Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach, Rosna, Rulfingen
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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach, Rosna, Rulfingen DONNERSTAG, 30. APRIL 2020 | NR. 18 | JAHRGANG 32 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, neben den bereits seit Wochen bestehenden Versammlungsverboten und Kontaktbeschränkungen gilt nun seit vergan- genen Montag in ganz Deutschland eine Schutzmaskenpflicht beim Einkauf und im öffentlichen Personennahverkehr als weitere Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie.Wohlwissend, dass der Vorrat an Schutzmasken noch nicht für alle Bürger ausreicht, sollte trotzdem jeder zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Mitmenschen eine Maske zur Verfügung haben. Die Stadtverwaltung empfiehlt Gesichtsmasken entweder selbst zu nähen oder ersatzwei- se auch ein Halstuch oder Schal zu verwenden. Selbst wenn diese Ersatzlösungen nicht dieselbe Wirkung haben, wie eine FFP 2-Maske, so bieten sie dennoch einen gewissen Schutz gegen die Tröpfcheninfektion. Auf dem Wochenmarkt in Mengen werden diese Woche Schutzmasken zum Kauf angeboten. Das Angebot gilt so lange der Vorrat reicht. Obwohl die Infektionszahlen erfreulicherweise auch in Mengen rückläufig sind, besteht die Gefahr einer Infektion mit dem Covid 19 – Virus leider weiterhin fort. Kontaktbeschränkungen,Versammlungsverbote, Abstandsregelungen sowie Hygienevorschriften gelten deshalb weiterhin uneingeschränkt. Mit der sukzessiven Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen ab dem 4. Mai 2020 und der Lockerung der strengen Freiheitsbeschränkungen beginnt gleichwohl ein klein wenig Normalität in den Alltag zurückzukehren. Die Schulleitungen und die Stadt Mengen als Schulträger haben sämtliche Vorkehrungen getroffen, damit der Präsenzunter- richt an den Mengener Schulen wieder aufgenommen werden kann und die Infektionsgefahr für die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrer auf ein Minimum reduziert wird. Flashmob „Mengen singt“ In dieser Zeit, in der wir in unserer Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sind, sorgt der Flashmob „Mengen singt“ seit einigen Wochen für ein klein wenig Abwechslung und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl. Deshalb werden wir die Aktion auch am kommenden Wochenende fortsetzen. Am Freitag, Samstag und Sonntag jeweils um 18 Uhr ist die Bevölkerung wieder aufgefordert, unter Einhaltung der Abstandsregelungen von zu Hause aus den Fenstern und Türen heraus oder von den Balkonen herunter gemeinsam ein Lied zu singen. Diejenigen, die ein Instrument beherrschen, sind gerne eingeladen, das Lied auch instrumental zu begleiten. Für all diejenigen, denen das Singen ohne instrumentale Begleitung etwas schwer fällt, empfehle ich, das jeweilige Lied über youtube, spotify oder andere Applikationen und einem Bluetooth-Lautsprecher als Begleitmusik abzuspielen. Fortsetzung Seite 2
SEITE 2 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN Die Liedtexte sowie die Noten sind nachfolgend abgedruckt. Als Lieder wurden ausgewählt: Freitag: „Wunder geschehen“ (Nena) Samstag: „Wohl ist die Welt so groß und weit“ (Bozner Bergsteigermarsch) Sonntag: „Fang das Licht“ (Karel Gott) Live-Stream „Mengen diskutiert ...“ Der Live-Stream „Mengen diskutiert ...“ auf dem YouTube-Kanal der Stadt Mengen wird kommende Woche ebenfalls fortgesetzt. Am Montag, 4. Mai 2020 um 19 Uhr findet wieder eine Talkrunde mit Bürgermeister Stefan Bubeck und Gästen sowie ein interaktiver Dialog im Chat statt. Dieses Mal mit dem Thema „Das Leben geht weiter“.Auch während des wochenlangen „Shutdowns“ aufgrund der Corona-Pandemie gibt es viele Dienstleister, Handwerker und Vereine, die weiterhin tagtäglich für ihre Kunden und Mitglieder da sind und dazu beitragen, dass das öffentliche Leben nicht vollständig zum Erliegen kommt. Bürgermeister Bubeck darf im Live-Stream einige Studiogäste begrüßen, die von ihrer täglichen Arbeit, den Veränderungen während der Pandemie und auch von alternativen Angeboten berichten. Zu dieser Live-Talkrunde sind alle Mitbürgerinnen und Mitbürger wieder sehr herzlich eingeladen. Einfach auf YouTube in der Suchleiste „Stadt Mengen“ eingeben und anschließend das Bild mit „Mengen diskutiert - live“ anklicken. Und schon sind Sie dabei. Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund! Freundliche Grüße Ihr Stefan Bubeck Bürgermeister KULTURELLES | INTERESSANTES | VERANSTALTUNGEN Stadtbücherei Mengen wieder geöffnet seit 21. April Die Stadtbücherei Mengen ist endlich wieder geöffnet. Der Betrieb wird, wie in anderen Einrichtungen, unter Einhaltung der Kontakt- und Sicherheitsbestimmungen durchgeführt. Auch werden die Hygienemaßnahmen eingehalten, nach denen z.B. zurückgegebene Medien gesäubert und erst nach einer Woche Lagerung wieder aus- geliehen werden. Insbesondere ist zu beachten: - es dürfen sich maximal 5 Besucher gleichzeitig in der Bücherei aufhalten - es sind die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten - am Eingang steht Desinfektionsmittel für die Kunden bereit - es wird zum Tragen einer Alltagsmaske aufgefordert. Dies kann auch ein Tuch oder Schal sein, der Mund und Nase bedeckt. - der Service bezieht sich auf das Ausleihen und Abgeben der Medi- en, ein längeres Verweilen in der Bücherei ist untersagt Nach wie vor kann man von zuhause oder unterwegs digitale Me- dien (E-Books, E-Audios, E-Paper etc.) herunterladen und auf dem Tablet, Reader, Smartphone u.a. Endgeräten nutzen. Alle Informatio- nen dazu finden Sie auf: https://www.onleihe.de/schwalbe/frontend/ welcome,51-0-0-100-0-0-1-0-0-0-0.html Die Öffnungszeiten der Bücherei sind Dienstag, Mittwoch und Freitag von 15:00-18:00 Uhr, Donnerstag 12:00-19:00 Uhr und Samstag 10:00-12:00 Uhr Bei Fragen können Sie sich auch gerne telefonisch unter 075 72 / 607-670 oder per E-Mail: buecherei@mengen.de an Dipl.-Bibl. Monika Hapke und ihr Team wenden.
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SEITE 5 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN Wohl ist die welt so groß und weit www.franzdorfer.com D A7 D Bm 6 E7 A D 11 A7 Bm E7 A A7 17 D D G D 21 A7
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SEITE 10 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN Wunder geschehen Songtext 4. Wenn in der Sommersonnwendnacht Das Feuer still verglimmt, Auch das Schicksal Weiß jeder und das Herz ihm lacht: Und die Angst kommt über Nacht Die Kletterzeit beginnt. Ich bin traurig Von König Laurins Felsenburg, Gerade hab ich noch gelacht und an so was schönes gedacht So stolz und kühn gebaut, Hab wohl von jeder Zinne Auch die Sehnsucht Oft die Heimat ich geschaut. Und das Glück kommt über Nacht Ich will leben 5. Dann kommt mit seiner Herrlichkeit Auch wenn man dabei Fehler macht ich hab mir das nicht ausgedacht Der Herbst ins Land herein Und alle Keller füllen sich Refr.: Wunder geschehen Mit Heimatfeuerwein. Ich hab‘s gesehen Man sitzt beim vollen Glase dann Es gibt so vieles was wir nicht verstehen Und singt ein frohes Lied, Wunder geschehen Wenn in des Abends Dämmerschein Ich war dabei wir dürfen nicht nur Der Rosengarten glüht. Alles glauben was wir sehen Immer weiter 6. Das Jahr vergeht, die Zeit verrinnt Immer weiter gerade aus Und leise über Nacht deckt‘s Heimatland Nicht verzweifeln In Berg und Tal Denn da holt dich niemand raus Des Winters weiße Pracht. Komm steh selber wieder auf Zu einem kleinen Hüttlein Führt die Spur von meinen Ski, Refr.: Wunder geschehen Und abends tönt vom Berg ins Tal Ich hab‘s gesehen Ganz leis die Melodie: Es gibt so vieles was wir nicht verstehen Wunder geschehen 7. Drum auf und stoßt die Gläser an, Ich war dabei wir dürfen nicht nur Es gilt der Heimat mein: Alles glauben was wir sehen Die Berge hoch, das grüne Tal, Mein Mädel und der Wein! Was auch passiert Und wenn dann einst, so leid mir‘s tut, Ich bleibe hier Mein Lebenslicht verlischt, Ich geh den ganzen langen Weg mit dir Freu ich mich, daß der Himmel auch Schön wie die Heimat ist! Was auch passiert Wunder geschehen Wunder geschehen Wunder geschehen Fang das Licht Songtext: Fang das Licht von einem Tag voll Sonnenschein. Halt es fest, schliess‘ es in deinem Herzen ein. Wohl ist die Welt so groß und weit Songtext Heb‘ es auf und wenn du einmal traurig bist, dann vergiss nicht, dass irgendwo noch Sonne ist. 1. Wohl ist die Welt so groß und weit Und voller Sonnenschein Fang das Licht von einer Nacht voll Sternenschein. Das allerschönste Stück davon Halt es fest, schliess‘ es in deine Träume ein. Ist doch die Heimat mein Heb‘ es auf und wenn die Dunkelheit beginnt, Dort wo aus schmaler Felsenkluft dann vergiss nicht nicht, dass irgendwo noch Sterne sind. Der Eisack springt heraus Von Sigmunds Kron der Etsch entlang Fang das Licht! Fang das Licht! Halt es fest! Halt es fest! Bis zur Salurner Klaus Für den Tag, an dem die Hoffnung dich verlässt. Und glaubst du, dass es für sich kein Wunder gibt, Hei di hei da hei da dann vergiss nicht, dass jemand da ist, der Dich liebt! Ju vi val le ral le ra Hei da hei da Fang das Licht von einem Tag voll Sonnenschein. Ju vi val le ral le ra. Halt es fest, schliess‘ es in deinem Herzen ein. Heb‘ es auf und wenn du einmal traurig bist, 2. Wo König Ortler seine Stirn dann vergiss nicht, dass irgendwo noch Sonne ist. Hoch in die Lüfte reckt, Bis zu des Haunolds Alpenreich, Fang das Licht! Fang das Licht! Halt es fest! Halt es fest! Das tausend Blumen deckt: Für den Tag, an dem die Hoffnung dich verlässt. Dort ist mein schönes Heimatland Und glaubst du, dass es für sich kein Wunder gibt, Mit seinem schweren Leid, dann vergiss nicht, dass jemand da ist, der Dich liebt! Mit seinen stolzen Bergeshöh‘n, Mit seiner stolzen Freud. 3. Im Frühling, wenn‘s im Tal entlang Aus allen Knospen sprießt, Wenn auf dem Schlern im Sonnenhang Der Winterschnee zerfließt: Da fühl ein eigen Sehnen ich Und halt es nicht mehr aus, Es ruft so laut die Heimat mich, Ich wandre froh hinaus.
SEITE 11 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN Kein Maibaumstellen und Mai-Scherze bitte Wir bitten daher auch die Erziehungsberechtigten, die Prob- lematik mit ihren Kindern zu besprechen und sie zu sensibi- unterlassen lisieren.Vielen Dank! Mengen 20.04.2020 / Aufgrund der anhaltenden Corona-Pan- demie sind sämtliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte von Personen weiterhin untersagt. Dies betrifft auch das tra- Verkauf von Schutzmasken der Firma ditionelle Maibaumstellen, das dieses Jahr leider ausgesetzt werden muss. Brandschutz Südwest GmbH und bei Stabilo Das gleiche gilt für die üblichen Mai-Scherze. Die Stadtver- Mengen 27.04.2020 / Die Firma Brandschutz Südwest GmbH in waltung Mengen bittet dringend darum, die Scherze in die- der Hauptstraße sowie der Stabilo Fachmarkt in Mengen verkaufen sem Jahr zu unterlassen. Abgesehen davon, dass immer nur Schutzmasken in ihren Geschäften. Zudem hat die Firma Brandschutz zwei Personen (außer Familie) im öffentlichen Raum unter- Südwest auch einen Stand auf dem Wochenmarkt (dienstags und sams- wegs sein dürfen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern tags), an dem die waschbaren Stoffmasken aus industrieller Herstellung einzuhalten ist, bedeutet die Beseitigung der Folgen der erhältlich sind. Bei den Masken des Stabilo Fachmarktes handelt es sich Maischerze unnötige Mehrarbeit für unsere städtischen Mit- um so genannte 3-Layer-Masken (Einweg-Masken). Das Angebot gilt arbeiter/innen. Deren Arbeitskraft muss in dieser Zeit ander- nur so lange der Vorrat reicht. weitig gebündelt werden. AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung) 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Artikel 1 Bereichs zulassen, sofern dies auf-grund des besonderen Förder- und der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co- Betreuungsbedarfs erforderlich ist. rona-Verordnung vom 23. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab- Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuert- schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 temberg.de/corona-verordnung) zulassen. Dasselbe gilt für 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwesen sowie Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. landwirtschaft-lichen Bildungsbereich. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar (4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen §1 die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorge-be- Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und rechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. Kindertagespflegestellen (5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht- auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzu- licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli- legen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach § 1a anzu-pas- chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, nach dem In-fektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, rührt. 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta- gespflege und § 1a 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- Erweiterte Notbetreuung schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstu- der Schule fen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund- untersagt. schulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg an- in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch erkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Bera- teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. tungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Unter- (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind sagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinder-krankenpflege, Entbindungs- 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Auf- pflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von Me- rechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 bei- dizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen trägt, und sie unabkömmlich sind oder Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unter- 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Woh- richtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rah- nung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind men des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für sind. Der Unabkömm-lichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von 1 steht es gleich, wenn eine Person al-leinerziehend ist und sie die Vo- Absatz 1 für die Son-derpädagogischen Bildungs- und Beratungszent- raussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der ren mit den Förderschwerpunkten emo-tionale und soziale Entwick- Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden lung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und mo-torische Be-scheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbe- belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der handlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vorausset-
SEITE 12 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN zungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtig-ten nach Satz 1 abkömmlich gestellt werden, und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret- dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. tungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einhei- (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, ten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Epidemie im Einsatz sind, Kinder aufzunehmen, 6. Rundfunk und Presse, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die 7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der loka- Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, len Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt wer- 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, den, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Kindeswohls erforderlich ist oder 9. das Bestattungswesen. 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. (9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über die in Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder Infrastruktur lageangepasst festlegen. aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren (10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnah- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den me nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten ha-ben den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein- richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in §2 konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind Hochschulen und Akademien des Landes nur in besonders zu begrün-denden Fällen zulässig und sind von der (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hoch- jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Ein- schulen, Kunst- und Mu-sikhochschulen, Hochschulen für angewandte richtung zu entscheiden. Wissenschaften, der DHBW und den Aka-demien des Landes bleibt (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße be- bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digi-talen trägt bei Kindertages-einrichtungen höchstens die Hälfte der in der Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spe- die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maß-gebli- zielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. chen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kinderta- Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonde-ren Schutz- geseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales maßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Cafete-rien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin- zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfä- mit dem Träger der Einrich-tung und der Gemeinde die Gruppengröße higkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfun- reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise ein- gen, die vom Rektorat ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, zuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel-len, wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kom- dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen munikationstechnologien ersetzbar sind. besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5 (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbe- Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. schadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sons- (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstätten- tigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3. verordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen wer- Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrich-tungen der den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge- Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von schränkt möglich ist. § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnah- die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der men von Absatz 1 und 2 zugelassen werden Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dür-fen. Baden-Württemberg und (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts- sind insbesondere pflege Schwetzingen. 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) be- (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prü- stimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informations- fungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die technik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versi- Hochschulen sorgen im Rahmen des recht-lich und tatsächlich Mög- cherungswesen, Transport und Verkehr, lichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver- erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. sorgung notwendigen Unterstüt-zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be- §3 stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo- Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs So- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur zialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und alleine, mit einer weite-ren nicht im Haushalt lebenden Person oder sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver- im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Min-dest- Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer und 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Ein- soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber un kaufszentren
SEITE 13 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen und auf das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Absonderung Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist hinzuweisen, oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger bauli- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG cher Schutz besteht. und (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonsti- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge- ge Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des mäß § 31 IfSG ein-schließlich solcher, die sich gegen Personen Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaf- richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg ten bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot haben, sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilneh- sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An- mende Personen ordnungen hierzu ge-mäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel- können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlun- tern, Kinder und Enkelkinder oder gen vorgesehen werden. 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder §4 Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nament- Schließung von Einrichtungen lich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeit- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für einrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-tungen den Publikumsverkehr untersagt: außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche. 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Schauspielhäuser, Freilichttheater, Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, sie Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Jugendkunstschulen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 3. Kinos, der Daseinsfür- oder -vorsorge oder 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver- 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins- ordnung untersagt ist, besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Ein- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Ver- richtungen, anstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Ge- 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb- richte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-schen Versor- Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhal-tung der beruflichen gung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung berufli- Blut-spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen cher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Ge- im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. werbetreibende) er-forderlich ist, (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, 6. Jugendhäuser, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften 7. (aufgehoben) sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministeri- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wett- um wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung vermittlungsstellen, unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; unter- Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige An- sagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes sammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen,Totenge- 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, bete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzu-legen. Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezi- den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz almärkte und ähnliche Einrichtungen, 1 Nummer 2 zulassen. 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behe- 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, bung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infekti- 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstu- onen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil-dung oder dios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Son- Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von nenstudios, den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- 2 zulassen. plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwe- Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach cken erfolgen, und den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. vor, wenn (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter- durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hin- haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8 aus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb dienen oder 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersa- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt gen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu ma- und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. chen oder, 2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb § 3a von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zu gestatten. Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, ins- Bäckereien, Metzgereien, besondere 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb stellen für landwirtschaftliche Produkte, der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Han- gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, dels, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
SEITE 14 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeein- Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entsprechende Anwen- richtungen zu erlassen. dung findet, 5. Ausgabestellen der Tafeln, §6 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Opti- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen ker und Praxen für die medizinische Fußpflege, (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- 7. Tankstellen, zungsbedarf oder mit Behinderungen 7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommuni- Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten kationsunternehmen, werden. Über den Zugang zu 9. Reinigungen und Waschsalons, 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und kenhäuser für Gerontopsychiatrie, Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbe- 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie triebs erforderlich sind, 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, 10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, Leitung der jeweiligen Einrichtung. 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- 12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen nicht mehr als 800 Quadratmetern, der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Woh- 13. der Großhandel und nungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant 14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege- Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de- gesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sor- geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getrof-fen werden timente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten In- möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Aus- fektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entschei- nahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall von Einkaufszentren den, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle. Information nach Absatz 9 hin. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1 (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 ge- bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Pa- nannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder ketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketver- Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschaf- (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 teten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wol- erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls len, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah- dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen ge- men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit mög- mäß Absatz 1 Num-mern 9 und 14 betrieben werden. lich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Um- zu ergreifen. fang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des sind. Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermie- die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. den werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Ein- von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen richtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhan- Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten den sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkei- Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 ten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ver-meiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Er- ergreifen. bringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbrin- (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von gung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die be- Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der sonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstwei-len eingestellt. Zu Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozi- den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: algesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der §5 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie Erstaufnahmeeinrichtungen a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni- (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3 tiven Einschränkun-gen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe- des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dür- dürftige Menschen) und fen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr- gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter- ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin- SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppen- gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der veranstaltung angelegt sind, und Verpflichtung des Satz 1 anordnen. 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 8 UstA-VO. durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
SEITE 15 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährde- dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener ter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Rechtsverordnungen und Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren. §9 § 6a Ordnungswidrigkeiten Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infekti- (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten onsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in den Fachgebieten 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, 1. Oralchirurgie, 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen An- 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und sammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, 3. Kieferorthopädie 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) be- einhält, handelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf 4. (aufgehoben) einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu ver- 5. (aufgehoben) schieben. 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun- 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts- gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung be- Patientinnen und Patienten beziehungs-weise von in Quarantäne be- treibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht findlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kran-kenhäu- einhält, sern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Co- 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Perso- rona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach nen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrich- Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ba- tungen betritt, den-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-Württem- 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote berg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, 12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durch- §7 führt, Betretungsverbote 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbrin- soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Be- gungs- und Ver-orgungsbereich verlässt oder gegen eine Rege- tretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per- lung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt. Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. § 10 Inkrafttreten §8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung § 11 unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- Außerkrafttreten gesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in die- Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § ser Rechtsverord-nung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maß- 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkei- nahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. ten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehör- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den den aus. Termin des Außerkrafttretens zu ändern. (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe- Stuttgart, den 17. März 2020 zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Kretschmann Infektionsschutzes erforderlich ist Strobl Sitzmann 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs- Dr. Eisenmann Bauer dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut Ansteckung bei Einsätzen, Lucha Hauk 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs Wolf Hermann von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, Erler 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach MENGEN AKTUELL Kartierungen von Tieren auf der Fläche vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. In unserer Gemeinde werden 2020 Kartierungen von Tierarten (Vögel, Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftrag- Insekten, Fledermäuse) durchgeführt. Die ausschließlich im Außenbe- ten der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige An- reich stattfindenden Kartierungen von Tieren werden ab April bis Ende meldung zu betreten (§ 52 NatSchG). November 2020 stattfinden. Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs, der Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümern oder gebotene Mindestabstand wird eingehalten, so dass bei der Kartierung Bewirtschaftern findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartie- die derzeit geltenden Vorgaben zur Kontaktbeschränkung zur Eindäm- rungen nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen mung der Ausbreitung des Corona-Virus eingehalten werden.
SEITE 16 | Donnerstag, 30. April 2020 STADTNACHRICHTEN MENGEN Stadt MENGEN Außenstelle Mengen Öffnungszeiten des Rathauses: Öffnungszeiten des am 2. Donnerstag im Monat Mo - Fr 08.00 - 12.00 Uhr Bürgerbüros: Do 14.00 - 18.00 Uhr Mo, Mi und Fr 07.30 - 12.00 Uhr Donnerstag, 14. Mai 2020 Di 07.30 - 16.00 Uhr Stadtwerke Mengen Telefon: 07572 607-120, -121, -122 Do 07.30 - 12.00 Uhr Tel. 07572/607-213 Telefax: 07572 607-701 13.00 - 18.00 Uhr www.mengen.de UNSERE JUBILARE FREIWILLIGE FEUERWEHR Wir gratulieren allen Jubilaren, die in dieser Woche Geburtstag feiern und wünschen für das neue Lebensjahr alles Gute: FREIBAD & HALLENBAD MENGEN 70 Jahre 04. Mai Sigrid Hehrer 75 Jahre 05. Mai Alban Schilling Preisanpassung der Mengener Bäder und Sauna ab 01.05.2020 STADTWERKE MENGEN Ab 01.05.2020 ändern sich die Eintrittspreise im Hallen- und Freibad mit Sauna, nach dem die Preise drei Jahre lang stabil gehalten werden konnten. Grund der Preisanpassung sind die weiterhin steigenden Un- terhalts-, Energie- und Personalkosten. Neu ab 01.05.2020 ist der Wegfall des Kindertarifs für Kinder bis ein- schließlich 6 Jahren. Der Eintritt für Kinder bis einschließlich 6 Jahren ist in Begleitung einer zahlenden erwachsenen Begleitperson in das Hallen- oder Freibad in Mengen kostenfrei. UNSERE ÖFFNUNGSZEITEN: Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Weitere Informationen zu den aktuellen Eintrittspreisen und Öff- Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr nungszeiten für unser Hallenbad, Freibad und Sauna erhalten Sie unter Telefon: 07572 607-205 Telefax: 07572 607-750 www.hallenbad-mengen.de. Mittlere Str. 40 stadtwerke@mengen.de www.stadtwerke-mengen.de STADTTEILE INFORMIEREN In diesem Zusammenhang aber auch ein großes Dankeschön für das Verständnis und das „Zuhausebleiben“. Denn nur so können wir das STADTTEIL BEUREN CORONA-Virus gemeinsam besiegen. ORTSVORSTEHER SPRECHSTUNDE: Mittwochs 18.30 - 20.00 Uhr und nach Vereinbarung Unsere Jubilare Wir wünschen allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in den nächs- Wir gratulieren! ten Tagen ihren Ehrentag feiern und nicht öffentlich genannt sein möchten oder dürfen, zum Geburtstag alles Gute, viel Glück und Ge- Wir gratulieren allen die in den nächsten Tagen ihren Geburtstag fei- sundheit für das neue Lebensjahr. ern, viel Glück und Gesundheit für das neue Lebensjahr. X:\40\Marketing Öffentlichkeitsarbeit\Stadtnachrichten\Energieagentur\2020 Termine Energieagentur\2020 Veröffentlic 01_02.docx MZH-Schlüssel STADTTEIL BLOCHINGEN Es fehlen immer noch einige Schlüssel von der Mehrzweckhalle. Es werden alle die im Besitz eines MZH-Schlüssels sind gebeten, diesen wieder bei der Ortsverwaltung, zu den bekannten Öffnungszeiten, ab- UNSERE ÖFFNUNGSZEITEN: zugeben, bzw. in den Briefkasten zu werfen, mit Namensangabe. Bitte um baldige Rückgabe da sonst der Schlüssel in Rechnung gestellt Dienstag 08.00 - 11.00 Uhr werden muss, vorab Danke. Donnerstag 16.00 - 18.30 Uhr Telefon 07572 8935 Telefax: 07572 4959762 Heiko Emhart, Ortsvorsteher Die Ortsverwaltungen bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsver- kehr geschlossen, um persönliche Kontakte weiter zu reduzieren und auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken. Dringende Fälle bitte telefonisch oder per Mail unter info@blochingen.de, abstimmen.
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