Achtsam und verantwortlich handeln in der Caritas - Handreichung Institutioneller Schutz für die Caritas-Regionen und die Geschäftsstelle des ...

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Achtsam und verantwortlich handeln in der Caritas - Handreichung Institutioneller Schutz für die Caritas-Regionen und die Geschäftsstelle des ...
Achtsam und verantwortlich handeln
in der Caritas

Handreichung Institutioneller Schutz
für die Caritas-Regionen und die
Geschäftsstelle des Caritasverbandes
der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V.

                              Caritasverband der Diözese
                               Rottenburg-Stuttgart e. V.
Achtsam und verantwortlich handeln in der Caritas - Handreichung Institutioneller Schutz für die Caritas-Regionen und die Geschäftsstelle des ...
Liebe Kolleg*innen,

haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeitende zu führen ist           Deswegen gibt es dieses Dokument auch „nur“ digital – dafür
für Sie als verantwortliche Führungskräfte und Ehren-           mit der Gewähr, dass es vollständig die aktuellen Materialien
amtskoordinator*innen eine große Herausforderung. Fehl-         enthält.
verhalten von Mitarbeitenden, Unachtsamkeit oder Verant-
wortungslosigkeit von Führungskräften – all das wollen wir      Diese Handreichung enthält vier Typen von Unterlagen:
im Kontakt mit den Personen, die unsere Angebote nutzen,        ƒ Im Kapitel A stehen die Grundsatz-Dokumente: Leitlinien,
nicht. Um hier unsere Qualität gezielt weiter zu entwickeln        Ehrenkontrakt, Handlungsanweisung des DiCV-Vorstands
wurden beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-                 zur Umsetzung sowie das Präventionskonzept des DiCV.
Stuttgart e. V. (DiCV) seit 2012 verschiedene Maßnahmen            Diese Papiere sind in strukturierten Arbeitsprozessen in
umgesetzt, die Sie vor Ort in den Caritasregionen und der          den jeweils zuständigen Gremien besprochen und verab-
Geschäftsstelle des DiCV bei Ihrem achtsamen und verant-           schiedet worden.
wortlichen Handeln unterstützen.
                                                                ƒ Der Schwerpunkt des Kapitels B liegt auf einer Material-
Die vorliegende Handreichung bietet Ihnen sowohl bei der           sammlung zur Umsetzung, hier insbesondere auf Arbeits-
Auswahl und Führung der Mitarbeitenden als auch bei den            blättern für die Risikoanalyse und die Einschätzung der
thematischen Besprechungen über die Kontaktgestaltung              Qualität der Kontaktgestaltung der mitarbeitenden Person zu
zu den Nutzer*innen unserer Angebote Materialien für den           Anvertrauten. Diese Sammlung versteht sich als inhaltlicher
praktischen Gebrauch an.                                           Unterstützungspool für die konkrete Umsetzung vor Ort.

Für alle Personen, die bei der Caritas unserer Diözese mitar-   ƒ Das Kapitel C ermöglicht das Herunterladen und Ausdru-
beiten, wird der Online-Basis-Kurs „Wir schauen hin“ (Start        cken der jeweils notwendigen Vorlagen zur Umsetzung
Herbst 2020) das grundlegende Wissen zu sexueller Gewalt           der Schutzmaßnahmen.
und institutionellem Schutz vermitteln.
                                                                ƒ Im Kapitel D finden Sie Hinweise auf Unterstützungsorte,
Alle vorhandenen Dokumente und Arbeitsmaterialien zum              die in einer konkreten Fallkonstellation erste Hilfestellungen
Thema Schutz vor sexueller Gewalt wurden in dieser inter-          geben, sofern Sie mich nicht gleich erreichen können.
aktiven Datei zusammengestellt. Diese wird bei Veränderun-
gen oder Ergänzungen immer wieder aktualisiert.                 Bitte nehmen Sie bei Änderungswünschen, Ergänzungen
                                                                oder Verbesserungsvorschlägen mit mir Kontakt auf. Dieser
                                                                Ordner kann so für alle zu einem hilfreichen, alltagstauglichen
                                                                Werkzeug werden. Herzlichen Dank für Ihr Mitwirken.

                                                                                                  Stuttgart, im September 2020
                                                                                                                 Gerburg Crone

                                                                  Kontakt:
                                                                  Gerburg Crone
                                                                  Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch
                                                                  E-Mail: praevention@caritas-dicvrs.de
                                                                  www.caritas-gegen-missbrauch.de
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Die Handreichung ist interaktiv gestaltet:
                                       Wenn Sie mit dem Cursor über das Inhaltsverzeichnis fahren oder in den Dokumenten über
Inhalt                                 den Text, sehen Sie, wo Links gesetzt sind. Mit einem Klick der linken Maustaste kommen
                                       Sie dann schnell ohne Blättern an das entsprechende Dokument in der Handreichung.

A Grundsatzdokumente
  A1   Leitlinien des DiCV zum Schutz vor sexuellem Missbrauch mit Handlungsablauf
  A2   Ehrenkontrakt
  A3   Handlungsanweisungen
  A4   Präventionskonzept

B Materialien zur Umsetzung
  B1   Checkliste Institutioneller Schutz
  B2   Einschätzungsbogen Umsetzung Institutioneller Schutz
  B3   Institutioneller Schutz in der Flüchtlingsarbeit
  B4   Fragebogen Risikoanalyse
  B5   Fragebogen Arbeitsplatzanalyse
  B6   Fragebogen Täterperspektive
  B7   Verhaltensanalyse per Ampel
  B8   Beispielsituationen
  B9   Reflexion zum Ende der Probezeit
  B10 Vorschläge für in Klient*innenbefragungen
  B11 Dokumentationsbogen Fallmeldung

C Vorlagen zur Umsetzung
  C1   Vorlage Dokumentation Risikoanalyse
  C2   Vorlage Anforderung erweitertes Führungszeugnis Mitarbeiter*innen
  C3   Vorlage Anforderung erweitertes Führungszeugnis leitende Führungskräfte
  C4   Rückmeldebogen zum erweiterten Führungszeugnis
  C5   Rückmeldebogen zu Wiederanforderung des erweiterten Führungszeugnisses

D Hilfen
  D1   Unterstützungsangebote
  D2   Beratungsstellen
  D3   Angebote für Tatgeneigte und Beschuldigte
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A

A Grundsatzdokumente
A1

Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese
Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor
sexuellem Missbrauch

I. Unsere Verantwortung                                        1. Ziele der Leitlinien

Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart            Diesem Anliegen verpflichtet, will der DiCV in allen seinen
(DiCV) verpflichtet sich neu und mit allem Nachdruck,          Einrichtungen eine Kultur der Achtsamkeit und Verant-
Minderjährige, erwachsene Schutzbefohlene sowie Rat-           wortung entwickeln und fördern, die insbesondere ein an-
und Hilfesuchende mit ihren Rechten wahrzunehmen, zu           gemessenes Verhältnis von Nähe und Distanz zu den an-
schützen und zu fördern.1                                      vertrauten Menschen sicherstellt. Der Prozess, der durch
Wir wissen, dass in der Vergangenheit auch in Einrich-         die Erstfassung der Leitlinien vom 15.10.2012 in den Ein-
tungen der Caritas in der Diözese Rottenburg-Stuttgart         richtungen begonnen hat, wird hiermit strukturell und da-
durch Mitarbeitende sexueller Missbrauch verübt wurde.         mit präventiv fortgeführt. Das bisher entwickelte institutio-
Wir haben Grund zur Annahme, dass die Ursachen dafür           nelle Schutzkonzept4 soll so auch institutionellem Ver-
nicht nur im Vergehen einzelner sondern auch im Versagen       sagen vorbeugen und mögliche systemische Verstrickun-
von Systemen lagen. Durch Fehlverhalten von Mitarbeiten-       gen identifizieren, die zu Fehlverhalten führen. Damit soll
den und Führungskräften unter Ausnutzung der Abhängig-         jede Form des sexuellen Missbrauchs durch haupt- oder
keitsverhältnisse — insbesondere auch in Verbindung mit        ehrenamtlich Mitarbeitende in den Einrichtungen des DiCV
religiösen Inhalten oder Kontexten — wurde den Opfern          und der Mitglieder5, die diese Leitlinien anerkennen, ver-
schweres Leid zugefügt. Wir sind allen dankbar, die uns        hindert werden.
davon erzählt haben, wo und wie sie einen solchen Macht-
missbrauch erlitten haben. So ist es uns möglich, aus den      Die Leitlinien umfassen die drei Arbeitsfelder Intervention,
Fehlern der Vergangenheit zu lernen.                           Prävention und Aufarbeitung.
Leitungskräfte haben von sexuellem Missbrauch in ihrem         • Ziel der Intervention ist die Aufklärung und Unterbin-
Verantwortungsbereich oft als Letzte erfahren. Dies ist eine       dung unrechtmäßiger Handlungen. Dazu gehört auch,
der bittersten Erkenntnisse aus den Auswertungen der               dass sexueller Missbrauch unter Anvertrauten oder
Meldungen von Betroffenen, die bei der Hotline der                 durch Besuchende nicht geduldet wird und dass je-
Deutschen Bischofskonferenz eingegangen sind.2 Vor die-            de/r Betroffene entsprechenden Schutz und Hilfe-
sem Hintergrund, wollen wir mit diesen Leitlinien Mitarbei-        stellung durch die Verantwortlichen erfährt. Von sexu-
tende in den Einrichtungen der Caritas in aller Entschie-          ellem Missbrauch Betroffene werden bei der Bear-
denheit darin fördern, erste Anzeichen eines solchen Fehl-
verhaltens wahrzunehmen und ihre Beobachtungen ent-
sprechend weiter zu geben, damit die Minderjährigen, die       1 Vgl. Mk 9,36f und Mk 10,13–16.
                                                               2 Andreas Zimmer / Dorothee Lappehsen-Lengler / Maria Weber / Kai
erwachsenen Schutzbefohlenen sowie die Rat- und Hilfe-           Götzinger, Sexueller Kindesmissbrauch in kirchlichen Institutionen –
suchenden geschützt werden können. In den Einrich-               Zeugnisse, Hinweise, Prävention. Ergebnisse der Auswertung der Hotline
tungen der Caritas wollen wir damit eine Kultur etablieren,      der Deutschen Bischofskonferenz für Opfer sexueller Gewalt, Weinheim
                                                                 und Basel 2014.
die Machtmissbrauch verhindert und ein aufrechtes Ein-         3 entsprechend EVANGELII GAUDIUM 30–32 und 48.
stehen für die Rechte der Anvertrauten fördert. Auf diese      4 Wolfgang Tripp, Das institutionelle Schutzkonzept des Caritasverbandes
Weise wollen wir unseren Beitrag dazu leisten, dass die          der Diözese Rottenburg-Stuttgart, in: Gerburg Crone / Hubert Liebhardt,
                                                                 Institutioneller Schutz vor sexuellem Missbrauch. Achtsam und verant-
bedürftigen Menschen Kirche im caritativen Raum so er-
                                                                 wortlich handeln in Einrichtungen der Caritas, Weinheim und Basel 2015.
fahren können, dass hier etwas von dem Heil spürbar            5 In diesen Leitlinien werden mit dem Begriff „Mitglied“ die korporativen
wird, das Gott uns verheißen hat.3                               Mitglieder des DiCV verstanden, nicht jedoch die fördernden Mitglieder.
2                                                                                                                              A1

    beitung unterstützt und begleitet. Die Sorge um ihr        von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich
    Wohl hat oberste Priorität.                                ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, […] schützen“6. In
•   Aufgabe der Prävention ist es, ein institutionelles        diesen Schutzauftrag sind ebenso alte und pflegebedürfti-
    Schutzkonzept gegen sexuellen Missbrauch zu erstel-        ge Menschen eingeschlossen.
    len und dieses kontinuierlich weiter zu entwickeln. Ent-
    sprechende Maßnahmen werden aktiv und transpa-
    rent mit adäquater Beteiligung der Anvertrauten um-        2.3. Schutzauftrag für Rat- und Hilfesuchende
    gesetzt.
•   Der Schwerpunkt der Aufarbeitung liegt in der Sorge        Ebenso verpflichtet sich der DiCV mit diesen Leitlinien, alle
    um die Anerkennung des Versagens in der Vergangen-         Rat- und Hilfesuchenden in seinen Einrichtungen vor sexu-
    heit und eine damit verbundene angemessene Erinne-         ellen Übergriffen zu schützen.
    rungskultur.

                                                               3. Geltungsbereich
2. Verbindliche Eckpunkte
                                                               Diese Leitlinien gelten unmittelbar für alle dem DiCV unter-
Sexueller Missbrauch durch haupt- oder ehrenamtlich Mit-       stellten und zugeordneten Einrichtungen und die dort
arbeitende, sexueller Missbrauch unter Anvertrauten oder       haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden.
durch Besuchende sowie sexuelle Belästigung in abhängi-
gen Arbeitsverhältnissen sind Verhaltensweisen, die unse-      Mit diesen Leitlinien setzt der DiCV für seinen Bereich die
rer Kultur der Achtsamkeit und Verantwortung zuwider           Anforderungen um, die im „Bischöflichen Gesetz zur Vor-
laufen.                                                        lage von erweiterten Führungszeugnissen im Rahmen der
                                                               Prävention von sexuellem Missbrauch in der Diözese Rot-
                                                               tenburg-Stuttgart“ (BO Nr. 1527) und in der diözesanen
2.1. Schutzauftrag für Minderjährige                           Präventionsordnung („Prävention von sexuellem Miss-
                                                               brauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbe-
Der DiCV bekennt sich zur Achtung der einschlägigen            fohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart“) formuliert
Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention und ihrer all-      sind.
täglichen Anwendung im Umgang mit Kindern und Ju-
gendlichen. Dies betrifft insbesondere die Schutz- und         Diese Leitlinien gelten für den DiCV und alle seine korpora-
Befähigungsrechte, die Kindern und Jugendlichen die            tiven Mitglieder, es sei denn, ein korporatives Mitglied er-
Unversehrtheit und Befähigung ihrer Person zusichern. Die      klärt gegenüber der kirchlichen Aufsicht, dass es eigenen
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Ein-         oder anderen vom Bischöflichen Ordinariat genehmigten
gliederungshilfe unterstützen die minderjährigen Anver-        gleichwertigen Leitlinien folgt.
trauten in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten (SGB VIII § 1).
Diese Arbeit basiert auf den Vorgaben des Bundeskinder-        4. Begriffsbestimmungen
schutzgesetzes (SGB VIII), die in allen Angeboten für
Kinder, Jugendliche und junge Familien einzuhalten sind.       Gegenstand dieser Leitlinien sind alle Verhaltens- und Um-
                                                               gangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Anver-
                                                               trauten – unabhängig davon, ob sie mit vermeintlicher Ein-
2.2. Schutzauftrag für erwachsene Schutz-                      willigung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrückli-
                                                               chen Willen der Minderjährigen oder der erwachsenen
     befohlene
                                                               Schutzbefohlenen oder der Rat- und Hilfesuchenden erfol-
Der Schutz und die Förderung des Wohles der erwachse-          gen. Das umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung,
nen Schutzbefohlenen ist eine zentrale Aufgabe aller           Durchführung und Geheimhaltung solchen Verhaltens.
Einrichtungen des DiCV. Dabei bekennt sich der Caritas-
verband ausdrücklich zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen. Dort ist in § 16 das Ziel formuliert, Maßnahmen zu
entwickeln, die „Menschen mit Behinderungen sowohl in-         6 Artikel 16, Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
nerhalb als auch außerhalb der Wohnung vor jeder Form            die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
A1                                                                                                                                3

Sexueller Missbrauch im Sinne dieser Leitlinien sind alle
Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, soweit
                                                              II. Strukturen und Arbeitsweise
sie an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen
begangen werden.7 Auch nicht strafbaren Handlungen            Um die drei Arbeitsfelder Intervention, Prävention und Auf-
wird entsprechend nachgegangen, wenn sie eine Grenz-          arbeitung systematisch bearbeiten zu können, sind beim
überschreitung im pastoralen, beratenden, erzieherischen,     DiCV folgende Strukturen eingerichtet:
betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjäh-
rigen, erwachsenen Schutzbefohlenen oder Rat- und Hil-
fesuchenden darstellen.                                       1. Interventionsbeauftragte
Unter dem Begriff „Minderjährige“ werden in diesen Leit-      •   Auf Vorschlag des Caritasrates werden vom Bischof
linien alle Kinder und Jugendlichen im Alter von 0 bis 18         bis zu zwei Interventionsbeauftragte benannt. Sie sind
Jahren verstanden.                                                unabhängig8 und zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie
                                                                  sind Ansprechpartner/innen für Betroffene, Zeugen
Erwachsene Schutzbefohlene im Sinne dieser Leitlinien             und alle Mitarbeitenden, für die diese Leitlinien gelten.
sind behinderte, gebrechliche oder kranke Personen, ge-
genüber denen ehren- und hauptamtlich Mitarbeitende           •   Die Interventionsbeauftragten werden für einen Zeit-
eine besondere Verantwortung haben, weil sie ihrer Für-           raum von 5 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist
sorge oder Obhut anvertraut sind, oder bei denen auf-             einmalig möglich.
grund ihrer Schutz- und Hilfebedürftigkeit eine besondere
Gefährdung besteht.                                           •   Die Interventionsbeauftragten sind Mitglieder der Ca-
                                                                  ritaskommission sexueller Missbrauch.
Rat- und Hilfesuchende im Sinne dieser Leitlinien sind die
Personen, die sich in einer persönlichen Notlage an Ein-      •   Die Interventionsbeauftragten nehmen Hinweise auf
richtungen des DiCV oder seiner Mitglieder wenden, um             sexuellen Missbrauch an Anvertrauten durch Mitarbei-
dort Hilfe zu erfahren.                                           tende in Einrichtungen des DiCV und der Mitglieder
                                                                  des DiCV, die diesen Leitlinien folgen, entgegen. Sie
Der Begriff „Anvertraute“ wird in diesen Leitlinien als ge-       nehmen eine erste Bewertung der Hinweise im Hin-
meinsamer Begriff für Minderjährige, erwachsene Schutz-           blick auf ihre Plausibilität und auf das weitere Vorgehen
befohlene und Rat- und Hilfesuchende verwendet.                   vor. Es liegt im Ermessen der Leitung der Einrichtung,
                                                                  die Führung der Intervention im Einvernehmen mit den
Unter „Einrichtungen“ werden hier alle Organisationsfor-          Interventionsbeauftragten an die Interventionsbeauf-
men der Caritas verstanden, d. h. caritative Dienste so-          tragten zu übertragen. Die Verantwortung verbleibt bei
wohl des DiCV selbst als auch seiner korporativen Mit-            der Leitung der Einrichtung.
glieder.

                                                              2. Stabsstelle Schutz vor sexuellem
                                                                 Missbrauch
                                                              Die Aufgaben der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Miss-
                                                              brauch gliedern sich in drei Aufgabenfelder.

                                                              Arbeitsfeld Intervention:
                                                              • Geschäftsführung der Caritaskommission sexueller
                                                                 Missbrauch und der Interventionsbeauftragten;

                                                              7 13. Abschnitt (§174–§184g) des Strafgesetzbuches, aber auch
                                                                Misshandlung von Schutzbefohlenen (17. Abschnitt StGB, § 225),
                                                                Nachstellung (17. Abschnitt StGB, § 238) und Menschenhandel zum
                                                                Zweck der sexuellen Ausbeutung (18. Abschnitt StGB, § 232).
                                                              8 Sie dürfen keine Mitarbeitenden des DiCV im aktiven Dienst sein.
A1

4

•   Beratung der Meldenden und der Leitungskräfte bei         3. Caritaskommission sexueller Missbrauch
    Verdachtsfällen (in Kooperation mit den Interventions-
    beauftragten);                                            Um die Arbeit in diesen drei Arbeitsfeldern in regelmäßigen
                                                              Abständen zu reflektieren und zu steuern, hat der DiCV
•   Information der Kommission sexueller Missbrauch der       eine Caritaskommission sexueller Missbrauch eingerichtet,
    Diözese über Fälle von sexuellem Missbrauch.              die sich mindestens zwei Mal im Jahr trifft. Sie besteht aus
                                                              • dem Vorstandsvorsitzenden des DiCV,
Arbeitsfeld Prävention:                                       • der Leitung Kommunikation und Markenpolitik des
• Unterstützung von Einrichtungen des DiCV und seiner             DiCV,
   Mitglieder bei der Prävention von sexuellem Miss-          • einer weiteren Führungskraft aus der DiCV-Geschäfts-
   brauch und sexueller Gewalt;                                   stelle,
                                                              • zwei Führungskräften von DiCV-Mitgliedern, die diese
•   Beteiligung an Netzwerken und an der Fachdiskussion           Leitlinien für sich anerkennen,
    in Kirche und Gesellschaft;                               • der Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch,
                                                              • den Interventionsbeauftragten.
•   Anregung und Unterstützung der Qualitätsentwicklung
    bezüglich Prävention in den Organisationseinheiten        Die Caritaskommission sexueller Missbrauch gibt sich eine
    des DiCV und seiner Mitglieder.                           Geschäftsordnung.

Arbeitsfeld Aufarbeitung:
• Begleitung von Einzelpersonen bei der Anerkennung
   des ihnen widerfahrenen Unrechts;

•   Entwicklung einer Erinnerungskultur gemeinsam mit
    den Betroffenen.

Die Stabsstelle kann von allen Mitarbeitenden des DiCV
und seiner Mitglieder zur Beratung in allen Fragen zu sexu-
ellem Missbrauch und sexualisierter Gewalt und zur
Prävention in Anspruch genommen werden. Sie ist dem
Vorstandsvorsitzenden des DiCV zugeordnet.
A1                                                                                                                       5

III. Intervention9                                                   die darüber gemacht wird, geht bei den Interventions-
                                                                     beauftragten und der Stabsstelle Schutz vor sexuel-
                                                                     lem Missbrauch ein.
Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen sind dann               Die Geschäftsführung für den Meldeweg liegt bei der
zu veranlassen, wenn in einer Einrichtung, für die diese         Stabsstelle.
Leitlinien gelten, sexueller Missbrauch vermutet wird.10
                                                                 Mit der Einrichtung dieser Meldepflicht, zusätzlich zu den
                                                                 gesetzlichen bzw. kommunalen Mitteilungspflichten, will
1. Meldung eines vermuteten oder                                 der Verband sicherstellen, dass jedem vermuteten und tat-
                                                                 sächlichen Missbrauchsgeschehen in seinen Einrichtun-
   tatsächlichen sexuellen Missbrauchs
                                                                 gen nachgegangen wird. Bei konkreten Tatvorwürfen wird
Alle haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitende beim DiCV            auch anonymen Hinweisen nachgegangen; anonymen
und den Mitgliedern, für die diese Leitlinien gelten, sind zur   Hinweisen ohne konkreten Tatvorwurf kann nicht nachge-
Meldung verpflichtet, wenn sie von einem tatsächlichen           gangen werden.
sexuellen Missbrauch durch Mitarbeitende oder Besucher           Etwaige gesetzliche Schweige- oder Mitteilungspflichten
Kenntnis erlangen oder einen solchen vermuten oder               gegenüber staatlichen Stellen sowie gegenüber Dienstvor-
wenn Missbrauch unter Anvertrauten durch Mitarbeitende           gesetzten bleiben hiervon unberührt.
toleriert wurde.

Jede Person kann sich direkt an die Interventionsbe-             2. Vorgehen beim Vorliegen tatsächlicher
auftragten wenden und darf dadurch keinen Nachteil er-
                                                                    Anhaltspunkte für sexuellen Missbrauch
fahren.
                                                                 Jedem Hinweis auf sexuellen Missbrauch muss nachge-
Die Leitung einer Einrichtung hat jeden vermuteten oder          gangen werden. Grundsätzlich sind bei der zunächst insti-
tatsächlichen sexuellen Missbrauch an die Interventions-         tutionsinternen Beobachtung und Sondierung größtmögli-
beauftragten zu melden.                                          che Sorgfalt, Umsicht und Diskretion geboten.
Mitarbeitende sind verpflichtet, Sachverhalte und Hin-           Ziel jeder Intervention ist der Schutz der von sexuellem
weise, die auf sexuellen Missbrauch deuten, unverzüglich         Missbrauch betroffenen Person. Die Verantwortlichen sind
an die Interventionsbeauftragten zu melden, wenn seitens         in besonderer Weise gefordert, der Fürsorgepflicht gegen-
der Leitung keine Bereitschaft zur Bearbeitung erkennbar         über den Anvertrauten nachzukommen. Zudem besteht
ist oder wenn das Vertrauen in deren Bereitschaft nicht          auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitenden
vorhanden ist oder wenn die Leitung selbst beschuldigt           sowie dem/der Beschuldigten und seinen/ihren Angehöri-
wird. Der/die Vorgesetzte (bei Vorständen und Geschäfts-         gen. Sowohl Betroffene und Zeugen als auch Beschul-
führungen das entsprechende Aufsichtsorgan) der be-              digte können sich an die Stabsstelle Schutz vor sexuellem
schuldigten Person ist im Falle eines vermuteten Miss-           Missbrauch oder an die Interventionsbeauftragten wen-
brauchs zu informieren.                                          den. In allen Fragen des Datenschutzes richtet sich das
                                                                 Vorgehen bei einer Intervention nach den Vorgaben der
Für eine solche Meldung stellt der DiCV drei Möglichkeiten       Kirchlichen Datenschutzordnung.
bereit:

a) die übliche geschäftsmäßige Erreichbarkeit der Stabs-         3. Aufgaben und Verantwortung der Leitung
   stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch;
                                                                    von Einrichtungen
b) die kostenlose Telefonnummer 0800 4 300 400, die zu
   den üblichen Geschäftszeiten besetzt ist. Außerhalb           Die Verantwortung für die Beachtung und Umsetzung die-
   dieser Zeiten ist ein Anrufbeantworter mit Aufsprech-         ser Leitlinien liegt bei der Leitung der Einrichtung. Sollte
   funktion geschaltet, der regelmäßig abgehört wird.            diese selbst beschuldigt sein, liegt sie bei der nächst hö-
c) die Onlineberatungsadresse                                    heren Leitungsperson.
   www.caritas-gegen-missbrauch.de. Eine Meldung,                Die Verantwortlichen sind – jeweils in enger Abstimmung
                                                                 mit den Interventionsbeauftragten und der Stabsstelle
                                                                 Schutz vor sexuellem Missbrauch – zum Schutz der Be-
9 vgl. dazu Anlage 1, „Handlungsablauf Intervention“.            troffenen und zur Klärung von Missbrauchsvorwürfen ver-
10 vgl. dazu Anlage 2, „Checkliste Intervention“.                pflichtet. Dazu gehört:
6                                                                                                                                     A1

•   den Kontakt des/der Beschuldigten mit der/dem mut-          3.2. Umgang mit der beschuldigten Person
    maßlich Betroffenen unverzüglich zu unterbrechen,
    ihn/sie ggf. von der Arbeit freizustellen;                  Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht ge-
•   bei minderjährigen Betroffenen die Sorgeberechtigten        fährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbe-
    zu informieren;                                             hörden nicht behindert wird, führt ein/e Vertreter/in des
•   bei erwachsenen Schutzbefohlenen ggf. den/die ent-          Dienstgebers – nach Rücksprache mit den Interventions-
    sprechende/n gesetzliche/n Vertreter/in zu informie-        beauftragten (s. II 1.) und gemeinsam mit diesen oder ei-
    ren;                                                        ner weiteren Person – ein Gespräch mit der beschuldigten
•   das Gespräch mit der von sexuellem Missbrauch be-           Person. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, sich
    troffenen Person zu suchen;                                 zum vorliegenden Sachverhalt zu äußern; sie kann eine
•   das Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu suchen;           Person ihres Vertrauens zu dem Gespräch hinzuziehen.
•   die Aufsichtsbehörden zu informieren;                       Vor dem Gespräch ist in jedem Fall der Schutz der von
•   mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten             sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffenen sicherzu-
    und aktiv an der Aufklärung des Falles mitzuwirken;         stellen.
•   unter Berücksichtigung der Interessen der/des mut-
    maßlich Betroffenen den Fall der Staatsanwaltschaft         Alle Gespräche müssen protokolliert werden.
    anzuzeigen, insbesondere dann, wenn weitere Per-
    sonen gefährdet sind;                                       Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die
•   für die Bereitstellung psychosozialer Hilfen für die mut-   Pflicht zur Fürsorge. Für sie gilt – unbeschadet erforderli-
    maßlich Betroffenen und ihre Angehörigen zu sorgen;         cher vorsorglicher Maßnahmen – die Unschuldsvermu-
•   das Personal bei der Aufarbeitung des Vorfalls zu be-       tung. Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit
    gleiten;                                                    der Aussageverweigerung informiert. Es wird ihr gegebe-
•   den Fallverlauf und die Vorgehensschritte sorgfältig zu     nenfalls zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbe-
    dokumentieren.                                              hörden geraten.
                                                                Gegen die beschuldigte Person wird unter Beachtung der
In allen diesen Punkten müssen die Interventionsbeauf-          einschlägigen staatlichen und kirchlichen Vorschriften vor-
tragten bzw. die Stabsstelle Schutz vor sexuellem Miss-         gegangen.
brauch entsprechend hinzugezogen und über den weite-            Sollte sich der Verdacht gegen eine Person nach gründli-
ren Verlauf informiert werden.                                  cher Prüfung als unbegründet erweisen, so ist alles zu tun,
                                                                um sie zu rehabilitieren. Dazu wird ihr je nach Bedarf recht-
                                                                liche und psychologische Unterstützung gewährt. Gege-
3.1. Begleitung und Unterstützung mutmaß-                       benenfalls ist vor Ort ein Coachingprozess zur Wieder-
                                                                herstellung der Arbeitsfähigkeit einzuleiten.11
     licher Betroffener und deren Angehöriger
Von sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffene und ihre
Angehörigen brauchen von Anfang an Begleitung und               3.3. Unterstützung der Mitarbeitenden und
Unterstützung. Dabei haben sie das Recht auf Begleitung
                                                                     weiterer Beteiligter sowie Unterstützung
und Unterstützung durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl.
Die von sexuellem Missbrauch mutmaßlich Betroffenen                  für betroffene Einrichtungen
(und ggf. die gesetzlichen Vertreter/innen) sind über die
weiteren Verfahrensschritte sowie über die Möglichkeit der      Die Leitung einer Einrichtung ist verantwortlich für die In-
Strafanzeige zu informieren. Sollten von sexuellem Miss-        formation sowie die Unterstützung und Begleitung der Mit-
brauch mutmaßlich Betroffene (oder ggf. die gesetzlichen        arbeitenden wie ggf. weiterer, an der Aufarbeitung der Vor-
Vertreter/innen) eine Meldung an die Strafverfolgungs-          würfe Beteiligter. Sie stellt entsprechende Hilfen bereit, ins-
behörden ablehnen, muss dies dokumentiert und das Do-           besondere Supervision für Menschen, die mit Beschuldig-
kument unterzeichnet werden (vgl. hierzu auch III. 3.4.).       ten und/oder Betroffenen zu tun haben.
Im Gespräch mit den von sexuellem Missbrauch mutmaß-
lich Betroffenen sind außerdem die Frage des Verbleibs in
der Einrichtung sowie die weiteren Lebensperspektiven zu
thematisieren.
                                                                11 vgl. dazu Anlage 3, „Prozessablauf Rehabilitation“, erstellt im August
                                                                   2013 in Abstimmung zwischen der Stabsstelle Schutz vor sexuellem
Alle Gespräche müssen protokolliert werden.                        Missbrauch und der GMAV
A1                                                                                                                     7

3.4. Einbeziehung der Strafverfolgungs-                          Anvertrauten rechtfertigen, entscheidet der Vorstand des
                                                                 DiCV bzw. die Geschäftsführung des jeweiligen Mitglieds
     behörden
                                                                 über das weitere Vorgehen.
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sexuellen Miss-
brauch an Anvertrauten vorliegen, sind unter Beachtung
der Interessen der von sexuellem Missbrauch mutmaßlich           4. Beendigung des Verfahrens der
Betroffenen die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
                                                                    Intervention
Sofern weitere Personen gefährdet sind, besteht in jedem
Fall Anzeigepflicht.                                             Zum Abschluss eines Interventionsverfahrens wird von der
Die Regelungen zur beruflichen Schweigepflicht nach              Stabsstelle Schutz vor sexuellem Missbrauch in Ab-
§ 203 StGB und der KDO sind zu beachten.                         stimmung mit der zuständigen Leitung ein Bericht für die
Entgegenstehende Interessen der Einrichtungen oder               Kommission sexueller Missbrauch der Diözese erstellt und
des/der Beschuldigten sind unbeachtlich.                         an die Geschäftsführung der Kommission weitergeleitet.12
                                                                 Beschuldigte Mitarbeitende haben unter Berücksichtigung
                                                                 des Datenschutzes die Möglichkeit zur Einsichtnahme in
3.5. Einbeziehung von Fach- und Aufsichts-                       diesen Bericht.
                                                                 Etwa sechs Monate nach Abschluss eines Falles werden
     behörden
                                                                 die zuständige Leitung und die Person, die die Erstmel-
Liegen Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vor,         dung getätigt hat, von der Stabsstelle Schutz vor sexuel-
ist die Einrichtung verpflichtet, die jeweiligen Aufsichtsbe-    lem Missbrauch gebeten, den Prozess der Bearbeitung zu
hörden zu informieren und mit diesen zusammenzuarbei-            reflektieren und den entsprechenden Rückmeldebogen an
ten.                                                             die Stabsstelle zurück zu schicken. Diese Rückmeldungen
                                                                 sollen eine kontinuierliche Überprüfung der Arbeit unter-
                                                                 stützen.
3.6. Öffentlichkeitsarbeit und Analyse
Die Leitung einer Einrichtung ist für eine angemessene
Information aller Beteiligten und der Öffentlichkeit sowie für
die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Opfer ver-
antwortlich. Einrichtungen des DiCV beraten sich hierzu
mit der Leitung Kommunikation und Markenpolitik des
DiCV. Mitglieder des DiCV können diese Beratung bei Be-
darf in Anspruch nehmen.

3.7. Schlussfolgerung für präventive
     Maßnahmen
Die Einrichtung ist verpflichtet, den vorliegenden Fall aus-
zuwerten und Schlussfolgerungen für die Optimierung
präventiver Maßnahmen und die Veränderung von Struk-
turen zu ziehen. Ihr steht dazu die Stabsstelle Schutz vor
sexuellem Missbrauch beratend zur Verfügung.

3.8. Vorgehen bei nicht aufzuklärenden Fällen
Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder
nach staatlichem noch nach kirchlichem Recht aufgeklärt
werden kann, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte beste-
hen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an

                                                                 12 entsprechend BO Nr. 1368 – 19.03.2012 KABL.
8                                                                                                                               A1

IV. Prävention13                                              3. Erweitertes Führungszeugnis
                                                              Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist von
Alle Präventionsmaßnahmen zielen darauf, die Kultur der       den haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden ein erweiter-
Achtsamkeit und Verantwortung durch eine entsprechen-         tes Führungszeugnis vorzulegen. Näheres regeln entspre-
de Organisationsentwicklung und ein Qualitätsmanage-          chende Ausführungsbestimmungen (für den DiCV sind
ment in den Einrichtungen zu verankern und abzusichern.       das die „Handlungsanweisungen für Führungskräfte“).
Der Schwerpunkt liegt dabei im Erkennen und Verhindern
von Machtmissbrauch. Im Rahmen der Entwicklung eines
institutionellen Schutzkonzeptes sind mit den haupt- und      4. Verhaltenskodex
ehrenamtlich Mitarbeitenden unter Beteiligung der Anver-
trauten vor Ort Maßnahmen zu entwickeln und umzuset-          Das professionelle Verhalten im Kontakt mit den Anver-
zen, die diesen Zielen Rechnung tragen.                       trauten, das der Verband von allen haupt- und ehrenamt-
                                                              lich Mitarbeitenden erwartet, ist in einem Verhaltenskodex
Die folgenden Maßnahmen sind neben dem unter III.1. be-       formuliert (z.B. Ehrenkontrakt des DiCV15).
schriebenen Beschwerdeweg und dem Rehabilitationsver-
fahren bei fälschlicher Beschuldigung (s. Anlage 3) weitere
Bestandteile eines institutionellen Schutzkonzepts.           5. Aus-, Fort- und Weiterbildung
Das Verfahren zur konkreten Umsetzung ist in den Diens-       Leitungen und Mitarbeitende in Einrichtungen des DiCV
ten und Einrichtungen des DiCV in den entsprechenden          und seiner Mitglieder befassen sich systematisch mit den
Handlungsanweisungen für Führungskräfte (s. Handbuch          verschiedenen Aspekten der Thematik sexueller Gewalt,
Personal) geregelt.                                           diskutieren und bearbeiten diese im Rahmen von Teambe-
                                                              sprechungen und Fortbildungen.

1. Personalauswahl und -entwicklung                           Die haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in Einrich-
                                                              tungen des DiCV und seiner Mitglieder bilden sich zur
Im Verlauf des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens         Missbrauchsproblematik und zu Fragen der Prävention
ist mit jedem/r haupt- oder ehrenamtlich Mitarbeitenden       von sexuellem Missbrauch weiter. Die Führungskräfte tra-
die Haltung bezüglich professioneller Nähe und Distanz zu     gen dafür Sorge, dass in allen Einrichtungen mit regelmä-
den Anvertrauten zu besprechen. Die zuständigen Perso-        ßigem Kontakt zu Anvertrauten kontinuierliche Reflexions-
nalverantwortlichen thematisieren die Prävention sexuellen    orte und Angebote eingerichtet werden. Der DiCV emp-
Missbrauchs im Vorstellungsgespräch, während der Einar-       fiehlt ihnen, hierzu Kontakt mit den Fachberatungsstellen
beitungszeit sowie in den regelmäßigen Mitarbeiterge-         vor Ort oder mit der Stabsstelle Schutz vor sexuellem
sprächen. Bei den ehrenamtlich Mitarbeitenden wird diese      Missbrauch aufzunehmen.
Haltung in den Einführungsgesprächen thematisiert.
                                                              Die Maßnahmen sollen folgende Kompetenzen stärken:
                                                              • Finden eines angemessenen Verhältnisses von Nähe
2. Selbstauskunft                                                 und Distanz zu den Anvertrauten;
                                                              • Psychohygiene, Entwicklung emotionaler und sozialer
Der Verband macht deutlich, dass er keinen sexuellen              Kompetenzen;
Missbrauch in seinen Einrichtungen duldet und diesbezüg-      • Kommunikations- und Konfliktfähigkeit;
lich bei Verdachtsmomenten entschieden eingreifen wird.       • Wahrnehmen von Risikofaktoren für sexuellen Miss-
Dazu geben alle Mitarbeitenden eine schriftliche Selbst-          brauch (in Bezug auf Betroffene, Täter, Strukturen in
auskunft ab. Diese umfasst die Erklärung, dass die betref-        Institutionen);
fende Person nicht aufgrund von Taten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung verurteilt wurde oder gegen sie ein ent-
sprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.14
Dies ist von allen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden     13 vgl. dazu Anlage 4, „Checkliste institutioneller Schutz“.
                                                              14 vgl. dazu das Bischöfliche Gesetz BO Nr. 1527.
als verbandliche Haltung gegenüber sexuellem Miss-            15 Dieser wurde im DiCV zusammen mit Mitgliedern im Forum Freiwilliges
brauch mit zu tragen (für den DiCV ist das Bestandteil des       Engagement und mit Rückmeldung aus der DiAG MAV im Jahr 2012
Ehrenkontraktes).                                                erstellt.
A1                                                                                                                                                  9

                                                                        V. Aufarbeitung                                                                         V

                                                                        1. Sogenannte Altfälle                                                                  D
•    Wissen um rechtliche Bestimmungen;                                                                                                                         ar
•    Kenntnis über Täterstrategien und Täter-Opfer-Inter-               Bei allen Vorwürfen von sexuellem Missbrauch, die nicht                                 na
     aktion;                                                            mehr von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden                                   20
•    Qualitätsmanagement zum institutionellen Schutz in                 können (Altfälle), wird bezüglich der Aufarbeitung analog                               ße
     Einrichtungen;                                                     zum Vorgehen bei der Intervention (III.) verfahren. Die Ein-
•    Sexualpädagogische Maßnahmen und Umgang mit                        schätzung der Plausibilität der Schilderung nehmen die
     sexualisierten Inhalten in Medien;                                 Interventionsbeauftragten und die Stabsstelle Schutz vor                                R
•    Informationen über örtliche und regionale Netzwerke                sexuellem Missbrauch nach Anhörung der Betroffenen,
     zum Schutz von Minderjährigen und erwachsenen                      der Beschuldigten und der Verantwortlichen der Einrich-
     Schutzbefohlenen.                                                  tung vor.                                                                               +
                                                                                                                                                                B
Für Leitungskräfte und insoweit erfahrene Fachkräfte im
Sinne des SGB VIII sind außerdem spezielle Fortbildungen                2. Erinnerungskultur
vorgesehen, die sie dazu befähigen sollen, im Sinne einer
Multiplikatorenfunktion andere über diese Themen zu infor-              Jede Einrichtung ist mit allen Beteiligten unter Hinzu-
mieren. Dazu richtet der DiCV für alle seine Mitglieder u.a.            ziehung der Betroffenen dafür verantwortlich, eine ge-
das Fachforum „Prävention sexuelle Gewalt” ein.                         meinsame Kultur der Erinnerung an die institutionellen
                                                                        Fehler der Vergangenheit zu entwickeln. Deren Ziel ist es,
                                                                        die Verletzungen, die den Betroffenen zugefügt wurden,
10
6. Arbeitsplatzanalyse                                                  öffentlich anzuerkennen und einen transparenten Umgang
                                                                        mit dem institutionellen Versagen zu suchen. Die Stabs-
Jeder Arbeitsplatz ist einer strukturellen Risikoanalyse zu             stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch kann hierfür von
unterziehen. Eventuelle strukturell bedingte Gefährdungen               der Einrichtung zur Beratung hinzugezogen werden.
sind zu verringern.

7. Verhaltensanalyse
V. Aufarbeitung
In jeder Einrichtung mit Kontakt zu Anvertrauten muss –
                                                                        VI. Inkrafttreten
nach Möglichkeit auch gemeinsam mit diesen – regelmä-
ßig
 1. das     konkrete Verhalten
      Sogenannte         Altfällegegenüber den Anvertrauten             Die vorstehenden Leitlinien sind Ergebnis der Über-
thematisiert werden. So entsteht vor Ort in jeder Organisa-             arbeitung der Leitlinien vom 15. Oktober 2012. Sie gelten
tionseinheit   eine gemeinsam
 Bei allen Vorwürfen                definierte
                          von sexuellem        Risikoanalyse
                                           Missbrauch,           des
                                                          die nicht     nach Beschluss des Diözesancaritasrates vom 20. Juli
Verhaltens.
 mehr von den   Für Strafverfolgungsbehörden
                     die Gestaltung des Umgangs   verfolgtmit   den
                                                           werden       2015 und setzen damit die Leitlinien vom 15.10.2012 au-
Anvertrauten     werden
 können (Altfälle),   wirdgemeinsam     Regeln
                            bezüglich der       vereinbart.analog
                                             Aufarbeitung               ßer Kraft.
 zum Vorgehen bei der Intervention (III.) verfahren. Die Ein-
 schätzung der Plausibilität der Schilderung nehmen die                                                16
 InterBeschwerdemanagement
8.     ventionsbeauftragten und die Stabsstelle Schutz vor              Rottenburg, 22.12.2015
 sexuellem Missbrauch nach Anhörung der Betroffenen,
In
 derjeder   Einrichtungund
      Beschuldigten       muss
                             derder   zentrale Meldeweg
                                   Verantwortlichen   der Ein(III.1b
                                                                rich-
und
 tungc)vor.
         für vermuteten Missbrauch veröffentlicht werden.               + Dr. Gebhard Fürst
Darüber hinaus müssen Einrichtungen auch niedrig-                       Bischof
schwellige Beschwerdemöglichkeiten vor Ort einrichten,
die
 2. die    jeweiligen Fähigkeiten der Anvertrauten berück-
      Erinnerungskultur
sichtigen.
 Jede Einrichtung ist mit allen Beteiligten unter Hinzu-
 ziehung der Betroffenen dafür verantwortlich, eine ge-
 meinsame
9.             Kultur der Erinnerung an die institutionellen
     Informationsmaterialien
 Fehler der Vergangenheit zu entwickeln. Deren Ziel ist es,
In
 dieden   entsprechenden
      Verletzungen,          einrichtungsspezifischen
                        die den  Betroffenen zugefügt Informa
                                                          wurden,   -
tions materialien   ist der Schutz    vor sexuellem   Missbrauch
 öffentlich anzuerkennen und einen transparenten Umgang
zielgruppenspezifisch
 mit dem institutionellen  adäquat   zu thematisieren.
                              Versagen    zu suchen. Die Stabs-                    16 Veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2016 Nr. 3 vom 15. Februar 2016
 stelle Schutz vor sexuellem Missbrauch kann hierfür von
 der Einrichtung zur Beratung hinzugezogen werden.
A1

ALA 1: Handlungsablauf Intervention

                                                        Eingang Telefon:                  Eingang online:               Dienstnummer
                                                      0800 4 300 400 + AB        www.caritas-gegen-missbrauch.de          Stabsstelle

                        Klärung von Interventionsbeauftragten (II 1) und Stabsstelle (II 2)
                                          ernstzunehmender Vorwurf?

      kein vorwerfbares                vorwerfbares Verhalten                                                    anderes vorwerfbares
     Verhalten hinsichtlich             sexueller Missbrauch                     Vorstands-                            Verhalten
    sexuellen Missbrauchs             = persönliches Gespräch                   vorsitzender                        = Vorgang wird
       = keine weiteren                  mit Anrufer/in und       Austausch
                                                                                  DiCV(II 3)    Weiterleitung        weitergeleitet
         Maßnahmen                       Betroffenen vor Ort

                     DICV-Kommission                                          Regionalleitung bzw. Einrichtungsleitung
                 sexueller Missbrauch (II 3)                                                vor Ort (III 3)

                                                                       Bearbeitung                  Klärung                   Klärung

Dokumentationsbogen               unverzügliche
KsM durch Stabsstelle               Info durch                       Konfrontation              Meldung an                  Medien-
        (II 2)                Vorstandsvorsitzenden                  Mitarbeiter/in              Aufsichts-                beteiligung
                                                                    (Beschuldigte/r)           behörde durch                 (III 3.6)
                                                                        (III 3.2)              Leitung vor Ort            Strafanzeige
                                                                                                   (III 3.5)                 (III 3.4)
                                                                                                                        rechtl. Begleitung
                                                                       Trennung                                            der Leitung
                                                                     Täter/in/Opfer

         BO                          Bischof
        KSM                       Vorsitz DiCR                         Info in Ein-
                                  Leitung HA VI                     richtung/Dienst

                                                                 Info + Hilfe für Opfer,
                                                                      Angehörige,
                                                                     Kolleg/inn/en,
                                                                    Leitung, andere
                                                                    Anvertraute der
                                                                  Einrichtung (III 3,1)

                                                                   Entwicklung und
                                                                  Umsetzung präventi-
                                                                   ver Maßnahmen
                                                                        (III 3,7)
                                                                                                                                             ✃
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    ALA 2: Checkliste „Intervention“

    Aufgaben Interventionsbeauftragte
    •   Entgegennahme der Hinweise bei einer Meldung
    •   Erste Bewertung der Hinweise bei einer Meldung auf Plausibilität und weiteres Vorgehen
    •   Bei Beauftragung durch Leitung: Führung der Intervention
    •   Empfehlungen an die Leitungskraft

    Aufgaben Stabsstelle
    •   Mitteilung jeder Meldung an Interventionsbeauftragten
    •   Kooperation mit Interventionsbeauftragten
    •   Abstimmung des Vorgehens
    •   Beratung der Meldenden und der Leitungskräfte bei Verdachtsfällen
    •   Geschäftsführung der Interventionsprozesse
    •   Information der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese über Fälle von sexuellem Missbrauch

    Aufgaben von Leitung
    • Informationspflicht gegenüber Interventionsbeauftragten und Stabsstelle
    • Verpflichtende Beratung vom/von der Interventionsbeauftragten und Stabsstelle
    • den Kontakt des/der Beschuldigten mit der/dem mutmaßlich Betroffenen unverzüglich zu unterbrechen,
      ihn/sie ggf. von der Arbeit freizustellen;
    • bei minderjährigen Betroffenen die Sorgeberechtigten zu informieren;
    • bei erwachsenen Schutzbefohlenen ggf. den/die entsprechende/n gesetzliche/n Vertreter/in zu informieren;
    • das Gespräch mit der von sexuellem Missbrauch betroffenen Person zu suchen;
    • das Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu suchen;
    • die Aufsichtsbehörden zu informieren;
    • mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und aktiv an der Aufklärung des Falles mitzuwirken;
    • unter Berücksichtigung der Interessen der/des mutmaßlich Betroffenen den Fall der Staatsanwaltschaft
      anzuzeigen, inbesondere dann, wenn weitere Personen gefährdet sind;
    • für die Bereitstellung psychosozialer Hilfen für die mutmaßlich Betroffenen und ihre Angehörigen
      zu sorgen;
    • das Personal bei der Aufarbeitung des Vorfalls zu begleiten;
    • den Fallverlauf und die Vorgehensschritte sorgfältig zu dokumentieren.
✁
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ALA 3: Prozessablauf Rehabilitation

Ziel:           Mitarbeiter/in ist zu rehabilitieren

                Leitung stimmt Vorgehen mit                Leitung klärt Dokumentation und
                beschuldigtem/r Mitarbeiter/in ab          Aktenlage

                Leitung informiert gleiche Zielgruppe      Leitung veranlasst eine geschlossene
                wie bei Aufklärung über Erledigung         Akte an einem Ort

je nach Fall:   Leitung spricht mit Beschuldigtem/r        Leitung zieht Fachstelle für
                und Beschuldiger/in, um Vertrauens-        Öffentlichkeitsarbeit dazu, um in
                basis/Arbeitsbasis wieder herzustellen     Rücksprache mit Beschuldigtem/r
                                                           Rufschädigung entgegen zu wirken

                Leitung spricht mit irritierten Systemen
                – gegebenenfalls externe Begleitung
                zur Wiederherstellung der
                Arbeitsfähigkeit

                Leitung initiiert gegebenenfalls
                individuelles Coaching für
                Beschuldigte/n und/oder
                Beschuldiger/in

                ritueller Abschluss
                z. B. Abschlussgespräch,
                Ansprache,
                meditative Feier
                                                                                                    ✃
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    ALA 4: Checkliste „Institutioneller Schutz“

    1. Personalauswahl und -entwicklung
       a) Thematisierung im Einstellungsverfahren
       b) Reflexion in der Einarbeitungszeit

    2. Erweitertes Führungszeugnis
       a) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
       b) zu Beginn der Tätigkeit in Geschäftsstelle und Regionen

    3. Selbstauskunft und Verhaltenskodex
       a) Ehrenkontrakt für Haupt- und Ehrenamtliche

    4. Aus-, Fort- und Weiterbildung
       a) Führungskräfteschulung zum institutionellen Schutzkonzept
       b) Austauschforen
       c) Reflexionsorte in Teams
       d) Fortbildungen zur Thematik der Kindeswohlgefährdung

    5. Arbeitsplatzanalyse
       a) 1:1 Verhältnisse
       b) Einsehbarkeit des Arbeitsplatzes

    6. Verhaltensanalyse
       a) Verhaltensampel
       b) Reflexionsgespräche

    7. Beschwerdemanagement
       a) Externe/r Interventionsbeauftragte/r
       b) Meldeweg über 0800 4 300 400 bzw.
          www.caritas-gegen-missbrauch.de
          Mail: intervention@caritas-dicvrs.de

    8. Informationsmaterialien
       a) Flyer
       b) Jahresbericht
       c) Homepage
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                                                                                        Ausfertigung für den/die Mitarbeiter/in

Ehrenkontrakt
Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch
Informationen zum Ehrenkontrakt

Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt-
zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt-
liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und
leben die christlichen Werte.

Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und                            Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten
Mitarbeiter die uns anvertrauten Personen:                                        und Einrichtungen dafür:

•    Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl.                           •    Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die
•    Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre.                                     Menschen schützen und achten.
•    Sie schützen sie vor Gewalt und sexuellem Miss-                              •    Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen-
     brauch.                                                                           arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
•    Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv,                        •    Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort
     offen und vertrauensvoll zusammen.                                                und Tat zum Thema.
•    Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*.                                 •    Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche
•    Sie melden auch schon den Verdacht von Verstößen                                  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
     gegen diese Leitlinien*.                                                     •    Wir sorgen für Ansprechpersonen für hauptamtliche
                                                                                       Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                                                                                  •    Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und
                                                                                       Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben.
                                                                                  •    Wir bieten Weiterbildungen an.
                                                                                  •    Wir handeln bei jedem Verstoß.
                                                                                  •    Wir nehmen jeden Verdacht ernst.

                                                                                  Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen
                                                                                  Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen
                                                                                  aktiv dabei.

                                                                                  Stuttgart, im März 2016

                                                                                  Pfarrer Oliver Merkelbach
                                                                                  Diözesancaritasdirektor

* Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor sexuellem Missbrauch
(veröffentlicht im KABl Nr. 3 vom 15.02.2016).
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                                                                                             Ausfertigung fürfür
                                                                                               Ausfertigung   den/die Mitarbeiter/in
                                                                                                                 den/die Mitarbeiter/in

Ehrenkontrakt
     Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch
     Ehrenkontrakt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Caritasverbandes
     der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. in Haupt- und Ehrenamt
Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch
Informationen
  Der Caritasverband der zum     Ehrenkontrakt
                         Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. schützt alle ihm anvertrauten Menschen in seinen Diensten und
    Einrichtungen vor Gewalt und sexuellem Missbrauch. Er verpflichtet zu diesem Schutz alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    die mit Kindern, schwachen, kranken, armen und alten Menschen zu tun haben. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter
Derist für den Schutzder
     Caritasverband    dieser Menschen
                           Diözese        mitverantwortlich.e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt-
                                    Rottenburg-Stuttgart
zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt-
liche Mitarbeiterinnen
    Was   wir gemeinsamundtun,Mitarbeiter.
                               um GewaltGeeignete     Mitarbeiterinnen
                                           und sexuellem    Missbrauch und     Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete
                                                                          vorzubeugen:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und
leben die christlichen Werte.
    Organisation                                                      Mitarbeiterin/Mitarbeiter
Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und                                 Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten
   • Wir die
Mitarbeiter schaffen die Grundlage
               uns anvertrauten     für eine offene und ver-
                                  Personen:                                               • Ich schütze das körperliche und seelische Wohl der
                                                                                       und Einrichtungen dafür:
       trauensvolle Zusammenarbeit aller Mitarbeiterinnen                                     mir anvertrauten Menschen.
       und Mitarbeiter.
• Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl.                                   •     Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die
   • Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die                              •Menschen
                                                                                                Ich versichere,
                                                                                                         schützendass
                                                                                                                   undich  mich noch nie wegen sexuel-
                                                                                                                         achten.
• Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre.
       Menschen respektieren und vor Gewalt und sexuellem                                       len Missbrauchs, Gewalt oder Pornografie strafbar
• Sie Missbrauch
        schützen sie   vor Gewalt und sexuellem Miss-                                  •     Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen-
                    schützen.                                                                   gemacht habe. Ich versichere, dass gegen mich aus
    brauch.                                                                                  arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                                                                                                diesen Gründen nicht polizeilich ermittelt wird.
•     Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv,                            •     Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort
     • Wir fördern unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter                                  •undIch
                                                                                                  Tatnehme   an Weiterbildungen teil.
                                                                                                      zum Thema.
      offen und vertrauensvoll zusammen.
          durch geeignete Weiterbildungen.
•     Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*.                                     •    Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche
•    •Sie Wir sorgen
           melden     dafür,
                   auch      dass
                         schon    ehrenamtliche
                                den  Verdacht vonMitarbeiterinnen
                                                    Verstößen                               Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                                                                                            • Ich nehme Gespräche       an, damit ich lerne, wo die
          und  Mitarbeiter über
      gegen diese Leitlinien*.  diese Themen  mit  einer geeigne-                      •    Wir Grenzen   vonAnsprechpersonen
                                                                                                 sorgen für    schutzbedürftigenfür
                                                                                                                                  Personen  sind. Ich
                                                                                                                                    hauptamtliche
          ten Ansprechperson sprechen können und diese dafür                                    nehme    Gespräche   an,  damit
                                                                                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.    ich  meine  eigenen
          ausreichend Zeit hat. Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen                        •        Grenzen  besser  kennenlerne.
                                                                                            Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und
          und Mitarbeitern bieten wir regelmäßige Reflexions-                               Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben.
          möglichkeiten an, damit sie ihre Arbeit mit Ratsuchen-
                                                                                       •    Wir bieten Weiterbildungen an.
          den gut bewältigen.
                                                              • Wir handeln bei jedem Verstoß.
     •    Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort      • Ich achte alle schutzbedürftigen Personen. Ich achte
                                                              • Wir nehmen jeden Verdacht ernst.
          und Tat mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern         ihre sexuelle Selbstbestimmung. Ich schütze ihre In-
          zum Thema.                                                  timsphäre.
                                                              Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen
     •    Wir nehmen jeden Verdacht ernst und handeln schnell     • Wenn ich jemanden sehe, der körperliche, seelische
                                                              Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen
          und konsequent nach unseren Leitlinien gegen Miss-          oder sexuelle Grenzen überschreitet, melde ich das
                                                              aktiv dabei.
          brauch*.                                                    meiner Leitung oder über die Telefonnummer 0800
                                                                      4 300 400 oder über www.caritas-gegen-miss-
                                                              Stuttgart, im März 2016
                                                                      brauch.de.  Diese Meldepflicht gilt auch bei Verdacht.

     Ort/Datum
                                                                                       Pfarrer Oliver Merkelbach
                                                                                       Diözesancaritasdirektor
     Unterschrift Organisation                                                              Unterschrift Mitarbeiterin/Mitarbeiter

     * Leitlinien
* Leitlinien      des Caritasverbandes
             des Caritasverbandes          der Diözese
                                      der Diözese      Rottenburg-Stuttgart
                                                  Rottenburg-Stuttgart       e. V. Schutz
                                                                       e. V. zum   zum Schutz  vor sexuellem
                                                                                          vor sexuellem      Missbrauch
                                                                                                        Missbrauch
     (veröffentlicht
(veröffentlicht      im KABl
                im KABl  Nr. 3 Nr.
                               vom 3 vom  15.02.2016).
                                     15.02.2016).
A2

                                                                                                 Ausfertigung für die Organisation

Ehrenkontrakt
Gemeinsam gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch
Informationen zum Ehrenkontrakt

Der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. betreut in seinen Diensten und Einrichtungen unterstüt-
zungsbedürftige Menschen. Um diese Menschen zu betreuen, brauchen wir geeignete hauptamtliche und ehrenamt-
liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gut ausgebildet. Geeignete
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten gern mit Menschen. Geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten und
leben die christlichen Werte.

Aber vor allem schützen geeignete Mitarbeiterinnen und                            Wir schaffen die Voraussetzungen in unseren Diensten
Mitarbeiter die uns anvertrauten Personen:                                        und Einrichtungen dafür:

•    Sie schützen ihr seelisches und körperliches Wohl.                           •    Wir stellen nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein, die
•    Sie achten ihre Grenzen und ihre Intimsphäre.                                     Menschen schützen und achten.
•    Sie schützen sie vor Gewalt und sexuellem Miss-                              •    Wir fördern ein offenes, vertrauensvolles Zusammen-
     brauch.                                                                           arbeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
•    Sie arbeiten dazu mit Kolleginnen und Kollegen aktiv,                        •    Wir machen sexuellen Missbrauch und Gewalt in Wort
     offen und vertrauensvoll zusammen.                                                und Tat zum Thema.
•    Sie melden Verstöße gegen diese Leitlinien*.                                 •    Wir sorgen für Ansprechpersonen für ehrenamtliche
•    Sie melden auch schon den Verdacht von Verstößen                                  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
     gegen diese Leitlinien*.                                                     •    Wir sorgen für Ansprechpersonen für hauptamtliche
                                                                                       Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                                                                                  •    Wir achten darauf, dass alle Mitarbeiterinnen und
                                                                                       Mitarbeiter Zeit für Gespräche haben.
                                                                                  •    Wir bieten Weiterbildungen an.
                                                                                  •    Wir handeln bei jedem Verstoß.
                                                                                  •    Wir nehmen jeden Verdacht ernst.

                                                                                  Mit Ihrem Engagement und Ihrer Unterschrift schützen
                                                                                  Sie die uns anvertrauten Menschen. Wir helfen Ihnen
                                                                                  aktiv dabei.

                                                                                  Stuttgart, im März 2016

                                                                                  Pfarrer Oliver Merkelbach
                                                                                  Diözesancaritasdirektor

* Leitlinien des Caritasverbandes der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. zum Schutz vor sexuellem Missbrauch
(veröffentlicht im KABl Nr. 3 vom 15.02.2016).
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