AKTENNOTIZ | BESCHLUSS EXPERTADMIN: VORGEHEN BEI NEUENTWICKLUNGEN UND EINSATZ BEIM VSCI EXPERTADMIN: PROCESSUS LORS DE NOUVEAUX DÉVELOPPEMENTS ET ...

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AKTENNOTIZ | BESCHLUSS EXPERTADMIN: VORGEHEN BEI NEUENTWICKLUNGEN UND EINSATZ BEIM VSCI EXPERTADMIN: PROCESSUS LORS DE NOUVEAUX DÉVELOPPEMENTS ET ...
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle
Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale
Eine Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Une conférence spécialisée
de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique
                                                                                    Sitzung vom 20. Februar 2018
                                                                                              Traktandum Nr. 2.3
Aktennotiz | Beschluss

ExpertAdmin: Vorgehen bei Neuentwicklungen und Einsatz beim VSCI
ExpertAdmin: Processus lors de nouveaux développements et Mise en œuvre chez
USIC

Ausgangslage

•    Am 28. Juni 2017 hat sich der Vorstand mit dem Einsatz von ExpertAdmin beim Schweizerischen
     Carrosserieverband VSCI befasst. Dabei wurde festgestellt, dass es aus Sicht von kantonalen
     Prüfungsleitern durchaus positive Gründe für den Einsatz von ExpertAdmin im QV gibt. Das Vorgehen
     zur Einführung des Tools durch den VSCI ist jedoch vor allem für die Westschweizer Kantone nicht
     akzeptabel. In einem Brief wurde dem VSCI deshalb mitgeteilt, dass er die finanziellen Forderungen an
     die Kantone zurückstellen soll, bis eine grundsätzliche Klärung des Einsatzes von ExpertAdmin
     gefunden ist.
•    Gestützt auf den Brief der SBBK bat der VSCI um eine Aussprache mit Vertretern der SBBK, die am 31.
     Oktober 2017 stattgefunden hat. Am 21. November 2017 fand zudem eine Sitzung mit Vertretern der
     Firma inforis, welche ExpertAdmin entwickelt und betreut, statt. Mit dem VSCI und inforis wurde
     vereinbart, dass sie der SBBK Informationen zu folgenden Themen zustellen:
     - administrativer Mehrwert des Einsatzes von Expert Admin
     - qualitativer Mehrwert des Einsatzes von Expert Admin
     - transparente Begründung der Kosten pro Kandidat/in beim Einsatz im QV
     Die Dokumente sind der Geschäftsstelle zugestellt worden und liegen der Aktennotiz bei.
•    Zudem wurden der VSCI, inforis und der Verband der Schweizer Bäcker-Confiseuren (Richemont)
     gebeten, in der SBBK-Plenarversammlung vom 20. Februar 2018 über den Einsatz und den Nutzen
     von ExpertAdmin zu informieren. Der Kanton Zürich hat eigene Abklärungen zum Einsatz von
     ExpertAdmin getroffen und wird diese an der Plenarversammlung ebenfalls präsentieren.

Weiteres Vorgehen

Zwei grundsätzliche Fragen sind zu klären:
1. Wie kann in Zukunft sichergestellt werden, dass elektronische Instrumenten zur Erfassung von
   Prüfungsergebnissen in QV nur unter Einbezug der Kantone entwickelt werden?
   Die Entwicklung von Instrumenten zur Erfassung von Prüfungsergebnisse in QV, ist ein Paradebeispiel
   für ein Projekt, das im Rahmen des Programms Optima umgesetzt werden sollte. Optima besteht als
   Programm noch nicht, die Grundsätze der Koordination sind jedoch bekannt:
     -    Geplante Entwicklungsprojekte sollen allen betroffenen Partnern vorgestellt werden.
     -    Die Partner einigen sich darauf, ob das Projekt umgesetzt werden soll, resp. wer sich daran beteiligt.
     -    Als minimale und schnell wirksame Koordination soll im vorliegenden Fall eine Empfehlung zu
          Schnittstellen nach Datenaustauschrichtlinien erarbeitet werden.
     Diese Grundsätze können bereits heute befolgt werden. Mit einer geeigneten Kommunikation über den
     Gewerbeverband und den Arbeitgeberverband an ihre Mitglieder sollten Berufsverbände darüber
     informiert werden, dass sie bei der Planung entsprechender Entwicklungsprojekte frühzeitig mit der
     SBBK Kontakt aufnehmen. Inforis kann von seiner Seite her unterstützen, indem sie Verbände, die
     ExpertAdmin für ihre QV anpassen und einsetzen wollen, auf den Einbezug der SBBK hinweist.
2. Wie soll der Einsatz von ExpertAdmin in den QV von VSCI und von Richemont finanziert
   werden?
   Es liegt eine Zusammenstellung zum administrativen und qualitativen Nutzen von ExpertAdmin vor
   (siehe Beilage). Inforis hat eine transparente Zusammenstellung der Entwicklungs- und

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Anwendungskosten von ExpertAdmin geliefert, aus der hervorgeht, wie sich die Kosten pro
     Prüfungskandidatin resp. -kandidaten zusammensetzen.

Antrag

Der Plenarversammlung wird beantragt
•    dass der Gewerbeverband, der Arbeitgeberverband und inforis dafür gewonnen werden sollen,
     Entwicklungsprojekte zur Erfassung von Prüfungsergebnissen gemäss den Grundsätzen von Optima zu
     handhaben und die entsprechende Information an die Verbände zu unterstützen.
•    Die Subkommission Datenaustauschrichtlinien wird beauftragt, eine Empfehlung zu Schnittstellen zu
     den entsprechenden Tools zu erarbeiten.
•    den Kantonen zu empfehlen, die Kosten für den Einsatz von ExpertAdmin in den QV von VSCI und von
     Richemont angesichts des ausgewiesenen Nutzens und der transparenten Kostenaufstellung zu
     übernehmen.

Beschluss
1.    Die Plenarversammlung beauftrag den Vorstand, den Gewerbeverband, den Arbeitgeberverband und
      inforis dafür zu gewinnen, die Verbände über den frühzeitigen Einbezug der SBBK in
      Entwicklungsprozesse zur Erfassung von Prüfungsergebnissen zu informieren.
2.    Die Subkommission Datenaustauschrichtlinien wird beauftragt, eine Empfehlung für Schnittstellen zu
      Anwendungen in diesem Bereich zu erarbeiten.
3.    Die Plenarversammlung empfiehlt den Kantonen, die Kosten für den Einsatz von ExpertAdmin in den
      Qualifikationsverfahren von VSCI und von Richemont zu übernehmen.

Décision
1.    L’assemblée plénière charge le comité d’obtenir de l’USAM, de l’Union patronale et d’inforis qu’ils
      informent les associations professionnelles de la nécessité d’impliquer la CSFP suffisamment tôt
      dans le processus de développement d’une solution pour la saisie des résultats des examens.
2.    La sous-commission Directives pour l’échange informatisé des données est chargé d’élaborer une
      recommandation concernant les interfaces avec les applications dans ce domaine.
3.    L’assemblée plénière recommande aux cantons de prendre en charge les coûts pour l’introduction
      d’ExpertAdmin pour les procédures de qualification d’USIC et de Richemont.

Bern, 20. Februar 2018

Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle CSFP

Im Namen der Plenarversammlung | Au nom de l’assemblée plénière

Theo Ninck
Präsident

                                                                                                      Seite 2 von 3
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Beilagen | Annexe
         -   Bericht des VSCI und inforis zu ExpertAdmin

    Zustellung an | Notification
         -   Mitglieder SBBK
         -   VSCI
         -   Richemont
         -   inforis

261.259-1 / MG

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Administrative und qualitativer Mehrwert mit ExpertAdmin

Der Schweizerische Carrosserieverband und die FCR Fédération des Carrossiers Romands
führen seit Jahren in allen Berufen schweizweite einheitliche Prüfungen durch. Jedes Jahr
halten wir Evaluationssitzungen mit allen Chefexperten ab. Wir wurden immer wieder mit der
Aussage konfrontiert, dass in vielen Regionen nicht gleich bewertet wurde und wir dadurch
nicht aussagekräftige Vergleiche machen können. Wir wollten dies beheben und haben nach
einem System gesucht, welche diese unterschiedlichen Bewertungen ausschliessen kann.
Im Jahr 2014 haben wir das System Expert Admin bei den Fahrzeugschlossern eingeführt.
Im darauffolgenden Jahr kamen unsere restlichen drei Berufen hinzu.

In den Arbeitsgruppen des jeweiligen Berufs haben wir gemeinsam die Abzugskriterien
erarbeitet und es war uns wichtig, dass alle Sprachregionen der Schweiz vertreten waren.
Damit alle Regionen mit den jeweiligen Abzugskriterien einverstanden sind. Somit kann
gesagt werden, dass wir neben der einheitlichen Prüfung auch eine einheitliche Bewertung
haben.

Umfragen bei den Chefexperten zeigen uns, was für sie den Mehrwert dieses
Bewertungssystem ist.

   -   Das Protokoll ist auf den Ablauf der Prüfung ausgestellt; somit können die Einträge
       bei den Beobachtungen unmittelbar eingegeben werden. Die Protokollierung ist
       vereinfacht und es erlaubt mehr Zeit für präzise Beobachtungen.
   -   Es werden nur die vordefinierten, schweizweit einheitlichen Kriterien verwendet, dies
       ergibt in der ganzen Schweiz die gleichen Messpunkte und werden gleich stark
       gewichtet.
   -   Es schliesst subjektive Begünstigungen und Benachteiligungen aus. Die Objektivität,
       Chancengleichheit und Fairness gegenüber dem Kandidaten ist gegeben.
   -   Die Experten werden nicht mehr durch ein Notenbild beeinflusst, weil sie die
       einzelnen Kriterien wie folgt bewerten.

   Beispiel einer Bewertungsposition
-   Mit den getätigten Investitionen (Tablett mit Internetzugang) sind die Bewertungen
       sofort erfasst und gespeichert. Dadurch reduziert man Übertragungsfehler auf Null.
       Nach Bewertungsschluss liegen die Resultate vor und die Chefexperten müssen
       nicht mehr selbst die Endnoten ausrechnen. Keine Noten-Berechnungsfehler mehr
       (elektronisches Notenblatt.)
   -   Im System werden neben der Bewertung der praktischen Prüfung auch die Noten der
       Berufskunde eingegeben. Dieses Notenblatt kann dem Kanton weitergeleitet werden.
   -   Die Chefexperten erhalten Support während 24 Stunden an 7 Tagen die Woche, in
       allen drei Landessprachen.
   -   Die ganze Planung der Prüfung, Experten- und Kandidateneinteilung, erfolgt im
       System und vereinfacht diese. Es wird Zeit bei der Vorbereitung eingespart.
   -   In allen Regionen konnte die Schlussbewertung effizienter und überschaubarer
       durchgeführt werden.
   -   Im Falle einer Beschwerde/Rekurs hat der Chefexperte verlässliche und
       aussagekräftige Dokumente für die Einsichten.

Jedes Jahr sind die Arbeitsgruppen dabei, die Kriterien, falls notwendig anzupassen oder zu
verbessern.

Für uns als Verband ist die Qualität in der Ausbildung ein sehr zentrales Thema. Wir sind
bestrebt unseren Jugendlichen eine bestmögliche solide Ausbildung zu bieten. Durch die
schweizweite detaillierte Auswertung können wir gezielt die praktischen Fähigkeiten, die sie
im überbetrieblichen Kurs und im Betrieb erlernen, anpassen oder ausbauen. Unsere Ük-
Leiter werden informiert, wo sich die Schwachstellen befinden und welche Arbeitstechniken
sie intensiver schulen sollen. Wenn wir regionale Lehrmeistertagungen durchführen, können
wir die Ausbildner darüber informieren, in welchen Bereichen sie die Ausbildung ihrer
Lernenden noch vertiefen sollen. Mit diesem Bewertungstool können wir die Qualität jedes
Jahr steigern oder konstant halten. Durch die Mehrjahresvergleiche können wir die
Entwicklung unserer Ausbildung erkennen und beeinflussen.

Vor ExpertAdmin deckte der VSCI und die FCR die Bewertung teilweise mit einem Excel ab
und die Kriterien waren nie so ins Detail beschrieben. Die Handhabung, die Herausforderung
der Mehrsprachigkeit, wie aber auch die beschränkten Möglichkeiten, welche eine
Excellösung bietet, zeigte sich als sehr unbefriedigend. Die Kontinuität war, da diese Lösung
Personenbezogen war, sehr gefährdet.
Wir haben uns Bewertungsprogramme offerieren lassen. Die Kosten für eine Insellösung
überschreiten bei weitem die Kosten, welche ExpertAdmin pro Person verrechnet. Auch
beim späteren Support konnte keine der Firmen die gleiche Dienstleistung anbieten wie
Inforis.
ExpertAdmin®

Kostenaufschlüsselung auf Anfrage vom VSCI

Das Geschäftsmodell von ExpertAdmin

ExpertAdmin wurde von der Inforis AG im Jahr 2006 auf eigenes Risiko hin lanciert als eine
privatwirtschaftliche Initiative ohne externe Geldgeber. ExpertAdmin wurde von Anfang an konzipiert
als ein breit einsetzbarer, internetbasierter Fullservice für die Bewertung von praktischer Tätigkeit
durch Experten.

Die Inforis verrechnet einen fixen Betrag von CHF 65.- pro Qualifikation / Prüfung. Mit diesem Betrag
werden folgende Dienstleistungen abgegolten:

•   Systemunabhängige, prüfungstechnische Expertise und Mitarbeit beim Aufbau von
    Prüfungsprotokollen und Taxationen
•   Vorbereitung und Konfiguration des ExpertAdmin Systems für die Bedürfnisse einer
    Prüfungsorganisation
•   Schulung der Chefexperten
•   Betrieb der spezifischen Basisinfrastruktur (Serverfarm)
•   Erstellen von Zugangskonten und Zustellung der Passwörter
•   Assistenz bei der Einrichtung von den lokalen Zugriffskomponenten (PC, Mac, iPad, Surface, ...)
•   Nutzung vom ExpertAdmin Bewertungsverfahren
•   Nutzung der internetbasierten ExpertAdmin Software in Deutsch, Französisch oder Italienisch
•   Datenimport Kandidaten und Experten, Datenexport in Drittsysteme (Escada, Kompass, ...)
•   7x24 Hotline und qualifizierter Anwendungssupport (alle Support-Level)
•   Spezialisierte Auswertungen auf Anfrage
•   Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Systems (Updates)
•   Erneuerungen der Basisinfrastruktur (Zyklus: 5-7 Jahre)

Rund zwei Drittel der von der Inforis vorinvestierten Aufwände konnten mittlerweile gedeckt werden
durch die kumulierten Erträge von ExpertAdmin.

Kostenaufschlüsselung pro Kandidat

Basierend auf den detaillierten Arbeitsjournalen wurde eine Aufschlüsselung der Kosten pro Kandidat
erstellt über den Zeitraum von vier Jahren (2012 bis 2015). Für die Kostenaufschlüsselung wurden die
Aufwände des Anbieters dividiert durch die Anzahl der abgewickelten Prüfungen in diesem Zeitraum.

Die Vollkostenrechnung pro Kandidat ergibt für die Jahre 2012 bis 2015 ein Defizit von CHF 40.80 pro
Kandidat. Alle Kostenangaben sind in CHF und exklusive 8% MwSt.

                                                                                                Seite 1
A         Betriebskosten pro Kandidat, 2012 - 2015                                                           CHF      35.57

A1        Betrieb, Überwachung und Wartung der Infrastruktur                                                  3.73
A2        Systemkonfiguration, Hotline, Zugangs- und Anwendungssupport für                                   16.90
          Chefexperten und Experten, Datenimport und Datenexport
A3        Qualitätssicherung und Administration                                                               4.84
A4        Supportbereitschaft 7x24                                                                            2.43
                                                                               1)
A5        Beitrag an die allgemeinen Betriebskosten des Anbieters                                             7.67

B         Periodisch wiederkehrende Kosten pro Kandidat, 2012 - 2015                                         CHF      17.08

B1        Prüfungstechnische Expertise und Mitarbeit beim Aufbau und bei der Pflege                          13.97
          von Prüfungsprotokollen
B2        Spezifische Dienstleistungen auf Anfrage (z.B. Spezialauswertungen)                                 1.84
B3        Rückstellung für Erneuerung und Ausbau der Infrastruktur                                            1.27

C         Kosten für Ausbau und Weiterentwicklung pro Kandidat, 2012 -2015                                   CHF      42.31

B1        Programmierung                                                                                     26.82
B2        Verkaufsaktivitäten                                                                                15.49

D         Amortisation pro Kandidat vom investierten Kapital vor 2012                                        CHF      10.84
                                           2)
D1        Amortisation Initialaufwand                                                                        10.84

Zusammenstellung der Kosten pro Kandidat, 2012 - 2015

A         Betriebskosten                                                                                              35.57
B         Periodisch wiederkehrende Kosten                                                                            17.08
C         Kosten für Ausbau und Weiterentwicklung                                                                     42.31
                                           2)
D         Amortisation Initialaufwand                                                                                 10.84

          Vollkosten ExpertAdmin pro Kandidat (2012 - 2015)                                                          105.80
          Verrechnung pro Kandidat (Normaltarif)                                                                      65.00

          Defizit pro Kandidat (2012 - 2015)                                                                         -40.80

     1)
          Beteiligung an den allgemeinen Betriebskosten: Das Produkt ExpertAdmin band im Zeitraum von
          2012 - 2015 durchschnittlich 42% der Ressourcen des Anbieters. Die allgemeinen Betriebsaufwände
          wie Raummiete, Energie, Kommunikation etc. nicht aber die Personalaufwände, Abschreibungen,
          Steuern und Zinsen werden anteilsmässig dem Produkt angelastet.
     2)
          Amortisation: Per Ende der Prüfungsperiode 2011 waren rund 46% der seit 2006 vom Anbieter ins
          Produkt investierten Arbeitsstunden noch nicht finanziert durch Produkteinkünfte. Die Berechnung
          geht aus von einer Begleichung über einen Zeitraum von 10 Jahren von dieser Vorinvestition.

                                                                                                                     Seite 2
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle
Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale
Eine Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Une conférence spécialisée
de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique
                                                                               Sitzung vom 20. Februar 2018
                                                                                            Traktandum 4.2
Aktennotiz | Beschluss

Berufsbildung 2030, Beschleunigung der Prozesse: Position der SBBK
Formation professionnelle 2030, accélération des processus: position de la CSFP

1. Hintergrund
Zur Einführung des neuen Berufs Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA hat das SBFI auf Wunsch der OdA
erstmals ein beschleunigtes Verfahren vorgeschlagen. Die verschiedenen Schritte, welche bei der Einfüh-
rung eines neuen Berufs gemäss dem „Handbuch Prozesse der Berufsentwicklung“ vorgesehen sind, wer-
den zeitlich verkürzt.
Der SBBK-Vorstand hat zum beschleunigten Verfahren des genannten Berufs an der Sitzung vom 25. Ok-
tober 2017 zugestimmt. Er hat gleichzeitig festgehalten, dass er zum beschleunigten Verfahren eine
Grundsatzhaltung entwickeln will. Er hat diese Haltung an der Klausurtagung vom 16./17. November 2017
weiterentwickelt.

2. Position der SBBK zum Thema Beschleunigung der Prozesse
2.1 Anbindung an die Berufsbildungsstrategie 2030 – Diskussionsgrundlage
Die Beschleunigung der Prozesse bei der Anpassung von Bildungsinhalten und Bildungsangeboten wird
unter dem Gesichtspunkt der Leitlinien der Berufsbildungsstrategie 2030 beurteilt und als Diskussions-
grundlage dargestellt.

Leitlinie 5 - Die Berufsbildung ist flexibel.
Wir konzipieren individuelle und marktgerechte Bildungsangebote und schaffen anpassungsfähige Struktu-
ren. So können neue Bildungsinhalte und Bildungsangebote zeitnah und einfach integriert werden.

-    Individuelle Bildungsangebote: Die Grundbildung soll ihren Absolventen eine zeitlich und inhaltlich
     solide Grundlage bieten; allgemeinbildende und transversale Kompetenzen müssen deshalb nicht stän-
     dig angepasst werden. Der Fokus der Beschleunigung soll grundsätzlich auf den berufsspezifischen
     Kompetenzen (z.B. Fachrichtungen oder Schwerpunkte) liegen.
-    Marktgerechte Bildungsangebote: Die Beschleunigung der Prozesse erlaubt es den OdA, die Bil-
     dungsinhalte rasch an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die Arbeitsmarktfähigkeit der
     Jugendlichen wird somit erhöht.
-    Anpassungsfähige Strukturen: Eine geringere Regulierungsdichte mit weniger Vorgaben und mehr
     Verantwortlichkeiten bei den OdA erlaubt es, die Entwicklungsprozesse zu beschleunigen.

Leitlinie 7 - Die Berufsbildung ist stets auf dem neuesten Stand.
Wir erkennen Trends und Entwicklungen rechtzeitig und handeln vorausschauend. Die Innovationen aus
der Praxis, die Erkenntnisse der Forschung und der Austausch mit anderen Ländern liefern wichtige Grund-
lagen für unser Handeln.

-    Innovationen aus der Praxis und der Forschung: Die erforderlichen Kompetenzen in Berufen und
     best practice werden heute bereits in der Praxis laufend und flexibel angepasst. Diese gelebte Praxis
     wird in den Bildungsverordnungen mit den 5-Jahres-Überprüfungen gesetzlich festgeschrieben. Im
     Rahmen des beschleunigten Verfahrens muss geprüft werden, ob der Fünf-Jahres-Rhythmus sinnvoll ist
     oder verkürzt werden soll.

                                                                                                   Seite 1 von 3
2.2 Rahmenbedingungen zur Durchführung eines beschleunigten Pilot-Verfahrens
Die nachfolgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die SBBK einem beschleunigten Verfahren
zustimmen kann:
1.       Vorbedingung für das Eintreten auf das beschleunigte Verfahren: Eine nationale OdA (Trägerschaft)
         steht hinter dem Revisionsprozess und kann die notwendigen Kapazitäten aufwenden. Sie bezieht die
         Akteure an der Basis aller betroffenen Sprachregionen in den Prozess ein.
2.       Ein klarer Auftrag und das Committement der Verbundpartner (OdA, Bund und Kantone) liegen zum
         Zeitpunkt der Planungssitzung („kick-off“) vor. Die verschiedenen Akteure (nationale und
         (sprach)regionale OdA’s, Berufsbildungsverantwortliche in Betrieben, Berufsfachschulen und ÜK, wei-
         tere Akteure) sind sich über die Ausbildungsinhalte des Berufs einig.
3.       Das beschleunigte Revisionsverfahren wird für geeignete Berufe angewendet. Beispielsweise eignen
         sich kleine Berufe, weil es nur einzelne oder sogar nur einen zentralen Schulort gibt, weil die Informa-
         tion lediglich an wenige Berufsbildungsverantwortliche in Betrieben, an Berufsfachschulen und in ÜK
         übermittelt werden muss und weil die Kommunikationswege deutlich kürzer als bei grossen Berufen
         sind. Auch mittelgrosse Berufe eignen sich, wenn die OdA gut organisiert ist und die notwendigen
         Ressourcen aufwenden kann (siehe Punkt 1).
4.       Das Verfahren wird für Teil- und Totalrevisionen angewendet. Neue Berufe können im beschleunigten
         Verfahren erarbeitet werden, wenn eine bereits bestehende Trägerschaft die Verantwortung über-
         nimmt.
5.       Jeder Verbundpartner hat zu jedem Zeitpunkt im Prozess die Möglichkeit, sein Veto einzureichen,
         wenn Stolpersteine auftauchen.
6.       Die Anhörungsfrist muss einen angemessenen Konsolidierungsprozess bei den Kantonen ermögli-
         chen.
7.       Im September (Start des Lehrstellenmarkts) des Vorjahres der Inkraftsetzung muss der Revisionspro-
         zess abgeschlossen sein, damit die Implementierungsarbeiten (Informationsveranstaltungen durchfüh-
         ren, Lehrstellen ausschreiben, Bildungsbewilligungen erteilen, etc.) frühzeitig gestartet werden kön-
         nen. Vom September an muss daher zurückgerechnet werden, bis wann der Reformprozess spätes-
         tens gestartet werden kann. Der zeitliche Ablauf muss zwingend mit dem SBFI geplant werden.

3. Pilotprojekt „Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA“
Das momentan laufende beschleunigte Verfahren zur Einführung des neuen Berufs Chemie- und Pharma-
praktiker/in EBA der OdA Aprentas wird am Ende des Prozesses evaluiert. Die daraus gewonnenen Er-
kenntnisse, zum Beispiel über die Länge der Anhörungsfrist für die Kantone und der Adressatenkreis, sol-
len weitere Impulse für einen neuen Prozess liefern.

Ergebnis der SBBK-Vorstandssitzung vom 23. Januar 2018
Der SBBK-Vorstand hat die Rahmenbedingungen an der Sitzung vom 23. Januar 2018 diskutiert und ihnen
zugestimmt. Er hat folgende Punkte speziell hervorgehoben:
     -      Punkt 1: Eine nationale OdA, die in allen Sprachregionen gut abgedeckt ist, muss hinter dem Revi-
            sionsprozess stehen. Dies gilt als Vorbedingung, dass überhaupt auf das beschleunigte Verfahren
            eingetreten wird.
     -      Punkt 6: Im Rahmen des Pilotprojekts „Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA“ soll geprüft werden,
            inwieweit die heute geltende Anhörungsfrist bei den Kantonen gekürzt werden kann. Bei einem be-
            schleunigten Verfahren ist es etwa auch denkbar, dass die Anhörung auf den Kreis der KBE-
            Mitglieder (statt auf alle Kantone) beschränkt wird.

Beschluss
1. Wenn die definierten Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann einem beschleunigten Prozess zur Einführung
   eines neuen Berufs oder zu einer Revision zugestimmt werden.
2. Die definierten Rahmenbedingungen werden nach der Evaluation des beschleunigten Verfahrens zur Ein-
   führung des neuen Berufs Chemie- und Pharmapraktiker/in EBA überprüft.

Décision
1. Dans la mesure où les conditions-cadres précisées ci-dessus sont remplies, il est possible de concevoir un
   processus accéléré pour l’introduction d’une nouvelle ordonnance de formation ou pour une révision d’une
   formation professionnelle initiale.
                                                                                                         Seite 2 von 3
2. Ces conditions-cadres seront réexaminées après l'évaluation de la procédure accélérée d'introduction de la
   nouvelle profession AFP d’aide en production chimique et pharmaceutique.

Bern, 20. Februar 2018

Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle CSFP

Im Namen der Plenarversammlung | Au nom de l’assemblée générale

Theo Ninck
Präsident

Zustellung an | Notification
-   SBBK-Mitglieder
-   KBE-Mitglieder

260-4.5.3 / cg, kr

                                                                                                  Seite 3 von 3
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle
Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale
Eine Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Une conférence spécialisée
de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique

                                                                                         Séance du 20 février 2018
                                                                                                         Point 4.3
Mémorandum | Questions à débattre

Berufsbildung 2030: Governance (Leitlinie 10)
Formation professionnelle – Gouvernance (ligne stratégique 10)

Le but des présents travaux est de désenchevêtrer et de réglementer sur de nouvelles bases la responsabilité
du contenu de la formation professionnelle et le financement de celle-ci. Le groupe de travail montre tout
d’abord quelle est la situation actuelle, puis il fait une proposition concernant la réorganisation du financement
et présente deux options pour le développement du contenu.

1                    Financement de la formation professionnelle initiale

1.1                  Situation actuelle
Selon l’art. 59 LFPr, la participation de la Confédération équivaut au quart des dépenses affectées à la for-
mation professionnelle par les pouvoirs publics. Les prestations financées par le biais des crédits accordés
dans le message FRI sont essentiellement les suivantes:

1. recherche sur la formation professionnelle (art. 4, al. 1, LFPr)
2. IFFP (art. 48 LFPr)
3. développement de la formation professionnelle, prestations particulières d’intérêt public, versements di-
   rects (art. 4 et art. 52, al. 3, LFPr)
4. tenue des examens professionnels fédéraux et des examens professionnels fédéraux supérieurs, fi-
   lières de formation des écoles supérieures (art. 56 LFPr)
5. hébergement des bâtiments fédéraux de l’IFFP
6. adaptation du nouveau modèle de gestion de l’administration fédérale (NMG)
Le solde est réparti entre les cantons sous la forme de forfaits (art. 53 LFPr), sauf pour le point 3, où il s’agit
d’un crédit d’engagement qui expire en cas de non-utilisation.

Que la Confédération participe à hauteur de 25 % aux dépenses publiques imputables à la formation profes-
sionnelle ne signifie par conséquent pas que les contributions fédérales correspondent au quart des coûts de
la formation professionnelle assumés par les cantons. Comme l’illustre le tableau ci-dessous, les contribu-
tions fédérales ne couvrent qu’environ 22 % des coûts nets à la charge des cantons.

 chiffres arrondis en millions de francs                                       2015                         2016
 forfaits fédéraux versés aux cantons                                         765,2                        756,1
 coûts nets pour les cantons                                                 3483,1                       3467,6
 participation de la Confédération en %                                      22,0 %                       21,8 %
Tableau 1 Forfaits fédéraux, coûts nets pour les cantons, participation de la Confédération en %

Les forfaits versés aux cantons sont calculés à partir du nombre de personnes en formation professionnelle
initiale (art. 53, al. 1, LFPr et art. 62 OFPr). Ils sont destinés à cofinancer les tâches suivantes:

1.1.1                Ecoles professionnelles
La responsabilité des écoles professionnelles et de leur financement incombe intégralement aux cantons.
1.1.2           Cours interentreprises
La responsabilité des cours interentreprises incombe aux organisations du monde du travail (OrTra). Leur
financement est en revanche assumé principalement par les entreprises formatrices (80 %) et par les cantons
(20 %). Dans certaines branches ou professions et dans certains cantons, les entreprises formatrices béné-
ficient d’un financement supplémentaire par le biais de fonds cantonaux ou de fonds spéciaux de la branche
concernée ainsi que par des contributions cantonales 2.

1.1.3           Procédures de qualification
La responsabilité des procédures de qualification incombe principalement aux OrTra, les cantons assurant
seulement les tâches de coordination et d’organisation. Le financement est en revanche intégralement assuré
par les cantons, à l’exception des frais de matériel, qui sont à la charge des entreprises.

1.2             Conclusion
Dans la situation actuelle présentée ci-dessus, la gouvernance n’est pas suffisamment garantie. En ce qui
concerne les cours interentreprises (CIE) et les procédures de qualification, les cantons ont seulement le rôle
de financeurs et n’ont aucune possibilité de les piloter (nombre de jours CIE, nombre de centres CIE, structure
des coûts des centres CIE, conception des procédures de qualification).

1.3             Désenchevêtrement du financement – Proposition de la CSFP
Les éléments suivants sont à considérer comme prémisse d’une gouvernance claire:

La responsabilité des tâches de la formation professionnelle initiale est confiée sans équivoque à l’un des
partenaires de la formation professionnelle. Le partenaire qui est responsable d’une tâche pourvoit aussi au
financement de celle-ci. Pour l’accomplissement de cette tâche, la Confédération verse des forfaits calculés
à partir du nombre de personnes en formation professionnelle initiale. Lesdits forfaits sont donc versés
directement aux cantons ainsi qu’aux organisations du monde du travail (OrTra).

1.3.1           Ecoles professionnelles
Les écoles professionnelles restent placées sous la responsabilité des cantons, qui les financent donc inté-
gralement.

1.3.2           Cours interentreprises
Les OrTra conservent la responsabilité des cours interentreprises et des modules de spécialisation, mais
elles pourvoient désormais également à leur financement. Le système des transferts de contributions par les
cantons est aboli. En contrepartie, les OrTra reçoivent, pour un nombre prédéfini de jours CIE, une partie des
forfaits fédéraux couvrant environ 20 % de leurs coûts. Les forfaits sont calculés sur la base des valeurs
empiriques enregistrées depuis 2008.1 Les autres sources de financement restent les entreprises formatrices
ainsi que des tiers (fonds, contributions cantonales 2). L’attribution des forfaits versés aux OrTra se fait en
fonction du nombre de personnes en formation professionnelle initiale, comme pour les cantons.

1.3.3           Procédures de qualification
Les OrTra conservent la responsabilité principale des procédures de qualification, les cantons assurant
comme actuellement les tâches de coordination et d’organisation. Elles pourvoient en revanche désormais
intégralement au financement. En contrepartie, elles reçoivent une partie des forfaits des forfaits fédéraux,

1
  Ces dernières années, les cours interentreprises représentaient environ 3 % des coûts nets assumés par les cantons. Comme
la Confédération en paie actuellement le quart, le montant total (contributions cantonales actuelles incluses) correspondrait à
12 % des forfaits. La Confédération verserait donc directement aux OrTra nationales une partie des forfaits qu’elle vers actuelle-
ment aux cantons.

                                                                                                                                 2
calculée sur la base des valeurs empiriques enregistrées depuis 2008.2 Les frais de matériel restent suppor-
tés par les entreprises formatrices. L’attribution des forfaits versés aux OrTra se fait en fonction du nombre
de personnes en formation professionnelle initiale, comme pour les cantons.

2              Responsabilité du contenu des formations scolaires

2.1            Responsabilité du contenu – Situation actuelle

2.1.1          Ecoles professionnelles
Les écoles professionnelles permettent d’acquérir des compétences fondamentales dans les domaines de la
culture générale, des langues, des capacités transversales et des connaissances spécifiques à la branche
professionnelle. Le contenu de ce dernier élément est défini par l’OrTra et inscrit dans l’ordonnance sur la
formation. La réalisation incombe aux cantons, ou plus exactement aux écoles professionnelles chargées de
cette tâche.

2.1.2          Cours interentreprises
Les CIE complètent la formation à la pratique professionnelle et l’enseignement scolaire lorsque l’activité
professionnelle apprise l’exige. La définition du contenu et du nombre de jours CIE relève de la responsabilité
de l’OrTra ou est discutée par divers organes dans le cadre du processus d’élimination des divergences.

2.1.3          Procédures de qualification
La formation professionnelle initiale s’achève par une procédure de qualification. La définition du contenu, de
la durée et de la forme de l’examen relève de la responsabilité de l’OrTra. Cette dernière doit tenir compte
du cadre prescrit par le SEFRI.
Cela s’applique tant que l’on n’a pas reconçu et redéfini la forme de l’examen ou, le cas échéant, que l’on n’a
pas renoncé aux procédures de qualification sous leur forme actuelle, en optant par exemple pour des exa-
mens modulaires. La responsabilité concernant la réalisation des procédures de qualification ne change pas.

2.2            Désenchevêtrement de la responsabilité du contenu – Proposition de la CSFP

2.2.1          Réfléchir aux options
A titre de base de discussion, nous décrivons ci-dessous deux options pour la responsabilité du contenu et
la teneur des formations. L’important est qu’un choix clair est fait entre les deux directions proposées. Ensuite,
lors du développement, d’autres options ou combinaisons pourront intervenir.

2.2.2          Option Compétences de base
Les compétences générales, linguistiques et transversales ainsi que les compétences professionnelles de
base s’acquièrent à l’école professionnelle. Le canton est par principe responsable du contenu. Les compé-
tences professionnelles de base sont définies dans une ordonnance sur la formation (OrFo). Comme il s’agit
des compétences de base d’une profession ou d’un champ professionnel, elles restent stables sur une plus
longue période et sont moins dépendantes des changements technologiques.

2
   Les procédures de qualification représentaient jusqu’à présent environ 3 % des coûts nets assumés par les cantons. La Con-
fédération veut prendre en charge intégralement ces 3 %. Comme elle en paie actuellement le quart, le montant total (contribu-
tions cantonales actuelles incluses) correspondrait à 12 % des forfaits. La Confédération verserait donc directement aux OrTra
nationales une partie des forfaits qu’elle vers actuellement aux cantons.

                                                                                                                                 3
Un nombre maximal de périodes enseignées à l’école professionnelle est fixé pour chaque profession. S’il
faut davantage de périodes d’enseignement ou s’il y a davantage de compétences à acquérir, elles doivent
l’être au niveau de la formation professionnelle supérieure.
Une éventuelle extension des compétences transversales sur plusieurs professions similaires et une réduc-
tion de la spécialisation pourraient contribuer à renforcer les écoles professionnelles périphériques, qui au-
raient ainsi un plus grand nombre de personnes acquérant les compétences de base dans un champ profes-
sionnel. Les CIE et les cours de spécialisation pourraient dans ce cas être suivis ailleurs.

La maturité professionnelle reste la tâche des écoles professionnelles. La mise en œuvre chronologique peut
être rendue plus flexible en fonction des paramètres actuels.

Toutes les compétences interentreprises et spécifiques à la profession s’acquièrent dans le cadre des CIE
et, le cas échéant, des modules de spécialisation. Les OrTra sont responsables du contenu. Le nombre de
cours est par principe ouvert et s’adapte aux besoins de la branche. La Confédération ne verse toutefois ses
forfaits que pour un nombre prédéfini de cours ou de périodes.
Les modules de spécialisation peuvent également faire partie d’un examen professionnel fédéral. La durée
de la formation professionnelle initiale ainsi que le nombre de périodes sont cependant limités, et ce qui va
au-delà du maximum doit faire partie d’un examen professionnel fédéral.

Les écoles professionnelles peuvent également proposer des CIE pour le compte des OrTra et conclure des
conventions de prestations à cet effet.

2.2.3         Option Compétences étendues
Pour les professions où des compétences étendues sont requises à des fins d’employabilité, un deuxième
niveau pourrait venir compléter la formation de base et permettre d’acquérir en plus des compétences éten-
dues dans les connaissances spécifiques à la branche professionnelle, la culture générale et les langues.
Selon l’importance de la partie pratique, cela pourrait se faire à l’école professionnelle ou dans le centre CIE.
Un nombre maximal de périodes serait dans ce cas également défini comme «créneau».

3             Surveillance et développement de la qualité

En ce qui concerne la surveillance et le développement de la qualité, la répartition actuelle des tâches est
par principe à maintenir. La surveillance prévue à l’art. 24 LFPr reste principalement du ressort du canton.
Quant au développement de la qualité, les partenaires de la formation professionnelle ont chacun un rôle
spécifique à y jouer. Il est important que les règles établies par le SEFRI soient claires en la matière.

4             Processus de transformation

4.1           Manière idéale de procéder
Dans l’idéal, il faudrait commencer par régler le désenchevêtrement du financement. Puis, dans un second
temps, le contenu pourrait être adapté successivement, au rythme des futures révisions des OrFo. L’idéal
serait que les branches partageant des thématiques communes ou des compétences transversales le fassent
ensemble. Mais la reconnaissance mutuelle des modules ou du contenu serait également une possibilité. Ce
processus pourrait s’appuyer sur un portfolio des compétences.

4.2           Manière alternative de procéder
Si la clarification de la gouvernance financière devait prendre du temps, un cadre externe clair pourrait être
posé pour les différents éléments de l’enseignement scolaire. Il comprendrait le nombre de périodes, la durée
de l’enseignement et la part du financement assumée respectivement par la Confédération et par les cantons.

                                                                                                                4
A l’intérieur de ce cadre, l’OrTra serait dans ce cas libre de définir quel contenu elle entend donner aux CIE
et aux modules de spécialisation. De cette façon, les responsabilités pourraient être réglées assez rapide-
ment en attendant l’émergence d’une solution durable.

Beilagen | Annexe
- Diaporama du 24 janvier 2018

260-4.5.2
29.01.2018, C. Spöring /P. Felder

                                                                                                             5
Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz
Conférence suisse des offices de la formation professionnelle
Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale
Eine Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Une conférence spécialisée
de la Conférence suisse des directeurs cantonaux de l’instruction publique
                                                                                                       Sitzung vom 20. Februar 2018
                                                                                                                  Traktandum Nr. 5
Aktennotiz | Information

optima – Stand der Arbeiten
optima – état des travaux

•    Um das Programm auf der politischen Ebene zu verankern, müssen die Mitglieder der SBBK
     Überzeugungsarbeit leisten. Die Einsicht, dass dringender Handlungsbedarf besteht, ist noch zu wenig
     bei den Mitgliedern der SBBK angekommen. Es reicht nicht, das Programm quasi zuzulassen resp.
     nichts dagegen zu haben. Um die anstehenden Herausforderungen im Bereich des Datenaustausches
     und insgesamt der Digitalisierung und Vereinfachung der administrativen Abläufe bei der Umsetzung
     der Berufsbildung (auch prioritäres Ziel von Berufsbildung 2030) meistern zu können, muss die Einsicht,
     dass ein grosser Handlungsbedarf besteht, noch gefördert werden. Kantonen und Regionen, die bisher
     noch wenig in die Arbeiten einbezogen worden sind, müssen über eine verbesserte Information und
     wenn möglich einen aktiven Einbezug in den Aufbau des Programms optima eingebunden werden.
•    Zur Abklärung von Fragen rund um den Datenschutz wurden Gespräche mit dem SBFI geführt. Der
     Leiter des Rechtdiensts, Michael Peter, versteht das Anliegen der SBBK, diese Fragen so weit wie
     möglich auf nationaler Ebene zu regeln. Möglichkeiten dazu werden zurzeit geprüft.
•    In der PL BIZ (Projektleitung Bildungszusammenarbeit SBFI – EDK) wurde zudem vereinbart, dass
     verschiedene Modelle für die Trägerschaft des Programms geprüft werden sollen (Bund alleine; Bund
     und Kantone; Bund Kantone und OdA-Vertretungen). Das SBFI bedingt sich etwas Zeit aus, um sich
     eingehender mit dem Programm zu befassen und eine differenzierte Haltung dazu zu entwickeln. Das
     SBFI hat Philipp Theiler als Ansprechperson für das Programm optima bezeichnet. Er wird in den
     nächsten Tagen detailliert über die laufenden Arbeiten und Stossrichtung von optima informiert, damit
     das SBFI Überlegungen zu seiner Rolle in optima anstellen kann.
•    Bis Ende Februar wird ein erster Entwurf für eine Vereinbarung der Träger des Programms optima und
     eine Erläuterung dazu vorliegen. Zudem erarbeitet die Kommission Organisation und Prozesse KOP als
     weiteres Informationsmittel Unterlagen zu Beispielprojekten, anhand derer die Funktionsweise und der
     Nutzen des Programms aufgezeigt werden kann.
•    Der Vorstand der EDK ist am 25. Januar 2018 über den Stand der Arbeiten informiert worden. Der
     Luzerner Regierungsrat Reto Wyss hat darauf hingewiesen, dass ein klar ausgewiesener Bedarf für
     optima besteht und das Programm nun zügig vorangetrieben werden sollte.

Weitere Termine

Gremium                                                                      Behandlung Programm optima        Datum
Mitgliederversammlung SBBK                                                   Information und Aussprache         20. Februar 2018
Vorstand SBBK                                                                Verabschiedung zuhanden EDK            11. April 2018
Vorstand EDK                                                                 Verabschiedung zuhanden Plenum        3./4. Mai 2018
Mitgliederversammlung erweiterte SBBK                                        Information aus Aussprache          22./23. Mai 2018
Plenarversammlung EDK                                                        Verabschiedung                         21. Juni 2018

Beilagen | Annexe
- Entwurf Vereinbarung Optima

05.02.2018 MG
261.43-1.6.4

                                                                                                                           Seite 1 von 1
Entwurf 11.01.18

                                      Vereinbarung

                                             zwischen

              dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
                                Einsteinstrasse 2, 3003 Bern
                                                                                              SBFI

                                               und

         der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK,
                       Haus der Kantone, Speichergasse 6, 3001 Bern
                                                                                              EDK

 betreffend die Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung (Programm Optima)

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Zweck und Zielsetzung
Die Vereinbarung regelt im Bereich der Optimierung des Datenaustausches in der Berufsbildung in
der Schweiz, die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, sowie zwischen den Kantonen und dem
Bund.

Die Kantone und der Bund stellen eine koordinierte Umsetzung der Optimierung des Datenaustausches
in der Berufsbildung in der Schweiz sicher, indem sie Neues gemeinsam realisieren und Bestehendes
schrittweise harmonisieren.

Eine Vision und strategische Leitlinien charakterisieren den Umfang des Programmes optima:

         Vision:               Mit dem Programm optima sorgen die Akteure der Berufsbildung
                               gemeinsam und aktiv dafür dass die benötigten Daten unter
                               Berücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes allen
                               beteiligten Personen und Organisationen elektronisch, hindernisfrei,
                               aktuell und in guter Qualität zur Verfügung stehen.

                                                 1
Damit leistet optima einen substantiellen Beitrag zur Umsetzung der
                                  Leitlinien zur Berufsbildung 2030 und lebt den ‚Puls der digitalen
                                  Zukunft‘ auch im eigenen Bereich.

          Strategische            1. optima      erlaubt        einfachen,     benutzerfreundlichen,      digitalisierten
          Leitlinien:                 Datenaustausch innerhalb der Berufsbildung, innerkantonal und
                                      interkantonal

                                  2. optima schafft einfache, benutzerfreundliche, digitalisierte Zugänge
                                      zu den Informationen und Systemen der Berufsbildung

                                  3. optima        praktiziert die Digitalisierung der Berufswelt im eigenen
                                      Bereich

                                  4. optima        wird        wie   die     Strategie    Berufsbildung     2030     als
                                      Verbundprogramm angelegt.

                                  5. optima integriert den Datenschutz von Beginn an als Motor

                                  6. optima        nutzt       weitestmöglichst     bestehende    Vorarbeiten       und
                                      Lösungen

                                  7. optima schafft einen gemeinsamen stabilen und verbindlichen
                                      Programm-Rahmen, innerhalb dessen einzelne Projekte, basierend
                                      auf Freiwilligkeit angegangen werden.

                                  8. .........

Insbesondere treffen die Partner gemeinsame Massnahmen im Rahmen der Vereinbarung. Sie
optimieren ihre Geschäftsprozesse und ihre Informatik im Berufsbildungsbereich und entwickeln sie
gemeinsam weiter. Diese Optimierungen können schrittweise erfolgen, und dabei sind die
Prozessübergänge zu automatisieren.

optima    arbeitet   im   Bewusstsein,      dass     zu        gegebenem      Zeitpunkt    Koordinationsbedarf       mit
übergeordneten Strategien oder Programmen bestehen kann.

2. Geltungsbereich
Die Vereinbarung betrifft
         a. die Fachanwendungen und die Systeme der Bildungsbehörden;
         b. deren Schnittstellen zu Dritten sowie die Gewährleistung des Datenschutzes und des In-
            formationsschutzes.

3. Orientierung an optima und Evaluation des Rechtssetzungsbedarfs
Bund und Kantone orientieren sich bezüglich des Datenaustauschs in der Berufsbildung an den
Entscheidungen des Programmausschusses und an der Referenz-Architektur. Sie stellen den
Partnern Ideen, Methoden und Lösungen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und nach dem vom
Programm optima zu definierenden Regeln zur Verfügung.

                                                           2
Bund und Kantone stellen sicher, dass der Rechtsetzungsbedarf frühzeitig evaluiert wird und neu zu
schaffende Rechtsgrundlagen zeitgerecht in die Programmplanung aufgenommen werden.

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B. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

4. Programmträgerschaft
Die Kantone und der Bund bilden eine gemeinsame Programmträgerschaft.
Der Programmträgerschaft obliegt
    a. die Oberaufsicht über das Programm, die Projekte und deren Finanzierung;
    b. die Wahl des oder der Vorsitzenden des Programmausschusses, wobei ein Co-Vorsitz mög-
         lich ist;
    c.   die Erteilung des Programmauftrages, umfassend die Ziele, das Programmbudget, den Fi-
         nanzplan und die finanziellen Programm-Beiträge der Kantone und des Bundes.

5. Programmausschuss
Der Programmausschuss besteht aus maximal 15 Mitgliedern. Ihm gehören maximal 10
Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und maximal 5 Vertreterinnen und Vertreter des Bundes an.
Die Mitglieder werden jeweils für zwei Jahre wie folgt bestimmt:
         a. Die Vertretung des Bundes durch den Bundesrat;
         b. die Vertretung der Kantone durch die EDK, unter Berücksichtigung einer angemessenen
             Vertretung der Sprachregionen.

Der oder die Vorsitzende der Programmleitung, der Programmmanager, der externe Strategieexper-
te sowie nach Bedarf Berater für besondere Fach- und Rechtsfragen nehmen ohne Stimmrecht an
den Sitzungen des Programmausschusses teil. Der Programmausschuss kann weitere Personen ein-
laden.

6. Konstituierung und Arbeitsweise des Programmausschusses
Der Programmausschuss konstituiert sich unter Vorbehalt von Artikel 4 Abs. 2 Bst. b selbst und trifft
sich, wenn es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens dreimal im Jahr oder wenn es von einem
Drittel der Mitglieder verlangt wird.

Der Programmausschuss bemüht sich grundsätzlich um konsensuale Meinungsfindung. Im Falle von
Abstimmungen entscheidet er mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Programmausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Mehrheit der Mitglieder und von
diesen mindestens je ein Vertreter der EDK sowie des Bundes anwesend sind.
Eine Stellvertretung ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung des
Vorsitzenden möglich.

7. Aufgaben und Zuständigkeiten des Programmausschusses
Der Programmausschuss erfüllt seinen Auftrag im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung und hat
namentlich die nachfolgend genannten Aufgaben und Zuständigkeiten, und zwar strategisch wie
operativ.
Im strategischen Bereich sind dies insbesondere:
         a. Beurteilung des Ist-Zustandes im Bund und in den Kantonen, Definition der IT-Strategie
                                                   4
und der Referenz-Architektur, allenfalls mit Zwischenschritten, als Rahmen für die zu har-
          monisierenden Tätigkeitsfelder und Systeme;
       b. Festlegung des Masterplans für den Zeitraum von vier Jahren mit rollender Anpassung,
          namentlich bezüglich Harmonisierung der Geschäftsprozesse und der Informatik, und einer
          Roadmap;
       c. Festlegung des Modells der Geschäftsprozesse und des Modells für Betrieb, Support und
          Finanzierung der optimierten Informatiksysteme der Berufsbildung, unter Beachtung der
          Schnittstellen zu relevanten Dritten;
       d. Verabschiedung des Programmauftrages zu Handen der Programmträgerschaft.

Im Bereich der Umsetzung der Strategie sind dies insbesondere:
       a. Steuerung der Harmonisierung und ihre Umsetzung;
       b. Programmcontrolling;
       c. Finanzwesen;
       d. Ernennung des oder der Vorsitzenden der Programmleitung, ihrer Mitglieder, des Pro-
          gramm-Managers, Wahl des Kontrollorgans für das Programm-, Projekt- und Finanzcon-
          trolling, Bestimmung externer Berater für besondere Rechts- und Fachfragen und grund-
          sätzliche Regelung der entsprechenden Arbeits- oder Mandatsverhältnisse;
       e. Beschluss über den Start von Projekten und Festlegung des Kostenrahmens jedes einzel-
          nen Projektes;
       f. Sicherstellung der Information auf der politisch-strategischen Ebene;
       g. Identifikation des Rechtsetzungsbedarfes und Aufbereitung zu Handen der Programmträ-
          gerschaft;
       h. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten.

8. Programmleitung
Die Programmleitung besteht aus X-Y Mitgliedern.
Die Mitglieder der Programmleitung werden ernannt unter Berücksichtigung einer angemessenen
Vertretung des Bundes und der Kantone, der Fachgebiete sowie der Sprachregionen.
Die Programmleitung kann nach Bedarf Experten beiziehen.

9. Aufgaben der Programmleitung
Für die Erarbeitung und operative Umsetzung des Programms ist die Programmleitung zuständig. Sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:

       a. Aufnahme des Ist-Zustandes, Erarbeitung der Programmgrundlagen für die Entscheide des
          Programmausschusses, namentlich auch des Masterplans und der Roadmap;

       b. Umsetzung des Programms;

       c. Abklärungen der Machbarkeit der Harmonisierung der Geschäftsprozesse und Vorschläge
          für deren Umsetzung;

       d. Anträge für Projekte an den Programmausschuss;

       e. Einsetzung der Projektorganisation;

                                                   5
f. Regelmässiger Austausch mit Vertretern der Berufsbildung und mit weiteren Partnern;

         g. Aufbau und Pflege des Beziehungsnetzes mit den Kantonen und den involvierten Bundes-
            stellen sowie mit den verschiedenen Gremien, die für die Zielerreichung erforderlich sind;

         h. Transparenz durch geeignete Informations- und Kommunikationsmassnahmen sowie de-
            ren Sicherstellung auf der operativen Ebene;

         i. Vorbereitung der Geschäfte des Programmausschusses.

 10. Aufgaben und Stellung des Programmmanagers
 Der Programmmanager koordiniert die Umsetzung der Optimierung des Datenaustausches in der
 Berufsbildung und ist das Stabsorgan des Programmausschusses und der Programmleitung.
 Er untersteht dem Vorsitzenden der Programmleitung.
 Der Programmmanager verfügt über einen Stab, der ihn unterstützt für:
         a. die Umsetzung der Entscheide von Programmausschuss und Programmleitung, nament-
            lich auch im IT-Bereich;
         b. die Protokollführung und die Erstellung von Berichten sowie des Jahresberichtes;
         c. das Finanzwesen.

11. Kontrollorgan
Ein Kontrollorgan nimmt zu Handen des Programmausschusses das Programm-, Projekt- und Fi-
nanzcontrolling wahr.
Der Programmausschuss berücksichtigt bei seiner Wahl das notwendige Fachprofil in den verschie-
denen Bereichen.

12. Programmbegleitgruppe
 Die Programmbegleitgruppe dient der breiten Abstützung und Akzeptanz des Programms und seiner
 Tätigkeit und umfasst namentlich auch Vertreter der Bildungsinstitute, der OdA, der bildenden
 Unternehmen und weiterer Partner.

                                                   6
C. TRENNUNG VON PROGRAMMEBENE UND PROJEKTEBENE

13. Grundsatz
Unter Vorbehalt der Artikel 4 Abs. 2 lit. a, 7 Abs. 3 lit. e und 9 lit. d und e sowie Art. 11 Abs. 1 ist die
Programmebene von der Projektebene getrennt.
Jedes Projekt wird selbstständig, im Rahmen einer eigenen Rechtspersönlichkeit, geführt und finan-
ziert, in der Regel in Form eines Vereins.
Die Kantone und der Bund können sich an Projekten beteiligen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

D. FINANZEN

14. Programmkosten
Die Programmkosten umfassen die mit den Aufgaben gemäss den Artikeln 4 bis 12 zusammen-
hängenden Aufwendungen. Die Aufwendungen für die Initialisierung von Projekten sind Teil der
Programmkosten.
Die Projektfinanzen werden gemäss Artikel 13 im Rahmen der Projekte selbstständig geführt.
Will sich ein Kanton oder eine Bundesstelle an einem bereits laufenden oder an einem abgeschlos-
senen und ins Definitivum überführten Projekt beteiligen, fällt ein Eintrittsbeitrag an. Dieser umfasst
den Aufwand, den der neue Partner hätte leisten müssen, wäre er von Anfang an beteiligt gewesen.

15. Finanzierung der Programmkosten
Bund und Kantone finanzieren die Programmkosten über einen jährlichen Beitrag. Die Kantone tra-
gen xxx% der Programmkosten, der Bund (100-xxx)%. Die Beträge werden jeweils im Januar für das
laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt.
Die Kantone teilen sich ihren Beitrag nach Massgabe der im Zeitpunkt der Rechnungsstellung aktu-
ell bekannten ständigen Wohnbevölkerung.
Das jährliche Programmbudget und der Finanzplan für die folgenden drei Jahre werden von der
Programmträgerschaft bestimmt.

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