Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe 2020
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung Ausgabe 2020 einfach. klar. helvetia. Ihre Schweizer Versicherung
Unsere Serviceleistungen Wir sind für Sie da: im Notfall 24 Stunden – 365 Tage In der Schweiz: Telefon 058 280 3000 Fax 058 280 3001 www.helvetia.ch Geschäftsstelle: siehe Police Aus dem Ausland: Telefon +41 58 280 3000 Fax +41 58 280 3001 Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten des Hilfesuchenden. Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungsvertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben. 2/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Inhaltsübersicht Kundeninformation4 Kasko13 Gemeinsame Bestimmungen 6 K1 Versicherungsumfang 13 G1 Örtlicher Geltungsbereich 6 K2 Versicherungsschutz 13 G2 Zeitlicher Geltungsbereich 6 K3 Weitere Ausschlüsse in der Kasko 14 G3 Prämie 6 K4 Versicherungsleistungen 15 G4 Vertragsanpassung 7 K5 Bonussysteme 16 G5 Ersatzfahrzeuge 7 K6 Besonderheiten im Kaskoschadenfall 16 G6 Kontrollschilder 7 K7 Vorsorglicher Kasko-Versicherungsschutz 17 G7 Besonderheiten im Vertrag 7 Unfall18 G8 Allgemeine Ausschlüsse 8 U1 Versicherte Personen 18 G9 Im Schadenfall 8 U2 Versicherungsschutz 18 G10 Selbstbehalt 9 U3 Versicherungsleistungen 18 G11 Schäden bei Hilfeleistungen 10 U4 Besonderheiten bei einem Unfallereignis 21 G12 Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen10 Assistance / Reifenbeschädigung 22 Haftpflicht 11 A1 Versicherungsumfang 22 H1 Versicherungsumfang 11 A2 Versicherungsschutz 22 H2 Versicherungsschutz 11 A3 Weiterer Ausschluss in der Assistance 23 H3 Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht 11 A4 Pflichten im Schadenfall 23 H4 Versicherungsleistungen 11 A5 Ansprüche gegenüber Dritten 23 H5 Bonussysteme 11 Rechtsschutz24 H6 Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall 12 Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB) für Motorfahrzeugversicherungsverträge, H7 Kontrollschilderrückzug 12 die liechtensteinischem Recht unterstehen 26 Begriffserklärung27 3/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Kundeninformation 1 Vertragspartner 4 Gefahrserhöhung und -minderung Vertragspartner sind Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei Für die Schadenversicherung: Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungs Helvetia Schweizerische nehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich Versicherungsgesellschaft AG gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versiche- Dufourstrasse 40 rungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt 9001 St. Gallen der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt, Für die Erwerbsunfähigkeitsrente: kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betrof- St. Alban-Anlage 26 fenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der 4002 Basel Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn Für die Rechtsschutzversicherung: über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte. Coop Rechtsschutz AG Entfelderstrasse 2 Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen 5000 Aarau Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entspre- chend. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln 5 Zustandekommen des Vertrages / (wie z. B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso, Beginn des Versicherungsschutzes Rückforderungen). Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsneh- 2 Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen mer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Ver Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrund sicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungs- lagen bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen abschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police. Ver sicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingun- gen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie, Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage (VVG). abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späte rer Beginn festgelegt worden ist. Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liech- tenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestim- mungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes. 6 Vorbehaltlose Annahme Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen 3 Pflichten bei Vertragsabschluss Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B. Police als von ihm genehmigt. Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten. Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvoll- 7 Laufzeit und Beendigung des ständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier Versicherungsvertrages Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst, Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlos- so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schä- sen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, den, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher ge- mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen kündigt hat. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erbracht worden, können diese zurückgefordert werden. erlischt er am aufgeführten Tag. 4/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
8 Ausschluss des Kündigungsrechts d) Zweck der Datensammlung bei gesetzlichen Anpassungen Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und korrekte Vertragsabwicklung eine unverzichtbare Vorausset- Ändern bei der gesetzlich geregelten Elementarschadenversiche- zung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer rung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbst- nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungs- behalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den be- abwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die hördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die kein Kündigungsrecht. Verträge nach Abschluss des Versicherungsvertrages (inklu sive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter 9 Inhalt des Versicherungsvertrages können die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Pro- duktoptimierung und zu Marketingzwecken (um den Kunden Informationen zu den versicherten Risiken, zum Umfang des Ver- weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbrei- sicherungsschutzes und zu weiteren Rechten und Pflichten aus ten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden. diesem Versicherungsvertrag sind den anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie allfälligen Besonderen Bedin- e) Aufbewahrung der Daten gungen oder Zusatzbedingungen zu entnehmen, welche dem Ver- Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung sicherungsnehmer ausgehändigt worden sind. der massgebenden Gesetze elektronisch und / oder in Papier- form geführt und archiviert (z. B. in Kundendossiers, Vertrags- verwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikations 10 Datenschutz systemen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen unberechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt. Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäfts diskret und sorgfältig, um Ihnen eine auf Sie massgeschneiderte korrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauf Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informa lösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR). tionen dazu zu finden. f) Kategorien der Empfänger der Datensammlung a) Inhaberin der Datensammlung Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weiterge- Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische leitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und an- Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Die Coop Rechts- dere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland. schutz AG führt eine eigene Datensammlung. Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Un- ternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden. b) Datenbearbeitung Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten, Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf so- insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, wie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z. B. an be- diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen ratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechts- Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zuläs- anwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden. sig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechts- Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an vorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung hat. übermittelt werden. c) Art der Datensammlung g) Zentrale Informationssysteme Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsneh- Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia mer mitgeteilten sowie öffentlich zugänglichen Daten. Daten- dem CarClaims-Info angeschlossen, welches von der SVV arten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse, Solution AG geführt wird. In dieser Datenbank werden Daten Geburtsdatum), Antragsdaten einschliesslich der dazugehöri von Fahrzeugen gespeichert, die von einem Schadenfall be- gen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum troffen sind. Durch diesen Datenaustausch zwischen den invol- versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigen- vierten Versicherern kann festgestellt werden, ob ein angemel- berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen deter Fahrzeugschaden in der Vergangenheit bereits von einer Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte anderen Versicherung bezahlt worden ist. Die Einträge in diese Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen), Datenbank erfolgen gestützt auf ein Reglement, das dem Eid- Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge, genössischen Datenschutzbeauftragten bekannt ist. Helvetia Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzei- ist weiter dem Informationssystem CLS-Info angeschlossen. In gen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend dieser Datenbank werden die von den Strassenverkehrsämtern geschädigte Drittpersonen). von Gesetzes wegen verlangten Halter- und Fahrzeugdaten von Helvetia-Kunden gespeichert. Inhaber der Datenbank ist die SVV Solution AG. 5/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Gemeinsame Bestimmungen G1 Örtlicher Geltungsbereich G2.5 Führerausweisentzug Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, Sie haben uns einen Führerausweisentzug infolge Fahren: in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen ■ in angetrunkenem Zustand; Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine ■ unter Betäubungsmitteleinfluss; Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation, ■ unter Arzneimitteleinfluss; Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, ■ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag nicht für die Haftpflicht. anzupassen oder aufzulösen. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht un- G2.6 Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges terbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der oder Fahrzeugeinlösung mit ausländischen örtlichen Geltung liegen. Kontrollschildern Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort G2 Zeitlicher Geltungsbereich des Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kon- G2.1 Beginn des Versicherungsschutzes trollschilder, erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach 60 Tagen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrer Police fest ständigem Standort im Ausland. gelegten Tag und gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertrags- dauer verursacht werden. G3 Prämie G2.2 Vertragsdauer, Vertragsablauf G3.1 Fälligkeit Die Vertragsdauer ist in Ihrer Police eingetragen. Ihr Vertrag ver- längert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versiche- Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das rungsjahr festgesetzt und im Voraus bis zum im Vertrag angegebe- Ende der Vertragsdauer kündigen. nen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, können wir eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei Aushändigung des Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen Vertrages zur Zahlung fällig. automatisch. Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner Zahlungs- G2.3 Provisorische Deckung pflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absen- Ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugeinlösung besteht Deckung in der dung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Haftpflichtversicherung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an übergeben, so haben Sie in den von Ihnen beantragten Branchen bis zur vollständigen Zahlung der Prämien, Kosten und Zinsen. ab Einlösedatum des Fahrzeuges provisorische Deckung. Die provisorische Deckung endet mit Annahme des Vertrages durch G3.2 Rückerstattung uns oder bei Ablehnung 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs- erklärung bei Ihnen. Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit- bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, wenn Sie eine Ände- punkt der Vertragsaufhebung geschuldet. rung des Versicherungsschutzes beantragen. Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn: G2.4 Schadenfall ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt; ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung kündigt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche als ein Jahr in Kraft war. oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar: ■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt- nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung bei uns; ■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. 6/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G4 Vertragsanpassung G6 Kontrollschilder G4.1 Anpassungsrecht Helvetia G6.1 Versicherungsschutz Wechselschilder Helvetia kann Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs- Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs jahr an verlangen bei Änderungen der: amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar: ■ Prämien ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene ■ Bonussysteme Fahrzeug in vollem Umfang; ■ Selbstbehaltregelungen ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht ■ Leistungen dem öffentlichen Verkehr offenstehen. ■ gesetzliche Abgaben ■ Gebühren Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die ■ Allgemeine Versicherungsbedingungen dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht- Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, erfolgt eine Mitteilung versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver- der neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen des neuen Versicherungsjahres. wir keine Leistungen. G4.2 Prämiengrundlagen G6.2 Hinterlegung Kontrollschilder und Auflösung Wechselschilder Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so- wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben, datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä- hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis- den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für se anzupassen. die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug, G4.3 Zustimmung solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt. Geht bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres G6.3 Prämie bei Hinterlegung keine Kündigung bei Helvetia ein, gilt dies als Zustimmung des Versicherungsnehmers zu den Vertragsanpassungen. Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander- folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung G4.4 Ablehnung Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin- terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie Ist der Versicherungsnehmer mit den Vertragsanpassungen nicht verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils- einverstanden, kann dieser die von der Anpassung betroffenen mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für Branchen oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungs- diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt. jahres schriftlich kündigen. Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen G7 Besonderheiten im Vertrag und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund. Sofern im Vertrag eingeschlossen, sind folgende Verwendungs- zwecke versichert: ■ das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im G5 Ersatzfahrzeuge Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung; ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen und/ Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn oder privaten Personentransporten; ■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist; ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger und/ ■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das oder privater Ausmietung. versicherte Fahrzeug handelt; ■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern verwendet wird. Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug bestehen. Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. 7/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G8 Allgemeine Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht in den Fällen 1 – 3 jedoch, wenn der Halter bzw. der Lenker glaubhaft darlegt, dass er die zumutbaren Die Ausschlüsse gelten in den einzelnen Branchen Haftpflicht (H), Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. be- Kasko (K), Unfall (U), Assistance (A), soweit bezeichnet. weist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusam- menhang stehen. G8.1 Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf Renn- und Trainingsstrecken (H, K, U, A) G8.4 Verbrechen, Vergehen (K, U, A) Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an Schäden/Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive oder Vergehen oder beim Versuch dazu (insbesondere auch bei Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rund- Veruntreuung oder unrechtmässiger Aneignung). kursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen Zwecken eingesetzt werden. G9 Im Schadenfall Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz. G9.1 Meldung In der Haftpflicht besteht jedoch bei motorsportlichen Veranstaltun- Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgebung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Versicherungsschutz, G9.2 Verletzung von Obliegenheiten wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versiche- rung nicht abgeschlossen hat. Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt G8.2 Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine (H, K, U, A) Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der Nicht versichert sind Schäden/Unfälle und die Haftpflicht: Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auf 1 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; erlegten Verpflichtung eingetreten wäre. 2 aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nicht besitzen oder die ohne die gesetzlich Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertragli- vorgeschriebene Begleitung fahren; chen Grund bleibt vorbehalten. 3 aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen Vorschriften Personen mitführen; Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle 4 aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6 Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein; VVG. 5 aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben (gilt für H, U und A); G9.3 Kürzung, Leistungsverweigerung und Rückgriff 6 aus Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug mon- Wir können unsere Leistungen kürzen, verweigern oder ganz von tiert ist (gilt nur für K). Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn ■ gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz, ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel: sofern diese Personen beweisen, dass diese Mängel auch Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkannt werden erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungsschutz bereits können. sistiert war oder aufgehört hatte; ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel: G8.3 Unruhen, Naturereignisse, Requisition, Ionisation Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen (K, U, A) erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis in der Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang die- Nicht versichert sind Schäden/Unfälle: ses entsprechenden Rückgriffsrechtes. 1 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung oder Streik); nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach 2 durch terroristische oder kriegerische Ereignisse, Neutralitäts- Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen. dagegen ergriffenen Massnahmen; Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig. 3 durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen der Atomkernstruktur (z. B. radioaktive Kontamination); 4 während militärischer oder behördlicher Requisition; 5 durch Einwirkung ionisierender Strahlen. 8/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G9.4 Verzicht bei Grobfahrlässigkeit G10 Selbstbehalt Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist, Der vereinbarte Selbstbehalt geht bei jedem Ereignis, wofür wir verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten eine Entschädigung erbringen, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht. wird von der versicherten Entschädigung abgezogen oder von Ih- nen zurückgefordert. Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicherte Ereignis (Art. 31 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3. Schweizerisches Stra- G10.1 Haftpflicht ssenverkehrsgesetz, SVG): ■ in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursachte, d.h. Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stand oder aus Lasten: anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und ■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses geistige Leistungsfähigkeit verfügte (z. B. Sekundenschlaf); das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ■ durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4 ■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker SVG verursachte. aufgeführt ist und ■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde. Kein Verzicht erfolgt ausserdem, wenn der Lenker eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte. In diesem Fall be- Ist ein Fahrzeug auf ein Unternehmen eingelöst, geht bei jedem trägt der nicht versicherte Anteil mindestens 20 %. Ereignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten, wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses G9.5 Bonusschutz / BonusschutzPLUS das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde. Sofern die Zusatzversicherung Bonusschutz eingeschlossen wurde, bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge. beim ersten Schadenfall je Branche und Beobachtungsperiode, der zu einer Höherstufung führen würde, für das folgende Versi- G10.2 Der Selbstbehalt wird nicht belastet: cherungsjahr unverändert. 1 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, Bei BonusschutzPLUS bleibt die Bonusstufe unabhängig der nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, Anzahl Schadenfälle unverändert. zurückzahlen; 2 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, ob- G9.6 Fälligkeit der Entschädigung wohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Ver- schulden trifft; Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in 3 bei Schäden während des von einem behördlich konzessio- dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben. während der amtlichen Führerprüfung; Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn: Haftpflicht ■ Zweifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zah- 4 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein lungsempfang bestehen; Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal- ■ ein polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des haftung); Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist. Kasko G9.7 Verjährung und Verwirkung 5 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver- sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu In der Kaskoversicherung abgelehnte Entschädigungsforderungen, 100 % vergütet haben; die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses 6 wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Zeitwertzusatz entschädigen; 7 wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert und nicht ausgewechselt wird; 8 wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimmten Partnerbetriebe vorgenommen wird. G10.3 Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Selbst- behalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis be- schädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten. Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere. 9/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G11 Schäden bei Hilfeleistungen Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an verunfallten Menschen und Tieren entstehen. G12 Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen G12.1 Gerichtsstand Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am schwei- zerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des An- spruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Rechts- schutzversicherung gilt ein abweichender Gerichtsstand. G12.2 Ergänzende gesetzliche Grundlagen In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be- stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung. G12.3 Adressen Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem Sitz in St. Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich bekanntgeben. Für die Rechtsschutzversicherung gilt eine abwei- chende Adresse. 10/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Haftpflicht H1 Versicherungsumfang Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden- gesetz der EU H1.1 Personen 7 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle 8 die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen, Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- verantwortlich ist. schutz dienen, entstehen; 9 die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über H1.2 Fahrzeuge die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen; 10 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter. Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte H4 Versicherungsleistungen oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind ebenfalls versichert (soweit die Verantwortung im Sinne von Art. 2 H4.1 Versicherungssumme der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) gegeben ist). Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und wehren unberechtigte Ansprüche ab. Unsere Leistungen je versi- H2 Versicherungsschutz chertes Ereignis sind auf die im Vertrag eingetragene Versiche- rungssumme begrenzt. H2.1 Zivilrechtliche Ansprüche H4.2 Einschränkungen Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge Verletzung oder Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden- Tötung von Personen (Personenschäden), Verletzung oder Tötung verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die von Tieren und Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sach- gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der schäden) in folgenden Situationen: Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt. ■ beim Betrieb des Fahrzeuges; ■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden, Die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem wenn es nicht in Betrieb ist; Umweltschadengesetz der EU sind pro versichertes Ereignis auf ■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges; insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt. ■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen, Schliessen und Bedienen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. H5 Bonussysteme H2.2 Schadenverhütungskosten H5.1 System H (Haftpflicht) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt a Bonusstufe eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre Bonusstufe % der Grundprämie Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen- 0 35 dung dieser Gefahr verursacht werden. 1 40 2 45 3 50 H3 Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht 4 55 5 60 Nicht versichert sind Ansprüche: 6 65 1 des Halters aus Sachschäden; 7 70 2 aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des 8 80 versicherten Fahrzeuges ist; 9 90 3 aus Sachschäden des Ehegatten, des eingetragenen Partners 10 100 des Halters sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt 11 110 lebenden Geschwister; 12 120 4 von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für 13 130 welche die Entwendung erkennbar war; 14 140 5 für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von b Beobachtungsperiode Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reise- Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis gepäck und dergleichen; 31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden- 6 für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem Kernenergie gehaftet wird; 1. Januar. 11/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
c Bonusstufe für die Prämie Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest. Die nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungspe- riode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer Entschädigung oder Rückstellung führte. Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstel- lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen. d Keine Stufenerhöhung erfolgt: 1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent- schädigung erbringen müssen; 2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen, nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben, zurückzahlen; 3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Verschulden trifft; 4 bei Schäden während des von einem behördlich konzessio- nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden während der amtlichen Führerprüfung; 5 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal- haftung). H5.2 System Z Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie. H6 Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na- men oder als Vertreter der Versicherten. Die Versicherten dürfen von sich aus Geschädigten gegenüber keine Ansprüche anerken- nen und keine Zahlungen leisten. Kommt es zu einem Zivilpro- zess, haben die Versicherten uns dessen Führung zu überlassen. Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Versi- cherten verbindlich. H7 Kontrollschilderrückzug Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, wenn Sie: ■ die Prämie; ■ den Selbstbehalt; ■ den Rückgriffsbetrag; oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige ge- setzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zulassen. 12/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Kasko K1 Versicherungsumfang b Elementarereignisse Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittel- K1.1 Fahrzeug bar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schäden durch un- Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge. mittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende K1.2 Ausrüstung und Zubehör Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Über- schwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend. a Personenwagen und Motorräder Ohne abweichende Vereinbarung sind aufpreispflichtige c Schneerutsch Ausrüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 % Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Herab- des Katalogpreises mitversichert. Bei Werten über 10 % des fallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. Wenn Katalogpreises muss der Betrag in der Police deklariert wer- Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so den. Bei der Variante «unbegrenzt» sind sämtliche Ausrüs- sind die durch die Äste und den Schnee verursachten Schäden tungs- und Zubehörteile mitversichert. am versicherten Fahrzeug gedeckt. b Nutzfahrzeuge d Diebstahl Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn Versichert sind Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Raub der versicher- mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind. ten Gegenstände oder beim Versuch dazu, wenn sie unfreiwillig Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetrage- eingetreten sind. nen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des Scha- Keine Entschädigung erfolgt bei Tatbegehung durch Familien- denereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt sind. angehörige. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den Gerät- schaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer e Glas des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist unse- Versichert sind unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfall- re Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert begrenzt. bedingte Bruchschäden an Front- / Windschutz-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben (die Aufzählung ist abschliessend), die das cNicht versicherte Gegenstände Auswechseln der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig Folgende Ausrüstungen und Zubehörteile sind ausgeschlossen: machen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf ■ Helme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad Werkstoffe, die als Glasersatz dienen. bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen) Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa- ■ nicht fest eingebaute ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der ■ Kommunikationsgeräte Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. ■ Navigationsgeräte ■ Geräte der Unterhaltungselektronik f Tiere ■ Bild, Ton- und Datenträger Versichert sind Biss- und Folgeschäden am Fahrzeug durch ■ Kontrollschilder mit Liebhaberwert (ersteigert oder gegen Marder und Nagetiere sowie unfreiwillig eingetretene Schäden Aufpreis gekauft) durch Kollision mit Tieren. Schäden, die dadurch entstehen, dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert. K2 Versicherungsschutz g Mutwillige Beschädigungen Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von K2.1 Teilkasko Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrich- tungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten von a Feuer schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Mo- Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand, torrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektroni- Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist schen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, so- abschliessend. fern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion sind eben- h Luftfahrzeugabsturz falls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, wenn der Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber dem Ver- Raumfahrzeuge oder deren Teile. käufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann. Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf K2.2 Kollisionskasko einen Brand zurückzuführen. Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewalt- same äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch An- prall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken, selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden eintreten; ferner Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen oder Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der Kollision gleichgestellt. 13/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
K2.3 Militärische Verwendung Unter Schäden an Sicherheitsbekleidung verstehen wir: ■ die Beschädigung oder Zerstörung, die in unmittelbarem Zu- Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt sammenhang mit einem Unfall des benutzten Motorrades wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht stehen; nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, bezahlt wird. durch die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird; ■ den Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in voll- K2.4 Zusatzversicherungen ständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen befunden hat; a Parkschaden der Diebstahl von Helmen ist auch versichert, wenn sie mit Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Versiche- einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren. rungssumme der Schaden, der durch unbekannte Drittpersonen an Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird. Versichert sind Schäden an der Sicherheitsbekleidung des Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden. Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten Personen. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Ver- b GlasPLUS sicherungsnehmer als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen In Ergänzung zur Basisdeckung Teilkasko Glas, sind Bruch- Motorrades. schäden an Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen, Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche die als Glasersatz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahr- die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche gel- zeugrückspiegel ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse tend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der beschädigt wurde und ein Ersatz desselben notwendig ist. erbrachten Leistungen an uns abzutreten. Ebenfalls mitversichert sind Glühlampen, sofern sie bei einem Glasbruch zerstört werden. Selbstbehalt- und Bonusstufenre- Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Aus- gelungen gelten analog der Teilkaskoversicherung. gleichsansprüche Dritter. Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa- ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der e RepairPLUS Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen. Die Schadensteuerung von Fahrzeugen wird ausschliesslich innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein vor- c Persönliche Effekten genommen. Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörung der mit dem In Abänderung von K6.2 muss die Reparatur von Carrosserie- deklarierten Personenwagen von seinen Insassen zum per- und Glasschäden durch einen zertifizierten Helvetia Service- sönlichen Bedarf mitgeführten persönliche Effekten zum Neu- Partner durchgeführt werden. Innerhalb dieses Helvetia Part- wert bis zu dem in Ihrem Vertrag eingetragenen Betrag, wenn nernetzes besteht freie Wahl des Reparaturbetriebes. Von der am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Schadensteuerung ausgeschlossen sind Marder-, Nagetier- Bei einem Diebstahl ist nur dann Versicherungsschutz gewährt, und Kurzschlussschäden. wenn sich die persönlichen Effekten im vollständig abgeschlos- senen Fahrzeug befunden haben. Der Selbstbehalt reduziert sich bei einem Teilschaden auf den in der Police vereinbarten Betrag. Im Auszahlungs- und Total- Nicht versichert sind: schadenfall erfolgt keine Reduktion des Selbstbehaltes. Alle Arten von Zahlungsmitteln, Geldwerten, Tickets, Abonne- ments, Edelmetalle, Münzen und Medaillen, ungefasste Edel- Der Helvetia Service-Partner gewährt folgende Zusatzleistungen: steine und Perlen, Schmucksachen, alle Arten von elektroni- ■ Kostenloser Hol- und Bringservice schen Geräten, Datenträger, Software und Handelswaren sowie ■ Ersatzwagen während der Reparaturdauer Sachen, die der Berufsausübung dienen. Subjektive Werte wer- ■ Aussen- und Innenreinigung des Fahrzeuges den nicht entschädigt. ■ Lebenslange Garantie auf die ausgeführten Arbeiten durch Helvetia und den Service-Partner d Motorräder: Schäden an Sicherheitsbekleidung Wir bezahlen bis zu der in der Police vereinbarten Versiche- Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur ausserhalb des rungssumme die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch Helvetia Partnernetzes ausführen, entfallen die vorgenannten die folgenden Beträge: in den ersten zwei Jahren nach der Service-Leistungen und der vereinbarte Selbstbehalt wird Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer vollumfänglich belastet. gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75 % des Neuanschaffungspreises. K3 Weitere Ausschlüsse in der Kasko Die versicherte Sicherheitsbekleidung umfasst: K3.1 Betriebsschäden ■ Helme; ■ Schutzanzüge, Kombi, inkl. Protektoren; Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch ■ Stiefel; Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des ■ Handschuhe. Fahrzeuges, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter Die Aufzählung ist abschliessend. Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Feh- len des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Dieb- stahls), Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie 14/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Schäden durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich K4.2 Teilschaden die Bereifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie betreffen. Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den K3.2 Nutzungsausfall, Minderwert Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua- Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder- können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen und Mehrwerte. aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere Abnüt- zungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparatur- K4 Versicherungsleistungen kosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug (neu für alt) zu machen. In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob Ihre Versicherung mit oder ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde. Für beschädigte und gestohlene Reifen wird der Zeitwert bezahlt, sofern nicht anders vereinbart. K4.1 Totalschaden Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des a Mit Zeitwertzusatz ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer). Ein Totalschaden liegt vor: ■ wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs- K4.3 Weitere Kosten jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert erreichen oder übersteigen, oder Wir bezahlen für das Fahrzeug: ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen 1 die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst- nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete nicht wieder aufgefunden wird. Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten Zeitwertzusatztabelle Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen Die Entschädigung erfolgt aufgrund der gewählten Variante sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen, (Zeitwertzusatz oder ZeitwertzusatzPLUS) wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder angeordnet wurden; Betriebsjahr Zeitwertzusatz ZeitwertzusatzPLUS 2 den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert Entschädigung in % Entschädigung in % des Katalogpreises des Katalogpreises 30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge- im 1. Jahr 100 % 100 % funden wird; im 2. Jahr 100 % 100 % 3 die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereignis- im 3. Jahr 90 – 80 % 100 % ses belangt werden; im 4. Jahr 80 – 70 % 100 % 4 Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–. im 5. Jahr 70 – 60 % 90 – 80 % im 6. Jahr 60 – 50 % 80 – 70 % Die Leistungen aus diesem Artikel und der Assistancedeckung sind nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können im 7. Jahr 50 – 40 % 70 – 60 % nicht kumuliert werden. ab 8. Jahr Zeitwert zuzüglich 10 % Zeitwert zuzüglich 20 % davon K4.4 Kürzung unserer Leistungen b Ohne Zeitwertzusatz Ein Totalschaden liegt vor: Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene ■ wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder Schäden die Reparaturkosten erhöht, den Totalschaden eher her- übersteigen, oder beigeführt oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahr- ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen zeuges verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns Lasten. Dieser Anteil ist durch Sachverständige festzusetzen. nicht wieder aufgefunden wird. Wir vergüten den Zeitwert. Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhältnis c Entschädigung mässige Kürzung der Entschädigung. Liegt die ermittelte Entschädigung über dem effektiven Kauf- preis, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert ver- K4.5 Rücknahmepflicht gütet. Nach dem Kauf erfolgte Wertsteigerungen werden nicht entschädigt. Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden, d Überreste so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste zunehmen. des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör. Wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in unser Eigentum über. 15/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
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