Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad - Crossiety App

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Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad - Crossiety App
Medienmitteilung

Engelberg, 29. Juli 2020

Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das
Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad

Am 27. September 2020 führt der Einwohnergemeinderat zwei bedeutende kommunale
Volksabstimmungen durch. Nach über acht Jahren kommt die Standortfrage des Engel-
berger Schwimmbades noch einmal vors Volk. Ebenfalls entscheiden die Stimmbürge-
rinnen und Stimmbürger über die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das
Projekt TITLIS 3020.

Mit dem Projekt TITLIS 3020 beabsichtigen die TITLIS Bergbahnen die Bergstation zu erneu-
ern, den Richtstrahlturm touristisch zu aktivieren und den Verbindungsstollen zwischen Station
und Turm aufzuwerten. Damit die weit fortgeschrittenen Pläne realisiert werden können, sind
die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Stimmbevölkerung zu genehmigen.
Der Einwohnergemeinderat empfiehlt, der notwendigen Änderung von Zonenplan und Baureg-
lement zuzustimmen.

Über den Standort des Schwimmbades wurde bereits im Jahr 2012 eine Abstimmung durch-
geführt. Damals befürwortete die Bevölkerung in einem knappen Entscheid die Verlegung an
den Standort Sporting Park. Dementsprechend wurden die weiteren Planungen darauf ausge-
richtet, dass das Schwimmbad in den Sporting Park integriert wird. Im Rahmen dieser Planun-
gen und politischen Diskussionen hat sich jedoch auch gezeigt, dass der Standort des
Schwimmbades nach wie vor umstritten ist. So auch beim abgelehnten Wettbewerbskredit für
die Sanierung und Erweiterung des Sporting Parks im Herbst 2018. Darum und auch aufgrund
einer eingereichten Initiative und einer Petition hat Einwohnergemeinderat entschieden, die
Standortfrage noch einmal dem Volk vorzulegen. Der Einwohnergemeinderat empfiehlt den
Stimmberechtigten, der Verlegung des Schwimmbades an den Standort Sporting Park noch
einmal zuzustimmen.

Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad
Aufgrund der Entwicklungen seit der ersten Abstimmung zum Schwimmbadstandort in Engel-
berg vom 22. April 2012 hat der Einwohnergemeinderat eine erneute Standortabstimmung an-
gesetzt.
Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad - Crossiety App
Im Vorfeld der vorliegenden Abstimmung führte der Einwohnergemeinderat eine Veranstaltung
zur Meinungsbildung mit Parteien und lokalen Institutionen zur Standortfrage durch. Anlässlich
dieses Treffens zeichnete sich keine Mehrheit für die eine oder andere Variante ab.

Weiter gab der Einwohnergemeinderat noch einmal eine Wirtschaftlichkeitsstudie in Auftrag,
welche die verschiedenen Standorte genau untersuchte. Diese Studie kam zum Schluss, dass
der Standort Sporting Park mehr Potential hat und zu favorisieren ist. Dies vor allem unter
dem Aspekt einer stärkeren freizeit- und erlebnisorientierten Nutzung. Das Kosten- und Nut-
zenverhältnis ist an diesem Standort besser und es kann ein qualitativ gutes Angebot entste-
hen. Möchte Engelberg ein solches Bad realisieren, so zeigt sich, dass die einmaligen Investi-
tionskosten im Sporting Park etwas höher sein werden als im Sonnenberg. Voraussichtlich
darf von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

‒ Im Sporting Park dürfen bis zu 60'000 Eintritte erwartet werden. Am Sonnenberg beträgt
  die Erwartung 43'000 Eintritte.
‒ Im Sporting Park können jährlich CHF 915'000.00 Einnahmen generiert werden. Am Son-
  nenberg CHF 666'000.00.
‒ Im Sporting Park betragen die erwarteten Betriebskosten CHF 1'045'000.00. Diese sind
  am Sonnenberg mit CHF 1'250'000.00 deutlich höher.
‒ Das zu erwartende Defizit ist im Sporting Park mit CHF 1.62 Mio. tiefer als am Sonnenberg
  mit CHF 1.91 Mio.

Andererseits zeigen die Studie sowie die bisherigen Untersuchungen aber auch auf, dass
dadurch beim Sporting Park zusätzlicher Landbedarf entsteht und die planerischen Herausfor-
derungen vergleichsweise hoch sein werden.

Unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Punkte kommt der Einwohnergemeinde-
rat zum Schluss, dass der Standort des Schwimmbades weiterhin zum Sporting Park verlegt
werden soll und empfiehlt daher ein "Ja" in die Urne zu legen.

Zweite Vorlage: Projekt TITLIS 3020: Sondernutzungszone Klein Titlis ST und Son-
dernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB inkl. Änderung des Baureglements
Im Jahr 2017 hat die Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG begonnen, das Projekt TITLIS
3020 zu erarbeiten. Das Projekt unterteilt sich in die Teilprojekte Turm, Stollen und Bergstation
(Rotair) sowie die neue einspurige Pendelbahn zwischen Stand und dem Titlis (Pendelbahn
Stand-Titlis Linie II) mit einer unabhängigen Bergstation. (Abbildung 1).

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                                                                         Einwohnergemeinde Engelberg
                                                                          Medienmitteilung 29. Juli 2020
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Erläuterungen des Einwohnergemeinderates
                           Engelberg

Erste Vorlage    Klärung Standort Schwimmbad

Zweite Vorlage   Teilrevision Nutzungsplanung
                 Sondernutzungszone Klein Titlis ST
                 und Sondernutzungszone touristische
                 Seilbahnanlagen SB
Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad - Crossiety App
Hinweis

Die Unterlagen zu den beiden Abstimmungsvorlagen sind auch
auf dem Internet-Auftritt der Einwohnergemeinde Engelberg

www.gde-engelberg.ch

aufgeschaltet.

                                                                        Seite 2/32
                                  Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
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Darüber wird abgestimmt

Erste Vorlage    Klärung Standort Schwimmbad
                 Das Wichtigste in Kürze:                                   Seite          5
                 Detail-Informationen:                                      Seiten      6-13

Zweite Vorlage   Teilrevision Nutzungsplanung
                 Sondernutzungszone Klein Titlis ST und
                 Sondernutzungszone touristische Seil-
                 bahnanlagen SB
                 Das Wichtigste in Kürze:                                   Seite         15

                 Änderungen im Zonenplan
                 Umzonung einer Gesamtfläche von rund 15'480 m2
                 von der Zone Übriges Gebiet (ÜG) in die Sondernut-
                 zungszone Klein Titlis ST auf den Parzellen Nrn. 2
                 und 1706 für die touristischen Nutzungen Bergstation
                 Rotair, Turm, Stollen, Eingang Eisgrotte, Einstellhalle
                 für zwei Pistenfahrzeuge und Schneemaschine, so-
                 wie Schaffung einer überlagernden Sondernutzungs-
                 zone touristische Seilbahnanlagen SB auf den Par-
                 zellen Nrn. 2 und 1718 zur Sicherung der geplanten
                 Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll.

                 Informationen zur Änderung im Zonenplan:                   Seiten 18-22

                 Änderung im Baureglement
                 Einführung einer neuen Zonenbestimmung für die
                 überlagernde Sondernutzungszone touristische Seil-
                 bahnanlagen SB (Art. 19b).

                 Einführung einer neuen Sondernutzungszone Klein
                 Titlis ST (Art. 19c)

                 Informationen zur Änderung im Baureglement:                Seiten 23-29

                                                                                       Seite 3
                                              Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Klärung Standort Schwimmbad

Die Abstimmungsfrage lautet:

Wollen Sie das Schwimmbad an den Standort Sporting Park verlegen?

Der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, der Verlegung zuzustim-
men und ein "Ja" in die Urne zu legen.

                                                                                Seite 4
                                       Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Das Wichtigste in Kürze

Aufgrund der Entwicklungen seit der ersten Abstimmung zum Schwimm-
badstandort in Engelberg vom 22. April 2012 hat der Einwohnergemein-
derat nun eine erneute Standortabstimmung angesetzt.

Im Vorfeld der vorliegenden Abstimmung führte der Einwohnergemeinde-
rat eine Veranstaltung zur Meinungsbildung mit Parteien und lokalen Insti-
tutionen zur Standortfrage durch. Anlässlich dieses Treffens zeichnete
sich keine Mehrheit für die eine oder andere Variante ab.

Weiter gab der Einwohnergemeinderat noch einmal eine Wirtschaftlich-
keitsstudie in Auftrag, welche die verschiedenen Standorte genau unter-
suchte. Diese Studie kam zum Schluss, dass der Standort Sporting Park
mehr Potential hat und zu favorisieren ist. Dies vor allem unter dem As-
pekt einer stärkeren freizeit- und erlebnisorientierten Nutzung. Das Kos-
ten- und Nutzenverhältnis ist an diesem Standort besser und es kann ein
qualitativ gutes Angebot entstehen. Möchte Engelberg ein solches Bad re-
alisieren, so zeigt sich, dass die einmaligen Investitionskosten im Sporting
Park etwas höher sein werden als im Sonnenberg. Voraussichtlich darf
von folgenden Annahmen ausgegangen werden:

‒   Im Sporting Park dürfen bis zu 60'000 Eintritte erwartet werden. Am
    Sonnenberg beträgt die Erwartung 43'000 Eintritte.
‒   Im Sporting Park können jährlich CHF 915'000.00 Einnahmen generiert
    werden. Am Sonnenberg CHF 666'000.00.
‒   Im Sporting Park betragen die erwarteten Betriebskosten
    CHF 1'045'000.00. Diese sind am Sonnenberg mit CHF 1'250'000.00
    deutlich höher.
‒   Das zu erwartende Defizit ist im Sporting Park mit CHF 1.62 Mio. tiefer
    als am Sonnenberg mit CHF 1.91 Mio.

Andererseits zeigen die Studie sowie die bisherigen Untersuchungen aber
auch auf, dass dadurch beim Sporting Park zusätzlicher Landbedarf ent-
steht und die planerischen Herausforderungen vergleichsweise hoch sein
werden.

Unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Punkte kommt
der Einwohnergemeinderat zum Schluss, dass der Standort des
Schwimmbades weiterhin zum Sporting Park verlegt werden soll und
empfiehlt daher ein "Ja" in die Urne zu legen.

                                                                                     Seite 5
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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Die Vorlage im Detail

1.      Ausgangslage und ein Blick vorwärts
Das Schwimmbad Sonnenberg wird durch den Sporting Park betrieben.
Dies ist ein Annexbetrieb der Einwohnergemeinde Engelberg. Die operati-
ven Einnahmen und Ausgaben aus dem Schwimmbadbetrieb werden der
Betriebsrechnung des Sporting Parks belastet, währenddem Investitionen
in den Unterhalt der Gebäude der Rechnung der Einwohnergemeinde be-
lastet werden. Diese Regelung basiert auf dem geltenden Reglement über
den Sporting Park. Der bauliche und technische Zustand des Schwimm-
bades ist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters schlecht. Alleine im
Sommer 2019 stand man zweimal kurz vor einer Schliessung des Hallen-
und Freibades. Ursache war ein grösseres Leck im Hallenbecken. Trotz
seriöser Planung und Auseinandersetzung mit der Liegenschaft kommt es
immer wieder zu solchen unvorhersehbaren Zwischenfällen. Diese sind
mit dem Alter der technischen Einrichtungen und der mittlerweile schlech-
ten Bausubstanz zu erklären. Die Unterhaltsinvestitionen sind nicht in der
Rechnung des Sporting Parks, sondern in der Investitionsrechnung der
Einwohnergemeinde Engelberg ersichtlich. Diese gestalteten sich in den
letzten Jahren wie folgt:

 Jahr                       Unterhaltsinvestitionen
 2020 (Budget)                   CHF 232'700.00
 2019                            CHF 166'560.56
 2018                            CHF 145'268.00
 2017                            CHF 104'481.55
 2016                            CHF     68'107.67
 2015                            CHF     25'946.30

Heute zählt das Schwimmbad Sonnenberg rund 20'000 Eintritte pro Jahr
– inklusive Schulen. Zwei Drittel der öffentlichen Besucher sind Einheimi-
sche. Dank den Einnahmen aus den Tourismusabgaben (Beherbergungs-
gebühr und Tourismusförderungsabgabe) in der Höhe von
CHF 190'000.00 kann das operative Minus in Grenzen gehalten werden.
Trotzdem betrug dieses im Geschäftsjahr 2018 CHF 184'921.93 und im
Geschäftsjahr 2019 CHF 117'564.81. Ohne die Beiträge aus Tourismus-
abgaben läge der Kostendeckungsgrad bei unter 50 %.

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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Der Sporting Park ist für Engelberg volkswirtschaftlich sehr wichtig. Durch
das Angebot sowohl für die Gäste als auch für die Einheimischen wird die
Destination attraktiver, die Besucherfrequenz wird gesteigert und es wer-
den Übernachtungen generiert. Ein attraktives Angebot im Sporting Park
ist für Engelberg von grosser Relevanz. Aus diesen Gründen entschied
der Einwohnergemeinderat im Jahr 2011 für den Sporting Park mögliche
neue Organisationsformen zu prüfen, sowie das bestehende Angebot ei-
ner kritischen Prüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang kam der
Einwohnergemeinderat auch zum Schluss, dass eine Integration vom
Schwimmbad in den Sporting Park aus wirtschaftlicher Sicht Sinn macht.
Durch die Standortverlegung steht das Schwimmbad bestens erschlossen
an zentraler Lage zusammen mit den weiteren Angeboten des Sporting
Park "unter einem Dach" zur Verfügung. Aus Gästesicht ist dies optimal
und lässt durch die Synergiebildung einen wirtschaftlicheren Betrieb zu.
Die Standortfrage kam vors Volk. Anlässlich der kommunalen Volksab-
stimmung vom 22. April 2012 entschieden sich die Engelbergerinnen und
Engelberger mit 689 JA- zu 666 NEIN-Stimmen knapp für den Standort
Sporting Park. Seit dieser Abstimmung existiert ein entsprechender
Volksauftrag. Dieser verlangt, dass das Schwimmbad an den Standort
Sporting Park zu verlegen ist.

In der weiteren politischen Bearbeitung von diesem Geschäft lag jedoch
die Standortfrage aufgrund des knappen Abstimmungsresultats wie eine
Art Damoklesschwert über sämtlichen Diskussionen und weiteren Abstim-
mungen. Im September 2018 befasste sich die Stimmbevölkerung letzt-
mals mit dem Projekt Sporting Park und lehnte einen Wettbewerbskredit
für die Sanierung und Erweiterung ab. In diesem abgelehnten Wettbewerb
war aufgrund des ursprünglichen Volksentscheides zur Standortfrage logi-
scherweise auch das Schwimmbad Bestandteil. Der Einwohnergemeinde-
rat geht aufgrund diverser Rückmeldungen davon aus, dass nicht alleine
der Schwimmbadstandort als Grund für die Ablehnung des Wettbewerbs-
kredites verantwortlich war.

Im letzten Jahr erreichte den Einwohnergemeinderat eine Petition, mit der
über 500 Personen forderten, dass der heutige Standort für das
Schwimmbad Sonnenberg erhalten bleibt. Zudem reichte Theddy Amstutz
eine Einzel-Initiative ein, in der gefordert wurde, dass noch einmal über
den Standort des Schwimmbades in Engelberg abgestimmt wird.

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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Theddy Amstutz ist in der Zwischenzeit leider verstorben. Aus rechtlicher
Sicht ist seine Einzel-Initiative hinfällig, da es sich um ein höchstpersönli-
ches Recht handelt, welches lediglich vom Initianten selbst wahrgenom-
men werden kann.

Die Entwicklungen seit der Standortabstimmung vom 22. April 2012 zei-
gen, dass eine erneute Auseinandersetzung mit dem Standort des
Schwimmbades notwendig ist. Es gibt in der Zwischenzeit auch neue Fak-
ten und Informationen, welche es zu berücksichtigen gilt. Daher entschied
der Einwohnergemeinderat, die Standortfrage von sich aus noch einmal
vors Volk zu bringen.

2.     Faktencheck
Wie die Vergangenheit zeigt, ist die Standortfrage bezüglich des
Schwimmbades eine sachliche wie auch eine emotionale Angelegenheit.
Der Einwohnergemeinderat präsentiert in der vorliegenden Botschaft um-
fassende und anerkannte Fakten. Zu diesem Zweck fanden weitreichende
Vorarbeiten statt, welche in der vorliegenden Botschaft bei den Argumen-
ten zu beiden Standorten präsentiert werden.

Ein von der Einwohnergemeinde beauftragter Schwimmbadspezialist
(Firma Kannewischer) mit nationaler und internationaler Erfahrung und
entsprechenden Referenzen berechnete im Rahmen einer Wirtschaftlich-
keitsstudie Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten. Im Rahmen einer
Informationsveranstaltung ("Partnertreffen") im Mai 2019 konnten Vertre-
ter der Ortsparteien, der Bürgergemeinde, der Engelberg-Titlis Tourismus
AG, vom Verband Gewerbe Engelberg, des Hoteliervereins, der IG Engel-
berg und dem Komitee Pro Sonnenberg zudem weitere Argumente und
Fakten zu den einzelnen Varianten einbringen, nachdem die erarbeiteten
Grundlagen präsentiert wurden. Auch diese zusätzlichen Fakten und Ar-
gumente werden in der vorliegenden Botschaft transparent publiziert.

Die Abstimmungsbotschaft fasst die erarbeiteten Grundlagen zusammen.
Sämtliche Unterlagen, aus welchen die vorliegende Botschaft abgeleitet
wurde, sind auf dem Internetauftritt der Einwohnergemeinde Engelberg
aufgelistet und publiziert (www.gde-engelberg.ch | Suchbegriff "Klärung
Standort Schwimmbad"). Dabei handelt es sich insbesondere auch um die
Wirtschaftlichkeitsstudie der Firma Kannewischer, welche in Absprache
mit den Verfassern veröffentlicht wird.

                                                                                      Seite 8
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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

3.    Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsstudie
Die Wirtschaftlichkeitsstudie vom 1. März 2019 untersuchte die verschie-
denen Schwimmbadstandorte bezüglich deren Wirtschaftlichkeit.

Einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat neben dem Standort auch die
Ausgestaltung des künftigen Angebotes. Auch diesbezüglich wurden ver-
schiedene Varianten pro Standort untersucht. Hier favorisiert der Einwoh-
nergemeinderat künftig eine Variante, welche von einem stärker freizeit-
orientierten und erlebnisorientierten Angebot ausgeht. Eine solche Vari-
ante "Plus" beinhaltet folgende Angebote:

‒   Hallenbecken 25 Meter
‒   Sommer-Aussenbecken ca. 25 Meter beheizt
‒   Sprungturm
‒   Kinderplanschbecken innen und aussen
‒   Röhrenrutsche (Sommer + Winter)
‒   Separates ganzjähriges Warmwasseraussenbecken mit direktem An-
    schluss an Hallenbad
‒   Sauna mit Gartenbereich

Es handelt sich dabei um eine Mustervariante, welche als Basis für die
Wirtschaftlichkeitsberechnungen genommen wurde. Das effektive Raum-
angebot wird im Rahmen eines Projektes abschliessend zu evaluieren
sein.

Nachfolgend werden die Ergebnisse dieser Variante "Plus" präsentiert.
Die Ergebnisse von weiteren Varianten sind in der Wirtschaftlichkeits-
studie ersichtlich. Diese ist wie erwähnt auf dem Internetauftritt der Ein-
wohnergemeinde einsehbar oder kann auf der Gemeindekanzlei bezogen
werden.

Untersucht wurde auch eine zweigleisige Variante. Im Kern sollte mit
dieser Variante das Freibad im Sonnenberg und das Hallenbad im
Sporting Park realisiert werden. Die Reaktionen aus dem erwähnten
Partnertreffen im Mai 2019 waren diesbezüglich sehr negativ. Aus die-
sem Grund entschied der Einwohnergemeinderat, diese Variante nicht
weiterzuverfolgen.

                                                                                    Seite 9
                                           Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Die Wirtschaftlichkeitsstudie mit der Variante "Plus" zeigt, dass folgende
Ergebnisse erwartet werden können:

 Vergleichsgrösse              Standort                Standort
                               Sonnenberg              Sporting Park
 Investitionskosten             CHF 20'400'000.00            CHF 23'100'000.00
 Erwartete Eintritte                        43'000                              60'000
 Einnahmen                        CHF 666'000.00                 CHF 915'000.00
 Betriebskosten                  CHF 1'250'000.00              CHF 1'045'000.00
 Defizit inkl. Kapitalkosten     CHF 1'910'000.00              CHF 1'620'000.00
 Gesamtdefizit pro Eintritt            CHF 45.00                         CHF 27.00

Auch eine untersuchte Variante "Basis", welche nur ein minimales Ange-
bot vorsieht, schneidet bei den wirtschaftlichen Faktoren am Standort
Sporting Park grundsätzlich besser ab. Details dazu können wie erwähnt
in der Wirtschaftlichkeitsstudie eingesehen werden.

4.     Argumente Standort Sporting Park
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsstudie und des durchgeführten Partner-
treffens im Mai 2019 wurden folgende Argumente bezüglich des Standor-
tes Sporting Park evaluiert:

 Pro (+)                               Contra (-)
 Bessere Wirtschaftlichkeit (Kosten- Politische Akzeptanz
 Nutzenverhältnis)
 Steigerung Besucherzahlen, län-       Zusätzlicher Landbedarf benötigt
 gere Öffnungszeiten
 Nutzung von Synergien (z. B. Ab-      Platzverhältnisse führen zu plane-
 wärme Eisproduktion, Gastrono-        rischen Herausforderungen (Raum
 mie, Personal, Ver- und Entsor-       für potentielle Angebotserweiterun-
 gung)                                 gen Sporting Park wird wegge-
                                       nommen, mögliche Konflikte mit
                                       bestehenden Nutzungen)
 Attraktivierung Sportcenter           Aufgabe bisheriger Standort

                                                                                    Seite 10
                                            Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

 Erreichbarkeit und Sichtbarkeit    Standort weniger attraktiv für Aus-
                                    senbad
 Keine Badschliessung während       Ruhefaktor geringer
 Bauzeit
 Parkplatzsituation

Während die wirtschaftlichen Fakten, auch dank der möglichen Nutzung
von Synergien klar für den Sporting Park sprechen, sind andere Argu-
mente wie z. B. der geringere Ruhefaktor gegen den Standort zu erwäh-
nen. Klar ist auch, dass die Realisierung eines Freibades am Sporting
Park zu einer planerischen Herausforderung wird und mögliche Konflikte
mit bestehenden Nutzungen entstehen können. Trotz diesen planerischen
Herausforderungen geht der Einwohnergemeinderat davon aus, dass die
bestehenden Nutzungen bei einem neuen Projekt integriert werden kön-
nen.

5.     Argumente Standort Sonnenberg
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsstudie und des durchgeführten Partner-
treffens wurden folgende Argumente bezüglich des Sonnenberg evaluiert:

 Pro (+)                            Contra (-)
 Etablierter Standort               Parkplatz- und Erschliessungssitu-
                                    ation
 Historische und emotionale Kom-    Geringe Nutzung von Synergien
 ponente
 Lage grundsätzlich zentral und     Wirtschaftlichkeitsstudie favorisiert
 idyllisch                          den anderen Standort
 Parzelle gehört der Gemeinde,      Kein Bäderangebot während Bau-
 kein zusätzlicher Landbedarf       phase

Der Vorteil des Standort Sonnenberges ist neben den emotionalen und
historischen Argumenten jener, dass der Platzbedarf und die Rahmenbe-
dingungen klar sind. Auch entsteht kein zusätzlicher Landbedarf. Die
Nachteile bezüglich Parkplätzen und Erschliessungssituation können aber
aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen und Platzverhältnisse
nicht nachhaltig eliminiert, sondern höchstens etwas gemindert werden.

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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

6.     Wie weiter nach erfolgter Standortortabstimmung
Nachdem die vorliegende Standortabstimmung Klarheit geschaffen hat,
wird der Einwohnergemeinderat die Arbeiten für ein neues Projekt am
Standort Sporting Park oder am Standort Sonnenberg weiterführen. Auf-
grund der touristischen Komponente in Engelberg ist der Einwohnerge-
meinderat grundsätzlich klar der Meinung, dass unser Schwimmbad künf-
tig eine höhere freizeit- und erlebnisorientierte Komponente beinhalten
muss.

Sollte der Standortentscheid zu Gunsten des Sonnenberges ausfallen,
werden die weiteren Planungen auf diesen Standort ausgerichtet. Parallel
müssen die dringenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung
und Erweiterung des Sporting Parks im Rahmen der finanziellen Möglich-
keiten angegangen werden, um die Attraktivität des Sporting Parks auf-
recht zu erhalten. Die Umsetzung eines künftigen Projektes am Sonnen-
berg würde bedeuten, dass während der Bauphase das Schwimmbad in
Engelberg geschlossen bleibt.

Sollte der Standortentscheid zu Gunsten des Sporting Parks ausfallen,
werden die weiteren Planungen auf diesen Standort ausgerichtet. In die-
sem Falle würde sich der Einwohnergemeinderat in einem ersten Schritt
auf die Integration des Schwimmbades konzentrieren. Um eine optimale
Integration des Schwimmbades in den Sporting Park zu gewährleisten,
müssten voraussichtlich jedoch weitere Massnahmen an der Liegenschaft
realisiert werden können. Durch eine Verlegung des Schwimmbades
würde zusätzlicher Landbedarf entstehen. Hier hat der Einwohnergemein-
derat die Zusage, dass teilweise auf der Parzelle östlich des Sporting
Parks geplant werden kann. Diese ist im Besitz des Klosters.

Weiter stellt sich die Frage, was mit dem Areal des Sonnenberges pas-
siert. Der Einwohnergemeinderat beabsichtigt heute, dieses Areal weiter
zu entwickeln und dieses einer freizeitorientierten Nutzung zuzufügen. Es
existieren noch keine konkreten Pläne.

Fakt ist: Der Sonnenberg befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen. In dieser Zone sind gemäss dem Baureglement nur Bauten
und Anlagen zulässig, welche öffentlichen und kurörtlichen Zwecken
dienen. So ist heute z. B. eine Wohnüberbauung gar nicht möglich.
Sollte diese Zonenbestimmung je einmal geändert werden, so kann dies
nur über einen Volksentscheid geschehen.

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Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad

Ungeachtet dessen, wie die erneute Standortabstimmung ausgeht, ist es
sehr wichtig, dass anschliessend vorwärtsgeschaut werden kann und ein
entsprechendes Projekt geplant und realisiert wird. Denn die Warnungen
bezüglich Zustand der Schwimmbadanlage Sonnenberg sind ernst zu
nehmen. Mit jedem Tag, welcher ohne neues Bad vergeht, steigt die Ge-
fahr, dass Engelberg, zumindest eine Zeit lang, ganz ohne Bad dasteht.
Die technischen Einrichtungen haben ihren Zenit längst überschritten und
entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen.

7.    Abstimmungsempfehlung Einwohnergemeinderat
Unter der Würdigung aller Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten
kommt der Einwohnergemeinderat zum Schluss, dass der Standortent-
scheid aus dem Jahre 2012 grundsätzlich richtig gewesen ist. Die wirt-
schaftlichen Vorteile und die Nutzung von Synergien am Standort Sport-
ing Park überwiegen gegenüber dem Standort Sonnenberg. Der Einwoh-
nergemeinderat ist angehalten, mit den vorhandenen Finanzmitteln haus-
hälterisch umzugehen. Und neben den rein finanziellen Aspekten kann
festgehalten werden, dass auch im Sporting Park ein attraktives Bäderan-
gebot für unsere Tourismusdestination realisierbar ist.

Der Einwohnergemeinderat empfiehlt deshalb den Stimmbürgerinnen und
Stimmbürgern, der Verlegung des Schwimmbades erneut zuzustimmen.

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

Umzonung einer Sondernutzungszone Klein Titlis ST und ei-
ner Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB
überlagernd, beide mit Baureglementsänderung

Die Abstimmungsfrage lautet:

Wollen Sie die Vorlage "Umzonung einer Sondernutzungszone Klein Titlis
ST und einer Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB über-
lagernd, beide mit Baureglementsänderung" annehmen?

Der Einwohnergemeinderat empfiehlt, die Vorlage anzunehmen.

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

Das Wichtigste in Kürze

Im Jahr 2017 hat die Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG begonnen,
das Projekt TITLIS 3020 zu erarbeiten. Das Projekt unterteilt sich in die
Teilprojekte Turm, Stollen und Bergstation (Rotair) sowie die neue einspu-
rige Pendelbahn zwischen Stand und dem Titlis (Pendelbahn Stand-Titlis
Linie II) mit einer unabhängigen Bergstation. (Abbildung 1).

Abb. 1: Visualisierung des Projekts "TITLIS 3020"

Turm
Der ursprünglich von der damaligen PTT erbaute Richtstrahlturm wird
noch heute für Kommunikationsübermittlung und Luftraumüberwachung
genutzt. Sämtliche Antennenanlagen befinden sich verteilt im oberen Be-
reich des Turmes. Das Vorhaben sieht vor, die Antennenanlagen zuoberst
auf dem Turm zu konzentrieren und den mittleren Teil des Turmes durch
ein Restaurant mit einer Aussichtsterrasse und eine Lounge zu ergänzen.
Die Grundstruktur des Turmes bleibt dabei unverändert. Der Turm wan-
delt sich vom Infrastrukturbauwerk zu einem Wahrzeichen. Die Nutzung
des Turms für die Antennenanlagen ist bis 2078 vertraglich geregelt und
vorgesehen.

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

Pistenfahrzeugeinstellhalle
Am Fusse des Turmes ist die Einstellhalle für zwei Pistenfahrzeuge und
eine Schneemaschine, die sich heute freistehend neben dem Sessellift
"Iceflyer" befindet, geplant. Mit der Integration der Einstellhalle und der
Schneemaschine in den Baubereich des Turmes und in den Perimeter der
Sondernutzungszone Klein Titlis ST wird erreicht, dass die Architektur-
sprache einheitlich ist und dass innerhalb der bestehenden Schneesport-
zone keine weiteren, separaten Bauten erstellt werden müssen.

Stollen
Für den ursprünglichen Bau des Richtstrahlturms wurde ein Stollen ange-
legt, welcher den Turm mit der Bergstation unterirdisch verbindet. Das
heutige Infrastrukturbauwerk soll aufgewertet und als Teil des Gesamt-
konzeptes für die Besucher aktiviert werden. Zusätzlich bildet der Stollen
einen integrierten Teil des zukünftigen Evakuationskonzeptes.

Bergstation (Rotair)
Die Infrastruktur sowie die Räumlichkeiten der bestehenden Station sind
überaltert und haben das Ende des Lebenszyklus erreicht. Die Aufent-
haltsqualität für die Gäste ist ungenügend, Sicherheitsaspekte entspre-
chen nicht mehr den heutigen Standards. Da das Gebäude über die letz-
ten 50 Jahre schrittweise erweitert wurde, besteht keine, in sich konsis-
tente, Gebäudestruktur. Dies verunmöglicht eine Revitalisierung des Be-
standes und macht einen Neubau unumgänglich. Das Gästeerlebnis soll
zukünftig im Mittelpunkt stehen. Die neue Bergstation überzeugt durch
grosszügigen Raum, einfache Orientierung und moderne Verpflegungs-
möglichkeiten. Der Neubau integriert die Seilbahninfrastruktur der beste-
henden Pendelbahn Rotair in einen neuen Gebäudekörper und wird ent-
sprechend um die Bahn herum gebaut. Eine neu zu erstellende Beton-
hülle ummantelt die Station Rotair und trennt damit die beiden Gebäude-
teile voneinander. Die Gästezirkulation mit Ankommen, Warteraum und
Einsteigen wird durch den Neubau vereinfacht. Der westliche Seitenper-
ron wird zurückgebaut und räumlich in den Neubau integriert.

Pendelbahn Stand-Titlis Linie II
Die neue Pendelbahn mit unabhängiger Bergstation wird während dem
Bau der neuen Bergstation (Rotair), des Turmes und des Stollens für den
Materialtransport benötigt.

Nach Abschluss der Bauarbeiten des Gesamtprojektes dient die Bahn in
erster Priorität als Evakuationsbahn und in zweiter Priorität als Backup der

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

bestehenden Rotair bei ungeplanten Stillständen oder Wartungsarbeiten
sowie für Personentransporte zu Spitzenzeiten. Details zu den einzelnen
Betriebsarten werden im Plangenehmigungsverfahren abgehandelt. Die
geplante neue einspurige Pendelbahn Stand-Titlis Linie II soll parallel zur
bestehenden Pendelbahn Rotair geführt werden. Die neue Talstation wird
südlich an das bestehende Stationsgebäude Stand angebaut. Auf dem
Klein Titlis soll die neue Bergstation ca. 70 m unterhalb der bestehenden
Bergstation realisiert werden. Die Fussgängerverbindung zur Bergstation
Titlis (Rotair) wird mit einem Fussgängertunnel sichergestellt.

Für die Zonenplanänderung Neue Sondernutzungszone Klein Titlis (ST)
ist eine Anpassung des kantonalen Richtplans Objekt F2.21 Bergstation
Klein Titlis und Umgebung erforderlich. Für die Nutzungen des Turms,
den Stollen und die neue Bergstation sind rund 15'480 m2 vom Übrigen
Gebiet (ÜG) in eine Sondernutzungszone Klein Titlis (ST) umzuzonen und
Zonenvorschriften für die Nutzungen und Bauten festzulegen. Für die
neue einspurige Pendelbahn Stand-Titlis Linie ll ist eine rund 40 m breite
Sondernutzungszone Seilbahnanlagen (SB) überlagernd festzulegen. Für
diese Seilbahn hat auch angrenzend die Gemeinde Wolfenschiessen
(Nidwalden) eine Zone festzulegen.

Bedeutung für die Destination
Das Projekt TITLIS 3020 gilt als Leuchtturmvorhaben und trägt unbestrit-
ten dazu bei, dass die ganze Tourismus-Region aufgewertet wird und so-
mit nachhaltig volkswirtschaftlich profitieren kann. Gerade in schwierigen
Zeiten wie der aktuellen Coronakrise ist die Region auf Unternehmungen
angewiesen, welche Investitionen tätigen und damit zur Sicherung der re-
gionalen Volkswirtschaft beitragen.

Der Einwohnergemeinderat unterstützt die geplante Zonenplanände-
rung und empfiehlt den Stimmberechtigten, diese anzunehmen.

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Die Vorlage im Detail

1.     Zonenplanänderung
Ausgangslage
Der Zonenplan, das Baureglement sowie die Teilbebauungspläne bilden
gemeinsam die Nutzungsplanung der Gemeinde Engelberg. Als rechtliche
Grundlagen sind sie von den Stimmberechtigten zu erlassen und durch
den Regierungsrat zu genehmigen. Heute befinden sich die Flächen, wel-
che umgezont werden sollen, in der Zone Übriges Gebiet (ÜG).

Die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde von den Stimmbe-
rechtigten am 18. Mai 2003 beschlossen und am 6. Juli 2004 durch den
Regierungsrat Obwalden genehmigt. Seither wurden aufgrund konkreter
Vorhaben verschiedene Änderungen vorgenommen.
Begründung der Zonenplanänderungen
Die bestehenden Bauten und Anlagen wie der Turm, der Stollen und die
Bergstation (Rotair) befinden sich der Zone Übriges Gebiet (ÜG) und so-
mit ausserhalb Baugebiet. Sie sind mit der Wintersportzone und diversen
Gefahrenzonen überlagert. Änderungen an bestehenden Bauten und An-
lagen müssen standortbedingt sein und benötigen eine raumplanerische
Ausnahmebewilligung. Die geplanten Nutzungserweiterungen, der Ersatz-
Neubau der Bergstation Titlis Rotair und die neue Pendelbahn Stand-Titlis
Linie ll gehen über das Mass und die Möglichkeiten einer raumplaneri-
schen Ausnahmebewilligung hinaus. Die Wintersportzone dient der Siche-
rung der notwendigen Flächen für die Erhaltung und massvolle Erweite-
rung des Tourismusgebiets Engelberg, insbesondere der Skiabfahrtsge-
biete. Bauten und Anlagen sind nur basierend auf dem vom Gemeinderat
erlassenen touristischen Feinkonzept gestattet. Das touristische Feinkon-
zept enthält keine Angaben zu einer zweiten Seilbahnlinie und zum ge-
planten Verbindungsstollen. Gemäss Vorgaben des Bundes sind für Bau-
ten und Anlagen für den Schneesport oder Freizeitaktivitäten entspre-
chende Zonen auszuscheiden, dies auch für neue Seilbahnen. Für beste-
hende Seilbahnanlagen sind ebenfalls Zonen auszuscheiden, dies kann
aber im Zuge einer Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgen.

Das Projekt TITLIS 3020 mit der Seilbahn könnte aufgrund der heutigen
Nutzungsplanung (Zonenplanung) nicht zonenkonform erstellt werden.

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

Ziel der Änderungen der Nutzungsplanung ist das Projekt TITLIS 3020 zo-
nenkonform zu ermöglichen. Dafür werden zwei verschiedene Sondernut-
zungszonen geschaffen. Eine Sondernutzungszone (überlagert) dient der
Sicherung der geplanten Pendelbahn Stand-Titlis Linie II, die andere Son-
dernutzungszone (Grundnutzung, Fläche ca. 15'480 m2) dient der Siche-
rung der neuen Bergstation der Rotair, dem Verbindungsstollen und dem
Turm (inkl. Schneemaschine und Pistenfahrzeugeinstellhalle) mit touristi-
schen Nutzungen.

Der Ersatzbau des Gebäudes der Station Rotair kommt zum Teil auf Ge-
biet des Kantons Bern zu liegen. Aus diesem Grund wurde ein Abtausch
der Fläche bei den Grundeigentümern, der betroffenen Gemeinden und
der beiden Kantone Bern und Obwalden vorgenommen. Mit dem Ab-
tausch wird die Fläche der Kantone nicht verändert. Die Zustimmungen
der Grundeigentümer bzw. der Gemeinden liegen vor. Die beiden Kan-
tone Bern und Obwalden haben dem Grenzabtausch zugestimmt.

Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen
Im Bereich der geplanten Seilbahnanlage Stand-Titlis Linie II wird die
überlagernde Sondernutzungszone Seilbahnanlagen in einer Breite von
ca. 40 m ausgeschieden (Parzellen Nrn. 1718 und 2 teilweise). Das Bau-
reglement der Gemeinde Engelberg wird durch einen Artikel (Art. 19 b) er-
gänzt. Im Rahmen einer Gesamtrevision wird der Aufbau der Artikel vo-
raussichtlich neu gegliedert. Es sind Bestimmungen für die überlagerte
Sondernutzungszone Seilbahnanlagen aufgenommen, die regeln, dass in
dieser Zone nur die für die Seilbahn erforderlichen Anlagen erstellt wer-
den dürfen. Zudem wird der Rückbau für nicht mehr benötigte Anlagen
festgelegt und es wird eine Bestimmung aufgenommen, die fordert, dass
der Bau der Anlage landschaftsverträglich zu erfolgen hat (siehe Ände-
rungserlass Baureglement).

Sondernutzungszone Klein Titlis
Die Bauten und Anlagen auf dem Klein Titlis besitzen eine relative
Standortgebundenheit. Die zukünftige Nutzung entspricht zu wesentlichen
Teilen den bereits bestehenden Nutzungen. Mit der Festlegung der Son-
dernutzungszone Klein Titlis und den dazugehörenden Bestimmungen
wird der Rahmen für die standortgebundene Nutzung klar abgegrenzt. Die
neue Sondernutzungszone Klein Titlis (Parzellen Nrn. 1706 und 2 teil-
weise, sowie Baurecht 3068) wird als Grundnutzung (ca. 15'480 m2) aus-
geschieden. In dieser Zone sind nur die touristischen Nutzungen (Berg-

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

station Rotair, Turm, Stollen, Eingang Eisgrotte, Einstellhalle für zwei Pis-
tenfahrzeuge und Schneemaschine) erlaubt. Für die einzelnen Bauten
und Anlagen des Projektes TITLIS 3020 werden genaue Angaben zu den
erlaubten Nutzungen, maximale Höhenkoten und Grundfläche definiert.
Das Baureglement der Gemeinde Engelberg wird durch einen Artikel
(Art. 19 c) ergänzt. Es werden insbesondere zu folgenden Bereichen
Festlegungen gemacht:
‒ Baulinien für Hochbauten
‒ maximale Gebäude- und Nutzflächen, Höhen der Gebäude, erlaubte
   Nutzungen der Bergstation und des Turmes (inkl. Einstellhallen für Pis-
   tenfahrzeuge und Schneemaschine) sowie mögliche Flächen der Aus-
   senterrassen
‒ Gestaltung und Materialisierung der Bauten
‒ Lichtemissionen der Innen- und Aussenräume
‒ Umgebungsgestaltung, Ausbruch und Aushubmaterial, Stollenanlagen
   und Zugangsbereich zur bestehenden Eisgrotte
‒ Rückbau von Anlageteilen

Zu den Nutzungen der bestehenden Bergstation und des Neubaus kön-
nen folgende Angaben gemacht werden:

Verkaufsflächen Bestand
Der Bedarfsnachweis der Verkaufsflächen ergibt sich aus den bereits be-
stehenden, besetzten Räumlichkeiten in der aktuellen Bergstation. Der
bestehende Angebotsmix entspricht der Nachfrage der aktuell jährlich ca.
850'000 Besucher auf dem Klein Titlis. Die Verkaufsflächen im Non Food
Bereich (Kiosk, Uhrenshop und Fotoshop) umfassen aktuell 191 m2, die
Gastroflächen inkl. Choco- und Glacéshop 774 m2.

Verkaufsflächen Non Food Projekt
Die Anzahl der Shops und der Angebotsmix werden sich im beschriebe-
nen Projekt nicht verändern. Damit die bestehenden Angebote anspre-
chend und zeitgemäss inszeniert und die Layouts auf die aktuellen Besu-
cherzahlen angepasst werden können, werden die Verkaufs-Flächen im
Bereich Non Food moderat, von heute 191 m2 auf 287 m2 erhöht. Die
Flächenzuführung auf die einzelnen Shops ist zum aktuellen Zeitpunkt
noch nicht definiert.

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

Flächen Gastronomie Projekt
Die Fläche in der Bergstation für die gastronomische Nutzung wird sich
von 774 m2 auf 1075 m2 erhöhen. Dabei werden sich die Anzahl Sitz-
plätze gegenüber dem Bestand nicht erhöhen. Die Flächenanpassung ist
auf einen höheren Platzbedarf pro Sitzplatz zurückzuführen. So wurde zu-
gunsten einer höheren Aufenthaltsqualität, der Bedarf pro Sitzplatz von
1.2 m2 auf 1.4 m2 erhöht.

Die zusätzliche Gastraumfläche im Turm für insgesamt 300 Sitzplätze be-
trägt 415 m2.

Mit dem Neubau wird in erster Linie mehr Platz für Verkehrsflächen wie
auch für die bestehenden Nutzungen (Geschäfte und Gastronomie) reali-
siert.

Für den Neubau der Bergstation Rotair und des Turmes werden Baube-
reiche im Sinne von Baulinien festgelegt, damit die mögliche Positionie-
rung der Objekte fixiert ist und für die geplanten Bauten - wo nötig - auch
die Grenzabstände zur südlichen Zonengrenze ohne privatrechtliche Ver-
einbarungen unterschritten werden können.
Anpassungen am Zonenplan
Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen im Zonen-
plan:
 Parzelle Nr.   Fläche (m2)     Zone bestehend               Zone neu

                                                             Sondernutzungszone touris-
                                                             tische Seilbahnanlagen SB
 2, 1718        (27'940 (ca.)   Zone Übriges Gebiet
                                                             (überlagernd, Grundnutzung
                                                             bleibt erhalten)
                                                             Sondernutzungszone Klein
 2, 1706        15'480 (ca.)    Zone Übriges Gebiet
                                                             Titlis ST (als Grundnutzung)

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

rechtsgültiger Zustand (Bahn und            vorgesehene Änderung (Bahn und
Klein Titlis)                               Klein Titlis)

Abb. 2: Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB und Sonder-
        nutzungszone Klein Titlis ST

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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

2. Anpassungen am Baureglement
Das Baureglement wird wie folgt geändert (Änderungen in rot):

    Art. 6      Zonenarten, Objekte

    Im Gemeindegebiet werden die folgenden Zonen und Objekte be-
    zeichnet:
    1
     Bauzonen:
    ‒ D        Dorfzone
    ‒ W4       Viergeschossige Wohnzone
    ‒ W3       Dreigeschossige Wohnzone
    ‒ W2A      Zweigeschossige Wohnzone A
    ‒ W2B      Zweigeschossige Wohnzone B
    ‒ GW3      Dreigeschossige Gewerbe- und Wohnzone
    ‒ G        Gewerbezone
    ‒ ÖB       Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
    ‒ WZ       Weilerzone Grafenort
    ‒ SO       Sondernutzungszone Ochsenmatte
    ‒ SR       Sondernutzungszone Ror
    ‒ SK       Sondernutzungszone Kurpark
    ‒ SG       Sondernutzungszone Ghärstli
    ‒ SB       Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen
    ‒ ST       Sondernutzungszone Klein Titlis
    ‒ KL       Klosterzone
    ‒ GR       Grünzone
    ‒ GO       Golfplatzzone
    ‒ C        Campingzone
    ‒ DZ       Deponiezone
    […]

    Art. 19b Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB
    1
     Die Sondernutzungszone Seilbahnanlagen überlagert andere Zo-
    nen.
    2
     In ihr dürfen nur für die Seilbahn erforderlichen, nach dem Seilbahn-
    gesetz vom 23. Juni 2006 (SebG; SR 743.01) bewilligten technischen
    Einrichtungen und Anlagen erstellt und betrieben werden. Die not-
    wendige umfassende Interessenabwägung findet im Plangenehmi-
    gungsverfahren nach dem SebG statt.

                                                                                          Seite 23
                                                  Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

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      Bauten und Anlagen sind sorgfältig in die Landschaft einzupassen.
  4
   Nicht mehr benötigte Seilbahnanlagen sind durch die Konzessions-
  nehmerin innert drei Jahren nach Betriebseinstellung landschaftsge-
  recht zurückzubauen. Vorbehalten bleiben strengere Vorgaben nach
  dem SebG. Der Rückbau ist bewilligungspflichtig.
  5
   Die Gefahrenzonen gemäss Zonenplan Engelberg und deren Be-
  stimmungen sind zwingend einzuhalten.
  6
      Lärmempfindlichkeitsstufe: III

  Art. 19c Sondernutzungszone Klein Titlis ST
  1
  Die Zone ST überlagert andere Zonen und dient der touristischen
  Nutzung im Gebiet des Klein Titlis.
  2
   Hochbauten sind nur innerhalb der im Zonenplan definierten Baube-
  reichen (Baulinien) erlaubt.
  3
   Für die Umbaute der Seilbahnstation Rotair und die Ersatzbaute des
  Stationsgebäudes ist das Verfahren gemäss Seilbahngesetzgebung
  massgebend.
  4
   Es sind insbesondere folgende Bauten und Anlagen erlaubt:
  a) Für die Baute (Nebennutzung) bei der Bergstation (Gastronomie,
    Aufenthaltsräume, Verkaufsgeschäfte, interne Verkehrsflächen,
    Aufenthaltsflächen aussen) sind folgende Flächen gestattet:
    1. Für die Gastronomie und Verpflegung sowie dazugehörenden
       Infrastrukturen, Küche/Freeflow, Büros und Personalräume maxi-
       male Nutzfläche NF 2'000 m²
    2. Für Verkaufslokale sowie die dazugehörenden Infrastrukturen
       und Lager maximale NF 450 m2
    3. Für Aufenthaltsräume für Gäste, und dazugehörende Infrastruk-
       turen inkl. Verkehrsfläche, maximale Nutzfläche NF 3'870 m2
    4. Für Gebäudetechnik und dazugehörende Infrastrukturen, Lager
       und Werkstätten maximale Nutzfläche NF 1'350 m2
    5. Für Aussichtsterrassen maximale NF 3'000 m2
    6. Die Gebäudefläche der Baute beträgt maximal 3'000m²
    7. Die höchste Kote für das Gebäude beträgt, exklusiv technisch
       notwendiger Aufbauten wie Kamine, Lüftungen, Liftaufbauten,
       Absturzsicherung und dgl. 3'041m.ü.M.

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                                                Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

    Die Flächen der Innenräume unter Ziff. 1, 2, 3 und 4 können maxi-
    mal um 20 % ihrer jeweiligen Flächen erhöht werden, wobei die
    Gesamtfläche aller Räume insgesamt nicht erhöht wird.
  b) Für den Sendeturm mit Gastronomie und Pistenfahrzeugeinstell-
    halle sind folgende Flächen gestattet:
    1. Für die Gastronomie sowie die dazugehörenden Infrastrukturen,
       Lager und Personalräume maximale NF 950 m2
    2. Für Aufenthaltsräume für Gäste und dazugehörende Infrastruk-
       turen maximale NF 880 m2
    3. Für Gebäudetechnik und dazugehörende Infrastrukturen und
       Werkstätte maximale NF 460 m2
    4. Für Antennentechnik und dazugehörende Infrastrukturen maxi-
       male NF 130 m2
    5. Für die Infrastruktur Pistenbewirtschaftung (Einstellhallen,
       Schneemaschine, Lager und Werkstätte) sind maximal NF 490
       m2 erlaubt
    6. Für Aussichtsterrassen beträgt die maximale NF 450 m2
    7. Die Gebäudefläche der Turmbaute inkl. dem befestigten Aus-
       senbereich beträgt maximal 1'200 m2
    8. Die höchste Kote für den Sendeturm beträgt, exklusiv technisch
       notwendiger Aufbauten wie Kamine, Lüftungen, Liftaufbauten,
       Absturzsicherungen, Antennenanlagen und weitere Anlageteile
       für den Sendebetrieb und dgl. 3'100 m ü. M.
       Die Flächen der Innenräume unter Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 können maxi-
       mal um 20 % ihrer jeweiligen Flächen erhöht werden, wobei die
       Gesamtfläche aller Räume insgesamt nicht erhöht wird.
  c) Die unterirdischen Verbindungsstollen zwischen den Bergstationen
     sowie dem Sendeturm sind für den Fussverkehr, den Warentrans-
     port, die Infrastrukturleitungen und als Fluchtwege bestimmt.
  d) Der Zugang der Eisgrotte kann unterhalten und ausgebaut werden.
  e) Bei der Umgebungsgestaltung ist auf eine optimale Integration in
    die Landschaft zu achten.
  f) Für die Bergstation Luftseilbahnen Rotair inkl. des übrigen Gebäu-
     deteils gelten die Vorgaben gemäss Bundesgesetz über Seilbah-
     nen zur Personenbeförderung (SebG SR 743.01) sowie die Be-
     stimmungen von Art. 19 b des Baureglements.

                                                                                        Seite 25
                                                Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

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   Ausbruch- und Aushubmaterial sind möglichst wiederzuverwenden.
  Überschüssiges Material ist für landschaftsverträgliche Terrainanpas-
  sungen zu verwenden oder entsprechend abzuführen.
  6
   Die Bauten in der Sondernutzungszone Klein Titlis sind in Ausdruck
  und Materialisierung aufeinander abzustimmen. Die Fassaden der
  Bauten sind in Glas, Stahl und Beton auszuführen und haben sich
  farblich in die Umgebung einzupassen. Die Dachflächen haben sich
  farblich und materialmässig optimal in die Landschaft einzugliedern.
  7
   Die Bauten sind so auszuführen, dass möglichst keine störenden
  Lichtverschmutzungen auftreten bzw. Lichtverschmutzungen mit ge-
  eigneten Massnahmen verhindert werden können. Die Innenbeleuch-
  tung ist so zu konzipieren, dass mit möglichst geringen Beleuch-
  tungsstärken eine optimale Lichtstreuung erreicht wird, welche die
  Lichtemission nach Draussen minimiert. Im Aussenraum sind nur si-
  cherheitsrelevante Beleuchtungen erlaubt. Die «Empfehlungen zur
  Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamtes für Umwelt
  (BAFU) sind verbindlich zu beachten.
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   Nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen sind durch die Konzessi-
  onsnehmerin bzw. Bewilligungsnehmerin innert drei Jahren nach Be-
  triebseinstellung landschaftsgerecht zurückzubauen. Vorbehalten
  bleiben strengere Vorgaben nach dem SebG. Der Rückbau ist bewilli-
  gungspflichtig.
  9
      Lärmempfindlichkeitsstufe: III

                                                                                        Seite 26
                                                Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

3.     Planungsverfahren
Kantonale Vorprüfung
Im Frühjahr 2019 hat die Gemeinde Engelberg die Unterlagen bezüglich
der Änderung der Nutzungsplanung der Baudirektion Obwalden zur Vor-
prüfung zugestellt. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (BRD)
des Kantons Obwalden hat mit dem Vorprüfungsbericht vom 19. Septem-
ber 2019 die vorliegenden Zonenplanänderungen als recht- und zweck-
mässig beurteilt. Die im Vorprüfungsbericht enthaltenen Vorbehalte, Hin-
weise und Empfehlungen wurden weitgehend berücksichtigt.
Öffentliche Mitwirkung
Während der öffentlichen Mitwirkung sind sechs Mitwirkungseingaben ein-
gereicht worden, welche durch den Einwohnergemeinderat Engelberg be-
antwortet wurden. Die Mitwirkungseingaben bezogen sich hauptsächlich
auf Themen wie Verfahrenskoordination, Natur (Ökologie), Umwelt und
Verkehr. Die Architektursprache des Projekts Projekt TITLIS 3020 wird
bezüglich Eingliederung in die Landschaft von den Heimat- und Land-
schaftsschutzverbänden sehr begrüsst.

Öffentliche Auflage
Die öffentliche Auflage erfolgte vom 30. April 2020 bis 2. Juni 2020. Im
Sinne der Verfahrenskoordination wurden gleichzeitig und getrennt die
Mitwirkungsauflage kantonaler Richtplan Entwurf der Änderung 2020 Tou-
ristische Nutzung Klein-Titlis, Anpassung des kantonalen Richtplans Ob-
walden, das Gesuch seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Er-
satzneubau Bergstation und Pendelbahn Stand-Titlis (Rotair) in der Ge-
meinde Engelberg, das Gesuch seilbahnrechtliches Konzessions- und
Plangenehmigungsverfahren Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll, die Teilre-
vision Nutzungsplanung Sondernutzungszone Seilbahnanlagen (SZseb)
in der Gemeinde Wolfenschiessen, und das Baubewilligungsgesuch Um-
bau Richtstrahlturm Titlis, Gemeinde Engelberg, aufgelegt.

Während der Auflagefrist wurde eine Sammeleinsprache von den Umwelt-
verbänden Pro Natura, WWF und VCS unter anderem gegen die Son-
dernutzungszone Klein Titlis ST eingereicht. Die Umweltverbände Pro Na-
tura, WWF und VCS sind grundsätzlich nicht gegen die einzelnen Teilpro-
jekte, sie bringen aber Bedenken bezüglich Notwendigkeit der verschiede-
nen Nutzungen, Flächenmasse sowie Volumen der Gebäude gemäss den
Zonenbestimmungen und den möglichen Auswirkungen auf die Natur
(Ökologie), Umwelt und Verkehr an. Sie erachten die Zonenvorschriften

                                                                                             Seite 27
                                                     Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

der Sondernutzungszone Klein Titlis ST als zu grosszügig und zu unprä-
zise. Die vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen und Mass-
nahmen zum Verkehr sind aus ihrer Sicht ungenügend. Es fand eine Ein-
spracheverhandlung mit Vertretern der Umweltverbände, der Bergbahnen
Engelberg-Trübsee-Titlis AG und der Gemeinde Engelberg statt. Über die
Einsprache konnte bisher keine Einigung erzielt werden. Einzelne Fragen
oder Unklarheiten konnten geklärt werden. Die Umsetzung eines Pakets
von Massnahmen als Ausgleich und Schutz von Natur (Ökologie) und
Umwelt sowie zum Verkehr wird über die Bewilligungen der einzelnen Ge-
suche für den Ersatzneubau Bergstation Pendelbahn Stand-Titlis (Rotair),
die neue Pendelbahn Stand-Titlis Linie ll und den Umbau des Richtstrahl-
turms gesichert. Der Einwohnergemeinderat Engelberg wird die Einspra-
che behandeln und das Ergebnis vor der Abstimmung bekannt geben.

Alle Gesuche respektive deren Verfahren hängen zusammen und wurden
bisher koordiniert. Für eine Genehmigung der Zonenplanänderung ist eine
rechtskräftige Festsetzung der Änderung 2020 Touristische Nutzung
Klein-Titlis im kantonalen Richtplan Obwalden Voraussetzung. Für eine
Genehmigung des Ersatzneubaus Bergstation Pendelbahn Stand-Titlis
(Rotair) und der Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll sowie des Baubewilli-
gungsgesuchs für den Umbau Richtstrahlturm Titlis ist eine rechtskräftige
Zonenplanänderung erforderlich. Die verschiedenen Bewilligungen erfol-
gen zeitlich koordiniert und werden unter dem Vorbehalt erteilt, dass die
parallelen und übergeordneten Verfahren ebenfalls positiv beantwortet
werden.

4. Bedeutung der Umzonung für die Destination Engelberg
Der Titlis ist seit Jahrzehnten einer der meistbesuchten Berggipfel der
Schweiz. Die Destination ist für die Region volkswirtschaftlich von grosser
Bedeutung, was auch in den Festlegungen des kantonalen Richtplanes
des Kantons Obwalden zu erkennen ist. Folgende Argumente sprechen
klar für die Umzonung:

‒   Das Vorhaben gilt als Leuchtturm-Projekt mit nachhaltiger positiver Wir-
    kung auf die Volkswirtschaft der ganzen Tourismusregion
‒   Bestehende Ressourcen in bereits erschlossenen Landschaftsräumen
    werden aufgewertet und optimiert
‒   Die Zonenplanänderung schafft die Voraussetzung für ein Projekt, wel-
    ches sehr grosse Investitionen und damit entsprechend hohe direkte
    und indirekte Wertschöpfung für das gesamte Gewerbe in der Region
    auslöst

                                                                                            Seite 28
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Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB

‒   Das Projekt bedeutet ein Alleinstellungsmerkmal mit internationaler
    Ausstrahlung für die ganze Tourismusregion
‒   Das zugrundeliegende Landschaftskonzept zeigt sauber auf, wie mit
    den neuen touristischen Vorhaben die nötigen Ausgleiche zugunsten
    von Natur und Landschaft geschaffen werden

Abb. 3: Visualisierung der Bergstationen (Ansicht von Norden)

5. Empfehlung an die Stimmberechtigten
Mit den vorliegenden Zonenplan- und Baureglementsänderungen werden
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Projekt TITLIS 3020 ge-
schaffen.

Der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, werte Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger, die Annahme dieser Vorlage.

                                                                                            Seite 29
                                                    Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
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