Untergliederungsanalyse UG 44-Finanzausgleich - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 - Parlament

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Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz
2021-2024

Untergliederungsanalyse
UG 44-Finanzausgleich

                                      11. November 2020
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich

Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                                Seite

1     Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3

2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung ................................................................... 5

3     Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung: Auswirkungen der
      COVID-19-Krise auf die Finanzbeziehungen zu Ländern und Gemeinden...................... 7

4     Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .......................................................... 9

5     Auswirkungen der COVID-19-Krise ...............................................................................10

6     Bundesvoranschlag 2021 ..............................................................................................11

    6.1     Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ........................................11

    6.2     Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................12

    6.3     Rücklagen ..............................................................................................................18

7     Wirkungsorientierung .....................................................................................................19

    7.1     Überblick ................................................................................................................19

    7.2     Einzelfeststellungen ...............................................................................................20

Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung ..............................................22

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1      Überblick und Zusammenfassung
Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die
wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die
Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2021 (BFG-E 2021) sowie dem
Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2021-2024 (BFRG-E 2021-2024) um Daten aus
anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung,
Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und
längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushalts in
Beziehung:

Tabelle 1:      Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2024)

         Finanzierungshaushalt
 UG 44                                          Erfolg       BVA        BVA-E       BFRG-E     BFRG-E     BFRG-E
                                 in Mio. EUR     2019        2020        2021        2022       2023       2024
 Auszahlungen                                    1.240,1     1.289,8      1.781,1    1.339,3    1.298,6    1.346,6
   davon variabel                                  827,2       947,1        833,8      895,9      955,3    1.003,2
 Anteil an Gesamtauszahlungen                       1,6%        1,3%         1,8%       1,5%       1,5%       1,5%
 jährliche Veränderung                           -11,9%         4,0%       38,1%     -24,8%       -3,0%       3,7%
 Einzahlungen                                      666,3       690,3        603,6      649,8      699,5       735,6
 Anteil an Gesamteinzahlungen                       0,8%        0,8%         0,8%     0,83%      0,84%      0,85%
 jährliche Veränderung                              3,6%        3,6%      -12,6%      7,65%      7,65%      5,16%
               Nettofinanzierungssaldo            -573,8      -599,5     -1.177,5     -689,5     -599,1      -611,0
             Ergebnishaushalt

 UG 44                                          Erfolg       BVA        BVA-E       BFRG-E     BFRG-E     BFRG-E
                                 in Mio. EUR     2019        2020        2021        2022       2023       2024
 Aufwendungen                                    1.240,1     1.289,8      1.781,1       n.v.       n.v.         n.v.
 Anteil an Gesamtaufwendungen                      1,5%        1,2%         1,8%           -          -            -
 jährliche Veränderung                           -11,9%        4,0%        38,1%           -          -            -
 Erträge                                           666,3       690,3        603,6       n.v.       n.v.         n.v.
 Anteil an Gesamterträgen                          0,8%        0,8%         0,8%           -          -            -
 jährliche Veränderung                             3,6%        3,6%       -12,6%           -          -            -
                        Nettoergebnis             -573,8      -599,5     -1.177,5          -          -            -

Anmerkung: Anteile an Gesamtsummen (Aus-/Einzahlungen, Aufwendungen/Erträge) entsprechen der Regierungsvorlage und
werden sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern.

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Der      Entwurf        zum       Bundesvoranschlag 2021                  (BVA-E 2021)         sieht      für     die
UG 44-Finanzausgleich im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv 1.781,1 Mio. EUR vor.
Dies bedeutet gegenüber dem BVA 2020 einen Anstieg der budgetierten Auszahlungen um
491,3 Mio. EUR bzw. 38,1 %.

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Diese    Erhöhung         resultiert   aus   zusätzlichen     Auszahlungen       für   das    aus    dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bedeckte Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)
iHv 600,6 Mio. EUR. Zu einem gegenläufigen Effekt kommt es durch mehrere von der
Abgabenentwicklung abhängige Auszahlungspositionen. Dies betrifft unter anderem den
Katastrophenfonds (-71,5 Mio. EUR), der stets ausgeglichen budgetiert wird und dessen
Dotierung stark vom Einkommensteuer- und Körperschaftsteueraufkommen beeinflusst wird,
und     den   von    der     Umsatzsteuerentwicklung         abhängigen      Zweckzuschuss     für    den
Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an die Länder (-15,2 Mio. EUR). Bei den
Einzahlungen        aus     Ab-Überweisungen       der     UG 16-Öffentliche     Abgaben     kommt      es
dementsprechend ebenfalls zu einer Reduktion gegenüber dem BVA 2020 um 86,7 Mio. EUR.
Die Auswirkungen der COVID-19-Krise wurden im BVA 2020 noch kaum berücksichtigt,
sodass es im Erfolg 2020 bei den vom Abgabenaufkommen abhängigen Ein- und
Auszahlungen zu einer deutlichen Unterschreitung des Voranschlags kommen wird.

Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum
BFG-E 2021 sollen die für 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Einzahlungen
um insgesamt rd. 11,6 Mio. EUR und die veranschlagten Auszahlungen um insgesamt
rd. 12,6 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die in Zusammenhang mit dem zweiten
Lockdown erwartete schlechtere Wirtschaftsentwicklung zu berücksichtigen.

Die COVID-19-Pandemie führt im Finanzjahr 2021 insbesondere zu Mehrauszahlungen im
Rahmen des KIG 2020, aus dem der Bund den Ländern Zweckzuschüsse iHv insgesamt bis
zu    1 Mrd. EUR          gewährt.     Die   Bedeckung       der      Maßnahme     erfolgt   über     den
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, wobei in diesem Zusammenhang im Jahr 2020
Einzahlungen iHv 500 Mio. EUR aus der UG 45-Bundesvermögen geleistet wurden, während
die Auszahlungen im BVA-E 2021 direkt in der UG 44-Finanzausgleich budgetiert werden. Das
BMF geht in den Budgetunterlagen davon aus, dass im Jahr 2020 aus dem KIG noch
Auszahlungen iHv 300 Mio. EUR erfolgen und weitere Auszahlungen iHv 600 Mio. EUR bzw.
100 Mio. EUR auf die Jahre 2021 und 2022 entfallen.

Auch die Auszahlungsobergrenze im Bundesfinanzrahmen ist im Jahr 2021 und in
geringerem Ausmaß auch im Jahr 2022 durch das KIG 2020 geprägt. Diese erreicht daher im
Jahr 2023 mit knapp 1,30 Mrd. EUR einen Tiefststand, steigt jedoch danach entsprechend der
Abgabenentwicklung wieder spürbar an. Einzahlungsseitig kommt es zunächst zu einem
Rückgang      gegenüber        dem     BVA 2020,    weil     dieser    die   COVID-19-Krise    bei     der
Abgabenschätzung noch kaum berücksichtigt. Das Einzahlungsniveau von 2020 wird
voraussichtlich erst im Jahr 2023 wieder überschritten.

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Das BMF hat im BVA-E 2021 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt 3 Wirkungsziele
festgelegt. Gegenüber dem BVA 2020 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung
neu in das Wirkungsziel 1 integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung
kommunaler Investitionen geschaffen. Damit wird auch das KIG 2020, das die finanziell
bedeutendste Einzelmaßnahme im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich darstellt, in die
Wirkungsinformationen integriert.

 Die Werte in den Tabellen und Grafiken entsprechen der Regierungsvorlage und werden
 sich durch eingebrachte Abänderungsanträge voraussichtlich noch verändern.

2     Budgetäre Entwicklung der Untergliederung
Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung in der
Finanzrahmenperiode 2021-2024 sowie deren Anteil an den Gesamtauszahlungen. Für die
Jahre 2020 und 2021 ist auch die Aufschlüsselung nach der ökonomischen Gliederung des
BVA verfügbar und farblich dargestellt:

Grafik 1:      Entwicklung der Auszahlungen (2020 bis 2024)

Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Die im BVA-E 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Auszahlungen entfallen, mit
Ausnahme der Zahlung an die BHAG für die Abwicklungskosten des KIG 2020
(0,6 Mrd. EUR), zur Gänze auf Transfers. Die veranschlagten Auszahlungen steigen im Jahr
2020 aufgrund der im Rahmen des KIG 2020 geleisteten Zweckzuschüsse deutlich an (siehe
Pkt. 5). Ab 2022 verlaufen sie dann nahezu parallel zu den Gesamtauszahlungen des
Bundeshaushalts.        Die    Entwicklung        der   Auszahlungen   wird   dabei   stark   von     der
angenommenen Abgabenentwicklung beeinflusst, weil die Auszahlungen aus dem

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Katastrophenfonds stets in gleicher Höhe wie die vor allem durch die Ertragsanteile
bestimmten Einzahlungen budgetiert werden.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einzahlungen der Untergliederung sowie
die der Gesamteinzahlungen in den Jahren 2019 bis 2024 und stellt diese der Entwicklung des
nominellen Bruttoinlandsprodukts und der Inflation gegenüber:

Grafik 2:      Entwicklung der Einzahlungen (2020 bis 2024)

Quellen: BVA 2020, BVA-E 2021, BFRG-E 2021-2024

Bei den im BVA-E 2021 veranschlagten Einzahlungen iHv 603,6 Mio. EUR handelt es sich zur
Gänze um Transfers aus Abgabenanteilen (Dotierung Katastrophenfonds, Umsatzsteueranteil
für die Zuschüsse für Krankenanstalten an die Länder). Bei der Erstellung des BVA 2020
wurde für das Jahr 2020 noch von einem Anstieg der Einzahlungen ausgegangen, der
aufgrund der COVID-19-Krise nicht realisierbar sein wird. Das Einzahlungsniveau von 2020
wird gemäß Strategiebericht 2021 bis 2024 erst im Jahr 2023 wieder überschritten. Im
Vergleich zu den Gesamteinzahlungen des Bundes zeigt sich bei den Einzahlungen in der
UG 44-Finanzausgleich ein ähnlicher Verlauf. Der Rückgang 2021 fällt dabei etwas stärker
aus, der nachfolgende Anstieg wird hingegen steiler erwartet, weil die für die
Einzahlungsentwicklung maßgeblichen Abgaben stärker auf die Konjunkturentwicklung
reagieren     wie     die    Gesamteinzahlungen   und    temporäre   Maßnahmen,   die     die
Abgabenentwicklung zunächst dämpfen, auslaufen.

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3      Schwerpunkte und Rahmenbedingungen der Untergliederung:
       Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Finanzbeziehungen
       zu Ländern und Gemeinden
Die COVID-19-Krise führt zu einer hohen finanziellen Belastung auf Ebene der Länder und
Gemeinden. Dabei belastet insbesondere der starke Rückgang der Ertragsanteile (siehe
unten) die Finanzen der Länder und Gemeinden stark. Darüber hinaus machen eigene
Hilfsprogramme und Soforthilfemaßnahmen der Länder und Gemeinden zusätzliche
Ausgaben notwendig. Weitere Mehrbelastungen ergeben sich im Gesundheits- und
Pflegebereich, wobei diese teilweise vom Bund ersetzt werden. Außerdem kommt es zu
Mindereinnahmen aus eigenen Einnahmequellen. Auf Gemeindeebene wirkt sich abgesehen
vom Beschäftigungsrückgang und etwaigen Stundungen vor allem die Kurzarbeit, für die keine
Kommunalsteuer zu entrichten ist, negativ auf die Einnahmenentwicklung aus.

In Folge des konjunkturellen Einbruchs, der Abgabenstundungen und der einnahmenseitigen
Maßnahmen          zur    Konjunkturbelebung           (v. a.    Tarifsenkung,       temporäre        Senkung       der
Umsatzsteuer) kommt es zu bedeutend geringeren Einnahmen aus den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben und somit zu einem deutlichen Rückgang der Ertragsanteile der Länder und
Gemeinden.1 Diese machten im Erfolg 2019 für die Länder 16,46 Mrd. EUR und für die
Gemeinden insgesamt 11,05 Mrd. EUR aus. Der BVA 2020 berücksichtigt die Auswirkungen
der COVID-19-Krise durch die pauschale Reduktion der Bruttoabgaben um 1,1 Mrd. EUR nur
in geringem Ausmaß und sieht daher gegenüber dem Erfolg 2019 einen Anstieg auf
16,75 Mrd. EUR (Länder) bzw. 11,30 Mrd. EUR (Gemeinden) vor. Diese Werte werden jedoch
im Budgetvollzug deutlich unterschritten werden. Per Ende September 2020 liegen die
Ertragsanteile um insgesamt 1,8 Mrd. EUR hinter dem Vorjahreswert zurück. Im BVA-E 2021
sind die Ertragsanteile der Länder mit 14,23 Mrd. EUR veranschlagt. Gegenüber dem
Erfolg 2019 bedeutet dies einen Rückgang von 2,23 Mrd. EUR bzw. 13,5 %. Für die
Gemeinden werden in Summe 9,97 Mrd. EUR budgetiert, das entspricht einem Rückgang um
1,08 Mrd. EUR bzw. 9,7 % gegenüber dem Erfolg 2019.2

1
  Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden bemessen sich am Aufkommen des zweitvorangegangenen Monats, darüber
hinaus gibt es eine Verzögerung bei der Abfuhr der Abgaben selbst (z. B. bei der Umsatzsteuer 2 Monate). Aus diesem Grund
wirken sich die konjunkturell- und maßnahmenbedingten Mindereinnahmen immer erst mit einer Verzögerung auf die
Ertragsanteile aus.
2
  Mit einem im Budgetausschuss am 6. November 2020 eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die
veranschlagten Ertragsanteile aufgrund des nunmehr um 1,5 Mrd. EUR niedriger erwarteten Bruttogesamtsteueraufkommen, für
die Länder um rd. 303 Mio. EUR und für die Gemeinden um rd. 178 Mio. EUR gesenkt werden.

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Weitere      Mindereinnahmen            für    Länder      und       Gemeinden        ergeben       sich     auch     bei
abgabenabhängigen Finanzzuweisungen und Zweckzuschüssen. Bei den Ländern betrifft
dies vor allem die aus der UG 24-Gesundheit entrichteten variablen Zweckzuschüsse des
Bundes       zur    Krankenanstaltenfinanzierung               und    den      in   der    UG 44-Finanzausgleich
veranschlagten         Gemeindeanteil          zur    Krankenanstaltenfinanzierung               (Abzug       von     den
Ertragsanteilen der Gemeinden), die im BVA-E 2021 gegenüber dem Erfolg 2019 um
insgesamt 115,4 Mio. EUR bzw. 12,7 % zurückgehen. Auf Gemeindeebene sind vor allem die
Finanzzuweisung des Bundes zur Finanzkraftstärkung und die Finanzzuweisungen in
Nahverkehrsangelegenheiten zu nennen, bei denen der Rückgang gegenüber dem Erfolg
2019 in Summe 20,5 Mio. EUR bzw. 9,0 % ausmachen soll.

Im Rahmen der COVID-19-Krisenbewältigung sind im BVA-E 2021 in der UG 24-Gesundheit
Mehrauszahlungen             iHv 150 Mio. EUR            für     Zahlungen          an     die      Länder       gemäß
COVID-19-Zweckzuschussgesetz vorgesehen.3 Darüber hinaus übernimmt der Bund Kosten
im Rahmen des Epidemiegesetzes, für die zunächst die Länder aufkommen (z. B. Testkosten).
Aus der UG 21-Soziales und Konsumentenschutz sollen außerdem 20 Mio. EUR an die
Länder für den Familienhärteausgleich und 50 Mio. EUR für eine weitere Sonderdotierung des
Pflegefonds ausgezahlt werden. Die Gemeinden werden vor allem durch das KIG 2020 mit
einem Gesamtvolumen iHv 1 Mrd. EUR unterstützt. Davon sind 600,6 Mio. EUR im BVA-E
2021 budgetiert.

Gemäß Budgetbericht 2021 erwartet das BMF für die Länder und Gemeinden ein
Maastricht-Defizit iHv 2,2 Mrd. EUR im Jahr 2020 und iHv 2,3 Mrd. EUR im Jahr 2021. Aus
Sicht des Budgetdienstes handelt es sich dabei insbesondere 2020 um eine optimistische
Einschätzung. Eine detaillierte Darstellung der gesamtstaatlichen Haushaltsentwicklung ist der
Budgetanalyse 2021 des Budgetdienstes4 zu entnehmen, in der auch ein Gesamtüberblick
über die COVID-19-Krisenbewältigungsmaßnahmen gegeben wird.

3
 Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz sieht derzeit vor, dass der Bund den Ländern die entstandenen Aufwendungen für
Schutzausrüstung und Barackenspitäler im Zeitraum März bis Mai 2020 und die Personalkosten für die 1450-Hotline im Zeitraum
März bis April 2020 ersetzt. Das Budgetbegleitgesetz 2021 sieht eine Verlängerung des Zeitraums jeweils bis Ende Dezember
und eine Ausweitung der ersetzbaren Kosten vor. Die Mehrauszahlungen des Bundes aufgrund der Verlängerung bzw.
Ausweitung werden mit 150 Mio. EUR beziffert und im BVA-E 2021 in dieser Höhe veranschlagt. Die Auszahlungen für die
bestehende Regelung dürften noch heuer erfolgen und laut Ressort ungefähr 135 Mio. EUR betragen.
4
   Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die
Finanzausgleich Ab-Überweisungen I (DB 16.01.02) um insgesamt rd. 493 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die
Auswirkungen des zweiten Lockdowns im November 2020 zu berücksichtigen. Auch die von der Abgabenentwicklung abhängigen
Aus- und Einzahlungen der UG 44-Finanzausgleich sollen entsprechend gesenkt werden.

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4        Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten
Der Strategiebericht 2021 bis 2024 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten
Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2021-2024
auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt:

          Umsetzung der Haushaltsrechtsreform bei den Ländern und Gemeinden durch die
           Voranschlags-       und       Rechnungsabschlussverordnung                2015      (VRV      2015)      und
           Unterstützung dieses Projekts durch die von den Finanzausgleichspartnern
           gemeinsam         erstellte     Plattform       für       öffentliches    Rechnungswesen              (2018
           Veröffentlichung eines Kontierungsleitfadens und 2020 eines online Buchhaltungs- und
           Bilanzierungshandbuchs)

          Zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise, fördert der Bund aus Mitteln
           des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds Investitionen der Gemeinden und Städte mit
           dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 mit insgesamt 1 Mrd. EUR (neben den
           konjunkturellen Impulse werden verstärkt klimarelevante Investitionsprojekte gefördert)

Gegenüber dem BFRG 2020-2023 hat sich der BFRG-E 2021-2024 unter anderem wegen der
Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wie folgt geändert:

Tabelle 2:        Vergleich BFRG-E 2021-2024 mit BFRG 2020-2023

 UG 44-Finanzausgleich                                                 2021         2022        2023         2024
                                                       in Mio. EUR
 BFRG 2020-2023                                                         1.326,0      1.366,6     1.406,2
 BFRG 2021-2024                                                         1.781,1      1.339,3     1.298,6      1.346,6
 Differenz zwischen BFRG 2021-2024 und BFRG 2020-2023                     455,1        -27,4      -107,6            -
     COVID-19-Maßnahmen                                                   600,6        100,5         0,4          0,4
        Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)                        600,0       100,0
        KIG 2020 Abwick lungsk osten BHAG                                   0,6         0,5            0,4          0,4

Quellen: BFRG 2020-2023, BFRG-E 2021-2024, Strategiebericht 2021 bis 2024

Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2020-2023 steigen die Auszahlungsobergrenzen
im BFRG-E 2021-2024 insbesondere im Jahr 2021 deutlich an. Dies ist vor allem auf aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds geleistete zusätzliche Auszahlungen für Zweckzu-
schüsse aus dem KIG 2020 iHv 600 Mio. EUR zurückzuführen (siehe Pkt. 5). Im Jahr 2022
sind weitere Zweckzuschüsse iHv 100 Mio. EUR vorgesehen. In den Jahren 2021 bis 2024
werden außerdem Abwicklungskosten von ca. 0,5 Mio. EUR pro Jahr erwartet. Abgesehen
vom KIG 2020 ist gegenüber dem vorangegangen BFRG 2020-2023 eine Reduktion der Aus-
zahlungsobergrenzen zu verzeichnen, weil mehrere in der UG 44-Finanzausgleich
veranschlagte Zahlungen vom Abgabenaufkommen abhängen (z. B. Katastrophenfonds,

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Gemeindeanteil zur Krankenanstaltenfinanzierung, Finanzzuweisungen des Bundes zur
Finanzkraftstärkung und in Nahverkehrsangelegenheiten) und durch die schlechte
Konjunkturentwicklung niedriger ausfallen.

Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum
BFRG-E 2021-2024 soll die Auszahlungsobergrenze der UG 44-Finanzausgleich im Jahr
2021 auf 1.768,5 Mio. EUR abgesenkt werden. In Folge des zweiten Lockdowns wird nunmehr
eine schlechtere Wirtschaftsentwicklung erwartet, die sich auch negativ auf                                        die
Abgabenentwicklung auswirkt. Die Regierungsvorlage wurde auf Basis der WIFO-Prognose
von Anfang Oktober 2020 erstellt, die von realen BIP-Wachstumsraten iHv -6,8 % (2020) und
4,4 % (2021) ausging. In seinem am 5. November 2020 veröffentlichten Prognoseupdate
erwartet das WIFO nunmehr reale BIP-Wachstumsraten iHv -7,7 % (2020) bzw. 2,8 % (2021).

5      Auswirkungen der COVID-19-Krise
Zur Bewältigung der COVID-19-Krise wurden folgende Maßnahmen im Finanzjahr 2020
implementiert bzw. im Finanzjahr 2021 veranschlagt.

Tabelle 3:      Auszahlungsseitige Maßnahmen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

                                                                   Einzahlung
 UG 44-Finanzausgleich                                                                Auszahlung            BVA-E
                                                                 COVID-19-Fonds
                                                                                                             2021
                                                   in Mio. EUR       Stand: 15. Oktober 2020
 Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)                                  500,0                   98,3      600,0
 KIG 2020 Abwicklungskosten BHAG                                                                                 0,6

Quellen: BMF, gesetzliche Grundlagen, Auskünfte aus den Ressorts, Medienstellungnahmen, BVA-E 2021

Im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) gewährt der Bund
Zweckzuschüsse an die Gemeinden und von ihnen beherrschte Rechtsträger im Ausmaß von
bis zu 1 Mrd. EUR. Die Anträge auf die Zweckzuschüsse, mit denen maximal 50 % der
Gesamtkosten des Investitionsprojekts übernommen werden, sind im Zeitraum 1. Juli 2020 bis
31. Dezember 2021 bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) einzureichen. Die
Auszahlung soll unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages erfolgen. Ein Nachweis über
die widmungsgemäße Verwendung ist nach Durchführung des Investitionsprojektes
spätestens bis 31. Jänner 2024 zu erbringen.

Die Bedeckung der Maßnahme erfolgt über den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Im
Jahr 2020 gingen           in   diesem      Zusammenhang           bereits Transferzahlungen                aus    der
UG 45-Bundesvermögen              iHv 500 Mio. EUR          in    der    UG 44-Finanzausgleich              ein.   Bis
15. Oktober wurden im Rahmen des KIG 2020 Auszahlungen iHv 98,3 Mio. EUR getätigt.

                                                                                                               10 / 24
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Für das Gesamtjahr 2020 erwartet das BMF Auszahlungen iHv 300 Mio. EUR. Im BVA-E 2021
werden die Auszahlungen aus dem Krisenbewältigungsfonds iHv 600,6 Mio. EUR (davon
0,6 Mio. EUR Abwicklungskosten) für das KIG 2020 direkt in der UG 44-Finanzausgleich
budgetiert, sodass zur Bedeckung keine Einzahlung aus der UG 45-Bundesvermögen
notwendig ist. Der BFRG-E 2021-2024 sieht für das Jahr 2022 weitere Auszahlungen für
Zweckzuschüsse iHv 100 Mio. EUR sowie in den Jahren 2022 bis 2024 Abwicklungskosten
von ca. 0,5 Mio. EUR pro Jahr vor (siehe Pkt. 4).

6        Bundesvoranschlag 2021

6.1      Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt

Für das Jahr 2021 weist der Budgetbericht folgende Veränderungen zum BVA 2020 auf,
welche sich unter anderem durch im Jahr 2020 nicht budgetierte Maßnahmen aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds begründen:

Tabelle 4:      Vergleich BVA-E 2021 mit BVA 2020

 UG 44                                                        Erfolg     BVA       BVA-E      Diff. BVA-E 2021 -
                                                in Mio. EUR    2019      2020       2021           BVA 2020
 Auszahlungen                                                  1.240,1   1.289,8    1.781,1      491,3    38,1%
 COVID-19-Krisenbewältigung
   Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020)                                         600,0      600,0         -
   KIG 2020 Abwicklungskosten BHAG                                                      0,6        0,6         -
 Auszahlungen ohne Sonderzuweisungen                           1.240,1   1.289,8    1.180,5     -109,3    -8,5%
 davon
   Katastrophenfonds                                             401,3     506,5     435,0       -71,5   -14,1%
 Einzahlungen                                                    666,3     690,3     603,6       -86,7    -12,6%
 davon
   Katastrophenfonds                                             410,0     506,5     435,0       -71,5   -14,1%

Quellen: Budgetbericht 2021, BVA-E 2021

Die im BVA-E 2021 budgetierten Auszahlungen steigen gegenüber dem BVA 2020 um
491,3 Mio. EUR an. Dieser Anstieg resultiert aus zusätzlichen Auszahlungen für das aus dem
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bedeckte KIG 2020 iHv 600,6 Mio. EUR (siehe Pkt. 5).
Zu einem gegenläufigen Effekt kommt es insbesondere durch um 71,5 Mio. EUR geringere
veranschlagte Auszahlungen aus dem Katastrophenfonds. Der Katastrophenfonds wird stets
ausgeglichen budgetiert, sodass die veranschlagten Auszahlungen den Ab-Überweisungen
aus der UG 16-Öffentliche Abgaben entsprechen, die durch die Auswirkungen der
COVID-19-Krise gedämpft werden. Dies ist auch ein wesentlicher Grund für die Reduktion der
im BVA-E 2021 budgetierten Einzahlungen um 86,7 Mio. EUR. Die Auswirkungen der
COVID-19-Krise wurden im BVA 2020 kaum berücksichtigt, sodass es im Erfolg 2020 bei den
im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Ein- und Auszahlungen

                                                                                                           11 / 24
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grundsätzlich zu einer Unterschreitung kommen würde. Diese wird jedoch durch die bereits
erfolgte Einzahlung aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds iHv 500 Mio. EUR und die
Auszahlungen im Rahmen des KIG 2020 kompensiert, sodass vor allem einzahlungsseitig
insgesamt jedenfalls eine Überschreitung des Voranschlagswert zu erwarten ist.

Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum
BFG-E 2021 sollen die für 2021 in der UG 44-Finanzausgleich veranschlagten Einzahlungen
um insgesamt rd. 11,6 Mio. EUR und die veranschlagten Auszahlungen um insgesamt
rd. 12,6 Mio. EUR nach unten angepasst werden, um die in Zusammenhang mit dem zweiten
Lockdown         erwartete         schlechtere         Wirtschaftsentwicklung            zu         berücksichtigen.         Die
Anpassungen verteilen sich dabei auf die von der Entwicklung der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer bestimmte Dotierung des Katastrophenfonds (-6,4 Mio. EUR), auf den von
der Umsatzsteuerentwicklung abhängigen Zweckzuschuss für den Gemeindebeitrag an der
Finanzierung der Krankenanstalten (-5,1 Mio. EUR) sowie auf die von den Abgaben mit
einheitlichem Schlüssel beeinflussten Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten
(-1,0 Mio. EUR, nur auszahlungsseitig).

6.2         Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene

Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und
Detailbudgets wie folgt:

Tabelle 5:       Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets

                                                                Finanzierungshaushalt
 UG 44                                                            Erfolg     BVA        BVA-E           Diff. BVA-E 2021 -
                                                  in Mio. EUR      2019      2020        2021         Erf 2019     BVA 2020
 44          Auszahlungen                                          1.240,1    1.289,8    1.781,1          43,6%       38,1%
 44.01       Transfers an Länder und Gemeinden                       838,8      783,3    1.346,1          60,5%       71,9%
 44.01.01    Finanzkraftstärkung der Gemeinden, variabel             139,5      143,9      123,5        -11,5%       -14,2%
             Finanzzuweisungen in
 44.01.02                                                             89,2       91,0       84,7         -5,0%          -6,9%
             Nahverkehrsangelegenheiten, variabel
 44.01.03    Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel                176,0      183,7      168,6         -4,2%          -8,3%
             Transfers an Länder und Gemeinden, nicht
 44.01.04                                                            412,9      342,6      947,3       129,4%         176,5%
             variabel
 44.01.05    Bedarfszuweisung an Länder (variabel)                   21,21      22,00      22,00          3,7%          0,0%
 44.02       Katastrophenfonds                                       401,3      506,5      435,0          8,4%        -14,1%
 44.02.01    Katastrophenfonds, variabel                             401,3      506,5      435,0          8,4%        -14,1%
 44.02.02    Katastrophenfonds, fix                                               0,0        0,0              -         0,0%
 44          Einzahlungen                                            666,3      690,3      603,6         -9,4%        -12,6%
 44.01       Transfers an Länder und Gemeinden                       256,2      183,8      168,6        -34,2%          -8,3%
 davon
    44.01.03 Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel                176,0      183,7      168,6         -4,2%          -8,3%
 44.02       Katastrophenfonds                                       410,0      506,5      435,0          6,1%         -14,1%
 davon
    44.02.01 Katastrophenfonds, variabel                             410,0      506,5       435,0         6,1%        -14,1%
                                   Nettofinanzierungssaldo          -573,8     -599,5    -1.177,5             -             -

Quellen: BRA 2019, BVA 2020, BVA-E 2021

                                                                                                                        12 / 24
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Die einzelnen Globalbudgets zeigen folgende Entwicklung:

GB 44.01-„Transfers an Länder und Gemeinden“

Das GB 44.01 umfasst fünf Detailbudgets, wobei die Ein- und Auszahlungen in vier der fünf
Detailbudgets variabel veranschlagt werden, weil die tatsächlichen Auszahlungen stark von
der Abgabenentwicklung beeinflusst werden. Die Auszahlungen in diesem Globalbudget
steigen aufgrund der zusätzlichen Auszahlungen für das KIG 2020 gegenüber dem BVA 2020
um 562,8 Mio. EUR auf 1.346,1 Mio. EUR.

Die wesentliche Gesetzesgrundlage für das DB 44.01.01-„Finanzkraftstärkung der
Gemeinden (variabel)“ ist der § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017). Dort ist
vorgesehen, dass der Bund den Gemeinden jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus
0,164 %      des    Nettoaufkommens           an    den     Abgaben       mit    einheitlichem      Schlüssel
(z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) des Vorjahres und zusätzlich 11,07 Mio. EUR zur
Verfügung stellt. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der
Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien um 6 Mio. EUR. Aufgrund der
schlechteren Abgabenentwicklung sinken die veranschlagten Auszahlungen gegenüber dem
BVA 2020 um 20,4 Mio. EUR bzw. 14,2 % auf 123,5 Mio. EUR.

DB 44.01.02-„Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten (variabel)“: Der Bund
gewährt den Gemeinden Finanzzuweisungen zur Förderung des Personenverkehrs
iHv 0,068 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel und
zusätzlich     einen     Fixbetrag      iHv 32,1 Mio. EUR.         Im     BVA-E 2021        wurden       diese
Finanzzuweisungen mit 84,7 Mio. EUR budgetiert (-6,9 % gegenüber dem BVA 2020).5

DB 44.01.03-„Zuschüsse für Krankenanstalten (variabel)“: Die Länder erhalten zur
Krankenanstaltenfinanzierung 0,642 % des Aufkommens der Umsatzsteuer (abzüglich der
Ausgaben des Bundes für Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs-
Beihilfengesetz) als Zweckzuschuss. Die Finanzierung dieses Zweckzuschusses erfolgt durch
einen Vorwegabzug von den Ertragsanteilen der Gemeinden und stellt somit den
Gemeindebeitrag an der Finanzierung der Krankenanstalten dar. Dieser Abgabenanteil wird
in der UG 44-Finanzausgleich als Einzahlung verbucht, die in selber Höhe als Auszahlung an
die Länder weitergegeben wird. In der UG 16-Öffentliche Abgaben wird der Abgabenanteil als

5
  Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021
veranschlagten Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 1,0 Mio. EUR herabgesetzt werden.

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Ab-Überweisung dargestellt. Im BVA-E 2021 reduziert sich dieser Zweckzuschuss gegenüber
dem BVA 2020 um 15,2 Mio. EUR bzw. 8,3 % auf 168,6 Mio. EUR.6

Das DB 44.01.04-„Transfers an Länder und Gemeinden (nicht variabel)“7 ist im
BVA-E 2021 durch die Auszahlungen aus dem KIG 2020 geprägt, die gegenüber dem
BVA 2020 zu einem Auszahlungsanstieg um 600,6 Mio. EUR (siehe Pkt. 5) führen.
Zusätzliche Auszahlungen iHv 4 Mio. EUR sind außerdem für Transfers an die Länder
veranschlagt. Diese Position betrifft unter anderem die im Abstimmungsgesetz 2020, das im
Rahmen des Budgetbegleitgesetze 2021 vorgelegt wurde, vorgesehenen Zahlungen an das
Land Kärnten aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung. Dieses
sieht im Zeitraum 2020 bis 2024 Zweckzuschüsse und Förderungen iHv insgesamt
4 Mio. EUR         vor.      In      der      Wirkungsorientierten           Folgenabschätzung            zum
Budgetbegleitgesetz 2021 wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Zahlungen auf die
Jahre 2020 bis 2024 ausgegangen (0,8 Mio. EUR pro Jahr). Die übrigen Auszahlungen des
Detailbudgets betreffen die nicht variablen Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen an die
Länder und Gemeinden. Zweckzuschüsse werden zur Bewältigung einer bestimmten Aufgabe
bzw. zur Erreichung eines gewissen Zieles gewährt, wobei für diese Zuschüsse regelmäßig
Verwendungsnachweise erbracht werden müssen. Bei Finanzzuweisungen handelt es sich
um Leistungen, die Länder und Gemeinden frei verwenden können. Die wesentlichen
Auszahlungspositionen sind dabei insbesondere:

       Der Bund leistet seit 2017 jährlich eine Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden
        zur Bedeckung von Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit,
        Pflege      und      Soziales      („Finanzzuweisung          nachhaltige       Haushaltsführung“)
        iHv 306 Mio. EUR. Dabei gehen 193,1 Mio. EUR an die Länder und 112,9 Mio. EUR
        an die Gemeinden, wobei 60 Mio. EUR pro Jahr in einen Strukturfonds für
        finanzschwache oder von Abwanderung betroffene Gemeinden fließen.

6
  Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021
veranschlagten Ein- und Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 5,1 Mio. EUR herabgesetzt werden.
7
  Einzahlungsseitig werden in diesem Detailbudget an den allgemeinen Bundeshaushalt abgeführte Überschüsse des
Katastrophenfonds verbucht (siehe Erläuterungen zum GB 44.02-„Katastrophenfonds“).

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           Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten
            Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind,
            Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,5 Mio. EUR jährlich, wenn die
            empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des
            Zweckzuschusses erbringen. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des
            laufenden        Betriebsabganges            oder        eines    darüber     hinaus       erforderlichen
            Investitionsaufwandes zu verwenden.

           Bereits seit 2017 leistete der Bund aus diesem Detailbudget Zahlungen an den
            Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen iHv 12,4 Mio. EUR, die dieser zu zwei
            Drittel (8,3 Mio. EUR) an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
            (§ 447f ASVG)           und    zu    einem        Drittel   (4,1 Mio. EUR)    an     den     Fonds      für
            Vorsorge(Gesunden)untersuchungen                     und    Gesundheitsförderung       (§ 447h ASVG)
            weitergab.         In     Folge        des        2018      beschlossenen         Sozialversicherungs-
            Organisationsgesetzes8 werden diese Beträge ab 2020 direkt an die beiden Fonds
            überwiesen.

           Der Bund leistet außerdem einen pauschalierten Polizeikostenersatz iHv 2,8 Mio. EUR
            an die Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs, da
            diese Städte auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen müssen, die in
            anderen Städten mit eigenem Statut von der Landespolizeidirektion erfüllt werden.

DB 44.01.05-„Bedarfszuweisungen                          an         Länder     (variabel)“:     Als      Teil      der
Glücksspielreform 2010 gewährt der Bund den vormaligen „Erlaubnisländern“ Kärnten,
Niederösterreich,            Steiermark         und    Wien         unter    bestimmten    Voraussetzung          eine
Bedarfszuweisung, wenn ihre Einnahmen aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und
Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (VLT-Abgabe) unter ihren jeweiligen Garantiebeträgen liegen
(siehe § 26 FAG 2017). Im BVA-E 2021 sind aus dieser Position, wie bereits im BVA 2020,
Auszahlungen iHv 22,0 Mio. EUR veranschlagt.

8
    Sozialversicherungs-Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018

                                                                                                                15 / 24
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GB 44.02-„Katastrophenfonds“

Im GB 44.02-„Katastrophenfonds“, das stets ausgeglichen9 veranschlagt wird, ist im
BVA-E 2021 ein Rückgang der Ein- und Auszahlungen gegenüber dem BVA 2020 um
71,5 Mio. EUR         auf    435,0 Mio. EUR          budgetiert.10       Das     Globalbudget         umfasst       zwei
Detailbudgets. Die wesentlichen Entwicklungen auf Detailbudgetebene stellen sich wie folgt
dar:

Die wesentlichen laufenden Ein- und Auszahlungen des Katastrophenfonds werden im
DB 44.02.01-„Katastrophenfonds (variabel)“ erfasst. Der Katastrophenfonds wurde als
Verwaltungsfonds in erster Linie für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur
Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden
sowie zur Erhebung der Wassergüte eingerichtet.

Die Dotierung des Katastrophenfonds ist im FAG 2017 § 10 (2) geregelt. Demnach wird der
Katastrophenfonds durch Abgabenanteile iHv 1,07 % am Aufkommen an Einkommensteuer
(inkl. Kapitalertragsteuer auf Zinsen) und Körperschaftsteuer aufgebracht. Obwohl es sich bei
diesen Abgaben um gemeinschaftliche Bundesabgaben handelt, wird nur der Bund mit der
Bereitstellung der Mittel des Fonds belastet (die Anteile werden von den Ertragsanteilen des
Bundes abgezogen). Zusätzlich wird der Katastrophenfonds mit 10 Mio. EUR jährlich von den
Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer dotiert (wovon 5 Mio. EUR jährlich
durch eine Kürzung ihrer Ertragsanteile von den Ländern getragen werden). Dieser Teil der
Einzahlungen ist für die Beseitigung von Schäden an „Landesstraßen B“ zweckgebunden.

9
  Der Unterschied zwischen den im Erfolg 2019 ausgewiesenen Ein- und Auszahlungen im DB 44.02.01-„Katastrophenfonds
(variabel)“ iHv 8,7 Mio. EUR entspricht dem nicht ausbezahlten Teil der Dotierung der Landesstraßen B. Der übrige Teil der
Dotierung des Katastrophenfonds wird im Vollzug nur im Ausmaß der tatsächlich getätigten Auszahlungen als Einzahlung im
GB 44.02-„Katastrophenfonds“ verbucht. Überschüsse des Katastrophenfonds, die nicht der mit 30 Mio. EUR beschränkten
Rücklage zugeführt werden, werden als Einzahlungen in den allgemeinen Bundeshaushalt im DB 44.01.04-„Transfers an Länder
und Gemeinden, nicht variabel“ verbucht.
10
  Mit einem im Budgetausschuss am 6. November eingebrachten Abänderungsantrag zum BFG-E 2021 sollen die für 2021
veranschlagten Ein- und Auszahlungen in diesem Detailbudget um rd. 6,4 Mio. EUR herabgesetzt werden.

                                                                                                                 16 / 24
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Die Einzahlungen in den Katastrophenfonds werden demnach stark vom Aufkommen der
Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer bestimmt und der mit der COVID-19-Krise
verbundene Einbruch der Einnahmenentwicklung führt zum budgetierten Rückgang der
Einzahlungen gegenüber dem BVA 2020. Dieser wurde weitgehend ohne Berücksichtigung
der COVID-19-Krise erstellt, sodass es im Jahr 2020 zu einer deutlichen Verfehlung der
budgetierten Einzahlungen in den Katastrophenfonds kommen wird.11

Die Verwendung der Katastrophenfondsmittel wird im § 3 des Katastrophenfondsgesetzes
1996 geregelt. Vom Budget des Katastrophenfonds entfallen demnach grundsätzlich 73,3 %
auf vorbeugende Maßnahmen, 17,8 % auf Abgeltungen von Schäden und 8,9 % auf
Zweckzuschüsse an die Länder zur Finanzierung von Feuerwehren. Die Zahlungen für
Vorbeugungsmaßnahmen gehen vor allem an das BMLRT und das BMK, die daraus
Investitionsmaßnahmen                im       Hochwasser-            und        Lawinenschutz            finanzieren
(UG 42-Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, UG 41-Mobilität). Der BVA-E 2021 sieht
Zahlungen iHv 182,3 Mio. EUR an das BMLRT sowie Zahlungen iHv 54,1 Mio. EUR an das
BMK       vor.      Weitere       im      BVA-E 2021          budgetierte        Zahlungen          betreffen       die
Hagelversicherungsprämien (45,0 Mio. EUR) sowie die Abgeltung von Schäden bei Privaten
(17,9 Mio. EUR), Ländern (14,1 Mio. EUR) und Gemeinden (38,6 Mio. EUR). Für die
Finanzierung von Feuerwehren sind Zahlungen an die Länder iHv 37,8 Mio. EUR vorgesehen.

Für das DB 44.02.02-„Katastrophenfonds (fix)“ werden keine Auszahlungen veranschlagt,
da es nur im Bedarfsfall dotiert wird. Wenn die laufende Dotierung und die Rücklagen des
Katastrophenfonds für die Abgeltung von Schäden nicht ausreichen, kann die Dotierung durch
Beschluss der Bundesregierung erhöht, aber maximal verdoppelt werden.

11
  Das Aufkommen aus der Körperschaftsteuer und der Veranlagten Einkommensteuer wird 2020 aufgrund der konjunkturellen
Entwicklungen und der zahlreichen genehmigten Anträge zur Vorauszahlungsherabsetzung stark einbrechen und den BVA 2020
weit verfehlen. Auch bei der Lohnsteuer wird der Voranschlag unterschritten werden, durch die starke Inanspruchnahme der
Kurzarbeit wird der konjunkturelle Effekt aber abgeschwächt, weil die Kurzarbeitsunterstützung lohnsteuerpflichtig ist.

                                                                                                                17 / 24
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6.3      Rücklagen

Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2019 sowie im BVA 2020
und BVA-E 2021 allenfalls bereits budgetierte Rücklagenentnahmen aus. Im Jahr 2020
wurden bereits Rücklagen entnommen. Nach Entnahme der Rücklagenverwendungen
verbleibt ein fiktiver Rücklagenrest. Der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2020 steht
erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2021 endgültig fest, da
auch die Rücklagenzuführungen zu diesem Zeitpunkt feststehen.

Tabelle 6:      Rücklagengebarung

 UG 44                                                       Veränderung                  Budget. RL-                 Anteil
                                                 Stand                         Stand                    Rücklagen
                                                              31.12.2019 -                Verwendung                RL-Rest am
                                               31.12.2019                    30.09.2020                   -rest
                                 in Mio. EUR                   30.09.2020                  BVA-E 2021               BVA-E 2021
 Detailbudgetrücklagen                                17,9              -0,2         17,7             -
 Variable Auszahlungsrücklagen                         1,7                 -          1,7             -
 Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen                 113,2                 -        113,2             -
                               Gesamtsumme           132,9              -0,2        132,7             -       132,7      7,4%

Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung
gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür
zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet
werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten.

Quellen: BRA 2019, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2020, BVA 2020, BVA-E 2021

Die UG 44-Finanzausgleich verfügte Ende 2019 über Rücklagen iHv 132,9 Mio. EUR, wovon
113,2 Mio. EUR,          auf    zweckgebundene                  Einzahlungsrücklagen              entfielen,      die     den
Katastrophenfonds betrafen. Im Jahr 2020 wurden bisher 0,2 Mio. EUR aus Rücklagen
entnommen, um Auszahlungen an die BHAG für Abwicklungskosten aus dem KIG 2017 zu
bedecken. Per 30. September 2020 führt dies zu einem Rücklagenstand iHv 132,7 Mio. EUR.
Im BVA-E 2021 sind keine Rücklagenentnahmen veranschlagt.

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7        Wirkungsorientierung

7.1       Überblick

Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der
Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von
jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter
Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um
den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern hat der
Budgetdienst daher mehrere auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten
erstellt:

     Landkarte               Inhalt
     Wirkungsziel-           Wirkungsziele         aller   Untergliederungen           des    BVA-E 2021          inkl.
     Landkarte               Vergleich zum Vorjahr
     Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen
     Landkarte               des BVA-E 2021 aus dem Gleichstellungsbereich
     SDG-Landkarte12         Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung
                             der SDGs13
     COVID-19-               COVID-19-Einfluss auf die Wirkungsziele sowie auf die Maßnahmen
     Einfluss-Landkarte      mit COVID-19-Bezug

Das BMF hat im BVA-E 2021 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt 3 Wirkungsziele
festgelegt. Gegenüber dem BVA 2020 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung
neu in die Wirkungsziele integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung
kommunaler Investitionen geschaffen. Damit wird auch das KIG 2020, das die finanziell
bedeutendste Einzelmaßnahme im BVA-E 2021 der UG 44-Finanzausgleich darstellt, in die
Wirkungsinformationen integriert.

12
  Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für
nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung
mehrfach als Zielsetzung angeführt.
13
  Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung erstmals den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat
aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich die Indikatoren aus dem
Länderbericht 2020 gegenübergestellt hat.

                                                                                                                19 / 24
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7.2    Einzelfeststellungen

Wirkungsziel 1, das auch dem Wirkungsziel 1 der UG 15-Finanzverwaltung entspricht, wurde
die Formulierung dahingehend angepasst, dass nunmehr auch die Bewältigung der
COVID-19-Krise als Zielsetzung aufgenommen wurde. Dieses Ziel sieht eine Sicherstellung
der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen vor, um budgetäre Spielräume für
die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen. Im BVA 2020 wurden diese
Herausforderungen mit Globalisierung, Klimaschutz und Digitalisierung noch konkret benannt.
Die Zielwerte bei den Kennzahlen zur Entwicklung des strukturellen Budgetsaldos und der
Staatsschuldenquote wurden an die aktuelle Budgetplanung angepasst. Obwohl die
angeführten Kennzahlen (gesamtstaatliches strukturelles Defizit, struktureller Saldo Bund und
Sozialversicherung, Staatsschuldenquote) auch erheblich von externen Effekten beeinflusst
werden, adressieren sie wesentliche Kernbereiche im politischen (auch internationalen)
Kontext und können damit als Grundlage für die politische Debatte dienen. Eine Anpassung
bzw. Ergänzung der dem Wirkungsziel zugeordneten Maßnahmen im Hinblick auf den neu
aufgenommenen Aspekt der Krisenbewältigung wurde nicht vorgenommen.

Wirkungsziel 2 betrifft die „Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und
einheitlichen   Darstellung    der   finanziellen   Lage   (Liquiditäts-,   Ressourcen-     und
Vermögenssicht)       aller     Gebietskörperschaften      nach       dem      Vorbild       der
Bundeshaushaltsrechtsreform“. Bei diesem Wirkungsziel wurde die vorangegangene
Kennzahl zum „Anteil der zwischen Bund, Länder und Gemeinden inhaltlich harmonisierten
Kontenbeschreibungen gemäß Kontenplan der Länder und Gemeinden nach VRV 2015“, die
bereits 2018 vollständig erfüllt war, durch eine neue Kennzahl ersetzt. Diese soll den
Aktualisierungsstand der zur Unterstützung bei der Umsetzung der Voranschlags- und
Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) eingerichteten online Plattform für
öffentliches Rechnungswesen abbilden, wobei der Zielwert 100 % beträgt. Eine laufende
Aktualisierung der Plattform stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für deren praktischen
Nutzen dar.

                                                                                          20 / 24
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Mit dem im BVA-E 2021 neu hinzugekommenen Wirkungsziel 3 („Unterstützung kommunaler
Investitionsprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den Regionen und für den
Wiederaufbau aus der Krise hinaus“) wird Bezug zum im Rahmen der Bewältigung der
COVID-19-Krise und zur Konjunkturbelebung beschlossenen KIG 2020 genommen. Die
zugeordnete Kennzahl stellt auf das im Rahmen des KIG 2020 geförderte Investitionsvolumen
ab. Dabei wurden die Zielwerte für die Jahre 2020 bis 2022 entsprechend der maximalen
Förderquote    von   50 %    jeweils   in   doppelter    Höhe   zum   vom   BMF   erwarteten
Auszahlungsvolumen festgelegt. Als zusätzliche Kennzahl würde sich beispielsweise das in
den Erläuterungen zum Initiativantrag explizit genannte Ziel, mit mindestens 20 % der Mittel
ökologische Maßnahmen zu fördern, anbieten.

                                                                                      21 / 24
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Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung
Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den
Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2017 bis 2019 auch die diesbezüglichen
Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit
über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung)
angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und
wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist.

Wirkungsziel 1:

Bewältigung der COVID-Krise und mittelfristige Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit
der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitätspaktes und der EU-Kriterien, um
budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen.

Maßnahmen

       Koordinierung der Haushaltspolitik mit Ländern und Gemeinden auf Grundlage des
        Stabilitätspakts, insbesondere im Österreichischen Koordinationskomitee (ÖKK)
       Mitwirkung     des    Bundesministeriums                                   für        Finanzen             (BMF)            an
        (Verwaltungs-)Reformvorhaben
       Durch    den    Katastrophenfonds werden    Vorbeugungsmaßnahmen    gegen
        Naturkatastrophen sowie Hilfen an von Naturkatastrophen geschädigte private
        Personen und Unternehmen sowie Gebietskörperschaften finanziert.

Indikatoren

Kennzahl 44.1.1         Gesamtstaatliches strukturelles Defizit
                        Europäische Kommission und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010).
                        Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die
 Berechnungsmethode
                        volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo wird entsprechend der Vorgaben des
                        Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU berechnet.
        Datenquelle     Bundesministerium für Finanzen, Statistik Austria, WIFO
  Messgrößenangabe      % des BIP
                                2017               2018                2019               2020               2021             2022
          Zielzustand                  -0,51              -0,54               -0,46               -6,5              -5,3           -2,8
           Istzustand                   -1,1               -0,9                -0,7
       Zielerreichung    unter Zielzustand unter Zielzustand unter Zielzustand
                        Stand der Kennzahlen:
                        2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020
                        2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-
                        Pandemie wurde auch für das Jahr 2020 ein aktualisierter Zielzustand aufgenommen. Der Zielzustand
                        2020 gemäß BFG 2020 lautete ursprünglich -1,2% des BIP. Outputlücke gem. WIFO Konjunkturprognose
                        Oktober 2020.
                        Die Ergebnisse der Berechnung des strukturellen Saldos sind aufgrund des massiven BIP-Rückgangs
                        2020 derzeit nur bedingt aussagekräftig.

                                                                                                                              22 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich

Kennzahl 44.1.2         Staatsschuldenquote
                        Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf
 Berechnungsmethode     makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
                        in der EU.
        Datenquelle     Bundesministerium für Finanzen; Statistik Austria bis 2016
  Messgrößenangabe      % des BIP
                               2017                2018                2019              2020             2021             2022
          Zielzustand                  80,9                74,5                70,9               84              84,8              85
           Istzustand                  78,5                  74                70,5
       Zielerreichung     über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                        Stand der Kennzahlen:
                        2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020
                        2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Covid-19-
                        Pandemie wurde auch für das Jahr 2020 ein aktualisierter Zielzustand aufgenommen. Der Zielzustand
                        2020 gemäß BFG 2020 lautete ursprünglich 68,2% des BIP.

Kennzahl 44.1.3       Gesamtstaatliches Maastricht-Defizit
Berechnungsmethode    Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)
          Datenquelle Statistik Austria, Notifikation September 2019
  Messgrößenangabe    % des BIP
                              2017                  2018             2019          2020                     2021                2022
          Zielzustand        maximal -3,0                 -0,41                 0               -9,5                -6,3               -3,5
           Istzustand                 -0,8                  0,2               0,7
       Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand
                      Stand der Kennzahlen:
                      2017 bis 2019: Statistik Austria September Notifikation 2020
                      2020 bis 2022: aktuelle BMF-Einschätzung

Wirkungsziel 2:

Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der
finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften
nach dem Vorbild der Bundeshaushaltsrechtsreform.

Maßnahme

       Unterstützung von Ländern und Gemeinden bei der Umsetzung der Voranschlags- und
        Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015)

Indikator

Kennzahl 44.2.1       Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen
Berechnungsmethode    Bundesministerium für Finanzen
          Datenquelle Fortschritts-Bericht des BMF
  Messgrößenangabe    %
                              2017                  2018              2019               2020               2021                 2022
          Zielzustand           -                     -                 -                         100                 100                100
           Istzustand nicht verfügbar       nicht verfügbar   nicht verfügbar
       Zielerreichung           -                     -                 -
                      Länder und Gemeinden haben ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse seit 2020 gemäß der Voranschlags- und
                      Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu erstellen. Nunmehr können dank der 3-Komponenten-Rechnung
                      (doppelte Buchführung) vergleichbare Angaben über Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzen geliefert werden.
                      Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung bei der Umsetzung der VRV 2015 eine online Plattform -
                      Plattform für öffentliches Rechnungswesen - errichtet, auf der sich seit August 2020 der online Kontierungsleitfaden
                      (online KLF) und das online Buchhaltungs- und Bilanzierungs-handbuch (oBHBH) befinden. Sowohl der online KLF als
                      auch das oBHBH wurden in gebietskörperschaftsübergreifender Zusammenarbeit erarbeitet.
                      In den online-KLF und das oBHBH werden die vom VR-Komitee beschlossenen Empfehlungen eingearbeitet, wodurch
                      die Plattform für öffentliches Rechnungswesen immer am letzten Stand gehalten wird. Die Kennzahl gibt den
                      Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen wieder.

Wirkungsziel 3:

Unterstützung kommunaler Investitionsprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den
Regionen und für den Wiederaufbau aus der Krise hinaus

                                                                                                                                   23 / 24
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich

Maßnahme

       Nach Prüfung des Antrags der Gemeinde durch die Abwicklungsstelle
        (Buchhaltungsagentur des Bundes) und das Bundesministerium für Finanzen, wird der
        kommunale Zweckzuschuss durch das Bundesministerium für Finanzen freigegeben
        und durch die Buchhaltungsagentur des Bundes an die antragstellende Gemeinde
        überwiesen.

Indikator

Kennzahl 44.3.1       Summe des jährlichen - durch den Bund unterstützen - Investitionsvolumens auf der Grundlage des
Berechnungsmethode    Bundesministerium für Finanzen
          Datenquelle Statistik der Buchhaltungsagentur, Bericht über die Abwicklung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020)
  Messgrößenangabe    Mio. EUR
                              2017                 2018               2019              2020                2021             2022
          Zielzustand           -                    -                  -                        600               1.200            200
           Istzustand nicht verfügbar      nicht verfügbar    nicht verfügbar
       Zielerreichung           -                    -                  -
                      - Ziel des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) ist es, dass Investitionsprogramme in den
                      Gemeinden im Sinne der Regionalität mit einem Zweckzuschuss des Bundes in der Höhe von 1 Mrd. €
                      unterstützt werden.
                      - Es wird angestrebt, durch die kommunalen Investitionszuschüsse des Bundes ein Investitionsvolumen
                      in den Gemeinden im Jahr 2020 in der Höhe von 0,6 Mrd. €, im Jahr 2021 von 1,2 Mrd. € und im Jahr
                      2022 von 0,2 Mrd. € zu erreichen. Hinsichtlich des angestrebten Investitionsvolumens ist zu beachten,
                      dass der Zweckzuschuss pro Investitionsprojekt maximal 50 % der Gesamtkosten beträgt.
                      - Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum 1. Juni 2020 bis
                      31. Dezember 2021 begonnen wird oder zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung
                      aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.
                      - Die Aufteilung auf die einzelne Gemeinde erfolgt wie beim Vorgängermodell, dem Kommunalinvestitionsgesetz
                      2017, somit nach einem Mischschlüssel aus Einwohnerzahl und abgestuftem Bevölkerungsschlüssel,
                      sodass alle Gemeinden von diesem Zuschuss profitieren können.
                      - Die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses ist bis spätestens 31. Jänner 2024 nachzuweisen.

                                                                                                                              24 / 24
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