Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - Bad Honnefer Erbrechtstag

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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - Bad Honnefer Erbrechtstag
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
                    1. Bad Honnefer Erbrechtstag
                                     21. März 2015

Rechtsanwalt
EBERHARD ROTT
Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht,
Vorsitzender des Vereins Bonner Erbrechtstag e.V.
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung - Bad Honnefer Erbrechtstag
Wer nichts regelt, der wird geregelt!

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Rechtliche Betreuung

       Statistische Entwicklung in Deutschland:
    •    31.12.1992:               ca.      430.000 Betreuungsfälle
    •    31.12.2011:               ca. 1.300.000 Betreuungsfälle

       Gründe:
    •    Altersentwicklung (200.000 neue Demenzfälle jährlich),
    •    ständig zunehmende Verrechtlichung der Gesellschaft,
    •    Überlastung der Gerichte,
    •    Abschaffung der Entmündigung durch das BetreuungsG
         zum 01.01.1992.

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Rechtliche Betreuung

     Rechtsgrundlage: § 1896 Abs. 1 BGB:
     „Kann ein Volljähriger
     auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
      körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
     seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen,
     so bestellt das Betreuungsgericht
     auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen
      Betreuer“,
     Keine automatische Vertretungsberechtigung von
      Angehörigen, insbes. Ehegatten oder Kindern!

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Rechtliche Betreuung

       Wie kommt es in der Praxis zur Verfahrens-
        einleitung?
    •    Gericht erlangt i.d.R. Kenntnis von „Verdachtsfällen“ durch
         (fürsorgliche?) Meldung von:
         •   Ärzten,
         •   Nachbarn,
         •   Banken,
         •   (verärgerten) Familienangehörigen.

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Rechtliche Betreuung

       Verfahrensgang in der Praxis:
    •    Anhörung durch Gericht,
    •    Bestellung eines Verfahrenspflegers,
    •    Begutachtung durch einen Sachverständigen:
    •    § 1896 Abs. 1a BGB: „Gegen den freien Willen des
         Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden .“
    •    Anordnung und Bestimmung des Aufgabenumfangs der
         Betreuung durch gerichtlichen Beschluss.

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Rechtliche Betreuung

      Wer wird Betreuer?
      § 1897 Abs. 4 BGB: „Schlägt der Volljährige eine Person
       vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem
       Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des
       Volljährigen nicht zuwiderläuft.“

      § 1897 Abs. 5 BGB: „Schlägt der Volljährige niemanden
       vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der
       Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und
       sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen,
       insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern,
       zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die
       Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.“

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Rechtliche Betreuung

           Warum gibt es in der Praxis trotzdem Probleme?
    •        Rechtsprechung: Das Wohl des Betreuten ist ausschlaggebend.
    •        Häufige Hinderungsgründe:
        -      räumliche Entfernung,
        -      fehlender persönlicher Kontakt in der Vergangenheit,
        -      Interessenkonflikte, z. B. Erbenstellung,
        -      Spannungen zwischen Geschwistern,
        -      Misstrauen des Gerichts gegenüber der Person des
               (familienangehörigen) Betreuers,

           Folge:
    •        Einsetzung eines Berufsbetreuers (ca.1/3 aller Betreuungsfälle).

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Rechtliche Betreuung

            Theorie:
     •        Wer Betreuungen beruflich macht, macht sie besonders
              gut!

            Die Praxis:
     •        es gibt keine Statistik über die Zahl von Beanstandungen
              und Entlassungen von Berufsbetreuern,
     •        es gilt das Prinzip der Schonung der Staatskasse,
     •        abhängig von der Ausbildung des Berufsbetreuers:
         -     Stundensätze zwischen 27,-- € und 44,-- € (MWSt. bereits
               eingeschlossen),
     •        40 und mehr lfd. Betreuungen pro Berufsbetreuer und
              1.000 Fälle pro Richter sind keine Seltenheit!
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Rechtliche Betreuung

•        Vergütung nicht nach tatsächlichem Zeitaufwand,
         sondern nach pauschalisiertem Zeitansatz;
•        abhängig vom Vermögen des Betreuten:
     -     Selbstzahler:

     -     Mittelloser:

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Abhilfe

        richtig gestaltete Vorsorgevollmacht:
     •     § 1896 Abs. 2, S. 2 BGB: „Die Betreuung ist nicht erforderlich,
           soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen
           Bevollmächtigten (…) ebenso gut wie durch einen Betreuer
           besorgt werden können..“

        2 Folgen:
     •     Jeder kann im voraus bestimmen, wer für ihn entscheiden soll,
           wenn er nicht mehr dazu in der Lage ist,
     •     die Vorsorgevollmacht und jeder Vorsorgebevollmächtigte
           muss sich am gesetzlichen Leitbild der Betreuung („ebenso gut
           wie …) messen lassen, d. h.:
         -   der Vorsorgebevollmächtigte sollte nicht weniger
             Rechte haben als ein gerichtlich bestellter Betreuer!

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Vorsorgevollmacht

       Inhalt einer Vorsorgevollmacht?
    •    „Frau/Herr Müller ist berechtigt, mich in allen
         Angelegenheiten, in denen dieses rechtlich zulässig ist, zu
         vertreten“
    •    Ausreichend?

       Merke:
    •    Rechtssicher bedeutet nicht zugleich auch
         Praxistauglichkeit!

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Vorsorgevollmacht

       Fragestellungen zur Praxistauglichkeit:
    •    Wen bestelle ich zum Bevollmächtigten?
          - ungeeignete Person kann Vollmacht unwirksam machen,
            (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 583/11 ),
    •    Wie formuliere ich die Vollmacht?
           - mündlich/ schriftlich/ notariell?
    •    ab wann gilt die Vollmacht?
           - wenn ich „nicht mehr kann“? Oder besser „sofort“?
    •    Wer akzeptiert die Vollmacht?
           - Bank/ Fondsgesellschaft?
           - Notarzt/ Krankenhaus?
           - Grundbuchamt/ Handelsregister/ Gericht/ Finanzamt?
           - Email-Provider, soziale Netzwerke etc.?
    •    Was ist mit der Vollmacht nach meinem Tod?
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Vorsorgevollmacht

  Was ist von Musterformularen zu halten?

        Dieses Formular bitte nicht verwenden!

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Kontrollvollmacht

           Welche „Lücke“ enthalten alle bekannten
            Vollmachtsmuster? – auch die des BMJ!
    •        jede Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den
             Vollmachtgeber widerrufen werden,
    •        wer widerruft (für mich), wenn ich nicht mehr geschäftsfähig
             bin?
        -     niemand,
        -     also bestellt das Gericht einen sog. Kontrollbetreuer,
              § 1896 Abs. 3 BGB,
    •        Was passiert, wenn der Kontrollbetreuer die Vollmacht
             widerruft?
        -     das Gericht bestellt einen gerichtlichen Betreuer.

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Kontrollvollmacht

           Ausweg: Kontrollbevollmächtigung:
    •        es wird ein zusätzlicher Bevollmächtigter bestimmt,
        -     der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht und die
              Rechte des Vollmachtgebers wahrnimmt,
        -     wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist;
    •        Folge: das Bedürfnis für die Bestellung eines Kontrollbetreuers
             (§ 1896 Abs. 3 BGB) fällt weg.

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Kontrollvollmacht

         weitere Vorteile:
      -  Auswahlfreiheit bei der Bestimmung der Person,
        • Kontrollbevollmächtigter kann, muss aber nicht Rechtsanwalt
           sein,
      -  Bevollmächtigter kann sich bei anwaltl. Kontrollbetreuer präventiv
         Rat holen, so dass Konfliktsituationen häufig vermeidbar sind,
      -  Missbrauchsrisiko deutlich reduziert,
      -  Vergütung des Kontrollbevollmächtigten erfolgt auf Basis einer
         individuellen Vereinbarung, so dass Unfrieden wegen zu
         geringer Vergütung ausgeschlossen ist,

         Gestaltungsform:
      -      mindestens schriftlich, am besten notariell.

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Überblick: Vollmachtsarten

•       Vorsorgevollmacht (siehe zuvor),
•       Kontrollvollmacht (siehe zuvor),                        Bitte Vorsicht:
•       Kontovollmacht,
    -       gilt nur für eine (einzelne) Kontoverbindung,       Die Vollmachten
•       Bankvollmacht,
                                                                dürfen sich nicht
    -       gilt für eine einzelne Bankverbindung,
•       einzelfallbezogene Generalvollmacht:
                                                                widersprechen!
    -       Beispiele:
        •     Unternehmensbezogene Generalvollmacht,
        •     Generalvollmacht zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Vermieter,
        •     Vollmacht für digitale Angelegenheiten (Emails, soziale Netzwerke etc.),
•       Einzelvollmacht:
    -       beschränkt auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft.

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Exkurs: Gefahren für den Bevollmächtigten (1)

       Agiert der Bevollmächtigte im rechtsfreien Raum?
          •     Selbstverständlich nein!
          •     Bevollmächtigter ist Beauftragter i. S. § 662 ff. BGB,
          •     er haftet grdsl. für jedes Verschulden:
                      » leichte Fahrlässigkeit genügt,
                      » er haftet mit seinem Privatvermögen,
          •     er ist grdsl. zu Auskunft und Rechnungslegung
                verpflichtet:
                      » Bsp.: Pflicht zur Abrechnung über empfangene
                        Barbeträge (vgl. LG Mainz, Urt. v. 08.03.2012, 1 O 250/11),
          •     Gefahr: diese Ansprüche vererben sich!

       Was tun?
         • Geschäftsbesorgungsvertrag für das Innenverhältnis!
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Exkurs: Gefahren für den Bevollmächtigten (2)

       Einige Gedanken zum Geschäftsbesorgungsvertrag
          •     Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim?
          •     Welcher Pflegedienst?
          •     Wie soll das Vermögen angelegt werden?
          •     Wann darf das Grundvermögen belastet/ veräußert
                werden?
          •     Darf der Bevollmächtigte Schenkungen machen, wenn ja,
                     » an wen, zu welchem Anlass, in welcher Höhe?
          •     Beschränkung der Haftung, z. B. auf eigenübliche Sorgfalt,
          •     Rechnungslegung umfassend oder nur ab bestimmten
                Beträgen?
          •     Auslagenersatz in welcher Höhe?
          •     Vergütung des Bevollmächtigten?
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Patientenverfügung

 Ist gemäß § 1901a BGB
 •     eine Anweisung eines Patienten,
 •     an seinen zukünftigen Arzt,
 •     was dieser zu tun
 •     und vor allen Dingen zu unterlassen hat,
 •     wenn der Patient den Willen nicht mehr selbst formulieren
       kann.

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Patientenverfügung

 Ist gemäß § 1901a BGB
 •     eine Anweisung eines Patienten,
 •     an seinen zukünftigen Arzt,
 •     was dieser zu tun
 •     und vor allen Dingen zu unterlassen hat,
 •     wenn der Patient den Willen nicht mehr selbst formulieren
       kann.

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Patientenverfügung

•      1901a BGB
•     (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
      Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum
      Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
      Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche
      Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer,
      ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
      zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck
      und Geltung zu verschaffen. (...)
•     (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer
      Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation
      zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen
      des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in
      eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der
      mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu
      berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftlich e
      Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche
      Wertvorstellungen des Betreuten.
•     (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
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Patientenverfügung

 Grundsatzentscheidung Bundesgerichtshof
  (Beschl. v. 17.09.2014, XII ZB 202/13):

 „Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf
  dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung
  nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen
  entsprechenden eigenen Willen bereits in einer
  wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB)
  niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene
  Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.“
 Im Fall des BGH:
  • es gab keine Patientenverfügung (wie bei ca. 90% der Bevölkerung),
  • Folge: langwieriger Instanzenzug: Amtsgericht – Landgericht –
    Bundesgerichtshof – und Zurückverweisung!

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Patientenverfügung

           Voraussetzungen für eine Patientenverfügung
            (seit 01.09.2009, sog. PatientenverfügungsG):
    •        Schriftform,
    •        ohne äußeren Druck oder Irrtum verfasst,
    •        es müssen Festlegungen gerade für nun zu entscheidende
             Lebens- und Behandlungssituation getroffen sein,
    •        der Wille des Verfügenden darf nicht auf ein gesetzlich
             verbotenes Verhalten gerichtet sein,
    •     der Wille muss im Zeitpunkt der Anwendung noch aktuell sein,
        -   Problem: wie lässt sich das feststellen?, denn:
        -      formloser (!) Widerruf ist jederzeit möglich, § 1901a Abs. 1
               S. 3 BGB.

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Patientenverfügung

    Für den Fall, dass ich, (…), durch Krankheit, Unfall oder Behinderung meinen
    Willen unwiederbringlich oder vorübergehend nicht mehr bilden oder äußern
    kann, erkläre ich meine Wünsche zur Behandlung:

    Wenn ich mich am Ende des Lebens unabwendbar im Sterbeprozess befinde,
    oder im Endstadium einer unheilbaren Krankheit mit infauster Prognose bin,
    auch wenn der Sterbeprozess noch nicht unmittelbar begonnen hat (präfinales
    Stadium), wünsche ich, dass jegliche lebensverlängernden Maßnahmen
    unterbleiben bzw. abgebrochen werden. Das soll auch gelten, wenn ich nicht
    mehr auf natürlichem Wege trinken oder essen, nicht mehr mit meinen
    Mitmenschen kommunizieren bzw. mit meiner Umwelt in Kontakt treten kann,
    insbesondere aber nicht ausschließlich in der Folge einer weit fortgeschrittenen
    Demenz (z. B. Morbus Alzheimer). Dies gilt auch für den Fall, dass ich mich
    nach einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma (apallisches Syndrom)
    befinde und dieser Zustand ohne eine Änderung der infausten Prognose -
    festgestellt durch klinisch-neurologische, technisch-apparative (EEG, CT, MRT)
    oder andere Untersuchungen - seit mehr als einem Jahr fortbesteht, selbst
    wenn der Eintritt des Todes noch nicht absehbar ist.

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Patientenverfügung (Anregung)

Hierüber sollten sie besonders nachdenken:

Ich bitte jedoch um ärztliche Begleitung und palliativ-medizinische Versorgung
sowie sorgsame Pflege, die mir Unruhe, Angst, Schmerzen, Atemnot, Hunger- und
Durstgefühle und Übelkeit nehmen selbst wenn durch die notwendige
Schmerztherapie eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.

Ich wünsche in den oben genannten Situationen nicht, dass mein Leiden durch
Ausschöpfen aller intensivmedizinischen Möglichkeiten verlängert wird: Ich wünsche
keine Reanimation bei Herzstillstand, keine maschinelle Beatmung, keine
Organtransplantation oder andere aufwendige Therapien, z. B. eine Dialyse. Sollten
diese Maßnahmen bspw. in einem Notfall bereits durchgeführt worden sein, so
wünsche ich einen Behandlungsabbruch. In den oben beschriebenen Situationen
möchte ich auch keine Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit über Sonden (PEG)
oder Infusionen, keine Gabe von Antibiotika bei Begleitinfektionen.

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Patientenverfügung (Anregung)

Auch hierüber sollten sie besonders nachdenken:

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich nach meinem (…) Glauben gegen eine
aktive Sterbehilfe bin.

Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in der Nähe
und Kontakt zu meinen Angehörigen, Freunden oder nahestehenden Personen,
nach Möglichkeit zu Hause / in einem Hospiz.

Ich bin zur Organspende bereit und besitze deshalb einen Organspendeausweis.
Mir ist bekannt, dass eine Organentnahme dazu führen kann, dass mein Körper von
den Ärzten länger am Leben erhalten wird, als dies nach meinem zuvor formulierten
Willen notwendig wäre. Dies nehme ich zugunsten meiner Entscheidung für einen
Organspende in Kauf, sofern dieser Zeitraum 2 Wochen nicht übersteigt.

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Patientenverfügung (Anregung)

Bitte auch daran denken: Wer setzt ihren Willen durch?

Ich erwarte, dass der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten
ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen von den behandelnden Ärztinnen und
Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt wird. Ich habe zusätzlich zur
Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht erteilt, die auch ärztliche Maßnahmen
und meine Unterbringung betrifft. Bevollmächtigt sind: (…)

Des Weiteren habe ich einen Kontrollbevollmächtigten bestimmt. Dies ist: (…)

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Patientenverfügung (Anregung)

Meine Vertrauenspersonen sind unverzüglich, vor Durchführung ärztlicher oder
pflegerischer Maßnahmen zu unterrichten. Mit ihnen habe ich auch den Inhalt dieser
Patientenverfügung besprochen. Von meinen Bevollmächtigten erwarte ich, dass sie
die weitere Behandlung so organisieren, dass meinem Willen entsprochen wird.
Dies beinhaltet auch, dass für mich ein anderes Ärzte- und/oder Behandlungs-
team gesucht wird, für den Fall, dass das behandelnde Team und die Ethik-
Kommission der Klinik nicht bereit sein sollten, meinen in dieser
Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen.

Für den Fall, dass für mich trotz der von mir erstellten Generalvollmacht ein
gerichtlicher Betreuer bestellt wird, ist dieser ebenso an meine Erklärungen
gebunden.

(Datum/Unterschrift)

Ist eine Aktualisierung erforderlich?
Nein, aber durchaus empfehlenswert („der Wille muss noch aktuell sein“)!

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Checkliste (1)

 Alle Verfügungen erstellt?
      • Vorsorgevollmacht
          »im vorsorgeregister.de registriert,
          »mit abgestimmter Kontrollvollmacht
          »und Geschäftsbesorgungsverträgen,
      • Patientenverfügung
          »mit abgestimmter Organspenderegelung,
      • Trauerverfügung
          »mit individueller Bestattungsanordnung,
      • Letztwillige Verfügung
          »praxistaugliches, eigenhändiges/notarielles (Ehegatten-)
           Testament/ Erbvertrag,

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Checkliste (2)

 Alle entscheidenden Personen informiert?
     • Bevollmächtigte von Anfang an mit in die
       Gedankengänge einbeziehen,
     • Notruf-Nr. für Vorsorge-/ Kontrollbevollmächtigten?
     • Schnelle Auffindbarkeit der Dokumente sicherstellen:
        »Zentrales Vorsorgeregister (Vorsorgevollmacht),
        »Zentrales Testamentsregister (seit 01.01.2012),
        »Notfallkarte immer mitführen!

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Vielen Dank!
                                                                 Haben Sie noch
                                                                       Fragen?
                                  Bitte gerne!
     Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
     Warum sagt einem keiner, wie das richtig geht?!
Rechtsanwalt
EBERHARD ROTT
Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht,
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn
      Rechtsanwalt EBERHARD ROTT, HÜMMERICH legal, Bonn
      Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht,
      Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V., Bonn
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                                                      EBERHARD ROTT
                                                                           Rechtsanwalt
                                                                Fachanwalt für Steuerrecht
                                                                   Fachanwalt für Erbrecht
                                                                 Vorsitzender der AGT e.V.
                                                     Vorsitzender Bonner Erbrechtstag e.V.
                                                       HÜMMERICH legal
                                                                    Rechtsanwälte in Partnerschaft
                                                       Lievelingsweg 125/Potsdamer Platz
                                                                             53119 BONN
                                                                       Tel.: 0228-60414-40
                                                                       Fax: 0228-60414-92
                                                         Email: eberhard.rott@huemmerich-legal.de
                                                                                   rott@agt-ev.de
                                                                                rott@bonn-erbt.de
                                                                        www.huemmerich-legal.de
                                                                                   www.agt-ev.de
                                                                                www.bonn-erbt.de

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