Vereinbarung über die Festsetzung neuer Richtgrößen für das Jahr 2020
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Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 Vereinbarung über die Festsetzung neuer Richtgrößen für das Jahr 2020 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, die jährlichen Verhandlungen über das Ausgabenvolumen sowie der Richtgrößenvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Saarland und den Krankenkassen sind für das Kalenderjahr 2020 abgeschlossen. Mit diesem Sonderrundschreiben wollen wir Sie über die Ergebnisse und die entsprechenden Steuerungsinstrumente informieren. Je nach Fachrichtung sind die Richtgrößenwerte unterschiedlich hoch und orientieren sich am Verordnungsdurchschnitt der einzelnen Fachgruppen. Als Konsequenz zum G-BA-Beschluss zur Bedarfsplanung (in Kraft getreten am 16.01.2019) findet ab 2020 auch bei der Richtgrößenberechnung eine Zusammenlegung der Arztgruppen Chirurgen und Orthopäden statt. Die einzelnen Richtgrößenwerte wurden angepasst und zu einer gemeinsamen Richtgröße zusammengefasst. Für manche Fachgruppen wurden keine Richtgrößen vereinbart, weil diese entweder zu inhomogen sind oder große Unterschiede hinsichtlich der Patientenstruktur beziehungsweise der Tätigkeit vorliegen. Für das Jahr 2020 sind mit Vereinbarung vom Februar neue Richtgrößen festgelegt worden. Da eine rückwirkende Änderung rechtswidrig ist, wurde eine „Günstigkeitsklausel“ mit aufgenommen. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung die jeweils für Sie höheren Richtgrößen maßgebend sind. Waren die „alten“ Richtgrößen aus 2019 günstiger, gelten diese auch in dem ersten Quartal 2020. Sind hingegen die neuen Richtgrößen des Jahres 2020 höher, sind diese Grundlage zur Ermittlung des Richtgrößenvolumens. Diese Regelung wird automatisch ohne Ihr Zutun umgesetzt. In der Anlage sind nur die neuen Richtgrößen für dieses Jahr ausgewiesen. Die Richtgrößen (RG) gelten für die Sparte Arznei- und Verbandmittel ohne Sprechstundenbedarf sowie als gesonderte Werte für Heilmittel. Ihr Richtgrößenvolumen können Sie sich durch Multiplikation der Fallzahl (FZ) der vereinbarten Altersgruppen pro Quartal mit der dafür jeweils vereinbarten Richtgröße und Addition der Summen je Quartal errechnen: Richtgrößenwert multipliziert Anzahl Patienten Produkt Altersgruppen RG 0-15 Jahre X FZ 0-15 Jahre Betrag RG 16-49 Jahre X FZ 16-49 Jahre Betrag RG 50-64 Jahre X FZ 50-64 Jahre Betrag RG ab 65 Jahre X FZ ab 65 Jahre Betrag Richtgrößenvolumen Summe Das so ermittelte Richtgrößenvolumen stellt das Ihnen zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen für Arznei- und Verbandmittel dar und dient damit der Orientierung und Kontrolle der Arzneimittelausgaben der Praxis. 1
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 I. Arznei- und Verbandmittel: Leitsubstanzen Auch im Jahr 2020 können Sie sich bei Einhaltung der vereinbarten Leitsubstanzquoten zusätzliche Praxisbesonderheiten sichern. Die Arzneimittelgruppen aus 2019 wurden fast alle beibehalten - gegenüber dem Vorjahr haben sich folgende Änderungen ergeben: 1. Anpassung der Zielquoten: Regional hat man sich aktuell auf 24 Arzneimittelqruppen mit ausgewählten Leitsubstanzen verständigt, die in den nachfolgenden Tabellen dargestellt sind. Die vorhandenen Zielwerte wurden den aktuellen Verordnungsquoten angepasst. Hierbei kann es sich um Mindest- beziehungsweise um Höchstquoten handeln. Innerhalb der Quoten sollen Verordnungen von Generika und Biosimilars gefördert werden. 2. HMG-CoA-Reduktasehemmer Neben den vereinbarten Wirkstoffen Simvastatin, Pravastatin und Atorvastatin ist regional zusätzlich noch Rosuvastatin als Leitsubstanz aufgenommen worden. 3. Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH Zum vereinbarten Wirkstoff Tamsulosin ist Alfuzosin als weitere Leitsubstanz aufgenommen worden. Die Aufnahme zusätzlicher Wirkstoffe als Leitsubstanzen trägt zur besseren Auswahl und Zielerreichung bei. 4. Orale BtM-pflichtige Opioide Zur Berechnung der Höchstquote entfällt die Wirkstoffkombination Oxycodon/Naloxon, so dass nur noch Tapentadol-Verordnungen berücksichtigt werden. Zur Erreichung des Zieles sollten vorrangig orale Opioide in generischer Form bevorzugt werden, wie sie auch mittlerweile in der Wirkstoffkombination Oxycodon/Naloxon existiert. Der kostenintensive Einsatz von Tapentadol sollte hingegen kritisch hinterfragt werden. 5. Neuaufnahme Biosimilar-Quoten Adalimumab und Pegfilgrastim Biosimilars nehmen an therapeutischer und wirtschaftlicher Bedeutung zu. Aus Sicht der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sind „Biosimilars bezüglich der therapeutischen Wirksamkeit, der Verträglichkeit und der Sicherheit in allen zugelassenen Indikationen dem jeweiligen Referenzarzneimittel gleichwertig und können wie dieses eingesetzt werden.“ (Leitfaden der AkdÄ zu Biosimilars) 6. Austausch: Die bisherige Enoxaparin-Quote mit Zielanteil der biosimilaren Arzneimitteln an der gesamten Gruppe des Wirkstoffs Enoxaparin entfällt, stattdessen wird der Anteil von Enoxaparin-haltigen Arzneimitteln an der gesamten Gruppe der niedermolekularen Heparinen betrachtet. 2
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 a) Die Vertragspartner vereinbaren für verordnungsstarke Anwendungsgebiete folgende Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen: Es handelt sich hierbei um Mindestquoten, das heißt: innerhalb der aufgeführten Arzneimittelgruppen sollen hauptsächlich Präparate der Leitsubtanzen mit einem Mindestanteil des dargestellten Zielwertes verordnet werden. KVS Ziel- KVS IST* - Arzneimittelgruppen Leitsubstanz Wert Anteil mindestens Simvastatin, Pravastatin, 1 HMG-CoA-Reduktasehemmer Atorvastatin und Rosuvastatin 98,9% 98,9% 2 Selektive Betablocker Bisoprolol u. Metoprolol 89,3% 89,3% Alpha-Rezeptorenblocker zur 3 Behandlung der BPH Tamsulosin und Alfuzosin 97,7 97,7% Selektive Serotonin- 4 Rückaufnahme-Inhibitoren Citalopram und Sertralin 53,2% 61,8% Bisphosphonate zur Behandlung 5 der Osteoporose Alendronsäure, Risedronsäure 81,1% 83,0% ACE-Hemmer, Sartane und 6 Aliskiren Enalapril, Lisinopril, Ramipril 62,3% 62,3% ACE-Hemmer, Sartane und Aliskiren in Kombination mit Enalapril, Lisinopril, Ramipril Diuretika bzw. Calcium- jeweils mit Diuretikum/HCT 7 Antagonisten bzw. Amlodipin und Nitrendipin 34,2% 40,0% 8 Calciumantagonisten Amlodipin, Nitrendipin 72,1% 77,4% Nichtselektive Monoamin- 9 Rückaufnahmehemmer Amitriptylin, Doxepin 54,9% 54,9% b) Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: Innerhalb der aufgeführten Arzneimittelgruppen soll der Anteil von Verordnungen der Quoten-Präparate nicht über dem dargestellten Zielwert liegen. KVS Ziel- KVS IST* - Arzneimittelgruppen Quote Wert Anteil höchstens HMG-CoA-Reduktasehemmer Anteil ezetimibhaltiger 1 plus ezetimibhaltige Arzneimittel einschl. 7,8% 5,6% Arzneimittel Kombinationen Orale und transdermale Anteil transdermaler 2 30,8% 30,8% Opioide Darreichungsformen 3 Orale BtM-pflichtige Opioide Anteil Tapentadol 13,0% 13,0% 3
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 c) Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel: Innerhalb der aufgeführten Arzneimittelgruppen soll der Anteil von Verordnungen der Quoten-Präparate mindestens dem dargestellten Zielwert entsprechen. KVS Ziel- KVS IST* - Arzneimittelgruppen Quote Wert Anteil mindestens Erythropoese- 1 “biosimilare“ Erythropoietine 37,6% 57,0% stimulierende Wirkstoffe 2 Infliximab „biosimilares“ Infliximab 51,1% 60,0% 3 Etanercept „biosimilares“ Etanercept 50,9% 58,9% Prostaglandin-Analoga inkl. generikafähige Prostaglandin- 4 Kombinationen mit Timolol Analoga inkl. Kombinationen 80,5% 83,1% in der Glaukomtherapie mit Timolol 5 Rituximab „biosimilares“ Rituximab 58,5% 75,4% 6 Trastuzumab „biosimilares“ Trastuzumab 33,3% 61,8% 7 Filgastrim „biosimilares“ Filgastrim 78,7% 81,6% generikafähiges Imatinib (unter Berücksichtigung der 9 Imatinib 61,7% 62,0% zugelassenen Anwendungsgebiete) 9 Adalimumab „biosimilares“ Adalimumab 25,5% 75,0% 10 Pegfilgrastim „biosimilares“ Pegfilgrastim 4,6% 31,0% 11 Metylphenidat/Atomoxetin Methylphenidat 96,7% 96,7% 12 Niedermolekulare Heparine Enoxaparin 71,6% 71,6% *Ist-Anteil = tatsächliche Anteile der Leitsubstanzen und Verordnungsquoten aus Daten der GKV-Schnellinformationen (GAmSi) für das 1. Halbjahr 2019 Den Leitsubstanzquoten fällt eine immer stärker werdende Bedeutung zu. Wenn die Leitsubstanzquoten erreicht werden, wird dies in der Richtgrößenprüfung als Hinweis für eine wirtschaftliche Verordnung angesehen. Bei Einhaltung der Zielanteile bei der Mehrzahl der von Ihnen angewandten Arzneimittelgruppen werden sodann die Kosten der gesamten Gruppe –also nicht nur der Leitsubstanz- von Ihren Bruttoverordnungskosten in Abzug gebracht! Sie können demnach eine deutlich erhöhte Sicherheit vor einer Richtgrößenprüfung erhalten, wenn Sie die Leitsubstanzquoten erreichen. Aufgrund der enthaltenen umsatzstarken Gruppen dürfte die Mehrheit der Praxen bei Einhaltung der Zielwerte keine Probleme mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung haben. Ob Sie Ihre Zielquoten erreichen, können Sie den GAmSi-Frühinformation entnehmen. Eine Informationsstatistik diesbezüglicher Daten über Ihr Verordnungsverhalten ist den Quartalsberichten immer beigefügt. 4
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 II. Heilmittel: Verordnungen mit langfristigem Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V, wie sie in der Heilmittelrichtlinie Anlage 2 gelistet sind, unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. III. Praxisbesonderheiten: Heilmittel: Als Praxisbesonderheiten der Heilmittel gilt die Indikationsliste der zwischen GKV- Spitzenverband und der KBV vereinbarten „Besondere Verordnungsbedarfe“. Welche Indikationen einen besonderen Verordnungsbedarf oder einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, fasst die KBV in einer Diagnoseliste zusammen. Alle bundesweit geltenden Diagnosen sind hierbei enthalten, die im Zusammenhang mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf begründen. Diese Liste finden Sie unter: Beratung/Verordnung/Projekte►Heilmittel► Praxisbesonderheiten/Verfahren zum langfristigen Heilmittelbedarf (hier: PB) Arzneimittel: Bestimmte anzuerkennende Wirkstoffe und Therapien sind zwischen KVS und Krankenkassen als zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten für Arzneimittel vereinbart. Eine Aufstellung finden Sie in Anlage 6 der saarländischen Prüfvereinbarung. Bei der Berechnung der Richtgrößen fanden diese Praxisbesonderheiten bereits anteilig je Altersstufen-Richtgrößenwert ihre Berücksichtigung. Automatisch erfolgt auch die Herausrechnung hierfür anfallende Kosten entsprechender Arzneimittel aus dem Verordnungsvolumen. Die vollständige Prüfvereinbarung mit der Liste der Praxisbesonderheiten für Arzneimittel (Anlage 6) finden Sie unter www.kvsaarland.de Praxis Recht KVS Rechtsquellen Prüfvereinbarung (hier: PV) Die in der Prüfvereinbarung aufgeführte Praxisbesonderheiten sowohl für Arznei- als auch für Heilmittel finden automatisch Berücksichtigung. Eine Auswertung und Meldung der definierten Praxisbesonderheiten durch den einzelnen Vertragsarzt ist nicht notwendig! Bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens werden die vereinbarten Praxisbesonderheiten im Rahmen einer Vorabprüfung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung (bevor ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird) durch die Prüfungsstelle maschinell ermittelt, gewertet und von den Verordnungskosten der Praxis abgezogen. Darüber hinaus wird automatisch die Erfüllung der Leitsubstanzen überprüft und gegebenenfalls berücksichtigt, so dass sich bereits eventuelle Überschreitungen reduzieren und die meisten Prüfverfahren abgewendet werden können. Sollte 5
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 trotz Berücksichtigung weiterhin eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens vorliegen, werden die betroffenen Vertragsärzte von der Gemeinsamen Prüfungsstelle Saarland hierüber informiert. Sie haben sodann ausreichend Zeit, um individuelle Besonderheiten der Praxis noch zusätzlich geltend zu machen. Folgen Sie der beschriebenen Vorgehensweise, sparen Sie wertvolle Arbeitszeit, ohne dass Ihnen hierbei Nachteile entstehen. IV. Beratung vor Regress: Bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % darf kein Regress festgesetzt werden, bevor dem betroffenen Vertragsarzt nicht zumindest eine einmalige persönliche Beratung angeboten wurde. Ein Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn ein Vertragsarzt die ihm angebotene Pharmakotherapie- bzw. Heilmittelberatung ablehnt. Für erstmalig zugelassene Vertragsärzte -in den ersten beiden Prüfzeiträumen nach der Zulassung- gilt ein sogenannter „Welpenschutz“. Überschreitet ein neu zugelassener Vertragsarzt seine Grenzwerte für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, so kann die Kassenärztliche Vereinigung Saarland von der Prüfungsstelle mit der Durchführung einer persönlichen Pharmakotherapie-, Heilmittel- bzw. Honorarberatung beauftragt werden. Damit soll dem Vertragsarzt Gelegenheit gegeben werden, sich mit den Regeln für wirtschaftliches Verordnungsverhalten sowie auch für die wirtschaftliche Behandlungsweise im vertragsärztlichen Bereich vertraut zu machen. Die Vereinbarung sowie die darauf basierenden Richtgrößen für Arznei- Verbandstoffe und Heilmittel treten am 01.01.2020 in Kraft. Zur Bekanntmachung finden Sie die neue Arznei-Verband und Heilmittelvereinbarung sowie die Richtgrößenvereinbarung mit den aktuellen Richtgrößenwerten für das Kalenderjahr 2020 ab sofort auf unserer Internetseite: www.kvsaarland.de Praxis Verträge Verträge der KVS (hier: V) Falls Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zur Vereinbarungen haben, zögern Sie bitte nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Ansprechpartner aus dem Bereich Beratung, Verordnung und Projekte: Herr Herian und Frau Meeß Tel: 0681 / 99837-0 Mit freundlichen kollegialen Grüßen ___________________________ ______________________________ San.-Rat Dr. Gunter Hauptmann Dr. Joachim Meiser Vorsitzender des Vorstandes Stellv. Vorsitzender des Vorstandes 6
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 FG-Nr. Arztgruppe – Richtgrößen Arzneimittel 2020 0-15 Jahre 16-49 Jahre 50-64 Jahre ≥ 65 Jahre 04 Augenärzte 2,08 € 8,07 € 15,55 € 21,27 € 07/44 Chirurgen und Orthopäden 1,76 € 7,64 € 10,95 € 19,50 € 10 Gynäkologen 18,08 € 9,15 € 14,32 € 13,61 € 13 HNO-Ärzte 11,59 € 15,40 € 9,38 € 4,52 € 16 Hautärzte 30,32 € 41,97 € 40,51 € 34,05 € 19 hausärztlich tätige Internisten 20,02 € 49,15 € 100,39 € 170,41 € 19 fachärztlich tätige Internisten 8,16 € 171,41 € 95,12 € 64,47 € 19 Nephrologen 53,25 € 201,92 € 267,52 € 223,18 € 19 Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde 56,74 € 165,98 € 159,75 € 136,89 € 23 Kinderärzte 25,87 € 38 Nervenärzte/Psychiater/Ärzte für Psych. und Psychotherapie/Neurologen 13,85 € 199,91 € 131,93 € 62,92 € 56 Urologen 20,48 € 16,40 € 22,41 € 29,45 € 80 Allgemeinärzte 20,38 € 34,62 € 89,90 € 174,57 € 7
Sonderrundschreiben: An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020 Richtgrößen für Heilmittel 2020 RG 0-15 RG 16-49 RG 50-64 FG-Nr. Arztgruppe RG ≥ 65 Jahre Jahre Jahre Jahre 07 Chirurgen und Orthopäden 11,67 € 17,69 € 26,72 € 27,99 € 19 hausärztlich tätige Internisten 5,70 € 8,35 € 15,90 € 31,66 € 23 Kinderärzte 17,62 € 80 Allgemeinärzte 8,89€ 8,30 € 17,50 € 35,41 € 8
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