Vergaberecht für Einsteiger - Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. Wiesbaden, April 2021 - ABSt Hessen

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Vergaberecht für Einsteiger - Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. Wiesbaden, April 2021 - ABSt Hessen
Vergaberecht für Einsteiger

    Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.
          Wiesbaden, April 2021
Vergaberecht für Einsteiger - Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. Wiesbaden, April 2021 - ABSt Hessen
Wer ist die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.

                               Die Auftragsberatungsstelle Hessen e. V. ist eine Gemeinschaftseinrichtung
                               hessischer Kammern (10 Industrie- und Handelskammern, 3 Handwerkskammern,
                               Ingenieurkammer und Architekten- und Stadtplanerkammer) und des Landes Hessen,
                               vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
                               Wohnen (HMWEVW).

Auftragsberatungsstelle   Was bietet die Auftragsberatungsstelle Hessen e.V.?
Hessen e.V.
                                      Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD)
                                      elektronische Vergabeplattform (eHAD)
                                      Hessisches Präqualifikationsregister (HPQR / AVPQ)
                                      Beratung der in Hessen ansässigen Firmen und öffentlichen Auftraggeber
                                      Bereithaltung der wichtigsten Bestimmungen und Informationen
                                       unter: www.absthessen.de
                                    Seminare
                                       Termine unter: www.absthessen.de

                          Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021               2
Vergaberecht für Einsteiger - Auftragsberatungsstelle Hessen e.V. Wiesbaden, April 2021 - ABSt Hessen
Teil I

                  Kernelemente, Begrifflichkeiten und Fragen im Zusammenhang mit
                  entscheidenden Weichenstellungen vor dem Start und einer
                  Teilnahme an einem Vergabeverfahren

             1. Vergabegrundsätze = Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Gleichbehandlung
             2. Gesetzessystematik = Welche Vorschrift ist anzuwenden?
             3. EU-Schwellenwerte = Zweiteilung des Vergaberechts
Gliederung   4. Subjektiver Anwendungsbereich = Wer ist öAG?
             5. Objektiver Anwendungsbereich = Was ist ein Öffentlicher Auftrag;
             Ausnahmen
             6. Auftragswertermittlung = § 3 VgV; ggfls.Markterkundung
             7. Grundsatz der Losvergabe = Mittelstandsförderung

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Teil II

             Rechtssicherer Ablauf von Vergabeverfahren für die Beschaffung;
             Wesentliche Eckpunkte für den Bieterschutz

             1. Verfahrensarten = Ablauf und Überblick
             2. Fristen
             3. Eignungsanforderungen = Festlegung des Eignungsprofils
             4. Vergabeunterlagen
Gliederung
             5. Nebenangebote
             6. Leistungsbeschreibung = Grundsatz des LeistungsbestR vs. Produktneutralität
             7. Auftragsbekanntmachung
             8. Kommunikation = Bieterfragen und Antworten
             9. Zusammenschlüsse von Bietern
             10. Öffnung von Teilnahmeanträgen und Angeboten
             11. Zuschlagskriterien = Festlegung, Bekanntmachung und Gewichtung
             12. Angebotswertung = 4 Wertungs- bzw. Prüfungsstufen

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Teil III

             Beendigung eines Verfahrens sowie Rechtschutz im
             Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte

             1. Bieterinformation
             2. § 134 GWB = Informations- und Wartepflicht oSW
             3. Zuschlagserteilung
Gliederung   4. Beendigung oder Aufhebung eines Vergabeverfahrens
             5. Vergabebekanntmachung
             6. Dokumentation = Vergabeakte und Vergabevermerk
             7. Überblick: Vorbereitung und Ablauf eines Verfahrens (öAG)
             8. Überblick: Teilnahme an einem Verfahren (Bieter)

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 EU-weit werden > 400 000 Ausschreibungen pro Jahr
                         veröffentlicht. Gesamtwert von ca. 300 Milliarden Euro (BMWi
                           2018)

Öffentliches            ca. 10-12% des Bruttoinlandsproduktes betroffen
Beschaffungswesen in
Zahlen…
                        Von Dienstag bis Samstag werden Tag für Tag ca. 1.500
                         Bekanntmachungen über TED veröffentlicht.

                        Zu jeder EU-Ausschreibung gibt es Informationen in den 24
                         EU-Amtssprachen.

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Wettbewerb → Transparenz → Gleichbehandlung
     + Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
     + soziale und umweltbezogene Aspekte

Grundprinzipien des Vergaberechts: § 97 GWB

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uSW                                                            oSW

                                                                                                   Richtlinien
                                                                                          - RL2014/24/EU = öffentliche
                                nationales                                                         AuftragsV
                                                                                          - RL 2014/25/EU = Sektoren
                              Haushaltsrecht                                            - RL2014/23/EU = Konzessionen
                                 = HVTG
                                                                                      Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
                                                                  Landesrecht
Gesetzessystematik                                                                                  §§ 97ff. GWB

                                                                       Vergabeveror
                                                                                          VSVgV
                                                                       dnung (VgV)
                                                                                                    SektVO     KonzVgV    VergStatVO

                                                                              EU
                       UVgO           VOL/A           VOB/A
                                                                             VOB/A

                     Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                           8
GPA – Weltweites Abkommen zur Öffnung der Märkte im

                  oberhalb SW
                                                          Öffentlichen Beschaffungswesen

                                                          EG-Primärrecht: EG-Vertrag, EU-Richtlinien

                                                          Europaweite Vergabeverfahren
Zweiteilung des                                           GWB → VgV → EU VOB/A
Vergaberechts
                                                          Nationale Vergabeverfahren
                                                          Haushaltsrecht der Länder
                  unterhalb SW

                                                          Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG)

                                                          Gemeinsamer Runderlass zum Öffentlichen Auftragswesen

                                                          VOB/A, VOL/A

                            Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021               9
Schwellenwerte seit dem 01. Januar 2020* (§ 106 GWB, §§ 1,3 VgV)

                                                                                          Liefer- + DL             BauL

                               klassische öffentl. Auftraggeber:                          214.000 €               5.350.000 €
                               Auftraggeber Sektoren /                                    428.000 €               5.350.000 €
                                   Verteidigung und Sicherheit
EU-Schwellenwerte
                               Konzessionen                                                   5.350.000 € netto

                    *alle zwei Jahre von EU-Kommission aufgrund GPA – abhängig von Wechselkursentwicklung der EU-Mitgliedstaaten

                                                                                                                               10
Auswirkungen               national / uSW                                        EU-weit / oSW

Fristen                    „ausreichend,                                         Kalendertage
                           angemessen“

Veröffentlichung           HAD                                                   TED, HAD
                           verschiedene Medien

Zuschlagserteilung         sofort nach Wertung                                   frühestens 10 Tage nach
                           möglich                                               Mitteilung

Rechtsschutz               Rechtsschutz vor                                      Nachprüfungsverfahren
                           Zivilgerichten                                        Vergabekammern

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AUFTRAGGEBER § 98 GWB

                                                               Öffentlicher
                                                               Auftraggeber
                                                                § 99 GWB
Subjektiver
Anwendungsbereich
                                                                                              Konzessionsgeber
                                                                                                 § 101 GWB

                       Sektorenauftraggeber
                            § 100 GWB

                    Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                      12
1.   Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen (Einheiten ohne eigene Rechtsfähigkeit)
                     Bund, Länder, Gemeinden, Landkreise

               2. Juristische Personen des öffentlichen / privaten Rechts = im Allgemeininteresse liegende
               Aufgaben, nicht gewerblicher Art, die überwiegend durch öAG finanziert werden oder über Leitung
               der juristischen Person Aufsicht ausüben
§§ 98,99 GWB
                     Hochschulen, Krankenhäuser, Museen, Entsorgungswesen

               3. Verbände = Mitglieder fallen unter 1. oder 2.
                     Zweckverbände (Wasser- , Abfallwirtschaft-), Arbeits- oder Einkaufskooperationen

               4. Sektorenauftraggeber
                    Natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts im Bereich Trinkwasser, Energie,
               Verkehr

               5. Konzessionsgeber
                    Verträge, deren Gegenleistung aus dem Recht zur Nutzung eines Bauwerks oder zur
               Verwertung der Dienstleistung ggfls. zzgl. einer Zahlung besteht.

                                    Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021      13
   Bestimmt sich nach Haushaltsrecht (Vergabeerlass):
      Gebietskörperschaften: Bund, Land, Kommunen, Landkreise
      Aber auch: Zuwendungsempfänger, wenn der Zuwendungsbescheid des
         öffentlichen Zuwendungsgebers dies vorsieht.

   In Hessen zusätzlich nach Vergaberecht Hessen (§ 1 HVTG):
        Eigenbetriebe
        Anstalten nach SGB II (Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge)
        Kommunale Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände (aus öAG)
        AG im öffentlichen Personennahverkehr

         = Ausschließlich die Regelungen des HVTG/Vergabeerlass sind zu beachten.

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   14
 Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge über die
                      Beschaffung von Leistungen, § 103 GWB
                     Lieferaufträge = Beschaffung von Waren
                     Kauf-, Ratenkauf-, Leasing-, Pacht- oder Mietverträge

                     Dienstleistungsaufträge = Erbringung von Leistungen
Objektiver           alle Form von Aufträgen, die nicht unter Liefer- oder Bauleistung fallen
Anwendungsbereich
                     Bauaufträge = Planungs- und Bauleistungen
                     § 103 Abs. 3 Nr. 2 GWB: Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
                      eines Bauvorhabens oder Bauwerks, das ein Ergebnis von Tief- und/oder
                      Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

                     Ausnahmen vom VR sind in §§ 107 ff. GWB geregelt = Arbeitsverträge, Erwerb,
                     Miete, Pacht von Grundstücken, Rechtsberatung bzgl. konkreten Rechtsstreit

                     Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                 15
Die Schätzung des Auftragswertes erfolgt nach folgender Regel:

                                   Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein

                                   umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach

Auftragswertermittlung             sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im
§ 3 VgV
                                   Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher

                                   Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen

                                   Sachen veranschlagen würde.

                         Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021       16
Voraussichtliche netto- Gesamtvergütung der Gesamtmaßnahme / Projekte inkl. Optionen und

Vertragsverlängerungen (Rechtsgrundlage: § 3 VgV, § 1 EU VOB/A)

      Lose sind zu addieren (bei Lieferleistungen = nur gleichartige; die Auftragswerte von
       Bauleistungen, die zu einem einheitlichen Bauprojekt gehören, sind stets
       zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie als Lose eines Vergabeverfahrens
       oder in getrennten Vergabeverfahren vergeben werden

      Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen, bei Rahmenvereinbarung oder Daueraufträgen
       über Liefer- und Dienstleistungen über gesamte Laufzeit

      wenn unbefristeter Vertrag = Wert für 48 Monate heranziehen (gilt auch für Laufzeit über
       4 Jahre)

      Schätzungszeitpunkt: Tag der Einleitung des Verfahrens = Absendung
       Auftragsbekanntmachung

      Dokumentation der Schätzung

                      Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021     17
„Umgehungsverbot“ (§ 3 Abs. 2 VgV)

Splittung zwecks Unterschreitung des Schwellenwertes kann im Nachprüfungsverfahren vor den
Vergabekammern zur Aufhebung des Verfahrens führen, wenn Auftragswert tatsächlich oSW liegt und
Bekanntmachung bei TED nachzuholen ist.

Leistungen sind wertmäßig zusammenzurechnen, wenn:
1. ein ausreichend technisch-funktionaler Zusammenhang gegeben ist,
        d. h. Maßnahmen müssen sich von der Zielrichtung und technischem
         Zweck her ähneln oder
        Leistungen sind nicht trennbar, um das Beschaffungsziel zu erreichen
2. und ein zeitlicher Zusammenhang vorliegt.
   Indiz für einen zeitlichen Zusammenhang: 2-3 Jahre, max. 5 Jahre

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021        18
OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 – 11 W 54/16
            Ausbau einer Bundeswasserstraße: öAG hebt nationales
             Verfahren auf, nachdem er die Bauleistungen „Bagger- und
             Transportleistungen“ sowie „Entsorgung von Baggergut“
             getrennt voneinander vergeben hatte. Bieter wendet sich
             gegen Aufhebung des Verfahrens und die Neuausschreibung
             im Wege eines EU-weiten Offenen Verfahrens.
                 Entscheidung:
                  öAG hat richtig gehandelt, in dem er aufhob und neu in
                   einem EU-weiten Verfahren ausschrieb.
                  Leistungen sind aufgrund innerer Kohärenz und
                   funktionalen Zusammenhangs im Rahmen der
                   Auftragswertermittlung zusammenzuzählen.
                  Mildestes Mittel, um Fehler des Verfahrens zu heilen.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021     19
 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2018 – 15 Verg 7/17
                    Ein Sektorenauftraggeber (AG) betreibt eine Werkstatt für
                     Straßenbahnen. Hülle und technische Ausstattung des
                     Werkstattgebäudes sollen saniert werden. Projektziel ist die
                     Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Werkhalle. Bieter B
                     beschwert sich gegen die getrennte Ausschreibung. Der AG tritt
                     dem entgegen: Die Auftragswerte für die Sanierung der
                     Gebäudehülle und der Gebäudetechnik seien getrennt zu
                     betrachten.

                  Entscheidung:
                              Der für die Vergabe maßgebliche Auftragswert ist anhand
                               des funktionalen Auftragsbegriffs zu ermitteln. Auch bei
                               Leistungen in verschiedenen Abschnitten ist von einem
                               Gesamtauftrag auszugehen, sofern die Leistungen in
                               wirtschaftlicher und technischer Hinsicht
                               zusammenhängen.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                   20
§ 3 Abs. 7 VgV = Planungsleistungen

Lose sind zu addieren, da gleichartige Planungsleistungen

  Freiberufliche Dienstleistungen, wenn es Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung
   sind
 Lose über gleichartige Planungsleistungen, z.B. Objektplanung LP 1-9
   = Die HOAI entscheidet nicht über die Frage, was zusammenzurechnen ist.
     Objektplanung, TGA- oder Statikplanung müssen ggf. addiert werden
     Einzelfallbetrachtung: Leistungen im Bestand oder für Neuerstellung eines Objekts?
     Bsp.: (+) Fachplanungsleistungen für einen Neubau sind zu addieren
               (-) Dachsanierung und Erneuerung der Außenanlagen bei Bestand
= Gleichartigkeit der Leistung ist zielorientiert zu betrachten; technisch-funktionaler
Zusammenhang, innere Kohärenz

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021      21
 OLG München, Urteil vom 13.03.2017 Verg 15/16
                  Das Gericht hat entschieden, dass Planungsleistungen, die
                   zusammengehören, weil sie "lückenlos aufeinander
                   abgestimmt und optimiert" sind und eine "Einheit ohne
                   Schnittstellen" bilden, zusammenzurechnen sind.

                  Entscheidung:
                              Ähnlich wie bei Bauleistungen, sind Planungsgewerke zu
                               addieren, die sich auf ein und dasselbe Bauwerk
                               beziehen. Selbstverständlich ist zwischen diesen immer
                               ein technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang zu
                               sehen, der eine Addition erforderlich macht. Die
                               Wertungen der nationalen HOAI haben hingegen
                               keinerlei Bedeutung bei der Auslegung der
                               Bestimmungen des EU-Vergaberechts. Dies ist eigentlich
                               schon seit der Niedernhausen-Entscheidung im Jahr
                               2012 evident gewesen.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                 22
§ 3 Abs. 9 VgV: „80/20 Regelung“
= Abweichung von der Vorgabe der europaweiten Vergabepflicht für jedes Los:

Loskontingent von bis zu 20% des Gesamtauftragswertes kann gebildet und dieses national

        ausgeschrieben werden.

zu beachten:
geschätzter Nettowert der betreffenden Lose für

       Liefer- und DL dürfen nicht > 80.000 EUR und für
       Bauleistungen nicht > 1 Mio. EUR liegen.

               Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021    23
 Das Vergaberecht schreibt dem öffentlichen Auftraggeber nicht nur vor, dass er einen zu
                  vergebenden Auftrag in einem strukturierten Vergabeverfahren auszuschreiben hat. Das
                  Vergaberecht greift vielmehr noch weiter in die Entscheidungshoheit des öffentlichen
                  Auftraggebers ein und diktiert ihm darüber hinaus in einem entscheidenden Punkt, wie
                  er seine Ausschreibung zu gestalten hat.
                 Nach § 97 Abs. 3 S. 2 GWB gilt der Grundsatz der Losaufteilung:
                 Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (=Teillose) und getrennt nach Art oder
                  Fachgebiet (=Fachlose) zu vergeben.
                 Im Interesse des Schutzes des Mittelstandes schreibt das Gesetz demnach dem
Grundsatz der     öffentlichen Auftraggeber vor, dass er seine Aufträge dem Grunde nach nicht in einem
Losaufteilung     Gesamtpaket, sondern unterteilt in einzelne Fach- oder Teillose zu vergeben hat.
                 Hintergrund dieser gesetzlichen Vorschrift ist der erklärte Wille des Gesetzgebers, den
                  Interessen des Mittelstandes in Deutschland gerecht zu werden und Auftragsart und vor
                  allem Auftragsgröße im Einzelfall so übersichtlich zu halten, dass sich auch noch
                  kleinere mittelständische Unternehmen um den Auftrag bewerben können.
                 Pauschale Vergaben von „einem Stück schlüsselfertiger Leistung“ sind zu vermeiden.
                 Der öffentliche Auftraggeber von Bauleistungen hat das Entstehen von Schnittstellen bei
                  der Vergabe, der Ausführung und der Gewährleistung im Interesse des
                  Mittelstandsschutzes grundsätzlich hinzunehmen.
                 Grundsatz der Losaufteilung gilt auch in Hessen, vgl. §§ 1 ff. HVTG.

                Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                     24
VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - 4 ZB 16.577

         Eine Gemeinde mit 1.700 Einwohnern beabsichtigt die Beschaffung eines
         neuen Feuerwehrfahrzeugs. In diesem Zusammenhang wird G auf Antrag ein
         Förderbetrag in Höhe von 58.000 EUR ausbezahlt. Im zugrundeliegenden
         Bewilligungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen
         Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale
         Körperschaften (ANBest-K) Bestandteil des Bescheids seien. Im Rahmen
         einer stichprobenartigen Prüfung wird festgestellt, dass eine Losbildung
         unterblieben war. Die Prüfbehörde sieht darin einen schweren
         Vergaberechtsverstoß und widerruft den Zuwendungsbescheid teilweise für
         die Vergangenheit. Zugleich fordert sie 25% der gewährten Zuwendungen
         zurück.

         Entscheidung:

         Eine unterbliebene Losbildung stellt einen schweren Vergaberechtsverstoß
         dar, der den Zuwendungsgeber zur Rückforderung einer gewährten
         staatlichen Zuwendung berechtigt.
         Ein erhöhter Koordinationsaufwand ist jeder Losbildung immanent und reicht
         deshalb für sich genommen als wirtschaftlicher Grund für die Zulässigkeit
         einer einheitlichen Vergabe nicht aus.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021               25
nationale Verfahren                                             europaweite Verfahren
uSW (§ 10 HVTG, Erlass, § 3 VOL/A , §§ 3 ff. VOB/A, § 8         oSW (§ 119 GWB, § 14 VgV, § 3 EU VOB/A)
UVgO)

Öffentliche Ausschreibung                                       Offenes Verfahren

Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne                         Nichtoffenes Verfahren nur mit
Teilnahmewettbewerb                                             Teilnahmewettbewerb

Freihändige Vergabe (Verhandlungsvergabe)                       Verhandlungsverfahren
mit oder ohne Teilnahmewettbewerb                               mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Interessenbekundungsverfahren (Hessen)                          Wettbewerblicher Dialog
 mit Beschränkter Ausschreibung                                Innovationspartnerschaft
 mit Verhandlungsvergabe

                            Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021       26
immer zulässig = Öffentliche Ausschreibung als Grundsatzverfahren
                                alternativ: Beschränkte Ausschreibungen (sachliche Rechtfertigung)
                                          Nach Auftragswert: § 3a VOB/A (bis 50.000 Ausbau/ohne TGA
                                           – 100.000 übrige)
                                          Leistung kann nur von einem beschränkten Unternehmerkreis
                                           ausgeführt werden
                                          Dringlichkeit (= nicht voraussehbar, Umstände nicht öAG
                                             zurechenbar)

                                          Vorangegangene ÖA hat kein wirtschaftliches Ergebnis
Verfahrensarten uSW                        erbracht
                                  alternativ: Freihändige Vergabe (sachliche Rechtfertigung, restriktiv)
                                          Es liegt kein wirtschaftliches Angebot aus vorangegangenem
                                           Verfahren vor
                                          Nur ein Unternehmer kommt in Betracht (Schutzrechte)
                                          Nachbestellungen (nicht mehr als 20% des Wertes der urspr.
                                           Leistung)
                                          Dringlichkeit (= nicht voraussehbar, Umstände nicht öAG zurechenbar)

                               VOB/A 1. Abschnitt / UVgO: freie Wahl zwischen öA und
                               BA+TW
                      Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                     27
 Durchbrechung durch Freigrenzen in Landesregelungen
                                     (in jedem Bundesland gilt abweichendes Vergaberecht = 16
                                     Landesvergabegesetze)

Verfahrensarten uSW
§ 15 HVTG
                            Hessen = Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz und
                             Gemeinsamer Runderlass für das öffentliche Auftragswesen
                             (Vergabeerlass)

                      Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   28
„Große“ Freigrenzen in Hessen, § 15 HVTG

bis 10.000 EUR
= ohne förmliche Vergleichsangebote,
aber Preise einholen und Dokumentieren = Beachtung des Prinzip der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

                                                   Bauleistung                   Liefer-+
Vergabeart
                                                                              Dienstleistung

Freihändige Vergabe                           bis 100.000 € *               bis 100.000 € *
Empfehlung

Beschränkte                                   bis 1 Million € *             bis
Ausschreibung                                                               207.000 € *
Empfehlung

                                                                                          *(netto)

  Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                            29
Freigrenze (netto)                                   Vergabeverfahren
                            generell                                             Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze      =
                                                                                 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

                            bis 7.500 €                                          Lieferleistungen: „Direktvergabe“ (Nr. 1.2
                                                                                 Vergabeerlass)

                            ab 7.500 € bis 10.000 €                              Lieferleistungen: Einholung von zwei
                                                                                 weiteren Preisen (z. B. Internetrecherche,
                                                                                 fernmündliche Abfrage) (Nr. 1.2
                                                                                 Vergabeerlass)

                            bis 10.000 €                                         Dienstleistungen: „Direktvergabe“ (Nr. 1.2
                                                                                 Vergabeerlass)
to do: Beschaffung von
Liefer- und                 > 10.000 € bis 50.000 €                              Freihändige Vergabe = Aufforderung von
                                                                                 mind. fünf Unternehmen zur
Dienstleistungen                                                                 Angebotsabgabe (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und §
                                                                                 11 Nr. 3 HVTG)

                            > 50.000 € bis 100.000 €                             Freihändige Vergabe mit vorgeschaltetem
                                                                                 IBV (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 b, § 10 Abs. 5 Nr. 2
                                                                                 und Nr. 3 HVTG)

                            > 100.000 € bis 207.000 €                            Beschränkte Ausschreibung mit vorgeschaltetem IBV (§
                            15                                                   Abs. 1 Nr. 2 a, § 10 Abs. 5 Nr. 2 und 3 HVTG)

                            > 207.000 € < 214.000 €                              Öffentliche Ausschreibung

                            ab 214.000 €                                         EU-Vergabeverfahren = eVergabe = grds. Offenes
                            Verfahren                                            oder Nicht offenes Verfahren (§ 119 Abs. 2 GWB)

                         Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                        30
Verfahrensarten uSW

IBV - § 10 HVTG

                      Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   31
1.    Bewerbungsverfahren, ähnlich Teilnahmewettbewerb VOB/A, VOL/A
2.    Der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorgeschaltet (= 2-Stufen-Verfahren)
3.    Inhalt der Bekanntmachung auf HAD:
      Kurze Beschreibung des Auftragsgegenstandes und Bewerbungsfrist
      Bekanntgabe der Eignungs- und Zuschlagskriterien
      Angabe der Anzahl der „gesetzten Bieter“
      Beschränkung nach oben möglich (Aufforderung zur Angebotsabgabe)
      Fristen müssen „ausreichend“ sein
4.    Auswahl der Bieter:
      •   Anhand der Eignungsnachweise Vorauswahl von Bietern
      •   Mischung von Bietern → Bieter müssen nicht zwingend aus dem Kreis der Bewerber
          stammen, es können auch weitere, „bekannte“ Bieter aufgefordert werden die geeignet sind
          = gesetzte Bieter
 5.   Informationspflicht an Bewerber = auf formlosen Antrag ist dezidierte Angabe von
      Gründen erforderlich
 6.   IBV entfällt: Ausnahme = technische/künstlerische Gründe / bestehende
      Ausschließlichkeitsrechte / Dringlichkeit / Geheimhaltungsinteresse / Leistung kann
      nur von einem Unternehmen erbracht werden

            Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                  32
Ausnahmeregelung: Vergabeerlass 12.9.2017 [Ergänzung zu Ziff. 1.3]: gilt für alle
Leistungsarten

Eine Freihändige Vergabe mit einem Unternehmen bei Vorliegen besonderer
Ausnahmegründe ist zulässig:
     nach vorangegangenem Verfahren (ÖA oder BA, FV mit /ohne IBV)
      kein annehmbares Ergebnis
     bei unverschuldeter Dringlichkeit
     bei Anwendung hoheitlicher Gebührenregelungen
     bei Vergabe künstlerischer Leistungen

Ausnahmegrund ist zu dokumentieren.

                  Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   33
Grundsatz: AG hat Pflicht zur angemessenen Fristsetzung

                         Angebotsfrist:
                            Offenes Verfahren = 35 KT > 15 KT (Dringlichkeit: hier
                                auch vorhersehbare, vom AG zu verantwortende)
                            Nichtoffenes Verfahren mit TW = 30 KT > 10 KT
                                (Dringlichkeit)
                         Verhandlungsverfahren mit TW = 30 KT (Erst-
                           Angebote) > 10 KT (Dringlichkeit)
Fristen              Teilnahme – oder Bewerbungsfrist: Eingang der
                      Teilnahmeanträge = 30 KT > 15 KT (Dringlichkeit)
                     Bindefrist = Auftraggeber bestimmt angemessene Frist (=
                      so kurz wie möglich < 60 KT)

                     Fristverkürzung möglich:
                        - Vorinformation (VI) = Kürzung für TW >15 KT (= VI war
                        mindestens 35 KT höchstens 12 Monate auf TED)

          Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021     34
Angebotsfrist
     Fristen müssen angemessen bzw. ausreichend sein = ca. 20 bis
    30 Kalendertage
     bei komplexen Leistungen auch 3-4 Monate
     bei Dringlichkeit nicht unter 10 Tagen
     Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls (z.B. Umfang
        der Beschaffung von Unterlagen, Konzepterstellung)

    Auftraggeber gibt Kalendertag für Ende der Bindefrist an:
     so kurz wie möglich
     AG muss zügig prüfen und werten
     > 30 Kalendertage, nur in begründeten Ausnahmefällen
     Bindefrist startet mit Ablauf der Angebotsfrist

       Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   35
Vergabestelle V ist eine Hochschule in Hessen. Sie hat keine zentrale
              Vergabestelle, Beschaffungen führen die jeweiligen Beschaffungsstellen
              im Auftrag der jeweiligen Fachabteilungen durch.

              Die Kantine der V benötigt einen Fettabscheider im Wert von ca.
              EUR 15.000.-

              V kann aufgrund interner Personaländerungen, die nicht
              vorhersehbar waren, die Zuschlagsentscheidung nicht innerhalb
              der Bindefrist treffen.

              Kann V die Bindefrist verlängern?

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                36
Prüfung:
               Liegen alle geforderten Bewerbungsbedingungen / Eignungskriterien vor?

               Eignungsprüfung dient allein der Aussonderung unzureichend qualifizierter Bieter

Eignung        =       Prognose-Entscheidung darüber, ob der jeweilige Bieter zum
                       Zeitpunkt des Zuschlags mit seiner personellen, sachlichen und
                       finanziellen Ausstattung in der Lage sein wird, die zu vergebende
                       Leistung ordentlich zu erbringen.

          Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                 37
Bewerbungsbedingungen / Eignungskriterien
(§§ 122ff. GWB, §§ 42 ff. VgV, §§ 6 ff. EU VOB/A, §§ 6 ff. VOB/A, § 6 VOL/A)

 Eignungsprüfung ist unternehmensbezogene Untersuchung, ob Bewerber/Bieter nach
  seiner personellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, die
  Leistung vertragsgerecht zu erfüllen.
            .
 Vergabestellen sind zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet und
  dürfen nur geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern.

 Eine Beschränkung auf bestimmte Region/Orte ist unzulässig.

 Grundsätzlich sind Eigenerklärungen ausreichend. So auch in Hessen geregelt = § 13
  HVTG

                           Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   38
 AG hat grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen
  Leistungsfähigkeit
   (z. B. Bankauskünfte, Jahresumsatz (höchstens, 2-fache des Auftragswertes), Bilanzen, Bestätigung
   Wirtschaftsprüfer)

 Bei der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit
   (Referenzen / Fachkundenachweise / Personal / Technische Ausstattung)

 Befähigung und
              . Erlaubnis zur Berufsausübung
   (z.B. Eintragung Berufs- Handelsregister, Mitgliedschaft Kammer)

 BauL im uSW = keine Wahlfreiheit über „Was“: öAG hat die Fachkunde,
  Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit mit vorgeschriebenen Kriterienkatalog zu
  überprüfen, § 6a VOB/A
= Umsatz und Referenzen der letzten 3 abgeschl. Geschäftsjahre, Anzahl Beschäftigte unterteilt nach
Lohngruppen und techn. Leitungspersonal, Eintragung Berufsregister, Erklärung Insolvenzverfahren,
Erklärung Liquidation, keine schwere Verfehlung, Zahlung von Steuern und Sozialabgaben, Anmeldung
Berufsgenossenschaft

§ 122 GWB, § 42 Abs. 1 VgV, § 6 Abs. 2 EU VOB/A, §§ 6 ff. VOB/A, § 6 VOL/A, §§ 31, 33 UVgO

                              Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   39
Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   40
1. Der AG hat in der Bekanntmachung (Vorinformation, Teilnahmewettbewerb,
  Interessensbekundungsverfahren) anzugeben, welche Erklärungen (Nachweise) zur
  Beurteilung der Eignung vom Bieter vorzulegen sind. Diese müssen im Einzelnen
  aufgeführt werden, damit sich die Bieter darauf einstellen und rechtzeitig die
  entsprechenden Erklärungen und ggfls. auch Nachweise beschaffen können;
2. Die Angaben der Bekanntmachung zu den mit dem Angebot vorzulegenden
               .
  Eignungsnachweisen  müssen zudem klar und widerspruchsfrei sein. Unklarheiten und
  Widersprüche gehen zu Lasten des Auftraggebers;
3. Ein Verweis auf ein Formblatt, welches später in den Vergabeunterlagen vorzufinden ist,
  reicht nicht aus.

   Rechtsfolge bei unterlassener Aufstellung und Bekanntgabe: Nachweise gelten als
   nicht wirksam gefordert, Angebote dürfen bei Fehlen der Nachweise nicht von der
   Wertung ausgeschlossen werden.

                        Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   41
BGH, Urteil vom 06.10.2020 - XIII ZR 21/19
      Der Auftraggeber (AG) hat Zweifel an der Eignung des Bieters B im Hinblick auf nicht
      zuvor bekannt gemachte Eignungskriterien. Erstmals in einem Bietergespräch teilt er B
      mit, dass für einzelne Arbeitsabschnitte die parallele Tätigkeit von mindestens vier
      Gruppen mit je zwei Monteuren erforderlich sei. B wollte das Vorhaben dagegen mit
      zwei eigenen Monteuren ausführen und im Übrigen auf Leiharbeiter zurückgreifen. Der
      AG setzt B davon in Kenntnis, dass sein Betrieb wegen einer unzureichenden
      Personalausstattung nicht geeignet sei und deshalb ausgeschlossen werde. B macht
      einen auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruch geltend.
      Entscheidung:
      Die Eignung eines Bieters, insbesondere seine für die ordnungsgemäße Leistungserbringung
      erforderliche Leistungsfähigkeit, darf nur an Kriterien gemessen werden, die der Auftraggeber in den
      Vergabeunterlagen genannt hat oder die sich unter Berücksichtigung von Art und Umfang der zu
      erbringenden Leistungen sowie des vorgesehenen Ausführungszeitraums zwingend aus der Sache
      ergeben.
      Wegen Nichterfüllung von Anforderungen an die Personalausstattung, die in den Vergabeunterlagen
      nicht ausdrücklich verlangt werden, darf ein Bieter nur dann als nicht hinreichend leistungsfähig
      ausgeschlossen werden, wenn aufgrund konkreter Umstände objektiv zumindest ernsthafte Zweifel
      daran bestehen, ob er mit dem ihm zur Verfügung stehenden Personal den Auftrag ordnungsgemäß
      und fristgerecht ausführen kann.
      Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Unrecht wegen Nichterfüllung nicht bekannt gemachter
      Eignungskriterien als ungeeignet aus und erteilt er den Auftrag einem anderen Bieter, steht es dem
      Schadensersatzanspruch des ausgeschlossenen Bieters nicht entgegen, dass der Auftraggeber die
      Erfüllung und den Nachweis dieser Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen hätte voraussetzen
      dürfen.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                      42
Bereitstellung der Vergabeunterlagen

                         Was sind die Bestandteile?

                                      Anschreiben (= Aufforderung zur Angebotsabgabe)

                                      Bewerbungsbedingungen (= Eignungskriterien)

Vergabeunterlagen                     Festlegung und Gewichtung der Zuschlagskriterien

                                      Vertragsunterlagen (= allgemeine, besondere, technische und
                                       zusätzliche Vertragsbedingungen)
                                       Beachte: mit Zuschlag kommt unmittelbar Vertrag zustande

                                      Leistungsbeschreibung (= Kernstück der Vergabeunterlagen)
                                       Leistungsverzeichnis / Leistungsprogramm + Baubeschreibung

                    Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021          43
 Gebot der Klarheit der Vergabeunterlagen
                     Leistungsbeschreibung ist zentrales Element der öffentlichen Ausschreibung

                                  Widersprüchliche Angaben
Vergabeunterlagen
                                  Fehlen von Informationen

                    = Unklarheiten gehen zu Lasten des AG

                    Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021        44
VK Hessen, Beschluss vom 29.04.2020 - 69d-VK-23/2020

        Der Auftraggeber schrieb die Leistung "Anschaffung einer neuen softwarebasierten Storagelösung" im
        offenen Verfahren nach der Vergabeverfahrensordnung aus. Er forderte den Bieter (B) wie folgt auf,
        sein Angebot abzugeben: "Falls Sie bereit sind, die Leistung zu übernehmen, können Sie Ihr Angebot
        elektronisch in Textform abgeben." B gab sein Angebot jedoch in Papierform auf dem Postweg ab. Der
        AG informierte B darüber, dass sein Angebot ausgeschlossen werden müsse, da es nicht den
        vorgegebenen Formerfordernissen entspräche. B rügte den Ausschluss seines Angebots, da die
        Angebotsaufforderung lediglich die Möglichkeit der elektronischen Abgabe vorsähe. Dies ergäbe sich
        aus dem Wort "können". Der AG half der Rüge nicht ab. Hiergegen wendete sich B in seinem
        Nachprüfungsantrag.

        Entscheidung:
        Es obliegt dem Auftraggeber, die Vergabeunterlagen so eindeutig zu gestalten, dass die
        Bieter ihnen deutlich und sicher entnehmen können, welche Erklärungen von ihnen in
        welchem Stadium des Vergabeverfahrens abzugeben sind.
        Der Erklärungsgehalt der Vergabeunterlagen ist auch anhand einer Gesamtschau der
        Vergabeunterlagen zu ermitteln.
        Mit der Erklärung, dass das Angebot elektronisch in Textform abgegeben werden "kann",
        wird dem Bieter im Rahmen einer elektronischen Vergabe kein Wahlrecht über die
        Angebotsform eingeräumt.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                      45
Was ist ein Nebenangebot /Variante?
                       (§ 127 Abs. 4 GWB, § 35 VgV, § 8 EU VOB/A, § 8 VOB/A, § 8 VOL/A,)

                             Vorschlag des Bieters eine andere technische Lösung anzunehmen als die, die in der
                             Leistungsbeschreibung vorgegeben ist.

Nebenangebote /              Jede Abweichung vom geforderten Angebot, unabhängig von Grad, Gewicht oder Umfang.

Variante
                            Abweichung: alle Maßnahmen, die Einfluss auf den Leistungswettbewerb haben.

                            Die Initiative geht vom Bieter aus und er definiert die „Leistung“ selbst.

                  Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                         46
oSW:

   Alle Leistungsarten (Liefer-, DL, BauL): Setzt immer eine ausdrückliche Zulassung
    (oder Vorschreibung) durch AG in der Bekanntmachung / Vergabeunterlagen voraus
   AG schreibt Art und Weise der der Einreichung vor; Besondere Kennzeichnung der
            .
    NA ist Pflicht
   NA müssen mit Auftragsgegenstand in Verbindung stehen
   AG muss Mindestanforderungen festlegen (100% Preis)
   Zuschlagskriterien müssen auf Haupt- als auch auf NA anwendbar sein

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   47
Was sind „Mindestanforderungen“?
   = leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben (einzelfallabhängig)

   Beispiele:
             .
   - Egal ob Bieter runde oder eckige Fenster anbietet,

   Mindestanforderung: Wärmedämmung von mindestens 0,5 W / m2 K (U Wert: Watt pro Quadratmeter und
   Kelvin)

   - Egal aus welchem Material der Bieter eine Akustik-Decke anbietet,

   Mindestanforderung: Schalldämmmaß von mindestens 40 db

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021           48
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Verg 35/19
       Ein Sektorenauftraggeber (AG) schreibt die Montage technischer Anlagen zur Lärmreduzierung an
       Eisenbahnschienen aus. Dabei gibt er für das Hauptangebot die Montage von Anlagen in Form von
       "Schienenstegdämpfern" (SSD) vor. Als Nebenangebot ist die Montage einer anderen Technik, der
       "Schienenstegabschirmung" (SSA), zugelassen. Einziges Zuschlagskriterium ist der Preis. An die
       Haupt- und Nebenangebote werden u. a. akustische Mindestanforderungen gestellt, wobei sich die
       verlangte Messmethodik für die SSD- und die SSA-Technik zum Teil unterscheidet. Bieter B gibt ein
       Haupt- sowie ein Nebenangebot ab. Das auf der SSD-Technik basierende Hauptangebot liegt nach
       der Wertung nur auf dem dritten Platz. Das auf die SSA-Technik abstellende Nebenangebot ist
       gegenüber allen anderen Angeboten das günstigste; der Zuschlag soll dennoch auf ein anderes
       Angebot erteilt werden. Grund dafür ist, dass dem Nebenangebot zwar ein akustischer Messbericht
       beigefügt ist, aber die dort genutzte Methode nicht der als Mindestanforderung für SSA-Techniken
       geforderten Messmethode entspricht. Der Bieter rügt die vom AG für Nebenangebote aufgestellten
       Mindestanforderungen, die hinsichtlich Messmethodik strenger ausgestaltet sind als jene für die
       Hauptangebote. Darin liege ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Auch würden die in den
       Vergabeunterlagen bestimmten Mindestanforderungen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet.

        Entscheidung:
        Auftraggeber müssen Mindestanforderungen für Nebenangebote festlegen; diese dürfen
        strenger sein als die Anforderungen an das Hauptangebot.
        Mindestanforderungen müssen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, solange
        Bieter erkennen können, dass es sich um Mindestanforderungen handelt.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                    49
uSW:

   § 8 VOB/A: Nebenangebote sind grundsätzlich zugelassen, wenn AG sie nicht
    ausdrücklich ausschließt
   § 16 Abs. 3 g) VOL/A, UVgO: Nebenangebote sind grundsätzlich ausgeschlossen,
    wenn AG sie nicht ausdrücklich zulässt
 besondere Kennzeichnung der NA ist Pflicht
        .
 Bedingung: alternative Leistung muss alle Funktionen und Anforderungen erfüllen, die die
  ausgeschriebenen (Haupt‐)Leistung in Bezug auf Qualität, Gebrauchsfähigkeit, Sicherheit,
  Umweltschutz, Nutzungkosten etc. vorgibt. Zuschlagskriterien müssen auf Haupt- als
  auch auf NA anwendbar sein.
 Mindestanforderungen müssen nicht zwingend festgelegt werden: Die Gleichwertigkeit ist
    mit dem Angebot nachzuweisen.

                  Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021    50
Leistungsbestimmungsrecht des öffentlichen Auftraggebers

                                 Der öffentliche Auftraggeber hat die Leistung eindeutig und erschöpfend zu
                                 beschreiben. Er ist folglich grundsätzlich frei in der Definition dessen, was er
                                 beschaffen will.
                                 = öAG weiß am besten, was er braucht.
Leistungsbestimmungsg
                                        VK Bund 9.11.2018 VK 2 98/18
rundsatz vs. Grundsatz
der Produktneutralität
                                 Dieses Recht ist dem Vergabeverfahren vorgelagert
                                 = Vergaberecht regelt nicht, „Was“ der öAG beschafft, sondern nur die Art und Weise
                                 der Beschaffung, also das „Wie“.
                                        OLG München, Beschluss vom 09.03.2018 Verg 10/17

                         Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                       51
Schranke: Grundatz der Produktneutralität und Systemoffenheit
Das Leistungsbestimmungsrecht wird begrenzt durch die Sach- und
Auftragsbezogenheit der Gründe und die Maßgabe, dass nicht andere
Marktteilnehmer
          .     versteckt oder offen diskriminiert werden.
= Ausfluss des Wettbewerbsgrundsatzes / Verbots der Diskriminierung
    EuGH, Urteil vom 12.07.2018 Rs. C-14/17

                      Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   52
Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität
(§ 31 Abs. 6 VgV, §§ 7 Abs. 2 EU VOB/A, § 7 Abs. 2 VOB/A, § 7 Abs. 4 VOL/A, § 23 UVgO)

   1. Ausnahme: es bestehen sachbezogene, objektive Gründe:

       aus der Nutzung der Sache
                .
       technische Zwänge

       gestalterische Anforderungen

       Zweckmäßigkeit einheitlicher Wartung

       wirtschaftliche Aspekte: Ersatzteilvorhaltung, Wartungsaufwand, Schulungsaufwand unvertretbar hoch

      = Es darf produktspezifisch bzw. systemscharf ausgeschrieben werden, „oder gleichwertig“ entfällt

                          Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021            53
Beispiele: Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität

   insbesondere, wenn Leistungen zu vorhandenen Leistungen (im Bestand)
    beschafft werden:
    z. B.: Teilsanierung von Fenstern, Bodenbelägen / Ersatzbeschaffung von Möbeln
    (Ästhetik), Erweiterung Krankenhausbetten
         .

   Inkompatibilität, Schnittstellenrisiken (= deutlich erhöhte Risiken)

     z.B.: Ergänzung zu vorhandener EDV, technischen Systemen (Gebäudeautomation,
     also Mess-, Steuer- und Regeltechnik)

   auch Innovationen: z.B. Filmkamera von Panasonic, 2009 einziger Hersteller mit
    Bandbetrieb

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   54
2. Ausnahme: Ausschreibung eines Leitprodukts mit Zusatz „oder gleichwertig“

  Voraussetzung:

     Die Leistung kann objektiv nicht hinreichend genau und allgemein verständlich
     beschrieben werden.
     = Kommt in der Praxis sehr selten vor

         .
     wenn doch:

  Bieter trägt in diesen Fällen das Risiko, die Gleichwertigkeit des angebotenen
   Produkts nachzuweisen (Sachverständigengutachten, Prüfnachweise u. ä.).
  Gleichwertigkeit bedeutet, dass die Funktionsanforderungen des Leitprodukts erreicht
   werden müssen.
  Beweislast für fehlende Gleichwertigkeit liegt beim öAG (auch hier:
   Dokumentationspflicht)

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   55
VK Rheinland, Beschluss vom 08.07.2019 - VK-18/19

      Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt für ein Brückensanierungsvorhaben in einem Fachlos
      Verkehrsführungs- und sicherungsmaßnahmen aus. Danach soll u. a. angeboten werden: "Die
      äußerliche Ausführung der Gehäuseoberfläche der LED-WVZ darf nicht zu Widerspiegelung oder
      zu spiegelnder Reflexion führen, welche die Verkehrsteilnehmer ablenkt. Sie ist daher
      frontscheibenlos auszuführen. Zusätzlich sind die Lichtaustrittspunkte so zu gestalten, dass sie
      leicht zu reinigen sind (Reinigung mit Hochdruckreiniger) und ein Austausch von LEDs problemlos
      vorgenommen werden kann." Bieter B sieht hierin einen Verstoß gegen die produktneutrale
      Ausschreibung, weil mit dieser Vorgabe zahlreiche Produkte von vorneherein ausgeschlossen
      würden, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung gäbe.

      Entscheidung:
      Eine produktneutrale Ausschreibung bedarf einer Rechtfertigung. Mit dieser Anforderung korreliert
      das Leistungsbestimmungsrecht des AG. Bei der Beschaffungsentscheidung für ein bestimmtes
      Produkt ist der AG im rechtlichen Ansatz ungebunden. Diese Entscheidung hängt von vielen
      Faktoren ab, wie technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen oder der Nachhaltigkeit. In einem
      Nachprüfungsverfahren kann die Beschaffungsentscheidung nicht auf Vertretbarkeit,
      Nachvollziehbarkeit oder Richtigkeit überprüft werden. Entscheidend ist, dass sie auf sach- und
      auftragsbezogenen Gründen beruht und dies ausreichend dokumentiert ist. Es ist sicherzustellen,
      dass die Beschaffungsentscheidung auf keinen sachfremden, willkürlichen oder
      diskriminierenden Erwägungen fußt.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                   56
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.07.2016 - 1 VK 28/16

     AG schreibt im Offenen Verfahren die Lieferung von drei Steinway-Flügeln des Modells C 227
     aus. Der spätere Antragsteller wendet sich hiergegen unter Hinweis darauf, dass er durch die
     produktspezifische Ausschreibung diskriminiert werde; schließlich sei auch der Zusatz "oder
     gleichwertig" erforderlich. Der AG wendet hiergegen ein, dass die Beschaffung aus besonderen
     künstlerischen Anforderungen resultiere, die Steinway-Flügel von 90% aller Konzertpianisten
     genutzt würden und auch international bekannte Pianisten vorrangig diese Flügel für ihre
     Konzerte verwendeten.

      Entscheidung:
      Aspekt der künstlerischen Anforderungen ist ein zentraler Punkt der hier
      vorgenommenen Beschaffung. Es geht um den eigenen Anspruch auf Gewährleistung hoher
      künstlerischer Qualität. Dass die künstlerischen Anforderungen für den AG ausschlaggebend
      gewesen seien, war ausreichend in der Vergabedokumentation festgehalten worden. Der
      Zusatz "oder gleichwertig" ist nur zu verwenden, wenn der Auftragsgegenstand
      andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden
      kann. Vorliegend ging es aber um eine produktspezifische Ausschreibung.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                             57
Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung
                                   (§ 121 GWB, §§ 31 ff. VgV, § 7 EU VOB/A, § 7 VOB/A, § 23 UVgO)

                                   = Beschreibung aller Leistungsmerkmale, auch spezifischer Prozess oder
                                          Methode der Herstellung bzw. Erbringung der Leistung, gesamter
Leistungsbeschreibung                     Lebenszyklus
                                         Ggf. Involvierung von Fachberatern

                                         Beachte: Vergaberechtskonforme, präzise und rechtssichere Formulierung

                                         „Was wird vom Bieter verlangt?“ = Empfängerhorizont

                                         Genaue Festlegung des Leistungsumfangs

                        Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                    58
Leistungsbeschreibung = „Wie“

       konstruktiv (= verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und
        Umfang; BauL: Einbeziehung von DIN Normen, VOB/C)

       funktional (= Darstellung Zweck, Leistungs- und Funktionsanforderungen,
        sonstige Anforderungen = Leistung wird nicht als solche genau spezifiziert,
          .
        sondern die an sie gestellten Anforderungen ergebnisorientiert vorgegeben =
        Planung)

       konstruktiv + funktional (= Mischform der Beschreibungsarten)

    = Leistung ist so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die
    Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen: „objektiver Empfängerhorizont“,
    Bieter muss ein klares Bild vom Auftragsgegenstand erhalten. Preise für Angebot
    können sicher und ohne umfangreiche Vorarbeit berechnet werden.

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   59
Wo ist bekanntzumachen?

                                 Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD)
                                  = Pflichtbekanntmachungsorgan für alle nationalen und
                                  europaweiten Ausschreibungen!
                                      bündelt alle hessischen Bekanntmachungen zu
                                      Vergabeverfahren auf landes- und kommunaler Ebene
Bekanntmachungs-
pflichten                        Tenders Electronic Daily (TED)
                                  Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union
                                  (http://simap.europa.eu/buyer/forms-standard_de.html)

                                 www.service.bund.de

                                 Tageszeitungen, Fachzeitschriften, amtl.
                                  Veröffentlichungsblätter, kommerzielle Internetplattformen

                   Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021     60
 Zwingend sind EU- Verfahren elektronisch durchzuführen, d.h. die
                   elektronische Kommunikation ist vorgeschrieben

                  Grundsatz: § 97 Abs. 5 GWB

                  eingehende Regelungen in: VgV (§§ 9 - 13 und § 41), VOB/EU (§§11-
                   §11b, § 12a), VOB/A (§§ 11 ff.), UVgO (§ 7)

                  auch Verfahren nach UVgO sind unterliegen dem Grundsatz der
Grundsatz der      elektronischen Kommunikation (§ 38 UVgO):
elektronischen                seit 1. Januar 2019 = AG muss akzeptieren
Kommunikation
                              seit 1. Januar 2020 = AG gibt eVergabe vor

                                     Ausnahme: Auftragswert < 25.000 EUR oder BA ohne TW / Verhandlungsvergabe
                                      ohne TW

                      Unterhalb des Schwellenwerts in der VOB/A gilt der Grundsatz der
                      elektronischen Kommunikation nicht:
                      Der Auftraggeber hat die freie Wahl, ob er weiterhin schriftliche Angebote
                      zulässt oder ausschließlich elektronisch eingereichte.

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                          61
   Einsicht in Vergabeunterlagen = kein Registrierungszwang
    § 9 Abs. 3 VgV, § 11a EU Abs. 6 VOB/A, § 7 UVgO

   Registrierung bedeutet: E-Mailadresse und eindeutige Unternehmensbezeichnung
   Auftragsbekanntmachung
               .             und den Vergabeunterlagen müssen ohne Registrierung zum
    Download bereitstehen, § 41 VgV
   Freiwillige Registrierung ist zulässig
   Mit Beginn der Bieterkommunikation besteht eine Registrierungspflicht
   Gleichlautend der Hess. Vergabeerlass Ziff. [3.1.]
   Informationspflichten des öAG nur bei registrierten Bietern; Risiko für Bieter: Holschuld
    der nicht registrierten Bieter

                          Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   62
   Der Zugang zu den Unterlagen hat uneingeschränkt, vollständig und direkt zu
    erfolgen
   Digitale Vergabeunterlagen sind Pflicht
   Unterlagen sind zeitgleich mit der Bekanntmachung zu veröffentlichen
   Unterlagen müssen vollständig sein inklusive Leistungsbeschreibung und
    Vertragskonditionen
            .
    Keine Entgeltpflicht für Zugang zu Vergabeunterlagen
   Auch bei 2-stufigen Verfahren sind beim Teilnahmewettbewerb die kompletten
    Vergabeunterlagen zu veröffentlichen
    VK Bund, Beschluss v. 04.12. 2017 VK 2-134/17 = Vertragsentwurf irrelevant, wenn Bieterkreis
    die Grundzüge erhält

                        Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021    63
   Das elektronische Angebot erfordert keine Signatur,
    Bieter übermitteln Angebote, IB, TW „in Textform nach § 126 b BGB“
    § 53 Abs. 1 VgV; § 11 EU IV VOB/A
   Auf Signaturen, die die Identität und Authentizität des Angebots durch Zuordnung zu
    einer natürlichen
            .           Person im elektronischen Rechtsverkehr sicherstellt, wird verzichtet
    (Fortgeschrittene elektronischen Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur (SiG) oder
    fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel, sog. VertrauensdienstG (VDG)

   Ausnahme: Signatur nur bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit zulässig
    § 53 Abs. 3 VgV, § 11 EU Abs. 5 VOB/A

                       Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021       64
Zusammenschlüsse von Bietern
                            (§§ 36, 43 Abs. 2 VgV, §§ 6 ff. EU VOB/A, § 6 VOB/A, § 6 VOL/A, § 32 UvgO)

                            1. Kombination:
                               Hauptauftragnehmer (HN) - Nachunternehmer (NU)

                                  = Teilleistung wird vom HN (=Bieter) an NU unterbeauftragt

                                 HN haftet allein gegenüber öAG; NU hat keine Vertragsbeziehung zum AG
Zusammenschlüsse von
Bietern                          Wesentlicher Teil der Leistung wird vom NU erbracht

                                 NU muss „allgemeine“ Eignung auch nachweisen, zusätzlich hinsichtlich der
                                  übertragenen Teilleistung

                                  Entspricht ein NU den an die Bieter gestellten Mindestanforderungen an die
                                  Eignung nicht, so schlägt dies als Eignungsmangel auf den HN (Bieter)
                                  durch und führt zum Ausschluss des Angebots!

                       Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                 65
VK Thüringen, Urteil vom 09.11.2017 - 250-4003-8222/2017-E-S-015-GTH

              Vergabestelle V ist eine Hochschule in Hessen. Sie hat keine zentrale Vergabestelle, Beschaffungen
              führen die jeweiligen Beschaffungsstellen im Auftrag der jeweiligen Fachabteilungen durch. V
              beabsichtigt, den Bieter für Abfallentsorgung zu beauftragen, welcher ein anderes
              Entsorgungsunternehmen für Teilleistungen als Nachunternehmer benannt hatte. Dieser
              Nachunternehmer hatte im selben Verfahren zusätzlich ein eigenes Angebot abgegeben. Dritter
              Bieter rügt unter Bezugnahme auf das Geheimhaltungsgebot die Zuschlagsentscheidung.

        Entscheidung:
        1.    Eine wettbewerbsbeschränkende
                                           Verhaltensweise kann vorliegen, wenn ein Bieter sein Angebot in
              Kenntnis eines anderen Angebots erstellt.
        2.    Diese Kenntnis muss der öAG zunächst nachweisen.
        3.    Kann der öAG das, kann der Bieter den Gegenbeweis antreten.
        4.    Die Beteiligung eines Bieters als Bieter und Nachunternehmer im selben Verfahren reicht dafür nicht.
              Der Nachunternehmer kennt in der Regel nicht das Angebot des Generalunternehmers.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                              66
2. Kombination: Bietergemeinschaft

   Bietergemeinschaft hat Vertragsbeziehung zum AG
   = BGB-Gesellschaft
    Gemeinsamer
       .        Zweck: um einen Auftrag bewerben; gemeinsames Ziel: Zuschlag
   Kann nicht mehr nach Teilnahmewettbewerb oder Angebotsabgabe eingegangen werden
   Wird zur ARGE bei Auftragsausführung
   Gesamtschuldnerische Haftung
   Vereinbarung im Innenverhältnis mit Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und Haftung
   Eignung hat jedes Mitglied der BG nachzuweisen

Frage: Mitglied einer BG gibt im selben Verfahren ein eigenes Angebot ab – zulässig?

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021   67
 Eröffnungstermin bei Ausschreibungen ohne Anwesenheitsrecht der Bieter
                        unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist
                       Entkopplung der Angebotsöffnung von der Angebotsfrist
                       nur BauL: Angebotspreise werden unverzüglich bekannt gegeben
                        Die Verhandlungsniederschrift den Bietern elektronisch zur Verfügung
                        gestellt.
Öffnungstermin              (§ 14 EU Abs. 6 VOB/A)

                       Ablauf Angebotsöffnung: mindestens 2 Vertreter des Auftraggebers
                            Verhandlungsleiter ist Bediensteter der ausschreibenden Stelle
                              stets zwei Vertreter (auch Bevollmächtigte) der ausschreibenden Stelle anwesend, die
                              beide nicht an der Bearbeitung, noch an der Vergabe oder der Vertragsabwicklung
                              beteiligt sind.

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                             68
     Nur im Bereich VOB-Leistungen „öffentlich“ = 1.
                                 Anspruch auf Teilnahme und 2. Anspruch auf
                                 Einsichtnahme Niederschrift:
                                 Name und Anschrift der Bieter sowie Endbeträge,
                                 Preisnachlässe ohne Bedingungen werden verlesen
                                 bzw. unverzüglich elektronisch zur Verfügung gestellt;
Öffnungstermin                   Angabe ob und von wem und in welcher Zahl
                                 Nebenangebote eingereicht worden sind;
                                Muster und Proben müssen zur Stelle sein;
                                Niederschrift in Schriftform oder elektronischer Form;
                                 Unterzeichnung
                           (§ 14 EU VOB/A; § 14a VOB/A, §§ 54, 55 VgV, § 14 VOL/A, § 40 UVgO)

                 Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021        69
VK Südbayern, Beschluss vom 02.01.2018 - Z3-3-3194-1-47-08/17

          öAG schreibt die Tragwerksplanung europaweit in einem Verhandlungsverfahren mit TW aus. Mit der
          Abwicklung des Verhandlungsverfahrens wird ein Projektsteuerer beauftragt, der laut Vergabedokumentation
          mit nur einem Mitarbeiter sowohl die eingegangenen Bewerberunterlagen wie auch die später
          eingegangenen Angebote öffnet. Ein unterlegener Bieter rügt u. a. eine weit überwiegend ausschließliche
          Tätigkeit des Projektsteuerers anstelle der Vergabestelle (VSt), und zwar bei der Kommunikation, der
          Angebotsöffnung und auch bei der Bewertung.

          Entscheidung:

          Die Öffnung der Angebote muss nach § 55 Abs. 2 VgV von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen
          Auftraggebers durchgeführt werden. Dies ist zu dokumentieren. Die Öffnung darf nicht ausschließlich von
          Mitarbeitern eines beauftragten Büros durchgeführt werden. Sie ist ebenso wie die Wertung der Angebote
          ureigene Aufgabe des öffentlichen Auftraggebers.

          Sinn und Zweck des § 55 Abs. 2 VgV ist ein formalisiertes Öffnungsverfahren mit Vier-Augen-Prinzip zur
          Vermeidung von Manipulationen bei der Angebotsöffnung. An Dritte dürfen grundsätzlich nur solche
          Tätigkeiten im Vergabeverfahren übertragen werden, bei denen der öAG das Handeln des beauftragten Büros
          im Nachhinein auch nachvollziehen und sich zu eigen machen kann.

Eva Waitzendorfer‐Braun, Syndikusrechtsanwältin / ABSt Hessen e.V. 2021                                             70
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