Wahlprüfsteine des Bundes Deutscher Kriminalbeamter zur Europawahl 2014

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Wahlprüfsteine des Bundes Deutscher Kriminalbeamter
zur Europawahl 2014

I. Europäische Kronzeugenregelung
Aus unserer Sicht ist eine Europäische Kronzeugenregelung für den
Ermittlungserfolg abgeschotteter und hoch konspirativer Strukturen der
Organisierten Kriminalität unbedingt erforderlich, wenn gängige
Ermittlungsinstrumentarien faktisch nicht möglich sind. Der Zeugenbeweis ist
insbesondere bei Verfahren typischer Delikte der OK das weitaus wichtigste
Beweismittel.

Wie bewerten Sie eine Europäische Kronzeugenregelung gegründet auf dem
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung?

Wir Grüne sind generell gegen Kronzeugenregelungen. Die alte
Kronzeugenregelung war 1999 zu Recht ausgelaufen, denn sie hatte sich nicht
bewährt. Die von der schwarz-roten Koalition vorgelegte neue Vorschrift des §
46b Strafgesetzbuch ist im Kern die Wiedereinführung einer
Kronzeugenregelung, auch wenn sie anders genannt wird. Die „Strafzumessung
bei Aufklärungs- und Präventionshilfe“ geht bis hin zur Möglichkeit völliger
Straffreiheit.

Unsere Ablehnungsgründe im Detail:
Für eine Kronzeugenregelung gibt es keine Notwendigkeit: Schon nach
geltendem Recht kann das Gericht – außer bei Mord – Strafrabatt gewähren,
wenn der oder die Angeklagte hilft, andere Delikte aufzuklären.

Die Kronzeugenregelung schafft Anreize für falsche Anschuldigungen auf Kosten
anderer, um sich selbst Vorteile zu verschaffen. Die Verschärfung der
Strafvorschriften über falsche Verdächtigung und Vortäuschen von Straftaten
wird dies nicht einfangen können.

Die Kronzeugenregelung verletzt den Grundsatz schuldangemessenen Strafens
und den Gleichheitsgrundsatz. Der angemessene Strafrahmen wird
unterschritten. Wir sehen nicht ein, dass bei einem Mord, der nach jahrelangem
Martyrium durch das Opfer an dem Peiniger begangen wird, eine Milderung der
lebenslangen Freiheitsstrafe nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich sein soll,
bei einem Mörder aus dem kriminellen Milieu, der sich aus rein egoistischen
Gründen als Kronzeuge zur Verfügung stellt, dagegen schon. Das widerspricht
dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

II. Europäisches Zeugenschutzprogramm
Die Belohnung von Insiderwissen sollte sich nach unserer kriminalpolizeilichen
Praxis auf der Opferseite widerspiegeln. Zeugen sehen sich in OK-Verfahren
einer enormen persönlichen Gefährdung gegenüber. Diese wägen genau ab,
welche zukünftigen Gefährdungen nach Verbüßung der Strafe auch für
Angehörige zu erwarten sind. Da die unterschiedliche strafprozessuale Praxis in
den Mitgliedstaaten, der Ausbildungsstand der Polizei und Justiz und vor allem

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die Ressourcen erheblich divergieren, erscheint bei komplexen Fällen mit
Straftaten in mehreren Mitgliedstaaten ein Europäisches Zeugenschutzprogramm
zielführend.

Wie stufen Sie ein Europäisches Zeugenschutzprogramm auf dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung ein?

Dass ein grenzüberschreitend funktionierender Zeugenschutz in Europa
insbesondere für den Bereich der Organisierten Kriminalität wünschenswert
wäre, steht außer Frage. Wegen der von Ihnen bereits benannten Unterschiede
in Bereich von Recht und Praxis zwischen den Mitgliedstaaten und wegen
anderer existierender Formen der grenzüberschreitenden Kooperation in diesem
Bereich (zum Beispiel im Rahmen von Europol, dem sowie ICTY/ICC) stellt sich
allerdings die Frage, ob verbindliche EU-Regelungen oder Mindeststandards zum
gegenseitigen Zeitpunkt zielführend wären.

III. Europäischer Staatsanwalt
Der BDK hat als Sachverständiger in den Anhörungen des Sonderausschusses
CRIM den Satz „Kriminalität ist teurer als Kriminalitätsbekämpfung“ geprägt. Die
Strafverfolgungsbehörden kämpfen europaweit mit beachtlichen personellen und
materiellen Ressourcenproblemen.

Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen würden Sie eine deutliche
Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches des zukünftigen Europäischen
Staatsanwaltes bei der Bekämpfung der schweren Kriminalität mit
grenzüberschreitender Dimension gem. Art. 86 IV AEUV befürworten?

Grundsätzlich unterstützen wir die Einrichtung einer Europäischen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen
Interessen der EU wie z.B. Betrug. Die Frage zielt auf eine Ausweitung des
Anwendungsbereichs, das wäre aber der zweite Schritt vor dem ersten. Erstmal
ist abzuwarten, wie sich die Erfahrungen mit dem zunächst von der
Europäischen Kommission angegangenen Projekt einer Europäischen
Staatsanwaltschaft zum Schutz der finanziellen Interessen der EU und den
dazugehörigen prozessualen Regelungen darstellen - zumal selbst dieser erste
Regelungsvorschlag aktuell noch einmal von der Europäischen Kommission
überarbeitet wird, nachdem elf Parlamente der Mitgliedstaaten teils
umfangreicher Kritik am Vorschlag geübt hatten.

Das Europäische Parlament fordert in seiner am 12. März 2014 mit großer
Mehrheit angenommen Resolution auch auf Initiative der Grünen Fraktion, den
Anwendungsbereich der Europäischen Staatsanwaltschaft auf den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Union zu begrenzen. Im anstehenden
besonderen Gesetzgebungsverfahren sind darüber hinaus noch weitere
zahlreiche Fragen zu klären: So dürfen Ermittlungsmaßnahmen nicht gegen die
Maßnahmen verstoßen, die in dem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem das
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Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, es müssen Kriterien benannt werden,
um dem "forum shopping" vorzubeugen, also der Gefahr der
interessengeleiteten und für die Verteidigung nicht nachvollziehbaren Auswahl
der Rechtsordnung, die Grundrechte insbesondere mit Bezug auf die Zulässigkeit
von Beweismitteln müssen eingehalten werden, die Kriterien, nach denen das
zuständige Gericht benannt wird, müssen geklärt sein, ebenso das Verfahren zur
Abweisung von Klagen, eine rechtliche Überprüfung durch den Europäischen
Gerichtshof muss sichergestellt sein, EU-weit müssen einheitlich hohe Standards
für Beschuldigtenrechte und Verfahrensrechte gelten und eingehalten werden.

IV. Mindeststandards der kriminalpolizeilichen Ausbildung in Europa
Die Standardisierung kriminalistischer Verfahren ist unser Anliegen, ebenso die
Ausstattungs- und Ausbildungshilfen für die Mitgliedstaaten. Tatorte, Wohnorte
der Täter, Fluchtorte, Geldverbringungsrouten und Opferwohnsitze eines
Tatkomplexes sind für die Kriminalitätslage in Europa bezeichnend.

Wie beurteilen Sie die Notwendigkeit der Kodifizierung von Mindeststandards
einer kriminalpolizeilichen Ausbildung in Europa?

Die Angleichung der Ausbildung von Polizei in der EU ist wünschenswert. Dabei
liegt uns vor allem auch eine europaweite Ausbildung in Rechtsstaats- und
Grundrechtsfragen am Herzen.

Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine EU-Kompetenz für eine rechtliche
Regelung – wie Sie schreiben „Kodifizierung“ – von Mindeststandards für die
kriminalpolizeiliche Ausbildung besteht, halten wir eine solche rechtliche
Regelung angesichts der Unterschiede sowohl innerhalb Deutschlands als auch
zwischen den Mitgliedstaaten jedoch derzeit nicht für den richtigen Weg.

Wir befürworten mehr und bessere Kooperationsprojekte und gemeinsame
Bildungsmaßnahmen für Polizeibeamte aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
eine Stärkung der Europäischen Polizeiakademie Cepol. Als unabhängige EU-
Agentur mit weitreichender Erfahrung in kriminalpolizeilicher Ausbildung ist sie
der geeignete Ort, um EU-weite Mindeststandards zu entwickeln und
durchzuführen.

V. Sonderausschuss CRIM
Der Sonderausschuss für Organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche
hat seine Untersuchung beendet.

Wie bewerten Sie den Abschlussbericht?

Befürworten Sie die Einrichtung eines dauerhaften Unterausschusses für
Strafverfolgung?

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Wir brauchen eine bessere Zusammenarbeit europäischer
Strafverfolgungsbehörden, um organisierte Kriminalität, Korruption und
Geldwäsche zu bekämpfen. Dazu bekennt sich der Abschlussbericht des
Sonderausschusses und daher begrüßen wir, dass ihn das Europäische
Parlament mit großer Mehrheit angenommen hat. Aus unserer Sicht ist die
verbesserte Zusammenarbeit von Polizei und Justiz entscheidender, als die
Einrichtung eines dauerhaften Unterausschusses für Strafverfolgung.

Der Abschlussbericht sollte ein Weckruf für die Regierungen der EU-
Mitgliedstaaten sein. Sie habe sich in den vergangenen Jahren immer wieder
geweigert, verbindliche gemeinsame Verfahrensstandards für die
Kriminalitätsbekämpfung zu setzen. Bei den Ausgaben für Sicherheit und
Kriminalitätsbekämpfung brauchen wir neue Prioritäten, z.B. mehr Ausgaben für
gemeinsame Ermittlungsteams der Polizei unter dem Dach von Europol. Für eine
bessere Zusammenarbeit von Polizei, Justiz und Ermittlungsbehörden zur
Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität brauchen wir auch gemeinsame
europäische Strafverfahrensregeln.

VI. Europäisches Unternehmensstrafrecht
Im Zuge der Diskussionen um die 4. Geldwäsche-Richtlinie wurde u. a. über die
Einführung einer Datenbank der sog. wirtschaftlich Berechtigten diskutiert.

Wie bewerten Sie diese?

Darüber hinaus wünschen wir uns ein EU-weites Immobilienregister. Wie ist Ihre
Einschätzung hierzu?

Die Grünen fordern die Einführung öffentlicher Unternehmensregister. Darin
sollen alle wirtschaftlich Begünstigten von Firmen und anderen Rechtsformen
erkennbar werden. Auch die Eigentümer von Stiftungen und Trusts sollen
offengelegt werden. Nur wenn diese wirtschaftlichen Eigentümer eindeutig
identifiziert werden, können Kriminelle sich nicht länger hinter Briefkastenfirmen
verstecken.

Wir halten einheitliche und brauchbare Standards der Handels- und
Immobilienregister i.S. einer europäischen Harmonisierung für wichtig. Auch ein
einheitliches Register könnte angebracht sein, vorausgesetzt, die Grundrechte in
Bezug auf Datenschutz werden eingehalten.

VII. EUROPOL
Wie sollte sich künftig die Rolle von EUROPOL entwickeln?

EUROPOL darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit
den Behörden des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten ergreifen.

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Unter welchen Voraussetzungen können Sie langfristig selbständigen operativen
Befugnissen EUROPOLS zustimmen?

Europol sollte sich darauf konzentrieren, den Informationsaustausch der
Polizeibehörden vor Ort zu verbessern. Daher haben sich die Grünen im
Europäischen Parlament erfolgreich dafür eingesetzt, dass das Mandat und damit
die Ermittlungsbefugnisse nicht erweitert werden und dass die Europäische
Polizeibehörde nicht das Recht erhält, durch das Abgreifen privater Daten in die
Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten einzugreifen. Um auf private
Daten zuzugreifen, brauchen die ermittelnden Behörden in den Mitgliedstaaten
richtigerweise konkrete und verhältnismäßige Gesetze. Was wir brauchen, sind
verbindliche Mindeststandards beim Datenschutz für die Polizei, hier sollte die
Bundesregierung endlich ihre Blockadehaltung in Sachen EU-
Datenschutzrichtlinie aufgeben. Darüber hinaus halten wir es für sinnvoll, bei
den Ausgaben für Sicherheit und Kriminalitätsbekämpfung die Prioritäten neu zu
setzen und mehr Geld für gemeinsame Ermittlungsteams der Polizei unter dem
Dach von Europol zur Verfügung zu stellen.

VIII. Finanzkriminalität
Bedeutung und Ausmaß inkriminierten Vermögens ist in unterschiedlichen
Ausprägungen in den vergangenen Jahren verstärkt in den Fokus der
Öffentlichkeit gerückt. Hierbei ist deutlich geworden, dass inkriminiertes
Vermögen der Organisierten Kriminalität hilft, Gesellschaft und Wirtschaft
parasitär zu unterwandern und damit nachhaltige Schäden zu verursachen.

Welche Maßnahmen zur Abschöpfung inkriminierten Vermögens sowie zur
Geldwäschebekämpfung befürworten Sie?

Wie stehen Sie zu dem Vorschlag, rechtskräftig abgeschöpfte Gewinne den
Sicherheitsbehörden für ihre Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen?

Welche (weiteren, modifizierten) gesetzlichen Instrumentarien halten sie für
erforderlich?

Wir prüfen, insbesondere orientiert an anderen europäischen Vorbildern, welche
Maßnahmen in Deutschland verfassungsrechtlich möglich sind, um die
hierzulande vergleichsweise geringe Wirkung des Instruments der Abschöpfung
zu verbessern. Eine regelrechte Beweislastumkehr, wie sie in Italien praktiziert
wird, wäre nach unserem rechtsstaatlichen Verständnis kaum zu realisieren,
aber eine Verbesserung der jetzigen Situation ist geboten. Ein Schritt dazu
wären erweiterte Darlegungspflichten über die Herkunft bestimmter
Vermögenswerte und Gelder.

Aus unserer Sicht sollten die beiden Fragen bzgl. der Abschöpfung und der
Verwendung der abgeschöpften Gewinne getrennt bleiben. Ein Zustand, bei dem
(auch aufgrund sonstiger Kürzungen) die Polizei einem Druck ausgesetzt würde,
Gewinne abzuschöpfen, um selbst angemessen finanziert zu sein, wäre fatal,
eine den Aufgaben angemessen finanzierte Polizei ist im Rechtsstaat von
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grundlegender Bedeutung und muss unabhängig von etwaigen
Ermittlungserfolgen bleiben. Eine direkte Zweckbindung der Mittel ist rechtlich
ohnehin kaum denkbar, schließlich dient die Abschöpfung vor allem dem Schutz
der legalen Wirtschaft und nicht der Finanzierung staatlicher Aufgaben.
Das Beispiel Zypern hat gezeigt, dass die Mitgliedsstaaten bei der
Geldwäschebekämpfung nicht genau genug hinschauen. Das größte Problem
besteht darin, dass Finanzinstitute, Spielstättenbetreiber und alle anderen
Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber ihren KundInnen nicht
ausreichend nachkommen. Die Gesetze bringen aber nichts, wenn die
Umsetzung nicht funktioniert. Vor allem deswegen hat Deutschland bei der
Bewertung durch den internationalen Arbeitskreis Maßnahmen
zur Geldwäschebekämpfung (FATF) 2010 so schlecht abgeschnitten. Wir Grünen
fordern, dass die Umsetzung der Regeln direkt europäisch kontrolliert wird, wie
es zum Beispiel bei der Lebensmittelsicherheit bereits der Fall ist. Es kommt
darauf an, dass die Lippenbekenntnisse in die Tat umgesetzt werden. Neben
dem Vollzug ist eine kontinuierliche Anpassung der Rechtslage wichtig, da die
Finanzkriminalität eine innovative Branche ist.

IX. Europäischer Verdeckter Ermittler
Grenzüberschreitende VE-Einsätze als Schnittstelle zwischen EU-Recht und den
mitgliedstaatlichen Regelungen gelten als nicht sicher geklärt. Die mit dem
Einsatz eines Verdeckten Ermittlers verbundene Zielsetzung, Fälle der schweren
Kriminalität aufzuklären, insbesondere durch eine Infiltration der höheren
Leitungsebenen, um die Beteiligung der Führungspersonen an konkreten
Straftaten nachzuweisen, gilt nicht uneingeschränkt für den Grad der Einbindung
des ausländischen VE in die Ermittlungen des Territorialstaates.

Wie stehen Sie zu Überlegungen, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung
auch für grenzüberschreitende VE-Einsätze langfristig in Absprache mit
EUROJUST und EUROPOL fruchtbar zu machen?

Angleichung und gegenseitige Anerkennung im Bereich der Verdeckten Ermittler
kann sicherlich nur ein langfristiges Ziel im Zuge der schrittweise zu
verbessernden und vertiefenden polizeilichen Zusammenarbeit in der EU sein.
Derzeit fehlt es schon auf der deutschen nationalen Ebene an einer
rechtsstaatlich befriedigend rechtlichen Regelung für Verdeckte Ermittler. Vor
einer EU-weiten Koordinierung und Harmonisierung wollen wir uns zunächst dem
rechtlichen Regelungsrahmen für Verdeckte Ermittler in Deutschland widmen.

X. Europäisches Melderegister
Das neue Bundesmeldegesetz ermöglicht auch den Strafverfolgungsbehörden ab
dem 01. Mai 2015 eine Online-Abfrage. Hier werfen wir die Frage nach einem
Europäischen Melderegister auf. Mit diesem Melderegister könnte jeder
Mitgliedstaat seine Einwohner verwalten und zusätzlich bekäme dieser einen
Onlinezugriff auf Lichtbilder, Fingerabdrücke und Personenstandsdaten. Damit
wäre die Identifizierung von Personen, denen ein Dokument gestohlen oder
verloren gegangen ist, wesentlich einfacher und der kriminellen Verschleierung
von Personendaten oder missbräuchlicher Angaben könnte schneller
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entgegengewirkt werden.

Wie beurteilen Sie diesen Vorschlag zum Meldewesen?

Melderegister sollten weiterhin Angelegenheit der Mitgliedstaaten sein. Wir
lehnen ein europaweites Melderegister daher ab. Zentrale Datenbanken sind
strukturell ein Datenschutzproblem und sehr anfällig für Missbrauch. Wir sind
gegen eine Europa weite Datenbank sogar der Fingerabdrücke aller EU-
EinwohnerInnen, da eine solche Datenbank auf die Kriminalisierung der
europäischen BürgerInnen hinauslaufen würde.

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