Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) Allgemeine Versicherungsbedingungen - Ausgabe 1.1.2022
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Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 1.1.2022 www.egk.ch www.egk.ch
Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 1.1.2022 Inhaltsverzeichnis Umfang des Beginn und Ende des Vertrages Versicherungsschutzes 13. Vertragsbeginn 1. Gegenstand der Versicherung 14. Vertragsdauer 2. Grundlagen des Vertrages 15. Vertragsaufhebung und Vertrags 3. Örtlicher Geltungsbereich anpassung 4. Versicherte Personen 15.1 Widerrufsrecht 15.2 Kündigung per Ablauf 15.3 Kündigung bei Unfall Begriffsbestimmungen 15.4 Kündigung bei Entgeltanpassung 15.5 Anpassung der Vertragsgrundlagen 5. Personenbezeichnungen 6. Unfall Entgelt Versicherungsleistungen 16. Mahnung und deren Folgen 17. Änderungen des Entgelts 7. Todesfall 17.1 Tarifanpassungen 7.1 Begünstigte 17.2 Altersanpassungen 7.2 Doppelte Todesfallsumme 8. Invaliditätsfall 8.1 Ermittlung des Invaliditätsgrades Ansprüche und Obliegenheiten 8.2 Ermittlung des Invaliditätskapitals im Schadenfall 8.3 Auszahlung in Rentenform 18. Schadenanzeige 19. Pflichten des Versicherten, des Leistungsbegrenzungen Vertragspartners der EGK oder des Anspruchsberechtigten 9. Höchstversicherungssummen 20. Fälligkeit und Bezahlung der im Alter Versicherungsleistungen Einschränkungen des Datenschutz Deckungsumfanges 21. Verantwortliche Gesellschaft 10. Ausschlüsse 21.1 Bearbeitung von Personendaten 11. Kürzungen 21.2 Datenweitergabe an Dritte 11.1 Grobfahrlässigkeit 21.3 Auskunftsrecht 11.2 Unfallfremde Faktoren 21.4 Datenaufbewahrung 11.3 Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall 12. Herbeiführung des Todes durch Schlussbestimmungen einen Anspruchsberechtigten 22. Schriftlichkeit 23. Abtretung und Verpfändung 24. Mitteilungen 25. Gerichtsstand
3 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen Umfang des Versicherungsschutzes Begriffsbestimmungen 1. Gegenstand der Versicherung 5. Personenbezeichnungen Die SOLIDA Versicherungen AG (SOLIDA) versichert die wirt- Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesen Unter schaftlichen Folgen von Unfällen, die der Versicherte während lagen auf weibliche Personenbezeichnungen verzichtet. der Vertragsdauer erleidet. 6. Unfall Die Versicherungsleistung ist unabhängig davon geschuldet, Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende ob das versicherte Ereignis eine Vermögenseinbusse bewirkt Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den hat oder ein anderes Versicherungsunternehmen ebenfalls menschlichen Körper. Leistungen erbringt (Summenversicherung). Folgende, abschliessend aufgeführten, unfallähnlichen 2. Grundlagen des Vertrages Körperschädigungen sind, sofern sie nicht vorwiegend auf Die Grundlagen des Vertrages zwischen der EGK-Gesund Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind, Unfällen heitskasse (EGK) und ihrem Vertragspartner bilden alle gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, schriftlichen Erklärungen, die der Vertragspartner der EGK, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, der Versicherte und deren Vertreter in der Anmeldung und in Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. weiteren Schriftstücken abgeben. Als Unfälle gelten auch: Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind im Versi a Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen cherungsausweis, allfälligen Nachträgen, den Allgemeinen von Gasen oder Dämpfen und durch versehentliches Versicherungsbedingungen (AVB), zusätzlichen Bedingungen Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; (ZB) und besonderen Bedingungen (BB) festgelegt. a Ertrinken; a die folgenden Gesundheitsschädigungen, sofern der Versi Für die versicherten Leistungen im Rahmen der Unfallversi cherte sie unfreiwillig erleidet und sie durch ein versicher cherung für Tod und Invalidität hat die EGK als Versicherungs tes Unfallereignis hervorgerufen worden sind: Erfrierungen, nehmerin mit der Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnenbrand. SOLIDA Versicherungen AG Saumackerstrasse 35 Nicht als Unfälle gelten Krankheiten aller Art, insbesondere 8048 Zürich auch nicht Berufskrankheiten, Infektionskrankheiten, Einwir kung ionisierender Strahlen, Schäden durch Heil- und Unter als Versicherer einen Kollektivversicherungsvertrag ab suchungsmassnahmen, die nicht durch einen versicherten geschlossen. Leistungsträgerin dieser Versicherung ist die Unfall bedingt sind, sowie Eingriffe am eigenen Körper. SOLIDA. Bestehende Kunden der EGK können sich mittels einer ent Versicherungsleistungen sprechenden Erklärung gegenüber der EGK bei der SOLIDA versichern. Der Kunde der EGK hat dabei keinen Vertrag 7. Todesfall mit der SOLIDA. Vielmehr erhalten der Versicherte und der Stirbt der Versicherte innert fünf Jahren an den Folgen eines Anspruchsberechtigte, gemäss Art. 95a des Bundesgesetzes Unfalls, so zahlt die SOLIDA, falls zum Unfallzeitpunkt eine über den Versicherungsvertrag (VVG), bei einem versicherten Unfalldeckung bestand, die für den Todesfall versicherte Unfall für die von ihr versicherten Leistungen einen direkten Summe unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits Anspruch gegen die SOLIDA. geleisteten Invaliditätsentschädigung. Soweit in den vorerwähnten Dokumenten eine Frage nicht aus Bis zum vollendeten 16. und nach dem vollendeten 65. Alters drücklich geregelt ist, halten sich die Parteien an das VVG. jahr des Verunfallten beträgt die Todesfallsumme höchstens CHF 20 000.–. 3. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt, ausserhalb der Bei Kindern bis zum vollendeten 30. Lebensmonat beträgt die Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein jedoch nur Todesfallsumme höchstens CHF 2500.–. während Reisen und Aufenthalten bis zu zwölf Monaten. Sie erlischt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der 7.1 Begünstigte Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an die EGK, in Abänderung der nachstehenden Regelung, Begünstigte 4. Versicherte Personen bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Versicherte sind die im Versicherungsausweis aufgeführten Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an EGK Personen. widerrufen oder abgeändert werden.
4 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen Fehlt es an einer besonderen Bezeichnung, so gelten nach übrige Zehen je 3% einander und ausschliesslich als begünstigt: Sehkraft eines Auges 30 % a der Ehegatte oder der eingetragene Partner, Sehkraft eines Auges, wenn diejenige des anderen a die Kinder, Stief- oder Adoptivkinder, Auges vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig a die Eltern, verloren war 50 % a die Grosseltern, Gehör auf beiden Ohren 60 % a die Geschwister und Geschwisterkinder nach Massgabe Gehör auf einem Ohr 15 % der gesetzlichen Erbberechtigung. Gehör auf einem Ohr, wenn dasjenige auf dem anderen Ohr vor Eintritt des Unfalls Sind keine der Anspruchsberechtigten vorhanden, vergütet bereits vollständig verloren war 30 % die SOLIDA nur die Bestattungskosten bis zum Höchstbetrag Geruchsinn 10 % von 10 % der Versicherungssumme für den Todesfall, im Geschmacksinn 10 % Maximum CHF 10 000.–. Niere 20 % Milz 5% 7.2 Doppelte Todesfallsumme sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener der Wirbelsäule 50 % Partnerschaft und führt das gleiche Unfallereignis zum Tod beider Ehegatten, bzw. eingetragenen Partner, so zahlt die b) Für eine durch Unfall entstandene dauernde schwere Entstel SOLIDA zu gleichen Teilen an die hinterbliebenen, minder lung des menschlichen Körpers (ästhetische Schäden wie jährigen oder dauernd erwerbsunfähigen Kinder, Stief- oder z. B. Narben), für die kein Invaliditätskapital geschuldet ist, Adoptivkinder, die unterstützungsbedürftig sind, noch einmal die aber dennoch eine Erschwerung der gesellschaftlichen das versicherte Todesfallkapital. Stellung des Versicherten zur Folge hat, vergütet die SOLIDA von der im Versicherungsausweis festgehaltenen Versiche 8. Invaliditätsfall rungssumme für Invalidität maximal: Tritt als Folge des Unfalls innerhalb von fünf Jahren eine vor- a 10 % bei Verunstaltung des Gesichtes und/oder aussichtlich bleibende, medizinisch-theoretische Invalidität ein, a 5 % bei Verunstaltung anderer normalerweise sichtbarer so zahlt die SOLIDA, falls zum Unfallzeitpunkt eine Unfallde Körperteile. ckung bestand, das Invaliditätskapital, welches sich nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und Die Leistung für ästhetische Schäden wird auf insgesamt gewählten Leistungsvariante bestimmt. Eine allenfalls durch CHF 20 000.– begrenzt, und es wird keine Progression gewährt. das Ereignis eingetretene Erwerbs-oder Arbeitsunfähigkeit wird dabei nicht berücksichtigt. Auf das Invaliditätskapital hat c) Bei nur teilweisem Verlust oder nur teilweiser Gebrauchsun ausschliesslich die versicherte Person Anspruch. fähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. 8.1 Ermittlung des Invaliditätsgrades d) Die vollständige Gebrauchsunfähigkeit von Gliedern oder Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind die nach Organen wird dem Verlust gleichgestellt. stehenden Grundsätze verbindlich: e) Bei vorstehend nicht aufgeführten Fällen erfolgt die Festset a) Als Ganzinvalidität gilt der Verlust oder die volle Gebrauchs zung des Invaliditätsgrades nach den gleichen Richtlinien wie unfähigkeit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse die Bemessung des Integritätsschadens gemäss Bundesge oder der gleichzeitige Verlust einer Hand und eines Fusses, setz über die Unfallversicherung (UVG) bzw. der Verordnung gänzliche Lähmung und völlige Erblindung. über die Unfallversicherung (UVV). Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil, der für Ganzinvalidität f) Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfä vorgesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem higkeit mehrerer Körperteile wird der Invaliditätsgrad, welcher Invaliditätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund der aber höchstens 100 % betragen kann, in der Regel durch nachfolgenden Prozentsätze: Addition der Prozentsätze ermittelt. Oberarm 70 % g) Erschwerung der Unfallfolgen zufolge vorbestandener Körper Unterarm 65 % mängel berechtigt nicht zu einer höheren Entschädigung, als Hand 60 % wenn der Unfall eine körperlich unversehrte Person betroffen Daumen mit Mittelhandglied 25 % hätte. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder Daumen, Mittelhandglied erhalten 22 % teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Fest vorderstes Glied des Daumens 10 % stellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach Zeigefinger 15 % obigen Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen, Mittelfinger 10 % und zwar bereits bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades Ringfinger 9% und nicht erst bei der Bestimmung des Invaliditätskapitals. Kleinfinger 7% ein Bein im Oberschenkel 60 % h) Die endgültige Feststellung des Invaliditätsgrades geschieht ein Bein im Kniegelenk oder Unterschenkel 50 % erst aufgrund des voraussichtlich als bleibend erkannten ein Fuss 45 % Zustandes des Versicherten. Die SOLIDA darf jedoch fünf eine Grosszehe 8% Jahre nach dem Unfall oder später den Invaliditätsgrad
5 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen abschliessend feststellen lassen. Dabei wird der aktuelle Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Feststellung ermittelt. Nach dieser Feststellung des Invaliditätsgrades eintretende Änderungen des Invaliditätsgrades, d. h. auch Rückfälle und Spätfolgen, sind nicht mehr versichert. 8.2 Ermittlung des Invaliditätskapitals Das Invaliditätskapital wird je nach der gewählten Leistungsvariante A oder B wie folgt ermittelt: Variante A Variante B für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades aufgrund der einfachen aufgrund der einfachen Versicherungssumme Versicherungssumme für den 25 % nicht aber 50 % übersteigenden Teil des aufgrund der doppelten aufgrund der dreifachen Invaliditätsgrades Versicherungssumme Versicherungssumme für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades aufgrund der dreifachen aufgrund der fünffachen Versicherungssumme Versicherungssumme Die Leistung in Prozenten der für Invalidität vereinbarten Versicherungssumme wird demnach wie folgt erbracht: Variante Variante Variante Invaliditätsgrad A B Invaliditätsgrad A B Invaliditätsgrad A B 26 % 27 % 28 % 51 % 78 % 105 % 76 % 153 % 230 % 27 % 29 % 31 % 52 % 81 % 110 % 77 % 156 % 235 % 28 % 31 % 34 % 53 % 84 % 115 % 78 % 159 % 240 % 29 % 33 % 37 % 54 % 87 % 120 % 79 % 162 % 245 % 30 % 35 % 40 % 55 % 90 % 125 % 80 % 165 % 250 % 31 % 37 % 43 % 56 % 93 % 130 % 81 % 168 % 255 % 32 % 39 % 46 % 57 % 96 % 135 % 82 % 171 % 260 % 33 % 41 % 49 % 58 % 99 % 140 % 83 % 174 % 265 % 34 % 43 % 52 % 59 % 102 % 145 % 84 % 177 % 270 % 35 % 45 % 55 % 60 % 105 % 150 % 85 % 180 % 275 % 36 % 47 % 58 % 61 % 108 % 155 % 86 % 183 % 280 % 37 % 49 % 61 % 62 % 111 % 160 % 87 % 186 % 285 % 38 % 51 % 64 % 63 % 114 % 165 % 88 % 189 % 290 % 39 % 53 % 67 % 64 % 117 % 170 % 89 % 192 % 295 % 40 % 55 % 70 % 65 % 120 % 175 % 90 % 195 % 300 % 41 % 57 % 73 % 66 % 123 % 180 % 91 % 198 % 305 % 42 % 59 % 76 % 67 % 126 % 185 % 92 % 201 % 310 % 43 % 61 % 79 % 68 % 129 % 190 % 93 % 204 % 315 % 44 % 63 % 82 % 69 % 132 % 195 % 94 % 207 % 320 % 45 % 65 % 85 % 70 % 135 % 200 % 95 % 210 % 325 % 46 % 67 % 88 % 71 % 138 % 205 % 96 % 213 % 330 % 47 % 69 % 91 % 72 % 141 % 210 % 97 % 216 % 335 % 48 % 71 % 94 % 73 % 144 % 215 % 98 % 219 % 340 % 49 % 73 % 97 % 74 % 147 % 220 % 99 % 222 % 345 % 50 % 75 % 100 % 75 % 150 % 225 % 100 % 225 % 350 %
6 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen 8.3 Auszahlung in Rentenform – Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls das 65. Alters- dass er andere stark provoziert, jahr vollendet, so wird die Versicherungsleistung für dauernde – die Folgen von Unruhen aller Art, es sei denn, der Ver Invalidität im Sinne der vorstehenden Bestimmungen in Form sicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhe einer lebenslänglichen Rente ausbezahlt. Die Rente wird end stifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war, gültig festgesetzt und ist vierteljährlich zum Voraus zahlbar. – infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder ver Pro CHF 1000.– Invaliditätskapital beträgt sie pro Jahr: suchten Ausübung von oder Teilnahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbrechen oder Vergehen Alter Jahresrente durch den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten; 66 CHF 86.– a infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Schäden aus Nuklearenergie; 67 CHF 89.– a bei welchen der Versicherte einen Blutalkoholgehalt von 2 Gewichtspromillen oder mehr aufweist, es sei denn, es 68 CHF 93.– bestehe offensichtlich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Trunkenheit und dem Unfall; 69 CHF 96.– a als Folge von Wagnissen (Wagnisse sind Handlungen, 70 CHF 100.– mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder darüber CHF 125.– treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.); Anspruchsberechtigt ist ausschliesslich die versicherte a infolge Selbsttötung oder Gesundheitsschädigungen am Person. eigenen Körper, die der Versicherte absichtlich oder im Zustand voller oder teilweiser Urteilsunfähigkeit herbei geführt hat; Leistungsbegrenzungen a infolge absichtlicher Einnahme oder Injektion von Medi kamenten, Drogen und chemischer Produkte; 9. Höchstversicherungssummen im Alter a als Folge ärztlicher oder chirurgischer Eingriffe, die nicht Für Versicherte nach vollendetem 65. Altersjahr gelten durch einen versicherten Unfall notwendig wurden; folgende Höchstversicherungssummen: a bei der Benützung von Luftfahrzeugen als Militärpilot, Tod CHF 20 000.– sonstiges militärisches Besatzungsmitglied und Fall Invalidität CHF 100 000.– schirmgrenadier; Die Progression in der Invaliditätsversicherung entfällt. a bei militärischen Fallschirmabsprüngen; a bei Luftfahrten, wenn der Versicherte vorsätzlich gegen Bestehende Versicherungen werden nach Erreichen dieser behördliche Vorschriften verstösst oder nicht im Besitze Altersgrenze entsprechend herabgesetzt. der amtlichen Ausweise und Bewilligungen ist. 11. Kürzungen Einschränkungen des Deckungsumfanges 11.1 Grobfahrlässigkeit 10. Ausschlüsse Die SOLIDA verzichtet auf das Recht, bei grobfahrlässiger Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle Herbeiführung des versicherten Unfalls die Leistungen zu kürzen. a infolge Krieg, Bürgerkrieg und/oder kriegsähnlicher Zustände 11.2 Unfallfremde Faktoren – in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und/oder Beeinflussen unfallfremde Faktoren den Verlauf eines angrenzenden Staaten, versicherten Unfalls oder der Unfallfolgen, so erbringt die – im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert SOLIDA lediglich einen aufgrund einer ärztlichen Beurteilung einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten festzulegenden, rein unfallbedingten Teil der vereinbarten von solchen Ereignissen in dem Land, in welchem der Leistung. Die den Verlauf der Unfallfolgen erschwerenden, Versicherte sich aufhält und er sei vom Ausbruch von unfallfremden Faktoren, wie vorbestehende psychische oder kriegerischen Ereignissen dort überrascht worden; körperliche Krankheiten und Gebrechen, werden bereits bei a infolge von Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum der Festlegung des Invaliditätsgrades und nicht erst bei der Liechtenstein; Festlegung des Invaliditätskapitals in Abzug gebracht. a infolge aussergewöhnlicher Gefahren. Als solche gelten u. a.: 11.3 Verletzung der Obliegenheiten im Schadenfall – ausländischer Militärdienst, Bei schuldhafter Verletzung der dem Vertragspartner der EGK – Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Terror oder dem Anspruchsberechtigten obliegenden Verpflichtungen akten, ist die SOLIDA befugt, die Entschädigung um den Betrag zu – Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, kürzen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleis haben würde (siehe Ziffern 18 und 19). tung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden,
7 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen 12. Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten wurde, auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zu kündi Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person gen. Macht er davon Gebrauch, so erlischt der Vertrag in dem den Tod des Versicherten infolge oder bei Gelegenheit der von ihm bestimmten Umfang mit dem Ablauf des Kalender vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teilnahme jahres. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbrechen oder am letzten Tag des Kalenderjahres bei der EGK eintreffen. Vergehen herbeigeführt, so hat sie keinen Anspruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten 15.5 Anpassung der Vertragsgrundlagen im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet. Werden die Versicherungsbedingungen ab folgendem Kalen derjahr angepasst, gelten für den Vertragspartner der EGK, die SOLIDA und die EGK die neuen Versicherungsbedingungen. Beginn und Ende des Vertrages Die EGK teilt dem Vertragspartner der EGK die Anpassung spätestens 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres mit. Der 13. Vertragsbeginn Vertragspartner hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende Der Versicherungsschutz beginnt an dem im Versicherungs des laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung ausweis oder in der schriftlichen Anmeldungsannahme ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag bestätigung der EGK vereinbarten Datum. des Kalenderjahres bei der EGK eintrifft. Unterlässt der Vertragspartner die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur 14. Vertragsdauer Anpassung des Vertrages. Für den Versicherten gilt die im Versicherungsausweis vereinbarte Dauer. Die Mindestvertragsdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer verlängert sich der Entgelt Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er vom Vertragspartner der EGK nicht fristgerecht gekündigt wird 16. Mahnung und deren Folgen (siehe Ziffer 15.2). Wird das Entgelt innerhalb von 30 Tagen vom Verfalldatum an gerechnet nicht entrichtet, fordert die EGK den Vertrags 15. Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung partner der EGK unter Hinweis auf die Verzugsfolgen schrift lich auf, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung 15.1 Wiederrufsrecht Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Der Vertragspartner der EGK kann seine Anmeldung innert Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. 14 Tagen seit der Anmeldung schriftlich widerrufen. 17. Änderungen des Entgelts 15.2 Kündigung per Ablauf Der Vertragspartner der EGK hat in den zwei folgenden Fällen Jeweils auf Ablauf des Kalenderjahres kann der Vertrag durch (siehe Ziffern 17.1 und 17.2) das Recht, den Vertrag auf das beide Parteien schriftlich drei Monate vor Ablauf gekündigt Ende des laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kün werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spä digung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag testens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist der des Kalenderjahres bei der EGK eintreffen (siehe auch Ziffer EGK bzw. dem Vertragspartner der EGK zugekommen ist. 15.2). Unterlässt der Vertragspartner die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages. Die Versicherung erlischt ferner bei Auflösung des Kollektiv versicherungsvertrages zwischen der SOLIDA und der EGK. 17.1 Tarifanpassungen Die Auflösung muss dem Vertragspartner der EGK spätestens Ändern die Entgelte des Tarifes, kann die EGK die Anpassung einen Monat vor Erlöschen des Versicherungsschutzes des Vertrages mit Wirkung ab folgendem Kalenderjahr schriftlich mitgeteilt werden. verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Vertragspartner der EGK das neue Entgelt bzw. die neuen Vertragsbedingungen 15.3 Kündigung bei Unfall spätestens 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres bekannt Nach jedem Unfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, zugeben. kann der Vertragspartner der EGK spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, den 17.2 Altersanpassungen Vertrag schriftlich kündigen. Der Vertrag erlischt mit dem Die Entgelte richten sich nach dem Tarif für die jeweilige Eintreffen der Kündigung bei der EGK. Das Entgelt für das Altersgruppe und werden bei Vollendung der Altersgruppe an laufende Kalenderjahr bleibt geschuldet. die nächsthöhere angepasst. Die EGK teilt das neue Entgelt dem Vertragspartner 25 Tage vor Ablauf des Kalenderjahres Die EGK kann bei Auszahlung der Entschädigung vom Vertrag mit. zurücktreten. Hebt die EGK den Vertrag auf, so erlischt die Haftung 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Vertragspartner der EGK. Das Entgelt wird anteilsmässig Ansprüche und Obliegenheiten im Schadenfall zurückerstattet. 18. Schadenanzeige 15.4 Kündigung bei Entgeltanpassung Jeder Versicherungsfall, der voraussichtlich Anspruch auf Bei Anpassung des Entgelts an neue Tarife hat der Vertrags Versicherungsleistungen gibt, ist der SOLIDA unverzüglich partner der EGK das Recht, den Vertrag in seiner Gesamtheit nach Eintritt des Ereignisses zu melden. oder nur in Bezug auf die Leistungsart, deren Entgelt erhöht
8 Unfallversicherung für Tod und Invalidität (UTI) | Allgemeine Versicherungsbedingungen 19. Pflichten des Versicherten, des Vertragspartners der EGK 21.2 Datenweitergabe an Dritte oder des Anspruchsberechtigten Die EGK und die SOLIDA übertragen im erforderlichen Umfang Der Versicherte, der Vertragspartner der EGK oder der An Daten zur Bearbeitung an die an der Vertragsabwicklung spruchsberechtigte tut alles, was der Abklärung des Unfalls beteiligten Dritten. Sie können entsprechend auch Daten an und dessen Folgen dienen kann. Insbesondere hat der Mit- oder Rückversicherungsunternehmen weiterleiten. Ferner Versicherte die Ärzte, die ihn behandeln oder behandelt haben, können die EGK und die SOLIDA bei Amtsstellen und weiteren von der beruflichen Schweigepflicht der SOLIDA und der EGK Dritten sachdienliche Auskünfte (Gesundheits-, Verwaltungs- gegenüber zu entbinden. Der Versicherte, der Vertragspartner und Strafrechtsdaten), insbesondere über den Schadenver der EGK oder der Anspruchsberechtigte ist bei Verlust jeden lauf, einholen. Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, der SOLIDA des Vertrages. innert 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Aufforderung, jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwärtigen 21.3 Auskunftsrecht Gesundheitszustand sowie über den Unfall und den Verlauf Der Vertragspartner der EGK hat das Recht, bei der SOLIDA der Heilung zu beschaffen. Im Übrigen haben schuldhafte und bei der EGK über die Bearbeitung der sie betreffenden Verletzungen der Obliegenheiten Kürzungen der Versicherungs Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. leistungen gemäss Ziffer 11.3 für den Vertragspartner der EGK, den Anspruchsberechtigten oder den Versicherten zur Folge. 21.4 Datenaufbewahrung Die verantwortlichen Gesellschaften bewahren die Personen 20. Fälligkeit und Bezahlung der Versicherungsleistungen daten im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten Die Forderung aus dem Kollektivversicherungsvertrag auf. Weiter bewahren sie die relevanten Personendaten über gemäss Art. 95a VVG wird vier Wochen nachdem die SOLIDA die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf, wenn diese alle Angaben und ärztlichen Zeugnisse erhalten hat, mit zur Durchsetzung und Verteidigung der rechtlichen Ansprü denen sie sich von der Richtigkeit und vom Umfange des che von einer der beiden verantwortlichen Gesellschaften Anspruchs überzeugen kann, fällig. Anspruchsberechtigt ist, erforderlich sind. Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich mit Ausnahme der Todesfallsumme gemäss Ziffer 7.1, die dabei u.a. nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, resp. versicherte Person. nach der Dauer, in welcher Ansprüche gegen die SOLIDA oder die EGK geltend gemacht werden können. Nicht mehr benötigte Personendaten werden gemäss Gesetz gelöscht Datenschutz oder anonymisiert. 21. Verantwortliche Gesellschaft Die verantwortliche Gesellschaft für die Bearbeitung der Schlussbestimmungen Personendaten im Zusammenhang mit der Versicherungsan meldung, der Bestandspflege und dem Inkasso ist die EGK. 22. Schriftlichkeit Bei Widerruf, Kündigung und Mahnung genügt eine Form, die Die SOLIDA tritt als verantwortliche Gesellschaft hinsichtlich der den Nachweis durch Text ermöglicht. Bearbeitung von Personendaten in der Schadenabwicklung auf. 23. Abtretung und Verpfändung 21.1 Bearbeitung von Personendaten Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor Personendaten werden durch die oben genannten verant ihrer endgültigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustim wortlichen Gesellschaften zu Zwecken, die sich aus den mung der SOLIDA weder abgetreten noch verpfändet werden. Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, insbesondere für die Bestimmung des Entgelts, für die Risiko 24. Mitteilungen abklärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und Alle Mitteilungen sind an die EGK zu richten, ausgenommen für statistische Auswertungen bearbeitet. Zudem stimmt der die an die SOLIDA zu richtende Schadenmeldung. Die SOLIDA Vertragspartner der EGK mit der Unterzeichnung des Vertra anerkennt alle derartigen Mitteilungen und Anzeigen als an ges der Bearbeitung seiner Daten für Marketingzwecke zu. sich selbst erfolgt. Alle Mitteilungen seitens EGK und SOLIDA erfolgen rechtsgültig an die vom Vertragspartner der EGK zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. 25. Gerichtsstand Die SOLIDA anerkennt nach einem Unfall in Bezug auf das aus dem Kollektivversicherungsvertrag fliessende direkte Forderungsrecht nach Art. 95a VVG als Gerichtsstand ihren Direktionssitz oder den schweizerischen Wohnsitz des Versi cherten oder Anspruchsberechtigten. EGK-Gesundheitskasse Birspark 1, 4242 Laufen Telefon 061 765 51 11 info@egk.ch, www.egk.ch
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