Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad - Crossiety App
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Medienmitteilung Engelberg, 29. Juli 2020 Volksabstimmung vom 27. September 2020: Zonenplanänderung für das Projekt TITLIS 3020 sowie Klärung Standort Schwimmbad Am 27. September 2020 führt der Einwohnergemeinderat zwei bedeutende kommunale Volksabstimmungen durch. Nach über acht Jahren kommt die Standortfrage des Engel- berger Schwimmbades noch einmal vors Volk. Ebenfalls entscheiden die Stimmbürge- rinnen und Stimmbürger über die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für das Projekt TITLIS 3020. Mit dem Projekt TITLIS 3020 beabsichtigen die TITLIS Bergbahnen die Bergstation zu erneu- ern, den Richtstrahlturm touristisch zu aktivieren und den Verbindungsstollen zwischen Station und Turm aufzuwerten. Damit die weit fortgeschrittenen Pläne realisiert werden können, sind die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen durch die Stimmbevölkerung zu genehmigen. Der Einwohnergemeinderat empfiehlt, der notwendigen Änderung von Zonenplan und Baureg- lement zuzustimmen. Über den Standort des Schwimmbades wurde bereits im Jahr 2012 eine Abstimmung durch- geführt. Damals befürwortete die Bevölkerung in einem knappen Entscheid die Verlegung an den Standort Sporting Park. Dementsprechend wurden die weiteren Planungen darauf ausge- richtet, dass das Schwimmbad in den Sporting Park integriert wird. Im Rahmen dieser Planun- gen und politischen Diskussionen hat sich jedoch auch gezeigt, dass der Standort des Schwimmbades nach wie vor umstritten ist. So auch beim abgelehnten Wettbewerbskredit für die Sanierung und Erweiterung des Sporting Parks im Herbst 2018. Darum und auch aufgrund einer eingereichten Initiative und einer Petition hat Einwohnergemeinderat entschieden, die Standortfrage noch einmal dem Volk vorzulegen. Der Einwohnergemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, der Verlegung des Schwimmbades an den Standort Sporting Park noch einmal zuzustimmen. Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Aufgrund der Entwicklungen seit der ersten Abstimmung zum Schwimmbadstandort in Engel- berg vom 22. April 2012 hat der Einwohnergemeinderat eine erneute Standortabstimmung an- gesetzt.
Im Vorfeld der vorliegenden Abstimmung führte der Einwohnergemeinderat eine Veranstaltung zur Meinungsbildung mit Parteien und lokalen Institutionen zur Standortfrage durch. Anlässlich dieses Treffens zeichnete sich keine Mehrheit für die eine oder andere Variante ab. Weiter gab der Einwohnergemeinderat noch einmal eine Wirtschaftlichkeitsstudie in Auftrag, welche die verschiedenen Standorte genau untersuchte. Diese Studie kam zum Schluss, dass der Standort Sporting Park mehr Potential hat und zu favorisieren ist. Dies vor allem unter dem Aspekt einer stärkeren freizeit- und erlebnisorientierten Nutzung. Das Kosten- und Nut- zenverhältnis ist an diesem Standort besser und es kann ein qualitativ gutes Angebot entste- hen. Möchte Engelberg ein solches Bad realisieren, so zeigt sich, dass die einmaligen Investi- tionskosten im Sporting Park etwas höher sein werden als im Sonnenberg. Voraussichtlich darf von folgenden Annahmen ausgegangen werden: ‒ Im Sporting Park dürfen bis zu 60'000 Eintritte erwartet werden. Am Sonnenberg beträgt die Erwartung 43'000 Eintritte. ‒ Im Sporting Park können jährlich CHF 915'000.00 Einnahmen generiert werden. Am Son- nenberg CHF 666'000.00. ‒ Im Sporting Park betragen die erwarteten Betriebskosten CHF 1'045'000.00. Diese sind am Sonnenberg mit CHF 1'250'000.00 deutlich höher. ‒ Das zu erwartende Defizit ist im Sporting Park mit CHF 1.62 Mio. tiefer als am Sonnenberg mit CHF 1.91 Mio. Andererseits zeigen die Studie sowie die bisherigen Untersuchungen aber auch auf, dass dadurch beim Sporting Park zusätzlicher Landbedarf entsteht und die planerischen Herausfor- derungen vergleichsweise hoch sein werden. Unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Punkte kommt der Einwohnergemeinde- rat zum Schluss, dass der Standort des Schwimmbades weiterhin zum Sporting Park verlegt werden soll und empfiehlt daher ein "Ja" in die Urne zu legen. Zweite Vorlage: Projekt TITLIS 3020: Sondernutzungszone Klein Titlis ST und Son- dernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB inkl. Änderung des Baureglements Im Jahr 2017 hat die Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG begonnen, das Projekt TITLIS 3020 zu erarbeiten. Das Projekt unterteilt sich in die Teilprojekte Turm, Stollen und Bergstation (Rotair) sowie die neue einspurige Pendelbahn zwischen Stand und dem Titlis (Pendelbahn Stand-Titlis Linie II) mit einer unabhängigen Bergstation. (Abbildung 1). Seite 2/5 Einwohnergemeinde Engelberg Medienmitteilung 29. Juli 2020
Erläuterungen des Einwohnergemeinderates Engelberg Erste Vorlage Klärung Standort Schwimmbad Zweite Vorlage Teilrevision Nutzungsplanung Sondernutzungszone Klein Titlis ST und Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB
Hinweis Die Unterlagen zu den beiden Abstimmungsvorlagen sind auch auf dem Internet-Auftritt der Einwohnergemeinde Engelberg www.gde-engelberg.ch aufgeschaltet. Seite 2/32 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Darüber wird abgestimmt Erste Vorlage Klärung Standort Schwimmbad Das Wichtigste in Kürze: Seite 5 Detail-Informationen: Seiten 6-13 Zweite Vorlage Teilrevision Nutzungsplanung Sondernutzungszone Klein Titlis ST und Sondernutzungszone touristische Seil- bahnanlagen SB Das Wichtigste in Kürze: Seite 15 Änderungen im Zonenplan Umzonung einer Gesamtfläche von rund 15'480 m2 von der Zone Übriges Gebiet (ÜG) in die Sondernut- zungszone Klein Titlis ST auf den Parzellen Nrn. 2 und 1706 für die touristischen Nutzungen Bergstation Rotair, Turm, Stollen, Eingang Eisgrotte, Einstellhalle für zwei Pistenfahrzeuge und Schneemaschine, so- wie Schaffung einer überlagernden Sondernutzungs- zone touristische Seilbahnanlagen SB auf den Par- zellen Nrn. 2 und 1718 zur Sicherung der geplanten Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll. Informationen zur Änderung im Zonenplan: Seiten 18-22 Änderung im Baureglement Einführung einer neuen Zonenbestimmung für die überlagernde Sondernutzungszone touristische Seil- bahnanlagen SB (Art. 19b). Einführung einer neuen Sondernutzungszone Klein Titlis ST (Art. 19c) Informationen zur Änderung im Baureglement: Seiten 23-29 Seite 3 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Klärung Standort Schwimmbad Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie das Schwimmbad an den Standort Sporting Park verlegen? Der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, der Verlegung zuzustim- men und ein "Ja" in die Urne zu legen. Seite 4 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Das Wichtigste in Kürze Aufgrund der Entwicklungen seit der ersten Abstimmung zum Schwimm- badstandort in Engelberg vom 22. April 2012 hat der Einwohnergemein- derat nun eine erneute Standortabstimmung angesetzt. Im Vorfeld der vorliegenden Abstimmung führte der Einwohnergemeinde- rat eine Veranstaltung zur Meinungsbildung mit Parteien und lokalen Insti- tutionen zur Standortfrage durch. Anlässlich dieses Treffens zeichnete sich keine Mehrheit für die eine oder andere Variante ab. Weiter gab der Einwohnergemeinderat noch einmal eine Wirtschaftlich- keitsstudie in Auftrag, welche die verschiedenen Standorte genau unter- suchte. Diese Studie kam zum Schluss, dass der Standort Sporting Park mehr Potential hat und zu favorisieren ist. Dies vor allem unter dem As- pekt einer stärkeren freizeit- und erlebnisorientierten Nutzung. Das Kos- ten- und Nutzenverhältnis ist an diesem Standort besser und es kann ein qualitativ gutes Angebot entstehen. Möchte Engelberg ein solches Bad re- alisieren, so zeigt sich, dass die einmaligen Investitionskosten im Sporting Park etwas höher sein werden als im Sonnenberg. Voraussichtlich darf von folgenden Annahmen ausgegangen werden: ‒ Im Sporting Park dürfen bis zu 60'000 Eintritte erwartet werden. Am Sonnenberg beträgt die Erwartung 43'000 Eintritte. ‒ Im Sporting Park können jährlich CHF 915'000.00 Einnahmen generiert werden. Am Sonnenberg CHF 666'000.00. ‒ Im Sporting Park betragen die erwarteten Betriebskosten CHF 1'045'000.00. Diese sind am Sonnenberg mit CHF 1'250'000.00 deutlich höher. ‒ Das zu erwartende Defizit ist im Sporting Park mit CHF 1.62 Mio. tiefer als am Sonnenberg mit CHF 1.91 Mio. Andererseits zeigen die Studie sowie die bisherigen Untersuchungen aber auch auf, dass dadurch beim Sporting Park zusätzlicher Landbedarf ent- steht und die planerischen Herausforderungen vergleichsweise hoch sein werden. Unter Berücksichtigung aller positiven und negativen Punkte kommt der Einwohnergemeinderat zum Schluss, dass der Standort des Schwimmbades weiterhin zum Sporting Park verlegt werden soll und empfiehlt daher ein "Ja" in die Urne zu legen. Seite 5 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Die Vorlage im Detail 1. Ausgangslage und ein Blick vorwärts Das Schwimmbad Sonnenberg wird durch den Sporting Park betrieben. Dies ist ein Annexbetrieb der Einwohnergemeinde Engelberg. Die operati- ven Einnahmen und Ausgaben aus dem Schwimmbadbetrieb werden der Betriebsrechnung des Sporting Parks belastet, währenddem Investitionen in den Unterhalt der Gebäude der Rechnung der Einwohnergemeinde be- lastet werden. Diese Regelung basiert auf dem geltenden Reglement über den Sporting Park. Der bauliche und technische Zustand des Schwimm- bades ist aufgrund seines fortgeschrittenen Alters schlecht. Alleine im Sommer 2019 stand man zweimal kurz vor einer Schliessung des Hallen- und Freibades. Ursache war ein grösseres Leck im Hallenbecken. Trotz seriöser Planung und Auseinandersetzung mit der Liegenschaft kommt es immer wieder zu solchen unvorhersehbaren Zwischenfällen. Diese sind mit dem Alter der technischen Einrichtungen und der mittlerweile schlech- ten Bausubstanz zu erklären. Die Unterhaltsinvestitionen sind nicht in der Rechnung des Sporting Parks, sondern in der Investitionsrechnung der Einwohnergemeinde Engelberg ersichtlich. Diese gestalteten sich in den letzten Jahren wie folgt: Jahr Unterhaltsinvestitionen 2020 (Budget) CHF 232'700.00 2019 CHF 166'560.56 2018 CHF 145'268.00 2017 CHF 104'481.55 2016 CHF 68'107.67 2015 CHF 25'946.30 Heute zählt das Schwimmbad Sonnenberg rund 20'000 Eintritte pro Jahr – inklusive Schulen. Zwei Drittel der öffentlichen Besucher sind Einheimi- sche. Dank den Einnahmen aus den Tourismusabgaben (Beherbergungs- gebühr und Tourismusförderungsabgabe) in der Höhe von CHF 190'000.00 kann das operative Minus in Grenzen gehalten werden. Trotzdem betrug dieses im Geschäftsjahr 2018 CHF 184'921.93 und im Geschäftsjahr 2019 CHF 117'564.81. Ohne die Beiträge aus Tourismus- abgaben läge der Kostendeckungsgrad bei unter 50 %. Seite 6 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Der Sporting Park ist für Engelberg volkswirtschaftlich sehr wichtig. Durch das Angebot sowohl für die Gäste als auch für die Einheimischen wird die Destination attraktiver, die Besucherfrequenz wird gesteigert und es wer- den Übernachtungen generiert. Ein attraktives Angebot im Sporting Park ist für Engelberg von grosser Relevanz. Aus diesen Gründen entschied der Einwohnergemeinderat im Jahr 2011 für den Sporting Park mögliche neue Organisationsformen zu prüfen, sowie das bestehende Angebot ei- ner kritischen Prüfung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang kam der Einwohnergemeinderat auch zum Schluss, dass eine Integration vom Schwimmbad in den Sporting Park aus wirtschaftlicher Sicht Sinn macht. Durch die Standortverlegung steht das Schwimmbad bestens erschlossen an zentraler Lage zusammen mit den weiteren Angeboten des Sporting Park "unter einem Dach" zur Verfügung. Aus Gästesicht ist dies optimal und lässt durch die Synergiebildung einen wirtschaftlicheren Betrieb zu. Die Standortfrage kam vors Volk. Anlässlich der kommunalen Volksab- stimmung vom 22. April 2012 entschieden sich die Engelbergerinnen und Engelberger mit 689 JA- zu 666 NEIN-Stimmen knapp für den Standort Sporting Park. Seit dieser Abstimmung existiert ein entsprechender Volksauftrag. Dieser verlangt, dass das Schwimmbad an den Standort Sporting Park zu verlegen ist. In der weiteren politischen Bearbeitung von diesem Geschäft lag jedoch die Standortfrage aufgrund des knappen Abstimmungsresultats wie eine Art Damoklesschwert über sämtlichen Diskussionen und weiteren Abstim- mungen. Im September 2018 befasste sich die Stimmbevölkerung letzt- mals mit dem Projekt Sporting Park und lehnte einen Wettbewerbskredit für die Sanierung und Erweiterung ab. In diesem abgelehnten Wettbewerb war aufgrund des ursprünglichen Volksentscheides zur Standortfrage logi- scherweise auch das Schwimmbad Bestandteil. Der Einwohnergemeinde- rat geht aufgrund diverser Rückmeldungen davon aus, dass nicht alleine der Schwimmbadstandort als Grund für die Ablehnung des Wettbewerbs- kredites verantwortlich war. Im letzten Jahr erreichte den Einwohnergemeinderat eine Petition, mit der über 500 Personen forderten, dass der heutige Standort für das Schwimmbad Sonnenberg erhalten bleibt. Zudem reichte Theddy Amstutz eine Einzel-Initiative ein, in der gefordert wurde, dass noch einmal über den Standort des Schwimmbades in Engelberg abgestimmt wird. Seite 7 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Theddy Amstutz ist in der Zwischenzeit leider verstorben. Aus rechtlicher Sicht ist seine Einzel-Initiative hinfällig, da es sich um ein höchstpersönli- ches Recht handelt, welches lediglich vom Initianten selbst wahrgenom- men werden kann. Die Entwicklungen seit der Standortabstimmung vom 22. April 2012 zei- gen, dass eine erneute Auseinandersetzung mit dem Standort des Schwimmbades notwendig ist. Es gibt in der Zwischenzeit auch neue Fak- ten und Informationen, welche es zu berücksichtigen gilt. Daher entschied der Einwohnergemeinderat, die Standortfrage von sich aus noch einmal vors Volk zu bringen. 2. Faktencheck Wie die Vergangenheit zeigt, ist die Standortfrage bezüglich des Schwimmbades eine sachliche wie auch eine emotionale Angelegenheit. Der Einwohnergemeinderat präsentiert in der vorliegenden Botschaft um- fassende und anerkannte Fakten. Zu diesem Zweck fanden weitreichende Vorarbeiten statt, welche in der vorliegenden Botschaft bei den Argumen- ten zu beiden Standorten präsentiert werden. Ein von der Einwohnergemeinde beauftragter Schwimmbadspezialist (Firma Kannewischer) mit nationaler und internationaler Erfahrung und entsprechenden Referenzen berechnete im Rahmen einer Wirtschaftlich- keitsstudie Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten. Im Rahmen einer Informationsveranstaltung ("Partnertreffen") im Mai 2019 konnten Vertre- ter der Ortsparteien, der Bürgergemeinde, der Engelberg-Titlis Tourismus AG, vom Verband Gewerbe Engelberg, des Hoteliervereins, der IG Engel- berg und dem Komitee Pro Sonnenberg zudem weitere Argumente und Fakten zu den einzelnen Varianten einbringen, nachdem die erarbeiteten Grundlagen präsentiert wurden. Auch diese zusätzlichen Fakten und Ar- gumente werden in der vorliegenden Botschaft transparent publiziert. Die Abstimmungsbotschaft fasst die erarbeiteten Grundlagen zusammen. Sämtliche Unterlagen, aus welchen die vorliegende Botschaft abgeleitet wurde, sind auf dem Internetauftritt der Einwohnergemeinde Engelberg aufgelistet und publiziert (www.gde-engelberg.ch | Suchbegriff "Klärung Standort Schwimmbad"). Dabei handelt es sich insbesondere auch um die Wirtschaftlichkeitsstudie der Firma Kannewischer, welche in Absprache mit den Verfassern veröffentlicht wird. Seite 8 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad 3. Die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsstudie Die Wirtschaftlichkeitsstudie vom 1. März 2019 untersuchte die verschie- denen Schwimmbadstandorte bezüglich deren Wirtschaftlichkeit. Einen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit hat neben dem Standort auch die Ausgestaltung des künftigen Angebotes. Auch diesbezüglich wurden ver- schiedene Varianten pro Standort untersucht. Hier favorisiert der Einwoh- nergemeinderat künftig eine Variante, welche von einem stärker freizeit- orientierten und erlebnisorientierten Angebot ausgeht. Eine solche Vari- ante "Plus" beinhaltet folgende Angebote: ‒ Hallenbecken 25 Meter ‒ Sommer-Aussenbecken ca. 25 Meter beheizt ‒ Sprungturm ‒ Kinderplanschbecken innen und aussen ‒ Röhrenrutsche (Sommer + Winter) ‒ Separates ganzjähriges Warmwasseraussenbecken mit direktem An- schluss an Hallenbad ‒ Sauna mit Gartenbereich Es handelt sich dabei um eine Mustervariante, welche als Basis für die Wirtschaftlichkeitsberechnungen genommen wurde. Das effektive Raum- angebot wird im Rahmen eines Projektes abschliessend zu evaluieren sein. Nachfolgend werden die Ergebnisse dieser Variante "Plus" präsentiert. Die Ergebnisse von weiteren Varianten sind in der Wirtschaftlichkeits- studie ersichtlich. Diese ist wie erwähnt auf dem Internetauftritt der Ein- wohnergemeinde einsehbar oder kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden. Untersucht wurde auch eine zweigleisige Variante. Im Kern sollte mit dieser Variante das Freibad im Sonnenberg und das Hallenbad im Sporting Park realisiert werden. Die Reaktionen aus dem erwähnten Partnertreffen im Mai 2019 waren diesbezüglich sehr negativ. Aus die- sem Grund entschied der Einwohnergemeinderat, diese Variante nicht weiterzuverfolgen. Seite 9 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Die Wirtschaftlichkeitsstudie mit der Variante "Plus" zeigt, dass folgende Ergebnisse erwartet werden können: Vergleichsgrösse Standort Standort Sonnenberg Sporting Park Investitionskosten CHF 20'400'000.00 CHF 23'100'000.00 Erwartete Eintritte 43'000 60'000 Einnahmen CHF 666'000.00 CHF 915'000.00 Betriebskosten CHF 1'250'000.00 CHF 1'045'000.00 Defizit inkl. Kapitalkosten CHF 1'910'000.00 CHF 1'620'000.00 Gesamtdefizit pro Eintritt CHF 45.00 CHF 27.00 Auch eine untersuchte Variante "Basis", welche nur ein minimales Ange- bot vorsieht, schneidet bei den wirtschaftlichen Faktoren am Standort Sporting Park grundsätzlich besser ab. Details dazu können wie erwähnt in der Wirtschaftlichkeitsstudie eingesehen werden. 4. Argumente Standort Sporting Park Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsstudie und des durchgeführten Partner- treffens im Mai 2019 wurden folgende Argumente bezüglich des Standor- tes Sporting Park evaluiert: Pro (+) Contra (-) Bessere Wirtschaftlichkeit (Kosten- Politische Akzeptanz Nutzenverhältnis) Steigerung Besucherzahlen, län- Zusätzlicher Landbedarf benötigt gere Öffnungszeiten Nutzung von Synergien (z. B. Ab- Platzverhältnisse führen zu plane- wärme Eisproduktion, Gastrono- rischen Herausforderungen (Raum mie, Personal, Ver- und Entsor- für potentielle Angebotserweiterun- gung) gen Sporting Park wird wegge- nommen, mögliche Konflikte mit bestehenden Nutzungen) Attraktivierung Sportcenter Aufgabe bisheriger Standort Seite 10 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Erreichbarkeit und Sichtbarkeit Standort weniger attraktiv für Aus- senbad Keine Badschliessung während Ruhefaktor geringer Bauzeit Parkplatzsituation Während die wirtschaftlichen Fakten, auch dank der möglichen Nutzung von Synergien klar für den Sporting Park sprechen, sind andere Argu- mente wie z. B. der geringere Ruhefaktor gegen den Standort zu erwäh- nen. Klar ist auch, dass die Realisierung eines Freibades am Sporting Park zu einer planerischen Herausforderung wird und mögliche Konflikte mit bestehenden Nutzungen entstehen können. Trotz diesen planerischen Herausforderungen geht der Einwohnergemeinderat davon aus, dass die bestehenden Nutzungen bei einem neuen Projekt integriert werden kön- nen. 5. Argumente Standort Sonnenberg Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsstudie und des durchgeführten Partner- treffens wurden folgende Argumente bezüglich des Sonnenberg evaluiert: Pro (+) Contra (-) Etablierter Standort Parkplatz- und Erschliessungssitu- ation Historische und emotionale Kom- Geringe Nutzung von Synergien ponente Lage grundsätzlich zentral und Wirtschaftlichkeitsstudie favorisiert idyllisch den anderen Standort Parzelle gehört der Gemeinde, Kein Bäderangebot während Bau- kein zusätzlicher Landbedarf phase Der Vorteil des Standort Sonnenberges ist neben den emotionalen und historischen Argumenten jener, dass der Platzbedarf und die Rahmenbe- dingungen klar sind. Auch entsteht kein zusätzlicher Landbedarf. Die Nachteile bezüglich Parkplätzen und Erschliessungssituation können aber aufgrund der bestehenden Rahmenbedingungen und Platzverhältnisse nicht nachhaltig eliminiert, sondern höchstens etwas gemindert werden. Seite 11 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad 6. Wie weiter nach erfolgter Standortortabstimmung Nachdem die vorliegende Standortabstimmung Klarheit geschaffen hat, wird der Einwohnergemeinderat die Arbeiten für ein neues Projekt am Standort Sporting Park oder am Standort Sonnenberg weiterführen. Auf- grund der touristischen Komponente in Engelberg ist der Einwohnerge- meinderat grundsätzlich klar der Meinung, dass unser Schwimmbad künf- tig eine höhere freizeit- und erlebnisorientierte Komponente beinhalten muss. Sollte der Standortentscheid zu Gunsten des Sonnenberges ausfallen, werden die weiteren Planungen auf diesen Standort ausgerichtet. Parallel müssen die dringenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung und Erweiterung des Sporting Parks im Rahmen der finanziellen Möglich- keiten angegangen werden, um die Attraktivität des Sporting Parks auf- recht zu erhalten. Die Umsetzung eines künftigen Projektes am Sonnen- berg würde bedeuten, dass während der Bauphase das Schwimmbad in Engelberg geschlossen bleibt. Sollte der Standortentscheid zu Gunsten des Sporting Parks ausfallen, werden die weiteren Planungen auf diesen Standort ausgerichtet. In die- sem Falle würde sich der Einwohnergemeinderat in einem ersten Schritt auf die Integration des Schwimmbades konzentrieren. Um eine optimale Integration des Schwimmbades in den Sporting Park zu gewährleisten, müssten voraussichtlich jedoch weitere Massnahmen an der Liegenschaft realisiert werden können. Durch eine Verlegung des Schwimmbades würde zusätzlicher Landbedarf entstehen. Hier hat der Einwohnergemein- derat die Zusage, dass teilweise auf der Parzelle östlich des Sporting Parks geplant werden kann. Diese ist im Besitz des Klosters. Weiter stellt sich die Frage, was mit dem Areal des Sonnenberges pas- siert. Der Einwohnergemeinderat beabsichtigt heute, dieses Areal weiter zu entwickeln und dieses einer freizeitorientierten Nutzung zuzufügen. Es existieren noch keine konkreten Pläne. Fakt ist: Der Sonnenberg befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. In dieser Zone sind gemäss dem Baureglement nur Bauten und Anlagen zulässig, welche öffentlichen und kurörtlichen Zwecken dienen. So ist heute z. B. eine Wohnüberbauung gar nicht möglich. Sollte diese Zonenbestimmung je einmal geändert werden, so kann dies nur über einen Volksentscheid geschehen. Seite 12 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Erste Vorlage: Klärung Standort Schwimmbad Ungeachtet dessen, wie die erneute Standortabstimmung ausgeht, ist es sehr wichtig, dass anschliessend vorwärtsgeschaut werden kann und ein entsprechendes Projekt geplant und realisiert wird. Denn die Warnungen bezüglich Zustand der Schwimmbadanlage Sonnenberg sind ernst zu nehmen. Mit jedem Tag, welcher ohne neues Bad vergeht, steigt die Ge- fahr, dass Engelberg, zumindest eine Zeit lang, ganz ohne Bad dasteht. Die technischen Einrichtungen haben ihren Zenit längst überschritten und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. 7. Abstimmungsempfehlung Einwohnergemeinderat Unter der Würdigung aller Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten kommt der Einwohnergemeinderat zum Schluss, dass der Standortent- scheid aus dem Jahre 2012 grundsätzlich richtig gewesen ist. Die wirt- schaftlichen Vorteile und die Nutzung von Synergien am Standort Sport- ing Park überwiegen gegenüber dem Standort Sonnenberg. Der Einwoh- nergemeinderat ist angehalten, mit den vorhandenen Finanzmitteln haus- hälterisch umzugehen. Und neben den rein finanziellen Aspekten kann festgehalten werden, dass auch im Sporting Park ein attraktives Bäderan- gebot für unsere Tourismusdestination realisierbar ist. Der Einwohnergemeinderat empfiehlt deshalb den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der Verlegung des Schwimmbades erneut zuzustimmen. Seite 13 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Umzonung einer Sondernutzungszone Klein Titlis ST und ei- ner Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB überlagernd, beide mit Baureglementsänderung Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Vorlage "Umzonung einer Sondernutzungszone Klein Titlis ST und einer Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB über- lagernd, beide mit Baureglementsänderung" annehmen? Der Einwohnergemeinderat empfiehlt, die Vorlage anzunehmen. Seite 14 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Das Wichtigste in Kürze Im Jahr 2017 hat die Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG begonnen, das Projekt TITLIS 3020 zu erarbeiten. Das Projekt unterteilt sich in die Teilprojekte Turm, Stollen und Bergstation (Rotair) sowie die neue einspu- rige Pendelbahn zwischen Stand und dem Titlis (Pendelbahn Stand-Titlis Linie II) mit einer unabhängigen Bergstation. (Abbildung 1). Abb. 1: Visualisierung des Projekts "TITLIS 3020" Turm Der ursprünglich von der damaligen PTT erbaute Richtstrahlturm wird noch heute für Kommunikationsübermittlung und Luftraumüberwachung genutzt. Sämtliche Antennenanlagen befinden sich verteilt im oberen Be- reich des Turmes. Das Vorhaben sieht vor, die Antennenanlagen zuoberst auf dem Turm zu konzentrieren und den mittleren Teil des Turmes durch ein Restaurant mit einer Aussichtsterrasse und eine Lounge zu ergänzen. Die Grundstruktur des Turmes bleibt dabei unverändert. Der Turm wan- delt sich vom Infrastrukturbauwerk zu einem Wahrzeichen. Die Nutzung des Turms für die Antennenanlagen ist bis 2078 vertraglich geregelt und vorgesehen. Seite 15 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Pistenfahrzeugeinstellhalle Am Fusse des Turmes ist die Einstellhalle für zwei Pistenfahrzeuge und eine Schneemaschine, die sich heute freistehend neben dem Sessellift "Iceflyer" befindet, geplant. Mit der Integration der Einstellhalle und der Schneemaschine in den Baubereich des Turmes und in den Perimeter der Sondernutzungszone Klein Titlis ST wird erreicht, dass die Architektur- sprache einheitlich ist und dass innerhalb der bestehenden Schneesport- zone keine weiteren, separaten Bauten erstellt werden müssen. Stollen Für den ursprünglichen Bau des Richtstrahlturms wurde ein Stollen ange- legt, welcher den Turm mit der Bergstation unterirdisch verbindet. Das heutige Infrastrukturbauwerk soll aufgewertet und als Teil des Gesamt- konzeptes für die Besucher aktiviert werden. Zusätzlich bildet der Stollen einen integrierten Teil des zukünftigen Evakuationskonzeptes. Bergstation (Rotair) Die Infrastruktur sowie die Räumlichkeiten der bestehenden Station sind überaltert und haben das Ende des Lebenszyklus erreicht. Die Aufent- haltsqualität für die Gäste ist ungenügend, Sicherheitsaspekte entspre- chen nicht mehr den heutigen Standards. Da das Gebäude über die letz- ten 50 Jahre schrittweise erweitert wurde, besteht keine, in sich konsis- tente, Gebäudestruktur. Dies verunmöglicht eine Revitalisierung des Be- standes und macht einen Neubau unumgänglich. Das Gästeerlebnis soll zukünftig im Mittelpunkt stehen. Die neue Bergstation überzeugt durch grosszügigen Raum, einfache Orientierung und moderne Verpflegungs- möglichkeiten. Der Neubau integriert die Seilbahninfrastruktur der beste- henden Pendelbahn Rotair in einen neuen Gebäudekörper und wird ent- sprechend um die Bahn herum gebaut. Eine neu zu erstellende Beton- hülle ummantelt die Station Rotair und trennt damit die beiden Gebäude- teile voneinander. Die Gästezirkulation mit Ankommen, Warteraum und Einsteigen wird durch den Neubau vereinfacht. Der westliche Seitenper- ron wird zurückgebaut und räumlich in den Neubau integriert. Pendelbahn Stand-Titlis Linie II Die neue Pendelbahn mit unabhängiger Bergstation wird während dem Bau der neuen Bergstation (Rotair), des Turmes und des Stollens für den Materialtransport benötigt. Nach Abschluss der Bauarbeiten des Gesamtprojektes dient die Bahn in erster Priorität als Evakuationsbahn und in zweiter Priorität als Backup der Seite 16 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB bestehenden Rotair bei ungeplanten Stillständen oder Wartungsarbeiten sowie für Personentransporte zu Spitzenzeiten. Details zu den einzelnen Betriebsarten werden im Plangenehmigungsverfahren abgehandelt. Die geplante neue einspurige Pendelbahn Stand-Titlis Linie II soll parallel zur bestehenden Pendelbahn Rotair geführt werden. Die neue Talstation wird südlich an das bestehende Stationsgebäude Stand angebaut. Auf dem Klein Titlis soll die neue Bergstation ca. 70 m unterhalb der bestehenden Bergstation realisiert werden. Die Fussgängerverbindung zur Bergstation Titlis (Rotair) wird mit einem Fussgängertunnel sichergestellt. Für die Zonenplanänderung Neue Sondernutzungszone Klein Titlis (ST) ist eine Anpassung des kantonalen Richtplans Objekt F2.21 Bergstation Klein Titlis und Umgebung erforderlich. Für die Nutzungen des Turms, den Stollen und die neue Bergstation sind rund 15'480 m2 vom Übrigen Gebiet (ÜG) in eine Sondernutzungszone Klein Titlis (ST) umzuzonen und Zonenvorschriften für die Nutzungen und Bauten festzulegen. Für die neue einspurige Pendelbahn Stand-Titlis Linie ll ist eine rund 40 m breite Sondernutzungszone Seilbahnanlagen (SB) überlagernd festzulegen. Für diese Seilbahn hat auch angrenzend die Gemeinde Wolfenschiessen (Nidwalden) eine Zone festzulegen. Bedeutung für die Destination Das Projekt TITLIS 3020 gilt als Leuchtturmvorhaben und trägt unbestrit- ten dazu bei, dass die ganze Tourismus-Region aufgewertet wird und so- mit nachhaltig volkswirtschaftlich profitieren kann. Gerade in schwierigen Zeiten wie der aktuellen Coronakrise ist die Region auf Unternehmungen angewiesen, welche Investitionen tätigen und damit zur Sicherung der re- gionalen Volkswirtschaft beitragen. Der Einwohnergemeinderat unterstützt die geplante Zonenplanände- rung und empfiehlt den Stimmberechtigten, diese anzunehmen. Seite 17 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Die Vorlage im Detail 1. Zonenplanänderung Ausgangslage Der Zonenplan, das Baureglement sowie die Teilbebauungspläne bilden gemeinsam die Nutzungsplanung der Gemeinde Engelberg. Als rechtliche Grundlagen sind sie von den Stimmberechtigten zu erlassen und durch den Regierungsrat zu genehmigen. Heute befinden sich die Flächen, wel- che umgezont werden sollen, in der Zone Übriges Gebiet (ÜG). Die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde von den Stimmbe- rechtigten am 18. Mai 2003 beschlossen und am 6. Juli 2004 durch den Regierungsrat Obwalden genehmigt. Seither wurden aufgrund konkreter Vorhaben verschiedene Änderungen vorgenommen. Begründung der Zonenplanänderungen Die bestehenden Bauten und Anlagen wie der Turm, der Stollen und die Bergstation (Rotair) befinden sich der Zone Übriges Gebiet (ÜG) und so- mit ausserhalb Baugebiet. Sie sind mit der Wintersportzone und diversen Gefahrenzonen überlagert. Änderungen an bestehenden Bauten und An- lagen müssen standortbedingt sein und benötigen eine raumplanerische Ausnahmebewilligung. Die geplanten Nutzungserweiterungen, der Ersatz- Neubau der Bergstation Titlis Rotair und die neue Pendelbahn Stand-Titlis Linie ll gehen über das Mass und die Möglichkeiten einer raumplaneri- schen Ausnahmebewilligung hinaus. Die Wintersportzone dient der Siche- rung der notwendigen Flächen für die Erhaltung und massvolle Erweite- rung des Tourismusgebiets Engelberg, insbesondere der Skiabfahrtsge- biete. Bauten und Anlagen sind nur basierend auf dem vom Gemeinderat erlassenen touristischen Feinkonzept gestattet. Das touristische Feinkon- zept enthält keine Angaben zu einer zweiten Seilbahnlinie und zum ge- planten Verbindungsstollen. Gemäss Vorgaben des Bundes sind für Bau- ten und Anlagen für den Schneesport oder Freizeitaktivitäten entspre- chende Zonen auszuscheiden, dies auch für neue Seilbahnen. Für beste- hende Seilbahnanlagen sind ebenfalls Zonen auszuscheiden, dies kann aber im Zuge einer Gesamtrevision der Ortsplanung erfolgen. Das Projekt TITLIS 3020 mit der Seilbahn könnte aufgrund der heutigen Nutzungsplanung (Zonenplanung) nicht zonenkonform erstellt werden. Seite 18 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Ziel der Änderungen der Nutzungsplanung ist das Projekt TITLIS 3020 zo- nenkonform zu ermöglichen. Dafür werden zwei verschiedene Sondernut- zungszonen geschaffen. Eine Sondernutzungszone (überlagert) dient der Sicherung der geplanten Pendelbahn Stand-Titlis Linie II, die andere Son- dernutzungszone (Grundnutzung, Fläche ca. 15'480 m2) dient der Siche- rung der neuen Bergstation der Rotair, dem Verbindungsstollen und dem Turm (inkl. Schneemaschine und Pistenfahrzeugeinstellhalle) mit touristi- schen Nutzungen. Der Ersatzbau des Gebäudes der Station Rotair kommt zum Teil auf Ge- biet des Kantons Bern zu liegen. Aus diesem Grund wurde ein Abtausch der Fläche bei den Grundeigentümern, der betroffenen Gemeinden und der beiden Kantone Bern und Obwalden vorgenommen. Mit dem Ab- tausch wird die Fläche der Kantone nicht verändert. Die Zustimmungen der Grundeigentümer bzw. der Gemeinden liegen vor. Die beiden Kan- tone Bern und Obwalden haben dem Grenzabtausch zugestimmt. Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen Im Bereich der geplanten Seilbahnanlage Stand-Titlis Linie II wird die überlagernde Sondernutzungszone Seilbahnanlagen in einer Breite von ca. 40 m ausgeschieden (Parzellen Nrn. 1718 und 2 teilweise). Das Bau- reglement der Gemeinde Engelberg wird durch einen Artikel (Art. 19 b) er- gänzt. Im Rahmen einer Gesamtrevision wird der Aufbau der Artikel vo- raussichtlich neu gegliedert. Es sind Bestimmungen für die überlagerte Sondernutzungszone Seilbahnanlagen aufgenommen, die regeln, dass in dieser Zone nur die für die Seilbahn erforderlichen Anlagen erstellt wer- den dürfen. Zudem wird der Rückbau für nicht mehr benötigte Anlagen festgelegt und es wird eine Bestimmung aufgenommen, die fordert, dass der Bau der Anlage landschaftsverträglich zu erfolgen hat (siehe Ände- rungserlass Baureglement). Sondernutzungszone Klein Titlis Die Bauten und Anlagen auf dem Klein Titlis besitzen eine relative Standortgebundenheit. Die zukünftige Nutzung entspricht zu wesentlichen Teilen den bereits bestehenden Nutzungen. Mit der Festlegung der Son- dernutzungszone Klein Titlis und den dazugehörenden Bestimmungen wird der Rahmen für die standortgebundene Nutzung klar abgegrenzt. Die neue Sondernutzungszone Klein Titlis (Parzellen Nrn. 1706 und 2 teil- weise, sowie Baurecht 3068) wird als Grundnutzung (ca. 15'480 m2) aus- geschieden. In dieser Zone sind nur die touristischen Nutzungen (Berg- Seite 19 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB station Rotair, Turm, Stollen, Eingang Eisgrotte, Einstellhalle für zwei Pis- tenfahrzeuge und Schneemaschine) erlaubt. Für die einzelnen Bauten und Anlagen des Projektes TITLIS 3020 werden genaue Angaben zu den erlaubten Nutzungen, maximale Höhenkoten und Grundfläche definiert. Das Baureglement der Gemeinde Engelberg wird durch einen Artikel (Art. 19 c) ergänzt. Es werden insbesondere zu folgenden Bereichen Festlegungen gemacht: ‒ Baulinien für Hochbauten ‒ maximale Gebäude- und Nutzflächen, Höhen der Gebäude, erlaubte Nutzungen der Bergstation und des Turmes (inkl. Einstellhallen für Pis- tenfahrzeuge und Schneemaschine) sowie mögliche Flächen der Aus- senterrassen ‒ Gestaltung und Materialisierung der Bauten ‒ Lichtemissionen der Innen- und Aussenräume ‒ Umgebungsgestaltung, Ausbruch und Aushubmaterial, Stollenanlagen und Zugangsbereich zur bestehenden Eisgrotte ‒ Rückbau von Anlageteilen Zu den Nutzungen der bestehenden Bergstation und des Neubaus kön- nen folgende Angaben gemacht werden: Verkaufsflächen Bestand Der Bedarfsnachweis der Verkaufsflächen ergibt sich aus den bereits be- stehenden, besetzten Räumlichkeiten in der aktuellen Bergstation. Der bestehende Angebotsmix entspricht der Nachfrage der aktuell jährlich ca. 850'000 Besucher auf dem Klein Titlis. Die Verkaufsflächen im Non Food Bereich (Kiosk, Uhrenshop und Fotoshop) umfassen aktuell 191 m2, die Gastroflächen inkl. Choco- und Glacéshop 774 m2. Verkaufsflächen Non Food Projekt Die Anzahl der Shops und der Angebotsmix werden sich im beschriebe- nen Projekt nicht verändern. Damit die bestehenden Angebote anspre- chend und zeitgemäss inszeniert und die Layouts auf die aktuellen Besu- cherzahlen angepasst werden können, werden die Verkaufs-Flächen im Bereich Non Food moderat, von heute 191 m2 auf 287 m2 erhöht. Die Flächenzuführung auf die einzelnen Shops ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht definiert. Seite 20 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Flächen Gastronomie Projekt Die Fläche in der Bergstation für die gastronomische Nutzung wird sich von 774 m2 auf 1075 m2 erhöhen. Dabei werden sich die Anzahl Sitz- plätze gegenüber dem Bestand nicht erhöhen. Die Flächenanpassung ist auf einen höheren Platzbedarf pro Sitzplatz zurückzuführen. So wurde zu- gunsten einer höheren Aufenthaltsqualität, der Bedarf pro Sitzplatz von 1.2 m2 auf 1.4 m2 erhöht. Die zusätzliche Gastraumfläche im Turm für insgesamt 300 Sitzplätze be- trägt 415 m2. Mit dem Neubau wird in erster Linie mehr Platz für Verkehrsflächen wie auch für die bestehenden Nutzungen (Geschäfte und Gastronomie) reali- siert. Für den Neubau der Bergstation Rotair und des Turmes werden Baube- reiche im Sinne von Baulinien festgelegt, damit die mögliche Positionie- rung der Objekte fixiert ist und für die geplanten Bauten - wo nötig - auch die Grenzabstände zur südlichen Zonengrenze ohne privatrechtliche Ver- einbarungen unterschritten werden können. Anpassungen am Zonenplan Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Änderungen im Zonen- plan: Parzelle Nr. Fläche (m2) Zone bestehend Zone neu Sondernutzungszone touris- tische Seilbahnanlagen SB 2, 1718 (27'940 (ca.) Zone Übriges Gebiet (überlagernd, Grundnutzung bleibt erhalten) Sondernutzungszone Klein 2, 1706 15'480 (ca.) Zone Übriges Gebiet Titlis ST (als Grundnutzung) Seite 21 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB rechtsgültiger Zustand (Bahn und vorgesehene Änderung (Bahn und Klein Titlis) Klein Titlis) Abb. 2: Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB und Sonder- nutzungszone Klein Titlis ST Seite 22 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB 2. Anpassungen am Baureglement Das Baureglement wird wie folgt geändert (Änderungen in rot): Art. 6 Zonenarten, Objekte Im Gemeindegebiet werden die folgenden Zonen und Objekte be- zeichnet: 1 Bauzonen: ‒ D Dorfzone ‒ W4 Viergeschossige Wohnzone ‒ W3 Dreigeschossige Wohnzone ‒ W2A Zweigeschossige Wohnzone A ‒ W2B Zweigeschossige Wohnzone B ‒ GW3 Dreigeschossige Gewerbe- und Wohnzone ‒ G Gewerbezone ‒ ÖB Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ‒ WZ Weilerzone Grafenort ‒ SO Sondernutzungszone Ochsenmatte ‒ SR Sondernutzungszone Ror ‒ SK Sondernutzungszone Kurpark ‒ SG Sondernutzungszone Ghärstli ‒ SB Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen ‒ ST Sondernutzungszone Klein Titlis ‒ KL Klosterzone ‒ GR Grünzone ‒ GO Golfplatzzone ‒ C Campingzone ‒ DZ Deponiezone […] Art. 19b Sondernutzungszone touristische Seilbahnanlagen SB 1 Die Sondernutzungszone Seilbahnanlagen überlagert andere Zo- nen. 2 In ihr dürfen nur für die Seilbahn erforderlichen, nach dem Seilbahn- gesetz vom 23. Juni 2006 (SebG; SR 743.01) bewilligten technischen Einrichtungen und Anlagen erstellt und betrieben werden. Die not- wendige umfassende Interessenabwägung findet im Plangenehmi- gungsverfahren nach dem SebG statt. Seite 23 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB 3 Bauten und Anlagen sind sorgfältig in die Landschaft einzupassen. 4 Nicht mehr benötigte Seilbahnanlagen sind durch die Konzessions- nehmerin innert drei Jahren nach Betriebseinstellung landschaftsge- recht zurückzubauen. Vorbehalten bleiben strengere Vorgaben nach dem SebG. Der Rückbau ist bewilligungspflichtig. 5 Die Gefahrenzonen gemäss Zonenplan Engelberg und deren Be- stimmungen sind zwingend einzuhalten. 6 Lärmempfindlichkeitsstufe: III Art. 19c Sondernutzungszone Klein Titlis ST 1 Die Zone ST überlagert andere Zonen und dient der touristischen Nutzung im Gebiet des Klein Titlis. 2 Hochbauten sind nur innerhalb der im Zonenplan definierten Baube- reichen (Baulinien) erlaubt. 3 Für die Umbaute der Seilbahnstation Rotair und die Ersatzbaute des Stationsgebäudes ist das Verfahren gemäss Seilbahngesetzgebung massgebend. 4 Es sind insbesondere folgende Bauten und Anlagen erlaubt: a) Für die Baute (Nebennutzung) bei der Bergstation (Gastronomie, Aufenthaltsräume, Verkaufsgeschäfte, interne Verkehrsflächen, Aufenthaltsflächen aussen) sind folgende Flächen gestattet: 1. Für die Gastronomie und Verpflegung sowie dazugehörenden Infrastrukturen, Küche/Freeflow, Büros und Personalräume maxi- male Nutzfläche NF 2'000 m² 2. Für Verkaufslokale sowie die dazugehörenden Infrastrukturen und Lager maximale NF 450 m2 3. Für Aufenthaltsräume für Gäste, und dazugehörende Infrastruk- turen inkl. Verkehrsfläche, maximale Nutzfläche NF 3'870 m2 4. Für Gebäudetechnik und dazugehörende Infrastrukturen, Lager und Werkstätten maximale Nutzfläche NF 1'350 m2 5. Für Aussichtsterrassen maximale NF 3'000 m2 6. Die Gebäudefläche der Baute beträgt maximal 3'000m² 7. Die höchste Kote für das Gebäude beträgt, exklusiv technisch notwendiger Aufbauten wie Kamine, Lüftungen, Liftaufbauten, Absturzsicherung und dgl. 3'041m.ü.M. Seite 24 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB Die Flächen der Innenräume unter Ziff. 1, 2, 3 und 4 können maxi- mal um 20 % ihrer jeweiligen Flächen erhöht werden, wobei die Gesamtfläche aller Räume insgesamt nicht erhöht wird. b) Für den Sendeturm mit Gastronomie und Pistenfahrzeugeinstell- halle sind folgende Flächen gestattet: 1. Für die Gastronomie sowie die dazugehörenden Infrastrukturen, Lager und Personalräume maximale NF 950 m2 2. Für Aufenthaltsräume für Gäste und dazugehörende Infrastruk- turen maximale NF 880 m2 3. Für Gebäudetechnik und dazugehörende Infrastrukturen und Werkstätte maximale NF 460 m2 4. Für Antennentechnik und dazugehörende Infrastrukturen maxi- male NF 130 m2 5. Für die Infrastruktur Pistenbewirtschaftung (Einstellhallen, Schneemaschine, Lager und Werkstätte) sind maximal NF 490 m2 erlaubt 6. Für Aussichtsterrassen beträgt die maximale NF 450 m2 7. Die Gebäudefläche der Turmbaute inkl. dem befestigten Aus- senbereich beträgt maximal 1'200 m2 8. Die höchste Kote für den Sendeturm beträgt, exklusiv technisch notwendiger Aufbauten wie Kamine, Lüftungen, Liftaufbauten, Absturzsicherungen, Antennenanlagen und weitere Anlageteile für den Sendebetrieb und dgl. 3'100 m ü. M. Die Flächen der Innenräume unter Ziff. 1, 2, 3, 4, 5 können maxi- mal um 20 % ihrer jeweiligen Flächen erhöht werden, wobei die Gesamtfläche aller Räume insgesamt nicht erhöht wird. c) Die unterirdischen Verbindungsstollen zwischen den Bergstationen sowie dem Sendeturm sind für den Fussverkehr, den Warentrans- port, die Infrastrukturleitungen und als Fluchtwege bestimmt. d) Der Zugang der Eisgrotte kann unterhalten und ausgebaut werden. e) Bei der Umgebungsgestaltung ist auf eine optimale Integration in die Landschaft zu achten. f) Für die Bergstation Luftseilbahnen Rotair inkl. des übrigen Gebäu- deteils gelten die Vorgaben gemäss Bundesgesetz über Seilbah- nen zur Personenbeförderung (SebG SR 743.01) sowie die Be- stimmungen von Art. 19 b des Baureglements. Seite 25 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB 5 Ausbruch- und Aushubmaterial sind möglichst wiederzuverwenden. Überschüssiges Material ist für landschaftsverträgliche Terrainanpas- sungen zu verwenden oder entsprechend abzuführen. 6 Die Bauten in der Sondernutzungszone Klein Titlis sind in Ausdruck und Materialisierung aufeinander abzustimmen. Die Fassaden der Bauten sind in Glas, Stahl und Beton auszuführen und haben sich farblich in die Umgebung einzupassen. Die Dachflächen haben sich farblich und materialmässig optimal in die Landschaft einzugliedern. 7 Die Bauten sind so auszuführen, dass möglichst keine störenden Lichtverschmutzungen auftreten bzw. Lichtverschmutzungen mit ge- eigneten Massnahmen verhindert werden können. Die Innenbeleuch- tung ist so zu konzipieren, dass mit möglichst geringen Beleuch- tungsstärken eine optimale Lichtstreuung erreicht wird, welche die Lichtemission nach Draussen minimiert. Im Aussenraum sind nur si- cherheitsrelevante Beleuchtungen erlaubt. Die «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sind verbindlich zu beachten. 8 Nicht mehr benötigte Bauten und Anlagen sind durch die Konzessi- onsnehmerin bzw. Bewilligungsnehmerin innert drei Jahren nach Be- triebseinstellung landschaftsgerecht zurückzubauen. Vorbehalten bleiben strengere Vorgaben nach dem SebG. Der Rückbau ist bewilli- gungspflichtig. 9 Lärmempfindlichkeitsstufe: III Seite 26 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB 3. Planungsverfahren Kantonale Vorprüfung Im Frühjahr 2019 hat die Gemeinde Engelberg die Unterlagen bezüglich der Änderung der Nutzungsplanung der Baudirektion Obwalden zur Vor- prüfung zugestellt. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement (BRD) des Kantons Obwalden hat mit dem Vorprüfungsbericht vom 19. Septem- ber 2019 die vorliegenden Zonenplanänderungen als recht- und zweck- mässig beurteilt. Die im Vorprüfungsbericht enthaltenen Vorbehalte, Hin- weise und Empfehlungen wurden weitgehend berücksichtigt. Öffentliche Mitwirkung Während der öffentlichen Mitwirkung sind sechs Mitwirkungseingaben ein- gereicht worden, welche durch den Einwohnergemeinderat Engelberg be- antwortet wurden. Die Mitwirkungseingaben bezogen sich hauptsächlich auf Themen wie Verfahrenskoordination, Natur (Ökologie), Umwelt und Verkehr. Die Architektursprache des Projekts Projekt TITLIS 3020 wird bezüglich Eingliederung in die Landschaft von den Heimat- und Land- schaftsschutzverbänden sehr begrüsst. Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage erfolgte vom 30. April 2020 bis 2. Juni 2020. Im Sinne der Verfahrenskoordination wurden gleichzeitig und getrennt die Mitwirkungsauflage kantonaler Richtplan Entwurf der Änderung 2020 Tou- ristische Nutzung Klein-Titlis, Anpassung des kantonalen Richtplans Ob- walden, das Gesuch seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren Er- satzneubau Bergstation und Pendelbahn Stand-Titlis (Rotair) in der Ge- meinde Engelberg, das Gesuch seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll, die Teilre- vision Nutzungsplanung Sondernutzungszone Seilbahnanlagen (SZseb) in der Gemeinde Wolfenschiessen, und das Baubewilligungsgesuch Um- bau Richtstrahlturm Titlis, Gemeinde Engelberg, aufgelegt. Während der Auflagefrist wurde eine Sammeleinsprache von den Umwelt- verbänden Pro Natura, WWF und VCS unter anderem gegen die Son- dernutzungszone Klein Titlis ST eingereicht. Die Umweltverbände Pro Na- tura, WWF und VCS sind grundsätzlich nicht gegen die einzelnen Teilpro- jekte, sie bringen aber Bedenken bezüglich Notwendigkeit der verschiede- nen Nutzungen, Flächenmasse sowie Volumen der Gebäude gemäss den Zonenbestimmungen und den möglichen Auswirkungen auf die Natur (Ökologie), Umwelt und Verkehr an. Sie erachten die Zonenvorschriften Seite 27 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB der Sondernutzungszone Klein Titlis ST als zu grosszügig und zu unprä- zise. Die vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmassnahmen und Mass- nahmen zum Verkehr sind aus ihrer Sicht ungenügend. Es fand eine Ein- spracheverhandlung mit Vertretern der Umweltverbände, der Bergbahnen Engelberg-Trübsee-Titlis AG und der Gemeinde Engelberg statt. Über die Einsprache konnte bisher keine Einigung erzielt werden. Einzelne Fragen oder Unklarheiten konnten geklärt werden. Die Umsetzung eines Pakets von Massnahmen als Ausgleich und Schutz von Natur (Ökologie) und Umwelt sowie zum Verkehr wird über die Bewilligungen der einzelnen Ge- suche für den Ersatzneubau Bergstation Pendelbahn Stand-Titlis (Rotair), die neue Pendelbahn Stand-Titlis Linie ll und den Umbau des Richtstrahl- turms gesichert. Der Einwohnergemeinderat Engelberg wird die Einspra- che behandeln und das Ergebnis vor der Abstimmung bekannt geben. Alle Gesuche respektive deren Verfahren hängen zusammen und wurden bisher koordiniert. Für eine Genehmigung der Zonenplanänderung ist eine rechtskräftige Festsetzung der Änderung 2020 Touristische Nutzung Klein-Titlis im kantonalen Richtplan Obwalden Voraussetzung. Für eine Genehmigung des Ersatzneubaus Bergstation Pendelbahn Stand-Titlis (Rotair) und der Pendelbahn Stand-Titlis / Linie ll sowie des Baubewilli- gungsgesuchs für den Umbau Richtstrahlturm Titlis ist eine rechtskräftige Zonenplanänderung erforderlich. Die verschiedenen Bewilligungen erfol- gen zeitlich koordiniert und werden unter dem Vorbehalt erteilt, dass die parallelen und übergeordneten Verfahren ebenfalls positiv beantwortet werden. 4. Bedeutung der Umzonung für die Destination Engelberg Der Titlis ist seit Jahrzehnten einer der meistbesuchten Berggipfel der Schweiz. Die Destination ist für die Region volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung, was auch in den Festlegungen des kantonalen Richtplanes des Kantons Obwalden zu erkennen ist. Folgende Argumente sprechen klar für die Umzonung: ‒ Das Vorhaben gilt als Leuchtturm-Projekt mit nachhaltiger positiver Wir- kung auf die Volkswirtschaft der ganzen Tourismusregion ‒ Bestehende Ressourcen in bereits erschlossenen Landschaftsräumen werden aufgewertet und optimiert ‒ Die Zonenplanänderung schafft die Voraussetzung für ein Projekt, wel- ches sehr grosse Investitionen und damit entsprechend hohe direkte und indirekte Wertschöpfung für das gesamte Gewerbe in der Region auslöst Seite 28 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Zweite Vorlage: Sondernutzungszonen Klein Titlis ST und touristische Seilbahnanlagen SB ‒ Das Projekt bedeutet ein Alleinstellungsmerkmal mit internationaler Ausstrahlung für die ganze Tourismusregion ‒ Das zugrundeliegende Landschaftskonzept zeigt sauber auf, wie mit den neuen touristischen Vorhaben die nötigen Ausgleiche zugunsten von Natur und Landschaft geschaffen werden Abb. 3: Visualisierung der Bergstationen (Ansicht von Norden) 5. Empfehlung an die Stimmberechtigten Mit den vorliegenden Zonenplan- und Baureglementsänderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Projekt TITLIS 3020 ge- schaffen. Der Einwohnergemeinderat empfiehlt Ihnen, werte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, die Annahme dieser Vorlage. Seite 29 Gemeinde-Urnenabstimmung vom 27. September 2020
Sie können auch lesen