Wegleitung zur Steuererklärung 2013
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Provisorische Rechnung für das Jahr 2014 Sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung feststellen, dass das Einkommen und Vermögen des Jahres 2014 wesentlich von demjenigen des Vorjahres abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung der provisorischen Rechnung 2014 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermeiden Sie unliebsam hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch zu hohe provisorische Zahlungen. Kantonale Steuerverwaltung Obwalden St. Antonistrasse 4 6060 Sarnen Telefon 041 666 62 94 Telefax 041 666 63 13 steuerverwaltung@ow.ch www.ow.ch Schalteröffnungszeiten: Sarnen: Montag bis Freitag: 08.00 –11.45; 13.30 –17.00 Uhr Vor Feiertagen: bis 16.00 Uhr Aussenstelle Engelberg: Montag bis Donnerstag: 09.00 –11.30; 14.00 –17.00 Uhr Freitag: 09.00 –11.30; 14.00 –16.30 Uhr Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeit sind vorgängig mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeines
Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Grundsätze der Gegenwartsbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Zu- oder Wegzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Einkommen und Vermögen von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Seite 1 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Kapitalabfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Seite 2 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einkünfte im In- und Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Übrige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Einkünfte aus Liegenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Liegenschaftsunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Seite 3 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Berufsauslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Schuldzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Versicherungsabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Weitere Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehepartner . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Krankheits- und Unfallkosten / Invaliditätskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Steuerfreie Beträge im Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Seite 4 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Bewegliches Privatvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Liegenschaften im Privatbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Geschäftsaktiven Selbstständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Steuerfreie Beträge im Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Wertschriftenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ermittlung der Steuerwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Besonderheiten bei Tod, Wegzug oder Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Werte mit Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Werte ohne Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Vermögensverwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Steuerberechnung/Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Provisorische/Definitive Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Tarifauszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
1Sehr geehrte Damen und Herren
Vorliegende Wegleitung will Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern.
Sie würde jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläu-
tert würde. Zusätzliche Informationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverord-
nung sowie verschiedene Anleitungen (z.B. Krankheitskosten, Liegenschafts-
unterhaltskosten etc.) und ein Steuererklärungsprogramm finden Sie auch im
Internet unter der Adresse www.ow.ch. Bei Unklarheiten steht Ihnen die Kanto-
nale Steuerverwaltung gerne zur Verfügung (Tel. 041/666 62 94).
Mit freundlichen Grüssen
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden
Allgemeine Hinweise
Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen
Grundsatz Eine Steuererklärung 2013 haben alle volljährigen, natürlichen Personen ein-
zureichen, die am 31. Dez. 2013 im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten.
●
Jugendliche Ferner erhalten auch 17jährige Jugendliche eine Steuererklärung. Inwieweit
diese bereits die Steuererklärung auszufüllen haben, orientiert das beigelegte
●
Blatt «Beilage zur Steuererklärung von jugendlichen Steuerpflichtigen».
Sekundär Steuerpflichtige Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb
mit Wohnsitz Schweiz (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In
●
diesem Falle genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Sekundär Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrie-
mit Wohnsitz im Ausland ben im Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2013 auszufüllen. Sofern
●
ausländische Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können
sie auch eine vereinfachte Deklaration wählen (separates Formular!)
Grundsätze der Gegenwartsbemessung
Einkommen Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer-
periode. In der Steuererklärung 2013 sind demnach die im Kalenderjahr 2013
tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen.
Vermögen Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer-
periode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2013 ist demnach das Ver-
mögen am 31. Dezember 2013 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der
Steuerpflicht infolge Tod oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per
Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen.
Änderung der Erwerbstätig- Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen
keit / Pensionierung Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbs-
tätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der
Einkommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2013 tatsächlich erzielte
Einkommen massgebend.
Selbstständige Erwerbs- Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Er-
tätigkeit mit Geschäfts- gebnis des im Kalenderjahr 2013 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustel-
abschluss len; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen-
kapital am Ende dieses Geschäftsjahres.
Schenkung, Erbvorbezug, Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im
Erbschaft Jahre 2013 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2013 erzielt
wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall
ist der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern.
2Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung,
Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit
ab Beginn 2013 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang
ab Erbgang bis Ende 2013
●
Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steu-
●
erbehörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses.
Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod
Bei Heirat im Kalenderjahr 2013 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2013 Heirat
gemeinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung
2013 einzureichen.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe- Scheidung / Trennung
gatten für die ganze Steuerperiode 2013 getrennt besteuert. Sie haben je eine
separate Steuererklärung einzureichen.
Alleinstehende: Todesfall
Für im Kalenderjahr 2013 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von
den Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2013 einzureichen, in welcher das ab
1. Januar 2013 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per
Todestag einzutragen sind.
Ehegatten:
Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und
besteuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2013
bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen.
Ab Todestag bis Ende 2013 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r
selbstständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2013 ist das Einkommen ab
dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2013 sowie das Vermögen Ende
2013 einzutragen.
Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2013
Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht Zuzug von anderem
die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Ein- Kanton
kommen ist für das ganze Kalenderjahr 2013 und das Vermögen per 31. Dezem-
ber 2013 zu deklarieren.
Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steu- Zuzug aus dem Ausland
erpflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2013 ist
demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2013 und das steuerbare Vermö-
gen nach dem Stand per 31. Dezember 2013 in die Steuererklärung einzutragen.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Wegzug in anderen
Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklä- Kanton
rung mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft
in Obwalden).
In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2013 bis zum Wegzug ins Ausland Wegzug ins Ausland
erzielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen.
Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge
Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbst- Einkommen Kinder
ständig besteuert, übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inha-
ber der elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben.
3Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehr-
lingslohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversiche-
rung, SUVA- und Invalidenrenten sowie Ersatzleistungen für bleibende Nach-
teile. Dagegen ist das Ersatzeinkommen, das nicht mit der Erwerbstätigkeit des
Kindes selber zusammenhängt, sondern aus der Erwerbstätigkeit des Vaters
oder der Mutter herrührt, vom Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Voll-
jährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Wai-
senrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel.
Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge
Frist zur Abgabe der Steuer- Die Steuererklärung 2013 ist bis zum 30. April 2014 bei der Kantonalen Steuer-
erklärung verwaltung in Sarnen oder bei der Aussenstelle in Engelberg einzureichen.
Bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ist die Steuererklärung 30 Tage nach Zustel-
lung einzureichen.
Fristerstreckungsgesuche Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind schriftlich und begründet der Steuer-
verwaltung einzureichen. Fristerstreckungen über den 31.12.2014 sind kosten-
pflichtig.
Steuervertretung Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen,
haben auf Seite 1 der Steuererklärung die vollständige Adresse der Vertretung
anzugeben sowie die Art der Vertretung anzukreuzen.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz
zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang
zu nehmen.
Unterschrift Die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis sind durch die Steu-
erpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen.
Vollständigkeit Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu
erstellen, desto weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzuneh-
men. Sie entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst.
Steuererklärung mit EDV Die kantonale Steuerverwaltung bietet Ihnen ein Steuerberechnungsprogramm
ausgefüllt an, welches kostenlos ab Internet (www.ow.ch) kopiert werden kann. Das glei-
che Programm ist auch in einer CD-Version erhältlich. Diese CD kann bei der
kantonalen Steuerverwaltung Sarnen und bei der Steuerverwaltung Engelberg
abgeholt werden. Sie können die Steuererklärung inklusiv Belege auch online
übermitteln und können dabei auf den Ausdruck auf Papier verzichten.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit dem Steuer-Programm erstellen, gilt Folgen-
des zu beachten:
1. Das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte EDV-Programm
Ausdruck auf neutrales
ermöglicht nur den Ausdruck auf neutrales Papier. Die ausgedruckten und
Papier
unterschriebenen Papiere sind zusammen mit dem offiziellen Hauptformular
und Wertschriftenverzeichnis einzureichen.
2. Wir bitten Sie, das Datenblatt mit dem «2-D-Barcode» zusammen mit der
2-D-Barcode
Steuererklärung einzureichen. Dies ermöglicht der Steuerverwaltung das auto-
matische Einlesen aller Daten.
3. Wenn Sie auf den Ausdruck der Formulare verzichten wollen, kann die Steuer-
Steuererklärung
erklärung mit Unterlagen auch online eingereicht werden. Die mit dem EDV-
online einreichen
Programm ausgefüllte Steuererklärung ist dabei mittels im Programm integ-
rierten Verfahren online der Steuerverwaltung zu übermitteln. Sie erhalten
dann umgehend eine Freigabequittung, welche Sie ausdrucken, unterschrei-
ben und zusammen mit allfällig nicht elektronisch übermittelten Belegen der
Steuerverwaltung einreichen.
4Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausge- Mitwirkungspflicht
prägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören
insbesondere:
Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuer-
erklärung samt den erforderlichen Belegen;
●
Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entspre-
chender Aufforderung der Steuerbehörde.
●
Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige Ermessenseinschätzung
Unterlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuer-
behörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.
Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in Steuerhinterziehung
der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit
erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der
unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht
aber jemand eine Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Selbstanzeige
Steuerbehörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse
auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer erstmaligen
Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben, auf eine Busse
wird verzichtet.
Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden Steuerbetrug
(Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck
der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.
So gehen Sie am besten vor
Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle Zuerst Unterlagen
erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere beschaffen
das Doppel der letzten Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2012
(wurden evtl. Korrekturen vorgenommen!);
●
die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2013;
Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen;
●
die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise;
●
die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschrif-
●
ten für das vergangene Jahr (2013);
●
die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2013 für das Schuldenver-
zeichnis;
●
die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken;
die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen
●
über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a);
●
Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversi-
cherungen.
●
Liegen diese Papiere vor, ist zu empfehlen:
Zuerst die Hilfsformulare auszufüllen (Wertschriftenverzeichnis, Schuldenver-
zeichnis, Berufsauslagen etc.)
●
Übertragung der Hilfsformulare auf die Steuererklärung (wobei die Vorjahres-
Steuererklärung als Muster dient)
●
Benutzen Sie die Wegleitung, wenn Fragen auftauchen. Die Wegleitung ist Wegleitung
nach der Ziffernfolge der Steuererklärung angeordnet. Sie finden damit aus-
●
gehend von der Steuererklärung die entsprechende Ziffer in der Wegleitung
einfach und schnell.
5Steuererklärung 2013
für natürliche Personen Personalien
Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig aus. Damit
Kantons- und Gemeindesteuern
Direkte Bundessteuern
helfen Sie, Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zuste-
PID-Nr.: Vers.-Nr.:
Die Steuererklärung ist bis am 30. April 2010 der Kantonalen
Steuerverwaltung in Sarnen einzureichen.
Bei Zustellung des Formulars im Jahr 2013 (wegen Beendigung
henden Sozialabzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden
der Steuerpflicht im Verlaufe des Jahres 2013) beträgt die
Einreichungsfrist 30 Tage.
Bei Trennung oder Scheidung im Jahr 2013 hat jede(r) Steuer-
pflichtige eine separate Steuererklärung einzureichen.
können. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2013.
Vertretungsvollmacht Adresse
Nur Rückfragen/Belegeinforderungen an Vertreter
Rückfragen/Belegeinforderungen und Veranlagung an Vertreter
Rückfragen/Belegeinforderungen, Veranlagung und Rechnung
an Vertreter Telefon
Die
Aufeingetragene Partner-
diese Auszahlun-
schaft gleichgeschlecht-
gen wird eine ge-
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2013
Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht
licher Paare wird gleich
sonderte Jahres-
Steuerpflichtige /Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau behandelt wie die Ehe. Die
Geburtsdatum Geburtsdatum insteuer erhoben. und
der Steuererklärung
Zivilstand der Wegleitung verwende-
Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne ten Begriffe (verheiratet,
getrennt, geschieden, ver-
Beruf Beruf
selber bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder
witwet, Ehe, Ehegatte,
Arbeitgeber seit Arbeitgeber seit Ehemann, Ehefrau) gelten
Telefon G. P. Telefon G. sinngemäss für die einge-
tragene Partnerschaft.
Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, Nur bei getrennt besteuerten
zu einem wesentlichen Teil (mit mindestens Fr. 2'400.-- pro Jahr) aufkommen.
deren Unterhalt Sie bestreiten: Eltern auszufüllen:
(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 10.2 Unterhaltsbeiträge abziehen) Unterhalts- Gemein- Gemein- Alternierende
Vorname Geburts- Schule Ausbildungs- Konfes- In Ihrem beiträge vom sames Kind sames Obhut
jahr Lehrfirma ende sion Haushalt andern mit Konkubi- Sorgerecht
lebend Elternteil natspartner 1)
ja ja ja ja ja
Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genü-
ja ja ja ja ja
ja ja ja ja ja
ja ja ja ja ja
ja ja ja ja ja
gend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Familienmitglieder, die im
1)
Konkubinatspartner (Name, Vorname, Geburtsdatum):
Erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),
die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2400.– unterstützen
Vorname, Name Geburtsdatum In Ihrem Haushalt? Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr
ja nein Fr.
ja nein
Haushalt der Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen
Fr.
Kapitalleistungen aus Vorsorge (Auszahlungsbelege beifügen)
Im Jahr 2013 habe/n ich/wir folgende Kapitalleistungen erhalten:
Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten)
herangezogen werden, können nicht als unterstützungsbedürftig betrachtet wer-
Auf
Auf diese
diese Auszahlungen
Auszahlungen wird
wird eine
eine
Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten)
gesonderte Jahressteuer
gesonderte Jahressteuer erhoben.
erhoben.
Betrag Fr. Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten)
A = aus AHV/IV/Unfallversicherung D = Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
B = aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge E = Leistung infolge Todes oder für bleibende körperliche oder
den, auch wenn sie ohne Einkommen und Vermögen sind.
B = (Personalvorsorgestiftung/Freizügigkeitskonto) E = gesundheitliche Nachteile
C = aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) F = Weitere Kapitalabfindungen
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalabfindungen Hier sind erhaltene Kapitalabfindungen und -leistungen zu deklarieren.
Kapitalabfindungen werden in der Regel gesondert vom übrigen Einkommen zu
einem reduzierten Tarif besteuert. Unter Umständen erfolgt aber auch eine
Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften. Der Steuererklärung sind in
jedem Fall die entsprechenden Auszahlungsbelege beizufügen. Gegebenenfalls
sind ergänzende Hinweise zu den Kapitalleistungen zu machen, damit die Ver-
anlagungsbehörde eine korrekte Besteuerung vornehmen kann.
Folgende Kapitalabfindungen und -leistungen sind in dieser Rubrik zu
deklarieren:
1. Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Kapitalleistungen aus Vorsorge
Unter diesen Begriff fallen Kapitalleistungen aus
– AHV/IV;
– beruflicher Vorsorge (2. Säule);
– anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
– Zahlung bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche
Nachteile.
Sondersteuer auf Kapital- Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen,
leistungen wobei die Steuer zu einem Bruchteil (Kanton: 2/5, Bund: 1/5) der ordentlichen
Tarife berechnet wird. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Sozialabzügen.
Fallen mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr an, so sind diese zusammen-
zurechnen. Zusammenzurechnen sind insbesondere auch die Leistungen aus
2. und 3. Säule sowie die Kapitalleistungen der Ehepartner, die gemeinsam be-
steuert werden.
Einmalprämienversicherung Leistungen aus Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, sofern die Ver-
tragsdauer 5 Jahre oder mehr betrug, die Versicherten bei der Auszahlung min-
destens 60 Jahre alt sind und bei Abschluss des Vertrags noch nicht 66 Jahre alt
waren. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Ver-
tragsverhältnisse.
6Einkünfte im In- und Ausland 2
1.1
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND
der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,
ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder
1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Code Einkünfte 2013
bzw. bis Datum
Wegzug ins
Ausland/Tod
Lohnausweis 1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 100
Nettolohn der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis 101
1.2
u. a. Vergütungen für Behörden- 1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 104
tätigkeit, Verwaltungsrats- der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis 105
honorare, Tantièmen, Lizenzen,
Autorenrechte usw.
2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
2.1– 2.3 2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen
inkl. Liquidationsgewinne bei oder Landwirtschaft der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 110
Veräusserung von Geschäfts-
vermögen, Überführung ins Pri- der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen 111
vatvermögen oder Wegzug ins
Ausland im Jahre 2013
2.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 114
der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen 115
2.3 Aus Kollektiv- oder der/des Steuerpflichtigen Fragebogen 118
Kommanditgesellschaft der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen 119
Rentenbescheinigungen 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
beilegen! 3.1 AHV- / IV-Renten (zu 100 %) der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 130
3.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 131
Bei weiteren Renten: Code %
Aufstellung beilegen!
3.2 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen 132 133
Grundsatz
Betreffend steuerbarem Anteil: der steuerpfl. Ehefrau 134 135
Siehe Wegleitung! 3.3 Renten aus privaten Ver- der/des Steuerpflichtigen 136 137
sicherungen und Leibrenten der steuerpfl. Ehefrau 138 139
3.4 Erwerbsersatz/Taggelder
3.4 Arbeitslosenentschädigung der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 140
Tragen Sie Ihr gesamtes Einkommen (im In- und Ausland), das gesamte Ein-
Taggelder aus Kranken-, Unfall-, der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 141
Invaliden- oder Arbeitslosenver-
sicherung, soweit nicht im Lohn-
Übrige Taggelder der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 142
ausweis enthalten der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 143
3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen,
kommen Ihres Ehegatten und den Vermögensertrag Ihrer minderjährigen Kinder
Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung 145
5.1 und 5.2
Alimente sind bis zum Monat 4. Wertschriftenertrag
der Mündigkeit des Kindes als 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben, Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150
Einkommen zu versteuern.
Name / Adresse 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 152
auf den entsprechenden Zeilen ein.
Alimentenzahler(in)
5. Übrige Einkünfte
5.1 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getr. lebenden Ehegatten 160
5.2 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder 161
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Abrechnung 164
5.5 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.;
Kapitalleistungen aus Vorsorge nähere Bezeichnung: 168
sind auf Seite 1 der Steuerer-
5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für …Jahre (ohne Vorsorge) 170
klärung einzutragen.
Zwischentotal Einkünfte 174
Code Kanton Code Bund
6. 6. Einkünfte aus Liegenschaften Übertrag 174 174
– Bei mehreren Liegenschaften
ist das Hilfsblatt auszufüllen.
6.1 Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus 180 184
– Bei Mehrfamilienhäusern ist 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW 181 181
eine detaillierte Aufstellung 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume 182 182
über die Erträge beizulegen.
6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW 183 183
1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
6.5 6.5 Pauschalabzug Liegenschaften OW 190 – 195 –
Pauschalabzug 10% für Liegen- 6.6 Pauschalabzug Liegenschaften ausserkantonal 191 – 196 –
schaften mit Baujahr 2003 und 6.7 oder Abzug der tatsächlichen Kosten OW Liegenschafts- 192 – 192 –
unterhaltskosten
jünger.
Pauschalabzug 20% für Liegen- 6.8 oder Abzug der tatsächl. Kosten ausserk. Liegenschafts-
unterhaltskosten 193 – 193 –
schaften mit Baujahr 2002 und
älter.
7. Total der Einkünfte 199 199
1.1 Haupterwerbstätigkeit
Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohn- Lohnausweis immer
ausweis, abzüglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG – laufende beilegen!
und Erhöhungsbeiträge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszustellen. Dabei sind in dem
im Lohnausweisformular näher beschriebenen Umfang auch die Spe-
senvergütungen anzugeben. Als Spesenvergütungen gelten alle vom
Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem
Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen erwachsen. Der Arbeitneh-
mer hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde nachzuweisen, in wel-
chem Ausmass er die ihm vom Arbeitgeber ausgerichteten Spesenver-
gütungen tatsächlich zur Deckung ihm entstandener Auslagen benötigt
hat.
Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind Naturallohn
in der Regel die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beach-
ten. Das Merkblatt, das für das Steuerjahr 2013 gültig ist, kann bei der
kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden.
1.2 Nebenerwerb
Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätig-
keit. Dafür können von den Nettoeinkünften 20 % (mindestens Fr. 800.--,
höchstens Fr. 2'400.-- im Jahr) für Auslagen abgezogen werden (siehe
Formular Berufsauslagen).
Fragebogen für
Selbstständigerwerbende 2013
2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Name / Vorname:
Adresse: PID-Nr.:
Vers.-Nr.:
Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung?
2.1. Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Land-
Ja Bei «Ja» sind die Ziffern 1, 2 und 3 auszufüllen. Das Ausfüllen erübrigt sich, sofern die
entsprechenden Daten bereits aus der eingereichten Buchhaltung ersichtlich sind.
Nein Bei «Nein» sind die Ziffern 1, 4 und 5 auszufüllen.
wirtschaft
Geschäftsjahr vom _______________ bis _________________
Das Formular «Fragebogen für Selbstständigerwerbende 2013» oder
Bilanzstichtag _______________
Branche ____________________________________
der Fragebogen für die Landwirtschaft ist auszufüllen.
Die Abschreibungssätze sind 1. Abschreibungstabelle Mobiliar und Geschäfts- Maschinen /
aus dem Merkblatt über Einrichtungen fahrzeuge Apparate
Abschreibungen ersichtlich
(www.steuern.ow.ch) und Wert Anfang des Geschäftsjahres
betragen bspw. für
Neuanschaffungen + + +
Mobiliar 25%
Fahrzeuge 40% Abzüglich Verkäufe - - -
Maschinen 30%
Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Ein-
EDV 40%
Wert vor Abschreibungen
Abschreibungen - - -
Es sind auch Sofortabschrei-
bungen gemäss dem «Merkblatt Wert Ende des Geschäftsjahres
über Abschreibungen» möglich.
künfte aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem
EDV Geschäfts-
liegenschaft
Wert Anfang des Geschäftsjahres
Neuanschaffungen + + +
gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw.
Abzüglich Verkäufe - - -
Wert vor Abschreibungen
Abschreibungen - - -
Wert Ende des Geschäftsjahres
Dazu zählen auch Kapitalgewinne aus Veräusserung und Überführung,
Verwertung und buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens.
7Ebenso zählen zum Einkommen
Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft
Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus
●
Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke
●
●
Naturalbezüge Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzu-
rechnen, den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür
hätte zahlen müssen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung
der Privatanteile nähere Angaben.
Aufzeichnungen Nicht buchführungspflichtige Selbstständigerwerbende sind aufzeich-
nungspflichtig. Sie haben Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausga-
ben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeich-
nen. Die Anforderungen an diese Aufzeichnungen sind:
Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich,
lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen, Bleistifteintragungen sind
nicht zulässig;
Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden
Daten auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei
●
den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.B. Miete,
Löhne etc.);
Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen
detaillierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen;
●
Die Verzeichnisse über Vermögenswerte sowie der Schulden müssen
die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthal-
●
ten. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise
in den Aufstellungen über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne
Schuldner/Gläubiger mit Namen und Adresse, Forderungs-/Schuldbe-
trag anzugeben.
Aufbewahrungspflicht Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben
Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammen-
hang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren.
Verlustverrechnung Vom Einkommen der Steuerperiode 2013 können Verluste aus den sie-
ben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, d.h. ab dem
Jahr 2006, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens
der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Wertschriften und Guthaben Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und
des Geschäftsvermögens im Guthaben sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande
Wertschriftenverzeichnis mit G zu bezeichnen und auf Ziffer 5 des Wertschriftenverzeichnisses
aufführen! (unten) wieder in Abzug zu bringen.
Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wert-
schriftenverzeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr,
sondern die im Kalenderjahr 2013 fällig gewordenen Kapitalerträge des
Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 5 des Wertschriftenverzeich-
nisses dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die im massgebenden
Geschäftsjahr 2012/2013 verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden.
Beiträge an berufliche Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2
Vorsorge an, so können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil
belasten. Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber übli-
8cherweise, d.h. im Fall unabhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist
kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil.
Der Arbeitnehmeranteil ist unter Ziffer 13.1 in Abzug zu bringen. Beiträge an
die Säule 3a sind unter der Ziffer 11 zu deklarieren.
2.2. Nebenerwerbstätigkeit
Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über Selbstständiger Neben-
Einnahmen und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zu- erwerb
sammenstellung sind analog der Umschreibung in vorstehender Ziffer.
2.3. Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und ein-
fachen Gesellschaften
Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften Fragebogen Kollektiv-
sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarie- gesellschaft ausfüllen
ren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
3.1 AHV-/IV-Renten
Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu
100% steuerpflichtig.
3.2 Renten und Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule)
Diese sind wie folgt steuerpflichtig:
Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann
und der Versicherte mindestens 20% der gesamten
●
geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80%
Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann
und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dez.
●
1986 bereits bestand und der Versicherte mindestens 20%
der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80%
In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst
nach dem 1.1.2002 zu laufen begannen zu 100%
●
3.3 Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten
Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu 100%
●
Renten aus anerkannten Formen der gebundenen
Selbstvorsorge (Säule 3a) zu 100%
●
Haftpflichtrenten zu 100%
Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern
●
die Rente nach dem 1. Jan. 1994 zu laufen begonnen hat zu 100%
●
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40%
Überbrückungsrenten zu 100%
●
●
Steuerfrei sind:
Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstüt- Ergänzungsleistungen
zungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien; und Hilflosenentschädi-
●
die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV und die Hilflosenrenten gungen sind steuerfrei
der SUVA;
●
Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen be-
gannen.
●
93.4 Erwerbsersatz / Taggelder
Arbeitslosentaggelder Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invali-
denversicherungen sowie aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfäng-
lich steuerbar. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnaus-
weis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung
übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 3.4 einzutra-
gen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung
über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.
3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzu-
lagen, Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsent-
schädigung
Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwer-
bende (Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschafts-
betrieb) sowie Erwerbsausfallentschädigungen für geleistete Militär- und
Zivilschutzdienstleistungen.
Steuerpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutter-
schaftsurlaub).
4. Wertschriftenertrag
Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 28–32 dieser Wegleitung.
5. Übrige Einkünfte
5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-
gatten
Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tat-
sächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von
diesen als Einkommen anzugeben.
5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für Kinder
Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder getrennt
lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind
bis und mit dem Monat als Einkommen in der Steuererklärung zu dekla-
rieren, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Ein-
Alimente für volljährige kommen zu deklarieren sind somit Alimente, welche Sie nach dem Monat,
Kinder sind steuerfrei in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten.
5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften
Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das
Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Todestag folgenden
Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote)
zu versteuern.
5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.
Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen
und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im
Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte etc. Ein-
kommen aus Wohnrecht ist mit einem Eigenmietwert von den Wohn-
rechtsberechtigten zu versteuern. Die vom Kanton und vom Bund
gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der
Steuererklärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2013 erhaltenen
Zusatzverbilligungen beizulegen.
105.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für … Jahre
(ohne Vorsorge)
Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Kapitalleistungen aus
nicht aus beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Auf- Vorsorge sind auf Seite 1
gabe oder Nichtausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeits- (unten) der Steuererklä-
vertrag). Diese Abfindungen sind zusammen mit dem übrigen Einkom- rung zu deklarieren.
men zu versteuern. Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu
dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht.
6. Einkünfte aus Liegenschaften Hilfsblatt Liegenschaften
Einkünfte 2013
Falls Sie eine Liegenschaft besitzen ist das Formular «Hilfsblatt Liegen-
Name/Vorname:
Für jede Liegenschaft innerhalb
Adresse: PID-Nr.:
und ausserhalb des Kantons ist
Vers.-Nr.: ein separater Fragebogen aus-
zufüllen. Ausgenommen sind
schaften» auszufüllen.
Geschäftsliegenschaften und
selbst bewirtschaftete landwirt-
schaftliche Heimwesen.
Standortsgemeinde: Kanton/Staat:
Strasse und Nr.: Steuerwert:
Parzelle/GB-Nr.: Anteil Steuerwert bei teilweiser Selbstnutzung:
Baujahr: Anzahl Wohnungen:
Einkünfte aus der Liegenschaft
6.1 Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus
Stock- Anzahl Zimmer Mieter bzw. Pächter Mietdauer Miet- und Pacht-
Einkünfte
werk aus der Liegenschaft Name und Vorname
Zimmer von bis zinseinnahmen
1.1 Garage etc. Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel 2013
Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder
selbstbenutzter Anteile daran beträgt in der Regel 4% des Steuerwertes
(ordentliche Bemessung).
Zu deklarieren sind Miet- 1. Total Mieterträge
einnahmen ohne Nebenkosten 1.1 Ferienwohnungen/-häuser Abzug für möblierte Wohnung: 20 % der Mieterträge -
Abzug für Wäsche: 13 % der Mieterträge -
181
1.2 Total Mieterträge nach Ferienwohnungsabzug 183
Direkte Bundessteuer:
Kanton Bund
181 181
Übertrag
183 183
2. Mietwert selbstbenützter Wohnungen
Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3% des
Kanton: 4% vom Steuerwert
Bund: 4.3% vom Steuerwert 2.1 Einfamilienhaus/Stockwerkeigentum
2.2 Eigene Wohnung in Mehrfamilienhaus 180 184
2.3 Ferienhaus/Ferienwohnung
Berechnung: 4 % resp. 4.3% x nicht vermieteter Wochen
52 Wochen
Steuerwertes.
3. Mietwert selbstbenützter Geschäftsräume
3.1 Dem Geschäft belasteter Betrag 182 182
Massgebend
3 für die Berechnung
des Pauschalabzugs der Unter-
haltskosten. Siehe Rückseite.
4. Total Miet- und Pachtzinserträge inkl. Mietwerte 185 186
5. Andere Erträge
z. Beispiel Ertrag aus Baurecht oder Nutzniessungs- 181 181
recht, Waldertrag usw. Bez.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 183
Der Eigenmietwert wird vom Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die
Zahlen
3 in den farbig unterlegten Feldern sind in die
Steuererklärung auf Seite 2, Ziffer 6.1–6.4 zu übertragen.
Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahms-
weise wird der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte
in gleicher Lage ermittelt: Etwa wenn der nach der Methode der ordent-
lichen Bemessung berechnete Mietwert offensichtlich von 70% der Markt-
miete abweicht oder eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit min-
destens vier Wohnungen selbst benützt wird, wobei der Eigenmietwert
70% des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt.
Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnung wird im Fragebogen
Landwirtschaft erfasst und ist dort zu deklarieren. Man erhält ihn, indem
man in der Regel den Mietwert des Gebäudes gemäss Protokoll der letz-
ten amtlichen Grundstückschatzung mit dem Faktor 2.1 multipliziert.
Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken, Mindeststeuer auf
sofern diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt, Liegenschaften
als die Gesamtheit der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer
im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer
ausgenommen sind Grundstücke, auf denen der Betrieb des eigenen
Unternehmens geführt wird oder mit denen Aufgaben im sozialen Woh-
nungsbau erfüllt werden.
Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Ein- Unternutzung
schlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge
Verminderung des Wohnbedarfs (z.B. Wegzug Kinder) nur noch einen
Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei
Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vor-
liegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen. Die Steuerpflich-
tigen haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten «untergenutz-
ten» Räume in keiner Art und Weise genutzt werden.
11Ertrag aus Liegenschaften = 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW
Mieteinnahmen ohne Neben- 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume
kosten 6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW
Die Einnahmen aus den übrigen Liegenschaften, auch aus jenen ausser-
halb des Kantons, sind unter den Ziffern 6.2 bis 6.4 anzugeben. Vom Ertrag
Abzug bei möblierter aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20% für
Ferienwohnung mit Wäsche- allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur
gebrauch Verfügung gestellt hat, weitere 13%), um der Abnützung der Wohnungs-
einrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.
Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters.
6.5 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften in OW
6.6 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften ausser-
kantonal
6.7 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften in OW
6.8 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften ausserkantonal
Für die Geltendmachung der Liegenschaftsunterhaltskosten besteht die
Wahlmöglichkeit zwischen
Pauschalabzug dem Pauschalabzug anstelle der effektiven Aufwendungen
Liegenschaftsunterhalts- und
●
kosten ●dem Abzug der effektiven Aufwendungen
In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der
tatsächlichen Kosten und der Pauschalierung gewählt werden.
Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Bruttomiet-
ertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigung für
Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) berech-
net und betragen:
10% des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr
der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre
zurückliegt;
20% für ältere Gebäude (Baujahr 2002 und älter)
Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für:
Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins er-
hält
●
Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführ-
ten Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachte-
●
ten Geschäftsbetrieb gehören:
Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden.
Liegenschaftsunterhalts-
kosten 2013 ●
Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten
Anstelle
3 der tatsächlichen
Kosten kann ein Pauschalabzug 6. Pauschaler Liegenschaftsunterhaltskostenabzug Kanton Bund
gemacht werden. Dieser beträgt
10 % bei Gebäuden mit Baujahr
Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unter-
2003 und jünger; bei Gebäuden 10 %, resp. 20 % vom Total des Gebäude- 190 195
mit Baujahr 2002 und älter ertrags gemäss Ziffer 4 der Vorderseite 191 196
beträgt der Abzug 20 %.
Zu übertragen auf Seite 2 der Steuererklärung,
Ziffer 6.5 resp. 6.6
halt von Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wert-
7. Abzug der tatsächlichen Kosten
7.1 Unterhalt und Betrieb
2013
Datum der Ausführende Firma Art der Arbeit Kanton
vermehrung der Liegenschaft zur Folge haben. Energiesparende und
Zahlung Bund
Zum
3 Abzug zugelassen werden
tatsächliche Kosten für den
Unterhalt von Grundstücken
dem Umweltschutz dienende Investitionen sind abziehbar. Als Zeitpunkt
und Gebäuden, nicht aber Aus-
lagen, die eine Wertvermehrung
der Liegenschaft bewirken.
Massgebend für die Geltend-
machung ist das Datum der
Zahlung!
der Geltendmachung gilt das Datum der Zahlung. Somit kommen nur
Die
3 Einforderung von Belegen
bleibt vorbehalten.
Kosten in Frage, die 2013 effektiv bezahlt wurden.
Zwischentotal
abzüglich wertvermehrender Teil und Leistungen Dritter, sofern oben nicht
bereits ausgeschieden -
abzüglich Förderbeiträge oder Entschädigungen von Bund, Kanton,
Gemeinde oder Privaten -
Als Unterhaltskosten gelten:
7.2 Sachversicherungsprämien
Brand-, Wasserschaden-, Gebäude-Haftpflichtversicherungen
(nicht abziehbar: Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung)
7.3 Kosten der Verwaltung (durch Dritte)
Porto, Telefone, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse,
a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renova-
Entschädigungen an den Liegenschaftsverwalter
192
7.4 Total Unterhaltskosten 193
Zu übertragen in
tionen) sowie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert
Ziffer 6.7 resp. 6.8
der Steuererklärung.
der Liegenschaft zur Folge haben;
12b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkei-
gentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von
Unterhaltskosten für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der War-
tungsabonnemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kos-
ten der Trennung von Meteowasser und Abwasser;
d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasser-
schäden-, Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für
die Hausratversicherung);
e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Rei-
nigung, Beleuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Trep-
penhauses, soweit sie von den Mietern nicht vergütet werden, Ver-
waltungskosten (Inserate, Inkasso der Mietzinsen) und der Verwaltung
und Wartung der Liegenschaft durch Drittpersonen;
f) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.
Darunter fallen:
– Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz
von Fenstern durch energetisch bessere Fenster;
– Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Wind-
energie, Umgebungswärme);
– Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ratio-
nellen Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile,
Messeinrichtungen);
– Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
g) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Per-
son aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behör-
den oder auf deren Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat.
Die Kosten sind um die erhaltenen Subventionen zu kürzen.
Nicht abzugsfähig sind dagegen:
a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-,
Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren
für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh-
und Gemeinschaftsantennen;
b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung,
Kaminfegerkosten, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten,
Wasser- und Stromkosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegen-
schaften der Vermieter diese Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter
überwälzt, können diese Kosten abgezogen werden!);
c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbes-
serung von Liegenschaften.
133
8.
ABZÜGE
Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
8.1 der/des Steuerpflichtigen Berufsauslagen
Code
255
Abzüge 2013 bzw. bis Datum
Wegzug ins Ausland /Tod
Kanton Bund
Abzüge
8.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Berufsauslagen 256
8. Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
9. Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffer 2 abgezogen) Schuldenverzeichnis 260
Name /Adresse Alimenten-/
10. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen Rentenempfänger(in)
10.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen / getr. lebenden Ehegatten 265
10.2 Unterhaltsbeiträge /Alimente für minderjährige Kinder 266
10.3 Dauernde Lasten /Rentenleistungen 267
11. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)
11.1 der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 270
11.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 271
8.1 Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen
12. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Versicherungsabzug 275
13. Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffern 1+ 2 abgezogen)
13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflIichen Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge
8.2 Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau
der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 280
der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 281
13.2 Weitere Abzüge wie AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen etc.; Bezeichnung: 282
13.3 Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien Auflistung 285
13.4 Abzug für Drittbetreuung der Kinder bis max. 10’000 (Bund 10’100) für jedes Kind Belege 286
Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung das vollständig
13.5 Abzug auf qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens Kanton 50%, Bund 40% 289
14. Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
Kanton: Fr. 3400 vom niedrigeren Erwerbseinkommen
Bund: 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens, min. 8100, max. 13 400 290
ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» beizulegen und können ihre Be-
15. Total Abzüge 299
EINKOMMENSBERECHNUNG Code Kanton Bund
rufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den
16. Total der Einkünfte (Übertrag von Seite 2, Ziffer 7) 199
17 . Total der Abzüge (Übertrag von Ziffer 15) 299 – –
18. Nettoeinkommen 300
19. Zusätzliche Abzüge
nachstehenden Beträgen geltend machen.
19.1 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Krankheitskosten 310 – –
19.2 Gemeinnützige Zuwendungen Auflistung 311 – –
20. Reineinkommen 330
21. Steuerfreie Beträge Kanton Kanton Bund
Die nachfolgenden Nummerierungen und Überschriften beziehen sich
21.1 für verheiratete Personen, die in 20% der Ziffer 20 minimal 4300
ungetrennter Ehe leben maximal 10 000 2600 350 – –
21.2 für Einelternfamilien 20% der Ziffer 20 minimal 4300
maximal 10 000 351 –
21.3 für jedes nicht erwerbstätige Kind gemäss Seite 1, dessen
auf das Formular «Berufsauslagen»!
Unterhalt Sie bestreiten 6200 6500 352 – –
21.4 zusätzlich für jedes Kind, das aus Ausbildungsgründen auswärts
wohnen muss 5100 354 –
21.5 Abzug pro unterstützungsbedürftige Person gemäss Seite 1 2400 6500 355 – –
21.6 Sonderabzug für Steuerpflichtige mit Kindern und einem Reineinkommen unter
Fr. 100’000: 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 100’000 360 –
21.7 Sonderabzug für Ehepaare ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr. 75’000:
10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 75’000 361 –
1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
21.8 Sonderabzug für Alleinstehende ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr. 50’000:
10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 50’000 362 –
21.9 Abzug für die Steuerberechnung 10 000 370 – 10 000
22. Steuerbares Einkommen (Ziffer 20 abzüglich Ziffer 21.1 bis 21.9) 380
Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt,
in der Regel:
Berufsauslagen 2013
Kantons- und Gemeindesteuer
Name/Vorname:
Adresse: PID-Nr.:
1.1 die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel;
Vers.-Nr.:
Code der/des Steuer- der steuerpflichti Code
pflichtigen gen Ehefrau
Fr. Fr.
Die Kosten für das private 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
1.2 bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades
Motorfahrzeug können nur aus- 1.1 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel 201 202
nahmsweise geltend gemacht
1.2 Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Schild) Pauschal Fr. 700.– 203 204
1.3 Auto Motorrad (weisses Schild) Geleastes Fahrzeug
werden.
Kilometeransatz Auto = Fr. –.70
ab 15000 Kilometer = Fr. –.50 Einzelweg Fahrten Anzahl Total Rappen
Kilometeransatz Motorrad =
Fr. –.40. Arbeitsort in km pro Tag Tage km pro km
(gelbes Schild) Fr. 700.-- im Jahr;
Für die Berechnung gelten 220 205 206
Tage. Für die Hin- und Rückfahrt
205 206
über Mittag zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte können maximal 205 206
diejenigen Kosten abgezogen 205 206
werden, welche für die Verpfle-
gung abzugsberechtigt sind 2. Mehrkosten der Verpflegung
(Fr. 3200.–). Dafür entfällt der 2.1 bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeits-
Verpflegungsabzug (Ziffer 2.1).
pause die Heimkehr nicht ermöglicht: pro Arbeitstag Fr. 15.– /
im Jahr Fr. 3200.– 207 208
1.3 bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der
Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird
wenn die Auslagen für eine
Mahlzeit Fr. 10.– oder weniger und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen:
betragen. pro Arbeitstag Fr. 7.50 / im Jahr Fr. 1600.– 209 210
bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- / Nacht-
arbeit: pro ausgewiesenem Schichttag Fr.15.– / Jahr Fr. 3200.– 211 212
Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig.
Kursbeschrieb, Rechnungen 3. Weiterbildungs- und Umschulungskosten im 215 216
und Quittungen einreichen.
Zusammenhang mit der Berufsausübung
Arbeitgeberbeiträge sind abzu-
ziehen. Abzüglich Arbeitgeberbeitrag 217 - - 218
4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
4.1 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer
Als Fahrkosten der wöchent-
Wenn hingegen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus be-
lichen Heimkehr an den Wohnort
Ohne Nachweis werden Fr. 4800.– im Jahr akzeptiert 220 221
sind in der Regel die Kosten der 4.2 Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr
öffentlichen Verkehrsmittel ein- (täglicher Arbeitsweg unter Ziffer 1 erfassen) 222 223
zutragen. Sofern die Benützung
dieser nicht zumutbar ist, kann 4.3 Verpflegung (analog Ziffer 2.1) : bei Verbilligung pro Arbeits-
für die wöchentliche Heimkehr tag Fr. 22.50 / im Jahr Fr. 4800.–, andernfalls Fr. 30.– / Fr. 6400.– 224 225
Fr. -.50 je Fahrkilometer abgezo-
5.
sonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Haltestelle des öffent-
gen werden. Zwischentotal der Berufsauslagen zu übertragen auf die
Berufsauslagen direkte Bundessteuer (Ziffer 8 auf Rückseite) 230 231
Wird geltend gemacht, dass die 6. Berechnung der 10 %-Pauschale übrige Berufskosten
tatsächlichen Auslagen die Nettolohn gemäss Ziffer 1.1 der Steuererklärung
Pauschale übersteigen, können
anstelle der Pauschale die
lichen Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar:
tatsächlichen Kosten abgezo- abzüglich Berufsauslagen gem. Ziffer 5 - -
gen werden. Die Auslagen sind
auf einem Beiblatt detailliert auf-
zulisten und auf Verlangen in Massgeblicher Nettolohn 242 243
vollem Umfange nachzuweisen. 10 % 10 %
40 Rp. pro Fahrkilometer für Motorräder (mit weissem Kontrollschild);
6.1 10 % vom massgeblichen Nettolohn (maximal Fr. 4100.–) 244 245
7. Gesamttotal aller Berufskosten
7.1 Ziffer 6.1, 10 %-Pauschale
70 Rp. pro Fahrkilometer für ein Auto bis 15000 Fahrkilometer. Ab 15'000
zuzüglich Ziff. 5, Zwischentotal der Berufsauslagen
7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20 % der Nettoeinkünfte
gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens Fr. 800.–/
maximal Fr. 2400.– pro Jahr 250 251
7.3 Total der Berufsauslagen Ziffer 7.1 und 7.2
Kilometer reduziert sich der Ansatz auf 50 Rp.
255 256
Zu übertragen in die Steuererklä-
rung Seite 3, Ziffer 8.1 resp. 8.2
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchs-
tens Fr. 15.-- im Tag (max. Fr. 3'200.-- im Jahr) berechnet werden.
2. Mehrkosten der Verpflegung
Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die
Heimkehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:
Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-
nehmers/Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 15.--, bei ständiger
●
auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3'200.--.
Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine,
Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar-
●
beitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause
entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpfle-
gung im Jahr Fr. 1'600.--. Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Aus-
lagen für eine Mahlzeit Fr. 10.-- oder weniger betragen.
Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nacht-
arbeit, pro ausgewiesenem Schichttag Fr. 15.--, bei ständiger Schicht-
●
oder Nachtarbeit im Jahr Fr. 3'200.--.
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit
gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu
Hause eingenommen werden können.
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
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