Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach, Rosna, Rulfingen

 
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Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach, Rosna, Rulfingen
Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Mengen
                                     mit den Stadtteilen Beuren, Blochingen, Ennetach,
                                     Rosna, Rulfingen
  DONNERSTAG, 30. APRIL 2020 | NR. 18 | JAHRGANG 32

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

neben den bereits seit Wochen bestehenden Versammlungsverboten und Kontaktbeschränkungen gilt nun seit vergan-
genen Montag in ganz Deutschland eine Schutzmaskenpflicht beim Einkauf und im öffentlichen Personennahverkehr als
weitere Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie.Wohlwissend, dass der Vorrat an Schutzmasken noch nicht
für alle Bürger ausreicht, sollte trotzdem jeder zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Mitmenschen eine
Maske zur Verfügung haben. Die Stadtverwaltung empfiehlt Gesichtsmasken entweder selbst zu nähen oder ersatzwei-
se auch ein Halstuch oder Schal zu verwenden. Selbst wenn diese Ersatzlösungen nicht dieselbe Wirkung haben, wie
eine FFP 2-Maske, so bieten sie dennoch einen gewissen Schutz gegen die Tröpfcheninfektion. Auf dem Wochenmarkt
in Mengen werden diese Woche Schutzmasken zum Kauf angeboten. Das Angebot gilt so lange der Vorrat reicht.

Obwohl die Infektionszahlen erfreulicherweise auch in Mengen rückläufig sind, besteht die Gefahr einer Infektion mit
dem Covid 19 – Virus leider weiterhin fort. Kontaktbeschränkungen,Versammlungsverbote, Abstandsregelungen sowie
Hygienevorschriften gelten deshalb weiterhin uneingeschränkt.

Mit der sukzessiven Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen ab dem 4. Mai 2020 und der Lockerung der
strengen Freiheitsbeschränkungen beginnt gleichwohl ein klein wenig Normalität in den Alltag zurückzukehren. Die
Schulleitungen und die Stadt Mengen als Schulträger haben sämtliche Vorkehrungen getroffen, damit der Präsenzunter-
richt an den Mengener Schulen wieder aufgenommen werden kann und die Infektionsgefahr für die Schülerinnen und
Schüler sowie die Lehrer auf ein Minimum reduziert wird.

Flashmob „Mengen singt“
In dieser Zeit, in der wir in unserer Bewegungsfreiheit sehr eingeschränkt sind, sorgt der Flashmob „Mengen singt“
seit einigen Wochen für ein klein wenig Abwechslung und stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl. Deshalb werden wir
die Aktion auch am kommenden Wochenende fortsetzen. Am Freitag, Samstag und Sonntag jeweils um 18 Uhr ist die
Bevölkerung wieder aufgefordert, unter Einhaltung der Abstandsregelungen von zu Hause aus den Fenstern und Türen
heraus oder von den Balkonen herunter gemeinsam ein Lied zu singen. Diejenigen, die ein Instrument beherrschen,
sind gerne eingeladen, das Lied auch instrumental zu begleiten. Für all diejenigen, denen das Singen ohne instrumentale
Begleitung etwas schwer fällt, empfehle ich, das jeweilige Lied über youtube, spotify oder andere Applikationen und
einem Bluetooth-Lautsprecher als Begleitmusik abzuspielen.

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Die Liedtexte sowie die Noten sind nachfolgend abgedruckt. Als Lieder wurden ausgewählt:
Freitag:        „Wunder geschehen“ (Nena)
Samstag:        „Wohl ist die Welt so groß und weit“ (Bozner Bergsteigermarsch)
Sonntag:        „Fang das Licht“ (Karel Gott)

Live-Stream „Mengen diskutiert ...“
Der Live-Stream „Mengen diskutiert ...“ auf dem YouTube-Kanal der Stadt Mengen wird kommende Woche ebenfalls
fortgesetzt. Am Montag, 4. Mai 2020 um 19 Uhr findet wieder eine Talkrunde mit Bürgermeister Stefan Bubeck und
Gästen sowie ein interaktiver Dialog im Chat statt. Dieses Mal mit dem Thema „Das Leben geht weiter“.Auch während
des wochenlangen „Shutdowns“ aufgrund der Corona-Pandemie gibt es viele Dienstleister, Handwerker und Vereine,
die weiterhin tagtäglich für ihre Kunden und Mitglieder da sind und dazu beitragen, dass das öffentliche Leben nicht
vollständig zum Erliegen kommt. Bürgermeister Bubeck darf im Live-Stream einige Studiogäste begrüßen, die von ihrer
täglichen Arbeit, den Veränderungen während der Pandemie und auch von alternativen Angeboten berichten. Zu dieser
Live-Talkrunde sind alle Mitbürgerinnen und Mitbürger wieder sehr herzlich eingeladen. Einfach auf YouTube in der
Suchleiste „Stadt Mengen“ eingeben und anschließend das Bild mit „Mengen diskutiert - live“ anklicken. Und schon sind
Sie dabei.

Passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Freundliche Grüße

                                                                        Ihr

                                                              Stefan Bubeck
                                                              Bürgermeister

   KULTURELLES | INTERESSANTES | VERANSTALTUNGEN

  Stadtbücherei Mengen wieder geöffnet seit 21. April
  Die Stadtbücherei Mengen ist endlich wieder geöffnet. Der Betrieb
  wird, wie in anderen Einrichtungen, unter Einhaltung der Kontakt-
  und Sicherheitsbestimmungen durchgeführt. Auch werden die
  Hygienemaßnahmen eingehalten, nach denen z.B. zurückgegebene
  Medien gesäubert und erst nach einer Woche Lagerung wieder aus-
  geliehen werden.

  Insbesondere ist zu beachten:
  - es dürfen sich maximal 5 Besucher gleichzeitig in der Bücherei
    aufhalten
  - es sind die Abstandsregeln von mindestens 1,5 Metern zu anderen
    Personen einzuhalten
  - am Eingang steht Desinfektionsmittel für die Kunden bereit
  - es wird zum Tragen einer Alltagsmaske aufgefordert. Dies kann
    auch ein Tuch oder Schal sein, der Mund und Nase bedeckt.
  - der Service bezieht sich auf das Ausleihen und Abgeben der Medi-
    en, ein längeres Verweilen in der Bücherei ist untersagt
  Nach wie vor kann man von zuhause oder unterwegs digitale Me-
  dien (E-Books, E-Audios, E-Paper etc.) herunterladen und auf dem
  Tablet, Reader, Smartphone u.a. Endgeräten nutzen. Alle Informatio-
  nen dazu finden Sie auf: https://www.onleihe.de/schwalbe/frontend/
  welcome,51-0-0-100-0-0-1-0-0-0-0.html

  Die Öffnungszeiten der Bücherei sind
  Dienstag, Mittwoch und Freitag         von 15:00-18:00 Uhr,
  Donnerstag                             12:00-19:00 Uhr und
  Samstag                                10:00-12:00 Uhr
  Bei Fragen können Sie sich auch gerne telefonisch unter
  075 72 / 607-670 oder per E-Mail: buecherei@mengen.de
  an Dipl.-Bibl. Monika Hapke und ihr Team wenden.
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                 Wohl ist die welt so groß und weit
                               www.franzdorfer.com

                 D                                   A7   D              Bm

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      21                                             A7
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Wunder geschehen Songtext                                           4. Wenn in der Sommersonnwendnacht
                                                                    Das Feuer still verglimmt,
Auch das Schicksal                                                  Weiß jeder und das Herz ihm lacht:
Und die Angst kommt über Nacht                                      Die Kletterzeit beginnt.
Ich bin traurig                                                     Von König Laurins Felsenburg,
Gerade hab ich noch gelacht und an so was schönes gedacht           So stolz und kühn gebaut,
                                                                    Hab wohl von jeder Zinne
Auch die Sehnsucht                                                  Oft die Heimat ich geschaut.
Und das Glück kommt über Nacht
Ich will leben                                                      5. Dann kommt mit seiner Herrlichkeit
Auch wenn man dabei Fehler macht ich hab mir das nicht ausgedacht   Der Herbst ins Land herein
                                                                    Und alle Keller füllen sich
Refr.: Wunder geschehen                                             Mit Heimatfeuerwein.
Ich hab‘s gesehen                                                   Man sitzt beim vollen Glase dann
Es gibt so vieles was wir nicht verstehen                           Und singt ein frohes Lied,
Wunder geschehen                                                    Wenn in des Abends Dämmerschein
Ich war dabei wir dürfen nicht nur                                  Der Rosengarten glüht.
Alles glauben was wir sehen
Immer weiter                                                        6. Das Jahr vergeht, die Zeit verrinnt
Immer weiter gerade aus                                             Und leise über Nacht deckt‘s Heimatland
Nicht verzweifeln                                                   In Berg und Tal
Denn da holt dich niemand raus                                      Des Winters weiße Pracht.
Komm steh selber wieder auf                                         Zu einem kleinen Hüttlein
                                                                    Führt die Spur von meinen Ski,
Refr.: Wunder geschehen                                             Und abends tönt vom Berg ins Tal
Ich hab‘s gesehen                                                   Ganz leis die Melodie:
Es gibt so vieles was wir nicht verstehen
Wunder geschehen                                                    7. Drum auf und stoßt die Gläser an,
Ich war dabei wir dürfen nicht nur                                  Es gilt der Heimat mein:
Alles glauben was wir sehen                                         Die Berge hoch, das grüne Tal,
                                                                    Mein Mädel und der Wein!
Was auch passiert                                                   Und wenn dann einst, so leid mir‘s tut,
Ich bleibe hier                                                     Mein Lebenslicht verlischt,
Ich geh den ganzen langen Weg mit dir                               Freu ich mich, daß der Himmel auch
                                                                    Schön wie die Heimat ist!
Was auch passiert
Wunder geschehen
Wunder geschehen
Wunder geschehen                                                    Fang das Licht Songtext:
                                                                    Fang das Licht von einem Tag voll Sonnenschein.
                                                                    Halt es fest, schliess‘ es in deinem Herzen ein.
Wohl ist die Welt so groß und weit Songtext                         Heb‘ es auf und wenn du einmal traurig bist,
                                                                    dann vergiss nicht, dass irgendwo noch Sonne ist.
1. Wohl ist die Welt so groß und weit
Und voller Sonnenschein                                             Fang das Licht von einer Nacht voll Sternenschein.
Das allerschönste Stück davon                                       Halt es fest, schliess‘ es in deine Träume ein.
Ist doch die Heimat mein                                            Heb‘ es auf und wenn die Dunkelheit beginnt,
Dort wo aus schmaler Felsenkluft                                    dann vergiss nicht nicht, dass irgendwo noch Sterne sind.
Der Eisack springt heraus
Von Sigmunds Kron der Etsch entlang                                 Fang das Licht! Fang das Licht! Halt es fest! Halt es fest!
Bis zur Salurner Klaus                                              Für den Tag, an dem die Hoffnung dich verlässt.
                                                                    Und glaubst du, dass es für sich kein Wunder gibt,
Hei di hei da hei da                                                dann vergiss nicht, dass jemand da ist, der Dich liebt!
Ju vi val le ral le ra
Hei da hei da                                                       Fang das Licht von einem Tag voll Sonnenschein.
Ju vi val le ral le ra.                                             Halt es fest, schliess‘ es in deinem Herzen ein.
                                                                    Heb‘ es auf und wenn du einmal traurig bist,
2. Wo König Ortler seine Stirn                                      dann vergiss nicht, dass irgendwo noch Sonne ist.
Hoch in die Lüfte reckt,
Bis zu des Haunolds Alpenreich,                                     Fang das Licht! Fang das Licht! Halt es fest! Halt es fest!
Das tausend Blumen deckt:                                           Für den Tag, an dem die Hoffnung dich verlässt.
Dort ist mein schönes Heimatland                                    Und glaubst du, dass es für sich kein Wunder gibt,
Mit seinem schweren Leid,                                           dann vergiss nicht, dass jemand da ist, der Dich liebt!
Mit seinen stolzen Bergeshöh‘n,
Mit seiner stolzen Freud.

3. Im Frühling, wenn‘s im Tal entlang
Aus allen Knospen sprießt,
Wenn auf dem Schlern im Sonnenhang
Der Winterschnee zerfließt:
Da fühl ein eigen Sehnen ich
Und halt es nicht mehr aus,
Es ruft so laut die Heimat mich,
Ich wandre froh hinaus.
SEITE 11 | Donnerstag, 30. April 2020
STADTNACHRICHTEN MENGEN
Kein Maibaumstellen und Mai-Scherze bitte                                 Wir bitten daher auch die Erziehungsberechtigten, die Prob-
                                                                          lematik mit ihren Kindern zu besprechen und sie zu sensibi-
unterlassen                                                               lisieren.Vielen Dank!
Mengen 20.04.2020 / Aufgrund der anhaltenden Corona-Pan-
demie sind sämtliche Veranstaltungen und Zusammenkünfte
von Personen weiterhin untersagt. Dies betrifft auch das tra-             Verkauf von Schutzmasken der Firma
ditionelle Maibaumstellen, das dieses Jahr leider ausgesetzt
werden muss.                                                              Brandschutz Südwest GmbH und bei Stabilo
Das gleiche gilt für die üblichen Mai-Scherze. Die Stadtver-              Mengen 27.04.2020 / Die Firma Brandschutz Südwest GmbH in
waltung Mengen bittet dringend darum, die Scherze in die-                 der Hauptstraße sowie der Stabilo Fachmarkt in Mengen verkaufen
sem Jahr zu unterlassen. Abgesehen davon, dass immer nur                  Schutzmasken in ihren Geschäften. Zudem hat die Firma Brandschutz
zwei Personen (außer Familie) im öffentlichen Raum unter-                 Südwest auch einen Stand auf dem Wochenmarkt (dienstags und sams-
wegs sein dürfen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern                    tags), an dem die waschbaren Stoffmasken aus industrieller Herstellung
einzuhalten ist, bedeutet die Beseitigung der Folgen der                  erhältlich sind. Bei den Masken des Stabilo Fachmarktes handelt es sich
Maischerze unnötige Mehrarbeit für unsere städtischen Mit-                um so genannte 3-Layer-Masken (Einweg-Masken). Das Angebot gilt
arbeiter/innen. Deren Arbeitskraft muss in dieser Zeit ander-             nur so lange der Vorrat reicht.
weitig gebündelt werden.

    AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

            Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
         gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1
                                                    vom 17. März 2020
                                        (in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung)
1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Artikel 1    Bereichs zulassen, sofern dies auf-grund des besonderen Förder- und
der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Co-          Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
rona-Verordnung vom 23. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des            (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab-
Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuert-            schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1
temberg.de/corona-verordnung)                                             zulassen. Dasselbe gilt für
                                                                          1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen
                                                                                und Schulen für Sozialwesen sowie
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2       2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im
und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.           landwirtschaft-lichen Bildungsbereich.
I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar      (4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:                Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den
                                                                          Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen
                                  §1                                      die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorge-be-
  Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und       rechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
                        Kindertagespflegestellen                          (5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind                                   durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1,
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht-         auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzu-
      licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli-     legen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach § 1a anzu-pas-
      chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und        sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
      den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,         nach dem In-fektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unbe-
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,            rührt.
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta-
      gespflege und                                                                                         § 1a
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-                                   Erweiterte Notbetreuung
      schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an        (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstu-
      der Schule                                                          fen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund-
untersagt.                                                                schulförderklassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach §        7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder
28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg an-          in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch
erkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig         nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle
das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Bera-            teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.
tungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Unter-       (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind
sagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe,   Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinder-krankenpflege, Entbindungs-     1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Auf-
pflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von Me-             rechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 bei-
dizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen                trägt, und sie unabkömmlich sind oder
Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unter-      2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Woh-
richtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rah-              nung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind
men des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis         und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert
spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für     sind. Der Unabkömm-lichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz
Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von          1 steht es gleich, wenn eine Person al-leinerziehend ist und sie die Vo-
Absatz 1 für die Son-derpädagogischen Bildungs- und Beratungszent-        raussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der
ren mit den Förderschwerpunkten emo-tionale und soziale Entwick-          Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden
lung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und mo-torische     Be-scheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu
Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbe-          belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der
handlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen        Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vorausset-
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                                                                                                    STADTNACHRICHTEN MENGEN
zungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtig-ten nach Satz 1           abkömmlich gestellt werden,
und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern,      5.    Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret-
dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.              tungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einhei-
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen,          ten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar
um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme            wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten
an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die              Epidemie im Einsatz sind,
Kinder aufzunehmen,                                                       6. Rundfunk und Presse,
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die         7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV
      oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach            und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der loka-
      Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,                                      len Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt wer-
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt,         den,
      dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des       8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
      Kindeswohls erforderlich ist oder                                   9. das Bestattungswesen.
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.              (9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über die in
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um     Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen
die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder           Infrastruktur lageangepasst festlegen.
aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren       (10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.      Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnah-
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den       me nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden
Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a,      Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten ha-ben
den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume         für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein-
richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in                                      §2
konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind                          Hochschulen und Akademien des Landes
nur in besonders zu begrün-denden Fällen zulässig und sind von der        (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hoch-
jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Ein-        schulen, Kunst- und Mu-sikhochschulen, Hochschulen für angewandte
richtung zu entscheiden.                                                  Wissenschaften, der DHBW und den Aka-demien des Landes bleibt
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße be-        bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digi-talen
trägt bei Kindertages-einrichtungen höchstens die Hälfte der in der       Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb
Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens          wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spe-
die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maß-gebli-    zielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B.
chen Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kinderta-         Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonde-ren Schutz-
geseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales             maßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und
Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des              Cafete-rien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der
Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin-            zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können
weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen   Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,
Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen        Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfä-
mit dem Träger der Einrich-tung und der Gemeinde die Gruppengröße         higkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfun-
reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise ein-    gen, die vom Rektorat ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden,
zuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel-len,      wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kom-
dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen           munikationstechnologien ersetzbar sind.
besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von 1,5    (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbe-
Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.                           schadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sons-
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstätten-          tigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 3.
verordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen wer-           Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrich-tungen der
den, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneinge-         Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von
schränkt möglich ist.                                                     § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.
(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten       (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnah-
die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der         men von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in     1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei
konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dür-fen.                      Baden-Württemberg und
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2         2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts-
sind insbesondere                                                               pflege Schwetzingen.
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) be-       (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prü-
      stimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informations-         fungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die
      technik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versi-       Hochschulen sorgen im Rahmen des recht-lich und tatsächlich Mög-
      cherungswesen, Transport und Verkehr,                               lichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen          vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form
      Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver-     erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
      sorgung notwendigen Unterstüt-zungsbereiche, der Altenpflege
      und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be-                                        §3
      stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,      Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen,
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo-                          Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
      senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs So-      (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur
      zialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und          alleine, mit einer weite-ren nicht im Haushalt lebenden Person oder
      sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver-      im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen
      sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und        Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Min-dest-
      Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,                      abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege,          sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer
      Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie     Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
      notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge           1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen
      (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer              und
      4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen,      2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Ein-
      soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber un             kaufszentren
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STADTNACHRICHTEN MENGEN
eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare                  Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden
Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen                und auf das Vorliegen der Vorausset-zungen für die Absonderung
Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist                  hinzuweisen,
oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger bauli-       3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG
cher Schutz besteht.                                                          und
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonsti-    4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge-
ge Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des          mäß § 31 IfSG ein-schließlich solcher, die sich gegen Personen
Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaf-           richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg
ten bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot               haben,
sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilneh-      sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An-
mende Personen                                                           ordnungen hierzu ge-mäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel-    können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlun-
      tern, Kinder und Enkelkinder oder                                  gen vorgesehen werden.
2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder                                            §4
Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nament-                            Schließung von Einrichtungen
lich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeit-      (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für
einrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-tungen     den Publikumsverkehr untersagt:
außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.                         1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater,
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind                  Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn          2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,
sie                                                                            Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und
1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der              Jugendkunstschulen,
      Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder     3. Kinos,
      der Daseinsfür- oder -vorsorge oder                                4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver-       5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins-
      ordnung untersagt ist,                                                   besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Ein-
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Ver-            richtungen,
anstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Ge-           5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb-
richte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes.            baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum
Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-schen Versor-           Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhal-tung der beruflichen
gung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von               Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung berufli-
Blut-spenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen              cher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Ge-
im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.                                    werbetreibende) er-forderlich ist,
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen,      6. Jugendhäuser,
Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften          7. (aufgehoben)
sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Das Kultusministeri-   8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wett-
um wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung              vermittlungsstellen,
unter Auflagen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den       9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; unter-
Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und sonstige An-           sagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes
sammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte                  im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
anderer Glaubensgemeinschaften sowie für alle Bestattungen,Totenge-      10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars,
bete, Leichenwaschungen sowie Aufbahrungen festzu-legen.                       Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von         11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von           Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezi-
den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz            almärkte und ähnliche Einrichtungen,
1 Nummer 2 zulassen.                                                     12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den
(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige         in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,
Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behe-      13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
bung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infekti-      14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstu-
onen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil-dung oder             dios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Son-
Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von            nenstudios,
den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer         15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell-
2 zulassen.                                                                    plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen,
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter                  dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwe-
Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach                  cken erfolgen, und
den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere    16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
vor, wenn                                                                (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter-            durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hin-
      haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8    aus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb
      dienen oder                                                        1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu untersa-
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt               gen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu ma-
      und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.                        chen oder,
                                                                         2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb
                                § 3a                                           von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen
Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende                zu gestatten.
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch      (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein-           1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, ins-              Bäckereien, Metzgereien,
besondere                                                                2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs-
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb                 stellen für landwirtschaftliche Produkte,
     der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise       3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Han-
     gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                          dels,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1            4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
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                                                                                                    STADTNACHRICHTEN MENGEN
4a.   Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher        bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahmeein-
      Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entsprechende Anwen-      richtungen zu erlassen.
      dung findet,
5. Ausgabestellen der Tafeln,                                                                                 §6
6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Opti-                Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
      ker und Praxen für die medizinische Fußpflege,                      (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG,
6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,           teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-
7. Tankstellen,                                                           zungsbedarf oder mit Behinderungen
7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,                        einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der
8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommuni-            Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten
      kationsunternehmen,                                                 werden. Über den Zugang zu
9. Reinigungen und Waschsalons,                                           1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkran-
9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und                kenhäuser für Gerontopsychiatrie,
      Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbe-        2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
      triebs erforderlich sind,                                           3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,                   jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die
11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,                                      Leitung der jeweiligen Einrichtung.
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,                  (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-
12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von         stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen
      nicht mehr als 800 Quadratmetern,                                   der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Woh-
13. der Großhandel und                                                    nungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant
14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.                       betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege-
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de-        gesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die
ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der    Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn
erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sor-    geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getrof-fen werden
timente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer     können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind
Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte     Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die
Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung        körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöhten In-
möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn keine Aus-      fektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entschei-
nahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall von Einkaufszentren        den, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der
erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle.        Information nach Absatz 9 hin.
(3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absätzen 1        (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 ge-
bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der Pa-    nannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen oder
ketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten Einrichtung        familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der
betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketver-      Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts
sand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn         sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschaf-      (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1
teten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen,       und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine
die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung          Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wol-
erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; keinesfalls     len, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah-
dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten Einrichtungen ge-     men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit mög-
mäß Absatz 1 Num-mern 9 und 14 betrieben werden.                          lich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Um-        zu ergreifen.
fang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt      (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des
sind.                                                                     Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach
(5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den     Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche
Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtungen       Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen
mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen        fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und
Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermie-            die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
den werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand         (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Ein-
von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen           richtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im
eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhan-      Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten
den sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tätigkei-      Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4
ten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu          sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu
ver-meiden ist, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Er-           ergreifen.
bringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbrin-   (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von
gung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer     Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden,
und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im         aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die be-
Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der        sonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstwei-len eingestellt. Zu
Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozi-       den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
algesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.            1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs
                                                                                 Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der
                                 §5                                              Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
                     Erstaufnahmeeinrichtungen                                   a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni-
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 3                    tiven Einschränkun-gen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe-
des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, dür-                      dürftige Menschen) und
fen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung              b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr-
gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter-                        ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;
bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das zuständige         2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin-               SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppen-
gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der                    veranstaltung angelegt sind, und
Verpflichtung des Satz 1 anordnen.                                        3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit §
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,                 8 UstA-VO.
durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separierung           (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
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STADTNACHRICHTEN MENGEN
durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährde-                dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener
ter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die              Rechtsverordnungen und
Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.                                4.   zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die           Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam-
Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise         seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.
                                                                                                            §9
                                 § 6a                                                             Ordnungswidrigkeiten
             Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen                     Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infekti-
(1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten       onsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
in den Fachgebieten                                                        1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
1. Oralchirurgie,                                                          2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen An-
2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und                                         sammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
3. Kieferorthopädie                                                        3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht
dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) be-               einhält,
handelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf        4. (aufgehoben)
einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu ver-        5. (aufgehoben)
schieben.                                                                  6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
(2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun-          7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten               verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung be-
Patientinnen und Patienten beziehungs-weise von in Quarantäne be-               treibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht
findlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kran-kenhäu-           einhält,
sern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit         8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)           9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Co-        10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Perso-
rona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach                 nen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den           11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrich-
Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Ba-              tungen betritt,
den-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-Württem-               12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote
berg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.                      im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
                                                                           12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durch-
                                  §7                                            führt,
                         Betretungsverbote                                 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt,      14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbrin-
soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Be-        gungs- und Ver-orgungsbereich verlässt oder gegen eine Rege-
tretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten Per-           lung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der
son stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten            Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.
Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome eines
Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.                                                          § 10
                                                                                                        Inkrafttreten
                                  §8                                       Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich-
        Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz                  zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung                                       § 11
unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz-                                   Außerkrafttreten
gesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde.        (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in die-
Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach §        ser Rechtsverord-nung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maß-
1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkei-        nahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
ten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehör-          (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den
den aus.                                                                   Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbe-          Stuttgart, den 17. März 2020
zogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden            Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des                                    Kretschmann
Infektionsschutzes erforderlich ist                                                        Strobl                   Sitzmann
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs-                              Dr. Eisenmann            Bauer
      dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor                         Untersteller             Dr. Hoffmeister-Kraut
      Ansteckung bei Einsätzen,                                                            Lucha                    Hauk
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs                               Wolf                     Hermann
      von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,                                       Erler
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach

    MENGEN AKTUELL

Kartierungen von Tieren                                                    auf der Fläche vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag
                                                                           der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.
In unserer Gemeinde werden 2020 Kartierungen von Tierarten (Vögel,         Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftrag-
Insekten, Fledermäuse) durchgeführt. Die ausschließlich im Außenbe-        ten der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige An-
reich stattfindenden Kartierungen von Tieren werden ab April bis Ende      meldung zu betreten (§ 52 NatSchG).
November 2020 stattfinden.                                                 Die Kartierenden sind in der Regel alleine im Gelände unterwegs, der
Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümern oder              gebotene Mindestabstand wird eingehalten, so dass bei der Kartierung
Bewirtschaftern findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartie-        die derzeit geltenden Vorgaben zur Kontaktbeschränkung zur Eindäm-
rungen nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen          mung der Ausbreitung des Corona-Virus eingehalten werden.
SEITE 16 | Donnerstag, 30. April 2020
                                                                                                              STADTNACHRICHTEN MENGEN

   Stadt
       MENGEN
                                                                                                             Außenstelle Mengen
 Öffnungszeiten des Rathauses:         Öffnungszeiten des
                                                                                                             am 2. Donnerstag im Monat
 Mo - Fr       08.00 - 12.00 Uhr       Bürgerbüros:
 Do            14.00 - 18.00 Uhr       Mo, Mi und Fr 07.30 - 12.00 Uhr                                       Donnerstag, 14. Mai 2020
                                       Di            07.30 - 16.00 Uhr                                       Stadtwerke Mengen
 Telefon: 07572 607-120, -121, -122    Do            07.30 - 12.00 Uhr                                       Tel. 07572/607-213
 Telefax: 07572 607-701                              13.00 - 18.00 Uhr
 www.mengen.de

                        UNSERE JUBILARE                                                       FREIWILLIGE FEUERWEHR
Wir gratulieren allen Jubilaren, die in dieser Woche Geburtstag feiern
und wünschen für das neue Lebensjahr alles Gute:                                            FREIBAD & HALLENBAD MENGEN
70 Jahre 04. Mai Sigrid Hehrer
75 Jahre 05. Mai Alban Schilling
                                                                             Preisanpassung der Mengener Bäder und
                                                                             Sauna ab 01.05.2020
                   STADTWERKE MENGEN                                         Ab 01.05.2020 ändern sich die Eintrittspreise im Hallen- und Freibad
                                                                             mit Sauna, nach dem die Preise drei Jahre lang stabil gehalten werden
                                                                             konnten. Grund der Preisanpassung sind die weiterhin steigenden Un-
                                                                             terhalts-, Energie- und Personalkosten.

                                                                             Neu ab 01.05.2020 ist der Wegfall des Kindertarifs für Kinder bis ein-
                                                                             schließlich 6 Jahren. Der Eintritt für Kinder bis einschließlich 6 Jahren
                                                                             ist in Begleitung einer zahlenden erwachsenen Begleitperson in das
                                                                             Hallen- oder Freibad in Mengen kostenfrei.
 UNSERE ÖFFNUNGSZEITEN:
 Montag - Freitag                                   08.00 - 12.00 Uhr        Weitere Informationen zu den aktuellen Eintrittspreisen und Öff-
 Donnerstag                                         14.00 - 18.00 Uhr        nungszeiten für unser Hallenbad, Freibad und Sauna erhalten Sie unter
 Telefon: 07572 607-205  Telefax: 07572 607-750                             www.hallenbad-mengen.de.
 Mittlere Str. 40  stadtwerke@mengen.de  www.stadtwerke-mengen.de

    STADTTEILE INFORMIEREN

                                                                             In diesem Zusammenhang aber auch ein großes Dankeschön für das
                                                                             Verständnis und das „Zuhausebleiben“. Denn nur so können wir das
 STADTTEIL             BEUREN                                                CORONA-Virus gemeinsam besiegen.

 ORTSVORSTEHER SPRECHSTUNDE:
 Mittwochs              18.30 - 20.00 Uhr und nach Vereinbarung              Unsere Jubilare
                                                                             Wir wünschen allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die in den nächs-
Wir gratulieren!                                                             ten Tagen ihren Ehrentag feiern und nicht öffentlich genannt sein
                                                                             möchten oder dürfen, zum Geburtstag alles Gute, viel Glück und Ge-
Wir gratulieren allen die in den nächsten Tagen ihren Geburtstag fei-        sundheit für das neue Lebensjahr.
ern, viel Glück und Gesundheit für das neue Lebensjahr.

                                                             X:\40\Marketing Öffentlichkeitsarbeit\Stadtnachrichten\Energieagentur\2020 Termine Energieagentur\2020 Veröffentlic
                                                             01_02.docx      MZH-Schlüssel
 STADTTEIL BLOCHINGEN
                                                                             Es fehlen immer noch einige Schlüssel von der Mehrzweckhalle.
                                                                             Es werden alle die im Besitz eines MZH-Schlüssels sind gebeten, diesen
                                                                             wieder bei der Ortsverwaltung, zu den bekannten Öffnungszeiten, ab-
 UNSERE ÖFFNUNGSZEITEN:                                                      zugeben, bzw. in den Briefkasten zu werfen, mit Namensangabe.
                                                                             Bitte um baldige Rückgabe da sonst der Schlüssel in Rechnung gestellt
 Dienstag                    08.00 - 11.00 Uhr                               werden muss, vorab Danke.
 Donnerstag                  16.00 - 18.30 Uhr

 Telefon 07572 8935  Telefax: 07572 4959762                                 Heiko Emhart, Ortsvorsteher

Die Ortsverwaltungen bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsver-
kehr geschlossen, um persönliche Kontakte weiter zu reduzieren und
auf die wirklich notwendigen Fälle zu beschränken.
Dringende Fälle bitte telefonisch oder per Mail unter
info@blochingen.de, abstimmen.
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