Vereinbarung über die Festsetzung neuer Richtgrößen für das Jahr 2020

 
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Sonderrundschreiben:
An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

                   Vereinbarung über die Festsetzung neuer
                        Richtgrößen für das Jahr 2020
 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

 die jährlichen Verhandlungen über das Ausgabenvolumen sowie der Richtgrößenvereinbarung
 zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Saarland und den Krankenkassen sind für das Kalenderjahr
 2020 abgeschlossen. Mit diesem Sonderrundschreiben wollen wir Sie über die Ergebnisse und die
 entsprechenden Steuerungsinstrumente informieren. Je nach Fachrichtung sind die
 Richtgrößenwerte unterschiedlich hoch und orientieren sich am Verordnungsdurchschnitt der
 einzelnen Fachgruppen. Als Konsequenz zum G-BA-Beschluss zur Bedarfsplanung (in Kraft getreten
 am 16.01.2019) findet ab 2020 auch bei der Richtgrößenberechnung eine Zusammenlegung der
 Arztgruppen Chirurgen und Orthopäden statt. Die einzelnen Richtgrößenwerte wurden angepasst
 und zu einer gemeinsamen Richtgröße zusammengefasst. Für manche Fachgruppen wurden keine
 Richtgrößen vereinbart, weil diese entweder zu inhomogen sind oder große Unterschiede
 hinsichtlich der Patientenstruktur beziehungsweise der Tätigkeit vorliegen.

 Für das Jahr 2020 sind mit Vereinbarung vom Februar neue Richtgrößen festgelegt worden. Da
 eine rückwirkende Änderung rechtswidrig ist, wurde eine „Günstigkeitsklausel“ mit aufgenommen.
 Dies bedeutet, dass bei der Anwendung die jeweils für Sie höheren Richtgrößen maßgebend sind.
 Waren die „alten“ Richtgrößen aus 2019 günstiger, gelten diese auch in dem ersten Quartal 2020.
 Sind hingegen die neuen Richtgrößen des Jahres 2020 höher, sind diese Grundlage zur Ermittlung
 des Richtgrößenvolumens. Diese Regelung wird automatisch ohne Ihr Zutun umgesetzt. In der
 Anlage sind nur die neuen Richtgrößen für dieses Jahr ausgewiesen.

 Die Richtgrößen (RG) gelten für die Sparte Arznei- und Verbandmittel ohne Sprechstundenbedarf
 sowie als gesonderte Werte für Heilmittel. Ihr Richtgrößenvolumen können Sie sich durch
 Multiplikation der Fallzahl (FZ) der vereinbarten Altersgruppen pro Quartal mit der dafür jeweils
 vereinbarten Richtgröße und Addition der Summen je Quartal errechnen:

         Richtgrößenwert        multipliziert   Anzahl Patienten              Produkt
                                                Altersgruppen
         RG 0-15 Jahre          X               FZ 0-15 Jahre                 Betrag
         RG 16-49 Jahre         X               FZ 16-49 Jahre                Betrag
         RG 50-64 Jahre         X               FZ 50-64 Jahre                Betrag
         RG ab 65 Jahre         X               FZ ab 65 Jahre                Betrag
         Richtgrößenvolumen                                                   Summe

 Das so ermittelte Richtgrößenvolumen stellt das Ihnen zur Verfügung stehende Ausgabenvolumen
 für Arznei- und Verbandmittel dar und dient damit der Orientierung und Kontrolle der
 Arzneimittelausgaben der Praxis.

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Sonderrundschreiben:
An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

 I. Arznei- und Verbandmittel:
 Leitsubstanzen
 Auch im Jahr 2020 können Sie sich bei Einhaltung der vereinbarten Leitsubstanzquoten zusätzliche
 Praxisbesonderheiten sichern. Die Arzneimittelgruppen aus 2019 wurden fast alle beibehalten -
 gegenüber dem Vorjahr haben sich folgende Änderungen ergeben:
     1. Anpassung der Zielquoten:
        Regional hat man sich aktuell auf 24 Arzneimittelqruppen mit ausgewählten Leitsubstanzen
        verständigt, die in den nachfolgenden Tabellen dargestellt sind. Die vorhandenen Zielwerte
        wurden den aktuellen Verordnungsquoten angepasst. Hierbei kann es sich um Mindest-
        beziehungsweise um Höchstquoten handeln. Innerhalb der Quoten sollen Verordnungen
        von Generika und Biosimilars gefördert werden.

     2. HMG-CoA-Reduktasehemmer
        Neben den vereinbarten Wirkstoffen Simvastatin, Pravastatin und Atorvastatin ist regional
        zusätzlich noch Rosuvastatin als Leitsubstanz aufgenommen worden.

     3. Alpha-Rezeptorenblocker zur Behandlung der BPH
        Zum vereinbarten Wirkstoff Tamsulosin ist Alfuzosin als weitere Leitsubstanz aufgenommen
        worden.
        Die Aufnahme zusätzlicher Wirkstoffe als Leitsubstanzen trägt zur besseren Auswahl und
        Zielerreichung bei.

     4. Orale BtM-pflichtige Opioide
        Zur Berechnung der Höchstquote entfällt die Wirkstoffkombination Oxycodon/Naloxon, so
        dass nur noch Tapentadol-Verordnungen berücksichtigt werden. Zur Erreichung des Zieles
        sollten vorrangig orale Opioide in generischer Form bevorzugt werden, wie sie auch
        mittlerweile in der Wirkstoffkombination Oxycodon/Naloxon existiert. Der kostenintensive
        Einsatz von Tapentadol sollte hingegen kritisch hinterfragt werden.

     5. Neuaufnahme Biosimilar-Quoten
        Adalimumab und Pegfilgrastim
        Biosimilars nehmen an therapeutischer und wirtschaftlicher Bedeutung zu. Aus Sicht der
        Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) sind „Biosimilars bezüglich der
        therapeutischen Wirksamkeit, der Verträglichkeit und der Sicherheit in allen zugelassenen
        Indikationen dem jeweiligen Referenzarzneimittel gleichwertig und können wie dieses
        eingesetzt werden.“ (Leitfaden der AkdÄ zu Biosimilars)

     6. Austausch:
        Die bisherige Enoxaparin-Quote mit Zielanteil der biosimilaren Arzneimitteln an der
        gesamten Gruppe des Wirkstoffs Enoxaparin entfällt, stattdessen wird der Anteil von
        Enoxaparin-haltigen Arzneimitteln an der gesamten Gruppe der niedermolekularen
        Heparinen betrachtet.

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An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

     a) Die Vertragspartner vereinbaren für verordnungsstarke Anwendungsgebiete folgende
        Arzneimittelgruppen und Leitsubstanzen:
        Es handelt sich hierbei um Mindestquoten, das heißt: innerhalb der aufgeführten
        Arzneimittelgruppen sollen hauptsächlich Präparate der Leitsubtanzen mit einem
        Mindestanteil des dargestellten Zielwertes verordnet werden.

                                                                                              KVS Ziel-
                                                                               KVS IST* -
            Arzneimittelgruppen                      Leitsubstanz                               Wert
                                                                                Anteil
                                                                                             mindestens
                                          Simvastatin, Pravastatin,
    1 HMG-CoA-Reduktasehemmer             Atorvastatin und Rosuvastatin          98,9%         98,9%
    2 Selektive Betablocker               Bisoprolol u. Metoprolol               89,3%         89,3%
      Alpha-Rezeptorenblocker zur
    3 Behandlung der BPH                  Tamsulosin und Alfuzosin                97,7         97,7%
      Selektive Serotonin-
    4 Rückaufnahme-Inhibitoren            Citalopram und Sertralin               53,2%         61,8%
      Bisphosphonate zur Behandlung
    5 der Osteoporose                     Alendronsäure, Risedronsäure           81,1%         83,0%
      ACE-Hemmer, Sartane und
    6 Aliskiren                           Enalapril, Lisinopril, Ramipril        62,3%         62,3%
      ACE-Hemmer, Sartane und
      Aliskiren in Kombination mit        Enalapril, Lisinopril, Ramipril
      Diuretika bzw. Calcium-             jeweils mit Diuretikum/HCT
    7 Antagonisten                        bzw. Amlodipin und Nitrendipin         34,2%         40,0%
    8 Calciumantagonisten                 Amlodipin, Nitrendipin                 72,1%         77,4%
      Nichtselektive Monoamin-
    9 Rückaufnahmehemmer                  Amitriptylin, Doxepin                  54,9%         54,9%

     b) Verordnungshöchstquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw. Arzneimittel:
        Innerhalb der aufgeführten Arzneimittelgruppen soll der Anteil von Verordnungen der
        Quoten-Präparate nicht über dem dargestellten Zielwert liegen.

                                                                                            KVS Ziel-
                                                                              KVS IST* -
       Arzneimittelgruppen               Quote                                              Wert
                                                                              Anteil
                                                                                            höchstens
     HMG-CoA-Reduktasehemmer             Anteil ezetimibhaltiger
   1 plus ezetimibhaltige                Arzneimittel einschl.                7,8%          5,6%
     Arzneimittel                        Kombinationen
     Orale und transdermale              Anteil transdermaler
   2                                                                          30,8%         30,8%
     Opioide                             Darreichungsformen
   3 Orale BtM-pflichtige Opioide        Anteil Tapentadol                    13,0%         13,0%

                                                                                                        3
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       c) Verordnungsmindestquoten für die nachfolgenden Arzneimittelgruppen bzw.
          Arzneimittel:
          Innerhalb der aufgeführten Arzneimittelgruppen soll der Anteil von Verordnungen der
          Quoten-Präparate mindestens dem dargestellten Zielwert entsprechen.

                                                                                                     KVS Ziel-
                                                                                      KVS IST* -
              Arzneimittelgruppen                           Quote                                      Wert
                                                                                       Anteil
                                                                                                    mindestens
           Erythropoese-
   1                                         “biosimilare“ Erythropoietine              37,6%           57,0%
           stimulierende Wirkstoffe
   2       Infliximab                        „biosimilares“ Infliximab                  51,1%           60,0%
   3       Etanercept                        „biosimilares“ Etanercept                  50,9%           58,9%
           Prostaglandin-Analoga inkl.       generikafähige Prostaglandin-
   4       Kombinationen mit Timolol         Analoga inkl. Kombinationen                80,5%           83,1%
           in der Glaukomtherapie            mit Timolol
   5       Rituximab                         „biosimilares“ Rituximab                   58,5%           75,4%
   6       Trastuzumab                       „biosimilares“ Trastuzumab                 33,3%           61,8%
   7       Filgastrim                        „biosimilares“ Filgastrim                  78,7%           81,6%
                                             generikafähiges Imatinib
                                             (unter Berücksichtigung der
   9       Imatinib                                                                     61,7%           62,0%
                                             zugelassenen
                                             Anwendungsgebiete)
   9       Adalimumab                        „biosimilares“ Adalimumab                  25,5%           75,0%
   10      Pegfilgrastim                     „biosimilares“ Pegfilgrastim                4,6%           31,0%
   11      Metylphenidat/Atomoxetin          Methylphenidat                             96,7%           96,7%
   12      Niedermolekulare Heparine         Enoxaparin                                 71,6%           71,6%

 *Ist-Anteil = tatsächliche Anteile der Leitsubstanzen und Verordnungsquoten aus Daten der GKV-Schnellinformationen
 (GAmSi) für das 1. Halbjahr 2019

 Den Leitsubstanzquoten fällt eine immer stärker werdende Bedeutung zu. Wenn die
 Leitsubstanzquoten erreicht werden, wird dies in der Richtgrößenprüfung als Hinweis für eine
 wirtschaftliche Verordnung angesehen. Bei Einhaltung der Zielanteile bei der Mehrzahl der von
 Ihnen angewandten Arzneimittelgruppen werden sodann die Kosten der gesamten Gruppe –also
 nicht nur der Leitsubstanz- von Ihren Bruttoverordnungskosten in Abzug gebracht! Sie können
 demnach eine deutlich erhöhte Sicherheit vor einer Richtgrößenprüfung erhalten, wenn Sie die
 Leitsubstanzquoten erreichen. Aufgrund der enthaltenen umsatzstarken Gruppen dürfte die
 Mehrheit der Praxen bei Einhaltung der Zielwerte keine Probleme mit einer
 Wirtschaftlichkeitsprüfung haben.

 Ob Sie Ihre Zielquoten erreichen, können Sie den GAmSi-Frühinformation entnehmen. Eine
 Informationsstatistik diesbezüglicher Daten über Ihr Verordnungsverhalten ist den
 Quartalsberichten immer beigefügt.

                                                                                                                 4
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 II. Heilmittel:
 Verordnungen mit langfristigem Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V, wie sie in der
 Heilmittelrichtlinie Anlage 2 gelistet sind, unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung.

 III. Praxisbesonderheiten:
 Heilmittel: Als Praxisbesonderheiten der Heilmittel gilt die Indikationsliste der zwischen GKV-
 Spitzenverband und der KBV vereinbarten „Besondere Verordnungsbedarfe“. Welche Indikationen
 einen besonderen Verordnungsbedarf oder einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, fasst
 die KBV in einer Diagnoseliste zusammen. Alle bundesweit geltenden Diagnosen sind hierbei
 enthalten, die im Zusammenhang mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe nach
 Heilmittelkatalog einen langfristigen Heilmittelbedarf oder einen besonderen Verordnungsbedarf
 begründen. Diese Liste finden Sie unter:
 Beratung/Verordnung/Projekte►Heilmittel► Praxisbesonderheiten/Verfahren zum langfristigen
 Heilmittelbedarf (hier: PB)

 Arzneimittel: Bestimmte anzuerkennende Wirkstoffe und Therapien sind zwischen KVS und
 Krankenkassen als zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten für Arzneimittel vereinbart. Eine
 Aufstellung finden Sie in Anlage 6 der saarländischen Prüfvereinbarung. Bei der Berechnung der
 Richtgrößen fanden diese Praxisbesonderheiten bereits anteilig je Altersstufen-Richtgrößenwert
 ihre Berücksichtigung. Automatisch erfolgt auch die Herausrechnung hierfür anfallende Kosten
 entsprechender Arzneimittel aus dem Verordnungsvolumen.
 Die vollständige Prüfvereinbarung mit der Liste der Praxisbesonderheiten für Arzneimittel (Anlage
 6) finden Sie unter

   www.kvsaarland.de  Praxis Recht  KVS Rechtsquellen  Prüfvereinbarung (hier: PV)

 Die in der Prüfvereinbarung aufgeführte Praxisbesonderheiten sowohl für Arznei- als auch für
 Heilmittel finden automatisch Berücksichtigung.

     Eine Auswertung und Meldung der definierten Praxisbesonderheiten durch den einzelnen
                              Vertragsarzt ist nicht notwendig!

 Bei Überschreiten des Richtgrößenvolumens werden die vereinbarten Praxisbesonderheiten im
 Rahmen einer Vorabprüfung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung (bevor ein Verfahren überhaupt
 eingeleitet wird) durch die Prüfungsstelle maschinell ermittelt, gewertet und von den
 Verordnungskosten der Praxis abgezogen. Darüber hinaus wird automatisch die Erfüllung der
 Leitsubstanzen überprüft und gegebenenfalls berücksichtigt, so dass sich bereits eventuelle
 Überschreitungen reduzieren und die meisten Prüfverfahren abgewendet werden können. Sollte

                                                                                                  5
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An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

 trotz Berücksichtigung weiterhin eine Überschreitung des Richtgrößenvolumens vorliegen, werden
 die betroffenen Vertragsärzte von der Gemeinsamen Prüfungsstelle Saarland hierüber informiert.
 Sie haben sodann ausreichend Zeit, um individuelle Besonderheiten der Praxis noch zusätzlich
 geltend zu machen. Folgen Sie der beschriebenen Vorgehensweise, sparen Sie wertvolle
 Arbeitszeit, ohne dass Ihnen hierbei Nachteile entstehen.

 IV. Beratung vor Regress:
 Bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % darf kein Regress
 festgesetzt werden, bevor dem betroffenen Vertragsarzt nicht zumindest eine einmalige persönliche
 Beratung angeboten wurde. Ein Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für
 den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn ein Vertragsarzt die
 ihm angebotene Pharmakotherapie- bzw. Heilmittelberatung ablehnt.
 Für erstmalig zugelassene Vertragsärzte -in den ersten beiden Prüfzeiträumen nach der Zulassung-
 gilt ein sogenannter „Welpenschutz“. Überschreitet ein neu zugelassener Vertragsarzt seine
 Grenzwerte für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung, so kann die Kassenärztliche Vereinigung Saarland
 von der Prüfungsstelle mit der Durchführung einer persönlichen Pharmakotherapie-, Heilmittel-
 bzw. Honorarberatung beauftragt werden. Damit soll dem Vertragsarzt Gelegenheit gegeben
 werden, sich mit den Regeln für wirtschaftliches Verordnungsverhalten sowie auch für die
 wirtschaftliche Behandlungsweise im vertragsärztlichen Bereich vertraut zu machen.

 Die Vereinbarung sowie die darauf basierenden Richtgrößen für Arznei- Verbandstoffe und
 Heilmittel treten am 01.01.2020 in Kraft. Zur Bekanntmachung finden Sie die neue Arznei-Verband
 und Heilmittelvereinbarung sowie die Richtgrößenvereinbarung mit den aktuellen
 Richtgrößenwerten für das Kalenderjahr 2020 ab sofort auf unserer Internetseite:

              www.kvsaarland.de  Praxis  Verträge  Verträge der KVS (hier: V)

 Falls Sie weitere Informationen benötigen oder Fragen zur Vereinbarungen haben, zögern Sie bitte
 nicht Kontakt mit uns aufzunehmen. Ansprechpartner aus dem Bereich Beratung, Verordnung und
 Projekte:              Herr Herian und Frau Meeß Tel: 0681 / 99837-0

 Mit freundlichen kollegialen Grüßen

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 San.-Rat Dr. Gunter Hauptmann                                Dr. Joachim Meiser
 Vorsitzender des Vorstandes                                  Stellv. Vorsitzender des Vorstandes

                                                                                                    6
Sonderrundschreiben:
An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

  FG-Nr. Arztgruppe – Richtgrößen Arzneimittel 2020                               0-15 Jahre   16-49 Jahre    50-64 Jahre   ≥ 65 Jahre
  04      Augenärzte                                                                2,08 €        8,07 €         15,55 €      21,27 €
  07/44 Chirurgen und Orthopäden                                                    1,76 €        7,64 €         10,95 €      19,50 €
  10      Gynäkologen                                                               18,08 €       9,15 €         14,32 €      13,61 €
  13      HNO-Ärzte                                                                 11,59 €      15,40 €         9,38 €        4,52 €
  16      Hautärzte                                                                 30,32 €      41,97 €         40,51 €      34,05 €
  19      hausärztlich tätige Internisten                                           20,02 €      49,15 €        100,39 €      170,41 €
  19      fachärztlich tätige Internisten                                           8,16 €       171,41 €        95,12 €      64,47 €
  19      Nephrologen                                                               53,25 €      201,92 €       267,52 €      223,18 €
  19      Internisten/Lungen- und Bronchialheilkunde                                56,74 €      165,98 €       159,75 €      136,89 €
  23      Kinderärzte                                                                                      25,87 €

  38      Nervenärzte/Psychiater/Ärzte für Psych. und Psychotherapie/Neurologen     13,85 €      199,91 €       131,93 €      62,92 €

  56      Urologen                                                                  20,48 €      16,40 €         22,41 €      29,45 €
  80      Allgemeinärzte                                                            20,38 €      34,62 €         89,90 €      174,57 €

                                                                                                                                         7
Sonderrundschreiben:
An alle niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte – Februar 2020

                                                     Richtgrößen für Heilmittel 2020

                                                                RG 0-15       RG 16-49    RG 50-64
   FG-Nr.                    Arztgruppe                                                                 RG ≥ 65 Jahre
                                                                 Jahre         Jahre       Jahre
     07       Chirurgen und Orthopäden                          11,67 €       17,69 €         26,72 €      27,99 €

     19       hausärztlich tätige Internisten                    5,70 €        8,35 €         15,90 €      31,66 €

     23       Kinderärzte                                                           17,62 €

     80       Allgemeinärzte                                      8,89€        8,30 €         17,50 €      35,41 €

                                                                                                                        8
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