Wegleitung zur Steuererklärung 2013

Die Seite wird erstellt Klaus Zeller
 
WEITER LESEN
Wegleitung zur Steuererklärung 2013
Wegleitung zur
Steuererklärung 2013

    Steuerverwaltung
Provisorische Rechnung für das Jahr 2014

 Sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung feststellen, dass das Einkommen
 und Vermögen des Jahres 2014 wesentlich von demjenigen des Vorjahres
 abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung der provisorischen Rechnung
 2014 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermeiden Sie unliebsam
 hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch zu
 hohe provisorische Zahlungen.

Kantonale Steuerverwaltung
Obwalden
St. Antonistrasse 4
6060 Sarnen

Telefon 041 666 62 94
Telefax 041 666 63 13

steuerverwaltung@ow.ch
www.ow.ch

Schalteröffnungszeiten:

Sarnen:
Montag bis Freitag:       08.00 –11.45; 13.30 –17.00 Uhr
Vor Feiertagen:           bis 16.00 Uhr

Aussenstelle Engelberg:
Montag bis Donnerstag: 09.00 –11.30; 14.00 –17.00 Uhr
Freitag:                09.00 –11.30; 14.00 –16.30 Uhr

Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeit
sind vorgängig mit dem zuständigen Sachbearbeiter
oder der Sachbearbeiterin zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                         Seite
Allgemeines
Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2
Grundsätze der Gegenwartsbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               2
Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           3
Zu- oder Wegzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3
Einkommen und Vermögen von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 3

Seite 1 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Kapitalabfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

Seite 2 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    7
Einkünfte im In- und Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 7
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 7
Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               7
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     9
Übrige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10
Einkünfte aus Liegenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   11
Liegenschaftsunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             12

Seite 3 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14
Berufsauslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         14
Schuldzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17
Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            18
Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     18
Versicherungsabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18
Weitere Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehepartner . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     19
Krankheits- und Unfallkosten / Invaliditätskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              21
Steuerfreie Beträge im Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         23

Seite 4 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    25
Bewegliches Privatvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     25
Liegenschaften im Privatbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   26
Geschäftsaktiven Selbstständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       26
Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   27
Steuerfreie Beträge im Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        27

Wertschriftenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   28
Ermittlung der Steuerwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 28
Besonderheiten bei Tod, Wegzug oder Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  29
Werte mit Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          29
Werte ohne Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             31
Vermögensverwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       32

Steuerberechnung/Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             33
Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           33
Provisorische/Definitive Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       33
Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      33
Tarifauszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    34

                                                                                                                                 1
Sehr geehrte Damen und Herren
                             Vorliegende Wegleitung will Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern.
                             Sie würde jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläu-
                             tert würde. Zusätzliche Informationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverord-
                             nung sowie verschiedene Anleitungen (z.B. Krankheitskosten, Liegenschafts-
                             unterhaltskosten etc.) und ein Steuererklärungsprogramm finden Sie auch im
                             Internet unter der Adresse www.ow.ch. Bei Unklarheiten steht Ihnen die Kanto-
                             nale Steuerverwaltung gerne zur Verfügung (Tel. 041/666 62 94).
                             Mit freundlichen Grüssen
                             Kantonale Steuerverwaltung Obwalden

                             Allgemeine Hinweise
                             Wer hat eine Steuererklärung 2013 einzureichen
Grundsatz                        Eine Steuererklärung 2013 haben alle volljährigen, natürlichen Personen ein-
                                 zureichen, die am 31. Dez. 2013 im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten.
                             ●

Jugendliche                      Ferner erhalten auch 17jährige Jugendliche eine Steuererklärung. Inwieweit
                                 diese bereits die Steuererklärung auszufüllen haben, orientiert das beigelegte
                             ●

                                 Blatt «Beilage zur Steuererklärung von jugendlichen Steuerpflichtigen».
Sekundär Steuerpflichtige        Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb
mit Wohnsitz Schweiz             (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In
                             ●

                                 diesem Falle genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Sekundär Steuerpflichtige        Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrie-
mit Wohnsitz im Ausland          ben im Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2013 auszufüllen. Sofern
                             ●

                                 ausländische Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können
                                 sie auch eine vereinfachte Deklaration wählen (separates Formular!)

                             Grundsätze der Gegenwartsbemessung
Einkommen                    Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer-
                             periode. In der Steuererklärung 2013 sind demnach die im Kalenderjahr 2013
                             tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen.
Vermögen                     Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer-
                             periode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2013 ist demnach das Ver-
                             mögen am 31. Dezember 2013 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der
                             Steuerpflicht infolge Tod oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per
                             Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen.
Änderung der Erwerbstätig-   Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen
keit / Pensionierung         Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbs-
                             tätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der
                             Einkommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2013 tatsächlich erzielte
                             Einkommen massgebend.
Selbstständige Erwerbs-      Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Er-
tätigkeit mit Geschäfts-     gebnis des im Kalenderjahr 2013 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustel-
abschluss                    len; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen-
                             kapital am Ende dieses Geschäftsjahres.
Schenkung, Erbvorbezug,      Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im
Erbschaft                    Jahre 2013 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2013 erzielt
                             wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall
                             ist der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern.

2
Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung,
Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit
 ab Beginn 2013 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang
 ab Erbgang bis Ende 2013
●

Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steu-
●

erbehörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses.

Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod
Bei Heirat im Kalenderjahr 2013 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2013      Heirat
gemeinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung
2013 einzureichen.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe-     Scheidung / Trennung
gatten für die ganze Steuerperiode 2013 getrennt besteuert. Sie haben je eine
separate Steuererklärung einzureichen.
Alleinstehende:                                                                   Todesfall
Für im Kalenderjahr 2013 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von
den Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2013 einzureichen, in welcher das ab
1. Januar 2013 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per
Todestag einzutragen sind.
Ehegatten:
Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und
besteuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2013
bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen.
Ab Todestag bis Ende 2013 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r
selbstständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2013 ist das Einkommen ab
dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2013 sowie das Vermögen Ende
2013 einzutragen.

Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2013
Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht      Zuzug von anderem
die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Ein-        Kanton
kommen ist für das ganze Kalenderjahr 2013 und das Vermögen per 31. Dezem-
ber 2013 zu deklarieren.
Erfolgt in der Steuerperiode 2013 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steu-     Zuzug aus dem Ausland
erpflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2013 ist
demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2013 und das steuerbare Vermö-
gen nach dem Stand per 31. Dezember 2013 in die Steuererklärung einzutragen.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze        Wegzug in anderen
Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklä-         Kanton
rung mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft
in Obwalden).
In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2013 bis zum Wegzug ins Ausland       Wegzug ins Ausland
erzielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge
Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbst-   Einkommen Kinder
ständig besteuert, übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inha-
ber der elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben.

                                                                                                          3
Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehr-
                               lingslohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversiche-
                               rung, SUVA- und Invalidenrenten sowie Ersatzleistungen für bleibende Nach-
                               teile. Dagegen ist das Ersatzeinkommen, das nicht mit der Erwerbstätigkeit des
                               Kindes selber zusammenhängt, sondern aus der Erwerbstätigkeit des Vaters
                               oder der Mutter herrührt, vom Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Voll-
                               jährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Wai-
                               senrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel.

                               Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge
Frist zur Abgabe der Steuer-   Die Steuererklärung 2013 ist bis zum 30. April 2014 bei der Kantonalen Steuer-
erklärung                      verwaltung in Sarnen oder bei der Aussenstelle in Engelberg einzureichen.
                               Bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ist die Steuererklärung 30 Tage nach Zustel-
                               lung einzureichen.

Fristerstreckungsgesuche       Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind schriftlich und begründet der Steuer-
                               verwaltung einzureichen. Fristerstreckungen über den 31.12.2014 sind kosten-
                               pflichtig.

Steuervertretung               Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen,
                               haben auf Seite 1 der Steuererklärung die vollständige Adresse der Vertretung
                               anzugeben sowie die Art der Vertretung anzukreuzen.
                               Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz
                               zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang
                               zu nehmen.

Unterschrift                   Die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis sind durch die Steu-
                               erpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen.

Vollständigkeit                Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu
                               erstellen, desto weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzuneh-
                               men. Sie entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst.

Steuererklärung mit EDV        Die kantonale Steuerverwaltung bietet Ihnen ein Steuerberechnungsprogramm
ausgefüllt                     an, welches kostenlos ab Internet (www.ow.ch) kopiert werden kann. Das glei-
                               che Programm ist auch in einer CD-Version erhältlich. Diese CD kann bei der
                               kantonalen Steuerverwaltung Sarnen und bei der Steuerverwaltung Engelberg
                               abgeholt werden. Sie können die Steuererklärung inklusiv Belege auch online
                               übermitteln und können dabei auf den Ausdruck auf Papier verzichten.
                               Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit dem Steuer-Programm erstellen, gilt Folgen-
                               des zu beachten:

                               1. Das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte EDV-Programm
Ausdruck auf neutrales
                                  ermöglicht nur den Ausdruck auf neutrales Papier. Die ausgedruckten und
Papier
                                  unterschriebenen Papiere sind zusammen mit dem offiziellen Hauptformular
                                  und Wertschriftenverzeichnis einzureichen.
                               2. Wir bitten Sie, das Datenblatt mit dem «2-D-Barcode» zusammen mit der
2-D-Barcode
                                  Steuererklärung einzureichen. Dies ermöglicht der Steuerverwaltung das auto-
                                  matische Einlesen aller Daten.
                               3. Wenn Sie auf den Ausdruck der Formulare verzichten wollen, kann die Steuer-
Steuererklärung
                                  erklärung mit Unterlagen auch online eingereicht werden. Die mit dem EDV-
online einreichen
                                  Programm ausgefüllte Steuererklärung ist dabei mittels im Programm integ-
                                  rierten Verfahren online der Steuerverwaltung zu übermitteln. Sie erhalten
                                  dann umgehend eine Freigabequittung, welche Sie ausdrucken, unterschrei-
                                  ben und zusammen mit allfällig nicht elektronisch übermittelten Belegen der
                                  Steuerverwaltung einreichen.

4
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausge-            Mitwirkungspflicht
prägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören
insbesondere:
  Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuer-
  erklärung samt den erforderlichen Belegen;
●

  Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entspre-
  chender Aufforderung der Steuerbehörde.
●

Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige           Ermessenseinschätzung
Unterlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuer-
behörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.
Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in         Steuerhinterziehung
der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit
erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der
unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht
aber jemand eine Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den       Selbstanzeige
Steuerbehörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse
auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer erstmaligen
Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben, auf eine Busse
wird verzichtet.
Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden         Steuerbetrug
(Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck
der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

So gehen Sie am besten vor

Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle         Zuerst Unterlagen
erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere                                       beschaffen
    das Doppel der letzten Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2012
    (wurden evtl. Korrekturen vorgenommen!);
●

    die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2013;
    Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen;
●

    die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise;
●

    die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschrif-
●

    ten für das vergangene Jahr (2013);
●

    die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2013 für das Schuldenver-
    zeichnis;
●

    die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken;
    die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen
●

    über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a);
●

    Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversi-
    cherungen.
●

Liegen diese Papiere vor, ist zu empfehlen:
  Zuerst die Hilfsformulare auszufüllen (Wertschriftenverzeichnis, Schuldenver-
  zeichnis, Berufsauslagen etc.)
●

  Übertragung der Hilfsformulare auf die Steuererklärung (wobei die Vorjahres-
  Steuererklärung als Muster dient)
●

  Benutzen Sie die Wegleitung, wenn Fragen auftauchen. Die Wegleitung ist           Wegleitung
  nach der Ziffernfolge der Steuererklärung angeordnet. Sie finden damit aus-
●

  gehend von der Steuererklärung die entsprechende Ziffer in der Wegleitung
  einfach und schnell.

                                                                                                            5
Steuererklärung 2013
                                                                              für natürliche Personen                                                        Personalien
                                                                                                                                                             Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig aus. Damit
                                                                              Kantons- und Gemeindesteuern
                                                                              Direkte Bundessteuern

                                                                                                                                                             helfen Sie, Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zuste-
               PID-Nr.:                                                       Vers.-Nr.:

                                                                              Die Steuererklärung ist bis am 30. April 2010 der Kantonalen
                                                                              Steuerverwaltung in Sarnen einzureichen.
                                                                              Bei Zustellung des Formulars im Jahr 2013 (wegen Beendigung

                                                                                                                                                             henden Sozialabzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden
                                                                              der Steuerpflicht im Verlaufe des Jahres 2013) beträgt die
                                                                              Einreichungsfrist 30 Tage.

                                                                                Bei Trennung oder Scheidung im Jahr 2013 hat jede(r) Steuer-
                                                                                pflichtige eine separate Steuererklärung einzureichen.

                                                                                                                                                             können. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2013.
    Vertretungsvollmacht                                                      Adresse
     Nur Rückfragen/Belegeinforderungen an Vertreter
     Rückfragen/Belegeinforderungen und Veranlagung an Vertreter
     Rückfragen/Belegeinforderungen, Veranlagung und Rechnung
      an Vertreter                                                            Telefon

                                                                                                                                Die
                                                                                                                                  Aufeingetragene Partner-
                                                                                                                                       diese Auszahlun-
                                                                                                                                schaft  gleichgeschlecht-
                                                                                                                                  gen wird    eine ge-
    Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2013

                                                                                                                                                             Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht
                                                                                                                                licher Paare wird gleich
                                                                                                                                  sonderte Jahres-
    Steuerpflichtige /Steuerpflichtiger                        Steuerpflichtige Ehefrau                                         behandelt wie die Ehe. Die
    Geburtsdatum                                               Geburtsdatum                                                     insteuer   erhoben. und
                                                                                                                                   der Steuererklärung
    Zivilstand                                                                                                                  der Wegleitung verwende-
    Konfession  röm.-kath.  reformiert  andere/ohne         Konfession  röm.-kath.  reformiert  andere/ohne               ten Begriffe (verheiratet,
                                                                                                                                getrennt, geschieden, ver-
    Beruf                                                      Beruf

                                                                                                                                                             selber bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder
                                                                                                                                witwet, Ehe, Ehegatte,
    Arbeitgeber                         seit                   Arbeitgeber                            seit                      Ehemann, Ehefrau) gelten
    Telefon G.                      P.                         Telefon G.                                                       sinngemäss für die einge-
                                                                                                                                tragene Partnerschaft.

    Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder,                                  Nur bei getrennt besteuerten

                                                                                                                                                             zu einem wesentlichen Teil (mit mindestens Fr. 2'400.-- pro Jahr) aufkommen.
    deren Unterhalt Sie bestreiten:                                                                Eltern auszufüllen:
    (ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 10.2 Unterhaltsbeiträge abziehen)                       Unterhalts- Gemein-         Gemein-  Alternierende
    Vorname                 Geburts- Schule                    Ausbildungs- Konfes-     In Ihrem   beiträge vom sames Kind sames        Obhut
                            jahr     Lehrfirma                 ende         sion        Haushalt   andern       mit Konkubi- Sorgerecht
                                                                                        lebend     Elternteil   natspartner 1)
                                                                                            ja        ja          ja              ja          ja

                                                                                                                                                             Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genü-
                                                                                            ja        ja          ja              ja          ja
                                                                                            ja        ja          ja              ja          ja
                                                                                            ja        ja          ja              ja          ja
                                                                                            ja        ja          ja              ja          ja

                                                                                                                                                             gend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Familienmitglieder, die im
    1)
         Konkubinatspartner (Name, Vorname, Geburtsdatum):

    Erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),
    die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2400.– unterstützen
    Vorname, Name                     Geburtsdatum    In Ihrem Haushalt? Adresse                                          Unterstützungsbetrag pro Jahr
                                                       ja    nein                                                       Fr.
                                                       ja    nein

                                                                                                                                                             Haushalt der Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen
                                                                                                                          Fr.

    Kapitalleistungen aus Vorsorge (Auszahlungsbelege beifügen)
    Im Jahr 2013 habe/n ich/wir folgende Kapitalleistungen erhalten:
    Betrag Fr.            Auszahlungsdatum:                 Bezeichnung:                      (siehe unten)

                                                                                                                                                             herangezogen werden, können nicht als unterstützungsbedürftig betrachtet wer-
                                                                                                              Auf
                                                                                                              Auf diese
                                                                                                                  diese Auszahlungen
                                                                                                                        Auszahlungen wird
                                                                                                                                      wird eine
                                                                                                                                           eine
    Betrag Fr.            Auszahlungsdatum:                 Bezeichnung:                      (siehe unten)
                                                                                                              gesonderte Jahressteuer
                                                                                                              gesonderte  Jahressteuer erhoben.
                                                                                                                                       erhoben.
    Betrag Fr.            Auszahlungsdatum:                 Bezeichnung:                      (siehe unten)

    A = aus AHV/IV/Unfallversicherung                            D = Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
    B = aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge           E = Leistung infolge Todes oder für bleibende körperliche oder

                                                                                                                                                             den, auch wenn sie ohne Einkommen und Vermögen sind.
    B = (Personalvorsorgestiftung/Freizügigkeitskonto)           E = gesundheitliche Nachteile
    C = aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)                 F = Weitere Kapitalabfindungen

                                                                                                                                                             Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalabfindungen                                                                                                                                           Hier sind erhaltene Kapitalabfindungen und -leistungen zu deklarieren.
                                                                                                                                                             Kapitalabfindungen werden in der Regel gesondert vom übrigen Einkommen zu
                                                                                                                                                             einem reduzierten Tarif besteuert. Unter Umständen erfolgt aber auch eine
                                                                                                                                                             Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften. Der Steuererklärung sind in
                                                                                                                                                             jedem Fall die entsprechenden Auszahlungsbelege beizufügen. Gegebenenfalls
                                                                                                                                                             sind ergänzende Hinweise zu den Kapitalleistungen zu machen, damit die Ver-
                                                                                                                                                             anlagungsbehörde eine korrekte Besteuerung vornehmen kann.

                                                                                                                                                             Folgende Kapitalabfindungen und -leistungen sind in dieser Rubrik zu
                                                                                                                                                             deklarieren:

                                                                                                                                                             1. Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

                                                                                                                                                             2. Kapitalleistungen aus Vorsorge
                                                                                                                                                             Unter diesen Begriff fallen Kapitalleistungen aus
                                                                                                                                                             – AHV/IV;
                                                                                                                                                             – beruflicher Vorsorge (2. Säule);
                                                                                                                                                             – anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
                                                                                                                                                             – Zahlung bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche
                                                                                                                                                               Nachteile.
Sondersteuer auf Kapital-                                                                                                                                    Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen,
leistungen                                                                                                                                                   wobei die Steuer zu einem Bruchteil (Kanton: 2/5, Bund: 1/5) der ordentlichen
                                                                                                                                                             Tarife berechnet wird. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Sozialabzügen.
                                                                                                                                                             Fallen mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr an, so sind diese zusammen-
                                                                                                                                                             zurechnen. Zusammenzurechnen sind insbesondere auch die Leistungen aus
                                                                                                                                                             2. und 3. Säule sowie die Kapitalleistungen der Ehepartner, die gemeinsam be-
                                                                                                                                                             steuert werden.
Einmalprämienversicherung                                                                                                                                    Leistungen aus Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, sofern die Ver-
                                                                                                                                                             tragsdauer 5 Jahre oder mehr betrug, die Versicherten bei der Auszahlung min-
                                                                                                                                                             destens 60 Jahre alt sind und bei Abschluss des Vertrags noch nicht 66 Jahre alt
                                                                                                                                                             waren. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Ver-
                                                                                                                                                             tragsverhältnisse.

6
Einkünfte im In- und Ausland                                                       2
                                                                                   1.1
                                                                                                                       EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND
                                                                                                                       der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,
                                                                                                                       ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

                                                                                                                       1.    Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
                                                                                                                                                                                                                      Code Einkünfte 2013
                                                                                                                                                                                                                           bzw. bis Datum
                                                                                                                                                                                                                             Wegzug ins
                                                                                                                                                                                                                            Ausland/Tod

                                                                                   Lohnausweis                         1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit        der/des Steuerpflichtigen            Lohnausweis           100
                                                                                   Nettolohn                                                                der steuerpflichtigen Ehefrau        Lohnausweis           101

                                                                                   1.2
                                                                                   u. a. Vergütungen für Behörden-     1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit        der/des Steuerpflichtigen            Lohnausweis           104
                                                                                   tätigkeit, Verwaltungsrats-                                              der steuerpflichtigen Ehefrau        Lohnausweis           105
                                                                                   honorare, Tantièmen, Lizenzen,
                                                                                   Autorenrechte usw.
                                                                                                                       2.    Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
                                                                                   2.1– 2.3                            2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen
                                                                                   inkl. Liquidationsgewinne bei           oder Landwirtschaft         der/des Steuerpflichtigen     Buchhaltung     110
                                                                                   Veräusserung von Geschäfts-
                                                                                   vermögen, Überführung ins Pri-                                      der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen 111
                                                                                   vatvermögen oder Wegzug ins
                                                                                   Ausland im Jahre 2013
                                                                                                                       2.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit        der/des Steuerpflichtigen            Buchhaltung     114
                                                                                                                                                            der steuerpflichtigen Ehefrau        oder Fragebogen 115

                                                                                                                       2.3 Aus Kollektiv- oder              der/des Steuerpflichtigen            Fragebogen            118
                                                                                                                           Kommanditgesellschaft            der steuerpflichtigen Ehefrau        Fragebogen            119

                                                                                   Rentenbescheinigungen               3.    Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
                                                                                   beilegen!                           3.1 AHV- / IV-Renten (zu 100 %) der/des Steuerpflichtigen                 Bescheinigung         130
                                                                                   3.2                                                                 der steuerpflichtigen Ehefrau             Bescheinigung         131
                                                                                   Bei weiteren Renten:                                                                          Code             %
                                                                                   Aufstellung beilegen!
                                                                                                                       3.2 Renten/Pensionen           der/des Steuerpflichtigen 132                                    133

Grundsatz
                                                                                   Betreffend steuerbarem Anteil:                                     der steuerpfl. Ehefrau      134                                  135
                                                                                   Siehe Wegleitung!                   3.3 Renten aus privaten Ver-   der/des Steuerpflichtigen 136                                    137
                                                                                                                           sicherungen und Leibrenten der steuerpfl. Ehefrau      138                                  139
                                                                                                                       3.4 Erwerbsersatz/Taggelder
                                                                                   3.4                                     Arbeitslosenentschädigung der/des Steuerpflichtigen        Bescheinigung                    140

Tragen Sie Ihr gesamtes Einkommen (im In- und Ausland), das gesamte Ein-
                                                                                   Taggelder aus Kranken-, Unfall-,                                   der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung                      141
                                                                                   Invaliden- oder Arbeitslosenver-
                                                                                   sicherung, soweit nicht im Lohn-
                                                                                                                           Übrige Taggelder           der/des Steuerpflichtigen       Bescheinigung                    142
                                                                                   ausweis enthalten                                                  der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung                      143

                                                                                                                       3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen,

kommen Ihres Ehegatten und den Vermögensertrag Ihrer minderjährigen Kinder
                                                                                                                           Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung                           145
                                                                                   5.1 und 5.2
                                                                                   Alimente sind bis zum Monat         4.    Wertschriftenertrag
                                                                                   der Mündigkeit des Kindes als       4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben, Lotterien              Wertschriftenverzeichnis         150
                                                                                   Einkommen zu versteuern.
                                                                                   Name / Adresse                      4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen                         152

auf den entsprechenden Zeilen ein.
                                                                                   Alimentenzahler(in)
                                                                                                                       5.    Übrige Einkünfte
                                                                                                                       5.1 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getr. lebenden Ehegatten 160
                                                                                                                       5.2 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder                                     161
                                                                                                                       5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften                        Abrechnung      164
                                                                                   5.5                                 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.;
                                                                                   Kapitalleistungen aus Vorsorge          nähere Bezeichnung:                                                                         168
                                                                                   sind auf Seite 1 der Steuerer-
                                                                                                                       5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für …Jahre (ohne Vorsorge) 170
                                                                                   klärung einzutragen.
                                                                                                                             Zwischentotal Einkünfte                                                                   174

                                                                                                                                                                                         Code         Kanton          Code          Bund
                                                                                   6.                                  6.    Einkünfte aus Liegenschaften                  Übertrag      174                           174
                                                                                   – Bei mehreren Liegenschaften
                                                                                     ist das Hilfsblatt auszufüllen.
                                                                                                                       6.1   Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus                       180                           184
                                                                                   – Bei Mehrfamilienhäusern ist       6.2   Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW              181                           181
                                                                                     eine detaillierte Aufstellung     6.3   Mietwert der eigenen Geschäftsräume                         182                           182
                                                                                     über die Erträge beizulegen.
                                                                                                                       6.4   Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW                  183                           183

 1.    Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
                                                                                   6.5                                 6.5   Pauschalabzug Liegenschaften OW                             190 –                         195 –
                                                                                   Pauschalabzug 10% für Liegen-       6.6   Pauschalabzug Liegenschaften ausserkantonal                 191 –                         196 –
                                                                                   schaften mit Baujahr 2003 und       6.7   oder Abzug der tatsächlichen Kosten OW Liegenschafts-       192 –                         192 –
                                                                                                                                                                      unterhaltskosten
                                                                                   jünger.
                                                                                   Pauschalabzug 20% für Liegen-       6.8   oder Abzug der tatsächl. Kosten ausserk. Liegenschafts-
                                                                                                                                                                      unterhaltskosten   193 –                         193 –
                                                                                   schaften mit Baujahr 2002 und
                                                                                   älter.
                                                                                                                       7.    Total der Einkünfte                                         199                           199

1.1    Haupterwerbstätigkeit
       Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohn-   Lohnausweis immer
       ausweis, abzüglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG – laufende        beilegen!
       und Erhöhungsbeiträge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
       dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszustellen. Dabei sind in dem
       im Lohnausweisformular näher beschriebenen Umfang auch die Spe-
       senvergütungen anzugeben. Als Spesenvergütungen gelten alle vom
       Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem
       Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen erwachsen. Der Arbeitneh-
       mer hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde nachzuweisen, in wel-
       chem Ausmass er die ihm vom Arbeitgeber ausgerichteten Spesenver-
       gütungen tatsächlich zur Deckung ihm entstandener Auslagen benötigt
       hat.

       Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind      Naturallohn
       in der Regel die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beach-
       ten. Das Merkblatt, das für das Steuerjahr 2013 gültig ist, kann bei der
       kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden.

1.2    Nebenerwerb
       Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätig-
       keit. Dafür können von den Nettoeinkünften 20 % (mindestens Fr. 800.--,
       höchstens Fr. 2'400.-- im Jahr) für Auslagen abgezogen werden (siehe
       Formular Berufsauslagen).
                                                                                                                                              Fragebogen für
                                                                                                                                              Selbstständigerwerbende 2013

 2.    Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
                                                                                   Name / Vorname:
                                                                                   Adresse:                                                                     PID-Nr.:
                                                                                                                                                                Vers.-Nr.:

                                                                                                                       Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung?

2.1.   Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Land-
                                                                                                                             Ja         Bei «Ja» sind die Ziffern 1, 2 und 3 auszufüllen. Das Ausfüllen erübrigt sich, sofern die
                                                                                                                                        entsprechenden Daten bereits aus der eingereichten Buchhaltung ersichtlich sind.

                                                                                                                             Nein       Bei «Nein» sind die Ziffern 1, 4 und 5 auszufüllen.

       wirtschaft
                                                                                                                       Geschäftsjahr vom _______________ bis _________________

       Das Formular «Fragebogen für Selbstständigerwerbende 2013» oder
                                                                                                                       Bilanzstichtag        _______________

                                                                                                                       Branche               ____________________________________

       der Fragebogen für die Landwirtschaft ist auszufüllen.
                                                                                   Die Abschreibungssätze sind         1. Abschreibungstabelle                                                    Mobiliar und       Geschäfts-         Maschinen /
                                                                                   aus dem Merkblatt über                                                                                        Einrichtungen       fahrzeuge           Apparate
                                                                                   Abschreibungen ersichtlich
                                                                                   (www.steuern.ow.ch) und                   Wert Anfang des Geschäftsjahres
                                                                                   betragen bspw. für
                                                                                                                             Neuanschaffungen                                                +                   +                  +
                                                                                      Mobiliar      25%
                                                                                      Fahrzeuge     40%                      Abzüglich Verkäufe                                              -                   -                  -
                                                                                      Maschinen     30%

       Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Ein-
                                                                                      EDV           40%
                                                                                                                             Wert vor Abschreibungen
                                                                                                                             Abschreibungen                                                  -                   -                  -
                                                                                   Es sind auch Sofortabschrei-
                                                                                   bungen gemäss dem «Merkblatt              Wert Ende des Geschäftsjahres
                                                                                   über Abschreibungen» möglich.

       künfte aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem
                                                                                                                                                                                                     EDV              Geschäfts-
                                                                                                                                                                                                                     liegenschaft

                                                                                                                             Wert Anfang des Geschäftsjahres
                                                                                                                             Neuanschaffungen                                                +                   +                  +

       gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw.
                                                                                                                             Abzüglich Verkäufe                                              -                   -                  -
                                                                                                                             Wert vor Abschreibungen
                                                                                                                             Abschreibungen                                                  -                   -                  -
                                                                                                                             Wert Ende des Geschäftsjahres

       Dazu zählen auch Kapitalgewinne aus Veräusserung und Überführung,
       Verwertung und buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens.

                                                                                                                                                                                                                                                      7
Ebenso zählen zum Einkommen
                              Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft
                              Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus
                             ●

                              Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke
                             ●

                             ●

Naturalbezüge                Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzu-
                             rechnen, den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür
                             hätte zahlen müssen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung
                             der Privatanteile nähere Angaben.

Aufzeichnungen               Nicht buchführungspflichtige Selbstständigerwerbende sind aufzeich-
                             nungspflichtig. Sie haben Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausga-
                             ben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeich-
                             nen. Die Anforderungen an diese Aufzeichnungen sind:
                             Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich,
                             lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen, Bleistifteintragungen sind
                             nicht zulässig;
                               Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden
                               Daten auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei
                             ●

                               den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.B. Miete,
                               Löhne etc.);
                               Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen
                               detaillierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen;
                             ●

                               Die Verzeichnisse über Vermögenswerte sowie der Schulden müssen
                               die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthal-
                             ●

                               ten. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise
                               in den Aufstellungen über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne
                               Schuldner/Gläubiger mit Namen und Adresse, Forderungs-/Schuldbe-
                               trag anzugeben.

Aufbewahrungspflicht         Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben
                             Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammen-
                             hang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren.

Verlustverrechnung           Vom Einkommen der Steuerperiode 2013 können Verluste aus den sie-
                             ben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, d.h. ab dem
                             Jahr 2006, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens
                             der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Wertschriften und Guthaben   Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und
des Geschäftsvermögens im    Guthaben sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande
Wertschriftenverzeichnis     mit G zu bezeichnen und auf Ziffer 5 des Wertschriftenverzeichnisses
aufführen!                   (unten) wieder in Abzug zu bringen.
                             Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wert-
                             schriftenverzeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr,
                             sondern die im Kalenderjahr 2013 fällig gewordenen Kapitalerträge des
                             Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 5 des Wertschriftenverzeich-
                             nisses dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die im massgebenden
                             Geschäftsjahr 2012/2013 verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden.

Beiträge an berufliche       Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2
Vorsorge                     an, so können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil
                             belasten. Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber übli-

8
cherweise, d.h. im Fall unabhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist
       kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil.
       Der Arbeitnehmeranteil ist unter Ziffer 13.1 in Abzug zu bringen. Beiträge an
       die Säule 3a sind unter der Ziffer 11 zu deklarieren.

2.2.   Nebenerwerbstätigkeit
       Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über                 Selbstständiger Neben-
       Einnahmen und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zu-                 erwerb
       sammenstellung sind analog der Umschreibung in vorstehender Ziffer.

2.3.   Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und ein-
       fachen Gesellschaften
       Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften             Fragebogen Kollektiv-
       sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarie-            gesellschaft ausfüllen
       ren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

 3.    Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1    AHV-/IV-Renten
       Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu
       100% steuerpflichtig.

3.2    Renten und Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule)
       Diese sind wie folgt steuerpflichtig:
           Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann
           und der Versicherte mindestens 20% der gesamten
       ●

           geleisteten Beiträge selbst erbracht hat                       zu 80%
           Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann
           und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dez.
       ●

           1986 bereits bestand und der Versicherte mindestens 20%
           der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat          zu 80%
           In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst
           nach dem 1.1.2002 zu laufen begannen                           zu 100%
       ●

3.3    Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten

           Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer
           Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung                      zu 100%
       ●

           Renten aus anerkannten Formen der gebundenen
           Selbstvorsorge (Säule 3a)                                      zu 100%
       ●

           Haftpflichtrenten                                              zu 100%
           Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern
       ●

           die Rente nach dem 1. Jan. 1994 zu laufen begonnen hat         zu 100%
       ●

           Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung                    zu 40%
           Überbrückungsrenten                                            zu 100%
       ●

       ●

       Steuerfrei sind:
        Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstüt-            Ergänzungsleistungen
        zungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien;                 und Hilflosenentschädi-
       ●

        die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV und die Hilflosenrenten           gungen sind steuerfrei
        der SUVA;
       ●

        Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen be-
        gannen.
       ●

                                                                                                                 9
3.4   Erwerbsersatz / Taggelder
Arbeitslosentaggelder            Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invali-
                                 denversicherungen sowie aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfäng-
                                 lich steuerbar. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnaus-
                                 weis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung
                                 übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 3.4 einzutra-
                                 gen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung
                                 über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.

                           3.5   Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzu-
                                 lagen, Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsent-
                                 schädigung
                                 Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwer-
                                 bende (Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschafts-
                                 betrieb) sowie Erwerbsausfallentschädigungen für geleistete Militär- und
                                 Zivilschutzdienstleistungen.
                                 Steuerpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutter-
                                 schaftsurlaub).

                           4.    Wertschriftenertrag

                           Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 28–32 dieser Wegleitung.

                           5.    Übrige Einkünfte

                           5.1   Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-
                                 gatten
                                 Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tat-
                                 sächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von
                                 diesen als Einkommen anzugeben.

                           5.2   Unterhaltsbeiträge / Alimente für Kinder
                                 Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder getrennt
                                 lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind
                                 bis und mit dem Monat als Einkommen in der Steuererklärung zu dekla-
                                 rieren, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Ein-
Alimente für volljährige         kommen zu deklarieren sind somit Alimente, welche Sie nach dem Monat,
Kinder sind steuerfrei           in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten.

                           5.3   Ertrag aus unverteilten Erbschaften
                                 Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das
                                 Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Todestag folgenden
                                 Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote)
                                 zu versteuern.

                           5.4   Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.
                                 Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen
                                 und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im
                                 Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte etc. Ein-
                                 kommen aus Wohnrecht ist mit einem Eigenmietwert von den Wohn-
                                 rechtsberechtigten zu versteuern. Die vom Kanton und vom Bund
                                 gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der
                                 Steuererklärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2013 erhaltenen
                                 Zusatzverbilligungen beizulegen.

10
5.5   Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für … Jahre
      (ohne Vorsorge)
      Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die        Kapitalleistungen aus
      nicht aus beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Auf-        Vorsorge sind auf Seite 1
      gabe oder Nichtausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeits-         (unten) der Steuererklä-
      vertrag). Diese Abfindungen sind zusammen mit dem übrigen Einkom-           rung zu deklarieren.
      men zu versteuern. Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu
      dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht.

6.    Einkünfte aus Liegenschaften                                                                                                                                                Hilfsblatt Liegenschaften
                                                                                                                                                                                  Einkünfte 2013

Falls Sie eine Liegenschaft besitzen ist das Formular «Hilfsblatt Liegen-
                                                                                   Name/Vorname:
                                                                                                                                                                                                                                              Für jede Liegenschaft innerhalb
                                                                                   Adresse:                                                                                       PID-Nr.:
                                                                                                                                                                                                                                              und ausserhalb des Kantons ist
                                                                                                                                                                                  Vers.-Nr.:                                                  ein separater Fragebogen aus-
                                                                                                                                                                                                                                              zufüllen. Ausgenommen sind

schaften» auszufüllen.
                                                                                                                                                                                                                                              Geschäftsliegenschaften und
                                                                                                                                                                                                                                              selbst bewirtschaftete landwirt-
                                                                                                                                                                                                                                              schaftliche Heimwesen.

                                                                                   Standortsgemeinde:                                                                             Kanton/Staat:
                                                                                   Strasse und Nr.:                                                                               Steuerwert:
                                                                                   Parzelle/GB-Nr.:                                                                               Anteil Steuerwert bei teilweiser Selbstnutzung:
                                                                                   Baujahr:                                                                                       Anzahl Wohnungen:

                                                                                   Einkünfte aus der Liegenschaft

6.1   Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus
                                                                                    Stock-     Anzahl Zimmer      Mieter bzw. Pächter                                                                                Mietdauer                              Miet- und Pacht-
                                                                                   Einkünfte
                                                                                    werk     aus der Liegenschaft Name und Vorname
                                                                                               Zimmer                                                                                                                von             bis                    zinseinnahmen
                                                                                   1.1         Garage etc.            Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel                                                                                      2013

      Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder
      selbstbenutzter Anteile daran beträgt in der Regel 4% des Steuerwertes
      (ordentliche Bemessung).
                                                                                   Zu deklarieren sind Miet-         1.   Total Mieterträge
                                                                                   einnahmen ohne Nebenkosten        1.1 Ferienwohnungen/-häuser                            Abzug für möblierte Wohnung: 20 % der Mieterträge                               -
                                                                                                                                                                            Abzug für Wäsche:            13 % der Mieterträge                               -

                                                                                                                                                                                                                                                     181
                                                                                                                     1.2 Total Mieterträge nach Ferienwohnungsabzug                                                                                  183

       Direkte Bundessteuer:
                                                                                                                                                                                                                                   Kanton                          Bund

                                                                                                                                                                                                                       181                           181
                                                                                                                                                                                                         Übertrag
                                                                                                                                                                                                                       183                           183
                                                                                                                     2.   Mietwert selbstbenützter Wohnungen

       Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3% des
                                                                                   Kanton: 4% vom Steuerwert
                                                                                   Bund: 4.3% vom Steuerwert         2.1 Einfamilienhaus/Stockwerkeigentum
                                                                                                                     2.2 Eigene Wohnung in Mehrfamilienhaus                                                            180                           184
                                                                                                                     2.3 Ferienhaus/Ferienwohnung
                                                                                                                          Berechnung: 4 % resp. 4.3% x nicht vermieteter Wochen
                                                                                                                                                     52 Wochen

       Steuerwertes.
                                                                                                                     3.   Mietwert selbstbenützter Geschäftsräume
                                                                                                                     3.1 Dem Geschäft belasteter Betrag                                                                182                           182

                                                                                   Massgebend
                                                                                    3           für die Berechnung
                                                                                   des Pauschalabzugs der Unter-
                                                                                   haltskosten. Siehe Rückseite.
                                                                                                                     4.   Total Miet- und Pachtzinserträge inkl. Mietwerte                                             185                           186

                                                                                                                     5.   Andere Erträge
                                                                                                                          z. Beispiel Ertrag aus Baurecht oder Nutzniessungs-                                          181                           181
                                                                                                                          recht, Waldertrag usw. Bez.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     183                           183

      Der Eigenmietwert wird vom Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die
                                                                                                                                                                                                                       Zahlen
                                                                                                                                                                                                                        3     in den farbig unterlegten Feldern sind in die
                                                                                                                                                                                                                       Steuererklärung auf Seite 2, Ziffer 6.1–6.4 zu übertragen.

      Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahms-
      weise wird der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte
      in gleicher Lage ermittelt: Etwa wenn der nach der Methode der ordent-
      lichen Bemessung berechnete Mietwert offensichtlich von 70% der Markt-
      miete abweicht oder eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit min-
      destens vier Wohnungen selbst benützt wird, wobei der Eigenmietwert
      70% des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt.

      Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnung wird im Fragebogen
      Landwirtschaft erfasst und ist dort zu deklarieren. Man erhält ihn, indem
      man in der Regel den Mietwert des Gebäudes gemäss Protokoll der letz-
      ten amtlichen Grundstückschatzung mit dem Faktor 2.1 multipliziert.

      Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken,             Mindeststeuer auf
      sofern diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt,      Liegenschaften
      als die Gesamtheit der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer
      im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer
      ausgenommen sind Grundstücke, auf denen der Betrieb des eigenen
      Unternehmens geführt wird oder mit denen Aufgaben im sozialen Woh-
      nungsbau erfüllt werden.

      Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Ein-         Unternutzung
      schlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge
      Verminderung des Wohnbedarfs (z.B. Wegzug Kinder) nur noch einen
      Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei
      Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vor-
      liegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen. Die Steuerpflich-
      tigen haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten «untergenutz-
      ten» Räume in keiner Art und Weise genutzt werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                           11
Ertrag aus Liegenschaften =                                                                                                                              6.2   Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW
Mieteinnahmen ohne Neben-                                                                                                                                6.3   Mietwert der eigenen Geschäftsräume
kosten                                                                                                                                                   6.4   Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW
                                                                                                                                                               Die Einnahmen aus den übrigen Liegenschaften, auch aus jenen ausser-
                                                                                                                                                               halb des Kantons, sind unter den Ziffern 6.2 bis 6.4 anzugeben. Vom Ertrag
Abzug bei möblierter                                                                                                                                           aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20% für
Ferienwohnung mit Wäsche-                                                                                                                                      allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur
gebrauch                                                                                                                                                       Verfügung gestellt hat, weitere 13%), um der Abnützung der Wohnungs-
                                                                                                                                                               einrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.

                                                                                                                                                               Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters.

                                                                                                                                                         6.5   Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften in OW
                                                                                                                                                         6.6   Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften ausser-
                                                                                                                                                               kantonal
                                                                                                                                                         6.7   Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften in OW
                                                                                                                                                         6.8   Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften ausserkantonal
                                                                                                                                                               Für die Geltendmachung der Liegenschaftsunterhaltskosten besteht die
                                                                                                                                                               Wahlmöglichkeit zwischen
Pauschalabzug                                                                                                                                                   dem Pauschalabzug anstelle der effektiven Aufwendungen
Liegenschaftsunterhalts-                                                                                                                                        und
                                                                                                                                                               ●

kosten                                                                                                                                                         ●dem Abzug der effektiven Aufwendungen

                                                                                                                                                               In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der
                                                                                                                                                               tatsächlichen Kosten und der Pauschalierung gewählt werden.

                                                                                                                                                               Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Bruttomiet-
                                                                                                                                                               ertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigung für
                                                                                                                                                               Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) berech-
                                                                                                                                                               net und betragen:
                                                                                                                                                               10% des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr
                                                                                                                                                               der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre
                                                                                                                                                               zurückliegt;
                                                                                                                                                               20% für ältere Gebäude (Baujahr 2002 und älter)

                                                                                                                                                               Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für:
                                                                                                                                                                Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins er-
                                                                                                                                                                hält
                                                                                                                                                               ●

                                                                                                                                                                Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführ-
                                                                                                                                                                ten Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachte-
                                                                                                                                                               ●

                                                                                                                                                                ten Geschäftsbetrieb gehören:
                                                                                                                                                                Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden.
                                                                        Liegenschaftsunterhalts-
                                                                        kosten 2013                                                                            ●

                                                                                                                                                               Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten
 Anstelle
  3       der tatsächlichen
 Kosten kann ein Pauschalabzug    6.   Pauschaler Liegenschaftsunterhaltskostenabzug                        Kanton                       Bund
 gemacht werden. Dieser beträgt
 10 % bei Gebäuden mit Baujahr

                                                                                                                                                               Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unter-
 2003 und jünger; bei Gebäuden         10 %, resp. 20 % vom Total des Gebäude-                 190                          195
 mit Baujahr 2002 und älter            ertrags gemäss Ziffer 4 der Vorderseite                 191                          196
 beträgt der Abzug 20 %.

                                                                                                       Zu übertragen auf Seite 2 der Steuererklärung,
                                                                                                       Ziffer 6.5 resp. 6.6

                                                                                                                                                               halt von Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wert-
                                  7.   Abzug der tatsächlichen Kosten

                                  7.1 Unterhalt und Betrieb
                                                                                                                                         2013
                                   Datum der Ausführende Firma                    Art der Arbeit                                        Kanton

                                                                                                                                                               vermehrung der Liegenschaft zur Folge haben. Energiesparende und
                                   Zahlung                                                                                               Bund

 Zum
  3 Abzug zugelassen werden
 tatsächliche Kosten für den
 Unterhalt von Grundstücken

                                                                                                                                                               dem Umweltschutz dienende Investitionen sind abziehbar. Als Zeitpunkt
 und Gebäuden, nicht aber Aus-
 lagen, die eine Wertvermehrung
 der Liegenschaft bewirken.
 Massgebend für die Geltend-
 machung ist das Datum der
 Zahlung!

                                                                                                                                                               der Geltendmachung gilt das Datum der Zahlung. Somit kommen nur
 Die
  3 Einforderung von Belegen
 bleibt vorbehalten.

                                                                                                                                                               Kosten in Frage, die 2013 effektiv bezahlt wurden.
                                       Zwischentotal
                                       abzüglich wertvermehrender Teil und Leistungen Dritter, sofern oben nicht
                                       bereits ausgeschieden                                                                      -
                                       abzüglich Förderbeiträge oder Entschädigungen von Bund, Kanton,
                                       Gemeinde oder Privaten                                                                     -

                                                                                                                                                               Als Unterhaltskosten gelten:
                                  7.2 Sachversicherungsprämien
                                       Brand-, Wasserschaden-, Gebäude-Haftpflichtversicherungen
                                       (nicht abziehbar: Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung)
                                  7.3 Kosten der Verwaltung (durch Dritte)
                                       Porto, Telefone, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse,

                                                                                                                                                               a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renova-
                                       Entschädigungen an den Liegenschaftsverwalter
                                                                                                                           192
                                  7.4 Total Unterhaltskosten                                                               193

                                                                                                                                  Zu übertragen in

                                                                                                                                                                  tionen) sowie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert
                                                                                                                                  Ziffer 6.7 resp. 6.8
                                                                                                                                  der Steuererklärung.

                                                                                                                                                                  der Liegenschaft zur Folge haben;

12
b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkei-
   gentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von
   Unterhaltskosten für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der War-
   tungsabonnemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kos-
   ten der Trennung von Meteowasser und Abwasser;
d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasser-
   schäden-, Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für
   die Hausratversicherung);
e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Rei-
   nigung, Beleuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Trep-
   penhauses, soweit sie von den Mietern nicht vergütet werden, Ver-
   waltungskosten (Inserate, Inkasso der Mietzinsen) und der Verwaltung
   und Wartung der Liegenschaft durch Drittpersonen;
f) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.
   Darunter fallen:
   – Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz
     von Fenstern durch energetisch bessere Fenster;
   – Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und
     Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Wind-
     energie, Umgebungswärme);
   – Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ratio-
     nellen Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile,
     Messeinrichtungen);
   – Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme
g) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Per-
   son aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behör-
   den oder auf deren Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat.
   Die Kosten sind um die erhaltenen Subventionen zu kürzen.

Nicht abzugsfähig sind dagegen:
a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-,
   Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren
   für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh-
   und Gemeinschaftsantennen;
b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung,
   Kaminfegerkosten, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten,
   Wasser- und Stromkosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegen-
   schaften der Vermieter diese Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter
   überwälzt, können diese Kosten abgezogen werden!);
c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbes-
   serung von Liegenschaften.

                                                                            13
3
  8.
                                         ABZÜGE

        Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  8.1 der/des Steuerpflichtigen                                                   Berufsauslagen
                                                                                                                Code

                                                                                                                255
                                                                                                                          Abzüge 2013 bzw. bis Datum
                                                                                                                           Wegzug ins Ausland /Tod
                                                                                                                               Kanton                Bund
                                                                                                                                                                      Abzüge
  8.2 der steuerpflichtigen Ehefrau                                               Berufsauslagen                256

                                                                                                                                                                       8.   Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
  9.    Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffer 2 abgezogen)                Schuldenverzeichnis           260
                                                                                    Name /Adresse Alimenten-/
 10.    Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen                                     Rentenempfänger(in)
 10.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen / getr. lebenden Ehegatten                                         265
 10.2 Unterhaltsbeiträge /Alimente für minderjährige Kinder                                                     266
 10.3 Dauernde Lasten /Rentenleistungen                                                                         267

 11.    Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a)
 11.1 der/des Steuerpflichtigen                                                   Bescheinigung                 270
 11.2 der steuerpflichtigen Ehefrau                                               Bescheinigung                 271

                                                                                                                                                                      8.1   Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen
 12.    Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien                        Versicherungsabzug            275

 13.    Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffern 1+ 2 abgezogen)
 13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflIichen Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

                                                                                                                                                                      8.2   Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau
                                              der/des Steuerpflichtigen          Bescheinigung                  280
                                              der steuerpflichtigen Ehefrau      Bescheinigung                  281
 13.2 Weitere Abzüge wie AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen etc.; Bezeichnung:                                282
 13.3 Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien                                Auflistung                 285
 13.4 Abzug für Drittbetreuung der Kinder bis max. 10’000 (Bund 10’100) für jedes Kind Belege                   286

                                                                                                                                                                            Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung das vollständig
 13.5 Abzug auf qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens Kanton 50%, Bund 40%                           289

 14.    Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten
        Kanton: Fr. 3400 vom niedrigeren Erwerbseinkommen
        Bund: 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens, min. 8100, max. 13 400                                     290

                                                                                                                                                                            ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» beizulegen und können ihre Be-
 15.    Total Abzüge                                                                                            299

                                         EINKOMMENSBERECHNUNG                                                   Code           Kanton                Bund

                                                                                                                                                                            rufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den
 16.    Total der Einkünfte (Übertrag von Seite 2, Ziffer 7)                                                    199
 17 .   Total der Abzüge (Übertrag von Ziffer 15)                                                               299    –                      –

 18.    Nettoeinkommen                                                                                          300

 19.    Zusätzliche Abzüge

                                                                                                                                                                            nachstehenden Beträgen geltend machen.
 19.1 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten                                 Krankheitskosten              310    –                      –
 19.2 Gemeinnützige Zuwendungen                                                   Auflistung                    311    –                      –

 20.    Reineinkommen                                                                                           330
 21.    Steuerfreie Beträge                          Kanton                                   Kanton   Bund

                                                                                                                                                                            Die nachfolgenden Nummerierungen und Überschriften beziehen sich
 21.1 für verheiratete Personen, die in             20% der Ziffer 20      minimal             4300
      ungetrennter Ehe leben                                               maximal            10 000   2600     350    –                      –
 21.2 für Einelternfamilien                         20% der Ziffer 20      minimal             4300
                                                                           maximal            10 000            351    –
 21.3 für jedes nicht erwerbstätige Kind gemäss Seite 1, dessen

                                                                                                                                                                            auf das Formular «Berufsauslagen»!
      Unterhalt Sie bestreiten                                                     6200  6500                   352    –                      –
 21.4 zusätzlich für jedes Kind, das aus Ausbildungsgründen auswärts
      wohnen muss                                                                  5100                         354    –
 21.5 Abzug pro unterstützungsbedürftige Person gemäss Seite 1                     2400  6500                   355    –                      –
 21.6 Sonderabzug für Steuerpflichtige mit Kindern und einem Reineinkommen unter
      Fr. 100’000: 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 100’000                         360    –
 21.7 Sonderabzug für Ehepaare ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr. 75’000:
      10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 75’000                                       361    –

                                                                                                                                                                      1.    Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
 21.8 Sonderabzug für Alleinstehende ohne Kinder und einem Reineinkommen unter Fr. 50’000:
      10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und Fr. 50’000                                       362    –
 21.9 Abzug für die Steuerberechnung                                              10 000                        370    –           10 000

 22.    Steuerbares Einkommen (Ziffer 20 abzüglich Ziffer 21.1 bis 21.9)                                        380

                                                                                                                                                                            Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und
                                                                                                                                                                            Arbeitsstätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt,
                                                                                                                                                                            in der Regel:
                                                                                  Berufsauslagen 2013
                                                                                  Kantons- und Gemeindesteuer

 Name/Vorname:
 Adresse:                                                                         PID-Nr.:

                                                                                                                                                                      1.1   die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel;
                                                                                  Vers.-Nr.:

                                                                                                                    Code der/des Steuer- der steuerpflichti Code
                                                                                                                               pflichtigen        gen Ehefrau
                                                                                                                                    Fr.               Fr.

  Die Kosten für das private            1.   Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

                                                                                                                                                                      1.2   bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades
  Motorfahrzeug können nur aus-         1.1 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel              201                                                   202
  nahmsweise geltend gemacht
                                        1.2 Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Schild) Pauschal Fr. 700.–     203                                                   204
                                        1.3  Auto  Motorrad (weisses Schild)  Geleastes Fahrzeug
  werden.
  Kilometeransatz Auto = Fr. –.70
  ab 15000 Kilometer = Fr. –.50                              Einzelweg Fahrten Anzahl Total        Rappen
  Kilometeransatz Motorrad =
  Fr. –.40.                                  Arbeitsort      in km      pro Tag Tage km            pro km

                                                                                                                                                                            (gelbes Schild) Fr. 700.-- im Jahr;
  Für die Berechnung gelten 220                                                                                     205                                         206
  Tage. Für die Hin- und Rückfahrt
                                                                                                                    205                                         206
  über Mittag zwischen Wohn- und
  Arbeitsstätte können maximal                                                                                      205                                         206
  diejenigen Kosten abgezogen                                                                                       205                                         206
  werden, welche für die Verpfle-
  gung abzugsberechtigt sind            2.   Mehrkosten der Verpflegung
  (Fr. 3200.–). Dafür entfällt der      2.1 bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeits-
  Verpflegungsabzug (Ziffer 2.1).
                                            pause die Heimkehr nicht ermöglicht: pro Arbeitstag Fr. 15.– /
                                            im Jahr Fr. 3200.–                                                      207                                         208

                                                                                                                                                                      1.3   bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der
  Keine Mehrkosten entstehen,               wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird
  wenn die Auslagen für eine
  Mahlzeit Fr. 10.– oder weniger            und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen:
  betragen.                                 pro Arbeitstag Fr. 7.50 / im Jahr Fr. 1600.–                            209                                         210
                                            bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- / Nacht-
                                            arbeit: pro ausgewiesenem Schichttag Fr.15.– / Jahr Fr. 3200.–          211                                         212

                                                                                                                                                                            Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig.
  Kursbeschrieb, Rechnungen             3.   Weiterbildungs- und Umschulungskosten im                               215                                         216
  und Quittungen einreichen.
                                             Zusammenhang mit der Berufsausübung
  Arbeitgeberbeiträge sind abzu-
  ziehen.                                    Abzüglich Arbeitgeberbeitrag                                           217    -                  -                 218
                                        4.   Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
                                        4.1 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer
  Als Fahrkosten der wöchent-

                                                                                                                                                                            Wenn hingegen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus be-
  lichen Heimkehr an den Wohnort
                                            Ohne Nachweis werden Fr. 4800.– im Jahr akzeptiert                      220                                         221
  sind in der Regel die Kosten der      4.2 Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr
  öffentlichen Verkehrsmittel ein-           (täglicher Arbeitsweg unter Ziffer 1 erfassen)                         222                                         223
  zutragen. Sofern die Benützung
  dieser nicht zumutbar ist, kann       4.3 Verpflegung (analog Ziffer 2.1) : bei Verbilligung pro Arbeits-
  für die wöchentliche Heimkehr             tag Fr. 22.50 / im Jahr Fr. 4800.–, andernfalls Fr. 30.– / Fr. 6400.–   224                                         225
  Fr. -.50 je Fahrkilometer abgezo-
                                        5.

                                                                                                                                                                            sonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Haltestelle des öffent-
  gen werden.                                Zwischentotal der Berufsauslagen zu übertragen auf die
                                             Berufsauslagen direkte Bundessteuer (Ziffer 8 auf Rückseite)           230                                         231

  Wird geltend gemacht, dass die        6.   Berechnung der 10 %-Pauschale übrige Berufskosten
  tatsächlichen Auslagen die                 Nettolohn gemäss Ziffer 1.1 der Steuererklärung
  Pauschale übersteigen, können
  anstelle der Pauschale die

                                                                                                                                                                            lichen Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar:
  tatsächlichen Kosten abgezo-               abzüglich Berufsauslagen gem. Ziffer 5                                        -                  -
  gen werden. Die Auslagen sind
  auf einem Beiblatt detailliert auf-
  zulisten und auf Verlangen in              Massgeblicher Nettolohn                                                242                                         243
  vollem Umfange nachzuweisen.                                                                                                   10 %                10 %

                                                                                                                                                                            40 Rp. pro Fahrkilometer für Motorräder (mit weissem Kontrollschild);
                                        6.1 10 % vom massgeblichen Nettolohn (maximal Fr. 4100.–)                   244                                         245

                                        7.   Gesamttotal aller Berufskosten
                                        7.1 Ziffer 6.1, 10 %-Pauschale

                                                                                                                                                                            70 Rp. pro Fahrkilometer für ein Auto bis 15000 Fahrkilometer. Ab 15'000
                                            zuzüglich Ziff. 5, Zwischentotal der Berufsauslagen
                                        7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20 % der Nettoeinkünfte
                                            gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens Fr. 800.–/
                                            maximal Fr. 2400.– pro Jahr                                             250                                         251

                                        7.3 Total der Berufsauslagen Ziffer 7.1 und 7.2

                                                                                                                                                                            Kilometer reduziert sich der Ansatz auf 50 Rp.
                                                                                                                    255                                         256

                                                                                                                           Zu übertragen in die Steuererklä-
                                                                                                                           rung Seite 3, Ziffer 8.1 resp. 8.2

                                                                                                                                                                            Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchs-
                                                                                                                                                                            tens Fr. 15.-- im Tag (max. Fr. 3'200.-- im Jahr) berechnet werden.
                                                                                                                                                                      2.    Mehrkosten der Verpflegung
                                                                                                                                                                            Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die
                                                                                                                                                                            Heimkehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:
                                                                                                                                                                                Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-
                                                                                                                                                                                nehmers/Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 15.--, bei ständiger
                                                                                                                                                                            ●

                                                                                                                                                                                auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3'200.--.
                                                                                                                                                                                Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine,
                                                                                                                                                                                Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar-
                                                                                                                                                                            ●

                                                                                                                                                                                beitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause
                                                                                                                                                                                entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpfle-
                                                                                                                                                                                gung im Jahr Fr. 1'600.--. Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Aus-
                                                                                                                                                                                lagen für eine Mahlzeit Fr. 10.-- oder weniger betragen.
                                                                                                                                                                                Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nacht-
                                                                                                                                                                                arbeit, pro ausgewiesenem Schichttag Fr. 15.--, bei ständiger Schicht-
                                                                                                                                                                            ●

                                                                                                                                                                                oder Nachtarbeit im Jahr Fr. 3'200.--.
                                                                                                                                                                                Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit
                                                                                                                                                                                gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu
                                                                                                                                                                                Hause eingenommen werden können.
                                                                                                                                                                            Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

14
Sie können auch lesen