Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Motorfahrzeugversicherung - Ausgabe 2020

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Helvetia Motorfahrzeugversicherung

Ausgabe 2020

einfach. klar. helvetia.
Ihre Schweizer Versicherung
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Wir sind für Sie da:
im Notfall 24 Stunden – 365 Tage

In der Schweiz:
Telefon    058 280 3000
Fax        058 280 3001
www.helvetia.ch
Geschäftsstelle: siehe Police

Aus dem Ausland:
Telefon   +41 58 280 3000
Fax       +41 58 280 3001

Handelt es sich bei den von uns veranlassten Hilfsmassnahmen
um nicht versicherte Aufwendungen, gehen die Kosten zu Lasten
des Hilfesuchenden.

Diese Bedingungen sind Teil des Motorfahrzeugversicherungs­vertrages, den Sie mit uns abgeschlossen haben.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Inhaltsübersicht

Kundeninformation4                                                            Kasko13

Gemeinsame Bestimmungen                                                   6   K1    Versicherungsumfang                       13

G1       Örtlicher Geltungsbereich                                        6   K2    Versicherungsschutz                       13

G2       Zeitlicher Geltungsbereich                                       6   K3    Weitere Ausschlüsse in der Kasko          14

G3       Prämie                                                           6   K4    Versicherungsleistungen                   15

G4       Vertragsanpassung                                                7   K5    Bonussysteme                              16

G5       Ersatzfahrzeuge                                                  7   K6    Besonderheiten im Kaskoschadenfall        16

G6       Kontrollschilder                                                 7   K7    Vorsorglicher Kasko-Versicherungsschutz   17

G7       Besonderheiten im Vertrag                                        7   Unfall18

G8       Allgemeine Ausschlüsse                                           8   U1    Versicherte Personen                      18

G9       Im Schadenfall                                                   8   U2    Versicherungsschutz                       18

G10      Selbstbehalt                                                     9   U3    Versicherungsleistungen                   18

G11      Schäden bei Hilfeleistungen                                     10   U4    Besonderheiten bei einem Unfallereignis   21

G12      Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen und Adressen10                 Assistance / Reifenbeschädigung                 22

Haftpflicht                                                              11   A1    Versicherungsumfang                       22

H1       Versicherungsumfang                                             11   A2    Versicherungsschutz                       22

H2       Versicherungsschutz                                             11   A3    Weiterer Ausschluss in der Assistance     23

H3       Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht                          11   A4    Pflichten im Schadenfall                  23

H4       Versicherungsleistungen                                         11   A5    Ansprüche gegenüber Dritten               23

H5       Bonussysteme                                                    11   Rechtsschutz24

H6       Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall                        12   Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (AVB)
                                                                               für Motorfahrzeugversicherungsverträge,
H7       Kontrollschilderrückzug                                         12   die liechtensteinischem Recht unterstehen       26

                                                                               Begriffserklärung27

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Kundeninformation

1        Vertragspartner                                                   4      Gefahrserhöhung und -minderung

Vertragspartner sind                                                       Ändert sich während der Vertragsdauer eine für die Beurteilung
                                                                           der Gefahr erhebliche Tatsache, deren Umfang die Parteien bei
Für die Schadenversicherung:                                               Vertragsabschluss festgestellt haben, hat der Versicherungs­
Helvetia Schweizerische                                                    nehmer dies Helvetia sofort schriftlich anzuzeigen. Als erheblich
Versicherungsgesellschaft AG                                               gelten alle Gefahrstatsachen, über welche Helvetia vom Versiche-
Dufourstrasse 40                                                           rungsnehmer im Antragsformular Auskunft verlangt hat. Unterlässt
9001 St. Gallen                                                            der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist Helvetia für die
                                                                           Folge­zeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist die Mitteilung erfolgt,
Für die Erwerbsunfähigkeitsrente:                                          kann Helvetia rückwirkend ab Zeitpunkt der Gefahrserhöhung die
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG                 Prämie entsprechend erhöhen oder den von der Änderung betrof-
St. Alban-Anlage 26                                                        fenen Teil innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige kündigen. Der
4002 Basel                                                                 Vertrag erlischt vier Wochen nach Eintreffen der Kündigung. Das
                                                                           gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn
Für die Rechtsschutzversicherung:                                          über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt werden sollte.
Coop Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2                                                         Bei Gefahrsverminderung reduziert Helvetia von der schriftlichen
5000 Aarau                                                                 Mitteilung des Versicherungsnehmers an die Prämie entspre-
                                                                           chend.
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG ist im
Rahmen des Vertragsschlusses und der Vertragsabwicklung
berechtigt, im Namen der anderen Vertragspartner zu handeln
­                                                                           5     Zustandekommen des Vertrages /
(wie z. B. Verträge abzuschliessen und aufzuheben, Inkasso,                		     Beginn des Versicherungsschutzes
Rückforderungen).
                                                                           Nach Eingang des Versicherungsantrages am Hauptsitz von
                                                                           ­Helvetia in St. Gallen informiert Helvetia den Versicherungsneh-
2        Anwendbares Recht, Vertragsgrundlagen                              mer sobald als möglich, ob sie den Antrag annimmt. Sobald dem
                                                                            Versicherungsnehmer die Annahme zugegangen ist, gilt die Ver­
Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht. Vertragsgrund­               sicherung als abgeschlossen. Zum Nachweis des Versicherungs-
lagen bilden der Antrag, die Kundeninformation, die Allgemeinen             abschlusses erhält der Versicherungsnehmer seine Police.
Ver­
   sicherungsbedingungen, ggf. weitere Besondere Bedingun-
gen oder Zusatzbedingungen und die Police. Im Übrigen gilt das             Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung der Prämie,
Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag                  ­sofern nicht auf einen früheren Zeitpunkt eine Deckungszusage
(VVG).                                                                      abgegeben, die Police ausgehändigt oder in der Police ein späte­
                                                                            rer Beginn festgelegt worden ist.
Bei Wohnsitz des Versicherungsnehmers im Fürstentum Liech-
tenstein gilt liechtensteinisches Recht und es gelten die Bestim-
mungen des Liechtensteinischen Versicherungsvertragsgesetzes.              6      Vorbehaltlose Annahme

                                                                            Sollte der Inhalt der zugestellten Police nicht mit den getroffenen
3        Pflichten bei Vertragsabschluss                                    Vereinbarungen übereinstimmen, so ist der Versicherungsnehmer
                                                                            verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Urkunde
Als Antragsteller ist der Versicherungsnehmer gemäss Art. 6 des            deren Berichtigung zu verlangen, andernfalls gilt der Inhalt der
Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet, die Antragsfragen (z. B.       ­Police als von ihm genehmigt.
Geburtsdatum, Vorschäden) vollständig und richtig zu beantworten.
Hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person beim
Abschluss der Versicherung eine schriftlich gestellte Frage unvoll-         7     Laufzeit und Beendigung des
ständig oder falsch beantwortet, so ist Helvetia berechtigt, innert vier   		     Versicherungsvertrages
Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag zu
kündigen. Wird der Vertrag durch eine solche Kündigung aufgelöst,          Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlos-
so erlischt auch die Leistungspflicht für bereits eingetretene Schä-       sen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr,
den, deren Eintritt oder Umfang durch die unvollständig oder falsch        wenn nicht ein Vertragspartner spätestens drei Monate vorher ge-
mitgeteilte Tatsache beeinflusst worden ist. Sind bereits Leistungen       kündigt hat. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen,
erbracht worden, können diese zurückgefordert werden.                      erlischt er am aufgeführten Tag.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
8       Ausschluss des Kündigungsrechts                                  d) Zweck der Datensammlung
		       bei gesetzlichen Anpassungen                                        Die Bearbeitung von Personendaten ist für die effiziente und
                                                                             korrekte Vertragsabwicklung eine unverzichtbare Vorausset-
Ändern bei der gesetzlich geregelten Elementarschadenversiche-               zung. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer
rung auf Grund behördlicher Anordnung die Prämien, die Selbst-               nur soweit dies für die Vertrags-, Schadens- und Leistungs-
behalte oder der Deckungsumfang, wird der Vertrag auf den be-                abwicklung notwendig ist. Insbesondere überprüft Helvetia die
hördlich bestimmten Zeitpunkt angepasst. In diesem Fall besteht              im Antrag gemachten Angaben (Risikoprüfung), verwaltet die
kein Kündigungsrecht.                                                        Verträge nach Abschluss des Versicherungsvertrages (inklu­
                                                                             sive Prämieneinforderung) und wickelt die Schäden ab, die
                                                                             bei Eintritt eines versicherten Ereignisses entstehen. Weiter
9        Inhalt des Versicherungsvertrages                                   ­können die Daten zwecks administrativer Vereinfachung, Pro-
                                                                              duktoptimierung und zu Marketingzwecken (um den Kunden
Informationen zu den versicherten Risiken, zum Umfang des Ver-                weitere Produkte- und Dienstleistungsangebote zu unterbrei-
sicherungsschutzes und zu weiteren Rechten und Pflichten aus                  ten) innerhalb der Versicherungsgruppe bearbeitet werden.
diesem Versicherungsvertrag sind den anwendbaren Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, sowie allfälligen Besonderen Bedin-             e) Aufbewahrung der Daten
gungen oder Zusatzbedingungen zu entnehmen, welche dem Ver-                  Die Daten der Versicherungsnehmer werden unter Beachtung
sicherungsnehmer ausgehändigt worden sind.                                   der massgebenden Gesetze elektronisch und / oder in Papier-
                                                                             form geführt und archiviert (z. B. in Kundendossiers, Vertrags-
                                                                             verwaltungs-, Schadenablage- oder Schadenapplikations­
10       Datenschutz                                                         sys­temen). Die Daten der Versicherungsnehmer sind gegen
                                                                             un­berechtigte Einsichtnahme sowie Veränderungen geschützt.
Helvetia bearbeitet die Personendaten der Versicherungsnehmer                Von Gesetzes wegen müssen Daten, soweit sie Geschäfts­
diskret und sorgfältig, um Ihnen eine auf Sie massgeschneiderte              korrespondenz sind, mindestens zehn Jahre ab Vertragsauf­
Lösung anbieten zu können. Nachstehend sind nähere Informa­                  lösung aufbewahrt werden (Art. 962 OR).
tionen dazu zu finden.
                                                                          f)   Kategorien der Empfänger der Datensammlung
a) Inhaberin der Datensammlung                                                 Falls erforderlich, werden Daten an involvierte Dritte weiterge-
   Inhaberin der Datensammlung ist Helvetia Schweizerische                     leitet, insbesondere an Vor-, Mit- und Rückversicherer und an-
   Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen. Die Coop Rechts-                  dere beteiligte Privat- und Sozialversicherer im In- und Ausland.
   schutz AG führt eine eigene Datensammlung.                                  Eine solche Datenübertragung kann auch innerhalb der Un-
                                                                               ternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern stattfinden.
b) Datenbearbeitung                                                            Helvetia kann, falls erforderlich, bei Behörden und weiteren
   Datenbearbeitung bedeutet jeder Umgang mit Personendaten,                   Dritten sachdienliche Auskünfte einholen, insbesondere beim
   unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren,                       Vorversicherer betreffend den bisherigen Schadenverlauf so-
   insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden,
   ­                                                                           wie bei den für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
   ­Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von                  zuständigen Behörden. Im Schadenfall können die Daten der
    Daten. Helvetia bearbeitet die Daten der Versicherungsnehmer               Versicherungsnehmer an Gutachter und Experten (z. B. an be-
    diskret und sorgfältig unter Beachtung des Schweizerischen                 ratende Ärzte oder externe Sachverständige) sowie an Rechts-
    Datenschutzgesetzes. Danach ist die Datenbearbeitung zuläs-                anwälte und andere Hilfspersonen weitergegeben werden.
    sig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Rechts-                   Zur Durchsetzung von Regressansprüchen können Daten an
    vorschrift diese erlaubt oder wenn der Kunde dazu eingewilligt             andere haftpflichtige Dritte und deren Haftpflichtversicherung
    hat.                                                                       übermittelt werden.

c) Art der Datensammlung                                                  g) Zentrale Informationssysteme
   Die Daten umfassen die an Helvetia vom Versicherungsneh-                  Zur Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs ist Helvetia
   mer mitgeteilten sowie öffentlich zugänglichen Daten. Daten-              dem CarClaims-Info angeschlossen, welches von der SVV
   arten sind beispielsweise Kundendaten (wie Name, Adresse,                 ­Solution AG geführt wird. In dieser Datenbank werden Daten
   Geburtsdatum), Antragsdaten einschliesslich der dazugehöri­                von Fahrzeugen gespeichert, die von einem Schadenfall be-
   gen Zusatzfragebögen (wie Angaben des Antragstellers zum                   troffen sind. Durch diesen Datenaustausch zwischen den invol-
   versicherten Risiko, Antworten auf Fragen, Sachverständigen-               vierten Versicherern kann festgestellt werden, ob ein angemel-
   berichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen                  deter Fahrzeugschaden in der Vergangenheit bereits von einer
   Schadenverlauf), Vertragsdaten (wie Vertragsdauer, versicherte             anderen Versicherung bezahlt worden ist. Die Einträge in diese
   Risiken, Leistungen, Daten aus bestehenden Verträgen),                     Datenbank erfolgen gestützt auf ein Reglement, das dem Eid-
   Inkassodaten (wie Datum und Höhe der Prämieneingänge,                      genössischen Datenschutzbeauftragten bekannt ist. Helvetia
   Ausstände, Mahnungen), Schadendaten (wie Schadensanzei-                    ist weiter dem Informationssystem CLS-Info angeschlossen. In
   gen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, Daten betreffend                 dieser Datenbank werden die von den Strassenverkehrsämtern
   geschädigte Drittpersonen).                                                von Gesetzes wegen verlangten Halter- und Fahrzeugdaten
                                                                              von Helvetia-Kunden gespeichert. Inhaber der Datenbank ist
                                                                              die SVV Solution AG.

5/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Gemeinsame Bestimmungen

G1          Örtlicher Geltungsbereich                                     G2.5      Führerausweisentzug

Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein,       Sie haben uns einen Führerausweisentzug infolge Fahren:
in den Staaten Europas, sowie in den aussereuropäischen                   ■ in angetrunkenem Zustand;
Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinselstaaten. Keine           ■ unter Betäubungsmitteleinfluss;
Geltung hat Ihre Versicherung in der Russischen Föderation,               ■ unter Arzneimitteleinfluss;
Weissrussland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan,             ■ mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung
und im Iran. Auf dem Gebiet des Kosovos gilt die Versicherung             zu melden. In diesen Fällen haben wir das Recht, den Vertrag
nicht für die Haftpflicht.                                                anzupassen oder aufzulösen.

Bei Transport über Meer wird der Ver­sicherungsschutz nicht un-           G2.6	Wohnsitz des Halters, Standort des Fahrzeuges
terbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der                      oder Fahrzeugeinlösung mit ausländischen
örtlichen Geltung liegen.                                                       Kontrollschildern

                                                                          Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder den festen Standort
G2          Zeitlicher Geltungsbereich                                    des Fahrzeuges ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum
                                                                          Liechtenstein) oder löst er für das Fahrzeug ausländische Kon-
G2.1        Beginn des Versicherungsschutzes                              trollschilder, erlischt der Vertrag, respektive die Deckung nach
                                                                          60 Tagen. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge mit
Der Versicherungsschutz beginnt an dem in Ihrer Police fest­              ständigem Standort im Ausland.
gelegten Tag und gilt für Ereignisse, die innerhalb der Vertrags-
dauer verursacht werden.
                                                                          G3        Prämie
G2.2        Vertragsdauer, Vertragsablauf
                                                                          G3.1      Fälligkeit
Die Vertragsdauer ist in Ihrer Police eingetragen. Ihr Vertrag ver-
längert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir unter           Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versiche-
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich auf das        rungsjahr festgesetzt und im Voraus bis zum im Vertrag angegebe-
Ende der Vertragsdauer kündigen.                                          nen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, können wir
                                                                          eine Gebühr verlangen. Die erste Prämie ist bei Aushändigung des
Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr erlöschen          Vertrages zur Zahlung fällig.
automatisch.
                                                                          Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner Zahlungs-
G2.3        Provisorische Deckung                                         pflicht nicht nach, so wird er unter Androhung der Säumnisfolgen auf
                                                                          seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absen-
Ab dem Zeitpunkt der Fahrzeugeinlösung besteht Deckung in der             dung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne
Haftpflichtversicherung. Haben Sie uns einen schriftlichen Antrag         Folge, so ruht unsere Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an
übergeben, so haben Sie in den von Ihnen beantragten Branchen             bis zur vollständigen Zahlung der Prämien, Kosten und Zinsen.
ab Einlösedatum des Fahrzeuges provisorische Deckung. Die
provisorische Deckung endet mit Annahme des Vertrages durch               G3.2      Rückerstattung
uns oder bei Ablehnung 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungs-
erklärung bei Ihnen.                                                      Die für das laufende Versicherungsjahr vereinbarte Prämie ist bei
                                                                          vorzeitiger Aufhebung des Vertrages aus einem gesetzlichen oder
Die Teilprämie bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes                vertraglich vorgesehenen Grund anteilsmässig nur bis zum Zeit-
bleibt uns geschuldet. Dies gilt sinngemäss, wenn Sie eine Ände-          punkt der Vertragsaufhebung geschuldet.
rung des Versicherungsschutzes beantragen.
                                                                          Die volle Jahresprämie bleibt jedoch geschuldet, wenn:
G2.4        Schadenfall                                                   ■ Helvetia im Totalschadenfall Leistungen erbringt;
                                                                          ■ der Versicherungsnehmer den Vertrag im Teilschadenfall
Nach jedem versicherten Ereignis, für das wir eine Entschädigung              kündigt und der Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung weniger
zu erbringen haben, können Sie oder wir die betroffene Branche                als ein Jahr in Kraft war.
oder den gesamten Vertrag kündigen und zwar:
■ Sie, spätestens nachdem Sie von unserer Auszahlung Kennt-
   nis erhalten haben. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach dem
   Eintreffen der Mitteilung bei uns;
■ wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. Der
   Vertrag erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung
   bei Ihnen.

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       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G4          Vertragsanpassung                                             G6       Kontrollschilder

G4.1        Anpassungsrecht Helvetia                                      G6.1     Versicherungsschutz Wechselschilder

Helvetia kann Vertragsanpassungen vom folgenden Versicherungs-            Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs­
jahr an verlangen bei Änderungen der:                                     amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar:
■ Prämien                                                                ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene
■ Bonussysteme                                                              Fahrzeug in vollem Umfang;
■ Selbstbehaltregelungen                                                 ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht
■ Leistungen                                                                dem öffentlichen Verkehr offenstehen.
■ gesetzliche Abgaben
■ Gebühren                                                               Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die
■ Allgemeine Versicherungsbedingungen                                    dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund
                                                                          eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht-
Werden Vertragsanpassungen vorgenommen, erfolgt eine Mitteilung           versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver-
der neuen Vertragsbedingungen bis spätestens 25 Tage vor Beginn           sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen
des neuen Versicherungsjahres.                                            wir keine Leistungen.

G4.2        Prämiengrundlagen                                             G6.2	Hinterlegung Kontrollschilder
                                                                                und Auflösung Wechselschilder
Die Prämie beruht auf dem gewählten Versicherungsumfang so-
wie den Angaben des Versicherungsnehmers zu den versicherten              Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs­
Personen und zum Fahrzeug. Ändert sich eine dieser Angaben,               datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä-
hat Helvetia das Recht, den Vertrag an die geänderten Verhältnis-         den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für
se anzupassen.                                                            die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang
                                                                          vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug,
G4.3        Zustimmung                                                    solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt.

Geht bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres                G6.3     Prämie bei Hinterlegung
keine Kündigung bei Helvetia ein, gilt dies als Zustimmung des
Versicherungs­nehmers zu den Vertragsanpassungen.                         Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander-
                                                                          folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung
G4.4        Ablehnung                                                     Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin-
                                                                          terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie
Ist der Versicherungsnehmer mit den Vertragsanpassungen nicht             verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils-
einverstanden, kann dieser die von der Anpassung betroffenen              mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für
Branchen oder den gesamten Vertrag auf Ende des Versicherungs-            diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt.
jahres schriftlich kündigen.

Die Prämienanpassungen, welche wegen Bonusstufenänderungen                G7       Besonderheiten im Vertrag
und Veränderungen von eidgenössischen Abgaben oder übrigen
Gebühren erfolgen, bilden keinen Kündigungsgrund.                         Sofern im Vertrag eingeschlossen, sind folgende Verwendungs-
                                                                          zwecke versichert:
                                                                          ■ das Risiko aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im
G5          Ersatzfahrzeuge                                                  Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung;
                                                                          ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässigen und/
Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn                oder privaten Personentransporten;
■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist;                            ■ das Risiko aus der Verwendung zu gewerbsmässiger und/
■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das                oder privater Ausmietung.
    versicherte Fahrzeug handelt;
■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit
    dessen Kontrollschildern verwendet wird.

Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug
bestehen.

Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte
Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom-
men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug.

7/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G8          Allgemeine Ausschlüsse                                        Versicherungsschutz besteht in den Fällen 1 – 3 jedoch, wenn der
                                                                          Halter bzw. der Lenker glaubhaft darlegt, dass er die zumutbaren
Die Ausschlüsse gelten in den einzelnen Branchen Haftpflicht (H),         Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen hat, bzw. be-
Kasko (K), Unfall (U), Assistance (A), soweit bezeichnet.                 weist, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusam-
                                                                          menhang stehen.
G8.1	Geschwindigkeitsfahrten und Fahrten auf
      Renn- und Trainingsstrecken (H, K, U, A)                            G8.4     Verbrechen, Vergehen (K, U, A)

Ansprüche aus Unfällen bzw. aus Schäden bei Teilnahme an                  Schäden/Unfälle infolge vorsätzlicher Begehung von Verbrechen
Rennen, Rallyes oder ähnlichen Geschwindigkeitsfahrten inklusive          oder Vergehen oder beim Versuch dazu (insbesondere auch bei
Trainingsfahrten sowie übrige Fahrten auf Rennstrecken, Rund-             Veruntreuung oder unrechtmässiger Aneignung).
kursen und sonstigen Verkehrsflächen, die zu motorsportlichen
Zwecken eingesetzt werden.
                                                                          G9       Im Schadenfall
Versichert sind Ansprüche aus Unfällen bei Orientierungsfahrten
und Weiterbildungsfahrkursen in der Schweiz.                              G9.1     Meldung

In der Haftpflicht besteht jedoch bei motorsportlichen Veranstaltun-      Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.
gen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgebung in der
Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Versicherungsschutz,              G9.2     Verletzung von Obliegenheiten
wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebene Versiche-
rung nicht abgeschlossen hat.                                             Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Obliegenheiten
                                                                          wird die Entschädigung in dem Ausmasse herabgesetzt, als Eintritt
G8.2	Fahrten ohne Berechtigung oder Ermächtigung                         oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. Keine
      (H, K, U, A)                                                        Herabsetzung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
                                                                          dass die Obliegenheitsverletzung unverschuldet erfolgte oder der
Nicht versichert sind Schäden/Unfälle und die Haftpflicht:                Schaden auch bei Erfüllung der gesetzlich oder vertraglich auf­
1	aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung;                              erlegten Verpflichtung eingetreten wäre.
2	aus Fahrten der Lenker, die den gesetzlich erforderlichen
   Führerausweis nicht besitzen oder die ohne die gesetzlich              Der Rücktritt vom Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertragli-
   vorgeschriebene Begleitung fahren;                                     chen Grund bleibt vorbehalten.
3	aus Fahrten der Lenker, die entgegen den gesetzlichen
   Vorschriften Personen mitführen;                                       Ebenfalls vorbehalten bleiben die gesetzlichen Folgen im Falle
4	aus Fahrten der Personen, welche die ihnen anvertrauten                einer Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsabschluss nach Art. 6
   Fahrzeuge benützen, ohne dazu ermächtigt zu sein;                      VVG.
5	aus Fahrten der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben
   (gilt für H, U und A);                                                 G9.3     Kürzung, Leistungsverweigerung und Rückgriff
6	aus Fahrten auf öffentlichen Strassen, wenn das in der Police
   vermerkte ordentliche Kontrollschild nicht am Fahrzeug mon-            Wir können unsere Leistungen kürzen, verweigern oder ganz von
   tiert ist (gilt nur für K).                                            Ihnen oder anderen Versicherten zurückfordern, wenn
                                                                          ■ gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen;
Wir gewähren aber versicherten Personen Versicherungsschutz,              ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel:
sofern diese Personen beweisen, dass diese Mängel auch                        Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen
bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht hätten erkannt werden                erbringen müssen, nachdem Ihr Versicherungsschutz bereits
können.                                                                       sistiert war oder aufgehört hatte;
                                                                          ■ wir aufgrund einer internationalen Vereinbarung (Beispiel:
G8.3	Unruhen, Naturereignisse, Requisition, Ionisation                       Grüne Karte) oder ausländischer Bestimmungen Leistungen
      (K, U, A)                                                               erbringen müssen und bei einem gleichen Ereignis in der
                                                                              Schweiz ein Rückgriffsrecht bestehen würde, im Umfang die-
Nicht versichert sind Schäden/Unfälle:                                        ses entsprechenden Rückgriffsrechtes.
1	bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
   Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall, Tumult                 Erhalten wir 4 Wochen nach unserer Aufforderung Ihre Zahlung
   oder Streik);                                                          nicht, werden wir Sie schriftlich ersuchen, innert 14 Tagen nach
2	durch terroristische oder kriegerische Ereignisse, Neutralitäts-       Absendung unserer Mahnung zu bezahlen. Beachten Sie unsere
   verletzungen, Revolution, Rebellion und Aufstand sowie den             Mahnung nicht, erlischt der gesamte Vertrag nach diesen 14 Tagen.
   dagegen ergriffenen Massnahmen;                                        Den entsprechenden Betrag sind Sie uns weiterhin schuldig.
3	durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen sowie Veränderungen
   der Atomkernstruktur (z. B. radioaktive Kontamination);
4	während militärischer oder behördlicher Requisition;
5	durch Einwirkung ionisierender Strahlen.

8/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G9.4        Verzicht bei Grobfahrlässigkeit                               G10      Selbstbehalt

Sofern die Zusatzversicherung Grobfahrlässigkeit mitversichert ist,       Der vereinbarte Selbstbehalt geht bei jedem Ereignis, wofür wir
verzichten wir bei grobfahrlässiger Verursachung des versicherten         eine Entschädigung erbringen, zu Ihren Lasten. Der Selbstbehalt
Ereignisses auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffsrecht.            wird von der versicherten Entschädigung abgezogen oder von Ih-
                                                                          nen zurückgefordert.
Kein Verzicht erfolgt, wenn die versicherte Person das versicherte
Ereignis (Art. 31 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3. Schweizerisches Stra-        G10.1    Haftpflicht
ssenverkehrsgesetz, SVG):
■ in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursachte, d.h.          Bei jedem Ereignis geht ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren
    unter Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss stand oder aus      Lasten:
   anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und           ■ wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses
   geistige Leistungsfähigkeit verfügte (z. B. Sekundenschlaf);               das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und
■ durch ein Geschwindigkeitsdelikt im Sinne von Art. 90 Abs. 4           ■ wenn dieser im Vertrag nicht als Halter oder häufigster Lenker
    SVG verursachte.                                                          aufgeführt ist und
                                                                          ■ in der Police kein höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.
Kein Verzicht erfolgt ausserdem, wenn der Lenker eine Massnahme
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelte. In diesem Fall be-       Ist ein Fahrzeug auf ein Unternehmen eingelöst, geht bei jedem
trägt der nicht versicherte Anteil mindestens 20 %.                       Ereignis ein Selbstbehalt von CHF 1’000.– zu Ihren Lasten,
                                                                          wenn der Lenker des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Ereignisses
G9.5        Bonusschutz / BonusschutzPLUS                                 das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat und in der Police kein
                                                                          höherer Selbstbehalt vereinbart wurde.
Sofern die Zusatzversicherung Bonusschutz eingeschlossen wurde,
bleibt die Bonusstufe in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung           Diese Regelungen gelten nicht für landwirtschaftliche Fahrzeuge.
beim ersten Schadenfall je Branche und Beobachtungsperiode,
der zu einer Höherstufung führen würde, für das folgende Versi-           G10.2    Der Selbstbehalt wird nicht belastet:
cherungsjahr unverändert.
                                                                          1	wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
Bei BonusschutzPLUS bleibt die Bonusstufe unabhängig der                     nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren haben,
Anzahl Schadenfälle unverändert.                                             zurückzahlen;
                                                                          2	wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen, ob-
G9.6        Fälligkeit der Entschädigung                                     wohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein Ver-
                                                                             schulden trifft;
Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in              3	bei Schäden während des von einem behördlich konzessio-
dem wir die zur Feststellung der Höhe des Schadens und unserer               nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden
Haftung erforderlichen Unterlagen erhalten haben.                            während der amtlichen Führerprüfung;

Die Fälligkeit tritt insbesondere nicht ein, wenn:                        Haftpflicht
■ Zweifel über die Berechtigung des Anspruchstellers zum Zah-            4	wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein
    lungsempfang bestehen;                                                   Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal-
■ ein polizeiliches oder strafrechtliches Verfahren wegen des               haftung);
    Schadens geführt wird und dieses nicht abgeschlossen ist.
                                                                          Kasko
G9.7        Verjährung und Verwirkung                                     5 wenn wir in der Kollisionskasko Entschädigungen erbringen
                                                                             müssen, obwohl kein Verschulden der versicherten Personen
Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach                 vorliegt und der Kollisionsgegner oder Dritte alleine und voll­
Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.                umfänglich aus Verschulden haften und diese oder deren Ver-
                                                                             sicherer den haftpflichtrechtlich ausgewiesenen Schaden zu
In der Kaskoversicherung abgelehnte Entschädigungsforderungen,               100 % vergütet haben;
die nicht innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadenereignisses         6	wenn wir nur die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem
gerichtlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.                           Zeitwertzusatz entschädigen;
                                                                          7	wenn bei Glasschäden die beschädigte Frontscheibe repariert
                                                                             und nicht ausgewechselt wird;
                                                                          8	wenn bei Glas- und Hagelschäden die Schadenbehebung durch
                                                                             Helvetia organisiert und durch die von Helvetia bestimmten
                                                                             Partnerbetriebe vorgenommen wird.

                                                                          G10.3    Zugfahrzeug, Anhänger, Auflieger

                                                                          Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Selbst-
                                                                          behalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis be-
                                                                          schädigt, geht nur ein Selbstbehalt pro Branche zu Ihren Lasten.
                                                                          Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere.

9/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
       Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
G11         Schäden bei Hilfeleistungen

Versichert sind Verschmutzungen im Wageninnern sowie Schäden
im und am versicherten Fahrzeug, welche bei Hilfeleistungen an
verunfallten Menschen und Tieren entstehen.

G12         Gerichtsstand, gesetzliche Grundlagen
            und Adressen

G12.1       Gerichtsstand

Ansprüche können an unserem Sitz in St. Gallen oder am schwei-
zerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz des An-
spruchsberechtigten geltend gemacht werden. Für die Rechts-
schutzversicherung gilt ein abweichender Gerichtsstand.

G12.2       Ergänzende gesetzliche Grundlagen

In Ergänzung zu diesen Versicherungsbedingungen gelten das
schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
(VVG) sowie, mit Bezug auf die Haftpflichtversicherung, die Be-
stimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.

G12.3       Adressen

Alle Mitteilungen an uns können einer Geschäftsstelle oder dem
Sitz in St. Gallen zugestellt werden. Unsere Mitteilungen an Sie
erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Es ist
daher wichtig, dass Sie uns Adressänderungen so bald als möglich
bekanntgeben. Für die Rechtsschutzversicherung gilt eine abwei-
chende Adresse.

10/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Haftpflicht

H1          Versicherungsumfang                                            Öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschaden-
                                                                           gesetz der EU
H1.1        Personen                                                       7	die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
                                                                              in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
Versichert sind der Halter der versicherten Fahrzeuge und alle             8	die durch bewusste Verstösse gegen Gesetze, Verordnungen,
Personen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung                    behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
verantwortlich ist.                                                           schutz dienen, entstehen;
                                                                           9	die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über
H1.2        Fahrzeuge                                                         die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen;
                                                                           10 Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter.
Versichert sind die im Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.

Von diesen Fahrzeugen gezogene Anhänger oder geschleppte                   H4           Versicherungsleistungen
oder gestossene Fahrzeuge sowie abgekoppelte Anhänger sind
ebenfalls versichert (soweit die Verantwortung im Sinne von Art. 2         H4.1         Versicherungssumme
der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) gegeben ist).
                                                                           Wir bezahlen Forderungen aus berechtigten Ansprüchen und
                                                                           wehren unberechtigte Ansprüche ab. Unsere Leistungen je versi-
H2          Versicherungsschutz                                            chertes Ereignis sind auf die im Vertrag eingetragene Versiche-
                                                                           rungssumme begrenzt.
H2.1        Zivilrechtliche Ansprüche
                                                                           H4.2         Einschränkungen
Die versicherten Personen geniessen Versicherungsschutz für
zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­          Unsere Leistungen für Personen- und Sachschäden, die durch
bestimmungen gegen sie erhoben werden infolge Verletzung oder              Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, sowie für Schaden-
Tötung von Personen (Personenschäden), Verletzung oder Tötung              verhütungskosten sind zusammen je versichertes Ereignis auf die
von Tieren und Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sach-              gesetzlichen Mindestversicherungssummen gemäss Artikel 3 der
schäden) in folgenden Situationen:                                         Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) begrenzt.
■ beim Betrieb des Fahrzeuges;
■ bei Verkehrsunfällen, die vom Fahrzeug verursacht werden,               Die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
     wenn es nicht in Betrieb ist;                                         Umweltschadengesetz der EU sind pro versichertes Ereignis auf
■ bei Hilfeleistungen nach Unfällen des Fahrzeuges;                        insgesamt CHF 5 Mio. begrenzt.
■ beim Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug, beim Öffnen,
     Schliessen und Bedienen beweglicher Fahrzeugteile sowie
     beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges.                H5           Bonussysteme

H2.2        Schadenverhütungskosten                                        H5.1         System H (Haftpflicht)

Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt             a    Bonusstufe
eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, erstreckt sich Ihre
                                                                           Bonusstufe                        % der Grundprämie
Versicherung auch auf die zu Lasten eines Versicherten gehenden
Kosten, welche durch angemessene Massnahmen zur Abwen-                     0                                 35

dung dieser Gefahr verursacht werden.                                      1                                 40
                                                                           2                                 45
                                                                           3                                 50
H3          Weitere Ausschlüsse in der Haftpflicht                         4                                 55
                                                                           5                                 60
Nicht versichert sind Ansprüche:                                           6                                 65
1 des Halters aus Sachschäden;                                             7                                 70
2	aus Personenschäden des Halters, wenn er Lenker des                     8                                 80
   versicherten Fahrzeuges ist;                                            9                                 90
3	aus Sachschäden des Ehegatten, des eingetragenen Partners               10                                100
   des Halters sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt                11                                110
   lebenden Geschwister;                                                   12                                120
4	von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für                 13                                130
   welche die Entwendung erkennbar war;                                    14                                140
5	für Schäden an versicherten Fahrzeugen, Anhängern sowie
   für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder
   damit beförderten Sachen und Tieren mit Ausnahme von                    b Beobachtungsperiode
   Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, wie Reise-            	Die Beobachtungsperiode dauert vom 1. September bis
   gepäck und dergleichen;                                                   31. August und dient zur Festlegung der Stufe. Der Schaden-
6	für Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die                    verlauf in diesem Zeitraum beeinflusst die Stufe ab folgendem
   Kernenergie gehaftet wird;                                                1. Januar.

11/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
c Bonusstufe für die Prämie
	Bei Vertragsabschluss legen wir die Bonusstufe fest. Die
  nächsttiefere Stufe gilt, wenn während der Beobachtungspe-
  riode kein Schadenereignis eingetreten ist, welches zu einer
  Entschädigung oder Rückstellung führte.
	Für jedes während der Beobachtungsperiode eingetretene
  Schadenereignis, das zu einer Entschädigung oder Rückstel-
  lung führte, erfolgt eine Erhöhung der Bonusstufe um 4 Stufen.

d   Keine Stufenerhöhung erfolgt:
    1 wenn wir für ein angemeldetes Schadenereignis keine Ent-
       schädigung erbringen müssen;
    2 wenn Sie uns den Entschädigungsbetrag innert 30 Tagen,
       nachdem Sie von unserer Schadenerledigung erfahren
       haben, zurückzahlen;
    3 wenn wir Entschädigungen für Strolchenfahrten bezahlen,
       obwohl den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges kein
       Verschulden trifft;
    4 bei Schäden während des von einem behördlich konzessio-
       nierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder bei Schäden
       während der amtlichen Führerprüfung;
    5 wenn wir Entschädigungen erbringen müssen, obwohl kein
       Verschulden der versicherten Personen vorliegt (reine Kausal-
       haftung).

H5.2        System Z

Der Vertrag hat kein Bonussystem. Die Prämie beträgt unabhängig
vom Schadenverlauf immer 100 % der Grundprämie.

H6          Besonderheiten im Haftpflichtschadenfall

Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Na-
men oder als Vertreter der Versicherten. Die Versicherten dürfen
von sich aus Geschädigten gegenüber keine Ansprüche anerken-
nen und keine Zahlungen leisten. Kommt es zu einem Zivilpro-
zess, haben die Versicherten uns dessen Führung zu überlassen.
Die von uns getroffene Erledigung der Ansprüche ist für die Versi-
cherten verbindlich.

H7          Kontrollschilderrückzug

Wir können den Rückzug der Kontrollschilder veranlassen, wenn
Sie:
■ die Prämie;
■ den Selbstbehalt;
■ den Rückgriffsbetrag;
oder andere geschuldete Beträge nicht bezahlen, oder sonstige ge-
setzliche oder vertragliche Bestimmungen den Rückzug zulassen.

12/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Kasko

K1          Versicherungsumfang                                            b	Elementarereignisse
                                                                              Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittel-
K1.1        Fahrzeug                                                           bar verursacht werden durch die Naturereignisse Sturm (= Wind
                                                                               von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schäden durch un-
Versichert sind die in Ihrem Vertrag eingetragenen Fahrzeuge.                  mittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck),
                                                                               Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende
K1.2        Ausrüstung und Zubehör                                             Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Über-
                                                                               schwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend.
a	Personenwagen und Motorräder
   Ohne abweichende Vereinbarung sind aufpreispflichtige                  c   Schneerutsch
    Ausrüstungen und Zubehörteile bis zu einem Wert von 10 %                   Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden durch Herab-
    des Katalogpreises mitversichert. Bei Werten über 10 % des                  fallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. Wenn
    Katalogpreises muss der Betrag in der Police deklariert wer-                Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunterfallen, so
    den. Bei der Variante «unbegrenzt» sind sämtliche Ausrüs-                   sind die durch die Äste und den Schnee verursachten Schäden
    tungs- und Zubehörteile mitversichert.                                      am versicherten Fahrzeug gedeckt.

b	Nutzfahrzeuge                                                           d Diebstahl
	Ausrüstungen und Zubehörteile sind nur mitversichert, wenn                 Versichert sind Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch
   sie in der Police aufgeführt oder in der Versicherungssumme                Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch und Raub der versicher-
   mit ihrem Neuwert eingeschlossen sind.                                     ten Gegenstände oder beim Versuch dazu, wenn sie unfreiwillig
	Gerätschaften sind im Rahmen des in der Police eingetrage-                  eingetreten sind.
   nen Neuwertes versichert, sofern sie zum Zeitpunkt des Scha-            	Keine Entschädigung erfolgt bei Tatbegehung durch Familien-
   denereignisses am Fahrzeug befestigt oder angehängt sind.                 angehörige.
   Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind Anhänger den Gerät-
   schaften gleichgestellt. Wenn Sie nicht alleiniger Eigentümer           e Glas
   des von einem Schadenfall betroffenen Gerätes sind, ist unse-           	Versichert sind unfreiwillig eingetretene Brüche sowie unfall-
   re Entschädigung für dieses Gerät auf den Zeitwert begrenzt.              bedingte Bruchschäden an Front- / Windschutz-, Seiten-, Heck-
                                                                              und Dachscheiben (die Aufzählung ist abschliessend), die das
cNicht versicherte Gegenstände                                               Auswechseln der Scheiben aus Sicherheitsgründen nötig
 Folgende Ausrüstungen und Zubehörteile sind ausgeschlossen:                machen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf
  ■ Helme, Kleidungsstücke jeder Art (Beispiele: Motorrad­                 Werkstoffe, die als Glasersatz dienen.
      bekleidung, Stiefel, Handschuhe, Mützen)                               Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa-
  ■ nicht fest eingebaute                                                    ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der
	     ■ Kommunikationsgeräte                                                  Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen.
	     ■ Navigationsgeräte
	     ■ Geräte der Unterhaltungselektronik                                 f Tiere
	     ■ Bild, Ton- und Datenträger                                         	Versichert sind Biss- und Folgeschäden am Fahrzeug durch
  ■ Kontrollschilder mit Liebhaberwert (ersteigert oder gegen               Marder und Nagetiere sowie unfreiwillig eingetretene Schäden
      Aufpreis gekauft)                                                      durch Kollision mit Tieren. Schäden, die dadurch entstehen,
                                                                             dass einem Tier ausgewichen wird, sind nicht versichert.

K2          Versicherungsschutz                                            g   Mutwillige Beschädigungen
                                                                               Versichert sind das mutwillige oder böswillige Abbrechen von
K2.1        Teilkasko                                                           Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern oder Ziervorrich-
                                                                                tungen, Zerstechen der Reifen sowie das Hineinschütten von
a	Feuer                                                                        schädigenden Stoffen in den Treibstoff- oder Öltank. Bei Mo-
   Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden infolge Brand,            torrädern ist zusätzlich das Zerstechen oder Bemalen von
    Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss. Schäden an elektroni-               Satteltaschen und Sitzflächen versichert. Die Aufzählung ist
    schen Geräten, Bauteilen und Batterien sind nur versichert, so-             abschliessend.
    fern die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen
    ist. Schäden am Fahrzeug anlässlich der Löschaktion sind eben-         h Luftfahrzeugabsturz
    falls versichert. Brandschäden sind nicht versichert, wenn der         	Beschädigung durch abstürzende und notlandende Luft- und
    Fahrzeugbesitzer vertragliche Ansprüche gegenüber dem Ver-               Raumfahrzeuge oder deren Teile.
    käufer, Lieferanten oder Reparaturbetrieb geltend machen kann.
    Nicht versichert sind Sengschäden, es sei denn, sie sind auf           K2.2      Kollisionskasko
    einen Brand zurückzuführen.
                                                                           Versichert sind Schäden entstanden durch plötzliche, gewalt-
                                                                           same äussere Einwirkungen, insbesondere Schäden durch An-
                                                                           prall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Ein- und Versinken,
                                                                           selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder
                                                                           Abnützungsschäden eintreten; ferner Schäden durch mutwillige
                                                                           oder böswillige Handlungen Dritter. Verwindungen beim Kippen
                                                                           oder Be- und Entladen sind auch ohne äussere Einwirkung der
                                                                           Kollision gleichgestellt.
13/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
K2.3        Militärische Verwendung                                           Unter Schäden an Sicherheitsbekleidung verstehen wir:
                                                                              ■ die Beschädigung oder Zerstörung, die in unmittelbarem Zu-
Unsere Leistungen werden subsidiär ausgerichtet. Entschädigt                     sammenhang mit einem Unfall des benutzten Motorrades
wird der Teil des versicherten Schadens, der durch das Militär nicht             stehen; nicht versichert sind rein optische Beschädigungen,
bezahlt wird.                                                                    durch die die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird;
                                                                              ■ den Diebstahl, sofern sich die versicherte Sache in voll-
K2.4        Zusatzversicherungen                                                 ständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und
                                                                                 gegen Diebstahl gesicherten Behältnissen befunden hat;
a   Parkschaden                                                                  der Diebstahl von Helmen ist auch versichert, wenn sie mit
    Versichert ist bis zu der in der Police eingetragenen Versiche-             einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren.
     rungssumme der Schaden, der durch unbekannte Drittpersonen
     an Ihrem parkierten Fahrzeug verursacht wird.                         	Versichert sind Schäden an der Sicherheitsbekleidung des
    Sie müssen uns jedes Schadenereignis sofort melden.                      Lenkers des versicherten Motorrades und der mitgeführten
                                                                             Personen. Zusätzlich gilt der Versicherungsschutz für den Ver-
b   GlasPLUS                                                                 sicherungsnehmer als Lenker oder Mitfahrer eines beliebigen
    In Ergänzung zur Basisdeckung Teilkasko Glas, sind Bruch-               Motorrades.
     schäden an Fahrzeugteilen aus Glas oder aus Werkstoffen,              	Haben wir aus diesem Vertrag Leistungen erbracht, für welche
     die als Glasersatz dienen, versichert. Ein Schaden am Fahr-             die versicherte Person auch gegenüber Dritten Ansprüche gel-
     zeugrückspiegel ist auch versichert, wenn nur das Gehäuse               tend machen könnte, hat sie diese Ansprüche bis zur Höhe der
     beschädigt wurde und ein Ersatz desselben notwendig ist.                erbrachten Leistungen an uns abzutreten.
     Ebenfalls mitversichert sind Glühlampen, sofern sie bei einem
     Glasbruch zerstört werden. Selbstbehalt- und Bonusstufenre-           	
                                                                            Kein Versicherungsschutz besteht für Regress- und Aus-
     gelungen gelten analog der Teilkaskoversicherung.                      gleichsansprüche Dritter.
     Keine Entschädigung erfolgt, wenn der Ersatz oder die Repa-
      ratur nicht vorgenommen wird oder wenn die Ersatzkosten der          e RepairPLUS
      Gläser den Zeitwert des Fahrzeuges erreichen oder übersteigen.       	Die Schadensteuerung von Fahrzeugen wird ausschliesslich
                                                                             innerhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein vor-
c Persönliche Effekten                                                       genommen.
	Versichert sind Beschädigungen oder Zerstörung der mit dem               	In Abänderung von K6.2 muss die Reparatur von Carrosserie-
  deklarierten Personenwagen von seinen Insassen zum per-                    und Glasschäden durch einen zertifizierten Helvetia Service-­
  sönlichen Bedarf mitgeführten persönliche Effekten zum Neu-                Partner durchgeführt werden. Innerhalb dieses Helvetia Part-
  wert bis zu dem in Ihrem Vertrag eingetragenen Betrag, wenn                nernetzes besteht freie Wahl des Reparaturbetriebes. Von der
  am Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.                                    Schadensteuerung ausgeschlossen sind Marder-, Nagetier-
  Bei einem Diebstahl ist nur dann Versicherungsschutz gewährt,             und Kurzschlussschäden.
   wenn sich die persönlichen Effekten im vollständig abgeschlos-
   senen Fahrzeug befunden haben.                                          	Der Selbstbehalt reduziert sich bei einem Teilschaden auf den
                                                                             in der Police vereinbarten Betrag. Im Auszahlungs- und Total-
    Nicht versichert sind:                                                   schadenfall erfolgt keine Reduktion des Selbstbehaltes.
    Alle Arten von Zahlungsmitteln, Geldwerten, Tickets, Abonne-
     ments, Edelmetalle, Münzen und Medaillen, ungefasste Edel-               Der Helvetia Service-Partner gewährt folgende Zusatzleistungen:
     steine und Perlen, Schmucksachen, alle Arten von elektroni-               ■ Kostenloser Hol- und Bringservice
     schen Geräten, Datenträger, Software und Handelswaren sowie               ■ Ersatzwagen während der Reparaturdauer
     Sachen, die der Berufsausübung dienen. Subjektive Werte wer-              ■ Aussen- und Innenreinigung des Fahrzeuges
     den nicht entschädigt.                                                    ■ Lebenslange Garantie auf die ausgeführten Arbeiten durch
                                                                                   Helvetia und den Service-Partner
d Motorräder: Schäden an Sicherheitsbekleidung
	Wir bezahlen bis zu der in der Police vereinbarten Versiche-             	Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur ausserhalb des
  rungssumme die Kosten für die Reparatur, höchstens jedoch                  Helvetia Partnernetzes ausführen, entfallen die vorgenannten
  die folgenden Beträge: in den ersten zwei Jahren nach der                  Service-Leistungen und der vereinbarte Selbstbehalt wird
  Neuanschaffung den Betrag, den die Wiederbeschaffung einer                 vollumfänglich belastet.
  gleichwertigen Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses
  erfordert; danach reduziert sich die Entschädigung auf 75 %
  des Neuanschaffungspreises.                                              K3       Weitere Ausschlüsse in der Kasko

	Die versicherte Sicherheitsbekleidung umfasst:                           K3.1     Betriebsschäden
  ■ Helme;
  ■ Schutzanzüge, Kombi, inkl. Protektoren;                                Betriebs-, Bruch- und Abnützungsschäden, insbesondere auch
  ■ Stiefel;                                                               Federbrüche, hervorgerufen durch die Erschütterungen des
  ■ Handschuhe.                                                            Fahrzeuges, Materialermüdung, Schäden infolge mangelhafter
  Die Aufzählung ist abschliessend.                                        Schmierung oder Ölung, Schäden wegen Ölmangels, Schäden
                                                                           wegen Einfüllens von falschem Kraftstoff, Einfrieren oder Feh-
                                                                           len des Kühlwassers (ausser als Folge eines versicherten Dieb-
                                                                           stahls), Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehler sowie

14/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
Schäden durch das Ladegut; ferner Schäden, die ausschliesslich                        K4.2      Teilschaden
die Bereifung (ausgenommen durch Zerstechen) oder die Batterie
betreffen.                                                                            Bei Teilschaden vergüten wir die Reparaturkosten, provisorische
                                                                                      Reparaturkosten bis CHF 500.–. Wir sind nicht verpflichtet, den
K3.2           Nutzungsausfall, Minderwert                                            Neuersatz von Bestandteilen zu bezahlen, wenn diese einwandfrei
                                                                                      repariert werden können. Sofern die beschädigten Teile durch qua-
Schäden durch Nutzungsausfall, geringere Leistungs- oder                              litativ einwandfreie Nachbau- oder gebrauchte Teile ersetzt werden
Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges sowie Liebhaber-, Minder-                           können, müssen wir nicht für die Kosten von neuen Originalteilen
und Mehrwerte.                                                                        aufkommen. Werden anlässlich der Reparatur einzelne abgenützte
                                                                                      Teile ersetzt, das ganze Fahrzeug neu gespritzt oder andere Abnüt-
                                                                                      zungsmängel behoben, so sind wir berechtigt, auf den Reparatur-
K4             Versicherungsleistungen                                                kosten einen dem entstehenden Mehrwert entsprechenden Abzug
                                                                                      (neu für alt) zu machen.
In Ihrem Vertrag ist eingetragen, ob Ihre Versicherung mit oder
ohne Zeitwertzusatz abgeschlossen wurde.                                              Für beschädigte und gestohlene Reifen wird der Zeitwert bezahlt,
                                                                                      sofern nicht anders vereinbart.
K4.1           Totalschaden
                                                                                      Wird die Reparatur nicht ausgeführt, entschädigen wir 90 % des
a   Mit Zeitwertzusatz                                                                ermittelten Schadenbetrages (ohne Mehrwertsteuer).
    Ein Totalschaden liegt vor:
    ■ wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebs-                         K4.3      Weitere Kosten
        jahren 65 % des Katalogpreises und später den Zeitwert
        erreichen oder übersteigen, oder                                              Wir bezahlen für das Fahrzeug:
    ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen                          1	die Bergungs-, Transport- und Abschleppkosten in die nächst-
        nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns                             gelegene, für die in Betracht fallenden Arbeiten geeignete
        nicht wieder aufgefunden wird.                                                    Werkstätte bzw. an einen für die Stationierung geeigneten
                                                                                          Standort, wenn das Fahrzeug als Folge eines versicherten
Zeitwertzusatztabelle                                                                     Kaskoereignisses fahruntauglich geworden ist. Die Leistungen
Die Entschädigung erfolgt aufgrund der gewählten Variante                                 sind auf insgesamt CHF 10’000.– beschränkt und entfallen,
(Zeitwertzusatz oder ZeitwertzusatzPLUS)                                                  wenn sie nicht durch Helvetia oder Behörden organisiert oder
                                                                                          angeordnet wurden;
Betriebsjahr          Zeitwertzusatz                 ZeitwertzusatzPLUS
                                                                                      2	den Rücktransport bei Diebstahl, wenn das Fahrzeug innert
                      Entschädigung in %             Entschädigung in %
                      des Katalogpreises             des Katalogpreises                   30 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Schadenanzeige aufge-
im 1. Jahr            100 %                          100 %                                funden wird;
im 2. Jahr            100 %                          100 %                            3	die Zollkosten, für die Sie in Folge eines versicherten Ereignis-
im 3. Jahr            90 – 80 %                      100 %                                ses belangt werden;
im 4. Jahr            80 – 70 %                      100 %                            4	Einstellkosten (Standgebühren) bis CHF 500.–.
im 5. Jahr            70 – 60 %                      90 – 80 %
im 6. Jahr            60 – 50 %                      80 – 70 %
                                                                                      Die Leistungen aus diesem Artikel und der Assistancedeckung
                                                                                      sind nur einmal je versichertes Ereignis geschuldet und können
im 7. Jahr            50 – 40 %                      70 – 60 %
                                                                                      nicht kumuliert werden.
ab 8. Jahr            Zeitwert zuzüglich 10 %       Zeitwert zuzüglich 20 % davon

                                                                                      K4.4      Kürzung unserer Leistungen
b   Ohne Zeitwertzusatz
    Ein Totalschaden liegt vor:                                                       Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene
    ■ wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erreichen oder                          Schäden die Reparaturkosten erhöht, den Totalschaden eher her-
        übersteigen, oder                                                             beigeführt oder wurde durch die Reparatur der Zustand des Fahr-
    ■ wenn ein abhandengekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen                          zeuges verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren
        nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns                         Lasten. Dieser Anteil ist durch Sachverständige festzusetzen.
        nicht wieder aufgefunden wird.
    Wir vergüten den Zeitwert.                                                        Wurde der Katalogpreis inklusive Ausrüstung und Zubehör des
                                                                                      Fahrzeuges zu tief deklariert, erfolgt im Schadenfall eine verhältnis­
c Entschädigung                                                                       mässige Kürzung der Entschädigung.
	Liegt die ermittelte Entschädigung über dem effektiven Kauf-
  preis, wird Ihnen dieser, mindestens jedoch der Zeitwert ver-                       K4.5      Rücknahmepflicht
  gütet. Nach dem Kauf erfolgte Wertsteigerungen werden nicht
  entschädigt.                                                                        Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach
                                                                                      Eingang der schriftlichen Schadenanzeige bei uns aufgefunden,
d Überreste                                                                           so sind Sie verpflichtet, das instandgestellte Fahrzeug zurück­
	Die Entschädigung vermindert sich um den Wert der Überreste                         zunehmen.
  des unreparierten Fahrzeuges inkl. Ausrüstung und Zubehör.
  Wird dieser nicht abgezogen, gehen die Überreste in unser
  Eigentum über.

15/28 | Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen
        Helvetia Motorfahrzeugversicherung – Ausgabe 2020
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