UMSETZUNG DER RESTRUKTURIERUNGSRICHTLINIE
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UMSETZUNG DER RESTRUKTURIERUNGSRICHTLINIE Bereits am 17.07.2021 läuft die ursprüngliche BULGARIEN Frist für die Umsetzung der Restrukturierungs- richtlinie ab. Dieser Rechtsakt, der nicht unmit- Im Jahre 2019 hat Bulgarien zusammen mit der telbar verbindlich ist und von jedem EU-Mit- Europäischen Kommission, mit Ausblick auf gliedstaat umgesetzt werden muss, zielt darauf die anstehende Aufnahme Bulgariens in die Eu- ab, Verfahren zu fördern, die eine Restrukturie- rozone, eine Road Map über die Reform des In- rung von insolvenzgefährdeten Schuldnern er- solvenzrechtsrahmens und über die Stabilisie- möglichen. Ferner sind in jedem Mitgliedstaat rung Bulgariens erarbeitet. In diesem Doku- den Unternehmern Methoden zur Frühwarnung ment wurde eine umfassende Novelle des Han- und den natürlichen Personen, die keine unter- delsgesetzes über den Bereich Insolvenz einge- nehmerische Tätigkeit ausüben, Maßnahmen plant, die auch die Umsetzung der Restrukturie- zur Entschuldung zur Verfügung zu stellen. rungsrichtlinie vorsieht. Infolgedessen wurde ein neuer Gesetzesentwurf über die Änderung Einige Mitgliedstaaten, wie zB Polen, haben be- und Ergänzung des Handelsgesetzes zum öf- schlossen, die Umsetzungsfrist um ein Jahr zu fentlichen Diskurs bis Ende März 2021 vorge- verschieben, und arbeiten fleißig an der Ausar- legt. Der Entwurf ist im Parlament noch nicht beitung von neuen bzw. an der Änderung von besprochen worden. Infolge der Parlaments- bereits geltenden Vorschriften. Andere, wie zB wahlen in Bulgarien im April 2021 ist es zu ei- Deutschland, können auf eine bereits in Kraft ner Verzögerung der parlamentarischen Debat- getretene Gesetzgebung und sogar erste prakti- ten über den Entwurf gekommen und mit heuti- sche Erfahrungen verweisen. Nach wie vor be- gem Datum ist die Umsetzung der Richtlinie obachten wir, dass die konkreten Lösungen, die nicht vollzogen worden. die Mitgliedstaaten gewählt haben oder erst in Erwägung ziehen, sich voneinander grob unter- Die Regelungen im neuen Entwurf sind von scheiden. Dies ist nicht unbedingt eine Vertretern des Revisionsgerichts, der Anwalt- schlechte Nachricht für Unternehmer. Bald schaft, des Hohen Gerichtsrates sowie der werden diese bei grenzüberschreitenden Tätig- Rechtswissenschaftler besprochen und ausgear- keiten die Möglichkeit haben, die für sie vorteil- beitet worden und betreffen das Insolvenzver- hafteste Form der Restrukturierung zu wählen. fahren in all seinen Phasen. Zweck der Ände- Das gleiche kann für natürliche Personen gel- rungen ist sowohl die Umsetzung der Restruk- ten, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten turierungsrichtlinie als auch die Durchführung sind und eine Verbraucherinsolvenz in Betracht einer tiefen Reform des Insolvenzverfahrens in ziehen. Richtung kürzerer Fristen, Erhalt der Lebensfä- higkeit des Unternehmens, bessere Garantien In dieser Ausgabe unseres Internationalen für die Interessen der Gläubiger etc. Newsletters berichten wir über den aktuellen Stand der Umsetzung der Richtlinie in einigen unserer Allianzländer. Seite 1/8
NEWSLETTER DEUTSCHLAND Restrukturierungsbeauftragten bestellen und diesen mit bestimmten Auskunfts- und Informa- Frühzeitig zum Jahresbeginn hat der deutsche tionsrechten ausstatten, im Kern beschränkt Gesetzgeber die Richtlinie durch das Gesetz sich die Kompetenz des Restrukturierungbeauf- über den Stabilisierungs- und Restrukturie- tragten jedoch auf eine Beratungs- und Überwa- rungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) um- chungsfunktion, während die Geschäftsführung gesetzt. Das am 1.1.2021 in Kraft getretene Sta- des Unternehmens die operativen Tätigkeiten RUG soll Unternehmen und unternehmerisch weiterhin eigenständig und weitestgehend ohne tätigen natürlichen Personen die Möglichkeit fremde Anweisungen fortführt. geben, frühzeitig bei drohender Zahlungsunfä- higkeit in Eigenregie eine vor der Öffentlichkeit Wenige Monate nach Inkrafttreten wurde das bedeckte Sanierung auf Grundlage eines Rest- neue Gesetz einem praktischen Durchlauf un- rukturierungsplans durchzuführen. terzogen. So wurde von dem Amtsgericht Ham- burg im April 2021 wohl das erste Restrukturie- Herzstück des Sanierungsverfahrens nach dem rungsverfahren nach dem neuen StaRUG bestä- StaRUG ist ein vom sanierungswilligen Unter- tigt. Der Restrukturierungsplan enthielt neben nehmen selbst gestalteter Restrukturierungs- einem Konzept zum Ausgleich der Gläubiger- plan, der sich inhaltlich stark nach dem bisher forderungen auch gesellschaftsrechtliche Maß- bekannten Insolvenzplan richtet. Anders als bei nahmen, etwa die Herabsetzung des Stammka- dem Insolvenzplan muss sich der Restrukturie- pitals, die Auswechslung der Gesellschafter so- rungsplan allerdings nicht auf sämtliche Gläu- wie die Übernahme von neuen Geschäftsantei- biger des Unternehmens erstrecken, vielmehr len durch einen externen Investor. Dem Rest- liegt es im Ermessen des Unternehmens, ob der rukturierungsplan wurde nicht von den Gläubi- Plan alle oder nur ausgewählte Gläubiger be- gern einstimmig, sondern StaRUG-konform treffen soll. Ferner bedarf die Durch- und Um- mehrheitlich zugestimmt. Nur zwei Wochen setzung dieses Plans nicht der Zustimmung aller nach dem Erörterungs- und Abstimmungster- betroffenen Gläubiger – das Restrukturierungs- min wurde der Restrukturierungsplan vom vorhaben kann gegen den Widerstand einer Restrukturierungsgericht bestätigt und nach Minderheit der Gläubiger durchgesetzt werden, Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist auch sofern diesem durch eine qualifizierte Mehrheit rechtskräftig. Mit dem gerichtlich bestätigten der Gläubiger zugestimmt wird (sog. cross class Sanierungsplan ist es der Schuldnerin gelungen, – cram down Verfahren) und im Zuge dessen eine drohende Insolvenz abzuwenden. durch das Restrukturierungsgericht bestätigt wird. Damit hat diese erste Praxiserfahrung gezeigt, dass sich das präventive Restrukturierungsver- Nicht nur die Initiative und die Gestaltung des fahren insgesamt als schnelles und günstiges In- Restrukturierungsplans, sondern auch dessen strument zur frühzeitigen Sanierung von Unter- Umsetzung sowie die Geschäfte des Unterneh- nehmen eignet. Mit erleichtertem Zugang zur mens während des laufenden Restrukturie- Eigenverwaltung soll diese Praxis insbesondere rungsprozesses liegen im Wesentlichen in der den Geschäftsleitern positive Anreize zur früh- Hand des restrukturierungsbedürftigen Unter- zeitigen Einleitung von Sanierungsmaßnahmen nehmens selbst. Ein Übergang der Verwal- geben. Ob das Konzept des neuen Verfahrens tungs- und Verfügungsgewalt auf einen amtlich rundum gelungen oder aber mit Schwachstellen bestellten Verwalter wie bei dem Insolvenzver- behaftet ist, wird sich allerdings erst noch in der fahren nach der InsO ist nach dem StaRUG weiteren Praxis zeigen müssen. nicht vorgesehen. Zwar kann das Restrukturie- rungsgericht einen Seite 2/8
NEWSLETTER ITALIEN vor und tritt mitsamt begleitender Anpassungen der Insolvenzordnung (IO) – pünktlich zum Italien, wie auch andere Länder – darunter Ir- Auslaufen der von der EU vorgegebenen Um- land, Zypern, Finnland, Dänemark, die Tsche- setzungsfrist – mit 17. Juli 2021 in Kraft. chische Republik, Lettland, Luxemburg und Nachdem die Frist zur Umsetzung der Richtli- Slowenien – hat die Europäische Kommission nie (EU) 2019/1023 bereits am 17. Juli 2021 ab- unter Verweis auf die in Art. 34 Abs. 2 der läuft, wurde die finale Fassung des Restruktu- Richtlinie vorgesehene Möglichkeit bei abseh- rierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umset- baren Schwierigkeiten bei der Umsetzung da- zungsgesetz (RIRL-UG) mit Spannung erwar- rum gebeten, die Frist für die Richtlinienumset- tet. Kernziel der darin vorgesehenen Einfüh- zung um ein Jahr zu verlängern. Dies gründet rung einer Restrukturierungsordnung (ReO) ist im Wesentlichen darauf, dass die Umsetzung es, Unternehmen, die in finanzielle Schwierig- der Richtlinie mit dem bereits bestehenden Kri- keiten geraten sind, durch ein „vorinsolvenzli- sengesetzbuch zu koordinieren ist. ches“ gerichtliches Restrukturierungsverfahren zu retten und deren Bestandfähigkeit wiederher- Das italienische Krisengesetzbuch sollte ur- zustellen, um eine Insolvenz abzuwenden. sprünglich am 01.09.2021 in Kraft treten, wobei Diese neue Form der Restrukturierung könnte jedoch angesichts der durch die Pandemie aus- für viele Unternehmen – gerade im Hinblick auf gelösten wirtschaftlichen Folgen mit einer Ver- die Folgewirkungen der Coronakrise – ein schiebung des Inkrafttretens gerechnet wird. wichtiger Rettungsanker sein. Das im RIRL- Obwohl die allgemeine Struktur des Krisenge- UG enthaltene Bundesgesetz über die Restruk- setzbuches mit den europäischen Vorgaben turierung von Unternehmen (ReO) tritt mit 17. übereinstimmt, fehlt es nicht an Koordinations- Juli 2021 in Kraft. mängeln. Die Umsetzung könnte daher neben der Beseitigung der Widersprüche auch eine Das neue Restrukturierungsverfahren steht Gelegenheit sein, die Chancen zu nutzen, die grundsätzlich allen (bestandfähigen) Unterneh- die Harmonisierung des europäischen Rechts men, sohin auch KMU oder Einzelunterneh- bietet. In Italien hat die Regierung eine Kom- mern offen (ausgenommen ist insbesondere der mission eingesetzt, die nicht nur die möglichen Finanzsektor) und setzt die „wahrscheinliche kritischen Aspekte einiger Bestimmungen des Insolvenz“ des Schuldners voraus. Diese liegt Krisengesetzbuches unter Berücksichtigung des bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Erfül- durch die Pandemie veränderten wirtschaftli- lung der URG-Kennzahlen (Unterschreitung ei- chen Kontextes zu bewerten hat, sondern auch ner Eigenmittelquote von 8% und Überschrei- Vorschläge zur Integration des Krisengesetzbu- tung einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von ches in die Umsetzung der Richtlinie formulie- 15 Jahren) vor. Wesentlich ist, dass Bestandsfä- ren soll. higkeit des Unternehmens gegeben ist. Vor die- ÖSTERREICH sem Hintergrund wird die Vorlage einer Fort- bestehensprognose verlangt. Diese kann auch Zur innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie bedingt mit der Annahme und Bestätigung des (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments Restrukturierungsplans erstellt werden. Zah- und des Rates vom 20. Juni 2019 wurde nun- lungsunfähigen Schuldnern steht das neue Rest- mehr vom Nationalrat das Restrukturierungs- rukturierungsverfahren jedoch grundsätzlich und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nicht zur Verfügung. (RIRL-UG) beschlossen. Die im RIRL-UG ent- haltene Restrukturierungsordnung (ReO) sieht Das Herzstück des Verfahrens ist der sog Rest- ein gerichtliches Restrukturierungsverfahren rukturierungsplan, der mögliche Restrukturie- rungsmaßnahmen, darunter insbesondere die Seite 3/8
NEWSLETTER Stundung und Kürzung von Gläubigerforderun- ungeachtet kann ein Restrukturierungsplan, der gen, enthält. Der Restrukturierungsplan ist nicht in jeder Abstimmungsklasse von den be- grundsätzlich bei Einleitung des Verfahrens troffenen Gläubigerklassen angenommen vorzulegen. Unter entsprechender Beiziehung wurde, über Antrag des Schuldners vom Gericht eines Restrukturierungsbeauftragten (dieser äh- bestätigt werden (sog klassenübergreifender nelt einem Insolvenzverwalter) kann er aber Cram-down), sofern die gesetzlichen Voraus- auch während des Verfahrens erstellt werden, setzungen dafür erfüllt sind. sofern bereits im Antrag zumindest ein Restruk- turierungskonzept vorgelegt wird. Dem Schuld- Die Sanierung iSd ReO kann daher auch, falls ner wird im Verfahren Eigenverwaltung ge- erforderlich, gegen den Widerstand einzelner, währt. sog „Akkord-Störer“ durchgesetzt werden. Selbst einzelne Gläubigerklassen können dabei Zur Unterstützung der Verhandlung über einen unter bestimmten Voraussetzungen überstimmt Restrukturierungsplan kann der Schuldner be- werden. antragen, dass Exekutionsverfahren auf dessen Vermögen nicht bewilligt werden dürfen (sog Wesentlich ist auch, dass der Schuldner die Ver- Vollstreckungssperre). Diese führt zudem zu ei- fahrensinstrumente der ReO auf einzelne Gläu- nem Ruhen der Insolvenzantragspflicht des biger und „Gläubigerklassen“ beschränken Schuldners bei insolvenzrechtlicher Überschul- kann und grundsätzlich selbst entscheidet, ob dung, beschränkt die Insolvenzantragspflicht das Restrukturierungsverfahren in der Ediktsda- bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und be- tei publik gemacht wird oder nicht. Insbeson- wirkt auch einen Entfall bzw. zumindest eine dere die Möglichkeit der Geheimhaltung kann Reduktion der Haftung der Gesellschaftsorgane einen Weiterbetrieb erheblich erleichtern und für Insolvenzverschleppung. Die Vollstre- sich in der Praxis als äußerst praktikabel erwei- ckungssperre darf drei Monate nicht überstei- sen. gen, kann allerdings auf Antrag (auf eine maxi- male Gesamtdauer von sechs Monaten) verlän- Darüber hinaus sieht die ReO auch eine Be- gert werden. schränkung des Anfechtungsrisikos für neue Fi- nanzierungen und Zwischenfinanzierungen so- Die ReO sieht weiters einen „standstill“ für we- wie sonstige Transaktionen im Zusammenhang sentliche, noch zu erfüllende unternehmensbe- mit der Restrukturierung im Falle einer an- zogene Verträge vor, welche zur Unterneh- schließenden Insolvenz des Schuldners vor. mensfortführung erforderlich sind. Eine bevor- zugte Vertragsauflösung von Dauerschuldver- Angesichts der gegenwärtigen, angespannten hältnissen oder von Arbeitsverträgen im Sinne Wirtschaftslage und der fehlenden Praxisrele- der §§ 21ff IO ist nicht vorgesehen. vanz des Reorganisationsverfahrens iSd URG ist der gesetzgeberische Versuch einer Insol- Die Abstimmung über den Restrukturierungs- venzprophylaxe durch ein „vorinsolvenzliches“ plan erfolgt in sog „Gläubigerklassen“ (besi- Restrukturierungs-verfahren jedenfalls zu be- cherte, unbesicherte, Anleihegläubiger, schutz- grüßen. bedürftige und nachrangige Gläubiger), was ein Novum im österreichischen Recht darstellt. Für Da die ReO einen legistisch klaren und zeitge- die Annahme des Restrukturierungsplans be- mäßen Rahmen für die Sanierung von Unter- darf es der einfachen (Kopf-)Mehrheit der Gläu- nehmen schafft und teils innovative Neuerun- biger in jeder Klasse und einer qualifizierten gen, wie zB die Möglichkeit einer Restrukturie- Mehrheit von 75 % der Gesamtsumme der For- rung gegen den Willen einzelner „Akkord-Stö- derungen der einbezogenen Gläubiger. Dessen rer“ sowie die Minimierung des Seite 4/8
NEWSLETTER Anfechtungsrisikos bei Neu- und Zwischenfi- eingestellt. Dies ist eine relativ kurze Zeit- nanzierungen enthält, stellt der Gesetzesentwurf spanne, dennoch zeigt die Praxis, dass der Pro- insgesamt eine recht gelungene Umsetzung der zentsatz der in diesem Verfahren abgeschlosse- Richtlinie (EU) 2019/1023 dar. Ob das neue nen Vereinbarungen recht hoch ist. „vorinsolvenzliche“ Restrukturierungsverfah- ren in der Praxis tatsächlich angenommen und Es gibt eine Reihe von Privilegien, die dem Bedeutung erlangen wird, bleibt jedoch abzu- Schuldner während des Verfahrens zur Verfü- warten. gung stehen. Zuallererst werden alle ihm gegen- über geführten Vollstreckungsverfahren, auch POLEN Verfahren bezüglich Forderungen, die durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht gesichert Das vereinfachte Restrukturierungsverfahren – sind, ausgesetzt. Neue Verfahren dürfen nicht eingeführt, um den negativen Auswirkungen eingeleitet werden. Ferner ist die Kündigung der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken – des Miet- oder Pachtvertrags über Geschäfts- hat sich als jenes Restrukturierungsverfahren räumlichkeiten oder Immobilien, in denen der erwiesen, das für polnische Unternehmer mit fi- Schuldner sein Unternehmen betreibt, durch nanziellen Schwierigkeiten am interessantesten den Vermieter oder Verpächter nicht zulässig. ist. Ursprünglich war die Möglichkeit der Ein- Das Kündigungsverbot gilt auch betreffend leitung des Verfahrens bis Ende Juni, dann Ende Vermögensversicherungs-, Kredit-, Leasing-, November 2021 befristet. Da das Verfahren ein Bankkonten-, Bürgschafts- und Lizenzverträge hervorragendes Testfeld vor der Umsetzung der sowie Garantien und Akkreditiven. Der Schuld- Restrukturierungsrichtlinie war, beabsichtigt ner ist berechtigt, die laufenden Geschäfte sei- nun der Gesetzgeber, es fristlos beizubehalten, nes Unternehmens zu führen. Nur für Entschei- indem er die bestehenden Vorschriften über das dungen, die über den Rahmen des gewöhnli- ordentliche Verfahren zur Genehmigung eines chen Geschäftsbetriebs hinausgehen, muss er Vergleichs ändert. die Zustimmung des Restrukturierungsberaters einholen. Das vereinfachte Restrukturierungsverfahren wird durch ein Mindestmaß an gerichtlicher Be- Nach derzeit geltenden Vorschriften zum ver- teiligung und gleichzeitig einen für den Schuld- einfachten Restrukturierungsverfahren ist der ner sehr weitgehenden Schutz vor der Gläubi- Schuldner auch nicht verpflichtet, während des gervollstreckung gekennzeichnet. Es kann von Verfahrens die unter den Restrukturierungsver- jedem Unternehmer, der von Zahlungsunfähig- gleich fallenden Ansprüche zu befriedigen. Im keit bedroht oder sogar zahlungsunfähig gewor- Gesetzesentwurf, der diese Verfahrensart auch den ist, in Anspruch genommen werden. Die nach dem 30.11.2021 beibehalten soll, ist eine Einleitung des Verfahrens erfordert nur den Ab- solche Erleichterung für den Schuldner jedoch schluss eines Vertrages mit einem Restrukturie- nicht vorgesehen. Das Fehlen einer entspre- rungsberater und eine Bekanntmachung im chenden Regelung, d.h. das Fehlen eines Mora- Amtsblatt. Sie ist nicht an eine Zustimmung des toriums für den Schuldner zur Rückzahlung der Restrukturierungsgerichts gekoppelt. Verbindlichkeiten der Gläubiger, kann sich lei- der als fatal für die besprochene Form der Rest- Ab dem Tage der Bekanntmachung hat der rukturierung erweisen, da dies bedeutet, dass Schuldner vier Monate Zeit, um den Antrag auf die Schuldner faktisch ihre Forderungen lau- Genehmigung des Vergleichs zu stellen. Wäh- fend begleichen müssten, auch solche, die durch rend dieser Zeit muss er seine Gläubiger über- den Vergleich abgedeckt sind, und erst nach zeugen, dem Vergleich zuzustimmen. Andern- Abschluss des Vergleichs die Zahlungen zu- falls wird das Verfahren von Rechts wegen rückhalten könnten. Das Verfahren würde also Seite 5/8
NEWSLETTER dem Schuldner in der Krise nicht einmal eine Besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem "Atempause" geben, obwohl genau hier der Schuldenerlass oder der Stundung von Schul- Hauptvorteil aller präventiven Sanierungsver- den gegenüber öffentlichen Behörden, wie den fahren gesehen wird. Finanzbehörden oder den Sozialversicherungs- behörden. SLOWAKEI Das TRLC in seiner aktuellen Fassung legt aus- In der Slowakei wird weiterhin an der Umset- drücklich fest, dass Schulden gegenüber öffent- zung der Restrukturierungsrichtlinie gearbeitet. lichen Behörden nicht von einer Restschuldbe- Aufgrund der schlechten Pandemiesituation, die freiung umfasst sind. Dennoch häufen sich Ur- mehrere Monate gedauert hat, haben sich diese teile der Provinzgerichte, die diese Regelung für Arbeiten verzögert. Die Umsetzung soll entwe- nicht anwendbar erklären und mithin eine Rest- der aufgrund eines Gesetzesentwurfs über die schuldbefreiung auch auf diese Art von Schul- Änderung des Gesetzes Nr. 7/2005 Slg. über die den ausweiten. Der Grund hierfür liegt darin, Insolvenz und Restrukturierung oder aufgrund dass die vorherige Fassung des Insolvenzgeset- eines komplett neuen Gesetzes über die Rege- zes noch die Möglichkeit vorsah, auch von die- lung von Insolvenzen und Restrukturierungen sen Schulden befreit zu werden. Die Gerichte erfolgen. halten die neue Regelung für nicht verfassungs- konform und setzen ihre Anwendung aus. Die Ziel der richtigen Umsetzung soll es sein, ins- Haltung der Gerichte führte in den letzten Mo- besondere kleinere Insolvenzverfahren zu ver- naten zu einer Welle von Klagen, da die Insol- einfachen, zu rationalisieren und zu beschleuni- venzschuldner versuchen, über den Klageweg gen, die Restrukturierungen insgesamt zu opti- von Schulden gegen öffentliche Stellen befreit mieren sowie Fragen im Zusammenhang mit zu werden. Das Ergebnis war eine Überlastung der Spezialisierung der zuständigen Behörden der Gerichte. in Rahmen der Restrukturierung großer Unter- nehmen zu regeln. Der genaue Rahmen für die Um dieser Problematik Herr zu werden und eine Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in Richtlinienkonformität zu gewährleistet, arbei- der Slowakei wird jedoch erst ausgearbeitet und tet der Gesetzgeber an einem Mechanismus, der veröffentlicht werden. es Schuldner erlauben soll, auch eine Befreiung in Bezug auf Schulden gegenüber öffentlichen SPANIEN Behörden zu erlangen. Die spanische Regierung hat kurz vor Ablauf Ein konkreter Gesetzesvorschlag existiert bis- der Umsetzungsfrist der Richtlinie nun einen lang noch nicht. Es ist auch nicht absehbar, Antrag auf Fristverlängerung um ein weiteres wann mit einem solchen zu rechnen ist. Jahr, also bis zum 17.07.2022, bei der Europäi- schen Kommission gestellt. TSCHECHIEN Ungeachtet des Antrags arbeitet der Gesetzge- Der Gesetzesentwurf zur präventiven Restruk- ber bereits an einer Reform des erst im Septem- turierung wurde in der Tschechischen Republik ber in Kraft getretenen, vollständig überarbeite- immer noch nicht veröffentlicht. ten Textes des Insolvenzgesetzes (TRLC), um die von der Richtlinie vorgesehenen Neuerun- Inzwischen ist daher klar, dass das Justizminis- gen in den spanischen Gesetzestext einzuarbei- terium die Umsetzung der Restrukturierungs- ten. richtlinie in der Tschechischen Republik nicht fristgerecht vorbereiten kann. Seite 6/8
NEWSLETTER Die tschechische Regierung hat die EU-Kom- gegenüber den beteiligten Gläubigern gewährt, mission deshalb gebeten, die Frist für die Ver- damit die Verhandlungen fortgesetzt werden abschiedung des Gesetzes im Zusammenhang können; der Schuldner muss jedoch weiterhin mit der Umsetzung der Restrukturierungsricht- die Verträge mit den unbeteiligten Gläubigern linie um ein Jahr zu verlängern, und zwar bis erfüllen. Dies gibt den Schuldnern genügend Juli 2022. Flexibilität, damit das Unternehmen seinen Be- Das Ministerium hat nach Ansicht von Insol- trieb weiterführen kann, während es Verhand- venzexperten eine große Chance verpasst, da im lungen mit den wichtigsten Gläubigern aufneh- Falle der Verabschiedung des neuen Gesetzes men kann, von denen seine finanzielle Stabilität auch Unternehmen davon profitieren würden, abhängt. Wenn jedoch alle Gläubiger beteiligt die starke Einschränkungen ihrer wirtschaftli- sind, wird das Moratorium allgemein und das chen Aktivitäten im Kampf gegen die Covid-19 Verfahren öffentlich, wodurch sich die Zustän- Erkrankung zu überstehen haben. digkeit des Gerichts erhöht. Leider wurden seit Februar 2021 auch keine Der Schuldner wird im Verfahren von Restruk- weiteren detaillierteren Informationen zu den turierungsbeauftragten unterstützt, wenn dies Vorbereitungen des Restrukturierungsgesetzes erforderlich ist oder von einer der Parteien ge- veröffentlicht. wünscht wird. Die Rolle der Experten besteht darin, bei der Erstellung des Restrukturierungs- UNGARN plans zu helfen, mit den Gläubigern zu verhan- deln, die Verhandlungen zu führen und für die Mit der Verabschiedung des Gesetzes LXIV aus korrekte Umsetzung des Restrukturierungs- dem Jahr 2021 hat das ungarische Parlament die plans die Verantwortung zu tragen. EU-Richtlinie über den präventiven Restruktu- rierungsrahmen (2019/1023) am 3. Juni in das Der Hauptvorteil des Restrukturierungsverfah- ungarische Rechtssystem umgesetzt und das rens im Vergleich zu einer rein vertraglichen Restrukturierungsverfahren eingeführt. Das Vereinbarung zwischen den Parteien ist, dass es wichtigste wirtschaftspolitische Ziel der Richt- durch Mehrheitsbeschluss mit obligatorischer linie besteht darin, finanzielle Schwierigkeiten Zustimmung angenommen werden muss. Damit von Unternehmen frühzeitig anzugehen, ihre wird die oft erlebte Situation vermieden, dass Sanierung zu fördern und ihre Solvenz wieder- die Hartnäckigkeit eines einzelnen Gläubigers herzustellen. Es handelt sich nicht um ein Insol- die Vereinbarung und damit das Überleben des venzverfahren, sondern um ein neues Vor-In- Schuldners blockiert. Es hat auch den Vorteil solvenzverfahren. Das Gesetz wird am gegenüber dem derzeitigen Vergleichsverfah- 01.07.2022 in Kraft treten. ren, dass die Gläubiger eine viel größere Ent- scheidungsmacht haben, dem Schuldner nicht Das neue Restrukturierungsverfahren könnte die Hände gebunden sind und jede erfolglose für Unternehmen in finanziellen Schwierigkei- Verhandlung nicht automatisch in ein Liquida- ten im Wesentlichen eine Alternative zum Ver- tionsverfahren übergeht, was in der Vergangen- gleichsverfahren darstellen. Ein großer Vorteil heit ein erhebliches Risiko für die Schuldner von Restrukturierungsverfahren ist, dass sie darstellte. meist von den Parteien kontrolliert werden und das Gericht nur eine begrenzte Zuständigkeit Es ist daher zu erwarten, dass die Einführung hat. Außerdem sind nicht unbedingt alle Gläu- von Restrukturierungsverfahren die Position biger beteiligt; es ist die Entscheidung des der Unternehmen und damit ihrer Gläubiger auf Schuldners, wer beteiligt werden soll. Dem dem ungarischen Markt stärken wird, was Schuldner wird ein Zahlungsmoratorium Seite 7/8
NEWSLETTER langfristig einen positiven Effekt auf die unga- rische Wirtschaft haben wird. KONTAKT Bulgarien: Cornelia Draganova Cornelia.Draganova@schindhelm.com Deutschland: Sabine Freytag Sabine.Freytag@schindhelm.com Johannes Thoma Johannes.Thoma@schindhelm.com Italien: Cristina Turcato Cristina.Turcato@schindhelm.com Österreich: Nina Pichler N.Pichler@scwp.com Polen: Aleksandra Krawczyk Aleksandra.Krawczyk@sdzlegal.pl Spanien: Axel Roth A.Roth@schindhelm.com Tschechien/Slowakei Monika Deislerová Wetzlerová Wetzlerova@scwp.cz Türkei: Gürcan Erdebil Gurcan.Erdebil@schindhelm.com Ungarn: Beatrix Fakó B.Fako@scwp.hu Seite 8/8
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