Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Die Seite wird erstellt Helene-Charlotte Herzog
 
WEITER LESEN
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
unser kind

Mutterschaftsleistungen im Überblick
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
02

     IMPRESSUM
     Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern;
     Redaktion: Dr. Georg Schwarz,
     Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01 797 06-2201, E-Mail: info@svb.at, AV-302
     Hersteller: Eigendruck - SVD Büromanagement GmbH, Wien
     Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: Chefarzt Dr. Karl Schmoll,
     AL DI Dr. Gerhard Reeh, FBM Mag. Martin Zupan, Leopold Krempl,
     ALStv. Dr. Leopold Wabro
     Titelfoto: detailblick – Fotolia.com
     Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at
     Stand: Auflage Dezember 2018 zum Stand 1.1.2019
     Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr;
     eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
INHALT 03

INHALT
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen     08

Spitalsaufenthalt                   11

Ärztliche Hilfe                     11

Heilmittel und Heilbehelfe          11

Wochengeld/
Mutterschaftsbetriebshilfe          12

Kinderbetreuungsgeld                19

Familienzeitbonusgesetz             34

Gesundheit von A-Z                  37

Sicherheit für Ihr Kind             43

Gesundheitsaktion „Junge Familie“   45

Information                         46

Kontakt                             47
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
04
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
VORWORT 05

LIEBE BÄUERLICHE FAMILIEN!

Kinder sind ein großes Geschenk. Für Eltern bedeutet die
Geburt eines Kindes Freude und Glück. Damit einherge-
hen aber auch die Sorge um die Gesundheit, ein hohes
Maß an Verantwortung sowie zeitlicher und finanzieller
Aufwand für die Betreuung des Nachwuchses.

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bietet daher

                                                                                  © LK NÖ
neben der Kostenübernahme der medizinischen Versor-
gung im Zusammenhang mit der Geburt auch wahlweise
die Mutterschaftsbetriebshilfe oder das Wochengeld an. Diese Leistungen
sind sehr wichtig für werdende Mütter bzw. Wöchnerinnen, damit sie wäh-
rend der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach der Entbindung
von der betrieblichen Arbeit entlastet sind und sich Zeit für ihr Kind und sich
selbst nehmen können.

Wie anderen Eltern auch, gebührt bäuerlichen Familien das Kinderbetreu-
ungsgeld in einer pauschalen oder einkommensabhängigen Form. Mit dem
neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto, das für Geburten ab 1. März 2017 gilt,
haben Eltern die Möglichkeit, die für sie passende Bezugsdauer frei zu wäh-
len, sich der Kinderbetreuung zu widmen und das mit der Gewissheit einer
finanziellen Unterstützung.

Über diese Leistungen und Möglichkeiten wollen wir Sie auf den folgenden
Seiten informieren. Sie finden in dieser Broschüre aber auch einige Gesund-
heitstipps für Mutter und Kind und zu wichtigen Vorsorgemaßnahmen, wie
die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, damit einem guten Start ins Leben
nichts im Wege steht.

In diesem Sinne alles Gute und viel Freude

Ihre

Vizepräs. ÖKR Theresia Meier
Obfrau der SVB
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
06 EINLEITUNG

                                 ELTERNSCHAFT BEDEUTET VERANTWORTUNG

                                 Jeder Mensch ist und wird durch seine Familie und seine Umgebung geformt
                                 und geprägt. Diese Prägung beginnt, das sagen nicht nur Kinderärzte, schon
                                 vor der Geburt und ist in der Kinder- und Jugendzeit besonders bedeutsam.
                                 Deshalb ist Elternschaft nicht nur eine Aufgabe, sondern bedeutet vor allem
                                 das Übernehmen von Verantwortung.

                                 Die Gesellschaft schafft Rahmenbedingungen für alle Menschen. Die Ver-
                                 sichertengemeinschaft der Bauern ermöglicht es, dass die SVB Leistungen
                                 erbringen kann, die den Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit helfen.

                                 Diese Broschüre soll eine Orientierungshilfe dafür sein.
 © ATAMANENKO EVGENY – Fotolia
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
EINLEITUNG 07

LEISTUNGEN WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT UND NACH
DER GEBURT

Katalog der Mutterschaftsleistungen
I. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
II. Spitalsaufenthalt
III. Ärztliche Hilfe
IV. Heilmittel und Heilbehelfe
V. Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe
VI. Kinderbetreuungsgeld
VII. Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Mutterschaftsleistungen
Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben nach dem Bauern-Sozialversi-
cherungsgesez (BSVG) pflichtversicherte Frauen und anspruchsberechtigte
weibliche Angehörige des Betriebsführers.
                                                hauptberufliche     nicht hauptberuf-
                               Versicherte       mitarbeitende    liche mitarbeitende
                            Bäuerin/Tochter/   Bäuerin/Tochter/     Bäuerin/Tochter/
       Leistungen           Schwiegertochter   Schwiegertochter    Schwiegertochter     Anmerkung:
I.     Mutter-Kind-Pass-                                                                Eine Mutterschafts­
       Untersuchungen              ja                 ja                  ja            leistung der Fall­
                                                                                        gruppen I. bis IV.
II.    Spitalsaufenthalt           ja                 ja                  ja
                                                                                        kann nur dann von
III.   Ärztliche Hilfe             ja                 ja                  ja
                                                                                        der SVB gewährt
IV.    Heilmittel und                                                                   werden, wenn eine
                                   ja                 ja                  ja
       Heilbehelfe
                                                                                        Pflichtversicherung
V.     Wochengeld oder                                                                  in der bäuerlichen
       Mutterschafts­              ja                 ja                 nein
                                                                                        Krankenversicherung
       betriebshilfe
                                                                                        vorliegt. Bei
VI.    Kinder­betreuungs­
                                   ja                 ja                  ja            Übergangsfällen
       geld
                                                                                        wegen Aufhebung der
VII.   Beihilfe zum                                                                     Ehegattensubsidiarität
       pauschalen Kinder-          ja                 ja                  ja
       betreuungsgeld                                                                   zum 1.1.1999 sind
                                                                                        gleichlautende
                                                                                        Ansprüche bei der
                                                                                        Krankenversicherung
                                                                                        des Gatten gegeben.
Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
08 MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN

       MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN
       Die Untersuchungen, welche im Mutter-Kind-Pass beschrieben werden, die-
       nen der frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Mut-
       ter und des Kindes. Diese Untersuchungen sind kostenlos. Die Anspruchs-
       prüfung wird beim Arzt mit der e-card durchgeführt. Ein Behandlungsbeitrag
       wird nicht vorgeschrieben.

       Die Durchführung von fünf Untersuchungen der Schwangeren und fünf Un-
       tersuchungen des Kindes ist teilweise Voraussetzung für den Bezug des Kin-
       derbetreuungsgeldes in voller Höhe.

       Untersuchungen der werdenden Mutter:
        Untersuchung        Termin        Leistungen

             1.         bis zur 16. SSW   mit Blutuntersuchung

             2.         17. bis 20. SSW   mit interner Untersuchung
                                          mit Blutunrersuchung
             3.         25. bis 28. SSW
                                          (u.a. Hepatitis-B-Untersuchung)
             4.         30. bis 34. SSW
             5.         35. bis 38. SSW
       SSW=Schwangerschaftswoche

       Diese Untersuchungen umfassen:
       zz eine ausführliche Anamneseerhebung
       zz eine gynäkologische Untersuchung
       zz die Erhebung von Risikofaktoren der Mutter sowie der des Kindes
       zz die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN 09

HIV-TEST

Im Rahmen der bis zur 16. SSW vorgesehenen Laboruntersuchung wird
ein HIV-Test durchgeführt, denn bei einer unerkannten Infektion besteht ein
bis zu 40-prozentiges Risiko einer Übertragung auf das Kind während der
Schwangerschaft und der Geburt. Eine entsprechende medikamentöse Be-
handlung und ein geeigneter Geburtsmodus können das Risiko einer Über-
tragung deutlich senken.

ORALER GLUKOSETOLERANZTEST (ZUCKERBELASTUNGSTEST)

Bei der Durchführung eines Zuckerbelastungstests im Rahmen der Laborun-
tersuchung in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche kann Schwanger-
schaftsdiabetes festgestellt werden. Dies ist wichtig, da es ohne Gegenmaß-
nahmen bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts- und Größenzunahme
sowie Anpassungsstörungen nach der Geburt kommt.

ULTRASCHALLUNTERSUCHUNGEN

Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen werden der Schwangeren Ul-
traschalluntersuchungen empfohlen.
 Termin           Leistungen
                                            Diese Untersuchungen sind aus medizinischer
8. bis 12. SSW    Ultraschalluntersuchung   Sicht sehr wichtig und daher unbedingt
                                            vorzunehmen. Die Kosten dafür trägt die
18. bis 22. SSW   Ultraschalluntersuchung   SVB. Falls Sie diese Untersuchungen nicht
                                            durchführen, kommt es jedoch nicht zum
                                            Verlust des Kinderbetreuungsgeldes.
30. bis 34. SSW   Ultraschalluntersuchung

HEBAMMENBERATUNG IN DER SCHWANGERSCHAFT

Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglich-
keit einer Beratung durch eine Hebamme (kostenlos bei Vertragshebammen).
Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft,
zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Ver-
halten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
Die Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinder-
bretreuungsgeldes in voller Höhe.
10 MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN

       Untersuchungen des Kindes:
        Untersuchung        Termin       Leistungen
                   1.    in der 1. LW
                   2.    4. bis 7. LW    mit orthopädischer Untersuchung
                   3.    3. bis 5. LM
                   4.    7. bis 9. LM    mit Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung
                   5.   10. bis 14. LM   mit Augenuntersuchung
       LW=Lebenswoche
       LM=Lebensmonat

       Diese Untersuchungen umfassen:
       zz die Feststellung von Körpergewicht und -größe
       zz die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer
           Krankheitsanamnese
       zz eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes
       zz die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

       Folgende Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für den Bezug des Kin-
       derbetreuungsgeldes in voller Höhe, jedoch aus medizinischer Sicht sehr
       wichtig und werden auch von der Sozialversicherung bezahlt.
              Termin Leistungen
          in der 1. LW Hüftultraschalluntersuchung
          6. bis 8. LW Hüftultraschalluntersuchung
        22. bis 26. LM Untersuchung einschließlich augenfachärztlicher Untersuchung
        34. bis 38. LM Untersuchung
        46. bis 50. LM Untersuchung
        58. bis 62. LM Untersuchung

       Weitere Informationen über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erhalten Sie
       auf www.help.gv.at.
SPITAL | ÄRZTLICHE HILFE | HEILMITTEL 11

SPITALSAUFENTHALT
Befinden Sie sich wegen der Entbindung in Spitalspflege, so müssen Sie für
die ersten zehn Tage keine Kostenbeteiligung entrichten. Dauert der Spitals­
aufenthalt länger als zehn Tage, ist ab dem elften Tag die übliche Kostenbe-
teiligung zu leisten (ca. 19 EUR pro Tag; Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sind vom Kostenanteil befreit).

ÄRZTLICHE HILFE
Wird ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand oder Beistand durch diplomierte
Kinderkranken- und Säuglingsschwestern im Zusammenhang mit der Ent-
bindung und den sich daraus ergebenden Folgen notwendig, entfällt die
Kostenbeteiligung.

HEILMITTEL UND HEILBEHELFE
Heilmittel und Heilbehelfe können wie im Erkrankungsfall bezogen werden.
Eine eventuelle Kostenbeteiligung entfällt bei Heilbehelfen, sobald ein Zu-
sammenhang mit dem Versicherungsfall der Mutterschaft gegeben ist und
solange dieser andauert. Rezeptgebühren für Medikamente sind hingegen zu
entrichten, sofern nicht eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer
Schutzbedürftigkeit besteht.
                                                                               © Tyler Olson – Fotolia
12 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE

        WOCHENGELD/
        MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE
        Die meisten Arbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind unauf-
        schiebbar. Ohne die tatkräftige Mitarbeit der Bäuerin oder der am Hof mit-
        tätigen (Schwieger-)Tochter ist der Betrieb nicht aufrechtzuerhalten. Daher
        ist es für viele Frauen in diesem Beruf kaum möglich, sich während der
        Schwangerschaft Zeit für ihren Körper und ihre Gesundheit zu nehmen. Um
        der Bäuerin im Falle der Schwangerschaft die Freistellung von betrieblicher
        Arbeit zu erleichtern, bietet die SVB wahlweise zwei Leistungen für die wer-
        dende Mutter bzw. Wöchnerin an. Es steht Ihnen frei, sich

        zz für das Wochengeld zu entscheiden, um mit diesem Geld selbst eine
           geeignete Hilfe zu beschaffen, die Sie von Ihrer Arbeit entlastet oder
        zz die Beistellung einer Betriebshelferin/eines Betriebshelfers über den
           Maschinenring zu wählen.

        Im Fall der Entscheidung für Mutterschaftsbetriebshilfe über den Maschi-
        nenring wird für Tage, an denen kein Einsatz eines Betriebshelfers durch
        den Maschinenring erfolgt, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das
        Wochengeld ausgezahlt. Damit eine Leistungsgewährung (Wochengeld und/
        oder Betriebshilfe) möglich ist, muss der versicherungsrechtliche Anspruch
        bereits zum Eintritt des Versicherungsfalles, das ist acht Wochen vor der vo-
        raussichtlichen Entbindung, gegeben sein.

        ANSPRUCH

        Anspruch haben die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem BSVG in der
        Krankenversicherung geschützen weiblichen Pflichtversicherten.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 13

ANSPRUCHSZEITRAUM

Generell besteht Anspruch auf Wochengeld bzw. Mutterschaftsbetriebshilfe
für die Dauer

zz der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung,
zz für den Tag der Entbindung und
zz für die ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw.

            8 Wochen         Entbindung             8 Wochen

                        Wochengeld
zz für zwölf Wochen nach der Entbindung bei
    • Frühgeburten (siehe Seite 42),
    • Mehrlings- oder
    • Kaiserschnittgeburten.

            8 Wochen         Entbindung            12 Wochen

                        Wochengeld
Früh- und Kaiserschnittgeburten sind durch ein entsprechendes ärztliches
Zeugnis bzw. durch den Mutter-Kind-Pass nachzuweisen. Wird dieser Nach-
weis nicht beigebracht, so kann die Leistung nach der Entbindung nur für
acht und nicht für zwölf Wochen gewährt werden.

Bei der Antragstellung ist zu bedenken, dass der Anspruch auf Wochengeld
nach zwei Jahren verfällt.
14 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE

                         ERWEITERTER ANSPRUCHSZEITRAUM

                         Die Leistungen gebühren schon vor dem Zeitraum von acht Wochen vor der
                         voraussichtlichen Entbindung, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit das Leben
                         oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre (Beschäftigungs-
                         verbot). Dieses ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Beachten
                         Sie bitte, dass eine rückwirkende Feststellung vom Amtsarzt nicht vorgenom-
                         men wird.

                         Zur Bestimmung des achtwöchigen Zeitraumes vor der Geburt ist der vor-
                         aussichtliche Entbindungstermin maßgeblich. Die Vorlage einer Bestätigung
                         über den voraussichtlichen Entbindungstag ist daher notwendig.

                         Die Leistungen gebühren auch bei einer Totgeburt (Seite 42) für den ge-
                         samten Zeitraum.

                         MELDUNG DER BEVORSTEHENDEN GEBURT

                         Die Meldung ist spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraus-
                         sichtlichen Entbindung in Form einer ärztlichen Bestätigung bei der SVB zu
                         erstatten. Sie hat die persönlichen Daten der Schwangeren und den voraus-
                         sichtlichen Entbindungstag zu enthalten.

            Achtung      Nur eine rechtzeitige Meldung der Schwangerschaft ermöglicht es der SVB,
Die Meldung allein ist   Sie über alle gebührenden Leistungen rechtzeitig zu informieren und Ihnen
 noch kein Antrag auf    den Antragsvordruck zuzusenden.
       eine Leistung!
                         Nach der erfolgten Geburt ist eine Geburtsbestätigung bzw. -urkunde (Kopie
                         genügt) vorzulegen.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 15

WOCHENGELD – DIE GELDLEISTUNG BEI SELBSTBESCHAFFTER
HILFE

Voraussetzung des ständigen Einsatzes
Damit Sie Anspruch auf Wochengeld haben, muss während des Anspruchs-
zeitraumes (siehe Seite 13) ständig eine geeignete Hilfe zur Entlastung der
(werdenden) Mutter eingesetzt werden.

Ein ständiger Einsatz einer geeigneten Hilfe ist gegeben, wenn
zz an mindestens vier Tagen
zz oder jeweils 20 Stunden
pro Woche eine Einsatzkraft im Betrieb tätig ist.

Der Name der Einsatzperson sowie die geleisteten Arbeitsstunden müssen
zwar nicht dokumentiert werden, auf Nachfrage ist jedoch eine Bestätigung
an die SVB zu senden.

Entfall der Vorsaussetzung des ständigen Einsatzes
Die Voraussetzung des ständigen Einsatzes einer geeigneten Hilfe entfällt,
wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes keine geeignete Hilfe einge-
setzt werden kann, z.B. in Gebieten mit einem Mangel an land- und forstwirt-
schaftlichen Arbeitskräften. Trifft dieser Fall bei Ihnen zu, so legen Sie dem
Antrag auf Wochengeld einen Nachweis bei, dass eine geeignete Hilfe nicht
eingesetzt werden konnte. Diesen Nachweis erhalten Sie bei Gemeindeäm-
tern, Bauernkammern oder Maschinenringen.
                                                                                 © JMG – Pixelio.de
16 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE

        Antragstellung notwendig
        Stellen Sie den Antrag frühestens nach Ablauf von acht (zwölf) Wochen nach
        der Entbindung. In Ausnahmefällen (z.B. finanzielle Notlage, Beschäftigungs-
        verbot) ist auch eine Teilabrechnung möglich. In diesen Fällen kann der An-
        trag (mit Hinweis, dass eine Teilabrechnung gewünscht wird) bereits vorher
        gestellt werden. Bitte legen Sie die Geburtsbestätigung bzw. Geburtsurkunde
        des Neugeborenen bei. Die Berechnung des Wochengeldes erfolgt anhand
        des voraussichtlichen Geburtstermines, wenn dieser bekannt gegeben wur-
        de, ansonsten anhand des tatsächlichen Geburtstermines.

        Höhe der Leistung
        Das Wochengeld ist ein täglicher Betrag in der Höhe von 55,04 EUR (Wert
        2019), der jährlich mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfacht wird.

        Auszahlung
        Das Wochengeld kann sowohl

        zz in einem Betrag, und zwar nach Ablauf des gesamten An­spruchs­zeit­
            raumes, als auch
        zz in Teilbeträgen (in Ausnahmefällen)
        ausbezahlt werden.

        Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein Bankkonto. Geben Sie bitte im
        Antrag die IBAN bzw. den BIC an.

        Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn we-
        gen der örtlichen Lage eine geeignete Hilfe nicht zum Einsatz kommt.

        Bei Teilabrechnungen empfiehlt es sich, diese auf die Zeiträume

        zz des Beschäftigungsverbotes,
        zz bis zur Entbindung und
        zz auf die der Entbindung folgenden Wochen bis zum Ende des An-
             spruchszeitraumes
        zu beschränken.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 17

MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE

Allgemeines
Anstelle des Wochengeldes können Sie bei unaufschiebbaren Arbeiten im
Betrieb außerhalb des Haushaltes auch Mutterschaftsbetriebshilfe beantra-
gen.

Die SVB hat mit den bäuerlichen Betriebshilfeorganisationen Vereinbarun-
gen abgeschlossen, wodurch die Beistellung fachlich geeigneter Personen
gewährleistet wird.

Vermittlung eines Betriebshelfers

Meldung bei der SVB
Damit ein Betriebshelfer vermittelt werden kann, melden Sie die bestehende
Schwangerschaft bei der SVB bitte drei Monate vor der voraussichtlichen
Entbindung. Ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin le-
gen Sie bitte bei.

Ist jedoch die Gefährdung von Mutter oder Kind bereits vor der achtwöchigen
Schutzfrist amtsärztlich nachgewiesen, so ist das ärztliche Zeugnis über den
voraussichtlichen Entbindungstermin und das amtsärztliche Zeugnis über
das Beschäftigungsverbot umgehend der SVB zu übermitteln. Die SVB teilt
Ihnen dann sofort den Leistungsanspruchsbeginn und den für Sie örtlich zu-
ständigen Maschinenring mit.

Antragstellung beim Maschinenring (MR)
Der Antrag auf Betriebshilfe ist beim zuständigen Maschinenring unter Vor-
lage des Schreibens der SVB über den Leistungszeitraum zu stellen. Die An-
tragstellung muss immer vor Einsatzbeginn erfolgen. Dieser Antrag ist beim
jeweiligen Maschinenring erhältlich.
18 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE

        Verrechnung
        Im Rahmen der Verrechnung werden vom Maschinenring der SVB die Ka-
        lendertage des durchgeführten Einsatzes mitgeteilt. Diese übernimmt die
        Kosten im anerkannten Ausmaß, höchstens 50,58 EUR/Tag (Wert 2019) in-
        klusive anteiliger Umsatzsteuer.

        Der festgesetzte tägliche Vergütungsbetrag wird jährlich mit dem Anpas-
        sungsfaktor erhöht.

        Für die Tage, an denen kein Einsatz durch den Maschinenring erfolgt ist,
        gebührt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Wochengeld.
KINDERBETREUUNGSGELD 19

                                KINDERBETREUUNGSGELD
                                Seit 1.1.2002 gibt es das Kinderbetreuungsgeld. Beim Kinderbetreuungs-
                                geld handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer
                                früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gebührt.

                                Kinderbetreuungsgeld kann als Pauschalleistung in Form des Kinderbetreu-
                                ungsgeld-Kontos oder als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensab-
                                hängiges Kinderbetreuungsgeld) in Anspruch genommen werden.

                                Die Wahl des Systems ist bei der ersten Antragstellung zu treffen und bindet
                                beide Elternteile. Eine Änderung des Systems ist ausnahmslos binnen 14
                                Tagen ab erstmaliger Antragstellung einmal möglich.

                                Die SVB wickelt sämtliche Kinderbetreuungsgeld-Fälle in dem im Regional-
                                büro Oberösterreich eingerichteten Kompetenzzentrum ab.

                                ANSPRUCH

                                Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil:

                                zz sofern für sein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
                                zz er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (identer Hauptwohn-
                                   sitz) und
                                zz der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr die
                                   jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigt.

                                Bei nichtösterreichischen Elternteilen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.

                                ANTRAGSTELLUNG                                                                    Wichtig:
                                                                                                                  Stellen Sie den Antrag
                                Der Antrag ist grundsätzlich nach der Geburt bei der SVB zu stellen. Es ist das   unbedingt innerhalb
                                Originalformular zu verwenden.                                                    von 182 Tagen nach
                                                                                                                  Anspruchsbeginn, da
                                KRANKENVERSICHERUNG                                                               eine rückwirkende
                                                                                                                  Auszahlung höchstens
                                Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert. Zuständig ist           bis zu 182 Tagen
                                grundsätzlich der Krankenversicherungsträger, der für die Administration des      möglich ist.
© Christian v.R. – Pixelio.de

                                Kinderbetreuungsgeldes zuständig ist.
20 KINDERBETREUUNGSGELD

       PAUSCHALES KINDERBETREUUNGSGELD ALS KONTO

       Bezugsdauer
       Die Anspruchsdauer kann bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil
       zwischen 365 und 851 Tagen frei gewählt werden. Beziehen beide Elternteile
       Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis
       max. 1.063 Tage.

       Bei Bezug durch beide Elternteile ist ein Anteil von mindestens ca. 20 Pro-
       zent der gesamten Anspruchsdauer für den zweiten Elternteil unübertragbar
       reserviert.

       Kürzeste Bezugsvariante (365 + 91 Tage ab Geburt)
       In dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 33,88 EUR. Bei
       alleinigem Bezug beträgt die Anspruchsdauer 365 Tage. Nimmt auch der
       zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, verlängert sich die An-
       spruchsdauer auf 456 Tage, von denen 91 Tage unübertragbar für den zwei-
       ten Elternteil reserviert sind.

       Längste Bezugsvariante (851 + 212 Tage ab Geburt)
       In der längsten Bezugsvariante beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes
       14,53 EUR täglich. Bei alleinigem Bezug beträgt die Anspruchsdauer 851
       Tage. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch,
       verlängert sich die Anspruchsdauer auf 1.063 Tage, von denen 212 Tage
       unübertragbar für den zweiten Elternteil reserviert sind.

       Individuelle Bezugsvarianten
       Zwischen der längsten und kürzesten Variante bestehen für die Eltern zahl-
       reiche Möglichkeiten, die frei gewählt werden können. Die Höhe des täg-
       lichen Kinderbetreuungsgeld-Betrages errechnet sich aus der Länge der
       Anspruchsdauer. Je länger die Anspruchsdauer, desto niedriger der Ta-
       gesbetrag. Dieser kann 33,88 EUR nicht überschreiten und 14,53 EUR nicht
       unterschreiten.

       Dies gilt auch, wenn Kinderbetreuungsgeld für einen kürzeren Zeitraum in
       Anspruch genommen wird oder der Anspruch aus welchen Gründen auch
       immer vorzeitig endet.
                                                                                     © famveldman – Fotolia

       Zur Berechnung des individuellen Tagesbetrages steht auf der Website des
KINDERBETREUUNGSGELD 21
22 KINDERBETREUUNGSGELD

       Bundeskanzleramts ein Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner zur Verfü-
       gung, der eine wertvolle Entscheidungshilfe für die Wahl der optimalen Vari-
       ante darstellt (www.bundeskanzleramt.at). Die Wahl der individuellen Variante
       erfolgt bei der ersten Antragstellung durch Festlegung der Anspruchsdauer.
       An diese Wahl ist auch der zweite Elternteil gebunden.

       EINMALIGE ÄNDERUNGSMÖGLICHKEIT DER
       ANSPRUCHSDAUER

       Die ursprünglich festgelegte Anspruchsdauer kann einmal geändert werden.
       Dazu ist vom beziehenden Elternteil ein eigener Änderungsantrag einzubrin-
       gen.

       Dieser Änderungsantrag muss bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ur-
       sprünglich beantragten Anspruchsdauer bei der SVB einlangen und bindet
       auch den zweiten Elternteil. Aufgrund des Änderungsantrages wird von der
       SVB ein neuer Tagesbetrag für den geänderten Anspruchszeitraum be-
       rechnet. Dies gilt auch für rückwirkende Zeiträume, das heißt, die Eltern
       werden so gestellt, als hätten sie von Anfang an die geänderte Variante ge-
       wählt.

       Aufgrund des geänderten Tagesbetrages kann es zu einer Nachzahlung oder
       zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen. Diese Rückzahlung hat bis 61
       Tagen ab Einlangen des Änderungsantrages bei der SVB zu erfolgen. Wird
       die Rückzahlung nicht geleistet, so ist der Änderungsantrag gegenstandslos.
       Für den Fall, dass der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezo-
       gen hat, ist auch von diesem die Zustimmung zur Änderung des Antrages
       einzuholen.

       RUHEN

       Das Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld bzw.
       Mutterschaftsbetriebshilfe besteht, in der Höhe des Wochengeldbezuges
       bzw. der Höhe des Zuschusses zur Mutterschaftsbetriebshilfe.

       Ausgenommen vom Ruhen sind Kinderbetreuungsgeldbeziehende Väter bei
       Wochengeldanspruch der Mutter für ein weiteres Kind im Wochengeldzeit-
       raum vor der Geburt des weiteren Kindes. Im Anlassfall sollte unbedingt eine
       vorherige Beratung durch die SVB erfolgen.
KINDERBETREUUNGSGELD 23

VORZEITIGE BEENDIGUNG DES ANSPRUCHES DURCH NEUE
GEBURT

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf jenes Tages, wel-
cher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (Inpflegenahme)
eines jüngeren Kindes vorangeht.

WECHSEL ZWISCHEN DEN ELTERNTEILEN

Die Elternteile können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes höchs-
tens zweimal abwechseln. Es können daher max. drei Bezugsblöcke entste-
hen, wobei ein Block mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss.

Anlässlich des ersten Bezugwechsels besteht die Möglichkeit für beide El-
ternteile, für eine Dauer von bis zu 31 Tagen gemeinsam Kinderbetreuungs-
geld zu beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden allerdings von der
Gesamtanspruchsdauer abgezogen.

MEHRLINGSGEBURTEN

Bei einer Mehrlingsgeburt gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent des jeweili-
gen Tagesbetrages pro Mehrlingskind.

MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN

Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ist die Absolvierung
von fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen
des Kindes nachzuweisen. Der Nachweis für die fünf Untersuchungen der
Mutter und die erste Untersuchung des Kindes ist bereits anlässlich der An-
tragstellung auf Kinderbetreuungsgeld zu erbringen. Die restlichen vier Un-
tersuchungen des Kindes sind bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nach-
zuweisen.

Wird nur eine der Untersuchungen nicht rechzeitig nachgewiesen oder nicht
ordnungsgemäß durchgeführt, kommt es zu einer Reduktion des Kinderbe-
treuungsgeldes um 1.300 EUR pro Elternteil (650 EUR pro Mehrling und
Elternteil).

Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Nachweise für die Erbringung der
24 KINDERBETREUUNGSGELD

       fehlenden vier Untersuchungen bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates
       des Kindes nachzureichen.

       PARTNERSCHAFTSBONUS

       Für Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen be-
       ziehen, wird ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 EUR pro Elternteil
       eingeführt. Voraussetzung ist die Aufteilung des Bezuges zu annähernd glei-
       chen Teilen innerhalb einer Bandbreite von 50:50 bis 60:40. Des Weiteren
       muss jeder Elternteil zumindest Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von je
       124 Tagen beziehen. Der Partnerschaftsbonus muss von beiden Elternteilen
       gesondert beantragt werden. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag
       auf Kinderbetreuungsgeld, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt
       werden, spätestens allerdings 124 Tage ab Ende des letzten Bezugteiles des
       Kinderbetreuungsgeldes.

       ZUVERDIENST

       Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der Ge-
       samtbetrag der Einkünfte 16.200 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen
       bzw. darf der Zuverdienst max. 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Ka-
       lenderjahr vor der Geburt (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), in
       dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, mindestens aber 16.200
       EUR im Kalenderjahr betragen (individuelle Zuverdienstgrenze).

       EINKOMMENSERMITTLUNG

       Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der
       Kinderbetreuungsgeld be­zieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw.
       das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Überprüfung der Ein-
       kommensdaten erfolgt immer rückwirkend für ein Kalenderjahr.

       Fol­gende Einkunftsarten sind für die Ermittlung des Gesamtbetrages der
       maßgeblichen Einkünfte re­levant:

       zz   Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
       zz   Einkünfte aus Gewerbebetrieb
       zz   Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
       zz   Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
KINDERBETREUUNGSGELD 25

UNSELBSTSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE

Der für die Zuverdienstgrenze relevante Gesamtbetrag der maßgeblichen
Einkünfte setzt sich wie folgt zusammen:

Das während des Kinderbetreuungsgeldbezuges verdiente Bruttoeinkommen
wird durch die Anzahl der Monate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinder-
betreuungsgeldes dividiert und um die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur So-
zialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Kammerumlage, ...) reduziert.

Die so ermittelte Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um 30 Prozent bzw.
um 15 Prozent bei Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug erhöht, um
das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge pau-
schal zu berücksichtigen. Danach wird dieser Betrag mit zwölf multipliziert,
um einen Jahresbetrag zu erhalten. Die tatsächliche Höhe der beiden Son-
derzahlungen hat somit keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze.

SELBSTSTÄNDIGE UND LANDWIRTE

Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die während des Kalenderjahres, in dem
Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, zugeflossen sind, für die Ermittlung
des für die Zuverdienstgrenze geltenden Gesamtbetrages der maßgeblichen
Einkünfte herangezogen.

Diese Einkünfte werden um 30 Prozent (wie bei unselbstständigen Erwerbs-
tätigen) erhöht. Der so ermittelte Betrag darf die Zuverdienstgrenze nicht
überschreiten.

Die Einkünfte von pauschalierten Landwirten berechnen sich nach dem Ein-
heitswert gemäß der Pauschalierungs-Verordnung. Die Einkünfte werden um
30 Prozent erhöht. Der ermittelte Betrag darf die Zuverdienstgrenze nicht
übersteigen.

Selbstständige und nicht pauschalierte Landwirte können, sofern sie eine
Zwischenbilanz vorlegen, eine zeitliche Zuordnung jener Einkünfte, die wäh-
rend des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, vornehmen.

Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte wird dann wie folgt berech-
net:
26 KINDERBETREUUNGSGELD

       Jene Einkünfte, die während des Bezugszeitraumes zugeflossen sind, wer-
       den durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert.
       Der so erhaltene Betrag wird dann wieder um 30 Prozent erhöht und darf die
       Zuverdienstgrenze nicht überschreiten.

       Die Vorlage einer Zwischenbilanz ist bis zum Ablauf des zweiten auf das
       Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Die spätere Vorlage einer
       Zwischenbilanz ist NICHT möglich.

       VERZICHT

       Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kinderbetreuungsgeld für einen
       im Vorhinein bestimmten Zeitraum von einem oder mehreren Monaten blei-
       ben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz.

       Für Selbstständige und Landwirte ist ein Verzicht nur in Verbindung mit der
       Vorlage einer Zwischenbilanz (bei vollpauschalierten Landwirten nicht mög-
       lich) wirksam.

       Der Verzicht ist mittels eines Formulares zu erklären, welches Sie bei Ihrem
       zuständigen Krankenversicherungsträger erhalten können.
KINDERBETREUUNGSGELD 27

Beispiel für Einkommensermittlung aus land- und forstwirtschaftlichem
Betrieb (Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld):
land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (EW) der bewirtschafteten Fläche EUR 65.500
EW                                              EUR         65.500 x 42 % =         EUR    27.510,00
Nebentätigkeit:
Einnahmen                                       EUR 10.000,00
Ausgaben                                        EUR      7.000,00 (70 %)
                                              EUR       3.000,00                   EUR      3.000,00
vereinnahmter Pachtzins                                                            EUR        500,00
                                                                                   EUR     31.010,00
abzüglich
bezahlter Pachtzins                           EUR      1.000,00
bezahlte Schuldzinsen                         EUR        800,00
Ausgedinge (2 Personen)                       EUR      1.400,00
bezahlte SV-Beiträge                          EUR     10.200,00
                                              EUR     13.400,00                    EUR     17.610,00
abzüglich Grundfreibetrag
(13 % der Einkünfte, max. EUR 3.900,00)                                          – EUR       2.289,30
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                                            EUR     15.320,70
Hinzurechnung für KBG
30 % (analog unselbst. Einkommen)                                                  EUR      4.596,21
                                                                                   EUR     19.916,91
  : 2 (nur bei gemeinsamer Betriebsführung)                                        EUR      9.958,46
                                                                       → Kinderbetreuungsgeld steht zu
28 KINDERBETREUUNGSGELD

                            INDIVIDUELLE ZUVERDIENSTGRENZE

                            Die individuelle Zuverdienstgrenze steht für das pauschale Kinderbetreu-
                            ungsgeld zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt
                            des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat. Grundsätzlich können mit der
                            individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte da-
                            zuverdient werden.

                            Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte
                            aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes he-
                            ranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt
                            auf das drittvorangegangene Jahr).

                            Relevante Einkünfte sind:
                            zz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
                            zz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
                            zz Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
                            zz Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

                            Weiters werden auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berücksichtigt.
                            Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 Ein-
                            kommensteuergesetz 1988 (z.B. 13., 14. Gehalt) bleiben ebenfalls außer
                            Ansatz. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus
                            Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkom-
                            mensteuergesetz 1988 dazu.

                            Die Berechnungsmethode:

                            1. Schritt:
                            zz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der
               Achtung:          Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales iHv
   Für die Berechnung            132 EUR) um 30 Prozent erhöht.
        der individuellen   zz Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15 Prozent erhöht.
     Zuverdienstgrenze      zz Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewer-
       ist unbedingt ein         bebetrieb und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden
         Steuerbescheid          jeweils um 30 Prozent erhöht.
notwendig. Informieren
 Sie sich dazu bitte bei    Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen End-
      Ihrem Finanzamt.      beträge zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen.
KINDERBETREUUNGSGELD 29

2. Schritt:
60 Prozent des oben berechneten (Gesamt)Endbetrages ergeben die jährli-
che individuelle Zuverdienstgrenze!

BEIHILFE ZUM PAUSCHALEN KINDERBETREUUNGSGELD

Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 EUR pro Tag beantragen.

Anspruchsberechtigt sind:
zz Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld
    haben und nicht mehr als 6.800 EUR im Kalenderjahr verdienen
zz Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch
    auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende
    Elternteil nicht mehr als 6.800 EUR sowie der zweite Elternteil bzw.
    Partner nicht mehr als 16.200 EUR im Kalenderjahr verdienen darf.

Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tagen ab Antragstel-
lung, unabhängig von der gewählten Bezugsdauer des pauschalen Kinder-
betreuungsgeldes.

Zuverdienstgrenze
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:

zz Alleinerziehende
   Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschrit-
   ten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den
   Überschreitungsbetrag.
   Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so
   ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die
   Krankenkasse zurückzuzahlen.
30 KINDERBETREUUNGSGELD

       zz Paare
          Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15
          Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden
          Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag.
          Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15
          Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr
          bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.

       EINKOMMENSABHÄNGIGES KINDERBETREUUNGSGELD

       Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion,
       jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen
       wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben,
       in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

       Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, max.
       66 EUR täglich/rd. 2.000 EUR pro Monat.

       Bezugsdauer
       Bis zur Vollendung des 365. Tages ab Geburt des Kindes, wenn nur ein
       Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inan-
       spruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer bis
       zur Vollendung des 426. Tages ab Geburt des Kindes (ein Elternteil kann
       nie mehr als 365 Tage einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld be-
       ziehen).

       Anspruchsvoraussetzungen
       Für das einkommensabhängige Kinderbe-
       treuungsgeld muss neben den allgemeinen
       Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Ka-
       lendertagen vor der Geburt des Kindes eine
       tatsächliche      sozialversicherungspflichtige
       Erwerbstätigkeit (Kranken- und Pensionsver-
       sicherung) in Österreich ausgeübt werden.
       Unterbrechungen von insgesamt bis zu 14 Ta-
                                                                                    © Nicole Effinger – Fotolia

       gen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungs-
       urlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis stellen
       keine Unterbrechungen dar.
KINDERBETREUUNGSGELD 31

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten des Beschäftigungs-
verbotes (Mutterschutz) bzw. Zeiten des Wochengeldbezuges sowie Zeiten der
Karenz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeit-
raum das Dienstverhältnis aufrecht ist. Ebenfalls gleichgestellt sind Zeiten der
Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbstständige.

Ist jemand in den 182 Kalendertagen vor der Geburt erwerbstätig und be-
zieht zusätzlich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc., so
besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

Berechnung des Tagesbetrages
1. Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige,
    Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, gering-
    fügig Beschäftigte mit Selbstversicherung):
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent
    des Wochengeldes.
2. Beamtinnen
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent
    des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Ka-
    lendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquoter Son-
    derzahlungen.
3. Männliche Beamte
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent
    des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Ka-
    lendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt des Kindes
    inklusive aliquoter Sonderzahlungen.
4. Väter
    80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes
5. Alle anderen und Günstigkeitsrechnung                                           Achtung:
    Herangezogen werden die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte              Ein Steuerbescheid
    aus nichtselbstständiger Arbeit (wenn sie auf Grund eines bestehenden          ist für die
    Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind z.B. Pensionen ausge-           Günstigkeitsrechnung
    nommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus                unbedingt erforderlich.
    Land- und Forstwirtschaft.                                                     Informieren Sie sich
                                                                                   dazu bitte bei Ihrem
Relevant ist der Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt          Finanzamt.
des Kindes.
32 KINDERBETREUUNGSGELD

       Der Betrag der Einkünfte aus dem relevanten Steuerbescheid (Summe der
       Einkünfte) ist in folgende Formel einzusetzen:

             Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000

                                          360

       Der Endbetrag aus der Formel ergibt den Tagesbetrag des einkommensab-
       hängigen Kinderbetreuungsgeldes.

       Zuverdienst
       Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommens-
       ersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.800 EUR pro Kalenderjahr
       zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig).

       Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kin-
       derbetreuungsgeld bezieht.

       Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der
       Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

       Wechsel zwischen den Elternteilen und Partnerschaftsbonus
       Auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht die Mög-
       lichkeit eines zweimaligen Wechsels zwischen den Elternteilen sowie einer
       gemeinsamen Inanspruchnahme von max. 31 Tagen anlässlich des ersten
       Wechsels.

       Der Partnerschaftsbonus wird bei entsprechender Aufteilung (50:50 bis
       60:40) auch zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auf Antrag
       gewährt.

       Der Bezug einer Beihilfe sowie die 50-prozentige Erhöhung für Mehrlinge
       sind allerdings bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungs-
       geldes nicht möglich.
KINDERBETREUUNGSGELD 33

Sonderleistung
Erfüllt ein Elternteil das Erwerbstätigkeitserfordernis nicht oder liegt der er-
rechnete Tagesbetrag unter 33,88 EUR, so gebührt auf Antrag bei Erfüllung
sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen ein einkommensabhängiges
Kinderbetreuungsgeld als sogenannte „Sonderleistung“ in der Höhe von
33,88 EUR täglich.

                                                                                   © SVB
34 FAMILIENZEITBONUSGESETZ

        FAMILIENZEITBONUSGESETZ
        Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde die Möglichkeit einer finanziellen
        Unterstützung für erwerbstätige Väter geschaffen, die sich nach der Geburt
        des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Das Gesetz gilt
        für Geburten ab dem 1.3.2017.

        Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzeitbonus:

        zz Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
        zz Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem
           Elternteil in Österreich
        zz Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und
           dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
        zz Inanspruchnahme der Familienzeit
        zz Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
        zz Für NichtösterreicherInnen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in
           Österreich

        FAMILIENZEIT UND HÖHE DER LEISTUNG

        Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 EUR pro Tag. Er gebührt für einen unun-
        terbrochenen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen, der zur Gänze innerhalb eines
        Zeitfensters von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegen muss.

        Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld
        durch die selbe Person ist ausgeschlossen (es kann allerdings der Vater ei-
        nen Familienzeitbonus beziehen, wenn die Mutter zur selben Zeit Wochengeld
        oder Kinderbetreuungsgeld bezieht). Der Familienzeitbonus wird auf einen
        allfälligen späteren Kinderbetreuungsgeld-Bezug des Vaters angerechnet.

        Der Vater muss während der Familienzeit alle Erwerbstätigkeiten vorüber-
        gehend einstellen (Sonderurlaub, Ruhendstellung des Gewerbes, Streichung
        aus der Liste der Rechtsanwälte, etc.). Die Erwerbstätigkeit muss unmittelbar
        im Anschluss wieder aufgenommen werden, und es ist nicht möglich, eine
        andere als die unterbrochene Erwerbstätigkeit auszuüben.

        Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbe-
        ginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversi-
                                                                                        © Boggy – Fotolia
FAMILIENZEITBONUSGESETZ 35
36 FAMILIENZEITBONUSGESETZ

        cherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt
        haben. Außerdem dürfen in diesem Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistun-
        gen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein. Unterbrechungen
        der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.

        Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohn-
        fortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechung dar.

        Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

        Nach der derzeitigen Rechtslage ist ein Bezug des Familienzeitbonus für Be-
        triebsführer kaum möglich, da eine Betriebsunterbrechung für einen derartig
        kurzen Zeitraum nicht möglich ist. Denkbar wäre der Bezug allenfalls für
        hauptberuflich in der Landwirtschaft tätige Angehörige.

        ANTRAGSTELLUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT

        Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und kann frühestens ab dem
        Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Wird der Antrag nicht bis spä-
        testens 91 Tagen ab dem Tag der Geburt (der Tag der Geburt wird mitgezählt)
        gestellt, so geht der Anspruch auf Familienzeitbonus verloren.

        Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Vater am letzten
        Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war.

        Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist der Bezug des Familienzeitbonus
        nur möglich, wenn sich der beantragte Zeitraum exakt mit einem Kalender-
        monat deckt.

        Empfehlenswert ist die vorherige Kontaktaufnahme mit der SVB.
GESUNDHEIT VON A-Z 37

GESUNDHEIT VON A-Z
ALARMZEICHEN FÜR ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN

Wenn Ihr Kind
zz in der 13. Woche den Kopf beim Sitzen noch nicht aus eigener Kraft
     aufrecht hält,
zz bis zum fünften Monat noch nicht lächelt,
zz keine Reaktion auf Licht zeigt,
zz ständig schielt,
zz bis zum siebten Monat nicht auf Ge­räusche reagiert,
zz mit sieben Monaten noch nicht nach einem Spielzeug greift,
zz mit zehn Monaten noch nicht mit Hilfe stehen kann,
zz nach einem Jahr sich noch nicht vom Rücken auf den Bauch drehen
     kann,
dann sprechen Sie sicherheitshalber mit Ihrem Arzt!

BRUSTPFLEGE IN DER SCHWANGERSCHAFT

Tägliche Brustpflege in der Schwangerschaft hält die Brust gesund und
beugt Stillproblemen vor.

BRUSTPFLEGE WÄHREND DER STILLZEIT

Eine besondere Reinigung der Brust vor dem Stillen ist nicht notwendig –
Hände waschen genügt. Zur Brustpflege während des Stillens genügt die
normale Körperhygiene. Die Brust sollten Sie nur mit Wasser, nicht mit Sei-
fe oder alkoholhältigen Mitteln waschen, damit die Haut nicht austrocknet.
Die Brustwarzen nicht trockenfrottieren, sondern nur abtupfen und trocknen
lassen. In den ersten Wochen empfiehlt es sich, die Brustwarzen – um das
Rissigwerden zu verhindern – dünn mit einer geeigneten Salbe einzucremen.
Erkundigen Sie sich beim Pflegepersonal oder bei Ihrem Arzt nach entspre-
chenden Produkten.

ENTWICKLUNG DES UNGEBORENEN

Bereits im zweiten Schwangerschaftsmonat hat das drei cm große Baby
Arme, Beine und Gesicht mit Augen, Ohren, Nase und Mund.
38 GESUNDHEIT VON A-Z

        Ab dem vierten Monat ist es nahezu vollständig entwickelt und lässt im fünf-
        ten Monat die Mutter seine Bewegungen spüren.

        Im achten Monat sind die Lungen schon soweit, dass es selbst atmen könnte.

        ERNÄHRUNG DER SCHWANGEREN

        Die Ernährung soll gut schmecken und die Entwicklung des Kindes fördern.
        Keine Schwangere muss für zwei essen ...

        Viel Salat, Obst, Gemüse und Fruchtsäfte garantieren die wichtigen Vitamine.
        Vollkornprodukte und ballaststoffreiche Kost fördern die Verdauung. Fett im
        Fleisch und in der Wurst ist überflüssig. Verboten ist rohes oder halbrohes
        Fleisch wegen der Gefahr einer „Toxoplasmoseinfektion” (auch Katzen kön-
        nen übrigens diesen für das Kind gefährlichen Erreger übertragen).

        FRUCHTWASSERUNTERSUCHUNG

        Ab der 16. Schwangerschaftswoche kann mit einer dünnen Kanüle durch die
        Bauchdecke Fruchtwasser aus der Gebärmutter entnommen werden (Amni-
        ozentese), um bestimmte Krankheiten (z.B. Mongolismus) zu erkennen.

        GEBURTSVORBEREITUNG

        Verschiedenste Kurse stehen der werdenden Mutter zur Verfügung, um die
        richtige Atemtechnik für die Geburt sowie schmerzlindernde Entspannungs-
        methoden zu erlernen und Information über die Anzeichen, mit denen sich
        die Geburt ankündigt oder auch die Technik im Kreissaal zu erhalten.

        IMPFUNGEN

        Die Empfehlungen für Impfungen für Säuglinge und Kleinkinder werden im
        Impfplan Österreich jährlich an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Der
        Impfplan Österreich 2018 empfiehlt für Meningokokken B drei Impfungen.
        Die 2. Impfung soll 2 Monate nach der ersten erfolgen, die 3. je nach Impfbe-
        ginn nach 12-23 Monaten. Die Impfempfehlung für Meningokokken C lautet
        auf einmalige Impfung ab dem 13. Lebensmonat.
GESUNDHEIT VON A-Z 39

Gegen Hepatitis A wird ab dem 13. Lebensmonat eine Impfung empfohlen
mit einer Auffrischung nach sechs Monaten, jedenfalls vor Eintritt in Gemein-
schaftseinrichtungen.

Gegen Varizellen soll ebenfalls ab dem 13. Lebensmonat geimpft werden,
eine Auffrischung nach vier Wochen ist notwendig. Auch hier gilt spätestens
vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen zu impfen.

Die FSME-Impfung wird ab dem 13.Lebensmonat mit zwei Auffrischungs-
impfungen empfohlen, wobei die dritte Auffrischung, je nach Impfstoffher-
steller, nach fünf oder neun bis zwölf Monaten erfolgen sollen.

Allgemeiner Impfkalender für Säuglinge und Kleinkinder
                  ab 7.       3.        4.         5.        6.     10.-11.   ab 12.
                  Woche      Monat     Monat      Monat     Monat   Monat     Monat
Rotavirus                     2 bzw. 3x (Schluckimpfung)
Diphtherie
Tetanus
                                1.                   2.                          3.
Keuchhusten
                              6-fach               6-fach                      6-fach
Kinderlähmung
                             Impfung              Impfung                     Impfung
Hämophilus
Hepatitis B
                                1.                   2.                          3.
Pneumokokken
                             Impfung              Impfung                     Impfung
                                                                       1.
                                                                    Impfung
Masern                                                                 (2.
Mumps                                                               Impfung
Röteln                                                               nach 3
                                                                     Mona­
                                                                      ten)
                                          2.
                                                                                 3.
Meningo-                        1.     Impfung
                                                                                Imp-
kokken B                     Impfung    nach 2
                                                                               fung*
                                       Monaten
* nach Empfehlung des Impfarztes
40 GESUNDHEIT VON A-Z

                                  13.             14.           19.         20.-24.          5.
                                 Monat           Monat         Monat        Monat         Lb-Jahr

         Varizellen           1. Impfung     Auffrischung*

         Hepatitis A          1. Impfung                     2. Impfung*

         Meningokokken C      1. Impfung

                                                                                        Auffrischung
         FSME                 1. Impfung       2. Impfung                  3. Impfung
                                                                                        alle 5 Jahre

        * vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen

        KRAMPFADERN

        können bei entsprechender Veranlagung während der Schwangerschaft
        entstehen. Stützstrumpfhosen sollte daher eigentlich jede schwangere Frau
        tragen.

        MEDIKAMENTE

        dürfen während der Schwangerschaft nur nach Rücksprache mit dem Arzt
        eingenommen werden, um mögliche Schädigungen des Ungeborenen zu
        vermeiden.

        RISKEN DER SCHWANGERSCHAFT

        Alkohol, Drogen, Rauchen, unkontrollierte Medikamenteneinnahmen können
        das Ungeborene gefährden!

        Höheres Alter, Zuckerkrankheit, Herz- bzw. Nierenleiden oder hoher Blut-
        druck erfordern eine besonders sorgfältige medizinische Betreuung während
        der Schwangerschaft.

        ROOMING IN

        Die harmonische Förderung der Mutter-Kind-Beziehung ist heute in fast allen
        Krankenhäusern zur Selbstverständlichkeit geworden.
GESUNDHEIT VON A-Z 41

SCHWANGERSCHAFTSSTREIFEN

können reduziert werden. Vor allem normalgewichtige Frauen können durch
die regelmäßige Massage mit einer Ölmassagesalbe (mit Vitaminen, frei-
en Fettsäuren, Pantenol, Elastin und Menthol) erfolgreich ihre Haut vor der
Spannungsbeanspruchung schützen.

STILLEN

ist besser. Die natürlichste Ernährung des Neugeborenen gewährleistet auch
die Versorgung mit Abwehrstoffen gegen Infektionskrankheiten und eine nor-
male Gewichtsentwicklung.

ULTRASCHALLUNTERSUCHUNGEN

ermöglichen gefahrlos eine Kontrolle der Entwicklung des ungeborenen Kin-
des: Lage, Wachstum, Kopfdurchmesser werden damit ermittelt. Auch die
Lage der Plazenta (Mutterkuchen) kann festgestellt werden.

VITAMIN D GEGEN RACHITIS

Die täglich verordneten Vitamin D-Tabletten oder -Tropfen beugen zuverläs-
sig den früher so häufigen Wachstumsstörungen und Verkrümmungen am
Skelettsystem vor.

ZÄHNE

Schon im zweiten Schwangerschaftsmonat beginnt die Entwicklung der Zäh-
ne. Zwischen dem vierten und neunten Lebensmonat brechen dann im Un-
terkiefer die ersten Milchzähne durch, bis mit ungefähr zweieinhalb Jahren
das Milchgebiss vollständig ist.

Zähneputzen nach jeder Mahlzeit (und jedem Naschen!) sollte schon dem
Kleinkind angewöhnt werden. Denn auch die Milchzähne müssen sorgfältig
gepflegt werden, damit sie bis zum natürlichen Zahnwechsel erhalten bleiben.

Übrigens: Wegen der vermehrten Kariesgefahr während der Schwanger-
schaft nicht auf den regelmäßigen Zahnarztbesuch vergessen! Zähneputzen
nach jeder Mahlzeit ist eine Selbstverständlichkeit.
42 GESUNDHEIT VON A-Z

        ERLÄUTERUNG VERSCHIEDENER GEBURTSBEGRIFFE

        Lebendgeburt
        Als lebendgeboren gilt, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, eine
        Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib
        entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgend ein anderes Lebenszeichen
        erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche
        Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchge-
        schnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht.

        Frühgeburt
        Als Frühgeburt gilt eine Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschafts-
        woche (259. Tag).

        Totgeburt
        Als totgeboren oder in der Geburt verstorben, gilt eine Leibesfrucht dann,
        wenn keines der unter „Lebendgeburt“ angeführten Zeichen erkennbar ist
        und sie ein Geburtsgewicht von mind. 500 g aufweist.

        Fehlgeburt
        Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei der Leibesfrucht keines der unter „Le-
        bendgeburt“ angeführten Zeichen vorhanden und die Leibesfrucht ein Ge-
        burtsgewicht von weniger als 500 g aufweist.
Sie können auch lesen