Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) Allgemeine Versicherungsbedingungen - Ausgabe 1.1.2022

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Unfallversicherung für Tod
                        und Invalidität (UTI)
      Allgemeine Versicherungsbedingungen
                                    Ausgabe 1.1.2022

www.egk.ch
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Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI)
Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                       Ausgabe 1.1.2022

Inhaltsverzeichnis                   Umfang des                                  Beginn und Ende des Vertrages
                                    ­Versicherungsschutzes
                                                                                 13.    Vertragsbeginn
                                    1.     Gegenstand der Versicherung           14.    Vertragsdauer
                                    2.     Grundlagen des Vertrages              15.    Vertragsaufhebung und Vertrags­
                                    3.     Örtlicher Geltungsbereich                    anpassung
                                    4.     Versicherte Personen                  15.1   Widerrufsrecht
                                                                                 15.2   Kündigung per Ablauf
                                                                                 15.3   Kündigung bei Unfall
                                    Begriffsbestimmungen                         15.4   Kündigung bei Entgeltanpassung
                                                                                 15.5   Anpassung der Vertragsgrundlagen
                                    5.     Personenbezeichnungen
                                    6.     Unfall
                                                                                 Entgelt

                                    Versicherungsleistungen                      16.    Mahnung und deren Folgen
                                                                                 17.    Änderungen des Entgelts
                                    7.     Todesfall                             17.1   Tarifanpassungen
                                    7.1    Begünstigte                           17.2   Altersanpassungen
                                    7.2    Doppelte Todesfallsumme
                                    8.     Invaliditätsfall
                                    8.1    Ermittlung des Invaliditätsgrades     Ansprüche und Obliegenheiten
                                    8.2    Ermittlung des Invaliditätskapitals   im Schadenfall
                                    8.3    Auszahlung in Rentenform
                                                                                 18.     Schadenanzeige
                                                                                 19.     Pflichten des Versicherten, des
                                    Leistungsbegrenzungen                                Vertragspartners der EGK oder des
                                                                                         Anspruchsberechtigten
                                    9.     Höchstversicherungssummen             20.     Fälligkeit und Bezahlung der
                                           im Alter                                     ­Versicherungsleistungen

                                     Einschränkungen des                         Datenschutz
                                    ­Deckungsumfanges
                                                                                 21.    Verantwortliche Gesellschaft
                                    10.    Ausschlüsse                           21.1   Bearbeitung von Personendaten
                                    11.    Kürzungen                             21.2   Datenweitergabe an Dritte
                                    11.1   Grobfahrlässigkeit                    21.3   Auskunftsrecht
                                    11.2   Unfallfremde Faktoren                 21.4   Datenaufbewahrung
                                    11.3   Verletzung der Obliegenheiten
                                           im Schadenfall
                                    12.    Herbeiführung des Todes durch         Schlussbestimmungen
                                           einen Anspruchsberechtigten
                                                                                 22.    Schriftlichkeit
                                                                                 23.    Abtretung und Verpfändung
                                                                                 24.    Mitteilungen
                                                                                 25.    Gerichtsstand
3      Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

Umfang des Versicherungsschutzes                                      Begriffsbestimmungen

1.   Gegenstand der Versicherung                                      5.    Personenbezeichnungen
     Die SOLIDA Versicherungen AG (SOLIDA) versichert die wirt-             Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesen Unter­
     schaftlichen Folgen von Unfällen, die der Versicherte während          lagen auf weibliche Personenbezeichnungen verzichtet.
     der Vertragsdauer erleidet.
                                                                      6.    Unfall
     Die Versicherungsleistung ist unabhängig davon geschuldet,             Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
     ob das versicherte Ereignis eine Vermögenseinbusse bewirkt             Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
     hat oder ein anderes Versicherungsunternehmen ebenfalls                menschlichen Körper.
     Leistungen erbringt (Summenversicherung).
                                                                            Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen
2.   Grundlagen des Vertrages                                               Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf
     Die Grundlagen des Vertrages zwischen der EGK-Gesund­                  Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen
     heitskasse (EGK) und ihrem Vertragspartner bilden alle                 gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken,
     schriftlichen Erklärungen, die der Vertragspartner der EGK,            Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse,
     der Versicherte und deren Vertreter in der Anmeldung und in            Bandläsionen und Trommelfellverletzungen.
     weiteren Schriftstücken abgeben.
                                                                            Als Unfälle gelten auch:
     Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Versi­           a Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen
     cherungsausweis, allfälligen Nachträgen, den Allgemeinen                 von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches
     Versicherungsbedingungen (AVB), zusätzlichen Bedingungen                 Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen;
     (ZB) und besonderen Bedingungen (BB) festgelegt.                       a Ertrinken;
                                                                            a die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versi­
     Für die versicherten Leistungen im Rahmen der Unfallversi­               cherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versicher­
     cherung für Tod und Invalidität hat die EGK als Versicherungs­           tes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen,
     nehmerin mit der                                                         Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen
                                                                              durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand.
     SOLIDA Versicherungen AG
     Saumackerstrasse 35                                                      Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere
     8048 Zürich                                                              auch nicht Berufskrankheiten, Infektionskrankheiten, Einwir­
                                                                              kung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und Unter­
     als Versicherer einen Kollektivversicherungsvertrag ab­                  suchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten
     geschlossen. Leistungsträgerin dieser Versicherung ist die               Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper.
     SOLIDA.

     Bestehende Kunden der EGK können sich mittels einer ent­         Versicherungsleistungen
     sprechenden Erklärung gegenüber der EGK bei der SOLIDA
     versichern. Der Kunde der EGK hat dabei keinen Vertrag           7.    Todesfall
     mit der SOLIDA. Vielmehr erhalten der Versicherte und der              Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines
     Anspruchsberechtigte, gemäss Art. 95a des Bundesgesetzes               Unfalls, so zahlt die SOLIDA, falls zum Unfallzeitpunkt eine
     über den Versicherungsvertrag (VVG), bei einem versicherten            Unfalldeckung bestand, die für den Todesfall versicherte
     Unfall für die von ihr versicherten Leistungen einen direkten          Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits
     Anspruch gegen die SOLIDA.                                             geleisteten Invaliditätsentschädigung.

     Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht aus­            Bis zum vollendeten 16. und nach dem vollendeten 65. Alters­
     drücklich geregelt ist, halten sich die Parteien an das VVG.           jahr des Verunfallten beträgt die Todesfallsumme höchstens
                                                                            CHF 20 000.–.
3.   Örtlicher Geltungsbereich
     Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt, ausserhalb der              Bei Kindern bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beträgt die
     Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein jedoch nur                   Todesfallsumme höchstens CHF 2500.–.
     während Reisen und Aufenthalten bis zu zwölf Monaten. Sie
     erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der       7.1   Begünstigte
     Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.                       Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die EGK,
                                                                            in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte
4.   Versicherte Personen                                                   bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche
     Versicherte sind die im Versicherungsausweis aufgeführten              Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an EGK
     Personen.                                                              widerrufen oder abgeändert werden.
4        Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

      Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nach­                übrige Zehen je                                            3%
      einander und ausschliesslich als begünstigt:                             Sehkraft eines Auges                                      30 %
      a der Ehegatte oder der eingetragene Partner,                            Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen
      a die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder,                                 Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig
      a die Eltern,                                                            verloren war                                              50 %
      a die Grosseltern,                                                       Gehör auf beiden Ohren                                    60 %
      a die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe                    Gehör auf einem Ohr                                       15 %
        der gesetzlichen Erbberechtigung.                                      Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf
                                                                               dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls
      Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet                 bereits vollständig verloren war                          30 %
      die SOLIDA nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag                Geruchsinn                                                10 %
      von 10 % der Versicherungssumme für den Todesfall, im                    Geschmacksinn                                             10 %
      Maximum CHF 10 000.–.                                                    Niere                                                     20 %
                                                                               Milz                                                       5%
7.2   Doppelte Todesfallsumme                                                  sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung
      Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener            der Wirbelsäule                                           50 %
      Partnerschaft und führt das gleiche Unfallereignis zum Tod
      beider Ehegatten, bzw. eingetragenen Partner, so zahlt die          b)   Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstel­
      SOLIDA zu gleichen Teilen an die hinterbliebenen, minder­                lung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie
      jährigen oder dauernd erwerbsunfähigen Kinder, Stief- oder               z. B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist,
      Adoptivkinder, die unterstützungsbedürftig sind, noch einmal             die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen
      das versicherte Todesfallkapital.                                        Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA
                                                                               von der im Versicherungsausweis festgehaltenen Versiche­
8.    Invaliditätsfall                                                         rungssumme für Invalidität maximal:
      Tritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine vor-          a 10 % bei Verunstaltung des Gesichtes und/oder
      aussichtlich bleibende, medizinisch-theoretische Invalidität ein,        a 5 % bei Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer
      so zahlt die SOLIDA, falls zum Unfallzeitpunkt eine Unfallde­               Körperteile.
      ckung bestand, das Invaliditätskapital, welches sich nach dem
      Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und            Die Leistung für ästhetische Schäden wird auf insgesamt
      gewählten Leistungsvariante bestimmt. Eine allenfalls durch              CHF 20 000.– begrenzt, und es wird keine Progression gewährt.
      das Ereignis eingetretene Erwerbs-­oder Arbeitsunfähigkeit
      wird dabei nicht berücksichtigt. Auf das Invaliditätskapital hat    c)   Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsun­
      ausschliesslich die versicherte Person Anspruch.                         fähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad.

8.1   Ermittlung des Invaliditätsgrades                                   d)   Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder
      Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nach­                  Organen wird dem Verlust gleichgestellt.
      stehenden Grundsätze verbindlich:
                                                                          e)   Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festset­
a)    Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchs­           zung des Invaliditätsgrades nach den gleichen Richtlinien wie
      unfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse              die Bemessung des Integritätsschadens gemäss Bundesge­
      oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses,              setz über die Unfallversicherung (UVG) bzw. der Verordnung
      gänzliche Lähmung und völlige Erblindung.                                über die Unfallversicherung (UVV).

      Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil, der für Ganzinvalidität    f)   Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfä­
      vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem                    higkeit mehrerer Körperteile wird der Invaliditätsgrad, welcher
      Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der          aber höchstens 100 % betragen kann, in der Regel durch
      nachfolgenden Prozentsätze:                                              Addition der Prozentsätze ermittelt.

      Oberarm                                                    70 %    g)   Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener Körper­
      Unterarm                                                   65 %         mängel berechtigt nicht zu einer höheren Entschädigung, als
      Hand                                                       60 %         wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person betroffen
      Daumen mit Mittelhandglied                                 25 %         hätte. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder
      Daumen, Mittelhandglied erhalten                           22 %         teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Fest­
      vorderstes Glied des Daumens                               10 %         stellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach
      Zeigefinger                                                15 %         obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen,
      Mittelfinger                                               10 %         und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades
      Ringfinger                                                  9%          und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals.
      Kleinfinger                                                 7%
      ein Bein im Oberschenkel                                   60 %    h)   Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht
      ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel                  50 %         erst aufgrund des voraussichtlich als bleibend erkannten
      ein Fuss                                                   45 %         Zustandes des Versicherten. Die SOLIDA darf jedoch fünf
      eine Grosszehe                                              8%          Jahre nach dem Unfall oder später den Invaliditätsgrad
5        Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

      abschliessend feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle
      Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt.
      Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintretende
      Änderungen des Invaliditätsgrades, d. h. auch Rückfälle und
      Spätfolgen, sind nicht mehr versichert.

8.2   Ermittlung des Invaliditätskapitals
      Das Invaliditätskapital wird je nach der gewählten Leistungsvariante A oder B wie folgt ermittelt:

                                                                     Variante A                            Variante B
für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades        aufgrund der ­einfachen               aufgrund der ­einfachen
                                                                     Versicherungs­summe                   Versicherungs­summe

 für den 25 % nicht aber 50 % übersteigenden Teil des                aufgrund der ­doppelten               aufgrund der ­dreifachen
­Invaliditätsgrades                                                  Versicherungs­summe                   Versicherungs­summe

für den 50 % über­steigenden Teil des Invaliditätsgrades             aufgrund der ­dreifachen              aufgrund der ­fünffachen
                                                                     Versicherungs­summe                   Versicherungs­summe

Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht:

                            Variante                                         Variante                                          Variante

 Invaliditätsgrad       A              B          Invaliditätsgrad       A              B          Invaliditätsgrad        A              B
       26 %            27 %            28 %                51 %         78 %       105 %                   76 %          153 %        230 %

       27 %            29 %            31 %                52 %         81 %       110 %                   77 %          156 %        235 %

       28 %            31 %            34 %                53 %         84 %       115 %                   78 %          159 %        240 %

       29 %            33 %            37 %                54 %         87 %       120 %                   79 %          162 %        245 %

       30 %            35 %            40 %                55 %         90 %       125 %                   80 %          165 %        250 %

       31 %            37 %            43 %                56 %         93 %       130 %                   81 %          168 %        255 %

       32 %            39 %            46 %                57 %         96 %       135 %                   82 %          171 %        260 %

       33 %            41 %            49 %                58 %         99 %       140 %                   83 %          174 %        265 %

       34 %            43 %            52 %                59 %        102 %       145 %                   84 %          177 %        270 %

       35 %            45 %            55 %                60 %        105 %       150 %                   85 %          180 %        275 %

       36 %            47 %            58 %                61 %        108 %       155 %                   86 %          183 %        280 %

       37 %            49 %            61 %                62 %        111 %       160 %                   87 %          186 %        285 %

       38 %            51 %            64 %                63 %        114 %       165 %                   88 %          189 %        290 %

       39 %            53 %            67 %                64 %        117 %       170 %                   89 %          192 %        295 %

       40 %            55 %            70 %                65 %        120 %       175 %                   90 %          195 %        300 %

       41 %            57 %            73 %                66 %        123 %       180 %                   91 %          198 %        305 %

       42 %            59 %            76 %                67 %        126 %       185 %                   92 %          201 %        310 %

       43 %            61 %            79 %                68 %        129 %       190 %                   93 %          204 %        315 %

       44 %            63 %            82 %                69 %        132 %       195 %                   94 %          207 %        320 %

       45 %            65 %            85 %                70 %        135 %       200 %                   95 %          210 %        325 %

       46 %            67 %            88 %                71 %        138 %       205 %                   96 %          213 %        330 %

       47 %            69 %            91 %                72 %        141 %       210 %                   97 %          216 %        335 %

       48 %            71 %            94 %                73 %        144 %       215 %                   98 %          219 %        340 %

       49 %            73 %            97 %                74 %        147 %       220 %                   99 %          222 %        345 %

       50 %            75 %       100 %                    75 %        150 %       225 %               100 %             225 %        350 %
6          Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

8.3   Auszahlung in Rentenform                                                    – Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt,
      Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls das 65. Alters-                   dass er andere stark provoziert,
      jahr vollendet, so wird die Versicherungsleistung für dauernde              – die Folgen von Unruhen aller Art, es sei denn, der Ver­
      Invalidität im Sinne der vorstehenden Bestimmungen in Form                     sicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhe­
      einer lebenslänglichen Rente ausbezahlt. Die Rente wird end­                   stifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war,
      gültig festgesetzt und ist vierteljährlich zum Voraus zahlbar.              – infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder ver­
      Pro CHF 1000.– Invaliditätskapital beträgt sie pro Jahr:                       suchten Ausübung von oder Teilnahme an vorsätzlichen
                                                                                     oder in Kauf genommenen Verbrechen oder Vergehen
       Alter                      Jahresrente                                        durch den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten;
       66                         CHF 86.–                                    a   infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden
                                                                                  aus Nuklearenergie;
       67                         CHF 89.–                                    a   bei welchen der Versicherte einen Blutalkoholgehalt von
                                                                                  2 Gewichtspromillen oder mehr aufweist, es sei denn, es
       68                         CHF 93.–                                        bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang
                                                                                  zwischen der Trunkenheit und dem Unfall;
       69                         CHF 96.–
                                                                              a   als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen,
       70                         CHF 100.–                                       mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen
                                                                                  Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder
       darüber                    CHF 125.–                                       treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges
                                                                                  Mass beschränken.);
      Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich die versicherte                 a   infolge Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am
      Person.                                                                     eigenen Körper, die der Versicherte absichtlich oder im
                                                                                  Zustand voller oder teilweiser Urteilsunfähigkeit herbei­
                                                                                  geführt hat;
Leistungsbegrenzungen                                                         a   infolge absichtlicher Einnahme oder Injektion von Medi­
                                                                                  kamenten, Drogen und chemischer Produkte;
9.    Höchstversicherungssummen im Alter                                      a   als Folge ärztlicher oder chirurgischer Eingriffe, die nicht
      Für Versicherte nach vollendetem 65. Altersjahr gelten                      durch einen versicherten Unfall notwendig wurden;
      folgende Höchstversicherungssummen:                                     a   bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot,
      Tod            CHF 	 20 000.–                                               sonstiges militärisches Besatzungsmitglied und Fall­
      Invalidität    CHF 100 000.–                                                schirmgrenadier;
      Die Progression in der Invaliditätsversicherung entfällt.               a   bei militärischen Fallschirmabsprüngen;
                                                                              a   bei Luftfahrten, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen
      Bestehende Versicherungen werden nach Erreichen dieser                      behördliche Vorschriften verstösst oder nicht im Besitze
      Altersgrenze entsprechend herabgesetzt.                                     der amtlichen Ausweise und Bewilligungen ist.

                                                                        11.   Kürzungen
Einschränkungen des Deckungsumfanges
                                                                        11.1 Grobfahrlässigkeit
10.   Ausschlüsse                                                            Die SOLIDA verzichtet auf das Recht, bei grobfahrlässiger
      Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle                       Herbeiführung des versicherten Unfalls die Leistungen zu
                                                                             kürzen.
      a infolge Krieg, Bürgerkrieg und/oder kriegsähnlicher
        ­Zustände                                                       11.2 Unfallfremde Faktoren
         – in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und/oder              Beeinflussen unfallfremde Faktoren den Verlauf eines
            angrenzenden Staaten,                                            versicherten Unfalls oder der Unfallfolgen, so erbringt die
         – im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert           SOLIDA lediglich einen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung
            einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten          festzulegenden, rein unfallbedingten Teil der vereinbarten
            von solchen Ereignissen in dem Land, in welchem der              Leistung. Die den Verlauf der Unfallfolgen erschwerenden,
            Versicherte sich aufhält und er sei vom Ausbruch von             unfallfremden Faktoren, wie vorbestehende psychische oder
            kriegerischen Ereignissen dort überrascht worden;                körperliche Krankheiten und Gebrechen, werden bereits bei
      a infolge von Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum                der Festlegung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der
         Liechtenstein;                                                      Festlegung des Invaliditätskapitals in Abzug gebracht.
      a infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten
         u. a.:                                                         11.3 Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall
         – ausländischer Militärdienst,                                      Bei schuldhafter Verletzung der dem Vertragspartner der EGK
         – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terror­                oder dem Anspruchsberechtigten obliegenden Verpflichtungen
            akten,                                                           ist die SOLIDA befugt, die Entschädigung um den Betrag zu
         – Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn,          kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert
            der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleis­        haben würde (siehe Ziffern 18 und 19).
            tung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt
            worden,
7        Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

12.   Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten             wurde, auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zu kündi­
      Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person           gen. Macht er davon Gebrauch, so erlischt der Vertrag in dem
      den Tod des Versicherten infolge oder bei Gelegenheit der             von ihm bestimmten Umfang mit dem Ablauf des Kalender­
      vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teilnahme               jahres. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens
      an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbrechen oder              am letzten Tag des Kalenderjahres bei der EGK eintreffen.
      Vergehen herbeigeführt, so hat sie keinen Anspruch auf die
      Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten       15.5 Anpassung der Vertragsgrundlagen
      im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet.                                Werden die Versicherungsbedingungen ab folgendem Kalen­
                                                                           derjahr angepasst, gelten für den Vertragspartner der EGK, die
                                                                           SOLIDA und die EGK die neuen Versicherungsbedingungen.
Beginn und Ende des Vertrages                                              Die EGK teilt dem Vertragspartner der EGK die Anpassung
                                                                           spätestens 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres mit. Der
13.   Vertragsbeginn                                                       Vertragspartner hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende
      Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungs­             des laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung
      ausweis oder in der schriftlichen Anmeldungsannahme­                 ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag
      bestätigung der EGK vereinbarten Datum.                              des Kalenderjahres bei der EGK eintrifft. Unterlässt der
                                                                           Vertragspartner die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur
14.   Vertragsdauer                                                        Anpassung des Vertrages.
      Für den Versicherten gilt die im Versicherungsausweis
      vereinbarte Dauer. Die Mindestvertragsdauer beträgt ein
      Jahr. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer verlängert sich der    Entgelt
      Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er vom
      Vertragspartner der EGK nicht fristgerecht gekündigt wird       16.   Mahnung und deren Folgen
      (siehe Ziffer 15.2).                                                  Wird das Entgelt innerhalb von 30 Tagen vom Verfalldatum
                                                                            an gerechnet nicht entrichtet, fordert die EGK den Vertrags­
15.   Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung                               partner der EGK unter Hinweis auf die Verzugsfolgen schrift­
                                                                            lich auf, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung
15.1 Wiederrufsrecht                                                        Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die
     Der Vertragspartner der EGK kann seine Anmeldung innert                Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an.
     14 Tagen seit der Anmeldung schriftlich widerrufen.
                                                                      17.   Änderungen des Entgelts
15.2 Kündigung per Ablauf                                                   Der Vertragspartner der EGK hat in den zwei folgenden Fällen
     Jeweils auf Ablauf des Kalenderjahres kann der Vertrag durch           (siehe Ziffern 17.1 und 17.2) das Recht, den Vertrag auf das
     beide Parteien schriftlich drei Monate vor Ablauf gekündigt            Ende des laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kün­
     werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spä­           digung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag
     testens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist der          des Kalenderjahres bei der EGK eintreffen (siehe auch Ziffer
     EGK bzw. dem Vertragspartner der EGK zugekommen ist.                   15.2). Unterlässt der Vertragspartner die Kündigung, gilt dies
                                                                            als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.
      Die Versicherung erlischt ferner bei Auflösung des Kollektiv­
      versicherungsvertrages zwischen der SOLIDA und der EGK.         17.1 Tarifanpassungen
      Die Auflösung muss dem Vertragspartner der EGK spätestens            Ändern die Entgelte des Tarifes, kann die EGK die Anpassung
      einen Monat vor Erlöschen des Versicherungsschutzes                  des Vertrages mit Wirkung ab folgendem Kalenderjahr
      schriftlich mitgeteilt werden.                                       verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Vertragspartner der
                                                                           EGK das neue Entgelt bzw. die neuen Vertragsbedingungen
15.3 Kündigung bei Unfall                                                  spätestens 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres bekannt­
     Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist,            zugeben.
     kann der Vertragspartner der EGK spätestens 14 Tage,
     nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den         17.2 Altersanpassungen
     Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem            Die Entgelte richten sich nach dem Tarif für die jeweilige
     Eintreffen der Kündigung bei der EGK. Das Entgelt für das             Altersgruppe und werden bei Vollendung der Altersgruppe an
     laufende Kalenderjahr bleibt geschuldet.                              die nächsthöhere angepasst. Die EGK teilt das neue Entgelt
                                                                           dem Vertragspartner 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres
      Die EGK kann bei Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag            mit.
      zurücktreten. Hebt die EGK den Vertrag auf, so erlischt die
      Haftung 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim
      Vertragspartner der EGK. Das Entgelt wird anteilsmässig         Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall
      zurückerstattet.
                                                                      18.   Schadenanzeige
15.4 Kündigung bei Entgeltanpassung                                         Jeder Versicherungsfall, der voraussichtlich Anspruch auf
     Bei Anpassung des Entgelts an neue Tarife hat der Vertrags­            Versicherungsleistungen gibt, ist der SOLIDA unverzüglich
     partner der EGK das Recht, den Vertrag in seiner Gesamtheit            nach Eintritt des Ereignisses zu melden.
     oder nur in Bezug auf die Leistungsart, deren Entgelt erhöht
8          Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen

19.    Pflichten des Versicherten, des Vertragspartners der EGK             21.2 Datenweitergabe an Dritte
       oder des Anspruchsberechtigten                                            Die EGK und die SOLIDA übertragen im erforderlichen Umfang
       Der Versicherte, der Vertragspartner der EGK oder der An­                 Daten zur Bearbeitung an die an der Vertragsabwicklung
       spruchsberechtigte tut alles, was der Abklärung des Unfalls               beteiligten Dritten. Sie können entsprechend auch Daten an
       und dessen Folgen dienen kann. Insbesondere hat der                       Mit- oder Rückversicherungsunternehmen weiterleiten. Ferner
       Versicherte die Ärzte, die ihn behandeln oder behandelt haben,            können die EGK und die SOLIDA bei Amtsstellen und weiteren
       von der beruflichen Schweigepflicht der SOLIDA und der EGK                Dritten sachdienliche Auskünfte (Gesundheits-, Verwaltungs-
       gegenüber zu entbinden. Der Versicherte, der Vertragspartner              und Strafrechtsdaten), insbesondere über den Schadenver­
       der EGK oder der Anspruchsberechtigte ist bei Verlust jeden               lauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen
       Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, der SOLIDA                   des Vertrages.
       innert 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Aufforderung,
       jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen          21.3 Auskunftsrecht
       Gesundheitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf                  Der Vertragspartner der EGK hat das Recht, bei der SOLIDA
       der Heilung zu beschaffen. Im Übrigen haben schuldhafte                   und bei der EGK über die Bearbeitung der sie betreffenden
       Verletzungen der Obliegenheiten Kürzungen der Versicherungs­              Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.
       leistungen gemäss Ziffer 11.3 für den Vertragspartner der EGK,
       den Anspruchsberechtigten oder den Versicherten zur Folge.           21.4 Datenaufbewahrung
                                                                                 Die verantwortlichen Gesellschaften bewahren die Personen­
20.    Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen                      daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
       Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag                       auf. Weiter bewahren sie die relevanten Personendaten über
       gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem die SOLIDA                   die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf, wenn diese
       alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit                   zur Durchsetzung und Verteidigung der rechtlichen Ansprü­
       denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfange des                    che von einer der beiden verantwortlichen Gesellschaften
       Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist,               erforderlich sind. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich
       mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die                    dabei u.a. nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, resp.
       versicherte Person.                                                       nach der Dauer, in welcher Ansprüche gegen die SOLIDA
                                                                                 oder die EGK geltend gemacht werden können. Nicht mehr
                                                                                 benötigte Personendaten werden gemäss Gesetz gelöscht
Datenschutz                                                                      oder anonymisiert.

21.    Verantwortliche Gesellschaft
       Die verantwortliche Gesellschaft für die Bearbeitung der             Schlussbestimmungen
       Personendaten im Zusammenhang mit der Versicherungsan­
       meldung, der Bestandspflege und dem Inkasso ist die EGK.             22.   Schriftlichkeit
                                                                                  Bei Widerruf, Kündigung und Mahnung genügt eine Form, die
       Die SOLIDA tritt als verantwortliche Gesellschaft hinsichtlich der         den Nachweis durch Text ermöglicht.
       Bearbeitung von Personendaten in der Schadenabwicklung auf.
                                                                            23.   Abtretung und Verpfändung
21.1 Bearbeitung von Personendaten                                                Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor
     Personendaten werden durch die oben genannten verant­                        ­ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustim­
     wortlichen Gesellschaften zu Zwecken, die sich aus den                        mung der SOLIDA weder abgetreten noch verpfändet werden.
     Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben,
     insbesondere für die Bestimmung des Entgelts, für die Risiko­          24.   Mitteilungen
     abklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und                   Alle Mitteilungen sind an die EGK zu richten, ausgenommen
     für statistische Auswertungen bearbeitet. Zudem stimmt der                   die an die SOLIDA zu richtende Schadenmeldung. Die SOLIDA
     Vertragspartner der EGK mit der Unterzeichnung des Vertra­                   anerkennt alle derartigen Mitteilungen und Anzeigen als an
     ges der Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke zu.                     sich selbst erfolgt. Alle Mitteilungen seitens EGK und SOLIDA
                                                                                  erfolgen rechtsgültig an die vom Vertragspartner der EGK
                                                                                  zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz.

                                                                            25.   Gerichtsstand
                                                                                  Die SOLIDA anerkennt nach einem Unfall in Bezug auf das
                                                                                  aus dem Kollektivversicherungsvertrag fliessende direkte
                                                                                  Forderungsrecht nach Art. 95a VVG als Gerichtsstand ihren
                                                                                  Direktionssitz oder den schweizerischen Wohnsitz des Versi­
                                                                                  cherten oder Anspruchsberechtigten.

      EGK-Gesundheitskasse
      Birspark 1, 4242 Laufen
      Telefon 061 765 51 11
      info@egk.ch, www.egk.ch
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