Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnpark Krone" - Gemeinde Loffenau
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Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Entwurf in der Fassung vom 11.06.2020 bestehend aus: Durchführungsvertrag (wird zur Satzungsfassung ergänzt) Vorhaben- und Erschließungsplan (Planzeichnung Bebauungsplan) Bebauungsplan, bestehend aus Satzungstext Übersichtskarte Planzeichnung Planungsrechtliche Festsetzungen gem. BauGB Örtliche Bauvorschriften gem. LBO Baden-Württemberg Begründung Habitatpotenzialanalyse, artenschutzrechtliche Beurteilung sowie naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Satzung (Entwurf) 1/2 Gemeinde Loffenau - Satzung über die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Nach § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) m. W. v. 28.03.2020, in der derzeit aktuellen Fassung § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBI. S. 313), in der derzeit aktuellen Fassung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Loffenau am xx.xx.2020 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnpark Krone“ als Satzung beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Wohnpark Krone" vom xx.xx.2020. § 2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus: 1. den planungsrechtlichen Festsetzungen, bestehend aus a. dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1:200 mit Abgrenzung des Geltungsbereichs und den zeichnerischen Festsetzungen vom xx.xx.2020 b. den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vom xx.xx.2020 2. den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO vom xx.xx.2020 bestehend aus a. dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1:200 mit Abgrenzung des Geltungsbereichs und den zeichnerischen Festsetzungen vom xx.xx.2020 b. den textlichen Festsetzungen vom xx.xx.2020 Beigefügt sind, ohne Bestandteil der Satzung zu werden: 1. Begründung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnpark Krone“ vom xx.xx.2020 2. Übersichtskarte (ohne Maßstab) 3. Habitatpotenzialanalyse, artenschutzrechtliche Beurteilung sowie naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz, Juni 2020 (IUS Weibel & Ness)
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Satzung (Entwurf) 2/2 § 3 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 213 BauGB sowie § 75 LBO handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. § 4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Loffenau, den Der Bürgermeister Markus Burger Vermerk über die Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften ist durch ortsübliche Bekanntmachung am ____________________ in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 BauGB). Loffenau, den Der Bürgermeister Markus Burger
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Übersichtskarte Stand:11.06.2020 Übersichtskarte Übersichtskarte (ohne Maßstab) Luftfoto (ohne Maßstab)
257 5 WBF WBF S BF Zeichenerklärung Verfahrensvermerke W 4 5 3902 4/1 2 Art der baulichen Nutzung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB 25 § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 BauNVO durch GR am Ortsübliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. WA Allgemeines Wohngebiet § 4 BauNVO Gar 1 3 am Hä l d e n we g Maß der baulichen Nutzung § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB vom bis 0.4 Grundflächenzahl GRZ frühzeitige Beteiligung der gemäß § 4 (1) BauGB Sc Schu Whs III Zahl der Vollgeschosse Behörden und sonstiger Träger vom bis hu öffentlicher Belange Büro t r g TH 9.60 Traufhöhe als Höchstmaß, Angaben in Meter Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB 3 B 245/2 FH 14.75 Firsthöhe als Höchstmaß, Angaben in Meter durch GR am Whs 55 257/ Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 3 (2) BauGB im h s BH Bezugshöhe als Höchstmaß, Angaben in Meter der Entwurfsauslegung Mitteilungsblatt Nr. am 257/1 WBF 51 W 3 WBF Whs 5 245/3 Auslegung vom bis Whs chu Bauweise, Baulinien, Baugrenzen S § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO Erneute Auslegung vom bis 49 o offene Bauweise 43I Gar Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB 47 Obere Dorfstraße Baugrenze und sonstiger Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom Sonstige Planzeichen mit Schreiben vom erneute Beteiligung 256/1 GFIG Umgrenzung von Flächen für Garagen, Carports, Stellplätze und Nebenanlagen Satzungsbeschluss gemäß § 10 (1) BauGB 43 WBF mögliche raufstellfläche eh Feuerw licher Straße 50 179/3 § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB durch GR am EG nt auf öffe Whs 179/2 W Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB im 20 0 / 8 W 3,50 48 48/1 Whs WBF Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans § 9 Abs. 7 BauGB Mitteilungsblatt Nr. am WBF Stellpla tz / /1 In Kraft getreten am Carport Gebäude Bestand 5,50 257/2 Car. /4 Gar tze Stellplä 6,00 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung St. telle Anleiters WBF ht waagrec § 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO Whs St. BF Ausgefertigt: Zur Beurkundung: Stellpla tz Car. Scheu Schu Zeichenerklärung gemäß Bauordnungsrecht 5,00 Abst. St. m2 St. A: 7,13 /5 telle Anleiters waagrec ht Na. SD Satteldach § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 Abs. 1 LBO BW 200/4 Schu Schu /7 u Gar ler 9 Keller 8 Kel ler 7 2 A: 4,45 m2 Firstrichtung § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 Abs. 1 LBO BW 44 el WGhs 10 K 00 m Keller m2 A: 3, Schu ch 2 A: 3,00 m A: 4,64 BH 35° Dachneigung § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 Abs. 1 LBO BW Loffenau, den Ort, den ü.NN ./Wo. Ko./Ess 42 S 2 1 5 ,62 m 0/1 , Bürgermeister Markus Burger A: 27 Whs 33 3 /6 Bürgermeisteramt 6 Keller 4 0 4 A: 3,27 m2 u Füllschema der Nutzungsschablone Stellplatz Wasch .-/Tr. Flur 1 Abst. m2 h e 2,50 2 ,93 m Bad 2 A: 2,67 Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes Sc A: 10 2 m m2 A: 11,0 A: 6,75 16,00 6,00 Zahl der 179 DU Flur / Gard. m2 1.15/1.20 Baugebiet Vollgeschosse stimmen mit den Beschlüssen des Gemeinderats überein. A: 7,94 (50%) Schlafe 2 n Terrasse Whg. 1 2 6 m 11,39 m echn. A: 11,4 A : Grundflächen- Geschoss- Heiz./T 2 A: 11 ,93 m zahl flächenzahl 168/4 Aufzug 2 A: 3,20 m 3,50 Traufhöhe G Firsthöhe Bauweise 31,50 DU 1.10/1.20 Bad m2 A: 8,88 Whs TH A: 30,9 6 m 2 BW 1.70/0.75 Dachform Dachneigung ±0,00 = üNN 1,50 333,15 Whg. 2 WBF 169/1 Whs ard. Flur / G 2 St. m iwa 2 A: 8,61 Ankl. Abst. K 2 Gard. Schl. / 2 iwa 1 72 m ,21 m Abst. K A: 4, WC A: 18 eller 1 2 3,78 m m2 167/1 2,50 Keller A: 4,97 2 K m2 A: 3,67 m2 A: Flur 2 2 A: 2,23 165 A: 8,21 m Zimmer 2 3 m 164 Stellplä A: 16,5 hysio Abst. WBF 5 Keller P 2 A: 4,06 m2 tze Keller 2 A: 7,61 m 4 Keller A: 4, 44 m 3 m2 Keller A: 4,44 Schu 15,00 A: 5,89 m2 166/1 Terrasse (50%) 14,00 m 2 GR A: o. Schu WBF Ko. / E A: ss. / W 41,45 m 2 Gemeinde Loffenau Gar tze Stellplä Vorhabenbezogener Bebauungsplan telle Anleiters ht waagrec telle Anleiters "Wohnpark Krone" ht waagrec WBF gesam e 18 Stellp t lätz GR im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 11,70 ohne Umweltbericht 5,50 llp l. d-Abste Fahrra t ch überda Müll Car. tze über dacht St. Stellplä Na. 19,00 Vorhaben- und Erschließungsplan WA III 0.4 - Vorhabenträger Wohnpark Krone GmbH & Co. KG 4303 4305 TH max. 9.60 m FH max. 14.80 m o Adresse Obere Dorfstraße 49, 76597 Loffenau 4301 SD SD 30-40° GR GR Verfahrensschritt Entwurf Fassungsdatum 11.06.2020 GR GR Erstellt KH,DB Format 914 x 594 mm Maßstab 1:200 WEG E/01/A a d Plannr. + Index f geändert Heck e n b r u n n e n p 4311 planschmiede hansert 4306 architekten und stadtplaner GFLF 4304 mörburgstraße 5 | 77746 schutterwald | fon (0781) 20552796 | fax (0781) 94902292 www.planschmiede-hansert.net | info@planschmiede-hansert.net 4300 4302 GR
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 1/8 Textliche Festsetzungen Mit Inkrafttreten der zeichnerischen und planungsrechtlichen Festsetzungen dieses Vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die Festsetzungen im Überlappungsbereich des Geltungsbereichs des angrenzenden Bebauungsplans „Brunnenwiesen“ außer Kraft gesetzt. Ergänzend zum zeichnerischen Teil gelten folgende planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften. Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) m. W. v. 28.03.2020, in der derzeit aktuellen Fassung Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889, 1124) und Art. 3 Investitionserleichterungs- und Wohnbauland-Gesetz v. 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), in der derzeit aktuellen Fassung § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. Nr. 7, S. 358) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBI. S. 313), in der derzeit aktuellen Fassung Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 185) m.W.v. 01.01.2009 (rückwirkend) bzw. 09.05.2009, in der derzeit aktuellen Fassung Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), in der derzeit aktuellen Fassung. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind gem. § 4 Abs. 2 BauNVO - Wohngebäude - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind gem. § 4 Abs. 3 BauNVO - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Nicht zulässig sind gem. § 1 Abs. 6 BauNVO - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 2/8 2.0 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 16 – 21a BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie durch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt. 2.1 Grundflächenzahl GRZ Die Festsetzungen zur Grundflächenzahl sind der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen. Entsprechend § 19 BauNVO dürfen mit Carports und Stellplätzen sowie ihren Zufahrten und mit Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO die zulässige Grundfläche bis zu einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 2.2 Vollgeschosse Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen. 2.2 Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO) Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind der Nutzungsschablone in der Planzeichnung zu entnehmen. Bezugspunkt zur Bestimmung der maximal zulässigen Traufhöhen und Firsthöhen ist die durch Planeintrag festgesetzte Bezugshöhe (BH) als Höhe üNN (= 333,15 m üNN). Als Traufhöhe (TH) gilt das Maß vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut. Als Firsthöhe (FH) gilt das Maß vom Bezugspunkt bis zum oberen Abschluss der Dachhaut. 3.0 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a BauGB und § 22 und 23 BauNVO) Die Bauweise, die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sowie die Stellung der baulichen Anlagen sind durch Planeintrag festgesetzt. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist das Anlegen von Terrassen bis zu einer maximalen Größe von insgesamt 20 m² zulässig. o offene Bauweise Für die Ostseite des Gebäudes wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB eine Abstandsfläche von 0,35 x Wandhöhe festgesetzt. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m darf nicht unterschritten werden. 4.0 Stellung der baulichen Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Die im zeichnerischen Teil eingetragene Hauptfirstrichtung ist für das Hauptgebäude zwingend einzuhalten. Neben dem vorgeschriebenen Hauptfirst sind rechtwinklig dazu untergeordnete Nebenfirste als Zwerchgiebel oder Winkelbau zulässig. 5.0 Carports, Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 und § 23 Abs. 5 BauNVO) Carports sind innerhalb der in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Carports und Nebenanlagen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 3/8 Garagen sind unzulässig. Stellplätze sind innerhalb der ausgewiesenen Flächen für Carports, Stellplätze und Nebenanlagen, innerhalb der ausgewiesenen Flächen für Stellplätze sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Die örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke sind einzuhalten. Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen für Garagen, Carports und Nebenanlagen zulässig. 6.0 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 6.1 Baufeldfreimachung Die Baufeldfreimachung und Rodung darf nur innerhalb der gesetzlich erlaubten Fristen (01. Oktober bis 28. Februar) durchgeführt werden. 6.2 Beleuchtung Die Verwendung von Quecksilberdampf-Hochdrucklampen (HQL) für die Beleuchtung der Außenbereiche wird ausgeschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lampen mit einem Lichtspektrum über 500 Nm (z. B. Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen). 6.3 CEF-Maßnahmen Um den Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden, werden insgesamt sechs künstliche Nisthilfen für Vögel vorsorglich angebracht. Für die Gilde der Nischenbrüter werden zwei Nischenbrüter-Nistkästen (Typ 2H oder 2HW der Fa Schwegler oder gleichwertig), für den Haussperling zwei Sperlingskolonie-Nisthilfen (zwei Kästen mit je drei Nistplätzen des Typs 1 SP der Fa. Schwegler oder gleichwertig) angebracht. Für die ungefährdeten Höhlenbrüter werden zwei Höhlenbrüter-Nistkästen (Typ 1B, M oder 1 MR der Fa. Schwegler oder gleichwertig) aufgehängt. Die Aufhänghöhe beträgt ca. 3 m. Die Kästen werden so angebracht, dass die Einfluglöcher auf die wetterabgewandte Seite, nach Süden oder Osten, zeigen. Die Nisthilfen gleicher Bauart sollen in Abständen von mindestens 10-20 m aufgehängt werden. Die Nisthilfen für Nischenbrüter und den Haussperling werden an Gebäuden angebracht, die für Höhlenbrüter möglichst an Bäumen. 7.0 Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) Je angefangene 200 m² private Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind vorzugsweise heimische Bäume erster oder zweiter Ordnung zu wählen (Hochstämme, 3 x verpflanzte Ware, Stammumfang mind. 16-18 cm, siehe Pflanzliste im Anhang). Die Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Sofern nicht gesondert gekennzeichnet sind die Baumstandorte frei wählbar. 8.0 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB) Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind, sowie erforderliche Straßenbeleuchtungen und Straßenbeschilderungen sind auf den privaten Baugrundstücken zu dulden.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 4/8 9.0 Zuordnung von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1a BauGB, § 135b BauGB) Zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft wird die planexterne Anlage einer Streuobstwiese auf der Gemarkung Loffenau erbracht. Dazu müssen auf der Fläche mindestens zwölf Hochstamm-Obstbäume (Apfel, Birne, Kirsche) gepflanzt werden. Die Feldschicht der Streuobstwiese muss zukünftig extensiv gepflegt, nicht gedüngt und maximal zwei Mal jährlich gemäht bzw. beweidet werden. Die konkrete Fläche, auf der der Ausgleich realisiert wird, wird zur Satzungsfassung ergänzt. Loffenau, den planschmiede hansert + partner mbb architekten und stadtplaner mörburgstraße 5 | 77746 schutterwald fon 0781 – 20552793 | fax 0781 – 94902292 info@planschmiede-hansert.net Markus Burger, Bürgermeister Planverfasser
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 5/8 Örtliche Bauvorschriften 1.0 Dächer und Dachaufbauten (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die Dachform der Hauptgebäude und die jeweils zulässige Dachneigung sind durch Planeintrag festgesetzt. Der Neigungswinkel der Dachflächen muss beidseitig des Firstes gleich sein, ebenso müssen Zwerchgiebel und Querbauten dieselbe Dachneigung wie das Hauptdach vorweisen. Flachdachanteile sind bis zu einer Größe von 30 % der Grundfläche des geplanten Gebäudes zulässig. Werden diese nicht als Dachterrasse genutzt, sind sie extensiv zu begrünen. Dies gilt auch für Garagen, Carports und Nebengebäude. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur bei einer Dachneigung des Hauptdachs größer oder gleich 30° zulässig. Auf einer Dachseite sind entweder Einschnitte oder Aufbauten zulässig. Es ist nur eine Art Gauben zulässig. Die Summe aller Gaubenbreiten je Gebäudeseite darf 50% der Gebäudelänge nicht überschreiten. Zwischen zwei Gauben muss ein Mindestabstand von 1,00 m eingehalten werden. Der Abstand der Dachaufbauten zu den Giebelwänden muss mind. 1,25 m betragen. Mit dem oberen Abschluss der Gauben ist ein Abstand von mind. 0,80 m zum First und zur Traufe einzuhalten (senkrecht gemessen). Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen, sind zulässig. Auf geneigten Dächern sind die Anlagen zwingend in der Neigung der Dachfläche zu errichten. Der Abstand zu den Giebelwänden muss mind. 1,25 m, zum First und zur Traufe mind. 0,80 m betragen. Dachaufbauten, die der Energiegewinnung dienen dürfen in ihrer Summe 2/3 der jeweiligen Dachseite nicht überschreiten. Zusätzlich ist die Gestaltungssatzung zu beachten. 2.0 Fassaden (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Zulässig sind Holzhäuser und verputzte Außenwände. Grelle und reflektierende Materialien sowie Bekleidungen aus Kunststoff und Waschbeton sind als Fassadenbekleidung unzulässig. 3.0 Gestaltung unbebauter Flächen bebauter Grundstücke (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Zufahrten, Stellplätze Die Bodenversiegelung ist auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Zufahrten und Stellplätze sind durchlässig zu gestalten. In Abhängigkeit von der Nutzung sollte für diese Flächen die Oberflächenbefestigung mit der größtmöglichen Durchlässigkeit gewählt werden (Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster). Sonstige nicht überbaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch als Grünflächen zu gestalten, sofern nicht andere Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstehen. Aufschüttungen und Abgrabungen, Stützmauern Die Geländeverhältnisse zwischen Erschließungsstraße und Grundstück sind einander anzugleichen, ebenso die Geländeverhältnisse benachbarter Grundstücke. Höhenunterschiede sind durch Abböschungen und/oder Stützmauern auf dem eigenen Grundstück auszugleichen. Die dafür notwendigen Stützmauern sind mithilfe von unregelmäßigen Blocksätzen aus Naturstein herzustellen. Abtragungen und Aufschüttungen für andere Zwecke sind außerhalb der Baufenster unzulässig. Im straßenseitigen Vorgartenbereich sind Böschungen und Stützmauern nur mit einem Abstand von 0,50 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 6/8 5.0 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sowie Kommunikationsfreileitungen sind, vorbehaltlich der Regelung in § 68 (3) Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), nicht zulässig. Die Leitungen sind erdverkabelt auszuführen. 6.0 Stellplatzverpflichtung (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Die Anzahl der auf dem Grundstück nachzuweisenden notwendigen Stellplätze wird auf einen Stellplatz pro Wohneinheit festgesetzt. Loffenau, den planschmiede hansert + partner mbb architekten und stadtplaner mörburgstraße 5 | 77746 schutterwald fon 0781 – 20552796 | fax 0781 – 94902292 info@planschmiede-hansert.net Markus Burger, Bürgermeister Planverfasser
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 7/8 Hinweise 1.0 Inhalt der Bauvorlagen Für alle Bauvorhaben müssen die Bauvorlagen folgende Darstellungen zur Gestaltung enthalten: Aufteilung der Freiflächen in befestigte Flächen (Zufahrten, Stellplätze, Wege) und Pflanzflächen mit Bepflanzungsvorschlag, Mauern und Zäunen. 2.0 Boden Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), insbesondere auf die §§ 4 und 7, wird hingewiesen. Vor Abtrag des Bodens sollten oberirdische Pflanzenteile entfernt werden. Werden Arbeiten bei nassen Verhältnissen durchgeführt, muss die Zufahrt sichergestellt werden. Falls die vorhandene Erschließung dies nicht ermöglicht, können temporäre Baustraßen den Boden optimal schützen. Temporäre Baustraßen sind aus Naturschotter oder Recyclingmaterial zu schütten, die nach Abschluss der Arbeiten wieder zurückzubauen sind. Um Bodenverdichtungen gering zu halten, sollten Raupenbagger statt Radfahrzeuge eingesetzt werden. Es sind Fahrzeuge mit geringer Bodenpressung zu wählen. Humushaltiger Oberboden und kulturfähiger Unterboden sind beim Aushub getrennt auszubauen und zu lagern. Der Bodenaushub und die Zwischenlagerung sollten nicht in nassem Zustand der Böden erfolgen. Die entsprechenden Vorgaben der DIN 18915 und 19731 (nr. 7.2 und 7.3) sind einzuhalten. Von besonderer Bedeutung ist die strikte Einhaltung der Mindestfestigkeit in Abhängigkeit des Feuchtezustands. Die Lagerung des Oberbodens sollte in trapezförmigen Mieten bis max. 2 m Höhe erfolgen. Auf Schutz vor Vernässung sollte geachtet werden; abflusslose Senken sind zu vermeiden; bei längerer als halbjährlicher Lagerung ist die Miete zu begrünen. Für nicht überbaute Flächen sind Bodenverdichtungen möglichst zu vermeiden; ggf. sollten mechanische Auflockerungen durchgeführt werden. Im Plangebiet stehen unter einer Hangschuttdecke unbekannter Mächtigkeit sandige und konglomeratische Festgesteine des Zechsteins an. Darunter und am Südrand des Plangebiets wird Granit angetroffen. Die Gesteinsarten können tiefgründig verwittert sein. Unverwittertes Festgestein ist sehr hart und kann zu Erschwernissen beim Aushub führen. Bei geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser u. dgl.) wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. 3.0 Bau- und Kunstdenkmalpflege, Archäologische Denkmalpflege Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, sind diese umgehend dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg, Archäologische Denkmalpflege, Amalienstraße 36, 76133 Karlsruhe, zu melden. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt (§ 20.1 DSchG). Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. 4.0 Grundwasser Das Erschließen von Grundwasser muss gemäß § 37 WG dem Landratsamt – Amt für Wasser- und Bodenschutz – angezeigt werden. Eine dauerhafte Grundwasserableitung ist nicht zulässig.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Textliche Festsetzungen | Örtliche Bauvorschriften (Entwurf) 8/8 Pflanzenliste Einzelbäume Spitzahorn (Acer platanoides) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Linde (Tilia platyphyllos) Eiche (Quercus robur, Quercus petraea) Mehlbeere (Sorbus aria)
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 1 / 11 Begründung Inhaltsverzeichnis 1.0 Aufgabe, Notwendigkeit und Abgrenzung des Bebauungsplans 2.0 Vorhabenbezogener Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht 3.0 Vorhandene baurechtliche Vorgaben 3.1 Vorbereitende Bauleitplanung 3.2 Verbindliche Bauleitplanung 4.0 Beschreibung des Plangebiets 4.1 Bestand - Lage, Bebauung, Erschließung, Ver- und Entsorgung 4.2 Planungskonzept 5.0 Beschreibung und Begründung der Festsetzungen 5.1 Zeichnerischer Teil und planungsrechtliche Festsetzungen 5.2 Örtliche Bauvorschriften 6.0 Umlegung und Kosten 7.0 Statistik
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 2 / 11 1.0 Aufgabe, Notwendigkeit und Abgrenzung des Bebauungsplans Auf dem Grundstück des ehemaligen Gasthauses „Krone“ an der Oberen Dorfstraße 46 im Nordosten der Gemeinde Loffenau möchte ein Investor ein Mehrfamilienhaus errichten. Geplant sind zehn Wohneinheiten und Praxisräume im 1. Obergeschoss, eine Unterkellerung ist nicht vorgesehen. Das Bestandsgebäude Krone wurde bereits abgebrochen und sämtlicher Bewuchs entfernt, das Planungsgebiet liegt derzeit brach. Da das Bauvorhaben nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig wäre – unter anderem ragt es im Süden in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Brunnenwiesen“ (1. Änderung 1989) – wird die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig. Der Bebauungsplan regelt die notwendigen Parameter wie Art und Maß der Nutzung zugeschnitten auf das konkret durch den Investor zur Realisierung kommende Projekt und wird deshalb als Vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB, bestehend aus Vorhaben- und Erschließungsplan (identisch mit der Planzeichnung Bebauungsplan), Durchführungsvertrag und Bebauungsplan, aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt: • Im Norden durch die Obere Dorfstraße • Im Osten durch die Flst. Nr. 179/1, 179, 165 • Im Süden durch das Flst. Nr. 4301 • Im Westen durch das Flst. Nr. 167/1 Geltungsbereich Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnpark Krone" - ohne Maßstab
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 3 / 11 2.0 Vorhabenbezogener Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nach §12 BauGB stellt rechtlich eine Sonderform des Bebauungsplans dar. Ein Investor unterbreitet der Gemeinde ein planerisch ausgearbeitetes Bebauungskonzept für sein Grundstück, den Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser wird Bestandteil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Durchführung des Vorhabens wird in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart, mit dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur ganzen oder teilweisen Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Anders als beim Bebauungsplan, der sich als Angebotsplan versteht, ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 BauGB durch seine Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet – mit der Zielsetzung, eine Bebauung nach einem präzise umrissenen Planungskonzept des Vorhabenträgers in Abstimmung mit den Rahmenbedingungen und den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde zügig umzusetzen. Anders als beim herkömmlichen Bebauungsplan ist die Gemeinde beim Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB gebunden. Das Aufstellungsverfahren eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt nach den üblichen Verfahrensregeln wie bei herkömmlichen Bebauungsplänen. Aufgestellt wird der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Er erfüllt die Voraussetzungen des §13a Abs. 4 BauGB als Bebauungsplan der Innenenwicklung. Durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein überbaubarer Bereich ausgewiesen, dessen Fläche deutlich weniger als 20.000 m² beträgt. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung wird von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen. Dennoch muss sichergestellt werden, dass keine Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz durch die Umsetzung des Bebauungsplans eintreten. Es ist festzustellen, dass durch die vorliegende Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ferner ist die Eingriffsregelung für solche Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 m² Grundfläche nicht anzuwenden. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten diese Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der Bebauungsplan begründet keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannter Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht. Der Bebauungsplan begründet weiter keine Zulässigkeit von Vorhaben, bei denen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 4 / 11 Grundsätzlich könnte das Vorhaben zu Beeinträchtigungen von Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und von europäischen Vogelarten führen, die den Verbotstatbeständen des § 44 (1) BNatSchG entsprechen. Nach § 44 (1) BNatSchG ist es verboten, • wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), • wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3), • wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4). Nach Prüfung der Bestandssituation treten im vorliegenden Fall keine der genannten Verbotstatbestände ein. Um Verbotstatbestände auszuschließen, wurde eine Potentialanalyse, artenschutzrechtliche Beurteilung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz erstellt. Da das Bestandsgebäude sowie die Gehölze bereits im Jahr 2019/2020 abgerissen beziehungsweise gerodet wurden und damit eine Erfassung des tatsächlichen Bestands nicht mehr möglich war, bildet neben der Begehung vor allen eine Habitatpotentialanalyse im Sinne einer „worst-case-Abschätzung“ die Grundalge der artenschutzrechtlichen Beurteilung. Eine Betroffenheit ist für Arten aus der Gruppe europäischer Vogelarten, der Fledermäuse sowie, bedingt durch die Räumung des Baufelds, der Reptilien denkbar. Die notwendigen Maßnahmen werden als CEF-Maßnahmen bzw. als planexternen Ausgleich im Bebauungsplan festgesetzt (siehe „Potentialanalyse, artenschutzrechtliche Beurteilung und Eingrifss-/Ausgleichsbilanz“, IUS Weibel & Ness, Juni 2020). 3.0 Vorhandene baurechtliche Vorgaben 3.1 Vorbereitende Bauleitplanung Regionalplan Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 13. März 2002, ohne Maßstab Im rechtskräftigen Regionalplan des Regionalverband Mittlerer Oberrhein vom 13. März 2002 ist der Großteil des Geltungsbereichs des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans als regionalplanerisch abgestimmter Bereich für Siedlungsentwicklung ausgewiesen.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 5 / 11 Flächennutzungsplan 2000, Verwaltungsgemeinschaft Gernsbach – Loffenau - Weisenbach, ohne Maßstab Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Gernsbach – Loffenau – Weisenbach (Stand 2000) ist der Großteil des Geltungsbereichs des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Wohnbaufläche Bestand ausgewiesen. Der Geltungsbereich ragt südlich in die als Grünfläche - Kleingärten ausgewiesene Fläche hinein. Die zeichnerische Darstellung des Flächennutzungsplans auf Grundlage der topographischen Karte lässt allerdings keine parzellenscharfe Abgrenzung zwischen Wohnbaufläche und Grünfläche zu. 3.2 Verbindliche Bauleitplanung Das Planungsgebiet ragt südlich in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brunnenwiesen“ (1. Änderung, 1989). Hier wird Grünfläche – Private Kleingärten und Obstwiesen festgesetzt. Durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die hier gültigen Festsetzungen außer Kraft gesetzt. Bebauungsplan „Brunnenwiesen“, 1. Änderung 1989, ohne Maßstab Außerdem befindet sich das Planungsgebiet im Bereich der Gestaltungssatzung Ortskern.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 6 / 11 4.0 Beschreibung des Plangebiets 4.1 Bestand Das Planungsgebiet liegt im Nordosten der Gemeinde Loffenau an der Oberen Dorfstraße, der Hauptdurchgangsstraße des Ortes. Das Planungsgebiet befindet sich im östlichen Anschluss an den gewachsenen Ortskern und im Geltungsbereich der bestehenden Gestaltungssatzung. Hier befinden sich noch klar erkennbare Gebäude- und Hofstrukturen, ebenso zahlreiche Fachwerkgebäude. Vor Abbruch des Gasthauses Krone wurde dessen Denkmalwürdigkeit durch das Landratsamt Rastatt geprüft und verneint. Das Planungsgebiet ist direkt über die Obere Dorfstraße erschlossen. Ver- und Entsorgungsleitungen sind vorhanden, es muss lediglich der Hausanschluss neu verlegt werden. 4.2 Planungskonzept Mit dem vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Planungsgebiets durch einen Investor geregelt werden. Der Investor möchte im „Wohnpark Krone“ zehn altersgerechte und teilweise barrierefreie Wohneinheiten errichten. Im 1.Obergeschoss wird die sich an anderer Stelle im Ort in beengten Verhältnissen befindliche Physiotherapiepraxis untergebracht. In einer städtebaulichen Vorstudie wurden Rahmenbedingungen geklärt, die ein Neubau an dieser Stelle erfüllen sollte – so z. B. die Giebelständigkeit zur Straße hin und die langgestreckte Gebäudeform, die auch in der Gestaltungssatzung als Leitbild definiert wurden. Eine Bebauung mit einem zweiten Gebäude im südlichen Bereich wurde untersucht und aufgrund der hohen Verdichtung zum Grünraum hin als städtebaulich nicht gewünscht verworfen. Als Orientierungswerte wurden die Geschossigkeit (max. III + Dach, d.h. kein viertes Vollgeschoss) sowie mögliche Höhenentwicklungen skizziert, um sicherzustellen, dass sich ein Neubau städtebaulich einfügt. Städtebaulicher Entwurf, planschmiede hansert, 10.07.2019, ohne Maßstab
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 7 / 11 Während der städtebauliche Entwurf noch davon ausgegangen war, dass die Mehrzahl der notwendigen Stellplätze in einer Tiefgarage Platz finden würden, hat sich bei der näheren Prüfung der Verhältnisse vor Ort herausgestellt, dass bereits wenige Zentimeter unterhalb der Oberfläche Grundwasser ansteht. Eine Realisierung eines Kellergeschosses mit Tiefgarage und Nebenräumen ist unter diesen Umständen nur mit immens hohem baulichem Aufwand und dadurch mit hohen Kosten verbunden. Der Investor hat nach Kenntnis der örtlichen Verhältnisse eine Planung vorgelegt, die ohne Kellergeschoss auskommt und die notwendigen Stellplätze ebenerdig nachweist. Dafür wird etwas weiter in den südlichen Bereich eingegriffen als ursprünglich beabsichtigt. Grundriss Erdgeschoss Wohnpark Krone, Vorabzug Genehmigungsplanung 04.06.2020, Luft GmbH Architekten und Ingenieure, ohne Maßstab
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 8 / 11 Aus städtebaulicher Sicht kann dieser Eingriff durch eine eingeschossige Nebenanlage (mit Stellplätzen, Fahrradstellplätzen und Müllplatz) toleriert werden, zumal sich im Süden ein intakter Grünraum anschließt, der nicht bebaut werden soll. Auf Basis dieser Planung wurde der Vorhabenbezogene Bebauungsplan erarbeitet. 5.0 Beschreibung und Begründung der geänderten Festsetzungen 5.1 Zeichnerischer Teil und planungsrechtliche Festsetzungen Die Art der baulichen Nutzung wird mit WA - Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dadurch wird auch die Nutzung als Physiotherapiepraxis abgedeckt. Sollte jedoch das Angebot der Praxis bzw. der Angebotsträger wechseln (z. B. Fitness oder Kursangebote), ist es zusätzlich notwendig, als Ausnahme weiteres nicht störendes Gewerbe zuzulassen. Die anderen Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 BauNVO sind dagegen nicht zugelassen. Diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen entsprechen der Nutzung der Umgebung sowie der angestrebten Nutzung im Plangebiet. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Grundflächenzahl GRZ, die Zahl der Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen begrenzt. Die Grundflächenzahl ist mit 0.4 festgesetzt, was dem Standard im WA entspricht. Eine höhere Verdichtung durch einen Neubau ist nicht gewünscht, auch wenn die umgebenden Bestandsgebäude teilweise durch Haus-Hof-Anlagen eine höhere Verdichtung aufweisen. Die GRZ 2, die die Summe der befestigten Flächen von Carports, Stellplätzen, Zufahrten und Nebenanlagen beschreibt, wird auf max. 0,8 festgesetzt. Dies ist notwendig, um die Zufahrt zu den Stellplätzen im südlichen Grundstücksbereich sicherzustellen. In den Örtlichen Bauvorschriften ist die Herstellung von sickerfähigen Belägen festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird definiert, um zusammen mit der gedeckelten Höhenentwicklung eine zweite Regelgröße zur dreidimensionalen Entwicklung des Baukörpers festzusetzen. Es sollen maximal III Vollgeschosse errichtet werden, das vierte Geschoss als Dachgeschoss mit Kniestock in Erscheinung treten. Zusätzlich dazu werden Trauf- und Firsthöhe als Maximalhöhe definiert. Die Traufhöhe wird als Maß vom Bezugspunkt bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut definiert. Zulässig sind 9,60 m. Als Firsthöhe (FH) gilt das Maß von der Bezugshöhe bis zum oberen Abschluss der Dachhaut. Zulässig sind 14,80 m. Diese Festsetzungen sind dazu geeignet, die angestrebte dreigeschossige Wirkung des Gebäudes zu sichern.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 9 / 11 Ansicht Nord Wohnpark Krone, Vorabzug Genehmigungsplanung 04.06.2020, Luft GmbH Architekten und Ingenieure, ohne Maßstab Die Bauweise wird als offene Bauweise festgesetzt. Die Stellung der baulichen Anlagen wird ebenfalls in der Planzeichnung festgesetzt. Der Hauptfirst soll in Nord-Süd-Richtung verlaufen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden aufgrund der vorliegenden Planung festgesetzt, so dass sämtliche geplanten Bauteile innerhalb des Baufensters liegen. Für Terrassen, die im EG außerhalb des Baufensters zu liegen kommen, wird eine maximale Größe festgesetzt. So wird verhindert, dass wertvolle und notwendige Freiräume versiegelt werden. Die Abstandsfläche auf der Ostseite des Gebäudes darf abweichend von den Regelungen der LBO eine Tiefe von 0,35 x Wandhöhe (mindestens allerdings den brandschützenden Teil von 2,50 m) betragen. Die städtebauliche Struktur im Ortskern weist im Bestand sehr eng bebaute Grundstücke auf, die teilweise keine oder nur sehr geringe Abstandsflächen freihalten. Diese Struktur soll durch den Neubau ergänzt werden können, weshalb eine einseitige Verringerung der Abstandsfläche vertretbar ist. Garagen sind unzulässig. Carports sind auf den für sie in der Planzeichnung ausgewiesenen Flächen (einmal in einem kleinen Teilbereich entlang der oberen Dorfstraße, einmal im Süden des Planungsgebiets) zulässig und innerhalb des überbaubaren Bereichs für das Hauptgebäude. Stellplätze sind innerhalb der für sie ausgewiesenen Baubereiche zulässig sowie innerhalb des Baubereiches für das Hauptgebäude. Nebenanlagen sind innerhalb der für sie ausgewiesenen Baubereiche zulässig sowie innerhalb des Baubereiches für das Hauptgebäude. Diese Festsetzungen stellen sicher, dass sowohl keine weitere Verdichtung im südlichen Grundstücksbereich stattfindet (z. B. durch Garagen) als auch dass nicht auf der kompletten Fläche parkiert wird und damit wertvoller Außenraum verloren geht. Zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft werden diverse Festsetzungen getroffen. Die gesetzliche Rodungszeit von Oktober bis Februar ist einzuhalten. Zur Beleuchtung dürfen nur Lampen mit einem Lichtspektrum über 500 Nm eingesetzt werden. Als CEF-Maßnahme für die in der Habitatpotentialanlyse betrachteten Vogelarten wird das Anbringen von diversen Nistkästen festgesetzt.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 10 / 11 Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, die zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind, sowie erforderliche Straßenbeleuchtungen und Straßenbeschilderungen sind auf den privaten Baugrundstücken zu dulden. Als planexterner Ausgleich wird die Anlage einer Streuobstwiese mit mindesten zwölf Hochstamm-Obstbäumen festgesetzt. Das konkrete Flurstück, auf dem dieser Ausgleich erbracht wird, wird zur Satzungsfassung ergänzt. Zur Bilanzierung siehe die Ausarbeitung des Büros Weibel & Ness. 5.2 Örtliche Bauvorschriften Als Örtliche Bauvorschriften werden einige wenige Festsetzungen zur Dachform (Satteldach) und Dachneigung (30-40°) sowie zu Dachaufbauten und Dacheinschnitten getroffen. Dies ist ausreichend, um das Einfügen des Neubaus in die Umgebung zu sichern. Zusätzlich zu den getroffenen Festsetzungen gilt die Gestaltungssatzung. Zur Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke werden Festsetzungen zur Ausbildung der versiegelten Bereiche (so durchlässig wie möglich), zu Einfriedungen und zu Aufschüttungen und Abgrabungen getroffen. Damit soll ebenfalls das Einfügen des Neubaus in die gewachsenen Strukturen gesichert werden. Die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen beträgt ein Stellplatz pro Wohneinheit. Zusätzlich dazu werden die notwendigen Stellplätze für die Physiotherapiepraxis nachgewiesen. 6.0 Umlegung und Kosten Da die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans keine bislang nicht überplanten Flächen zum Gegenstand hat, wird keine Umlegung erforderlich. Der Gemeinde entstehen somit keine Kosten bei der Umsetzung der Bebauungsplanänderung.
Gemeinde Loffenau Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltbericht Stand: 11.06.2020 Begründung (Entwurf) 11 / 11 7.0 Statistik Gesamtfläche Planungsgebiet ca. 1.370 m² davon Allgemeines Wohngebiet ca. 1.370 m² Loffenau, den planschmiede hansert + partner mbb architekten und stadtplaner mörburgstraße 5 | 77746 schutterwald fon 0781 – 20552796 | fax 0781 – 94902292 info@planschmiede-hansert.net Markus Burger, Bürgermeister Planverfasser
Gemeinde Loffenau Bebauungsplan „Wohnpark Krone“ Habitatpotenzialanalyse, artenschutzrechtliche Beurteilung sowie naturschutzrechtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz Juni 2020 Auftraggeber: Gemeinde Loffenau Untere Dorfstraße 1 76597 Loffenau Bearbeitung: IUS Institut für Umweltstudien Weibel & Ness GmbH Heidelberg ∙ Potsdam ∙ Kandel
Auftraggeber: GemeindeLoffenau Dorfstraße 1 76597 Loffenau Bearbeitung: IUS - Institut für Umweltstudien Weibel & Ness GmbH Römerstraße 56 69115 Heidelberg Telefon: (0 62 21) 1 38 30-0 Telefax: (0 62 21) 1 38 30-29 E-Mail: heidelberg@weibel-ness.de Projektnummer: 4069 Projektbearbeitung: Ralf Harter, Dipl.-Ing. Landespflege (FH) Heidelberg, 12.06.2020 Ralf Harter
Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung ................................................................................... 1 2 Lage des Vorhabens, Bestandssituation .................................................................. 3 3 Denkbare Vorkommen gemeinschaftlich geschützter Arten...................................... 5 3.1 Habitatpotenzialanalyse im Geltungsbereich „Wohnpark Krone“ ..................... 5 4 Artenschutzrechtliche Betrachtung ........................................................................... 7 4.1 Mögliche Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG..................................... 7 4.2 Mögliche Betroffenheit von Vögeln .................................................................. 8 5 Beschreibung der Maßnahmen, mit denen das Eintreten von Verbotstatbeständen vermieden wird ....................................................................... 9 5.1 Anbringung künstlicher Nisthilfen für nischen- und gehölzbrütende Vogelarten....................................................................................................... 9 5.2 Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände .......................................... 9 6 Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanz ................................................... 10 6.1 Bilanz Boden / Fläche ................................................................................... 10 6.2 Bilanz Biotoptypen ........................................................................................ 11 6.3 Schutzgutübergreifende Gesamtbilanz .......................................................... 12 6.4 Planexterner Ausgleich ................................................................................. 13 7 Literatur .................................................................................................................. 14 8 Anhang................................................................................................................... 15 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Übersicht zur Lage des Geltungsbereiches (lila Punkt) ............................... 1 Abbildung 2: Wohnpark Krone (Quelle: Luft-Architekten und Ingenieure, Vorabzug vom 16.02.2020)......................................................................................... 2 Abbildung 3: Lage und Abgrenzung Geltungsbereichs .................................................... 3 Abbildung 4: Blick von Süden auf das Baufeld (Aufnahme vom 07.05.2020) ................... 3 Abbildung 5: Blick von Nordwesten auf das Gebäude des ehemaligen Gasthauses Krone .......................................................................................................... 4 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Im Geltungsbereich „Wohnpark Krone“ potentiell vorkommende Vogelarten .................................................................................................. 6 Tabelle 2: Bilanz Schutzgut Boden ............................................................................ 11 Tabelle 3: Bilanz Schutzgut Biotope .......................................................................... 12 Tabelle 4: Schutzgutübergreifende Gesamtbilanz gemäß ÖKVO .............................. 12 Tabelle 5: Abschichtungstabelle zu potenziellen Vorkommen von Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie: (+) Vorkommen im Geltungsbereich möglich; (-) Vorkommen im Geltungsbereich kann ausgeschlossen werden...................................................................................................... 15 Anlage Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung bei Vorhaben und Planungen nach §§ 44, 45 Abs. 7 BNatSchG (Formblätter)
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