Wegleitung zur Steuererklärung 2018

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Wegleitung zur Steuererklärung 2018
Wegleitung zur
Steuererklärung 2018

      Steuerverwaltung
Steuererklärung - NEU und zeitgemäss

Die Steuerpflichtigen vom Kanton Obwalden erhalten keine Steuererklärung in
Papierform mehr, sondern ein Schreiben mit dem persönlichen Identifikations-
Code.

Die Steuererklärung können Sie mit der webbasierten Steuerdeklarationslösung eTax Ob-
walden ausfüllen und digital übermitteln – wie beim E-Banking. Eine Unterschrift ist somit
hinfällig.

Kundencenter
Vom 1. März bis 30. April 2019 richtet die Steuerverwaltung ein Kundencenter im
Verwaltungsgebäude des Kantons Obwalden ein. Dieses steht bei Problemen mit dem
neuen System zur Verfügung, aber nicht zum Ausfüllen der persönlichen Steuererklä-
rung oder steuerspezifischen Fragen.

 Kontakt                                            Öffnungszeiten
 Kundencenter                                       Montag bis Freitag
 Büro Nr. 108 im Erdgeschoss                        09.00 – 11.45 Uhr;
 St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen                   13.30 – 17.00 Uhr
 Tel. 041 666 64 00                                 vor Feiertagen bis 16.00 Uhr
 eTax@ow.ch
 eTax.ow.ch
Provisorische Rechnung für das Jahr 2019

Sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung feststellen, dass sich im Jahr 2019 das steu-
erbare Einkommen um mehr als CHF 10'000.-- und/oder das Vermögen um mehr
alsCHF 100'000.-- gegenüber dem Vorjahr abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung
der provisorischen Rechnung 2019 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermei-
den Sie unliebsam hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch
zu hohe provisorische Zahlungen.

Steuerverwaltung Obwalden
St. Antonistrasse 4
6060 Sarnen

Telefon 041 666 62 94

steuerverwaltung@ow.ch
www.steuern.ow.ch

Schalteröffnungszeiten:

Sarnen
Montag bis Freitag        08.00 - 11.45; 13.30 - 17.00 Uhr
vor Feiertagen            bis 16.00 Uhr

Aussenstelle Engelberg
Montag bis Donnerstag     08.30 - 11.30; 13.30 - 17.00 Uhr
Freitag:                  08.30 - 11.30; 13.30 - 16.30 Uhr

Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeiten
sind vorgängig mit dem zuständigen Revisor oder der Revisorin zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Hinweise ................................................................................................. 2
   Wer hat eine Steuererklärung 2018 einzureichen .................................................2
   Grundsätze der Gegenwartsbemessung ...............................................................4
   Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod .................................................................5
   Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2018 ................................................................5
   Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge ..........................6
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse ......................................................... 6
Einkünfte im In- und Ausland ..................................................................................... 6
   1.          Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit .....................................7
   2.          Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit .........................................7
   3.          Ersatzeinkünfte ..........................................................................................9
   4.          Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen .................................9
   5.          Übrige Einkünfte ......................................................................................10
   6.          Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften, Lotterien ...................................11
   7.          Einkünfte aus unverteilten Erbschaften ...................................................11
   8.          Einkünfte aus Wohnrecht ........................................................................11
   9.          Einkünfte aus Liegenschaften .................................................................11
Abzüge..................................................................................................................... 14
   11.         Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit ..............................14
   12.         Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung ................................................18
   13.         Schuldzinsen/Unterhaltsbeiträge/Rentenleistungen................................18
   14.         Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen .......................19
   15.         Weitere Abzüge .......................................................................................19
   16.         Private Versicherungsprämie und Sparzinsen ........................................20
Einkommensberechnung ......................................................................................... 21
   19.         zusätzliche Abzüge ..................................................................................21
   21.         Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) ........................................................23
Vermögen im In- und Ausland ................................................................................. 26
   23.         Privatvermögen........................................................................................26
   24.         Geschäftsaktiven Selbstständigerwerbender ..........................................27
   26.         Schulden ..................................................................................................28
   28.         Steuerfreie Beträge .................................................................................28
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ................................................................ 29
   Grundsatz.............................................................................................................29
   Ermittlung der Steuerwerte ..................................................................................29
   Besonderheiten bei Tod, Wegzug oder Zuzug .....................................................30
   Werte mit Verrechnungssteuerabzug Kolonne A .................................................31
   Werte ohne Verrechnungssteuerabzug Kolonne B .............................................32
   Abzüge 33
   Kapitalleistungen aus Vorsorge............................................................................35
Steuerberechnung ................................................................................................... 36
Provisorische / Definitive Veranlagung ..................................................................... 38
Steuerbezug ............................................................................................................ 38
Tarifauszug Direkte Bundessteuer .......................................................................... 39
Sehr geehrte Damen und Herren

                                Vorliegende Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern.       Es ist
                                jedoch nicht möglich, darin jeden möglichen Tatbestand zu erläutern. Zusätzliche Infor-
                                mationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverordnung sowie verschiedene Anleitungen
                                (z.B. Krankheitskosten, Liegenschaftsunterhaltskosten etc.) und eine elektronische Steu-
                                ererklärung finden Sie auch im Internet unter der Adresse www.steuern.ow.ch. Bei Un-
                                klarheiten steht Ihnen die Steuerverwaltung Obwalden gerne zur Verfügung (Tele-
                                fon 041 666 62 94).

                                Freundliche Grüsse
                                Steuerverwaltung Obwalden

                                Allgemeine Hinweise
                                Wer hat eine Steuererklärung 2018 einzureichen
Grundsatz                          Eine Steuererklärung 2018 haben alle volljährigen, natürlichen Personen einzu-
                                    reichen, die am 31. Dezember 2018 im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten.

Sekundär Steuerpflichtige mit      Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw.
Wohnsitz in der Schweiz             Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Falle
                                    genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

Sekundär Steuerpflichtige mit      Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrieben im
Wohnsitz im Ausland                 Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2018 auszufüllen. Sofern ausländische
                                    Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können sie auch eine verein-
                                    fachte Deklaration wählen.

                                Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge

webbasierte Steuererklärung     Sie können die Steuererklärung und die dazugehörigen Belege mit der webbasierten Steu-
                                erdeklarationslösung eTax Web Kanton Obwalden über das Internet online einreichen. Die
                                Online-Steuererklärung ist jederzeit und überall verfügbar und bedarf keiner Installation auf
                                dem lokalen PC.

                                Im Moment steht die lokal installierbare Steuerdeklarationslösung mit elektronischer Abga-
                                beschnittstelle zur Steuerverwaltung ebenfalls noch zur Verfügung.

                                Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Die Formulare dazu dür-
                                fen Sie bei der Steuerverwaltung abholen.

Mitteilung zur Einreichung      Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und/oder Zustellung einer Mittei-
und Frist zur Übermittlung      lung zur elektronischen Übermittlung oder Einreichung der Steuererklärung aufgefordert.
                                Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. Die Steuererklärung 2018 ist bis
                                zum 30. April 2019 der Steuerverwaltung Obwalden elektronisch zu übermitteln oder ein-
                                zureichen.

                                Bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ist die Steuererklärung innert 30 Tage zu übermitteln.

2
Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung müssen sich die Steu-            Zugangscode
erpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bescheinigen da-
mit ihre Identität. Für die Einreichung der Steuererklärung, welche mit einer lokal
installierten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bescheinigen die Steuerpflich-
tigen ihre Identität während dem Übermittlungsvorgang mit dem persönlichen Zu-
gangscode.

Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung können online             Fristerstreckungsgesuche
(www.steuern.ow.ch) beantragt werden. Bei Online-Anträgen und Fristerstreckungen
bis 31. Dezember 2019 sind die Gesuche kostenlos. Für schriftliche Anträge sowie
Fristerstreckungen, die über den 31. Dezember 2019 hinausgehen, wird eine Ge-
bühr von CHF 30.-- erhoben.
Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen, ha-       Steuervertretung
ben das Formular "Vertretervollmacht in Steuersachen" auszufüllen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu
bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang     zu
nehmen.

Die Online übermittelte und so eingereichte Steuererklärung ist durch die Steuerpflich-   Unterschrift
tigen nicht mehr zu unterzeichnen. Die Steuererklärung in Papierform ist durch die
Steuerpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausge-                  Mitwirkungspflicht
prägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören ins-
besondere:

   Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuerer-
    klärung samt den erforderlichen Belegen;
   Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entspre-
    chender Aufforderung der Steuerbehörde.

Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige Un-             Ermessenseinschätzung
terlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuerbe-
hörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.
Wer in der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und                Steuerhinterziehung
damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung
der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse.

Eine Selbstanzeige liegt vor, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bis-        Selbstanzeige
her nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird; die blosse Dekla-
ration in der Steuererklärung ohne Hinweis genügt nicht. Bei einer Selbstanzeige
wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer
erstmaligen   Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben. Auf
eine Busse wird verzichtet.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden               Steuerbetrug
(Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck der
Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

                                                                                                                  3
So gehen Sie am besten vor

Zuerst Unterlagen beschaffen   Bevor Sie mit dem Erfassen der Daten mittels eTax Web Kanton Obwalden begin-
                               nen, prüfen Sie, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere

                                  die letzte Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2017 (wurden evtl.
                                   Korrekturen vorgenommen!);
                                  die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2018;
                                  Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen;
                                  die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise;
                                  die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschriften
                                   für das vergangene Jahr (2018);
                                  die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2018 für das Schuldenver-
                                   zeichnis;
                                  die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken;
                                  die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über
                                   Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a);
                                  Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversi-
                                   cherungen;
                                  Rechnungen zu den effektiven Unterhaltskosten bei Liegenschaftsbesitz.

Wegleitung                     Benutzen Sie die Wegleitung, wenn Fragen auftauchen.

                               Grundsätze der Gegenwartsbemessung
Einkommen                      Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer-
                               periode. In der Steuererklärung 2018 sind demnach die im Kalenderjahr 2018
                               tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen.

Vermögen                       Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer-
                               periode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2018 ist demnach das Vermö-
                               gen per 31. Dezember 2018 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der Steu-
                               erpflicht infolge Tod oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per Todestag bzw.
                               per Wegzugsdatum einzutragen.

Änderung der Erwerbstätig-     Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen Er-
keit                           werbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätig-
                               keit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der       Ein-
                               kommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2018 tatsächlich erzielte   Ein-
                               kommen massgebend.

Selbstständige Erwerbstätig-   Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis
keit mit Geschäftsabschluss    des im Kalenderjahr 2018 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso
                               bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende
                               dieses Geschäftsjahres.

4
Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im              Schenkung, Erbvorbezug,
Jahre 2018 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2018 erzielt         Erbschaft
wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall ist
der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern.

Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung,
Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit
   ab Beginn 2018 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang
   ab Erbgang bis Ende 2018

Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuer-
behörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses.

Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod
Bei Heirat im Kalenderjahr 2018 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2018 ge-        Heirat
meinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung 2018
einzureichen.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten      Scheidung
für die ganze Steuerperiode 2018 getrennt besteuert. Sie haben je eine separate         Trennung
Steuererklärung einzureichen.

Alleinstehende:                                                                         Todesfall
Für im Kalenderjahr 2018 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von den
Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2018 einzureichen, in welcher das ab 1. Ja-
nuar 2018 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per Todestag
einzutragen sind.

Ehegatten:
Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und be-
steuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2018       bis
und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Ab
Todestag bis Ende 2018 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r selbst-
ständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2018 ist das Einkommen ab dem auf
den Todestag folgenden Tag bis Ende 2018 sowie das Vermögen Ende 2018 einzu-
tragen.

Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2018
Erfolgt in der Steuerperiode 2018 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht die        Zuzug von anderem Kanton
Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Einkommen
ist für das ganze Kalenderjahr 2018 und das Vermögen per 31. Dezember 2018 zu
deklarieren.

Erfolgt in der Steuerperiode 2018 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuer-         Zuzug aus dem Ausland
pflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2018 ist dem-
nach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2018 und das steuerbare Vermögen nach
dem Stand per 31. Dezember 2018 in die Steuererklärung einzutragen.

                                                                                                                5
Wegzug in anderen Kanton   Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze
                           Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklärung
                           mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft in Ob-
                           walden).

Wegzug ins Ausland         In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2018 bis zum Wegzug ins Ausland er-
                           zielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen.

                           Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge
Einkommen Kinder           Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbststän-
                           dig besteuert, übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inhaber der
                           elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben.
                           Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehrlings-
                           lohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversicherung,
                           SUVA- und Invalidenrenten sowie Ersatzleistungen für bleibende Nachteile. Dage-
                           gen ist das Ersatzeinkommen vom Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Voll-
                           jährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Waisen-
                           renten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel.

                           Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse
                           Füllen Sie bitte die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig aus. Damit helfen Sie,
                           Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zustehenden Sozial-
                           abzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden können. Massge-
                           bend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2018.

                           Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt aus ge-
                           sundheitlichen- oder wirtschaftlichen Gründen nicht     selber bestreiten können und
                           für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder zu einem wesentlichen Teil (mit
                           mindestens CHF 2'400.-- pro Jahr) aufkommen. Dazu gehören auch erwerbsunfä-
                           hige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend eigenes Einkommen und Ver-
                           mögen verfügen.

                           Familienmitglieder sowie Konkubinatspartner, die im Haushalt der Steuerpflichtigen
                           arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen werden, können nicht
                           als unterstützungsbedürftig betrachtet werden, auch wenn sie ohne Einkommen und
                           Vermögen sind.

                           Einkünfte im In- und Ausland
                           Grundsatz

                           Tragen Sie Ihr gesamtes Einkommen (im In- und Ausland), das gesamte Einkom-
                           men Ihres Ehegatten und den Vermögensertrag Ihrer minderjährigen Kinder auf den
                           entsprechenden Zeilen ein.

6
1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1.1 Haupterwerbstätigkeit
Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohnausweis, ab-      Lohnausweis immer beile-
züglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG – laufende und Erhöhungsbei-               gen!
träge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen
Lohnausweis auszustellen. Dabei sind in dem         im Lohnausweisformular näher
beschriebenen Umfang auch die Spesenvergütungen anzugeben.

Als Spesenvergütungen gelten alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädi-
gungen für Auslagen, die dem       Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen er-
wachsen. Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde nachzu-
weisen, in welchem Ausmass er die ihm vom Arbeitgeber ausgerichteten Spesen-
vergütungen tatsächlich zur Deckung ihm entstandener Auslagen benötigt hat.

Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind in der             Naturallohn
Regel die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beachten. Das Merkblatt,
das für das Steuerjahr 2018 gültig ist, kann bei der kantonalen Steuerverwaltung
bezogen werden.
Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese im Formular "Be-        Lücken in der Erwerbstätig-
rufskosten" ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht verges-   keit
sen wurde, eine entsprechende Einkommensbescheinigung beizulegen.

1.2 Nebenerwerb
Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätigkeit. Dafür
können von den Nettoeinkünften 20% (mindestens CHF 800.--, höchstens
CHF 2'400.-- im Jahr) für Auslagen abgezogen werden (siehe Formular Berufskos-
ten).

1.3 Einkommen bei Benützung eines Geschäftsfahrzeugs
Entsprechende Erläuterungen finden Sie unter Berufsauslagen auf Seite 15, Pt. 1.4.       Geschäftsfahrzeug

1.4 Im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerter Bruttolohn
Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit können kleine Arbeitsentgelte un-            Einfaches Abrechnungsver-
ter gewissen Bedingungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens direkt über            fahren
die Ausgleichskasse abgerechnet werden. Solche Einkünfte unterliegen nicht der
ordentlichen Einkommenssteuer, sind jedoch informationshalber hier in der Vor-
spalte zu deklarieren.

2.      Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
2.1 Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen,
     Landwirtschaft
Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus            Das Formular "Fragebogen
Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem            gewerbsmässigen       für Selbstständigerwerbende
                                                                                         2018" oder "Fragebogen für
Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw. Dazu zählen auch Kapitalge-
                                                                                         die Landwirtschaft" ist
winne aus Veräusserung und Überführung, Verwertung und buchmässiger Aufwer-              auszufüllen.
tung des Geschäftsvermögens.

                                                                                                                 7
Ebenso zählen zum Einkommen

                                   Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft
                                   Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus
                                   Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke

Naturalbezüge                   Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen,
                                den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür hätte zahlen müs-
                                sen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung       der Privatanteile nähere
                                Angaben.

Buchführungspflicht             Einzelfirmen      und   Personengesellschaften    mit   einem     Umsatzerlös    ab
                                CHF 500'000.-- im Jahr sind verpflichtet, die Geschäftsbücher nach den Regeln
                                der kaufmännischen Buchführung zu führen. Diese richtet sich nach den Artikeln
                                957– 958f des Obligationenrechts.

Aufzeichnungspflicht            Einzelfirmen und Personenunternehmungen mit einem Umsatzerlös von weniger
                                als CHF 500'000.-- haben die Einnahmen und Ausgaben, die Privatentnahmen und
                                Privateinlagen sowie die Vermögenslage vollständig aufzuzeichnen. Die Anforderun-
                                gen an diese Aufzeichnungen sind:

                                Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich, lückenlos und
                                wahrheitsgetreu vorzunehmen;
                                   Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden Daten
                                    auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei den Ausgaben
                                    ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.B. Miete, Löhne etc.);
                                   Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen detail-
                                    lierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen;
                                   Die Verzeichnisse über Vermögenswerte sowie der Schulden müssen die für
                                    eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthalten. Die Angabe
                                    von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise      in den Aufstellungen
                                    über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne Schuldner/Gläubiger mit Na-
                                    men und Adresse, Forderungs-/Schuldbetrag anzugeben.

Aufbewahrungspflicht            Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden
                                und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während
                                10 Jahren aufzubewahren.

Verlustverrechnung              Vom Einkommen der Steuerperiode 2018 können Verluste aus den sieben voran-
                                gegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
                                des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Wertschriften und Guthaben      Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und Guthaben
des Geschäftsvermögens im       sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande mit G zu bezeichnen
Wertschriftenverzeichnis auf-
                                und auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses unter Ziffer 6. und 9. wieder in Ab-
führen!
                                zug zu bringen.

                                Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wertschriftenver-
                                zeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr, sondern die im Ka-
                                lenderjahr 2018 fällig gewordenen Kapitalerträge des Geschäftsvermögens anzu-
                                geben. Auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses dürfen aber nicht diese Beträge,
                                sondern nur die im massgebenden      Geschäftsjahr 2017/2018 verbuchten Kapitaler-
                                träge abgezogen werden.

8
Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2             an, so    Beiträge an berufliche Vor-
können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil belasten. Als Ar-           sorge
beitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber üblicherweise, d.h. im Fall un-
abhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist    kein Personal vorhanden, gilt die
Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil ist unter Ziffer 14.3
in Abzug zu bringen. Beiträge an die Säule 3a sind unter der Ziffer 14.2 zu deklarieren.

2.2 Nebenerwerbstätigkeit
Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über Einnahmen                    Selbstständiger Nebenerwerb
und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zusammenstellung sind
analog der Umschreibung in vorstehender Ziffer.

2.3 Einkommen        aus    Kollektiv-     oder    Kommanditgesellschaften           und
einfachen Gesellschaften
Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie von                Fragebogen Kollektivgesell-
einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesell-             schaft ausfüllen
schaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

3. Ersatzeinkünfte
3.1 Arbeitslosentaggelder

3.2 Andere Taggelder
Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche-          Arbeitslosentaggelder
rungen sowie aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfänglich steuerbar. Soweit
sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit
dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen
unter Ziffer 3.1 oder 3.2 einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrich-
tung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und übermitteln Sie diese zusammen
mit der Steuererklärung.

3.3 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen,
Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung
Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwerbende (Land-
wirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschaftsbetrieb) sowie Erwerbs-
ausfallentschädigungen für geleistete Militär- und Zivilschutzdienstleistungen.

Steuerpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutterschaftsur-
laub).

4. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
4.1 AHV-/IV-Renten
Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuer-
pflichtig.

                                                                                                                      9
4.2 Renten und Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule)
                           Diese sind wie folgt steuerpflichtig:

                              Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann
                               und der Versicherte mindestens 20% der gesamten
                               geleisteten Beiträge selbst erbracht hat                            zu   80%
                              Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann
                               und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dez. 1986
                               bereits bestand und der Versicherte mindestens 20% der
                               gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat                   zu   80%

                              In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst
                               nach dem 1.1.2002 zu laufen begannen                                zu 100%

                           4.3 Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten
                           Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer
                           Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung                               zu 100%

                           Renten aus anerkannten Formen der gebundenen
                           Selbstvorsorge (Säule 3a)                                               zu 100%

                           Haftpflichtrenten                                                       zu 100%

                           Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern
                           die Rente nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen hat                zu 100%

                           Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung                             zu   40%

                           Überbrückungsrenten                                                     zu 100%

                           Steuerfrei sind:
Ergänzungsleistungen und   Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstützungen aus
Hilflosenentschädigungen   öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien; die Hilflosenentschädigungen der
sind steuerfrei
                           AHV oder IV und die Hilflosenrenten der SUVA; Militärversicherungsrenten, die vor
                           dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen.

                           5. Übrige Einkünfte
                           5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrenntlebenden Ehegatten
                           Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich ge-
                           trenntlebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen
                           anzugeben.

                           5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für Kinder
Alimente für volljährige   Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder getrenntlebende
Kinder sind steuerfrei     Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem
                           Monat als Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren, in dem das Kind das
                           18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind somit Ali-
                           mente, welche Sie nach dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist,
                           weiter erhalten.

                           Für die detaillierten Angaben ist das Formular "Alimente" auszufüllen

10
5.3 Weitere Einkünfte wie Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.
Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter
den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht
ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte, etc. Die vom Kanton und vom B und
gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der Steuerer-
klärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2018 erhaltenen Zusatzverbilligun-
gen beizulegen.

5.4 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für … Jahre
       (ohne Vorsorge)
Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die nicht aus         Kapitalleistungen aus Vor-
beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtaus-           sorge sind auf Seite 4 des
                                                                                       Wertschriftenverzeichnisses
übung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeitsvertrag). Diese Abfindungen
                                                                                       zu deklarieren.
sind zusammen mit dem übrigen Einkommen zu versteuern. Sie werden bei der
Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leis-
tung entspricht.

6. Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften, Lotterien
Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 29 – 34 dieser Wegleitung.

7. Einkünfte aus unverteilten Erbschaften
Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Einkom-
men aus unverteilten Erbschaften ist ab dem folgenden Tag nach dem Todestag von
den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern.

8. Einkünfte aus Wohnrecht
Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohnrechts an der
dauernd selbstbewohnten Einheit den Eigenmietwert zu versteuern.

9. Einkünfte aus Liegenschaften
Für jede Liegenschaft im Privatvermögen ist das Formular "Liegenschaftenverzeich-
nis" auszufüllen und auf das Formular "Liegenschaftenverzeichnis Zusammenzug"
zu übertragen.

Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus

Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder selbstbe-
nutzter Anteile daran beträgt in der Regel 3.8 % des Netto-Steuerwertes (ordentli-
che Bemessung).

Direkte Bundessteuer:

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3 % des Netto-Steuerwer-
tes.

                                                                                                             11
Der Eigenmietwert wird vom Netto-Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die
                               Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahmsweise wird
                               der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage er-
                               mittelt: Etwa wenn der nach der Methode der ordentlichen Bemessung berechnete
                               Mietwert offensichtlich von 70 % der Marktmiete abweicht oder eine Wohnung im ei-
                               genen Mehrfamilienhaus mit mindestens vier Wohnungen selbst benützt wird, wo-
                               bei der Eigenmietwert 70 % des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt.
                               Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnung wird im Fragebogen Landwirt-
                               schaft erfasst und ist dort zu deklarieren. Man erhält ihn, indem man in der Regel
                               den Mietwert des Gebäudes gemäss Protokoll der amtlichen Grundstückschatzung
                               mit dem Faktor 2.1 multipliziert.

Mindeststeuer auf Liegen-      Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken, sofern
schaften                       diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt, als die Gesamt-
                               heit der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer im Kanton zu entrichten-
                               den ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer ausgenommen sind Grundstü-
                               cke, auf denen der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird oder mit
                               denen Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllt werden.

Unternutzung                   Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Einschlag ge-
                               währt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des
                               Wohnbedarfs (z.B. Wegzug Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums
                               nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zim-
                               mern eine Unternutzung nicht vorliegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin
                               wohnen. Die Steuerpflichtigen haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten
                               "untergenutzten" Räume in keiner Art und Weise genutzt werden.

Einschlag Härtefall            Eigentümerinnen und Eigentümern bei am Wohnsitz selbst bewohnten Einfamilien-
                               häusern, Stockwerkeigentum oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird ein an-
                               gemessener Einschlag gewährt, wenn der Eigenmietwert zu den Einkommens- und
                               Vermögensverhältnissen der steuerpflichtigen Person in einem offensichtlichen
                               Missverhältnis steht. Der Einschlag auf dem Eigenmietwert ist von der steuerpflich-
                               tigen Person geltend zu machen. Das entsprechende Formular finden Sie unter
                               www.steuern.ow.ch.

Ertrag aus Liegenschaften =    Miet- und Pachtzinseinnahmen
Mieteinnahmen ohne Neben-
kosten                         Die Einnahmen aus den übrigen Liegenschaften, auch aus jenen ausserhalb des
                               Kantons, sind im Liegenschaftsverzeichnis anzugeben.

Abzug bei möblierter Ferien-   Vom Ertrag aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20 %
wohnung mit Wäschege-          für allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur Verfü-
brauch
                               gung gestellt hat und am Ende der Miete Reinigung/Wechsel auf eigene Rechnung
                               besorgt hat, weitere 13 %), um der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den
                               höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.

                               Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters.

12
Liegenschaftsunterhalt

Für die Geltendmachung der Liegenschaftsunterhaltskosten besteht die Wahlmög-
lichkeit zwischen
   dem Pauschalabzug oder                                                          Pauschalabzug
   dem Abzug der effektiven Aufwendungen                                           Liegenschaftsunterhalts-
                                                                                    kosten
In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächli-
chen Kosten und der Pauschalierung gewählt werden.

Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Bruttomietertrages (bei
vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigung für Nebenkosten wie Hei-
zung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) berechnet und betragen:
   10% des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr der
    Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt
   20% für ältere Gebäude (Baujahr 2007 und älter)

    Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für:

   Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins erhält
   Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführten Ge-
    schäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachteten Geschäfts-
    betrieb gehören
   Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden.

Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten

Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt von
Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wertvermehrung der
Liegenschaft zur Folge haben. Energiesparende und           dem Umweltschutz die-
nende Investitionen sind abziehbar. Als Zeitpunkt der Geltendmachung gilt das
Datum der Zahlung. Somit kommen nur Kosten in Frage, die 2018 effektiv bezahlt
wurden.

Als Unterhaltskosten gelten:

a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renovationen) so-
    wie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert der Liegenschaft
    zur Folge haben;
b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentums-
    gemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten
    für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der Wartungsabon-
    nemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kosten der Trennung von
    Meteorwasser und Abwasser;
d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-,
    Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für die Hausratversi-
    cherung);

                                                                                                          13
e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Reinigung, Be-
          leuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Treppenhauses, soweit
          sie von den Mietern nicht vergütet werden, Verwaltungskosten (Inserate, In-
          kasso der Mietzinsen) und der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch
          Drittpersonen;
     f)   Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Darunter
          fallen:
          -   Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz von
              Fenstern durch energetisch bessere Fenster;
          -   Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und Anla-
              gen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Windenergie, Um-
              gebungswärme);
          -   Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen
              Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile, Messeinrich-
              tungen);
          -   Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
     g) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person auf-
          grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behörden oder auf deren
          Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat. Die Kosten sind um die er-
          haltenen Subventionen zu kürzen.

          Nicht abzugsfähig sind dagegen:

     a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwel-
          len-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren für Kanalisation,
          Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsanten-
          nen;
     b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung, Kaminfeger-
          kosten, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, Wasser- und Strom-
          kosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegenschaften der Vermieter diese
          Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter überwälzt, können diese Kosten ab-
          gezogen werden!);
     c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von
          Liegenschaften.

     Abzüge
     11. Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
     Unselbstständigerwerbende haben der Steuererklärung das vollständig ausge-
     füllte Formular "Berufskosten BK1 oder BK 2" beizulegen und können ihre Berufs-
     auslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den nachstehenden
     Beträgen geltend machen.
     Die nachfolgenden Nummerierungen und Überschriften beziehen sich auf das For-
     mular "Berufskosten"!

14
1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeits-
stätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt, in der Regel:

1.1    die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel;
1.2    bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades
       (gelbes Schild) CHF 700.-- im Jahr;

1.3    bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der
       Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig.
       Wenn hingegen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus beson-
       deren Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Haltestelle des öffentlichen
       Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar: 40 Rp. pro
       Fahrkilometer für Motorräder (mit weissem Kontrollschild); 70 Rp. pro Fahr-
       kilometer für ein Auto bis 10'000 Fahrkilometer. Ab 10'000 Kilometer redu-
       ziert sich der Ansatz auf 40 Rp.

       Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchstens
       CHF 15.-- im Tag (max. CHF 3'200.-- im Jahr) berechnet werden.
1.4    Bei Benützung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und somit unentgeltli-
       cher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis), sind unter Punkt
       1.4 die Fahrkosten vom Wohn- zur Arbeitsstätte einzutragen. Gleichzeitig ist
       der so ermittelte Betrag als Einkommen in der Steuererklärung unter Ziffer
       1.3 einzutragen. Bei der Kantons- und Gemeindesteuer bleibt dieser Vor-
       gang erfolgsneutral. Hingegen werden bei der direkten Bundessteuer unter
       Ziffer 1.6 diese Fahrkosten auf maximal CHF 3'000.-- gekürzt.

1.5    Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr bei auswärtigem Wochenaufent-
       halt

       In der Regel sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar.
       Sofern die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist,
       kann für die wöchentliche Heimkehr je Fahrkilometer 40 Rp. abgezogen wer-
       den. Die Fahrkosten zwischen Wochenaufenthalts- und Arbeitsstätte sind un-
       ter Ziffer 1.1 bis 1.4 einzutragen.

Direkte Bundessteuer
Ab Steuerperiode 2016 können Arbeitnehmer bei der direkten Bundessteuer für
den Arbeitsweg nur noch maximal CHF 3'000 in Abzug bringen. Diese Beschränkung
des Fahrkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrkosten – auch für Fahrkosten bei Wo-
chenaufenthalt.

                                                                                         15
2. Mehrkosten der Verpflegung

     Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr
     nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

     2.1     Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeitneh-
             mers geht, pro Arbeitstag CHF 15.--, bei ständiger auswärtiger Verpfle-
             gung im Jahr CHF 3'200.--. Kein Verpflegungsabzug ist möglich, wenn auf-
             grund der kurzen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort die Verpflegung
             zu Hause zumutbar ist.
     2.2     Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso-
             nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Arbeitnehmer
             trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro
             Arbeitstag CHF 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr
             CHF 1'600.-- Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Auslagen für eine
             Mahlzeit CHF 10.-- oder weniger betragen.

     2.3     Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit,
             pro ausgewiesenem Schichttag CHF 15.--, bei ständiger Schicht- oder
             Nachtarbeit im Jahr CHF 3'200.--.

             Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichge-
             stellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause einge-
             nommen werden können.
     2.4     Bei auswärtigem Wochenaufenthalt können für die Mehrkosten des auswär-
             tigen Nachtessens CHF 15.-- pro Mahlzeit, bei ganzjährigem Wochenauf-
             enthalt CHF 3'200.-- im Jahr abgezogen werden. Muss auch das Mittages-
             sen auswärts eingenommen werden, erhöht sich der Abzug analog Punkt
             2.1 und 2.2 auf CHF 6'400.-- resp. 4'800.-- (bei Verbilligung durch Arbeitge-
             ber). Verfügt die Unterkunft am Wochenaufenthaltsort über eine Kochgele-
             genheit, kann der Abzug nicht gewährt werden.

     Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

     3. Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt

     Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsstätte aufhalten, jedoch
     regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher im
     Kanton Obwalden steuerpflichtig bleiben, können die Kosten der auswärtigen
     Unterkunft in Abzug bringen. Abzugsberechtigt sind die ortsüblichen Auslagen für
     ein Zimmer. Ohne Nachweis werden CHF 4'800.-- im Jahr akzeptiert.

     4. Berufskostenpauschale

     4.1     Pauschale Aussendienst

     Aussendienstmitarbeitende oder Versicherungsangestellte im Aussendienst können
     die Berufsauslagen entweder nach effektivem Aufwand oder mittels Pauschale
     abrechnen.

16
Pauschale: Anstelle der effektiven Kosten kann eine Pauschale von 15% bean-
sprucht werden. Dabei sind dem Nettolohn sämtliche ausbezahlten Spesen hinzu-
zurechnen. Davon kann die Pauschale von           15 % abgezogen werden und der
daraus entstehende Nettobetrag ist steuerpflichtig. Zusätzlich wird die Berufspau-
schale von 9 % (max. CHF 4'100.--) gewährt. Die Spesenpauschale von 15 % ist
beschränkt auf maximal CHF 18'000.--.
Nach effektivem Aufwand: Der Fragebogen für Handelsreisende und             Versiche-
rungsangestellte im Aussendienst ist auszufüllen. Auslagen für Verpflegung, Fahr-
kosten, Repräsentationsauslagen etc. sind nach effektivem Anfall in den Fragebo-
gen einzutragen und müssen nachgewiesen werden. Die 9 %-Pauschale für übrige
Berufskosten entfällt. Der effektive Aufwand ist unter Ziffer 4.3 einzutragen.

4.2     Berechnung der 9 %-Pauschale übrige Berufskosten

Der Pauschalabzug beträgt 9 % des Nettolohnes, maximal CHF 4'100.-- im Jahr.            Privates Arbeitszimmer und
Der Abzug umfasst alle Auslagen für die zur Berufsausübung notwendigen Berufs-          EDV-Hard- und Software sind
                                                                                        mit der Berufspauschale ab-
werkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software), für Fachliteratur, privates Arbeitszim-
                                                                                        gegolten
mer, Berufskleider etc.

Der Pauschalabzug bei der Direkten Bundessteuer beträgt 3 % des Nettolohnes,
mindestens aber CHF 2'000.-- bzw. maximal CHF 4'000.-- im Jahr.

4.3     Effektive Kosten anstelle der Pauschalen

Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pauschale übersteigen,
können anstelle der Pauschale die tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Die
Auslagen sind auf einem Beiblatt detailliert aufzulisten und auf Verlangen vollum-
fänglich nachzuweisen.

5. Auslagen bei Nebenbeschäftigung

Für die mit gelegentlichem, unselbstständigem Nebenerwerb verbundenen Berufs-           Pauschalabzug von 20 % bei
auslagen kann ein Pauschalabzug von 20 % der Nebeneinkünfte, mindestens                 unselbstständiger Nebenbe-
                                                                                        schäftigung
CHF 800.-- (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht), maximal CHF 2'400.-
im Jahr geltend gemacht werden. Werden die höheren tatsächlichen Kosten abge-
zogen, so ist der Steuererklärung     eine separate Aufstellung beizufügen und der
effektive Aufwand unter Ziffer 4.3 einzutragen.

Der 20 %-Pauschalabzug kann nicht zusätzlich zum 9 %-Pauschalabzug geltend
gemacht werden.

                                                                                                             17
12. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
     Das Formular "Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten" ist auszufüllen.

     Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten können bis zu CHF
     12'000.-- in Abzug gebracht werden, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundar-
     stufe II (Berufslehre, Berufs- und Mittelschule sowie Gymnasium) vorliegt oder wenn
     das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum
     ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. Die geltend gemachten Kosten
     sind zu belegen.
     Nicht zum Abzug zugelassen sind die Kosten für Aus- und Weiterbildung ohne be-
     ruflichen Zusammenhang. Dazu gehören Anlässe im Bereich Unterhaltung, Erlebnis,
     Geselligkeit, Sport und Hobby wie zum Beispiel Sportkurse, Handarbeitskurse, Not-
     hilfekurse aber auch Fahrstunden.

     13. Schuldzinsen/Unterhaltsbeiträge/Rentenleistungen
     13.1    Schuldzinsen

     Die abzugsfähigen Schuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis inkl. Angabe der
     Gläubiger einzeln aufzuführen.

     Die Schuldzinsen auf Privatvermögen können von den steuerbaren          Einkünften
     soweit in Abzug gebracht werden, als sie den Bruttoertrag aus beweglichem und
     unbeweglichem Privatvermögen und weiterer CHF 50'000.-- nicht übersteigen.
     Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere:

        Baukreditzinsen
        Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)
        Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile
        Baurechtszinsen bei selbstbewohntem Grundeigentum

     13.2    Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrenntlebenden Ehegatten

     Periodische Unterhaltsbeiträge, die dem geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
     getrenntlebenden Ehegatten bezahlt wurden, können vollständig abgezogen wer-
     den.

     Für die detaillierten Angaben ist das Formular "Alimente" auszufüllen

     13.3    Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder

     Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Mo-
     nat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nach Erreichen
     des 18. Altersjahres geleistete Unterhaltsbeiträge können somit nicht mehr abgezo-
     gen werden; anstelle des Abzuges steht dann dem Zahlenden der Kinderabzug zu.

     Für die detaillierten Angaben ist das Formular "Alimente" auszufüllen

18
13.4      Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht)

Leibrenten sind nur zu 40% steuerbar (siehe Ziffer 3.3). Dementsprechend kann
der Schuldner auch nur 40% der bezahlten Rente als dauernde Last von seinem
Einkommen abziehen.

Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftsverzeichnis das Wohnrecht zu
deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden
Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter der Ziffer dauernde Lasten kann das
Wohnrecht wieder abgezogen werden.

14. Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen
14.1      NE-Beiträge (AHV/IV/EO)

Sind Sie als „Nichterwerbstätiger“ oder als „Arbeitnehmer(in) ohne beitragspflichti-
gen Arbeitgeber“ bei der Ausgleichskasse erfasst, sind Ihre bezahlten AHV-Beiträge
hier abzuziehen.

14.2      Beiträge Säule 3a

Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an                 Säule 3a
                                                                                            Bescheinigung der Versiche-
Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge.
                                                                                            rung oder Bankstiftung sind
   für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)         beizulegen
    angehören, höchstens CHF 6'768.--;
   für    Steuerpflichtige,   die   keiner   Einrichtung   der   beruflichen   Vorsorge
    (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal aber
    CHF 33'840.--.

14.3      Einkauf / Beiträge 2. Säule

Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die
unter Ziffern 1 bis 2 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um
diese Beiträge gekürzt worden sind. Die abziehbaren Einkaufsbeiträge sind von der
Vorsorgeeinrichtung zu bescheinigen; die Bescheinigung ist der Steuererklärung
beizulegen.
Selbstständigerwerbende dürfen in dieser Ziffer nur den Privatanteil der         für sich
selber bezahlten Beiträge abziehen (zur Abgrenzung zwischen Privatanteil und
Arbeitgeberanteil sowie zum Abzug des Arbeitgeberanteils siehe die Erläuterungen
zu Ziffer 2.1.

15. Weitere Abzüge
15.1      Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können bis zum Ge-
samtbetrag von CHF 10'000.-- (Bund CHF 10'100.--) abgezogen werden. Damit ein
Abzug erfolgen kann, muss
a) die Partei im Parteienregister eingetragen sein
b) die Partei im Kantonsrat Obwalden vertreten sein, oder
c) bei der letzten kantonalen Wahl mindestens 3% der Stimmen erreicht haben

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