Wahlprüfsteine des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zur Europawahl 2014
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Wahlprüfsteine des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zur Europawahl 2014 I. Europäische Kronzeugenregelung Aus unserer Sicht ist eine Europäische Kronzeugenregelung für den Ermittlungserfolg abgeschotteter und hoch konspirativer Strukturen der Organisierten Kriminalität unbedingt erforderlich, wenn gängige Ermittlungsinstrumentarien faktisch nicht möglich sind. Der Zeugenbeweis ist insbesondere bei Verfahren typischer Delikte der OK das weitaus wichtigste Beweismittel. Wie bewerten Sie eine Europäische Kronzeugenregelung gegründet auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung? Wir Grüne sind generell gegen Kronzeugenregelungen. Die alte Kronzeugenregelung war 1999 zu Recht ausgelaufen, denn sie hatte sich nicht bewährt. Die von der schwarz-roten Koalition vorgelegte neue Vorschrift des § 46b Strafgesetzbuch ist im Kern die Wiedereinführung einer Kronzeugenregelung, auch wenn sie anders genannt wird. Die „Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe“ geht bis hin zur Möglichkeit völliger Straffreiheit. Unsere Ablehnungsgründe im Detail: Für eine Kronzeugenregelung gibt es keine Notwendigkeit: Schon nach geltendem Recht kann das Gericht – außer bei Mord – Strafrabatt gewähren, wenn der oder die Angeklagte hilft, andere Delikte aufzuklären. Die Kronzeugenregelung schafft Anreize für falsche Anschuldigungen auf Kosten anderer, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Die Verschärfung der Strafvorschriften über falsche Verdächtigung und Vortäuschen von Straftaten wird dies nicht einfangen können. Die Kronzeugenregelung verletzt den Grundsatz schuldangemessenen Strafens und den Gleichheitsgrundsatz. Der angemessene Strafrahmen wird unterschritten. Wir sehen nicht ein, dass bei einem Mord, der nach jahrelangem Martyrium durch das Opfer an dem Peiniger begangen wird, eine Milderung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich sein soll, bei einem Mörder aus dem kriminellen Milieu, der sich aus rein egoistischen Gründen als Kronzeuge zur Verfügung stellt, dagegen schon. Das widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. II. Europäisches Zeugenschutzprogramm Die Belohnung von Insiderwissen sollte sich nach unserer kriminalpolizeilichen Praxis auf der Opferseite widerspiegeln. Zeugen sehen sich in OK-Verfahren einer enormen persönlichen Gefährdung gegenüber. Diese wägen genau ab, welche zukünftigen Gefährdungen nach Verbüßung der Strafe auch für Angehörige zu erwarten sind. Da die unterschiedliche strafprozessuale Praxis in den Mitgliedstaaten, der Ausbildungsstand der Polizei und Justiz und vor allem 1
die Ressourcen erheblich divergieren, erscheint bei komplexen Fällen mit Straftaten in mehreren Mitgliedstaaten ein Europäisches Zeugenschutzprogramm zielführend. Wie stufen Sie ein Europäisches Zeugenschutzprogramm auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein? Dass ein grenzüberschreitend funktionierender Zeugenschutz in Europa insbesondere für den Bereich der Organisierten Kriminalität wünschenswert wäre, steht außer Frage. Wegen der von Ihnen bereits benannten Unterschiede in Bereich von Recht und Praxis zwischen den Mitgliedstaaten und wegen anderer existierender Formen der grenzüberschreitenden Kooperation in diesem Bereich (zum Beispiel im Rahmen von Europol, dem sowie ICTY/ICC) stellt sich allerdings die Frage, ob verbindliche EU-Regelungen oder Mindeststandards zum gegenseitigen Zeitpunkt zielführend wären. III. Europäischer Staatsanwalt Der BDK hat als Sachverständiger in den Anhörungen des Sonderausschusses CRIM den Satz „Kriminalität ist teurer als Kriminalitätsbekämpfung“ geprägt. Die Strafverfolgungsbehörden kämpfen europaweit mit beachtlichen personellen und materiellen Ressourcenproblemen. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen würden Sie eine deutliche Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches des zukünftigen Europäischen Staatsanwaltes bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension gem. Art. 86 IV AEUV befürworten? Grundsätzlich unterstützen wir die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU wie z.B. Betrug. Die Frage zielt auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs, das wäre aber der zweite Schritt vor dem ersten. Erstmal ist abzuwarten, wie sich die Erfahrungen mit dem zunächst von der Europäischen Kommission angegangenen Projekt einer Europäischen Staatsanwaltschaft zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und den dazugehörigen prozessualen Regelungen darstellen - zumal selbst dieser erste Regelungsvorschlag aktuell noch einmal von der Europäischen Kommission überarbeitet wird, nachdem elf Parlamente der Mitgliedstaaten teils umfangreicher Kritik am Vorschlag geübt hatten. Das Europäische Parlament fordert in seiner am 12. März 2014 mit großer Mehrheit angenommen Resolution auch auf Initiative der Grünen Fraktion, den Anwendungsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu begrenzen. Im anstehenden besonderen Gesetzgebungsverfahren sind darüber hinaus noch weitere zahlreiche Fragen zu klären: So dürfen Ermittlungsmaßnahmen nicht gegen die Maßnahmen verstoßen, die in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das 2
Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, es müssen Kriterien benannt werden, um dem "forum shopping" vorzubeugen, also der Gefahr der interessengeleiteten und für die Verteidigung nicht nachvollziehbaren Auswahl der Rechtsordnung, die Grundrechte insbesondere mit Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln müssen eingehalten werden, die Kriterien, nach denen das zuständige Gericht benannt wird, müssen geklärt sein, ebenso das Verfahren zur Abweisung von Klagen, eine rechtliche Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof muss sichergestellt sein, EU-weit müssen einheitlich hohe Standards für Beschuldigtenrechte und Verfahrensrechte gelten und eingehalten werden. IV. Mindeststandards der kriminalpolizeilichen Ausbildung in Europa Die Standardisierung kriminalistischer Verfahren ist unser Anliegen, ebenso die Ausstattungs- und Ausbildungshilfen für die Mitgliedstaaten. Tatorte, Wohnorte der Täter, Fluchtorte, Geldverbringungsrouten und Opferwohnsitze eines Tatkomplexes sind für die Kriminalitätslage in Europa bezeichnend. Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit der Kodifizierung von Mindeststandards einer kriminalpolizeilichen Ausbildung in Europa? Die Angleichung der Ausbildung von Polizei in der EU ist wünschenswert. Dabei liegt uns vor allem auch eine europaweite Ausbildung in Rechtsstaats- und Grundrechtsfragen am Herzen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine EU-Kompetenz für eine rechtliche Regelung – wie Sie schreiben „Kodifizierung“ – von Mindeststandards für die kriminalpolizeiliche Ausbildung besteht, halten wir eine solche rechtliche Regelung angesichts der Unterschiede sowohl innerhalb Deutschlands als auch zwischen den Mitgliedstaaten jedoch derzeit nicht für den richtigen Weg. Wir befürworten mehr und bessere Kooperationsprojekte und gemeinsame Bildungsmaßnahmen für Polizeibeamte aus verschiedenen Mitgliedstaaten und eine Stärkung der Europäischen Polizeiakademie Cepol. Als unabhängige EU- Agentur mit weitreichender Erfahrung in kriminalpolizeilicher Ausbildung ist sie der geeignete Ort, um EU-weite Mindeststandards zu entwickeln und durchzuführen. V. Sonderausschuss CRIM Der Sonderausschuss für Organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche hat seine Untersuchung beendet. Wie bewerten Sie den Abschlussbericht? Befürworten Sie die Einrichtung eines dauerhaften Unterausschusses für Strafverfolgung? 3
Wir brauchen eine bessere Zusammenarbeit europäischer Strafverfolgungsbehörden, um organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche zu bekämpfen. Dazu bekennt sich der Abschlussbericht des Sonderausschusses und daher begrüßen wir, dass ihn das Europäische Parlament mit großer Mehrheit angenommen hat. Aus unserer Sicht ist die verbesserte Zusammenarbeit von Polizei und Justiz entscheidender, als die Einrichtung eines dauerhaften Unterausschusses für Strafverfolgung. Der Abschlussbericht sollte ein Weckruf für die Regierungen der EU- Mitgliedstaaten sein. Sie habe sich in den vergangenen Jahren immer wieder geweigert, verbindliche gemeinsame Verfahrensstandards für die Kriminalitätsbekämpfung zu setzen. Bei den Ausgaben für Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung brauchen wir neue Prioritäten, z.B. mehr Ausgaben für gemeinsame Ermittlungsteams der Polizei unter dem Dach von Europol. Für eine bessere Zusammenarbeit von Polizei, Justiz und Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität brauchen wir auch gemeinsame europäische Strafverfahrensregeln. VI. Europäisches Unternehmensstrafrecht Im Zuge der Diskussionen um die 4. Geldwäsche-Richtlinie wurde u. a. über die Einführung einer Datenbank der sog. wirtschaftlich Berechtigten diskutiert. Wie bewerten Sie diese? Darüber hinaus wünschen wir uns ein EU-weites Immobilienregister. Wie ist Ihre Einschätzung hierzu? Die Grünen fordern die Einführung öffentlicher Unternehmensregister. Darin sollen alle wirtschaftlich Begünstigten von Firmen und anderen Rechtsformen erkennbar werden. Auch die Eigentümer von Stiftungen und Trusts sollen offengelegt werden. Nur wenn diese wirtschaftlichen Eigentümer eindeutig identifiziert werden, können Kriminelle sich nicht länger hinter Briefkastenfirmen verstecken. Wir halten einheitliche und brauchbare Standards der Handels- und Immobilienregister i.S. einer europäischen Harmonisierung für wichtig. Auch ein einheitliches Register könnte angebracht sein, vorausgesetzt, die Grundrechte in Bezug auf Datenschutz werden eingehalten. VII. EUROPOL Wie sollte sich künftig die Rolle von EUROPOL entwickeln? EUROPOL darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten ergreifen. 4
Unter welchen Voraussetzungen können Sie langfristig selbständigen operativen Befugnissen EUROPOLS zustimmen? Europol sollte sich darauf konzentrieren, den Informationsaustausch der Polizeibehörden vor Ort zu verbessern. Daher haben sich die Grünen im Europäischen Parlament erfolgreich dafür eingesetzt, dass das Mandat und damit die Ermittlungsbefugnisse nicht erweitert werden und dass die Europäische Polizeibehörde nicht das Recht erhält, durch das Abgreifen privater Daten in die Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten einzugreifen. Um auf private Daten zuzugreifen, brauchen die ermittelnden Behörden in den Mitgliedstaaten richtigerweise konkrete und verhältnismäßige Gesetze. Was wir brauchen, sind verbindliche Mindeststandards beim Datenschutz für die Polizei, hier sollte die Bundesregierung endlich ihre Blockadehaltung in Sachen EU- Datenschutzrichtlinie aufgeben. Darüber hinaus halten wir es für sinnvoll, bei den Ausgaben für Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung die Prioritäten neu zu setzen und mehr Geld für gemeinsame Ermittlungsteams der Polizei unter dem Dach von Europol zur Verfügung zu stellen. VIII. Finanzkriminalität Bedeutung und Ausmaß inkriminierten Vermögens ist in unterschiedlichen Ausprägungen in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Hierbei ist deutlich geworden, dass inkriminiertes Vermögen der Organisierten Kriminalität hilft, Gesellschaft und Wirtschaft parasitär zu unterwandern und damit nachhaltige Schäden zu verursachen. Welche Maßnahmen zur Abschöpfung inkriminierten Vermögens sowie zur Geldwäschebekämpfung befürworten Sie? Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, rechtskräftig abgeschöpfte Gewinne den Sicherheitsbehörden für ihre Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen? Welche (weiteren, modifizierten) gesetzlichen Instrumentarien halten sie für erforderlich? Wir prüfen, insbesondere orientiert an anderen europäischen Vorbildern, welche Maßnahmen in Deutschland verfassungsrechtlich möglich sind, um die hierzulande vergleichsweise geringe Wirkung des Instruments der Abschöpfung zu verbessern. Eine regelrechte Beweislastumkehr, wie sie in Italien praktiziert wird, wäre nach unserem rechtsstaatlichen Verständnis kaum zu realisieren, aber eine Verbesserung der jetzigen Situation ist geboten. Ein Schritt dazu wären erweiterte Darlegungspflichten über die Herkunft bestimmter Vermögenswerte und Gelder. Aus unserer Sicht sollten die beiden Fragen bzgl. der Abschöpfung und der Verwendung der abgeschöpften Gewinne getrennt bleiben. Ein Zustand, bei dem (auch aufgrund sonstiger Kürzungen) die Polizei einem Druck ausgesetzt würde, Gewinne abzuschöpfen, um selbst angemessen finanziert zu sein, wäre fatal, eine den Aufgaben angemessen finanzierte Polizei ist im Rechtsstaat von 5
grundlegender Bedeutung und muss unabhängig von etwaigen Ermittlungserfolgen bleiben. Eine direkte Zweckbindung der Mittel ist rechtlich ohnehin kaum denkbar, schließlich dient die Abschöpfung vor allem dem Schutz der legalen Wirtschaft und nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben. Das Beispiel Zypern hat gezeigt, dass die Mitgliedsstaaten bei der Geldwäschebekämpfung nicht genau genug hinschauen. Das größte Problem besteht darin, dass Finanzinstitute, Spielstättenbetreiber und alle anderen Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber ihren KundInnen nicht ausreichend nachkommen. Die Gesetze bringen aber nichts, wenn die Umsetzung nicht funktioniert. Vor allem deswegen hat Deutschland bei der Bewertung durch den internationalen Arbeitskreis Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung (FATF) 2010 so schlecht abgeschnitten. Wir Grünen fordern, dass die Umsetzung der Regeln direkt europäisch kontrolliert wird, wie es zum Beispiel bei der Lebensmittelsicherheit bereits der Fall ist. Es kommt darauf an, dass die Lippenbekenntnisse in die Tat umgesetzt werden. Neben dem Vollzug ist eine kontinuierliche Anpassung der Rechtslage wichtig, da die Finanzkriminalität eine innovative Branche ist. IX. Europäischer Verdeckter Ermittler Grenzüberschreitende VE-Einsätze als Schnittstelle zwischen EU-Recht und den mitgliedstaatlichen Regelungen gelten als nicht sicher geklärt. Die mit dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers verbundene Zielsetzung, Fälle der schweren Kriminalität aufzuklären, insbesondere durch eine Infiltration der höheren Leitungsebenen, um die Beteiligung der Führungspersonen an konkreten Straftaten nachzuweisen, gilt nicht uneingeschränkt für den Grad der Einbindung des ausländischen VE in die Ermittlungen des Territorialstaates. Wie stehen Sie zu Überlegungen, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auch für grenzüberschreitende VE-Einsätze langfristig in Absprache mit EUROJUST und EUROPOL fruchtbar zu machen? Angleichung und gegenseitige Anerkennung im Bereich der Verdeckten Ermittler kann sicherlich nur ein langfristiges Ziel im Zuge der schrittweise zu verbessernden und vertiefenden polizeilichen Zusammenarbeit in der EU sein. Derzeit fehlt es schon auf der deutschen nationalen Ebene an einer rechtsstaatlich befriedigend rechtlichen Regelung für Verdeckte Ermittler. Vor einer EU-weiten Koordinierung und Harmonisierung wollen wir uns zunächst dem rechtlichen Regelungsrahmen für Verdeckte Ermittler in Deutschland widmen. X. Europäisches Melderegister Das neue Bundesmeldegesetz ermöglicht auch den Strafverfolgungsbehörden ab dem 01. Mai 2015 eine Online-Abfrage. Hier werfen wir die Frage nach einem Europäischen Melderegister auf. Mit diesem Melderegister könnte jeder Mitgliedstaat seine Einwohner verwalten und zusätzlich bekäme dieser einen Onlinezugriff auf Lichtbilder, Fingerabdrücke und Personenstandsdaten. Damit wäre die Identifizierung von Personen, denen ein Dokument gestohlen oder verloren gegangen ist, wesentlich einfacher und der kriminellen Verschleierung von Personendaten oder missbräuchlicher Angaben könnte schneller 6
entgegengewirkt werden. Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag zum Meldewesen? Melderegister sollten weiterhin Angelegenheit der Mitgliedstaaten sein. Wir lehnen ein europaweites Melderegister daher ab. Zentrale Datenbanken sind strukturell ein Datenschutzproblem und sehr anfällig für Missbrauch. Wir sind gegen eine Europa weite Datenbank sogar der Fingerabdrücke aller EU- EinwohnerInnen, da eine solche Datenbank auf die Kriminalisierung der europäischen BürgerInnen hinauslaufen würde. 7
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