Unser kind - Mutterschaftsleistungen im Überblick - Sozialversicherungsanstalt der Bauern
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02 IMPRESSUM Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Sozialversicherungsanstalt der Bauern; Redaktion: Dr. Georg Schwarz, Alle in 1030 Wien, Ghegastraße 1, Telefon 01 797 06-2201, E-Mail: info@svb.at, AV-302 Hersteller: Eigendruck - SVD Büromanagement GmbH, Wien Die Broschüre entstand unter Mitarbeit von: Chefarzt Dr. Karl Schmoll, AL DI Dr. Gerhard Reeh, FBM Mag. Martin Zupan, Leopold Krempl, ALStv. Dr. Leopold Wabro Titelfoto: detailblick – Fotolia.com Weitere Informationen finden Sie unter www.svb.at Stand: Auflage Dezember 2018 zum Stand 1.1.2019 Alle Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen.
INHALT 03 INHALT Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen 08 Spitalsaufenthalt 11 Ärztliche Hilfe 11 Heilmittel und Heilbehelfe 11 Wochengeld/ Mutterschaftsbetriebshilfe 12 Kinderbetreuungsgeld 19 Familienzeitbonusgesetz 34 Gesundheit von A-Z 37 Sicherheit für Ihr Kind 43 Gesundheitsaktion „Junge Familie“ 45 Information 46 Kontakt 47
VORWORT 05 LIEBE BÄUERLICHE FAMILIEN! Kinder sind ein großes Geschenk. Für Eltern bedeutet die Geburt eines Kindes Freude und Glück. Damit einherge- hen aber auch die Sorge um die Gesundheit, ein hohes Maß an Verantwortung sowie zeitlicher und finanzieller Aufwand für die Betreuung des Nachwuchses. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bietet daher © LK NÖ neben der Kostenübernahme der medizinischen Versor- gung im Zusammenhang mit der Geburt auch wahlweise die Mutterschaftsbetriebshilfe oder das Wochengeld an. Diese Leistungen sind sehr wichtig für werdende Mütter bzw. Wöchnerinnen, damit sie wäh- rend der Schwangerschaft und in den ersten Wochen nach der Entbindung von der betrieblichen Arbeit entlastet sind und sich Zeit für ihr Kind und sich selbst nehmen können. Wie anderen Eltern auch, gebührt bäuerlichen Familien das Kinderbetreu- ungsgeld in einer pauschalen oder einkommensabhängigen Form. Mit dem neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto, das für Geburten ab 1. März 2017 gilt, haben Eltern die Möglichkeit, die für sie passende Bezugsdauer frei zu wäh- len, sich der Kinderbetreuung zu widmen und das mit der Gewissheit einer finanziellen Unterstützung. Über diese Leistungen und Möglichkeiten wollen wir Sie auf den folgenden Seiten informieren. Sie finden in dieser Broschüre aber auch einige Gesund- heitstipps für Mutter und Kind und zu wichtigen Vorsorgemaßnahmen, wie die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, damit einem guten Start ins Leben nichts im Wege steht. In diesem Sinne alles Gute und viel Freude Ihre Vizepräs. ÖKR Theresia Meier Obfrau der SVB
06 EINLEITUNG ELTERNSCHAFT BEDEUTET VERANTWORTUNG Jeder Mensch ist und wird durch seine Familie und seine Umgebung geformt und geprägt. Diese Prägung beginnt, das sagen nicht nur Kinderärzte, schon vor der Geburt und ist in der Kinder- und Jugendzeit besonders bedeutsam. Deshalb ist Elternschaft nicht nur eine Aufgabe, sondern bedeutet vor allem das Übernehmen von Verantwortung. Die Gesellschaft schafft Rahmenbedingungen für alle Menschen. Die Ver- sichertengemeinschaft der Bauern ermöglicht es, dass die SVB Leistungen erbringen kann, die den Eltern bei ihrer Erziehungsarbeit helfen. Diese Broschüre soll eine Orientierungshilfe dafür sein. © ATAMANENKO EVGENY – Fotolia
EINLEITUNG 07 LEISTUNGEN WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT UND NACH DER GEBURT Katalog der Mutterschaftsleistungen I. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen II. Spitalsaufenthalt III. Ärztliche Hilfe IV. Heilmittel und Heilbehelfe V. Wochengeld oder Mutterschaftsbetriebshilfe VI. Kinderbetreuungsgeld VII. Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld Anspruch auf Mutterschaftsleistungen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben nach dem Bauern-Sozialversi- cherungsgesez (BSVG) pflichtversicherte Frauen und anspruchsberechtigte weibliche Angehörige des Betriebsführers. hauptberufliche nicht hauptberuf- Versicherte mitarbeitende liche mitarbeitende Bäuerin/Tochter/ Bäuerin/Tochter/ Bäuerin/Tochter/ Leistungen Schwiegertochter Schwiegertochter Schwiegertochter Anmerkung: I. Mutter-Kind-Pass- Eine Mutterschafts Untersuchungen ja ja ja leistung der Fall gruppen I. bis IV. II. Spitalsaufenthalt ja ja ja kann nur dann von III. Ärztliche Hilfe ja ja ja der SVB gewährt IV. Heilmittel und werden, wenn eine ja ja ja Heilbehelfe Pflichtversicherung V. Wochengeld oder in der bäuerlichen Mutterschafts ja ja nein Krankenversicherung betriebshilfe vorliegt. Bei VI. Kinderbetreuungs ja ja ja Übergangsfällen geld wegen Aufhebung der VII. Beihilfe zum Ehegattensubsidiarität pauschalen Kinder- ja ja ja betreuungsgeld zum 1.1.1999 sind gleichlautende Ansprüche bei der Krankenversicherung des Gatten gegeben.
08 MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN Die Untersuchungen, welche im Mutter-Kind-Pass beschrieben werden, die- nen der frühzeitigen Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Mut- ter und des Kindes. Diese Untersuchungen sind kostenlos. Die Anspruchs- prüfung wird beim Arzt mit der e-card durchgeführt. Ein Behandlungsbeitrag wird nicht vorgeschrieben. Die Durchführung von fünf Untersuchungen der Schwangeren und fünf Un- tersuchungen des Kindes ist teilweise Voraussetzung für den Bezug des Kin- derbetreuungsgeldes in voller Höhe. Untersuchungen der werdenden Mutter: Untersuchung Termin Leistungen 1. bis zur 16. SSW mit Blutuntersuchung 2. 17. bis 20. SSW mit interner Untersuchung mit Blutunrersuchung 3. 25. bis 28. SSW (u.a. Hepatitis-B-Untersuchung) 4. 30. bis 34. SSW 5. 35. bis 38. SSW SSW=Schwangerschaftswoche Diese Untersuchungen umfassen: zz eine ausführliche Anamneseerhebung zz eine gynäkologische Untersuchung zz die Erhebung von Risikofaktoren der Mutter sowie der des Kindes zz die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN 09 HIV-TEST Im Rahmen der bis zur 16. SSW vorgesehenen Laboruntersuchung wird ein HIV-Test durchgeführt, denn bei einer unerkannten Infektion besteht ein bis zu 40-prozentiges Risiko einer Übertragung auf das Kind während der Schwangerschaft und der Geburt. Eine entsprechende medikamentöse Be- handlung und ein geeigneter Geburtsmodus können das Risiko einer Über- tragung deutlich senken. ORALER GLUKOSETOLERANZTEST (ZUCKERBELASTUNGSTEST) Bei der Durchführung eines Zuckerbelastungstests im Rahmen der Laborun- tersuchung in der 25. bis 28. Schwangerschaftswoche kann Schwanger- schaftsdiabetes festgestellt werden. Dies ist wichtig, da es ohne Gegenmaß- nahmen bei dem Ungeborenen zu starker Gewichts- und Größenzunahme sowie Anpassungsstörungen nach der Geburt kommt. ULTRASCHALLUNTERSUCHUNGEN Zusätzlich zu den genannten Untersuchungen werden der Schwangeren Ul- traschalluntersuchungen empfohlen. Termin Leistungen Diese Untersuchungen sind aus medizinischer 8. bis 12. SSW Ultraschalluntersuchung Sicht sehr wichtig und daher unbedingt vorzunehmen. Die Kosten dafür trägt die 18. bis 22. SSW Ultraschalluntersuchung SVB. Falls Sie diese Untersuchungen nicht durchführen, kommt es jedoch nicht zum Verlust des Kinderbetreuungsgeldes. 30. bis 34. SSW Ultraschalluntersuchung HEBAMMENBERATUNG IN DER SCHWANGERSCHAFT Zwischen der 18. und der 22. Schwangerschaftswoche besteht die Möglich- keit einer Beratung durch eine Hebamme (kostenlos bei Vertragshebammen). Die Beratung beinhaltet Informationen zum Verlauf einer Schwangerschaft, zur Geburt, zum Wochenbett, zum Stillen, über gesundheitsförderndes Ver- halten in diesem Zeitraum und über weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Die Hebammenberatung ist keine Voraussetzung für den Bezug des Kinder- bretreuungsgeldes in voller Höhe.
10 MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN Untersuchungen des Kindes: Untersuchung Termin Leistungen 1. in der 1. LW 2. 4. bis 7. LW mit orthopädischer Untersuchung 3. 3. bis 5. LM 4. 7. bis 9. LM mit Hals-Nasen-Ohren-Untersuchung 5. 10. bis 14. LM mit Augenuntersuchung LW=Lebenswoche LM=Lebensmonat Diese Untersuchungen umfassen: zz die Feststellung von Körpergewicht und -größe zz die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese zz eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes zz die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Folgende Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für den Bezug des Kin- derbetreuungsgeldes in voller Höhe, jedoch aus medizinischer Sicht sehr wichtig und werden auch von der Sozialversicherung bezahlt. Termin Leistungen in der 1. LW Hüftultraschalluntersuchung 6. bis 8. LW Hüftultraschalluntersuchung 22. bis 26. LM Untersuchung einschließlich augenfachärztlicher Untersuchung 34. bis 38. LM Untersuchung 46. bis 50. LM Untersuchung 58. bis 62. LM Untersuchung Weitere Informationen über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erhalten Sie auf www.help.gv.at.
SPITAL | ÄRZTLICHE HILFE | HEILMITTEL 11 SPITALSAUFENTHALT Befinden Sie sich wegen der Entbindung in Spitalspflege, so müssen Sie für die ersten zehn Tage keine Kostenbeteiligung entrichten. Dauert der Spitals aufenthalt länger als zehn Tage, ist ab dem elften Tag die übliche Kostenbe- teiligung zu leisten (ca. 19 EUR pro Tag; Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Kostenanteil befreit). ÄRZTLICHE HILFE Wird ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand oder Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern im Zusammenhang mit der Ent- bindung und den sich daraus ergebenden Folgen notwendig, entfällt die Kostenbeteiligung. HEILMITTEL UND HEILBEHELFE Heilmittel und Heilbehelfe können wie im Erkrankungsfall bezogen werden. Eine eventuelle Kostenbeteiligung entfällt bei Heilbehelfen, sobald ein Zu- sammenhang mit dem Versicherungsfall der Mutterschaft gegeben ist und solange dieser andauert. Rezeptgebühren für Medikamente sind hingegen zu entrichten, sofern nicht eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen sozialer Schutzbedürftigkeit besteht. © Tyler Olson – Fotolia
12 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE WOCHENGELD/ MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE Die meisten Arbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sind unauf- schiebbar. Ohne die tatkräftige Mitarbeit der Bäuerin oder der am Hof mit- tätigen (Schwieger-)Tochter ist der Betrieb nicht aufrechtzuerhalten. Daher ist es für viele Frauen in diesem Beruf kaum möglich, sich während der Schwangerschaft Zeit für ihren Körper und ihre Gesundheit zu nehmen. Um der Bäuerin im Falle der Schwangerschaft die Freistellung von betrieblicher Arbeit zu erleichtern, bietet die SVB wahlweise zwei Leistungen für die wer- dende Mutter bzw. Wöchnerin an. Es steht Ihnen frei, sich zz für das Wochengeld zu entscheiden, um mit diesem Geld selbst eine geeignete Hilfe zu beschaffen, die Sie von Ihrer Arbeit entlastet oder zz die Beistellung einer Betriebshelferin/eines Betriebshelfers über den Maschinenring zu wählen. Im Fall der Entscheidung für Mutterschaftsbetriebshilfe über den Maschi- nenring wird für Tage, an denen kein Einsatz eines Betriebshelfers durch den Maschinenring erfolgt, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Wochengeld ausgezahlt. Damit eine Leistungsgewährung (Wochengeld und/ oder Betriebshilfe) möglich ist, muss der versicherungsrechtliche Anspruch bereits zum Eintritt des Versicherungsfalles, das ist acht Wochen vor der vo- raussichtlichen Entbindung, gegeben sein. ANSPRUCH Anspruch haben die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem BSVG in der Krankenversicherung geschützen weiblichen Pflichtversicherten.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 13 ANSPRUCHSZEITRAUM Generell besteht Anspruch auf Wochengeld bzw. Mutterschaftsbetriebshilfe für die Dauer zz der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, zz für den Tag der Entbindung und zz für die ersten acht Wochen nach der Entbindung bzw. 8 Wochen Entbindung 8 Wochen Wochengeld zz für zwölf Wochen nach der Entbindung bei • Frühgeburten (siehe Seite 42), • Mehrlings- oder • Kaiserschnittgeburten. 8 Wochen Entbindung 12 Wochen Wochengeld Früh- und Kaiserschnittgeburten sind durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bzw. durch den Mutter-Kind-Pass nachzuweisen. Wird dieser Nach- weis nicht beigebracht, so kann die Leistung nach der Entbindung nur für acht und nicht für zwölf Wochen gewährt werden. Bei der Antragstellung ist zu bedenken, dass der Anspruch auf Wochengeld nach zwei Jahren verfällt.
14 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE ERWEITERTER ANSPRUCHSZEITRAUM Die Leistungen gebühren schon vor dem Zeitraum von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre (Beschäftigungs- verbot). Dieses ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Feststellung vom Amtsarzt nicht vorgenom- men wird. Zur Bestimmung des achtwöchigen Zeitraumes vor der Geburt ist der vor- aussichtliche Entbindungstermin maßgeblich. Die Vorlage einer Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag ist daher notwendig. Die Leistungen gebühren auch bei einer Totgeburt (Seite 42) für den ge- samten Zeitraum. MELDUNG DER BEVORSTEHENDEN GEBURT Die Meldung ist spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraus- sichtlichen Entbindung in Form einer ärztlichen Bestätigung bei der SVB zu erstatten. Sie hat die persönlichen Daten der Schwangeren und den voraus- sichtlichen Entbindungstag zu enthalten. Achtung Nur eine rechtzeitige Meldung der Schwangerschaft ermöglicht es der SVB, Die Meldung allein ist Sie über alle gebührenden Leistungen rechtzeitig zu informieren und Ihnen noch kein Antrag auf den Antragsvordruck zuzusenden. eine Leistung! Nach der erfolgten Geburt ist eine Geburtsbestätigung bzw. -urkunde (Kopie genügt) vorzulegen.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 15 WOCHENGELD – DIE GELDLEISTUNG BEI SELBSTBESCHAFFTER HILFE Voraussetzung des ständigen Einsatzes Damit Sie Anspruch auf Wochengeld haben, muss während des Anspruchs- zeitraumes (siehe Seite 13) ständig eine geeignete Hilfe zur Entlastung der (werdenden) Mutter eingesetzt werden. Ein ständiger Einsatz einer geeigneten Hilfe ist gegeben, wenn zz an mindestens vier Tagen zz oder jeweils 20 Stunden pro Woche eine Einsatzkraft im Betrieb tätig ist. Der Name der Einsatzperson sowie die geleisteten Arbeitsstunden müssen zwar nicht dokumentiert werden, auf Nachfrage ist jedoch eine Bestätigung an die SVB zu senden. Entfall der Vorsaussetzung des ständigen Einsatzes Die Voraussetzung des ständigen Einsatzes einer geeigneten Hilfe entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes keine geeignete Hilfe einge- setzt werden kann, z.B. in Gebieten mit einem Mangel an land- und forstwirt- schaftlichen Arbeitskräften. Trifft dieser Fall bei Ihnen zu, so legen Sie dem Antrag auf Wochengeld einen Nachweis bei, dass eine geeignete Hilfe nicht eingesetzt werden konnte. Diesen Nachweis erhalten Sie bei Gemeindeäm- tern, Bauernkammern oder Maschinenringen. © JMG – Pixelio.de
16 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE Antragstellung notwendig Stellen Sie den Antrag frühestens nach Ablauf von acht (zwölf) Wochen nach der Entbindung. In Ausnahmefällen (z.B. finanzielle Notlage, Beschäftigungs- verbot) ist auch eine Teilabrechnung möglich. In diesen Fällen kann der An- trag (mit Hinweis, dass eine Teilabrechnung gewünscht wird) bereits vorher gestellt werden. Bitte legen Sie die Geburtsbestätigung bzw. Geburtsurkunde des Neugeborenen bei. Die Berechnung des Wochengeldes erfolgt anhand des voraussichtlichen Geburtstermines, wenn dieser bekannt gegeben wur- de, ansonsten anhand des tatsächlichen Geburtstermines. Höhe der Leistung Das Wochengeld ist ein täglicher Betrag in der Höhe von 55,04 EUR (Wert 2019), der jährlich mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfacht wird. Auszahlung Das Wochengeld kann sowohl zz in einem Betrag, und zwar nach Ablauf des gesamten Anspruchszeit raumes, als auch zz in Teilbeträgen (in Ausnahmefällen) ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf ein Bankkonto. Geben Sie bitte im Antrag die IBAN bzw. den BIC an. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn we- gen der örtlichen Lage eine geeignete Hilfe nicht zum Einsatz kommt. Bei Teilabrechnungen empfiehlt es sich, diese auf die Zeiträume zz des Beschäftigungsverbotes, zz bis zur Entbindung und zz auf die der Entbindung folgenden Wochen bis zum Ende des An- spruchszeitraumes zu beschränken.
WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE 17 MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE Allgemeines Anstelle des Wochengeldes können Sie bei unaufschiebbaren Arbeiten im Betrieb außerhalb des Haushaltes auch Mutterschaftsbetriebshilfe beantra- gen. Die SVB hat mit den bäuerlichen Betriebshilfeorganisationen Vereinbarun- gen abgeschlossen, wodurch die Beistellung fachlich geeigneter Personen gewährleistet wird. Vermittlung eines Betriebshelfers Meldung bei der SVB Damit ein Betriebshelfer vermittelt werden kann, melden Sie die bestehende Schwangerschaft bei der SVB bitte drei Monate vor der voraussichtlichen Entbindung. Ein Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin le- gen Sie bitte bei. Ist jedoch die Gefährdung von Mutter oder Kind bereits vor der achtwöchigen Schutzfrist amtsärztlich nachgewiesen, so ist das ärztliche Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin und das amtsärztliche Zeugnis über das Beschäftigungsverbot umgehend der SVB zu übermitteln. Die SVB teilt Ihnen dann sofort den Leistungsanspruchsbeginn und den für Sie örtlich zu- ständigen Maschinenring mit. Antragstellung beim Maschinenring (MR) Der Antrag auf Betriebshilfe ist beim zuständigen Maschinenring unter Vor- lage des Schreibens der SVB über den Leistungszeitraum zu stellen. Die An- tragstellung muss immer vor Einsatzbeginn erfolgen. Dieser Antrag ist beim jeweiligen Maschinenring erhältlich.
18 WOCHENGELD | MUTTERSCHAFTSBETRIEBSHILFE Verrechnung Im Rahmen der Verrechnung werden vom Maschinenring der SVB die Ka- lendertage des durchgeführten Einsatzes mitgeteilt. Diese übernimmt die Kosten im anerkannten Ausmaß, höchstens 50,58 EUR/Tag (Wert 2019) in- klusive anteiliger Umsatzsteuer. Der festgesetzte tägliche Vergütungsbetrag wird jährlich mit dem Anpas- sungsfaktor erhöht. Für die Tage, an denen kein Einsatz durch den Maschinenring erfolgt ist, gebührt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen das Wochengeld.
KINDERBETREUUNGSGELD 19 KINDERBETREUUNGSGELD Seit 1.1.2002 gibt es das Kinderbetreuungsgeld. Beim Kinderbetreuungs- geld handelt es sich um eine Familienleistung, die unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung gebührt. Kinderbetreuungsgeld kann als Pauschalleistung in Form des Kinderbetreu- ungsgeld-Kontos oder als Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensab- hängiges Kinderbetreuungsgeld) in Anspruch genommen werden. Die Wahl des Systems ist bei der ersten Antragstellung zu treffen und bindet beide Elternteile. Eine Änderung des Systems ist ausnahmslos binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung einmal möglich. Die SVB wickelt sämtliche Kinderbetreuungsgeld-Fälle in dem im Regional- büro Oberösterreich eingerichteten Kompetenzzentrum ab. ANSPRUCH Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil: zz sofern für sein Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, zz er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (identer Hauptwohn- sitz) und zz der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte im Kalenderjahr die jeweilige Zuverdienstgrenze nicht übersteigt. Bei nichtösterreichischen Elternteilen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. ANTRAGSTELLUNG Wichtig: Stellen Sie den Antrag Der Antrag ist grundsätzlich nach der Geburt bei der SVB zu stellen. Es ist das unbedingt innerhalb Originalformular zu verwenden. von 182 Tagen nach Anspruchsbeginn, da KRANKENVERSICHERUNG eine rückwirkende Auszahlung höchstens Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind krankenversichert. Zuständig ist bis zu 182 Tagen grundsätzlich der Krankenversicherungsträger, der für die Administration des möglich ist. © Christian v.R. – Pixelio.de Kinderbetreuungsgeldes zuständig ist.
20 KINDERBETREUUNGSGELD PAUSCHALES KINDERBETREUUNGSGELD ALS KONTO Bezugsdauer Die Anspruchsdauer kann bei Inanspruchnahme durch nur einen Elternteil zwischen 365 und 851 Tagen frei gewählt werden. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bis max. 1.063 Tage. Bei Bezug durch beide Elternteile ist ein Anteil von mindestens ca. 20 Pro- zent der gesamten Anspruchsdauer für den zweiten Elternteil unübertragbar reserviert. Kürzeste Bezugsvariante (365 + 91 Tage ab Geburt) In dieser Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 33,88 EUR. Bei alleinigem Bezug beträgt die Anspruchsdauer 365 Tage. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, verlängert sich die An- spruchsdauer auf 456 Tage, von denen 91 Tage unübertragbar für den zwei- ten Elternteil reserviert sind. Längste Bezugsvariante (851 + 212 Tage ab Geburt) In der längsten Bezugsvariante beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes 14,53 EUR täglich. Bei alleinigem Bezug beträgt die Anspruchsdauer 851 Tage. Nimmt auch der zweite Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, verlängert sich die Anspruchsdauer auf 1.063 Tage, von denen 212 Tage unübertragbar für den zweiten Elternteil reserviert sind. Individuelle Bezugsvarianten Zwischen der längsten und kürzesten Variante bestehen für die Eltern zahl- reiche Möglichkeiten, die frei gewählt werden können. Die Höhe des täg- lichen Kinderbetreuungsgeld-Betrages errechnet sich aus der Länge der Anspruchsdauer. Je länger die Anspruchsdauer, desto niedriger der Ta- gesbetrag. Dieser kann 33,88 EUR nicht überschreiten und 14,53 EUR nicht unterschreiten. Dies gilt auch, wenn Kinderbetreuungsgeld für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommen wird oder der Anspruch aus welchen Gründen auch immer vorzeitig endet. © famveldman – Fotolia Zur Berechnung des individuellen Tagesbetrages steht auf der Website des
KINDERBETREUUNGSGELD 21
22 KINDERBETREUUNGSGELD Bundeskanzleramts ein Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner zur Verfü- gung, der eine wertvolle Entscheidungshilfe für die Wahl der optimalen Vari- ante darstellt (www.bundeskanzleramt.at). Die Wahl der individuellen Variante erfolgt bei der ersten Antragstellung durch Festlegung der Anspruchsdauer. An diese Wahl ist auch der zweite Elternteil gebunden. EINMALIGE ÄNDERUNGSMÖGLICHKEIT DER ANSPRUCHSDAUER Die ursprünglich festgelegte Anspruchsdauer kann einmal geändert werden. Dazu ist vom beziehenden Elternteil ein eigener Änderungsantrag einzubrin- gen. Dieser Änderungsantrag muss bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ur- sprünglich beantragten Anspruchsdauer bei der SVB einlangen und bindet auch den zweiten Elternteil. Aufgrund des Änderungsantrages wird von der SVB ein neuer Tagesbetrag für den geänderten Anspruchszeitraum be- rechnet. Dies gilt auch für rückwirkende Zeiträume, das heißt, die Eltern werden so gestellt, als hätten sie von Anfang an die geänderte Variante ge- wählt. Aufgrund des geänderten Tagesbetrages kann es zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen. Diese Rückzahlung hat bis 61 Tagen ab Einlangen des Änderungsantrages bei der SVB zu erfolgen. Wird die Rückzahlung nicht geleistet, so ist der Änderungsantrag gegenstandslos. Für den Fall, dass der andere Elternteil bereits Kinderbetreuungsgeld bezo- gen hat, ist auch von diesem die Zustimmung zur Änderung des Antrages einzuholen. RUHEN Das Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern ein Anspruch auf Wochengeld bzw. Mutterschaftsbetriebshilfe besteht, in der Höhe des Wochengeldbezuges bzw. der Höhe des Zuschusses zur Mutterschaftsbetriebshilfe. Ausgenommen vom Ruhen sind Kinderbetreuungsgeldbeziehende Väter bei Wochengeldanspruch der Mutter für ein weiteres Kind im Wochengeldzeit- raum vor der Geburt des weiteren Kindes. Im Anlassfall sollte unbedingt eine vorherige Beratung durch die SVB erfolgen.
KINDERBETREUUNGSGELD 23 VORZEITIGE BEENDIGUNG DES ANSPRUCHES DURCH NEUE GEBURT Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet mit Ablauf jenes Tages, wel- cher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (Inpflegenahme) eines jüngeren Kindes vorangeht. WECHSEL ZWISCHEN DEN ELTERNTEILEN Die Elternteile können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes höchs- tens zweimal abwechseln. Es können daher max. drei Bezugsblöcke entste- hen, wobei ein Block mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss. Anlässlich des ersten Bezugwechsels besteht die Möglichkeit für beide El- ternteile, für eine Dauer von bis zu 31 Tagen gemeinsam Kinderbetreuungs- geld zu beziehen. Die gleichzeitig bezogenen Tage werden allerdings von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen. MEHRLINGSGEBURTEN Bei einer Mehrlingsgeburt gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent des jeweili- gen Tagesbetrages pro Mehrlingskind. MUTTER-KIND-PASS-UNTERSUCHUNGEN Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ist die Absolvierung von fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes nachzuweisen. Der Nachweis für die fünf Untersuchungen der Mutter und die erste Untersuchung des Kindes ist bereits anlässlich der An- tragstellung auf Kinderbetreuungsgeld zu erbringen. Die restlichen vier Un- tersuchungen des Kindes sind bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nach- zuweisen. Wird nur eine der Untersuchungen nicht rechzeitig nachgewiesen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kommt es zu einer Reduktion des Kinderbe- treuungsgeldes um 1.300 EUR pro Elternteil (650 EUR pro Mehrling und Elternteil). Es besteht allerdings die Möglichkeit, die Nachweise für die Erbringung der
24 KINDERBETREUUNGSGELD fehlenden vier Untersuchungen bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes nachzureichen. PARTNERSCHAFTSBONUS Für Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen be- ziehen, wird ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von 500 EUR pro Elternteil eingeführt. Voraussetzung ist die Aufteilung des Bezuges zu annähernd glei- chen Teilen innerhalb einer Bandbreite von 50:50 bis 60:40. Des Weiteren muss jeder Elternteil zumindest Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von je 124 Tagen beziehen. Der Partnerschaftsbonus muss von beiden Elternteilen gesondert beantragt werden. Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, spätestens allerdings 124 Tage ab Ende des letzten Bezugteiles des Kinderbetreuungsgeldes. ZUVERDIENST Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der Ge- samtbetrag der Einkünfte 16.200 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigen bzw. darf der Zuverdienst max. 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Ka- lenderjahr vor der Geburt (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, mindestens aber 16.200 EUR im Kalenderjahr betragen (individuelle Zuverdienstgrenze). EINKOMMENSERMITTLUNG Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe-)Partners maßgeblich. Die Überprüfung der Ein- kommensdaten erfolgt immer rückwirkend für ein Kalenderjahr. Folgende Einkunftsarten sind für die Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte relevant: zz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zz Einkünfte aus Gewerbebetrieb zz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zz Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
KINDERBETREUUNGSGELD 25 UNSELBSTSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE Der für die Zuverdienstgrenze relevante Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte setzt sich wie folgt zusammen: Das während des Kinderbetreuungsgeldbezuges verdiente Bruttoeinkommen wird durch die Anzahl der Monate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinder- betreuungsgeldes dividiert und um die gesetzlichen Abzüge (Beiträge zur So- zialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Kammerumlage, ...) reduziert. Die so ermittelte Lohnsteuerbemessungsgrundlage wird um 30 Prozent bzw. um 15 Prozent bei Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezug erhöht, um das 13. und 14. Monatsgehalt sowie die Sozialversicherungsbeiträge pau- schal zu berücksichtigen. Danach wird dieser Betrag mit zwölf multipliziert, um einen Jahresbetrag zu erhalten. Die tatsächliche Höhe der beiden Son- derzahlungen hat somit keine Auswirkung auf die Zuverdienstgrenze. SELBSTSTÄNDIGE UND LANDWIRTE Grundsätzlich werden alle Einkünfte, die während des Kalenderjahres, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, zugeflossen sind, für die Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze geltenden Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte herangezogen. Diese Einkünfte werden um 30 Prozent (wie bei unselbstständigen Erwerbs- tätigen) erhöht. Der so ermittelte Betrag darf die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Die Einkünfte von pauschalierten Landwirten berechnen sich nach dem Ein- heitswert gemäß der Pauschalierungs-Verordnung. Die Einkünfte werden um 30 Prozent erhöht. Der ermittelte Betrag darf die Zuverdienstgrenze nicht übersteigen. Selbstständige und nicht pauschalierte Landwirte können, sofern sie eine Zwischenbilanz vorlegen, eine zeitliche Zuordnung jener Einkünfte, die wäh- rend des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zugeflossen sind, vornehmen. Der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte wird dann wie folgt berech- net:
26 KINDERBETREUUNGSGELD Jene Einkünfte, die während des Bezugszeitraumes zugeflossen sind, wer- den durch die Anzahl der Bezugsmonate dividiert und mit zwölf multipliziert. Der so erhaltene Betrag wird dann wieder um 30 Prozent erhöht und darf die Zuverdienstgrenze nicht überschreiten. Die Vorlage einer Zwischenbilanz ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres möglich. Die spätere Vorlage einer Zwischenbilanz ist NICHT möglich. VERZICHT Durch die Möglichkeit des Verzichts auf das Kinderbetreuungsgeld für einen im Vorhinein bestimmten Zeitraum von einem oder mehreren Monaten blei- ben die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer Ansatz. Für Selbstständige und Landwirte ist ein Verzicht nur in Verbindung mit der Vorlage einer Zwischenbilanz (bei vollpauschalierten Landwirten nicht mög- lich) wirksam. Der Verzicht ist mittels eines Formulares zu erklären, welches Sie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger erhalten können.
KINDERBETREUUNGSGELD 27 Beispiel für Einkommensermittlung aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb (Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld): land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (EW) der bewirtschafteten Fläche EUR 65.500 EW EUR 65.500 x 42 % = EUR 27.510,00 Nebentätigkeit: Einnahmen EUR 10.000,00 Ausgaben EUR 7.000,00 (70 %) EUR 3.000,00 EUR 3.000,00 vereinnahmter Pachtzins EUR 500,00 EUR 31.010,00 abzüglich bezahlter Pachtzins EUR 1.000,00 bezahlte Schuldzinsen EUR 800,00 Ausgedinge (2 Personen) EUR 1.400,00 bezahlte SV-Beiträge EUR 10.200,00 EUR 13.400,00 EUR 17.610,00 abzüglich Grundfreibetrag (13 % der Einkünfte, max. EUR 3.900,00) – EUR 2.289,30 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EUR 15.320,70 Hinzurechnung für KBG 30 % (analog unselbst. Einkommen) EUR 4.596,21 EUR 19.916,91 : 2 (nur bei gemeinsamer Betriebsführung) EUR 9.958,46 → Kinderbetreuungsgeld steht zu
28 KINDERBETREUUNGSGELD INDIVIDUELLE ZUVERDIENSTGRENZE Die individuelle Zuverdienstgrenze steht für das pauschale Kinderbetreu- ungsgeld zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat. Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte da- zuverdient werden. Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes he- ranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr). Relevante Einkünfte sind: zz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zz Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zz Einkünfte aus Gewerbebetrieb und zz Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Weiters werden auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 Ein- kommensteuergesetz 1988 (z.B. 13., 14. Gehalt) bleiben ebenfalls außer Ansatz. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkom- mensteuergesetz 1988 dazu. Die Berechnungsmethode: 1. Schritt: zz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Achtung: Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales iHv Für die Berechnung 132 EUR) um 30 Prozent erhöht. der individuellen zz Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15 Prozent erhöht. Zuverdienstgrenze zz Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewer- ist unbedingt ein bebetrieb und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden Steuerbescheid jeweils um 30 Prozent erhöht. notwendig. Informieren Sie sich dazu bitte bei Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen End- Ihrem Finanzamt. beträge zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen.
KINDERBETREUUNGSGELD 29 2. Schritt: 60 Prozent des oben berechneten (Gesamt)Endbetrages ergeben die jährli- che individuelle Zuverdienstgrenze! BEIHILFE ZUM PAUSCHALEN KINDERBETREUUNGSGELD Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 EUR pro Tag beantragen. Anspruchsberechtigt sind: zz Alleinerziehende, die Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben und nicht mehr als 6.800 EUR im Kalenderjahr verdienen zz Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben und Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld haben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800 EUR sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als 16.200 EUR im Kalenderjahr verdienen darf. Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 365 Tagen ab Antragstel- lung, unabhängig von der gewählten Bezugsdauer des pauschalen Kinder- betreuungsgeldes. Zuverdienstgrenze Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt: zz Alleinerziehende Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschrit- ten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
30 KINDERBETREUUNGSGELD zz Paare Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen. EINKOMMENSABHÄNGIGES KINDERBETREUUNGSGELD Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte bzw. des Wochengeldes, max. 66 EUR täglich/rd. 2.000 EUR pro Monat. Bezugsdauer Bis zur Vollendung des 365. Tages ab Geburt des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei Inan- spruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer bis zur Vollendung des 426. Tages ab Geburt des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 365 Tage einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld be- ziehen). Anspruchsvoraussetzungen Für das einkommensabhängige Kinderbe- treuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Ka- lendertagen vor der Geburt des Kindes eine tatsächliche sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (Kranken- und Pensionsver- sicherung) in Österreich ausgeübt werden. Unterbrechungen von insgesamt bis zu 14 Ta- © Nicole Effinger – Fotolia gen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungs- urlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis stellen keine Unterbrechungen dar.
KINDERBETREUUNGSGELD 31 Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten des Beschäftigungs- verbotes (Mutterschutz) bzw. Zeiten des Wochengeldbezuges sowie Zeiten der Karenz (bis max. zum zweiten Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeit- raum das Dienstverhältnis aufrecht ist. Ebenfalls gleichgestellt sind Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbstständige. Ist jemand in den 182 Kalendertagen vor der Geburt erwerbstätig und be- zieht zusätzlich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc., so besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Berechnung des Tagesbetrages 1. Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, gering- fügig Beschäftigte mit Selbstversicherung): Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. 2. Beamtinnen Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Ka- lendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquoter Son- derzahlungen. 3. Männliche Beamte Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen täglichen Nettoverdienstes der letzten drei Ka- lendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive aliquoter Sonderzahlungen. 4. Väter 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes 5. Alle anderen und Günstigkeitsrechnung Achtung: Herangezogen werden die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte Ein Steuerbescheid aus nichtselbstständiger Arbeit (wenn sie auf Grund eines bestehenden ist für die Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind z.B. Pensionen ausge- Günstigkeitsrechnung nommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus unbedingt erforderlich. Land- und Forstwirtschaft. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Relevant ist der Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt Finanzamt. des Kindes.
32 KINDERBETREUUNGSGELD Der Betrag der Einkünfte aus dem relevanten Steuerbescheid (Summe der Einkünfte) ist in folgende Formel einzusetzen: Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000 360 Der Endbetrag aus der Formel ergibt den Tagesbetrag des einkommensab- hängigen Kinderbetreuungsgeldes. Zuverdienst Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommens- ersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.800 EUR pro Kalenderjahr zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig). Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kin- derbetreuungsgeld bezieht. Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Wechsel zwischen den Elternteilen und Partnerschaftsbonus Auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld besteht die Mög- lichkeit eines zweimaligen Wechsels zwischen den Elternteilen sowie einer gemeinsamen Inanspruchnahme von max. 31 Tagen anlässlich des ersten Wechsels. Der Partnerschaftsbonus wird bei entsprechender Aufteilung (50:50 bis 60:40) auch zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld auf Antrag gewährt. Der Bezug einer Beihilfe sowie die 50-prozentige Erhöhung für Mehrlinge sind allerdings bei Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungs- geldes nicht möglich.
KINDERBETREUUNGSGELD 33 Sonderleistung Erfüllt ein Elternteil das Erwerbstätigkeitserfordernis nicht oder liegt der er- rechnete Tagesbetrag unter 33,88 EUR, so gebührt auf Antrag bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld als sogenannte „Sonderleistung“ in der Höhe von 33,88 EUR täglich. © SVB
34 FAMILIENZEITBONUSGESETZ FAMILIENZEITBONUSGESETZ Mit dem Familienzeitbonusgesetz wurde die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für erwerbstätige Väter geschaffen, die sich nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Das Gesetz gilt für Geburten ab dem 1.3.2017. Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzeitbonus: zz Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind zz Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich zz Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen zz Inanspruchnahme der Familienzeit zz Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn zz Für NichtösterreicherInnen zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich FAMILIENZEIT UND HÖHE DER LEISTUNG Der Familienzeitbonus beträgt 22,60 EUR pro Tag. Er gebührt für einen unun- terbrochenen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen, der zur Gänze innerhalb eines Zeitfensters von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegen muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch die selbe Person ist ausgeschlossen (es kann allerdings der Vater ei- nen Familienzeitbonus beziehen, wenn die Mutter zur selben Zeit Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezieht). Der Familienzeitbonus wird auf einen allfälligen späteren Kinderbetreuungsgeld-Bezug des Vaters angerechnet. Der Vater muss während der Familienzeit alle Erwerbstätigkeiten vorüber- gehend einstellen (Sonderurlaub, Ruhendstellung des Gewerbes, Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte, etc.). Die Erwerbstätigkeit muss unmittelbar im Anschluss wieder aufgenommen werden, und es ist nicht möglich, eine andere als die unterbrochene Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Vater muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbe- ginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversi- © Boggy – Fotolia
FAMILIENZEITBONUSGESETZ 35
36 FAMILIENZEITBONUSGESETZ cherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt haben. Außerdem dürfen in diesem Zeitraum vor Bezugsbeginn keine Leistun- gen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohn- fortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechung dar. Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung. Nach der derzeitigen Rechtslage ist ein Bezug des Familienzeitbonus für Be- triebsführer kaum möglich, da eine Betriebsunterbrechung für einen derartig kurzen Zeitraum nicht möglich ist. Denkbar wäre der Bezug allenfalls für hauptberuflich in der Landwirtschaft tätige Angehörige. ANTRAGSTELLUNG UND ZUSTÄNDIGKEIT Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt werden. Wird der Antrag nicht bis spä- testens 91 Tagen ab dem Tag der Geburt (der Tag der Geburt wird mitgezählt) gestellt, so geht der Anspruch auf Familienzeitbonus verloren. Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Aus versicherungsrechtlichen Gründen ist der Bezug des Familienzeitbonus nur möglich, wenn sich der beantragte Zeitraum exakt mit einem Kalender- monat deckt. Empfehlenswert ist die vorherige Kontaktaufnahme mit der SVB.
GESUNDHEIT VON A-Z 37 GESUNDHEIT VON A-Z ALARMZEICHEN FÜR ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN Wenn Ihr Kind zz in der 13. Woche den Kopf beim Sitzen noch nicht aus eigener Kraft aufrecht hält, zz bis zum fünften Monat noch nicht lächelt, zz keine Reaktion auf Licht zeigt, zz ständig schielt, zz bis zum siebten Monat nicht auf Geräusche reagiert, zz mit sieben Monaten noch nicht nach einem Spielzeug greift, zz mit zehn Monaten noch nicht mit Hilfe stehen kann, zz nach einem Jahr sich noch nicht vom Rücken auf den Bauch drehen kann, dann sprechen Sie sicherheitshalber mit Ihrem Arzt! BRUSTPFLEGE IN DER SCHWANGERSCHAFT Tägliche Brustpflege in der Schwangerschaft hält die Brust gesund und beugt Stillproblemen vor. BRUSTPFLEGE WÄHREND DER STILLZEIT Eine besondere Reinigung der Brust vor dem Stillen ist nicht notwendig – Hände waschen genügt. Zur Brustpflege während des Stillens genügt die normale Körperhygiene. Die Brust sollten Sie nur mit Wasser, nicht mit Sei- fe oder alkoholhältigen Mitteln waschen, damit die Haut nicht austrocknet. Die Brustwarzen nicht trockenfrottieren, sondern nur abtupfen und trocknen lassen. In den ersten Wochen empfiehlt es sich, die Brustwarzen – um das Rissigwerden zu verhindern – dünn mit einer geeigneten Salbe einzucremen. Erkundigen Sie sich beim Pflegepersonal oder bei Ihrem Arzt nach entspre- chenden Produkten. ENTWICKLUNG DES UNGEBORENEN Bereits im zweiten Schwangerschaftsmonat hat das drei cm große Baby Arme, Beine und Gesicht mit Augen, Ohren, Nase und Mund.
38 GESUNDHEIT VON A-Z Ab dem vierten Monat ist es nahezu vollständig entwickelt und lässt im fünf- ten Monat die Mutter seine Bewegungen spüren. Im achten Monat sind die Lungen schon soweit, dass es selbst atmen könnte. ERNÄHRUNG DER SCHWANGEREN Die Ernährung soll gut schmecken und die Entwicklung des Kindes fördern. Keine Schwangere muss für zwei essen ... Viel Salat, Obst, Gemüse und Fruchtsäfte garantieren die wichtigen Vitamine. Vollkornprodukte und ballaststoffreiche Kost fördern die Verdauung. Fett im Fleisch und in der Wurst ist überflüssig. Verboten ist rohes oder halbrohes Fleisch wegen der Gefahr einer „Toxoplasmoseinfektion” (auch Katzen kön- nen übrigens diesen für das Kind gefährlichen Erreger übertragen). FRUCHTWASSERUNTERSUCHUNG Ab der 16. Schwangerschaftswoche kann mit einer dünnen Kanüle durch die Bauchdecke Fruchtwasser aus der Gebärmutter entnommen werden (Amni- ozentese), um bestimmte Krankheiten (z.B. Mongolismus) zu erkennen. GEBURTSVORBEREITUNG Verschiedenste Kurse stehen der werdenden Mutter zur Verfügung, um die richtige Atemtechnik für die Geburt sowie schmerzlindernde Entspannungs- methoden zu erlernen und Information über die Anzeichen, mit denen sich die Geburt ankündigt oder auch die Technik im Kreissaal zu erhalten. IMPFUNGEN Die Empfehlungen für Impfungen für Säuglinge und Kleinkinder werden im Impfplan Österreich jährlich an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Der Impfplan Österreich 2018 empfiehlt für Meningokokken B drei Impfungen. Die 2. Impfung soll 2 Monate nach der ersten erfolgen, die 3. je nach Impfbe- ginn nach 12-23 Monaten. Die Impfempfehlung für Meningokokken C lautet auf einmalige Impfung ab dem 13. Lebensmonat.
GESUNDHEIT VON A-Z 39 Gegen Hepatitis A wird ab dem 13. Lebensmonat eine Impfung empfohlen mit einer Auffrischung nach sechs Monaten, jedenfalls vor Eintritt in Gemein- schaftseinrichtungen. Gegen Varizellen soll ebenfalls ab dem 13. Lebensmonat geimpft werden, eine Auffrischung nach vier Wochen ist notwendig. Auch hier gilt spätestens vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen zu impfen. Die FSME-Impfung wird ab dem 13.Lebensmonat mit zwei Auffrischungs- impfungen empfohlen, wobei die dritte Auffrischung, je nach Impfstoffher- steller, nach fünf oder neun bis zwölf Monaten erfolgen sollen. Allgemeiner Impfkalender für Säuglinge und Kleinkinder ab 7. 3. 4. 5. 6. 10.-11. ab 12. Woche Monat Monat Monat Monat Monat Monat Rotavirus 2 bzw. 3x (Schluckimpfung) Diphtherie Tetanus 1. 2. 3. Keuchhusten 6-fach 6-fach 6-fach Kinderlähmung Impfung Impfung Impfung Hämophilus Hepatitis B 1. 2. 3. Pneumokokken Impfung Impfung Impfung 1. Impfung Masern (2. Mumps Impfung Röteln nach 3 Mona ten) 2. 3. Meningo- 1. Impfung Imp- kokken B Impfung nach 2 fung* Monaten * nach Empfehlung des Impfarztes
40 GESUNDHEIT VON A-Z 13. 14. 19. 20.-24. 5. Monat Monat Monat Monat Lb-Jahr Varizellen 1. Impfung Auffrischung* Hepatitis A 1. Impfung 2. Impfung* Meningokokken C 1. Impfung Auffrischung FSME 1. Impfung 2. Impfung 3. Impfung alle 5 Jahre * vor Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen KRAMPFADERN können bei entsprechender Veranlagung während der Schwangerschaft entstehen. Stützstrumpfhosen sollte daher eigentlich jede schwangere Frau tragen. MEDIKAMENTE dürfen während der Schwangerschaft nur nach Rücksprache mit dem Arzt eingenommen werden, um mögliche Schädigungen des Ungeborenen zu vermeiden. RISKEN DER SCHWANGERSCHAFT Alkohol, Drogen, Rauchen, unkontrollierte Medikamenteneinnahmen können das Ungeborene gefährden! Höheres Alter, Zuckerkrankheit, Herz- bzw. Nierenleiden oder hoher Blut- druck erfordern eine besonders sorgfältige medizinische Betreuung während der Schwangerschaft. ROOMING IN Die harmonische Förderung der Mutter-Kind-Beziehung ist heute in fast allen Krankenhäusern zur Selbstverständlichkeit geworden.
GESUNDHEIT VON A-Z 41 SCHWANGERSCHAFTSSTREIFEN können reduziert werden. Vor allem normalgewichtige Frauen können durch die regelmäßige Massage mit einer Ölmassagesalbe (mit Vitaminen, frei- en Fettsäuren, Pantenol, Elastin und Menthol) erfolgreich ihre Haut vor der Spannungsbeanspruchung schützen. STILLEN ist besser. Die natürlichste Ernährung des Neugeborenen gewährleistet auch die Versorgung mit Abwehrstoffen gegen Infektionskrankheiten und eine nor- male Gewichtsentwicklung. ULTRASCHALLUNTERSUCHUNGEN ermöglichen gefahrlos eine Kontrolle der Entwicklung des ungeborenen Kin- des: Lage, Wachstum, Kopfdurchmesser werden damit ermittelt. Auch die Lage der Plazenta (Mutterkuchen) kann festgestellt werden. VITAMIN D GEGEN RACHITIS Die täglich verordneten Vitamin D-Tabletten oder -Tropfen beugen zuverläs- sig den früher so häufigen Wachstumsstörungen und Verkrümmungen am Skelettsystem vor. ZÄHNE Schon im zweiten Schwangerschaftsmonat beginnt die Entwicklung der Zäh- ne. Zwischen dem vierten und neunten Lebensmonat brechen dann im Un- terkiefer die ersten Milchzähne durch, bis mit ungefähr zweieinhalb Jahren das Milchgebiss vollständig ist. Zähneputzen nach jeder Mahlzeit (und jedem Naschen!) sollte schon dem Kleinkind angewöhnt werden. Denn auch die Milchzähne müssen sorgfältig gepflegt werden, damit sie bis zum natürlichen Zahnwechsel erhalten bleiben. Übrigens: Wegen der vermehrten Kariesgefahr während der Schwanger- schaft nicht auf den regelmäßigen Zahnarztbesuch vergessen! Zähneputzen nach jeder Mahlzeit ist eine Selbstverständlichkeit.
42 GESUNDHEIT VON A-Z ERLÄUTERUNG VERSCHIEDENER GEBURTSBEGRIFFE Lebendgeburt Als lebendgeboren gilt, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgend ein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchge- schnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Frühgeburt Als Frühgeburt gilt eine Geburt vor Beendigung der 37. Schwangerschafts- woche (259. Tag). Totgeburt Als totgeboren oder in der Geburt verstorben, gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter „Lebendgeburt“ angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mind. 500 g aufweist. Fehlgeburt Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei der Leibesfrucht keines der unter „Le- bendgeburt“ angeführten Zeichen vorhanden und die Leibesfrucht ein Ge- burtsgewicht von weniger als 500 g aufweist.
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