AKTENNOTIZ | BESCHLUSS EXPERTADMIN: VORGEHEN BEI NEUENTWICKLUNGEN UND EINSATZ BEIM VSCI EXPERTADMIN: PROCESSUS LORS DE NOUVEAUX DÉVELOPPEMENTS ET ...
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Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique Sitzung vom 20. Februar 2018 Traktandum Nr. 2.3 Aktennotiz | Beschluss ExpertAdmin: Vorgehen bei Neuentwicklungen und Einsatz beim VSCI ExpertAdmin: Processus lors de nouveaux développements et Mise en œuvre chez USIC Ausgangslage • Am 28. Juni 2017 hat sich der Vorstand mit dem Einsatz von ExpertAdmin beim Schweizerischen Carrosserieverband VSCI befasst. Dabei wurde festgestellt, dass es aus Sicht von kantonalen Prüfungsleitern durchaus positive Gründe für den Einsatz von ExpertAdmin im QV gibt. Das Vorgehen zur Einführung des Tools durch den VSCI ist jedoch vor allem für die Westschweizer Kantone nicht akzeptabel. In einem Brief wurde dem VSCI deshalb mitgeteilt, dass er die finanziellen Forderungen an die Kantone zurückstellen soll, bis eine grundsätzliche Klärung des Einsatzes von ExpertAdmin gefunden ist. • Gestützt auf den Brief der SBBK bat der VSCI um eine Aussprache mit Vertretern der SBBK, die am 31. Oktober 2017 stattgefunden hat. Am 21. November 2017 fand zudem eine Sitzung mit Vertretern der Firma inforis, welche ExpertAdmin entwickelt und betreut, statt. Mit dem VSCI und inforis wurde vereinbart, dass sie der SBBK Informationen zu folgenden Themen zustellen: - administrativer Mehrwert des Einsatzes von Expert Admin - qualitativer Mehrwert des Einsatzes von Expert Admin - transparente Begründung der Kosten pro Kandidat/in beim Einsatz im QV Die Dokumente sind der Geschäftsstelle zugestellt worden und liegen der Aktennotiz bei. • Zudem wurden der VSCI, inforis und der Verband der Schweizer Bäcker-Confiseuren (Richemont) gebeten, in der SBBK-Plenarversammlung vom 20. Februar 2018 über den Einsatz und den Nutzen von ExpertAdmin zu informieren. Der Kanton Zürich hat eigene Abklärungen zum Einsatz von ExpertAdmin getroffen und wird diese an der Plenarversammlung ebenfalls präsentieren. Weiteres Vorgehen Zwei grundsätzliche Fragen sind zu klären: 1. Wie kann in Zukunft sichergestellt werden, dass elektronische Instrumenten zur Erfassung von Prüfungsergebnissen in QV nur unter Einbezug der Kantone entwickelt werden? Die Entwicklung von Instrumenten zur Erfassung von Prüfungsergebnisse in QV, ist ein Paradebeispiel für ein Projekt, das im Rahmen des Programms Optima umgesetzt werden sollte. Optima besteht als Programm noch nicht, die Grundsätze der Koordination sind jedoch bekannt: - Geplante Entwicklungsprojekte sollen allen betroffenen Partnern vorgestellt werden. - Die Partner einigen sich darauf, ob das Projekt umgesetzt werden soll, resp. wer sich daran beteiligt. - Als minimale und schnell wirksame Koordination soll im vorliegenden Fall eine Empfehlung zu Schnittstellen nach Datenaustauschrichtlinien erarbeitet werden. Diese Grundsätze können bereits heute befolgt werden. Mit einer geeigneten Kommunikation über den Gewerbeverband und den Arbeitgeberverband an ihre Mitglieder sollten Berufsverbände darüber informiert werden, dass sie bei der Planung entsprechender Entwicklungsprojekte frühzeitig mit der SBBK Kontakt aufnehmen. Inforis kann von seiner Seite her unterstützen, indem sie Verbände, die ExpertAdmin für ihre QV anpassen und einsetzen wollen, auf den Einbezug der SBBK hinweist. 2. Wie soll der Einsatz von ExpertAdmin in den QV von VSCI und von Richemont finanziert werden? Es liegt eine Zusammenstellung zum administrativen und qualitativen Nutzen von ExpertAdmin vor (siehe Beilage). Inforis hat eine transparente Zusammenstellung der Entwicklungs- und Seite 1 von 3
Anwendungskosten von ExpertAdmin geliefert, aus der hervorgeht, wie sich die Kosten pro Prüfungskandidatin resp. -kandidaten zusammensetzen. Antrag Der Plenarversammlung wird beantragt • dass der Gewerbeverband, der Arbeitgeberverband und inforis dafür gewonnen werden sollen, Entwicklungsprojekte zur Erfassung von Prüfungsergebnissen gemäss den Grundsätzen von Optima zu handhaben und die entsprechende Information an die Verbände zu unterstützen. • Die Subkommission Datenaustauschrichtlinien wird beauftragt, eine Empfehlung zu Schnittstellen zu den entsprechenden Tools zu erarbeiten. • den Kantonen zu empfehlen, die Kosten für den Einsatz von ExpertAdmin in den QV von VSCI und von Richemont angesichts des ausgewiesenen Nutzens und der transparenten Kostenaufstellung zu übernehmen. Beschluss 1. Die Plenarversammlung beauftrag den Vorstand, den Gewerbeverband, den Arbeitgeberverband und inforis dafür zu gewinnen, die Verbände über den frühzeitigen Einbezug der SBBK in Entwicklungsprozesse zur Erfassung von Prüfungsergebnissen zu informieren. 2. Die Subkommission Datenaustauschrichtlinien wird beauftragt, eine Empfehlung für Schnittstellen zu Anwendungen in diesem Bereich zu erarbeiten. 3. Die Plenarversammlung empfiehlt den Kantonen, die Kosten für den Einsatz von ExpertAdmin in den Qualifikationsverfahren von VSCI und von Richemont zu übernehmen. Décision 1. L’assemblée plénière charge le comité d’obtenir de l’USAM, de l’Union patronale et d’inforis qu’ils informent les associations professionnelles de la nécessité d’impliquer la CSFP suffisamment tôt dans le processus de développement d’une solution pour la saisie des résultats des examens. 2. La sous-commission Directives pour l’échange informatisé des données est chargé d’élaborer une recommandation concernant les interfaces avec les applications dans ce domaine. 3. L’assemblée plénière recommande aux cantons de prendre en charge les coûts pour l’introduction d’ExpertAdmin pour les procédures de qualification d’USIC et de Richemont. Bern, 20. Februar 2018 Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK Conférence suisse des offices de la formation professionnelle CSFP Im Namen der Plenarversammlung | Au nom de l’assemblée plénière Theo Ninck Präsident Seite 2 von 3
Beilagen | Annexe - Bericht des VSCI und inforis zu ExpertAdmin Zustellung an | Notification - Mitglieder SBBK - VSCI - Richemont - inforis 261.259-1 / MG Seite 3 von 3
Administrative und qualitativer Mehrwert mit ExpertAdmin Der Schweizerische Carrosserieverband und die FCR Fédération des Carrossiers Romands führen seit Jahren in allen Berufen schweizweite einheitliche Prüfungen durch. Jedes Jahr halten wir Evaluationssitzungen mit allen Chefexperten ab. Wir wurden immer wieder mit der Aussage konfrontiert, dass in vielen Regionen nicht gleich bewertet wurde und wir dadurch nicht aussagekräftige Vergleiche machen können. Wir wollten dies beheben und haben nach einem System gesucht, welche diese unterschiedlichen Bewertungen ausschliessen kann. Im Jahr 2014 haben wir das System Expert Admin bei den Fahrzeugschlossern eingeführt. Im darauffolgenden Jahr kamen unsere restlichen drei Berufen hinzu. In den Arbeitsgruppen des jeweiligen Berufs haben wir gemeinsam die Abzugskriterien erarbeitet und es war uns wichtig, dass alle Sprachregionen der Schweiz vertreten waren. Damit alle Regionen mit den jeweiligen Abzugskriterien einverstanden sind. Somit kann gesagt werden, dass wir neben der einheitlichen Prüfung auch eine einheitliche Bewertung haben. Umfragen bei den Chefexperten zeigen uns, was für sie den Mehrwert dieses Bewertungssystem ist. - Das Protokoll ist auf den Ablauf der Prüfung ausgestellt; somit können die Einträge bei den Beobachtungen unmittelbar eingegeben werden. Die Protokollierung ist vereinfacht und es erlaubt mehr Zeit für präzise Beobachtungen. - Es werden nur die vordefinierten, schweizweit einheitlichen Kriterien verwendet, dies ergibt in der ganzen Schweiz die gleichen Messpunkte und werden gleich stark gewichtet. - Es schliesst subjektive Begünstigungen und Benachteiligungen aus. Die Objektivität, Chancengleichheit und Fairness gegenüber dem Kandidaten ist gegeben. - Die Experten werden nicht mehr durch ein Notenbild beeinflusst, weil sie die einzelnen Kriterien wie folgt bewerten. Beispiel einer Bewertungsposition
- Mit den getätigten Investitionen (Tablett mit Internetzugang) sind die Bewertungen sofort erfasst und gespeichert. Dadurch reduziert man Übertragungsfehler auf Null. Nach Bewertungsschluss liegen die Resultate vor und die Chefexperten müssen nicht mehr selbst die Endnoten ausrechnen. Keine Noten-Berechnungsfehler mehr (elektronisches Notenblatt.) - Im System werden neben der Bewertung der praktischen Prüfung auch die Noten der Berufskunde eingegeben. Dieses Notenblatt kann dem Kanton weitergeleitet werden. - Die Chefexperten erhalten Support während 24 Stunden an 7 Tagen die Woche, in allen drei Landessprachen. - Die ganze Planung der Prüfung, Experten- und Kandidateneinteilung, erfolgt im System und vereinfacht diese. Es wird Zeit bei der Vorbereitung eingespart. - In allen Regionen konnte die Schlussbewertung effizienter und überschaubarer durchgeführt werden. - Im Falle einer Beschwerde/Rekurs hat der Chefexperte verlässliche und aussagekräftige Dokumente für die Einsichten. Jedes Jahr sind die Arbeitsgruppen dabei, die Kriterien, falls notwendig anzupassen oder zu verbessern. Für uns als Verband ist die Qualität in der Ausbildung ein sehr zentrales Thema. Wir sind bestrebt unseren Jugendlichen eine bestmögliche solide Ausbildung zu bieten. Durch die schweizweite detaillierte Auswertung können wir gezielt die praktischen Fähigkeiten, die sie im überbetrieblichen Kurs und im Betrieb erlernen, anpassen oder ausbauen. Unsere Ük- Leiter werden informiert, wo sich die Schwachstellen befinden und welche Arbeitstechniken sie intensiver schulen sollen. Wenn wir regionale Lehrmeistertagungen durchführen, können wir die Ausbildner darüber informieren, in welchen Bereichen sie die Ausbildung ihrer Lernenden noch vertiefen sollen. Mit diesem Bewertungstool können wir die Qualität jedes Jahr steigern oder konstant halten. Durch die Mehrjahresvergleiche können wir die Entwicklung unserer Ausbildung erkennen und beeinflussen. Vor ExpertAdmin deckte der VSCI und die FCR die Bewertung teilweise mit einem Excel ab und die Kriterien waren nie so ins Detail beschrieben. Die Handhabung, die Herausforderung der Mehrsprachigkeit, wie aber auch die beschränkten Möglichkeiten, welche eine Excellösung bietet, zeigte sich als sehr unbefriedigend. Die Kontinuität war, da diese Lösung Personenbezogen war, sehr gefährdet. Wir haben uns Bewertungsprogramme offerieren lassen. Die Kosten für eine Insellösung überschreiten bei weitem die Kosten, welche ExpertAdmin pro Person verrechnet. Auch beim späteren Support konnte keine der Firmen die gleiche Dienstleistung anbieten wie Inforis.
ExpertAdmin® Kostenaufschlüsselung auf Anfrage vom VSCI Das Geschäftsmodell von ExpertAdmin ExpertAdmin wurde von der Inforis AG im Jahr 2006 auf eigenes Risiko hin lanciert als eine privatwirtschaftliche Initiative ohne externe Geldgeber. ExpertAdmin wurde von Anfang an konzipiert als ein breit einsetzbarer, internetbasierter Fullservice für die Bewertung von praktischer Tätigkeit durch Experten. Die Inforis verrechnet einen fixen Betrag von CHF 65.- pro Qualifikation / Prüfung. Mit diesem Betrag werden folgende Dienstleistungen abgegolten: • Systemunabhängige, prüfungstechnische Expertise und Mitarbeit beim Aufbau von Prüfungsprotokollen und Taxationen • Vorbereitung und Konfiguration des ExpertAdmin Systems für die Bedürfnisse einer Prüfungsorganisation • Schulung der Chefexperten • Betrieb der spezifischen Basisinfrastruktur (Serverfarm) • Erstellen von Zugangskonten und Zustellung der Passwörter • Assistenz bei der Einrichtung von den lokalen Zugriffskomponenten (PC, Mac, iPad, Surface, ...) • Nutzung vom ExpertAdmin Bewertungsverfahren • Nutzung der internetbasierten ExpertAdmin Software in Deutsch, Französisch oder Italienisch • Datenimport Kandidaten und Experten, Datenexport in Drittsysteme (Escada, Kompass, ...) • 7x24 Hotline und qualifizierter Anwendungssupport (alle Support-Level) • Spezialisierte Auswertungen auf Anfrage • Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Systems (Updates) • Erneuerungen der Basisinfrastruktur (Zyklus: 5-7 Jahre) Rund zwei Drittel der von der Inforis vorinvestierten Aufwände konnten mittlerweile gedeckt werden durch die kumulierten Erträge von ExpertAdmin. Kostenaufschlüsselung pro Kandidat Basierend auf den detaillierten Arbeitsjournalen wurde eine Aufschlüsselung der Kosten pro Kandidat erstellt über den Zeitraum von vier Jahren (2012 bis 2015). Für die Kostenaufschlüsselung wurden die Aufwände des Anbieters dividiert durch die Anzahl der abgewickelten Prüfungen in diesem Zeitraum. Die Vollkostenrechnung pro Kandidat ergibt für die Jahre 2012 bis 2015 ein Defizit von CHF 40.80 pro Kandidat. Alle Kostenangaben sind in CHF und exklusive 8% MwSt. Seite 1
A Betriebskosten pro Kandidat, 2012 - 2015 CHF 35.57 A1 Betrieb, Überwachung und Wartung der Infrastruktur 3.73 A2 Systemkonfiguration, Hotline, Zugangs- und Anwendungssupport für 16.90 Chefexperten und Experten, Datenimport und Datenexport A3 Qualitätssicherung und Administration 4.84 A4 Supportbereitschaft 7x24 2.43 1) A5 Beitrag an die allgemeinen Betriebskosten des Anbieters 7.67 B Periodisch wiederkehrende Kosten pro Kandidat, 2012 - 2015 CHF 17.08 B1 Prüfungstechnische Expertise und Mitarbeit beim Aufbau und bei der Pflege 13.97 von Prüfungsprotokollen B2 Spezifische Dienstleistungen auf Anfrage (z.B. Spezialauswertungen) 1.84 B3 Rückstellung für Erneuerung und Ausbau der Infrastruktur 1.27 C Kosten für Ausbau und Weiterentwicklung pro Kandidat, 2012 -2015 CHF 42.31 B1 Programmierung 26.82 B2 Verkaufsaktivitäten 15.49 D Amortisation pro Kandidat vom investierten Kapital vor 2012 CHF 10.84 2) D1 Amortisation Initialaufwand 10.84 Zusammenstellung der Kosten pro Kandidat, 2012 - 2015 A Betriebskosten 35.57 B Periodisch wiederkehrende Kosten 17.08 C Kosten für Ausbau und Weiterentwicklung 42.31 2) D Amortisation Initialaufwand 10.84 Vollkosten ExpertAdmin pro Kandidat (2012 - 2015) 105.80 Verrechnung pro Kandidat (Normaltarif) 65.00 Defizit pro Kandidat (2012 - 2015) -40.80 1) Beteiligung an den allgemeinen Betriebskosten: Das Produkt ExpertAdmin band im Zeitraum von 2012 - 2015 durchschnittlich 42% der Ressourcen des Anbieters. Die allgemeinen Betriebsaufwände wie Raummiete, Energie, Kommunikation etc. nicht aber die Personalaufwände, Abschreibungen, Steuern und Zinsen werden anteilsmässig dem Produkt angelastet. 2) Amortisation: Per Ende der Prüfungsperiode 2011 waren rund 46% der seit 2006 vom Anbieter ins Produkt investierten Arbeitsstunden noch nicht finanziert durch Produkteinkünfte. Die Berechnung geht aus von einer Begleichung über einen Zeitraum von 10 Jahren von dieser Vorinvestition. Seite 2
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique Sitzung vom 20. Februar 2018 Traktandum 4.2 Aktennotiz | Beschluss Berufsbildung 2030, Beschleunigung der Prozesse: Position der SBBK Formation professionnelle 2030, accélération des processus: position de la CSFP 1. Hintergrund Zur Einführung des neuen Berufs Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA hat das SBFI auf Wunsch der OdA erstmals ein beschleunigtes Verfahren vorgeschlagen. Die verschiedenen Schritte, welche bei der Einfüh- rung eines neuen Berufs gemäss dem „Handbuch Prozesse der Berufsentwicklung“ vorgesehen sind, wer- den zeitlich verkürzt. Der SBBK-Vorstand hat zum beschleunigten Verfahren des genannten Berufs an der Sitzung vom 25. Ok- tober 2017 zugestimmt. Er hat gleichzeitig festgehalten, dass er zum beschleunigten Verfahren eine Grundsatzhaltung entwickeln will. Er hat diese Haltung an der Klausurtagung vom 16./17. November 2017 weiterentwickelt. 2. Position der SBBK zum Thema Beschleunigung der Prozesse 2.1 Anbindung an die Berufsbildungsstrategie 2030 – Diskussionsgrundlage Die Beschleunigung der Prozesse bei der Anpassung von Bildungsinhalten und Bildungsangeboten wird unter dem Gesichtspunkt der Leitlinien der Berufsbildungsstrategie 2030 beurteilt und als Diskussions- grundlage dargestellt. Leitlinie 5 - Die Berufsbildung ist flexibel. Wir konzipieren individuelle und marktgerechte Bildungsangebote und schaffen anpassungsfähige Struktu- ren. So können neue Bildungsinhalte und Bildungsangebote zeitnah und einfach integriert werden. - Individuelle Bildungsangebote: Die Grundbildung soll ihren Absolventen eine zeitlich und inhaltlich solide Grundlage bieten; allgemeinbildende und transversale Kompetenzen müssen deshalb nicht stän- dig angepasst werden. Der Fokus der Beschleunigung soll grundsätzlich auf den berufsspezifischen Kompetenzen (z.B. Fachrichtungen oder Schwerpunkte) liegen. - Marktgerechte Bildungsangebote: Die Beschleunigung der Prozesse erlaubt es den OdA, die Bil- dungsinhalte rasch an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die Arbeitsmarktfähigkeit der Jugendlichen wird somit erhöht. - Anpassungsfähige Strukturen: Eine geringere Regulierungsdichte mit weniger Vorgaben und mehr Verantwortlichkeiten bei den OdA erlaubt es, die Entwicklungsprozesse zu beschleunigen. Leitlinie 7 - Die Berufsbildung ist stets auf dem neuesten Stand. Wir erkennen Trends und Entwicklungen rechtzeitig und handeln vorausschauend. Die Innovationen aus der Praxis, die Erkenntnisse der Forschung und der Austausch mit anderen Ländern liefern wichtige Grund- lagen für unser Handeln. - Innovationen aus der Praxis und der Forschung: Die erforderlichen Kompetenzen in Berufen und best practice werden heute bereits in der Praxis laufend und flexibel angepasst. Diese gelebte Praxis wird in den Bildungsverordnungen mit den 5-Jahres-Überprüfungen gesetzlich festgeschrieben. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens muss geprüft werden, ob der Fünf-Jahres-Rhythmus sinnvoll ist oder verkürzt werden soll. Seite 1 von 3
2.2 Rahmenbedingungen zur Durchführung eines beschleunigten Pilot-Verfahrens Die nachfolgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die SBBK einem beschleunigten Verfahren zustimmen kann: 1. Vorbedingung für das Eintreten auf das beschleunigte Verfahren: Eine nationale OdA (Trägerschaft) steht hinter dem Revisionsprozess und kann die notwendigen Kapazitäten aufwenden. Sie bezieht die Akteure an der Basis aller betroffenen Sprachregionen in den Prozess ein. 2. Ein klarer Auftrag und das Committement der Verbundpartner (OdA, Bund und Kantone) liegen zum Zeitpunkt der Planungssitzung („kick-off“) vor. Die verschiedenen Akteure (nationale und (sprach)regionale OdA’s, Berufsbildungsverantwortliche in Betrieben, Berufsfachschulen und ÜK, wei- tere Akteure) sind sich über die Ausbildungsinhalte des Berufs einig. 3. Das beschleunigte Revisionsverfahren wird für geeignete Berufe angewendet. Beispielsweise eignen sich kleine Berufe, weil es nur einzelne oder sogar nur einen zentralen Schulort gibt, weil die Informa- tion lediglich an wenige Berufsbildungsverantwortliche in Betrieben, an Berufsfachschulen und in ÜK übermittelt werden muss und weil die Kommunikationswege deutlich kürzer als bei grossen Berufen sind. Auch mittelgrosse Berufe eignen sich, wenn die OdA gut organisiert ist und die notwendigen Ressourcen aufwenden kann (siehe Punkt 1). 4. Das Verfahren wird für Teil- und Totalrevisionen angewendet. Neue Berufe können im beschleunigten Verfahren erarbeitet werden, wenn eine bereits bestehende Trägerschaft die Verantwortung über- nimmt. 5. Jeder Verbundpartner hat zu jedem Zeitpunkt im Prozess die Möglichkeit, sein Veto einzureichen, wenn Stolpersteine auftauchen. 6. Die Anhörungsfrist muss einen angemessenen Konsolidierungsprozess bei den Kantonen ermögli- chen. 7. Im September (Start des Lehrstellenmarkts) des Vorjahres der Inkraftsetzung muss der Revisionspro- zess abgeschlossen sein, damit die Implementierungsarbeiten (Informationsveranstaltungen durchfüh- ren, Lehrstellen ausschreiben, Bildungsbewilligungen erteilen, etc.) frühzeitig gestartet werden kön- nen. Vom September an muss daher zurückgerechnet werden, bis wann der Reformprozess spätes- tens gestartet werden kann. Der zeitliche Ablauf muss zwingend mit dem SBFI geplant werden. 3. Pilotprojekt „Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA“ Das momentan laufende beschleunigte Verfahren zur Einführung des neuen Berufs Chemie- und Pharma- praktiker/in EBA der OdA Aprentas wird am Ende des Prozesses evaluiert. Die daraus gewonnenen Er- kenntnisse, zum Beispiel über die Länge der Anhörungsfrist für die Kantone und der Adressatenkreis, sol- len weitere Impulse für einen neuen Prozess liefern. Ergebnis der SBBK-Vorstandssitzung vom 23. Januar 2018 Der SBBK-Vorstand hat die Rahmenbedingungen an der Sitzung vom 23. Januar 2018 diskutiert und ihnen zugestimmt. Er hat folgende Punkte speziell hervorgehoben: - Punkt 1: Eine nationale OdA, die in allen Sprachregionen gut abgedeckt ist, muss hinter dem Revi- sionsprozess stehen. Dies gilt als Vorbedingung, dass überhaupt auf das beschleunigte Verfahren eingetreten wird. - Punkt 6: Im Rahmen des Pilotprojekts „Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA“ soll geprüft werden, inwieweit die heute geltende Anhörungsfrist bei den Kantonen gekürzt werden kann. Bei einem be- schleunigten Verfahren ist es etwa auch denkbar, dass die Anhörung auf den Kreis der KBE- Mitglieder (statt auf alle Kantone) beschränkt wird. Beschluss 1. Wenn die definierten Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann einem beschleunigten Prozess zur Einführung eines neuen Berufs oder zu einer Revision zugestimmt werden. 2. Die definierten Rahmenbedingungen werden nach der Evaluation des beschleunigten Verfahrens zur Ein- führung des neuen Berufs Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA überprüft. Décision 1. Dans la mesure où les conditions-cadres précisées ci-dessus sont remplies, il est possible de concevoir un processus accéléré pour l’introduction d’une nouvelle ordonnance de formation ou pour une révision d’une formation professionnelle initiale. Seite 2 von 3
2. Ces conditions-cadres seront réexaminées après l'évaluation de la procédure accélérée d'introduction de la nouvelle profession AFP d’aide en production chimique et pharmaceutique. Bern, 20. Februar 2018 Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK Conférence suisse des offices de la formation professionnelle CSFP Im Namen der Plenarversammlung | Au nom de l’assemblée générale Theo Ninck Präsident Zustellung an | Notification - SBBK-Mitglieder - KBE-Mitglieder 260-4.5.3 / cg, kr Seite 3 von 3
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique Séance du 20 février 2018 Point 4.3 Mémorandum | Questions à débattre Berufsbildung 2030: Governance (Leitlinie 10) Formation professionnelle – Gouvernance (ligne stratégique 10) Le but des présents travaux est de désenchevêtrer et de réglementer sur de nouvelles bases la responsabilité du contenu de la formation professionnelle et le financement de celle-ci. Le groupe de travail montre tout d’abord quelle est la situation actuelle, puis il fait une proposition concernant la réorganisation du financement et présente deux options pour le développement du contenu. 1 Financement de la formation professionnelle initiale 1.1 Situation actuelle Selon l’art. 59 LFPr, la participation de la Confédération équivaut au quart des dépenses affectées à la for- mation professionnelle par les pouvoirs publics. Les prestations financées par le biais des crédits accordés dans le message FRI sont essentiellement les suivantes: 1. recherche sur la formation professionnelle (art. 4, al. 1, LFPr) 2. IFFP (art. 48 LFPr) 3. développement de la formation professionnelle, prestations particulières d’intérêt public, versements di- rects (art. 4 et art. 52, al. 3, LFPr) 4. tenue des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels fédéraux supérieurs, fi- lières de formation des écoles supérieures (art. 56 LFPr) 5. hébergement des bâtiments fédéraux de l’IFFP 6. adaptation du nouveau modèle de gestion de l’administration fédérale (NMG) Le solde est réparti entre les cantons sous la forme de forfaits (art. 53 LFPr), sauf pour le point 3, où il s’agit d’un crédit d’engagement qui expire en cas de non-utilisation. Que la Confédération participe à hauteur de 25 % aux dépenses publiques imputables à la formation profes- sionnelle ne signifie par conséquent pas que les contributions fédérales correspondent au quart des coûts de la formation professionnelle assumés par les cantons. Comme l’illustre le tableau ci-dessous, les contribu- tions fédérales ne couvrent qu’environ 22 % des coûts nets à la charge des cantons. chiffres arrondis en millions de francs 2015 2016 forfaits fédéraux versés aux cantons 765,2 756,1 coûts nets pour les cantons 3483,1 3467,6 participation de la Confédération en % 22,0 % 21,8 % Tableau 1 Forfaits fédéraux, coûts nets pour les cantons, participation de la Confédération en % Les forfaits versés aux cantons sont calculés à partir du nombre de personnes en formation professionnelle initiale (art. 53, al. 1, LFPr et art. 62 OFPr). Ils sont destinés à cofinancer les tâches suivantes: 1.1.1 Ecoles professionnelles La responsabilité des écoles professionnelles et de leur financement incombe intégralement aux cantons.
1.1.2 Cours interentreprises La responsabilité des cours interentreprises incombe aux organisations du monde du travail (OrTra). Leur financement est en revanche assumé principalement par les entreprises formatrices (80 %) et par les cantons (20 %). Dans certaines branches ou professions et dans certains cantons, les entreprises formatrices béné- ficient d’un financement supplémentaire par le biais de fonds cantonaux ou de fonds spéciaux de la branche concernée ainsi que par des contributions cantonales 2. 1.1.3 Procédures de qualification La responsabilité des procédures de qualification incombe principalement aux OrTra, les cantons assurant seulement les tâches de coordination et d’organisation. Le financement est en revanche intégralement assuré par les cantons, à l’exception des frais de matériel, qui sont à la charge des entreprises. 1.2 Conclusion Dans la situation actuelle présentée ci-dessus, la gouvernance n’est pas suffisamment garantie. En ce qui concerne les cours interentreprises (CIE) et les procédures de qualification, les cantons ont seulement le rôle de financeurs et n’ont aucune possibilité de les piloter (nombre de jours CIE, nombre de centres CIE, structure des coûts des centres CIE, conception des procédures de qualification). 1.3 Désenchevêtrement du financement – Proposition de la CSFP Les éléments suivants sont à considérer comme prémisse d’une gouvernance claire: La responsabilité des tâches de la formation professionnelle initiale est confiée sans équivoque à l’un des partenaires de la formation professionnelle. Le partenaire qui est responsable d’une tâche pourvoit aussi au financement de celle-ci. Pour l’accomplissement de cette tâche, la Confédération verse des forfaits calculés à partir du nombre de personnes en formation professionnelle initiale. Lesdits forfaits sont donc versés directement aux cantons ainsi qu’aux organisations du monde du travail (OrTra). 1.3.1 Ecoles professionnelles Les écoles professionnelles restent placées sous la responsabilité des cantons, qui les financent donc inté- gralement. 1.3.2 Cours interentreprises Les OrTra conservent la responsabilité des cours interentreprises et des modules de spécialisation, mais elles pourvoient désormais également à leur financement. Le système des transferts de contributions par les cantons est aboli. En contrepartie, les OrTra reçoivent, pour un nombre prédéfini de jours CIE, une partie des forfaits fédéraux couvrant environ 20 % de leurs coûts. Les forfaits sont calculés sur la base des valeurs empiriques enregistrées depuis 2008.1 Les autres sources de financement restent les entreprises formatrices ainsi que des tiers (fonds, contributions cantonales 2). L’attribution des forfaits versés aux OrTra se fait en fonction du nombre de personnes en formation professionnelle initiale, comme pour les cantons. 1.3.3 Procédures de qualification Les OrTra conservent la responsabilité principale des procédures de qualification, les cantons assurant comme actuellement les tâches de coordination et d’organisation. Elles pourvoient en revanche désormais intégralement au financement. En contrepartie, elles reçoivent une partie des forfaits des forfaits fédéraux, 1 Ces dernières années, les cours interentreprises représentaient environ 3 % des coûts nets assumés par les cantons. Comme la Confédération en paie actuellement le quart, le montant total (contributions cantonales actuelles incluses) correspondrait à 12 % des forfaits. La Confédération verserait donc directement aux OrTra nationales une partie des forfaits qu’elle vers actuelle- ment aux cantons. 2
calculée sur la base des valeurs empiriques enregistrées depuis 2008.2 Les frais de matériel restent suppor- tés par les entreprises formatrices. L’attribution des forfaits versés aux OrTra se fait en fonction du nombre de personnes en formation professionnelle initiale, comme pour les cantons. 2 Responsabilité du contenu des formations scolaires 2.1 Responsabilité du contenu – Situation actuelle 2.1.1 Ecoles professionnelles Les écoles professionnelles permettent d’acquérir des compétences fondamentales dans les domaines de la culture générale, des langues, des capacités transversales et des connaissances spécifiques à la branche professionnelle. Le contenu de ce dernier élément est défini par l’OrTra et inscrit dans l’ordonnance sur la formation. La réalisation incombe aux cantons, ou plus exactement aux écoles professionnelles chargées de cette tâche. 2.1.2 Cours interentreprises Les CIE complètent la formation à la pratique professionnelle et l’enseignement scolaire lorsque l’activité professionnelle apprise l’exige. La définition du contenu et du nombre de jours CIE relève de la responsabilité de l’OrTra ou est discutée par divers organes dans le cadre du processus d’élimination des divergences. 2.1.3 Procédures de qualification La formation professionnelle initiale s’achève par une procédure de qualification. La définition du contenu, de la durée et de la forme de l’examen relève de la responsabilité de l’OrTra. Cette dernière doit tenir compte du cadre prescrit par le SEFRI. Cela s’applique tant que l’on n’a pas reconçu et redéfini la forme de l’examen ou, le cas échéant, que l’on n’a pas renoncé aux procédures de qualification sous leur forme actuelle, en optant par exemple pour des exa- mens modulaires. La responsabilité concernant la réalisation des procédures de qualification ne change pas. 2.2 Désenchevêtrement de la responsabilité du contenu – Proposition de la CSFP 2.2.1 Réfléchir aux options A titre de base de discussion, nous décrivons ci-dessous deux options pour la responsabilité du contenu et la teneur des formations. L’important est qu’un choix clair est fait entre les deux directions proposées. Ensuite, lors du développement, d’autres options ou combinaisons pourront intervenir. 2.2.2 Option Compétences de base Les compétences générales, linguistiques et transversales ainsi que les compétences professionnelles de base s’acquièrent à l’école professionnelle. Le canton est par principe responsable du contenu. Les compé- tences professionnelles de base sont définies dans une ordonnance sur la formation (OrFo). Comme il s’agit des compétences de base d’une profession ou d’un champ professionnel, elles restent stables sur une plus longue période et sont moins dépendantes des changements technologiques. 2 Les procédures de qualification représentaient jusqu’à présent environ 3 % des coûts nets assumés par les cantons. La Con- fédération veut prendre en charge intégralement ces 3 %. Comme elle en paie actuellement le quart, le montant total (contribu- tions cantonales actuelles incluses) correspondrait à 12 % des forfaits. La Confédération verserait donc directement aux OrTra nationales une partie des forfaits qu’elle vers actuellement aux cantons. 3
Un nombre maximal de périodes enseignées à l’école professionnelle est fixé pour chaque profession. S’il faut davantage de périodes d’enseignement ou s’il y a davantage de compétences à acquérir, elles doivent l’être au niveau de la formation professionnelle supérieure. Une éventuelle extension des compétences transversales sur plusieurs professions similaires et une réduc- tion de la spécialisation pourraient contribuer à renforcer les écoles professionnelles périphériques, qui au- raient ainsi un plus grand nombre de personnes acquérant les compétences de base dans un champ profes- sionnel. Les CIE et les cours de spécialisation pourraient dans ce cas être suivis ailleurs. La maturité professionnelle reste la tâche des écoles professionnelles. La mise en œuvre chronologique peut être rendue plus flexible en fonction des paramètres actuels. Toutes les compétences interentreprises et spécifiques à la profession s’acquièrent dans le cadre des CIE et, le cas échéant, des modules de spécialisation. Les OrTra sont responsables du contenu. Le nombre de cours est par principe ouvert et s’adapte aux besoins de la branche. La Confédération ne verse toutefois ses forfaits que pour un nombre prédéfini de cours ou de périodes. Les modules de spécialisation peuvent également faire partie d’un examen professionnel fédéral. La durée de la formation professionnelle initiale ainsi que le nombre de périodes sont cependant limités, et ce qui va au-delà du maximum doit faire partie d’un examen professionnel fédéral. Les écoles professionnelles peuvent également proposer des CIE pour le compte des OrTra et conclure des conventions de prestations à cet effet. 2.2.3 Option Compétences étendues Pour les professions où des compétences étendues sont requises à des fins d’employabilité, un deuxième niveau pourrait venir compléter la formation de base et permettre d’acquérir en plus des compétences éten- dues dans les connaissances spécifiques à la branche professionnelle, la culture générale et les langues. Selon l’importance de la partie pratique, cela pourrait se faire à l’école professionnelle ou dans le centre CIE. Un nombre maximal de périodes serait dans ce cas également défini comme «créneau». 3 Surveillance et développement de la qualité En ce qui concerne la surveillance et le développement de la qualité, la répartition actuelle des tâches est par principe à maintenir. La surveillance prévue à l’art. 24 LFPr reste principalement du ressort du canton. Quant au développement de la qualité, les partenaires de la formation professionnelle ont chacun un rôle spécifique à y jouer. Il est important que les règles établies par le SEFRI soient claires en la matière. 4 Processus de transformation 4.1 Manière idéale de procéder Dans l’idéal, il faudrait commencer par régler le désenchevêtrement du financement. Puis, dans un second temps, le contenu pourrait être adapté successivement, au rythme des futures révisions des OrFo. L’idéal serait que les branches partageant des thématiques communes ou des compétences transversales le fassent ensemble. Mais la reconnaissance mutuelle des modules ou du contenu serait également une possibilité. Ce processus pourrait s’appuyer sur un portfolio des compétences. 4.2 Manière alternative de procéder Si la clarification de la gouvernance financière devait prendre du temps, un cadre externe clair pourrait être posé pour les différents éléments de l’enseignement scolaire. Il comprendrait le nombre de périodes, la durée de l’enseignement et la part du financement assumée respectivement par la Confédération et par les cantons. 4
A l’intérieur de ce cadre, l’OrTra serait dans ce cas libre de définir quel contenu elle entend donner aux CIE et aux modules de spécialisation. De cette façon, les responsabilités pourraient être réglées assez rapide- ment en attendant l’émergence d’une solution durable. Beilagen | Annexe - Diaporama du 24 janvier 2018 260-4.5.2 29.01.2018, C. Spöring /P. Felder 5
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz Conférence suisse des offices de la formation professionnelle Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale Eine Fachkonferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Une conférence spécialisée de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique Sitzung vom 20. Februar 2018 Traktandum Nr. 5 Aktennotiz | Information optima – Stand der Arbeiten optima – état des travaux • Um das Programm auf der politischen Ebene zu verankern, müssen die Mitglieder der SBBK Überzeugungsarbeit leisten. Die Einsicht, dass dringender Handlungsbedarf besteht, ist noch zu wenig bei den Mitgliedern der SBBK angekommen. Es reicht nicht, das Programm quasi zuzulassen resp. nichts dagegen zu haben. Um die anstehenden Herausforderungen im Bereich des Datenaustausches und insgesamt der Digitalisierung und Vereinfachung der administrativen Abläufe bei der Umsetzung der Berufsbildung (auch prioritäres Ziel von Berufsbildung 2030) meistern zu können, muss die Einsicht, dass ein grosser Handlungsbedarf besteht, noch gefördert werden. Kantonen und Regionen, die bisher noch wenig in die Arbeiten einbezogen worden sind, müssen über eine verbesserte Information und wenn möglich einen aktiven Einbezug in den Aufbau des Programms optima eingebunden werden. • Zur Abklärung von Fragen rund um den Datenschutz wurden Gespräche mit dem SBFI geführt. Der Leiter des Rechtdiensts, Michael Peter, versteht das Anliegen der SBBK, diese Fragen so weit wie möglich auf nationaler Ebene zu regeln. Möglichkeiten dazu werden zurzeit geprüft. • In der PL BIZ (Projektleitung Bildungszusammenarbeit SBFI – EDK) wurde zudem vereinbart, dass verschiedene Modelle für die Trägerschaft des Programms geprüft werden sollen (Bund alleine; Bund und Kantone; Bund Kantone und OdA-Vertretungen). Das SBFI bedingt sich etwas Zeit aus, um sich eingehender mit dem Programm zu befassen und eine differenzierte Haltung dazu zu entwickeln. Das SBFI hat Philipp Theiler als Ansprechperson für das Programm optima bezeichnet. Er wird in den nächsten Tagen detailliert über die laufenden Arbeiten und Stossrichtung von optima informiert, damit das SBFI Überlegungen zu seiner Rolle in optima anstellen kann. • Bis Ende Februar wird ein erster Entwurf für eine Vereinbarung der Träger des Programms optima und eine Erläuterung dazu vorliegen. Zudem erarbeitet die Kommission Organisation und Prozesse KOP als weiteres Informationsmittel Unterlagen zu Beispielprojekten, anhand derer die Funktionsweise und der Nutzen des Programms aufgezeigt werden kann. • Der Vorstand der EDK ist am 25. Januar 2018 über den Stand der Arbeiten informiert worden. Der Luzerner Regierungsrat Reto Wyss hat darauf hingewiesen, dass ein klar ausgewiesener Bedarf für optima besteht und das Programm nun zügig vorangetrieben werden sollte. Weitere Termine Gremium Behandlung Programm optima Datum Mitgliederversammlung SBBK Information und Aussprache 20. Februar 2018 Vorstand SBBK Verabschiedung zuhanden EDK 11. April 2018 Vorstand EDK Verabschiedung zuhanden Plenum 3./4. Mai 2018 Mitgliederversammlung erweiterte SBBK Information aus Aussprache 22./23. Mai 2018 Plenarversammlung EDK Verabschiedung 21. Juni 2018 Beilagen | Annexe - Entwurf Vereinbarung Optima 05.02.2018 MG 261.43-1.6.4 Seite 1 von 1
Entwurf 11.01.18 Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Einsteinstrasse 2, 3003 Bern SBFI und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK, Haus der Kantone, Speichergasse 6, 3001 Bern EDK betreffend die Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung (Programm Optima) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Zweck und Zielsetzung Die Vereinbarung regelt im Bereich der Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung in der Schweiz, die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowie zwischen den Kantonen und dem Bund. Die Kantone und der Bund stellen eine koordinierte Umsetzung der Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung in der Schweiz sicher, indem sie Neues gemeinsam realisieren und Bestehendes schrittweise harmonisieren. Eine Vision und strategische Leitlinien charakterisieren den Umfang des Programmes optima: Vision: Mit dem Programm optima sorgen die Akteure der Berufsbildung gemeinsam und aktiv dafür dass die benötigten Daten unter Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes allen beteiligten Personen und Organisationen elektronisch, hindernisfrei, aktuell und in guter Qualität zur Verfügung stehen. 1
Damit leistet optima einen substantiellen Beitrag zur Umsetzung der Leitlinien zur Berufsbildung 2030 und lebt den ‚Puls der digitalen Zukunft‘ auch im eigenen Bereich. Strategische 1. optima erlaubt einfachen, benutzerfreundlichen, digitalisierten Leitlinien: Datenaustausch innerhalb der Berufsbildung, innerkantonal und interkantonal 2. optima schafft einfache, benutzerfreundliche, digitalisierte Zugänge zu den Informationen und Systemen der Berufsbildung 3. optima praktiziert die Digitalisierung der Berufswelt im eigenen Bereich 4. optima wird wie die Strategie Berufsbildung 2030 als Verbundprogramm angelegt. 5. optima integriert den Datenschutz von Beginn an als Motor 6. optima nutzt weitestmöglichst bestehende Vorarbeiten und Lösungen 7. optima schafft einen gemeinsamen stabilen und verbindlichen Programm-Rahmen, innerhalb dessen einzelne Projekte, basierend auf Freiwilligkeit angegangen werden. 8. ......... Insbesondere treffen die Partner gemeinsame Massnahmen im Rahmen der Vereinbarung. Sie optimieren ihre Geschäftsprozesse und ihre Informatik im Berufsbildungsbereich und entwickeln sie gemeinsam weiter. Diese Optimierungen können schrittweise erfolgen, und dabei sind die Prozessübergänge zu automatisieren. optima arbeitet im Bewusstsein, dass zu gegebenem Zeitpunkt Koordinationsbedarf mit übergeordneten Strategien oder Programmen bestehen kann. 2. Geltungsbereich Die Vereinbarung betrifft a. die Fachanwendungen und die Systeme der Bildungsbehörden; b. deren Schnittstellen zu Dritten sowie die Gewährleistung des Datenschutzes und des In- formationsschutzes. 3. Orientierung an optima und Evaluation des Rechtssetzungsbedarfs Bund und Kantone orientieren sich bezüglich des Datenaustauschs in der Berufsbildung an den Entscheidungen des Programmausschusses und an der Referenz-Architektur. Sie stellen den Partnern Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und nach dem vom Programm optima zu definierenden Regeln zur Verfügung. 2
Bund und Kantone stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht in die Programmplanung aufgenommen werden. 3
B. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN 4. Programmträgerschaft Die Kantone und der Bund bilden eine gemeinsame Programmträgerschaft. Der Programmträgerschaft obliegt a. die Oberaufsicht über das Programm, die Projekte und deren Finanzierung; b. die Wahl des oder der Vorsitzenden des Programmausschusses, wobei ein Co-Vorsitz mög- lich ist; c. die Erteilung des Programmauftrages, umfassend die Ziele, das Programmbudget, den Fi- nanzplan und die finanziellen Programm-Beiträge der Kantone und des Bundes. 5. Programmausschuss Der Programmausschuss besteht aus maximal 15 Mitgliedern. Ihm gehören maximal 10 Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und maximal 5 Vertreterinnen und Vertreter des Bundes an. Die Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre wie folgt bestimmt: a. Die Vertretung des Bundes durch den Bundesrat; b. die Vertretung der Kantone durch die EDK, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung der Sprachregionen. Der oder die Vorsitzende der Programmleitung, der Programmmanager, der externe Strategieexper- te sowie nach Bedarf Berater für besondere Fach- und Rechtsfragen nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Programmausschusses teil. Der Programmausschuss kann weitere Personen ein- laden. 6. Konstituierung und Arbeitsweise des Programmausschusses Der Programmausschuss konstituiert sich unter Vorbehalt von Artikel 4 Abs. 2 Bst. b selbst und trifft sich, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal im Jahr oder wenn es von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Der Programmausschuss bemüht sich grundsätzlich um konsensuale Meinungsfindung. Im Falle von Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid. Der Programmausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Mehrheit der Mitglieder und von diesen mindestens je ein Vertreter der EDK sowie des Bundes anwesend sind. Eine Stellvertretung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung des Vorsitzenden möglich. 7. Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses Der Programmausschuss erfüllt seinen Auftrag im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und hat namentlich die nachfolgend genannten Aufgaben und Zuständigkeiten, und zwar strategisch wie operativ. Im strategischen Bereich sind dies insbesondere: a. Beurteilung des Ist-Zustandes im Bund und in den Kantonen, Definition der IT-Strategie 4
und der Referenz-Architektur, allenfalls mit Zwischenschritten, als Rahmen für die zu har- monisierenden Tätigkeitsfelder und Systeme; b. Festlegung des Masterplans für den Zeitraum von vier Jahren mit rollender Anpassung, namentlich bezüglich Harmonisierung der Geschäftsprozesse und der Informatik, und einer Roadmap; c. Festlegung des Modells der Geschäftsprozesse und des Modells für Betrieb, Support und Finanzierung der optimierten Informatiksysteme der Berufsbildung, unter Beachtung der Schnittstellen zu relevanten Dritten; d. Verabschiedung des Programmauftrages zu Handen der Programmträgerschaft. Im Bereich der Umsetzung der Strategie sind dies insbesondere: a. Steuerung der Harmonisierung und ihre Umsetzung; b. Programmcontrolling; c. Finanzwesen; d. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Programmleitung, ihrer Mitglieder, des Pro- gramm-Managers, Wahl des Kontrollorgans für das Programm-, Projekt- und Finanzcon- trolling, Bestimmung externer Berater für besondere Rechts- und Fachfragen und grund- sätzliche Regelung der entsprechenden Arbeits- oder Mandatsverhältnisse; e. Beschluss über den Start von Projekten und Festlegung des Kostenrahmens jedes einzel- nen Projektes; f. Sicherstellung der Information auf der politisch-strategischen Ebene; g. Identifikation des Rechtsetzungsbedarfes und Aufbereitung zu Handen der Programmträ- gerschaft; h. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten. 8. Programmleitung Die Programmleitung besteht aus X-Y Mitgliedern. Die Mitglieder der Programmleitung werden ernannt unter Berücksichtigung einer angemessenen Vertretung des Bundes und der Kantone, der Fachgebiete sowie der Sprachregionen. Die Programmleitung kann nach Bedarf Experten beiziehen. 9. Aufgaben der Programmleitung Für die Erarbeitung und operative Umsetzung des Programms ist die Programmleitung zuständig. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Aufnahme des Ist-Zustandes, Erarbeitung der Programmgrundlagen für die Entscheide des Programmausschusses, namentlich auch des Masterplans und der Roadmap; b. Umsetzung des Programms; c. Abklärungen der Machbarkeit der Harmonisierung der Geschäftsprozesse und Vorschläge für deren Umsetzung; d. Anträge für Projekte an den Programmausschuss; e. Einsetzung der Projektorganisation; 5
f. Regelmässiger Austausch mit Vertretern der Berufsbildung und mit weiteren Partnern; g. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und den involvierten Bundes- stellen sowie mit den verschiedenen Gremien, die für die Zielerreichung erforderlich sind; h. Transparenz durch geeignete Informations- und Kommunikationsmassnahmen sowie de- ren Sicherstellung auf der operativen Ebene; i. Vorbereitung der Geschäfte des Programmausschusses. 10. Aufgaben und Stellung des Programmmanagers Der Programmmanager koordiniert die Umsetzung der Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung und ist das Stabsorgan des Programmausschusses und der Programmleitung. Er untersteht dem Vorsitzenden der Programmleitung. Der Programmmanager verfügt über einen Stab, der ihn unterstützt für: a. die Umsetzung der Entscheide von Programmausschuss und Programmleitung, nament- lich auch im IT-Bereich; b. die Protokollführung und die Erstellung von Berichten sowie des Jahresberichtes; c. das Finanzwesen. 11. Kontrollorgan Ein Kontrollorgan nimmt zu Handen des Programmausschusses das Programm-, Projekt- und Fi- nanzcontrolling wahr. Der Programmausschuss berücksichtigt bei seiner Wahl das notwendige Fachprofil in den verschie- denen Bereichen. 12. Programmbegleitgruppe Die Programmbegleitgruppe dient der breiten Abstützung und Akzeptanz des Programms und seiner Tätigkeit und umfasst namentlich auch Vertreter der Bildungsinstitute, der OdA, der bildenden Unternehmen und weiterer Partner. 6
C. TRENNUNG VON PROGRAMMEBENE UND PROJEKTEBENE 13. Grundsatz Unter Vorbehalt der Artikel 4 Abs. 2 lit. a, 7 Abs. 3 lit. e und 9 lit. d und e sowie Art. 11 Abs. 1 ist die Programmebene von der Projektebene getrennt. Jedes Projekt wird selbstständig, im Rahmen einer eigenen Rechtspersönlichkeit, geführt und finan- ziert, in der Regel in Form eines Vereins. Die Kantone und der Bund können sich an Projekten beteiligen, sind dazu aber nicht verpflichtet. D. FINANZEN 14. Programmkosten Die Programmkosten umfassen die mit den Aufgaben gemäss den Artikeln 4 bis 12 zusammen- hängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Initialisierung von Projekten sind Teil der Programmkosten. Die Projektfinanzen werden gemäss Artikel 13 im Rahmen der Projekte selbstständig geführt. Will sich ein Kanton oder eine Bundesstelle an einem bereits laufenden oder an einem abgeschlos- senen und ins Definitivum überführten Projekt beteiligen, fällt ein Eintrittsbeitrag an. Dieser umfasst den Aufwand, den der neue Partner hätte leisten müssen, wäre er von Anfang an beteiligt gewesen. 15. Finanzierung der Programmkosten Bund und Kantone finanzieren die Programmkosten über einen jährlichen Beitrag. Die Kantone tra- gen xxx% der Programmkosten, der Bund (100-xxx)%. Die Beträge werden jeweils im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt. Die Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktu- ell bekannten ständigen Wohnbevölkerung. Das jährliche Programmbudget und der Finanzplan für die folgenden drei Jahre werden von der Programmträgerschaft bestimmt. 7
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