Untergliederungsanalyse UG 44-Finanzausgleich - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 - Parlament
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BD | Budgetdienst Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 Untergliederungsanalyse UG 44-Finanzausgleich 11. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Inhaltsverzeichnis Seite 1 Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung: Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Finanzbeziehungen zu Ländern und Gemeinden...................... 7 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 9 5 Auswirkungen der COVID-19-Krise ...............................................................................10 6 Bundesvoranschlag 2021 ..............................................................................................11 6.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ........................................11 6.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................12 6.3 Rücklagen ..............................................................................................................18 7 Wirkungsorientierung .....................................................................................................19 7.1 Überblick ................................................................................................................19 7.2 Einzelfeststellungen ...............................................................................................20 Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................22 2 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 1 Überblick und Zusammenfassung Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung, Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in Beziehung: Tabelle 1: Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024) Finanzierungshaushalt UG 44 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Auszahlungen 1.240,1 1.289,8 1.781,1 1.339,3 1.298,6 1.346,6 davon variabel 827,2 947,1 833,8 895,9 955,3 1.003,2 Anteil an Gesamtauszahlungen 1,6% 1,3% 1,8% 1,5% 1,5% 1,5% jährliche Veränderung -11,9% 4,0% 38,1% -24,8% -3,0% 3,7% Einzahlungen 666,3 690,3 603,6 649,8 699,5 735,6 Anteil an Gesamteinzahlungen 0,8% 0,8% 0,8% 0,83% 0,84% 0,85% jährliche Veränderung 3,6% 3,6% -12,6% 7,65% 7,65% 5,16% Nettofinanzierungssaldo -573,8 -599,5 -1.177,5 -689,5 -599,1 -611,0 Ergebnishaushalt UG 44 Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Aufwendungen 1.240,1 1.289,8 1.781,1 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamtaufwendungen 1,5% 1,2% 1,8% - - - jährliche Veränderung -11,9% 4,0% 38,1% - - - Erträge 666,3 690,3 603,6 n.v. n.v. n.v. Anteil an Gesamterträgen 0,8% 0,8% 0,8% - - - jährliche Veränderung 3,6% 3,6% -12,6% - - - Nettoergebnis -573,8 -599,5 -1.177,5 - - - Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern. Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2021 (BVA-E 2021) sieht für die UG 44-Finanzausgleich im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv 1.781,1 Mio. EUR vor. Dies bedeutet gegenüber dem BVA 2020 einen Anstieg der budgetierten Auszahlungen um 491,3 Mio. EUR bzw. 38,1 %. 3 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Diese Erhöhung resultiert aus zusätzlichen Auszahlungen für das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bedeckte Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) iHv 600,6 Mio. EUR. Zu einem gegenläufigen Effekt kommt es durch mehrere von der Abgabenentwicklung abhängige Auszahlungspositionen. Dies betrifft unter anderem den Katastrophenfonds (-71,5 Mio. EUR), der stets ausgeglichen budgetiert wird und dessen Dotierung stark vom Einkommensteuer- und Körperschaftsteueraufkommen beeinflusst wird, und den von der Umsatzsteuerentwicklung abhängigen Zweckzuschuss für den Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an die Länder (-15,2 Mio. EUR). Bei den Einzahlungen aus Ab-Überweisungen der UG 16-Öffentliche Abgaben kommt es dementsprechend ebenfalls zu einer Reduktion gegenüber dem BVA 2020 um 86,7 Mio. EUR. Die Auswirkungen der COVID-19-Krise wurden im BVA 2020 noch kaum berücksichtigt, sodass es im Erfolg 2020 bei den vom Abgabenaufkommen abhängigen Ein- und Auszahlungen zu einer deutlichen Unterschreitung des Voranschlags kommen wird. Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Einzahlungen um insgesamt rd. 11,6 Mio. EUR und die veranschlagten Auszahlungen um insgesamt rd. 12,6 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die in Zusammenhang mit dem zweiten Lockdown erwartete schlechtere Wirtschaftsentwicklung zu berücksichtigen. Die COVID-19-Pandemie führt im Finanzjahr 2021 insbesondere zu Mehrauszahlungen im Rahmen des KIG 2020, aus dem der Bund den Ländern Zweckzuschüsse iHv insgesamt bis zu 1 Mrd. EUR gewährt. Die Bedeckung der Maßnahme erfolgt über den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, wobei in diesem Zusammenhang im Jahr 2020 Einzahlungen iHv 500 Mio. EUR aus der UG 45-Bundesvermögen geleistet wurden, während die Auszahlungen im BVA-E 2021 direkt in der UG 44-Finanzausgleich budgetiert werden. Das BMF geht in den Budgetunterlagen davon aus, dass im Jahr 2020 aus dem KIG noch Auszahlungen iHv 300 Mio. EUR erfolgen und weitere Auszahlungen iHv 600 Mio. EUR bzw. 100 Mio. EUR auf die Jahre 2021 und 2022 entfallen. Auch die Auszahlungsobergrenze im Bundesfinanzrahmen ist im Jahr 2021 und in geringerem Ausmaß auch im Jahr 2022 durch das KIG 2020 geprägt. Diese erreicht daher im Jahr 2023 mit knapp 1,30 Mrd. EUR einen Tiefststand, steigt jedoch danach entsprechend der Abgabenentwicklung wieder spürbar an. Einzahlungsseitig kommt es zunächst zu einem Rückgang gegenüber dem BVA 2020, weil dieser die COVID-19-Krise bei der Abgabenschätzung noch kaum berücksichtigt. Das Einzahlungsniveau von 2020 wird voraussichtlich erst im Jahr 2023 wieder überschritten. 4 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Das BMF hat im BVA-E 2021 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt 3 Wirkungsziele festgelegt. Gegenüber dem BVA 2020 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung neu in das Wirkungsziel 1 integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung kommunaler Investitionen geschaffen. Damit wird auch das KIG 2020, das die finanziell bedeutendste Einzelmaßnahme im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich darstellt, in die Wirkungsinformationen integriert. Die Werte in den Tabellen und Grafiken entsprechen der Regierungsvorlage und werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern. 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des BVA verfügbar und farblich dargestellt: Grafik 1: Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024) Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Die im BVA-E 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Auszahlungen entfallen, mit Ausnahme der Zahlung an die BHAG für die Abwicklungskosten des KIG 2020 (0,6 Mrd. EUR), zur Gänze auf Transfers. Die veranschlagten Auszahlungen steigen im Jahr 2020 aufgrund der im Rahmen des KIG 2020 geleisteten Zweckzuschüsse deutlich an (siehe Pkt. 5). Ab 2022 verlaufen sie dann nahezu parallel zu den Gesamtauszahlungen des Bundeshaushalts. Die Entwicklung der Auszahlungen wird dabei stark von der angenommenen Abgabenentwicklung beeinflusst, weil die Auszahlungen aus dem 5 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Katastrophenfonds stets in gleicher Höhe wie die vor allem durch die Ertragsanteile bestimmten Einzahlungen budgetiert werden. Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einzahlungen der Untergliederung sowie die der Gesamteinzahlungen in den Jahren 2019 bis 2024 und stellt diese der Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsprodukts und der Inflation gegenüber: Grafik 2: Entwicklung der Einzahlungen (2020 bis 2024) Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024 Bei den im BVA-E 2021 veranschlagten Einzahlungen iHv 603,6 Mio. EUR handelt es sich zur Gänze um Transfers aus Abgabenanteilen (Dotierung Katastrophenfonds, Umsatzsteueranteil für die Zuschüsse für Krankenanstalten an die Länder). Bei der Erstellung des BVA 2020 wurde für das Jahr 2020 noch von einem Anstieg der Einzahlungen ausgegangen, der aufgrund der COVID-19-Krise nicht realisierbar sein wird. Das Einzahlungsniveau von 2020 wird gemäß Strategiebericht 2021 bis 2024 erst im Jahr 2023 wieder überschritten. Im Vergleich zu den Gesamteinzahlungen des Bundes zeigt sich bei den Einzahlungen in der UG 44-Finanzausgleich ein ähnlicher Verlauf. Der Rückgang 2021 fällt dabei etwas stärker aus, der nachfolgende Anstieg wird hingegen steiler erwartet, weil die für die Einzahlungsentwicklung maßgeblichen Abgaben stärker auf die Konjunkturentwicklung reagieren wie die Gesamteinzahlungen und temporäre Maßnahmen, die die Abgabenentwicklung zunächst dämpfen, auslaufen. 6 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 3 Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung: Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Finanzbeziehungen zu Ländern und Gemeinden Die COVID-19-Krise führt zu einer hohen finanziellen Belastung auf Ebene der Länder und Gemeinden. Dabei belastet insbesondere der starke Rückgang der Ertragsanteile (siehe unten) die Finanzen der Länder und Gemeinden stark. Darüber hinaus machen eigene Hilfsprogramme und Soforthilfemaßnahmen der Länder und Gemeinden zusätzliche Ausgaben notwendig. Weitere Mehrbelastungen ergeben sich im Gesundheits- und Pflegebereich, wobei diese teilweise vom Bund ersetzt werden. Außerdem kommt es zu Mindereinnahmen aus eigenen Einnahmequellen. Auf Gemeindeebene wirkt sich abgesehen vom Beschäftigungsrückgang und etwaigen Stundungen vor allem die Kurzarbeit, für die keine Kommunalsteuer zu entrichten ist, negativ auf die Einnahmenentwicklung aus. In Folge des konjunkturellen Einbruchs, der Abgabenstundungen und der einnahmenseitigen Maßnahmen zur Konjunkturbelebung (v. a. Tarifsenkung, temporäre Senkung der Umsatzsteuer) kommt es zu bedeutend geringeren Einnahmen aus den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und somit zu einem deutlichen Rückgang der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden.1 Diese machten im Erfolg 2019 für die Länder 16,46 Mrd. EUR und für die Gemeinden insgesamt 11,05 Mrd. EUR aus. Der BVA 2020 berücksichtigt die Auswirkungen der COVID-19-Krise durch die pauschale Reduktion der Bruttoabgaben um 1,1 Mrd. EUR nur in geringem Ausmaß und sieht daher gegenüber dem Erfolg 2019 einen Anstieg auf 16,75 Mrd. EUR (Länder) bzw. 11,30 Mrd. EUR (Gemeinden) vor. Diese Werte werden jedoch im Budgetvollzug deutlich unterschritten werden. Per Ende September 2020 liegen die Ertragsanteile um insgesamt 1,8 Mrd. EUR hinter dem Vorjahreswert zurück. Im BVA-E 2021 sind die Ertragsanteile der Länder mit 14,23 Mrd. EUR veranschlagt. Gegenüber dem Erfolg 2019 bedeutet dies einen Rückgang von 2,23 Mrd. EUR bzw. 13,5 %. Für die Gemeinden werden in Summe 9,97 Mrd. EUR budgetiert, das entspricht einem Rückgang um 1,08 Mrd. EUR bzw. 9,7 % gegenüber dem Erfolg 2019.2 1 Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bemessen sich am Aufkommen des zweitvorangegangenen Monats, darüber hinaus gibt es eine Verzögerung bei der Abfuhr der Abgaben selbst (z. B. bei der Umsatzsteuer 2 Monate). Aus diesem Grund wirken sich die konjunkturell- und maßnahmenbedingten Mindereinnahmen immer erst mit einer Verzögerung auf die Ertragsanteile aus. 2 Mit einem im Budgetausschuss am 6. November 2020 eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die veranschlagten Ertragsanteile aufgrund des nunmehr um 1,5 Mrd. EUR niedriger erwarteten Bruttogesamtsteueraufkommen, für die Länder um rd. 303 Mio. EUR und für die Gemeinden um rd. 178 Mio. EUR gesenkt werden. 7 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Weitere Mindereinnahmen für Länder und Gemeinden ergeben sich auch bei abgabenabhängigen Finanzzuweisungen und Zweckzuschüssen. Bei den Ländern betrifft dies vor allem die aus der UG 24-Gesundheit entrichteten variablen Zweckzuschüsse des Bundes zur Krankenanstaltenfinanzierung und den in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Gemeindeanteil zur Krankenanstaltenfinanzierung (Abzug von den Ertragsanteilen der Gemeinden), die im BVA-E 2021 gegenüber dem Erfolg 2019 um insgesamt 115,4 Mio. EUR bzw. 12,7 % zurückgehen. Auf Gemeindeebene sind vor allem die Finanzzuweisung des Bundes zur Finanzkraftstärkung und die Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten zu nennen, bei denen der Rückgang gegenüber dem Erfolg 2019 in Summe 20,5 Mio. EUR bzw. 9,0 % ausmachen soll. Im Rahmen der COVID-19-Krisenbewältigung sind im BVA-E 2021 in der UG 24-Gesundheit Mehrauszahlungen iHv 150 Mio. EUR für Zahlungen an die Länder gemäß COVID-19-Zweckzuschussgesetz vorgesehen.3 Darüber hinaus übernimmt der Bund Kosten im Rahmen des Epidemiegesetzes, für die zunächst die Länder aufkommen (z. B. Testkosten). Aus der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz sollen außerdem 20 Mio. EUR an die Länder für den Familienhärteausgleich und 50 Mio. EUR für eine weitere Sonderdotierung des Pflegefonds ausgezahlt werden. Die Gemeinden werden vor allem durch das KIG 2020 mit einem Gesamtvolumen iHv 1 Mrd. EUR unterstützt. Davon sind 600,6 Mio. EUR im BVA-E 2021 budgetiert. Gemäß Budgetbericht 2021 erwartet das BMF für die Länder und Gemeinden ein Maastricht-Defizit iHv 2,2 Mrd. EUR im Jahr 2020 und iHv 2,3 Mrd. EUR im Jahr 2021. Aus Sicht des Budgetdienstes handelt es sich dabei insbesondere 2020 um eine optimistische Einschätzung. Eine detaillierte Darstellung der gesamtstaatlichen Haushaltsentwicklung ist der Budgetanalyse 2021 des Budgetdienstes4 zu entnehmen, in der auch ein Gesamtüberblick über die COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen gegeben wird. 3 Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz sieht derzeit vor, dass der Bund den Ländern die entstandenen Aufwendungen für Schutzausrüstung und Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und die Personalkosten für die 1450-Hotline im Zeitraum März bis April 2020 ersetzt. Das Budgetbegleitgesetz 2021 sieht eine Verlängerung des Zeitraums jeweils bis Ende Dezember und eine Ausweitung der ersetzbaren Kosten vor. Die Mehrauszahlungen des Bundes aufgrund der Verlängerung bzw. Ausweitung werden mit 150 Mio. EUR beziffert und im BVA-E 2021 in dieser Höhe veranschlagt. Die Auszahlungen für die bestehende Regelung dürften noch heuer erfolgen und laut Ressort ungefähr 135 Mio. EUR betragen. 4 Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die Finanzausgleich Ab-Überweisungen I (DB 16.01.02) um insgesamt rd. 493 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die Auswirkungen des zweiten Lockdowns im November 2020 zu berücksichtigen. Auch die von der Abgabenentwicklung abhängigen Aus- und Einzahlungen der UG 44-Finanzausgleich sollen entsprechend gesenkt werden. 8 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024 auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt: Umsetzung der Haushaltsrechtsreform bei den Ländern und Gemeinden durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) und Unterstützung dieses Projekts durch die von den Finanzausgleichspartnern gemeinsam erstellte Plattform für öffentliches Rechnungswesen (2018 Veröffentlichung eines Kontierungsleitfadens und 2020 eines online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuchs) Zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise, fördert der Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds Investitionen der Gemeinden und Städte mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 mit insgesamt 1 Mrd. EUR (neben den konjunkturellen Impulse werden verstärkt klimarelevante Investitionsprojekte gefördert) Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 unter anderem wegen der Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wie folgt geändert: Tabelle 2: Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023 UG 44-Finanzausgleich 2021 2022 2023 2024 in Mio. EUR BFRG 2020-2023 1.326,0 1.366,6 1.406,2 BFRG 2021-2024 1.781,1 1.339,3 1.298,6 1.346,6 Differenz zwischen BFRG 2021-2024 und BFRG 2020-2023 455,1 -27,4 -107,6 - COVID-19-Maßnahmen 600,6 100,5 0,4 0,4 Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) 600,0 100,0 KIG 2020 Abwick lungsk osten BHAG 0,6 0,5 0,4 0,4 Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024 Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG-E 2021-2024 insbesondere im Jahr 2021 deutlich an. Dies ist vor allem auf aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geleistete zusätzliche Auszahlungen für Zweckzu- schüsse aus dem KIG 2020 iHv 600 Mio. EUR zurückzuführen (siehe Pkt. 5). Im Jahr 2022 sind weitere Zweckzuschüsse iHv 100 Mio. EUR vorgesehen. In den Jahren 2021 bis 2024 werden außerdem Abwicklungskosten von ca. 0,5 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Abgesehen vom KIG 2020 ist gegenüber dem vorangegangen BFRG 2020-2023 eine Reduktion der Aus- zahlungsobergrenzen zu verzeichnen, weil mehrere in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagte Zahlungen vom Abgabenaufkommen abhängen (z. B. Katastrophenfonds, 9 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Gemeindeanteil zur Krankenanstaltenfinanzierung, Finanzzuweisungen des Bundes zur Finanzkraftstärkung und in Nahverkehrsangelegenheiten) und durch die schlechte Konjunkturentwicklung niedriger ausfallen. Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFRG-E 2021-2024 soll die Auszahlungsobergrenze der UG 44-Finanzausgleich im Jahr 2021 auf 1.768,5 Mio. EUR abgesenkt werden. In Folge des zweiten Lockdowns wird nunmehr eine schlechtere Wirtschaftsentwicklung erwartet, die sich auch negativ auf die Abgabenentwicklung auswirkt. Die Regierungsvorlage wurde auf Basis der WIFO-Prognose von Anfang Oktober 2020 erstellt, die von realen BIP-Wachstumsraten iHv -6,8 % (2020) und 4,4 % (2021) ausging. In seinem am 5. November 2020 veröffentlichten Prognoseupdate erwartet das WIFO nunmehr reale BIP-Wachstumsraten iHv -7,7 % (2020) bzw. 2,8 % (2021). 5 Auswirkungen der COVID-19-Krise Zur Bewältigung der COVID-19-Krise wurden folgende Maßnahmen im Finanzjahr 2020 implementiert bzw. im Finanzjahr 2021 veranschlagt. Tabelle 3: Auszahlungsseitige Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds Einzahlung UG 44-Finanzausgleich Auszahlung BVA-E COVID-19-Fonds 2021 in Mio. EUR Stand: 15. Oktober 2020 Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) 500,0 98,3 600,0 KIG 2020 Abwicklungskosten BHAG 0,6 Quellen: BMF, gesetzliche Grundlagen, Auskünfte aus den Ressorts, Medienstellungnahmen, BVA-E 2021 Im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) gewährt der Bund Zweckzuschüsse an die Gemeinden und von ihnen beherrschte Rechtsträger im Ausmaß von bis zu 1 Mrd. EUR. Die Anträge auf die Zweckzuschüsse, mit denen maximal 50 % der Gesamtkosten des Investitionsprojekts übernommen werden, sind im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) einzureichen. Die Auszahlung soll unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages erfolgen. Ein Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung ist nach Durchführung des Investitionsprojektes spätestens bis 31. Jänner 2024 zu erbringen. Die Bedeckung der Maßnahme erfolgt über den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Im Jahr 2020 gingen in diesem Zusammenhang bereits Transferzahlungen aus der UG 45-Bundesvermögen iHv 500 Mio. EUR in der UG 44-Finanzausgleich ein. Bis 15. Oktober wurden im Rahmen des KIG 2020 Auszahlungen iHv 98,3 Mio. EUR getätigt. 10 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Für das Gesamtjahr 2020 erwartet das BMF Auszahlungen iHv 300 Mio. EUR. Im BVA-E 2021 werden die Auszahlungen aus dem Krisenbewältigungsfonds iHv 600,6 Mio. EUR (davon 0,6 Mio. EUR Abwicklungskosten) für das KIG 2020 direkt in der UG 44-Finanzausgleich budgetiert, sodass zur Bedeckung keine Einzahlung aus der UG 45-Bundesvermögen notwendig ist. Der BFRG-E 2021-2024 sieht für das Jahr 2022 weitere Auszahlungen für Zweckzuschüsse iHv 100 Mio. EUR sowie in den Jahren 2022 bis 2024 Abwicklungskosten von ca. 0,5 Mio. EUR pro Jahr vor (siehe Pkt. 4). 6 Bundesvoranschlag 2021 6.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt Für das Jahr 2021 weist der Budgetbericht folgende Veränderungen zum BVA 2020 auf, welche sich unter anderem durch im Jahr 2020 nicht budgetierte Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds begründen: Tabelle 4: Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020 UG 44 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 BVA 2020 Auszahlungen 1.240,1 1.289,8 1.781,1 491,3 38,1% COVID-19-Krisenbewältigung Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) 600,0 600,0 - KIG 2020 Abwicklungskosten BHAG 0,6 0,6 - Auszahlungen ohne Sonderzuweisungen 1.240,1 1.289,8 1.180,5 -109,3 -8,5% davon Katastrophenfonds 401,3 506,5 435,0 -71,5 -14,1% Einzahlungen 666,3 690,3 603,6 -86,7 -12,6% davon Katastrophenfonds 410,0 506,5 435,0 -71,5 -14,1% Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021 Die im BVA-E 2021 budgetierten Auszahlungen steigen gegenüber dem BVA 2020 um 491,3 Mio. EUR an. Dieser Anstieg resultiert aus zusätzlichen Auszahlungen für das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bedeckte KIG 2020 iHv 600,6 Mio. EUR (siehe Pkt. 5). Zu einem gegenläufigen Effekt kommt es insbesondere durch um 71,5 Mio. EUR geringere veranschlagte Auszahlungen aus dem Katastrophenfonds. Der Katastrophenfonds wird stets ausgeglichen budgetiert, sodass die veranschlagten Auszahlungen den Ab-Überweisungen aus der UG 16-Öffentliche Abgaben entsprechen, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise gedämpft werden. Dies ist auch ein wesentlicher Grund für die Reduktion der im BVA-E 2021 budgetierten Einzahlungen um 86,7 Mio. EUR. Die Auswirkungen der COVID-19-Krise wurden im BVA 2020 kaum berücksichtigt, sodass es im Erfolg 2020 bei den im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Ein- und Auszahlungen 11 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich grundsätzlich zu einer Unterschreitung kommen würde. Diese wird jedoch durch die bereits erfolgte Einzahlung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds iHv 500 Mio. EUR und die Auszahlungen im Rahmen des KIG 2020 kompensiert, sodass vor allem einzahlungsseitig insgesamt jedenfalls eine Überschreitung des Voranschlagswert zu erwarten ist. Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Einzahlungen um insgesamt rd. 11,6 Mio. EUR und die veranschlagten Auszahlungen um insgesamt rd. 12,6 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die in Zusammenhang mit dem zweiten Lockdown erwartete schlechtere Wirtschaftsentwicklung zu berücksichtigen. Die Anpassungen verteilen sich dabei auf die von der Entwicklung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer bestimmte Dotierung des Katastrophenfonds (-6,4 Mio. EUR), auf den von der Umsatzsteuerentwicklung abhängigen Zweckzuschuss für den Gemeindebeitrag an der Finanzierung der Krankenanstalten (-5,1 Mio. EUR) sowie auf die von den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel beeinflussten Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten (-1,0 Mio. EUR, nur auszahlungsseitig). 6.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und Detailbudgets wie folgt: Tabelle 5: Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets Finanzierungshaushalt UG 44 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2021 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 Erf 2019 BVA 2020 44 Auszahlungen 1.240,1 1.289,8 1.781,1 43,6% 38,1% 44.01 Transfers an Länder und Gemeinden 838,8 783,3 1.346,1 60,5% 71,9% 44.01.01 Finanzkraftstärkung der Gemeinden, variabel 139,5 143,9 123,5 -11,5% -14,2% Finanzzuweisungen in 44.01.02 89,2 91,0 84,7 -5,0% -6,9% Nahverkehrsangelegenheiten, variabel 44.01.03 Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel 176,0 183,7 168,6 -4,2% -8,3% Transfers an Länder und Gemeinden, nicht 44.01.04 412,9 342,6 947,3 129,4% 176,5% variabel 44.01.05 Bedarfszuweisung an Länder (variabel) 21,21 22,00 22,00 3,7% 0,0% 44.02 Katastrophenfonds 401,3 506,5 435,0 8,4% -14,1% 44.02.01 Katastrophenfonds, variabel 401,3 506,5 435,0 8,4% -14,1% 44.02.02 Katastrophenfonds, fix 0,0 0,0 - 0,0% 44 Einzahlungen 666,3 690,3 603,6 -9,4% -12,6% 44.01 Transfers an Länder und Gemeinden 256,2 183,8 168,6 -34,2% -8,3% davon 44.01.03 Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel 176,0 183,7 168,6 -4,2% -8,3% 44.02 Katastrophenfonds 410,0 506,5 435,0 6,1% -14,1% davon 44.02.01 Katastrophenfonds, variabel 410,0 506,5 435,0 6,1% -14,1% Nettofinanzierungssaldo -573,8 -599,5 -1.177,5 - - Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021 12 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Die einzelnen Globalbudgets zeigen folgende Entwicklung: GB 44.01-„Transfers an Länder und Gemeinden“ Das GB 44.01 umfasst fünf Detailbudgets, wobei die Ein- und Auszahlungen in vier der fünf Detailbudgets variabel veranschlagt werden, weil die tatsächlichen Auszahlungen stark von der Abgabenentwicklung beeinflusst werden. Die Auszahlungen in diesem Globalbudget steigen aufgrund der zusätzlichen Auszahlungen für das KIG 2020 gegenüber dem BVA 2020 um 562,8 Mio. EUR auf 1.346,1 Mio. EUR. Die wesentliche Gesetzesgrundlage für das DB 44.01.01-„Finanzkraftstärkung der Gemeinden (variabel)“ ist der § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017). Dort ist vorgesehen, dass der Bund den Gemeinden jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) des Vorjahres und zusätzlich 11,07 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien um 6 Mio. EUR. Aufgrund der schlechteren Abgabenentwicklung sinken die veranschlagten Auszahlungen gegenüber dem BVA 2020 um 20,4 Mio. EUR bzw. 14,2 % auf 123,5 Mio. EUR. DB 44.01.02-„Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten (variabel)“: Der Bund gewährt den Gemeinden Finanzzuweisungen zur Förderung des Personenverkehrs iHv 0,068 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel und zusätzlich einen Fixbetrag iHv 32,1 Mio. EUR. Im BVA-E 2021 wurden diese Finanzzuweisungen mit 84,7 Mio. EUR budgetiert (-6,9 % gegenüber dem BVA 2020).5 DB 44.01.03-„Zuschüsse für Krankenanstalten (variabel)“: Die Länder erhalten zur Krankenanstaltenfinanzierung 0,642 % des Aufkommens der Umsatzsteuer (abzüglich der Ausgaben des Bundes für Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs- Beihilfengesetz) als Zweckzuschuss. Die Finanzierung dieses Zweckzuschusses erfolgt durch einen Vorwegabzug von den Ertragsanteilen der Gemeinden und stellt somit den Gemeindebeitrag an der Finanzierung der Krankenanstalten dar. Dieser Abgabenanteil wird in der UG 44-Finanzausgleich als Einzahlung verbucht, die in selber Höhe als Auszahlung an die Länder weitergegeben wird. In der UG 16-Öffentliche Abgaben wird der Abgabenanteil als 5 Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021 veranschlagten Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 1,0 Mio. EUR herabgesetzt werden. 13 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Ab-Überweisung dargestellt. Im BVA-E 2021 reduziert sich dieser Zweckzuschuss gegenüber dem BVA 2020 um 15,2 Mio. EUR bzw. 8,3 % auf 168,6 Mio. EUR.6 Das DB 44.01.04-„Transfers an Länder und Gemeinden (nicht variabel)“7 ist im BVA-E 2021 durch die Auszahlungen aus dem KIG 2020 geprägt, die gegenüber dem BVA 2020 zu einem Auszahlungsanstieg um 600,6 Mio. EUR (siehe Pkt. 5) führen. Zusätzliche Auszahlungen iHv 4 Mio. EUR sind außerdem für Transfers an die Länder veranschlagt. Diese Position betrifft unter anderem die im Abstimmungsgesetz 2020, das im Rahmen des Budgetbegleitgesetze 2021 vorgelegt wurde, vorgesehenen Zahlungen an das Land Kärnten aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung. Dieses sieht im Zeitraum 2020 bis 2024 Zweckzuschüsse und Förderungen iHv insgesamt 4 Mio. EUR vor. In der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zum Budgetbegleitgesetz 2021 wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Zahlungen auf die Jahre 2020 bis 2024 ausgegangen (0,8 Mio. EUR pro Jahr). Die übrigen Auszahlungen des Detailbudgets betreffen die nicht variablen Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen an die Länder und Gemeinden. Zweckzuschüsse werden zur Bewältigung einer bestimmten Aufgabe bzw. zur Erreichung eines gewissen Zieles gewährt, wobei für diese Zuschüsse regelmäßig Verwendungsnachweise erbracht werden müssen. Bei Finanzzuweisungen handelt es sich um Leistungen, die Länder und Gemeinden frei verwenden können. Die wesentlichen Auszahlungspositionen sind dabei insbesondere: Der Bund leistet seit 2017 jährlich eine Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden zur Bedeckung von Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales („Finanzzuweisung nachhaltige Haushaltsführung“) iHv 306 Mio. EUR. Dabei gehen 193,1 Mio. EUR an die Länder und 112,9 Mio. EUR an die Gemeinden, wobei 60 Mio. EUR pro Jahr in einen Strukturfonds für finanzschwache oder von Abwanderung betroffene Gemeinden fließen. 6 Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021 veranschlagten Ein- und Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 5,1 Mio. EUR herabgesetzt werden. 7 Einzahlungsseitig werden in diesem Detailbudget an den allgemeinen Bundeshaushalt abgeführte Überschüsse des Katastrophenfonds verbucht (siehe Erläuterungen zum GB 44.02-„Katastrophenfonds“). 14 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,5 Mio. EUR jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden. Bereits seit 2017 leistete der Bund aus diesem Detailbudget Zahlungen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen iHv 12,4 Mio. EUR, die dieser zu zwei Drittel (8,3 Mio. EUR) an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f ASVG) und zu einem Drittel (4,1 Mio. EUR) an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung (§ 447h ASVG) weitergab. In Folge des 2018 beschlossenen Sozialversicherungs- Organisationsgesetzes8 werden diese Beträge ab 2020 direkt an die beiden Fonds überwiesen. Der Bund leistet außerdem einen pauschalierten Polizeikostenersatz iHv 2,8 Mio. EUR an die Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs, da diese Städte auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen müssen, die in anderen Städten mit eigenem Statut von der Landespolizeidirektion erfüllt werden. DB 44.01.05-„Bedarfszuweisungen an Länder (variabel)“: Als Teil der Glücksspielreform 2010 gewährt der Bund den vormaligen „Erlaubnisländern“ Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter bestimmten Voraussetzung eine Bedarfszuweisung, wenn ihre Einnahmen aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (VLT-Abgabe) unter ihren jeweiligen Garantiebeträgen liegen (siehe § 26 FAG 2017). Im BVA-E 2021 sind aus dieser Position, wie bereits im BVA 2020, Auszahlungen iHv 22,0 Mio. EUR veranschlagt. 8 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018 15 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich GB 44.02-„Katastrophenfonds“ Im GB 44.02-„Katastrophenfonds“, das stets ausgeglichen9 veranschlagt wird, ist im BVA-E 2021 ein Rückgang der Ein- und Auszahlungen gegenüber dem BVA 2020 um 71,5 Mio. EUR auf 435,0 Mio. EUR budgetiert.10 Das Globalbudget umfasst zwei Detailbudgets. Die wesentlichen Entwicklungen auf Detailbudgetebene stellen sich wie folgt dar: Die wesentlichen laufenden Ein- und Auszahlungen des Katastrophenfonds werden im DB 44.02.01-„Katastrophenfonds (variabel)“ erfasst. Der Katastrophenfonds wurde als Verwaltungsfonds in erster Linie für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte eingerichtet. Die Dotierung des Katastrophenfonds ist im FAG 2017 § 10 (2) geregelt. Demnach wird der Katastrophenfonds durch Abgabenanteile iHv 1,07 % am Aufkommen an Einkommensteuer (inkl. Kapitalertragsteuer auf Zinsen) und Körperschaftsteuer aufgebracht. Obwohl es sich bei diesen Abgaben um gemeinschaftliche Bundesabgaben handelt, wird nur der Bund mit der Bereitstellung der Mittel des Fonds belastet (die Anteile werden von den Ertragsanteilen des Bundes abgezogen). Zusätzlich wird der Katastrophenfonds mit 10 Mio. EUR jährlich von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer dotiert (wovon 5 Mio. EUR jährlich durch eine Kürzung ihrer Ertragsanteile von den Ländern getragen werden). Dieser Teil der Einzahlungen ist für die Beseitigung von Schäden an „Landesstraßen B“ zweckgebunden. 9 Der Unterschied zwischen den im Erfolg 2019 ausgewiesenen Ein- und Auszahlungen im DB 44.02.01-„Katastrophenfonds (variabel)“ iHv 8,7 Mio. EUR entspricht dem nicht ausbezahlten Teil der Dotierung der Landesstraßen B. Der übrige Teil der Dotierung des Katastrophenfonds wird im Vollzug nur im Ausmaß der tatsächlich getätigten Auszahlungen als Einzahlung im GB 44.02-„Katastrophenfonds“ verbucht. Überschüsse des Katastrophenfonds, die nicht der mit 30 Mio. EUR beschränkten Rücklage zugeführt werden, werden als Einzahlungen in den allgemeinen Bundeshaushalt im DB 44.01.04-„Transfers an Länder und Gemeinden, nicht variabel“ verbucht. 10 Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021 veranschlagten Ein- und Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 6,4 Mio. EUR herabgesetzt werden. 16 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Die Einzahlungen in den Katastrophenfonds werden demnach stark vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer bestimmt und der mit der COVID-19-Krise verbundene Einbruch der Einnahmenentwicklung führt zum budgetierten Rückgang der Einzahlungen gegenüber dem BVA 2020. Dieser wurde weitgehend ohne Berücksichtigung der COVID-19-Krise erstellt, sodass es im Jahr 2020 zu einer deutlichen Verfehlung der budgetierten Einzahlungen in den Katastrophenfonds kommen wird.11 Die Verwendung der Katastrophenfondsmittel wird im § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 geregelt. Vom Budget des Katastrophenfonds entfallen demnach grundsätzlich 73,3 % auf vorbeugende Maßnahmen, 17,8 % auf Abgeltungen von Schäden und 8,9 % auf Zweckzuschüsse an die Länder zur Finanzierung von Feuerwehren. Die Zahlungen für Vorbeugungsmaßnahmen gehen vor allem an das BMLRT und das BMK, die daraus Investitionsmaßnahmen im Hochwasser- und Lawinenschutz finanzieren (UG 42-Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, UG 41-Mobilität). Der BVA-E 2021 sieht Zahlungen iHv 182,3 Mio. EUR an das BMLRT sowie Zahlungen iHv 54,1 Mio. EUR an das BMK vor. Weitere im BVA-E 2021 budgetierte Zahlungen betreffen die Hagelversicherungsprämien (45,0 Mio. EUR) sowie die Abgeltung von Schäden bei Privaten (17,9 Mio. EUR), Ländern (14,1 Mio. EUR) und Gemeinden (38,6 Mio. EUR). Für die Finanzierung von Feuerwehren sind Zahlungen an die Länder iHv 37,8 Mio. EUR vorgesehen. Für das DB 44.02.02-„Katastrophenfonds (fix)“ werden keine Auszahlungen veranschlagt, da es nur im Bedarfsfall dotiert wird. Wenn die laufende Dotierung und die Rücklagen des Katastrophenfonds für die Abgeltung von Schäden nicht ausreichen, kann die Dotierung durch Beschluss der Bundesregierung erhöht, aber maximal verdoppelt werden. 11 Das Aufkommen aus der Körperschaftsteuer und der Veranlagten Einkommensteuer wird 2020 aufgrund der konjunkturellen Entwicklungen und der zahlreichen genehmigten Anträge zur Vorauszahlungsherabsetzung stark einbrechen und den BVA 2020 weit verfehlen. Auch bei der Lohnsteuer wird der Voranschlag unterschritten werden, durch die starke Inanspruchnahme der Kurzarbeit wird der konjunkturelle Effekt aber abgeschwächt, weil die Kurzarbeitsunterstützung lohnsteuerpflichtig ist. 17 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 6.3 Rücklagen Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020 und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Im Jahr 2020 wurden bereits Rücklagen entnommen. Nach Entnahme der Rücklagenverwendungen verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2020 steht erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2021 endgültig fest, da auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen. Tabelle 6: Rücklagengebarung UG 44 Veränderung Budget. RL- Anteil Stand Stand Rücklagen 31.12.2019 - Verwendung RL-Rest am 31.12.2019 30.09.2020 -rest in Mio. EUR 30.09.2020 BVA-E 2021 BVA-E 2021 Detailbudgetrücklagen 17,9 -0,2 17,7 - Variable Auszahlungsrücklagen 1,7 - 1,7 - Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen 113,2 - 113,2 - Gesamtsumme 132,9 -0,2 132,7 - 132,7 7,4% Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten. Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021 Die UG 44-Finanzausgleich verfügte Ende 2019 über Rücklagen iHv 132,9 Mio. EUR, wovon 113,2 Mio. EUR, auf zweckgebundene Einzahlungsrücklagen entfielen, die den Katastrophenfonds betrafen. Im Jahr 2020 wurden bisher 0,2 Mio. EUR aus Rücklagen entnommen, um Auszahlungen an die BHAG für Abwicklungskosten aus dem KIG 2017 zu bedecken. Per 30. September 2020 führt dies zu einem Rücklagenstand iHv 132,7 Mio. EUR. Im BVA-E 2021 sind keine Rücklagenentnahmen veranschlagt. 18 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 7 Wirkungsorientierung 7.1 Überblick Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten erstellt: Landkarte Inhalt Wirkungsziel- Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2021 inkl. Landkarte Vergleich zum Vorjahr Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen Landkarte des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich SDG-Landkarte12 Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der SDGs13 COVID-19- COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen Einfluss-Landkarte mit COVID-19-Bezug Das BMF hat im BVA-E 2021 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt 3 Wirkungsziele festgelegt. Gegenüber dem BVA 2020 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung neu in die Wirkungsziele integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung kommunaler Investitionen geschaffen. Damit wird auch das KIG 2020, das die finanziell bedeutendste Einzelmaßnahme im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich darstellt, in die Wirkungsinformationen integriert. 12 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung mehrfach als Zielsetzung angeführt. 13 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat. 19 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 7.2 Einzelfeststellungen Wirkungsziel 1, das auch dem Wirkungsziel 1 der UG 15-Finanzverwaltung entspricht, wurde die Formulierung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch die Bewältigung der COVID-19-Krise als Zielsetzung aufgenommen wurde. Dieses Ziel sieht eine Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen vor, um budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen. Im BVA 2020 wurden diese Herausforderungen mit Globalisierung, Klimaschutz und Digitalisierung noch konkret benannt. Die Zielwerte bei den Kennzahlen zur Entwicklung des strukturellen Budgetsaldos und der Staatsschuldenquote wurden an die aktuelle Budgetplanung angepasst. Obwohl die angeführten Kennzahlen (gesamtstaatliches strukturelles Defizit, struktureller Saldo Bund und Sozialversicherung, Staatsschuldenquote) auch erheblich von externen Effekten beeinflusst werden, adressieren sie wesentliche Kernbereiche im politischen (auch internationalen) Kontext und können damit als Grundlage für die politische Debatte dienen. Eine Anpassung bzw. Ergänzung der dem Wirkungsziel zugeordneten Maßnahmen im Hinblick auf den neu aufgenommenen Aspekt der Krisenbewältigung wurde nicht vorgenommen. Wirkungsziel 2 betrifft die „Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften nach dem Vorbild der Bundeshaushaltsrechtsreform“. Bei diesem Wirkungsziel wurde die vorangegangene Kennzahl zum „Anteil der zwischen Bund, Länder und Gemeinden inhaltlich harmonisierten Kontenbeschreibungen gemäß Kontenplan der Länder und Gemeinden nach VRV 2015“, die bereits 2018 vollständig erfüllt war, durch eine neue Kennzahl ersetzt. Diese soll den Aktualisierungsstand der zur Unterstützung bei der Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) eingerichteten online Plattform für öffentliches Rechnungswesen abbilden, wobei der Zielwert 100 % beträgt. Eine laufende Aktualisierung der Plattform stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für deren praktischen Nutzen dar. 20 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Mit dem im BVA-E 2021 neu hinzugekommenen Wirkungsziel 3 („Unterstützung kommunaler Investitionsprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den Regionen und für den Wiederaufbau aus der Krise hinaus“) wird Bezug zum im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Krise und zur Konjunkturbelebung beschlossenen KIG 2020 genommen. Die zugeordnete Kennzahl stellt auf das im Rahmen des KIG 2020 geförderte Investitionsvolumen ab. Dabei wurden die Zielwerte für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend der maximalen Förderquote von 50 % jeweils in doppelter Höhe zum vom BMF erwarteten Auszahlungsvolumen festgelegt. Als zusätzliche Kennzahl würde sich beispielsweise das in den Erläuterungen zum Initiativantrag explizit genannte Ziel, mit mindestens 20 % der Mittel ökologische Maßnahmen zu fördern, anbieten. 21 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung) angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist. Wirkungsziel 1: Bewältigung der COVID-Krise und mittelfristige Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitätspaktes und der EU-Kriterien, um budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen. Maßnahmen Koordinierung der Haushaltspolitik mit Ländern und Gemeinden auf Grundlage des Stabilitätspakts, insbesondere im Österreichischen Koordinationskomitee (ÖKK) Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) an (Verwaltungs-)Reformvorhaben Durch den Katastrophenfonds werden Vorbeugungsmaßnahmen gegen Naturkatastrophen sowie Hilfen an von Naturkatastrophen geschädigte private Personen und Unternehmen sowie Gebietskörperschaften finanziert. Indikatoren Kennzahl 44.1.1 Gesamtstaatliches strukturelles Defizit Europäische Kommission und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die Berechnungsmethode volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo wird entsprechend der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU berechnet. Datenquelle Bundesministerium für Finanzen, Statistik Austria, WIFO Messgrößenangabe % des BIP 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand -0,51 -0,54 -0,46 -6,5 -5,3 -2,8 Istzustand -1,1 -0,9 -0,7 Zielerreichung unter Zielzustand unter Zielzustand unter Zielzustand Stand der Kennzahlen: 2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020 2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19- Pandemie wurde auch für das Jahr 2020 ein aktualisierter Zielzustand aufgenommen. Der Zielzustand 2020 gemäß BFG 2020 lautete ursprünglich -1,2% des BIP. Outputlücke gem. WIFO Konjunkturprognose Oktober 2020. Die Ergebnisse der Berechnung des strukturellen Saldos sind aufgrund des massiven BIP-Rückgangs 2020 derzeit nur bedingt aussagekräftig. 22 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Kennzahl 44.1.2 Staatsschuldenquote Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf Berechnungsmethode makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Datenquelle Bundesministerium für Finanzen; Statistik Austria bis 2016 Messgrößenangabe % des BIP 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand 80,9 74,5 70,9 84 84,8 85 Istzustand 78,5 74 70,5 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Stand der Kennzahlen: 2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020 2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19- Pandemie wurde auch für das Jahr 2020 ein aktualisierter Zielzustand aufgenommen. Der Zielzustand 2020 gemäß BFG 2020 lautete ursprünglich 68,2% des BIP. Kennzahl 44.1.3 Gesamtstaatliches Maastricht-Defizit Berechnungsmethode Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) Datenquelle Statistik Austria, Notifikation September 2019 Messgrößenangabe % des BIP 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand maximal -3,0 -0,41 0 -9,5 -6,3 -3,5 Istzustand -0,8 0,2 0,7 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Stand der Kennzahlen: 2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020 2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung Wirkungsziel 2: Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften nach dem Vorbild der Bundeshaushaltsrechtsreform. Maßnahme Unterstützung von Ländern und Gemeinden bei der Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) Indikator Kennzahl 44.2.1 Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen Berechnungsmethode Bundesministerium für Finanzen Datenquelle Fortschritts-Bericht des BMF Messgrößenangabe % 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand - - - 100 100 100 Istzustand nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar Zielerreichung - - - Länder und Gemeinden haben ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse seit 2020 gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu erstellen. Nunmehr können dank der 3-Komponenten-Rechnung (doppelte Buchführung) vergleichbare Angaben über Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzen geliefert werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung bei der Umsetzung der VRV 2015 eine online Plattform - Plattform für öffentliches Rechnungswesen - errichtet, auf der sich seit August 2020 der online Kontierungsleitfaden (online KLF) und das online Buchhaltungs- und Bilanzierungs-handbuch (oBHBH) befinden. Sowohl der online KLF als auch das oBHBH wurden in gebietskörperschaftsübergreifender Zusammenarbeit erarbeitet. In den online-KLF und das oBHBH werden die vom VR-Komitee beschlossenen Empfehlungen eingearbeitet, wodurch die Plattform für öffentliches Rechnungswesen immer am letzten Stand gehalten wird. Die Kennzahl gibt den Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen wieder. Wirkungsziel 3: Unterstützung kommunaler Investitionsprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den Regionen und für den Wiederaufbau aus der Krise hinaus 23 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Maßnahme Nach Prüfung des Antrags der Gemeinde durch die Abwicklungsstelle (Buchhaltungsagentur des Bundes) und das Bundesministerium für Finanzen, wird der kommunale Zweckzuschuss durch das Bundesministerium für Finanzen freigegeben und durch die Buchhaltungsagentur des Bundes an die antragstellende Gemeinde überwiesen. Indikator Kennzahl 44.3.1 Summe des jährlichen - durch den Bund unterstützen - Investitionsvolumens auf der Grundlage des Berechnungsmethode Bundesministerium für Finanzen Datenquelle Statistik der Buchhaltungsagentur, Bericht über die Abwicklung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) Messgrößenangabe Mio. EUR 2017 2018 2019 2020 2021 2022 Zielzustand - - - 600 1.200 200 Istzustand nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar Zielerreichung - - - - Ziel des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) ist es, dass Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität mit einem Zweckzuschuss des Bundes in der Höhe von 1 Mrd. € unterstützt werden. - Es wird angestrebt, durch die kommunalen Investitionszuschüsse des Bundes ein Investitionsvolumen in den Gemeinden im Jahr 2020 in der Höhe von 0,6 Mrd. €, im Jahr 2021 von 1,2 Mrd. € und im Jahr 2022 von 0,2 Mrd. € zu erreichen. Hinsichtlich des angestrebten Investitionsvolumens ist zu beachten, dass der Zweckzuschuss pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten beträgt. - Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird oder zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist. - Die Aufteilung auf die einzelne Gemeinde erfolgt wie beim Vorgängermodell, dem Kommunalinvestitionsgesetz 2017, somit nach einem Mischschlüssel aus Einwohnerzahl und abgestuftem Bevölkerungsschlüssel, sodass alle Gemeinden von diesem Zuschuss profitieren können. - Die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses ist bis spätestens 31. Jänner 2024 nachzuweisen. 24 / 24
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