Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europä-ischen Parlaments und des ...

 
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GdW Stellungnahme

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über den europäischen
Kodex für die elektronische Kommunika-
tion (Neufassung) und zur Modernisierung
des Telekommunikationsrechts (Telekom-
munikationsmodernisierungsgesetz)
DS 19/26108

vom 25. Januar 2021

24. Februar 2021
Herausgeber:
GdW Bundesverband
deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e.V.
Klingelhöferstraße 5
10785 Berlin
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3, rue du Luxembourg
1000 Bruxelles
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Internet: http://www.gdw.de

 GdW 2021
Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
über den europäischen Kodex für die elektronische Kommu-
nikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekom-
munikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsge-
setz) DS 19/26108 vom 25. Januar 2021
Inhalt

                                                           Seite

Präambel                                                       1

1
GdW unterstützt die Position des Deutschen Mieterbundes:
Opt-out-Recht einführen und Betriebskostenumlage weiter
erhalten                                                       2

2
Formulierungsvorschläge und Bewertungen weiterer
Vorschriften im Detail                                         5

2.1
Zu Art. 14 und § 71 Abs. 2 TKMoGE                              5

2.2
Zu § 71 Abs. 2 TKMoGE                                          6

3
Wegerechte, Mitnutzung und Ausstattungspflichten               8

3.1
Zu §§ 122ff TKMoGE - Wegerecht                                 8

3.2
Zu §§ 144ff TKMoGE – Mitnutzung und Entgelt-
regelung – angemessenen Aufschlag auch bei
Gebäudeinfrastrukturen berücksichtigen                         8

3.2.1
§ 144 Abs. 1 TKMoGE                                            9

3.2.2
§ 144 Abs. 2 und 3 TKMoGE                                     12

3.2.3
§ 148 Abs. 4 und 5 TKMoGE                                     13

3.2.4
Zu § 144 Abs. 4ff iVm § 150 Abs. 4 TKMoGE - Ausstattungspflichten
                                                               15
Präambel

Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilien-
unternehmen e. V. vertritt als größter deutscher Branchendachver-
band bundesweit und auf europäischer Ebene rund 3.000 kommu-
nale, genossenschaftliche, kirchliche, privatwirtschaftliche, landes-
und bundeseigene Wohnungsunternehmen. Sie bewirtschaften rd.
6 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Der
GdW repräsentiert damit Wohnungsunternehmen, die fast 30 %
aller Mietwohnungen in Deutschland bewirtschaften.

Der GdW bedankt sich für die Möglichkeit einer Stellungnahme
zum o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Januar
2021. Danach soll im Rahmen des Entwurfs für ein Telekommuni-
kationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) u. a. die Umlagefähig-
keit des Breitbandanschlusses nach § 2 Ziffer 15 Betriebskosten-
verordnung (BetrKV)binnen 24 Monaten nach Gesetzveröffentli-
chung abgeschafft werden. Zeitgleich wird ein Kündigungsrecht
(Opt-out) des Mieters für den Ausstieg aus der laut Vorlage schon
nicht mehr geltenden Betriebskostenumlage eingeführt. Der GdW
hatte dazu im Dezember 2020 sowie im Januar 2021 gegenüber
dem Bundesrat mehrere Stellungnahmen abgegeben.

Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf den gesamten
Entwurfstext mit unmittelbaren Bezügen zur Wohnungs- und Im-
mobilienwirtschaft.

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1
GdW unterstützt die Position des Deutschen Mieterbundes:
Opt-out-Recht einführen und Betriebskostenumlage weiter
erhalten

Der GdW hält zwar an ihrer juristischen Bewertung fest, dass we-
der für eine Abschaffung der Umlagefähigkeit im Rahmen der Be-
triebskostenverordnung (Art. 14 TKMoGE/§2 Ziffer 15 Betriebskos-
tenverordnung - BetKV) noch für eine darauf zielende Opt-out-Re-
gelung (§ 71 Abs. 2 TKMoGE) eine europa- oder telekommunikati-
onsrechtliche Grundlage gegeben ist. Zur Vermeidung der in
früheren Stellungnahmen mehrfach beschriebenen fatalen sozia-
len, breitbandpolitischen und ökonomischen Wirkungen einer Ab-
schaffung hat sich der GdW zu einem breiten gesellschaftlichen
Konsens mit dem Deutschen Mieterbund entschlossen.

Um gleichzeitig Mietern ein Opt-out zu ermöglichen und die positi-
ven sozialen und ökonomischen Wirkungen der Betriebskosten-
umlage zu erhalten, haben Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
und Deutscher Mieterbund den folgenden breiten gesellschaftli-
chen Konsens erzielt:

-   Die Wohnungswirtschaft unterstützt im weiteren Gesetzes-
    verfahren ab sofort die Position des Deutschen Mieterbun-
    des für ein gesetzliches Opt-out-Recht von Mietern, die aus
    der Umlagefinanzierung und Nutzung des Breitbandanschlus-
    ses aussteigen wollen, beim gleichzeitigen unbefristeten Er-
    halt der Betriebskostenumlage. Für die Einführung eines
    Opt-out ist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen.

-   Vermieter-Verbände und der Deutsche Mieterbund unterstüt-
    zen damit auch das klare Votum der Bauministerkonferenz
    am 25.09.2020 für den Erhalt der Betriebskostenumlage.
    Diese sichert bis zu 12,5 Millionen Haushalten, sofern sie wei-
    ter am Umlageverfahren teilnehmen wollen, günstige Entgelte
    anstatt möglichen Mehrbelastungen von bis zu 200 Euro pro
    Jahr.

Mit der gemeinsamen Position von Mieter- und Vermieterseite
wird das gemeinsame Ziel ist einer "win-win-Situation" er-
reicht: ein gestärktes Auswahlrecht des Mieters, einen bezahl-
baren Breitbandausbau und den Erhalt mittelständischer An-
bieterstrukturen.

Wie in der letzten GdW-Stellungnahme zugesagt, stehen die
GdW-Unternehmen auch unter Opt-out-Bedingungen zu ihrer Zu-
sage, bundesweit in den kommenden fünf Jahren zwei Millionen
Wohnungen an Glasfasernetze anzuschließen. Der GdW hatte als
wesentliche Voraussetzung dieser Zusage stets eine unbefristet
geltende Umlagefähigkeit benannt.

Gemeinsame Position von Mieter und Vermieter ist rechtlich
umsetzbar
Der von GdW und Deutscher Mieterbund vereinbarte Konsens ist
rechtlich umsetzbar. So ist schon die Umlagefähigkeit nach der
Betriebskostenverordnung entgegen der Gesetzesbegründung be-
reits in der derzeitigen Fassung mit Telekommunikations- und EU-

                                                                      2
Recht vereinbar. Mit der Einführung eines Opt-out-Rechts für Mie-
ter wird dies noch transparenter. Damit stünde es nach einer an-
gemessenen Übergangszeit jedem Mieter frei, jeweils bis zum
31. Dezember eines Jahres für die nächste Abrechnungsperiode
den Ausstieg gegenüber dem Vermieter aus dem Umlageverfah-
ren nach § 2 Ziffer 15 BetrKV zu erklären. In diesem Fall wäre der
Vermieter verpflichtet, die für eine Sperrung des Anschlusses not-
wendigen Mieterdaten an das Telekommunikationsunternehmen
zu übermitteln.

Für den GdW nicht nachvollziehbar wird im aktuellen Referenten-
entwurf gegenüber früheren Entwürfen der Bestandsschutz für be-
stehende Anlagen sogar von fünf auf zwei Jahre nach Inkrafttreten
des Gesetzes noch verkürzt. Hierbei handelt es sich faktisch um
keinen Bestandsschutz, weil vielfach in laufende Verträge zwi-
schen Wohnungs- und Immobilienunternehmen und Netzbetrei-
bern eingegriffen wird. Die Kalkulationsgrundlage vieler Rahmen-
verträge entfällt durch diesen massiven gesetzlichen Eingriff, weil
die Langfristigkeit der Rahmenverträge in Anbetracht der hohen
Investitionssummen essentiell ist. Für Tausende länger laufender
Gestattungsverträge zwischen Wohnungs- und Immobilienunter-
nehmen und Netzbetreibern sowie für Millionen von Mietern wird
damit noch einmal rund drei Jahre früher ein vertragsrechtliches
Chaos ausgelöst und für Staat, Investoren und Mieter effiziente
Rahmenbedingungen für den Glasfaserausbau beendet werden.
Bereits eine nur 5-jährige Frist wird einem Bestandsschutz nicht
gerecht.

Der GdW begrüßt in diesem Zusammenhang das Votum des Bun-
desrats, der am 12.02.2021 mehrheitlich gegen den Plan der Bun-
desregierung gestimmt hat, bei der Novelle des Telekommunikati-
onsgesetzes die bewährte Betriebskostenumlage zu streichen. Die
Bauministerkonferenz hatte bereits im September 2020 ein klares
Votum für das Fortbestehen der sozial und ökonomisch bewährten
Betriebskostenumlage abgegeben, die Mieterhaushalten in Mehr-
familienhäusern moderne Infrastrukturen und günstige Anschluss-
entgelte sichert.

Der GdW fordert, um unbillige Härten für Wohnungs- und Immobi-
lienunternehmen aufgrund der Opt-out-Option und unzureichender
Übergangsfristen zu vermeiden und die Vereinbarung neuer, für
die Mieter günstigerer Lösungen zu ermöglichen, ein entschädi-
gungsloses Sonderkündigungsrecht für Verträge mit Telekommu-
nikationsunternehmen, die auf Abrechnungsbasis der Betriebskos-
tenverordnung abgeschlossen wurden. Der GdW hält das Sonder-
kündigungsrecht für Wohnungsunternehmen schon deshalb für
zwingend notwendig, um Telekommunikationsunternehmen zu An-
passungen bestehender Verträge zu veranlassen, die Wohnungs-
unternehmen regelmäßig zu Zahlungen auch dann verpflichten
würden, wenn eine Rechnungsstellung des Vermieters an den
Mieter im Wege der Betriebskostenabrechnung gesetzlich nicht
mehr möglich ist.

Die in der Gesetzesbegründung zur Vermeidung unbilliger wirt-
schaftlicher Härten benannte Sachverhalt des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage wäre ungeeignet. Der Sachverhalt ist rechtlich

                                                                  3
strittig und müsste in langwierigen Verfahren juristisch durchge-
setzt werden.

Der GdW verweist ferner auf den Wettbewerbsaspekt, wonach die
mit dem derzeitigen Gesetzentwurf geplante und rechtlich unbe-
gründete Abschaffung der Umlageoption nur der Deutschen Tele-
kom zum Nachteil ihrer mittelständischen Wettbewerber und der
Endkunden/Mieter einen deutlichen, ungerechtfertigten Vorteil im
Infrastrukturwettbewerb einräumt. Die Telekom würde sich einen
staatlich gestützten Vorteil sichern. Es ist für die Wohnungs- und
Immobilienwirtschaft weiterhin nicht nachvollziehbar, warum diese
"Lex Telekom" betrieben wird, anstatt eine primäre Rolle des Staa-
tes als Hüterin des Wettbewerbs wahrzunehmen.

Eine Abschaffung von § 2 Ziffer 15 Betriebskostenverordnung
ist mit Mietrecht unvereinbar
Die gemeinsame Position mit dem Deutschen Mieterbund beseitigt
zudem ein massives Rechtsproblem des vorliegenden Entwurfs.
Denn eine generelle Streichung von § 2 Ziffer 15 BetrKV wider-
spricht dem Betriebskosten- und Mietrecht. Der Gesetzgeber muss
immer sicherstellen, dass zumindest die Kosten des Betriebs für
alle in einem Wohngebäude verbauten technischen Anlagen und
Bauteile umlagefähig bleiben. Schließlich werden diese weiterhin
genutzt. Dies gilt für Breitbandinfrastrukturen ebenso wie zum Bei-
spiel für Aufzüge und Heizsysteme.

Der GdW setzt sich zudem dafür ein, die Anforderungen an die Di-
gitalisierung auch im Nebenkostenrecht abzubilden. Für die "Digi-
talisierung" des Nebenkostenrechts ist jedoch die Abschaffung der
Umlagefähigkeit für den technik- und anbieterneutralen Breitband-
anschluss genau das Gegenteil dessen, was nötig wäre.
§ 2 Nr. 15 BetrKV muss daher erhalten bleiben. Der Erhalt der
Umlagefähigkeit würde den Weg für weitere Anpassungen des Be-
triebskostenrechts an das digitale Zeitalter offen halten.

Entgeltmaßstab EU-rechtlichen Erfordernissen zwingend an-
passen

Der GdW kritisiert scharf, dass für die BNetzA gemäß § 148 Abs. 5
TKMoG-E ein nicht angemessener Entgeltmaßstab festgelegt wer-
den soll, der der Intention der europäischen und des nationalen
Gesetzgebers nicht entspricht, wonach eine Mitnutzung zu fairen
und angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. So sollen Ent-
gelte für die Mitnutzung von Infrastrukturen in Wohngebäuden zum
alleinigen Nachteil der Eigentümer und Betreiber wegfallen. Der
GdW fordert nachdrücklich, einen angemessenen Aufschlag – wie
er noch im Diskussionsentwurf vom 6. November 2020 geregelt
war und weiterhin auch für Eigentümer anderer Infrastrukturen vor-
gesehen ist – als Investitionsanreiz für Eigentümer und Betreiber
von Gebäudeinfrastrukturen wieder aufzunehmen.

                                                                    4
2
Formulierungsvorschläge und Bewertungen weiterer Vor-
schriften im Detail

2.1
Zu Art. 14 und § 71 Abs. 2 TKMoGE

     Ersatzlose Streichung von Artikel 14 TKMoGE

Zur Umsetzung der gemeinsamen Position mit dem Deutschen
Mieterbund ist der neu eingefügte Artikel 14 TKMoGE ersatzlos
zu streichen.

Die § 2 Ziffer 15 BetrKV gilt unbeschadet des neu eingefügten Opt-
out-Rechts gemäß § 71 Abs. 2 TKMoGE ansonsten unverändert
fort. Ein Erhalt der Umlagefähigkeit wird vom GdW und dem DMB
Deutscher Mieterbund sowohl als rechtlich zulässig, als auch als im
Sinne der Endnutzer/MieterInnen als ökonomisch und wettbewerbs-
politisch notwendig angesehen.1

Eine Streichung der Umlagefähigkeit ist juristisch nicht erforderlich.
Die Umlagefähigkeit der Entgelte für den Breitbandanschluss nach
BetrkVO verstößt insbesondere weder gegen Art. 105 Abs. 1 Kodex
noch gegen § 43b TKG, der eine maximale zweijährige Laufzeit für
Verträge zwischen einem TK-Anbieter und einem Endkunden vor-
sieht. Diese Vorschrift ist auf das Verhältnis Vermieter/Mieter nicht
anwendbar, bei dem es sich um ein rein mietvertragliches Rechts-
verhältnis und keinen Vertrag über Telekommunikationsdienste
handelt. Die Umlagefähigkeit ist damit auch mit den Vorgaben aus
Art. 105 Abs. 1 Kodex vereinbar, der im Übrigen neuerdings aner-
kennt, dass selbst bei Endkundenverträgen für die Verlegung von
Infrastrukturen oftmals auch längere Laufzeiten als zwei Jahre zur
Amortisation der getätigten Investitionen erforderlich sind.

Diese Rechtsauffassung wird auch von renommierten Medienrecht-
lern wie dem Hamburger Professor Wolfgang Schulz2 vertreten und
aktuell durch die jüngste Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil
v. 28. Mai 2020 - 4 U 82/19) bestätigt, wonach der Vermieter nicht
Erbringer/Anbieter einer eigenständigen öffentlich zugänglichen Te-
lekommunikationsdienstleistung gegenüber dem Mieter ist. Tat-
sächlich nutzt der Mieter den Breitbandanschluss als Ausstattungs-
merkmal der Wohnung im Rahmen seines Mietverhältnisses gem.
§ 535 BGB. Erbringer dieser Leistung ist jedoch ein Telekommuni-
kationsunternehmen.

Die derzeitige Regelung in § 2 Nr. 15 BetrkV regelt lediglich die Kos-
tentragung der dem Vermieter für dieses Ausstattungsmerkmal ent-
stehenden Kosten und widerspricht weder EU-Recht noch dem der-
zeitigen TKG. Es werden auch nicht die Rechte der Verbraucher,
die überdies über die Umlageoption in den Genuss sehr günstiger
Anschlusskosten kommen, unterlaufen.

1
    Vgl. Gemeinsame Erklärung von GdW und DMB Deutscher
    Mieterbund: Telekommunikationsgesetz: Mieterbund und Woh-
    nungswirtschaft gemeinsam für Opt-out-Recht des Mieters bei Er-
    halt der Betriebskostenumlage, Berlin, 20.01.2021
2   Vgl. https://www.rnd.de/wirtschaft/das-kabel-privileg-fur-mieter-steht-
    vor-dem-aus-KW34NQPZVFDIHPMHSQWT2IDOKM.html

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Da die derzeitige Regelung mit den EU-rechtlichen Vorgaben und
dem aktuellen TKG vereinbar ist, handelt es sich bei den nach Art.
14 TKMoGE geplanten Entfall der Umlageoption um einen willkür-
lichen und ungerechtfertigten Eingriff in das Mietrecht. Positive
Effekte sind nicht erkennbar, im Gegenteil sind unter anderem mas-
sive negative Wettbewerbs-, Preis- und sozialpolitische Wirkungen
zu erwarten. Zudem verstößt die geplante Änderung gegen den
rechtlich erforderlichen Bestandsschutz von bereits geschlos-
senen Verträgen.

Ohne einen vollen Bestandsschutz löst die Änderung ein juristi-
sches Chaos für Millionen Mietverträge und Verträge zwischen
Telekommunikationsunternehmen und Gebäudeeigentümern
aus.

Eine Streichung der Umlageoption für einzelne Gebäudebe-
standteile ist als Novum im Mietrecht mit der Systematik des Be-
triebskostenrechts nicht kompatibel. Vielmehr gehört der Breit-
bandanschluss zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung einer Woh-
nung. Es ist mietrechtlich unstrittig, dass anfallende Betriebskosten
für alle Gebäudekomponenten umlagefähig sein müssen. Eine
Streichung würde dazu führen, dass Betriebskosten im Zusammen-
hang mit einer Gebäudekomponente generell nicht mehr umlagefä-
hig wären. Eine solche Vorschrift wäre - im Einklang mit dem Be-
schluss des Bundesrats vom 12.02.2021 - schlicht nicht hinnehm-
bar.

Die Bereitstellung leistungsfähiger Netze und eine attraktive
Multimediaversorgung gehört zu den Vermieterpflichten und
damit zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Gebäu-
des. Es handelt sich bei den Kosten für einen Breitbandanschluss
daher um die laufenden Kosten der Bewirtschaftung, die – unab-
hängig von einer konkreten Aufzählung in der BetrKV – zu den um-
lagefähigen Betriebskosten zählen – ebenso wie dies beispiels-
weise bei den Betriebskosten eines Aufzugs der Fall ist.

2.2
Zu § 71 Abs. 2 TKMoGE

Zur Umsetzung der gemeinsamen Position mit dem Deutschen
Mieterbund ist § 71 Abs. 2 TKMoGE wie folgt zu ergänzen:

Formulierungsvorschlag des GdW:

Ergänzung zu § 71 Abs. 2 TKMoGE:
(2) …
Verbraucher können entsprechend § 56 Absatz 3 Satz 1 gegen-
über ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inan-
spruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des
Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder
Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht. Sofern die
Kosten für die Telekommunikationsdienste als Betriebskos-
ten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf den Ver-
braucher umgelegt werden, wird die Beendigung der Inan-
spruchnahme von Telekommunikationsdiensten bei Kündi-
gung gegenüber dem Vermieter oder Verpächter spätestens

                                                                   6
zum 30.09. des laufenden Jahres ab dem Beginn der nächsten
Abrechnungsperiode gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam.
Eine Kündigung darf frühestens nach Ablauf von 24 Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. [Im Übrigen blei-
ben die Bestimmungen über die Vereinbarung der Miethöhe
sowie die Tragung von Betriebskosten nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Betriebskostenver-
ordnung unberührt.]

Begründung:
Die obige Ergänzung dient der Klarstellung, dass die Kündigung
aufgrund des Abrechnungsmodus erst für die nachfolgende Abrech-
nungsperiode Wirkung entfaltet. Die Frist 30.09. ist notwendig, da-
mit Telekommunikationsunternehmen und Vermieter/Verpächter
fristgerecht zum Austrittstermin des Verbrauchers notwendige ad-
ministrative und technische Anpassungen im Zusammenhang mit
dem Anschluss des Verbrauchers vornehmen können.

Nach § 71 Abs. 2 TKMoGE wird ein Abs. 2a neu eingefügt:

Neu
(2a) Erklärt ein Verbraucher dem Vermieter oder Verpächter
gegenüber die Beendigung der Inanspruchnahme von Tele-
kommunikationsdiensten gem. Abs. 2 Satz 3, können die Be-
zugsverträge über die jeweiligen Telekommunikationsdienste
mit einer Frist von drei Monaten entschädigungslos gekün-
digt werden. Für die Ausübung und Wirkung des Kündi-
gungsrechts gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Das Recht zur
Vertragsanpassung gem. § 313 BGB bleibt unberührt.

Begründung:
Das Sonderkündigungsrecht für Wohnungsunternehmen ist des-
halb zwingend notwendig, um Telekommunikationsunternehmen
zu Anpassungen bestehender Verträge zu veranlassen, die Woh-
nungsunternehmen regelmäßig zu Zahlungen auch dann verpflich-
ten würden, wenn eine Rechnungsstellung des Vermieters an den
Mieter im Wege der Betriebskostenabrechnung gesetzlich nicht
mehr möglich ist. Die in der Gesetzesbegründung zur Vermeidung
unbilliger wirtschaftlicher Härten benannte Sachverhalt des Weg-
falls der Geschäftsgrundlage ist dazu ungeeignet.

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3
Wegerechte, Mitnutzung und Ausstattungspflichten

3.1
Zu §§ 122ff TKMoGE - Wegerecht

Wie schon die derzeitigen Regelungen der §§ 68, 69 TKG sind auch
die Regelungen in §§ 124ff TKMoGE zumindest in Teilen missver-
ständlich formuliert und bedürfen einer gesetzgeberischen Klarstel-
lung. So wurde in der Vergangenheit zum Teil Immobilienunterneh-
men eine Baugenehmigung für passive Glasfasernetze mit der Ar-
gumentation versagt, dass eine Übertragung der Nutzungsberech-
tigung der öffentlichen Straßen nur für Telekommunikationslinien in
Betracht komme, die öffentlichen Zwecken dienen. Eine solche
Zweckbestimmung sei aber nur dann anzunehmen, wenn die Lei-
tungen für eine Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit und
nicht nur für Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen (z. B. Mie-
ter, unabhängig von der Anzahl der Mieter) bestimmt seien.

Eine solche restriktive Gesetzesauslegung widerspricht dem Ziel
des Gesetzes, den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu
forcieren. Um solche Einzelfallentscheidungen künftig auszuschlie-
ßen, fordern wir eine entsprechende Klarstellung im Gesetz und
eine zusätzliche Erläuterung in der Begründung.

Formulierungsvorschlag des GdW:

Erforderliche Klarstellungen:

In § 124 Abs. 2, Satz 1 TKMoGE sind nach dem Wort "dienen-
der" die Wörter "oder dazu geeigneter" einzufügen.

In der Begründung sind bei der Novellierung explizit auch von
Wohnungs- und Immobilienunternehmen zu erstellende, für
Netze mit sehr hoher Kapazität geeignete Infrastrukturen auf-
zunehmen.

3.2
Zu §§ 144ff TKMoGE – Mitnutzung und Entgeltregelung – an-
gemessenen Aufschlag auch bei Gebäudeinfrastrukturen be-
rücksichtigen

Die Regeln über die Mitnutzung gebäudeinterner Infrastrukturen be-
trifft die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in besonderer Weise,
da wichtige europarechtliche Vorgaben für die Mitnutzung gebäu-
deinterner Infrastrukturen zum Nachteil sowohl des Breitbandaus-
baus als auch der Gebäudeeigentümer und Mieter bisher nicht adä-
quat umgesetzt wurden.

Der GdW begrüßt zwar insgesamt die geplante und längst überfäl-
lige Angleichung an die Entgeltmaßstäbe der übrigen Streitbeile-
gungsverfahren bei der Mitnutzung von Gebäudeinfrastrukturen
nach § 148 Abs. 5 TKMoGE. Der GdW hat darauf stets hingewie-
sen, dass dies europa- und verfassungsrechtlich dringend geboten

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sei. Nicht nachvollziehbar ist, das Absatz 4 – anders als Absatz 2,
auf den im Übrigen voll verwiesen wird – nunmehr nicht mehr die
Möglichkeit eines Aufschlags vorsieht. Mit dieser zwischenzeitlich
vorgenommenen Streichung rückt der Regierungsentwurf von zwin-
genden EU-rechtlichen Vorgaben beim sogenannten Entgeltmaß-
stab überraschend ab. In Konsequenz fallen danach Entgelte für die
Mitnutzung von Infrastrukturen in Wohngebäuden zum alleinigen
Nachteil der Eigentümer und Betreiber weg. Auch ausweislich der
Begründung ist nicht klar, warum nach Absatz 2 ein angemessener
Aufschlag vorgenommen werden kann, nach Absatz 4 aber nicht.
Der GdW fordert auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrund-
satz nachdrücklich, einen angemessenen Aufschlag – wie er noch
im Diskussionsentwurf vom 6. November 2020 geregelt war und
weiterhin auch für Eigentümer anderer Infrastrukturen vorgesehen
ist – als Investitionsanreiz für Eigentümer und Betreiber von Gebäu-
deinfrastrukturen wieder aufzunehmen.

Zu diesen und weiteren Formulierungen des Entwurfs fordert der
GdW den Gesetzgeber zu folgenden Änderungen auf:

3.2.1
§ 144 Abs. 1 TKMoGE

a) Ablehnungsgründe für Wohnungsstich einführen

Die Vorschrift des § 144 Abs. 1 beinhaltet – über die Vorgaben des
europäischen Rechtsrahmens hinausgehend – einen Duldungsan-
spruch, auf Wunsch des Mieters (Teilnehmers) eine Leitung bis zur
Wohnung ohne Entgeltausgleich für den Gebäudeeigentümer zu
ziehen, sofern der Teilnehmer zustimmt und keine Nutzung beste-
hender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist.

Ein Wohnungsstich ist jedoch kein Instrument des Breitbandaus-
baus. Er führt im Gegenteil zu einem Flickenteppich an einzelnen
Netzinfrastrukturen in einem Wohngebäude und erschwert die Re-
finanzierung von gebäudeeinheitlichen Infrastruktur-Investitionen
sowohl bei Eigeninvestition durch das Wohnungs-/Immobilienunter-
nehmen als auch bei einer Finanzierung über Dritte zum Beispiel
über Ausschreibungen. Durch eine verminderte Investitionssicher-
heit werden künftige Investitionen, die die gesamte Infrastruktur in
Wohngebäuden verbessern, verhindert und verschoben, in jedem
Fall jedoch massiv erschwert.

Denn bei einer etwaigen neuen Gesamtmaßnahme müssten im
Rahmen eines Wohnungsstichs errichtete Netze überbaut oder an-
ders gebaut werden, was zu zusätzlichen Kosten führt. Der bauliche
Ausschluss der bereits einzelversorgten Wohnungen scheidet öko-
nomisch aus, da eine etwaige Einzelnachrüstung von Wohnungen
nach Mieterwechseln3 ineffizient ist. Ein Wohnungsstich mag damit
zwar einem einzelnen Mieter nützen; er benachteiligt gleichzeitig
aber die verbleibende Mehrheit der Mieter in einem Gebäude.

Trotz der negativen Folgen für Mieter und Gebäudeeigentümer hat
es der Gesetzgeber wiederholt versäumt, den Wohnungsstich ge-

3   Die durchschnittliche Mieterfluktuation beträgt rund 10 %.

                                                                  9
mäß § 144 Abs. 1 TKMoGE auf "zumutbare" Eingriffe zu beschrän-
ken. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die negativen wirtschaftlichen
Folgen für Eigentümer, Mieter und den Breitbandausbau massiv
sind. So gehen Wohnungsunternehmen seit einiger Zeit vermehrt
dazu über, im Neubau auf reine Glasfaserinfrastrukturen zu setzen,
die per se als mitnutzungsfähige Infrastruktur Wohnungsstiche
praktisch überflüssig und auch rechtlich nicht mehr statthaft ma-
chen. Sogar Bestandsbauten werden bereits im Einzelfall mit FTTH-
Strukturen durch Wohnungsunternehmen nachgerüstet.4 Solche
den Breitbandausbau fördernde Maßnahmen würden aber in den
Gebäuden umso unwirtschaftlicher und damit unterbleiben, je mehr
"Wohnungsstiche" ein Gebäude aufweist.

Es ist daher dringend erforderlich, die für die Abwehr einer Mitnut-
zung für Infrastrukturen der Versorgungswirtschaft geltenden Ver-
sagensgründe in Anlehnung an § 140 Abs. 2 TKMoG auch auf Ge-
bäudeinfrastrukturen anzuwenden. Es widerspricht dem Gleichbe-
handlungsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber dem Eigentümer oder
Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes einen Katalog von
Versagungsgründen im Falle einer beantragten Mitnutzung zuge-
steht, dies jedoch Gebäudeeigentümern für vergleichbare Sachver-
halte verwehrt. Der GdW unterstützt damit auch einen früheren Vor-
schlag des Bundesrats, einen Wohnungsstich dann versagen zu
können, wenn im jeweiligen Gebäude Glasfasernetze bereits im
Bau befindlich oder konkret in den nächsten drei Jahren geplant
sind. Nur auf diese Weise besteht für private oder öffentlich geför-
derte Ausbauprojekte eine hinlängliche Investitionssicherheit.

Formulierungsvorschlag des GdW:

Ergänzung zu § 144 Abs. 1 TKMoGE:

"… Der Grundstückseigentümer hat eine Einwirkung nach Satz
1 und 2 nicht zu dulden, wenn er das Gebäude mit Netzen mit
sehr hoher Kapazität ausbaut oder einen solchen Ausbau in
den nächsten drei Jahren konkret plant oder der Einwirkung
andere schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
Hinsichtlich der Versagensgründe für einen Wohnungsstich
gilt im Übrigen § 140, Abs. 2, Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 TKMoGE ent-
sprechend."

b) Zustimmung des Endnutzers, geringstmöglicher Eigen-
   tumseingriff

Der Wohnungsstich ist nach § 144 Abs. 1 Satz 2 TKMoGE nur statt-
haft, wenn der Endnutzer zustimmt. Allerdings sind die konkreten
Voraussetzungen für eine individuelle Zustimmung unklar. Da die
technische Umsetzung einer Mitnutzung oder eines Wohnungs-
stichs im Regelfall auch umfangreiche technische Baumaßnahmen
in den Räumlichkeiten des Mieters (Endnutzers) erfordert, muss die
Zustimmungserklärung aus Sicht des GdW auch diesen konkreten

4   Vgl. SAGA, Hamburg (Hrsg.): 130.000 Wohnungen werden an Gigabit-
    Hochgeschwindigkeitsnetz angeschlossen, Pressemitteilung vom 30.
    Januar 2018, https://www.saga.hamburg/pressemitteilung/180130_breit-
    band_lpk.

                                                                     10
Eingriff mitabdecken; es darf sich nicht nur um einen allgemeinen
Telekommunikationsdienstevertrag handeln.

Der Entwurf schreibt zudem vor, "Eingriffe in Eigentumsrechte Drit-
ter so geringfügig wie möglich" zu halten. Lt. Gesetzesbegründung
zum früheren DigiNetzGesetz (DigiNetzG) wird durch die Verwen-
dung des Begriffs "geringfügig" ausgedrückt, dass der zur Errei-
chung der Breitbandziele grundsätzlich erforderliche Eingriff in die
freie Verfügbarkeit des Gebäudeeigentums zur Wahrung der Ver-
hältnismäßigkeit in seinem konkreten Umfang angemessen ausge-
staltet werden muss.

Daraus ist zu folgern, dass es neben der Zustimmung des Endnut-
zers auch einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Netzbetreiber
und Gebäudeeigentümer bedarf, in der zumindest die konkret
durchzuführenden Baumaßnahmen näher abgestimmt werden. Die
Gebäudeeigentümerpflichten verlangen, rechtliche Aspekte wie
Bauqualitäten, Haftungsfragen/Brandschutz, Wartung, Definition
der zu verlegenden Linien, Zutritt, Inanspruchnahme vorhandener
baulicher Anlagen, etc. klar zu regeln. Eine entsprechende Konkre-
tisierung findet sich weder im Gesetz noch in der Begründung.

Zudem greift ein Wohnungsstich in der Regel nicht nur in die Rechte
des Gebäudeeigentümers ein, sondern kann auch die Rechte an-
derer Mieter oder Wohnungseigentümer erheblich berühren, sofern
zur Verlegung eines Wohnungsstichs deren Wohnungen von Bau-
maßnahmen betroffen sind. Die ebenfalls durch Art. 14 GG ge-
schützten Besitzrechte der von der Baumaßnahme betroffenen Mie-
ter und Wohnungseigentümer müssen ebenfalls über eine Zustim-
mungserklärung berücksichtigt werden.

Der GdW fordert dementsprechend, das Gesetz dahingehend zu
ergänzen, sowohl den Gebäudeeigentümer als auch die von Bau-
arbeiten betroffenen übrigen Mieter bzw. Wohnungseigentümer in
angemessener Weise frühzeitig und vollständig einzubinden und
diese an der Koordinierung der Arbeiten zu beteiligen. Ein Woh-
nungsstich darf zudem eine vom Gebäudeeigentümer verfolgte Pla-
nung und Realisierung einer einheitlichen, leistungsfähigen Infra-
struktur für alle Wohnungen nicht gefährden.

Als Fazit sind in das TKMoGE folgende Punkte aufnehmen:

a) den zwingenden Abschluss eines Vertrages zwischen Gebäu-
   deeigentümer und Netzbetreiber, der besonders folgende
   Punkte beinhalten muss:

   o Klarstellung, dass der Netzbetreiber alle Einbau- und etwaig
     notwendige Rückbaukosten trägt.
   o Definition von Leitungsführung und –umfang sowie Einbau-
     zeiten einschließlich Anschlussmöglichkeit für die Stromver-
     sorgung.
   o Übernahme der Haftung des Netzbetreibers bei Schäden
     und Beeinträchtigungen durch das Netz mit der Pflicht zur
     Schadenbeseitigung.

b) eine qualifizierte Zustimmungserklärung des Endnutzers, zu
   dessen Gunsten der Wohnungsstich erfolgt. Sofern Wohnungen

                                                                 11
weiterer Mieter oder Eigentümer von der Baumaßnahme betrof-
    fen sind, sind auch deren Zustimmungen einzuholen.

Formulierungsvorschläge des GdW:

Ergänzung zu § 144 Abs. 1 TKMoGE:

"… Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Satz
1 und 2 zu dulden, so hat der Betreiber mit dem Gebäudeeigen-
tümer sowie den von den jeweiligen Baumaßnahmen betroffe-
nen Bewohnern des Gebäudes einen Vertrag über die Umset-
zung eines Abschlusses nach Satz 1 zu schließen".

In § 144 Abs. 1, Satz 2 TKMoGE sind nach dem Wort "Endnut-
zer" das Wort "qualifiziert" einzufügen.

In der Begründung ist als Kriterium für eine qualifizierte Zu-
stimmung eine zeitnahe Erklärung, nicht älter als sechs Mo-
nate, in die auch eine Zustimmung für die konkret vorzuneh-
menden baulichen Arbeiten in der Wohnung aufzunehmen ist.

3.2.2
§ 144 Abs. 2 und 3 TKMoGE

   Zugangsadressat

Lt. Entwurf ist der Zugangsadressat eines Anspruchs auf Mitnut-
zung der „Eigentümer oder Betreiber“ von gebäudeinternen Kom-
ponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze (§ 144 Abs. 2 Satz
1 TKMoGE) bzw. derjenige, der „über Netzinfrastrukturen in Gebäu-
den (…) verfügt“ (§ 144 Abs. 3 TKMoGE). Im Gebäudebereich fallen
diese Rollen bei einer oder mehreren zu nutzenden Infrastrukturen
jedoch häufig auseinander – diese stehen oftmals im Eigentum des
Gebäudeeigentümers, werden aber von einem Netzbetreiber betrie-
ben. Der exakte Anspruchsadressat einer Mitnutzung ist somit un-
klar. Bereits um die europäische Vorgabe des geringstmöglichen
Eingriffs in das Eigentum des Gebäudeeigentümers umzusetzen, ist
es in jedem Fall notwendig, den Gebäudeeigentümer frühzeitig und
umfassend in das Verfahren einer Mitnutzung einzubeziehen. Das
gilt auch dann, wenn der Gebäudeeigentümer im konkreten Fall
nicht Eigentümer oder Betreiber der begehrten Infrastruktur bzw.
seine Eigentümer- oder Betreibereigenschaft strittig sein sollte.

   Versagensgründe für eine Mitnutzung einführen

Wie zu § 144 Abs. 1 TKMoGE ausgeführt, sind analog zu den Re-
gelungen einer Mitnutzung außerhalb von Wohngebäuden Versa-
gensgründe zu ergänzen, da anderenfalls der Mitnutzungsanspruch
negative Auswirkungen auf Investitionen in entsprechende Netze
hat.

                                                              12
Formulierungsvorschläge des GdW:

Ergänzung zu § 144 Abs. 2 TKMoGE (in Fettschrift):

"… … die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur bean-
tragen. Der Mitnutzungsanspruch darf nicht darauf gerichtet
sein, eine Dopplung von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäu-
deinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikations-
netze herbeizuführen. Der Antrag auf Mitnutzung darf zudem
zur Vermeidung des Überbaus von bestehenden, im Bau be-
findlichen oder konkret in den nächsten drei Jahren geplanten
Glasfasernetzen abgelehnt werden. § 144 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-
sprechend. Liegt der erste …"

Ergänzung zu § 144 Abs. 3 TKMoGE (in Fettschrift):
(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten
Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommu-
nikationsnetzes verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen
nach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen,
einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine
Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirt-
schaftlich ineffizient ist. Hinsichtlich der Versagensgründe für
eine Mitnutzung gilt im Übrigen § 140, Abs. 2, Ziffern 1, 2, 5, 6,
7 entsprechend."

3.2.3
§ 148 Abs. 4 und 5 TKMoGE

   Entgeltmaßstab EU-rechtlichen Erfordernissen zwingend
    anpassen

Gem. § 144 Abs. 3 TKMoG muss der Zugangsverpflichtete die Mit-
nutzung zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewäh-
ren. Die entsprechenden Mitnutzungsentgelte sollen primär durch
den Antragsteller mit dem Adressaten der Infrastruktur frei verhan-
delt werden. Das bedeutet, dass der jeweilige Zugangsadressat –
je nach Konstellation ein Netzbetreiber oder das Wohnungs-/Immo-
bilienunternehmen (s.o.) – seine Entgeltansprüche direkt beim An-
tragsteller geltend macht. Können sich Antragsteller und Zu-
gangsadressat nach § 148 Abs. 4 TKMoGE nicht innerhalb von zwei
Monaten auf angemessene Bedingungen einigen, entscheidet die
Bundesnetzagentur (BNetzA) innerhalb weiterer zwei Monate ver-
bindlich.

Der GdW kritisiert scharf, dass für die BNetzA gemäß § 148 Abs. 5
TKMoGE ein nicht angemessener Entgeltmaßstab festgelegt wer-
den soll, der der Intention der europäischen und des nationalen Ge-
setzgebers nicht entspricht, wonach eine Mitnutzung zu fairen und
angemessenen Bedingungen zu erfolgen hat. So sollen Entgelte für
die Mitnutzung von Infrastrukturen in Wohngebäuden zum alleini-
gen Nachteil der Eigentümer und Betreiber wegfallen. Der GdW for-
dert nachdrücklich, einen angemessenen Aufschlag – wie er noch
im Entwurf vom 6. November 2020 geregelt war und weiterhin auch
für Eigentümer anderer Infrastrukturen vorgesehen ist – als Investi-

                                                                 13
tionsanreiz für Eigentümer und Betreiber von Gebäudeinfrastruktu-
ren wieder aufzunehmen. Folglich ist in § 148 Abs. 5 TKMoGE Satz
1 der Halbsatz "… ohne dass ein Aufschlag gewährt wird" zu strei-
chen.

Der GdW hält es zudem für nicht angemessen, wenn der Ent-
geltmaßstab auf den Errichtungszeitpunkt referenziert. So
wäre es nicht sachgerecht, ein Mitnutzungsentgelt zum Bei-
spiel bei einem Glasfasernetz allein nach dem Alter zu differen-
zieren. Der entsprechende Passus ist daher zu streichen.

Zudem ist die Vorschrift in § 148 Abs. 5 TKMoGE hinsichtlich
einer unentgeltlichen Nutzung bei Mitfinanzierung der betref-
fenden Struktur zu streichen, da sie für Anlagen ab Inkrafttreten
des Gesetzes zu unangemessenen und investitionsfeindlichen Er-
gebnissen führt. Diese Regelung ist weder angemessen noch hin-
länglich konkretisiert. So wäre es unangemessen, wenn ein Netz-
betreiber im Fall eines Co-Investments beispielsweise nur einen ge-
ringen Teil der Netzinvestitionskosten übernimmt, ihm jedoch für
diesen geringfügigen Finanzierungsanteil ein zeitlich unbegrenzter
Anspruch auf die entgeltfreie Netznutzung zustehen soll. Eine sol-
che Regelung widerspricht regulatorischen Prinzipien zur Festle-
gung angemessener Zugangsentgelte und auch den europäischen
Vorgaben, die faire und angemessene Entgelte verlangen.

Formulierungsvorschlag des GdW:

In § 148 Abs. 5 TKMoGE werden folgende Passagen ersatzlos
gestrichen:

In Satz 1 der Halbsatz: "… ohne dass ein Aufschlag gewährt wird"

In Satz 2 die Worte: "ab Inkraftreten dieses Gesetzes"

Sätze 3 und 4 vollständig

   Entscheidungsbefugnis der BNetzA nach § 212 Abs. 2 Nr. 2
    TKMoGE

§ 212 Abs. 2 Nr. 2 TKMoGE sieht keine explizite Beteiligung der
Gebäudeeigentümer als Betroffene eines Mitnutzungsanspruchs
vor. Dies ist zwingend zu ergänzen. Es ist fraglich, ob § 212 Abs. 2
Nr. 3 TKMoGE diese Notwendigkeit berücksichtigt.

Die GdW-Forderung zur angemessenen Beteiligung der Gebäude-
eigentümer als Betroffene an den Verfahren der Bundesnetzagen-
tur haben positive Auswirkungen auch für Mieter. Sie dienen der
Planungs- und Investitionssicherheit für das Wohnungs-/Immobi-
lienunternehmen und damit einer systematischen und in sich
schlüssigen Modernisierung der Gebäudeinfrastruktur.

                                                                 14
Formulierungsvorschlag des GdW:

Ergänzung zu § 212 Abs. 2 Nr. 2 TKMoGE

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
1. […], 2. … sowie der Gebäudeeigentümer, dessen Gebäude
vom Antrag betroffen ist, sofern er nicht aus anderen Vor-
schriften Beteiligter ist, 3. […]"

3.2.4
Zu § 144 Abs. 4ff iVm § 150 Abs. 4 TKMoGE - Ausstattungs-
pflichten

Nach § 144 Ziffer 4 TKMoGE sind neu errichtete Gebäude, die über
Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdienstleistun-
gen verfügen sollen, gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunk-
ten mit hochgeschwindigkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen
sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen
Netzkomponenten auszustatten. Gleiches gilt gemäß Ziffer 5 auch
für Gebäude, die umfangreich renoviert werden.

Die Einbaupflicht gilt nur für passive Komponenten und beinhaltet
weder die jeweiligen Kabel noch aktive Technik in Form von Ver-
stärkern. Ein Versuch einer praxisnahen Interpretation wird seit lan-
ger Zeit in der "Unterarbeitsgruppe Inhouse" des BMVI unternom-
men. Der GdW ist daran aktiv beteiligt.

Im Regelfall sollten nach Auffassung des GdW alle Neubauten mit
klassischen Infrastrukturen dem neuen Gesetz bereits entsprechen.
Bei installierten Kabelnetzen ist ein zusätzliches Leerrohrsystem
daher überflüssig. Dies betrifft in jedem Fall Neubauten mit bereits
eingebauten oder geplanten FTTH-Strukturen, die technisch best-
möglich eine Mitnutzungsoption bereitstellen und "Wohnungssti-
che" rechtlich unzulässig machen.

Der gleiche Sachverhalt trifft auf mit FTTH-Strukturen versehenen
oder auszustattenden Bestandsbauten zu. Der Begriff "Umfangrei-
che Renovierung" ist gemäß § 3 Nr. 68 TKMoGE definiert als "Tief-
oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle
Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Net-
zinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen"
Das Kriterium ist also allein der Veränderungsumfang der Netzinf-
rastruktur und nicht der Veränderungsumfang sonstiger baulicher
Bereiche (z. B. energetische Sanierung, altersgerechte Anpassun-
gen).

Alternativ zu einer Rechtsverordnung gemäß § 150 Abs. 4 TKMoGE
ist aus Gründen der Rechtsklarheit dieser Sachverhalt direkt in §
144 Absatz 6 TKMoGE zu ergänzen.

                                                                  15
Formulierungsvorschlag des GdW:

Ergänzung zu § 144 Absatz 6 TKMoGE

"… Von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 4 und 5 sind
ferner alle neuen und bestehenden Mehrfamiliengebäude aus-
genommen, die

a. über ein Glasfasernetz (FTTH) oder ein sonstiges Netz mit
   sehr hoher Kapazität verfügen oder für das ein Glasfaser-
   netz (FTTH) oder ein sonstiges Netz mit sehr hoher Kapazi-
   tät im Bau befindlich oder konkret in den nächsten drei Jah-
   ren geplant ist,

oder

b. über eine passive Infrastruktur zur Aufnahme für ein Glas-
   fasernetz(FTTH) oder ein sonstiges Netz mit sehr hoher Ka-
   pazität verfügen oder für das eine solche Infrastruktur im
   Bau befindlich oder konkret in den nächsten drei Jahren
   geplant ist."

                                                            16
GdW Bundesverband
deutscher Wohnungs- und
Immobilienunternehmen e.V.

Klingelhöferstr. 5
10785 Berlin
Telefon: +49 (0)30 82403-0
Telefax: +49 (0)30 82403-199

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3, rue du Luxembourg
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Telefax: +32 2 5 03 56 07

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