Web-Seminar zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Wir begrüßen Sie herzlich.
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Web-Seminar zum Jahreswechsel 2021 / 2022 Wir begrüßen Sie herzlich. Bitte warten Sie einen Augenblick. Das Seminar beginnt in Kürze. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021
Agenda • Beiträge • Versicherung • Meldungen • Krankenversicherung • Pflegeversicherung • Rentenversicherung • Beschäftigung • Steuerrecht Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021
Beiträge Weitergehende Informationen www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de • Rechengrößen 2022 • Beitragszuschüsse zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung 2022 • Fälligkeits- und Nachweistage der GSV-Beiträge im Jahr 2022 Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 1
Beiträge Krankenversicherung Beitragssätze 2022 • Allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % • Ermäßigter Beitragssatz: 14,0 % • Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz: 1,2 % • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,3 % Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 2
Beiträge Weitere Beitragssätze 2022 • Arbeitslosenversicherung: 2,4 % • Rentenversicherung: 18,6 % • Pflegeversicherung: 3,05 % • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,35 % (statt 0,25 %) • Insolvenzgeldumlage: 0,09 % (statt 0,12 %) • Künstlersozialabgabe: 4,2 % Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 3
Beiträge Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit Ab 01.01.2022 Steuerfrei 8 % der RV-BBG West – jährlich 2022: 6.768,00 Euro Sozialversicherungsfrei 4 % der RV-BBG West – jährlich 2022: 3.384,00 Euro Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab 2022 • 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 4
Beiträge Umlage- und Erstattungssätze 2022 Ausgleichsverfahren U1 und U2 Umlage Umlagesatz Erstattungssatz U1 – ermäßigter Umlagesatz 1,70 % 50 % U1 – allgemeiner Umlagesatz 2,70 % 70 % U2 0,80 % 100 % Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 5
Beiträge Corona-Prämie Verlängerung bis 31.03.2022 • Steuer- und Sozialversicherungsfreier Betrag bis 1.500,00 Euro • Voraussetzungen: Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise • Zahlung auch für Minijobber möglich Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 6
Versicherung Geringfügig Beschäftigte Corona-Sonderregelungen ausgelaufen • Kurzfristig Beschäftigte: Vom 01.03. bis zum 31.10.2021 wurde die Zeitgrenze von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Kurzfristige Beschäftigungen, die über den 31.10.2021 hinausgehen, waren zum 01.11. neu zu beurteilen. • Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Vom 01.06. bis zum 31.10.2021 war ein unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze in bis zu 4 statt in bis zu 3 Monaten möglich. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 7
Versicherung Geringfügig Beschäftigte Beispiel Ein Arbeitnehmer hat eine Aushilfstätigkeit vom 01.09. bis 30.11.2021 vereinbart. Zuvor war er bereits vom 01.04. bis 30.04.2021 kurzfristig beschäftigt. Beurteilung Die kurzfristige Beschäftigung ist zunächst versicherungsfrei, da die zu Beginn der Beschäftigung geltende Zeitgrenze von 4 Monaten im Kalenderjahr auch unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht überschritten wird. Zum 01.11.2021 war die Beschäftigung neu zu beurteilen. Ergebnis Zum 01.11.2021 wurde die kurzfristige Beschäftigung – unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung – länger als 3 Monate ausgeübt. Sie ist vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 versicherungspflichtig. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 8
Versicherung Geringfügig Beschäftigte Kurzfristig Beschäftigte – BSG-Urteil: Beurteilung nach Monaten oder Arbeitstagen • Bisher: Wurde an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet, waren 3 Monate maßgebend. Bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche wurden 70 Arbeitstage berücksichtigt. • BSG-Urteil: Beide Zeitgrenzen sind gleichwertig. Folge: Eine Beschäftigung ist auch dann kurzfristig, wenn sie im Voraus auf mehr als 3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 9
JAE-Grenze Grundsatz Ausscheiden aus der Versicherungspflicht • Arbeitnehmer sind ab 01.01.2022 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges JAE sowohl die JAE-Grenze 2021 (= 64.350,00 Euro) als auch die JAE-Grenze 2022 (ebenfalls 64.350,00 Euro) überschreitet. • Berufsanfänger mit einem Entgelt über der JAE-Grenze sind ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 10
JAE-Grenze Besondere JAE-Grenze Vertrauensschutzregelung • Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 die JAE-Grenze überschritten hatten und deshalb versicherungsfrei und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert waren, gilt eine besondere JAE-Grenze (2022: unverändert 58.050,00 Euro). • Arbeitgeber müssen bei einer Neueinstellung prüfen, ob die besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. • Die besondere JAE-Grenze gilt auch bei zwischenzeitlicher Krankenversicherungspflicht weiter. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 11
Meldungen Jahresmeldung 2021 Meldegrund 50 Abgabe der Jahresmeldung 2021 für Arbeitnehmer mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum: 15.02.2022 Meldezeitraum bei durchgehender Beschäftigung: 01.01. – 31.12.2021 Jahresmeldung entfällt bei • Unterbrechungsmeldung • Sonstiger Meldung • Abmeldung Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 12
Meldungen UV-Jahresmeldung 2021 Meldegrund 92 Abgabe der UV-Jahresmeldung 2021 für Arbeitnehmer spätestens bis zum: 16.02.2022 Meldezeitraum: 01.01. – 31.12.2021 Wichtig: • Die UV-Jahresmeldung kann durch keine andere Meldung ersetzt werden. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 13
Meldungen Unfallversicherung Elektronischer Lohnnachweis – Beitragsjahr 2021 • Inhalt: Gefahrtarifstellen sowie die darauf entfallenden Unfallversicherungsentgelte, Arbeitsstunden und Arbeitnehmer. • Abgabe des elektronischen Lohnnachweises für das Beitrags- jahr 2021 spätestens bis zum 16.02.2022. Stammdatendienst • Automatisierter Abgleich der für Unternehmen bei der DGUV hinterlegten Daten (Mitgliedsnummer und Gefahrtarifstellen). • Zeitpunkt: Vor Übermittlung des elektronischen Lohnnachweises. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 14
Meldungen Elektronische AU-Bescheinigung Verschiebung des Abrufverfahrens • Der maschinelle Abruf der AU-Daten durch die Arbeitgeber wird vom 01.01.2022 auf den 01.07.2022 verschoben. Informations- statt Vorlagepflicht ab Mitte 2022 • Ab dem 01.07.2022 müssen erkrankte Arbeitnehmer keine AU- Bescheinigung mehr beim Arbeitgeber vorlegen, diesen jedoch über die AU und deren Dauer informieren. Abruf erst nach Mitteilung durch den Arbeitnehmer • Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungsverhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. • Ein regelmäßiger, wie auch automatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 15
Meldungen Elektronische AU-Bescheinigung Abruf der Erstbescheinigung • Wenn Arbeitnehmer – auch nur kurz – wieder arbeitsfähig war, ist als Beginn der AU der aktuelle Krankheitsfall anzugeben. • Krankenkassen prüfen bis zu 5 Tage in die Zukunft • Liegt der Krankenkasse keine AU vor, wird dies zurückgemeldet und nach 14 Tagen erneut überprüft. Abruf der Folgebescheinigung • Wenn die AU fortbesteht, ist Tag nach Ende der letzten AU für die Anfrage bei der Krankenkasse anzugeben. Geringfügig Beschäftigte • Auch für geringfügig Beschäftigte gilt das eAU-Verfahren. • Anfrage erfolgt nicht bei Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 16
Meldungen Elektronische AU-Bescheinigung Ablauf des Verfahrens • Arbeitgeber steuert das Verfahrens durch die Angabe im Feld „AU_ab_AG“. • Krankenkasse prüft die Zuständigkeit (und meldet ggf. Unzuständigkeit zurück) • Krankenkasse meldet in folgenden Fällen Ergebnis der Prüfung zurück: Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG entspricht dem Beginn bei der Krankenkasse. Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG fällt in einen laufenden Arbeitsunfähigkeitszeitraum bei der Krankenkasse. Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim AG liegt vor dem Beginn bei der Krankenkasse. Keine Übereinstimmung des Arbeitsunfähigkeitszeitraums. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 17
Meldungen Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022 Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Angaben zur Lohnsteuer • Ab dem 01.01.2022 sind in allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Steuerdaten anzugeben. • Neuer Datenbaustein „Steuerdaten“: Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers, Angabe der Identifikationsnummer des Beschäftigten (Steuer-ID), Kennzeichen zur Art der Besteuerung („1“ oder „2“). Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 18
Meldungen Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022 Kurzfristig Beschäftigte: Angaben zum Versicherungsschutz • Ab dem 01.01.2022 haben Arbeitgeber in jeder Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten anzugeben, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert bzw. anderweitig im Krankheitsfall abgesichert ist. • Neues Datenfeld „Kennzeichen Krankenversicherung“: 1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert. 2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 19
Meldungen Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022 Kurzfristig Beschäftigte: Angaben zu Vorbeschäftigungszeiten • Ab dem 01.01.2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber unverzüglich nach Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten zurück, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im gleichen Kalenderjahr bestanden haben. • Die Rückmeldung erfolgt mit dem Datensatz Krankenkassen- meldung und dem neuen Abgabegrund „07“. • Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rück- meldung bei Änderungen der Meldehistorie ist nicht vorgesehen. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 20
Meldungen Änderungen im Arbeitgebermeldeverfahren ab 2022 • Anpassungen im Datensatz Betriebsdatenpflege, um die Qualität der bisher abgegebenen Änderungsmeldungen zu verbessern. • Streichung der Meldegründe 60 und 61 (Änderung des Namens oder der Anschrift). • Angabe des Geburtslandes bei Anmeldungen, bei gleichzeitigen An- und Abmeldungen und bei Sofortmeldungen, sofern keine Versicherungsnummer in der Meldung enthalten ist. Angaben für die Einrichtung eines Arbeitgeberkontos • Ab 2022 sollten die zur Einrichtung eines neuen Arbeit- geberkontos benötigten Angaben von den Krankenkassen maschinell anfordert und von den Arbeitgebern maschinell übermittelt werden. Dieses neue Verfahren wurde auf 2023 verschoben. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 21
Meldungen Weitere Änderungen ab 2022 AAG-Verfahren • Die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstages wird zur Pflichtangabe. • In Erstattungsanträgen für geringfügig Beschäftigte ist die für sie zuständige Krankenkasse anzugeben. • Aufnahme des Datenfeldes „Datensatz-ID-Ursprungsmeldung“ • Entfall des Datenfeldes „Art der Abrechnung“. Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung • Vereinheitlichung der Papierbescheinigung ab 01.01.2022 • Differenzierung zwischen einfacher und qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigung. • Ziel: Beantragung und Ausstellung im Rahmen eines maschinellen Bescheinigungsverfahrens. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 22
Krankenversicherung Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege Digitale Pflegeanwendungen • Nutzung auf mobilen Endgeräten (App) oder als Webanwendung • Ziel: Verbesserung des Gesundheitszustands der Pflegebedürftigen der Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) • Ärztlich verordnete Gesundheits- oder Medizin-Apps oder andere digitale Anwendungen Ziel: Unterstützung von Patienten bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten auf dem Weg zu einer gesundheitsförderlichen Lebensführung. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 23
Krankenversicherung Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege Telemedizin • Verbesserte Vermittlung telemedizinischer Leistungen • Suche nach freien Videosprechstunden über nutzerfreundliches Portal • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung • Telemedizinische Leistungen durch Heilmittelerbringer und Hebammen Elektronischer Medikationsplan • Überführung in eigene Anwendung (bisher auf der eGK gespeichert) • Zugriff künftig auch für Versicherte über persönliche digitale Benutzeroberfläche Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 24
Krankenversicherung Digitale Modernisierung von Versorgung und Pflege E-Rezept • Elektronische Verordnungen auch in den Bereichen häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Heil- und Hilfsmittel und Soziotherapie • Barrierefreier Zugriff auf das E-Rezept ohne Einsatz der eGK • E-Rezepte künftig auch im europäischen Ausland Elektronische Patientenakte (ePA) • Ab 2022 neue Funktionen Bisher: Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte, Notfalldaten Neu: Impfpass, Mutterpass, Bonusheft Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 25
Pflegeversicherung Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022 Stationäre Pflege • Ab 2022: Leistungszuschlag zum Eigenanteil bei vollstationärer Pflege. Der Zuschlag erhöht sich, je länger die vollstationäre Pflege andauert. Ambulante Pflege • Zum 01.01.2022 steigen die Sachleistungsbeträge um 5 %. Pflegesachleistungen Pflegegrad 2021 2022 2 689,00 Euro 724,00 Euro 3 1.289,00 Euro 1.363,00 Euro 4 1.612,00 Euro 1.693,00 Euro 5 1.995,00 Euro 2.095,00 Euro Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 26
Pflegeversicherung Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022 Kurzzeitpflege • Anpassung des Gesamtbetrags: künftig 1.774,00 Euro pro Kalenderjahr (bis 31.12.2021: 1.612,00 Euro) • Aufstockung durch Mittel der Verhinderungspflege (max. 1.612,00 Euro) auf bis zu 3.386,00 Euro möglich Neu: Übergangspflege • Verbleib im Krankenhaus nach stationärer Behandlung zur Sicherstellung einer erforderlichen Pflege für max. 10 Tage • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Grund- und Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 27
Pflegeversicherung Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022 Neu: Tarifbezahlung von Pflegekräften • Ab 01.09.2022: Abschluss von Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die nach Tarifvertrag oder mindestens in entsprechender Höhe zahlen. Pflegekräfte • Ab 01.07.2023 gelten in Pflegeheimen bundeseinheitliche „Personalanhaltszahlen“ • Pflegekräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnisse bei der Versorgung von Pflegebedürftigen. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 28
Pflegeversicherung Verbesserung der Pflegeleistungen ab 2022 Höherer Beitragszuschlag für Kinderlose • Beitragszuschlag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres steigt auf 0,35 % (bisher 0,25 %) Wer zahlt wieviel? Sachsen alle anderen Bundesländer Arbeitnehmer 2,025 % 1,525 % Bis 31.12.2021 Arbeitnehmer mit 2,025 % + 0,25 % = 2,275 % 1,525 % + 0,25 % = 1,775 % Beitragszuschlag Ab 01.01.2022 2,025 % + 0,35 % = 2,375 % 1,525 % + 0,35 % = 1,875 % Arbeitgeber 1,025 % 1,525 % Bundeszuschuss • Pflegeversicherung erhält ab 2022 einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich 1 Mrd. Euro Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 29
Rentenversicherung Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) Verpflichtende Teilnahme • Bis 31.12.2022 freiwillige Teilnahme • Ab 01.01.2023 elektronische Übermittlung der zur Prüfung notwendigen Daten aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm • Ausnahme: Verzicht auf Antrag bis 31.12.2026 Zielsetzung • Erleichterung der Vorbereitung einer Betriebsprüfung • Verringerung des Aufwands aller Beteiligten Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 30
Rentenversicherung Rente und Hinzuverdienst Hinzuverdienstgrenzen (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) • 2020: 44.590,00 Euro • 2021: 46.060,00 Euro • 2022: 6.300 Euro 46.060,00 Euro Anrechnung auf die Rente • Übersteigendes Einkommen wird zu 40 % angerechnet. • Hinzuverdienstdeckel Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 31
Rentenversicherung Digitale Rentenübersicht Informationsangebot • Gesamtüberblick der erreichten und erreichbaren Altersvorsorgeansprüche – ergänzend zu den bereits heute zur Verfügung gestellten Informationen oder Standmitteilungen • Infos über Versicherungen, Zusagen und Verträge der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge • Ziel: Handlungsbedarf zu erkennen und Altersvorsorgeentscheidungen treffen Zeitplan • Modellprojekte auf freiwilliger Basis ab Ende 2022 • Ab 2023: Verpflichtung für Anbieter, ihre Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 32
Beschäftigung 7. SGB IV - Änderungsgesetz Elektronische Entgeltunterlagen • Ab 01.01.2022 begleitende Entgeltunterlagen in elektronischer Form • Wichtig: elektronische Form gilt auch für die „übermittelnden Stellen“ • Ausnahme: Befreiungsmöglichkeit auf Antrag bis Ende 2026 Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 33
Beschäftigung Kurzarbeit Auslaufen der Leistungsverbesserungen • Zugang: 10% statt 1/3 der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen • Bezugsdauer: 24 Monate anstelle von 12 Monaten, wenn die Kurzarbeit bis 31.12.20 eingeführt wurde • Beitragserstattung: 100% anstatt 50% • Höhe des Kurzarbeitergeldes: Staffelung • Regulär: 60% / 67% • Ab 4. Monat: 70% / 77% • Ab 7. Monat 80% / 88% Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 34
Beschäftigung Kurzarbeit Hinzuverdienst • Bis 31.12.2021 keine Anrechnung des Entgelts aus einem Minijob • Ab 01.01.2022 Anrechnung des Entgelts aus einer Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld (Ausnahme: Bestandsfälle) Weiterbildung • Bis 31.07.2023 Erstattung der SV-Beiträge von 50% und pauschale Erstattung der Lehrgangskosten zwischen 15% und 100% • Voraussetzungen: berufliche Weiterbildung in der Phase der Kurzarbeit Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 35
Beschäftigung Erweiterter Unfallversicherungsschutz Homeoffice • Versicherungsschutz bei mobiler Arbeit identisch zur Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte. • Folge: Weg zur Toilette oder in die Küche ist mitversichert Wege zur Kinderbetreuung • Versicherungsschutz auf dem Hin- und Rückweg bei externer Betreuung Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 36
Beschäftigung Teilhabestärkungsgesetz Budget für Ausbildung • Förderung für Menschen, die sich im Arbeitsbereich einer Behindertenwerkstatt oder eines anderen Leistungsanbieters befinden Förderung von Rehabilitanden • Gleichstellung von Rehabilitanden, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, mit erwerbsfähigen Leistungsbeziehern Antrag auf Kurzarbeitergeld • Elektronische Antragstellung und Rückmeldungen bei Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 37
Beschäftigung Mindestlohn 2022 Beschluss der Mindestlohnkommission aus 2020 Erhöhung zum 01.01.2022 und zum 01.07.2022 Mindestlohn / Std. Aktuell 9,60 Euro Ab 01.01.2022 9,82 Euro Ab 01.07.2022 10,45 Euro BAG-Urteil Mindestlohn gilt für alle Arbeitskräfte in Deutschland – unabhängig vom anzuwendenden Recht Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 38
Beschäftigung Urteil stärkt Rechte ausländischer Leiharbeiter EuGH-Urteil • Leiharbeitsfirmen, die hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermitteln, können nicht ohne Weiteres die Vorschriften über soziale Sicherung des Firmensitzlandes anwenden. • Voraussetzung: Nennenswerter Teil der Leiharbeit findet im eigenen Land statt • Hintergrund: Verleiher sollen sich nicht in dem Staat niederlassen, dessen Vorschriften über soziale Sicherung für den Arbeitgeber (aber nicht für den Arbeitnehmer) am günstigsten sind Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 39
Beschäftigung Digitale Meldungen an die Agentur für Arbeit Arbeitsuchend-Meldung • Ab 2022 online oder telefonisch • Beratungsgespräch durch die Arbeitsagentur persönlich oder per Videotelefonie Arbeitslos-Meldung • Ab 2022 persönlich oder elektronisch im Fachportal der Arbeitsagentur • Wichtige Voraussetzung: sichere Identifikation (z. B. per Online-Ausweisfunktion im Personalausweis). Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 40
Steuerrecht Anpassung von Grundfreibetrag und Steuerstufen Grundfreibetrag • 2021: 9.744,00 Euro • 2022: 9.984,00 Euro Steuerstufen Jahreseinkommen Steuersatz 2021 2022 14 % ab 9.745,00 Euro ab 9.985,00 Euro 42 % ab 57.919,00 Euro ab 58.597,00 Euro 45 % ab 274.613,00 Euro ab 277.826,00 Euro Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 41
Steuerrecht Sachbezugsfreigrenze 2022 Sachbezugsfreigrenze • 2021: 44,00 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei. • 2022: 50,00 Euro pro Monat steuer- und beitragsfrei. • Bei Überschreiten: Gesamte Sachzuwendung wird steuer- und beitragspflichtig Beispiel Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat Essensgutscheine im Wert von 40 Euro. Im Juli erhält er zudem einen Gutschein für einen Streaming- dienst im Wert von 25 Euro. Ergebnis Beide Sachbezüge überschreiten zusammengerechnet die Grenze von 50,00 Euro (40,00 Euro + 25,00 Euro = 65,00 Euro) und werden im Juli steuer- und beitragspflichtig. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 42
Steuerrecht Sachbezugsfreigrenze 2022 Alternativen • Andere Leistungen, z. B. Getränke am Arbeitsplatz oder betriebliche Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze • Sachbezüge aus besonderem Anlass (Beförderung, Geburtstag usw.) zusätzliche Freigrenze von 60,00 Euro je Anlass. Beispiel Ein Arbeitnehmer erhält jeden Monat einen Gutschein für Benzin im Wert von 50,00 Euro. Anlässlich einer Beförderung schenkt ihm der Arbeitgeber im März 2022 einen Präsentkorb im Wert von 60,00 Euro. Ergebnis Der Benzingutschein übersteigt die Freigrenze von 50,00 Euro nicht. Der Präsentkorb ist anlassbezogen und fällt daher unter die Freigrenze von 60,00 Euro. Beide Sachbezüge bleiben daher steuer- und beitragsfrei. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 43
Steuerrecht Gutscheine und Geldkarten Gutscheine und Geldkarten • Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Beschränkung ab 01.01.2022 • Bezug von Waren oder Dienstleistungen • aus der eigenen Produktpalette des Ausstellers oder bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen • aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungs- palette; unabhängig von der Anzahl der Akzeptanzstellen. • aufgrund von Akzeptanzverträgen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 44
Steuerrecht Gutscheine und Geldkarten Beispiele • Tankgutscheine oder -karten für bestimmte Tankstellenketten • Centergutscheine/Kundenkarten von Shopping-Centern • Karten für den Personennah- und Fernverkehr • Karten für Kraftstoff, Ladestrom etc • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen Geldzuwendung statt Sachbezug • Bei Nichterfüllung der Kriterien handelt es sich bei den Gutscheinen und Geldkarten um Geldleistungen und nicht um Sachbezüge. • Folge 50-Euro-Freigrenze ist nicht anwendbar. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 45
Steuerrecht Homeoffice-Pauschale Arbeitszimmer – Grundsatz • Homeoffice ist Mittelpunkt der Arbeit, aber beim Arbeitgeber gibt es zumindest zeitweise einen anderen Arbeitsplatz • Ausnahme: Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung • 1.250,00 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar Pauschale Anrechnung – Sonderregelung für 2020/2021 • Steuervorteil auch dann realisierbar, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt • 5,00 Euro kalendertäglich können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 46
Steuerrecht Homeoffice-Pauschale Pauschale Anrechnung Beispiel Ein Arbeitnehmer arbeitet im Jahr 2021 an 103 Tagen von Zuhause aus. Dabei nutzt er den Schreibtisch im Kinderzimmer als Arbeitsplatz. Ergebnis Der Arbeitnehmer kann eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 515,00 Euro (103 x 5,00 Euro) steuerlich geltend machen. Nachweispflicht • Arbeitszimmer: Nachweis nur dann erforderlich, wenn die Aufwendungen 600,00 Euro übersteigen • Pauschale: keine Nachweispflicht Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 47
Steuerrecht Homeoffice-Pauschale Gegenrechnung • Homeoffice-Pauschale zählt zu den Werbungskosten. • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 Euro günstiger sein, sodass kein Vorteil durch die Pauschale entsteht. Beispiel Ein Arbeitnehmer kann im Jahr Werbungskosten in Höhe von 388,00 Euro nachweisen. Zusätzlich war er 120 Arbeitstage im Homeoffice tätig. Ergebnis Die ansetzbaren Werbungskosten in Höhe von 988,00 Euro (388,00 Euro + 600,00 Euro) sind geringer als der Pauschbetrag von 1.000,00 Euro. Die Homeoffice Pauschale wirkt sich daher nicht steuermindernd aus. • Zu beachten: Fahrtkosten sind für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 48
Steuerrecht BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung Doppelte Besteuerung von Renten • Doppelbesteuerung: steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen Aktuelle Rechtslage • Übergang zur nachgelagerten Besteuerung seit 2005 • Seitdem: Minderung des Steuerfreibetrags bei Neurentnern Ab 2040 ist die gesamte Rente zu versteuern • Aber: Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben abgezogen werden Ab 2025 sind sämtliche Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehbar Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 49
Steuerrecht BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung Urteil • Zukünftige Rentengenerationen dürfen von Doppelbesteuerung betroffen sein • Anzurechnen ist auch der Rentenfreibetrag des eventuell länger lebenden Ehegatten aus der Hinterbliebenenrente • Unberücksichtigt: Grundfreibetrag Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021 50
Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Informationen zum Jahreswechsel 31.10.2021
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