Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...

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Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
18. Vergabetag
Baden-Württemberg
Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen –
Alles was man 2020 wissen muss!

Stuttgart, 31. Januar 2020
Beginn: 08:30 Uhr
Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
18. Vergabetag Baden-Württemberg
Alles was man 2020 wissen muss!                                                                         www.vergabetag-bw.de

Termin                        Freitag, 31. Januar 2020, 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Ort                           Sparkassenakademie Baden-Württemberg
                              Konferenzsaal, Pariser Platz 3A, 70173 Stuttgart
Anreise                       Die Sparkassenakademie befindet sich in unmittelbarer Nähe des Stuttgarter Hauptbahnhofs.
                              Details: www.spk-akademie.de/Service > Anreise
Zielgruppe                    Planer, Architekten und Ingenieure sowie die entsprechenden Personen oder Stellen – Ministerien, Landkreise, Städte,
                              Gemeinden, sonstige Behörden, welche mit der Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen befasst sind.
Teilnahmegebühr               Eine Teilnahmegebühr von 80 EUR (inkl. MwSt.) wird erhoben. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Anmeldeschluss                Anmeldungen sind bis 16.01.2020 möglich.
Anmeldung / Teilnahme         Anmeldungen nur online über www.vergabetag-bw.de/anmeldung. Mit der Anmeldung werden die Plätze reserviert.
                              Die Anmeldebestätigung erhalten Sie per E-Mail. Die Teilnahme ist nur mit einer Anmeldebestätigung möglich.
                              Die Rechnung über die Teilnahmegebühr erhalten Sie nach der Veranstaltung per E-Mail. Kostenfreie Abmeldungen
                              sind bis zum 21.01.2020 möglich, danach ist das volle Entgelt zu entrichten.
Fortbildungsanerkennung       Von der AKBW mit 3 Fortbildungsstunden, von der INGBW mit 4 Punkten anerkannt.

Vormittagsprogramm                                                         Nachmittagsprogramm
08:30     Teilnehmerregistrierung und Begrüßungskaffee                     13:45     EuGH-Urteil zur HOAI:
                                                                                     Was wurde eigentlich geurteilt?!
09:15     Begrüßung durch den Moderator                                              Dr. Eric Zimmermann, Geschäftsbereichsleiter Recht
          Dipl.-Ing. Andreas Nußbaum, Beratender Ingenieur, Mitglied                 und Wettbewerb, Justiziar der Architektenkammer
          des Vorstandes der Ingenieurkammer Baden-Württemberg                       Baden-Württemberg
          Grußwort im Namen der Schirmherrin                               14:15     EuGH-Urteil zur HOAI:
                                                                                     Aktueller Streitstand über die Folgen des Urteils
09:30     Aktuelles zur Vergabe von Architekten- und                                 Dr. Volker Schnepel, stellvertretender Bundesgeschäftsführer
          Ingenieurleistungen                                                        der Bundesarchitektenkammer, Leiter der
          Beigeordneter Norbert Portz,                                               Rechtsabteilung
          Deutscher Städte- und Gemeindebund
                                                                           14:45     EuGH-Urteil zur HOAI:
10:00     Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit –                          Auswirkungen und Empfehlungen auf das Vergaberecht
          Wann ist neu auszuschreiben?                                               Dr. Alexander Petschulat,
          Dipl.-Ing. Peter Kalte, Geschäftsführer der GHV Gütestelle                 Stabsstelle Geschäftsführung,
          Honorar- und Vergaberecht                                                  Justiziar der Ingenieurkammer-Bau NRW
10:30     Kaffeepause                                                      15:15     Schlussworte
11:00     Rechtsänderungen für kommunale Auftraggeber im
          Unterschwellenbereich
          Ministerialrätin Astrid Fahrenkrog, Referat Kommunal-
          wirtschaft und Kommunalfinanzen, Ministerium für Inneres,        Die Vorträge sind auf je 20 Minuten ausgelegt; im direkten Anschluss
          Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg                  besteht die Möglichkeit für Rückfragen und Diskussion.

11:30     VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur
          und Stadtplanung – Wo bewerbe ich mich gerne?
          Dipl.-Ing. Mario Flammann, Architekt und Stadtplaner
          Geschäftsführender Gesellschafter pesch partner architekten
          stadtplaner GmbH
12:00     VgV Verfahren, kein Zauberwerk - Vergabe am Beispiel
          Generalplanung für die Revitalisierung des Volksbades
          Nürnberg
          Joachim Lächele, Stadt Nürnberg,
                                                                           Mit freundlicher Unterstützung
          Eigenbetrieb NürnbergBad, Projektgruppe Volksbad                 durch Schirmherrin
12:30     Mittagspause / Mittagsbuffet                                     Wirtschaftsministerin
                                                                           Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
Grußwort

                                                         18. Vergabetag
Schirmherrin                                           Baden-Württemberg

                                                     Vergabe von Ingenieur-

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut                        und Architektenleistungen

                                                       Alles was man 2020
                                                           wissen muss!

Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg

                                                           Schirmherrin

                                                    Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                                     Ministerin für Wirtschaft,
                                                    Arbeit und Wohnungsbau
                                                       Baden-Württemberg
Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße Sie herzlich zum 18. Vergabetag Baden-Württemberg.
„Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen – Alles was man 2020 wissen muss!“
– damit stehen heute die aktuellen und praxisrelevanten Fragestellungen bei der
Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen im Vordergrund.

Vor allem die Vergabe von Architekten- und Fachplanerleistungen bietet nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 zur Verbindlichkeit der Mindest- und
Höchstsätze in der HOAI viel Diskussionsstoff. Hier stellt sich die Frage: Wie können
trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu den Mindest- und Höchstgebühren in
der Honorarordnung für Architekten (HOAI) die bewährten Qualitätsstandards
beibehalten werden?

Auch das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission zur Addition von
Planungsleistungen bei der Auftragswertberechnung ist von großer Bedeutung. Hierbei
geht es weniger um die praktische Anwendung, sondern um die rechtliche Umsetzung.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau hat beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie darum gebeten, dass man sich dort bei der Europäischen
Kommission für eine Beibehaltung der derzeitigen praxisgerechten Regelung einsetzt,
gerade auch im Hinblick auf den Mittelstand und auf die kleineren und noch jungen
Unternehmen.

Neben den großen rechtlichen Themen, die die Vergabe von Ingenieur- und
Architektenleistungen derzeit übergreifend bewegen, ist es aber auch wichtig, dass das
einzelne Vergabeverfahren rechtskonform und gut gestaltet ist. Der diesjährige
Vergabetag gibt wertvolle Hinweise und Tipps für die Herausforderungen des
vergaberechtlichen Alltags.

Und bei allen rechtlichen Einzelfragen sollten wir den Blick auf die gestaltenden
Möglichkeiten des Vergaberechts nicht verlieren. Die Regeln, wie wir die
Investitionspolitik des Landes für Wachstum und Wohlstand gestalten können, gibt uns
vor allem das Vergaberecht vor. Deshalb ist es so wichtig und rechtsstaatlich geboten,
Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
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dass wir ein modernes und flexibles Vergaberecht haben, das Wettbewerb, Transparenz
und Gleichbehandlung garantiert und sich auch gesellschaftlichen Entwicklungen nicht
verschließt.

Die Stärkung strategischer Ziele bei der Beschaffung nimmt stetig zu. Das ist
gesellschaftlicher Konsens. Öffentliche Mittel müssen effizient und effektiv ausgegeben
werden. Neben dem Preis muss daher der Qualitätssicherung eine entscheidende Rolle
zukommen. Nur so erhält das tatsächlich wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag.

Der Vergabetag Baden-Württemberg ist eine bedeutende Veranstaltung in Baden-
Württemberg rund um das Thema Vergaberecht. Der Vergabetag bietet Anregungen,
Orientierung und Lösungsansätze aber auch Rechtssicherheit in der täglichen
Vergabepraxis. Der Vergabetag bietet aber auch allen interessierten Akteurinnen und
Akteuren eine Plattform für den Austausch von Fachwissen, für Diskussionen und für
Networking.

Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Vergabetag, verknüpft mit Inspiration und
interessanten Erkenntnissen zur Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen.

Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL
Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg
Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
Aktuelles zur Vergabe
von Architekten- und Ingenieurleistungen        18. Vergabetag
                                              Baden-Württemberg

                                            Vergabe von Ingenieur-
                                           und Architektenleistungen

                                              Alles was man 2020
                                                  wissen muss!

Beigeordneter
Norbert Portz
Deutscher Städte- und Gemeindebund
                                                  Schirmherrin

                                           Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                            Ministerin für Wirtschaft,
                                           Arbeit und Wohnungsbau
                                              Baden-Württemberg
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Aktuelles zur Vergabe von Architekten-
                                                                                       und Ingenieurleistungen

                      Kommunaler Spitzenverband
                                                                                                                Beigeordneter Norbert Portz
                      in Deutschland und Europa                                                                 Deutscher Städte- und Gemeindebund

                      www.dstgb.de

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 A. Nur gute Planungen und Vergaben sparen Geld, Zeit und Ärger               B. Sonderregeln: Vergabe v. Planungsleistungen: s. Zwei VgV-Abschnitte

                                                                              I. Die EU-Vergabe v. Planungsleistungen = Zwei größere Besonderheiten:

                                                                              1. § 74 VgV: „Arch.- / Ing.-Leistungen werden i. d. R. im Verhandlungsver-
I. Aktuell = Kaum Angebote / Ein Grund = Zu komplexes Vergaberecht!            fahren mit TW oder W. D. vergeben“ = Geistige Leistung, s. ErwG 43 VRL
• AG: Schlanke Vergaben / Aufhebung vermeiden / Vorsicht = Zuwendung

II. Seit 01.01.2020: Neue EU-Schwellen für die Vergaben von Leistungen:       2. § 76 Abs. 1 S. 1 VgV: „Architekten- und Ingenieurleistungen werden im
• Bauleistung, Konzession: 5.350.000 € / Liefer-, Dienstleistung: 214.000 €    Leistungswettbewerb vergeben“
• Liefer- u. Dl. ober(st)er Bundesbehörden: 139.000 € / Sekt.-AG: 428.000 €

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II. Vergabe von Planungsleistungen unterhalb der EU-Schwelle = UVgO!                C. I. Auftragswertberechnung bei „verschiedenen Planungsleistungen“

1. § 50 UVgO: Sonderregelung zur Vergabe v. freiberuflichen Leistungen
                                                                                    1. Verschiedene Inhalte v. Planungsleistungen für Gebäude (Spezialisten):
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen
Tätigkeit erbracht …werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben.           • Objektplanung (= Architekt)
Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts     • Tragwerksplanung (= Statik)
oder den besonderen Umständen möglich ist“
                                                                                    • Technische Gebäude-Ausrüstung, TGA (= Elektroingenieur etc.)
2. § 50 UVgO: Keine UVgO-Bindung / Grundsätze: Transparenz etc. gelten              • Freianlagen (= Landschaftsarchitekten)

(1) Leistungs-Wettbewerb: Aufforderung mehrerer, i. d. R. v. mindestens 3 Bietern
(2) Abfrage ohne TW bei nur einem Bieter, s. Wertgrenze und § 8 IV Nr. 9-14 UVgO    2. Grundsatz d. Losvergabe (§ 97 IV GWB) = Auch für Planungsleistungen
(3) Öffentliche / Beschränkte Vergabe (Bsp.: Beschreibbare Vermessungsleistung)
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 II. Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen = § 3 VII S. 2 VgV               III. EU-KOM. Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren – DEU
                                                                                    1. EU-KOM vom 24.01.19: § 3 VII S. 2 VgV verstößt gegen Art 5 VIII EU-VRL
1. Bei Planungsleistungen sind bei Losen zur Schätzung d. Gesamtwerts
  nur „Lose über „gleichartige Leistungen“ zugrunde zu legen                        • „Kann die vorgesehene Erbringung v. Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die
                                                                                     in mehreren Losen vergeben werden, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu
• Amtliche Begründung zu § 3 VII S. 2 VgV für die „Gleichartigkeit“ =                berücksichtigen“, Art 5 VIII RL 2014/24/EU: Keine Differenz nach Leistungsbildern

 „Einheitliche wirtschaftliche oder technische Funktion“
                                                                                    2. Antwort DEU, 28.05.19: § 3 VII S. 2 VgV ist EU-rechtskonform auslegbar

2. EuGH, 15.03.2012 = Fall „Niedernhausen“ = „Autalhalle“
                                                                                    3. Folge bei einer erforderlichen Addition aller Planungsleistungen:
                                                                                    • Kleine Bauten (Ab ca. 1 Mio. € Bauauftragswert): Planerisch ist EU-Vergabe nötig
• Für die Addition von Planungsleistungen gilt die funktionale Sicht:
                                                                                    • Gefahr: Vergabe v. Planungsleistungen durch AG an Generalplaner: Mittelstand?
  „Einheitliche wirtschaftliche oder technische Funktion“
                                                                                    • Ggf. Korrektur EU-VRL: Nur Addition „gleichartiger geistig-kreativer Leistungen“

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IV. Praxisumgang / Empfehlung mit der Addition von Planungsleistungen                  D. EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze

1. Einzelfall / = Rechtssicher: Addition funktional einheitlicher Leistungen           1. EuGH-Feststellung: Verbindliche Mindest-/Höchstsätze sind unzulässig

2. Jedenfalls bei (EU-)Zuwendungen: Addition aller Planungsleistungen
                                                                                       • Mindestsätze können zwar grundsätzlich die Leistungsqualität sichern
3. Vermeidung von EU-Vergaben für kleinere Leistungen (Bsp.: Statik)
                                                                                       • Aber: Planung kann in D. auch Person ohne eine Facheignung erbringen
• 20 %-Marge (§ 3 IX VgV): 20 % v. Gesamtwert = Keine EU-Vergabe nötig
                                                                                       • Folge: „Inkohärenz“ der deutschen Regel, hohe Planqualität zu sichern
• Vorussetzung: Nettowert einzelnen „Planungsloses“ liegt unter 80.000 €

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 EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze                    EuGH, 04.07.19: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze

2. Folgen d. EuGH-Urteils für Vergaben / Geringere Preise als vor 04.07.19             4. Preis ist verstärkt als weiteres Zuschlagskriterium (= Wertung) möglich

• Erforderlich ist eine Änderung und Anpassung der HOAI (= HOAI ist Preisrecht)        • Alternativen: Zeithonorare, Prozentualer Anteil an Baukosten, Pauschalpreise?
• Leistungsbilder etc. = Weiter vereinbar / HOAI bietet „gutes LV“ = Inhalt, Honorar

                                                                                       5. Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote wichtig, §§ 60 VgV, 44 UVgO
3. Seit EUGH-Urteil ist Mindestsatzvorgabe obsolet, s. OLG Celle, 14.08.19

                                                                                       • Prüf-Aufgreifschwelle: 20%-Abstand zu nächsthöherem Angebot, BGH, 31.01.17
• EuGH-Urteil beachten (= Kein Aufstockungsrecht), OLG Düsseldorf, 17.09.2019
                                                                                       • Vorläufige Prüf-Aufgreifschwelle: Mindestsatzhonorar als Orientierung?
• A. M.: HOAI gilt bis zur Novelle fort: OLG Hamm, 23.07.17; KG Berlin, 19.08.2019
• Tipp: EuGH-Urteil in Schwebephase achten: BMWI, 04.07.19; VK Bund, 04.07.19
                                                                                       6. Vorrang Leistungswettbewerb (§ 76 I S. 1 VgV) / Auch im UVgO-Bereich
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Vergabetag Baden-Württemberg - Vergabe von Ingenieur- und Architektenleistungen - Alles was man 2020 wissen muss! Stuttgart, 31. Januar 2020 ...
EuGH, 04.07.2019: EU-Rechtswidrigkeit der HOAI-Mindest- / Höchstsätze              E. Vier Weisheiten zur „Vergabe von Planungsleistungen“

                                                                                   1. Vergaben gut vorbereiten = Schlechte Planung kostet Zeit, Geld, Ärger
7. Qualitätswettbewerb über Festpreise, §§ 58 II S. 2 VgV, 43 II S. 2 UVgO
                                                                                   2. Verhandlungsverfahren = Regel-Vergabeart / Flanke = Losaddition?
8. Zuschlagskriterium: Qualität betrauten Personals, s. § 58 II Nr. 2 VgV
                                                                                   3. Verhandlung = Strukturieren u. Gleichbehandlung, Transparenz wahren
9. Neue HOAI wie § 4 StBVV? / Aber: Steuerberater = Kohärenter Beruf?
                                                                                   4. Qualität v. Leistung / Planer auch nach EuGH-Urteil vorrangig bewerten
Aus einer Vereinbarung können Steuerberater höhere als eine gesetzliche
Vergütung nur fordern, wenn d. Erklärung des AG`s in Textform erfolgt ist

                                                                                   Vergabe v. Planungsleistungen ist kein Wolkenkuckucksheim
10. Sinnvoll: Abstimmung der neuen HOAI-Lösung mit d. EU-Kommission
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                                  Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                       Autor | Beigeordneter Norbert Portz

                       Fon +49 | 0228 95962-20
                       Fax +49 | 0228 95962-22

                       August-Bebel-Allee 6
                       53175 Bonn

                       norbert.portz@dstgb.de
                       www.dstgb.de

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Auftragsänderungen während der
Vertragslaufzeit – Wann ist neu                 18. Vergabetag
                                              Baden-Württemberg

auszuschreiben?                             Vergabe von Ingenieur-
                                           und Architektenleistungen

                                              Alles was man 2020
                                                  wissen muss!

Dipl.-Ing.
Peter Kalte
Geschäftsführer der
                                                  Schirmherrin
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht   Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                            Ministerin für Wirtschaft,
                                           Arbeit und Wohnungsbau
                                              Baden-Württemberg
Inhalt
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Wann ist neu
                                                                                        • § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen
auszuschreiben?
                                                                                        • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB – der HOAI Ausgang
Stuttgart, den 31. Januar 2020
                                                                                        • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB – die zusätzliche Leistung
                                                                                        • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB – die geänderte Leistung
Dipl.-Ing. Peter Kalte
                                                                                        • § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB – die Umstrukturierung
                                                                                        • § 132 Abs. 2 S. 2 GWB – die 50 % Hürde
                                                                                        • § 132 Abs. 3 GWB – die 10 % Freiheit
                                                                                        • § 132 Abs. 4 GWB – die Bekanntmachung
GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V., Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim       • § 132 GWB – Prüfschema
Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20                                             • Zusammenfassung
E-Mail: kalte@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de                        1                                                                                               2

§ 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen                                                           § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen
§ 132 Abs. 1 Satz 1 GWB:                                                                § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB:
„Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit        „Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich
erfordern ein neues Vergabeverfahren.“                                                  von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet.“
  Kommt es zu „wesentlichen“ Änderungen, ist ein neues Vergabeverfahren                  Viele Worte, wenig Inhalt (Pleonasmus)!
   vorzunehmen!
                                                                                          Vergleichsmaßstab ist immer der ursprüngliche Auftrag!
  Das wird „in der Praxis“ noch wenig berücksichtigt!
  Achtung: Vergaberechtsverstöße führen meist zum Widerruf von Zuschüssen!
  Was sind „wesentliche Änderungen“?

                                                                                    3                                                                                               4
§ 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen                                                                § 132 Abs. 1 GWB – der Rahmen
§ 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GWB:                                                               § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB:
„Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn                                      „2. mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten
1. mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche       des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht
                                                                                             vorgesehen war, (…)“
Vergabeverfahren gegolten hätten,
                                                                                               Der AG zahlt mehr als vereinbart!
 a) die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,
                                                                                             „3. mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird (...).“
 b) die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder
                                                                                               Der AG will mehr als vereinbart!
 c) das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten, (…)“

  Beispiel: Ändere Objektplanung Kindergarten in Objektplanung Kindertagesstätte!
                                                                                               Konkreter!
  Beispiel: Ändere Planung Umbau in Planung Neubau!
  Anders: Ändere Fachplanung Kindergarten in Fachplanung Kindertagesstätte!
                                                                                         5                                                                                                  6

§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB – der HOAI Ausgang                                               § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB – der zusätzliche Leistung
§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB:                                                               § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB:
„Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne                „(…) ist die Änderung (…) zulässig, wenn
Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn                                     2. zusätzliche (…) Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprüng-
 1. in den ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte              lichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
    Überprüfungsklauseln (...) vorgesehen sind, die Angaben zu Art, Umfang und                   a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
    Voraussetzungen möglicher Auftragsänderungen enthalten (…)“
                                                                                                 b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den
  Bei Verträgen „nach HOAI“ führen Auftragsänderungen zu vorbestimmten Honorar-                 öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre, (…)“
   änderungen!
                                                                                               Beispiel: Neben baulichem Brandschutz wird auch baulicher Schallschutz erforderlich!
  Kein neues Vergabeverfahren (ohne 50 % Grenze)!
                                                                                               Beispiel: Neben Grundleistung Tragwerksplanung wird Besondere Leistung
  Deshalb: Verträge „nach HOAI“ vergaberechtlich von Vorteil!                                  Erdbebennachweis erforderlich!
                                                                                               Anders: Fachplanung wird erforderlich!
                                                                                         7                                                                                                  8
§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB – die geänderte Leistung                                        § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB – die Umstrukturierung
§ 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB:                                                                § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GWB:
„(…) ist die Änderung (…) zulässig, wenn                                                      „(…) ist die Änderung (...) zulässig, wenn
 3. die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche         4. ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt
    Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte (…).“                 a) (...),
  Beispiel: Baugrund oder Bestand stellt sich anders dar als zuvor untersucht!                   b) aufgrund einer Tatsache, dass ein anderes Unternehmen (…) im Zuge einer
  Anders: Baugrund oder Bestand wird vorab nicht untersucht!                                     Umstrukturierung (...) ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen
                                                                                                  Auftragnehmers tritt (…)“

                                                                                                Beispiel: Neues Unternehmen übernimmt Auftragnehmer!
                                                                                                Beispiel: Auftragnehmer wird umbenannt!

                                                                                         9                                                                                            10

§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB – die 50 % Hürde                                                      § 132 Abs. 3 GWB – die 10 % Freiheit
§ 132 Abs. 2 Satz 2 GWB:                                                                      § 132 Abs. 3 GWB:
„In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des            „Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabe-
Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.“                                            verfahrens ist ferner zulässig, wenn (…) der Wert der Änderung

  Zusätzliche Leistungen ≤ 50 % des ursprünglichen Auftrags zulässig!                         1. die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 nicht übersteigt und

  Geänderte Leistungen ≤ 50 % des ursprünglichen Auftrags zulässig!                           2. bei (…) Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 Prozent (…) des ursprünglichen
                                                                                                  Auftragswertes beträgt.“

                                                                                                Auftragsänderung ≤ 10 % immer zulässig, wenn gleichzeitig.
                                                                                                Auftragsänderung ≤ 214.000 €!

                                                                                         11                                                                                           12
§ 132 Abs. 5 GWB – die Bekanntmachung                                                           § 132 GWB – Prüfschema (vereinfacht)
§ 132 Abs. 5 GWB:
                                                                                                                                   Ja HOAI‐                                              Keine
„Änderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen                                                  Vertrag?        Ja                                Neuvergabe!
Union bekannt zu machen.“
                                                                                                                                  Nein
  Aufträge über geänderte Leistungen sind immer bekannt zu machen!                                             Gesamt‐
                                                                                          Auftragsänderung     charakter                       Auftrags‐
  Aufträge über zusätzliche Leistungen sind immer bekannt zu machen!                                            gleich?   Ja                  änderung         Bekanntmachung
                                                                                                                                                ≤ 10 %?    Ja
  So wird Transparenz erzeugt!                                                                               Nein
                                                                                                                                           Nein
  Wurde bisher wenig beachtet!
                                                                                                                                               Auftrags‐
                                                                                                                                               änderung          Guter Grund?
                                                                                                                                                           Ja                    Ja
                                                                                                                                                ≤ 50 %?
                                                                                                                                           Nein                   Nein
                                                                                                                                                                                      Neuvergabe!

                                                                                     13                                                                                                             14

Zusammenfassung
                                                                                                Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit – Wann ist neu
 Ändert sich der Gesamtcharakter, dann Neuvergabe!
                                                                                                auszuschreiben?
 Bei HOAI-Verträgen keine Neuvergabe!
                                                                                                Stuttgart, den 31. Januar 2020
 Bei Änderungen ≤ 10 % keine Neuvergabe!
 Bei zusätzlicher oder geänderter Leistung mit guter Begründung ≤ 50 % keine
  Neuvergabe, aber Bekanntmachung!                                                              Vielen Dank für Ihr Interesse!
 Bei Umstrukturierung keine Neuvergabe!
 Prüfung jeweils erforderlich und zu dokumentieren!
 Noch besser: Änderungen durch gute Bedarfsplanung vermeiden!

                                                                                                GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V., Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim
                                                                                                Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20
                                                                                     15         E-Mail: kalte@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de                                        16
Rechtsänderungen für kommunale
Auftraggeber im Unterschwellenbereich                  18. Vergabetag
                                                     Baden-Württemberg

                                                   Vergabe von Ingenieur-
                                                  und Architektenleistungen

                                                     Alles was man 2020
                                                         wissen muss!

Ministerialrätin
Astrid Fahrenkrog
Referat Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen
                                                         Schirmherrin

Ministerium für Inneres, Digitalisierung          Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                                   Ministerin für Wirtschaft,
und Migration Baden-Württemberg                   Arbeit und Wohnungsbau
                                                     Baden-Württemberg
Welche Vorschriften gelten im Unterschwellenbereich?

          Rechtsänderungen für kommunale                                                  § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)

                  Auftraggeber im                                                         Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Vergabe von Aufträgen
                                                                                          im kommunalen Bereich (VergabeVwV)
               Unterschwellenbereich                                                      in Verbindung mit:

                                                                                           VOB
                        18. Vergabetag am 31.01.2020 in Stuttgart                          UVgO
                                  Referentin: Astrid Fahrenkrog
                                                                                           VwV Beschaffung
                               Innenministerium Baden-Württemberg
                      Referat Kommunalwirtschaft und Kommunalfinanzen
                                                                                           weiteren Regelungen

                                                                                          § 106 b Gemeindeordnung (GemO)

                                                                                         Folie 2

                                                                                         § 31 Gemeindehaushaltsverordnung – Vergabe von Aufträgen
§ 31 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO

 „§ 31 Vergabe von Aufträgen
                                                                                           haushaltsrechtliche Regelung
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche
Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine             kein subjektives Recht des Bieters
Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche
Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte
Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und
nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die als
verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden.

Folie 3                                                                                  Folie 4
§ 31 Abs. 1 GemHVO – Novellierung Februar 2019:
                                                                          § 31 Abs. 2 GemHVO

  Gleichrang von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter              „Bei       der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die
  Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
                                                                                     als verbindlich bekannt gegebenen Vergabegrundsätze
                                                                          anzuwenden.“
  Definition Teilnahmewettbewerb

                                                                                           Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von
  keine direkte Vorgabe einer Verfahrensordnung                                            Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV – Nr. 2.1)
      aber: Begriffe und Gleichrang aus UVgO bzw. VOB/A
           Rechtssicherheit

Folie 5                                                                    Folie 6

VergabeVwV:
                                                                           VergabeVwV - Anwendungsbereich:

     ist zentrale Vorschrift für die Kommunen im Unterschwellenbereich,
                                                                                Städte und Gemeinden

     „lotst“ zu den anzuwendenden Vorschriften durch Verweisungen,
                                                                                Landkreise

     gibt zusätzliche Hinweise
                                                                                sonstige jur. Personen des öR (wenn Gemeindewirtschaftsrecht)

                                                                                Sonder- und Treuhandvermögen kommunaler Auftraggeber

Folie 7                                                                    Folie 8
VergabeVwV - Aufbau:
                                                                                     VergabeVwV - Novellierung Februar 2019
   verbindliche Vergabegrundsätze nach § 31 Abs. 2 GemHVO*
   (Nr. 2.1: insb. VOB)
                                                                                      Änderungen für Bauleistungen:
   unmittelbar zu beachtende Bestimmungen*
   (Nr. 2.2: deklaratorische Aufzählung, z.B. GWB, VGV, § 2 LAbfG, MFG BW)                 Anhebung der Wertgrenze für die Freihändige Vergabe
                                                                                          von 20.000 € auf 50.000 €
   zur Anwendung empfohlene Bestimmungen*
   (Nr. 2.3: insb. UVgO, VwV Beschaffung, VwV Korruptionsverhütung u. –bekämpfung)
                                                                                           höhere Wertgrenzen bleiben unberührt
                                                                                          (z.B. Bauleistungen zu Wohnzwecken, Fußnote zu § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A)
   Hinweise
   (z.B. zur elektronischen Kommunikation)

* Anwendung „in der jeweils geltenden Fassung“
 Folie 9
                                                                                           Folie 10

Änderungen für Liefer- und Dienstleistungen:
                                                                                      Wertgrenzen der VwV Beschaffung:

      Einführung UVgO anstelle VOL/A
                                                                                           100.000 EUR - Beschränkte Ausschreibung o. Teilnahmewettbewerb
      Anpassung an die VwV Beschaffung
                                                                                                 50.000 EUR - Verhandlungsvergabe
             umfassendes Regelwerk mit Erläuterungen, Arbeitshilfen
                                                                                                  5.000 EUR - Direktauftrag
             ausgenommen: nur für Landesbehörden geltende Regelungen

             Anwendbarkeit der Wertgrenzen der VwV Beschaffung

 Folie 11                                                                             Folie 12
§ 106 b GemO – Vergabe von Aufträgen                                                        Gesetzentwurf zur Änderung des § 106 b GemO:

                                                                                            Ziel: möglichst gleiche Regelungen für die Gemeinden und ihre
                                                                                            Unternehmen sowie Aktualisierung:
     vergaberechtliche Regelung für kommunale (Beteiligungs-)Unternehmen

     im Abschnitt „Unternehmen und Beteiligungen“ der GemO                                                    Ersetzung VOL/A durch UVgO
                                                                                                              Anpassung von Verweisungen
                                                                                                              Erhöhung von Bagatellgrenzen

Folie 13                                                                                    Folie 14

§ 106 b Abs. 1 GemO - Fassung Gesetzentwurf                                                 § 106 b GemO

                                                                                               für kommunale (Beteiligungs-)Unternehmen nach § 99 Nr. 2 GWB
„(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in Unternehmen des privaten
Rechts, auf die sie durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder        (Unternehmenszweck: im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art)
indirekt bestimmenden Einfluss nehmen kann, so auszuüben, dass diese die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, die Unterschwellenvergabeordnung und die Vergabe-
und Vertragsordnung für Leistungen Teil B nach Maßgabe der für die Gemeinden geltenden
                                                                                               Adressat: Gemeinden, indirekt kommunale Unternehmen
vergaberechtlichen Bestimmungen sowie § 22 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur
Mittelstandsförderung anwenden, wenn die Unternehmen öffentliche Auftraggeber im Sinne         Verpflichtung der Gemeinde, ihren bestimmenden Einfluss auf
von § 99 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Satz 1 gilt für           Unternehmen über Gesellschafterrechte i.S. der Anwendung des
Einrichtungen im Sinne des § 102 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 in einer Rechtsform des              Vergaberechts geltend zu machen
privaten Rechts entsprechend.“

Folie 15                                                                                    Folie 16
§ 106 b Abs. 2 – Fassung Gesetzentwurf                                                     § 106 b Absatz 2 - Ausnahmetatbestände
„(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt in der Regel
1. bei wirtschaftlichen Unternehmen, soweit sie
                                                                                                Teilnahme an entwickeltem Wettbewerb
    a) mit ihrer gesamten Tätigkeit an einem entwickelten Wettbewerb teilnehmen und ihre
       Aufwendungen ohne Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zu decken vermögen
       oder
                                                                                                keine Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten
    b) mit der gesamten Tätigkeit einzelner Geschäftsbereiche an einem entwickelten
       Wettbewerb teilnehmen und dabei ihre Aufwendungen ohne Zuschüsse aus
       öffentlichen Haushalten zu decken vermögen,                                              Ausnahmen von Teil 4 GWB
2. bei Aufträgen, die sich auf Sachverhalte beziehen, für die das Gesetz gegen                 (z.B. § 108 GWB öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit)
Wettbewerbsbeschränkungen Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht,
3. bei Aufträgen, deren Wert voraussichtlich weniger als 50000 Euro (ohne Umsatzsteuer)         Auftragswert weniger 50.000 Euro
beträgt.
Auch bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach Satz 1 besteht die Verpflichtung
nach Absatz 1, soweit die Unternehmen Aufträge für ein Vorhaben vergeben, für das sie           Gegen - Ausnahme: öffentliche Mittel über 50.000 Euro
öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 50000 Euro in Anspruch nehmen.“
Folie 17                                                                                   Folie 18

                      Danke für Ihre
                     Aufmerksamkeit!

Folie 19
VgV-Verfahren und Wettbewerb
aus Sicht der Architektur und Stadtplanung         18. Vergabetag

– Wo bewerbe ich mich gerne?
                                                 Baden-Württemberg

                                               Vergabe von Ingenieur-
                                              und Architektenleistungen

                                                 Alles was man 2020
                                                     wissen muss!

Dipl.-Ing.
Mario Flammann                                       Schirmherrin

Architekt und Stadtplaner,                    Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                               Ministerin für Wirtschaft,
Geschäftsführender Gesellschafter             Arbeit und Wohnungsbau
                                                 Baden-Württemberg

pesch partner archi-tekten stadtplaner GmbH
Sehr geehrter Tagungsteilnehmer,
an dieser Stelle ist die Präsentation zum Vortrag
„VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und
Stadtplanung – Wo bewerbe ich mich gerne?“ vorgesehen.
Leider hat der hierfür vorgesehene Referent vor der
Veranstaltung krankheitsbedingt seine Teilnahme auf dem
Vergabetag absagen müssen. Mit Herrn Dipl.-Ing. Mario                18. Vergabetag
                                                                   Baden-Württemberg

Flammann konnte kurzfristig Ersatz für das Vortragsthema         Vergabe von Ingenieur-
                                                                und Architektenleistungen
gefunden werden.
                                                                   Alles was man 2020
Sobald die Präsentation vorliegt, werden wir diese an dieser           wissen muss!

Stelle einfügen und die Datei neu zum Herunterladen anbieten.
Wir bitten um Ihr Verständnis…

                                                                       Schirmherrin

                                                                Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                                                 Ministerin für Wirtschaft,
                                                                Arbeit und Wohnungsbau
                                                                   Baden-Württemberg
VgV-Verfahren und Wettbewerb aus Sicht der Architektur und Stadtplanung
                                           – Wo bewerbe ich mich gerne?

          Dipl.-Ing. Mario Flammann | pesch partner architekten stadtplaner GmbH
Oldenburg | STEP 2030   Ludwigsburg | Neugestaltung ZOB   Esslingen | Nürk-Areal Pliensauvorstadt

Büroprofil | Strategien . Räume . Prozesse
Donauwörth | Alfred-Delp-Kaserne                Bamberg | Kulturquartier Lagarde     Stuttgart | Ergänzungsbau Theaterhaus
                 Morpho-Logic (1. Preis)   hutterreimann Landschaftsarchitektur (1. Preis)                   pfp architekten (1. Preis)

Büroprofil | Verfahrensbetreuung
Oberhausen | Gebäudeintegriertes Dachgewächshaus und Verwaltungsgebäude am Altmarkt (Preisträger)

Wer bewirbt sich eigentlich?
Wer bewirbt sich eigentlich?

−   Kleinteilige Struktur des Berufstandes (80% der Architektur- und Stadtplanungsbüros sind Kleinstunternehmer)
−   Nur rd. 14% aller Architektur-/Stadtplanungsbüros nehmen an EU-weiten Auftragsverfahren und Wettbewerben teil
−   Bei Büros mit mehr als 10 Mitarbeitern sind dies immerhin knapp 50%, hier zumeist auch mehrere Verfahren pro Jahr

−   Umfangreiche Bewerbungsbedingungen vs. „Gebot der Berücksichtigung mittelständischer Interessen“ (§75, Abs. 4)
−   Als Probleme werden v.a. unzureichende Referenzprojekte, Nicht-Einhaltung des geforderten Büroumsatzes, Aufwand der
    Vergabeverfahren insgesamt sowie uneindeutige bzw. unverständliche Ausschreibungsunterlagen benannt
−   Gleichwohl: nur 20% der Befragten nennen als Grund „hohe Verfahrenskosten“ – möglicherweise ein Indikator dafür, dass die
    Bereitschaft bei interessanten und attraktiven Aufgabenstellungen ins Kostenrisiko zu treten, in der Branche nach wie vor stark
    ausgeprägt sein scheint

−   Branchenspezifische Kleinteiligkeit als große Chance für Vielfalt und Innovation – vielleicht eine der ganz wichtigen Grundlagen für
    Baukultur und Vielfalt unserer Städte und Gemeinden
−   Was also ist zu tun? Wie müssen erleichterte zulassungsgerechte Verfahrenszugänge gestaltet sein?
Planungswettbewerbe – die besten Lösungen
Planungswettbewerbe – die besten Lösungen

−   Grundsätze und Anwendungsbereiche für Planungswettbewerbe sind im Prinzip eindeutig (§78) :
    „Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes
    Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.“
−   Betrachtet man die Komplexität von Planungsvorhaben und v.a. auch deren Dauerhaftigkeit und Wechselwirkung auf unsere
    Städte und Gemeinden sei die Frage schon erlaubt: bei wie vielen Planungsaufgaben mag man denn auf die „Wahl der besten
    Lösung“ verzichten können?
−   Findet die Prüfung, ob ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll tatsächlich immer in ausreichender Sorgfalt statt?
    Und was sind die Entscheidungskriterien, die es ja zu dokumentieren gilt?

−   Ganz klar: aus Sicht der Büros liegen die Vorteile von Planungswettbewerben (nach RPW) klar auf der Hand:
    − Ermöglichung eines gerechteren Verfahrenszugangs
    − Sicherstellung einer gründlich abgewogenen Projektvorbereitung und Aufgabenstellung (u.a. Auslobung, Vorbesprechungen)
    − Konkrete aufgabenbezogene Lösungsvorschläge (Vorplanung)
−   Das Ziel: Beste Lösung und beste Partner in der Umsetzung zusammenbringen – das eine ist ohne das andere wertlos!
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe

−   Kritik der Architektenschaft bezieht sich i.d.R. auf die Bewerbungskriterien bei beschränkten Teilnehmerzahlen
−   Dem verständlichen Wunsch der Auftraggeber nach Sicherheit bei Planung und Ausführung wird von den betreuenden
    Partnern oft mit hohen Teilnahmehürden entsprochen (Planungssicherheit vs. Innovationsoffenheit)

−   Seit junge Büros nicht mehr bevorzugt behandelt werden dürfen, wird für das Instrument der Eignungsleihe geworben.
−   Ist die Eignungsleihe tatsächlich eine Option für „junge Büros“? Könnte die Eignungsleihe nicht auch eine Chance sein, für
    etablierte Büros ihr Projektspektrum zu erweitern und vielleicht auch neue Märkte zu erschließen?
−   In der praktischen Anwendung spielt dies in aktuellen Wettbewerbsverfahren wohl noch eine untergeordnete Rolle
    (u.a. vorzugsweise bei der Zusammenstellung interdisziplinären Teams)
−   Dabei könnte die Eignungsleihe geeignet sein, gerade in wettbewerblichen Verfahren junge Büros einfacher zu integrieren.
−   Die Komplexität der Bauaufgaben, die rasant fortschreitende Digitalisierung der Planungsprozesse und der damit
    einhergehenden verändernden Arbeitsstrukturen könnten dafür sprechen, dass die Möglichkeiten von Eignungsleihen
    zukünftig umfassender genutzt werden (sollten)
Erwartungen an Vergabeverfahren und Planungswettbewerbe

−   Vorteile „wettbewerblicher Verfahren“ gegenüber „Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“:
    − Vorliegen bereits konkreter vergleichbarer Lösungsvorschläge für die Bauaufgabe (zumind. bei komplexen
      Planungsaufgaben kein Zeitgewinn durch Verhandlungsverfahren ohne Lösungsansatz)
    − Zugangsgerechtigkeit ohne alleinige Bevorzugung „referenzstarker“ Planungsbüros
    − Aufgabenstellung wird in wettbewerblicher Verfahren vollumfänglich vorgeklärt
      (u.a. Auslobung, Preisrichtervorbesprechung, Kolloquium)

−   Ein vielfach wiederholtes Plädoyer: bester Austausch Aller findet in der präzisen Aufgabenvorbereitung und intensiven
    Erörterung unterschiedlicher Lösungsansätze statt
Konstanz Hafner | Quelle: Stadt Konstanz

Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb
Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb

−   Gründe für den Bedeutungszuwachs städtebaulicher Wettbewerbsverfahren:
     − Zunehmende Komplexität von Planungsaufgaben
     − Bedeutung interdisziplinärer Betrachtungen
     − Transparenz und Partizipation in Planungsprozessen

−   Dies führt zu veränderten Rahmenbedingungen in städtebaulichen Planungswettbewerbe (u.a. Leistungsumfang und
    Visualisierungserwartungen, Vermengung städtebaulicher und objektplanerischer Klärungsbedarfe, Unverbindlichkeit bei Verfahren
    zur städtebaulichen Ideenfindung)

−   Beteiligung als Chance:
     − Neue Offenheit städtebaulicher Verfahren gegenüber Partizipationsprozessen bieten große Chancen – Beteiligungskultur und
       Baukultur können wechselseitig profitieren
     − Für einen offenen Dialog über stadtentwicklungspolitische Perspektiven sind städtebauliche Wettbewerbsverfahren der
       angemessene und für alle leicht verständliche Maßstab (Quartierebene)
     − Öffnung von RPW-Verfahren in Partizipationsprozesse ist bei städtebaulichen Verfahren i.d.R. unkritisch
Perspektiven für städtebauliche Planungswettbewerb

−   Grenzen der RPW in städtebauliche Wettbewerbsverfahren:
     − Grundsätze der RPW finden auf städtebaulicher Ebene häufig nicht in ausreichendem Maße ihre Entsprechung (u.a. Fehlen
       klarer und eindeutiger Aufgabenstellungen, angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis und Umfang realistischer
       Auftragsversprechen)
     − Gründe für diese Schieflage: Die Kommune als Ausloberin ist zumeist nicht Bauherrin nachfolgender Projektumsetzungen.
       Zugleich ist der Zeitaufwand für die Auftragsakquise „Bebauungsplan-Verfahren“ unverhältnismäßig hoch und wird zudem
       i.d.R. durch die Kommune selbst erbracht
     − Als mögliches Auftragsversprechen bleibt i.d.R. nur die Fertigstellung des städtebaulichen Entwurfs – wovon bereits 60-70%
       des Leistungsbilds im Wettbewerb selbst erbracht werden, der Auftragsrestwert also vergleichsweise gering ist
−   Gewährleistung einer attraktiven auskömmlichen Verfahrenskultur für nachhaltige und qualitätvolle städtebauliche Lösungen;
    dies gilt gleichermaßen für kleine wie große Stadtentwicklungs- und Stadtumbauprojekte
−   Plädoyer für Neujustierungen städtebaulicher Wettbewerbsverfahren:
     − Eindämmung bestehender „Verfahrens(un)arten“
     − Entwicklung neuer Regularien für kooperative Verfahren
     − Berücksichtigung vergaberelevanten Teilleistungen in nachfolgenden Verfahren
Zusammenfassung | VgV-Verfahren und Wettbewerb – Wo bewerbe ich mich gerne?
−   Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb

−   Zulassungsgerechtigkeit durch vorgelagerte Planungswettbewerbe

−   Angemessenheit der Zugangskriterien

−   Sorgfaltspflicht bei Vorbereitung

−   Sorgfaltspflicht bei Wertung und Dokumentation

−   Angemessene Gewichtung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

Und vielleicht das Wichtigste:

−   Vertrauensvolle Offenheit und Innovationsbereitschaft aller Beteiligten – hier bewerben sich Büros gerne !
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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VgV Verfahren, kein Zauberwerk –
Vergabe am Beispiel Generalplanung für             18. Vergabetag
                                                 Baden-Württemberg

die Revitalisierung des Volksbades Nürnberg    Vergabe von Ingenieur-
                                              und Architektenleistungen

                                                 Alles was man 2020
                                                     wissen muss!

Joachim Lächele
Stadt Nürnberg
Eigenbetrieb NürnbergBad,
                                                     Schirmherrin
Projektgruppe Volksbab                        Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                               Ministerin für Wirtschaft,
                                              Arbeit und Wohnungsbau
                                                 Baden-Württemberg
Volksbad Nürnberg

                                 VgV – Verfahren, kein Zauberwerk
                                       Vergabe am Beispiel
                       Generalplanung für die Revitalisierung des Volksbades
                                             Nürnberg

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                    1            NüBad – Projektgruppe Volksbad   2

Volksbad Nürnberg                                                              Volksbad Nürnberg
Männerschwimmhalle I                                                           Frauenschwimmhalle

                                                                               NüBad – Projektgruppe Volksbad   4
Volksbad Nürnberg                                                                                                                 Das Projekt Revitalisierung
 Männerschwimmhalle II
                                                                                                                                                     28.01.2015 Stadtrat beauftragt NürnbergBad mit Erarbeitung einer Machbarkeitsstudie

                                                                                                                                                     17.02.2016 Vorstellung der Machbarkeitsstudie: Bausubstand gut, kostendeckender
                                                                                                                                                                Betrieb möglich, Investitionskosten 55 Mio. Euro
                                                                                                                                                      2016/2017 Verhandlungen über Fördermöglichkeiten

                                                                                                                                                     20.09.2018 Förderzusage durch Ministerpräsidenten Dr. Söder in Höhe von 18 Mio.
                                                                                                                                                                Euro
                                                                                                                                                     12.12.2018 Stadtrat beauftragt Verwaltung, ein Projektteam für die Projektplanung
                                                                                                                                                                einzusetzen
                                                                                                                                                      Mai 2019 Beginn der Projektplanungen zur Revitalisierung

                                                                                                                                                Oktober 2019 Vergabe der Aufträge an Planer

                                                                                                                                          bis Frühjahr 2020 Vorplanung

                                                                                                                                             vorr. April 2020 Vorstellung der ersten konkreten Planung und Kostenschätzung

                                                                                                                                             vorr. Juli 2020 Vorstellung der endgültigen Planung und genauen Kostenberechnung
                                                                                                                                                             Entscheidung über Umsetzung im Werkausschuss/Stadtrat
                                                                                                                                            Herbst 2020 bis Ggf. Genehmigungen / Ausschreibungen
                                                                                                                                              Frühjahr 2021
                                                                                                                                           ab Sommer 2021 Ggf. Baubeginn

                                                                                                                                   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                                                                       6

 Terminplanung VgV - Verfahren                                                                                                     Terminplanung VgV - Verfahren

Zeitschiene VgV-Verfahren - Volksbad Architektur und TGA                                                                          Zeitschiene VgV-Verfahren - Volksbad Tragwerk
139 Kalendertage                                                                                                                  140 Kalendertage

Veröffentlichung EU - Auftragsbekanntmachung   30 KT 18.06.2019
                                                                                                                                  Veröffentlichung EU - Auftragsbekanntmachung   30 KT 25.06.2019
Frist Eingang der Teilnahmeanträge                   19.07.2019
                                                                                                                                  Frist Eingang der Teilnahmeanträge                   26.07.2019
Eignungsprüfung der Teilnahmeanträge                  5 Tage 22.07.2019 Beginn
                                                                                                                                  Eignungsprüfung der Teilnahmeanträge                  5 Tage      29.07.2019 Beginn
Begutachtung durch VMN ?                                        5 Tage 26.07.2019 Einreichung
Einladungsschreiben für max. 5 Bewerber                                   1 Tag 01.08.2019 Versand                                Begutachtung durch VMN ?                                           5 Tage   31.07.2019
Frist Eingang der Teilnahmeanträge für die                                                                                        Einladungsschreiben für max. 5 Bewerber                                       1 Tag      09.08.2019 Versand
Verhandlungsgespräche                                                             30.08.2019                                      Frist Eingang der Teilnahmeanträge für die
Prüfung der Teilnahmeanträge                                             4 Tage   02.09.2019                                      Verhandlungsgespräche                                                                    10.09.2019
Verhandlungsgespräch                                                              30 KT       12.09.2019 Gespräche                Prüfung der Teilnahmeanträge                                                  4 Tage     03.09.2019
Verhandlungsgespräch auswerten                                                                  3 Tage 13.09.2019                 Verhandlungsgespräch                                                                     30 KT      17.09.2019 Gespräche
Finales Honorarangebot                                                                          7 Tage 18.09.2019                 Verhandlungsgespräch auswerten                                                                        3 Tage   20.09.2019
Vergabevorschlag vorbereiten                                                                              2 Tage 21.09.2019       Finales Honorarangebot                                                                                7 Tage   24.09.2019
Vergabevorschlag bearbeiten durch VMN/Rpr                                         Einreichung bei VMN    22.09.2019 7 Tage        Vergabevorschlag vorbereiten                                                                                     2 Tage     26.09.2019
Einreichung Vergabe für WA NüBad                                                                                   27.09.2019
                                                                                                                                  Vergabevorschlag bearbeiten durch VMN/Rpr                                                Einreichung bei VMN   27.09.2019    7 Tage
                                                                                                                                  Einreichung Vergabe für WA NüBad                                                                                            27.09.2019
Begutachtung im WA NüBad                                                                                            18.10.2019
                                                                                                                                  Begutachtung im WA NüBad                                                                                                    18.10.2019
Beschluss im Stadtrat                                                                                  Wartezeit    23.10.2019    Beschluss im Stadtrat                                                                                          Wartezeit    23.10.2019
                                                                                                       15 Tage                                                                                                                                   15 Tage
Auftragsbekanntmachung an die Teilnehmer                                                               Wartefrist   24.10.2019    Auftragsbekanntmachung an die Teilnehmer                                                                       Wartefrist   24.10.2019
Auftragsvergabe                                                                                                      04.11.2019   Auftragsvergabe                                                                                                             04.11.2019
 NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                                                             7      NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                                                                       8
Verordnung über die Vergabe        Planung des VgV-Verfahrens
                                     öffentlicher Aufträge
                                                                       Als Auftraggeber muss ich wissen, was ich will !
                                                                       Festlegung der Vergabeart
                                                                        »   Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb (EU) (VgV),
                                                                            Plattform eVergabe Healy Hudson
                                                                       Wer soll das Vergabeverfahren durchführen
                                                                        »   Projektgruppe selbst
                                                                       Projektbeschreibung erstellen und Anlagen festlegen und
                                                                        erstellen
                                                                       Zuschlagkriterien definieren
                                                                        »   70% Leistung / 30% Preis
                                                                       Bewertungskriterien definieren
                                                                        »   Teilnahmewettbewerb
                                                                        »   Verhandlungsgespräch

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                 9    NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                   10

Erstellung der Ausschreibungsunterlagen                                                              Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                                                                                                               Teilnahmewettbewerb

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                 11   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                   12
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen                                             Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                                     Teilnahmewettbewerb (Beispiele)                                                     Teilnahmewettbewerb (Beispiele)

   Eignungskriterien für Teilnahmewettbewerb definieren
    »   1.Auswahlschritt – Erfüllung Formale Kriterien (Ausschlusskriterien)
    »   2.Auswahlschritt – Qualitative Bewertung

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                 13   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                       14

                                 Erstellung der Ausschreibungsunterlagen                                             Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                                     Teilnahmewettbewerb (Beispiele)                                                     Teilnahmewettbewerb (Beispiele)

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                 15   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                       16
Erstellung der Ausschreibungsunterlagen                                       Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                                           Teilnahmewettbewerb                                                Verhandlungsgespräch - Leistungskriterien

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                        17     NüBad – Projektgruppe Volksbad                                        18

                                  Erstellung der Ausschreibungsunterlagen    Erstellung der Ausschreibungsunterlagen
                                 Verhandlungsgespräch - Leistungskriterien

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                        19     NüBad – Projektgruppe Volksbad                                        20
Die nächsten Schritte
                                                                                        Vorbereitung des Verhandlungsgespräches

NüBad – Projektgruppe Volksbad                    21   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                       22

                                 Honorarangebot                                                  Verhandlungsgespräch

                                                         Fragestellungen zur Darstellung der Fachlichkeit bezogen auf das Projekt
                                                          Darstellung von Lösungsmöglichkeiten anhand bereits umgesetzter Projekte

                                                           »   Vorstellung der handelnden Personen
                                                           »   Ideen für technische Lösungsansätze
                                                           »   Ideen für bauliche Lösungsansätze
                                                           »   Darstellung im Umgang mit möglichen Problemen
                                                           »   Chancen und Risiken
                                                           »   Darstellung der Zusammenarbeit
                                                           »   Darstellung Kosten- und Terminsteuerung

NüBad – Projektgruppe Volksbad                    23   NüBad – Projektgruppe Volksbad                                       24
Wo hakt es manchmal                                                                                         Vielen Dank für Ihre
Was kann verbessert werden                                                                                  Aufmerksamkeit !!

   Auftraggeber
    »   Keine klaren Bewertungskriterien
    »   Unklare Formulierungen
    »   Formalien stehen oft an 1. Stelle (Nachfragen ist erlaubt)
    »   Im Verhandlungsgespräch wird oft nur ein Vortragender gewünscht

   Bewerber                                                                                                                      Eigenbetrieb NürnbergBad
                                                                                                                                  Projektleitung Volksbad
    »   Eingereichte Unterlagen (Bezeichnung der PDF-Dateien) nicht klar bezeichnet (Nummerierung der                             Am Pferdemarkt 23
                                                                                                                                  90439 Nürnberg
        Fragen wird außer Acht gelassen)                                                                                          2. OG. Zi. 2.02
    »   Darstellung von Referenzen unübersichtlich                                                                                Volksbad.nuernberg.de
                                                                                                                                  volksbad@stadt.nuernberg.de
    »   Ansprechpartner bei benannten Referenzen sind nicht vorhanden
                                                                                                                                  Projektleitung:
    »   Eigentlich einfache Fragen werden nicht, nicht Ausführlich oder nicht nachvollziehbar dargestellt                         Joachim Lächele
                                                                                                                                  Telefon: +49 (0)911 231-34934
                                                                                                                                  joachim.laechele@stadt.nuernberg.de

NüBad – Projektgruppe Volksbad                                                      25                      NüBad – Projektgruppe Volksbad                              26
EuGH-Urteil zur HOAI:
Was wurde eigentlich geurteilt?!                         18. Vergabetag
                                                       Baden-Württemberg

                                                     Vergabe von Ingenieur-
                                                    und Architektenleistungen

                                                       Alles was man 2020
                                                           wissen muss!

Dr.
Eric Zimmermann
Geschäftsbereichsleiter Recht und Wettbewerb,
                                                           Schirmherrin
Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg   Frau Dr. Hoffmeister-Kraut
                                                     Ministerin für Wirtschaft,
                                                    Arbeit und Wohnungsbau
                                                       Baden-Württemberg
Örtlicher Anwendungsbereich der HOAI

           EuGH-Urteil zur HOAI:                                                   Einschränkung des Anwendungsbereich, § 1 HOAI:

           Was wurde eigentlich geurteilt?                                         Dem zwingenden Preisrecht der HOAI unterlagen nur Planer mit Sitz in
                                                                                   Deutschland, die Leistungen in Deutschland erbrachten. Planer mit Sitz außerhalb
                                                                                   der Bundesrepublik Deutschland konnten Honorare frei vereinbaren. Das
                                                                                   zwingende Preisrecht umfasste nur Grundleistungen. Die Honorare für Besondere
           Dr. Eric Zimmermann                                                     Leistungen konnten frei vereinbart werden.
           Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg                       = Inländer-HOAI

                                                                                   Sitz im Inland und Leistung vom Inland aus erbracht, damit europafest

                                                                                   Verbindliches Preisrecht, § 3 Abs. 1 HOAI

                                                                                   Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in
                                                                                   […] dieser Verordnung verbindlich geregelt.

Ziele der HOAI:
 Dämpfung der Baukosten und mittelbar des Mietanstiegs
 Verhinderung eines ruinösen Preiswettbewerbs
 Förderung des Leistungswettbewerbs

Ziel wird erreicht, wenn alle Anbieter von Leistungsbildern der HOAI gleichmäßig
deren Regeln unterstellt werden
Vertragsverletzungsverfahren                                                  Vertragsverletzungsverfahren
                                                                              17. November 2016 – Klage der KOM
18. Juni 2015 – Pressemitteilung der KOM                                      „Eine Reihe praktischer Beschränkungen erschweren die Niederlassung und die
Die Europäische Kommission leitet gegen die Bundesrepublik Deutschland        grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in der EU: (…)
Vertragsverletzungsverfahren ein.                                             verbindliche Mindesthonorare; (…). Solche Hindernisse für neue
                                                                              Marktteilnehmer sind nicht notwendig, um die hohe Qualität der
                                                                              Dienstleistungen in- und ausländischer Anbieter sicherzustellen. Vielmehr
                                                                              bewirken sie in der Praxis häufig, dass die Verbraucher die Dienstleistungen nicht
                                                                              zu wettbewerbsgerechten Preisen in Anspruch nehmen können.
                                                                              Somit leitet die Kommission heute in folgenden Angelegenheiten diese Schritte
                                                                              gegen die genannten Länder ein:(…)
                                                                              Deutschland: Mindest- und Höchsthonorare für Architekten und Ingenieure (Klage
                                                                              beim Gerichtshof der Europäischen Union)“

Klage der KOM gegen die Mindest- und Höchstsätze                              EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – C-377/17
                                                                              Rn. 99
 KOM vs. Bundesrepublik Deutschland (nicht: BAK, AKBW usw.)                  „Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art.
 Deutschland wurde vom BMWi vor dem EuGH vertreten                           15 Abs. 1, Abs. 2 g und Abs. 3 der … Dienstleistungsrichtlinie […] verstoßen, dass
                                                                              sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und
                                                                              Ingenieuren beibehalten hat.“
 Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
 Klage gegen die Verwaltung eines EU-Landes, wenn diese das EU-Recht nicht
  anwendet (Vertragsverletzung)

 Verstoß gegen EU-Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
 Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen DLR
 Keine Klage gegen die HOAI als Ganzes
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