Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf

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Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Gemeinde Schmelz
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
„Am Lewen“
im Ortsteil Hüttersdorf
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Am Lewen"

Bearbeitet im Auftrag der
VM Massivhaus
Saarbrücker Straße 34a
66687 Wadern - Nunkirchen

In Zusammenarbeit mit der
Gemeinde Schmelz
Rathausplatz 1
66839 Schmelz

Verfahrensbetreuung:
ARGUS CONCEPT
Gesellschaft für Lebensraumentwicklung mbH
Gerberstraße 25
66424 Homburg / Saar

Tel.: 06841 / 95932-70
E-Mail: info@argusconcept.com
Internet: www.argusconcept.com

Projektleitung:
Dipl.-Geogr. Thomas Eisenhut

Stand: 26.06.2019
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Inhaltsverzeichnis                                                               Seite

1    VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG                                                  1
            Ziel und Zwecke der Planung                                                  1
    1.1.1   Entwicklung eines kleinen Wohngebietes                                       1
            Gründe für die Standortwahl                                                  2
    1.2.1   Sinnvolle Bebauung innerörtlicher Freiflächen                                2
    1.2.2   Günstige Eigentumsverhältnisse                                               2

2    VERFAHRENSVERLAUF / RECHTSGRUNDLAGEN                                                2

3    INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET                                                        3
            Lage des Plangebiets, Topographie                                            3
            Räumlicher Geltungsbereich                                                   3
            Derzeitige Situation und vorhandene Nutzungen / Umgebungsnutzung             4
            Grünordnerische Bestandsaufnahme                                             5
    3.4.1   Naturraum                                                                    5
    3.4.2   Geologie und Böden                                                           5
    3.4.3   Oberflächengewässer und Grundwasser                                          5
    3.4.4   Klima und Lufthygiene                                                        6
    3.4.5   Arten und Biotope                                                            6
    3.4.6   Landschaftsbild / Ortsbild / Erholung                                        7
    3.4.7   Landwirtschaft / Forstwirtschaft                                             7
    3.4.8   Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen       7

4    VORGABEN FÜR DIE PLANUNG                                                            8
            Vorgaben der Raumordnung                                                     8
    4.1.1   LEP Teilabschnitt „Siedlung“ (Fassung vom 04.07.2006)                        8
    4.1.2   LEP Teilabschnitt „Umwelt“ (Fassung vom 13.07.2004)                          9
            Flächennutzungsplan                                                          10
            Restriktionen für die Planung                                                11
    4.3.1   Wasserschutzgebiet                                                           11

5    PLANFESTSETZUNGEN                                                                   12
            Art der baulichen Nutzung                                                    12
    5.1.1   Allgemeines Wohngebiet – WA (§ 4 BauNVO)                                     12
            Mass der baulichen Nutzung                                                   14
    5.2.1   Grundflächenzahl                                                             14
    5.2.2   Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)                                         15
    5.2.3   Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)                                         15
            Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)                               16
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)        16
             Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden                            17
             Verkehr                                                                       17
    5.6.1    Verkehrliche Konzeption                                                       17
    5.6.2    Festsetzungen zur Umsetzung der Verkehrskonzeption                            18
             Ver- und Entsorgung                                                           18
    5.7.1    Allgemeine Konzeption                                                         18
    5.7.2    Wasser-, Strom- und Gasversorgung                                             18
    5.7.3    Abwasserentsorgung                                                            18
             Grün- und Landschaftsplanung                                                  19
    5.8.1    Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)                             19
    5.8.2    Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§
             9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)                                                      19
             Nachrichtliche Übernahme (§9 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 85 LBO Saarland)           21
    5.9.1    Wasserschutzgebiet Hüttersdorf / Bettingen (C 34)                             21
             Hinweise                                                                      22
    5.10.1   Denkmalschutz                                                                 22
    5.10.2   Baumpflanzungen                                                               22
    5.10.3   Einhaltung der Grenzabstände                                                  22

6    ABWÄGUNG / AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG                                                   22
             Auswirkungen der Planung                                                      22
    6.1.1    Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
             Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung 22
    6.1.2    Auswirkungen auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung
             sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der
             Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die
             Bevölkerungsentwicklung                                                        23
    6.1.3    Auswirkungen auf die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der
             Umbau vorhandener Ortsteile sowie Auswirkungen auf die Gestaltung des Orts- und
             Landschaftsbildes                                                            23
    6.1.4    Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes
             und der Landschaftspflege                                                      24
    6.1.5    Auswirkungen auf besonders und streng geschützte Arten und Lebensräume
             (Artenschutzrechtliche Prüfung, Umweltschäden)                      25
    6.1.6    Auswirkungen auf die Belange des Personenverkehrs und der Mobilität der
             Bevölkerung, einschließlich des ÖPNV und des nicht motorisierten Verkehrs, unter
             Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten
             städtebaulichen Entwicklung                                                    31
    6.1.7    Auswirkungen auf die Belange der Versorgung und Abwasserbeseitigung           31
    6.1.8    Auswirkungen auf alle sonstigen Belange                                       31
             Gewichtung des Abwägungsmaterials                                             31
    6.2.1    Argumente für die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans         32
    6.2.2    Argumente gegen die Verwirklichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans       32
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Fazit                            32

7   ANHANG                               33
        Quellenverzeichnis Grünordnung   33
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
GEMEINDE SCHMELZ
                                                                                    BEGRÜNDUNG ENTWURF

     1     VORBEMERKUNGEN ZUR PLANAUFSTELLUNG
Der Gemeinderat Schmelz hat am __.__.2019 auf Antrag der VM Massivhaus den Be-
schluss zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes1 „Am Lewen“ gefasst.
Mit den Planungsarbeiten wurde die ARGUS CONCEPT – Gesellschaft für Lebensraument-
wicklung mbH, Gerberstraße 25, 66424 Homburg beauftragt.
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Am Lewen“ verfolgt die
Gemeinde Schmelz folgende Zielvorstellungen:

             ZIEL UND ZWECKE DER PLANUNG

1.1.1    Entwicklung eines kleinen Wohngebietes

In den letzten Jahren war die Gemeinde Schmelz in ihrer Vorgehensweise zur Entwicklung
neuen Wohngebiete sehr restriktiv. Unter anderem hat sie in ihrem Flächennutzungsplan
keinerlei Reserveflächen zur Wohnentwicklung ausgewiesen. Neubaugebiete, wie die Er-
weiterung des Wohngebietes „Enkeltrieschen“ im zentralen Ort Schmelz mit __ Baustel-
len wurden lediglich im Innenbereich und dies auch nur in geringem Maße zugelassen.
Dementsprechend besteht derzeit ein hoher Nachfragebedarf an Baugrundstücken in der
Gemeinde Schmelz und speziell auch in dem großen und infrastrukturell gut ausgestatte-
ten Gemeindebezirk Hüttersdorf. Zur Deckung eines Teils dieses Wohnbedarfes wurde zu
Beginn des Jahres 2019 der Bebauungsplan „Sondergebiet Pflege und Wohngebiet Klos-
terstraße“ verabschiedet, der insgesamt aber nur 5 Baustellen umfasst.
Demgegenüber besteht in Hüttersdorf derzeit ein Wohnungsbedarf von 110 Wohnungen,
der gem. Baulückenbilanz (siehe auch Kapitel 4.1.1.) nicht in Gänze durch die Schließung
von Baulücken gedeckt werden kann. Mit der Entwicklung des Wohngebietes „Im Lewen“,
in welchem wiederum nur 7 neue Baustellen entstehen, kann ein Teil dieses Wohnbedar-
fes befriedigt werden.

1
  Die Gemeinde hat die Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen. Dieser ist von
einem normalen Bebauungsplan zu unterscheiden. Im Gegensatz zu einem normalen Bebauungsplan bezieht
er sich gerade nicht auf eine ungewisse Bebauung, sondern knüpft vielmehr an ein bestimmtes Bauvorhaben
an. Es handelt sich bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht um eine eigene Satzung neben dem
Bebauungsplan, sondern um eine besondere Form eines Bebauungsplans. Durch den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan kann die Gemeinde grundsätzlich die Zulässigkeit von Bauvorhaben bestimmen, wenn der
Vorhabenträger zur Durchführung bestimmter Bauvorhaben und der dafür erforderlichen Erschließungsmaß-
nahmen bereit und in der Lage ist. Die Durchführung erfolgt auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abge-
stimmten Plans. Dieser wird Vorhaben- und Erschließungsplan genannt. Ferner wird ein Durchführungsver-
trag zwischen beiden Parteien geschlossen. In diesem verpflichtet sich der Bauvorhabenträger, die Durchfüh-
rung innerhalb einer bestimmten Frist zu veranlassen und die Kosten der Planung und Erschließung zu tragen.
Die Erschließung der Grundstücke muss also gesichert sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Anschluss des
Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversor-
gung gewährleistet ist. Der Anschluss muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen. Liegen
die Voraussetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie des Durchführungsvertrags vor, kann die
Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließen. Dieser ergeht in Form einer gemeindlichen
Satzung. Der zuvor aufgestellte Vorhaben- und Erschließungsplan wird dann ein Bestandteil des vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplans. Alle drei Elemente, also der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Durchführungs-
vertrag sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan, müssen aufeinander abgestimmt sein. Zwischen ihnen
dürfen also keine Widersprüche bestehen.

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Gemeinde Schmelz Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Lewen" im Ortsteil Hüttersdorf
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

Die Gemeinde Schmelz unterstützt daher das Ansinnen der Fa. FM Massivhaus zur Er-
schließung eines kleinen Wohngebietes im Bereich „Am Lewen“ durch die Aufstellung des
vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

           GRÜNDE FÜR DIE STANDORTWAHL

1.2.1   Sinnvolle Bebauung innerörtlicher Freiflächen

Mit der vorliegenden Planung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaf-
fen, innerörtliche Freiflächen zu bebauen.
Damit wird dem im BauGB verankerten Ziel der Stärkung der Innenentwicklung vor der
Außenentwicklung Rechnung getragen. Eine Nutzung innerörtlicher Freiflächen ist sowohl
aus Gründen des Freiraumschutzes als auch in stadtgestalterischer und stadtökonomi-
scher Hinsicht dringend erforderlich.
Die innerörtliche Lage bringt auch weitere Standortvorteile mit sich, wie die Nähe zu Ver-
sorgungsinfrastrukturen, hier im konkreten Fall der in unmittelbarer Nachbarschaft gele-
gene REWE-Markt als Vollversorger.

1.2.2   Günstige Eigentumsverhältnisse

Die Grundstücke des Planungsgebietes wurden durch die VM Massivhaus käuflich erwor-
ben. Damit ist eine schnelle Planrealisierung ohne bodenordnerische Maßnahmen mög-
lich.

    2    VERFAHRENSVERLAUF / RECHTSGRUNDLAGEN
Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Am Lewen“ erfolgt im „be-
schleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB. Dieses Verfahren wurde im Rahmen einer
Novelle des BauGB zum 1. Januar 2007 eingeführt. Ziel der Gesetzesnovelle war es unter
anderem, die Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die der Wiedernutz-
barmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenent-
wicklung dienen, wesentlich zu beschleunigen.
Im § 13a BauGB, der neu ins Gesetz aufgenommen wurde, wird das so genannte „be-
schleunigte Verfahren“ geregelt. Danach können Bebauungspläne aufgestellt werden,
„wenn in ihnen eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine
Größe der Grundfläche von insgesamt weniger als 20.000 m² (…) festgesetzt wird.
Bei dem zu überplanenden Gebiet handelt es sich um eine innerörtliche Wiesenfläche mit
randlichen Gehölzstrukturen mit einer Größe von 0,38 ha.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan dient, wie beschrieben, der Innenentwicklung
durch Errichtung eines neuen Wohngebietes. Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan wird eine Grundflächenzahl von deutlich weniger als 20.000 m² festgelegt. Eine Zu-
lässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, wird mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht begründet.
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge-
nannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemein-
schaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesna-
turschutzgesetzes) sind nicht gegeben.
Damit sind die in § 13a BauGB definierten Voraussetzungen erfüllt, um den Vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der Gemeinderat

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                                      Seite 2
GEMEINDE SCHMELZ
                                                                             BEGRÜNDUNG ENTWURF

Schmelz hat daher beschlossen, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Am Lewen“ im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB aufzustellen.
Der Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Am Lewen“ wurde unter Berücksichtigung der
aktuellen relevanten Bau- und Umweltgesetzgebung erstellt. Die verwendeten gesetzli-
chen Grundlagen sind der entsprechenden Rubrik der Planzeichnungen zu entnehmen.

    3    INFORMATIONEN ZUM PLANGEBIET

           LAGE DES PLANGEBIETS, TOPOGRAPHIE
Das ca. 0,38 ha große Plangebiet liegt nahezu im Zentrum des Ortsteils Hüttersdorf, in-
mitten des Karrees zwischen den Straßen „Düppenweiler Straße“, Am Lewen“, „In
Zennes“, „Höchststraße“ und „Berliner Straße“.
Das Plangebiet liegt auf etwa 221 m über NN und besitzt ein ganz geringes Gefälle von ca.
2 m in Richtung der Berliner Straße.

                     Abbildung 1: Lage im Raum (Quelle: Openstreetmap.org)

           RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Parzellen in Flur 5 Gemar-
kung Hüttersdorf:
       54/2, 54/3, 54/7

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                                     Seite 3
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

                          Abbildung 2: Geltungsbereich Bebauungsplan

Der in der Örtlichkeit wahrnehmbare Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes lässt sich in etwa wie folgt beschreiben:
       Im Norden: durch den Garten des angrenzenden Wohnhauses „Am Lewen“ Nr. 15
       Im Osten: durch die rückwärtigen Grenzen der Gärten der Bebauung entlang der
        Berliner Straße
       Im Süden: durch den Garten des angrenzenden Wohnhauses „Am Lewen“ Nr. 21
       Im Westen: durch die Straße „Am Lewen“, wobei hier nur die geplante Straße
        angrenzt. Ansonsten sind die Baulücken entlang der Straße „Am Lewen“, die nach
        § 34 BauGB bebaut werden können, nicht Bestandteil des Geltungsbereiches des
        Bebauungsplanes.

           DERZEITIGE SITUATION UND VORHANDENE NUTZUNGEN / UMGE-
           BUNGSNUTZUNG
Das gesamte Plangebiet stellt sich derzeit als Baulücke innerhalb eines meist durch eine
ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung geprägten Gebietes inmitten der Ortslage von
Hüttersdorf dar.
Die Fläche wird derzeit als Mähwiese genutzt, scheint aber auch temporär durch Pferde
beweidet zu werden.
Entlang der Straße „Am Lewen“ wurde bereits nach § 34 BauGB der Lückenschluss mittels
einer Wohnbebauung genehmigt. Die geplante rückwärtige Bebauung macht aber das
Bauleitplanverfahren erforderlich.
Auch die Umgebung des Plangebietes wird überwiegend durch Wohnbebauung be-
stimmt. Allerdings befindet sich ca. 50 m südlich des Plangebietes auch das Gelände eines
Busunternehmens. Östlich des Plangebietes entlang der Berliner Straße, als Hauptdurch-
gangsstraße durch Hüttersdorf kommen zu der Wohnbebauung noch gewerbliche Nut-
zungen hinzu. Hier grenzt unmittelbar an das Planungsgebiet der REWE-Markt, in geringer

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GEMEINDE SCHMELZ
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Entfernung sind hier zudem noch weitere Einzelhandels- und Dienstleistungsunterneh-
men (Fachgeschäft für Grillgeräte, Blumenhandel, Friseur).

Abbildung 3 – Blick in die Straße „Am Lewen“ (links) und REWE-Markt (rechts)

             GRÜNORDNERISCHE BESTANDSAUFNAHME

3.4.1    Naturraum

Das Plangebiet liegt relativ zentral im Naturraum „Schmelzer Primstal“ (190.40), der als
Teil des „Prims-Theel-Tals“ (190.4) der Naturräumlichen Haupteinheit des „Prims-Blies-
Hügellandes“ (190) angehört. Es handelt sich bei der Naturräumlichen Einheit des
„Schmelzer Primstals“ nach H. Schneider (1972) um einen von markanten Höhen um-
rahmten, klimatisch begünstigten Abschnitt des Primstals.

3.4.2    Geologie und Böden

Nach der Geologischen Karte des Saarlandes (1981, 1 : 50.000) befindet sich das Plange-
biet im Bereich von Ablagerungen des Quartär und hier innerhalb von „Lehm, Hangschutt
und Terrassen“ (d) des Quartär. Konkret handelt es sich hier um Terrassenablagerungen
der Prims, die meist von Lößlehmen überlagert werden.
Laut Bodenübersichtskarte des Saarlandes sind die Böden und Bodeneigenschaften im
Plangebiet den Siedlungsbereichen zugeordnet und nicht näher definiert. Aufgrund des
geologischen Untergrundes sind hier aber Braunerden oder Parabraunerden zu erwarten.
Infolge der Innerortslage des Plangebietes ist hier aber mit einer menschlichen Überfor-
mung der Böden in Form von Bodenabtrag oder auch Bodenauftrag zu rechnen.

3.4.3    Oberflächengewässer und Grundwasser

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Das nächstgele-
gene Oberflächengewässer ist der Hüttersdorfer Heßbach, der in einer Entfernung von
etwa 200 m nordwestlich der Fläche verläuft.
Gemäß der Hydrogeologischen Karte des Saarlandes (1:100.000, 1986) liegt der Geltungs-
bereich innerhalb von Festgesteinen von hohem Wasserleitvermögen und hier innerhalb
des Hauptgrundwasserleiters mit Sohlfläche unter dem Vorfluterniveau. Damit befindet
sich das Plangebiet grundsätzlich in einem Raum, der hinsichtlich der Grundwassererneu-
erung eine besondere Bedeutung hat, was sich in der Ausweisung eines Wasserschutzge-
bietes zeigt (siehe unten). Aufgrund der geringen Flächengröße sowie der Vorbelastungen
innerhalb der Siedlungslage durch Bebauung und mögliche Veränderungen des Unter-
grundes kann das Plangebiet selbst allerdings keine besondere Bedeutung hinsichtlich der
Grundwassererneuerung bzw. für den Grundwasserhaushalt in diesem Raum überneh-
men.

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

3.4.4   Klima und Lufthygiene

Das Planungsgebiet ist als nur gering belastetes Siedlungsklimatop einzustufen. Aufgrund
der lockeren, oft dörflichen Bebauung findet hier noch ein guter Luftaustausch mit dem
Umland statt. Das Klima unterscheidet sich nur geringfügig vom Klima in der unbebauten
Landschaft. Schwüle und Hitzestress treten selten auf.
Das Plangebiet selbst ist, wie beschrieben eine nicht bebaute Wiesenfläche, so dass hier
in Strahlungsnächten Kaltluft entstehen kann. Aufgrund der geringen Flächengröße ist die
Bedeutung des Gebietes für den klimaökologischen Ausgleich aber sehr gering.
Eine lufthygienische Vorbelastung besteht im Plangebiet nicht.

3.4.5   Arten und Biotope

Die Kartierung der Biotoptypen erfolgte im Mai 2019 im Rahmen von Bestandsaufnahmen
im Plangebiet.
Dieses wurde in seiner Gesamtheit als FFH-LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiese“ –
hier: „Fettwiese, Flachlandausbildung“ (nach Leitfaden Eingriffsbewertung „Wiese fri-
scher Standorte (2.2.14.2) im Erhaltungszustand C erfasst.
Die o.g. Kartierung im Mai 2019 bestätigte im Großen und Ganzen das im Rahmen der
Biotopkartierung erfasste Arteninventar.
Festgestellt wurden die Arten:
Achillea millefolium – Gewöhnliche Wiesenschafgarbe
Ajuga reptans – Kriechender Günsel
Agrostis capilaris – Rotes Straußgras
Alepecurus pratensis – Wiesen-Fuchsschwanz
Arrhenatherum elatius – Glatthafer
Centaurea jacea – Wiesen-Flockenblume
Cerasteum holosteoides – Gewöhnliches Hornkraut
Daucus carota – Wilde Möhre
Dactylus glomerata – Wiesen-Knäuelgras
Galium album – Wiesen-Labkraut
Heracleum sphondyllum – Wiesen-Bärenklau
Holcus lanatus – Wolliges Honiggras
Hypericum maculatum – Geflecktes Johanniskraut
Hypocharis radicata – Gewöhnliches Ferkelkraut
Lathyrus pratensis – Wiesen-Platterbse
Leodonton hispidus – Rauer Löwenzahn
Leucanthemum vulgare – Gewöhnliche Maragerite
Lotus corniculatus – Gewöhnlicher Hornklee
Plantago lanceolata – Spitz-Wegerich
Potentilla anserina – Gänse-Fingerkraut
Ranunculus acris – Scharfer Hahnenfuß
Rumex acetosa – Großer Sauerampfer
Stellaria graminea – Gras-Sternmiere
Tanacetum vulgare – Rainfarn
Taraxicum ruderalia – Wiesen-Löwenzahn
Trifolium pratense – Wiesen-Klee
Trifolium repens – Weiß-Klee
Veronica chamaedrys – Gamander-Ehrenpreis

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Bedingt durch die Innerortslage ist der Störeinfluss auf die Wiese relativ hoch. So ist am
südlichen Rand eine kreisrunde Fläche mit deutlichen Beweidungsschäden. Hier wurde
offensichtlich ein Pferd zum Grasen angeflockt. Zudem ist im Zentrum der Fläche eine
große Brandstelle zu finden, auf der vermutlich ein Maifeuer errichtet wurde.

Abbildung 4 – Plangebiet mit Fettwiese

Am Rande des Plangebietes stehen teilweise auf den Nachbargrundstücken Gehölze, die
mit ihren Kronen teilweise in das Plangebiet übergreifen. Hierbei handelt es sich meist um
Weiden (Salweide, Korbweide).

3.4.6    Landschaftsbild / Ortsbild / Erholung

Das Landschafts- bzw. Stadtbild im Plangebiet ist geprägt durch die Lage innerhalb der
Ortslage von Hüttersdorf. Bebaute Flächen, die abschnittsweise durch Grünflächen (Ra-
sen, Gärten) mit gestalterischen Pflanzungen unterbrochen sind, charakterisieren diesen
Raum. Eine Erholungsnutzung, abgesehen von der Nutzung der angrenzenden Gärten, fin-
det im Plangebiet nicht statt.

3.4.7    Landwirtschaft / Forstwirtschaft

Das Plangebiet wird weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich genutzt.

3.4.8    Festgelegte Ziele des Umweltschutzes gemäß Fachgesetzen und Fachplänen

Schutzgebiete nach Naturschutzrecht befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Das
nächstgelegene Schutzgebiete „Landschaftsschutzgebiet im Landkreis Saarlouis – im Be-
reich der Gemeinden Schmelz und Nalbach“ (LSG-L_3_01_05) ist mehr als einen Kilometer
vom Vorhaben entfernt und wird durch Umsetzung der Planung nicht beeinträchtigt.
Das Plangebiet liegt innerhalb des mit Verordnung vom 05.01.1990 festgesetzten Wasser-
schutzgebietes „Hüttersdorf/Bettingen“ (C 34) und hier innerhalb der Schutzzone III. Un-
ter Beachtung der entsprechenden Schutzvorschriften und Verbosthinweise der Verord-
nung zum Wasserschutzgebiet sind Beeinträchtigungen des Wasserschutzgebietes infolge
der Planungsumsetzung nicht zu erwarten.
Im Rahmen der Offenland-Biotopkartierung III des Saarlandes (OBK)wurde im Jahr 2007
die Plangebietsfläche als FFH-Lebensraumtyp der Mageren Flachland-Mähwiesen (6510)
nach Anhang I der FFH-Richtlinie erfasst und mit Erhaltungszustand C (BT-6506-0306-
2016) bewertet. Wie in Kapitel 3.4.5 beschrieben, wurden die Ergebnisse der Biotopkar-
tierung im Rahmen eigener Bestandsaufnahmen bestätigt.

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

Trotz des beschleunigten Verfahrens und dem damit verbundenen Verzichts auf einen
ökologischen Ausgleich ist die Gemeinde damit nicht davon entbunden, alle Umwelt- und
Naturschutzbelange zu berücksichtigen.
Aufgrund des Vorkommens eines FFH-Lebensraumtypes greift daher insbesondere § 21
BNatschG:
„§ 21 a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltscha-
densgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Errei-
chung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar-
ten hat. Abweichend von Satz 1 liegt eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nach-
teiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines Verantwortlichen, die von der zuständigen
Behörde nach den §§ 34, 34a, 35 oder entsprechendem Landesrecht, nach § 43 Abs. 8 oder
§ 62 Abs. 1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach
          1. § 19 oder entsprechendem Landesrecht oder
          2. auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Bau-
             gesetzbuchs genehmigt wurden oder zulässig sind.“
Im vorliegenden Fall hält die Gemeinde Schmelz einen Ausgleich für den betroffenen Le-
bensraumtyp aus folgendem Grund für entbehrlich:
    -     Der FFH-Lebensraumtyp 6510 ist im Saarland, aber vor allem auch im Bereich der
          Gemeinde Schmelz, sehr häufig und in keinster Weise gefährdet. So befinden sich
          in einem 2 km Umkreis zum Planungsgebiet rund 1.500.000 m² dieses Lebens-
          raumtyps, wovon mehr als die Hälfte sogar bessere Erhaltungszustände als der im
          Planungsgebiet erfasste Erhaltungszustand aufweisen.
    -     Der Verlust von 3.800 qm dieses Lebensraumtypes (= 0,2% bezogen auf den 2 km-
          Radius) ist somit als sehr geringfügig zu bewerten.
    -     Zudem ist der im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp bedingt durch die Inner-
          ortslage sehr isoliert gelegen, was den ökologischen Austausch mit den umliegen-
          den vorhandenen Lebensraumtypen erschwert.
Flächen, die im Rahmen des Arten- und Biotopschutzprogramms des Saarlandes (ABSP)
erfasst und bewertet wurden, befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Ebenso sind
innerhalb der Fläche keine pauschal nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope vorhanden.
Das Landschaftsprogramm des Saarlandes (Entwurf von 2009) trifft für das Plangebiet auf-
grund seiner Lage innerhalb der Siedlungslage von Hüttersdorf keine Aussagen.

4       VORGABEN FÜR DIE PLANUNG

             VORGABEN DER RAUMORDNUNG
Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Vorgaben der Raumordnung bei der Aufstellung von
Bauleitplänen zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung werden im Saarland durch
den Landesentwicklungsplan (LEP), Teilabschnitte “Siedlung“ und “Umwelt“, festgelegt.

4.1.1     LEP Teilabschnitt „Siedlung“ (Fassung vom 04.07.2006)

Der Landesentwicklungsplan Siedlung (LEP Siedlung) schafft die Rahmenbedingungen für
einen Anpassungsprozess der Siedlungsstruktur des Landes zu Gunsten einer dauerhaft
umweltverträglichen Siedlungsweise. Die wichtigsten Elemente des LEP Siedlung sind:
         die Festlegung von Zielen für die Wohnsiedlungstätigkeit,

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           die Festlegung von Wohneinheiten-Zielmengen,
           die Festlegung von Zielen für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsein-
            richtungen.
Grundlage für die Festlegungen auf Gemeindeebene ist dabei die Einordnung der Kom-
munen nach der Lage in bestimmten Strukturräumen und innerhalb bestimmter Sied-
lungsachsen sowie die Einordnung in das System der „Zentralen Orte“.
Nach dem wirksamen LEP Siedlung liegt die Gemeinde Schmelz im ländlichen Raum.
Schmelz wird hierbei als Grundzentrum eingestuft, welches zum mittelzentralen Verflech-
tungsbereich von Lebach gehört. Hüttersdorf gehört zum Nahbereich des Grundzentrums
Schmelz.
Gemäß den Bestimmungen des LEP Siedlung soll der Schwerpunkt der Wohnsiedlungstä-
tigkeit in den jeweiligen zentralen Orten einer Gemeinde liegen. Für nicht zentrale Ge-
meindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarf auszurichten.
Weiterhin soll die Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen Vorrang vor der Auswei-
sung und Erschließung neuer Wohnbauflächen haben.
Gemäß Ziffer 33 des LEP „Siedlung“ ist bei Wohnsiedlungsentwicklung seitens der Ge-
meinden für die Ermittlung des örtlichen Bauflächenbedarfs der Nachweis über die in den
Gemeinden und Gemeindeteilen vorhandenen, örtlichen Baulücken im Sinne des LEP
„Siedlung“ sowie über die Siedlungsdichte zu führen und im Rahmen der Bauleitplanung
der Landesplanungsbehörde vorzulegen.
Die aktuelle Baulückenbilanz für Schmelz – Gemeindebezirk Hüttersdorf sieht derzeit wie
folgt aus:
Tabelle 1: Berechnung der zukünftig notwendigen Wohneinheiten (ARGUS CONCEPT GmbH)

                         Einwohnerzahl                               WE pro Jahr/     Benötigte WE    Benötigte WE
      Ortsteil                                      Faktor
                       Stand: 31.03.2018                           1.000 Einwohner     für 15 Jahre    für 10 Jahre

    Hüttersdorf               4.905                  1,5                7,35              110              73

Tabelle 2: Berechnung der zukünftig notwendigen Wohneinheiten (ARGUS CONCEPT GmbH)
                     Benötigte         Baulücken     Reserveflä-                      Anzurechnende
                                                                    Anzunehmende                      Gesamtbilanz
        Ortsteil     WE für 15           Stand:     chen im der-                      Wohneinheiten
                                                                    Siedlungsdichte                     15 Jahre
                       Jahre          31.01.20192   zeitigen FNP                         aus FNP

    Hüttersdorf         110               60               0           20 WE/ha            0               50

Selbst wenn man mit einem Faktor von 1,3 WE je Baulücke rechnet (78 WE) und davon
ausgeht, dass im Plangebiet bei 7 Baustellen bis zu 14 Wohneinheiten entstehen, so ent-
spricht der vorliegende Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Am Lewen“ noch den landes-
planerischen Vorgaben (110 benötigte WE – 78 WE in Baulücken = 32 neu zu schaffende
WE). Für Hüttersdorf bleibt sogar noch die Möglichkeit bis zu 18 WE an anderer Stelle neu
zu schaffen.

4.1.2       LEP Teilabschnitt „Umwelt“ (Fassung vom 13.07.2004)

Der Landesentwicklungsplan Umwelt hat die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum
und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter überörtlichen Gesichtspunk-
ten im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung zu koordinieren und zu sichern. Der

2
 Enthalten sind Baulücken in rechtskräftigen Bebauungsplänen, in B-Plänen, die sich in Aufstellung befinden
sowie in Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

Plan legt dabei die Ziele der Raumordnung fest, die die Naturgüter unmittelbar oder mit-
telbar zum Planungsgegenstand haben, sie wesentlich berühren oder sie als Grundlage
für umweltverbessernde Planungen haben.

                               Abbildung 5: LEP Umwelt (Auszug)

Nach dem Landesentwicklungsplan Teilabschnitt „Umwelt, Vorsorge für Flächennutzung,
Umweltschutz und Infrastruktur“ (LEP Umwelt) vom 13. Juli 2004 liegt das Plangebiet in
einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz.
In Ziffer 56 der textlichen Erläuterungen zum LEP Umwelt heißt es:
„Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen.
In VW ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachttei-
ligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nach-
teilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürch-
ten sind, für die keine vertretbaren Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen si-
cherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt.“
Im vorliegenden Fall ist das Planungsgebiet bereits Teil eines festgesetzten Wasserschutz-
gebietes. Dieses wird nachrichtlich in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernom-
men. Die Auflagen der Wasserschutzgebietsverordnung werden im Rahmen der Baurea-
lisierung berücksichtigt.

           FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Nach § 8 Abs. 2 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln
bzw. müssen - unter entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 bis 4 BauGB - beide Pla-
nungen miteinander in Einklang gebracht werden.

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                                      S e i t e 10
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                       Abbildung 6: Auszug aus dem Flächennutzungsplan

Der derzeit gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Schmelz stellt für das Plangebiet
eine Wohnbaufläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO dar.
Somit entspricht die geplante Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) der
Darstellung im Flächennutzungsplan und kann als aus diesem entwickelt betrachtet wer-
den.

           RESTRIKTIONEN FÜR DIE PLANUNG
Die Bebaubarkeit bzw. sonstige Nutzbarkeit des Planungsgebietes für bauliche Zwecke
wird bereichsweise durch Restriktionen eingeschränkt.
Die daraus resultierenden Vorgaben für die Freihaltung von Schutz- und Abstandsflächen
sowie sonstigen Nutzungsbeschränkungen sind bei der Planung zu berücksichtigen und
dementsprechend planungsrechtlich zu sichern.
Folgende Restriktionen sind im Planungsgebiet zu beachten:

4.3.1   Wasserschutzgebiet

Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzone III des mit Verordnung vom 05.01.1990 fest-
gesetzten Wasserschutzgebietes „Hüttersdorf/Bettingen“ (C 34).
In § 51 und § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) heißt es:
§ 51 Abs. 1 WHG
„Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
    1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Was-
       serversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
    2. das Grundwasser anzureichern oder
    3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und
       den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Ge-
       wässer zu vermeiden,

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der
Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertra-
gen.“
§ 52 Abs. 1 WHG:
In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können
in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
    1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt wer-
       den,
    2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
              a. bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, ins-
                 besondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
              b. Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen,
                 aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
              c. bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des
                 Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen,
                 die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und
                 Aufforstungen,
    3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden
       Maßnahmen vorzunehmen.“
Durch nachrichtliche Übernahme des Wasserschutzgebietes in den Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 6 BauGB wird der Lage im Wasserschutzgebiet Rechnung
getragen. Im Zuge der Planumsetzung sind die Inhalte der Verordnung zu beachten.

    5       PLANFESTSETZUNGEN

             ART DER BAULICHEN NUTZUNG

5.1.1   Allgemeines Wohngebiet – WA (§ 4 BauNVO)

Festsetzung
Das Plangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan festgesetzt. Allge-
meine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
Zulässige Arten von baulichen Nutzungen im Allgemeinen Wohngebiet:
Gem. § 4 Abs. 2 BauNVO
            Wohngebäude,
            die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirt-
             schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
            Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
             Zwecke
Gem. § 13 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet für die Berufsausübung freiberuflich
tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Räume
zulässig.
Ausnahmsweise zulässige Arten von Nutzungen
            Betriebe des Beherbergungsgewerbes

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GEMEINDE SCHMELZ
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          Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
Nicht zulässige Arten von Nutzungen
Gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wird festgesetzt, dass die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO aus-
nahmsweise zulässige Arten von Nutzungen:
          Anlagen für Verwaltungen
          Gartenbaubetriebe
          Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden.

Bindung an den Durchführungsvertrag
(§ 12 Abs. 3a BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich
der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchfüh-
rungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages in beiderseiti-
gem Einvernehmen der Vertragspartner sind im Rahmen der Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes zulässig.
Erklärung / Begründung:
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 BauNVO werden im Bebauungsplan Bau-
flächen nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als Baugebiete festgesetzt.
Diese werden in den §§ 2 - 14 BauNVO näher bestimmt, d.h. ihr Gebietscharakter wird
definiert und die jeweils allgemein oder ausnahmsweise bzw. nicht zulässigen Nutzungen
werden hierin festgelegt. Die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes
ergibt sich aus den Absätzen 1 der §§ 2 - 9 BauNVO. Die Absätze 2 regeln die zulässigen
Arten von Nutzungen, während die Absätze 3 der §§ 2 - 9 BauNVO Aussagen zu den aus-
nahmsweise zulässigen Arten von Nutzungen treffen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO wer-
den diese Nutzungsregelungen Inhalt des Bebauungsplanes, soweit nicht über die Absätze
4 - 9 des § 1 BauNVO konkret etwas anderes für den Bebauungsplan bestimmt wird.
Die Gemeinde Schmelz verfolgt mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungs-
planes „Am Lewen“ das Ziel, den bestehenden Bedarf an Wohnbauland durch die Bereit-
stellung entsprechend geeigneter Flächen zu decken. Dieser Zielsetzung entspricht die
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO. Allgemeine Wohnge-
biet dienen vorwiegend dem Wohnen, d.h. der Wohncharakter steht im Vordergrund
kann aber durch andere, das Wohnen nicht störende Nutzungen ergänzt werden. Dazu
gehören z.B. die o.g. Nutzungen, die der Versorgung des Allgemeinen Wohngebietes mit
Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs dienen.
Weitere Nutzungen sind im Allgemeinen Wohngebiet nach BauNVO ausnahmsweise zu-
lässig. Bis auf die Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Ge-
werbebetriebe werden diese Nutzungen, d.h. Anlagen für Verwaltungen, Tankstellen und
Gartenbaubetriebe allerdings ausgeschlossen. Aufgrund ihres Platzbedarfes und ihrer
baulichen Gestaltung sowie im Falle der Tankstellen aufgrund der damit verbundenen
Verkehrs- und Lärmzunahme fügen sie sich nicht in das Plangebiet ein.
Nähere Regelungen zu den zulässigen Nutzungen regelt der Durchführungsvertrag.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind Vorhaben, die vom vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan, nicht aber vom Durchführungsvertrag erfasst werden, unzulässig. Sie

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

können aber nach § 12 Abs. 3 a Satz 2 BauGB durch eine Änderung des Durchführungs-
vertrages zulässig werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes bedarf. Sofern der Durchführungsvertrag bereits erfüllt und damit ge-
genstandslos geworden ist, kann ein neuer Durchführungsvertrag abgeschlossen werden.

           MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Das Maß der baulichen Nutzung ist ein die städtebauliche Entwicklung entscheidend prä-
gendes Element. So bestimmen Höhe, Dichte und Art der Bebauung das äußere Erschei-
nungsbild und haben gleichzeitig auch Auswirkungen auf den Flächenverbrauch. Die Nut-
zungsschablone enthält die Werte über das Maß der baulichen Nutzung und gilt für die
zusammenhängend dargestellten überbaubaren Flächen. Zum Maß der baulichen Nut-
zung werden folgende Festsetzungen getroffen:

5.2.1   Grundflächenzahl

Festsetzung
Die maximal zulässige Grundflächenzahl im Allgemeinen Wohngebiet wird auf 0,4 festge-
setzt.
Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche sind die Grundflächen von:
       Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
       Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO,
       baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
        stück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen.
Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO wird festgesetzt, dass eine Überschreitung der zulässigen
Grundfläche durch die Grundflächen der o.g. Anlagen bis zu einem Wert von 0,6 zulässig
ist.

Erklärung / Begründung
Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter überbaute Grundfläche je Quadrat-
meter Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des Bau-
grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf und dient daher der Ein-
haltung der Mindestfreifläche auf den Baugrundstücken.
Im Planungsgebiet wird gem. § 17 Abs. 1 BauNVO eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit
wird die in § 17 BauNVO festgesetzte Obergrenzen der GRZ von 0,4 eingehalten.
Wenn nichts anderes festgesetzt wird, darf die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19
Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen (Garagen, Stellplätzen und ihren Zufahrten, Nebenan-
lagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) ma-
ximal bis zu 50 von Hundert überschritten werden, d.h. bis 0,6 überschritten werden.
Diese Überschreitung wird durch den vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Am Lewen“ explizit zugelassen.
Hierdurch sollen die einer Innerortslage entsprechenden Dichtewerte erreicht werden.
Zudem machen der Parkdruck und die verkehrliche Situation in den angrenzenden Stra-
ßen es erforderlich, dass der Stellplatzbedarf vollständig auf den überplanten Grundstü-
cken gedeckt werden muss. Dies ist nur durch den Bau einer ausreichenden Zahl an Stell-
plätzen auf den Grundstücken möglich.

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GEMEINDE SCHMELZ
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5.2.2   Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO)

Festsetzung
Die maximale zulässige Zahl an Vollgeschossen wird im Allgemeinen Wohngebiet auf II
Vollgeschosse festgesetzt.
Erklärung / Begründung
Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschosse die Geschosse, die nach landesrecht-
lichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
Vollgeschosse sind nach § 2 Abs. 4 LBO:
       Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben und im Mittel mehr als
        1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen.
       Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des
        Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss), wenn es diese
        Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Ge-
        schosses hat.
       Garagengeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche
        hinausragen.
Die Begrenzung auf maximal II Vollgeschosse verfolgt die gleichen Zielvorstellungen wie
die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen (siehe unten), nämlich die bestmögli-
che höhenmäßige Einbindung in die umgebenden baulichen Strukturen.

5.2.3   Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)

Festsetzung
Für das Allgemeine Wohngebiet wird die Höhe der baulichen Anlagen durch die max.
Traufhöhe (Schnittlinie der aufgehenden Wand der Gebäudelängsseite mit der Oberkante
der Dachhaut bzw. der Fortführung dieser Linie an der Giebelseite) über dem Niveau der
Achse der angrenzenden Straße im Endstufenausbau, gemessen in der Mitte der an die
Straße angrenzenden Gebäudeseite senkrecht zur Straßenachse, festgesetzt:
TH = 7,5m
Erklärung / Begründung
Zur eindeutigen Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan
ist stets eine dreidimensionale Maßfestsetzung erforderlich. Die Baunutzungsverordnung
gibt dabei für die Bestimmung der Höhenentwicklung baulicher Anlagen folgende Fest-
setzungsmöglichkeiten vor:
       Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ)
       Festsetzung der Vollgeschosszahlen
       Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen
       Festsetzung der Baumassenzahl.
Im vorliegenden Fall erfolgt im Allgemeinen Wohngebiet eine kombinierte Festsetzung
von Höhe baulicher Anlagen und maximaler Vollgeschosszahl (vgl. Kapitel 5.2.2).
Für die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen sind gem. § 18 BauNVO eine untere
und eine obere Bezugshöhe erforderlich, um die Höhe der baulichen Anlagen eindeutig
bestimmen zu können.

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

Durch die Festsetzungen zur Höhenentwicklung der Gebäude wird gewährleistet, dass
keine überdimensionierte Höhenentwicklung der Baukörper und eine damit verbundene
Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes stattfinden können. So wird innerhalb
des Baugebietes ein gestalterischer Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen sich ein relativ
einheitliches Erscheinungsbild der neuen Wohnanlage entwickeln kann, ohne dass die in-
dividuelle Gestaltungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt wird. Diese Festsetzung ist damit
zur Erreichung einer hochwertigen Ortsgestalt notwendig.

                        Abbildung 7: Bestimmung der Höhenentwicklung

           BAUWEISE (§ 9 ABS. 1 NR. 2 BAUGB, § 22 BAUNVO)
Festsetzung
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine offene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 2
BauNVO festgesetzt. Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Erklärung / Begründung
Mit der Bauweise wird festgelegt, wie bauliche Anlagen auf den Grundstücksflächen an-
zuordnen sind. Die BauNVO unterscheidet dabei folgende Bauweisen:
       offene Bauweise: Gebäude mit einer Länge bis 50 m sind mit Grenzabstand zu
        errichten
       geschlossene Bauweise: Gebäude werden ohne seitlichen Grenzabstand errichtet
       abweichende Bauweise: Bauweise ist weder als offen noch als geschlossen zu be-
        zeichnen
Die Festsetzung der offenen Bauweise sowie der Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäu-
sern orientiert sich an den in der baulichen Umgebung des Plangebietes bereits überwie-
gend vorhandenen Strukturen, die im hier überplanten Gelände fortgesetzt werden sol-
len. Dies trägt dazu bei, dass sich die neu ermöglichte Bebauung in die bauliche Umgebung
einfügt.

           ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 ABS.1 NR. 2 BAUGB UND §
           23 BAUNVO)
Festsetzung
Gem. § 23 Abs. 3 BauNVO werden die überbaubaren Grundstücksflächen im vorliegenden
Bebauungsplan durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, die dem Plan zu entneh-
men sind.

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GEMEINDE SCHMELZ
                                                                       BEGRÜNDUNG ENTWURF

Erklärung / Begründung
Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche werden die bebaubaren Berei-
che des Grundstücks definiert, die bis zu dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung
bebaut werden dürfen. Die Festsetzung einer Baugrenze bedeutet gem. der Definition
gem. § 23 Abs. 3 BauNVO:
”Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht über-
schreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen
werden.”
Die Baugrenzen orientieren sich im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes hierbei an den
konkreten Anforderungen des Vorhabenträgers, der die Gebäude u-förmig um das Ende
der geplanten Stichstraße gruppieren möchte. Die Baugrenzen sind aber so großartig ge-
fasst, dass sie einen ausreichenden Spielraum für eventuell noch erforderliche Planände-
rungen beim Vorhaben sowie für die individuellen Ansprüche der Bauherren lassen.

           HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN

Festsetzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wird festgesetzt, dass die höchstzulässige Zahl der Woh-
nungen pro Wohngebäude auf max. zwei beschränkt ist.

Erklärung / Begründung
Durch die Festsetzung wird lenkend in die städtebauliche Dichte eingegriffen und ein ein-
heitliches Erscheinungsbild im Plangebiet selbst und in Bezug auf die angrenzende ortsty-
pische Bau- und Siedlungsstruktur sichergestellt. Es werden kleinteilige Gebäudestruktu-
ren festgeschrieben, die sich in die umgebende Wohnbebauung einpassen. Großvolu-
mige, massige Mehrfamilienhäuser mit appartmentartigen Wohnungen, die im Wider-
spruch zu der umgebenden Gebietsart stehen, sollen mit dieser Festsetzung vermieden
werden. Einer negativen Beeinträchtigung des Ortsbildes wird ebenso entgegengewirkt.
Durch die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude wird zudem auch
das im Gebiet entstehende Verkehrsaufkommen auf ein entsprechendes Maß begrenzt.

           VERKEHR

5.6.1   Verkehrliche Konzeption

Verkehrsanbindung des Plangebietes
Das Planungsgebiet wird mit einer kleinen Erschließungsstraße inklusive Wendemöglich-
keit an die Straße „Am Lewen“ angebunden. Die Straße „Am Lewen“ führt in Richtung
Norden über die Düppenweiler Straße und in Richtung Süden über die Straße „Am
Zennes“ und Höchststraße zur Berliner Straße. Diese ist die Hauptdurchgangsstraße durch
Hüttersdorf und verbindet in Richtung Norden Hüttersdorf mit dem Hauptort Schmelz.
Ruhender Verkehr
Der ruhende Verkehr soll ausschließlich auf den privaten Grundstücksflächen unterge-
bracht werden.
ÖPNV
In Hüttersdorf verkehren die beiden Buslinien 466 und 468 der Kreisverkehrsbetriebe
Saarlouis. Die Buslinie 466 verbindet Schmelz mit dem Kleinen Markt in Saarlouis, die Bus-

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VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN „AM LEWEN“

linie 468 (Primsschnurrer) verkehrt regelmäßig zwischen Schmelz und Hüttersdorf. Bus-
haltestellen in fußläufiger Entfernung befinden sich an der Kirche (Berliner Straße) sowie
Lehnert (Primsweiler Straße) für die Linie 466 sowie am Kreuzungsbereich „Am Lewen“ /
Düppenweiler Straße für die Linie 468.
Fußläufige Anbindung
Die fußläufige Anbindung des Planungsgebietes erfolgt entlang der vorhandenen Straßen,
überwiegend über separate Fußwege. Im Plangebiet selbst ist ein separater Fußweg zum
geplanten Spielplatz vorgesehen.

5.6.2   Festsetzungen zur Umsetzung der Verkehrskonzeption

Für den Themenbereich Verkehr trifft der Vorhabenbezogene Bebauungsplan folgende
Festsetzungen:
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12
BauNVO)
Gem. § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes
Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig sind.
Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Fläche, zwischen vorderer
Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sowie neben den Gebäuden bis zur hinteren Bau-
grenze zulässig.
Zufahrten zu den Stellplätzen, Garagen, überdachten Stellplätzen und Carports sind auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
Verkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB)
Die neue Erschließungsstraße wird als Straßenverkehrsfläche festgesetzt (Breite: 6,0 m).
Der Fußweg zum Spielplatz wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung fest-
gesetzt.

           VER- UND ENTSORGUNG

5.7.1   Allgemeine Konzeption

Die Versorgung des Planungsgebietes mit Wasser und Energie ist sicherzustellen und mit
den entsprechenden Versorgungsträgern abzuklären. Ebenso ist eine schadlose und um-
weltschonende Beseitigung der anfallenden Abwässer zu gewährleisten.

5.7.2   Wasser-, Strom- und Gasversorgung

Die energis GmbH sind für die Versorgung mit Strom und Gas innerhalb des Plangebietes
zuständig. Die Wasserversorgung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindewasser-
werkes Schmelz.
Eine Versorgung des Plangebietes mit den o.g. Medien ist problemlos über Ortsnetzer-
weiterungen möglich. Die das Plangebiet querende Strom-Ortsnetzleitung wird zukünftig
über Dachständer weiter geführt.

5.7.3   Abwasserentsorgung

Träger der innerörtlichen Abwasserentsorgung ist die Gemeinde Schmelz. Die Haupt-
sammler werden vom Entsorgungsverband Saar (EVS) betrieben. Das Plangebiet soll über

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GEMEINDE SCHMELZ
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das vorhandene Mischsystem entwässert werden, da kein Trennsystem vorhanden ist und
ein Vorfluter in zu großer Entfernung vom Plangebiet verläuft. Falls aufgrund der geologi-
schen Verhältnisse möglich, soll das Niederschlagswasser im Plangebiet versickert wer-
den. Dies muss aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet allerdings über die belebte Bo-
denzone geschehen.
Festsetzungen zur Abwasserentsorgung
Führung von oberirdischen Versorgungsanlagen und -Leitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes wird ein Trennsystem festgesetzt. Das anfallende Schmutz-
wasser aus den Haushalten wird der Ortskanalisation zugeführt. Das unbelastete Nieder-
schlagswasser ist auf den Grundstücken in Zisternen zurückzuhalten (vgl. Festsetzung
nach LBO) oder über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Bodenzone zur Versi-
ckerung zu bringen.
Festsetzungen - Örtliche Bauvorschriften gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 LBO
Saarland
Es wird festgesetzt, dass das auf den versiegelten Flächen und Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser in Zisternen zu sammeln ist. Für die Baugrundstücke werden daher
Zisternen mit je einem Nutzvolumen von 2 cbm und einem Retentionsvolumen von 4 cbm
festgesetzt.

           GRÜN- UND LANDSCHAFTSPLANUNG
Wesentliche Aufgabe des vorliegenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist es, die
Belange von Umwelt- und Naturschutz sowie der Ökologie und Landschaftspflege ausrei-
chend zu berücksichtigen.
Hierzu werden folgende grünordnerische Festsetzungen im Vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan getroffen:

5.8.1   Öffentliche Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Festsetzung
Im nordöstlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Kinderspielplatz“ festgesetzt.

Erklärung / Begründung
Spielplätze gehören in allen Baugebieten, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, zur er-
forderlichen Grundausstattung. Da im Plangebiet auch mit der Ansiedlung von jungen Fa-
milien zu rechnen, sollen die Bedürfnisse deren Kinder in unmittelbarer Nähe des Plange-
bietes durch einen kleinen Kinderspielplatz gedeckt werden.

5.8.2   Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
        zungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)

Festsetzung
P 1: Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Alle nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Allgemeinen Wohngebiet, die nicht für
Zufahrten, Umfahrten, Stellplätze oder Nebenanlagen benötigt werden, sind gärtnerisch
anzulegen und intensiv zu begrünen. Pro Grundstück sind mindestens ein standortgerech-
ter Obstbaum- oder Laubbaumhochstamm sowie 5 standortgerechte Sträucher gemäß
Pflanzliste anzupflanzen.

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                                      S e i t e 19
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