Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - Bad Honnefer Erbrechtstag
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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 1. Bad Honnefer Erbrechtstag 21. März 2015 Rechtsanwalt EBERHARD ROTT Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender des Vereins Bonner Erbrechtstag e.V. Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn
Wer nichts regelt, der wird geregelt! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 2
Rechtliche Betreuung Statistische Entwicklung in Deutschland: • 31.12.1992: ca. 430.000 Betreuungsfälle • 31.12.2011: ca. 1.300.000 Betreuungsfälle Gründe: • Altersentwicklung (200.000 neue Demenzfälle jährlich), • ständig zunehmende Verrechtlichung der Gesellschaft, • Überlastung der Gerichte, • Abschaffung der Entmündigung durch das BetreuungsG zum 01.01.1992. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 3
Rechtliche Betreuung Rechtsgrundlage: § 1896 Abs. 1 BGB: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer“, Keine automatische Vertretungsberechtigung von Angehörigen, insbes. Ehegatten oder Kindern! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 4
Rechtliche Betreuung Wie kommt es in der Praxis zur Verfahrens- einleitung? • Gericht erlangt i.d.R. Kenntnis von „Verdachtsfällen“ durch (fürsorgliche?) Meldung von: • Ärzten, • Nachbarn, • Banken, • (verärgerten) Familienangehörigen. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 5
Rechtliche Betreuung Verfahrensgang in der Praxis: • Anhörung durch Gericht, • Bestellung eines Verfahrenspflegers, • Begutachtung durch einen Sachverständigen: • § 1896 Abs. 1a BGB: „Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden .“ • Anordnung und Bestimmung des Aufgabenumfangs der Betreuung durch gerichtlichen Beschluss. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 6
Rechtliche Betreuung Wer wird Betreuer? § 1897 Abs. 4 BGB: „Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.“ § 1897 Abs. 5 BGB: „Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.“ © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 7
Rechtliche Betreuung Warum gibt es in der Praxis trotzdem Probleme? • Rechtsprechung: Das Wohl des Betreuten ist ausschlaggebend. • Häufige Hinderungsgründe: - räumliche Entfernung, - fehlender persönlicher Kontakt in der Vergangenheit, - Interessenkonflikte, z. B. Erbenstellung, - Spannungen zwischen Geschwistern, - Misstrauen des Gerichts gegenüber der Person des (familienangehörigen) Betreuers, Folge: • Einsetzung eines Berufsbetreuers (ca.1/3 aller Betreuungsfälle). © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 8
Rechtliche Betreuung Theorie: • Wer Betreuungen beruflich macht, macht sie besonders gut! Die Praxis: • es gibt keine Statistik über die Zahl von Beanstandungen und Entlassungen von Berufsbetreuern, • es gilt das Prinzip der Schonung der Staatskasse, • abhängig von der Ausbildung des Berufsbetreuers: - Stundensätze zwischen 27,-- € und 44,-- € (MWSt. bereits eingeschlossen), • 40 und mehr lfd. Betreuungen pro Berufsbetreuer und 1.000 Fälle pro Richter sind keine Seltenheit! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 9
Rechtliche Betreuung • Vergütung nicht nach tatsächlichem Zeitaufwand, sondern nach pauschalisiertem Zeitansatz; • abhängig vom Vermögen des Betreuten: - Selbstzahler: - Mittelloser: © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 10
Abhilfe richtig gestaltete Vorsorgevollmacht: • § 1896 Abs. 2, S. 2 BGB: „Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten (…) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können..“ 2 Folgen: • Jeder kann im voraus bestimmen, wer für ihn entscheiden soll, wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist, • die Vorsorgevollmacht und jeder Vorsorgebevollmächtigte muss sich am gesetzlichen Leitbild der Betreuung („ebenso gut wie …) messen lassen, d. h.: - der Vorsorgebevollmächtigte sollte nicht weniger Rechte haben als ein gerichtlich bestellter Betreuer! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 11
Vorsorgevollmacht Inhalt einer Vorsorgevollmacht? • „Frau/Herr Müller ist berechtigt, mich in allen Angelegenheiten, in denen dieses rechtlich zulässig ist, zu vertreten“ • Ausreichend? Merke: • Rechtssicher bedeutet nicht zugleich auch Praxistauglichkeit! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 12
Vorsorgevollmacht Fragestellungen zur Praxistauglichkeit: • Wen bestelle ich zum Bevollmächtigten? - ungeeignete Person kann Vollmacht unwirksam machen, (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11 ), • Wie formuliere ich die Vollmacht? - mündlich/ schriftlich/ notariell? • ab wann gilt die Vollmacht? - wenn ich „nicht mehr kann“? Oder besser „sofort“? • Wer akzeptiert die Vollmacht? - Bank/ Fondsgesellschaft? - Notarzt/ Krankenhaus? - Grundbuchamt/ Handelsregister/ Gericht/ Finanzamt? - Email-Provider, soziale Netzwerke etc.? • Was ist mit der Vollmacht nach meinem Tod? © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 13
Vorsorgevollmacht Was ist von Musterformularen zu halten? Dieses Formular bitte nicht verwenden! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 14
Kontrollvollmacht Welche „Lücke“ enthalten alle bekannten Vollmachtsmuster? – auch die des BMJ! • jede Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden, • wer widerruft (für mich), wenn ich nicht mehr geschäftsfähig bin? - niemand, - also bestellt das Gericht einen sog. Kontrollbetreuer, § 1896 Abs. 3 BGB, • Was passiert, wenn der Kontrollbetreuer die Vollmacht widerruft? - das Gericht bestellt einen gerichtlichen Betreuer. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 15
Kontrollvollmacht Ausweg: Kontrollbevollmächtigung: • es wird ein zusätzlicher Bevollmächtigter bestimmt, - der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht und die Rechte des Vollmachtgebers wahrnimmt, - wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist; • Folge: das Bedürfnis für die Bestellung eines Kontrollbetreuers (§ 1896 Abs. 3 BGB) fällt weg. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 16
Kontrollvollmacht weitere Vorteile: - Auswahlfreiheit bei der Bestimmung der Person, • Kontrollbevollmächtigter kann, muss aber nicht Rechtsanwalt sein, - Bevollmächtigter kann sich bei anwaltl. Kontrollbetreuer präventiv Rat holen, so dass Konfliktsituationen häufig vermeidbar sind, - Missbrauchsrisiko deutlich reduziert, - Vergütung des Kontrollbevollmächtigten erfolgt auf Basis einer individuellen Vereinbarung, so dass Unfrieden wegen zu geringer Vergütung ausgeschlossen ist, Gestaltungsform: - mindestens schriftlich, am besten notariell. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 17
Überblick: Vollmachtsarten • Vorsorgevollmacht (siehe zuvor), • Kontrollvollmacht (siehe zuvor), Bitte Vorsicht: • Kontovollmacht, - gilt nur für eine (einzelne) Kontoverbindung, Die Vollmachten • Bankvollmacht, dürfen sich nicht - gilt für eine einzelne Bankverbindung, • einzelfallbezogene Generalvollmacht: widersprechen! - Beispiele: • Unternehmensbezogene Generalvollmacht, • Generalvollmacht zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Vermieter, • Vollmacht für digitale Angelegenheiten (Emails, soziale Netzwerke etc.), • Einzelvollmacht: - beschränkt auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 18
Exkurs: Gefahren für den Bevollmächtigten (1) Agiert der Bevollmächtigte im rechtsfreien Raum? • Selbstverständlich nein! • Bevollmächtigter ist Beauftragter i. S. § 662 ff. BGB, • er haftet grdsl. für jedes Verschulden: » leichte Fahrlässigkeit genügt, » er haftet mit seinem Privatvermögen, • er ist grdsl. zu Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet: » Bsp.: Pflicht zur Abrechnung über empfangene Barbeträge (vgl. LG Mainz, Urt. v. 08.03.2012, 1 O 250/11), • Gefahr: diese Ansprüche vererben sich! Was tun? • Geschäftsbesorgungsvertrag für das Innenverhältnis! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 19
Exkurs: Gefahren für den Bevollmächtigten (2) Einige Gedanken zum Geschäftsbesorgungsvertrag • Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim? • Welcher Pflegedienst? • Wie soll das Vermögen angelegt werden? • Wann darf das Grundvermögen belastet/ veräußert werden? • Darf der Bevollmächtigte Schenkungen machen, wenn ja, » an wen, zu welchem Anlass, in welcher Höhe? • Beschränkung der Haftung, z. B. auf eigenübliche Sorgfalt, • Rechnungslegung umfassend oder nur ab bestimmten Beträgen? • Auslagenersatz in welcher Höhe? • Vergütung des Bevollmächtigten? © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 20
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Patientenverfügung Ist gemäß § 1901a BGB • eine Anweisung eines Patienten, • an seinen zukünftigen Arzt, • was dieser zu tun • und vor allen Dingen zu unterlassen hat, • wenn der Patient den Willen nicht mehr selbst formulieren kann. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 22
Patientenverfügung Ist gemäß § 1901a BGB • eine Anweisung eines Patienten, • an seinen zukünftigen Arzt, • was dieser zu tun • und vor allen Dingen zu unterlassen hat, • wenn der Patient den Willen nicht mehr selbst formulieren kann. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 23
Patientenverfügung • 1901a BGB • (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. (...) • (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftlich e Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. • (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 24
Patientenverfügung Grundsatzentscheidung Bundesgerichtshof (Beschl. v. 17.09.2014, XII ZB 202/13): „Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.“ Im Fall des BGH: • es gab keine Patientenverfügung (wie bei ca. 90% der Bevölkerung), • Folge: langwieriger Instanzenzug: Amtsgericht – Landgericht – Bundesgerichtshof – und Zurückverweisung! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 25
Patientenverfügung Voraussetzungen für eine Patientenverfügung (seit 01.09.2009, sog. PatientenverfügungsG): • Schriftform, • ohne äußeren Druck oder Irrtum verfasst, • es müssen Festlegungen gerade für nun zu entscheidende Lebens- und Behandlungssituation getroffen sein, • der Wille des Verfügenden darf nicht auf ein gesetzlich verbotenes Verhalten gerichtet sein, • der Wille muss im Zeitpunkt der Anwendung noch aktuell sein, - Problem: wie lässt sich das feststellen?, denn: - formloser (!) Widerruf ist jederzeit möglich, § 1901a Abs. 1 S. 3 BGB. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 26
Patientenverfügung Für den Fall, dass ich, (…), durch Krankheit, Unfall oder Behinderung meinen Willen unwiederbringlich oder vorübergehend nicht mehr bilden oder äußern kann, erkläre ich meine Wünsche zur Behandlung: Wenn ich mich am Ende des Lebens unabwendbar im Sterbeprozess befinde, oder im Endstadium einer unheilbaren Krankheit mit infauster Prognose bin, auch wenn der Sterbeprozess noch nicht unmittelbar begonnen hat (präfinales Stadium), wünsche ich, dass jegliche lebensverlängernden Maßnahmen unterbleiben bzw. abgebrochen werden. Das soll auch gelten, wenn ich nicht mehr auf natürlichem Wege trinken oder essen, nicht mehr mit meinen Mitmenschen kommunizieren bzw. mit meiner Umwelt in Kontakt treten kann, insbesondere aber nicht ausschließlich in der Folge einer weit fortgeschrittenen Demenz (z. B. Morbus Alzheimer). Dies gilt auch für den Fall, dass ich mich nach einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma (apallisches Syndrom) befinde und dieser Zustand ohne eine Änderung der infausten Prognose - festgestellt durch klinisch-neurologische, technisch-apparative (EEG, CT, MRT) oder andere Untersuchungen - seit mehr als einem Jahr fortbesteht, selbst wenn der Eintritt des Todes noch nicht absehbar ist. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 27
Patientenverfügung (Anregung) Hierüber sollten sie besonders nachdenken: Ich bitte jedoch um ärztliche Begleitung und palliativ-medizinische Versorgung sowie sorgsame Pflege, die mir Unruhe, Angst, Schmerzen, Atemnot, Hunger- und Durstgefühle und Übelkeit nehmen selbst wenn durch die notwendige Schmerztherapie eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich wünsche in den oben genannten Situationen nicht, dass mein Leiden durch Ausschöpfen aller intensivmedizinischen Möglichkeiten verlängert wird: Ich wünsche keine Reanimation bei Herzstillstand, keine maschinelle Beatmung, keine Organtransplantation oder andere aufwendige Therapien, z. B. eine Dialyse. Sollten diese Maßnahmen bspw. in einem Notfall bereits durchgeführt worden sein, so wünsche ich einen Behandlungsabbruch. In den oben beschriebenen Situationen möchte ich auch keine Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit über Sonden (PEG) oder Infusionen, keine Gabe von Antibiotika bei Begleitinfektionen. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 28
Patientenverfügung (Anregung) Auch hierüber sollten sie besonders nachdenken: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich nach meinem (…) Glauben gegen eine aktive Sterbehilfe bin. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in der Nähe und Kontakt zu meinen Angehörigen, Freunden oder nahestehenden Personen, nach Möglichkeit zu Hause / in einem Hospiz. Ich bin zur Organspende bereit und besitze deshalb einen Organspendeausweis. Mir ist bekannt, dass eine Organentnahme dazu führen kann, dass mein Körper von den Ärzten länger am Leben erhalten wird, als dies nach meinem zuvor formulierten Willen notwendig wäre. Dies nehme ich zugunsten meiner Entscheidung für einen Organspende in Kauf, sofern dieser Zeitraum 2 Wochen nicht übersteigt. © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 29
Patientenverfügung (Anregung) Bitte auch daran denken: Wer setzt ihren Willen durch? Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch ärztliche Maßnahmen und meine Unterbringung betrifft. Bevollmächtigt sind: (…) Des Weiteren habe ich einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt. Dies ist: (…) © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 30
Patientenverfügung (Anregung) Meine Vertrauenspersonen sind unverzüglich, vor Durchführung ärztlicher oder pflegerischer Maßnahmen zu unterrichten. Mit ihnen habe ich auch den Inhalt dieser Patientenverfügung besprochen. Von meinen Bevollmächtigten erwarte ich, dass sie die weitere Behandlung so organisieren, dass meinem Willen entsprochen wird. Dies beinhaltet auch, dass für mich ein anderes Ärzte- und/oder Behandlungs- team gesucht wird, für den Fall, dass das behandelnde Team und die Ethik- Kommission der Klinik nicht bereit sein sollten, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen. Für den Fall, dass für mich trotz der von mir erstellten Generalvollmacht ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird, ist dieser ebenso an meine Erklärungen gebunden. (Datum/Unterschrift) Ist eine Aktualisierung erforderlich? Nein, aber durchaus empfehlenswert („der Wille muss noch aktuell sein“)! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 31
Checkliste (1) Alle Verfügungen erstellt? • Vorsorgevollmacht »im vorsorgeregister.de registriert, »mit abgestimmter Kontrollvollmacht »und Geschäftsbesorgungsverträgen, • Patientenverfügung »mit abgestimmter Organspenderegelung, • Trauerverfügung »mit individueller Bestattungsanordnung, • Letztwillige Verfügung »praxistaugliches, eigenhändiges/notarielles (Ehegatten-) Testament/ Erbvertrag, © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 32
Checkliste (2) Alle entscheidenden Personen informiert? • Bevollmächtigte von Anfang an mit in die Gedankengänge einbeziehen, • Notruf-Nr. für Vorsorge-/ Kontrollbevollmächtigten? • Schnelle Auffindbarkeit der Dokumente sicherstellen: »Zentrales Vorsorgeregister (Vorsorgevollmacht), »Zentrales Testamentsregister (seit 01.01.2012), »Notfallkarte immer mitführen! © 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn 33
Vielen Dank! Haben Sie noch Fragen? Bitte gerne! Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Warum sagt einem keiner, wie das richtig geht?! Rechtsanwalt EBERHARD ROTT Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn Rechtsanwalt EBERHARD ROTT, HÜMMERICH legal, Bonn Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn
KONTAKT EBERHARD ROTT Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Erbrecht Vorsitzender der AGT e.V. Vorsitzender Bonner Erbrechtstag e.V. HÜMMERICH legal Rechtsanwälte in Partnerschaft Lievelingsweg 125/Potsdamer Platz 53119 BONN Tel.: 0228-60414-40 Fax: 0228-60414-92 Email: eberhard.rott@huemmerich-legal.de rott@agt-ev.de rott@bonn-erbt.de www.huemmerich-legal.de www.agt-ev.de www.bonn-erbt.de © 2012 2015 - RA Eberhard Rott, FA ErbR, FA SteuerR, HÜMMERICH legal, Bonn
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