Hauptauftrag- nehmer) und durch den Bauherrn zu zeichnen. Die präqualifizierende Stelle behält sich vor, weitere Erklärungen und Bestätigungen zur Leistungserbringung einzufordern. (7) Unternehmen können sich zu Antragsteller-Gemeinschaften zusammenschließen. An- tragsteller-Gemeinschaften werden im Zulassungssystem Einzel-Antragstellern gleich- gestellt. Die Präqualifikation der Antragsteller-Gemeinschaft beinhaltet nicht zugleich die Einzelpräqualifikation ihrer Mitglieder. Diese Einzel-Präqualifikation kann jedes Mit- glied ungeachtet des gemeinsam gestellten Antrages mit einem eigenen und geson- derten Antrag beantragen. Änderungen in der Zusammensetzung einer Antragsteller- Gemeinschaft sind der präqualifizierenden Stelle unverzüglich mitzuteilen und berech- tigen die DB AG, die Präqualifikation der Antragsteller-Gemeinschaft mit sofortiger Wir- kung aufzuheben. (8) Die vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen und Nachweise werden von der DB AG vertraulich behandelt. Im Weiteren siehe Ziff. 2.10 der Qualifizierungsbedingungen – Lieferantenqualifizierung. (9) Die Ergebnisse des PQ-Verfahrens finden bei einer zukünftigen konkreten Auswahl geeigneter Bewerber Anwendung, vgl. § 24 (12) SektVO. (10) Nach Abschluss des PQ-Verfahrens wird der Antragsteller über die Entscheidung zum Präqualifizierungsantrag informiert. (11) Wird der Antragsteller nicht präqualifiziert, erfolgt dies unter Angabe der Gründe. Bei erfolgreicher Präqualifikation, wird der Antragsteller in einem Verzeichnis (Liste) der präqualifizierten Unternehmen aufgenommen und hierüber informiert. (12) Die DB AG behält sich vor, das Unternehmen im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Präqualifikation jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 6 von 46
bzw. das Fortbestehen der im PQ-Verfahren bewerteten Eignungskriterien zu überprü- fen. Das kann u. a. im Rahmen einer „Vor-Ort-Auditierung“ oder durch schriftliche An- frage erfolgen. (13) Die Präqualifikation ersetzt nicht eine etwa erforderliche fachtechnische Zertifizierung. (14) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Präqualifikation aufgehoben, kann ein neuer Antrag frühestens 6 Monate nach Zugang der Ablehnung, bzw. der Aufhebung gestellt wer- den. (15) In die Prüfung der Antragstellungen des Unternehmens, können vorliegende Lieferan- tenbewertungen der Deutsche Bahn AG einbezogen werden. (16) Die DB AG behält sich vor, das Regelwerk des Präqualifikationssystems zu ändern und daraus resultierend weitere Informationen bei den Antragstellern einzuholen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 7 von 46
3 Präqualifikation - Verfahrensablauf 3.1 Allgemeines (1) Die Bearbeitung und Entscheidung des Antrages erfolgt entsprechend den Regelfristen nach § 24 der SektVO. (2) Das PQ-Verfahren wird entsprechend nachstehender Ausführungen als zweistufiges Verfahren durchgeführt. (3) Anträge auf Aufnahme in das Prüfungssystem oder weitere Anträge (siehe Ziff. 1.3) gel- ten als gestellt, sobald die Bestätigung der Registrierung durch den Antragsteller einge- gangen ist. (4) Das entsprechende Entgelt gem. Ziff. 5 ist nach Antragstellung fällig. Nach entspre- chender Aufforderung durch die DB (Rechnung) ist das Entgelt vollständig zu entrichten. Wird innerhalb der Zahlungsfrist keine oder keine vollständige Zahlung nachgewiesen, wird der Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung abgelehnt. (5) Dem Antragsteller werden die Antragsunterlagen der jeweiligen Verfahrensart bzw. Ver- fahrensstufe grundsätzlich in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung gestellt. Das gilt auch für Erinnerungen, Nachforderungen etc. Die durch den Antragsteller bearbeite- ten Unterlagen sind entsprechend bereitgestellter LINKs zum Vorgang hochzuladen. (6) Mit Zusendung/Bereitstellung der jeweiligen Antragsunterlagen wird dem Antragsteller eine Frist zur Einreichung der angeforderten Fragebögen/Erklärungen/Dokumente/etc. (nachfolgend Unterlagen) gesetzt. Sind Unterlagen nicht bis zur gesetzten Frist einge- reicht worden, wird dafür bis zu zweimal eine Nachfrist eingeräumt. Verstreichen auch diese Fristen ergebnislos, wird der Antrag auf der Grundlage der vorliegenden Unterla- gen entschieden. (7) Sind Antragsunterlagen nicht, unvollständig oder nicht plausibel eingereicht worden, oder werden Ergänzungen/Klarstellungen zu eingereichten Unterlagen erforderlich, wer- den die entsprechenden Unterlagen/Erklärungen mit einer Frist angefordert/nach- gefordert. Der Antrag wird nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist auf der Grund- lage der vorliegenden Unterlagen entschieden. (8) Unterlagen, die nach Verstreichen der gesetzten Fristen eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bearbeitungszeitraum für den Antrag verlängert sich mindestens um die Summe der Zeiträume vom jeweiligen Tag der Absendung der Anforderung/Erinnerung/Nachforderung bis zum jeweiligen Tag des Eingangs der gefor- derten Unterlagen. (9) Die beabsichtigte Bildung von Antragsteller-Gemeinschaften ist durch alle Mitglieder un- ter Benennung des Antragszieles (Kategorie/Warengruppe) vor Registrierung zu erklä- ren – Zusendung an die präqualifizierende Stelle. Jedes Mitglied einer Antragstellergemeinschaft muss zunächst einen eigenen Antrag in der gewünschten Kategorie stellen. Sofern die Stufe 1/Basisfragen für jedes Mitglied und in Summe erfolgreich abgeschlos- sen ist, wird der Antrag für die Antragsteller-Gemeinschaft zusammengeführt und der weitere Nachweis der Fachkunde/Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ist in der Stufe 2/Referenzstufe gemeinsam zu führen. Bei der Bewertung der Ergebnisse wird die Antragstellergemeinschaft einem Einzelan- tragsteller gleichgestellt. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 8 von 46
3.2 Stufe 1/Basisfragen (1) In der ersten Stufe erfolgt die Prüfung und Wertung der grundsätzlichen Eignung des Antragstellers (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit einschl. Gesetzestreue, wirtschaftliche Eignungskriterien) (2) Die Antragsunterlagen werden dem Antragsteller nach bestätigter Registrierung in elekt- ronischer Form zur Verfügung gestellt. (3) Für die Feststellung der Eignung werden neben grundsätzlichen auch wesentliche Min- destanforderungen geprüft, deren Nichterfüllung zur Ablehnung des Antrages führt, vgl. hierzu Ziffer 6 „Spezielle Verfahrensregeln der Kategorien“. (4) Wird die Stufe 1/Basisfragen erfolgreich absolviert, werden dem Antragsteller die An- tragsunterlagen der Stufe 2/Referenznachweise in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. (5) Die vor- und nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3.3 Stufe 2/Referenznachweise (1) In der zweiten Stufe erfolgt die Prüfung der Fachkunde und Leistungsfähigkeit für die in einer Kategorie beantragten Warengruppen anhand einzureichender Referenznachwei- se. (2) Es sind vorwiegend Referenzprojekte, die technische Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation des Personals im Hinblick auf die jeweilige Warengruppe Gegenstand der Prüfung. (3) Als Referenzprojekte sind vorzugsweise solche Projekte zu wählen, die im Auftrag eines Unternehmens des DB-Konzerns ausgeführt wurden. (4) Können Referenzprojekte, die im Auftrag eines Unternehmens des DB-Konzerns ausge- führt wurden, nicht vorgelegt werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Referenzen von Auftraggebern außerhalb der Deutsche Bahn AG einzureichen, die vergleichbare Anforderungen erfüllen. (5) Eingereichte Referenzprojekte müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt (Abnahme erfolgt) sein. Referenzprojekte können auch abgenommene Teilprojekte sein. (6) Die anerkannten Fertigstellungszeitpunkte der eingereichten Referenzprojekte/Teilleis- tungen sind den „Speziellen Verfahrensregeln der Kategorien“ zu entnehmen. (7) Die sorgfältige Auswahl der Referenzen zur Antragstellung entsprechend dem Antrags- gegenstand, obliegt allein dem Antragsteller. Wurde der Antrag eingereicht, wird allein anhand der eingereichten Referenzen entschieden. Nach Antragstellung eingereichte zusätzliche Referenzen können nicht berücksichtigt werden. (8) In jeder Kategorie/Warengruppe entscheidet ein Zulassungsausschuss, bestehend aus Experten der Unternehmen der DB AG. Der Zulassungsausschuss kann zusätzliche Do- kumente und Nachweise fordern, falls dies für seine Entscheidungsfindung notwendig ist. (9) Die vor- und nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 9 von 46
3.4 Requalifizierung einer bestehenden Präqualifikation (1) Zur Aufrechterhaltung einer bestehenden Präqualifikation, muss das präqualifizierte Un- ternehmen einen Antrag auf Requalifizierung stellen. (2) Im Rahmen der Requalifizierung wird eine neue Bewertung der Fachkunde, Leistungs- fähigkeit und Zuverlässigkeit auf der Basis aktualisierter Informationen (Stufe 1 und ggf. Stufe 2 des Verfahrens) durchgeführt. (3) Mit einer erfolgreichen Requalifizierung wird die Gültigkeit der bestehenden Präqualifika- tion bestätigt und gleichzeitig eine Präqualifikation für weitere 2 Jahre erteilt. (4) Die Antragstellung zur Requalifizierung ist ausschließlich während der Laufzeit der Präqualifikation möglich und ist spätestens 2 Jahre vor dem Ende der Laufzeit zu stel- len. Bei später eingehenden oder nicht gestellten Anträgen zur Requalifizierung endet die Präqualifikation 2 Jahre vor dem Ablaufdatum des Präqualifikationsnachweises. Das Unternehmen wird aus dem Verzeichnis der präqualifizierten Unternehmen gestrichen, der Requalifizierungsantrag wird als verspätet abgelehnt. Der Antragsteller kann in die- sem Fall einen neuen Antrag zur Qualifizierung nach Ziff. 3.1 ff. stellen. Der Antragsteller ist allein für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich. (5) Wurde der Antrag auf Requalifizierung nicht gestellt, nicht rechtzeitig gestellt oder die beantragte Requalifizierung abgelehnt, darf der Präqualifikationsnachweis im geschäftli- chen Verkehr nicht eingesetzt/vorgelegt werden. (6) Lieferantenbewertungen mit dem Ergebnis „poor“ können zur Ablehnung des Antrages führen. (7) Requalifizierungen einer nach Ziff. 3.5 erteilten Präqualifikation „mit Auflagen“ sind nicht möglich. (8) Die vor- und nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 10 von 46
3.5 Präqualifikation „mit Auflagen“ 3.5.1 Voraussetzungen zur Erteilung der PQ „mit Auflagen“ (1) Für Unternehmen, die in der Kategorie/Warengruppe neu am DB-Markt sind, für neu ge- gründete Unternehmen und Unternehmen, die keine unternehmenseigenen Referenzen gem. Ziff. 3.3 (3) einreichen können, besteht in der Regel die Möglichkeit, eine Präquali- fikation „mit Auflagen“ zu erlangen. Detaillierte Hinweise sind den „Speziellen Verfah- rensregeln der Kategorien“ zu entnehmen. (2) Eine Präqualifikation „mit Auflagen“ kann auch im Falle der Erweiterung (siehe Ziff. 3.6) erteilt werden. Detaillierte Hinweise sind den „Speziellen Verfahrensregeln“ der Katego- rien zu entnehmen. (3) Wurde die Präqualifikation des Unternehmens aus Gründen (siehe Ziffer 4.3) aufgeho- ben und eine erneute Antragstellung zugelassen, wird dem Unternehmen nach erfolg- reichem Abschluss des Verfahrens eine Präqualifikation „mit Auflagen“ erteilt. (4) Für das PQ- Verfahren „mit Auflagen“ gelten die Regelungen und Anforderungen der vor- und nachstehenden Bestimmungen entsprechend. 3.5.2 Ablösung der PQ „mit Auflagen“ (1) Für die Ablösung der Präqualifikation „mit Auflagen“ ist ein darauf gerichteter Antrag zu stellen. (2) Die Präqualifikation „mit Auflagen“ kann ausschließlich während der Laufzeit der PQ durch Einreichung eines Antrages nach Ziff. 3 dieser Verfahrensregeln abgelöst wer- den. Bei später eingehenden Anträgen endet die Präqualifikation zum Laufzeitende. Der Antragsteller ist allein für die rechtzeitige Antragstellung verantwortlich. (3) Dies bedingt zwingend die Einreichung von Referenzen, die im Auftrag eines Unterneh- mens des DB Konzerns erbracht wurden. Das Unternehmen kann damit die entspre- chende Fachkunde und Leistungsfähigkeit am DB Markt in der Kategorie/Warengruppe nachweisen. In die Antragsprüfung werden für jedes der eingereichten Referenzprojekte die Lieferantenbewertungen der DB AG einbezogen. Lieferantenbewertungen werden nur für Referenzprojekte oder Teilleistungen anerkannt die den Bedingungen gem. Ziff. 3.3 (5) entsprechen. (4) Die Lieferantenbewertungen sind den Referenznachweisen beizufügen und müssen mindestens mit dem Ergebnis „good“ abgeschlossen worden sein. (5) Die vor- und nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. 3.6 Erweiterung einer bestehenden Präqualifikation (1) In einer Kategorie präqualifizierte Unternehmen haben grundsätzlich die Möglichkeit, ih- re erteilte Präqualifikation in dieser Kategorie auf zusätzliche Leistungen (Warengrup- pen) zu erweitern. Hierzu ist ein erneuter Antrag zu stellen. Detaillierte Hinweise zu den Möglichkeiten der Erweiterung sind den „Speziellen Verfahrensregeln der Kategorien“ zu entnehmen. (2) Die Erweiterung der Präqualifikation setzt die Ausführung von Referenzprojekten der DB AG in der entsprechenden Erweiterungsstufe voraus. Auf in Frage kommende Refe- renzprojekte und entsprechende Bedingungen zur Teilnahme am Wettbewerb, wird von der ausschreibenden Stelle der DB AG im jeweiligen Bekanntmachungstext zur Vergabe besonders hingewiesen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 11 von 46
(3) Die Erweiterung der Präqualifikation kann jederzeit während der Laufzeit der Präqualifi- kation durch Einreichung eines Antrages nach Ziffer 3 dieser Verfahrensregeln unter Beifügung der Lieferantenbewertung, nachfolgend (4), beantragt werden. (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Referenzprojektes, bei dem i. d. R. die Ausführung als Hauptauftragnehmer der DB AG zu erfolgen hat, wird eine Lieferantenbewertung der DB AG durchgeführt. Diese muss mindestens mit dem mit dem Ergebnis „good“ abge- schlossen worden sein. (5) Eine Erweiterung ist für Unternehmen, die gem. Ziff. 3.5 „mit Auflagen“ präqualifiziert sind, nicht möglich. (6) Die vor- und nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 12 von 46
4 Präqualifikation - Gültigkeitsdauer, Pflichten und Vorausset- zungen für die Erlangung, Aufrechterhaltung sowie vergabe- rechtliche Ausschlusskriterien 4.1 Gültigkeitsdauer der Präqualifikation (1) Die erteilte Präqualifikation hat, vorbehaltlich der rechtzeitig beantragten und erfolgrei- chen Requalifizierung nach den Bestimmungen der Ziffer 3.4, eine Gültigkeit von 4 Jah- ren. (2) Die Gültigkeit der Präqualifikation „mit Auflagen“ nach Ziffer 3.5 beträgt 2 Jahre. (3) Bei einer „Erweiterung“ einer bestehenden Präqualifikation nach Ziff. 3.6 wird die Lauf- zeit der Präqualifikation für die Erweiterung an die Laufzeit der bestehenden Präqualifi- kation angepasst. 4.2 Pflichten während der Durchführung des Präqualifikationsverfahrens und der Laufzeit der PQ (1) Falls sich zu den vom Antragsteller gemachten Angaben im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Präqualifikation wesentliche Änderungen ergeben, ist der Antragsteller verpflichtet, der DB AG diese unverzüglich mitzuteilen. Als wesent- lich gelten u.a. folgende Änderungen: Firmierung Verschmelzungen mit anderen Unternehmen Abgabe der für die Präqualifikation wesentlichen Ressourcen/Unternehmensteile Gesellschaftsform Eigentumsverhältnisse Eintragungen der Firma Unternehmensstandorte Zusammensetzung der Antragstellergemeinschaft Angaben zur grundsätzlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit (einschl. Gesetzestreue), zur Fachkunde und zur Leistungsfähigkeit Mindestanforderungen Personal (Anzahl und Qualifizierung) gem. den „Speziel- len Verfahrensregeln der Kategorien“. vergaberechtliche Ausschlusskriterien nach Ziff. 4.3 (2) (2) Änderungen gemäß (1) sind unaufgefordert mitzuteilen und in geeigneter Form, bei- spielsweise durch Vorlage von Handelsregisterauszügen, zu belegen. (3) Werden Änderungen gem. (1) nicht oder verspätet mitgeteilt und hat die präqualifizie- rende Stelle Kenntnisse über Änderungen, kann das zur Ablehnung des Antrages bzw. zur Aufhebung der Präqualifikation führen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 13 von 46
4.3 Begründete Zweifel an der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (einschl. Gesetzestreue) des Unternehmens, Ausschlusskriterien (1) Die DB AG behält sich vor, in begründeten Einzelfällen die Antragstellung (en) abzu- lehnen oder bereits erteilte Präqualifikation(en) aufzuheben bzw. den Antragsteller zur erneuten Vorlage von Unterlagen aufzufordern. Dies gilt insbesondere dann, wenn we- sentliche Änderungen zu den Präqualifikationsvoraussetzungen (Ziff. 4.2) nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wurden oder begründete Zweifel an der Fachkunde oder Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (einschl. Gesetzestreue) des Unternehmens als Lieferant der DB bestehen oder einer der in Ziffer 4.3 (2) genannten Umstände eintritt. (2) vergaberechtliche Ausschlusskriterien Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und während der Geltungsdauer der Präqualifikation führt das nachstehende Kriterium unter Nr. 1 zwingend zum Ausschluss. Die nachste- henden Kriterien unter Nrn. 2 bis 7, können zum sofortigen Ausschluss des Unterneh- mens aus dem PQ-Verfahren/zur Aufhebung der Präqualifikation führen: 1. wenn eine Person wegen Verstoßes gegen eine der Vorschriften nach § 21 (1) SektVO rechtskräftig verurteilt worden ist und keine Umstände nach § 21 (3) SektVO zutreffen 2. Eröffnung eines Konkurs-/Vergleichs-/Insolvenzverfahren oder vergleichbarer gesetzlich geregelter Verfahren und die Stellung eines darauf gerichteten An- trags (§ 21 (4) Nr. 1 SektVO) 3. eingeleitetes Verfahren der Liquidation des Unternehmens (§ 21 (4) Nr. 2 SektVO) 4. Nichterfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 21 (4) Nr. 3 SektVO) 5. wenn unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähig- keit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgegeben wurden oder diese Auskünfte un- berechtigt nicht erteilt werden (§ 21 (4) Nr. 4 SektVO) 6. nachweislich begangene schwere Verfehlung, die die Zuverlässigkeit des Unter- nehmens oder einer verantwortlich handelnden Person in Frage stellt (§ 21 (4) Nr. 5 SektVO) 7. fehlende Mitgliedschaft bei der einschlägigen Berufsgenossenschaft oder einer gleichwertigen Organisation Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 14 von 46
5 Entgelte für das Präqualifikationsverfahren 5.1 Grundlagen (1) Für die Durchführung des Präqualifikationsverfahrens, bei Erst- und weiteren Folgean- trägen auf Präqualifikation einschl. Anträgen auf Requalifizierung, entrichtet der Antrag- steller jeweils ein Entgelt. (2) Anträge auf Aufnahme in das Prüfungssystem oder weitere Anträge (siehe Ziff. 1.3) gel- ten als gestellt, sobald die Bestätigung der Registrierung durch den Antragsteller einge- gangen ist. Das entsprechende Entgelt gem. Ziff. 5 ist nach Antragstellung fällig. Nach entsprechender Aufforderung durch die DB (Rechnung) ist das Entgelt vollständig zu entrichten. Wird innerhalb der Zahlungsfrist keine oder keine vollständige Zahlung nach- gewiesen, wird der Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung abgelehnt. (3) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgeltes ist ausgeschlossen. (4) Ein Anspruch auf Erteilung der Präqualifikation entsteht durch die Entrichtung des Ent- gelts nicht. (5) Die Höhe des Entgelts (netto) bestimmt sich nach der Entgelttabelle gem. Ziff. 5.2 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5.2 Entgelttabelle Entgelt Betrag netto Kategorie ohne MwSt Kosten (€) Bauleistungen Infrastrukturanlagen Oberbau (konventionell-Schotter) 980,00 Allgemeiner Erd- und Tiefbau 860,00 Spezialtiefbau 905,00 Konstruktiver Ingenieurbau 905,00 Elektrotechnische Anlagen Weichenheizungen 1100,00 DC-S-Bahnstromanlagen 1100,00 Oberleitungsanlagen 742,00 Bahnstromleitungen Neu- und Umbau 742,00 Planungs- und Ingenieurleistungen Bauüberwachung Bahn, Oberbau, Ingenieurbau, Bahnübergänge 684,00 Planung bauliche Anlagen 1224,00 Planung elektrotechnische Anlagen 1224,00 Planung Oberleitungsanlagen 804,00 Dienstleistungen Sicherungsleistungen 684,00 Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 15 von 46
6 Spezielle Verfahrensregeln der Kategorien im Präqualifikati- onssystem Diese „Speziellen Verfahrensregeln“ gelten in der jeweiligen nachste- hend genannten Kategorie „6.x“ ergänzend zu den in den Ziffern 1 bis 5 beschriebenen Regeln. 6.1 Oberbau, konventionell- Schotter A Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.2, Stufe 1 /Basisfragen: -keine- B Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.3, Stufe 2/ Referenznachweise: (1) Es wird ausschließlich die Bauart „Schotter-Oberbau“ präqualifiziert. Projekte, die nicht dieser Bauart entsprechen, z.B. „Feste Fahrbahn“, werden nicht zur Bewertung zugelassen. (2) Für die Bewertung werden ausschließlich Leistungsnachweise (Referenzen) zuge- lassen, bei denen die Leistungen nachweislich für Eisenbahnen und andere Schie- nenbahnen erbracht wurden. Eine „Betriebs- und Bauanweisung (Betra)“ ist der ent- sprechenden Referenz beizufügen. Die Vergleichbarkeit der betrieblichen Rahmen- bedingungen mit denen einer Eisenbahn des Bundes muss ableitbar sein und wird durch den Zulassungsausschuss festgestellt. (3) Die Kategorie Oberbau wird in zwei Produktgruppen -Gleise und Weichen- und je- weils zugehörige ‚Strecken‘ –I, I-S, II, III- unterteilt. Instandsetzungsarbeiten werden nicht der jeweiligen Produktgruppe und den Strecken zugeordnet. (4) Eine Präqualifikation kann für die Kategorie Oberbau, konventionell –Schotter in fol- genden Warengruppen erlangt werden: Oberbau Gleise Strecken I; HGV/ Schnellverkehr > 161 km/h (HGV-Hochgeschwindigkeitsverkehr) Oberbau Gleise Strecken I-S; S-Bahn 50-120 km/h (S-Bahn, einschl. S-Bahn Berlin und Hamburg) Oberbau Gleise Strecken II; Mischverkehr 121-160 km/h Oberbau Gleise Strecken III; Regionalverkehr 50-120 km/h Oberbau Weichen Strecken I; HGV/ Schnellverkehr > 161 km/h (HGV-Hochgeschwindigkeitsverkehr) Oberbau Weichen Strecken I-S; S-Bahn 50-120 km/h (S-Bahn, einschl. S-Bahn Berlin und Hamburg) Oberbau Weichen Strecken II; Mischverkehr 121-160 km/h Oberbau Weichen Strecken III; Regionalverkehr 50-120 km/h Oberbau Instandsetzung (IS) Gleise/ Weichen (6) Zwischen den relevanten Strecken der Produktgruppen bestehen Abhängigkeiten die sich wie folgt darstellen: Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 16 von 46
Strecken I Hochgeschwindig- abwärtskompatibel keitsverkehr > 161 km/h Instand- Strecken III Strecken II setzung Regionalverkehr Mischverkehr 50 – 120 km/h 121 – 160 km/h Unabhängig von Geschwindigkeiten Strecken I-S abwärtskompatibel S-Bahn-Verkehr 50 – 120 km/h (Regelungen zur Erweiterung siehe (D) ) Deutsche Bahn AG | Beschaffung Infrastruktur PQ | 29.06.2015 1 Eine erteilte Präqualifikation in den Strecken I schließt die Strecken II, III und die In- standsetzung ein. Eine Präqualifikation für die Strecken I-S umfasst die Strecken II, III und die In- standsetzung. Die Strecken II einer Präqualifikation enthalten die Strecken III und die Instandset- zung. Die Präqualifikation der Strecken III beinhaltet demzufolge die Instandset- zung. Die vorbeschriebenen Abhängigkeiten finden je Produktgruppe Anwendung. (6) Es ist je beantragter Warengruppe der Produktgruppen Gleise und Weichen min- destens eine (1) Referenz einzureichen. Für die beantragte Warengruppe „Oberbau Instandsetzung (IS) Gleise/Weichen“ sind mindestens zwei (2) Referenzen einzu- reichen. (7) Der Leistungsabschluss der eingereichten Referenzen darf nicht mehr als drei (3) Jahre, vom Tag der Antragstellung gerechnet, zurückliegen. (8) Wird eine Strecke ganz oder in Teilabschnitten für mehr als 160 km/h ausgebaut, wird diese zu den „Strecken I“ gezählt, auch wenn sie nicht sofort nach Abschluss der Bauarbeiten mit der höheren Geschwindigkeit befahren wird. Für eine Einstufung in eine „Strecke“ ist die Höchstgeschwindigkeit für konventionel- le Fahrzeuge maßgeblich (keine Neigetechnik). Oberbauarbeiten an Gleisen und Weichen in Güter- oder Rangierbahnhöfen, Abstel- lanlagen, Zugbildungsanlagen und in Werkzaunanlagen (z. B. Werkstätten) werden nicht nach „Strecken“ klassifiziert; sie können aber vergleichend zur „Instandset- zung“ präqualifiziert werden. Werden jedoch in diesen Bereichen Baumaßnahmen (ganz oder in Teilabschnitten) ausgeführt, die den betrieblichen Bedingungen „Stre- cken III“ entsprechen, so kann ein Antrag für „Strecken III“ gestellt werden. Nur direkte Oberbauarbeiten an Gleisen und Weichen werden grundsätzlich den Warengruppen mit der Einstufung nach „Strecken“ zu geschieden, alle anderen Ar- beiten sind der Warengruppe „Oberbau Instandsetzung (IS) Gleise/Weichen“ zuzu- ordnen. Die Beurteilung erfolgt durch den Zulassungsausschuss. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 17 von 46
Für die Bewertung werden ausschließlich Leistungsnachweise (Referenzen) zuge- lassen, die einen entsprechenden Leistungsumfang nachweisen, inhaltlich darge- stellt in der Referenzbeschreibung, Betriebs- und Bauanweisung (Betra) sowie ei- nem aussagekräftigen Lageplan. Bei fehlender Übereinstimmung von beantragter Warengruppe, Leistungsnachweis und Leistungsumfang kann eine Beurteilung auf Basis des tatsächlich vorliegenden Leistungsumfangs erfolgen. Kleinteilige Leistungen, wie z. B. Spurweitenberichtigung, Schienenwechsel, Klein- eisen behandeln oder wechseln, Großteilwechsel in Weichen bis zu einem Radius kleiner oder gleich 760 m usw., können, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzun- gen, lediglich zu einer Präqualifikation in der Warengruppe „Oberbau Instandset- zung (IS) Gleise/Weichen“ führen. Zur Anerkennung als Referenz für die Warengruppen Oberbau Gleise bzw. Wei- chen, muss der überwiegende Anteil der Maßnahme aus Arbeiten an Gleisen bzw. Weichen bestanden haben. So können Oberbauarbeiten an Gleisen oder Weichen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Erneuerung von Bahnübergängen sowie der Durchführung von Brückenbauarbeiten sowie Arbeiten, die im Zusam- menhang mit der Erneuerung von Durchlässen oder sonstigen konstruktiven Bau- werken durchgeführt werden, unabhängig von der Gleis-/Streckenlänge, lediglich in der Warengruppe „Oberbau Instandsetzung (IS) Gleise/Weichen“ präqualifiziert werden. Die Warengruppe „Oberbau Instandsetzung (IS) Gleise/Weichen“ beinhaltet Maß- nahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes. Die Beurteilung erfolgt durch den Zulassungsausschuss. C Ergänzende Hinweise zu Ziff. 3.5, Präqualifikation „mit Auflagen“: Unternehmen können unter folgenden Voraussetzungen eine Präqualifikation „mit Aufla- gen“ erlangen. Fall 1: Unternehmen, die ihre bestehende Präqualifikation gemäß Buchstabe D) dieser speziellen Verfahrensregeln erweitern möchten: Die Ablösung der Präqualifikation „mit Auflagen“ erfolgt in der erteilten Präqualifi- kation und kann nicht in einer höheren Streckenkategorie als der erteilten erfolgen. Sofern die eingereichten Referenzen die Anforderungen an die durch Erweiterung erteilte Präqualifikation nicht erfüllen, bleibt die ursprüngliche Präqualifikation (vor Erweiterung) bestehen. Fall 2: Kann ein Antragsteller in der einzureichenden Stufe 2 des Verfahrens nicht den Nachweis einer Referenz für den Auftraggeber Deutsche Bahn AG erbringen, be- steht ebenfalls die Möglichkeit eine Präqualifikation „mit Auflagen“ zu erlangen. Diese Präqualifikation „mit Auflagen“ kann nicht höher als bis „Strecken II“ zuge- sprochen werden. Die Ablösung dieser Präqualifikation „mit Auflagen“ erfolgt in der erteilten Präquali- fikation und kann nicht in einer höheren Streckenkategorie als der erteilten erfol- gen. Sofern der Leistungsumfang der Referenzen zur Ablösung der Präqualifikati- on "mit Auflagen" nicht den Anforderungen der erteilten Präqualifikation entspricht, kann eine Beurteilung, auf Basis des tatsächlich vorliegenden Leistungsumfanges, für eine niedrigere Streckenkategorie erfolgen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 18 von 46
2.1) Unternehmen, die über personenbezogene Referenzen über Arbeiten im Netz des Deutsche Bahn Konzerns verfügen Diese Unternehmen müssen mit den einzureichenden Referenzen nachwei- sen, dass das Leitungspersonal (Bauleiter, Poliere) diese Referenzprojekte in verantwortlicher Position bei präqualifizierten früheren Arbeitgebern aus- geführt hat. 2.2) Unternehmen, die über Referenzen verfügen, die nicht im Netz des Deut- sche Bahn Konzerns ausgeführt wurden Diese Unternehmen müssen in mindestens vier eingereichten Referenzpro- jekten die Vergleichbarkeit mit Leistungen an Strecken der DB AG belegen. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere anhand der technischen Anforderun- gen und der eisenbahnbetrieblichen Randbedingungen nachzuweisen. Der Zulassungsausschuss wird, wenn er es für erforderlich hält, weitere Angaben vom Antragsteller nachfordern, die die Vergleichbarkeit der Referenzprojekte mit Projekten des DB-Konzerns belegen. D Ergänzende Hinweise zu Ziff. 3.6, Erweiterung einer bestehenden Präqualifikation: Präqualifizierte Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Ausführung von Referenzpro- jekten, ihre Einstufung „Strecken“ der jeweiligen Produktgruppe auf eine nächsthöhere Einstufung gemäß Darstellung in Buchstabe B (4) zu erweitern. Davon ausgenommen sind interessierte Unternehmen, die zum Zeitpunkt der entsprechenden Antragstellung In- haber einer noch gültigen Präqualifikation „mit Auflagen“ sind. Bestehende Präqualifikation für Erweiterungsmöglichkeit nach Oberbau Instandsetzung (IS) Oberbau Strecken III; Regionalverkehr Gleise/Weichen 50 - 120 km/h (Gleise und/oder Weichen) Oberbau Strecken III; Regionalverkehr Oberbau Strecken II; Mischverkehr 50 - 120 km/h (Gleise und/oder Weichen) 121 - 160 km/h (Gleise und/oder Weichen) Oberbau Strecken II; Mischverkehr Oberbau Strecken I-S; S-Bahn 121 - 160 km/h (Gleise und/oder Weichen) 50 - 120 km/h (Gleise und/oder Weichen) Oberbau Strecken II; Mischverkehr Oberbau Strecken I; HGV/ Schnellverkehr 121 - 160 km/h (Gleise und/oder Weichen) > 161 km/h (Gleise und/oder Weichen) Zur Erlangung einer Erweiterung muss mindestens ein entsprechendes Referenzprojekt in der jeweiligen nächsthöheren Einstufung „Strecken“ je Produktgruppe durchgeführt wer- den. Für die Strecken I und I-S ist jeweils ein separater Antrag in der jeweiligen Produkt- gruppe zu stellen. Die Ausführung dieser Leistungen darf nicht im Nachunternehmer- Verhältnis, sondern muss im direkten Auftragsverhältnis der DB erbracht werden. Es wird eine PQ „mit Auflagen“ erteilt. Diese PQ „mit Auflagen“ ist innerhalb von 2 Jahren durch einschlägige DB-Referenzen abzulösen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 19 von 46
6.2 Allgemeiner Erd- und Tiefbau A Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.2, Stufe 1 /Basisfragen: -keine- B Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.3, Stufe 2/ Referenznachweise: Eine Präqualifikation in den Warengruppen „Erdbauwerke“, „Kabelführungssysteme inkl. Tiefbau“, „Kabelverlegung“ gilt für Baumaßnahmen, bei denen keine Kenntnisse in Eisen- bahntechnik und/oder Eisenbahnbetrieb erforderlich sind. Für Baumaßnahmen, bei denen Kenntnisse in Eisenbahntechnik und/oder Eisenbahnbe- trieb erforderlich sind, ist zusätzlich eine Präqualifikation in der/den jeweils den Hauptleis- tungen zugeordneten Warengruppen „ ...Bauen unter Eisenbahnbetrieb“ zwingend erfor- derlich. Es müssen mindestens zwei (2) Referenzprojekte je beantragter Warengruppe einge- reicht werden. Mindestens zwei (2) der eingereichten Referenzprojekte müssen den nach- stehenden Anforderungen der beantragten Warengruppe entsprechen. Es sind nur Referenzen von Projekten zugelassen, die in den letzten 5 Jahren fertigge- stellt wurden. Die ausgesprochene Präqualifikation gilt nur für die jeweils nachgewiesene Warengruppe. Die Warengruppen „Erdbauwerke - Bauen unter Eisenbahnbetrieb“ und „Bauleistungen für Kabel - Bauen unter Eisenbahnbetrieb“ können nur als Zusatz und im Zusammenhang mit einer Präqualifikation in der Warengruppe „Erdbauwerke“ bzw. in den Warengruppen „Kabelführungssysteme inkl. Tiefbau“ oder „Kabelverlegung“ erworben werden. Der vorzulegende Nachweis „Betriebs- und Bauanweisung (Betra)“ oder gleichwertig für das Bauen unter Eisenbahnbetrieb muss sich auf das vorgelegte Referenzprojekt bezie- hen. Die Kategorie „Allgemeiner Erd- und Tiefbau“ beinhaltet die nachstehend genannten 5 Warengruppen mit folgenden Anforderungen: 1- Erdbauwerke Bauwerksarten: Dämme, Einschnitte, Tragschichten, Entwässerungsanlagen, Flexible Stützbauwerke Prüfschwerpunkte/Mindestkriterien: Der Antragsteller muss mindestens 4 der 5 vorstehenden Bauwerksarten über Referen- zen nachweisen. Die Bauwerksart Tragschichten ist dabei zwingend nachzuweisen. Die nach stehenden Definitionen und Mindestkriterien der Bauwerksarten sind zu beach- ten: Dämme, Einschnitte, Tragschichten: Als Nachweis der Bauwerksarten Dämme, Einschnitte und Tragschichten werden Refe- renzen aus dem Verkehrswegebau, bei denen entsprechende Erdbauwerke neu errichtet wurden oder Umbauten, die einer Neuerrichtung gleichzusetzen sind, gewertet. Diese müssen hinsichtlich der Anforderungen und Lasten (Schiene/Straße) konstruiert/be- messen sein (nach ZTVE-StB bzw. ZTV SoB-StB, Ril 836 oder vergleichbare Regelwer- ke). Für die Bauwerksarten Damm und Einschnitt sollte jeweils ein Mindestvolumen von 2000m³ zusammenhängend im Auf-oder Abtrag nachgewiesen werden. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 20 von 46
Z. B. werden folgende Leistungen nicht als Damm/Einschnitt gewertet: Hochwasser- schutzdämme, Lärmschutzwälle, Baugruben-/Erdaushub für Brückenbauwerk, Hinterfül- lung von Brückenwiderlagern, Regenrückhalte-und Versickerbecken. Z. B. werden folgende Leistungen nicht als Tragschichten gewertet: Unterbau für Bahnsteige und Fußgängerrampen Entwässerungsanlagen: Als Nachweis der Bauwerksart werden dauerhafte Anlagen der geschlossenen Entwässe- rung von Verkehrswegen, die aus Rohrleitungen und Schächten bestehen anerkannt. Z. B. werden folgende Leistungen nicht als Entwässerungsanlagen gewertet: offene Gräben und Mulden. Flexible Stützbauwerke: Als flexible Stützbauwerke gelten die nach Ril 836 definierten Bauwerkstypen: Gabionenwände (gestapelte Drahtschotterbehälter), Raumgitterwände,- Geogitterbewehr- te Bodenkörper mit tragender Außenhaut, (Geogitterbewehrte Stützkörper), „Bewehrte Erde“ - Konstruktionen, Bodenvernagelungen mit tragender Außenhaut. 2- Erdbauwerke - Bauen unter Eisenbahnbetrieb (Zusatzpräqualifikation zu 1 – Erdbauwerke) Leistungen „Erdbauwerke“, die unter eisenbahnbetrieblichen Bedingungen erbracht wer- den. Der Antragsteller muss nachweislich in den Unterlagen (Betra oder glw.) namentlich er- wähnt sein. Wird ein Antragsteller in der Betra nicht namentlich erwähnt, muss er zusätzli- che Nachweise vorlegen (z. B. formale Bestätigungen von Bauüberwachern Bahn (BÜB), Einweisungsprotokoll zur Betra im Auftrag des EIU), aus denen hervorgeht, dass er unter Bahnbetrieb gearbeitet hat. Eine Eigenerklärung bzw. die Bestätigung von Hauptauftrag- gebern ist für diesen Nachweis nicht ausreichend. Aus dem Nachweis der Sperrpause müssen der Leistungszeitraum (Übereinstimmung mit Referenz der Warengruppe Erdbauwerke erforderlich), die ausgeführten Arbeiten, die Zeiträume der Gleissperrung und der Antragsteller als Bauausführender ersichtlich sein. Betren, die ein Bauen ohne Betriebsbeeinflussung (z. B. Streckenvollsperrung) ermöglicht haben, werden nicht anerkannt. Anerkannt werden nur Nachweise eines der Eisenbahn- Betriebsordnung (EBO) unterworfenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) oder eines vergleichbaren ausländischen EIU. 3- Kabelführungssysteme inkl. Tiefbau Bauwerksarten: Kabelkanäle, Kabelzugrohre, Kabelschächte, Kabelquerungen Der Antragsteller muss mindestens 3 der 4 vorstehenden Bauwerksarten über Referen- zen nachweisen. Die Herstellung von Durchlässen und Rohrvortrieben sind nicht Prüfbestandteil des PQ- Systems. 4- Kabelverlegung Bauwerksarten: Verlegen von Kabeln am Schienenfuß, Verlegen in Kabelführungssystemen (Betonkabel- kanäle, Kunststoffkabelkanäle, aufgeständerte GFK-Kabelkanäle); Verlegen im Kabelgra- ben; Einziehen von Kabeln in Kabelschutzrohr; Einblasen von LWL-Kabeln Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 21 von 46
Der Antragsteller muss mindestens 3 der 5 vorstehenden Bauwerksarten über Referen- zen nachweisen. Dabei müssen folgende Werkslängen nachgewiesen werden: 426 m (Cu); 2000 m (LWL) Leistungen der Bahnerdung und Anschlusskabel von elektrotechnischen Anlagen sowie Kabelsicherungsmaßnahmen von bestehenden Kabeln reichen als Eignungsnachweis für „Kabelverlegung“ nicht aus. 5- Bauleistungen für Kabel - Bauen unter Eisenbahnbetrieb (Zusatzpräqualifikation zu 3 „Kabelführungssysteme inkl. Tiefbau“ und 4 – „Kabelverle- gung“) Leistungen „Kabelführungssysteme incl. Tiefbau“ oder „Kabelverlegung“, die unter eisen- bahnbetrieblichen Bedingungen erbracht werden. Der Antragsteller muss nachweislich in den Unterlagen (Betra oder glw.) namentlich er- wähnt sein. Wird ein Antragsteller in der Betra nicht namentlich erwähnt, muss er zusätzli- che Nachweise vorlegen (z. B. formale Bestätigungen von Bauüberwachern Bahn (BÜB), Einweisungsprotokoll zur Betra im Auftrag des EIU), aus denen hervorgeht, dass er unter Bahnbetrieb gearbeitet hat. Eine Eigenerklärung bzw. die Bestätigung von Hauptauftrag- gebern, ist für diesen Nachweis nicht ausreichend. Aus dem Nachweis der Sperrpause muss der Leistungszeitraum (Übereinstimmung mit Referenz der Warengruppe „Kabelführungssysteme“ und/oder „Kabelverlegung“ erforder- lich), die ausgeführten Arbeiten, die Zeiträume der Gleissperrung und der Antragsteller als Bauausführender ersichtlich sein. Betren, die ein Bauen ohne Betriebsbeeinflussung (z. B. Streckenvollsperrung) ermöglicht haben, werden nicht anerkannt. Anerkannt werden nur Nachweise eines der Eisenbahn-Betriebsordnung (EBO) unterwor- fenen EIU oder eines vergleichbaren ausländischen EIU. C Ergänzende Hinweise zu Ziffer 3.5, Präqualifikation "mit Auflagen“: Eine Präqualifikation „mit Auflagen“ kann nach Einzelfallprüfung erteilt werden. Dazu ist mindestens erforderlich, dass der Antragsteller personelle und andere produktive Ressourcen in seinem Unternehmen nachweist, die ausreichende fachliche und techni- sche Leistungsfähigkeit für die beantragte Warengruppe bieten. Dies ist nachzuweisen durch Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeber, persönlichen Referenzen oder anderen Bescheinigungen Dritter für seine Fach- und Leitungspersona- le, die deren Ausführung von Referenzprojekten (max. 5 Jahre alt) der beantragten Wa- rengruppe belegen. Es werden, wenn erforderlich, weitere Angaben vom Antragsteller nachgefordert, die die Fachkunde des Personals, belegen. Zur Ablösung der Präqualifikation „mit Auflagen“ sind u. a. Referenzunterlagen zu fertig- gestellten Referenzprojekten aus der Geltungszeit der PQ „mit Auflagen“ für die jeweilige Warengruppe einzureichen, die im Auftrag eines Unternehmens des DB Konzerns ausge- führt wurden. D Ergänzende Hinweise zu Ziff. 3.6, Erweiterung einer bestehenden Präqualifikation: In dieser Kategorie ist keine Erweiterung vorgesehen. Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur (TEI) Datum der Erstellung: 17.08.2015 Verfahrensregeln zum Präqualifikationssystem gültig ab: 01.09.2015 Verantw. f.d. Inhalt: Lieferantenmanagement und Qualitätssicherung (TEI 2) Version: 11 Seite 22 von 46
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