Wegleitung zur Steuererklärung 2014
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Provisorische Rechnung für das Jahr 2015 Sollten Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung feststellen, dass das Einkommen und Vermögen des Jahres 2015 wesentlich von demjenigen des Vorjahres abweicht, ist es empfehlenswert, eine Änderung der provisorischen Rechnung 2015 bei der Steuerverwaltung zu beantragen. Damit vermeiden Sie unliebsam hohe definitive Nachrechnungen mit entsprechenden Zinsfolgen wie auch zu hohe provisorische Zahlungen. Kantonale Steuerverwaltung Obwalden St. Antonistrasse 4 6060 Sarnen Telefon 041 666 62 94 Telefax 041 666 63 13 steuerverwaltung@ow.ch www.ow.ch Schalteröffnungszeiten: Sarnen: Montag bis Freitag: 08.00 –11.45; 13.30 –17.00 Uhr Vor Feiertagen: bis 16.00 Uhr Aussenstelle Engelberg: Montag bis Donnerstag: 08.30 –11.30; 13.30 –17.00 Uhr Freitag: 08.30 –11.30; 13.30 –16.30 Uhr Termine ausserhalb der Schalteröffnungszeit sind vorgängig mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin zu vereinbaren.
Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeines Wer hat eine Steuererklärung 2014 einzureichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Grundsätze der Gegenwartsbesteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Zu- oder Wegzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Einkommen und Vermögen von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Seite 1 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Personalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Kapitalabfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Seite 2 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Einkünfte im In- und Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Übrige Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Einkünfte aus Liegenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Liegenschaftsunterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Seite 3 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Berufsauslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Schuldzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Beiträge an anerkannte Formen der Selbstvorsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Versicherungsabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Weitere Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehepartner . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Krankheits- und Unfallkosten / Invaliditätskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Steuerfreie Beträge im Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Seite 4 der Steuererklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Bewegliches Privatvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Liegenschaften im Privatbesitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Geschäftsaktiven Selbstständiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Schulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Steuerfreie Beträge im Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Wertschriftenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Ermittlung der Steuerwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Besonderheiten bei Tod, Wegzug oder Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Werte mit Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Werte ohne Verrechnungssteuerabzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Vermögensverwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Steuerberechnung/Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Steuerberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Tarifauszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Provisorische/Definitive Veranlagung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Steuerbezug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Tarifauszug Direkte Bundessteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 1
Sehr geehrte Damen und Herren Vorliegende Wegleitung will Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Sie würde jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläu- tert würde. Zusätzliche Informationen wie Steuergesetz, Vollziehungsverord- nung sowie verschiedene Anleitungen (z.B. Krankheitskosten, Liegenschafts- unterhaltskosten etc.) und ein Steuererklärungsprogramm finden Sie auch im Internet unter der Adresse www.ow.ch. Bei Unklarheiten steht Ihnen die Kanto- nale Steuerverwaltung gerne zur Verfügung (Tel. 041/666 62 94). Mit freundlichen Grüssen Kantonale Steuerverwaltung Obwalden Allgemeine Hinweise Wer hat eine Steuererklärung 2014 einzureichen Grundsatz Eine Steuererklärung 2014 haben alle volljährigen, natürlichen Personen ein- zureichen, die am 31. Dez. 2014 im Kanton Obwalden Wohnsitz hatten. ● Sekundär Steuerpflichtige Wer im Kanton Obwalden nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb mit Wohnsitz Schweiz (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In ● diesem Falle genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons. Sekundär Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland und Grundeigentum oder Geschäftsbetrie- mit Wohnsitz im Ausland ben im Kanton Obwalden haben die Steuererklärung 2014 auszufüllen. Sofern ● ausländische Steuerpflichtige nur Grundeigentum im Kanton besitzen, können sie auch eine vereinfachte Deklaration wählen (separates Formular!) Grundsätze der Gegenwartsbemessung Einkommen Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuer- periode. In der Steuererklärung 2014 sind demnach die im Kalenderjahr 2014 tatsächlich erzielten Einkünfte einzutragen. Vermögen Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2014 ist demnach das Ver- mögen am 31. Dezember 2014 einzutragen (Normalfall). Bei Beendigung der Steuerpflicht infolge Tod oder Wegzug ins Ausland ist das Vermögen per Todestag bzw. per Wegzugsdatum einzutragen. Änderung der Erwerbstätig- Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen oder unselbstständigen keit / Pensionierung Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2014 tatsächlich erzielte Einkommen massgebend. Selbstständige Erwerbs- Für das Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Er- tätigkeit mit Geschäfts- gebnis des im Kalenderjahr 2014 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustel- abschluss len; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigen- kapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Schenkung, Erbvorbezug, Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft im Erbschaft Jahre 2014 sind die Erträge zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2014 erzielt wurden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. In diesem Fall ist der Ertrag der anspruchsberechtigten Erbquote zu versteuern. 2
Bei Erbanfall von Todes wegen (und nur bei diesem, also nicht bei Schenkung, Erbvorbezug oder Vermächtnis) wird eine Vermögenssteuer erhoben für die Zeit ab Beginn 2014 bzw. der Steuerpflicht bis Erbgang ab Erbgang bis Ende 2014 ● Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steu- ● erbehörden aufgrund Ihrer Angaben auf Seite 4 des Wertschriftenverzeichnisses. Heirat, Scheidung oder Trennung, Tod Bei Heirat im Kalenderjahr 2014 werden die Ehegatten für das ganze Jahr 2014 Heirat gemeinsam besteuert. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Steuererklärung 2014 einzureichen. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe- Scheidung / Trennung gatten für die ganze Steuerperiode 2014 getrennt besteuert. Sie haben je eine separate Steuererklärung einzureichen. Alleinstehende: Todesfall Für im Kalenderjahr 2014 verstorbene alleinstehende Steuerpflichtige ist von den Hinterbliebenen eine Steuererklärung 2014 einzureichen, in welcher das ab 1. Januar 2014 bis zum Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen per Todestag einzutragen sind. Ehegatten: Ehegatten werden bis zum Tod des einen Ehegatten gemeinsam veranlagt und besteuert. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2014 bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Ab Todestag bis Ende 2014 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehende/r selbstständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2014 ist das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2014 sowie das Vermögen Ende 2014 einzutragen. Zu- oder Wegzug im Kalenderjahr 2014 Erfolgt in der Steuerperiode 2014 ein Zuzug von einem anderen Kanton besteht Zuzug von anderem die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Obwalden. Das Ein- Kanton kommen ist für das ganze Kalenderjahr 2014 und das Vermögen per 31. Dezem- ber 2014 zu deklarieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2014 ein Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steu- Zuzug aus dem Ausland erpflicht im Kanton Obwalden ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2014 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2014 und das steuerbare Vermö- gen nach dem Stand per 31. Dezember 2014 in die Steuererklärung einzutragen. Bei Wegzug in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die ganze Wegzug in anderen Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Obwalden muss keine Steuererklä- Kanton rung mehr eingereicht werden (Ausnahme: Geschäftsbetrieb oder Liegenschaft in Obwalden). In der Steuererklärung ist das ab 1. Januar 2014 bis zum Wegzug ins Ausland Wegzug ins Ausland erzielte Einkommen und das Vermögen am Tage des Wegzugs einzutragen. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge Einkommen aus Erwerbstätigkeit von Kindern unter elterlicher Sorge wird selbst- Einkommen Kinder ständig besteuert, übriges Einkommen und Vermögen dagegen sind vom Inha- ber der elterlichen Sorge in dessen Steuererklärung anzugeben. 3
Als Erwerbseinkommen gelten ausser dem Arbeitseinkommen und dem Lehr- lingslohn auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Invalidenversiche- rung, SUVA- und Invalidenrenten sowie Ersatzleistungen für bleibende Nach- teile. Dagegen ist das Ersatzeinkommen, das nicht mit der Erwerbstätigkeit des Kindes selber zusammenhängt, sondern aus der Erwerbstätigkeit des Vaters oder der Mutter herrührt, vom Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Voll- jährige Kinder haben die Waisenrenten selbstständig zu versteuern. Für Wai- senrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregel. Beachten Sie bitte auch die folgenden Hinweise und Ratschläge Frist zur Abgabe der Steuer- Die Steuererklärung 2014 ist bis zum 30. April 2015 bei der Kantonalen Steuer- erklärung verwaltung in Sarnen oder bei der Aussenstelle in Engelberg einzureichen. Bei Wegzug ins Ausland und bei Tod ist die Steuererklärung 30 Tage nach Zustel- lung einzureichen. Fristerstreckungsgesuche Allfällige Gesuche um Fristerstreckung sind schriftlich und begründet der Steuer- verwaltung einzureichen. Fristerstreckungen über den 31.12.2015 sind kosten- pflichtig. Steuervertretung Steuerpflichtige, die für ihre Steuerangelegenheiten eine Vertretung bestimmen, haben auf Seite 1 der Steuererklärung die vollständige Adresse der Vertretung anzugeben sowie die Art der Vertretung anzukreuzen. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, die legitimiert ist, alle steuerrechtlichen Zustellungen in Empfang zu nehmen. Unterschrift Die Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis sind durch die Steu- erpflichtigen, bei Verheirateten von beiden Ehegatten, zu unterzeichnen. Vollständigkeit Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzuneh- men. Sie entlasten damit nicht nur uns, sondern auch sich selbst. Steuererklärung mit EDV Die kantonale Steuerverwaltung bietet Ihnen ein Steuerberechnungsprogramm ausgefüllt an, welches kostenlos ab Internet (www.ow.ch) kopiert werden kann. Sie können die Steuererklärung inklusiv Belege auch online übermitteln und können dabei auf den Ausdruck auf Papier verzichten. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit dem Steuer-Programm erstellen, gilt Folgen- des zu beachten: Ausdruck auf neutrales 1. Das von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte EDV-Programm Papier ermöglicht nur den Ausdruck auf neutrales Papier. Die ausgedruckten und unterschriebenen Papiere sind zusammen mit dem offiziellen Hauptformular und Wertschriftenverzeichnis einzureichen. 2-D-Barcode 2. Wir bitten Sie, das Datenblatt mit dem «2-D-Barcode» zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Dies ermöglicht der Steuerverwaltung das auto- matische Einlesen aller Daten. Steuererklärung 3. Wenn Sie auf den Ausdruck der Formulare verzichten wollen, kann die Steuer- online einreichen erklärung mit Unterlagen auch online eingereicht werden. Die mit dem EDV- Programm ausgefüllte Steuererklärung ist dabei mittels im Programm integ- rierten Verfahren online der Steuerverwaltung zu übermitteln. Sie erhalten dann umgehend eine Freigabequittung, welche Sie ausdrucken, unterschrei- ben und zusammen mit allfällig nicht elektronisch übermittelten Belegen der Steuerverwaltung einreichen. 4
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen im Veranlagungsverfahren eine ausge- Mitwirkungspflicht prägte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen vor. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere: Das fristgerechte Einreichen einer korrekt und vollständig ausgefüllten Steuer- erklärung samt den erforderlichen Belegen; ● Das Einreichen von zusätzlichen Unterlagen und Beweismitteln bei entspre- chender Aufforderung der Steuerbehörde. ● Wird die Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen oder liegen unzuverlässige Ermessenseinschätzung Unterlagen vor, erfolgt eine Einschätzung nach amtlichem Ermessen der Steuer- behörde. Zusätzlich muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden. Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in Steuerhinterziehung der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Selbstanzeige Steuerbehörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird nur die Nachsteuer (max. 10 Jahre) erhoben, auf eine Busse wird verzichtet. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden Steuerbetrug (Lohnausweise, Geschäftsbücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zweck der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft. So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, prüfen Sie, ob Sie alle Zuerst Unterlagen erforderlichen Unterlagen haben, insbesondere beschaffen das Doppel der letzten Steuererklärung und die definitive Veranlagung 2013 (wurden evtl. Korrekturen vorgenommen!); ● die Lohnausweise der Arbeitgeber für das Jahr 2014; Bescheinigungen über die Erwerbsausfallentschädigungen; ● die AHV/IV-Rentenbestätigungen sowie andere Rentenausweise; ● die Auszüge der Bankkonti (Sparkonti, Lohnkonto etc.) mit den Zinsgutschrif- ● ten für das vergangene Jahr (2014); ● die Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen 2014 für das Schuldenver- zeichnis; ● die Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken; die Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen ● über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a); ● Bescheinigungen der Versicherungen über Rückkaufswerte der Lebensversi- cherungen. ● Liegen diese Papiere vor, ist zu empfehlen: Zuerst die Hilfsformulare auszufüllen (Wertschriftenverzeichnis, Schuldenver- zeichnis, Berufsauslagen etc.) ● Übertragung der Hilfsformulare auf die Steuererklärung (wobei die Vorjahres- Steuererklärung als Muster dient) ● Benutzen Sie die Wegleitung, wenn Fragen auftauchen. Die Wegleitung ist Wegleitung nach der Ziffernfolge der Steuererklärung angeordnet. Sie finden damit aus- ● gehend von der Steuererklärung die entsprechende Ziffer in der Wegleitung einfach und schnell. 5
Steuererklärung 2014 für natürliche Personen Personalien Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig aus. Damit Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuern helfen Sie, Rückfragen zu vermeiden und tragen dazu bei, dass die Ihnen zuste- PID-Nr.: Vers.-Nr.: Die Steuererklärung ist bis am 30. April 2010 der Kantonalen Steuerverwaltung in Sarnen einzureichen. Bei Zustellung des Formulars im Jahr 2014 (wegen Beendigung henden Sozialabzüge gewährt und damit die Steuern richtig berechnet werden der Steuerpflicht im Verlaufe des Jahres 2014) beträgt die Einreichungsfrist 30 Tage. Bei Trennung oder Scheidung im Jahr 2014 hat jede(r) Steuer- pflichtige eine separate Steuererklärung einzureichen. können. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2014. Vertretungsvollmacht Adresse Nur Rückfragen/Belegeinforderungen an Vertreter Rückfragen/Belegeinforderungen und Veranlagung an Vertreter Rückfragen/Belegeinforderungen, Veranlagung und Rechnung an Vertreter Telefon Die Aufeingetragene Partner- diese Auszahlun- schaft gleichgeschlecht- gen wird eine ge- Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2014 Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht licher Paare wird gleich sonderte Jahres- Steuerpflichtige /Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau behandelt wie die Ehe. Die Geburtsdatum Geburtsdatum insteuer erhoben. und der Steuererklärung Zivilstand der Wegleitung verwende- Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne Konfession röm.-kath. reformiert andere/ohne ten Begriffe (verheiratet, getrennt, geschieden, ver- Beruf Beruf selber bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuerpflichtigen ganz oder witwet, Ehe, Ehegatte, Arbeitgeber seit Arbeitgeber seit Ehemann, Ehefrau) gelten Telefon G. P. Telefon G. sinngemäss für die einge- tragene Partnerschaft. Minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, Nur bei getrennt besteuerten zu einem wesentlichen Teil (mit mindestens Fr. 2'400.-- pro Jahr) aufkommen. deren Unterhalt Sie bestreiten: Eltern auszufüllen: (ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 10.2 Unterhaltsbeiträge abziehen) Unterhalts- Gemein- Gemein- Alternierende Vorname Geburts- Schule Ausbildungs- Konfes- In Ihrem beiträge vom sames Kind sames Obhut jahr Lehrfirma ende sion Haushalt andern mit Konkubi- Sorgerecht lebend Elternteil natspartner 1) ja ja ja ja ja Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genü- ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja gend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Familienmitglieder, die im 1) Konkubinatspartner (Name, Vorname, Geburtsdatum): Erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder), die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens CHF 2400.– unterstützen Vorname, Name Geburtsdatum In Ihrem Haushalt? Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr ja nein CHF ja nein Haushalt der Steuerpflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen CHF Kapitalleistungen aus Vorsorge (Auszahlungsbelege beifügen) Im Jahr 2014 habe/n ich/wir folgende Kapitalleistungen erhalten: Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) herangezogen werden, können nicht als unterstützungsbedürftig betrachtet wer- Auf Auf diese diese Auszahlungen Auszahlungen wird wird eine eine Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) gesonderte Jahressteuer gesonderte Jahressteuer erhoben. erhoben. Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: (siehe unten) A = aus AHV/IV/Unfallversicherung D = Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter B = aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge E = Leistung infolge Todes oder für bleibende körperliche oder den, auch wenn sie ohne Einkommen und Vermögen sind. B = (Personalvorsorgestiftung/Freizügigkeitskonto) E = gesundheitliche Nachteile C = aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) F = Weitere Kapitalabfindungen Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalabfindungen Hier sind erhaltene Kapitalabfindungen und -leistungen zu deklarieren. Kapitalabfindungen werden in der Regel gesondert vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert. Unter Umständen erfolgt aber auch eine Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften. Der Steuererklärung sind in jedem Fall die entsprechenden Auszahlungsbelege beizufügen. Gegebenenfalls sind ergänzende Hinweise zu den Kapitalleistungen zu machen, damit die Ver- anlagungsbehörde eine korrekte Besteuerung vornehmen kann. Folgende Kapitalabfindungen und -leistungen sind in dieser Rubrik zu deklarieren: 1. Kapitalabfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge Unter diesen Begriff fallen Kapitalleistungen aus – AHV/IV; – beruflicher Vorsorge (2. Säule); – anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); – Zahlung bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Sondersteuer auf Kapital- Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt getrennt vom übrigen Einkommen, leistungen wobei die Steuer zu einem Bruchteil (Kanton: 2/5, Bund: 1/5) der ordentlichen Tarife berechnet wird. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Sozialabzügen. Fallen mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr an, so sind diese zusammen- zurechnen. Zusammenzurechnen sind insbesondere auch die Leistungen aus 2. und 3. Säule sowie die Kapitalleistungen der Ehepartner, die gemeinsam be- steuert werden. Einmalprämienversicherung Leistungen aus Einmalprämienversicherungen sind steuerfrei, sofern die Ver- tragsdauer 5 Jahre oder mehr betrug, die Versicherten bei der Auszahlung min- destens 60 Jahre alt sind und bei Abschluss des Vertrags noch nicht 66 Jahre alt waren. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Ver- tragsverhältnisse. 6
Einkünfte im In- und Ausland 2 1.1 EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder 1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Code Einkünfte 2014 bzw. bis Datum Wegzug ins Ausland/Tod Lohnausweis 1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 100 Nettolohn der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis 101 1.2 u. a. Vergütungen für Behörden- 1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis 104 tätigkeit, Verwaltungsrats- der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis 105 honorare, Tantièmen, Lizenzen, Autorenrechte usw. 2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 2.1– 2.3 2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen inkl. Liquidationsgewinne bei oder Landwirtschaft der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 110 Veräusserung von Geschäfts- vermögen, Überführung ins Pri- der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen 111 vatvermögen oder Wegzug ins Ausland im Jahre 2014 2.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit der/des Steuerpflichtigen Buchhaltung 114 der steuerpflichtigen Ehefrau oder Fragebogen 115 2.3 Aus Kollektiv- oder der/des Steuerpflichtigen Fragebogen 118 Kommanditgesellschaft der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen 119 Rentenbescheinigungen 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen beilegen! 3.1 AHV- / IV-Renten (zu 100 %) der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 130 3.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 131 Bei weiteren Renten: Code % Aufstellung beilegen! 3.2 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen 132 133 Grundsatz Betreffend steuerbarem Anteil: der steuerpfl. Ehefrau 134 135 Siehe Wegleitung! 3.3 Renten aus privaten Ver- der/des Steuerpflichtigen 136 137 sicherungen und Leibrenten der steuerpfl. Ehefrau 138 139 3.4 Erwerbsersatz/Taggelder 3.4 Arbeitslosenentschädigung der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 140 Tragen Sie Ihr gesamtes Einkommen (im In- und Ausland), das gesamte Ein- Taggelder aus Kranken-, Unfall-, der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 141 Invaliden- oder Arbeitslosenver- sicherung, soweit nicht im Lohn- Übrige Taggelder der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 142 ausweis enthalten der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 143 3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen, kommen Ihres Ehegatten und den Vermögensertrag Ihrer minderjährigen Kinder Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsentschädigung 145 5.1 und 5.2 Alimente sind bis zum Monat 4. Wertschriftenertrag der Mündigkeit des Kindes als 4.1 Ertrag aus Wertschriften, Guthaben, Lotterien Wertschriftenverzeichnis 150 Einkommen zu versteuern. Name / Adresse 4.2 Davon aus qualifizierten Beteiligungen 152 auf den entsprechenden Zeilen ein. Alimentenzahler(in) 5. Übrige Einkünfte 5.1 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getr. lebenden Ehegatten 160 5.2 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder 161 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Abrechnung 164 5.5 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc.; Kapitalleistungen aus Vorsorge nähere Bezeichnung: 168 sind auf Seite 1 der Steuerer- 5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für …Jahre (ohne Vorsorge) 170 klärung einzutragen. Zwischentotal Einkünfte 174 Code Kanton Code Bund 6. 6. Einkünfte aus Liegenschaften Übertrag 174 174 – Bei mehreren Liegenschaften ist das Hilfsblatt auszufüllen. 6.1 Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus 180 184 – Bei Mehrfamilienhäusern ist 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW 181 181 eine detaillierte Aufstellung 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume 182 182 über die Erträge beizulegen. 6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW 183 183 1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 6.5 6.5 Pauschalabzug Liegenschaften OW 190 – 195 – Pauschalabzug 10% für Liegen- 6.6 Pauschalabzug Liegenschaften ausserkantonal 191 – 196 – schaften mit Baujahr 2004 und 6.7 oder Abzug der tatsächlichen Kosten OW Liegenschafts- 192 – 192 – unterhaltskosten jünger. Pauschalabzug 20% für Liegen- 6.8 oder Abzug der tatsächl. Kosten ausserk. Liegenschafts- unterhaltskosten 193 – 193 – schaften mit Baujahr 2003 und älter. 7. Total der Einkünfte 199 199 1.1 Haupterwerbstätigkeit Bruttolohn, einschliesslich weiterer Leistungen gemäss offiziellem Lohn- Lohnausweis immer ausweis, abzüglich AHV/IV/EO/ALV/UVG sowie 2. Säule (BVG – laufende beilegen! und Erhöhungsbeiträge) = Nettolohn. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Lohnausweis auszustellen. Dabei sind in dem im Lohnausweisformular näher beschriebenen Umfang auch die Spe- senvergütungen anzugeben. Als Spesenvergütungen gelten alle vom Arbeitgeber ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei dienstlichen Verrichtungen erwachsen. Der Arbeitneh- mer hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde nachzuweisen, in wel- chem Ausmass er die ihm vom Arbeitgeber ausgerichteten Spesenver- gütungen tatsächlich zur Deckung ihm entstandener Auslagen benötigt hat. Für die Bewertung des Naturallohnes (Verpflegung und Unterkunft) sind Naturallohn in der Regel die im Merkblatt N2/2007 aufgeführten Ansätze zu beach- ten. Das Merkblatt, das für das Steuerjahr 2014 gültig ist, kann bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden. 1.2 Nebenerwerb Als Nebenerwerb gilt jede gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätig- keit. Dafür können von den Nettoeinkünften 20 % (mindestens Fr. 800.--, höchstens Fr. 2'400.-- im Jahr) für Auslagen abgezogen werden (siehe Formular Berufsauslagen). Fragebogen für Selbstständigerwerbende 2014 2. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Name / Vorname: Adresse: PID-Nr.: Vers.-Nr.: Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung? 2.1. Haupterwerbstätigkeit aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Land- Ja Bei «Ja» sind die Ziffern 1, 2 und 3 auszufüllen. Das Ausfüllen erübrigt sich, sofern die entsprechenden Daten bereits aus der eingereichten Buchhaltung ersichtlich sind. Nein Bei «Nein» sind die Ziffern 1, 4 und 5 auszufüllen. wirtschaft Geschäftsjahr vom _______________ bis _________________ Das Formular «Fragebogen für Selbstständigerwerbende 2014» oder Bilanzstichtag _______________ Branche ____________________________________ der Fragebogen für die Landwirtschaft ist auszufüllen. Die Abschreibungssätze sind 1. Abschreibungstabelle Mobiliar und Geschäfts- Maschinen / aus dem Merkblatt über Einrichtungen fahrzeuge Apparate Abschreibungen ersichtlich (www.steuern.ow.ch) und Wert Anfang des Geschäftsjahres betragen bspw. für Neuanschaffungen + + + Mobiliar 25% Fahrzeuge 40% Abzüglich Verkäufe - - - Maschinen 30% Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Ein- EDV 40% Wert vor Abschreibungen Abschreibungen - - - Es sind auch Sofortabschrei- bungen gemäss dem «Merkblatt Wert Ende des Geschäftsjahres über Abschreibungen» möglich. künfte aus Handel, Gewerbe, freien Berufen, Landwirtschaft und dem EDV Geschäfts- liegenschaft Wert Anfang des Geschäftsjahres Neuanschaffungen + + + gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw. Abzüglich Verkäufe - - - Wert vor Abschreibungen Abschreibungen - - - Wert Ende des Geschäftsjahres Dazu zählen auch Kapitalgewinne aus Veräusserung und Überführung, Verwertung und buchmässiger Aufwertung des Geschäftsvermögens. 7
Ebenso zählen zum Einkommen Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft Mietwert der Wohnung im eigenen Geschäftshaus ● Leistungen des eigenen Betriebs für private Zwecke ● ● Naturalbezüge Die Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzu- rechnen, den der Steuerpflichtige ausserhalb seines Geschäfts dafür hätte zahlen müssen. Das Merkblatt N1/2007 enthält für die Bewertung der Privatanteile nähere Angaben. Aufzeichnungen Nicht buchführungspflichtige Selbstständigerwerbende sind aufzeich- nungspflichtig. Sie haben Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausga- ben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeich- nen. Die Anforderungen an diese Aufzeichnungen sind: Die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sind täglich, lückenlos und wahrheitsgetreu vorzunehmen, Bleistifteintragungen sind nicht zulässig; Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser den entsprechenden Daten auch die Namen der Leistenden und Empfänger anzugeben. Bei ● den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (z.B. Miete, Löhne etc.); Die Inventare über die Warenvorräte und angefangenen Arbeiten müssen detaillierte Angaben über die Menge, die Werte und Warenarten umfassen; ● Die Verzeichnisse über Vermögenswerte sowie der Schulden müssen die für eine zuverlässige Überprüfung notwendigen Einzelheiten enthal- ● ten. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. So ist beispielsweise in den Aufstellungen über die Debitoren und Kreditoren jeder einzelne Schuldner/Gläubiger mit Namen und Adresse, Forderungs-/Schuldbe- trag anzugeben. Aufbewahrungspflicht Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammen- hang stehen, während 10 Jahren aufzubewahren. Verlustverrechnung Vom Einkommen der Steuerperiode 2014 können Verluste aus den sie- ben vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, d.h. ab dem Jahr 2007, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Wertschriften und Guthaben Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und des Geschäftsvermögens im Guthaben sind im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen, dort am Rande Wertschriftenverzeichnis mit G zu bezeichnen und auf Ziffer 5 des Wertschriftenverzeichnisses aufführen! (unten) wieder in Abzug zu bringen. Entspricht das Geschäftsjahr nicht dem Kalenderjahr, so sind im Wert- schriftenverzeichnis trotzdem nicht die im massgebenden Geschäftsjahr, sondern die im Kalenderjahr 2014 fällig gewordenen Kapitalerträge des Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 5 des Wertschriftenverzeich- nisses dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die im massgebenden Geschäftsjahr 2013/2014 verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden. Beiträge an berufliche Gehören Selbstständigerwerbende einer beruflichen Vorsorge der Säule 2 Vorsorge an, so können sie der Buchhaltung nur den sogenannten Arbeitgeberanteil belasten. Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der Arbeitgeber übli- 8
cherweise, d.h. im Fall unabhängiger Dritter, für sein Personal leistet. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der Arbeitnehmeranteil ist unter Ziffer 13.1 in Abzug zu bringen. Beiträge an die Säule 3a sind unter der Ziffer 11 zu deklarieren. 2.2. Nebenerwerbstätigkeit Bei selbstständigem Nebenerwerb wird eine Zusammenstellung über Selbstständiger Neben- Einnahmen und Ausgaben verlangt, die Anforderungen an diese Zu- erwerb sammenstellung sind analog der Umschreibung in vorstehender Ziffer. 2.3. Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften und ein- fachen Gesellschaften Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften Fragebogen Kollektiv- sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarie- gesellschaft ausfüllen ren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. 3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 3.1 AHV-/IV-Renten Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind zu 100% steuerpflichtig. 3.2 Renten und Pensionen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) Diese sind wie folgt steuerpflichtig: Wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann und der Versicherte mindestens 20% der gesamten ● geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% Wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dez. ● 1986 bereits bestand und der Versicherte mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80% In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Renten die erst nach dem 1.1.2002 zu laufen begannen zu 100% ● 3.3 Renten aus privaten Versicherungen und Leibrenten Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu 100% ● Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zu 100% ● Haftpflichtrenten zu 100% Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung sofern ● die Rente nach dem 1. Jan. 1994 zu laufen begonnen hat zu 100% ● Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung zu 40% Überbrückungsrenten zu 100% ● ● Steuerfrei sind: Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu AHV, IV und andere Unterstüt- Ergänzungsleistungen zungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, wie Stipendien; und Hilflosenentschädi- ● die Hilflosenentschädigungen der AHV oder IV und die Hilflosenrenten gungen sind steuerfrei der SUVA; ● Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen be- gannen. ● 9
3.4 Erwerbsersatz / Taggelder Arbeitslosentaggelder Taggelder aus obligatorischen und privaten Kranken-, Unfall- und Invali- denversicherungen sowie aus Arbeitslosenversicherung sind vollumfäng- lich steuerbar. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnaus- weis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 3.4 einzutra- gen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein. 3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzu- lagen, Erwerbsausfallentschädigung (EO) sowie Mutterschaftsent- schädigung Steuerbar sind Familien- und Kinderzulagen für Selbstständigerwer- bende (Landwirte, mitarbeitende Familienangehörige im Landwirtschafts- betrieb) sowie Erwerbsausfallentschädigungen für geleistete Militär- und Zivilschutzdienstleistungen. Steuerpflichtig ist auch die Mutterschaftsentschädigung (bezahlter Mutter- schaftsurlaub). 4. Wertschriftenertrag Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 28–32 dieser Wegleitung. 5. Übrige Einkünfte 5.1 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe- gatten Unterhaltsbeiträge (Alimente), die den geschiedenen, gerichtlich oder tat- sächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich zukommen, sind von diesen als Einkommen anzugeben. 5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für Kinder Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in der Steuererklärung zu dekla- rieren, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Ein- Alimente für volljährige kommen zu deklarieren sind somit Alimente, welche Sie nach dem Monat, Kinder sind steuerfrei in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. 5.3 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab dem Todestag folgenden Tag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. 5.4 Weitere Einkünfte wie Wohnrecht, Bürgernutzen, WEG-Beiträge etc. Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder, Nutzungsrechte etc. Ein- kommen aus Wohnrecht ist mit einem Eigenmietwert von den Wohn- rechtsberechtigten zu versteuern. Die vom Kanton und vom Bund gewährten Zusatzverbilligungen I und II WEG sind steuerpflichtig. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die im Jahr 2014 erhaltenen Zusatzverbilligungen beizulegen. 10
5.5 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für … Jahre (ohne Vorsorge) Anzugeben sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, die Kapitalleistungen aus nicht aus beruflicher Vorsorge stammen (Entschädigungen für die Auf- Vorsorge sind auf Seite 1 gabe oder Nichtausübung eines Rechts, Abfindungssummen aus Arbeits- (unten) der Steuererklä- vertrag). Diese Abfindungen sind zusammen mit dem übrigen Einkom- rung zu deklarieren. men zu versteuern. Sie werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht. 6. Einkünfte aus Liegenschaften Hilfsblatt Liegenschaften Einkünfte 2014 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen ist das Formular «Hilfsblatt Liegen- Name/Vorname: Für jede Liegenschaft innerhalb Adresse: PID-Nr.: und ausserhalb des Kantons ist Vers.-Nr.: ein separater Fragebogen aus- zufüllen. Ausgenommen sind schaften» auszufüllen. Geschäftsliegenschaften und selbst bewirtschaftete landwirt- schaftliche Heimwesen. Standortsgemeinde: Kanton/Staat: Strasse und Nr.: Steuerwert: Parzelle/GB-Nr.: Anteil Steuerwert bei teilweiser Selbstnutzung: Baujahr: Anzahl Wohnungen: Einkünfte aus der Liegenschaft 6.1 Eigenmietwert Wohnung/Einfamilienhaus Stock- Anzahl Zimmer Mieter bzw. Pächter Mietdauer Miet- und Pacht- Einkünfte werk aus der Liegenschaft Name und Vorname Zimmer von bis zinseinnahmen 1.1 Garage etc. Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel 2014 Der Mietwert selbstbenutzter nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke oder selbstbenutzter Anteile daran beträgt in der Regel 4% des Steuerwertes (ordentliche Bemessung). Zu deklarieren sind Miet- 1. Total Mieterträge einnahmen ohne Nebenkosten 1.1 Ferienwohnungen/-häuser Abzug für möblierte Wohnung: 20 % der Mieterträge - Abzug für Wäsche: 13 % der Mieterträge - 181 1.2 Total Mieterträge nach Ferienwohnungsabzug 183 Direkte Bundessteuer: Kanton Bund 181 181 Übertrag 183 183 2. Mietwert selbstbenützter Wohnungen Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Eigenmietwert 4.3% des Kanton: 4% vom Steuerwert Bund: 4.3% vom Steuerwert 2.1 Einfamilienhaus/Stockwerkeigentum 2.2 Eigene Wohnung in Mehrfamilienhaus 180 184 2.3 Ferienhaus/Ferienwohnung Berechnung: 4 % resp. 4.3% x nicht vermieteter Wochen 52 Wochen Steuerwertes. 3. Mietwert selbstbenützter Geschäftsräume 3.1 Dem Geschäft belasteter Betrag 182 182 Massgebend 3 für die Berechnung des Pauschalabzugs der Unter- haltskosten. Siehe Rückseite. 4. Total Miet- und Pachtzinserträge inkl. Mietwerte 185 186 5. Andere Erträge z. Beispiel Ertrag aus Baurecht oder Nutzniessungs- 181 181 recht, Waldertrag usw. Bez.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 183 Der Eigenmietwert wird vom Steuerwert der Liegenschaft berechnet. Die Zahlen 3 in den farbig unterlegten Feldern sind in die Steuererklärung auf Seite 2, Ziffer 6.1–6.4 zu übertragen. Dauer der tatsächlichen Benützung ist dabei unerheblich. Nur ausnahms- weise wird der Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen ähnlicher Objekte in gleicher Lage ermittelt: Etwa wenn der nach der Methode der ordent- lichen Bemessung berechnete Mietwert offensichtlich von 70% der Markt- miete abweicht oder eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus mit min- destens vier Wohnungen selbst benützt wird, wobei der Eigenmietwert 70% des durch Marktvergleich bestimmten Mietwerts beträgt. Der Mietwert der landwirtschaftlichen Wohnung wird im Fragebogen Landwirtschaft erfasst und ist dort zu deklarieren. Man erhält ihn, indem man in der Regel den Mietwert des Gebäudes gemäss Protokoll der letz- ten amtlichen Grundstückschatzung mit dem Faktor 2.1 multipliziert. Der Kanton Obwalden erhebt eine Mindeststeuer auf Grundstücken, Mindeststeuer auf sofern diese Mindeststeuer (2 Promille vom Steuerwert) höher ausfällt, Liegenschaften als die Gesamtheit der durch die entsprechenden Grundstückeigentümer im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. Von der Mindeststeuer ausgenommen sind Grundstücke, auf denen der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird oder mit denen Aufgaben im sozialen Woh- nungsbau erfüllt werden. Auf den errechneten Eigenmietwerten kann in Ausnahmefällen ein Ein- Unternutzung schlag gewährt werden, wenn der Eigentümer einer Liegenschaft zufolge Verminderung des Wohnbedarfs (z.B. Wegzug Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt. Die Praxis geht davon aus, dass bei Wohneigentum mit vier bis sechs Zimmern eine Unternutzung nicht vor- liegt, wenn zwei oder mehrere Personen darin wohnen. Die Steuerpflich- tigen haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten «untergenutz- ten» Räume in keiner Art und Weise genutzt werden. 11
Ertrag aus Liegenschaften = 6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen Liegenschaften OW Mieteinnahmen ohne Neben- 6.3 Mietwert der eigenen Geschäftsräume kosten 6.4 Miet- und Pachtzinseinnahmen ausserhalb OW Die Einnahmen aus den übrigen Liegenschaften, auch aus jenen ausser- halb des Kantons, sind unter den Ziffern 6.2 bis 6.4 anzugeben. Vom Ertrag Abzug bei möblierter aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind in der Regel 20% für Ferienwohnung mit Wäsche- allgemeine Kosten abzuziehen (wenn der Vermieter auch die Wäsche zur gebrauch Verfügung gestellt hat, weitere 13%), um der Abnützung der Wohnungs- einrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen. Zu den Pachtzinsen gehören auch die Naturalleistungen des Pächters. 6.5 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften in OW 6.6 Liegenschaftsunterhalt Pauschalabzug auf Liegenschaften ausser- kantonal 6.7 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften in OW 6.8 Effektiver Liegenschaftsunterhalt auf Liegenschaften ausserkantonal Für die Geltendmachung der Liegenschaftsunterhaltskosten besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Pauschalabzug dem Pauschalabzug anstelle der effektiven Aufwendungen Liegenschaftsunterhalts- und ● kosten ●dem Abzug der effektiven Aufwendungen In jeder Periode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Pauschalierung gewählt werden. Die Pauschalabzüge werden in Prozenten des deklarierten Bruttomiet- ertrages (bei vermieteten Liegenschaften abzüglich Entschädigung für Nebenkosten wie Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung) berech- net und betragen: 10% des Mietertrages bzw. Eigenmietwertes, wenn das Erstellungsjahr der Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 20% für ältere Gebäude (Baujahr 2003 und älter) Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für: Grundstücke, für die die steuerpflichtige Person einen Baurechtszins er- hält ● Liegenschaften, die zu einem von der steuerpflichtigen Person geführ- ten Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb oder zu einem verpachte- ● ten Geschäftsbetrieb gehören: Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Liegenschaftsunterhalts- kosten 2014 ● Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten Anstelle 3 der tatsächlichen Kosten kann ein Pauschalabzug 6. Pauschaler Liegenschaftsunterhaltskostenabzug Kanton Bund gemacht werden. Dieser beträgt 10 % bei Gebäuden mit Baujahr Zum Abzug zugelassen sind nur die tatsächlichen Kosten für den Unter- 2004 und jünger; bei Gebäuden 10 %, resp. 20 % vom Total des Gebäude- 190 195 mit Baujahr 2003 und älter ertrags gemäss Ziffer 4 der Vorderseite 191 196 beträgt der Abzug 20 %. Zu übertragen auf Seite 2 der Steuererklärung, Ziffer 6.5 resp. 6.6 halt von Grundstücken und Gebäuden, nicht aber Auslagen, die eine Wert- 7. Abzug der tatsächlichen Kosten 7.1 Unterhalt und Betrieb 2014 Datum der Ausführende Firma Art der Arbeit Kanton vermehrung der Liegenschaft zur Folge haben. Energiesparende und Zahlung Bund Zum 3 Abzug zugelassen werden tatsächliche Kosten für den Unterhalt von Grundstücken dem Umweltschutz dienende Investitionen sind abziehbar. Als Zeitpunkt und Gebäuden, nicht aber Aus- lagen, die eine Wertvermehrung der Liegenschaft bewirken. Massgebend für die Geltend- machung ist das Datum der Zahlung! der Geltendmachung gilt das Datum der Zahlung. Somit kommen nur Die 3 Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten. Kosten in Frage, die 2014 effektiv bezahlt wurden. Zwischentotal abzüglich wertvermehrender Teil und Leistungen Dritter, sofern oben nicht bereits ausgeschieden - abzüglich Förderbeiträge oder Entschädigungen von Bund, Kanton, Gemeinde oder Privaten - Als Unterhaltskosten gelten: 7.2 Sachversicherungsprämien Brand-, Wasserschaden-, Gebäude-Haftpflichtversicherungen (nicht abziehbar: Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung) 7.3 Kosten der Verwaltung (durch Dritte) Porto, Telefone, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, a) Wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renova- Entschädigungen an den Liegenschaftsverwalter 192 7.4 Total Unterhaltskosten 193 Zu übertragen in tionen) sowie Ersatz von Einrichtungen, soweit sie keinen Mehrwert Ziffer 6.7 resp. 6.8 der Steuererklärung. der Liegenschaft zur Folge haben; 12
b) Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkei- gentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für Gemeinschaftsanlagen verwendet werden; c) Unterhaltsperimeter (Liegenschaftssteuer in Giswil), Kosten der War- tungsabonnemente für Heizungsanlagen und Waschmaschinen, Kos- ten der Trennung von Meteowasser und Abwasser; d) Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasser- schäden-, Glas- und Gebäudehaftpflichtversicherung, nicht aber für die Hausratversicherung); e) Bei Miethäusern: Die vom Hauseigentümer bezahlten Kosten für Rei- nigung, Beleuchtung und Heizung gemeinsamer Räume und des Trep- penhauses, soweit sie von den Mietern nicht vergütet werden, Ver- waltungskosten (Inserate, Inkasso der Mietzinsen) und der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch Drittpersonen; f) Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen. Darunter fallen: – Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern, Decken. Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster; – Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Sonnen- und Wind- energie, Umgebungswärme); – Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der ratio- nellen Energienutzung dienen (thermostatische Heizkörperventile, Messeinrichtungen); – Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme g) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Per- son aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit Behör- den oder auf deren Anordnung hin an Gebäuden vorgenommen hat. Die Kosten sind um die erhaltenen Subventionen zu kürzen. Nicht abzugsfähig sind dagegen: a) Einmalige Baubeiträge des Grundeigentümers, wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-, Werkleitungsbeiträge, Bauperimeter, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen; b) Wiederkehrende Kosten für Kehricht- und Abwasserentsorgung, Kaminfegerkosten, Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, Wasser- und Stromkosten (Ausnahme: Wenn bei vermieteten Liegen- schaften der Vermieter diese Kosten selbst trägt und nicht dem Mieter überwälzt, können diese Kosten abgezogen werden!); c) Wertvermehrende Investitionen für Neueinrichtungen und die Verbes- serung von Liegenschaften. 13
3 8. ABZÜGE Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 8.1 der/des Steuerpflichtigen Berufsauslagen Code 255 Abzüge 2014 bzw. bis Datum Wegzug ins Ausland /Tod Kanton Bund Abzüge 8.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Berufsauslagen 256 8. Berufsauslagen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 9. Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffer 2 abgezogen) Schuldenverzeichnis 260 Name /Adresse Alimenten-/ 10. Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen Rentenempfänger(in) 10.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen / getr. lebenden Ehegatten 265 10.2 Unterhaltsbeiträge /Alimente für minderjährige Kinder 266 10.3 Dauernde Lasten /Rentenleistungen 267 11. Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule a) 11.1 der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 270 11.2 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 271 8.1 Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen 12. Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Versicherungsabzug 275 13. Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffern 1+ 2 abgezogen) 13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflIichen Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge 8.2 Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung 280 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung 281 13.2 Weitere Abzüge wie AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen etc.; Bezeichnung: 282 13.3 Zuwendungen und Beiträge an politische Parteien Auflistung 285 13.4 Abzug für Drittbetreuung der Kinder bis max. 10’000 (Bund 10’100) für jedes Kind Belege 286 Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung das vollständig 13.5 Abzug auf qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens Kanton 50%, Bund 40% 289 14. Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten Kanton: CHF 3400 vom niedrigeren Erwerbseinkommen Bund: 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens, min. 8100, max. 13 400 290 ausgefüllte Formular «Berufsauslagen» beizulegen und können ihre Be- 15. Total Abzüge 299 EINKOMMENSBERECHNUNG Code Kanton Bund rufsauslagen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden, mit den 16. Total der Einkünfte (Übertrag von Seite 2, Ziffer 7) 199 17 . Total der Abzüge (Übertrag von Ziffer 15) 299 – – 18. Nettoeinkommen 300 19. Zusätzliche Abzüge nachstehenden Beträgen geltend machen. 19.1 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Krankheitskosten 310 – – 19.2 Gemeinnützige Zuwendungen Auflistung 311 – – 20. Reineinkommen 330 21. Steuerfreie Beträge Kanton Kanton Bund Die nachfolgenden Nummerierungen und Überschriften beziehen sich 21.1 für verheiratete Personen, die in 20% der Ziffer 20 minimal 4300 ungetrennter Ehe leben maximal 10 000 2600 350 – – 21.2 für Einelternfamilien 20% der Ziffer 20 minimal 4300 maximal 10 000 351 – 21.3 für jedes nicht erwerbstätige Kind gemäss Seite 1, dessen auf das Formular «Berufsauslagen»! Unterhalt Sie bestreiten 6200 6500 352 – – 21.4 zusätzlich für jedes Kind, das aus Ausbildungsgründen auswärts wohnen muss 5100 354 – 21.5 Abzug pro unterstützungsbedürftige Person gemäss Seite 1 2400 6500 355 – – 21.6 Sonderabzug für Steuerpflichtige mit Kindern und einem Reineinkommen unter CHF 100’000: 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und CHF 100’000 360 – 21.7 Sonderabzug für Ehepaare ohne Kinder und einem Reineinkommen unter CHF 75’000: 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und CHF 75’000 361 – 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 21.8 Sonderabzug für Alleinstehende ohne Kinder und einem Reineinkommen unter CHF 50’000: 10% der Differenz zwischen Reineinkommen (Ziffer 20) und CHF 50’000 362 – 21.9 Abzug für die Steuerberechnung 10 000 370 – 10 000 22. Steuerbares Einkommen (Ziffer 20 abzüglich Ziffer 21.1 bis 21.9) 380 Abziehbar sind die notwendigen Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt, in der Regel: Berufsauslagen 2014 Kantons- und Gemeindesteuer Name/Vorname: Adresse: PID-Nr.: 1.1 die notwendigen Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel; Vers.-Nr.: Code der/des Steuer- der steuerpflich- Code pflichtigen tigen Ehefrau CHF CHF Die Kosten für das private 1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 1.2 bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades Motorfahrzeug können nur aus- 1.1 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel 201 202 nahmsweise geltend gemacht 1.2 Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Schild) Pauschal CHF 700.– 203 204 1.3 Auto Motorrad (weisses Schild) Geleastes Fahrzeug werden. Kilometeransatz Auto = CHF –.70 ab 15000 Kilometer = CHF –.50 Einzelweg Fahrten Anzahl Total Rappen Kilometeransatz Motorrad = CHF –.40. Arbeitsort in km pro Tag Tage km pro km (gelbes Schild) Fr. 700.-- im Jahr; Für die Berechnung gelten 220 205 206 Tage. Für die Hin- und Rückfahrt 205 206 über Mittag zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können maximal 205 206 diejenigen Kosten abgezogen 205 206 werden, welche für die Verpfle- gung abzugsberechtigt sind 2. Mehrkosten der Verpflegung (CHF 3200.–). Dafür entfällt der 2.1 bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeits- Verpflegungsabzug (Ziffer 2.1). pause die Heimkehr nicht ermöglicht: pro Arbeitstag CHF 15.– / im Jahr CHF 3200.– 207 208 1.3 bei ständiger Benützung eines eigenen Motorrades oder Autos sind in der Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird wenn die Auslagen für eine Mahlzeit CHF 10.– oder weniger und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen: betragen. pro Arbeitstag CHF 7.50 / im Jahr CHF 1600.– 209 210 bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- / Nacht- arbeit: pro ausgewiesenem Schichttag CHF 15.– / Jahr CHF 3200.– 211 212 Regel auch nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig. Kursbeschrieb, Rechnungen 3. Weiterbildungs- und Umschulungskosten im 215 216 und Quittungen einreichen. Zusammenhang mit der Berufsausübung Arbeitgeberbeiträge sind abzu- ziehen. Abzüglich Arbeitgeberbeitrag 217 - - 218 4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 4.1 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer Als Fahrkosten der wöchent- Wenn hingegen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht besteht oder aus be- lichen Heimkehr an den Wohnort Ohne Nachweis werden CHF 4800.– im Jahr akzeptiert 220 221 sind in der Regel die Kosten der 4.2 Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr öffentlichen Verkehrsmittel ein- (täglicher Arbeitsweg unter Ziffer 1 erfassen) 222 223 zutragen. Sofern die Benützung dieser nicht zumutbar ist, kann 4.3 Verpflegung (analog Ziffer 2.1) : bei Verbilligung pro Arbeitstag für die wöchentliche Heimkehr CHF 22.50 / im Jahr CHF 4800.–, andernfalls CHF 30.– / CHF 6400.– 224 225 CHF -.50 je Fahrkilometer ab- 5. sonderen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Haltestelle des öffent- gezogen werden. Zwischentotal der Berufsauslagen zu übertragen auf die Berufsauslagen direkte Bundessteuer (Ziffer 8 auf Rückseite) 230 231 Wird geltend gemacht, dass die 6. Berechnung der 10 %-Pauschale übrige Berufskosten tatsächlichen Auslagen die Nettolohn gemäss Ziffer 1.1 der Steuererklärung Pauschale übersteigen, können anstelle der Pauschale die lichen Verkehrsmittels weit entfernt etc.), sind folgende Kosten abziehbar: tatsächlichen Kosten abgezo- abzüglich Berufsauslagen gem. Ziffer 5 - - gen werden. Die Auslagen sind auf einem Beiblatt detailliert auf- zulisten und auf Verlangen in Massgeblicher Nettolohn 242 243 vollem Umfange nachzuweisen. 10 % 10 % 40 Rp. pro Fahrkilometer für Motorräder (mit weissem Kontrollschild); 6.1 10 % vom massgeblichen Nettolohn (maximal CHF 4100.–) 244 245 7. Gesamttotal aller Berufskosten 7.1 Ziffer 6.1, 10 %-Pauschale 70 Rp. pro Fahrkilometer für ein Auto bis 15000 Fahrkilometer. Ab 15'000 zuzüglich Ziff. 5, Zwischentotal der Berufsauslagen 7.2 Auslagen bei Nebenbeschäftigung: 20 % der Nettoeinkünfte gem. Ziffer 1.2 der Steuererklärung, mindestens CHF 800.–/ maximal CHF 2400.– pro Jahr 250 251 7.3 Total der Berufsauslagen Ziffer 7.1 und 7.2 Kilometer reduziert sich der Ansatz auf 50 Rp. 255 256 Zu übertragen in die Steuererklä- rung Seite 3, Ziffer 8.1 resp. 8.2 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können jedoch zusammen höchs- tens Fr. 15.-- im Tag (max. Fr. 3'200.-- im Jahr) berechnet werden. 2. Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug: Wenn die Verpflegung in anderen Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 15.--, bei ständiger ● auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3'200.--. Wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar- ● beitnehmer trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.50, bei ständiger auswärtiger Verpfle- gung im Jahr Fr. 1'600.--. Keine Mehrkosten entstehen, wenn die Aus- lagen für eine Mahlzeit Fr. 10.-- oder weniger betragen. Bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nacht- arbeit, pro ausgewiesenem Schichttag Fr. 15.--, bei ständiger Schicht- ● oder Nachtarbeit im Jahr Fr. 3'200.--. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden. 14
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