Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung

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Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Werner Rellecke

Wahlen in Sachsen
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Werner Rellecke

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Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Werner Rellecke

Wahlen in Sachsen
Kommunalwahlen
Landtagswahlen
Bundestagswahlen
Europaparlamentswahlen

Herausgegeben von der
Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung
1. Auflage
Dresden 2019

Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Schützenhofstraße 36
01129 Dresden
E-Mail: publikationen@slpb.smk.sachsen.de
Internet: www.slpb.de
Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Zum Autor:
Werner Rellecke, Historiker, ist Referatsleiter für Publikationen in der
Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

Diese Publikation stellt keine Meinungsäußerung der Sächsischen
Landeszentrale für politische Bildung dar. Für den Inhalt trägt der
Autor die Verantwortung. Diese Ausgabe ist nicht für den Verkauf
bestimmt. Sie wird für Zwecke der politischen Bildung im Freistaat
Sachsen kostenlos abgegeben.

Mit den im Text verwendeten Genusbezeichnungen (z. B. „der
Wähler“) ist nicht das biologische Geschlecht gemeint.

Redaktionsschluss: 8. März 2019

Werner Rellecke,
Wahlen in Sachsen. Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundes-
tagswahlen, Europaparlamentswahlen,
hrsg. von der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
1. Aufl.,
Dresden 2019

Satz/Gestaltung: Arnold und Domnick, Leipzig
Druck: Druckerei Thieme Meißen GmbH
Umschlagfoto: „Flaggen im Plenarsaal“ von Steffen Giersch

© Sächsische Landeszentrale für politische Bildung, Dresden 2019
Alle Texte mit Ausnahme von Zitaten und diejenigen Grafiken und
Tabellen, bei denen kein Urheber oder Rechteinhaber angegeben ist,
sind unter Angabe der Quelle „Sächsische Landeszentrale für poli-
tische Bildung“ zur nichtkommerziellen Nachnutzung für Bildungs-
zwecke frei.
Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
Inhalt   5

Inhalt

1. Wer, wann, wo und warum? .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7.

2. Wahlgrundsätze, Wahlbeteiligung,
    Wahlkampfkostenerstattung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15

3. Wahlen in Städten und Gemeinden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21

3.1 Kommunalpolitik: Grundlagen, Organe, Akteure .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21
3.2 Aufgaben und Zusammensetzung der
          Stadt- und Gemeinderäte . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
3.3 Wahlregeln für Gemeinderatswahlen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
3.4 Wahlregeln für Stadtratswahlen in Kreisfreien Städten .  .  .  .  .  .  .  . 33
3.5 Ortschaften. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 36
3.6 Ortschaftsratswahlen und Ergebnisse. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 37
3.7 Stadtbezirke .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 40
3.8 Stadtbezirkswahlen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 42
3.9 Oberbürgermeister- und Bürgermeisterwahlen
          und Ergebnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 42

4. Wahlen in Landkreisen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 47

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung der Kreistage. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 47
4.2 Kreistagswahlen und Ergebnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 48
4.3 Landratswahlen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 51
Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
6   Inhalt

             5. Landtagswahlen im Freistaat Sachsen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 55

             5.1 Verfassungsgefüge des Freistaates Sachsen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 55
             5.2 Wahlrecht, Wahlgebiet und Wahlkreise .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 59
             5.3 Stimmenzählung und Ergebnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 63

             6. Bundestagswahlen im Freistaat Sachsen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 69

             6.1 Politisches System der Bundesrepublik Deutschland .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 69
             6.2 Aufgaben des Deutschen Bundestages .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 72
             6.3 Wahlregeln und Ergebnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 74

             7 Europawahlen im Freistaat Sachsen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 81

             7.1 Politisches System der Europäischen Union.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 81
             7.2 Parlament der Europäischen Union .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 84
             7.3 Wahlregeln und Ergebnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 86

             8. Anhang .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 91

             8.1 Quellen/Gesetze . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 91
             8.2 Literaturhinweise . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 92
             8.3 Institutionen/Adressen . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 93
             8.4 Verzeichnis der Tabellen und Grafiken .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 94
Wahlen in Sachsen Werner Rellecke - Sächsische Landeszentrale für politische Bildung
1. Wer, wann, wo und warum?

Wer darf wählen?

Im Freistaat Sachsen besitzen alle Bürgerinnen und
Bürger das Recht zur Teilnahme an politischen Wahlen.
Voraussetzung ist die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei   George Bernard Shaw
Kommunalwahlen und Europaparlamentswahlen sind           (Schriftsteller, 1856 – 1950)

zusätzlich die in Sachsen lebenden Staatsbürger eines    „Demokratie ist ein Ver-
anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union           fahren, das garantiert,
wahlberechtigt. Alle Wähler müssen das 18. Lebens-         dass wir nicht besser
jahr vollendet und einen Wohnsitz in Sachsen haben,       regiert werden, als wir
der mindestens seit drei Monaten besteht.                     es verdienen.“
Von diesem Wahlrecht ausgeschlossen sind nur we-
nige Mitbürger. Hierzu zählen diejenigen, denen laut
Richterspruch – also gerichtlich – das Wahlrecht ab-
erkannt wurde, und diejenigen, die aus psychischen
oder ähnlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihrem
politischen Willen bei Wahlen Ausdruck zu verleihen.
Eine Zusammenstellung aller Wahlberechtigten ent-
hält das Wählerverzeichnis. Es wird für jede Wahl er-
stellt und kann vor jeder Wahl von den Bürgern ein-
gesehen werden.

Wer wird 2019 gewählt?

„„Am 26. Mai 2019 finden die Wahlen zum Europä­          Jean-Jacques Rousseau
  ischen Parlament in ganz Deutschland statt.             (Philosoph, 1712 – 1778)

„„Am 26. Mai 2019 werden auch die Kommunalwah-              „Die Freiheit des
  len in den Landkreisen, Kreisfreien Städten und         ­Menschen liegt nicht
  Gemeinden des Freistaates Sachsen durchgeführt.        darin, dass er tun kann,
„„Am 1. September 2019 wird ein neuer Sächsischer          was er will, sondern,
  Landtag gewählt.                                       dass er nicht tun muss,
                                                            was er nicht will.“
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8         Wer, wann, wo und warum?

                              Abbildung 1: Karte des Freistaates Sachsen mit Landkreisgrenzen

                               Wo wird gewählt?
Falls Wahlberechtigte bis
  drei Wochen vor einem
                               Die Wahlberechtigten erhalten vor jeder Wahl eine
 Wahltermin keine Wahl­        amtliche Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenach-
      benachrichtigung be­     richtigung informiert unter anderem über die Art der
  kommen haben, sollten        jeweiligen Wahl, das Datum der Wahl und das Wahllo-
      sie sich umgehend an     kal, in dem jeder Wähler seine Stimme abzugeben hat.
ihre Gemeindeverwaltung
                               Fallen zwei Wahlen auf denselben Termin, zum Bei-
 wenden, um die Ursache
                               spiel Europa- und Kommunalwahlen, so findet die
  aufzuklären. Unter Um­
 ständen muss kurzfristig
                               Stimmabgabe für beide Wahlen in demselben Wahllo-
      eine Berichtigung des    kal statt. Kann ein Wähler am Wahltag sein Wahlrecht
Wählerverzeichnisses vor­      nicht im angegebenen Wahllokal wahrnehmen, so be-
       genommen werden.        steht die Möglichkeit, anhand der Wahlbenachrichti-
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Wer, wann, wo und warum?                                     9

gung mit dem sogenannten Wahlscheinantrag eine
Briefwahl zu beantragen, die vor dem eigentlichen
Wahltermin durchgeführt wird. Die Briefwahl kann also
zuhause oder in Briefwahlbüros vorgenommen wer-
den. Die Wahlunterlagen verschickt der Briefwähler
dann mit der Post oder er füllt sie im Briefwahlbüro
seiner Gemeinde aus.

                                                                                                              Gemeinde/Stadt

      Frau/Herrn
      Anschrift

                                                                 Wahlbenachrichtigung
      für die Wahl/en zum _________________________1

      Wahltag:      Sonntag, der ____________________
      Wahlzeit:     von _____:_____ bis _____:_____ Uhr2
      3
       Ein zweiter Wahlgang zur Wahl des (Ober-)Bürgermeisters/des Landrats4 findet nur dann statt, wenn bei der vorausgehenden
      ersten Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.5

      Wahlraum                                            Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr.
      _________________________                           ____________/____________
      Der Wahlraum ist barrierefrei/nicht barrierefrei. 6

      Nähere Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter Telefonnummer: ____________________

      Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im oben angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Be-
      nachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis (als ausländischer Unionsbürger Ihren Identitäts-
      ausweis) oder Reisepass bereit!

      Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises/des Wahlgebiets4 oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie
      einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung des Wahlscheines ist der Wahlscheinantrag (siehe Rückseite). Wahlschein-
      anträge werden nur bis zum ____________________, _____:_____ Uhr7 entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher
      Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Der Antrag kann schriftlich, auch per E-Mail oder sonstige dokumentierbare
      elektronische Übermittlung oder mündlich gestellt werden, jedoch nicht telefonisch. Dabei ist das Geburtsdatum oder die oben
      genannte Wählerverzeichnisnummer anzugeben.

      Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch bei der Gemeinde persönlich
      oder durch Bevollmächtigte abgeholt werden. Wer für eine andere Person Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt oder
      bei der Gemeinde abholt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Der Bevollmächtigte darf nicht mehr als vier Wahlbe-
      rechtigte vertreten. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine.4
      Wenn Sie die Briefwahlunterlagen per E-Mail oder durch eine Hilfsperson beantragen und an eine andere Adresse als Ihre
      Hauptwohnung senden lassen, erhalten Sie automatisch eine Kontrollmitteilung ihrer Gemeinde an Ihre Hauptwohnung, um
      Missbrauch auszuschließen.
      3, 8
          Findet ein zweiter Wahlgang zur Wahl des (Ober-)Bürgermeisters/Landrats4 statt, erhalten Wahlberechtigte, die zur ersten
      Wahl einen Wahlschein beantragt haben, automatisch erneut einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen übersandt. An der
      Urnenwahl zum zweiten Wahlgang können Sie dann ausschließlich unter Vorlage des Wahlscheins teilnehmen. Wahlberech-
      tigte, die zur ersten Wahl an der Urnenwahl teilgenommen haben, können bis zum ____________________, _____:_____ Uhr7
      einen Wahlscheinantrag für den zweiten Wahlgang stellen, bei glaubhaft gemachter plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum
      Wahltag, 15:00 Uhr.

      Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.

      Stadt/Gemeinde
      (Ober-)Bürgermeister

Abbildung 2: Muster Wahlbenachrichtigung (SächsKomWO 2018, Anlage 1)
             Hinweise für die Herstellung:
  1
             Es ist/sind die Wahlart/en einzutragen, für die die Wahlbenachrichtigung gültig ist. Bei der Wahl des (Ober-)Bürgermeisters/Landrats ist bei den nur für
             einen etwaigen zweiten Wahlgang Wahlberechtigten der Hinweis „etwaiger zweiter Wahlgang für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters/Landrats“ einzu-
             tragen. In jedem Fall soll bei der (Ober-)Bürgermeister-/Landratswahl der Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs enthalten sein, verbunden mit dem
10   Wer, wann, wo und warum?

                                                               Wahlscheinantrag deutsch/sorbisch
     
                                                       :DKOVFKHLQDQWUDJ3UyVWZDZRZyOEQ\OLVüLN
                                                                             
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                                                                                                   Abbildung 3: Muster Wahlscheinantrag
                                                                                                  (zweisprachige Ausführung, SächsLWO)
Wer, wann, wo und warum?          11

Warum wird gewählt?

Im Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG 20,2)
steht: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehen-
                                                            Joseph A. Schumpeter
den Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
                                                                (Nationalökonom,
Was hier beschrieben wird, ist das sogenannte Demo-
                                                                   1883 – 1950)
kratieprinzip. Demokratie bedeutet Volksherrschaft
und danach muss alles staatliche Handeln auf einer Be-      „Die Demokratie ist eine
auftragung und Legitimierung durch die Bürgerschaft          politische Methode, das
beruhen. Die Vorgaben des Grundgesetzes gelten für           heißt: eine gewisse Art
den Bund ebenso wie für die Länder. Der Artikel 20          institutioneller Ordnung,
                                                                um zu politischen –
gilt also für ganz Deutschland, so dass alle politischen
                                                           ­legislativen und adminis-
Ebenen das Demokratieprinzip einzuhalten haben.
                                                             trativen – Entscheidun-
Um die Volksherrschaft in modernen Gesellschaften
                                                              gen zu gelangen, und
praktikabel umzusetzen, ist es notwendig, Repräsen-
                                                            daher unfähig, selbst ein
tanten zu wählen, die sich im Auftrag des Volkes um         Ziel zu sein, unabhängig
die Anliegen der politischen Gemeinschaft kümmern.              davon, welche Ent-
Man könnte vereinfacht auch sagen, Politiker werden           scheidungen sie unter
gewählt, um Politik für die Bevölkerung zu machen.           gegebenen historischen
Allgemeine Wahlen, an denen alle Bürgerinnen und               Verhältnissen hervor-
Bürger teilnehmen können, sind der Dreh- und Angel-                   bringt.“
punkt der deutschen Demokratie. Das Wahlergebnis ist        (Kapitalismus, Sozialismus,
Grundlage für die Zusammensetzung des Parlaments,              Demokratie, S. 384)
von dem dann alle wichtigen politischen Weichenstel-
lungen ausgehen.
Das gewählte Bundesparlament ist der Bundestag,
dem mit dem Bundesrat ein besonderes Organ zur ge-
meinsamen Gesetzgebung an die Seite gestellt ist. Die
Parlamente der Länder heißen Landtag oder Bürger-
schaft (Bremen, Hamburg) beziehungsweise Abgeord-
netenhaus (Berlin).
12   Wer, wann, wo und warum?

                      Die Parlamente sind Gesetzgebungsorgane. Sie ver-
                      abschieden Gesetze. Die Rechtsprechung (Gerichte)
                      und die Regierungen und Verwaltungen können nur
                      aufgrund von Gesetzen und im Rahmen von Gesetzen
                      tätig werden. Alle Staatsgewalt leitet sich vom Volks-
                      willen über die Wahlen ab, wird auf Parlamente über-
                      tragen, durch Rechtsprechung gesichert und durch
                      Regierungen und Verwaltungen in politisches Handeln
                      umgesetzt. Wegen der zentralen Stellung der Parla-
                      mente im politischen System zählt Deutschland zu den
                      parlamentarischen Demokratien.
                      Die Bürger erteilen den Abgeordneten durch ihre
                      Stimmabgabe bei Wahlen jeweils einen neuen Hand-
                      lungsauftrag. Wählen heißt somit auch „Macht übertra-
                      gen“. Gewählte Abgeordnete sind in Deutschland ihrem
                      Gewissen verantwortlich und dem ganzen Volk ver-
                      pflichtet. Sie müssen somit keineswegs das Wahlpro-
                      gramm ihrer Partei abarbeiten, wenn sie Parlaments­
                      mitglieder werden.
                      Neben den zentralen Gesetzgebungsorganen auf Bun-
                      des- und Landesebene gibt es weitere Vertretungs-
                      körperschaften, die durch allgemeine Wahlen besetzt
                      werden. Das Parlament der Europäischen Union mit
                      der offiziellen Bezeichnung „Europäisches Parlament“
                      ist kein klassisches Parlament, weil die Europäische
                      Union (EU) kein Staat ist. Die Europäische Gemein-
                      schaft existierte bereits seit fast 40 Jahren, als erstmals
                      EG-weite Wahlen zum Europäischen Parlament durch-
                      geführt wurden.
                      Die EU zählt zur supranationalen Ebene, also zu einer
                      politischen Ebene, die aus mehreren Nationalstaaten
                      gebildet wird, und kann als Staatenbund bezeichnet
                      werden. Da alle Mitgliedsstaaten der EU Demokratien
                      sind, basieren auch alle Organe der EU, die von den
                      Mitgliedsstaaten eingerichtet und unterhalten wer-
                      den, auf einer indirekten demokratischen Legitima-
                      tion.
Wer, wann, wo und warum?        13

Auf der kleineren kommunalen Ebene von Landkrei-
sen, Kreisfreien Städten, Städten und Gemeinden bie-
ten sich den sächsischen Bürgern die umfangreichs-
ten Wahlmöglichkeiten. Zum einen werden Kreistage,
Stadt- und Gemeinderäte und gegebenenfalls Ort-
schaftsräte oder auch Stadtbezirksbeiräte durch direk-
te Bürgerwahl besetzt, zum anderen besitzen die Bür-
ger in Sachsen auch das Recht zur direkten Wahl der
Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister.
Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Form der
Bestellung beziehungsweise den Weg zur Besetzung
der wichtigsten politischen Ämter und Organe:

 Funktion/Organ:                                      Gewählt durch:

 EU-Parlament                 direkt                  Bürgerschaft

 EU-Ratspräsident                         indirekt    Regierungschefs der EU

 EU-Kommissionspräsident                  indirekt    Europäischer Rat und EU-Parlament

 Bundestag                    direkt                  Bürgerschaft

 Bundesrat                                indirekt    Landesregierungen

 Bundespräsident                          indirekt    Bundesversammlung

 Bundeskanzler                            indirekt    Bundestag

 Sächsischer Landtag          direkt                  Bürgerschaft

 Ministerpräsident                        indirekt    Sächsischer Landtag

 Kreistag                     direkt                  Bürgerschaft

 Stadt-/Gemeinderat           direkt                  Bürgerschaft

 Landrat                      direkt                  Bürgerschaft

 Ober-/Bürgermeister          direkt                  Bürgerschaft

Tabelle 1: Direkte/indirekte Wahl von Organen und Funktionsträgern
2. Wahlgrundsätze,
    Wahlbe­teiligung,
    Wahlkampfkostenerstattung

Wahlgrundsätze

Unter Wahlgrundsätzen sind die Rahmenbedingungen
zu verstehen, unter denen gewählt wird. Hierzu zählen
insbesondere die Grundlagen demokratischer Wah-
len. So heißt es im Grundgesetz (Art. 38,1): „Die Ab-
geordneten des Deutschen Bundestages werden in all-
gemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt.“ Die Sächsische Verfassung formuliert
dementsprechend in Artikel 4, Absatz 1: „Alle nach der
Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen
und Abstimmungen sind allgemein, unmittelbar, frei,
gleich und geheim.“

Allgemeine Wahl

Es wird zum gleichen Zeitpunkt im gesamten Wahlge-
biet gewählt (zum Beispiel Sonntag, den 26. Mai 2019,
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr in ganz Deutschland).

Unmittelbare Wahl

Kandidaten oder Parteien werden direkt ins Parlament
gewählt. Es gibt keine zwischengeschalteten Gremi-
en wie etwa in einem System mit Wahlmännern. Das
Wahlergebnis ist konkrete Grundlage zur Benennung
der Abgeordneten.
16   Wahlgrundsätze, Wahlbe­teiligung, Wahlkampfkostenerstattung

                       Freie Wahl

                       Es wird kein Zwang bei der Wahlentscheidung ausge-
                       übt und es gibt auch keine Verpflichtung, an der Wahl
                       teilzunehmen. Die Kandidatenaufstellung unterliegt
                       keiner staatlichen Einflussnahme.

                       Gleiche Wahl

                       Jeder Bürger ist zur Wahl aufgerufen und jede Stimme
                       hat dasselbe Gewicht. Die Wahlen finden für alle Bür-
                       ger statt; es gibt keine politische Beschränkung nach
                       Geschlecht, Einkommen oder gesellschaftlichem Sta-
                       tus.

                       Geheime Wahl

                       Es findet keine öffentliche Stimmabgabe statt. Die
                       Wahl muss in Wahlkabinen erfolgen und die Geheim-
                       haltung der Wahlentscheidung muss gewährleistet
                       sein.

                       Zur korrekten Durchführung von Wahlen ist es not-
                       wendig, dass sie kontrolliert werden können und von
                       unabhängigen und geeigneten Personen organisiert
                       werden. Für jede Wahl wird deshalb ein Wahlleiter er-
                       nannt. Auf Bundesebene ist dies der Bundeswahlleiter
                       oder auf Landesebene der Landeswahlleiter. Bundes-
                       und Landeswahlleiter sind die jeweiligen Präsidenten
                       des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen
                       Landesämter. Hinzu kommen die vielen Verwaltungs-
                       angestellten, die für die Wahlvorbereitung auf allen
                       politischen Ebenen zuständig sind, und die Wahlvor-
                       stände und Wahlhelfer, die weitgehend ehrenamtlich in
                       Rathäusern und Wahllokalen ihren Dienst leisten.
Wahlgrundsätze, Wahlbe­teiligung, Wahlkampfkostenerstattung   17

Demokratische Wahlen sollen transparent und nach-
vollziehbar sein. Deshalb sind in Deutschland keine
Stimmautomaten oder Wahlcomputer als Hilfsmittel
zugelassen. Die Stimmauszählungen sind stets öffent-
lich. Bei Verdacht können Wahlergebnisse angefochten
oder Unregelmäßigkeiten angezeigt werden.

Wahlbeteiligung

Demokratische Wahlen und der Parlamentarismus sind
einem ständigen Wandel unterworfen in Abhängigkeit
zu den Veränderungen in der Politik allgemein, in Ge-
sellschaft und Wirtschaft. Die Attraktivität politischer
Wahlen für die Bevölkerung ist am höchsten, wenn sich
Mehrheitsverhältnisse verschieben, die Positionen der
politischen Lager polarisieren oder ein Regierungs-
wechsel in Aussicht steht (zum Beispiel 1972, 1983 und
1998). In langfristiger Perspektive lässt die Wahlbeteili-
gung in Deutschland jedoch nach. Zwischen 1953 und
1983 gingen zwischen 91,1 und 86 % der Wahlberech-
tigten zur Bundestagswahl, seitdem sanken die Werte
auf den Tiefststand von 70,8 % im Jahr 2009. 2017 lag
die Wahlbeteiligung wieder deutlich höher mit 76,2 %.
Die Wahlbeteiligung liegt insgesamt über dem Durch-
schnitt der meisten demokratischen Staaten der
Erde.
Bei Landtagswahlen ist eine ähnliche Entwicklung auf
geringerem Niveau festzustellen. Im Freistaat Sachsen
liegt die Wahlbeteiligung bei Bundestagswahlen am
höchsten und bei Gemeinderats- und Europawahlen
am niedrigsten.
18         Wahlgrundsätze, Wahlbe­teiligung, Wahlkampfkostenerstattung

Entwicklung der Wahlbeteiligung in Sachsen und Deutschland bei Gemeinde-
rats-, Kreistags-, Landtags-, Bundestags- und Europa-Parlamentswahlen (EP)
seit 1990
                                                                                           EP in
                                        Sächs. Bundestag Bundestag         EP
        Gemeinde        Kreistag                                                        Deutsch­
                                      Landtag in Sachsen    gesamt in Sachsen
                                                                                            land

 1990                                    72,7         76,2         77,8

 1994          70,4        66,9*         58,4         72,0         79,0         70,2        60,0

 1998                                                 81,6         82,2

 1999          53,9        53,8*         61,1                                   53,6        45,2

 2002                                                 73,7         79,1

 2004          46,1         48,2         59,6                                   46,1        43,0

 2005                                                 75,7         77,7

 2008                       45,8

 2009          47,7                      52,2         65,0         70,8         47,6        43,3

 2013                                                 69,5         71,5

 2014          48,9         49,7         49,1                                   49,2        48,1

 2017                                                 75,4         76,2

Tabelle 2: Wahlbeteiligung seit 1990, *einschließlich Stadtrat in Kreisfreien Städten
(Quelle: Statistisches Landesamt Sachsen)

                                   Wahlkampfkostenerstattung

                                   Die Zeit vor Wahlen, in der die Parteien und Kandida-
                                   ten versuchen, ihre Programme und Vorstellungen dar-
                                   zulegen, um die Wähler für sich zu gewinnen, werden
                                   Wahlkampf genannt. In der Weimarer Republik wurden
Wahlgrundsätze, Wahlbe­teiligung, Wahlkampfkostenerstattung           19

Wahlkämpfe zum Teil in Straßen- und Saalschlachten
ausgetragen. Es gab vielfach Tote und Verletzte. Heute
sind die Wahlkämpfe durch eine Flut von Plakaten und
Flugblättern, durch Wahlveranstaltungen, Internetprä-
sentationen und Fernsehspots der Parteien gekenn-
zeichnet.

Für die Wahlkämpfe mit Ausnahme der Kommunal-
wahlen erhalten Parteien in Deutschland eine soge-
nannte Wahlkampfkostenerstattung. Diese finanzielle            Die Gemeinden er­
Förderung durch staatliche Mittel wird jährlich gezahlt,       halten auch Kosten­
                                                               erstattungen für ihren
also nicht nur in Wahljahren. Die Höhe der Förderung
                                                               organisatorischen Auf­
bemisst sich nach dem Anteil der Wählerstimmen.
                                                               wand bei Bundestags­
Grundvoraussetzung ist ein Stimmenanteil von min-              wahlen nach dem Bun­
destens 0,5 % bei Bundestags- oder Europawahlen                deswahlgesetz (§ 50)
sowie von 1 % bei Landtagswahlen. Die Parteien er-             und für ihren Aufwand
halten jährlich für die ersten vier Millionen Stimmen          bei Landtagswahlen
1,00 Euro und für jede weitere 83 Eurocent. Des Wei-           nach dem Landeswahl­
                                                               gesetz (§ 50).
teren werden ihre Beitrags- und Spendeneinnahmen
mit 45 Eurocent je Euro bezuschusst, allerdings nur für
Beiträge oder Spenden von bis zu 3.300 Euro je Bei-
tragszahler bzw. Spender. Die staatliche Förderung darf
insgesamt nicht höher sein als der Betrag der selbst
erwirtschafteten Mittel (Beiträge/Spenden u. ä.). Sie
macht bei den größeren deutschen Parteien zwischen
25 % und 40 % der Gesamtetats aus.
Die Mittel zur staatlichen Parteienfinanzierung wer-
den jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag ausge-
zahlt. Dieser wird jährlich entsprechend der allgemei-
nen Kostensteigerungen angehoben und lag 2018 bei
165,36 Millionen Euro.

Parteilose Kandidaten, die als Einzelbewerber in einem
Wahlkreis mindestens 10 % der Erststimmen erringen
konnten, erhalten bei Bundestagswahlen auf Antrag
eine Wahlkampfkostenerstattung des Bundestages von
3,16 Euro je erhaltener Stimme und bei Landtagswah-
20   Wahlgrundsätze, Wahlbe­teiligung, Wahlkampfkostenerstattung

                       len auf Antrag eine Wahlkampfkostenerstattung des
                       Sächsischen Landtages von 2,56 Euro je erhaltener
                       Stimme. Diese Kostenerstattung wird unabhängig von
                       einer jährlichen Obergrenze zur Parteienfinanzierung
                       gezahlt.

                       Die Wahlkampfkostenerstattung für Parteien regelt
                       das Parteiengesetz. Die Wahlkampfkostenerstattung
                       anderer Wahlvorschläge ist im Bundeswahlgesetz
                       bzw. Sächsischen Wahlgesetz festgeschrieben.
3. Wahlen in Städten und
    Gemeinden

3.1 Kommunalpolitik: Grundlagen, Organe,                  Hans-Georg Wehling
    Akteure                                                  (Politikwissenschaftler)

                                                          „Die kommunale Selbst-
Die kommunale Ebene ist der Länderebene unter-             verwaltung in Deutsch-
geordnet. Die Länder aber sind in Deutschland selb-          land ist nicht erst ein
ständige politische Einheiten mit Staatscharakter. Das       Produkt des 19. Jahr-
politische Gefüge von Bund und Ländern wird als Bun-       hunderts, kein Ergebnis
desstaatlichkeit oder Föderalismus bezeichnet. Bund         der Demokratisierung
und Länder besitzen Kompetenzen und Zuständigkei-           von Staat und Gesell-
ten in allen drei Bereichen staatlicher Gewaltenteilung     schaft im Gefolge von
(Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung).       Aufklärung und Franzö-
Kommunen sind demgegenüber Verwaltungsorgane                sischer Revolution. Sie
und besitzen weder Gesetzgebungskompetenzen noch          reicht vielmehr bis in die
richterliche Befugnisse. Kommunen steht jedoch das          Zeit der Gemeindebil-
                                                          dung im 13. Jahrhundert
Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu. Dies be-
                                                                    zurück.“
deutet, dass sie keine bloßen Erfüllungsgehilfen der
übergeordneten Ebenen sind, sondern einen Teil ihrer         (Zur Geschichte der
Aufgaben eigenständig und selbstverantwortlich ge-           kommunalen Selbst­
                                                              verwaltung, S. 23)
stalten dürfen.
22         Wahlen in Städten und Gemeinden

                               Die Grundlage für die Umsetzung des Demokratieprin-
                               zips auch auf der kommunalen Ebene ist Artikel 86, Ab-
                               satz 1 der Sächsischen Verfassung: „In den Gemeinden
  Sächsische Gemeinde­         und Landkreisen muß das Volk eine gewählte Vertre-
              ordnung, § 1     tung haben. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle
     „(1) Die Gemeinde ist     einer gewählten Vertretung die Gemeindeversamm-
     Grundlage und Glied
                               lung treten.“
      des demokratischen
                               Die kommunale Ebene besteht aus Gemeinden und
            Rechtsstaates.
     (2) Die Gemeinde er­      Kreisen. Sie werden Träger der kommunalen Selbstver-
       füllt ihre Aufgaben     waltung genannt. Gemeinden können sich zu Verwal-
      in bürgerschaftlicher    tungsverbänden oder Verwaltungsgemeinschaften
     Selbstverwaltung zum      zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse besit-
gemeinsamen Wohl aller         zen jedoch keinen eigenständigen politischen Status.
Einwohner durch ihre von
                               Die zentralen Strukturmerkmale der kommunalen
 den Bürgern gewählten
                               Ver­waltung sind in allen deutschen Flächenländern
Organe sowie im Rahmen
   der Gesetze durch die       gleich: Es wird unterschieden zwischen Gemeinden
   ­Einwohner und Bürger       als Sammelbegriff und Landkreisen. Zum Sammelbe-
           unmittelbar. ...“   griff der Gemeinden zählen Gemeinden als Bezeich-
                               nung für ein oder mehrere Dörfer beziehungsweise
                               kleinere Gemeinwesen, Städte und Kreisfreie Städte.
                               Der Einfachheit halber wird im Folgenden anstelle
  Sächsische Gemeinde­         des juristischen Gemeindebegriffs in der Regel von
          ordnung, § 2 (1)     Städten und Gemeinden gesprochen. Die grundle-
  „Die Gemeinden erfül­        genden Gesetze für Organisation und Aufgaben der
   len in ihrem Gebiet im
                               Kommunen sind die Sächsische Landkreisordnung
 Rahmen ihrer Leistungs­
                               (SächsLKrO) für die Landkreise und die Sächsische
fähigkeit alle öffentlichen
      Aufgaben in eigener      Gemeindeordnung (SächsGemO) für die Städte und
Verantwortung und schaf­       Gemeinden. Die SächsGemO besagt in § 3 (1): „Ge-
   fen die für das soziale,    meinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisan-
      kulturelle, sportliche   gehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfrei-
 und wirtschaftliche Wohl      en Städte. ...“
ihrer Einwohner erforder­
  lichen öffentlichen Ein­
                               Als Kreise werden die sogenannten Landkreise be-
   richtungen, soweit die
  Gesetze nichts anderes       zeichnet, zu denen jeweils die Städte und Gemeinden
             ­bestimmen.“      des Kreisgebietes gehören. Landkreise sind für Ange-
                               legenheiten zuständig, die einzelne Gemeinden über-
                               fordern. Kreisfreie Städte besitzen einen Sonderstatus:
Kommunalpolitik: Grundlagen, Organe,Akteure          23

                                                                  Kreisangehörige
                     Landkreis              Kreisfreie Stadt
                                                                  Gemeinde/Stadt

                                                                  Gemeinderat/
Spitzengremium       Kreistag               Stadtrat
                                                                  Stadtrat

                                                                  Bürgermeister/
Spitzenamt           Landrat                Oberbürgermeister
                                                                  Oberbürgermeister

                                                                  Gemeindeverwaltung/
Behörde              Landratsamt            Stadtverwaltung
                                                                  Stadtverwaltung

Tabelle 3: Organisation der Kommunalen Selbstverwaltung

Sie gelten einerseits als Gemeinden, sind aber in Sach-
sen bezüglich ihrer Größe den Landkreisen vergleich-
bar. Sie nehmen alle kommunalen Aufgaben in ihrem               Verwaltungsverband und
Gebiet wahr. Des Weiteren können Städte mit mehr als            -­gemeinschaft:

17.500 Einwohnern und ehemalige Kreisstädte den Ti-             Ein Verwaltungsverband
                                                                besteht aus Nachbar­
tel einer Großen Kreisstadt führen. Große Kreisstädte
                                                                gemeinden eines Land­
besitzen jedoch keine besonderen Vorrechte gegen-
                                                                kreises und ist eine
über anderen Städten und Gemeinden.                             Körperschaft öffentlichen
Im Laufe der jüngeren sächsischen Geschichte sind               Rechts. Verwaltungs­
die kleineren kommunalen politischen Einheiten im-              verbände können frei
mer wieder zu größeren zusammengeschlossen wor-                 geschlossen werden (Frei­

den. Bis ins 20. Jahrhundert hinein waren die meisten           verband) oder verpflich­
                                                                tend eingeführt werden
Dörfer und Kleinstädte noch selbständig. Heute gibt
                                                                (Pflichtverband).
es in Sachsen viele Gemeinden, die aus mehreren Dör-
                                                                Eine Verwaltungsge­
fern oder gar mehreren ehemaligen Städten bestehen              meinschaft besteht in
und somit keinen geschlossenen Siedlungsraum mehr               der Regel aus dem Zu­
bilden. Die größeren Strukturen sind verwaltungsmä-             sammenschluss kleinerer
ßig einfacher zu organisieren aber oftmals der positi-          Gemeinden mit einer

ven Identifikation der Bürger mit ihrer Gemeinde oder           größeren „Erfüllungs­
                                                                gemeinde“. Die größere
ihrem Landkreis abträglich.
                                                                erfüllt hierbei Aufgaben
Mit Stand vom 1. Januar 2018 gibt es im Freistaat Sach-
                                                                für die kleineren.
sen insgesamt 421 Städte und Gemeinden. Hierunter
24        Wahlen in Städten und Gemeinden

                               befinden sich neben drei Kreisfreien Städten 166 kreis-
                               angehörige Städte und 252 kreisangehörige Gemein-
                               den in zehn Landkreisen. Von den kreisangehörigen
                               Städten tragen 50 den Titel einer Großen Kreisstadt.
                               162 Städte und Gemeinden haben sich in 66 Verwal-
                               tungsgemeinschaften zusammengeschlossen. 21 wei-
                               tere Städte und Gemeinden bilden sechs Verwaltungs-
                               verbände.
                               Oberhalb der kommunalen Ebene befindet sich die
                               Landesdirektion Sachsen mit Hauptsitz in Chemnitz
                               und weiteren Dienststellen in Dresden und Leipzig
                               (vergleichbar mit den vormaligen Regierungspräsi-
                               dien) als untere staatliche Ebene. Die Dienststellen
                               der Landesdirektion in Chemnitz, Dresden und Leip-
                               zig sind für die Kommunen in ihrem jeweiligen Direk-
                               tionsbezirk zuständig. Die Kreiseinteilung stellt sich
                               im Einzelnen wie folgt dar (Einwohner mit Stand vom
                               31. 12. 2017 laut Statistischem Jahrbuch Sachsen 2018):

                               Direktionsbezirk Chemnitz (1.444.953 Einwohner):
                               1. Kreisfreie Stadt Chemnitz (246.855 Einwohner)
                               2. Vogtlandkreis mit der Kreisstadt Plauen
           Landesdirektion:       (229.584 Einwohner)
 Die Landesdirektion Sach­     3. Landkreis Zwickau mit der Kreisstadt Zwickau
    sen ist eine sogenannte       (319.988 Einwohner)
   Mittelbehörde zwischen
                               4. Erzgebirgskreis mit der Kreisstadt Annaberg-­
verschiedenen Staatsminis­
                                  Buchholz (340.373 Einwohner)
terien und den Kommunen.
  Sie zählt zur Landes- bzw.   5. Landkreis Mittelsachsen mit der Kreisstadt Freiberg
Staatsverwaltung und nicht        (308.153 Einwohner)
   zur kommunalen Selbst­
   verwaltung und ist unter    Direktionsbezirk Leipzig (1.037.782 Einwohner):
anderem Aufsichts-, Geneh­     1. Kreisfreie Stadt Leipzig (581.980 Einwohner)
   migungs-, Prüfungs- und
                               2. Landkreis Leipzig mit der Kreisstadt Borna
       Fördermittelbehörde.
                                  (258.008 Einwohner)
                               3. Landkreis Nordsachsen mit der Kreisstadt Torgau
                                  (197.794 Einwohner)
Aufgaben und Zusammensetzung der Stadt- und Gemeinderäte   25

Direktionsbezirk Dresden (1.598.573 Einwohner):
1. Kreisfreie Stadt Dresden, Landeshauptstadt
   (551.072 Einwohner)
2. Landkreis Meißen mit der Kreisstadt Meißen
   (242.862 Einwohner)
3. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit
   der Kreisstadt Pirna (245.418 Einwohner)
4. Landkreis Bautzen mit der Kreisstadt Bautzen
   (302.634 Einwohner)
5. Landkreis Görlitz mit der Kreisstadt Görlitz (256.587
   Einwohner)

3.2 Aufgaben und Zusammensetzung der
Stadt- und Gemeinderäte

Die politische Vertretung der Bürgerschaft wird in
Städten als Stadtrat und in Gemeinden als Gemein-
derat bezeichnet. Der Gemeinderat oder Rat der Ge-
meinde ist zum einen das Gremium, dem alle gewähl-
ten Gemeinderatsmitglieder angehören. Er ist zum
anderen eine Personenbezeichnung für das Mitglied
eines Gemeinderates (Gemeinderat/Gemeinderätin).
Das Gleiche gilt für die Bezeichnungen Stadtrat (Gre-
mium) und Stadtrat/Stadträte (Personen). Gemeinde-
und Stadträte als Personen sind gewählte Vertreter der
jeweiligen Bürgerschaft. Sie arbeiten ehrenamtlich.
Ihre Legitimation ist vergleichbar mit Landtags- oder
Bundestagsabgeordneten. Im Folgenden werden die
Begriffe Gemeinde und Gemeinderat als Sammelbe-
griffe verwendet, schließen also die Städte und Stadt-
räte mit ein.

Die Sächsische Gemeindeordnung definiert die Bür-
gerschaft wie folgt (§ 15, 1): „Bürger der Gemeinde ist
jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
gesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen
26   Wahlen in Städten und Gemeinden

                       Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das
                       18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei
                       Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Ge-
                       meinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des
                       Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Mo-
                       naten seine Hauptwohnung hat. ...“
                       Im Unterschied zur Bürgerschaft ist die Einwohner-
                       schaft zu sehen. Einwohner und zugleich nicht Bürger
                       einer Gemeinde sind zum Beispiel Kinder und Jugend-
                       liche unter 18 Jahren sowie Nicht-EU-Ausländer. Bür-
                       ger besitzen mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten,
                       als die übrigen Einwohner. So können Bürger zum Bei-
                       spiel in besonderen Fällen auch gegen ihren Willen zur
                       Übernahme von Ehrenämtern bis hin zum ehrenamt-
                       lichen Bürgermeisteramt verpflichtet werden.
                       Der Gemeinderat legt laut Gemeindeordnung die
                       Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und
                       entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde,
                       soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zustän-
                       dig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angele-
                       genheiten überträgt (SächsGemO § 28). Die Aufgaben
                       umfassen insbesondere das Recht, das Gemeindebud-
                       get beziehungsweise den Gemeindehaushalt zu verab-
                       schieden. Ebenso sind zum Beispiel Maßnahmen bezüg-
                       lich Straßenbau, Kleingärten, Müllabfuhr, öffentliche
                       Versorgungsnetze, Kindergärten, Schulverwaltung oder
                       Vereinswesen ohne mehrheitliche Zustimmung durch
                       den Gemeinderat nicht durchführbar.
                       Die Größe oder Sitzstärke der Gemeinderäte, also die
                       Anzahl der zu wählenden Kommunalpolitiker, richtet
                       sich nach der Bevölkerungszahl der jeweiligen Ge-
                       meinde. Die Spanne reicht von 8 Gemeinderäten bei
                       Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern bis hin zu
                       70 Gemeinderäten bei mehr als 400.000 Einwohnern.

                       Zu den wichtigsten Aufgaben eines Gemeinderates
                       zählt die Verabschiedung von Rechtsvorschriften. Wäh-
Aufgaben und Zusammensetzung der Stadt- und Gemeinderäte    27

Abbildung 4: Marktplatz in Zittau mit Rathaus
(Foto: Erik-Holm Langhof, CC-BY-SA-4.0)

Zusammenfassung: Gemeinde-/Stadtratswahlen
Wahlperiode: 5 Jahre

Wahlsystem: Verhältniswahl (im Ausnahmefall Mehrheitswahl)

Stimmenanzahl: 3

Aktives Wahlrecht: Deutsche oder EU-Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde
seit mindestens drei Monaten und im Alter von mindestens 18 Jahren

Passives Wahlrecht: Deutsche oder EU-Bürger mit Wohnsitz in der Gemeinde seit
mindestens drei Monaten und im Alter von mindestens 18 Jahren
28   Wahlen in Städten und Gemeinden

                       rend jedoch der Bundestag oder der Sächsische Land-
                       tag wichtige Beschlüsse in Form von Gesetzen verab-
                       schieden, gibt es diese Bezeichnung auf kommunaler
                       Ebene nicht, denn diese Ebene besitzt keine Gesetz-
                       gebungskompetenz. Wichtige Beschlüsse eines Ge-
                       meinderates werden deshalb als Satzung bezeichnet.
                       Satzungen bewegen sich im Rahmen der Gesetze, so
                       wie sich Gesetze im Rahmen der Verfassungsordnung
                       bewegen. Die grundlegende Satzung jeder Gemeinde
                       ist die Hauptsatzung.

                       3.3 Wahlregeln für Gemeinderatswahlen

                       In sächsischen Gemeinden wird mindestens alle fünf
                       Jahre ein Gemeinderat gewählt. Die Wahlen finden
                       nach den Prinzipien der Verhältniswahl statt. Danach
                       stehen den Parteien und Wählervereinigungen Ge-
                       meinderatssitze entsprechend ihrem Stimmenanteil
                       zu.
                       Ein Wahlgebiet bei Gemeindewahlen entspricht dem
                       gesamten Territorium der Gemeinden in den jewei-
                       ligen Gemeindegrenzen. Wahlkreise sind Teile des
                       Wahlgebietes, für die sich Parteien oder Kandidaten
                       exklusiv bewerben müssen. Wo Wahlkreise gebildet
                       werden, gibt es für jeden Wahlkreis einen eigenen
                       Stimmzettel. Wahlbezirke sind demgegenüber rein or-
                       ganisatorische Einheiten, die den Wahlablauf verein-
                       fachen sollen. Ist ein Wahlgebiet in Wahlbezirke, aber
                       nicht in Wahlkreise aufgeteilt, so bedeutet dies, dass
                       die Wähler an verschiedenen Orten (Wahllokalen) ihre
                       Stimme abgeben, wobei aber alle den gleichen Stimm-
                       zettel verwenden.
                       Es werden in kreisangehörigen Gemeinden (also in
                       Gemeinden mit Ausnahme der Kreisfreien Städte) bei
                       Gemeindewahlen keine Wahlkreise gebildet. Somit
                       wählen alle Wähler mit demselben Stimmzettel. Auf
Wahlregeln für Gemeinderatswahlen   29

dem Stimmzettel sind alle Wahlvorschläge der Ge-
meinde aufgelistet. Ein Wahlvorschlag ist die Kandi-
datenliste einer Partei, einer Wählervereinigung oder
auch ein Einzelkandidat. Auch ein Einzelkandidat muss
seinem Wahlvorschlag eine Bezeichnung geben (z. B.
Wahlvorschlag „Mustermann“ oder Wahlvorschlag „Zu-
kunft“).
Der Wahltermin für Gemeinderatswahlen liegt jeweils
an einem Tag zwischen dem 1. April und dem 30. Juni,
die Wahllokale sind zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr
geöffnet. Die Öffnungszeiten der Wahllokale können
anders festgelegt werden, wenn die Kommunalwahlen
mit dem Termin der Europawahlen zusammenfallen.

Abbildung 5: Rathaus in Crimmitschau (Foto: Michael Sander 2010, CC-BY-SA 3.0)
30          Wahlen in Städten und Gemeinden

                                Bei Gemeinderatswahlen sind alle Bürger wahlberech-
                                tigt. Die Sächsische Gemeindeordnung lautet hierzu
     EU-Bürgerschaft und        (§ 16,1): „Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen
      Kommunalwahlrecht         der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt
 Zur Stärkung der ­Rechte       und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenhei-
       und Interessen ihrer
                                ten.“ Somit sind wahlberechtigte Gemeindebürger alle
 Bürgerinnen und Bürger
                                Deutschen und EU-Bürger mit Hauptwohnsitz in der
     wurde in der Europä­
 ischen Union 1994 „eine        Gemeinde seit mindestens drei Monaten und im Al-
  Unionsbürgerschaft für        ter von mindestens 18 Jahren (wählen dürfen = aktives
  alle Staatsangehörigen        Wahlrecht). Das Recht, sich um einen Sitz im Gemein-
       der Mitgliedstaaten      derat zu bewerben, also für den Gemeinderat zu kan-
     eingeführt und ihnen       didieren, besitzt derselbe Personenkreis (gewählt wer-
   daraus eine Reihe von
                                den dürfen = passives Wahlrecht). Eine Kandidatur ist
  Rechten zuerkannt. Das
                                nur als sogenannter Bewerber in Form eines Wahlvor-
     in Artikel 8b Absatz 1
 des Vertrages zur Grün­        schlages möglich. Wahlvorschläge können von Partei-
  dung der Europäischen         en oder Wählervereinigungen eingereicht werden. Als
  ­Gemeinschaft vorgese­        Bewerber eines Wahlvorschlages kann nur benannt
 hene aktive und passive        werden, wer durch eine Mitgliederversammlung, Ver-
 Wahlrecht bei den Kom­         treterversammlung oder eine Versammlung der An-
 munalwahlen im Wohn­
                                gehörigen einer Wählervereinigung in geheimer Wahl
     sitzmitgliedstaat stellt
                                gewählt worden ist.
     eine Anwendung des
 Grundsatzes der Gleich­        Parteien und Wählervereinigungen, die seit der letzten
  heit und Nichtdiskrimi­       Wahl weder im Sächsischen Landtag noch in der ent-
nierung zwischen in- und        sprechenden Gemeinde vertreten waren, benötigen zu-
aus­ländischen Unionsbür­       sätzlich sogenannte Unterstützungsunterschriften.
               gern ... dar.“   Die Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschrif-
       (Richtlinie 94/80/EG
                                ten liegt je nach Gemeindegröße zwischen 20 und
   des Rates der Europä­
                                240. Die Unterschriften müssen von Wahlberechtigten
         ischen Union vom
       19. Dezember 1994)       des Wahlkreises stammen. Ein Wahlberechtigter darf
                                nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Nähere Ausfüh-
                                rungen hierzu enthalten das Kommunalwahlgesetz
                                und die Kommunalwahlordnung.
                                Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen: Hierbei kön-
                                nen drei oder weniger Kandidaten eine bis drei Stim-
                                men erhalten. Die Aufteilung der Stimmen auf meh-
                                rere Kandidaten verschiedener Parteien nennt man
                                „panaschieren“, die Bündelung von Stimmen auf einen
Wahlregeln für Gemeinderatswahlen                                                                   31

Anlage 5
(zu § 14 Absatz 3 Nummer 1 und § 25 Absatz 2)
Stimmzettel Verhältniswahl

    Amtlicher Stimmzettel
                                                  1
                                                      für die Gemeinde-/Stadtratswahl         am                   in                                           2
                                                                                                                                                                    Wahlkreis

                                                  1
                                                      für die Ortschaftsratswahl              am                   in                                           2
                                                                                                                                                                    Gemeinde/Stadt

                                                  1
                                                      für die Stadtbezirksbeiratswahl         am                   in                                           2
                                                                                                                                                                    Stadt

                                                  1
                                                      für die Kreistagswahl                   am                   im Landkreis                                 2
                                                                                                                                                                    Wahlkreis

                                                     Sie haben insgesamt drei Stimmen: (), Sie können aber auch nur eine Stimme () oder zwei Stimmen () vergeben.
                                                     Sie können nur Bewerbern, die in diesem Stimmzettel aufgeführt sind, Stimmen geben.
                                                     Sie können einem Bewerber eine (), zwei () oder drei Stimmen () geben.
                                                     Sie können Bewerbern desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge Stimmen geben.
                                                     Nicht mehr als drei Stimmen () insgesamt! Der Stimmzettel ist sonst ungültig.

                                                                                                                           Bürger-
    13       A-Partei                   APA                  23      WV Z                        WZ                33                                                       43     X-Partei                     XP
                                                                                                                           freunde
    1.       Sturz, Eva                                      1.      Kühl, Felix Anton                            1.       Nolte, Marion                                    1.     Mann, Ulrike
             Erzieherin
             Postleitzahl,
             Wohnort4
                                                                  Werkmeister
                                                                     Postleitzahl
                                                                     Wohnort4
                                                                                                                        Architektin
                                                                                                                           Postleitzahl,
                                                                                                                           Wohnort4
                                                                                                                                                                                Gastwirtin
                                                                                                                                                                                   Postleitzahl,
                                                                                                                                                                                   Wohnort4
                                                                                                                                                                                                        
    2.                                                       2.                                                   2.                                                        2.

                                                                                                                                                                                               
    usw.                                                     usw.                                                 usw.                                                      usw.

                                                                                                                                                                                               

Abbildung 6: Muster: Stimmzettel für Kommunalwahlen bei Verhältniswahl
(SächsKomWO 2018, Anlage 5)
         Hinweise für die Herstellung:
1
         Nichtzutreffende Zeilen entfallen im Vordruck.
2
         Wahlgebiet einsetzen.
3
         Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet (§ 25 Absatz 2 Satz 6 KomWO). Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahlvorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für
         die zu diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht zugelassen worden ist (§ 25 Absatz 2 Satz 7 KomWO).
4
         Nur bei Kreistagswahl (§ 25 Absatz 2 Satz 2 KomWO).

Kandidaten nennt man „kumulieren“. Der Stimmzettel
bei Gemeinderatswahlen enthält jeweils alle Wahlvor-
schläge der Gemeinde und zu jedem Wahlvorschlag
eine Liste mit allen Gemeinderatskandidaten.
Bei der Auszählung ist – nach den Prinzipien der Ver-                                                                                                                  Karl-Rudolf Korte
                                                                                                                                                                      (Politikwissenschaftler)
hältniswahl – das Gesamtergebnis der Stimmen für
die jeweiligen Wahlvorschläge entscheidend, nicht das                                                                                                          „Eindeutig fördert das
Einzelergebnis der jeweiligen Kandidaten. Gibt also                                                                                                              flexible kommunale
ein Wähler alle drei Stimmen demselben Kandidaten,                                                                                                              Wahlsystem vor allem
dieser Kandidat erhält persönlich aber keinen Sitz im                                                                                                        im ländlichen Raum eine
Gemeinderat, so fließen diese Stimmen trotzdem in                                                                                                            stärkere Orientierung an
das Gesamtergebnis seiner Partei oder Wählervereini-                                                                                                         den jeweiligen Kandida-
gung ein.                                                                                                                                                      ten anstatt an den Par-
Nach Schließung der Wahllokale werden die Stimmen                                                                                                             teien. Das reduziert den
                                                                                                                                                                  Parteienverdruss.“
wie folgt ausgezählt:
1. Ermittlung der Gesamtstimmenzahl für jeden Wahl-                                                                                                                              (Wahlen, S. 93)
   vorschlag (zum Beispiel: Partei Y erzielt 12.000
   Stimmen von insgesamt 60.000 Stimmen).
32                 Wahlen in Städten und Gemeinden

Anlage 8
(zu § 14 Absatz 3 Nummer 1 und § 25 Absatz 3)
Stimmzettel Mehrheitswahl bei mehreren Wahlvorschlägen

Amtlicher Stimmzettel
1
     für die Gemeinde-/Stadtratswahl            am                 in                                        2
                                                                                                                 Wahlkreis

1
     für die Ortschaftsratswahl                 am                 in                                        2
                                                                                                                 Gemeinde/Stadt

1
     für die Stadtbezirksbeiratswahl            am                 in                                        2
                                                                                                                 Stadt

1
     für die Kreistagswahl                      am                 im Landkreis                              2
                                                                                                                 Wahlkreis

        Sie haben insgesamt drei Stimmen: (), Sie können aber auch nur eine Stimme () oder zwei Stimmen ()
         geben.
        Sie können außer den Bewerbern, die in diesem Stimmzettel aufgeführt sind, auch anderen wählbaren Personen eine Stimme
         geben.
        Sie können Bewerbern desselben Wahlvorschlags oder verschiedener Wahlvorschläge Stimmen geben.
        Sie können einem Bewerber oder einer anderen wählbaren Person jeweils nur eine Stimme () geben.
        Wollen Sie anderen wählbaren Personen eine Stimme geben, so benennen Sie diese Personen bitte in den freien Zeilen des
         Stimmzettels durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Anschrift oder auf andere eindeutige Weise.
        Nicht mehr als drei Stimmen () insgesamt! Der Stimmzettel ist sonst ungültig.

                                                                                                    Wählervereini-
    13                A-Partei                          APA                        23                                                   WZ
                                                                                                    gung Z
    1.                Sturz, Eva                                                   1.               Kühl, Felix Anton
                      Erzieherin
                      Postleitzahl,
                      Wohnort4
                                                                                                   Werkmeister
                                                                                                    Postleitzahl
                                                                                                    Wohnort4
                                                                                                                                       
    2.                                                                             2.

                                                                                                                                      
    usw.                                                                           usw.

                                                                                                                                      
                      Bürger-
    33
                      freunde
    1.                Nolte, Marion
                      Architektin
                      Postleitzahl,
                      Wohnort4
                                                         
    2.

                                                         
    usw.

                                                         
                                      Abbildung 7: Musterstimmzettel für Kommunalwahlen bei Mehrheitswahl
                                                                             (SächsKomWO 2018, Anlage 8)

         Hinweise für die Herstellung:
1
         Nichtzutreffende Zeilen entfallen im Vordruck.
2
         Wahlgebiet einsetzen.
3
         Die Wahlvorschlagsnummern gelten einheitlich im Wahlgebiet (§ 25 Absatz 2 Satz 6 KomWO). Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen die Wahl-
         vorschlagsnummern derjenigen Parteien und Wählervereinigungen aus, für die zu diesem Wahlkreis ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder nicht
         zugelassen worden ist (§ 25 Absatz 2 Satz 7 KomWO).
4
         Nur bei Kreistagswahl (§ 25 Absatz 2 Satz 2 KomWO).
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