Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
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18. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen – Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 Beginn: 08:30 Uhr
18. Vergabetag Baden-Württemberg Alles was man 2020 wissen muss! www.vergabetag-bw.de Termin Freitag, 31. Januar 2020, 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr Ort Sparkassenakademie Baden-Württemberg Konferenzsaal, Pariser Platz 3A, 70173 Stuttgart Anreise Die Sparkassenakademie befindet sich in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Details: www.spk-akademie.de/Service > Anreise Zielgruppe Planer, Architekten und Ingenieure sowie die entsprechenden Personen oder Stellen – Ministerien, Landkreise, Städte, Gemeinden, sonstige Behörden, welche mit der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen befasst sind. Teilnahmegebühr Eine Teilnahmegebühr von 80 EUR (inkl. MwSt.) wird erhoben. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldeschluss Anmeldungen sind bis 16.01.2020 möglich. Anmeldung / Teilnahme Anmeldungen nur online über www.vergabetag-bw.de/anmeldung. Mit der Anmeldung werden die Plätze reserviert. Die Anmeldebestätigung erhalten Sie per E-Mail. Die Teilnahme ist nur mit einer Anmeldebestätigung möglich. Die Rechnung über die Teilnahmegebühr erhalten Sie nach der Veranstaltung per E-Mail. Kostenfreie Abmeldungen sind bis zum 21.01.2020 möglich, danach ist das volle Entgelt zu entrichten. Fortbildungsanerkennung Von der AKBW mit 3 Fortbildungsstunden, von der INGBW mit 4 Punkten anerkannt. Vormittagsprogramm Nachmittagsprogramm 08:30 Teilnehmerregistrierung und Begrüßungskaffee 13:45 EuGH-Urteil zur HOAI: Was wurde eigentlich geurteilt?! 09:15 Begrüßung durch den Moderator Dr. Eric Zimmermann, Geschäftsbereichsleiter Recht Dipl.-Ing. Andreas Nußbaum, Beratender Ingenieur, Mitglied und Wettbewerb, Justiziar der Architektenkammer des Vorstandes der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Baden-Württemberg Grußwort im Namen der Schirmherrin 14:15 EuGH-Urteil zur HOAI: Aktueller Streitstand über die Folgen des Urteils 09:30 Aktuelles zur Vergabe von Architekten- und Dr. Volker Schnepel, stellvertretender Bundesgeschäftsführer Ingenieurleistungen der Bundesarchitektenkammer, Leiter der Beigeordneter Norbert Portz, Rechtsabteilung Deutscher Städte- und Gemeindebund 14:45 EuGH-Urteil zur HOAI: 10:00 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Auswirkungen und Empfehlungen auf das Vergaberecht Wann ist neu auszuschreiben? Dr. Alexander Petschulat, Dipl.-Ing. Peter Kalte, Geschäftsführer der GHV Gütestelle Stabsstelle Geschäftsführung, Honorar- und Vergaberecht Justiziar der Ingenieurkammer-Bau NRW 10:30 Kaffeepause 15:15 Schlussworte 11:00 Rechtsänderungen für kommunale Auftraggeber im Unterschwellenbereich Ministerialrätin Astrid Fahrenkrog, Referat Kommunal- wirtschaft und Kommunalfinanzen, Ministerium für Inneres, Die Vorträge sind auf je 20 Minuten ausgelegt; im direkten Anschluss Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit für Rückfragen und Diskussion. 11:30 VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und Stadtplanung – Wo bewerbe ich mich gerne? Dipl.-Ing. Mario Flammann, Architekt und Stadtplaner Geschäftsführender Gesellschafter pesch partner architekten stadtplaner GmbH 12:00 VgV Verfahren, kein Zauberwerk - Vergabe am Beispiel Generalplanung für die Revitalisierung des Volksbades Nürnberg Joachim Lächele, Stadt Nürnberg, Mit freundlicher Unterstützung Eigenbetrieb NürnbergBad, Projektgruppe Volksbad durch Schirmherrin 12:30 Mittagspause / Mittagsbuffet Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Grußwort 18. Vergabetag Schirmherrin Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg Schirmherrin Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße Sie herzlich zum 18. Vergabetag Baden-Württemberg. „Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen – Alles was man 2020 wissen muss!“ – damit stehen heute die aktuellen und praxisrelevanten Fragestellungen bei der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen im Vordergrund. Vor allem die Vergabe von Architekten- und Fachplanerleistungen bietet nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI viel Diskussionsstoff. Hier stellt sich die Frage: Wie können trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Mindest- und Höchstgebühren in der Honorarordnung für Architekten (HOAI) die bewährten Qualitätsstandards beibehalten werden? Auch das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zur Addition von Planungsleistungen bei der Auftragswertberechnung ist von großer Bedeutung. Hierbei geht es weniger um die praktische Anwendung, sondern um die rechtliche Umsetzung. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darum gebeten, dass man sich dort bei der Europäischen Kommission für eine Beibehaltung der derzeitigen praxisgerechten Regelung einsetzt, gerade auch im Hinblick auf den Mittelstand und auf die kleineren und noch jungen Unternehmen. Neben den großen rechtlichen Themen, die die Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen derzeit übergreifend bewegen, ist es aber auch wichtig, dass das einzelne Vergabeverfahren rechtskonform und gut gestaltet ist. Der diesjährige Vergabetag gibt wertvolle Hinweise und Tipps für die Herausforderungen des vergaberechtlichen Alltags. Und bei allen rechtlichen Einzelfragen sollten wir den Blick auf die gestaltenden Möglichkeiten des Vergaberechts nicht verlieren. Die Regeln, wie wir die Investitionspolitik des Landes für Wachstum und Wohlstand gestalten können, gibt uns vor allem das Vergaberecht vor. Deshalb ist es so wichtig und rechtsstaatlich geboten,
-2- dass wir ein modernes und flexibles Vergaberecht haben, das Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung garantiert und sich auch gesellschaftlichen Entwicklungen nicht verschließt. Die Stärkung strategischer Ziele bei der Beschaffung nimmt stetig zu. Das ist gesellschaftlicher Konsens. Öffentliche Mittel müssen effizient und effektiv ausgegeben werden. Neben dem Preis muss daher der Qualitätssicherung eine entscheidende Rolle zukommen. Nur so erhält das tatsächlich wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Der Vergabetag Baden-Württemberg ist eine bedeutende Veranstaltung in Baden- Württemberg rund um das Thema Vergaberecht. Der Vergabetag bietet Anregungen, Orientierung und Lösungsansätze aber auch Rechtssicherheit in der täglichen Vergabepraxis. Der Vergabetag bietet aber auch allen interessierten Akteurinnen und Akteuren eine Plattform für den Austausch von Fachwissen, für Diskussionen und für Networking. Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Vergabetag, verknüpft mit Inspiration und interessanten Erkenntnissen zur Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen. Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg
Aktuelles zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 18. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund Schirmherrin Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Aktuelles zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen Kommunaler Spitzenverband Beigeordneter Norbert Portz in Deutschland und Europa Deutscher Städte- und Gemeindebund www.dstgb.de www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 1/ 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 2/ 15 A. Nur gute Planungen und Vergaben sparen Geld, Zeit und Ärger B. Sonderregeln: Vergabe v. Planungsleistungen: s. Zwei VgV-Abschnitte I. Die EU-Vergabe v. Planungsleistungen = Zwei größere Besonderheiten: 1. § 74 VgV: „Arch.- / Ing.-Leistungen werden i. d. R. im Verhandlungsver- I. Aktuell = Kaum Angebote / Ein Grund = Zu komplexes Vergaberecht! fahren mit TW oder W. D. vergeben“ = Geistige Leistung, s. ErwG 43 VRL • AG: Schlanke Vergaben / Aufhebung vermeiden / Vorsicht = Zuwendung II. Seit 01.01.2020: Neue EU-Schwellen für die Vergaben von Leistungen: 2. § 76 Abs. 1 S. 1 VgV: „Architekten- und Ingenieurleistungen werden im • Bauleistung, Konzession: 5.350.000 € / Liefer-, Dienstleistung: 214.000 € Leistungswettbewerb vergeben“ • Liefer- u. Dl. ober(st)er Bundesbehörden: 139.000 € / Sekt.-AG: 428.000 € www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 3 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 4 / 15
II. Vergabe von Planungsleistungen unterhalb der EU-Schwelle = UVgO! C. I. Auftragswertberechnung bei „verschiedenen Planungsleistungen“ 1. § 50 UVgO: Sonderregelung zur Vergabe v. freiberuflichen Leistungen 1. Verschiedene Inhalte v. Planungsleistungen für Gebäude (Spezialisten): „Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht …werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. • Objektplanung (= Architekt) Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts • Tragwerksplanung (= Statik) oder den besonderen Umständen möglich ist“ • Technische Gebäude-Ausrüstung, TGA (= Elektroingenieur etc.) 2. § 50 UVgO: Keine UVgO-Bindung / Grundsätze: Transparenz etc. gelten • Freianlagen (= Landschaftsarchitekten) (1) Leistungs-Wettbewerb: Aufforderung mehrerer, i. d. R. v. mindestens 3 Bietern (2) Abfrage ohne TW bei nur einem Bieter, s. Wertgrenze und § 8 IV Nr. 9-14 UVgO 2. Grundsatz d. Losvergabe (§ 97 IV GWB) = Auch für Planungsleistungen (3) Öffentliche / Beschränkte Vergabe (Bsp.: Beschreibbare Vermessungsleistung) www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 5 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 6 / 15 II. Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen = § 3 VII S. 2 VgV III. EU-KOM. Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren – DEU 1. EU-KOM vom 24.01.19: § 3 VII S. 2 VgV verstößt gegen Art 5 VIII EU-VRL 1. Bei Planungsleistungen sind bei Losen zur Schätzung d. Gesamtwerts nur „Lose über „gleichartige Leistungen“ zugrunde zu legen • „Kann die vorgesehene Erbringung v. Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die in mehreren Losen vergeben werden, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu • Amtliche Begründung zu § 3 VII S. 2 VgV für die „Gleichartigkeit“ = berücksichtigen“, Art 5 VIII RL 2014/24/EU: Keine Differenz nach Leistungsbildern „Einheitliche wirtschaftliche oder technische Funktion“ 2. Antwort DEU, 28.05.19: § 3 VII S. 2 VgV ist EU-rechtskonform auslegbar 2. EuGH, 15.03.2012 = Fall „Niedernhausen“ = „Autalhalle“ 3. Folge bei einer erforderlichen Addition aller Planungsleistungen: • Kleine Bauten (Ab ca. 1 Mio. € Bauauftragswert): Planerisch ist EU-Vergabe nötig • Für die Addition von Planungsleistungen gilt die funktionale Sicht: • Gefahr: Vergabe v. Planungsleistungen durch AG an Generalplaner: Mittelstand? „Einheitliche wirtschaftliche oder technische Funktion“ • Ggf. Korrektur EU-VRL: Nur Addition „gleichartiger geistig-kreativer Leistungen“ www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 7 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 8 / 15
IV. Praxisumgang / Empfehlung mit der Addition von Planungsleistungen D. EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze 1. Einzelfall / = Rechtssicher: Addition funktional einheitlicher Leistungen 1. EuGH-Feststellung: Verbindliche Mindest-/Höchstsätze sind unzulässig 2. Jedenfalls bei (EU-)Zuwendungen: Addition aller Planungsleistungen • Mindestsätze können zwar grundsätzlich die Leistungsqualität sichern 3. Vermeidung von EU-Vergaben für kleinere Leistungen (Bsp.: Statik) • Aber: Planung kann in D. auch Person ohne eine Facheignung erbringen • 20 %-Marge (§ 3 IX VgV): 20 % v. Gesamtwert = Keine EU-Vergabe nötig • Folge: „Inkohärenz“ der deutschen Regel, hohe Planqualität zu sichern • Vorussetzung: Nettowert einzelnen „Planungsloses“ liegt unter 80.000 € www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 9 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 10 / 15 EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze 2. Folgen d. EuGH-Urteils für Vergaben / Geringere Preise als vor 04.07.19 4. Preis ist verstärkt als weiteres Zuschlagskriterium (= Wertung) möglich • Erforderlich ist eine Änderung und Anpassung der HOAI (= HOAI ist Preisrecht) • Alternativen: Zeithonorare, Prozentualer Anteil an Baukosten, Pauschalpreise? • Leistungsbilder etc. = Weiter vereinbar / HOAI bietet „gutes LV“ = Inhalt, Honorar 5. Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote wichtig, §§ 60 VgV, 44 UVgO 3. Seit EUGH-Urteil ist Mindestsatzvorgabe obsolet, s. OLG Celle, 14.08.19 • Prüf-Aufgreifschwelle: 20%-Abstand zu nächsthöherem Angebot, BGH, 31.01.17 • EuGH-Urteil beachten (= Kein Aufstockungsrecht), OLG Düsseldorf, 17.09.2019 • Vorläufige Prüf-Aufgreifschwelle: Mindestsatzhonorar als Orientierung? • A. M.: HOAI gilt bis zur Novelle fort: OLG Hamm, 23.07.17; KG Berlin, 19.08.2019 • Tipp: EuGH-Urteil in Schwebephase achten: BMWI, 04.07.19; VK Bund, 04.07.19 6. Vorrang Leistungswettbewerb (§ 76 I S. 1 VgV) / Auch im UVgO-Bereich www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 11 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 12 / 15
EuGH, 04.07.2019: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze E. Vier Weisheiten zur „Vergabe von Planungsleistungen“ 1. Vergaben gut vorbereiten = Schlechte Planung kostet Zeit, Geld, Ärger 7. Qualitätswettbewerb über Festpreise, §§ 58 II S. 2 VgV, 43 II S. 2 UVgO 2. Verhandlungsverfahren = Regel-Vergabeart / Flanke = Losaddition? 8. Zuschlagskriterium: Qualität betrauten Personals, s. § 58 II Nr. 2 VgV 3. Verhandlung = Strukturieren u. Gleichbehandlung, Transparenz wahren 9. Neue HOAI wie § 4 StBVV? / Aber: Steuerberater = Kohärenter Beruf? 4. Qualität v. Leistung / Planer auch nach EuGH-Urteil vorrangig bewerten Aus einer Vereinbarung können Steuerberater höhere als eine gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn d. Erklärung des AG`s in Textform erfolgt ist Vergabe v. Planungsleistungen ist kein Wolkenkuckucksheim 10. Sinnvoll: Abstimmung der neuen HOAI-Lösung mit d. EU-Kommission www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 13 / 15 www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 14/ 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Autor | Beigeordneter Norbert Portz Fon +49 | 0228 95962-20 Fax +49 | 0228 95962-22 August-Bebel-Allee 6 53175 Bonn norbert.portz@dstgb.de www.dstgb.de www.dstgb.de 20. Januar 2020 © Norbert Portz 15/ 15
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Wann ist neu 18. Vergabetag Baden-Württemberg auszuschreiben? Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Dipl.-Ing. Peter Kalte Geschäftsführer der Schirmherrin GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Inhalt Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Wann ist neu • § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen auszuschreiben? • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB – der HOAI Ausgang Stuttgart, den 31. Januar 2020 • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB – die zusätzliche Leistung • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB – die geänderte Leistung Dipl.-Ing. Peter Kalte • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB – die Umstrukturierung • § 132 Abs. 2 S. 2 GWB – die 50 % Hürde • § 132 Abs. 3 GWB – die 10 % Freiheit • § 132 Abs. 4 GWB – die Bekanntmachung GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V., Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim • § 132 GWB – Prüfschema Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20 • Zusammenfassung E-Mail: kalte@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de 1 2 § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB: § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB: „Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit „Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich erfordern ein neues Vergabeverfahren.“ von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.“ Kommt es zu „wesentlichen“ Änderungen, ist ein neues Vergabeverfahren Viele Worte, wenig Inhalt (Pleonasmus)! vorzunehmen! Vergleichsmaßstab ist immer der ursprüngliche Auftrag! Das wird „in der Praxis“ noch wenig berücksichtigt! Achtung: Vergaberechtsverstöße führen meist zum Widerruf von Zuschüssen! Was sind „wesentliche Änderungen“? 3 4
§ 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GWB: § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB: „Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn „2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten 1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war, (…)“ Vergabeverfahren gegolten hätten, Der AG zahlt mehr als vereinbart! a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten, „3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird (...).“ b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder Der AG will mehr als vereinbart! c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, (…)“ Beispiel: Ändere Objektplanung Kindergarten in Objektplanung Kindertagesstätte! Konkreter! Beispiel: Ändere Planung Umbau in Planung Neubau! Anders: Ändere Fachplanung Kindergarten in Fachplanung Kindertagesstätte! 5 6 § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB – der HOAI Ausgang § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB – der zusätzliche Leistung § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB: § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB: „Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne „(…) ist die Änderung (…) zulässig, wenn Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn 2. zusätzliche (…) Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprüng- 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte lichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers Überprüfungsklauseln (...) vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten (…)“ b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Bei Verträgen „nach HOAI“ führen Auftragsänderungen zu vorbestimmten Honorar- öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre, (…)“ änderungen! Beispiel: Neben baulichem Brandschutz wird auch baulicher Schallschutz erforderlich! Kein neues Vergabeverfahren (ohne 50 % Grenze)! Beispiel: Neben Grundleistung Tragwerksplanung wird Besondere Leistung Deshalb: Verträge „nach HOAI“ vergaberechtlich von Vorteil! Erdbebennachweis erforderlich! Anders: Fachplanung wird erforderlich! 7 8
§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB – die geänderte Leistung § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB – die Umstrukturierung § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB: § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB: „(…) ist die Änderung (…) zulässig, wenn „(…) ist die Änderung (...) zulässig, wenn 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche 4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte (…).“ a) (...), Beispiel: Baugrund oder Bestand stellt sich anders dar als zuvor untersucht! b) aufgrund einer Tatsache, dass ein anderes Unternehmen (…) im Zuge einer Anders: Baugrund oder Bestand wird vorab nicht untersucht! Umstrukturierung (...) ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt (…)“ Beispiel: Neues Unternehmen übernimmt Auftragnehmer! Beispiel: Auftragnehmer wird umbenannt! 9 10 § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB – die 50 % Hürde § 132 Abs. 3 GWB – die 10 % Freiheit § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB: § 132 Abs. 3 GWB: „In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des „Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabe- Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.“ verfahrens ist ferner zulässig, wenn (…) der Wert der Änderung Zusätzliche Leistungen ≤ 50 % des ursprünglichen Auftrags zulässig! 1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und Geänderte Leistungen ≤ 50 % des ursprünglichen Auftrags zulässig! 2. bei (…) Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent (…) des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.“ Auftragsänderung ≤ 10 % immer zulässig, wenn gleichzeitig. Auftragsänderung ≤ 214.000 €! 11 12
§ 132 Abs. 5 GWB – die Bekanntmachung § 132 GWB – Prüfschema (vereinfacht) § 132 Abs. 5 GWB: Ja HOAI‐ Keine „Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Vertrag? Ja Neuvergabe! Union bekannt zu machen.“ Nein Aufträge über geänderte Leistungen sind immer bekannt zu machen! Gesamt‐ Auftragsänderung charakter Auftrags‐ Aufträge über zusätzliche Leistungen sind immer bekannt zu machen! gleich? Ja änderung Bekanntmachung ≤ 10 %? Ja So wird Transparenz erzeugt! Nein Nein Wurde bisher wenig beachtet! Auftrags‐ änderung Guter Grund? Ja Ja ≤ 50 %? Nein Nein Neuvergabe! 13 14 Zusammenfassung Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Wann ist neu Ändert sich der Gesamtcharakter, dann Neuvergabe! auszuschreiben? Bei HOAI-Verträgen keine Neuvergabe! Stuttgart, den 31. Januar 2020 Bei Änderungen ≤ 10 % keine Neuvergabe! Bei zusätzlicher oder geänderter Leistung mit guter Begründung ≤ 50 % keine Neuvergabe, aber Bekanntmachung! Vielen Dank für Ihr Interesse! Bei Umstrukturierung keine Neuvergabe! Prüfung jeweils erforderlich und zu dokumentieren! Noch besser: Änderungen durch gute Bedarfsplanung vermeiden! GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V., Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20 15 E-Mail: kalte@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de 16
Rechtsänderungen für kommunale Auftraggeber im Unterschwellenbereich 18. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Ministerialrätin Astrid Fahrenkrog Referat Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen Schirmherrin Ministerium für Inneres, Digitalisierung Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, und Migration Baden-Württemberg Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Welche Vorschriften gelten im Unterschwellenbereich? Rechtsänderungen für kommunale § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Auftraggeber im Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) Unterschwellenbereich in Verbindung mit: VOB 18. Vergabetag am 31.01.2020 in Stuttgart UVgO Referentin: Astrid Fahrenkrog VwV Beschaffung Innenministerium Baden-Württemberg Referat Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen weiteren Regelungen § 106 b Gemeindeordnung (GemO) Folie 2 § 31 Gemeindehaushaltsverordnung – Vergabe von Aufträgen § 31 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO „§ 31 Vergabe von Aufträgen haushaltsrechtliche Regelung (1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine kein subjektives Recht des Bieters Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die als verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden. Folie 3 Folie 4
§ 31 Abs. 1 GemHVO – Novellierung Februar 2019: § 31 Abs. 2 GemHVO Gleichrang von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter „Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.“ Definition Teilnahmewettbewerb Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von keine direkte Vorgabe einer Verfahrensordnung Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV – Nr. 2.1) aber: Begriffe und Gleichrang aus UVgO bzw. VOB/A Rechtssicherheit Folie 5 Folie 6 VergabeVwV: VergabeVwV - Anwendungsbereich: ist zentrale Vorschrift für die Kommunen im Unterschwellenbereich, Städte und Gemeinden „lotst“ zu den anzuwendenden Vorschriften durch Verweisungen, Landkreise gibt zusätzliche Hinweise sonstige jur. Personen des öR (wenn Gemeindewirtschaftsrecht) Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber Folie 7 Folie 8
VergabeVwV - Aufbau: VergabeVwV - Novellierung Februar 2019 verbindliche Vergabegrundsätze nach § 31 Abs. 2 GemHVO* (Nr. 2.1: insb. VOB) Änderungen für Bauleistungen: unmittelbar zu beachtende Bestimmungen* (Nr. 2.2: deklaratorische Aufzählung, z.B. GWB, VGV, § 2 LAbfG, MFG BW) Anhebung der Wertgrenze für die Freihändige Vergabe von 20.000 € auf 50.000 € zur Anwendung empfohlene Bestimmungen* (Nr. 2.3: insb. UVgO, VwV Beschaffung, VwV Korruptionsverhütung u. –bekämpfung) höhere Wertgrenzen bleiben unberührt (z.B. Bauleistungen zu Wohnzwecken, Fußnote zu § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A) Hinweise (z.B. zur elektronischen Kommunikation) * Anwendung „in der jeweils geltenden Fassung“ Folie 9 Folie 10 Änderungen für Liefer- und Dienstleistungen: Wertgrenzen der VwV Beschaffung: Einführung UVgO anstelle VOL/A 100.000 EUR - Beschränkte Ausschreibung o. Teilnahmewettbewerb Anpassung an die VwV Beschaffung 50.000 EUR - Verhandlungsvergabe umfassendes Regelwerk mit Erläuterungen, Arbeitshilfen 5.000 EUR - Direktauftrag ausgenommen: nur für Landesbehörden geltende Regelungen Anwendbarkeit der Wertgrenzen der VwV Beschaffung Folie 11 Folie 12
§ 106 b GemO – Vergabe von Aufträgen Gesetzentwurf zur Änderung des § 106 b GemO: Ziel: möglichst gleiche Regelungen für die Gemeinden und ihre Unternehmen sowie Aktualisierung: vergaberechtliche Regelung für kommunale (Beteiligungs-)Unternehmen im Abschnitt „Unternehmen und Beteiligungen“ der GemO Ersetzung VOL/A durch UVgO Anpassung von Verweisungen Erhöhung von Bagatellgrenzen Folie 13 Folie 14 § 106 b Abs. 1 GemO - Fassung Gesetzentwurf § 106 b GemO für kommunale (Beteiligungs-)Unternehmen nach § 99 Nr. 2 GWB „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder (Unternehmenszweck: im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art) indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden Adressat: Gemeinden, indirekt kommunale Unternehmen vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 22 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne Verpflichtung der Gemeinde, ihren bestimmenden Einfluss auf von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz 1 gilt für Unternehmen über Gesellschafterrechte i.S. der Anwendung des Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des Vergaberechts geltend zu machen privaten Rechts entsprechend.“ Folie 15 Folie 16
§ 106 b Abs. 2 – Fassung Gesetzentwurf § 106 b Absatz 2 - Ausnahmetatbestände „(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt in der Regel 1. bei wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie Teilnahme an entwickeltem Wettbewerb a) mit ihrer gesamten Tätigkeit an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen oder keine Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten b) mit der gesamten Tätigkeit einzelner Geschäftsbereiche an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und dabei ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen, Ausnahmen von Teil 4 GWB 2. bei Aufträgen, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die das Gesetz gegen (z.B. § 108 GWB öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit) Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht, 3. bei Aufträgen, deren Wert voraussichtlich weniger als 50000 Euro (ohne Umsatzsteuer) Auftragswert weniger 50.000 Euro beträgt. Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung nach Absatz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie Gegen - Ausnahme: öffentliche Mittel über 50.000 Euro öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50000 Euro in Anspruch nehmen.“ Folie 17 Folie 18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 19
VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und Stadtplanung 18. Vergabetag – Wo bewerbe ich mich gerne? Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Dipl.-Ing. Mario Flammann Schirmherrin Architekt und Stadtplaner, Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Geschäftsführender Gesellschafter Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg pesch partner archi-tekten stadtplaner GmbH
Sehr geehrter Tagungsteilnehmer, an dieser Stelle ist die Präsentation zum Vortrag „VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und Stadtplanung – Wo bewerbe ich mich gerne?“ vorgesehen. Leider hat der hierfür vorgesehene Referent vor der Veranstaltung krankheitsbedingt seine Teilnahme auf dem Vergabetag absagen müssen. Mit Herrn Dipl.-Ing. Mario 18. Vergabetag Baden-Württemberg Flammann konnte kurzfristig Ersatz für das Vortragsthema Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen gefunden werden. Alles was man 2020 Sobald die Präsentation vorliegt, werden wir diese an dieser wissen muss! Stelle einfügen und die Datei neu zum Herunterladen anbieten. Wir bitten um Ihr Verständnis… Schirmherrin Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und Stadtplanung – Wo bewerbe ich mich gerne? Dipl.-Ing. Mario Flammann | pesch partner architekten stadtplaner GmbH
Oldenburg | STEP 2030 Ludwigsburg | Neugestaltung ZOB Esslingen | Nürk-Areal Pliensauvorstadt Büroprofil | Strategien . Räume . Prozesse
Donauwörth | Alfred-Delp-Kaserne Bamberg | Kulturquartier Lagarde Stuttgart | Ergänzungsbau Theaterhaus Morpho-Logic (1. Preis) hutterreimann Landschaftsarchitektur (1. Preis) pfp architekten (1. Preis) Büroprofil | Verfahrensbetreuung
Oberhausen | Gebäudeintegriertes Dachgewächshaus und Verwaltungsgebäude am Altmarkt (Preisträger) Wer bewirbt sich eigentlich?
Wer bewirbt sich eigentlich? − Kleinteilige Struktur des Berufstandes (80% der Architektur- und Stadtplanungsbüros sind Kleinstunternehmer) − Nur rd. 14% aller Architektur-/Stadtplanungsbüros nehmen an EU-weiten Auftragsverfahren und Wettbewerben teil − Bei Büros mit mehr als 10 Mitarbeitern sind dies immerhin knapp 50%, hier zumeist auch mehrere Verfahren pro Jahr − Umfangreiche Bewerbungsbedingungen vs. „Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen“ (§75, Abs. 4) − Als Probleme werden v.a. unzureichende Referenzprojekte, Nicht-Einhaltung des geforderten Büroumsatzes, Aufwand der Vergabeverfahren insgesamt sowie uneindeutige bzw. unverständliche Ausschreibungsunterlagen benannt − Gleichwohl: nur 20% der Befragten nennen als Grund „hohe Verfahrenskosten“ – möglicherweise ein Indikator dafür, dass die Bereitschaft bei interessanten und attraktiven Aufgabenstellungen ins Kostenrisiko zu treten, in der Branche nach wie vor stark ausgeprägt sein scheint − Branchenspezifische Kleinteiligkeit als große Chance für Vielfalt und Innovation – vielleicht eine der ganz wichtigen Grundlagen für Baukultur und Vielfalt unserer Städte und Gemeinden − Was also ist zu tun? Wie müssen erleichterte zulassungsgerechte Verfahrenszugänge gestaltet sein?
Planungswettbewerbe – die besten Lösungen
Planungswettbewerbe – die besten Lösungen − Grundsätze und Anwendungsbereiche für Planungswettbewerbe sind im Prinzip eindeutig (§78) : „Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.“ − Betrachtet man die Komplexität von Planungsvorhaben und v.a. auch deren Dauerhaftigkeit und Wechselwirkung auf unsere Städte und Gemeinden sei die Frage schon erlaubt: bei wie vielen Planungsaufgaben mag man denn auf die „Wahl der besten Lösung“ verzichten können? − Findet die Prüfung, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll tatsächlich immer in ausreichender Sorgfalt statt? Und was sind die Entscheidungskriterien, die es ja zu dokumentieren gilt? − Ganz klar: aus Sicht der Büros liegen die Vorteile von Planungswettbewerben (nach RPW) klar auf der Hand: − Ermöglichung eines gerechteren Verfahrenszugangs − Sicherstellung einer gründlich abgewogenen Projektvorbereitung und Aufgabenstellung (u.a. Auslobung, Vorbesprechungen) − Konkrete aufgabenbezogene Lösungsvorschläge (Vorplanung) − Das Ziel: Beste Lösung und beste Partner in der Umsetzung zusammenbringen – das eine ist ohne das andere wertlos!
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe − Kritik der Architektenschaft bezieht sich i.d.R. auf die Bewerbungskriterien bei beschränkten Teilnehmerzahlen − Dem verständlichen Wunsch der Auftraggeber nach Sicherheit bei Planung und Ausführung wird von den betreuenden Partnern oft mit hohen Teilnahmehürden entsprochen (Planungssicherheit vs. Innovationsoffenheit) − Seit junge Büros nicht mehr bevorzugt behandelt werden dürfen, wird für das Instrument der Eignungsleihe geworben. − Ist die Eignungsleihe tatsächlich eine Option für „junge Büros“? Könnte die Eignungsleihe nicht auch eine Chance sein, für etablierte Büros ihr Projektspektrum zu erweitern und vielleicht auch neue Märkte zu erschließen? − In der praktischen Anwendung spielt dies in aktuellen Wettbewerbsverfahren wohl noch eine untergeordnete Rolle (u.a. vorzugsweise bei der Zusammenstellung interdisziplinären Teams) − Dabei könnte die Eignungsleihe geeignet sein, gerade in wettbewerblichen Verfahren junge Büros einfacher zu integrieren. − Die Komplexität der Bauaufgaben, die rasant fortschreitende Digitalisierung der Planungsprozesse und der damit einhergehenden verändernden Arbeitsstrukturen könnten dafür sprechen, dass die Möglichkeiten von Eignungsleihen zukünftig umfassender genutzt werden (sollten)
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe − Vorteile „wettbewerblicher Verfahren“ gegenüber „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“: − Vorliegen bereits konkreter vergleichbarer Lösungsvorschläge für die Bauaufgabe (zumind. bei komplexen Planungsaufgaben kein Zeitgewinn durch Verhandlungsverfahren ohne Lösungsansatz) − Zugangsgerechtigkeit ohne alleinige Bevorzugung „referenzstarker“ Planungsbüros − Aufgabenstellung wird in wettbewerblicher Verfahren vollumfänglich vorgeklärt (u.a. Auslobung, Preisrichtervorbesprechung, Kolloquium) − Ein vielfach wiederholtes Plädoyer: bester Austausch Aller findet in der präzisen Aufgabenvorbereitung und intensiven Erörterung unterschiedlicher Lösungsansätze statt
Konstanz Hafner | Quelle: Stadt Konstanz Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb
Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb − Gründe für den Bedeutungszuwachs städtebaulicher Wettbewerbsverfahren: − Zunehmende Komplexität von Planungsaufgaben − Bedeutung interdisziplinärer Betrachtungen − Transparenz und Partizipation in Planungsprozessen − Dies führt zu veränderten Rahmenbedingungen in städtebaulichen Planungswettbewerbe (u.a. Leistungsumfang und Visualisierungserwartungen, Vermengung städtebaulicher und objektplanerischer Klärungsbedarfe, Unverbindlichkeit bei Verfahren zur städtebaulichen Ideenfindung) − Beteiligung als Chance: − Neue Offenheit städtebaulicher Verfahren gegenüber Partizipationsprozessen bieten große Chancen – Beteiligungskultur und Baukultur können wechselseitig profitieren − Für einen offenen Dialog über stadtentwicklungspolitische Perspektiven sind städtebauliche Wettbewerbsverfahren der angemessene und für alle leicht verständliche Maßstab (Quartierebene) − Öffnung von RPW-Verfahren in Partizipationsprozesse ist bei städtebaulichen Verfahren i.d.R. unkritisch
Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb − Grenzen der RPW in städtebauliche Wettbewerbsverfahren: − Grundsätze der RPW finden auf städtebaulicher Ebene häufig nicht in ausreichendem Maße ihre Entsprechung (u.a. Fehlen klarer und eindeutiger Aufgabenstellungen, angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis und Umfang realistischer Auftragsversprechen) − Gründe für diese Schieflage: Die Kommune als Ausloberin ist zumeist nicht Bauherrin nachfolgender Projektumsetzungen. Zugleich ist der Zeitaufwand für die Auftragsakquise „Bebauungsplan-Verfahren“ unverhältnismäßig hoch und wird zudem i.d.R. durch die Kommune selbst erbracht − Als mögliches Auftragsversprechen bleibt i.d.R. nur die Fertigstellung des städtebaulichen Entwurfs – wovon bereits 60-70% des Leistungsbilds im Wettbewerb selbst erbracht werden, der Auftragsrestwert also vergleichsweise gering ist − Gewährleistung einer attraktiven auskömmlichen Verfahrenskultur für nachhaltige und qualitätvolle städtebauliche Lösungen; dies gilt gleichermaßen für kleine wie große Stadtentwicklungs- und Stadtumbauprojekte − Plädoyer für Neujustierungen städtebaulicher Wettbewerbsverfahren: − Eindämmung bestehender „Verfahrens(un)arten“ − Entwicklung neuer Regularien für kooperative Verfahren − Berücksichtigung vergaberelevanten Teilleistungen in nachfolgenden Verfahren
Zusammenfassung | VgV-Verfahren und Wettbewerb – Wo bewerbe ich mich gerne? − Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb − Zulassungsgerechtigkeit durch vorgelagerte Planungswettbewerbe − Angemessenheit der Zugangskriterien − Sorgfaltspflicht bei Vorbereitung − Sorgfaltspflicht bei Wertung und Dokumentation − Angemessene Gewichtung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs Und vielleicht das Wichtigste: − Vertrauensvolle Offenheit und Innovationsbereitschaft aller Beteiligten – hier bewerben sich Büros gerne !
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! © Copyright pesch partner architekten stadtplaner GmbH, 2020 Der Inhalt der Präsentation ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, Weitergabe oder Verwendung, auch in Teilen, ohne Zustimmung ist unzulässig. Die Inhalte dieser Präsentation sind vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe von Informationen und Inhalten an Dritte ist unzulässig.
VgV Verfahren, kein Zauberwerk – Vergabe am Beispiel Generalplanung für 18. Vergabetag Baden-Württemberg die Revitalisierung des Volksbades Nürnberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Joachim Lächele Stadt Nürnberg Eigenbetrieb NürnbergBad, Schirmherrin Projektgruppe Volksbab Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Volksbad Nürnberg VgV – Verfahren, kein Zauberwerk Vergabe am Beispiel Generalplanung für die Revitalisierung des Volksbades Nürnberg NüBad – Projektgruppe Volksbad 1 NüBad – Projektgruppe Volksbad 2 Volksbad Nürnberg Volksbad Nürnberg Männerschwimmhalle I Frauenschwimmhalle NüBad – Projektgruppe Volksbad 4
Volksbad Nürnberg Das Projekt Revitalisierung Männerschwimmhalle II 28.01.2015 Stadtrat beauftragt NürnbergBad mit Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie 17.02.2016 Vorstellung der Machbarkeitsstudie: Bausubstand gut, kostendeckender Betrieb möglich, Investitionskosten 55 Mio. Euro 2016/2017 Verhandlungen über Fördermöglichkeiten 20.09.2018 Förderzusage durch Ministerpräsidenten Dr. Söder in Höhe von 18 Mio. Euro 12.12.2018 Stadtrat beauftragt Verwaltung, ein Projektteam für die Projektplanung einzusetzen Mai 2019 Beginn der Projektplanungen zur Revitalisierung Oktober 2019 Vergabe der Aufträge an Planer bis Frühjahr 2020 Vorplanung vorr. April 2020 Vorstellung der ersten konkreten Planung und Kostenschätzung vorr. Juli 2020 Vorstellung der endgültigen Planung und genauen Kostenberechnung Entscheidung über Umsetzung im Werkausschuss/Stadtrat Herbst 2020 bis Ggf. Genehmigungen / Ausschreibungen Frühjahr 2021 ab Sommer 2021 Ggf. Baubeginn NüBad – Projektgruppe Volksbad 6 Terminplanung VgV - Verfahren Terminplanung VgV - Verfahren Zeitschiene VgV-Verfahren - Volksbad Architektur und TGA Zeitschiene VgV-Verfahren - Volksbad Tragwerk 139 Kalendertage 140 Kalendertage Veröffentlichung EU - Auftragsbekanntmachung 30 KT 18.06.2019 Veröffentlichung EU - Auftragsbekanntmachung 30 KT 25.06.2019 Frist Eingang der Teilnahmeanträge 19.07.2019 Frist Eingang der Teilnahmeanträge 26.07.2019 Eignungsprüfung der Teilnahmeanträge 5 Tage 22.07.2019 Beginn Eignungsprüfung der Teilnahmeanträge 5 Tage 29.07.2019 Beginn Begutachtung durch VMN ? 5 Tage 26.07.2019 Einreichung Einladungsschreiben für max. 5 Bewerber 1 Tag 01.08.2019 Versand Begutachtung durch VMN ? 5 Tage 31.07.2019 Frist Eingang der Teilnahmeanträge für die Einladungsschreiben für max. 5 Bewerber 1 Tag 09.08.2019 Versand Verhandlungsgespräche 30.08.2019 Frist Eingang der Teilnahmeanträge für die Prüfung der Teilnahmeanträge 4 Tage 02.09.2019 Verhandlungsgespräche 10.09.2019 Verhandlungsgespräch 30 KT 12.09.2019 Gespräche Prüfung der Teilnahmeanträge 4 Tage 03.09.2019 Verhandlungsgespräch auswerten 3 Tage 13.09.2019 Verhandlungsgespräch 30 KT 17.09.2019 Gespräche Finales Honorarangebot 7 Tage 18.09.2019 Verhandlungsgespräch auswerten 3 Tage 20.09.2019 Vergabevorschlag vorbereiten 2 Tage 21.09.2019 Finales Honorarangebot 7 Tage 24.09.2019 Vergabevorschlag bearbeiten durch VMN/Rpr Einreichung bei VMN 22.09.2019 7 Tage Vergabevorschlag vorbereiten 2 Tage 26.09.2019 Einreichung Vergabe für WA NüBad 27.09.2019 Vergabevorschlag bearbeiten durch VMN/Rpr Einreichung bei VMN 27.09.2019 7 Tage Einreichung Vergabe für WA NüBad 27.09.2019 Begutachtung im WA NüBad 18.10.2019 Begutachtung im WA NüBad 18.10.2019 Beschluss im Stadtrat Wartezeit 23.10.2019 Beschluss im Stadtrat Wartezeit 23.10.2019 15 Tage 15 Tage Auftragsbekanntmachung an die Teilnehmer Wartefrist 24.10.2019 Auftragsbekanntmachung an die Teilnehmer Wartefrist 24.10.2019 Auftragsvergabe 04.11.2019 Auftragsvergabe 04.11.2019 NüBad – Projektgruppe Volksbad 7 NüBad – Projektgruppe Volksbad 8
Verordnung über die Vergabe Planung des VgV-Verfahrens öffentlicher Aufträge Als Auftraggeber muss ich wissen, was ich will ! Festlegung der Vergabeart » Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb (EU) (VgV), Plattform eVergabe Healy Hudson Wer soll das Vergabeverfahren durchführen » Projektgruppe selbst Projektbeschreibung erstellen und Anlagen festlegen und erstellen Zuschlagkriterien definieren » 70% Leistung / 30% Preis Bewertungskriterien definieren » Teilnahmewettbewerb » Verhandlungsgespräch NüBad – Projektgruppe Volksbad 9 NüBad – Projektgruppe Volksbad 10 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Teilnahmewettbewerb NüBad – Projektgruppe Volksbad 11 NüBad – Projektgruppe Volksbad 12
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Teilnahmewettbewerb (Beispiele) Teilnahmewettbewerb (Beispiele) Eignungskriterien für Teilnahmewettbewerb definieren » 1.Auswahlschritt – Erfüllung Formale Kriterien (Ausschlusskriterien) » 2.Auswahlschritt – Qualitative Bewertung NüBad – Projektgruppe Volksbad 13 NüBad – Projektgruppe Volksbad 14 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Teilnahmewettbewerb (Beispiele) Teilnahmewettbewerb (Beispiele) NüBad – Projektgruppe Volksbad 15 NüBad – Projektgruppe Volksbad 16
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Teilnahmewettbewerb Verhandlungsgespräch - Leistungskriterien NüBad – Projektgruppe Volksbad 17 NüBad – Projektgruppe Volksbad 18 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Erstellung der Ausschreibungsunterlagen Verhandlungsgespräch - Leistungskriterien NüBad – Projektgruppe Volksbad 19 NüBad – Projektgruppe Volksbad 20
Die nächsten Schritte Vorbereitung des Verhandlungsgespräches NüBad – Projektgruppe Volksbad 21 NüBad – Projektgruppe Volksbad 22 Honorarangebot Verhandlungsgespräch Fragestellungen zur Darstellung der Fachlichkeit bezogen auf das Projekt Darstellung von Lösungsmöglichkeiten anhand bereits umgesetzter Projekte » Vorstellung der handelnden Personen » Ideen für technische Lösungsansätze » Ideen für bauliche Lösungsansätze » Darstellung im Umgang mit möglichen Problemen » Chancen und Risiken » Darstellung der Zusammenarbeit » Darstellung Kosten- und Terminsteuerung NüBad – Projektgruppe Volksbad 23 NüBad – Projektgruppe Volksbad 24
Wo hakt es manchmal Vielen Dank für Ihre Was kann verbessert werden Aufmerksamkeit !! Auftraggeber » Keine klaren Bewertungskriterien » Unklare Formulierungen » Formalien stehen oft an 1. Stelle (Nachfragen ist erlaubt) » Im Verhandlungsgespräch wird oft nur ein Vortragender gewünscht Bewerber Eigenbetrieb NürnbergBad Projektleitung Volksbad » Eingereichte Unterlagen (Bezeichnung der PDF-Dateien) nicht klar bezeichnet (Nummerierung der Am Pferdemarkt 23 90439 Nürnberg Fragen wird außer Acht gelassen) 2. OG. Zi. 2.02 » Darstellung von Referenzen unübersichtlich Volksbad.nuernberg.de volksbad@stadt.nuernberg.de » Ansprechpartner bei benannten Referenzen sind nicht vorhanden Projektleitung: » Eigentlich einfache Fragen werden nicht, nicht Ausführlich oder nicht nachvollziehbar dargestellt Joachim Lächele Telefon: +49 (0)911 231-34934 joachim.laechele@stadt.nuernberg.de NüBad – Projektgruppe Volksbad 25 NüBad – Projektgruppe Volksbad 26
EuGH-Urteil zur HOAI: Was wurde eigentlich geurteilt?! 18. Vergabetag Baden-Württemberg Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen Alles was man 2020 wissen muss! Dr. Eric Zimmermann Geschäftsbereichsleiter Recht und Wettbewerb, Schirmherrin Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg Frau Dr. Hoffmeister-Kraut Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Örtlicher Anwendungsbereich der HOAI EuGH-Urteil zur HOAI: Einschränkung des Anwendungsbereich, § 1 HOAI: Was wurde eigentlich geurteilt? Dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterlagen nur Planer mit Sitz in Deutschland, die Leistungen in Deutschland erbrachten. Planer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland konnten Honorare frei vereinbaren. Das zwingende Preisrecht umfasste nur Grundleistungen. Die Honorare für Besondere Dr. Eric Zimmermann Leistungen konnten frei vereinbart werden. Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg = Inländer-HOAI Sitz im Inland und Leistung vom Inland aus erbracht, damit europafest Verbindliches Preisrecht, § 3 Abs. 1 HOAI Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in […] dieser Verordnung verbindlich geregelt. Ziele der HOAI: Dämpfung der Baukosten und mittelbar des Mietanstiegs Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs Förderung des Leistungswettbewerbs Ziel wird erreicht, wenn alle Anbieter von Leistungsbildern der HOAI gleichmäßig deren Regeln unterstellt werden
Vertragsverletzungsverfahren Vertragsverletzungsverfahren 17. November 2016 – Klage der KOM 18. Juni 2015 – Pressemitteilung der KOM „Eine Reihe praktischer Beschränkungen erschweren die Niederlassung und die Die Europäische Kommission leitet gegen die Bundesrepublik Deutschland grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU: (…) Vertragsverletzungsverfahren ein. verbindliche Mindesthonorare; (…). Solche Hindernisse für neue Marktteilnehmer sind nicht notwendig, um die hohe Qualität der Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr bewirken sie in der Praxis häufig, dass die Verbraucher die Dienstleistungen nicht zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können. Somit leitet die Kommission heute in folgenden Angelegenheiten diese Schritte gegen die genannten Länder ein:(…) Deutschland: Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure (Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union)“ Klage der KOM gegen die Mindest- und Höchstsätze EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – C-377/17 Rn. 99 KOM vs. Bundesrepublik Deutschland (nicht: BAK, AKBW usw.) „Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. Deutschland wurde vom BMWi vor dem EuGH vertreten 15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der … Dienstleistungsrichtlinie […] verstoßen, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten hat.“ Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Klage gegen die Verwaltung eines EU-Landes, wenn diese das EU-Recht nicht anwendet (Vertragsverletzung) Verstoß gegen EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR) Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen DLR Keine Klage gegen die HOAI als Ganzes
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