Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise - Allen & Overy
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Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise Grundlegende Neuerungen für Sanierungs- und Gesellschafterdarlehen Stand 31 März 2020 1. Überblick EUR 3 Mio, auf eine eigene Risikoprüfung, bei Kreditbeträgen über EUR 3 Mio. bis einschließ- Die durch Covid-19 ausgelöste Krise stellt nach lich EUR 10 Mio. erfolgt eine vereinfachte Risiko- Ansicht von Bundeskanzlerin Merkel die größte überprüfung durch die KfW. Die Sonderpro- Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg dar. gramme der KfW gewähren teilweise Beihilfen in Die Bundesregierung und einige Landesregie- Form von Zinssubventionen, was jedoch vonsei- rungen haben Maßnahmenpakete verabschie- ten der EU-Kommission über das Temporary det, um Unternehmen in dieser fordernden Situa- Framework for State aid measures to support the tion zu unterstützen. Insbesondere werden durch economy in the current COVID-19 outbreak frei- das am 27. März in Kraft getretene Gesetz zur geschaltet wurde. Die möglichen Förderpro- Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gramme sind auf der Website der KfW im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bei- (www.kfw.de) zusammengefasst und werden wie spiellose gesetzliche Änderungen u.a. im Zivil- üblich grundsätzlich über die jeweilige Bank des und Insolvenzrecht kurzfristige Liquiditätssiche- Unternehmens abgewickelt. rungs- und sonstige Stabilisierungsmaßnahmen möglich. 2.1. Praktische Nutzbarkeit der KfW- Programme 2. KfW-Förderprogramme Auch die modifizierten KfW-Programme sehen Die von der Bundesregierung angekündigten nur eine teilweise Risikoübernahme durch die Maßnahmen zur Erleichterung der kurzfristigen KfW vor und zwar zwischen 80% bis maximal Liquiditätsversorgung sollen vor allem durch die 90%. Zugang zu den Programmen hat damit wei- KfW Bank (KfW) umgesetzt werden. Dafür hat terhin nur das Unternehmen, das Zugang auch die KfW bereits ihre bestehenden Produkte teil- zu privatem Fremdkapital hat. Dennoch – in der weise angepasst und ausgeweitet. Darüber hin- aktuellen Krisensituation sollte sich durch die aus führt die KfW für kleinere, mittlere und grö- KfW Mittel in vielen Fällen ein Finanzierungskon- ßere Unternehmen ein neues Sonderprogramm zept gemeinsam mit bereits engagierten Kredit- mit erhöhter Risikotoleranz ein. So sehen das je- gebern leichter entwickeln lassen. weilige KfW-Sonderprogramm 2020 zum KfW- Dabei erwartet die KfW in der Regel, nicht Unternehmerkredit und zum ERP-Gründerkredit– schlechter behandelt zu werden, als die sich an Universell eine gestaffelte Risikoprüfung vor. der Finanzierung beteiligenden privaten Kredit- Konkret verzichtet die KfW bei Kreditbeträgen bis geber; Strukturen also, bei denen der private © Allen & Overy LLP 2020 allenovery.com
Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise | 31. März 2020 Kreditgeber z.B. vorrangigen Zugang zu Verwer- Kennzahlen aufgrund der EU-Definition "Unter- tungserlösen aus Sicherheiten hat, sind nicht nehmen in Schwierigkeiten" sind jedenfalls bei möglich. Im Rahmen von Konsortialfinanzierun- Unternehmen (die keine KMU sind), dass der gen geht die KfW davon aus, dass sie pari buchwertbasierte Verschuldungsgrad unter 7,5 passu, also gleichrangig besichert wird. 1 Für den liegt (wohl unter Berücksichtigung von Gesell- KfW-Unternehmerkredit und den ERP-Gründer- schafterdarlehen) und das Verhältnis des E- kredit wird von banküblichen Sicherheiten ausge- BITDA zur Zinsaufwendung unter 1,0 liegt, gegangen. 2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung soll laut KfW Während im Rahmen der Direktbeteiligungen an gemäß der aktuellen Planung auf Basis der An- Konsortialfinanzierungen ein Mindestbetrag in nahme einer sich wieder normalisierenden wirt- Höhe von EUR 25 Mio., aber keine harte Ober- schaftlichen Gesamtsituation („wie vor der grenze vorgesehen ist, sondern allein auf spezifi- Krise“) die Durchfinanzierung des Unternehmens sche Kennzahlen des Darlehensnehmers abge- bis zum 31.12.2020 voraussichtlich gegeben stellt wird, sehen der KfW-Unternehmerkredit sein. Für Unternehmen, die sich – unabhängig und der ERP-Gründerkredit eine Obergrenze von von Covid 19-Corona - in der Krise befinden, er- je EUR 1 Mrd. vor (wobei auch hier auf spezifi- scheint eine KfW Förderung damit kaum mög- sche Kennzahlen von nicht mehr als 25 % des lich. Für Unternehmen, die im Rahmen einer lau- Jahresumsatzes, nicht mehr als das doppelte der fenden Sanierung von der Corona-Krise über- Lohnkosten und nicht mehr als der aktuelle Liqui- rascht wurden, sollte im Einzelfall allerdings ge- ditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei klei- nau geprüft werden, bspw. sollte ein bereits vor- nen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Mona- liegendes Sanierungsgutachten und verbindlich ten bei großen Unternehmen abgestellt wird) vor. dokumentiertes Sanierungskonzept vor der Diese Obergrenze bezieht sich dabei nicht allein Corona-Epidemie gerade als Nachweis gelten auf den jeweiligen Darlehensnehmer, sondern können, dass die Fortführungsprognose auf Ba- zielt auf die ganze Unternehmensgruppe ab. sis der oben formulierten Annahme gestellt wer- den kann. Für Unternehmen, die bereits vor der Corona- Krise in Schwierigkeiten waren stellt sich zu- 2.2. Sanierungskredit und Gesellschafter- dem die grundsätzliche Frage der Förderfähig- beiträge – wichtige Modifikationen keit. So hält des Merkblatt für das KfW-Sonder- Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Recht- programm 2020 fest, dass die KfW-Mittel denje- sprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. Sa- nigen Unternehmen zur Verfügung stehen, die nierungskredit eine große praktische Hürde für bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend die zeitnahe Bereitstellung der Kredite dargestellt Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret hätte. Für Finanzierungen in der Krise bestehen heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum ggf. enorme Anfechtungs- und Haftungsrisiken 31.12.2019 nicht "in Schwierigkeiten" im Sinne für Kreditgeber, insbesondere dann, wenn diese der EU-Definition waren, einen Kredit beantra- gläubigerbenachteiligend oder sittenwidrig gen können. Die Prüfung und Bestätigung des- sind. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, sen erfolgt durch die Konsortialbank Das Unter- wenn Kreditgeber Unternehmen in der Krise mit nehmen sollte also geordnete wirtschaftliche neuem Fremdkapital unterstützen, ohne dass Verhältnisse ausgewiesen, der Hausbank bezie- das Sanierungskonzept zunächst von einem un- hungsweise den Konsortialbanken keine Kennt- abhängigen Dritten gutachterlich bestätigt wurde, nis von ungeregelten Zahlungsrückständen des insbesondere, dass die Kreditmittel und deren Antragstellers von mehr als 30 Tagen vorgele- Laufzeit ausreichend sind, um das Unternehmen gen haben. Ob bestehende Stundungsvereinba- aus der Krise herauszuführen und es erwar- rungen oder geregelte Covenantbrüche („Wai- tungsgemäß wieder eine nachhaltige, marktge- ver“) generell schädlich sind für eine Antragstel- lung, erscheint noch ungeklärt. Maßgebliche 1 Vgl. Merkblatt "Sonderprogramm "Direktbeteiligung für Konsortialfi- 2 Vgl. Merkblätter "KfW-Unternehmerkredit" und "ERP-Gründerkredit – nanzierung"" unter Konditionen. Universell" unter Sicherheiten. 2 © Allen & Overy LLP 2020
Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise| 31. März 2020 rechte Rendite erwirtschaftet. Eine solche Stel- Hin- und Herzahlens. Auch eine Stundung o- lungnahme wird aber angesichts der mit der der der Verzicht auf einen aufgrund einer Corona Pandemie verbundenen Unsicherheiten Vertragsverletzung eingetretenen Ziehungs- nur in Ausnahmefällen zu erhalten sein. stopp sollten erfasst sein. Da das bloße „Still- halten in der Krise“ jedoch nach ganz über- Im als Teil des Gesetzespakets zur Covid-19- wiegender Meinung stets möglich ist, sollten Pandemie rückwirkend zum 01. März 2020 in den Kreditgebern jedenfalls Möglichkeiten Kraft getretenen Covid-19-Insolvenzausset- zur Verfügung stehen, die Situation ohne Er- zungsgesetz – COVInsAG sind deshalb u.a. fol- höhung des Haftungsrisikos zu stabilisieren. gende einschneidende Änderungen und Er- leichterungen für die Gewährung von neuen 3) Die vorgenannten Anfechtungs- und Haf- Krediten sowie Gesellschafterdarlehen vorgese- tungsprivilegien gelten auch für Kredite, die hen, die sowohl für antragspflichtige als auch für von der KfW und ihren Finanzierungspart- nicht antragspflichtige Schuldner, mithin für alle nern oder anderen Institutionen im Rahmen Unternehmen gelten: staatlicher Hilfsprgoramme anlässlich der Covid-19-Pandemie gewährt werden, und 1) Zins- und Tilgungsleistungen bis zum zwar auch dann, wenn der Kredit nach dem 30. September 2023 auf im Aussetzungs- 30. September 2020 gewährt oder besichert zeitraum (1. April bis 30. September 2020) wird und unbefristet für deren Rückgewähr. neu gewährte Kredite von Kreditgebern und Gesellschaftern gelten nicht als gläubi- 4) Neu ausgereichte Gesellschafterdarlehen gerbenachteiligend und sind somit der An- sind der ansonsten geltenden Nachrangigkeit fechtung entzogen. Dieses Anfechtungsprivi- in der Insolvenz des Schuldners entzogen leg gilt für Kredite von Nicht-Gesellschaftern (§§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 44a, 135 InsO). Dies gilt auch für bis zu diesem Zeitpunkt gewährte für alle im Aussetzungszeitraum (1. April bis Besicherungen. Als neu gewährter Kredit gilt 30. September 2020) neu ausgereichten Ge- aber nicht die Prolongation, Novation oder sellschafterdarlehen, wenn für das Schuld- wohl auch vorübergehende Stundung, da es nervermögen bis zum 30. September 2023 für das Anfechtungsprivileg gerade auf die ein Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Zuführung neuer Liquidität ankommt. Ein wichtiger Unterschied besteht allerdings zu Krediten von Nicht-Gesellschaftern: Der 2) Während des Aussetzungszeitraums ge- Gesellschafter-Kreditgeber kann sich keine währte Kredite und Besicherungen sind auch anfechtungssichere Besicherung aus dem nicht als sittenwidrig anzusehen, so dass der Vermögen der Gesellschaft einräumen las- Sanierungskreditgeber keine Schadenser- sen. Solche unterliegt weiterhin einer 10-jäh- satzforderungen fürchten muss. Dies gilt of- rigen Anfechtungsfrist. fensichtlich unabhängig davon, ob eine ver- lässliche Prognose oder Planung bspw. in 3. Kredit-Förderprogramme in den Ländern Form eines Sanierungskonzepts oder Sanie- rungsgutachten erstellt werden kann. Aller- Neben den KfW-Programmen auf Bundesebene dings: Eine Ausnahme besteht, wenn dem werden auch weiterhin Bürgschaften von den Kreditgeber bekannt war, dass die Sanie- Staatsbanken der jeweiligen Bundesländer zur rungs- und Finanzierungsbemühungen des Verfügung gestellt, die ihrerseits ihre Programme Schuldners nicht zur Beseitigung einer ein- und Bedingungen bereits (teilweise) angepasst getretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet ge- haben. Dies betrifft vor allem Bürgschaften im wesen sind. Eine angemessene Liquiditäts- Bereich bis zu 2,5 Millionen Euro sowie Ange- planung sollte also stets vorbereitet werden. bote für Bürgschaften direkt über die jeweilige Bürgschaftsbank (Bürgschaft ohne Bank). Dieses Haftungsprivileg gilt auch für Prolon- gationen oder Novationen bereits existie- Auf Seiten größerer Unternehmen ist mit hö- render Kredite oder andere Formen des herem Bürgschaftsbedarf zu rechnen. Um diese Zielgruppe abzudecken, wird neben den in © Allen & Overy LLP 2020 3
Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise | 31. März 2020 den einzelnen Ländern ggf. bestehenden Bürg- 5. Verschiebung von Zahlungspflichten; Zi- schaftsprogrammen das bisher nur in struktur- vilrecht und Insolvenzanmeldepflichten schwachen Regionen ausgerollte Großbürg- Mit Wirkung ab 1. April 2020 treten einige ver- schaftsprogramm, im Rahmen dessen parallel tragsrechtliche Regelungen aus Anlass der Bund und die jeweiligen Länder Bürgschaften Covid-19-Pandemie in Kraft, um vor allem Ver- gewähren, auf ganz Deutschland ausgeweitet. brauchern vorübergehende Entlastung zu ver- Damit wird beabsichtigt, insbesondere auch Be- schaffen. Verbraucher, z.T. aber auch Unterneh- triebsmittelfinanzierungen ab einem Bürgschafts- men, haben im Ergebnis ggf. die befristete Mög- bedarf in Höhe von EUR 50 Mio. abzusichern, lichkeit, Zahlungen zu verzögern und Kosten wobei die Bürgschaftsquote zwar bis zu 90% be- zeitlich zu verlagern. tragen darf, aber das kreditgewährende Institut ein Eigenrisiko von mindestens 10% ohne Vor- Hierdurch treten zwar nur liquiditätswirksame abbefriediegungsrecht und Sondersicherheiten Verschiebeeffekte ein (die Verbindlichkeiten ad- übernehmen und die Investoren/anteilseigner dieren sich über die Zeit auf und müssen sich angemessen mit Eigen-/Haftkapital an der schließlich gezahlt werden) und werden Rechte Finanzierung beteiligen müssen. 3 Diese Maß- zeitweilig suspendiert (die Kündigung bleibt nahmen sind bereits durch die bisherigen beihil- grundsätzlich später möglich); dennoch könnten ferechtlichen Regelungen abgedeckt, bedürfen diese außergewöhnlichen zivilrechtlichen Wei- also keiner Genehmigung durch die EU-Kommis- chenstellungen zu einer Stabilisierung der Situa- sion. Ansprechpartner sind die jeweilige Haus- tion beitragen. Allerdings werden hierdurch für bank zusammen mit den Bürgschaftsbanken und die Gegenseite (Vermieter, Darlehensgeber, Lie- Landesförderbanken bzw. PwC als Mandatar der ferant etc.) ggf. schwierige neue Länder bzw. des Bundes 4. (Finanzierungs-)Fragen hervorgerufen. 5.1. Dauerschuldverhältnisse (außer Miet- 4. Staatliche Eigenkapitalbeteiligungen verträge und Darlehensverträge) Neben finanziellen Unterstützungsmaßnahmen Zunächst bis 30. Juni 2020 soll ein befristetes bei der Kreditbeschaffung hat das Bundesfinanz- Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher ministerium insbesondere Unternehmen der und Kleinstunternehmer gelten, die infolge der Realwirtschaft auch Unterstützung in Form von Corona-Epidemie ihren Zahlungspflichten aus Eigen- oder Nachrangkapital bis hin zu einer Verbraucherverträgen, die Dauerschuldverhält- staatlichen Beteiligung über den sog. Wirt- nisse darstellen, nicht mehr nachkommen kön- schaftsstabilisierungsfonds in Aussicht ge- nen. Das gilt jedoch nur für sog. Wesentliche stellt. Details hierzu im Allen & Overy Bulletin Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit „Rettungsschirm für betroffene Unternehmen ist Leistungen der angemessenen Darlehensvor- aufgespannt“ vom 27. März 2020. sorge erforderlich sind, wobei Arbeitsverhältnisse In eine ähnliche Richtung ging auch die Ankündi- ausgenommen sind. gung vom bayerischen Ministerpräsidenten, sich Im Einzelnen wird für viele Schuldverhältnisse in direkt an betroffenen Unternehmen zu beteiligen Artikel 240 EGBGB § 1 bis zum 30. Juni 2020 oder Kredite solcher Unternehmen teilweise zu ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbrau- übernehmen und so die finanzielle Belastung zu cher und Kleinstunternehmen begründet, die die verringern (und deutsche Unternehmen nicht zu Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die Übernahmekandidaten werden zu lassen). Noch vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, der- sind die genauen Rahmenbedingungen unklar, zeit wegen der Folgen der Covid-19-Pandemie es gilt die weiteren Entwicklungen genau zu ver- nicht erfüllen können. Der seit 1900 geltende folgen und gegebenenfalls schnell zu reagieren. Grundsatz des BGB „Geld hat man zu haben“ 3 S. Hinw eise für die Beantragung von Bundesbürgschaften unter Ein- 4Laut Homepage/Hinw eisblatt können die Anträge bei der Pricew ater- bindung paralleler Landesbürgschaften; abrufbar unter houseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kapelle-Ufer 4, https://w w w.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Dow n- 10117 Berlin, eingereicht w erden load/Anlage/hinw eise-buergschaften-bund-laender.html 4 © Allen & Overy LLP 2020
Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise| 31. März 2020 wird damit grundsätzlich (unter dem Vorbehalt Flankiert wird dies von einem gesetzlichen Kün- unabdingbarer Grenzen, bspw. Unzumutbarkeit digungsschutz. Die Bundesregierung wird er- für den Gläubiger) suspendiert, wenn der mächtigt, mit Zustimmung des Bundestages Schuldner darlegen und beweisen kann, dass in- (ohne Zustimmung des Bundesrates), dies durch folge der Corona-Epidemie die Leistung nicht er- Verordnung auf weitere Grupppen von Darle- bracht werden kann oder die Erbringung der hensnehmern zu erstrecken, wobei dies "ins- Leistung nicht möglich wäre, ohne Gefährdung besondere" für kleinere und mittlere Unterneh- der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbs- men möglich sein soll. Im Einzelnen: betriebs. Für Verbraucherdarlehens verträge, die vor dem 5.2. Mietverträge 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzah- Miet- und Pachtverbindlichkeiten bleiben weiter- lung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwi- hin fällig und zahlbar. Aber Achtung: Das we- schen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 sentliche Schwert des Vermieters, bei Nichtzah- fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die lung das Mietverhältnis zu kündigen, ist ihm aus Dauer von drei Monaten gestundet werden. Ein der Hand genommen: Wegen Nichtzahlung der Anspruch, der am 2. Mai 2020 fällig würde, wäre Miete für die Monate April 2020 bis Juni 2020 ist somit bis zum Ablauf des 1. August 2020 gestun- das Recht des Vermieters zur Kündigung bis det; seine Fälligkeit wäre auf den 3. August 2020 zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen. Dabei ist verschoben. Ein Anspruch, der nach der vertrag- der Zusammenhang zwischen Covid-19-Pande- lichen Vereinbarung am 2. Juni 2020 fällig, wird mie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen. somit erst am 2. September 2020 fällig. Zahlt ein Mieter also nicht, so gerät er in Verzug Das gilt aber nur, wenn der Darlehensnehmer und haftet dem Vermieter gegenüber neben der aufgrund der durch die Ausbreitung der Covid- Miete auch für etwaige diesem entstehende 19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnli- Schäden (auch mit der Mietkaution oder -aval); chen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die gekündigt werden kann ihm jedoch nicht. Dies dazu führen, dass ihm die Erbringung der ge- gilt für private und gewerbliche Miet- sowie schuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zu- Pachtverhältnisse. Bis zum 30. Juni 2022 müs- mutbar ist ihm die Erbringung der Leistung u.a. sen die Mietschulden zudem ausgeglichen sein, dann, wenn die wirtschaftliche Grundlage sei- sonst ist der Vermieter wieder zur Kündigung be- nes Erwerbsbetriebs gefährdet ist. rechtigt. Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zah- Nach bisheriger Rechtslage wäre ein Unterneh- lungsverzugs oder wesentlicher Verschlechte- men unter diesen Umständen ggf. wegen Zah- rung der Vermögensverhältnisse des Darlehens- lungsunfähigkeit verpflichtet gewesen, Insolvenz nehmers sind in diesen Fällen bis zum Ablauf anzumelden. Der Gesetzgeber hat aber eben- der jeweiligen Stundung von drei Monaten aus- falls im Zuge der Corona-Krise auch die Insol- geschlossen. venzanmeldepflichten zunächst bis 30. Septem- ber 2020 suspendiert. Näheres hierzu oben be- Der Kündigungsschutz hindert die Vertragspar- reits und im Allen & Overy Bulletin „Covid-19 teien nicht, abweichende Vereinbarungen, insbe- Coronavirus: Vorübergehende Aussetzung der sondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Insolvenzantragspflicht“ vom 31. März 2020. Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen zu treffen. Insbesondere wenn bis zum 30. Juni 5.3. (Verbraucher-)Darlehensverträge 2020 keine Einigung zustande kommt, verlängert Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge sich die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der soll nach Artikel 240 BGB § 3 eine gesetzliche vertraglichen Leistungen um drei Monate. Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung Für Darlehensverträge mit Unternehmen finden nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt wer- die neuen Regelungen keine Anwendung. Hier den, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, werden die Vertragsparteien für anstehende Fra- eine abweichende Vertragslösung zu finden. © Allen & Overy LLP 2020 5
Zugang zu Fremd- und Eigenkapital in der Corona-Krise | 31. März 2020 gen, bspw. Kündigungsgrund aufgrund einer We- Hinsichtlich der Aussetzung der Insolvenzan- sentlichen Vermögensverschlechterung ("MAC"), tragspflicht ist die Verlängerung bis 31. März Ziehungsstopp oder anstehende Tilgungsleistun- 2021 ermöglicht. gen trotz Liquiditätskrise, vertragliche Lösungen finden müssen, um das Unternehmen zu stabili- 6. Zusammenfassung sieren. Das in größter Eile von einer Formulierungshilfe 5.4. Weitere Fristverlängerung der Bundesregierung zur Verkündigung im Bun- desgesetzblatt vorangetriebene Gesetz zeigt den Die aktuelle Befristung der o.g. Maßnahmen auf großen politischen Willen, Privatpersonen und den 30. Juni 2020 kann je nach Fortgang der Unternehmen in der gegenwärtigen Krisensitua- Pandemie und deren Auswirkungen auf das Wirt- tion zu unterstützen. Dabei wird eine Vielzahl schaftsleben in Deutschland durch Entscheidung von Förderprogrammen angeboten. der Bundesregierung hinsichtlich des Leistungs- verweigerungsrechts bis längstens 30. Septem- Darüber hinaus scheut sich der Gesetzgeber ber 2020, hinsichtlich der Kündigungsbeschän- nicht, zum Teil seit Jahrzehnten existierende zi- kungen aus Miet- und Pachtverhältnissen, die bis vil- und insolvenzrechtliche Prinzipien vorüberge- längstens 30.September 2020 entstanden sind. hend außer Kraft zu setzen. Zum Teil wurden Sofern innerhalb dieser Fristen, eine Beeinträch- diese schon in der Vergangenheit kritisch be- tigung fortbesteht, sind weitere Verlängerungen trachtet. Es wird nun abzuwarten sein, ob sich in Abstimmung mit dem Bundestag möglich. die neuen Regelungen in der Praxis bewähren und ob sich Missbrauchsfälle häufen. Allen & Overy LLP www.allenovery.de Unsere Büros in Deutschland: Düsseldorf: Dreischeibenhaus 1, 40211 Düsseldorf | Tel +49 211 2806 7000 | Fax +49 211 2806 7800, Frankfurt: Bockenheimer Landstr. 2, 60306 Frankfurt am Main | Tel +49 69 2648 5000 | Fax +49 69 2648 5800, Hamburg: Kehrwieder 12, 20457 Hamburg | Tel +49 40 82 221 20 | Fax +49 40 82 221 2200, München: Maximilianstraße 35, 80539 München | Tel +49 89 71043 3000 | Fax +49 89 71043 3800 "Allen & Overy" bezieht sich auf Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen. Die Allen & Overy LLP ist eine in England und Wales unter der Nummer OC306763 eingetragene Limited Liability Partnership englischen Rechts. Die Allen & Overy (Holdings) Limited ist eine in England und Wales unter der Nummer 07462870 eingetragene Limited Company englischen Rechts. Die Allen & Overy LLP und die Allen & Overy (Holdings) Limited sind von der Solicitors Regulation Authority of England and Wales zugelassen und unterstehen deren Aufsicht. Jeder Hinweis auf "Partner" bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP oder die Directors der Allen & Overy (Holdings) Limited bzw. deren jeweilige Mitarbeiter oder Berater, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters oder Directors entsprechen. Eine Liste der Gesellschafter der Allen & Overy LLP und der übrigen als Partner bezeichneten Personen sowie eine Liste der Directors der Allen & Overy (Holdings) Limited können am jeweiligen Sitz der Gesellschaft, One Bishops Square, London E1 6AD, Vereinigtes Königreich, eingesehen werden. Die Allen & Overy LLP oder ein Mitglied des Allen & Overy-Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi, Amsterdam, Antwerpen, Bangkok, Barcelona, Belfast, Bratislava, Brüssel, Budapest, Casab- lanca, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt, Hongkong, Istanbul, Jakarta (assoziiertes Büro), Johannesburg, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Moskau, München, New York, Paris, Peking, Perth, Prag, Rangun, Rom, São Paulo, Schanghai, Seoul, Singapur, Sydney, Tokio, Warschau, Washington D.C. Diese Veröffentlichung stellt keine Rechtsberatung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und die in ihr enthaltenen Informationen können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. 6 © Allen & Overy LLP 2020
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