Achtsam und verantwortlich handeln in der Caritas - Handreichung Institutioneller Schutz für die Caritas-Regionen und die Geschäftsstelle des ...
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Achtsam und verantwortlich handeln in der Caritas Handreichung Institutioneller Schutz für die Caritas-Regionen und die Geschäftsstelle des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V.
Liebe Kolleg*innen, haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende zu führen ist Deswegen gibt es dieses Dokument auch „nur“ digital – dafür für Sie als verantwortliche Führungskräfte und Ehren- mit der Gewähr, dass es vollständig die aktuellen Materialien amtskoordinator*innen eine große Herausforderung. Fehl- enthält. verhalten von Mitarbeitenden, Unachtsamkeit oder Verant- wortungslosigkeit von Führungskräften – all das wollen wir Diese Handreichung enthält vier Typen von Unterlagen: im Kontakt mit den Personen, die unsere Angebote nutzen, Im Kapitel A stehen die Grundsatz-Dokumente: Leitlinien, nicht. Um hier unsere Qualität gezielt weiter zu entwickeln Ehrenkontrakt, Handlungsanweisung des DiCV-Vorstands wurden beim Caritasverband der Diözese Rottenburg- zur Umsetzung sowie das Präventionskonzept des DiCV. Stuttgart e. V. (DiCV) seit 2012 verschiedene Maßnahmen Diese Papiere sind in strukturierten Arbeitsprozessen in umgesetzt, die Sie vor Ort in den Caritasregionen und der den jeweils zuständigen Gremien besprochen und verab- Geschäftsstelle des DiCV bei Ihrem achtsamen und verant- schiedet worden. wortlichen Handeln unterstützen. Der Schwerpunkt des Kapitels B liegt auf einer Material- Die vorliegende Handreichung bietet Ihnen sowohl bei der sammlung zur Umsetzung, hier insbesondere auf Arbeits- Auswahl und Führung der Mitarbeitenden als auch bei den blättern für die Risikoanalyse und die Einschätzung der thematischen Besprechungen über die Kontaktgestaltung Qualität der Kontaktgestaltung der mitarbeitenden Person zu zu den Nutzer*innen unserer Angebote Materialien für den Anvertrauten. Diese Sammlung versteht sich als inhaltlicher praktischen Gebrauch an. Unterstützungspool für die konkrete Umsetzung vor Ort. Für alle Personen, die bei der Caritas unserer Diözese mitar- Das Kapitel C ermöglicht das Herunterladen und Ausdru- beiten, wird der Online-Basis-Kurs „Wir schauen hin“ (Start cken der jeweils notwendigen Vorlagen zur Umsetzung Herbst 2020) das grundlegende Wissen zu sexueller Gewalt der Schutzmaßnahmen. und institutionellem Schutz vermitteln. Im Kapitel D finden Sie Hinweise auf Unterstützungsorte, Alle vorhandenen Dokumente und Arbeitsmaterialien zum die in einer konkreten Fallkonstellation erste Hilfestellungen Thema Schutz vor sexueller Gewalt wurden in dieser inter- geben, sofern Sie mich nicht gleich erreichen können. aktiven Datei zusammengestellt. Diese wird bei Veränderun- gen oder Ergänzungen immer wieder aktualisiert. Bitte nehmen Sie bei Änderungswünschen, Ergänzungen oder Verbesserungsvorschlägen mit mir Kontakt auf. Dieser Ordner kann so für alle zu einem hilfreichen, alltagstauglichen Werkzeug werden. Herzlichen Dank für Ihr Mitwirken. Stuttgart, im September 2020 Gerburg Crone Kontakt: Gerburg Crone Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch E-Mail: praevention@caritas-dicvrs.de www.caritas-gegen-missbrauch.de
Die Handreichung ist interaktiv gestaltet: Wenn Sie mit dem Cursor über das Inhaltsverzeichnis fahren oder in den Dokumenten über Inhalt den Text, sehen Sie, wo Links gesetzt sind. Mit einem Klick der linken Maustaste kommen Sie dann schnell ohne Blättern an das entsprechende Dokument in der Handreichung. A Grundsatzdokumente A1 Leitlinien des DiCV zum Schutz vor sexuellem Missbrauch mit Handlungsablauf A2 Ehrenkontrakt A3 Handlungsanweisungen A4 Präventionskonzept B Materialien zur Umsetzung B1 Checkliste Institutioneller Schutz B2 Einschätzungsbogen Umsetzung Institutioneller Schutz B3 Institutioneller Schutz in der Flüchtlingsarbeit B4 Fragebogen Risikoanalyse B5 Fragebogen Arbeitsplatzanalyse B6 Fragebogen Täterperspektive B7 Verhaltensanalyse per Ampel B8 Beispielsituationen B9 Reflexion zum Ende der Probezeit B10 Vorschläge für in Klient*innenbefragungen B11 Dokumentationsbogen Fallmeldung C Vorlagen zur Umsetzung C1 Vorlage Dokumentation Risikoanalyse C2 Vorlage Anforderung erweitertes Führungszeugnis Mitarbeiter*innen C3 Vorlage Anforderung erweitertes Führungszeugnis leitende Führungskräfte C4 Rückmeldebogen zum erweiterten Führungszeugnis C5 Rückmeldebogen zu Wiederanforderung des erweiterten Führungszeugnisses D Hilfen D1 Unterstützungsangebote D2 Beratungsstellen D3 Angebote für Tatgeneigte und Beschuldigte
A A Grundsatzdokumente
A1 Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor sexuellem Missbrauch I. Unsere Verantwortung 1. Ziele der Leitlinien Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart Diesem Anliegen verpflichtet, will der DiCV in allen seinen (DiCV) verpflichtet sich neu und mit allem Nachdruck, Einrichtungen eine Kultur der Achtsamkeit und Verant- Minderjährige, erwachsene Schutzbefohlene sowie Rat- wortung entwickeln und fördern, die insbesondere ein an- und Hilfesuchende mit ihren Rechten wahrzunehmen, zu gemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu den an- schützen und zu fördern.1 vertrauten Menschen sicherstellt. Der Prozess, der durch Wir wissen, dass in der Vergangenheit auch in Einrich- die Erstfassung der Leitlinien vom 15.10.2012 in den Ein- tungen der Caritas in der Diözese Rottenburg-Stuttgart richtungen begonnen hat, wird hiermit strukturell und da- durch Mitarbeitende sexueller Missbrauch verübt wurde. mit präventiv fortgeführt. Das bisher entwickelte institutio- Wir haben Grund zur Annahme, dass die Ursachen dafür nelle Schutzkonzept4 soll so auch institutionellem Ver- nicht nur im Vergehen einzelner sondern auch im Versagen sagen vorbeugen und mögliche systemische Verstrickun- von Systemen lagen. Durch Fehlverhalten von Mitarbeiten- gen identifizieren, die zu Fehlverhalten führen. Damit soll den und Führungskräften unter Ausnutzung der Abhängig- jede Form des sexuellen Missbrauchs durch haupt- oder keitsverhältnisse — insbesondere auch in Verbindung mit ehrenamtlich Mitarbeitende in den Einrichtungen des DiCV religiösen Inhalten oder Kontexten — wurde den Opfern und der Mitglieder5, die diese Leitlinien anerkennen, ver- schweres Leid zugefügt. Wir sind allen dankbar, die uns hindert werden. davon erzählt haben, wo und wie sie einen solchen Macht- missbrauch erlitten haben. So ist es uns möglich, aus den Die Leitlinien umfassen die drei Arbeitsfelder Intervention, Fehlern der Vergangenheit zu lernen. Prävention und Aufarbeitung. Leitungskräfte haben von sexuellem Missbrauch in ihrem • Ziel der Intervention ist die Aufklärung und Unterbin- Verantwortungsbereich oft als Letzte erfahren. Dies ist eine dung unrechtmäßiger Handlungen. Dazu gehört auch, der bittersten Erkenntnisse aus den Auswertungen der dass sexueller Missbrauch unter Anvertrauten oder Meldungen von Betroffenen, die bei der Hotline der durch Besuchende nicht geduldet wird und dass je- Deutschen Bischofskonferenz eingegangen sind.2 Vor die- de/r Betroffene entsprechenden Schutz und Hilfe- sem Hintergrund, wollen wir mit diesen Leitlinien Mitarbei- stellung durch die Verantwortlichen erfährt. Von sexu- tende in den Einrichtungen der Caritas in aller Entschie- ellem Missbrauch Betroffene werden bei der Bear- denheit darin fördern, erste Anzeichen eines solchen Fehl- verhaltens wahrzunehmen und ihre Beobachtungen ent- sprechend weiter zu geben, damit die Minderjährigen, die 1 Vgl. Mk 9,36f und Mk 10,13–16. 2 Andreas Zimmer / Dorothee Lappehsen-Lengler / Maria Weber / Kai erwachsenen Schutzbefohlenen sowie die Rat- und Hilfe- Götzinger, Sexueller Kindesmissbrauch in kirchlichen Institutionen – suchenden geschützt werden können. In den Einrich- Zeugnisse, Hinweise, Prävention. Ergebnisse der Auswertung der Hotline tungen der Caritas wollen wir damit eine Kultur etablieren, der Deutschen Bischofskonferenz für Opfer sexueller Gewalt, Weinheim und Basel 2014. die Machtmissbrauch verhindert und ein aufrechtes Ein- 3 entsprechend EVANGELII GAUDIUM 30–32 und 48. stehen für die Rechte der Anvertrauten fördert. Auf diese 4 Wolfgang Tripp, Das institutionelle Schutzkonzept des Caritasverbandes Weise wollen wir unseren Beitrag dazu leisten, dass die der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: Gerburg Crone / Hubert Liebhardt, Institutioneller Schutz vor sexuellem Missbrauch. Achtsam und verant- bedürftigen Menschen Kirche im caritativen Raum so er- wortlich handeln in Einrichtungen der Caritas, Weinheim und Basel 2015. fahren können, dass hier etwas von dem Heil spürbar 5 In diesen Leitlinien werden mit dem Begriff „Mitglied“ die korporativen wird, das Gott uns verheißen hat.3 Mitglieder des DiCV verstanden, nicht jedoch die fördernden Mitglieder.
2 A1 beitung unterstützt und begleitet. Die Sorge um ihr von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich Wohl hat oberste Priorität. ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, […] schützen“6. In • Aufgabe der Prävention ist es, ein institutionelles diesen Schutzauftrag sind ebenso alte und pflegebedürfti- Schutzkonzept gegen sexuellen Missbrauch zu erstel- ge Menschen eingeschlossen. len und dieses kontinuierlich weiter zu entwickeln. Ent- sprechende Maßnahmen werden aktiv und transpa- rent mit adäquater Beteiligung der Anvertrauten um- 2.3. Schutzauftrag für Rat- und Hilfesuchende gesetzt. • Der Schwerpunkt der Aufarbeitung liegt in der Sorge Ebenso verpflichtet sich der DiCV mit diesen Leitlinien, alle um die Anerkennung des Versagens in der Vergangen- Rat- und Hilfesuchenden in seinen Einrichtungen vor sexu- heit und eine damit verbundene angemessene Erinne- ellen Übergriffen zu schützen. rungskultur. 3. Geltungsbereich 2. Verbindliche Eckpunkte Diese Leitlinien gelten unmittelbar für alle dem DiCV unter- Sexueller Missbrauch durch haupt- oder ehrenamtlich Mit- stellten und zugeordneten Einrichtungen und die dort arbeitende, sexueller Missbrauch unter Anvertrauten oder haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden. durch Besuchende sowie sexuelle Belästigung in abhängi- gen Arbeitsverhältnissen sind Verhaltensweisen, die unse- Mit diesen Leitlinien setzt der DiCV für seinen Bereich die rer Kultur der Achtsamkeit und Verantwortung zuwider Anforderungen um, die im „Bischöflichen Gesetz zur Vor- laufen. lage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rot- tenburg-Stuttgart“ (BO Nr. 1527) und in der diözesanen 2.1. Schutzauftrag für Minderjährige Präventionsordnung („Prävention von sexuellem Miss- brauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbe- Der DiCV bekennt sich zur Achtung der einschlägigen fohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“) formuliert Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention und ihrer all- sind. täglichen Anwendung im Umgang mit Kindern und Ju- gendlichen. Dies betrifft insbesondere die Schutz- und Diese Leitlinien gelten für den DiCV und alle seine korpora- Befähigungsrechte, die Kindern und Jugendlichen die tiven Mitglieder, es sei denn, ein korporatives Mitglied er- Unversehrtheit und Befähigung ihrer Person zusichern. Die klärt gegenüber der kirchlichen Aufsicht, dass es eigenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Ein- oder anderen vom Bischöflichen Ordinariat genehmigten gliederungshilfe unterstützen die minderjährigen Anver- gleichwertigen Leitlinien folgt. trauten in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (SGB VIII § 1). Diese Arbeit basiert auf den Vorgaben des Bundeskinder- 4. Begriffsbestimmungen schutzgesetzes (SGB VIII), die in allen Angeboten für Kinder, Jugendliche und junge Familien einzuhalten sind. Gegenstand dieser Leitlinien sind alle Verhaltens- und Um- gangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Anver- trauten – unabhängig davon, ob sie mit vermeintlicher Ein- 2.2. Schutzauftrag für erwachsene Schutz- willigung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrückli- chen Willen der Minderjährigen oder der erwachsenen befohlene Schutzbefohlenen oder der Rat- und Hilfesuchenden erfol- Der Schutz und die Förderung des Wohles der erwachse- gen. Das umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, nen Schutzbefohlenen ist eine zentrale Aufgabe aller Durchführung und Geheimhaltung solchen Verhaltens. Einrichtungen des DiCV. Dabei bekennt sich der Caritas- verband ausdrücklich zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde- rungen. Dort ist in § 16 das Ziel formuliert, Maßnahmen zu entwickeln, die „Menschen mit Behinderungen sowohl in- 6 Artikel 16, Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über nerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
A1 3 Sexueller Missbrauch im Sinne dieser Leitlinien sind alle Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, soweit II. Strukturen und Arbeitsweise sie an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen begangen werden.7 Auch nicht strafbaren Handlungen Um die drei Arbeitsfelder Intervention, Prävention und Auf- wird entsprechend nachgegangen, wenn sie eine Grenz- arbeitung systematisch bearbeiten zu können, sind beim überschreitung im pastoralen, beratenden, erzieherischen, DiCV folgende Strukturen eingerichtet: betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjäh- rigen, erwachsenen Schutzbefohlenen oder Rat- und Hil- fesuchenden darstellen. 1. Interventionsbeauftragte Unter dem Begriff „Minderjährige“ werden in diesen Leit- • Auf Vorschlag des Caritasrates werden vom Bischof linien alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18 bis zu zwei Interventionsbeauftragte benannt. Sie sind Jahren verstanden. unabhängig8 und zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie sind Ansprechpartner/innen für Betroffene, Zeugen Erwachsene Schutzbefohlene im Sinne dieser Leitlinien und alle Mitarbeitenden, für die diese Leitlinien gelten. sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, ge- genüber denen ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende • Die Interventionsbeauftragten werden für einen Zeit- eine besondere Verantwortung haben, weil sie ihrer Für- raum von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist sorge oder Obhut anvertraut sind, oder bei denen auf- einmalig möglich. grund ihrer Schutz- und Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung besteht. • Die Interventionsbeauftragten sind Mitglieder der Ca- ritaskommission sexueller Missbrauch. Rat- und Hilfesuchende im Sinne dieser Leitlinien sind die Personen, die sich in einer persönlichen Notlage an Ein- • Die Interventionsbeauftragten nehmen Hinweise auf richtungen des DiCV oder seiner Mitglieder wenden, um sexuellen Missbrauch an Anvertrauten durch Mitarbei- dort Hilfe zu erfahren. tende in Einrichtungen des DiCV und der Mitglieder des DiCV, die diesen Leitlinien folgen, entgegen. Sie Der Begriff „Anvertraute“ wird in diesen Leitlinien als ge- nehmen eine erste Bewertung der Hinweise im Hin- meinsamer Begriff für Minderjährige, erwachsene Schutz- blick auf ihre Plausibilität und auf das weitere Vorgehen befohlene und Rat- und Hilfesuchende verwendet. vor. Es liegt im Ermessen der Leitung der Einrichtung, die Führung der Intervention im Einvernehmen mit den Unter „Einrichtungen“ werden hier alle Organisationsfor- Interventionsbeauftragten an die Interventionsbeauf- men der Caritas verstanden, d. h. caritative Dienste so- tragten zu übertragen. Die Verantwortung verbleibt bei wohl des DiCV selbst als auch seiner korporativen Mit- der Leitung der Einrichtung. glieder. 2. Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch Die Aufgaben der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Miss- brauch gliedern sich in drei Aufgabenfelder. Arbeitsfeld Intervention: • Geschäftsführung der Caritaskommission sexueller Missbrauch und der Interventionsbeauftragten; 7 13. Abschnitt (§174–§184g) des Strafgesetzbuches, aber auch Misshandlung von Schutzbefohlenen (17. Abschnitt StGB, § 225), Nachstellung (17. Abschnitt StGB, § 238) und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (18. Abschnitt StGB, § 232). 8 Sie dürfen keine Mitarbeitenden des DiCV im aktiven Dienst sein.
A1 4 • Beratung der Meldenden und der Leitungskräfte bei 3. Caritaskommission sexueller Missbrauch Verdachtsfällen (in Kooperation mit den Interventions- beauftragten); Um die Arbeit in diesen drei Arbeitsfeldern in regelmäßigen Abständen zu reflektieren und zu steuern, hat der DiCV • Information der Kommission sexueller Missbrauch der eine Caritaskommission sexueller Missbrauch eingerichtet, Diözese über Fälle von sexuellem Missbrauch. die sich mindestens zwei Mal im Jahr trifft. Sie besteht aus • dem Vorstandsvorsitzenden des DiCV, Arbeitsfeld Prävention: • der Leitung Kommunikation und Markenpolitik des • Unterstützung von Einrichtungen des DiCV und seiner DiCV, Mitglieder bei der Prävention von sexuellem Miss- • einer weiteren Führungskraft aus der DiCV-Geschäfts- brauch und sexueller Gewalt; stelle, • zwei Führungskräften von DiCV-Mitgliedern, die diese • Beteiligung an Netzwerken und an der Fachdiskussion Leitlinien für sich anerkennen, in Kirche und Gesellschaft; • der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch, • den Interventionsbeauftragten. • Anregung und Unterstützung der Qualitätsentwicklung bezüglich Prävention in den Organisationseinheiten Die Caritaskommission sexueller Missbrauch gibt sich eine des DiCV und seiner Mitglieder. Geschäftsordnung. Arbeitsfeld Aufarbeitung: • Begleitung von Einzelpersonen bei der Anerkennung des ihnen widerfahrenen Unrechts; • Entwicklung einer Erinnerungskultur gemeinsam mit den Betroffenen. Die Stabsstelle kann von allen Mitarbeitenden des DiCV und seiner Mitglieder zur Beratung in allen Fragen zu sexu- ellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt und zur Prävention in Anspruch genommen werden. Sie ist dem Vorstandsvorsitzenden des DiCV zugeordnet.
A1 5 III. Intervention9 die darüber gemacht wird, geht bei den Interventions- beauftragten und der Stabsstelle Schutz vor sexuel- lem Missbrauch ein. Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen sind dann Die Geschäftsführung für den Meldeweg liegt bei der zu veranlassen, wenn in einer Einrichtung, für die diese Stabsstelle. Leitlinien gelten, sexueller Missbrauch vermutet wird.10 Mit der Einrichtung dieser Meldepflicht, zusätzlich zu den gesetzlichen bzw. kommunalen Mitteilungspflichten, will 1. Meldung eines vermuteten oder der Verband sicherstellen, dass jedem vermuteten und tat- sächlichen Missbrauchsgeschehen in seinen Einrichtun- tatsächlichen sexuellen Missbrauchs gen nachgegangen wird. Bei konkreten Tatvorwürfen wird Alle haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende beim DiCV auch anonymen Hinweisen nachgegangen; anonymen und den Mitgliedern, für die diese Leitlinien gelten, sind zur Hinweisen ohne konkreten Tatvorwurf kann nicht nachge- Meldung verpflichtet, wenn sie von einem tatsächlichen gangen werden. sexuellen Missbrauch durch Mitarbeitende oder Besucher Etwaige gesetzliche Schweige- oder Mitteilungspflichten Kenntnis erlangen oder einen solchen vermuten oder gegenüber staatlichen Stellen sowie gegenüber Dienstvor- wenn Missbrauch unter Anvertrauten durch Mitarbeitende gesetzten bleiben hiervon unberührt. toleriert wurde. Jede Person kann sich direkt an die Interventionsbe- 2. Vorgehen beim Vorliegen tatsächlicher auftragten wenden und darf dadurch keinen Nachteil er- Anhaltspunkte für sexuellen Missbrauch fahren. Jedem Hinweis auf sexuellen Missbrauch muss nachge- Die Leitung einer Einrichtung hat jeden vermuteten oder gangen werden. Grundsätzlich sind bei der zunächst insti- tatsächlichen sexuellen Missbrauch an die Interventions- tutionsinternen Beobachtung und Sondierung größtmögli- beauftragten zu melden. che Sorgfalt, Umsicht und Diskretion geboten. Mitarbeitende sind verpflichtet, Sachverhalte und Hin- Ziel jeder Intervention ist der Schutz der von sexuellem weise, die auf sexuellen Missbrauch deuten, unverzüglich Missbrauch betroffenen Person. Die Verantwortlichen sind an die Interventionsbeauftragten zu melden, wenn seitens in besonderer Weise gefordert, der Fürsorgepflicht gegen- der Leitung keine Bereitschaft zur Bearbeitung erkennbar über den Anvertrauten nachzukommen. Zudem besteht ist oder wenn das Vertrauen in deren Bereitschaft nicht auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden vorhanden ist oder wenn die Leitung selbst beschuldigt sowie dem/der Beschuldigten und seinen/ihren Angehöri- wird. Der/die Vorgesetzte (bei Vorständen und Geschäfts- gen. Sowohl Betroffene und Zeugen als auch Beschul- führungen das entsprechende Aufsichtsorgan) der be- digte können sich an die Stabsstelle Schutz vor sexuellem schuldigten Person ist im Falle eines vermuteten Miss- Missbrauch oder an die Interventionsbeauftragten wen- brauchs zu informieren. den. In allen Fragen des Datenschutzes richtet sich das Vorgehen bei einer Intervention nach den Vorgaben der Für eine solche Meldung stellt der DiCV drei Möglichkeiten Kirchlichen Datenschutzordnung. bereit: a) die übliche geschäftsmäßige Erreichbarkeit der Stabs- 3. Aufgaben und Verantwortung der Leitung stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch; von Einrichtungen b) die kostenlose Telefonnummer 0800 4 300 400, die zu den üblichen Geschäftszeiten besetzt ist. Außerhalb Die Verantwortung für die Beachtung und Umsetzung die- dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter mit Aufsprech- ser Leitlinien liegt bei der Leitung der Einrichtung. Sollte funktion geschaltet, der regelmäßig abgehört wird. diese selbst beschuldigt sein, liegt sie bei der nächst hö- c) die Onlineberatungsadresse heren Leitungsperson. www.caritas-gegen-missbrauch.de. Eine Meldung, Die Verantwortlichen sind – jeweils in enger Abstimmung mit den Interventionsbeauftragten und der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch – zum Schutz der Be- 9 vgl. dazu Anlage 1, „Handlungsablauf Intervention“. troffenen und zur Klärung von Missbrauchsvorwürfen ver- 10 vgl. dazu Anlage 2, „Checkliste Intervention“. pflichtet. Dazu gehört:
6 A1 • den Kontakt des/der Beschuldigten mit der/dem mut- 3.2. Umgang mit der beschuldigten Person maßlich Betroffenen unverzüglich zu unterbrechen, ihn/sie ggf. von der Arbeit freizustellen; Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht ge- • bei minderjährigen Betroffenen die Sorgeberechtigten fährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbe- zu informieren; hörden nicht behindert wird, führt ein/e Vertreter/in des • bei erwachsenen Schutzbefohlenen ggf. den/die ent- Dienstgebers – nach Rücksprache mit den Interventions- sprechende/n gesetzliche/n Vertreter/in zu informie- beauftragten (s. II 1.) und gemeinsam mit diesen oder ei- ren; ner weiteren Person – ein Gespräch mit der beschuldigten • das Gespräch mit der von sexuellem Missbrauch be- Person. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, sich troffenen Person zu suchen; zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern; sie kann eine • das Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu suchen; Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen. • die Aufsichtsbehörden zu informieren; Vor dem Gespräch ist in jedem Fall der Schutz der von • mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffenen sicherzu- und aktiv an der Aufklärung des Falles mitzuwirken; stellen. • unter Berücksichtigung der Interessen der/des mut- maßlich Betroffenen den Fall der Staatsanwaltschaft Alle Gespräche müssen protokolliert werden. anzuzeigen, insbesondere dann, wenn weitere Per- sonen gefährdet sind; Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die • für die Bereitstellung psychosozialer Hilfen für die mut- Pflicht zur Fürsorge. Für sie gilt – unbeschadet erforderli- maßlich Betroffenen und ihre Angehörigen zu sorgen; cher vorsorglicher Maßnahmen – die Unschuldsvermu- • das Personal bei der Aufarbeitung des Vorfalls zu be- tung. Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit gleiten; der Aussageverweigerung informiert. Es wird ihr gegebe- • den Fallverlauf und die Vorgehensschritte sorgfältig zu nenfalls zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbe- dokumentieren. hörden geraten. Gegen die beschuldigte Person wird unter Beachtung der In allen diesen Punkten müssen die Interventionsbeauf- einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften vor- tragten bzw. die Stabsstelle Schutz vor sexuellem Miss- gegangen. brauch entsprechend hinzugezogen und über den weite- Sollte sich der Verdacht gegen eine Person nach gründli- ren Verlauf informiert werden. cher Prüfung als unbegründet erweisen, so ist alles zu tun, um sie zu rehabilitieren. Dazu wird ihr je nach Bedarf recht- liche und psychologische Unterstützung gewährt. Gege- 3.1. Begleitung und Unterstützung mutmaß- benenfalls ist vor Ort ein Coachingprozess zur Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten.11 licher Betroffener und deren Angehöriger Von sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffene und ihre Angehörigen brauchen von Anfang an Begleitung und 3.3. Unterstützung der Mitarbeitenden und Unterstützung. Dabei haben sie das Recht auf Begleitung weiterer Beteiligter sowie Unterstützung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl. Die von sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffenen für betroffene Einrichtungen (und ggf. die gesetzlichen Vertreter/innen) sind über die weiteren Verfahrensschritte sowie über die Möglichkeit der Die Leitung einer Einrichtung ist verantwortlich für die In- Strafanzeige zu informieren. Sollten von sexuellem Miss- formation sowie die Unterstützung und Begleitung der Mit- brauch mutmaßlich Betroffene (oder ggf. die gesetzlichen arbeitenden wie ggf. weiterer, an der Aufarbeitung der Vor- Vertreter/innen) eine Meldung an die Strafverfolgungs- würfe Beteiligter. Sie stellt entsprechende Hilfen bereit, ins- behörden ablehnen, muss dies dokumentiert und das Do- besondere Supervision für Menschen, die mit Beschuldig- kument unterzeichnet werden (vgl. hierzu auch III. 3.4.). ten und/oder Betroffenen zu tun haben. Im Gespräch mit den von sexuellem Missbrauch mutmaß- lich Betroffenen sind außerdem die Frage des Verbleibs in der Einrichtung sowie die weiteren Lebensperspektiven zu thematisieren. 11 vgl. dazu Anlage 3, „Prozessablauf Rehabilitation“, erstellt im August 2013 in Abstimmung zwischen der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Alle Gespräche müssen protokolliert werden. Missbrauch und der GMAV
A1 7 3.4. Einbeziehung der Strafverfolgungs- Anvertrauten rechtfertigen, entscheidet der Vorstand des DiCV bzw. die Geschäftsführung des jeweiligen Mitglieds behörden über das weitere Vorgehen. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sexuellen Miss- brauch an Anvertrauten vorliegen, sind unter Beachtung der Interessen der von sexuellem Missbrauch mutmaßlich 4. Beendigung des Verfahrens der Betroffenen die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Intervention Sofern weitere Personen gefährdet sind, besteht in jedem Fall Anzeigepflicht. Zum Abschluss eines Interventionsverfahrens wird von der Die Regelungen zur beruflichen Schweigepflicht nach Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch in Ab- § 203 StGB und der KDO sind zu beachten. stimmung mit der zuständigen Leitung ein Bericht für die Entgegenstehende Interessen der Einrichtungen oder Kommission sexueller Missbrauch der Diözese erstellt und des/der Beschuldigten sind unbeachtlich. an die Geschäftsführung der Kommission weitergeleitet.12 Beschuldigte Mitarbeitende haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes die Möglichkeit zur Einsichtnahme in 3.5. Einbeziehung von Fach- und Aufsichts- diesen Bericht. Etwa sechs Monate nach Abschluss eines Falles werden behörden die zuständige Leitung und die Person, die die Erstmel- Liegen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vor, dung getätigt hat, von der Stabsstelle Schutz vor sexuel- ist die Einrichtung verpflichtet, die jeweiligen Aufsichtsbe- lem Missbrauch gebeten, den Prozess der Bearbeitung zu hörden zu informieren und mit diesen zusammenzuarbei- reflektieren und den entsprechenden Rückmeldebogen an ten. die Stabsstelle zurück zu schicken. Diese Rückmeldungen sollen eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeit unter- stützen. 3.6. Öffentlichkeitsarbeit und Analyse Die Leitung einer Einrichtung ist für eine angemessene Information aller Beteiligten und der Öffentlichkeit sowie für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Opfer ver- antwortlich. Einrichtungen des DiCV beraten sich hierzu mit der Leitung Kommunikation und Markenpolitik des DiCV. Mitglieder des DiCV können diese Beratung bei Be- darf in Anspruch nehmen. 3.7. Schlussfolgerung für präventive Maßnahmen Die Einrichtung ist verpflichtet, den vorliegenden Fall aus- zuwerten und Schlussfolgerungen für die Optimierung präventiver Maßnahmen und die Veränderung von Struk- turen zu ziehen. Ihr steht dazu die Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch beratend zur Verfügung. 3.8. Vorgehen bei nicht aufzuklärenden Fällen Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder nach staatlichem noch nach kirchlichem Recht aufgeklärt werden kann, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte beste- hen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an 12 entsprechend BO Nr. 1368 – 19.03.2012 KABL.
8 A1 IV. Prävention13 3. Erweitertes Führungszeugnis Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist von Alle Präventionsmaßnahmen zielen darauf, die Kultur der den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden ein erweiter- Achtsamkeit und Verantwortung durch eine entsprechen- tes Führungszeugnis vorzulegen. Näheres regeln entspre- de Organisationsentwicklung und ein Qualitätsmanage- chende Ausführungsbestimmungen (für den DiCV sind ment in den Einrichtungen zu verankern und abzusichern. das die „Handlungsanweisungen für Führungskräfte“). Der Schwerpunkt liegt dabei im Erkennen und Verhindern von Machtmissbrauch. Im Rahmen der Entwicklung eines institutionellen Schutzkonzeptes sind mit den haupt- und 4. Verhaltenskodex ehrenamtlich Mitarbeitenden unter Beteiligung der Anver- trauten vor Ort Maßnahmen zu entwickeln und umzuset- Das professionelle Verhalten im Kontakt mit den Anver- zen, die diesen Zielen Rechnung tragen. trauten, das der Verband von allen haupt- und ehrenamt- lich Mitarbeitenden erwartet, ist in einem Verhaltenskodex Die folgenden Maßnahmen sind neben dem unter III.1. be- formuliert (z.B. Ehrenkontrakt des DiCV15). schriebenen Beschwerdeweg und dem Rehabilitationsver- fahren bei fälschlicher Beschuldigung (s. Anlage 3) weitere Bestandteile eines institutionellen Schutzkonzepts. 5. Aus-, Fort- und Weiterbildung Das Verfahren zur konkreten Umsetzung ist in den Diens- Leitungen und Mitarbeitende in Einrichtungen des DiCV ten und Einrichtungen des DiCV in den entsprechenden und seiner Mitglieder befassen sich systematisch mit den Handlungsanweisungen für Führungskräfte (s. Handbuch verschiedenen Aspekten der Thematik sexueller Gewalt, Personal) geregelt. diskutieren und bearbeiten diese im Rahmen von Teambe- sprechungen und Fortbildungen. 1. Personalauswahl und -entwicklung Die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Einrich- tungen des DiCV und seiner Mitglieder bilden sich zur Im Verlauf des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens Missbrauchsproblematik und zu Fragen der Prävention ist mit jedem/r haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden von sexuellem Missbrauch weiter. Die Führungskräfte tra- die Haltung bezüglich professioneller Nähe und Distanz zu gen dafür Sorge, dass in allen Einrichtungen mit regelmä- den Anvertrauten zu besprechen. Die zuständigen Perso- ßigem Kontakt zu Anvertrauten kontinuierliche Reflexions- nalverantwortlichen thematisieren die Prävention sexuellen orte und Angebote eingerichtet werden. Der DiCV emp- Missbrauchs im Vorstellungsgespräch, während der Einar- fiehlt ihnen, hierzu Kontakt mit den Fachberatungsstellen beitungszeit sowie in den regelmäßigen Mitarbeiterge- vor Ort oder mit der Stabsstelle Schutz vor sexuellem sprächen. Bei den ehrenamtlich Mitarbeitenden wird diese Missbrauch aufzunehmen. Haltung in den Einführungsgesprächen thematisiert. Die Maßnahmen sollen folgende Kompetenzen stärken: • Finden eines angemessenen Verhältnisses von Nähe 2. Selbstauskunft und Distanz zu den Anvertrauten; • Psychohygiene, Entwicklung emotionaler und sozialer Der Verband macht deutlich, dass er keinen sexuellen Kompetenzen; Missbrauch in seinen Einrichtungen duldet und diesbezüg- • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit; lich bei Verdachtsmomenten entschieden eingreifen wird. • Wahrnehmen von Risikofaktoren für sexuellen Miss- Dazu geben alle Mitarbeitenden eine schriftliche Selbst- brauch (in Bezug auf Betroffene, Täter, Strukturen in auskunft ab. Diese umfasst die Erklärung, dass die betref- Institutionen); fende Person nicht aufgrund von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde oder gegen sie ein ent- sprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.14 Dies ist von allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden 13 vgl. dazu Anlage 4, „Checkliste institutioneller Schutz“. 14 vgl. dazu das Bischöfliche Gesetz BO Nr. 1527. als verbandliche Haltung gegenüber sexuellem Miss- 15 Dieser wurde im DiCV zusammen mit Mitgliedern im Forum Freiwilliges brauch mit zu tragen (für den DiCV ist das Bestandteil des Engagement und mit Rückmeldung aus der DiAG MAV im Jahr 2012 Ehrenkontraktes). erstellt.
A1 9 V. Aufarbeitung V 1. Sogenannte Altfälle D • Wissen um rechtliche Bestimmungen; ar • Kenntnis über Täterstrategien und Täter-Opfer-Inter- Bei allen Vorwürfen von sexuellem Missbrauch, die nicht na aktion; mehr von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden 20 • Qualitätsmanagement zum institutionellen Schutz in können (Altfälle), wird bezüglich der Aufarbeitung analog ße Einrichtungen; zum Vorgehen bei der Intervention (III.) verfahren. Die Ein- • Sexualpädagogische Maßnahmen und Umgang mit schätzung der Plausibilität der Schilderung nehmen die sexualisierten Inhalten in Medien; Interventionsbeauftragten und die Stabsstelle Schutz vor R • Informationen über örtliche und regionale Netzwerke sexuellem Missbrauch nach Anhörung der Betroffenen, zum Schutz von Minderjährigen und erwachsenen der Beschuldigten und der Verantwortlichen der Einrich- Schutzbefohlenen. tung vor. + B Für Leitungskräfte und insoweit erfahrene Fachkräfte im Sinne des SGB VIII sind außerdem spezielle Fortbildungen 2. Erinnerungskultur vorgesehen, die sie dazu befähigen sollen, im Sinne einer Multiplikatorenfunktion andere über diese Themen zu infor- Jede Einrichtung ist mit allen Beteiligten unter Hinzu- mieren. Dazu richtet der DiCV für alle seine Mitglieder u.a. ziehung der Betroffenen dafür verantwortlich, eine ge- das Fachforum „Prävention sexuelle Gewalt” ein. meinsame Kultur der Erinnerung an die institutionellen Fehler der Vergangenheit zu entwickeln. Deren Ziel ist es, die Verletzungen, die den Betroffenen zugefügt wurden, 10 6. Arbeitsplatzanalyse öffentlich anzuerkennen und einen transparenten Umgang mit dem institutionellen Versagen zu suchen. Die Stabs- Jeder Arbeitsplatz ist einer strukturellen Risikoanalyse zu stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch kann hierfür von unterziehen. Eventuelle strukturell bedingte Gefährdungen der Einrichtung zur Beratung hinzugezogen werden. sind zu verringern. 7. Verhaltensanalyse V. Aufarbeitung In jeder Einrichtung mit Kontakt zu Anvertrauten muss – VI. Inkrafttreten nach Möglichkeit auch gemeinsam mit diesen – regelmä- ßig 1. das konkrete Verhalten Sogenannte Altfällegegenüber den Anvertrauten Die vorstehenden Leitlinien sind Ergebnis der Über- thematisiert werden. So entsteht vor Ort in jeder Organisa- arbeitung der Leitlinien vom 15. Oktober 2012. Sie gelten tionseinheit eine gemeinsam Bei allen Vorwürfen definierte von sexuellem Risikoanalyse Missbrauch, des die nicht nach Beschluss des Diözesancaritasrates vom 20. Juli Verhaltens. mehr von den Für Strafverfolgungsbehörden die Gestaltung des Umgangs verfolgtmit den werden 2015 und setzen damit die Leitlinien vom 15.10.2012 au- Anvertrauten werden können (Altfälle), wirdgemeinsam Regeln bezüglich der vereinbart.analog Aufarbeitung ßer Kraft. zum Vorgehen bei der Intervention (III.) verfahren. Die Ein- schätzung der Plausibilität der Schilderung nehmen die 16 InterBeschwerdemanagement 8. ventionsbeauftragten und die Stabsstelle Schutz vor Rottenburg, 22.12.2015 sexuellem Missbrauch nach Anhörung der Betroffenen, In derjeder Einrichtungund Beschuldigten muss derder zentrale Meldeweg Verantwortlichen der Ein(III.1b rich- und tungc)vor. für vermuteten Missbrauch veröffentlicht werden. + Dr. Gebhard Fürst Darüber hinaus müssen Einrichtungen auch niedrig- Bischof schwellige Beschwerdemöglichkeiten vor Ort einrichten, die 2. die jeweiligen Fähigkeiten der Anvertrauten berück- Erinnerungskultur sichtigen. Jede Einrichtung ist mit allen Beteiligten unter Hinzu- ziehung der Betroffenen dafür verantwortlich, eine ge- meinsame 9. Kultur der Erinnerung an die institutionellen Informationsmaterialien Fehler der Vergangenheit zu entwickeln. Deren Ziel ist es, In dieden entsprechenden Verletzungen, einrichtungsspezifischen die den Betroffenen zugefügt Informa wurden, - tions materialien ist der Schutz vor sexuellem Missbrauch öffentlich anzuerkennen und einen transparenten Umgang zielgruppenspezifisch mit dem institutionellen adäquat zu thematisieren. Versagen zu suchen. Die Stabs- 16 Veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2016 Nr. 3 vom 15. Februar 2016 stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch kann hierfür von der Einrichtung zur Beratung hinzugezogen werden.
A1 ALA 1: Handlungsablauf Intervention Eingang Telefon: Eingang online: Dienstnummer 0800 4 300 400 + AB www.caritas-gegen-missbrauch.de Stabsstelle Klärung von Interventionsbeauftragten (II 1) und Stabsstelle (II 2) ernstzunehmender Vorwurf? kein vorwerfbares vorwerfbares Verhalten anderes vorwerfbares Verhalten hinsichtlich sexueller Missbrauch Vorstands- Verhalten sexuellen Missbrauchs = persönliches Gespräch vorsitzender = Vorgang wird = keine weiteren mit Anrufer/in und Austausch DiCV(II 3) Weiterleitung weitergeleitet Maßnahmen Betroffenen vor Ort DICV-Kommission Regionalleitung bzw. Einrichtungsleitung sexueller Missbrauch (II 3) vor Ort (III 3) Bearbeitung Klärung Klärung Dokumentationsbogen unverzügliche KsM durch Stabsstelle Info durch Konfrontation Meldung an Medien- (II 2) Vorstandsvorsitzenden Mitarbeiter/in Aufsichts- beteiligung (Beschuldigte/r) behörde durch (III 3.6) (III 3.2) Leitung vor Ort Strafanzeige (III 3.5) (III 3.4) rechtl. Begleitung Trennung der Leitung Täter/in/Opfer BO Bischof KSM Vorsitz DiCR Info in Ein- Leitung HA VI richtung/Dienst Info + Hilfe für Opfer, Angehörige, Kolleg/inn/en, Leitung, andere Anvertraute der Einrichtung (III 3,1) Entwicklung und Umsetzung präventi- ver Maßnahmen (III 3,7) ✃
A1 ALA 2: Checkliste „Intervention“ Aufgaben Interventionsbeauftragte • Entgegennahme der Hinweise bei einer Meldung • Erste Bewertung der Hinweise bei einer Meldung auf Plausibilität und weiteres Vorgehen • Bei Beauftragung durch Leitung: Führung der Intervention • Empfehlungen an die Leitungskraft Aufgaben Stabsstelle • Mitteilung jeder Meldung an Interventionsbeauftragten • Kooperation mit Interventionsbeauftragten • Abstimmung des Vorgehens • Beratung der Meldenden und der Leitungskräfte bei Verdachtsfällen • Geschäftsführung der Interventionsprozesse • Information der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese über Fälle von sexuellem Missbrauch Aufgaben von Leitung • Informationspflicht gegenüber Interventionsbeauftragten und Stabsstelle • Verpflichtende Beratung vom/von der Interventionsbeauftragten und Stabsstelle • den Kontakt des/der Beschuldigten mit der/dem mutmaßlich Betroffenen unverzüglich zu unterbrechen, ihn/sie ggf. von der Arbeit freizustellen; • bei minderjährigen Betroffenen die Sorgeberechtigten zu informieren; • bei erwachsenen Schutzbefohlenen ggf. den/die entsprechende/n gesetzliche/n Vertreter/in zu informieren; • das Gespräch mit der von sexuellem Missbrauch betroffenen Person zu suchen; • das Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu suchen; • die Aufsichtsbehörden zu informieren; • mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und aktiv an der Aufklärung des Falles mitzuwirken; • unter Berücksichtigung der Interessen der/des mutmaßlich Betroffenen den Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, inbesondere dann, wenn weitere Personen gefährdet sind; • für die Bereitstellung psychosozialer Hilfen für die mutmaßlich Betroffenen und ihre Angehörigen zu sorgen; • das Personal bei der Aufarbeitung des Vorfalls zu begleiten; • den Fallverlauf und die Vorgehensschritte sorgfältig zu dokumentieren. ✁
A1 ALA 3: Prozessablauf Rehabilitation Ziel: Mitarbeiter/in ist zu rehabilitieren Leitung stimmt Vorgehen mit Leitung klärt Dokumentation und beschuldigtem/r Mitarbeiter/in ab Aktenlage Leitung informiert gleiche Zielgruppe Leitung veranlasst eine geschlossene wie bei Aufklärung über Erledigung Akte an einem Ort je nach Fall: Leitung spricht mit Beschuldigtem/r Leitung zieht Fachstelle für und Beschuldiger/in, um Vertrauens- Öffentlichkeitsarbeit dazu, um in basis/Arbeitsbasis wieder herzustellen Rücksprache mit Beschuldigtem/r Rufschädigung entgegen zu wirken Leitung spricht mit irritierten Systemen – gegebenenfalls externe Begleitung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit Leitung initiiert gegebenenfalls individuelles Coaching für Beschuldigte/n und/oder Beschuldiger/in ritueller Abschluss z. B. Abschlussgespräch, Ansprache, meditative Feier ✃
A1 ALA 4: Checkliste „Institutioneller Schutz“ 1. Personalauswahl und -entwicklung a) Thematisierung im Einstellungsverfahren b) Reflexion in der Einarbeitungszeit 2. Erweitertes Führungszeugnis a) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben b) zu Beginn der Tätigkeit in Geschäftsstelle und Regionen 3. Selbstauskunft und Verhaltenskodex a) Ehrenkontrakt für Haupt- und Ehrenamtliche 4. Aus-, Fort- und Weiterbildung a) Führungskräfteschulung zum institutionellen Schutzkonzept b) Austauschforen c) Reflexionsorte in Teams d) Fortbildungen zur Thematik der Kindeswohlgefährdung 5. Arbeitsplatzanalyse a) 1:1 Verhältnisse b) Einsehbarkeit des Arbeitsplatzes 6. Verhaltensanalyse a) Verhaltensampel b) Reflexionsgespräche 7. Beschwerdemanagement a) Externe/r Interventionsbeauftragte/r b) Meldeweg über 0800 4 300 400 bzw. www.caritas-gegen-missbrauch.de Mail: intervention@caritas-dicvrs.de 8. Informationsmaterialien a) Flyer b) Jahresbericht c) Homepage ✁
A2 Ausfertigung für den/die Mitarbeiter/in Ehrenkontrakt Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch Informationen zum Ehrenkontrakt Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt- zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt- liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und leben die christlichen Werte. Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten Mitarbeiter die uns anvertrauten Personen: und Einrichtungen dafür: • Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl. • Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die • Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre. Menschen schützen und achten. • Sie schützen sie vor Gewalt und sexuellem Miss- • Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen- brauch. arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. • Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv, • Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort offen und vertrauensvoll zusammen. und Tat zum Thema. • Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*. • Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche • Sie melden auch schon den Verdacht von Verstößen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. gegen diese Leitlinien*. • Wir sorgen für Ansprechpersonen für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. • Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben. • Wir bieten Weiterbildungen an. • Wir handeln bei jedem Verstoß. • Wir nehmen jeden Verdacht ernst. Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen aktiv dabei. Stuttgart, im März 2016 Pfarrer Oliver Merkelbach Diözesancaritasdirektor * Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor sexuellem Missbrauch (veröffentlicht im KABl Nr. 3 vom 15.02.2016).
A2 Ausfertigung fürfür Ausfertigung den/die Mitarbeiter/in den/die Mitarbeiter/in Ehrenkontrakt Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch Ehrenkontrakt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. in Haupt- und Ehrenamt Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch Informationen Der Caritasverband der zum Ehrenkontrakt Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. schützt alle ihm anvertrauten Menschen in seinen Diensten und Einrichtungen vor Gewalt und sexuellem Missbrauch. Er verpflichtet zu diesem Schutz alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern, schwachen, kranken, armen und alten Menschen zu tun haben. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Derist für den Schutzder Caritasverband dieser Menschen Diözese mitverantwortlich.e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt- Rottenburg-Stuttgart zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt- liche Mitarbeiterinnen Was wir gemeinsamundtun,Mitarbeiter. um GewaltGeeignete Mitarbeiterinnen und sexuellem Missbrauch und Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete vorzubeugen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und leben die christlichen Werte. Organisation Mitarbeiterin/Mitarbeiter Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten • Wir die Mitarbeiter schaffen die Grundlage uns anvertrauten für eine offene und ver- Personen: • Ich schütze das körperliche und seelische Wohl der und Einrichtungen dafür: trauensvolle Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen mir anvertrauten Menschen. und Mitarbeiter. • Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl. • Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die • Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die •Menschen Ich versichere, schützendass undich mich noch nie wegen sexuel- achten. • Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre. Menschen respektieren und vor Gewalt und sexuellem len Missbrauchs, Gewalt oder Pornografie strafbar • Sie Missbrauch schützen sie vor Gewalt und sexuellem Miss- • Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen- schützen. gemacht habe. Ich versichere, dass gegen mich aus brauch. arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. diesen Gründen nicht polizeilich ermittelt wird. • Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv, • Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort • Wir fördern unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter •undIch Tatnehme an Weiterbildungen teil. zum Thema. offen und vertrauensvoll zusammen. durch geeignete Weiterbildungen. • Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*. • Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche • •Sie Wir sorgen melden dafür, auch dass schon ehrenamtliche den Verdacht vonMitarbeiterinnen Verstößen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. • Ich nehme Gespräche an, damit ich lerne, wo die und Mitarbeiter über gegen diese Leitlinien*. diese Themen mit einer geeigne- • Wir Grenzen vonAnsprechpersonen sorgen für schutzbedürftigenfür Personen sind. Ich hauptamtliche ten Ansprechperson sprechen können und diese dafür nehme Gespräche an, damit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. ich meine eigenen ausreichend Zeit hat. Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen • Grenzen besser kennenlerne. Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und und Mitarbeitern bieten wir regelmäßige Reflexions- Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben. möglichkeiten an, damit sie ihre Arbeit mit Ratsuchen- • Wir bieten Weiterbildungen an. den gut bewältigen. • Wir handeln bei jedem Verstoß. • Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort • Ich achte alle schutzbedürftigen Personen. Ich achte • Wir nehmen jeden Verdacht ernst. und Tat mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihre sexuelle Selbstbestimmung. Ich schütze ihre In- zum Thema. timsphäre. Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen • Wir nehmen jeden Verdacht ernst und handeln schnell • Wenn ich jemanden sehe, der körperliche, seelische Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen und konsequent nach unseren Leitlinien gegen Miss- oder sexuelle Grenzen überschreitet, melde ich das aktiv dabei. brauch*. meiner Leitung oder über die Telefonnummer 0800 4 300 400 oder über www.caritas-gegen-miss- Stuttgart, im März 2016 brauch.de. Diese Meldepflicht gilt auch bei Verdacht. Ort/Datum Pfarrer Oliver Merkelbach Diözesancaritasdirektor Unterschrift Organisation Unterschrift Mitarbeiterin/Mitarbeiter * Leitlinien * Leitlinien des Caritasverbandes des Caritasverbandes der Diözese der Diözese Rottenburg-Stuttgart Rottenburg-Stuttgart e. V. Schutz e. V. zum zum Schutz vor sexuellem vor sexuellem Missbrauch Missbrauch (veröffentlicht (veröffentlicht im KABl im KABl Nr. 3 Nr. vom 3 vom 15.02.2016). 15.02.2016).
A2 Ausfertigung für die Organisation Ehrenkontrakt Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch Informationen zum Ehrenkontrakt Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt- zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt- liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und leben die christlichen Werte. Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten Mitarbeiter die uns anvertrauten Personen: und Einrichtungen dafür: • Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl. • Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die • Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre. Menschen schützen und achten. • Sie schützen sie vor Gewalt und sexuellem Miss- • Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen- brauch. arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. • Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv, • Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort offen und vertrauensvoll zusammen. und Tat zum Thema. • Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*. • Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche • Sie melden auch schon den Verdacht von Verstößen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. gegen diese Leitlinien*. • Wir sorgen für Ansprechpersonen für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. • Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben. • Wir bieten Weiterbildungen an. • Wir handeln bei jedem Verstoß. • Wir nehmen jeden Verdacht ernst. Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen aktiv dabei. Stuttgart, im März 2016 Pfarrer Oliver Merkelbach Diözesancaritasdirektor * Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor sexuellem Missbrauch (veröffentlicht im KABl Nr. 3 vom 15.02.2016).
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